OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 02.10.2017 - 3 U 197/15
Fundstelle
openJur 2019, 35632
  • Rkr:

1. Zur Auslegung eines Vertrags zugunsten Dritter über die Schenkung eines nur der Größe, nicht auch der Lage nach bestimmten Grundstücksteils

2.

Anforderungen an das billige Ermessen bei Ausübung des Leistungsbestimmungsrechts

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 29.09.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az. 2-12 O 525/14) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Gebührenstreitwert für die Berufung wird auf 65.000,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Wegen des Sach- und Streitstands wird auf die Darstellung im Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Bl. 265 ff. d.A.) sowie den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 154 ff. d.A.) verwiesen.

Die Gelegenheit zur Stellungnahme auf die Hinweise des Senats - nach einmaliger Verlängerung - binnen fünf Wochen auf die Zustellung des Hinweisbeschlusses am 24.08.2017 hin hat der Kläger nicht wahrgenommen. Eine weitere Verlängerung der Stellungnahmefrist ist nicht geboten, zumal die Klägervertreterin sich mit dem Kläger auch schriftlich hätte abstimmen können.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil abzuändern und der Klage nach den erstinstanzlichen Anträgen stattzugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

II.

Das Rechtsmittel des Klägers war gemäß § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO durch einstimmigen Beschluss des Senats zurückzuweisen, weil die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch ist aus Gründen der Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil erforderlich. Zur Begründung wird auf die Ausführungen im Hinweisbeschluss vom 10.08.2017 (Bl. 265 ff. d.A.) verwiesen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 708 Nr. 10 S. 2 ZPO.

Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts folgt den nicht angegriffenen Vorgaben des Landgerichts.

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Vorausgegangen ist unter dem 10.8.2017 folgender Hinweis (die Red.):

In dem Rechtsstreit (...)

wird darauf hingewiesen, dass beabsichtigt ist, die Berufung des Klägers durch Beschluss nach § 522 II ZPO zurückzuweisen.

Nach Vornahme der gemäß § 522 I und II ZPO gebotenen Prüfungen ist der Senat einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat und auch eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist. Die Sache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung durch Urteil.

I.

Die Parteien streiten im Hinblick auf den Zustand eines Grundstücks, das in Vollzug einer notariell beurkundeten Schenkungsauflage auf den Kläger übertragen werden soll, um das Bestehen einer Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme konkret bezeichneter Handlungen, durch die das Grundstück in einen den Vorstellungen des Klägers entsprechenden Zustand versetzt und sein Zugang verbessert werden soll.

Die Parteien sind Nachkommen der Eheleute Vorname1 und Vorname2 A. Diese übergaben gem. notarieller Urkunde des Notars B in O2 vom 04.09.1963, Nr. ... der Urkundenrolle für 1963, ihren Grundbesitz an ihre Kinder, zu denen der Rechtsvorgänger der Beklagten Vorname3 A gehörte.

Dieser übernahm in § 2 Nr. 1b) der notariellen Urkunde folgende Auflage:"§ 2. Der Beteiligte Vorname3 A verpflichtet sich für sich und seine Rechtsnachfolger

1. zu übertragen: (...)

b) an sein Patenkind Vorname4 C [Kläger] von dem Grundstück Flur ..., Flurstück ..., eine noch abzumessende Teilfläche in Größe von 10 (zehn) ar, wenn dieser 28 Jahre alt geworden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf die notarielle Urkunde (Anlage K1).

Die Zuschreibungs- und Vermessungskosten tragen die jeweiligen Erwerber. (...)"

Weiter enthielt § 6 des Übertragungsvertrags folgenden umfassenden Haftungsausschluss:"§ 6. Für Grenzen, Güte und Beschaffenheit des übergebenen Grundbesitzes wird keine Haftung übernommen, desgl. nicht für altrechtliche Beschränkungen.

Der Rechtsvorgänger der Beklagten verstarb 2008. Seither besteht ein - bereits mehrfach gerichtlich ausgetragener - Streit um das Bestehen des klägerischen Übertragungsanspruches einschließlich von Gegenstand und Reichweite dieses Anspruchs und etwaiger Nebenverpflichtungen der Beklagten.

Der Fortbestand der Verpflichtung der Beklagten zur Übertragung einer noch abzumessenden Teilfläche von dem Grundstück O1-O2, Flur ..., Flurstück ... in einer Größe von 10 (zehn) ar gem. § 2 Nr. 1 b) der notariellen Urkunde des Notars B in O2 vom 04.09.1963, Nr. ... der Urkundenrolle für 1963 (Anlage K1, Bl. 15 dA), an den Kläger wurde durch Urteil des Amtsgerichts O3 vom 06.05.2008, Aktenzeichen 1, (Anlage K2, Bl. 24 dA) erkannt.

