OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 23.04.2015 - 4 WF 21/15
Fundstelle
openJur 2019, 37015
  • Rkr:
Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

I.

Der Antragsgegner wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen die Aufhebung der ihm bewilligten Verfahrenskostenhilfe wegen unterbliebener Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren.

Dem Antragsgegner wurde im zugrundeliegenden - auf Erlass einer Gewaltschutzanordnung im Wege einstweiliger Anordnung gerichteten - Verfahren durch Beschluss vom 01.10.2010 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigten bewilligt. Das Verfahren fand in der Hauptsache seine Beendigung durch Vergleich der Beteiligten vom 27.05.2010.

Mit Schreiben des Amtsgerichts vom 08.01.2014 wurde der Antragsgegner persönlich aufgefordert, sich über eine Änderung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse - gegebenenfalls unter Ausfüllen der beigefügten formularmäßigen Erklärung - zu erklären. Mit weiterem Schreiben vom 13.02.2014 wurde der Antragsgegner an die Beantwortung des Schreibens vom 08.01.2014 binnen zwei Wochen unter Hinweis darauf erinnert, dass ansonsten die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben werden könne. Der Antragsgegner übersandte dem Amtsgericht daraufhin die von ihm ausgefüllte formularmäßige Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 06.03.2014. Dies nahm das Amtsgericht zum Anlass, den Antragsgegner mit Schreiben vom 12.03.2014 zur Einreichung "sämtlicher Belege" aufzufordern. Mit Schreiben vom 23.04.2014, dem Antragsgegner zugestellt am 30.04.2014, erinnerte die Rechtspflegerin des Amtsgerichts an die Beantwortung des Schreibens vom 12.03.2014. Mit weiterem Schreiben vom 03.06.2014, dem Antragsgegner zugestellt am 05.06.2014, wies die Rechtspflegerin des Amtsgerichts daraufhin, dass beabsichtigt sei, die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufzuheben, da der Antragsgegner der Aufforderung zur Vorlage geeigneter Belege nicht nachgekommen sei. Nachdem hierauf keine Reaktion erfolgte, hob das Amtsgericht mit Beschluss vom 16.07.2014 die dem Antragsgegner bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf.

Gegen diese dem Antragsgegner und seinem Verfahrensbevollmächtigten am 18.07.2014 zugestellte Entscheidung wendet sich der Antragsgegner mit seiner am 18.08.2014 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde vom gleichen Tag, mit der er unter Vorlage einen neuerlichen Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vom 16.08.2014 nebst Belegen geltend macht, weiterhin bedürftig zu sein. Das Amtsgericht forderte daraufhin den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgengers mit Schreiben vom 21.08.2014 zur Vorlage "sämtlicher Belege (z.B. Lohnbescheinigung, Mietvertrag, Pfändungsunterlagen)" binnen zwei Wochen auf.

Nach dem Schreiben vom 02.10.2014 und 18.11.2014, mit denen an Erledigung des Schreibens vom 21.08.2014 erinnert wurde, ergebnislos blieben, hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 20.01.2015 der Beschwerde nicht abgeholten und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

II.

Die nach § 11 Abs. 1 RPflG, 76 Abs. 2 FamFG i. V. m. §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde ist in der Sache begründet und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, da die Voraussetzungen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe nicht vorliegen.

1. Die Voraussetzungen für die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe folgen vorliegend aus § 76 Abs.1 FamFG i.V. m. § 124 ZPO (in der Fassung bis 31.12.2013), da das Überprüfungs- und Aufhebungsverfahren Teil des (ursprünglichen) Verfahrenskostenhilfeverfahrens ist (vgl. BGH FamRZ 2011, 463). Dem entsprechend kommt eine Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe gemäß § 124 Nr. 2 ZPO (a.F.) in Betracht, wenn ein Beteiligter sich auf Verlangen des Gerichts nicht dazu erklärt, ob eine Änderung der für die Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe maßgeblichen Verhältnisse im Sinne des § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO (a.F.) eingetreten ist, und einer Änderung der ursprünglichen Bewilligungsentscheidung die Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO (a.F.) nicht entgegensteht.

Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, da vor Erlass der angefochtenen Entscheidung eine ordnungsgemäße Beteiligung des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren nicht stattgefunden hat und zum Zeitpunkt der Aufhebung der bewilligten Verfahrenskostenhilfe am 16.07.2014 die Vierjahresfrist des § 120 Abs. 4 S. 3 ZPO (a.F.) bereits abgelaufen war.

a. Im Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO (a.F.) haben Zustellungen und Mitteilungen des Gerichts nicht an den Beteiligten selbst, sondern gemäß § 172 Abs. 1 S. 1 ZPO an den Verfahrensbevollmächtigten des Beteiligten zu erfolgen, wenn dieser - wie hier - den Beteiligten bereits im Bewilligungsverfahren vertreten hat (vgl. BGH FamRZ 2011, 463). Dies gilt nicht nur für die Entscheidung, mit der die bewilligte Verfahrenskostenhilfe aufgehoben wird, sondern auch für die Aufforderung zur Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 S. 2 ZPO [(a.F), vgl. LAG Hamm, Beschluss vom 02.12.2014, Az. 14 Ta 546/14, m.w.N., zitiert nach juris). Denn auch das Nachprüfungsverfahren des § 120 Abs. 4 ZPO gehört zum Rechtszug im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO (vgl. BGH a.a.O.).

Da das Amtsgericht entgegen dieser Maßgabe nicht den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgengers, sondern den Antragsgegner selbst mit den Schreiben vom 08.01.2014, 13.02.2014, 12.03.2014 und 23.04.2014 zur Abgabe der notwendigen Erklärungen bzw. zur Vorlage von Belegen aufforderte, fehlt es an der Durchführung eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens. Bereits dies gebietet die Aufhebung des Beschluss betreffend die Aufhebung der Verfahrenskostenhilfe (vgl. LAG Hamm, a.a.O.).

b. Soweit das Amtsgericht im weiteren Verlauf des Verfahrens auch den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners im Nachprüfungsverfahren beteiligte, führt dies vorliegend zu keiner abweichenden Beurteilung. Denn bereits zum Zeitpunkt des Schreibens vom 03.06.2014, das nach Aktenlage ebenfalls nur dem Antragsgegner selbst zugestellt wurde, war eine Änderung der Bewilligungsentscheidung zum Nachteil des Antragsgegners wegen Ablaufs der dem Schutz des Hilfsbedürftigen dienenden Sperrfrist des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO (a.F.) ausgeschlossen. Dabei ist unter Entscheidung im Sinne der Vorschrift diejenige des Hauptsacheverfahrens zu verstehen, nicht die Entscheidung über die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1471; OLG Stuttgart FamRZ 2006, 1136; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 120a Rn. 19). Das Verfahren in der Hauptsache fand vorliegend seine Beendigung durch den Vergleich vom 27.05.2010, Änderungen zum Nachteil des Antragsgegners hinsichtlich der bewilligten Verfahrenskostenhilfe waren daher allenfalls bis 27.05.2014 möglich. Bis zu diesem Zeitpunkt erfolgte jedoch keine Beteiligung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgengers, eine abändernde Entscheidung nach diesem Zeitpunkt kommt daher nicht mehr in Betracht.

c. Es bedarf vorliegend keiner Entscheidung, ob bei rechtzeitiger Einleitung des Nachprüfungsverfahrens vor Ablauf der Vierjahresfrist eine andere Beurteilung dann gerechtfertigt ist, wenn eine rechtzeitige Entscheidung vor Fristablauf allein aus Gründen, die der Beteiligte zu vertreten hat, verzögert wird (vgl. OLG Zweibrücken FamRZ 2007, 1471; Zöller-Geimer, ZPO, 30. Auflage 2014, § 120 a ZPO Randnummer 19 m.w.N.). Denn derartiges kommt allenfalls bei Einleitung eines ordnungsgemäßen Nachprüfungsverfahrens in Betracht, woran es hier aus den genannten Gründen (vorstehend lit. a.) fehlt. Darin liegt zugleich ein Mitverursachungsanteil des Gerichtes selbst (vgl. OLG Stuttgart a.a.O.; OLG Zweibrücken a.a.O.).

Da wegen des Ablaufs der Sperrfrist mithin eine für den Antragsgegner nachteilige Abänderung der Bewilligungsentscheidung nicht mehr in Betracht kommt, war der angefochtene Beschluss aufzuheben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Das Beschwerdeverfahren ist aufgrund gesetzlicher Anordnung gerichtsgebührenfrei (§§ 1, 3 Abs. 2 FamGKG i.V.m. Nr. 1912 des Kostenverzeichnisses zu § 3 Abs. 2 FamGKG), außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten (§ 127 Abs. 4 ZPO).