VG Düsseldorf, Urteil vom 23.10.2019 - 20 K 13111/17
Fundstelle
openJur 2019, 37594
  • Rkr:

1. Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann auch in der Weise eintreten, dass ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigt, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen. Bei einer Klage gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht kann dies der Fall sein, wenn mit der Klageerhebung über ein Jahr seit der Veröffentlichung des Berichts gewartet wird.

2. Bietet ein eingetragener Verein dadurch, dass er zu sämtlichen von ihm durchgeführten Spendenveranstaltungen ausschließlich extremistischsalafistische Prediger einlädt, diesen ein Forum, um ihre Anschauungen zu verbreiten, entfaltet er Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind.

3. Die Verbreitung des extremistischen Salafismus, der dadurch geprägt ist, dass nur Allah allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zustehe, ist darauf gerichtet, den in § 3 Abs. 6 lit. a VSG NRW genannten Verfassungsgrundsatz (namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen) zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Unterlassung seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen aus dem Jahr 2015 unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus" sowie die Unterlassung der Nennung in künftigen Verfassungsschutzberichten auf vergleichbarer Tatsachengrundlage wie im Bericht des Jahres 2015.

Er ist ein im Jahr 0000 gegründeter eingetragener Verein. § 1 der Vereinssatzung lautet:

"1.1. Der Verein B. e.V. (Körperschaft) mit E. (X.-- Straße 00, E. ) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck der Körperschaft ist die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen im Sinne des § 53v AO, Förderung der Religion, Hilfe für Flüchtlinge ? Vertriebene ? Kriegsopfer und Katastrophenopfer, Förderung internationaler Gesinnung, Toleranz und Völkerverständigungsgedanken. Es wird teilweise auch als Mittelbeschaffungskörperschaft im Sinne des § 58 Nr. 2 AO agiert.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Waisenkind-Patenschaften, Hilfsgüter, Lieferungen, Lebensmittelverteilungen, Infoständen und der Finanzierung von gemeinnützigen Einrichtungen wie Waisenschulen und Häusern.

Mit Hilfe unserer Infostände über den Islam oder die Situation der Bedürftigen fördern wir einerseits die Religion, bauen aber gleichzeitig Vorurteile ab, führen angenehme Gespräche in netter Atmosphäre bei Kaffee und Kuchen. Die gegenseitige Toleranz und der Völkerverständigungsgedanke ist unsere Basis auf der bisher schon neue Freundschaften entstanden. Diese Infostände werden sporadisch durchgeführt, seit Februar haben wir bisher insgesamt neun in E. und L. abgehalten.

An den Ständen selbst liegen Broschüren aus für Interessierte, Flyer zur kostenlosen Mitnahme. Der Verein wird in Gesprächen vorgestellt, selbstverständlich bieten wir auch anderen an sich aktiv an unseren Projekten zu beteiligen."

Auf seiner Homepage beschreibt der Kläger seine Vereinstätigkeit unter anderem wie folgt:

"Gegründet 0000 sind wir "B. e.V." ein Hilfsbund, bestehend aus über 600 Mitgliedern in Deutschland und ca. 2.000 Internationalen, die um Allahs Wohlgefallen Projekte planen und durchführen, mit dem Ziel unsere notleidenden Menschen im In- und Ausland zu unterstützen.

B. e.V. ist momentan in Syrien, Somalia , Jemen, Haiti, Marokko, Burma , Indonesien, Pakistan, Tschetschenien, China (Osttürkistan), Kosovo, Libanon, Pakistan, Bangladesh, Burma, Afghanistan, Ghana, Libyen, Burkina Faso, Togo, Palästina, Patani , Türkei, Nigeria, Eritrea, Sri Lanka, Elfenbeinküste, Sudan, Gambia, Kurdische Gebiete, Indien, Bosnien, Sambia, Iran, Kuba, Äthiopien, Niger, Nigeria, Uganda, Mali, Kamerun, Mazedonien, Benin, Ägypten und Deutschland tätig und bietet euch viele Wege zu großem Lohn.

Wir bauen Krankenhäuser, Waisenhäuser, Witwenheime und Brunnen, leisten Nothilfe für Witwen und Flüchtlinge weltweit, Verletzte, Hungernde, Frierende und Hilfelose, haben hunderte Waisenkinder in Patenschaften, führen Waisenschulen und Fördern die Bildung und Ausbildung, bauen Moscheen und Qur’anschulen, Wasserwerke, betreuen Altersheime, Kriegsopfer und mehrere Waisenhäuser. Wir betreiben aktive Nothilfe für Menschen in Kriegsgebieten und liefern dort hin alles, was nötig ist - vom Krankenwagen bis zur Medizin und Lebensmitteln. Neuerdings sind wir auch im Bereich "Entwicklungshilfe” und "Katastrophenschutz” tätig geworden.

Weitere bahnbrechende weltbekannte Projekte:

- Bau der einzigen modernen und intakten Wasseraufbereitungsanlage von Gaza-City (Entsalzungsanlage)- Bau des größten Waisenhauses von Syrien- Bau des größten Waisendorfes von Ghana- Bau des größten Waisendorfes von Nigeria- Bau des größten Krankenhauses von Nord-Somalia- Bau der meisten Krankenhäuser von Syrien (6)- Gewinn vieler Awards, unter anderem in Syrien, Nigeria, Somalia, Afghanistan [...]",

s. https://B. .de/ueberuns/, Datum des Abrufs: 21. Oktober 2019.

Der Kläger wird im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015 unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus", "Entwicklungen im Bereich ‚Missionierung/Rekrutierung‘" wie folgt erwähnt:

Der Bericht wurde am 4. Juli 2016 veröffentlicht. Bereits in den Jahren 2013 (veröffentlicht im Mai 2014) und 2014 (veröffentlicht im Mai 2015) wurde der Kläger im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen erwähnt. Auch in dem am 5. Oktober 2017 veröffentlichten Bericht für das Jahr 2016, in dem am 29. Juni 2018 veröffentlichten Bericht für das Jahr 2017 und in dem am 3. Juli 2019 veröffentlichten Bericht für das Jahr 2018 wurde der Kläger erneut erwähnt.

Dem Bericht liegen unter anderem folgende Ereignisse zugrunde:

Der Kläger führte in den Jahren 2013 bis 2015 folgende Veranstaltungen durch:

Name

Datum

Ort

Prediger/Sponsoren/ Programmpunkte

1.

Muslim Night 2 -

Geschwisterlichkeit -

Die Rechte eines Muslim dem anderen Gegenüber

5. Januar 2013

Aschaffenburg

Prediger: B1. B2. , B1. O. , B1. S. ,

B1. B3. (T2. M. )

2.

Al Akhira/Das Jenseits

26. Januar 2013

Neuss

Prediger: B1. S. , B1. N. , B1. B2. , B1. O.

3.

Together we are one Ummah; Gästestatus für den Kläger

10. Februar 2013

Bonn

Prediger: T. N1. I. ;

Programmpunkt: Anaschid

4.

Benefiz für Syrien -

Das Recht des Muslim gegenüber einem anderen Muslim

2. März 2013

Aschaffenburg

Prediger: B1. B2. , B1. S. , B1. O.

5.

Benefizveranstaltung für Syrien; Gästestatus für den Kläger

31. März 2013

Bonn

Sponsor: "Die wahre Religion" alias "LIES!";

Programmpunkt: Anaschid

6.

Benefiz für Syrien

5. Mai 2013

Köln

Prediger: B1. B2. , T1. P. C. , B1. S. , B1. O.

7.

Benefiz für Syrien

21. Juli 2013

Essen

Prediger: B1. C1. , B1. B2. , B1. S1.

8.

Benefizveranstaltung für Syrien -

Keiner von euch ist gläubig bis er nicht dass für seinen Bruder wünscht, was er sich für sich selbst wünscht

21. September 2013

Stuttgart

Prediger: B1. I1. (Q. W. ), B1. B3. (T2. M. ), J. ;

Programmpunkt: Anaschid

9.

Benefizveranstaltung für Syrien -

Gewiß, diese ist eure Gemeinschaft, eine einzige Gemeinschaft, und ich bin eurer Herr; so dient Mir!

28. September 2013

Winterthur/Schweiz

Prediger: F. U. , B4. O1. , J.

10.

Große Benefiz-Gala für Syrien

2. November 2013

Raum Aachen

Prediger: B1. I1. (Q. W. ), B5. C1. , U1. J1. B6.

11.

Benefiz für Syrien

5. Januar 2014

Hamburg

Prediger: B1. C2. , B1. O.

12.

Wohltätigkeits-Event für Schwestern

9. März 2014

Wien

Programmpunkt: Anaschid

13.

Spendengala Afiya für Syrien - Eine Umma

30. Mai 2014

Mönchengladbach

14.