Infolge dieser Verurteilung veranlassten die Beklagten die Vermessung und Abmarkung einer an das Grundstück der Mutter des Klägers Vorname5 C angrenzenden Teilfläche in einer Größe von zehn ar, die im Norden über die Straße ... sowie zusätzlich in östlicher Richtung über den Feldweg "X" erschlossen ist.

Diese Vermessung mündete in einen Streit um den Ersatz der Vermessungskosten. Das Landgericht O3 wies mit Urteil vom 18.05.2011, Aktenzeichen 3, (Anlage K4, Bl. 43 dA) die auf Erstattung der Vermessungskosten gerichtete Klage der Beklagten in der Berufungsinstanz ab mit der Begründung, es fehle an der zur Annahme der Schenkung gem. § 516 Abs. 2 BGB erforderlichen Einigung der Parteien über die Lage der herauszumessenden und zu übertragenden Grundstücksteilfläche. Die dortigen Kläger und hiesigen Beklagten hätten zudem keine gerichtliche Klärung der Frage herbeigeführt, ob das durch die Beklagten ausgeübte Bestimmungsrecht billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB entspräche.

Der Zustand des vermessenen und abgemarkten Teilfläche, die ebenso wie die Straße ... zum Teil mit Haldenmaterial bedeckt ist, war Gegenstand eines vor dem Landgericht O3 unter dem Aktenzeichen 4 durchgeführten selbständigen Beweissicherungsverfahrens. In dem darin eingeholten Gutachten kam der Sachverständige zu dem Ergebnis, dass auf der Teilfläche jedenfalls keine Altlasten im Sinne des BBodSchG zu besorgen sind und bodenschutzrechtlich keine Verunreinigung vorliegt, was der Sachverständige noch einmal in seiner mündlichen Anhörung am 26.08.2014 bestätigte. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K5 auf Bl. 49 ff. d. A. verwiesen.

Im hiesigen Rechtsstreit hat der Kläger in erster Instanz unter Ziff. 1 beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen der Übertragung der bereits abgemarkten und herausgemessenen Teilfläche zuzustimmen und die hierfür erforderliche Auflassungserklärung abzugeben sowie zugleich unter Ziff. 2 und 3 folgende Anträge gestellt:

2. Die Beklagten werden darüber hinaus gesamtschuldnerisch verurteilt, die unter Ziff. 1 näher bezeichnete Grundstücksteilfläche auf ihre Kosten in einen für den Kläger nutzbaren Zustand zu versetzen, und zwar durch folgende Maßnahmen:

- Entfernung des Pflanzenwuchses auf der herausgemessenen Teilfläche,

- abfalltechnische Einstufung des Haldenmaterials mittels Deklarationsanalytik,

- Lösen, Laden und Wegtransportieren und sachgerechte Entsorgung des Haldenmaterials

- bei ingenieurtechnischer Begleitung

3. Die Beklagten werden des Weiteren gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger eine Zufahrtsmöglichkeit, die geeignet ist, die abgemarkte Teilfläche mit einem Transportmittel (Fahrzeug, Transportfahrzeug) zu erreichen, herzustellen und die Kosten für die Erstellung der Zufahrtsmöglichkeit zu tragen.

Die Beklagten haben nach Klagezustellung am 08.12.2015 mit Schriftsatz vom 21.01.2016 den Antrag Ziff. 1 anerkannt und im Übrigen beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit inzwischen rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 16.03.2015, Aktenzeichen 2-12 O 525/14, (Bl. 123 dA) die Beklagten als Gesamtschuldner verurteilt, der Übertragung der bereits abgemarkten und herausgemessenen Teilfläche betreffend das Grundstück gelegen in O1-O2, Blatt 1, Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch von O1, Blatt 1, lfd. Nr. 7 (Nr. 1 zerlegt und unter Nr. 7 neu eingetragen) zum Zwecke der Übereignung und Eigentumsumschreibung auf den Kläger in grundbuchmäßig erforderlichen Form zuzustimmen und die hierfür erforderliche Auflassungserklärung abzugeben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes einschließlich des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird verwiesen auf den Tatbestand des angefochtenen Teil- und Schlussurteils des Landgerichts Frankfurt am Main.

