VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.07.2015 - 5 L 783/15.WI
Fundstelle
openJur 2019, 36269
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin zu tragen

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 421,58 € festgesetzt.

Gründe

I.Die Antragstellerin wendet sich gegen die Vollstreckung von Rundfunkbeiträgen für den Zeitraum 01.01.2013 bis 30.09.2014.

Da die Antragstellerin bislang nicht beim Hessischen Rundfunk als Rundfunkteilnehmerin gemeldet war und auch auf entsprechende Nachfragen nicht reagierte, wurde sie von Amts wegen ab 01.01.2013 als Wohnungsinhaberin und Rundfunkbeitragspflichtige unter der auch jetzt von ihr angegebenen Anschrift geführt. Zahlungsaufforderungen und -erinnerungen kam die Antragstellerin nicht nach, deshalb ergingen unter dem 01.08.2014 (für den Zeitraum 01.01.2013 bis 31.03.2014: 277,70 € rückständige Beiträge inklusive 8,00 € Kosten), 01.09.2014 (Zeitraum 01.04.2014 bis 30.06.2014: 61,94 € inklusive 8,00 € Kosten) und unter dem 01.12.2014 (Zeitraum 01.07.2014 bis 30.09.2014: 61,94 € inklusive 8,00 € Kosten) Festsetzungsbescheide, auf die die Antragstellerin nicht reagierte; Mahnungen erfolgten unter dem 01.10.2014, 01.11.2014 und 02.02.2015. Keines der an die Antragstellerin gerichteten Schreiben und keiner der Bescheide kamen als unzustellbar zurück.

Am 02.03.2015 richtete der beigeladene Hessische Rundfunk ein Vollstreckungsersuchen an die Antragsgegnerin über einen beizutreibenden Betrag in Höhe von 401,58 €; in der Aufstellung der rückständigen Forderungen wurden die Beitragsbescheide im Einzelnen und die erfolgten Mahnungen aufgeführt.

Mit Schreiben vom 10.03.2015 kündigte die Antragsgegnerin die Vollstreckung an und gab der Antragstellerin letztmalig Gelegenheit, die rückständigen Beiträge nebst Pfändungsgebühren (nunmehr 421,58 €) innerhalb von 10 Tagen einzuzahlen. Auch darauf reagierte die Antragstellerin nicht und wurde bei Hausbesuchen am 23.04. und 28.05.2015 nicht angetroffen. Ausweislich Bl. 54 der Behördenakte hat der Vollziehungsbeamte am 23.04.2015 ein Schreiben an die Antragstellerin persönlich in ihren Briefkasten eingelegt. Am 29.05.2015 erschien dann die Antragstellerin beim Vollstreckungsbeamten und behauptete, nie einen Bescheid oder eine Aufforderung erhalten zu haben. Zugleich überreichte sie ein Schreiben gleichen Datums, in dem sie rügte, bis heute keinen Verwaltungsakt vom angeblichen Gläubiger "ARD ZDF Dschlradio Beitrag" erhalten zu haben. Die Vollstreckungsbehörde trage aber die materielle Beweislast für die Bekanntgabe des angeblichen Leistungsbescheides. Sie berufe sich auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofes vom 04.07.1986, des VG Hannover vom 29.03.2004 und des VG Schleswig vom 05.02.2015.

Am 01.06.2015 wurde der Antragstellerin die Kopie des Vollstreckungsersuchens übersandt und ihr eine Zahlungsfrist bis 15.06.2015 gesetzt, danach werde die Forderung vollstreckt. Dieses Schreiben wurde der Antragstellerin mit Postzustellungsurkunde (eingelegt in den Briefkasten) am 03.06.2015 zugestellt. Mit weiterem Schreiben vom 08.06.2015 behauptete die Antragstellerin, die Vollstreckungsankündigung nicht erhalten zu haben. Es finde ein grundgesetzwidriger "Raubzug" statt. Mit ihr sei kein Beitrags-Schuldverhältnis begründet worden. Sie habe auch kein Interesse an einer Einrichtung mit Beitragserhebung. Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) verletze ihre Grundrechte; für die Vollstreckung fehlten die Rechtsgrundlagen. Die Antragsgegnerin erfinde etwas, was nicht den Tatsachen entspreche. Auf dem Vollstreckungsersuchen befinde sich keine rechtsgültige Anschrift des beigeladenen Hessischen Rundfunks, die Gläubigerbezeichnung "ARD ZDF Dschlradio" sei nicht korrekt, das Unternehmen Beitragsservice sei nirgends legitimiert oder gesetzlich eingetragen.

Unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Landgerichts Tübingen ist die Antragstellerin weiter der Ansicht, das Vollstreckungsersuchen müsse Dienstsiegel und Unterschrift des Behördenleiters aufweisen, Amtshilfe nach dem Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG) sei unzulässig, da dessen Vorschriften nicht für den Hessischen Rundfunk gelten. Es sei weder ein Bescheid der zuständigen Rundfunkanstalt erlassen worden, noch sei ihr ein solcher zugegangen. Der Vollstreckungsbeamte müsse aber den Zugang nachweisen können. Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass der Beitragsservice vom Hessischen Rundfunk beauftragt worden sei.

Daraufhin forderte die Antragsgegnerin die Antragstellerin letztmals zur Zahlung bis zum 25.06.2015 auf, andernfalls würden unverzüglich Vollstreckungsmaßnahmen eingeleitet. Die Gläubigerin, der Hessische Rundfunk, habe die bestehenden Forderungen und deren Vollstreckbarkeit bestätigt. Diese Aufforderung wurde am 23.06.2015 per Postzustellungsurkunde zugestellt.

Daraufhin hat die Antragstellerin erneut die Rechtswidrigkeit der Vollstreckung gerügt und am 24.06.2015 den vorliegenden Eilantrag gestellt.

Sie begehrt - ohne einen konkreten Antrag zu stellen - den Erlass einer einstweiligen Anordnung gegen die Antragsgegnerin. Die Vollstreckungsbehörde trage die materielle Beweislast für die wirksame Bekanntgabe der Leistungsbescheide. Wegen des Fehlens der Vollstreckungsvoraussetzungen sei der Antragsgegnerin die "Einstellung der Vollstreckungssache aufzugeben."

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag sei geltendes Recht und verfassungsgemäß. Die Beitragspflicht entstehe bereits kraft Gesetzes. Außerdem sei die Antragstellerin der irrigen Ansicht, die Beweislast für die Bekanntgabe der Beitragsbescheide liege bei der Antragsgegnerin. Vielmehr könne der beigeladene Hessische Rundfunk den Zugang nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises nachweisen. Das schlichte Bestreiten der Antragstellerin reiche nicht aus.

Der mit Beschluss vom 03.07.2015 beigeladene Hessische Rundfunk ist der Auffassung, dass der Antrag zurückzuweisen sei. Die Beitragsbescheide seien alle der Antragstellerin unter der aktuellen Anschrift zugesandt worden, Rückläufer seien nicht zu verzeichnen. Die Zwangsvollstreckung sei dementsprechend nicht unzulässig.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Behördenakten der Antragsgegnerin und des Beigeladenen Bezug genommen.

II.Der Verwaltungsrechtsweg ist gegeben (§ 12 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsvollstreckungsgesetz - HVwVG -).

Allerdings ist der Antrag unzulässig. Er kann allenfalls als vorbeugender Unterlassungsantrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Hinblick auf bevorstehende Vollstreckungsmaßnahmen verstanden werden. Denn bislang haben nur Vorbereitungshandlungen nach §§ 17 a, 18 Abs. 1, 19 und 27 HVwVG stattgefunden. Der Zulässigkeit eines solchen Antrages steht aber die Regelung des § 123 Abs. 5 VwGO entgegen, weil die Antragstellerin Rechtsschutz über § 80 Abs. 5 VwGO erlangen kann, sobald Vollstreckungsmaßnahmen gegen sie ergriffen werden. Denn Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung - wie die Anordnung der Abgabe der Vermögensauskunft, Pfändung von Sachen oder Forderungen - sind Verwaltungsakte, gegen die Widerspruch erhoben werden kann (vgl. dazu VG des Saarlandes, Beschluss vom 25.03.2015, Az.: 6 L 111/15, m.w.N.), der allerdings keine aufschiebende Wirkung hat (§ 16 Abs. 1 Hess. AGVwGO). Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kann dann aber beim Verwaltungsgericht nach § 80 Abs. 5 VwGO beantragt und die Rechtmäßigkeit der Maßnahme zur Überprüfung gestellt werden. Die Antragstellerin erleidet keinen Rechtsverlust, wenn sie auf diese Rechtsschutzmöglichkeit verwiesen wird. Die Gefahr, dass durch das Zuwarten die Verwirklichung eines ihr zustehenden Rechtes vereitelt oder erschwert werden würde, besteht nicht, zumal eine evtl. fehlerhafte Vollstreckungsmaßnahme jederzeit rückgängig gemacht werden könnte.

Der Antrag wäre aber selbst dann, denn man ihn für zulässig halten würde, offenkundig unbegründet. Denn das Handeln der Antragsgegnerin ist nicht zu beanstanden; einen Anspruch auf Einstellung der Vollstreckung hat die Antragstellerin nicht.