Schwesterntreff

11. Januar 2015

Frankfurt am Main

15.

B. Benefiz für Gaza/Syrien

8. Februar 2015

Braunschweig

Prediger: B1. B7. , B5. C1.

16.

Informationsstand

13. März 2015

Duisburg

17.

Flyerverteilung

29. Mai 2015

Duisburg

Es wurden durch die Polizei Personen festgestellt, die schon mehrfach als Koranverteiler in Erscheinung getreten waren.

18.

Informationsstand

4. Juli 2015

Bonn Bad Godesberg

In einem Vermerk des Beklagten zu der nicht von dem Kläger durchgeführten Shabat-Night in der Alsdorfer Moschee am 11. August 2011 werden die Beiträge von T2. M. (B1. B3. ) und F1. U2. (B1. B8. ), die später bei Veranstaltungen des Klägers als Prediger auftraten, als Beiträge zu allgemein religiösen Themen mit einem gemäßigten salafistischen Weltbild eingestuft.

In einem am 00.0.0000 auf YouTube veröffentlichtem Video tritt der Vorsitzende des Klägers in Syrien auf, während ein Banner einer Organisation "Bataillon des Panzers von Duhu ‚I-Fiqar" zu sehen ist, und zeigt dieser den sogenannten Tauhid-Finger. Zwei bei YouTube veröffentlichte Videos vom 00.0.0000 und 00.0.0000 zeigen T3. E1. (B1. I2. ), wie er für den Kläger aktiv in Syrien tätig ist. In einem Internet-Chat in der Zeit vom 00.0. bis zum 00.0.0000 zwischen E1. und einer anderen Person spricht E1. aus, er sei für die "Brüder" von "Jabhat al-Nusra" und "Junudu Sham" und beschreibt seinen Grenzübertritt nach Syrien wie folgt: "Ja ich weiß alahmdullah ich hab mit allahs Hilfe gute Beziehungen aufgebaut inssvhallel gibt’s keine Probleme Das einzige Problem sind die Bomben die immer aus uns in sham fallen" "Alhdnuillah ich mach nicht viel die Bruder helfen mir Allein wurde ich nicht lange überleben :)". Gegen T3. E2. ist ein Ermittlungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft G. (Az. 000 Js 0000/15) wegen des Verdachts der Terrorismusfinanzierung anhängig. Am 5. März 2013 wurde bei YouTube ein Video veröffentlicht, das den Vorsitzenden des Klägers mit B9. S2. zeigt. Auf Facebook veröffentlichte der Kläger am 00.0.0000 folgenden Eintrag: "Wir gratulieren dem syrischen Volk in der Provinz Idlib, die es nach jahrzehntelanger Tyrannei und Folter durch Baschaar al Assad geschafft haben sich zu befreien." In dem Eintrag heißt es ebenfalls, "unsere Krankenwagen kommen nur schwer durch".

Die bei den Veranstaltungen in den Jahren 2013 bis 2015 in Erscheinung getretenen Prediger B1. O. , B1. B2. und B1. B7. waren auch nach 2015 noch für den Kläger tätig. B1. O. stellte sich bei einem am 0.0.0000 veröffentlichten Video als Organisator der im Jahr 2017 gegründeten C3. T4. GmbH vor. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das Umra- und Hadsch-Reisen nach Mekka anbietet, dessen Gewinne in Projekte des Klägers fließen. B1. B2. rief in einem am 25. Februar 2017 bei YouTube veröffentlichten Video anlässlich der Dürre in Somalia zu Spenden an den Kläger auf und wurde in dem vorgenannten Video vom 0.0.0000 als Reiseleiter der C3. T4. GmbH vorgestellt. Aus einem am 00.00.0000 bei YouTube veröffentlichten Video geht hervor, dass B1. B7. im Jahr 2016 mit dem Vorsitzenden des Klägers nach Bursa, Türkei, reiste, um dort eine vom Kläger unterstützte Koranakademie zu besuchen.

Der Kläger hat am 24. Juli 2017 Klage erhoben.

Zur Begründung führt er aus, er habe von seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2015 im Oktober/November 2016 aufgrund negativer Berichterstattungen erfahren. Außerdem habe er in der Folge immer wieder Schwierigkeiten gehabt, ein Bankkonto zu errichten. Nachdem die negativen Reaktionen auf die Erwähnungen im Verfassungsschutzbericht immer intensiver geworden seien, habe er sich zur Klageerhebung entschlossen. Gegen die Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten 2013 und 2014 habe er keine Klage erhoben, da diese Berichte nach seiner Auffassung durch den aktuellen Bericht für das Jahr 2015 überholt gewesen seien.

Er habe zunächst einen quasinegatorischen Unterlassungsanspruch gegen die Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2015. Seine Erwähnung habe für ihn erhebliche Nachteile und stelle einen besonders schwerwiegenden Eingriff in seine Persönlichkeitsrechte dar.

Die der Einstufung zugrunde gelegten Veranstaltungen hätten dem Sammeln von Spenden für notleidende Muslime in Kriegsgebieten gedient und damit keine verfassungsfeindlichen Zwecke verfolgt. Zwar seien in der Vergangenheit salafistischextremistische Prediger eingeladen worden. Diese Einladungen hätten aber auf einem gewissen Grad an Naivität basiert. Für ihn - den Kläger - habe auf den jeweiligen Veranstaltungen das Spendensammeln für seine Vereinstätigkeit im Vordergrund gestanden; es sei ihm nicht um die Prediger und ihre Predigten gegangen. Es gebe auch keine Beweise dafür, dass die jeweiligen Prediger auf ihren Veranstaltungen kritische Äußerung getätigt hätten; es gebe höchstens Belege dafür, dass sie dies andernorts getan hätten. Der Beklagte komme bei seiner internen Auswertung der "Shabat Night" selbst zu der Ansicht, dass die dort anwesenden Prediger nur allgemein religiöse Themen angesprochen hätten, die ein gemäßigtes Weltbild vermitteln sollten; bei der Veranstaltung "Together we are one Ummah" schließe der Beklagte allein aus der Plakatankündigung sogenannter Anaschid unter Verweis auf die Beschreibung der Funktion solcher Anaschid in der Broschüre "Extremistischer Salafismus als Jugendkultur - Sprache, Symbole und Style" auf extremistische Inhalte, ohne einen Beweis zu erbringen. Die allgemeine Bezeichnung von Frauen als "Schwestern" im Rahmen von Veranstaltungen begründe ebenfalls keinen Extremismusverdacht; es gebe überall "Ladiesnights" und auch in der christlichen Religion sei es üblich, Ordensschwestern als "Schwestern" anzusprechen. Dies solle nur religiöse Verbundenheit ausdrücken und kein spezielles Leitbild vermitteln; er selbst beschäftige sogar sieben Frauen in Vollzeit. Bei den von ihm durchgeführten Informationsständen beschränkten sich die Erkenntnisse des Beklagten darauf, dass solche Stände allgemein ein typisch salafistisches Mittel der Ideologieverbreitung seien und verweise hierzu auf das Netzwerk "Lies!". Deren Infostände seien jedoch gänzlich anders als seine gestaltet. Auch eine Verbindung zu der Terrormiliz "Jabhat al-Nusra" werde nicht eindeutig belegt. In dem Facebook-Eintrag werde ausdrücklich das Volk beglückwünscht, eine Sympathisierung mit der Miliz werde hierdurch nicht belegt. Letztlich habe er sich öffentlich von den Predigern distanziert und seit dem Jahr 2015 überhaupt keine Benefizveranstaltungen mehr durchgeführt, sodass von einem aktuellen hinreichenden Verdacht nicht gesprochen werden könne. Auch habe er sich aufgrund der Negativ-Berichterstattung vor ca. zweieinhalb Jahren mit dem Leiter des "Salafisten Ausstiegsprogramm Wegweiser e.V.", Herrn E3. T5. , getroffen, um gemeinsam eine Strategie zu erarbeiten, nicht mehr mit solchen Tendenzen in Verbindung gebracht zu werden. Die Zusammenarbeit mit T3. E1. habe er nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen ihn beendet.

Der Beklagte könne keine konkreten Verhaltensweisen seinerseits benennen, die sich gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung richteten. Die angeprangerte fehlende Distanzierung von möglichen einschlägigen Salafisten mache ihn nicht potenziell verfassungsfeindlich, zumal die salafistische Szene keineswegs homogen sei. Der Beklagte ordne ihn selbst nur dem politischen Salafismus und nicht dem jihadistischen Salafismus zu. Der politische Salafismus drücke jedoch lediglich eine Gesinnung Andersdenkender aus, die durch das Grundgesetz geschützt sei.

