OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 21.04.2017 - 4 UF 282/16
Fundstelle
openJur 2019, 35423
  • Rkr:
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 27.10.2016 werden der am ...2016 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Alsfeld, Az. 21 F 582/15, und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben und letzteres zur erneuten Entscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Familiengericht zurückverwiesen.

Damit erledigt sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1) vom 17.10.2016.

Der Beschwerdewert wird auf € 48.080,00 festgesetzt.

Gründe

I.

Die Beteiligten, beide deutsche Staatsangehörige, haben am ...2012 die Ehe geschlossen. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Sie leben seit 15.12.2014 getrennt.

Mit Schriftsatz vom 05.11.2015 beantragte der Antragsteller die Scheidung der am 05.10.2012 geschlossenen Ehe; dieser Schriftsatz wurde der Antragsgegnerin am 08.12.2015 zugestellt.

Mit Verfügung vom 30.12.2015 leitete das Familiengericht von Amts wegen die Folgesache Versorgungsausgleich unter Festsetzung der Ehezeit vom 01.10.2012 bis 30.11.2015 ein. Die das Versicherungskonto der Antragsgegnerin führende DRV Bund erklärte letztlich am 30.08.2016, eine Auskunft über ein ggf. Anrecht der Antragsgegnerin mangels deren Mitwirkung an der Kontenklärung nicht erteilen zu können; seit 27.01.2017 liegt deren Auskunft letztlich vor mit dem Inhalt, dass für die Antragsgegnerin in der gesetzlichen Rentenversicherung kein Ehezeitanteil bestehe. Für den Antragsteller hatte die Beschwerdeführerin zu 1) am 02.06.2016 eine Auskunft erteilt.

Nach mündlicher Verhandlung vom 30.05.2016 lehnte das Familiengericht mit am 21.06.2016 verkündetem Beschluss die vom Antragsteller begehrte Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich aus dem Verbund ab.

Mit Schriftsätzen vom 14.06.2016, 17.06.2016 und 21.06.2016 machte der Antragsteller als Folgesachen jeweils Anträge auf negative Feststellung anhängig, dass der Antragsgegnerin kein nachehelicher Unterhalt, keine Haushaltsgegenständeverteilung und kein Zugewinnausgleich zustehe. Rechtshängigkeit dieser Anträge trat ein am 20.06.2016, 06.07.2016 und 12.07.2016. Auf Antrag der Antragsgegnerin wurde die ihr gesetzte Antragserwiderungsfrist in der Folgesache Unterhalt auf den 18.07.2016, in den übrigen Folgesachen auf den 01.08.2016 erstreckt.

Am 08.07.2016 bestimmte das Familiengericht Termin zur mündlichen Verhandlung über den Scheidungsantrag und die Folgesachen auf den 02.08.2016; die entsprechende Ladung wurde beiden Ehegatten am 12.07.2016 zugestellt.

Am 31.07.2016 nahm der Antragsteller seine Folgesachenanträge zurück.

Im Rahmen ihrer Antragserwiderung reichte die Antragsgegnerin am 01.08.2016 in der Folgesache Zugewinnausgleich ihrerseits Stufenantrag gegen den Antragsteller ein, der dem Antragsteller am 01.08.2016 per Fax übermittelt und im Original in der Verhandlung vom 02.08.2016 übergeben wurde.

In der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 beantragte der Antragsteller,

die am ...2012 geschlossene Ehe der Beteiligten zu scheiden.

Die Antragsgegnerin stimmte dem zu und begehrte ihrerseits,"... dass die Folgesache geklärt wird, bevor die mündliche Verhandlung geschlossen wird...".

Mit am ...2016 verkündetem Beschluss sprach das Familiengericht die Scheidung der Beteiligten aus und teilte das Anrecht des Antragstellers bei der Beschwerdeführerin zu 1) intern. In den Gründen führte es aus, dass jenseits der Folgesache Versorgungsausgleich keine Folgesache durch einen Beteiligten, insb. die Antragsgegnerin, anhängig gemacht worden seien und deswegen auch nicht im Verbund zum Scheidungsantrag zur Entscheidung anständen.