Die Antragstellerin ist Pflichtige im Sinn von § 4 Abs. 1 HVwVG. Die Antragsgegnerin ist zuständige Behörde für die Vollstreckung rückständiger Rundfunkbeiträge in Hessen (vgl. Art. 4 § 1 Abs. 1 des Gesetzes zu dem Staatsvertrag über den Rundfunk im vereinten Deutschland vom 13.12.1991, GVBl. I, 367). Sie wird im Auftrag der Rundfunkanstalt tätig (vgl. Hahn/Vesting, § 7 RGebStV, Rdnr. 50 ff.).

Grundlage für das Tätigwerden der Antragsgegnerin ist dementsprechend das Vollstreckungsersuchen des Beigeladenen vom 02.03.2015. Es handelt sich vorliegend um eine Vollstreckung im Sinne von § 17 HVwVG, ihr sind Zahlungsaufforderungen und Mahnungen nach § 19 HVwVG vorausgegangen. Die Einleitung von Vollstreckungsmaßnahmen wurde mit zugestelltem Schreiben vom 16.06.2015 angekündigt.

Rechtsirrig ist die Ansicht der Antragstellerin, sie habe keinen Vertrag mit der Rundfunkanstalt oder dem Beitragsservice geschlossen. Denn die Rundfunkbeitragspflicht entsteht nicht aufgrund einer Vereinbarung zwischen Rundfunkanstalt und Rundfunkempfänger, sondern von Gesetzes wegen (§ 2 RBStV). Der Beitrag wird aufgrund der gesetzlichen Regelung des § 7 RBStV in der Mitte des Drei-Monatszeitraums in der gesetzlich vorgegebenen Höhe fällig, ohne dass es dazu eines besonderen Umsetzungsaktes bedürfte. Feststellende und festsetzende Beitragsbescheide werden nur erlassen, um rückständige Beiträge beitreiben zu können (§ 10 Abs. 5 und 6 RBStV). Entsprechende Beitragsbescheide hat der Beigeladene an die Antragstellerin gerichtet; diese sind wirksam und vollstreckbar (§§ 70 Abs. 1 und 80 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Sie wurden postalisch an die Antragstellerin unter der auch jetzt von ihr angegebenen Anschrift versandt, keiner der Bescheide ist als unzustellbar an den Beigeladenen oder den Beitragsservice zurückgekommen. Bei dieser Sachlage gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es an einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe fehlen könnte; eine Zustellung war nicht erforderlich (§ 70 Abs. 1 VwGO). Das bloße und unsubstantiierte Bestreiten des Zugangs durch die Antragstellerin ist nicht ausreichend, um die gesetzliche Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 HVwVfG zu widerlegen. Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Antragstellerin selbst das vom Vollstreckungsbeamten persönlich in den Briefkasten eingelegte Schriftstück nicht erhalten haben will.

Das Hessische Verwaltungsverfahrensgesetz gilt auch für die Verwaltungstätigkeit des Hessischen Rundfunks. Dem steht § 2 Abs. 1 HVwVfG nicht entgegen, denn diese Vorschrift bezieht sich nur und ausschließlich auf den Kernbereich der Rundfunkfreiheit im Sinne von Art. 5 Abs. 1 GG, nicht aber auf die Abwicklung des Beitragsverfahrens (vgl. dazu VG Frankfurt, Beschluss vom 28.11.2006, Az.: 10 G 352/06; VG Hamburg, Beschluss vom 05.02.1999, Az.: 5 VG 3508/98; OVG NRW, Urteil vom 29.04.2008, Az.: 19 A 368/04; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: 3 B 111/15).

Greift die gesetzliche Zugangsvermutung, so reicht ein pauschales Beschreiten des Zugangs wie im vorliegenden Fall nicht aus (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23.09.2008, Az.: 4 ME 279/08). Ein Sonderfall (Wohnungswechsel), wie er der Entscheidung des VG Hannover vom 29.03.2004 (Az. 6 A 844/02) zugrunde lag, ist vorliegend nicht gegeben. Der Entscheidung des BFH (PKH-Beschluss vom 04.07.1986, Az.: VII B 151/85) lag ein anderer Sachverhalt zugrunde; dort wurde der zu vollstreckende Leistungsbescheid von der ersuchenden Behörde nicht genau bezeichnet. Bei der von der Antragstellerin zitierten Begründung der Entscheidungen des VG Schleswig (Beschluss vom 18.12.2014, Az.: 4 B 41/14, und Beschluss vom 05.02.2015, Az.: 4 B 3/15) handelt es sich um eine Einzelmeinung, die darauf abstellt, ob die Beitragsbescheide einen Ab-Vermerk tragen oder nicht. Das streitentscheidende VG Wiesbaden ist ebenso wie das VG Kassel (vgl. Urteil vom 01.02.2013, Az.: 1 K 468/12) der Rechtsauffassung, dass ohne das Hinzutreten besonderer Umstände und ohne die Feststellung von Postrückläufern die Zugangsvermutung des § 41 Abs. 2 HVwVfG nicht durch ein bloßes Bestreiten entkräftet werden kann (so auch VG Frankfurt, Urteil vom 09.11.2010, Az.: 11 K 2854/09).