Auch aus seiner Satzung ergäben sich keine politischen Ziele. Er verhalte sich auch seiner Satzung entsprechend. In einem Werbevideo auf Youtube für die Veranstaltung "B. Benefiz für Gaza/Syrien" am 8. Februar 2015 in Braunschweig habe er ausdrücklich auch Andersgläubige eingeladen, was gegen eine extremistischsalafistische Ausrichtung spreche. Die Tatsache, dass er weder im Bundesverfassungsschutzbericht 2015 noch in den Verfassungsschutzberichten anderer Länder - mit Ausnahme von Bayern - für das Jahr 2015 erwähnt worden sei, spreche ebenfalls gegen seine Einstufung durch den Beklagten. Nach den Darstellungen im bayerischen Landesverfassungsschutzbericht für das Jahr 2015 sei er nicht einmal potentiell verfassungsfeindlich. Nach bundesverfassungsgerichtlicher Rechtsprechung müsse jedoch ein besonders gewichtiger Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen für die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht vorliegen.

Selbst wenn ein solch gewichtiger Verdacht vorliege, sei die Klassifizierung als verfassungsfeindlich - wie bei ihm unter der Rubrik "Extremistischer Salafismus" geschehen - im Verfassungsschutzbericht nur verhältnismäßig, wenn von der betreffenden Organisation eine konkrete Gefahr für die freiheitlich demokratische Grundordnung ausgehe, die so dringend erscheine, dass bis zur Beseitigung der verbliebenen Zweifel mit Bekämpfungsmaßnahmen nicht gewartet werden könne, da die Stigmatisierung als verfassungsfeindlich einen besonders intensiven Eingriff in das (Vereins-) Persönlichkeitsrecht darstelle. Sowohl seine satzungsmäßige Zielsetzung als auch sein Verhalten sprächen aber gegen eine solche Gefahr. Es liege allenfalls ein schwacher Verdacht einer verfassungsfeindlichen Gesinnung vor.

Auch gegen eine zukünftige Erwähnung im Verfassungsschutzbericht auf vergleichbarer Tatsachengrundlage bestehe ein quasinegatorischer Unterlassungsanspruch, denn seit seiner Gründung im Jahr 2012 habe der Verfassungsschutzbericht in den Jahren 2013 bis 2015 ihn jedes Mal aufgrund von ihm durchgeführter Veranstaltungen erwähnt, sodass auch in den folgenden Jahren mit einer solchen Vorgehensweise zu rechnen sei.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, es unter Androhung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 Euro für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu unterlassen,

1.den Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein Westfalen für das Jahr 2015 zu verbreiten, wenn nicht zuvor die Passagen über den Kläger entfernt oder unleserlich gemacht worden sind;

2.den Kläger auch in künftigen Verfassungsschutzberichten des Landes NRW zu nennen, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er führt zur Begründung aus, zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Verfassungsschutzberichtes für das Jahr 2016 am 5. Oktober 2017 sei ihm die Klage des Klägers bereits zugestellt gewesen. Er habe das Klageverfahren zum Anlass genommen, um die weitere Berichterstattung über den Kläger erneut zu überprüfen, was jedoch keinen Einfluss auf den Inhalt des Berichts für das Jahr 2016 gehabt habe.

Hinsichtlich des Klägers stehe aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte fest, dass er Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung entfaltet habe, was seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2015 rechtfertigte. Er sei fest mit der extremistischen Salafisten-Szene verwoben und unterstütze deren salafistischextremistische Weltanschauung.

Nach dieser Weltanschauung stünde nur Allah/Gott allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, weshalb Demokratie und Teilnahme an Wahlen eine falsche Religion bzw. Götzendienste seien. Diese Herrschaftsgewalt wiederrum müsse mit Koran, Sunna (prophetische Tradition) und Scharia umgesetzt werden. Eine rigide Trennung von Mann und Frau werde nicht nur in Moscheen, sondern auch im öffentlichen Raum gefordert. Frauen seien zwar nominell gleichwertig, aber nicht gleichberechtigt. Darüber hinaus propagierten gewaltorientierte Salafisten offen den Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfes und Märtyrertums. Aus diesem Grund sei zwischen politischextremistischem und jihadistischextremistischem Salafismus zu unterscheiden. Mit der Ablehnung der Demokratie und der pluralen und offenen Gesellschaft widersprächen jedoch beide Ausrichtungen der salafistischen Ideologie wesentlichen Aspekten der freiheitlich demokratischen Grundordnung. Der Kläger sei dem politischextremistischen Salfismus zuzuordnen, da keine öffentlichen Aufrufe zur Gewalt oder eine offen nach außen getragene Gewaltbefürwortung habe festgestellt werden können.

Die tatsächlichen Anhaltspunkte ergäben sich zunächst aus den öffentlichen Veranstaltungen durch den Kläger. Seine behauptete Hilfe und Unterstützung für notleidende Glaubensbrüder und Schwestern diene der Verschleierung seiner salafistischextremistischen Ausrichtung. Dies zeige sich insbesondere darin, dass er zahlreiche Benefizveranstaltungen beworben und ausgerichtet habe, zu denen regelmäßig und über mehrere Jahre ausschließlich Prediger eingeladen worden seien, die - wozu der Beklagte zu jedem Prediger zahlreiche ausgewertete Quellen anführt - als extremistischsalafistisch einzustufen seien. Hiermit sei diesen eine Plattform zur Verbreitung ihres extremistischen und verfassungsfeindlichen Gedankenguts zur Verfügung gestellt worden. Zum Teil handele es sich dabei sogar um Unterstützer des jihadistischen Salafismus und um Organisationen, die aufgrund ihrer Verfassungsfeindlichkeit in Deutschland mittlerweile verboten seien. Da die extremistische Gesinnung dieser Vortragenden bereits im Vorfeld der Veranstaltungen öffentlich bekannt gewesen sei, habe der Kläger diese im vollen Bewusstsein engagiert, um ein fundamentalistisch und extremistisch eingestelltes Publikum anzusprechen. Solche Benefizveranstaltungen seien eine gängige Veranstaltungsform innerhalb der salafistischextremistischen Szene gewesen. Durch die Berichterstattung des Verfassungsschutzes sei es zu einer kritischen Wahrnehmung in der Öffentlichkeit und letztlich zu einem Abebben dieser Veranstaltungsform im Jahr 2016 gekommen. Zu den Veranstaltungen am 9. März 2014, 30. Mai 2014 und 11. Januar 2015 seien zwar keine einschlägigen Prediger eingeladen worden, jedoch sei die gezielte Ansprache von Mädchen und Frauen als "Schwestern" eine szenetypische Vorgehensweise. Auch die auf diesen Veranstaltungen zum Teil als Programmpunkt angekündigten Anaschid seien ein szenetypisches Mittel von Salafisten, um ihre Botschaften künstlerisch und emotional aufzuwerten und so vor allem ein jüngeres Publikum anzusprechen. Die Informationsstände und das Verteilen von Flyern am 13. März 2015, 29. Mai 2015 und 4. Juli 2015 seien ebenso ein szenetypisches Vorgehen, das insbesondere durch die Vereinigung "Die wahre Religion" alias "Lies!" vor ihrem Verbot praktiziert worden sei.

Auch gebe es weitere Verbindungen des Klägers zum Salafismus. Das Video des Vorsitzenden des Klägers mit B9. S2. , welcher - wozu der Beklagte nähere Ausführungen macht - ein bekannter extremistischer Salafist sei, zeige die Nähe des Klägers zum extremistischen Salafismus. Das Banner des "Bataillon des Panzers von Duhu ‚I-Fiqar" in dem Video verherrliche kämpferische Tätigkeiten und stehe nicht - wie vom Kläger suggeriert - für humanitäre Hilfe. Der Tauhid-Finger sei ein eindeutiges und weit verbreitetes Erkennungsmerkmal der salafistischen Szene. Der Facebook-Eintrag vom 27. März 2015 zeige, dass der Kläger mit der Terrormiliz "Jabhat al-Nusra" in Kooperation getreten sei und mit ihr sympathisiere. Die Zurückdrängung der syrischen Armee aus der Stadt Idlib werde der mit "al-Qaida" und zeitweise dem "Islamischen Staat in Syrien und Irak" verbundenen Terrormiliz "Jabhat al-Nusra" zugesprochen; auch wäre ohne deren Zustimmung ein Einsatz von Krankenwagen des Klägers nicht möglich gewesen. Der Chat-Verlauf von E1. zeige, dass der Kläger vor Ort nicht nur humanitär tätig sei, sondern auch aktiv für die "Jabhat al-Nusra" Unterstützungsleistungen organisiere. Dies sei dem Kläger, der E1. bewusst vor Ort einsetze, zuzurechnen.

Auch die Satzung des Klägers, die ihn als gemeinnützige Organisation beschreibe, könne seine verfassungsfeindlichen Ziele nicht widerlegen. Der Kläger sei gerade keine unparteiische Hilfsorganisation, sondern leiste Hilfe und Unterstützung nur für bestimmte jihadistisch geprägte Gegner des Assad-Regimes.

