OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 05.02.2018 - 3 Ws 745/17; 3 Ws 746/17
Fundstelle
openJur 2019, 35680
  • Rkr:

Keine weitere Beschwerde gegen bereits aufgehobene Anordnung des dinglichen Arrests

Tenor

Die weitere Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafkammer - vom 2. Dezember 2016 wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zutragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Gründe

Das Amtsgericht Marburg hat mit Beschluss vom 3. September 2014 den dinglichen Arrest in das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 469.508,10 € angeordnet. Dagegen hat der Beschuldigte mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 (eingegangen am 15. Dezember 2014) "sofortige Beschwerde" eingelegt. Das Amtsgericht hat der Beschwerde zunächst am 2. Februar 2015 nicht abgeholfen. Mit Beschluss vom 21. August 2015 hat es jedoch den dinglichen Arrest gemäß § 111b Abs. 3 StPO aufgehoben.

Das Landgericht Marburg hat die Beschwerde gegen die Anordnung des Arrests trotz ihrer prozessualen Überholung in dem angefochtenen Beschluss wegen des Gewichts des Grundrechtseingriffs in Hinblick auf die Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG als zulässig erachtet und ausgeführt, dass die Beschwerde nach Aufhebung des Arrests auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Anordnung des Arrests gerichtet sei. Die so ausgelegte Beschwerde hat es jedoch als unbegründet zurückgewiesen.

Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beschuldigten.

Das Rechtsmittel ist unzulässig. Die Rechtsmittel der StPO dienen der Beseitigung einer gegenwärtigen, fortdauernden Beschwer; ihr Ziel ist die Aufhebung einer den Beschwerdeführer beeinträchtigenden Maßnahme. Durch Aufhebung prozessual überholte Maßnahmen sind daher grundsätzlich nicht anfechtbar (Meyer-Goßner / Schmitt, StPO, 60. Auflage 2017, vor § 296 Rdnr. 17). Vorliegend ist der dingliche Arrest bereits lange vor der Entscheidung des Landgerichts aufgehoben worden, eine gegenwärtige Beschwer des Beschuldigten liegt nicht mehr vor. Selbst wenn man mit dem Landgericht der Auffassung ist, dass der in der Anordnung des Arrests liegende Grundrechteingriff so schwerwiegend ist, dass in Ausnahme zu dem oben genannten Grundsatz in Anwendung der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Wohnungsdurchsuchungen (Verletzung von Art. 13 GG), Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit und Eingriffen in die persönliche Freiheit (also insbesondere im Zusammenhang mit Verhaftungen) die Beschwerde zur Feststellung der Rechtswidrigkeit der erledigten Maßnahme zulässig ist, ist dem mit der Entscheidung des Landgerichts Genüge getan. Eine weitere Beschwerde - die gemäß § 310 StPO ebenfalls nur in Ausnahmefällen stattfindet - ist gegen diese Entscheidung, die lediglich die Feststellung der Rechtmäßigkeit der früheren, bereits erledigten Anordnung des dinglichen Arrests betrifft, nicht eröffnet (vgl. Meyer-Goßner / Schmitt a.a.O., § 111e Rdnr. 10, § 310 Rdnr. 9 zum dinglichen Arrest, Rdnr. 7 zu der vergleichbaren Situation bei einem aufgehobenen Haftbefehl). Für eine solche weitere Anfechtung besteht kein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beschuldigte ggf. gemäß §§ 2, 4 StrEG eine Entschädigung erlangen kann. Etwas anders ergibt sich auch nicht aus den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 31. Oktober 2005 (2 BvR 2233/04 - zitiert nach juris) bzw. 24. August 2017 (NStZ-RR 2017, 379). Beide Entscheidungen betreffen ausschließlich die (nach der erstgenannten Entscheidung noch zweifelhafte) Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde gegen einen aufgehobenen Haftbefehl und beziehen sich ausdrücklich auf die besondere Schwere des Grundrechtseingriffs in das Freiheitsgrundrecht. Ein fortbestehendes Feststellungsinteresse bei schwerwiegenden, tatsächlich aber nicht mehr fortwirkenden Grundrechtseingriffen kommt diesen Entscheidungen zufolge vor allem bei solchen Anordnungen in Betracht, die das Grundgesetz (eben wegen der Schwere des Eingriffs) vorbeugend dem Richter vorbehalten hat, wie in den Fällen des Art. 13 Abs. 2 GG (Unverletzlichkeit der Wohnung) und des Art. 104 Abs. 2 und 3 GG (Freiheitsentzug). Ausdrücklich nehmen beide Entscheidungen im Rahmen der Begründung, weshalb bei Freiheitsentziehungen durch Haft ein schutzwürdiges Interesse an der nachträglichen Feststellung ihrer Rechtswidrigkeit auch dann besteht, wenn sie erledigt sind, auf das bei Freiheitsentziehungen bestehende Rehabilitierungsinteresse Bezug. Diese Erwägungen sind auf die Situation bei einem (längst) aufgehobenen Arrest, der sich lediglich auf das Vermögen des Betroffenen auswirkt bzw. ausgewirkt hat, nicht übertragbar. Weder sieht die einschlägige Grundrechtsnorm des Art. 14 GG einen Richtervorbehalt vor, noch ist mit einem Arrest in vergleichbarer Weise wie mit einer Inhaftierung eine soziale Stigmatisierung verbunden, die eine Rehabilitierung durch die ausdrückliche Feststellung der Rechtswidrigkeit verlangt. Die Wirkung eines Arrests tritt nicht in vergleichbarer Weise wie die einer Inhaftierung nach außen zutage; vielmehr handelt es sich bei dem Arrest im Wesentlichen um finanzielle Auswirkungen. Für deren eventuellen Ausgleich ist aber die gemäß §§ 2, 4 StrEG ggf. zu erlangende Entschädigung die passende und angemessene Rechtsfolge.