OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 25.02.2015 - 13 U 48/14
Fundstelle
openJur 2019, 36839
  • Rkr:
Tenor

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 05.06.2014 verkündete Urteil des Einzelrichters der 19. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat ist in seiner Beratung zu der einstimmigen Überzeugung gelangt, dass die Berufung des Klägers nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet und daher gemäß § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen sein wird.

Das angefochtene Urteil ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Entscheidung des Landgerichts beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO, noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen zu begründen vermögen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird daher zunächst auf die erstinstanzlichen Urteilsausführungen (Bl 64 - 66 d.A.), denen der Senat in vollem Umfange beitritt, Bezug genommen.

Die von der Klägerin mit der Berufungsbegründung gegen die angefochtene Entscheidung erhobenen Einwendungen rechtfertigen ebenso keine Abänderung des erstinstanzlichen Urteils.

Die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 - 4 ZPO liegen ebenfalls vor. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch ist sie für den Kläger persönlich von besonderer Bedeutung. Sie eignet sich auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Vielmehr erschöpft sich die Entscheidung des Senats in der Würdigung eines Einzelfalles.

Eine Rechtssache hat dann grundsätzliche Bedeutung, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an einer einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt (BGHZ 151, 221 = 2002, 3029; NJW 2002, 2957 [BGH 04.07.2002 - V ZR 75/02]; 2003, 65; 2003, 831; 2003, 1943; 2003, 2319). Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn zu ihr unterschiedliche Auffassungen vertreten werden und noch keine höchstrichterliche Entscheidung vorliegt (BVerfG NJW 2011, 1277). Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage, ob § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB lediglich einen Anspruch auf Ersatzleistung bei gesetzlicher Unterhaltspflicht gewährt oder hiervon auch freiwillige (Natural-)Leistungen erfasst sind, ist höchstrichterlich geklärt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist auf der Grundlage des eindeutigen, weder auslegungs- noch ergänzungsbedürften Wortlauts des § 844 Abs. 2 Satz 1 BGB nur derjenige anspruchsberechtigt, dem der Getötete Unterhalt kraft Gesetzes schulden würde. Nicht erfasst werden hingegen vertraglich begründete Unterhaltspflichten oder - wie vorliegend - freiwillig erbrachte Leistungen (BGH NJW 01, 971 [BGH 21.11.2000 - VI ZR 231/99]). Das Landgericht hat daher mit ebenso kurzer wie zutreffender Begründung einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten gemäß § 844 Abs. 2 BGB verneint.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung darf daher eine Rente im Sinne des § 844 Abs. 2 BGB nur dann zugesprochen werden, wenn unter Hinwegdenken des Schadensereignisses kraft Gesetzes ein Unterhaltsanspruch gegen den Getöteten bestünde. Ob ein Verhältnis besteht, das solche Unterhaltspflichten begründet, richtet sich danach allein nach den einschlägigen Vorschriften des gesetzlichen Unterhaltsrechts, vorliegend somit nach den §§ 1601 ff. BGB. Völlig zu Recht hat daher das Landgericht in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils bereits ausgeführt, dass vorliegend ein solcher gesetzlicher Unterhaltsanspruch schon wegen der fehlenden Bedürftigkeit des Klägers, der in einem in seinem Eigentum stehenden Zweifamilienhaus lebt und über eigene Einkünfte von ca. 2.000,00 € monatlich netto verfügt, nicht besteht. Ein Unterhaltsanspruch des Klägers im Sinne des § 1601 BGB scheitert somit bereits an dessen fehlender Bedürftigkeit im Sinne des § 1602 Abs. 1 BGB.

Auch unter dem Gesichtspunkt der von der getöteten Mutter des Klägers erbrachten Leistungen im Rahmen der Haushaltsführung für den Kläger und des insoweit dem Kläger bis zum bedauerlichen Tode seiner Mutter zu Gute gekommenen "Naturalunterhalts" scheidet ein Anspruch aus. Zwar können grundsätzlich sowohl die Betreuung eines Körperbehinderten als auch Dienstleistungen einer Mutter gegenüber einem pflegebedürftigen Kind einen ersatzfähigen Unterhalt darstellen (BGH NJW 93, 124 [BGH 06.10.1992 - VI ZR 305/91] bzw. NJW 53, 619 [BGH 26.01.1953 - III ZR 37/52]), jedoch ist auch insoweit Voraussetzung, dass eine - vorliegend zweifelsfrei nicht gegebene - Unterhaltspflicht besteht. Als Beispiele für einen Anspruch auf Geldersatz für den weggefallenen Naturalunterhalt sind etwa die Ersatzansprüche eines Ehegatten, dessen getöteter Ehegatte durch die Führung des Haushalts zum Unterhalt der Familie beigetragen hat (§ 1316 Satz 2 BGB), oder Leistungen eines Elternteils, der durch die Pflege und Erziehung eines minderjährigen unverheirateten Kindes seine Unterhaltsverpflichtung erfüllt (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB), zu nennen. Ein solcher gesetzlich geregelter Ausnahmefall ist vorliegend offensichtlich nicht gegeben.

Zusätzlich ist in Ergänzung der erstinstanzlichen Urteilsausführungen anzumerken, dass ein Anspruch nach § 844 Abs. 2 BGB im Übrigen eine vollständige unerlaubte Handlung im Sinne der §§ 823 ff. BGB voraussetzt, also auch ein Verschulden des Schädigers (Palandt 74. Aufl. 2015, § 844 Rn.1a). Auch hiervon kann nach Aktenlage nicht ausgegangen werden. Das Ermittlungsverfahren wegen fahrlässiger Tötung gegen die Beklagte zu 1) ist mangels nachweisbarer Sorgfaltspflichtverletzung am Zustandekommen des Verkehrsunfalles von der Staatsanwaltschaft ... gemäß § 170 Abs. 2 StPO mit Verfügung vom 16.6.2011, auf dessen Inhalt (Bl. 206 ff der Strafakte im Verfahren ...) in vollem Umfang Bezug genommen wird, eingestellt worden.

Auf die Kostenprivilegierung einer Berufungsrücknahme (2 statt 4 Gerichtsgebühren) wird erneut hingewiesen.

Den Gegenstandswert für das Berufungsverfahren beabsichtigt der Senat auf 12.000,00 € festzusetzen.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung und der angekündigten Streitwertfestsetzung bis zum 12.03.2015 abschließend zu äußern.

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