Dass der Kläger weder im Bundesverfassungsschutzbericht 2015 noch in den Verfassungsschutzberichten anderer Länder - mit Ausnahme von Bayern - für das Jahr 2015 erwähnt worden sei, liege daran, dass in den Verfassungsschutzberichten von Bund und Ländern, die aufgrund von unterschiedlichen Ermächtigungsgrundlagen erstellt würden, keine einheitliche Berichterstattung erfolge. Außerdem sei der Kläger zwar in mehreren Bundesländern tätig, Schwerpunkt und Sitz lägen jedoch in Nordrhein-Westfalen.

Schließlich wisse er um ein Gespräch des Klägers mit Herrn T5. . Eine strategische Absprache des Klägers mit Herrn T5. sei von diesem ihr gegenüber glaubhaft bestritten worden.

Die Verfahren 18 M 26, 49, 60/19 sowie 20 K 6668/18 sind beigezogen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist mit beiden Klageanträgen mangels Rechtsschutzbedürfnisses schon unzulässig (A.) und wäre darüber hinaus - ihre Zulässigkeit unterstellt - auch mit beiden Klageanträgen unbegründet (B.).

A. Die Klage ist hinsichtlich beider Klageanträge mangels Rechtsschutzbedürfnisses bereits unzulässig.

I. Für den Klageantrag zu 1. fehlt das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist eine ungeschriebene Sachurteilsvoraussetzung für jede Inanspruchnahme eines Gerichts,

vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, vor § 40 Rn. 75 m.w.N.; Sodan, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 42 Rn. 335 m.w.N.

Einen Fall fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses stellt die prozessuale Verwirkung von Rechten wegen einer gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßenden verspäteten gerichtlichen Geltendmachung eines Rechts dar. Eine solche Verwirkung kann einerseits dann eintreten, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend macht (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt wird (Vertrauenstatbestand) und sich infolgedessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (Vertrauensbetätigung),

vgl. Brenner, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 74 Rn. 57 m.w.N.; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, vor § 40 Rn. 103.

Eine Verwirkung prozessualer Befugnisse im öffentlichen Recht kann andererseits auch in der Weise eintreten, dass kein schutzwürdiges Vertrauen der Gegenpartei auf das Untätigbleiben des Berechtigten vorliegt, sondern ein öffentliches Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens es rechtfertigt, die Anrufung eines Gerichts nach langer Zeit als unzulässig anzusehen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Januar 1972 - 2 BrR 255/67 - NJW 1972, 675, 676; OVG Hamburg, Urteil vom 17. Dezember 1991, NVwZ-RR 1993, 110; Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, vor § 40 Rn. 103; BVerwG, Urteil vom 10. August 2000 - 4 A 11/99 -, juris Rn. 15.

Einen Anhaltspunkt dafür, nach welchem Zeitraum eine Verwirkung angenommen werden kann, liefert die in § 58 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) genannte Jahresfrist. Sie ist als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens zu verstehen,

vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, vor § 40 Rn. 108; Klucker, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 57 Rn. 24, § 58 Rn. 78.

Diese Voraussetzungen für eine Verwirkung des Klagerechts sind, da der Beklagte vorträgt, das Klageverfahren des Klägers habe keinen Einfluss auf den Inhalt des Berichts für das Jahr 2016 gehabt, nicht aufgrund eines schutzwürdigen Vertrauen des Beklagten gegeben, jedoch hinsichtlich des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens.

1. Der Kläger wartete mit seiner Klageerhebung einen hinreichend langen Zeitraum ab.

Der streitige Verfassungsschutzbericht für das Land Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015 wurde am 4. Juli 2016 durch den damaligen Landesinnenminister vorgestellt. Dennoch wartete der Kläger mehr als ein Jahr bis zum 24. Juli 2017 ab, bevor er hiergegen Klage erhob.

Der in § 58 Abs. 2 VwGO genannte Einjahreszeitraum seit der Veröffentlichung des streitigen Berichts stellt auch im hiesigen Falle einen geeigneten Zeitraum für die Verwirkung dar. Verfassungsschutzberichte werden jährlich, etwa in der Mitte des Folgejahres veröffentlicht. Der Kläger ließ mit seiner Klage Ende Juli 2017 sogar den Zeitpunkt verstreichen, zu dem üblicherweise der Nachfolgebericht für das Jahr 2016 veröffentlicht worden wäre, auch wenn der Folgebericht für das Jahr 2016 ausnahmsweise erst am 5. Oktober 2017 veröffentlicht wurde. Der Bericht für das Jahr 2013 wurde im Mai 2014 veröffentlicht, der Bericht 2014 im Mai 2015, der Bericht 2015 im Juli 2016, der Bericht 2017 im Juli 2018 und der Bericht 2018 im Juli 2019.

Dem steht auch nicht entgegen, dass der Kläger vorträgt, erst im Oktober/ November 2016 aufgrund negativer Berichterstattungen von seiner Nennung im Verfassungsschutzbericht 2015 erfahren zu haben. Denn der Kläger wurde bereits in den Verfassungsschutzberichten für das Land Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 und 2014 erwähnt, sodass er ein besonderes Augenmerk darauf hätte haben müssen, wann eine Veröffentlichung des Berichts für das Jahr 2015 erfolgen und ob er hierin wieder Erwähnung finden würde. Zumindest von seiner Nennung im Bericht über das Jahr 2013 wusste der Kläger auch zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Berichts über das Jahr 2015 am 4. Juli 2016. Nach den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung habe man jeweils zeitnah nach der Veröffentlichung der Berichte über die Jahre 2013 und 2014 von der Erwähnung des Klägers hierin von anderen Leuten und Zeitungsartikeln erfahren. Jedenfalls als man sich im Mai 2015 mit Herrn T5. getroffen habe, habe man von der Erwähnung im Verfassungsschutzbericht gewusst, wobei sich der Vorsitzende des Klägers in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erinnern konnte, ob es sich hierbei um den Bericht über das Jahr 2013 oder das Jahr 2014 gehandelt habe.

2. Aufgrund des verstrichenen Zeitraums rechtfertigt es das öffentliche Interesse an der Erhaltung des Rechtsfriedens, die Anrufung eines Gerichts als unzulässig anzusehen.

Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten dienen der Aufklärung der Öffentlichkeit über verfassungsfeindliche Bestrebungen und damit zugleich der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen durch Aufklärung bzw. Öffentlichkeitsarbeit. Auch sollen sie dazu beitragen, das Verfassungsbewusstsein des Volkes, den Grundkonsens über die Grundlagen des Gemeinwesens zu festigen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 88 f.; Murswiek, NVwZ 2004, 769, 770 f.

Diese Zwecke rechtfertigen es, dass dem Kläger nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung des Berichts sein Klagerecht gegen seine Erwähnung hierin aufgrund des öffentlichen Interesses an der Erhaltung des Rechtsfriedens abzusprechen. Die Aufgaben des Verfassungsschutzberichts können nur zuverlässig erfüllt werden, wenn der Inhalt des Berichtes - unabhängig von dessen Rechtmäßigkeit - zumindest nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung des Berichts, also des üblichen Zeitraumes bis zum Erscheinen des nächsten Berichts, unanfechtbar feststeht. Der Inhalt des Berichts ist auf die Bewertung eines ein Kalenderjahr umfassenden Bewertungszeitraums beschränkt. Aus diesem Grund erfolgt eine jährliche Neubewertung in den Folgeberichten. Würde auch eine nach Ablauf eines Jahres seit der Veröffentlichung des Berichts erhobene Klage noch dazu führen, dass bereits abgeschlossene Berichtszeiträume einer erneuten Bewertung unterzogen werden müssten, würde die Aussagekraft der jeweiligen Berichte erheblich geschwächt. Auch würde die Aussagekraft der Folgeberichte leiden, wenn durch eine derartig verzögerte Neubewertung der Vorjahre die Konzentration der Öffentlichkeit von den aktuellen Berichten auf die eigentlich längst abgeschlossenen Berichtszeiträume der Vorjahre gelenkt würde. Insofern überwiegt das Interesse der Öffentlichkeit an einer abschließenden Bewertung des Berichtszeitraums im jeweiligen Verfassungsschutzbericht das Interesse der hierin erwähnten Personen an einer etwaigen Korrektur des Berichts, nachdem diese den Berichtsinhalt mehr als ein Jahr nach dessen Erscheinen unangefochten ließen.