Nach Zustellung an die Antragsgegnerin am 27.09.2016 und die Beschwerdeführerin zu 1) am 28.09.2016 richten sich hiergegen die am 19.10.2016 beim Familiengericht eingegangene Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), mit der sie eine andere Tenorierung der ausgesprochenen internen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts des Antragstellers begehrt, sowie die am 27.10.2016 dort eingegangene Beschwerde der Antragsgegnerin, die sich nach dem Beschwerdeeinlegungsschriftsatz sowohl gegen den Ausspruch zur Ehescheidung als auch gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich richten soll.

Nach Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist am 30.11.2016 auf den 19.12.2016 beantragte die Antragsgegnerin mit am 19.12.2016 beim Senat eingegangenem Schriftsatz,

den Beschluss vom ...2016 abzuändern,dem Antragsteller zu gebieten,a)

zu drei näher bezeichneten Stichtagen der Antragsgegnerin Auskunft über sein Vermögen zu erteilen,

b)

diese Auskunft zu belegen,

c)

die Richtigkeit der erteilten Auskünfte an Eides Statt zu versichern,

d)

für den Fall der Rechtskraft der Ehescheidung an die Antragsgegnerin einen nach Vorlage der Auskünfte noch zu beziffernden Zugewinnausgleichsbetrag zu zahlen sowie

den Versorgungsausgleich ordnungsgemäß durchzuführen,und begründete dies über ca. zwei Seiten u.a. dahingehend, dass das Familiengericht nicht über die Scheidung ohne Einbeziehung des am 01.08.2016 eingereichten (Stufen-)Antrages in der Folgesache Zugewinnausgleich hätte entscheiden dürfen.

Der Antragsteller, der die angefochtene Entscheidung verteidigt, führte in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16.01.2017, dort Seite 3 und 4, aus, die Vorgehensweise des Familiengerichts, den (Stufen-) Antrag der Antragsgegnerin nicht in den Verbund mit dem Scheidungsverfahren einzubeziehen, sei nicht zu beanstanden, weil die Voraussetzungen des § 137 FamFG nicht vorgelegen hätten.

Der Senat hat mit Beschluss vom 23.01.2017 das schriftliche Verfahren angeordnet mit einer Schriftsatzfrist auf den 31.03.2017.

Der Antragsteller nahm am 06.03.2017 ergänzend Stellung, worauf einschließlich dortiger Anträge Bezug genommen wird.

II.

Die zulässige, §§ 58 ff., 117 FamFG, Beschwerde der Antragsgegnerin hat vorläufigen Erfolg, indem die am ...2016 vom Familiengericht verkündete Entscheidung mit dem zugrundeliegenden Verfahren aufzuheben und letzteres an das Familiengericht zurückzuverweisen ist, §§ 117 II 1 FamFG, 538 II S. 1 Nr. 7 und S. 3, weil dieser Beschluss unter Verstoß gegen die §§ 113 I 2 FamFG, 301 ZPO i.V.m. § 142 I FamFG erging, wobei es für die Zurückverweisung keines Verfahrensantrages eines Beteiligten bedurfte.