Darin hat das Landgericht die Klage im Übrigen abgewiesen mit der Begründung, dem Kläger stehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Vornahme der geltend gemachten Handlungen zu:

Der Kläger habe gegen die Beklagten keinen Anspruch darauf, dass das vermessene und abgemarkte Teilgrundstück in einen nutzbaren Zustand versetzt wird durch Vornahme der von dem Kläger begehrten Handlungen. Ein derartiger Anspruch ergebe sich insbesondere nicht aus der notariellen Urkunde des Notars B aus dem Jahr 1963, wonach die Beklagten als Rechtsnachfolger des Erblassers Vorname3 A verpflichtet seien, an den Kläger eine noch abzumessende Teilfläche in Höhe von zehn ar zu übertragen, sobald der Kläger 28 Jahre alt geworden sei. Denn aus dieser Urkunde ergebe sich keinerlei Vereinbarung hinsichtlich des Zustandes der herauszumessenden und zu übertragenden Fläche. Auf das kaufrechtliche Sachmängelgewährleistungsrecht könne der Kläger sich mangels Abschlusses eines Kaufvertrages nicht berufen. Die Voraussetzungen für Gewährleistungsansprüche gem. §§ 523, 524 BGB lägen nicht vor, da weder ein Rechtsmangel im Sinne von § 523 BGB geltend gemacht werde noch ein arglistiges Verschweigen eines Fehlers der verschenkten Sache gem. § 524 BGB vorliege, da dem Kläger bereits bei Abmarkung der streitgegenständlichen Fläche ihr Zustand bekannt gewesen sei, und zwar sowohl in Bezug auf den jeweiligen Zustand als auch in Bezug auf die Zugangsmöglichkeiten zu der Teilfläche. Im Übrigen würde sich aus § 524 BGB allenfalls ein Anspruch auf Ersatz des Vertrauensschadens, einschließlich des Folgeschadens, ergeben, nicht jedoch ein Anspruch auf das Erfüllungsinteresse, insbesondere nicht für Aufwendungen zur Beseitigung eines etwaigen Mangels. Ein Anspruch auf Vornahme der begehrten Handlungen ergebe sich auch nicht aus § 315 Abs. 1 BGB, wobei bereits der Nachweis, dass den Beklagten ein vertragliches Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB zugestanden habe, nicht geführt sei. Ein Anspruch auf Veränderung des Zustands der zu übertragenden Fläche ergebe sich aus § 315 BGB nicht. Eine Bestimmung der Leistung durch das Gericht nach § 315 Abs. 2 S. 2 BGB könne zum einen mangels Relevanz des § 315 BGB nicht erfolgen, zum anderen vor dem Hintergrund nicht, dass der Kläger selbst vortrage, es sei eine Einigung hinsichtlich der Lage der zu übertragenden Teilfläche erfolgt. Dem Kläger sei nach dem nicht substantiiert bestrittenen Beklagtenvorbringen im Übrigen vor Klageerhebung angeboten worden, eine andere, nicht von der Haldenaufschüttung betroffene Fläche zu übertragen, was der Kläger nicht angenommen habe.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner am 30.10.2015 eingelegten und mit Schriftsatz vom 18.12.2015 begründeten Berufung, mit der er sein erstinstanzliches Begehren, soweit nach rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil noch eine streitige Entscheidung erforderlich ist, unverändert weiter verfolgt. Der Kläger beanstandet die Verletzung materiellen Rechts sowie das rechtsverletzende Unterlassen gerichtlicher Hinweise und trägt vor:

Das Landgericht habe hinsichtlich des Bestehens eines Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten die Entscheidungsgründe des Urteils des Landgerichts O3 vom 10.06.2011 (Aktenzeichen 3) nicht beachtet und dabei verkannt, dass die Beklagten eine Leistungsbestimmung im Sinne von § 315 BGB vorgenommen hätten durch die Beauftragung der Vermessungsarbeiten betreffend eine bestimmte Grundstücksteilfläche. Das Landgericht hätte den Kläger darauf hinweisen müssen, dass beabsichtigt sei, von dieser im Urteil vom 10.06.2011 zum Tragen kommenden Rechtsansicht abzuweichen. Das Bestehen eines Leistungsbestimmungsrechts der Beklagten ergebe sich bereits aus der Auslegungsregel in § 316 BGB. Die Beklagten hätten durch die Beauftragung der Vermessungsarbeiten das ihnen zustehende Leistungsbestimmungsrecht ausgeübt, allerdings nicht in einer dem billigen Ermessen entsprechenden Art und Weise. Die - wenn auch fehlerhafte - Auswahlentscheidung habe für die Beklagten Bindungswirkung entfaltet. Da der Kläger die von den Beklagten getroffene Bestimmung für unbillig erachtet habe, habe er ein Gestaltungsurteil durch das Gericht beansprucht.

Entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung handele es sich nicht um eine Schenkung, so dass die Anwendbarkeit der Vorschriften des Schenkungsrechts zweifelhaft erscheine. Es gehe vielmehr um die Erfüllung einer durch Vorname3 A vererbten Verpflichtung.

Der Kläger habe gegenüber der Beklagten von Anfang an mitgeteilt, er erkenne die Auswahl nur an, sofern die Beklagten den Pflanzenwuchs beseitigen und ihm eine Zugangsmöglichkeit eröffnen.

Den Zustand der Fläche, insbesondere das Haftungsrisiko/die Sanierungsverantwortlichkeit des Grundstückseigentümers nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften, habe das Landgericht rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt. Das Landgericht habe verkannt, dass es keinesfalls üblich und angemessen sei, wenn eine landwirtschaftliche Grundstücksfläche zum einen ohne Zugangsmöglichkeit und zum anderen übersät mit gefährlichem Abfall (da Asbestablagerungen festgestellt worden seien) übertragen werde. Eine Grundstücksübertragung in dieser Form entspreche weder dem Üblichen, noch könne sie als billig und angemessen angesehen werden insbesondere vor dem Hintergrund der Folgekosten, die mit der Abfallbeseitigung verbunden seien.

Das Landgericht habe weiter verkannt, dass die Beklagten für die Billigkeit ihrer Auswahlentscheidung darlegungs- und beweisbelastet seien.

Der Kläger beantragt,

das Teil- und Schlussurteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.09.2015 (Az. 2-12 O 525/14) abzuändern und wie folgt zu entscheiden:1.

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, die abgemarkte und herausgemessene Teilfläche betreffend das Grundstück in O1-O2, Blatt 1, Flur ..., Flurstück ..., eingetragen im Grundbuch von O1, Bl. 1, lfd. Nr. 7 (Nr. 1 zerlegt und unter Nr. 7 neu eingetragen) in einen für den Kläger nutzbaren Zustand zu versetzen, und zwar durch folgende Maßnahmen:Entfernung des Pflanzenwuchses auf der herausgemessenen Teilfläche,abfalltechnische Einstufung des Haldenmaterials mittels Deklarationsanalytik,Lösen, Laden und Wegtransportieren und sachgerechte Entsorgung des Haldenmaterialsbei ingenieurtechnischer Begleitung2.

Die Beklagten werden des Weiteren gesamtschuldnerisch verurteilt, dem Kläger eine Zufahrtsmöglichkeit, die geeignet ist, die abgemarkte Teilfläche mit einem Transportmittel (Fahrzeug, Transportfahrzeug) zu erreichen, herzustellen und die Kosten für die Erstellung der Zufahrtsmöglichkeit zu tragen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagten verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Vornahme der begehrten Handlungen, weshalb es letztlich nicht entscheidungserheblich darauf ankommt, ob die klägerischen Anträge -gegebenenfalls bei interessengerechter Auslegung - überhaupt hinreichend bestimmt sind und einen in jeder Hinsicht vollstreckungsfähigen Inhalt aufweisen.

A. Berufungsantrag Ziff. 1

Die Beklagten schulden keine "Grundstückssanierung" der vermessenen und abgemarkten Grundstücksteilfläche entsprechend dem Berufungsantrag Ziff. 1., weder aus §§ 328, 330 S. 2, 315 Abs. 3 S. 2 BGB (1.) noch nach Annahme des Angebots auf unentgeltliche Zuwendung dieser Grundstücksteilfläche nach Schenkungsrecht (2.)