Dies gilt im hiesigen Fall insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger bereits in den Verfassungsschutzberichten für das Land Nordrhein-Westfalen über die Jahre 2013 und 2014 erwähnt wurde, ohne sich gerichtlich hiergegen zur Wehr zu setzen. Gerade der Verfassungsschutzbericht für das Jahr 2013 enthielt bereits den Kernvorwurf des Berichts für das Jahr 2015, dass bei den Veranstaltungen des Klägers bekannte salafistische Prediger aufgetreten seien,

s. Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2013, S. 272.

II. Auch für den Klageantrag zu 2. fehlt es am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis.

Ist das Klagerecht des Klägers hinsichtlich seiner Erwähnung im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015 verwirkt, so muss dasselbe erst Recht hinsichtlich seiner Erwähnung in künftigen Verfassungsschutzberichten "auf der Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" gelten. Es wäre sinnwidrig, könnte sich der Kläger aufgrund seiner nicht rechtzeitigen Klageerhebung nicht mehr gegen seine Erwähnung im Verfassungsschutzbericht 2015, aber dennoch wieder gegen seine Erwähnung in den Verfassungsschutzberichten der Folgejahre "auf der Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" wenden. Denn gerade die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" nimmt an der vom Kläger durch seine verspätete Klageerhebung herbeigeführten Verwirkung teil.

Träten neben die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" in den Verfassungsschutzberichten der Folgejahre weitere Umstände hinzu, die nicht von der eingetretenen Verwirkung umfasst wären, wie es das Abstellen auf eine lediglich "vergleichbare" und nicht identische Tatsachengrundlage in dem von dem Kläger gestellten Klageantrag zu 2. ermöglichen soll , fehlte dem Kläger für den Klageantrag zu 2. ebenfalls das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis. Der hierdurch begehrte Rechtsschutz würde zu früh ersucht werden. Zwar richtet sich die hier erhobene allgemeine Leistungsklage gegen das Unterlassen eines Realaktes in Form der Nennung in künftigen Verfassungsschutzberichten. Für eine solche vorbeugende allgemeine Leistungsklage gegen einen Realakt besteht - anders als beim vorbeugenden Rechtsschutz gegen einen Verwaltungsakt - nicht der Grundsatz des vorrangigen nachträglichen Rechtsschutzes,

vgl. Ehlers, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Februar 2019, vor § 40 Rn. 101 f.

Dennoch könnte über den in dem Klageantrag zu 2. geltend gemachten Unterlassungsanspruch im Falle des Hinzutretens weiterer, "vergleichbarer" Umstände neben die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" nicht entschieden werden. In diesem Falle käme es zur Beurteilung eines etwaigen Unterlassungsanspruchs nicht lediglich auf die "Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung" an, sondern auch auf die hinzugetretenen, "vergleichbaren" Umstände neben dieser Tatsachengrundlage, die noch nicht feststehen und vom Kläger auch nicht genauer bezeichnet werden (sollen). Insoweit ist es die Entscheidung des für die Abfassung des Verfassungsschutzberichts zuständigen Beklagten, ob, auf welche Weise und auf welcher Tatsachengrundlage er über den Kläger in zukünftigen Verfassungsschutzberichten berichtet. Die von dem Beklagten immer wieder aktuell zu erfüllenden gesetzlichen Aufgaben, die sich aus dem Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (VSG NRW) ergeben, können letztlich nicht vorbeugend durch Gerichtsurteil beschränkt werden,

vgl. VG München, Urteil vom 25. März 1999 - M 17 K 96.1685 -, juris Rn. 21; VG München, Urteil vom 22. Mai 2006 - M 7 K 05.5-, juris Rn. 103.

Es bleibt dem Kläger unbenommen, gegen seine Erwähnung in späteren Verfassungsschutzberichten aufgrund des Hinzutretens weiterer, "vergleichbarer" Umstände gesondert vorzugehen. Eine entsprechende Änderung seines Klageantrags zu 2. erfolgte indes nicht, obwohl zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bereits die Folgeberichte der Jahre 2016 bis 2018 veröffentlicht worden waren.

B. Unterstellt man die Zulässigkeit der Klage, wäre diese mit beiden Klageanträgen auch unbegründet.

I. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet.

Der Kläger hat schon keinen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung des Verfassungsschutzberichts des Landes Nordrhein-Westfalen über das Jahr 2015, ohne dass die Passagen über ihn entfernt oder unleserlich gemacht worden sind. Die Voraussetzungen des allgemeinen öffentlichrechtlichen Unterlassungsanspruchs in Form eines fortdauernden rechtswidrigen Eingriffs in Rechte des Klägers durch die Berichterstattung über ihn im Verfassungsschutzbericht 2015 liegen nicht vor. Soweit durch die Berichterstattung des Beklagten in Rechte des Klägers eingegriffen wird, ist dieser Eingriff nicht rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor (1.) und der Beklagte hat zugleich die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers ein (2.). Dementsprechend besteht auch kein Anspruch auf Androhung eines Ordnungsgeldes für den Fall der Zuwiderhandlung.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Berichterstattung liegen vor.

Rechtsgrundlage für die Berichterstattung des Beklagten über den Kläger in dem Verfassungsschutzbericht für den streitgegenständlichen Berichtszeitraum 2015 ist § 5 Abs. 7 i.V.m. § 3 VSG NRW. Gem. § 5 Abs. 7 VSG NRW darf die Verfassungsschutzbehörde Informationen, insbesondere Verfassungsschutzberichte, zum Zweck der Aufklärung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 3 VSG NRW) über Bestrebungen und Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 VSG NRW veröffentlichen. Diese Befugnis besteht nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW unter anderem für Bestrebungen im Geltungsbereich des Grundgesetzes, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind, soweit tatsächliche Anhaltspunkte für den Verdacht solcher Bestrebungen vorliegen.

Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung sind gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c. VSG NRW u.a. solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Absatz 6 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählt gem. § 3 Abs. 6 lit. a. VSG NRW unter anderem das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen.

Das gem. § 3 Abs. 5 Satz 1 lit. c. VSG NRW den Begriff einer "Bestrebung" kennzeichnende Tatbestandsmerkmal einer politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweise erfordert über das bloße Vorhandensein bestimmter Bestrebungen hinaus ein aktives, nicht jedoch notwendig kämpferischaggressives Vorgehen zu deren Realisierung. Es bedarf Aktivitäten, die über eine bloße Missbilligung oder Kritik an einem Verfassungsgrundsatz hinausgehen. Bestrebungen müssen also politisch determiniert, folglich objektiv geeignet sein, über kurz oder lang politische Wirkungen zu entfalten,

vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Februar 2009 - 16 A 845/08 -, juris Rn. 94; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 59; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 78.

Erfasst sind damit Verhaltensweisen, die über rein politische Meinungen hinausgehen und auf Durchsetzung eines Ziels ausgerichtet sind. Neben der Durchsetzung des politischen Hauptziels müssen die Aktivitäten auf die Beeinträchtigung eines der vom Gesetz geschützten Rechtsgüter abzielen und somit ein maßgeblicher Zweck der Bestrebung sein. Die bloße Inkaufnahme einer entsprechenden Gefährdung ist nicht ausreichend. Die verantwortlich Handelnden müssen auf den Erfolg der Rechtsgüterbeeinträchtigung hinarbeiten. Die bloße Übereinstimmung oder Sympathie mit den Zielen einer verfassungsfeindlichen Organisation reicht ebenso wie die wissenschaftliche Beschäftigung mit einer extremistischen Theorie nicht aus,

vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 60 f. m.w.N.; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 80.

Für die positive Feststellung tatsächlicher Anhaltspunkte für den Verdacht von Bestrebungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW genügen einerseits bloße Mutmaßungen oder Hypothesen, die sich nicht auf beobachtbare Fakten stützen können, nicht. Andererseits bedarf es auch nicht der Gewissheit, dass Schutzgüter der freiheitlichen demokratischen Grundordnung beseitigt oder außer Geltung gesetzt werden sollen. Es müssen vielmehr konkrete Umstände vorliegen, die bei vernünftiger Betrachtung im Sinne eines Verdachts auf Bestrebungen nach § 3 VSG NRW hindeuten und die Aufklärung der Öffentlichkeit erforderlich erscheinen lassen. Ausreichend ist dabei, dass die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte auf entsprechende Bestrebungen hindeutet, mag auch jeder für sich genommen nicht genügen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 68; OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 1994 - 5 B 1236/93 -, juris Rn 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 62.

Dabei müssen sich Anhaltspunkte für den Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen nicht notwendig nur aus Ereignissen im zu überprüfenden Berichtszeitraum ableiten lassen. Dies folgt aus der Aufgabe des Verfassungsschutzberichts, (umfassend) über Bestrebungen einer Gruppierung zu informieren,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 84; OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 72.

Vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung können bereits allein eine Berichterstattung rechtfertigen, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum eine nur kurze Zeitspanne liegt, wobei von einer nur kurzen Zeitspanne jedenfalls auszugehen ist, wenn die letzten Anknüpfungstatsachen noch nicht mehr als zwei Kalenderjahre zurückliegen,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 5 A 203/08 -, juris Rn. 5; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 74.