Die Beschwerde ist auch in Bezug auf den Ausspruch der Ehescheidung zulässig, namentlich richtet sich die Beschwerde gegen diesen Teil des Beschlusses vom ...2016 und wurde insoweit auch innerhalb der am 30.11.2016 auf den 19.12.2016 verlängerten Frist hinreichend begründet."...Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 10; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 15 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 13 mwN). Danach sind die Anforderungen, die § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG an einen bestimmten Sachantrag stellt, erfüllt, wenn die Beschwerdebegründung erkennen lässt, in welcher Weise der angegriffene Beschluss abgeändert werden soll. Eine Schlüssigkeit der gegebenen Begründung ist nicht erforderlich (Senatsbeschlüsse vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 12; vom 25. Juni 2014 - XII ZB 134/13 - FamRZ 2014, 1443 Rn. 17 und vom 23. Mai 2012 - XII ZB 375/11 - FamRZ 2012, 1205 Rn. 15 mwN). Allerdings darf ein Rechtsmittel nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan (Senatsbeschluss vom 1. April 2015 - XII ZB 503/14 - FamRZ 2015, 1009 Rn. 18 ff. mwN)..." (zuletzt BGH, Beschluss vom 10. Juni 2015 - XII ZB 611/14 -, juris, Rz. 9ff. sowie BGH Beschl. v. 15.3.2013, XII ZB 109/16, Rdn. 26 f).

Gemessen an diesen Voraussetzungen, die auch der Senat teilt, hat die Antragsgegnerin am 19.12.2016 hinreichend Klarheit geschaffen, dass sich ihre Beschwerde - trotz des Umstandes, dass sich ihre formulierten Anträge nicht ausdrücklich mit dem Scheidungsausspruch des Familiengerichts befassen, auch gegen diesen Ausspruch richtet. Denn sie hat im Begründungsteil des Schriftsatzes vom 19.12.2016 über ca. zwei Seiten (und damit den wesentlichen Teil des Begründungsschriftsatzes) Ausführungen getätigt, die sich gerade damit beschäftigen, dass und warum das Familiengericht nicht ohne Ausspruch zur Folgesache Zugewinnausgleich über den Scheidungsantrag des Antragstellers eine Entscheidung habe treffen dürfen, wie sie bereits in der mündlichen Verhandlung vom 02.08.2016 deutlich gemacht habe. Sie hat damit sowohl für den Senat als auch den Antragsteller die gebotene Klarheit vom Umfang ihres Rechtsmittels geschaffen. Der Senat hat dies am 23.01.2017 ohne Nachfrage für gegeben erachtet. In diesem Sinne hat aber auch der Antragsteller die Beschwerde verstanden, weil er in seiner Beschwerdeerwiderung vom 16.01.2017 auf S. 3 und 4 detaillierte Ausführungen tätigte, warum ein solcher Verbund aus seiner Sicht nicht bestanden habe und damit der Scheidungsausspruch zutreffend ergangen sein soll. Diese Ausführungen wären aber überflüssig, wenn aus seiner Sicht die Frage der Ehescheidung gar nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gewesen sein soll, wie er am 06.03.2017 ergänzend andeutete; denn dass er am 16.01.2017 insoweit nicht den Verfahrensgegenstand betreffende (zusätzliche und unbedeutende) Ausführungen getätigt haben will, legt er am 06.03.2017 jedenfalls nicht offen.

Die Beschwerde hat auch in der Sache vorläufigen Erfolg:

Es liegt mit dem am ...2016 verkündeten Beschluss eine unzulässige Teilentscheidung vor. Gemäß § 142 I 1 FamFG hat das Familiengericht im Fall der Scheidung über sämtliche im Verbund stehende Familiensachen durch einheitlichen Beschluss zu entscheiden. Dies wurde vorliegend nicht beachtet, indem mit dieser Entscheidung nicht auch über den von der Antragsgegnerin gestellten (Stufen-)Antrag in der Folgesache Zugewinnausgleich entschieden wurde. Damit läuft die angefochtene Entscheidung dem Prinzip der einheitlichen Entscheidung nach § 142 I 1 FamFG zuwider und unterliegt als unzulässige Teilentscheidung der Aufhebung und Zurückverweisung, §§ 117 FamFG, 538 II Nr. 7 ZPO.