1. Ein Anspruch des Klägers folgt nicht aus §§ 328, 330 S. 2, 315 Abs. 3 S. 2 BGB. Der Kläger hat keinen klagbaren Anspruch gegen die Beklagten auf Sanierung der vermessenen und abgemarkten Grundstücksteilfläche entsprechend dem Berufungsantrag Ziff. 1.

a) Zwar hatte der Kläger gegen die Beklagten einen Anspruch auf Übertragung einer abzumessenden Teilfläche des Grundstücks in einer Größer von zehn ar. Denn die Eltern des Rechtsvorgängers der Beklagten Vorname3 A haben diesem mit notariell beurkundeten Übertragungs-/Schenkungsvertrag (§ 516 BGB) vom 04.09.1963 zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundvermögen zugewandt unter Auflagen zugunsten weiterer dritter Angehöriger (siehe allgemein dazu MüKo-BGB-Koch, 7. Auflage 2016, § 516 Rn. 84). Die Verpflichtungen Vorname3 As aus diesen Auflagen sind nach dessen Tod im Wege der Gesamtrechtsfolge auf die Beklagten übergegangen (§ 1922 Abs. 1 BGB). Aus § 2 Abs. 1 b) des Übertragungs-/Schenkungsvertrags besteht dabei die Verpflichtung der Beklagten und Auflage zugunsten des Klägers, an diesen nach Vollendung seines 28. Lebensjahrs eine noch abzumessende zehn ar große Teilfläche zu übertragen.

Der Kläger als Dritter hat aus dieser Auflage gem. § 328 Abs. 1 BGB auch unmittelbar das Recht erworben, die Übertragung einer Teilfläche zu fordern. Ob der Dritte aus dem Vertrag zugunsten Dritter einen eigenen Anspruch erwirbt, ist gem. § 328 Abs. 2 BGB zwar grundsätzlich durch Auslegung zu ermitteln (Palandt-Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 328 Rn. 3). Hier folgt der Anspruch des Klägers aber mangels entgegenstehender Anhaltspunkte schon aus der Auslegungsregel in § 330 S. 2 BGB. Wenn danach bei einer unentgeltlichen Zuwendung wie hier der Schenkung dem Bedachten - hier Vorname3 A als Rechtsvorgänger der Beklagten - eine Leistung an einen Dritten - hier an den Kläger - auferlegt wird, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung - hier die Übertragung einer Teilfläche - zu fordern.

b) Dieser Anspruch des Klägers richtet sich aber nach dem Wortlaut der Auflage lediglich auf die Übertragung einer Teilfläche, nicht aber auf Übertragung einer Teilfläche mit einer bestimmten - sanierten - Beschaffenheit. Etwas anderes folgt auch nicht aus der Auslegung des Übertragungs-/Schenkungsvertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB): Denn der Vertrag macht keine weiteren Vorgaben, weder in Bezug auf die Beschaffenheit der zu übertragenden Teilfläche zum Übertragungszeitpunkt noch in Bezug auf die Verwendung und Nutzbarkeit der Teilfläche nach der Übertragung. Vorname3 A als Rechtsvorgänger der Beklagten werden auch keinerlei weitere Verpflichtungen in Bezug auf den Zustand der Teilfläche auferlegt. Hinsichtlich Zustand und Nutzung des Grundstücks insgesamt ergibt sich aus dem Vertrag lediglich, dass es sich bei den maßgeblichen Flächen um landwirtschaftlich genutzte Flächen im Außenbereich (A. = Acker (?)) handelte, denn hinsichtlich des maßgeblichen Flurstücks wird differenziert zwischen einer 2,15 ar großen Hof- und Gebäudefläche sowie einer 31,81 ar großen landwirtschaftlichen Nutzfläche (A.). Die Auslegung des Vertrages nach §§ 157, 242 BGB ergibt vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung von § 6 in Verbindung mit § 2 Nr. 1b) 2. Hs. des Übertragungs-/Schenkungsvertrags vielmehr, dass gerade kein besonderer Zustand der abzumessenden Teilfläche geschuldet ist und eine Übertragung einer Teilfläche nach dem Willen der Übergebenden in dem Zustand erfolgen soll, in dem sich das Grundstück zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Übertragungsanspruchs/der Umsetzung der Auflage aus § 2 Nr. 1b) befindet. § 6 der notariellen Urkunde bestimmt ausdrücklich, dass für Grenzen, Güte und Beschaffenheit des übergebenen Grundbesitzes einschließlich des Vorhandenseins etwaiger altrechtlicher Beschränkungen keine Haftung übernommen wird. Nach dem Wortlaut bezieht sich diese Haftungsbeschränkung unmittelbar zwar nur auf diejenigen Flächen, die unmittelbar in Vollzug des Übergabevertrages übergeben werden, wie sich aus der Formulierung "übergebener" Grundbesitz (anstelle von "zu übertragender Grundbesitz") ergibt, nicht aber auf diejenigen Flächen, die zu einem späteren Zeitpunkt infolge der Auflage zu übertragen sein werden. Unter Berücksichtigung von § 2 Nr. 1b) 2. Hs. des notariellen Vertrages ergibt sich jedoch, dass nach Sinn und Zweck sowie dem Willen der Vertragsparteien des Übergabe-/Schenkungsvertrages die Auflage für den Rechtsvorgänger der Beklagten Vorname3 A ausschließlich mit dem Verlust des Eigentums an der Grundstücksteilfläche verbunden sein sollte ohne weitere Kosten und Verbindlichkeiten, zumal die Auflage sämtliche Zuschreibungs- und Vermessungskosten dem Erwerber, also dem Kläger, auferlegt. Wenn und soweit eine besondere Beschaffenheit der Teilfläche zum Übertragungszeitpunkt hätte vorliegen sollen, hätte bei lebensnaher Betrachtung eine Verpflichtung des Übernehmers zur Herstellung und/oder Aufrechterhaltung dieses Zustandes in den notariellen Vertrag aufgenommen werden müssen.