Nach diesen Maßstäben steht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte fest, dass der Kläger Bestrebungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 VSG NRW entfaltet hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind; es besteht nicht lediglich ein entsprechender Verdacht gegen den Kläger.

a. Der Kläger stellt als eingetragener Verein einen Personenzusammenschluss dar.

b. Bei dem Kläger liegen auch politisch bestimmte, ziel- und zweckgerichtete Verhaltensweisen vor, die darauf gerichtet sind, einen der in § 3 Abs. 6 VSG NRW genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen.

Der Kläger lud zu seinen Benefizveranstaltungen in den Jahren 2013 bis 2015 bis auf eine Ausnahme ausschließlich Prediger ein, die als extremistischsalafistisch einzustufen sind. Dass die von dem Kläger geladenen Prediger als extremistischsalafistisch einzustufen sind, wird von dem Beklagten in seiner Klageerwiderung vom 28. September 2017 ausführlich und nachvollziehbar dargestellt und vom Kläger auch nicht bestritten. Er räumt selbst ein, in der Vergangenheit salafistischextremistische Prediger eingeladen zu haben. Andernfalls wären die von ihm behaupteten öffentlichen Distanzierungen und Treffen mit Herrn E3. T5. auch nicht erforderlich gewesen. Lediglich zu dem beim Benefiz für Syrien am 5. Mai 2013 in Köln ebenfalls aufgetretenen T1. P. C. trifft der Beklagte keine entsprechende Feststellung, was daraus resultieren dürfte, dass auf dem Plakat zu der Veranstaltung hinter seinem Namen der Zusatz "(Syrien)" folgt, der Prediger also aus Syrien stammt und über ihn ggf. noch keine Erkenntnisse bei dem Beklagten vorliegen.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen. Folgende Beispiele für die Ausführungen des Beklagten seien genannt: Der Kläger lud zu zwei Veranstaltungen am 5. Januar 2013 und am 21. September 2013 T2. M. als Prediger ein, welcher zum Netzwerk des bereits 2011 aufgelösten Vereins "Einladung zum Paradies" gehört, der den Tod des in Syrien im Jihad verstorbenen Konvertiten N2. L1. im Herbst 2013 als "Weg Allahs" bezeichnete und vom Oberlandesgericht Düsseldorf (Az. III - 5 StS 1/16) wegen Unterstützung einer ausländischen terroristischen Vereinigung in vier Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünfeinhalb Jahren verurteilt wurde. Die Veranstaltung des Klägers am 31. März 2013 wurde von der Vereinigung "Die wahre Religion" alias "Lies!" gesponsert, welche mit Verfügung des Bundesministers des Inneren vom 25. Oktober 2016 verboten wurde. Zu der Veranstaltung am 28. September 2013 wurde der Prediger J. eingeladen, gegen den durch die Generalstaatsanwaltschaft N. (Az: 00 . 0Js 00/16f) am 29. Mai 2017 Anklage wegen der Lieferung mehrerer Kraftfahrzeuge an die terroristische Vereinigung "Junud al-Sham" in Syrien sowie der Teilnahme an Kriegswaffentrainings und Kampfhandlungen in den Jahren 2013 und 2014 in Syrien erhoben wurde. Zu der Veranstaltung am 28. September 2013 wurde F. U3. als Prediger eingeladen, der durch das Landesgericht Graz wegen der Rekrutierung für die Terrormiliz "Islamischer Staat" zu 20 Jahren Haft verurteilt wurde (Az.00 St 000000d) und bereits ab 2013 als Kontaktperson zu dem am 26. März 2015 durch den Bundesminister des Inneren verbotenen deutschen Verein "Tauhid Germany" in Erscheinung trat. Der Kläger lud zu seiner Veranstaltung am 28. September 2013 B4. O1. als Prediger ein, der einer der führenden Personen der Vereinigung "Die wahre Religion" alias "Lies!" war. Zu der Veranstaltung am 2. November 2013 lud der Kläger U1. J1. B6. als Prediger ein, der am 28. Juni 2017 in Großbritannien verhaftet wurde, zuvor in einer Moschee in Paris predigte, die die Bataclan-Attentäter besuchten und bereits wegen seiner Reden beim am 25. Februar 2013 durch das Bundesinnenministerium verbotenen Vereins "DawaFFM" bekannt war. Schließlich lud der Kläger zu seiner Veranstaltung am 8. Februar 2015 B1. B7. als Prediger ein, der in seiner Predigt am 00.0.0000 den Terroranschlag auf die Redaktion von "Charlie Hebdo" in Paris mit religiösen Begründungen rechtfertigte.

Die bewusste Auswahl ausschließlich als extremistischsalafistisch einzustufender Prediger für eigene Veranstaltungen zur Spendensammlung zeugt zweifelsfrei von einer eigenen extremistischsalafistischen Prägung des Klägers. Denn der Kläger nutzte seine Veranstaltungen gerade nicht, um neben extremistischsalafistisch einzustufenden Predigern auch gemäßigte Redner auftreten zu lassen, sondern bot allein solchen als extremistischsalafistisch einzustufenden Predigern ein Forum, um ihre Anschauung zu verbreiten,

vgl. zur Ableitung von verfassungsfeindlichen Bestrebungen aus der redaktionellen Auswahl eines Verlages und einer Redaktion: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 74 ff.

Hiervon ausgehend liegt die dem Kläger von dem Beklagten zur Last gelegte Verhaltensweise nicht allein in einer fehlenden Distanzierung von möglichen einschlägigen Salafisten, sondern in seiner aktiven Auswahlentscheidung ausschließlich solcher Prediger für seine Benefizveranstaltungen. Da der Kläger für seine Veranstaltungen ausschließlich extremistischsalafistische Predigern ausgewählt hat, ohne sich von diesen zu distanzieren, kann hieraus nur geschlossen werden, dass er deren Ansichten teilte und aus eigenem Antrieb verbreiten wollte.

Hierin liegt zugleich eine Verhaltensweise, die zumindest objektiv geeignet ist, politische Wirkungen zu entfalten. Indem mehrere Veranstaltungen durchgeführt wurden, auf denen ausschließlich extremistischsalafistisch einzustufenden Predigern die Möglichkeit gegeben wurde, zu sprechen, wurde das extremistischsalafistische Weltbild dieser Prediger und des Klägers gegenüber einem größeren Publikum verbreitet. Eine solche Verbreitung eines extremistischsalafistischen Weltbildes ist zumindest geeignet, eine politische Wirkung zu entfalten, da aufgrund solcher Veranstaltungen neue Anhänger von diesem Weltbild überzeugt sowie bereits vorhandene Anhänger in ihrer Überzeugung bestärkt werden können und so über kurz oder lang die Anhängerzahl eine kritische Menge zur effektiven politischen Einflussnahme übersteigen kann. Auch wenn diese kritische Menge im Berichtszeitraum 2015 noch nicht überschritten worden wäre, hinderte dies nicht eine Berichterstattung über den Kläger. Denn die bereits beschriebene Funktion des Verfassungsschutzberichts liegt gerade in einer Aufklärung der Öffentlichkeit und der Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 88 f.; Murswiek, NVwZ 2004, 769, 770 f.,

schon bevor diese durch ihr Erstarken der freiheitlich demokratischen Grundordnung einen ernsthaften Schaden zufügen können.

Die Ausführungen des Klägers, die Auswahl der Prediger sei ein Ausdruck von Naivität gewesen, ihm sei es dabei lediglich um das Spendensammeln für seine satzungsgemäße Wohltätigkeitsarbeit gegangen und bei seinen Veranstaltungen seien keine extremistischsalafistischen Inhalte geäußert worden, sind vor diesem Hintergrund als Schutzbehauptungen zu werten.

Das im Satzungszweck des Klägers verankerte, vom Kläger behauptete und von dem Beklagten auch nicht bestrittene humanitäre Engagement des Klägers schließt gerade nicht aus, dass dieser zugleich eine Verbreitung von extremistischsalafistischem Gedankengut verfolgt. Vielmehr vermengt der Kläger diese beiden Handlungszwecke, indem er seine Benefizveranstaltungen sowohl dazu nutzt, um Spenden zu sammeln als auch extremistischsalafistisches Gedankengut zu verbreiten. Dabei kann das humanitäre Engagement des Klägers nicht im Wege einer Gesamtschau gegen eine verfassungsfeindliche Verbreitung extremistischsalafistischen Gedankenguts abgewogen werden,

vgl. BFH, Urteil vom 14. März 2018 - V R 36/16 -, juris Rn. 39 ff.