Dies gilt jedenfalls insoweit, als das Familiengericht nicht den am 01.08.2016 von der Antragsgegnerin anhängig gemachten Folgesachenantrag Zugewinnausgleich in den nach § 142 I FamFG bestehenden Entscheidungsverbund mit einbezog, § 137 II 1 Nr. 4 FamFG. Einerseits ist der Stufenantrag geeignet, eine Entscheidung im Bereich des Güterrechts für den Fall der Scheidung zu treffen. Andererseits hatte zwar der Antragsteller von ihm bereits anhängig gemachte Folgesachen aufgrund seiner Erklärungen vom 31.07.2016, die auch taggleich beim Familiengericht eingingen, zu diesem Zeitpunkt zurückgenommen gehabt (einer Zustimmung der Antragsgegnerin bedurfte es mangels vorheriger mündlicher Verhandlung in den Streitsachen hierüber bzw. Erlass einer Entscheidung in den Nichtstreitsachen nicht, vergl. §§ 113 I 2 FamFG, 269 I ZPO, 22 I 2 FamFG), so dass sich der Stufenantrag der Antragsgegnerin vom 01.08.2016 als die Einleitung einer neuen Folgesache darstellte; diese Einbeziehung hätte das Familiengericht auch bei Nichteinhaltung der in § 137 II 1 FamFG genannten Frist seitens der Antragsgegnerin indes beachten müssen. Denn nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2012, 863; FamRZ 2013, 1300f.), der sich der Senat anschließt, setzt die Anwendung der Frist des § 137 II 1 FamFG zusätzlich voraus, dass ein Beteiligter des Scheidungsverfahrens bei Zugang der Ladung zum Termin zur mündlichen Verhandlung hinreichend Zeit haben muss, unter Beachtung der Frist des § 137 II 1 FamFG einen Folgesachenantrag einzureichen. Der BGH (insb. FamRZ 2013, 1300f.) hat dafür ausgeführt, dass insoweit zwischen dem Tag der Zustellung der Ladung und dem Tag der mündlichen Verhandlung selbst mindestens 21 Tage liegen müssen.

Dies ist vorliegend mit nur 20 Tagen nicht gewahrt. Denn die Zustellung der Ladung zum Termin am Dienstag, 02.08.2016, erfolgte an beide Beteiligtenvertreter der Ehegatten - nach Versand der Ladung durch das Familiengericht am 11.07.2016 - erst am Dienstag, den 12.07.2016.

Der Senat kann die Beschwerde der Antragsgegnerin, soweit sie den Ausspruch der Ehescheidung betrifft, auch nicht deswegen zurückweisen, weil auf Antrag des Antragstellers vom 06.03.2017 die Folgesache Zugewinnausgleich aus dem Verbund abzutrennen wäre gemäß § 140 II 2 Nr. 5 FamFG, da dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. Zwar hat der Antragsteller eine Abtrennung der Folgesache Zugewinnausgleich beantragt, durch die weitere Einbeziehung des (Stufen-)Antrages der Antragsgegnerin in den Verbund kommt es aber zu keiner so außergewöhnlichen Verzögerung des Scheidungsausspruches, dass ein weiterer Aufschub unter Berücksichtigung der Bedeutung der Folgesache eine unzumutbare Härte darstellen würde.

Es fehlt bereits an der außergewöhnlichen Verzögerung. Diese liegt nach der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 1991, 687 zur inhaltsidentischen Norm des § 628 ZPO a.F.), der sich der Senat wie bereits zuvor (Senatsbeschlüsse in den Verfahren 4 UF 6/13 und 4 UF 211/12) auch hier anschließt, regelmäßig dann vor, wenn das Verbundverfahren im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Beschwerdegericht (vgl. BGH FamRZ 1991, 1043; 1979, 690) bzw. dem diesem Zeitpunkt entsprechenden Ablauf der Schriftsatzfrist im schriftlichen Verfahren seit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages länger als zwei Jahre dauert. Zusätzlich wird nach § 140 IV 1 FamFG das erste Jahr nach Eintritt der Trennung bei der Fristberechnung nicht berücksichtigt.