c) Zudem macht der Kläger mit der Berufung zu Recht geltend, dass den Beklagten entgegen der durch das Landgericht vertretenen Auffassung im Rahmen der notariell beurkundeten Auflage ein Leistungsbestimmungsrecht gem. § 315 BGB hinsichtlich der Lage der abzumessenden Grundstückteilfläche zustand, wie auch - ohne Bindungswirkung für den hiesigen Rechtsstreit - das Landgericht O3 mit Urteil vom 10.06.2011 (Az. 3) entschieden hat (Anlage K 4, Bl. 47 d.A.).

Denn der notarielle Übtertragungs-/Schenkungsvertrag, aus dem sich der klägerische Anspruch auf Übertragung einer abzumessenden zehn ar großen Grundstücksteilfläche ergibt, macht in Bezug auf die Lage der abzumessenden Teilfläche keine Vorgaben. Aus § 2 Ziff. 1 b) des Übertragungs-/Schenkungsvertrags ist Vorname3 A lediglich verpflichtet, an den Kläger "eine noch abzumessende Teilfläche in einer Größe von 10 (zehn) ar" zu übertragen. Auch aus der Auslegung dieses Vertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB) folgt keine Konkretisierung der Lage der Teilfläche.

Das Leistungsbestimmungsrecht traf Vorname3 A und ist gem. § 1922 BGB im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagten übergegangen. Das Bestimmungsrecht trifft nach dem Wortlaut des § 315 Abs. 1 BGB grundsätzlich "einen der Vertragschließenden", also Vorname3 A oder dessen Eltern. Der Übertragungs-/Schenkungsvertrag regelt zwar nicht ausdrücklich, welche am Vertragsabschluss beteiligte Partei das Bestimmungsrecht innehaben soll. Das Bestimmungsrecht der Beklagten als Rechtsnachfolger Vorname3 As folgt aber aus der Auslegung des Übertragungs-/Schenkungsvertrags nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte (§§ 157, 242 BGB). Denn aus dem Vertrag sind allein die Beklagten als Rechtsnachfolger Vorname3 As noch zur Übertragung der Teilfläche an den dritten Kläger verpflichtet, während die weitere am Vertragsabschluss beteiligte Partei ihre Pflichten aus dem Vertrag schon lange vorher erfüllt hat: Ein Bestimmungsrecht der anderen vertragsschließenden Partei - der im Jahr 1963 bereits betagten Eltern Vorname3 As - liegt schon aus dem Grund fern, dass bei Vertragsabschluss absehbar war, dass diese die Vermessung und Abmarkung der Teilfläche nicht mehr persönlich würden beeinflussen können. Denn die Eltern haben mit dem Übertragungs-/Schenkungsvertrag ihren Kindern zum Zwecke der vorweggenommenen Erbfolge ihr Grundvermögen zugewandt, wobei der Kläger im Jahr 1963 noch ein Kleinkind war und die Bestimmung nach der vertraglichen Regelung erst greifen sollte, "wenn dieser 28 Jahre alt geworden ist". Ein Bestimmungsrecht des Klägers folgt daraus ebenfalls nicht. Denn der Kläger als berechtigter Dritter im Sinne des § 328 Abs. 1 BGB war selbst nicht am Vertragsabschluss beteiligt, zumal er bei Vertragsabschluss noch ein Kleinkind war, so dass davon auszugehen ist, dass die Parteien ein Bestimmungsrecht gerade des Klägers ausdrücklich geregelt hätten. Die Auslegungsvorschrift in § 316 BGB gilt im Übrigen entgegen der durch den Kläger vertretenen Auffassung nicht, da es sich bei dem streitgegenständlichen Übertragungs-/Schenkungsvertrag um einen unentgeltlichen Vertrag handelt und § 316 BGB die "Bestimmung der Gegenleistung" regelt.