Der Kläger führte weder im schriftlichen Verfahren noch auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung plausible Gründe dafür aus, warum er genau und ausschließlich die von ihm eingeladenen Prediger auswählte, wenn er nicht deren extremistischsalafistische Einstellung kannte und teilte. Die Ausführungen des Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung hierzu waren widersprüchlich. Einerseits berichtete er davon, man sei naiv gewesen. Andererseits führte er aus, man habe die Prediger ausgewählt, weil sie "angesagt" gewesen seien. Die Auswahl eines Predigers aufgrund von dessen Popularität setzt jedoch gerade eine Sachkunde über die Prediger und die Szene voraus, die der vom Vorsitzenden des Klägers vorgeschobenen Naivität widerspricht. Gegen eine solche Naivität spricht auch, dass, wenn ein bestimmter Prediger zu einer Veranstaltung eingeladen wird, es nach allgemeiner Lebenserfahrung eine wesentliche Voraussetzung ist, dass es einen Anlass für diese Einladung gibt. Dieser besteht üblicherweise darin, dass man die von dem Betroffenen verbreiteten Inhalte teilt oder sich jedenfalls damit bereits einmal auseinandergesetzt hat. Dies gilt vor allem bei der Möglichkeit einer Online-Recherche, aufgrund derer üblicherweise schon eine Vielzahl an Informationen über einen Vortragenden erreicht und abgerufen werden können,

vgl. VG Mainz, Beschluss vom 22. März 2019 - 1 L 96/19.MZ -, juris Rn. 52.

Zudem ist fraglich, ob die geladenen extremistischsalafistischen Prediger die Einladung des Klägers überhaupt angenommen hätten, wenn dieser ihr Weltbild nicht teilen würde, zeichnet sich doch der von den Predigern unstreitig vertretene extremistische Salafismus dadurch aus, dass andere, gemäßigte Glaubensformen abgelehnt werden. Auch die Plakate zu den Veranstaltungen sprechen teilweise deutlich dafür, dass es auf den Veranstaltungen nicht lediglich um das Sammeln von Spenden ging. Titel wie "Muslim Night 2 - Geschwisterlichkeit - Die Rechte eines Muslim dem anderen Gegenüber", "Al Akhira/Das Jenseits", "Benefiz für Syrien - Das Recht des Muslim gegenüber einem anderen Muslim", "Benefizveranstaltung für Syrien - Gewiß, diese ist eure Gemeinschaft, eine einzige Gemeinschaft, und ich bin eurer Herr; so dient Mir!", "Spendengala Afiya für Syrien - Eine Umma" zeigen deutlich, dass es auf den Veranstaltungen nicht ausschließlich um das Sammeln von Spenden oder Informationen über die humanitäre Arbeit des Klägers ging, sondern vielmehr um religiöse Themen, zu denen extremistischsalafistische Prediger referieren sollten. In dieses Bild fügen sich die für einige Veranstaltungen angekündigten Anaschid ein. Über diese führt der Beklagte nachvollziehbar und ausführlich aus, dass sie ein szenetypisches Mittel von Salafisten sind, um ihre Botschaften künstlerisch und emotional aufzuwerten und so vor allem ein jüngeres Publikum anzusprechen. Dieser Einstufung tritt der Kläger nicht entgegen, indem er konkret ausführen würde, was Gegenstand der Anaschid auf seinen Veranstaltungen war, sondern verweist lediglich allgemein darauf, dass durch eine Erläuterung der Funktion von Anaschid unter Verweis auf die Broschüre "Extremistischer Salafismus als Jugendkultur - Sprache, Symbole und Style" durch den Beklagten kein Beweis erbracht werde.

Selbst wenn auf den Veranstaltungen des Klägers von den extremistischsalafistischen Predigern - wie von dem Beklagten in seinem Vermerk zu der nicht von dem Kläger durchgeführten Shabat-Night in der Alsdorfer Moschee am 11. August 2011 zu den Beiträgen von T2. M. (B1. B3. ) und F1. U2. (B1. B8. ) festgestellt - keine entsprechend extremistischen Inhalte geäußert worden wären, hätten auch solche "gemäßigten" Auftritte dieser Prediger eine wichtige Funktion für die Gewinnung neuer Anhänger des extremistischen-Salafismus. Denn sie stellten gewissermaßen einen Einstieg für noch nicht radikalisierte Muslime dar, mit solchen extremistischsalafistischen Predigern in Kontakt zu treten und böten im Gegenzug den extremistischsalafistischen Predigern die Möglichkeit, sich unter dem Deckmantel der von dem Kläger durchgeführten Benefizveranstaltungen auch an noch nicht radikalisierten Muslime zu wenden, die sie andernfalls mit ihren Auftritten nicht erreicht hätten. Ebenso verhält es sich damit, dass der Kläger in einem Werbevideo auf Youtube für die Veranstaltung "B. Benefiz für Gaza/Syrien" am 8. Februar 2015 in Braunschweig ausdrücklich auch Andersgläubige eingeladen haben will. Eine Verbreitung des extremistischsalafistischen Weltbildes ist denklogisch nur möglich, wenn gerade auch Andersgläubige angesprochen und überzeugt werden können.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass die Veranstaltungen schwerpunktmäßig im Jahr 2013 durchgeführt wurden und in den Jahren 2014 und 2015 nur noch zwei Veranstaltungen (Benefiz für Syrien am 5. Januar 2014 in Hamburg mit B1. C2. und B1. O. ; Benefizveranstaltung für Gaza/Syrien am 8. Februar 2015 mit B1. B7. und B5. C1. ) stattfanden. Denn - wie oben dargestellt - sind auch vor dem Berichtszeitraum liegende Anhaltspunkte für den Verdacht einer verfassungsfeindlichen Bestrebung relevant, wenn jedenfalls bei der Bestrebung eine hinreichende personelle Kontinuität besteht, eine inhaltliche Distanzierung von den Verlautbarungen und Aktivitäten, die die Verdachtsanhaltspunkte bildeten, nicht festgestellt werden kann und zwischen Anknüpfungstatsachen und Berichtszeitraum nur eine kurze Zeitspanne von nicht mehr als zwei Kalenderjahren liegt. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei dem Kläger liegt eine personelle Kontinuität vor, sein Vorsitz blieb in den Jahren 2013 bis 2015 unverändert. Eine inhaltliche Distanzierung von den Predigern wird von dem Kläger zwar behauptet, ist jedoch nicht glaubhaft. Der Vorsitzende des Klägers trug in der mündlichen Verhandlung vor, die Beendigung der Benefizveranstaltungen mit Predigern sei die mit Herrn T5. besprochene Strategie gewesen. Zwar wurde das Format der Benefizveranstaltungen mit Predigern tatsächlich im Februar 2015 durch den Kläger beendet. Dagegen, dass hiermit eine nachhaltige Distanzierung von den eingeladenen Predigern erfolgen sollte, spricht jedoch, dass eine Zusammenarbeit mit jedenfalls drei dieser Prediger, B1. O. , B1. B2. und B1. B7. , auch noch nach dem Jahr 2015 stattfand: B1. O. stellte sich in einem am 0.0.0000 veröffentlichten Video als Organisator bei der im Jahr 2017 gegründeten C3. T4. GmbH vor. Hierbei handelt es sich um ein Unternehmen, das Umra- und Hadsch-Reisen nach Mekka anbietet, dessen Gewinne in Projekte des Klägers fließen. B1. B2. rief in einem am 00.0.0000 bei YouTube veröffentlichten Video anlässlich der Dürre in Somalia zu Spenden an den Kläger auf und wurde in dem vorgenannten Video vom 0.0.0000 als Reiseleiter der C3. T4. GmbH vorgestellt. Aus einem am 00.00.0000 bei YouTube veröffentlichten Video geht hervor, dass B1. B7. im Jahr 2016 mit dem Vorsitzenden des Klägers nach Bursa, Türkei, reiste, um dort eine vom Kläger unterstützte Koranakademie zu besuchen. Die Fortsetzung der Zusammenarbeit mit diesen drei Personen zeigt, dass das Ende der Prediger-Veranstaltungen des Klägers keineswegs darauf beruhte, dass man sich inhaltlich von den Predigern abgrenzen, sondern die Zusammenarbeit lediglich durch andere Formate fortsetzen wollte. Die fortgesetzte Zusammenarbeit mit B1. B7. ist besonders bedenklich, da diese im Jahr 2016 erneut nach dessen Freitagspredigt am 00.0.0000, in der er den Terroranschlag auf die Redaktion von "Charlie Hebdo" in Paris mit religiösen Begründungen rechtfertigte, erfolgte. Auch liegen zwischen den Veranstaltungen im Jahr 2013 und dem Berichtszeitraum 2015 nur genau zwei Kalenderjahre. Zudem führte der Kläger auch in den Jahren 2014 und 2015 zumindest noch jeweils eine Veranstaltung mit entsprechenden Predigern durch.