Anhaltspunkte dafür, dass die Bescheide nicht an die Antragstellerin abgesandt worden sein könnten, sind nicht gegeben.

Dass in den Beitragsbescheiden (ebenso wie im Vollstreckungsersuchen) nicht nur der Hessische Rundfunk, sondern auch der ARD ZDF Deutschlandradio Beitragsservice im Briefkopf aufgeführt werden, steht der Rechtmäßigkeit und Wirksamkeit nicht entgegen. Denn der Beitragsservice ist eine gemeinsame Stelle der Rundfunkanstalten, die deren Aufgaben wahrnimmt und somit für sie tätig wird und als Teil der Rundfunkanstalten anzusehen ist (§ 10 Abs. 7 RBStV und § 2 der Satzung des Hessischen Rundfunks über das Verfahren zur Leistung von Rundfunkbeiträgen). Entsprechend hat der Bundesgerichtshof in seinem, die Entscheidung des - von den Rundfunkbeitragsgegnern gerne zitierten - Landgerichts Tübingen aufhebenden Beschluss vom 11.06.2015 (Az.: I ZB 64/14) deutlich hervorgehoben, dass der nicht rechtsfähige Beitragsservice allein als Inkassostelle der zuständigen Rundfunkanstalt anzusehen ist, dessen Aufgabe es ist, die Rundfunkbeiträge einzuziehen. Die Angaben auf den Beitragsbescheiden und dem Vollstreckungsersuchen sind dementsprechend hinreichend genau. Zweifelsfrei ist auch hier der beigeladene Hessische Rundfunk Beitragsgläubiger und zuständige Stelle für den Erlass der Festsetzungsbescheide und des Vollstreckungsersuchens, was sich nicht nur aus dem Briefkopf, sondern auch aus der verwendeten Grußformel eindeutig entnehmen lässt.

Ebenfalls klargestellt hat der BGH, dass Verwaltungsakte und Ersuchen der Rundfunkanstalten weder Dienstsiegel noch Unterschrift benötigen um wirksam zu sein, weil sie mit Hilfe automatischer Einrichtungen erstellt wurden (vgl. dazu auch VG Hamburg, Beschluss vom 04.06.2015, Az.: 3 E 2660/15, und LG Ellwangen, Beschluss vom 26.01.2015, Az.: 1 T 241/14).

Nur ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass die von der Antragstellerin zitierte Entscheidung des VG Stade (Beschluss vom 16.03.2015, Az.: 4 B 402/15) hinsichtlich der Gläubigerbezeichnung auf derselben rechtsirrigen Ansicht beruht, wie die - mittlerweile aufgehobene - Entscheidung des Landgerichts Tübingen.

Im Übrigen handelt es sich vorliegend bei dem Vollstreckungsersuchen an die zuständige Vollstreckungsstelle - anders als bei der Beauftragung eines Gerichtsvollziehers - um eine behördeninterne Maßnahme ohne Außenwirkung, so dass die Antragstellerin dadurch ohnehin nicht in eigenen Rechten verletzt sein kann (so VG Kassel, Beschluss vom 22.06.2015, Az.: 1 L 677/15).

Als Vollstreckungsbehörde ist die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der der Vollstreckung zugrundeliegenden Beitragsbescheide zu überprüfen (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 HVwVG). Der Beigeladene hat mehrfach versichert, dass die Abgabenbescheide und Mahnungen an die Antragstellerin gesandt wurden und dass die Geldleistung fällig ist.

Gegen die Rechtmäßigkeit und die sofortige Vollstreckbarkeit der Beitragsbescheide muss sich der Pflichtige in einem Verfahren gegen die Rundfunkanstalt wehren. Es ist nicht Aufgabe der Vollstreckungsbehörde, dies zu überprüfen.

Soweit die Antragstellerin einen "Raubzug" der Antragsgegnerin und des Beigeladenen befürchtet, ist sie darauf hinzuweisen, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrages auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, die verfassungsgemäß ist (vgl. dazu Bay. VGH, Urteil vom 07.07.2015, Az.: 7 B 15.846; Sächsisches OVG, Beschluss vom 05.05.2015, Az.: 3 B 111/15; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11.03.2015, Az.: 4 LA 130/14; OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 29.10.2014, Az.: 7 A 10820/14, zur Verfassungsmäßigkeit: Verfassungsgerichtshof Rheinland Pfalz, Urteil vom 13.05.2014, Az.: VGH B 35/12, und Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2014, Az.: Vf.8-VII-12 u. a.).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; der Beigeladene trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Streitwert wurde nach § 52 Abs. 1 und 3 GKG bestimmt und entspricht dem in der Vollstreckungsankündigung ausgewiesenen Betrag.

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