d) Die Beklagten haben ihr Bestimmungsrecht ausgeübt, indem sie im Jahr 2008 eine Grundstücksteilfläche haben vermessen und abmarken lassen und dies dem Kläger mitgeteilt haben, wie auch das Landgericht O3 mit Urteil vom 10.06.2011 - ohne Bindungswirkung - erkannt hat (Anlage K 4, dort Bl. 47 d. A.). Denn die durch einseitige empfangsbedürftige Willenserklärung vorzunehmende Bestimmung ist auch bei einem formbedürftigen Rechtsgeschäft formlos gültig (BGH, Urteil vom 30.06.1967, Az. V ZR 104/64, Rn. 38, zitiert nach juris) und kann daher auch durch schlüssige Handlung erfolgten (siehe nur Palandt a.a.O. § 315 Rn. 11).

e) Zwar ist diese Leistungsbestimmung grundsätzlich nur verbindlich, soweit sie billigem Ermessen entspricht. Denn es ist nach der Auslegungsregel in § 315 Abs. 1 BGB anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen war, da die Parteien des Übertragungs-/Schenkungsvertrags ausdrücklich keinen anderen Maßstab vereinbart haben (vgl. nur Palandt-Grüneberg, 76. Auflage 2017, § 315 Rn. 5). Für die Entscheidung über die Berufung kann aber dahinstehen, ob die Bestimmung der vermessenen und abgemarkten Teilfläche billigem Ermessen entsprochen hat (§ 315 Abs. 3 S. 1 BGB):

aa) Denn inzwischen ist an die Stelle der Bestimmung durch die Beklagten die verbindliche Bestimmung durch Urteil getreten (§ 315 Abs. 3 S. 2 BGB). Mit rechtskräftigem Teilanerkenntnisurteil vom 18.03.2015 (Bl. 123 f. d. A.) ist die darin bezeichnete Teilfläche für den Kläger verbindlich bestimmt.

bb) Unabhängig davon hatte der Kläger auch vor Urteilserlass aus § 315 Abs. 3 S. 2 BGB nach billigem Ermessen keinen Anspruch auf Sanierung und Veränderung des Zustands der durch die Beklagten bestimmten Teilfläche gem. dem Berufungsantrag Ziff. 1. Der Kläger hätte vielmehr mit seiner auf § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gestützten Klage die Übertragung einer anderen Teilfläche als der durch die Beklagten bestimmten fordern müssen, deren Bestimmung billigem Ermessen, mithin einem gerechten Ausgleich der gegenläufigen Parteiinteressen entsprochen hätte. Darauf hätte das Landgericht den Kläger aber vor Erlass des Teilanerkenntnisurteils nicht noch gem. § 139 ZPO hinweisen müssen, zumal die Beklagten bereits nach Klagezustellung und Verteidigungsanzeige anerkannt haben, das Gericht sodann nach allein formeller Prüfung der Wirksamkeit des Anerkenntnisses von Amts wegen zum Erlass des Teilanerkenntnisurteils verpflichtet war (§ 307 ZPO) und zudem der Kläger dessen Erlass ausdrücklich beantragt hat. Der Erlass des Teilanerkenntnisurteils beruhte auch nicht etwa auf einer falschen oder verkürzenden Auslegung des klägerischen Begehrens durch das Gericht, sondern auf einem ausdrücklichen Antrag des Klägers, der in Kenntnis der Tatsache gestellt worden ist, dass die Beklagten die streitgegenständlichen Ansprüche auf Vornahme der vom Kläger begehrten Handlungen nachdrücklich von sich weisen.

e) Soweit der Kläger schließlich wegen des Zustands der Fläche seine öffentlich-rechtliche Inanspruchnahme als Zustandsstörer befürchtet, bleibt es ihm grundsätzlich unbenommen, das Schenkungsangebot mit gem. § 894 ZPO das Erfordernis der notariellen Beurkundung (§§ 518, 311 b BGB) ersetzendem Teilanerkenntnisurteil, nicht anzunehmen (§ 516 Abs. 2 BGB).

2. Für den Fall der Annahme dieses Schenkungsangebots und des Zustandekommens eines Schenkungsvertrags hätte der Kläger im Übrigen auch aus dem Schenkungsrecht keinen Anspruch auf Sanierung durch Zustandsveränderung der Grundstücksteilfläche entsprechend dem Berufungsantrag Ziff. 1.