Vorliegend datiert die Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages auf den 08.12.2015; nach der Anhörung der Beteiligten vom 10.07.2015 erfolgte ihre Trennung spätestens am 15.12.2014. Nach beiden "Startzeitpunkten" liegt eine außergewöhnliche lange Verfahrensdauer nicht vor Mitte Dezember 2017 vor, während die Schriftsatzfrist auf den 31.03.2017 datiert.

Auch ist nicht damit zu rechnen, dass nunmehr nicht alsbald eine einheitliche Entscheidung möglich wäre. Denn der Antragsteller hat ab 06.03.2017 unbestritten und damit zugestanden, §§ 113 I 2 FamFG, 138 III ZPO, vorgetragen, am 20.01.2015 bzw. 21.06.2016 umfassend Auskunft über sein Vermögen zu den drei von der Antragsgegnerin bezeichneten Stichtagen erteilt zu haben. Damit unterliegt - jedenfalls auf einen Terminierungsantrag seinerseits hin - das Familiengericht der Verpflichtung, Termin zur mündlichen Verhandlung in der Betragsstufe - oder nach ausdrücklichem Aufruf der Antragsgegnerin in einer vorgeschalteten anderen Stufe - zu bestimmen. Zugleich unterliegt die Antragsgegnerin - ruft sie keine andere Stufe auf - der Verpflichtung, ihren zunächst unbeziffert gebliebenen Zahlungsantrag betragsmäßig zu konkretisieren, §§ 113 I 2 FamFG, 253 II ZPO, will sie nicht riskieren, den Zahlungsantrag als unzulässig, da unbeziffert zurückgewiesen zu bekommen. Denn eine Bezifferungspflicht besteht, wenn der Auskunftsschuldner unbestritten vorträgt, die Auskunft gegenüber dem Auskunftsgläubiger erteilt zu haben (zum Ganzen: BGH NJW-RR 2015, 188 [BGH 19.11.2014 - XII ZB 522/14]). Insofern sieht der Senat nicht, dass das Familiengericht, welches das Verfahren ansonsten in der gebotenen Zügigkeit bearbeitete, hier nicht zu einem alsbaldigen Abschluss kommen wird, zumal der Antragsteller unter Bezugnahme auf seine Auskünfte unwidersprochen ausführte, innerhalb der (kurzen) Ehezeit von etwas mehr als drei Jahren keinen Zugewinn erwirtschaftet zu haben. Damit entfiele die Grundlage für einen Ausgleich nach § 1378 II BGB zu Gunsten der Antragsgegnerin.

Insofern erachtet es der Senat auch für ermessensgerecht, das Verfahren an das Familiengericht zurückzuverweisen, weil er selbst auch nicht schneller die Folgesache Zugewinnausgleich abarbeiten könnte als mutmaßlich des Familiengericht und anderenfalls der Antragsgegnerin eine letztendliche Klärung der maßgeblichen Tatsachen auf der Ebene der Eingangsinstanz "genommen" würde.

Im Hinblick auf die umfassende Aufhebung der ergangenen Entscheidung des Familiengerichts erledigt sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin zu 1), die sich nur auf eine inhaltliche Korrektur des Ausspruchs des Familiengerichts in der Folgesache Versorgungsausgleich zu einem bei der Beschwerdeführerin zu 1) bestehenden Anrecht des Antragstellers bezog. Das Familiengericht erhält damit die Möglichkeit, die Erwägungen dieser Beschwerde im Rahmen einer Neuentscheidung auf ihre Stichhaltigkeit zu prüfen und ggf. zu berücksichtigen.

Eine Kostenentscheidung ist dem Senat im Hinblick auf die Zurückverweisung nicht möglich, so dass es dem Familiengericht zu übertragen war, auch hierüber zu befinden.

Die Beschwerdewertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 43, 50 FamGKG und lehnt sich an die nicht zu beanstandende Festsetzung für die erste Instanz vom ...2016 an, wobei sich die Beschwerden sowohl auf das Scheidungsverfahren als auch die Folgesache Versorgungsausgleich bezogen.

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