Denn ein klägerischer Anspruch auf Vornahme der mit der Berufung begehrten Handlungen kann sich nicht aus der Haftung des Schenkers gem. §§ 521, 524 BGB ergeben. Bei der Grundstücksteilfläche handelt es sich um eine nicht vertretbare Sache/Stückschuld im Sinne von § 524 Abs. 1 BGB. Zum Zeitpunkt des Zustandekommens des Schenkungsvertrages ist dem Kläger der Zustand der Grundstücksteilfläche positiv bekannt.

Der Kläger kann für sich auch nichts daraus herleiten, dass die Beklagten als Schenker nach allgemeinen Grundsätzen gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 282 BGB haften für Sachmängel, die erst nach Abschluss des Schenkungsvertrages, aber noch vor dem Schenkungsvollzug eintreten, da die Verschlechterung des Zustandes des Grundstücks schon vor Abschluss des Schenkungsvertrags eingetreten ist.

Des Weiteren wäre, selbst für den Fall einer etwaigen Haftung der Beklagten gem. §§ 280 Abs. 1 und 3, 281, 282 BGB der privilegierte Sorgfaltsmaßstab des § 521 BGB zu beachten, wonach der Schenker nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat. § 521 BGB kommt auch den Rechtsnachfolgern des Schenkers zugute. Die Herkunft der Verunreinigungen auf dem Grundstück ist unbekannt. Dass die Beklagten und/oder etwaige Erfüllungsgehilfen der Beklagten die Verunreinigungen in das Grundstück eingebracht haben, ist weder dargetan, noch sonst ersichtlich. Die Herkunft des Haldenmaterials auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück konnte auch im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens nicht geklärt werden. Den Beklagten ist auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines pflichtwidrigen Unterlassens von Sicherungsmaßnahmen gegen das Einbringen von Verunreinigungen auf dem Grundstück ein im Sinne von § 521 BGB relevanter Vorwurf zu machen. Ackergrundstücke im Außenbereich können und müssen nicht gegen Eindringen unbefugter Personen geschützt werden.

B. Berufungsantrag Ziff. 2

Soweit der Kläger mit dem Berufungsantrag Ziff. 2 von den Beklagten die Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit begehrt, steht ihm ein solcher Anspruch ebenfalls weder aus §§ 328, 330 S. 2, 315 Abs. 3 S. 2 BGB zu (1.) noch nach Annahme des Angebots auf unentgeltliche Zuwendung der abgemarkten und vermessenen Teilfläche nach Schenkungsrecht (2.).

1. Ein Anspruch aus §§ 328, 330 S. 2, 315 Abs. 3 S. 2 BGB besteht aus den oben unter A.1. genannten Gründen nicht mehr, nachdem mit Teilanerkenntnisurteil eine verbindliche Leistungsbestimmung getroffen ist. Unabhängig davon hatte der Kläger aus den oben genannten Gründen auch vor Erlass des Teilanerkenntnisurteils aus § 315 Abs. 3 S. 2 BGB keinen Anspruch auf Herstellung einer Zufahrtsmöglichkeit zu der durch die Beklagten bestimmten und unstreitig bereits von zwei Seiten erschlossenen Teilfläche gem. dem Berufungsantrag Ziff. 2, da nach der Auflage im Übertragungs- und Schenkungsvertrag bei Übertragung der Teilfläche keine besondere Beschaffenheit des Grundstückszugangs geschuldet war Dabei ist hier zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Beklagten nicht zuständig sind für die Erschließung von Grundstücken sowie für die Instandsetzung und Instandhaltung von Feld- und Wirtschaftswegen, die sich im öffentlichen (gemeindlichen) Eigentum befinden. Auch insoweit hätte der Kläger mit seiner auf § 315 Abs. 3 S. 2 BGB gestützten Klage die Übertragung einer anderen billigem Ermessen entsprechenden Teilfläche beantragen müssen.

2. Auch nach Annahme des Angebots auf unentgeltliche Zuwendung der abgemarkten und vermessenen Teilfläche durch den Kläger und Zustandekommen eines Schenkungsvertrags besteht weiter aus den oben unter A.2. genannten Gründen kein Anspruch aus Schenkungsrecht.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, zum beabsichtigten Vorgehen binnen zweier Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Es wird darauf hingewiesen, dass bei Rücknahme der Berufung Gerichtsgebühren in nicht unerheblicher Höhe vermieden werden können.