Schließlich kann der Kläger nicht - wie von seinem Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung erstmals vorgetragen - einwenden, lediglich die Benefizveranstaltungen am 5. Mai 2013 in Köln, am 21. Juli 2013 in Essen, am 2. November 2013 in Aachen, am 5. Januar 2014 in Hamburg und am 29. Mai 2015 in Duisburg selbst ausgerichtet zu haben und im Übrigen nur Gast auf den Veranstaltungen gewesen zu sein. Dieser Vortrag ist bereits unglaubhaft. Die Plakate der Benefizveranstaltungen, bei denen der Kläger nur Gast gewesen sein will, unterscheiden sich in ihrem Erscheinungsbild nicht wesentlich von den Plakaten für die Veranstaltungen, die der Kläger selbst ausgerichtet haben will. Sämtliche Plakate tragen das Vereinslogo des Klägers ohne einen Hinweis darauf zu enthalten, dieser sei lediglich Gast gewesen. Besonders deutlich wird dies durch einem Vergleich der Plakate der Veranstaltungen am 10. Februar 2013 und am 31. März 2013 in Bonn mit den übrigen den Veranstaltungsplakaten. Auf diesen beiden Plakaten wurde der Gästestatus des Klägers tatsächlich hervorgehoben, während dies bei den übrigen Plakaten gerade nicht der Fall ist. Darüber hinaus ist der Vortrag auch unerheblich. Nach dem Vortrag des Vorsitzenden des Klägers in der mündlichen Verhandlung war der Kläger aufgrund seines Gästestatus damit einverstanden, dass sein Vereinslogo auf den entsprechenden Veranstaltungsplakaten abgedruckt wurde. Allein hierdurch förderte der Kläger gezielt die Durchführung der Veranstaltungen mit den Auftritten der dort geladenen extremistischsalafistischen Prediger in ihrer Form. Durch die Zurverfügungstellung seines Logos erweckte er nach außen hin den Anschein, er als Hilfsorganisation stehe für diese Veranstaltungen und ihre Inhalte ein. Auch zeichnen sich die von dem Kläger nach eigenem Vorbringen selbst ausgerichteten Veranstaltungen ebenfalls dadurch aus, dass auf ihnen ausschließlich extremistischsalafistische Prediger auftraten. Letztlich wird dieser Vortrag gem. § 87b Abs. 3 VwGO zurückgewiesen. Der Kläger wurde mit der Ladung vom 9. August 2019 gem. § 87b Abs. 1 und 2 VwGO aufgefordert, bis zum 2. September 2019 etwaige neue Tatsachen und Beweismittel anzugeben, sowie Urkunden vorzulegen, auf die er sich zur Begründung der Klage stützen will. Der Vortrag, nicht alle Veranstaltungen selbst ausgerichtet zu haben, erfolgte erstmals im Termin der mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2019. Die Zulassung hätte nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtstreits verzögert (§ 87b Abs. 3 Nr. 1 VwGO), weil der Prozess bei Zulassung des verspäteten Vorbringens länger dauern würde als bei dessen Zurückweisung. Zur Überprüfung des Vortrags des Klägers hätte das Gericht Beweis einholen müssen durch die Vorlage entsprechender Urkunden bzw. die Vernehmung entsprechender Zeugen zu der Organisation der betroffenen Veranstaltungen. Hierfür wäre eine Vertagung der mündlichen Verhandlung erforderlich gewesen, da entsprechende Unterlagen und Zeugen im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht präsent waren. Die vom Kläger zum Termin mitgebrachten Zeuginnen (B10. B11. , I3. B12. , O2. N3. ) sollten lediglich die nicht in Frage stehenden humanitären Aktivitäten des Klägers, nicht aber die Organisation von seinen Spendenveranstaltungen bezeugen. Der Kläger hat die Verspätung auch nicht genügend entschuldigt (§ 87b Abs. 3 Nr. 2 VwGO). Ähnlich wie bei § 60 Abs. 1 VwGO ist darauf abzustellen, ob die Beteiligten diejenige Sorgfalt angewendet haben, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden im Hinblick auf die Fristwahrung geboten ist und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Einzelfalls zuzumuten war. Der Kläger hat sich das Verhalten seiner Prozessbevollmächtigten nach § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 85 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) zurechnen zu lassen. Seine Prozessbevollmächtigten haben es ohne nachvollziehbaren Grund versäumt, innerhalb der Frist den entsprechenden Sachvortrag gegenüber dem Gericht anzugeben. Der Kläger ist mit der Ladung vom 9. August 2019 auch darüber belehrt worden, dass das Gericht Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf der gesetzten Frist vorgebracht werden, zurückweisen und ohne weitere Ermittlungen entscheiden kann, wenn ihre Zulassung nach der freien Überzeugung des Gerichts die Erledigung des Rechtsstreits verzögern würde und die Verspätung nicht genügend entschuldigt ist (§ 87b Abs. 3 Nr. 3 VwGO).

Vor diesem Hintergrund sind auch die sogenannten "Schwestern"-Veranstaltungen im Jahr 2014 und die Informationsstände im Jahr 2015 als Ausdruck einer eigenen extremistischsalafistischen Prägung des Klägers zu sehen. Der Beklagte beschreibt in seiner Klageerwiderung vom 28. September 2017 ausführlich und nachvollziehbar, dass es sich bei solchen Veranstaltungen und Ständen um szenentypische Vorgehensweisen handelt. Angesichts der eindeutigen Auswahlentscheidung hinsichtlich seiner Prediger sind auch seine "Schwestern"-Veranstaltungen im Jahr 2014 und die Informationsstände im Jahr 2015 als szenetypische Veranstaltungen des Klägers zu bewerten, zumal er selbst nichts Konkretes gegen diese Einstufung seiner Veranstaltungen vorträgt. Sein pauschaler Verweis darauf, dass es auch sonst überall "Ladiesnights" gebe und es auch in der christlichen Religion üblich sei, Ordensschwestern als "Schwestern" zu bezeichnen, dient erkennbar der Verharmlosung eigenen Verhaltens. Genauere Ausführungen, was genau der Gegenstand seiner "Schwestern"-Veranstaltungen gewesen sein soll, fehlen bezeichnenderweise. Ähnlich verhält es sich mit den Informationsständen. Auch hier wird lediglich pauschal behauptet, diese seien gänzlich anders gestaltet als die des Netzwerkes "Lies!", ohne dies genauer auszuführen und darauf einzugehen, dass bei zumindest einem Informationsstand Personen festgestellt wurden, die schon mehrfach als Koranverteiler in Erscheinung getreten waren. Gerade das Auftreten solcher Personen, die schon bei anderen Koranverteilaktionen tätig waren, macht die Einbindung des Klägers in die extremistischsalafistische Szene mehr als deutlich. Insgesamt bediente sich der Kläger mit den "Schwestern"-Veranstaltungen, den Informationsständen sowie den Anaschid auf einigen seiner Veranstaltungen dreier szenetypischer Veranstaltungsformen bzw. Programmpunkte, ohne darzulegen, weshalb diese bei ihm nicht dem typischen Muster folgten. Dies zeigt, dass er sich bewusst solcher Veranstaltungsformen bzw. Programmpunkte bediente, um gezielt die extremistischsalafistische Szene anzusprechen. Insgesamt ist augenscheinlich, dass der Kläger seine Veranstaltungsformen wechselte. Konzentrierte er sich im Jahr 2013 auf die Benefizveranstaltungen, führte er im Jahr 2014 schwerpunktmäßig "Schwestern"-Veranstaltungen durch und wechselte im Jahr 2015 zu den Informationsständen und folgte damit, wie von dem Beklagten dargelegt, dem "Trend" der extremistischsalafistischen Szene, welche ihrerseits nach den Ausführungen des Beklagten immer dann von einer Veranstaltungsform auf die nächste wechselte, wenn ein Veranstaltungstyp aufgrund der dort verbreiteten Inhalte in "Verruf" geriet.

Dafür, dass sowohl die Benefizveranstaltungen als auch die nachfolgenden Schwestern-Veranstaltungen und Informationsstände dazu dienten, den extremistischen Salafismus zu verbreiten, sprechen auch die sonstigen Verbindungen des Klägers zum Salafismus. Diesbezüglich wurde von dem Beklagten in der Klageerwiderung ebenfalls ausführlich und nachvollziehbar mit entsprechenden Quellen dargelegt, dass der Kläger enge Kontakte in die extremistischsalafistische Szene hat. Auch diesen Ausführungen tritt der Kläger nicht hinreichend substantiiert entgegen. Zu dem Auftritt seines Vorsitzenden in dem von dem Beklagten genannten Video vom 0.0.0000 äußert sich der Kläger überhaupt nicht, obwohl dieses wenige Tage vor dem Verbot des Vereins "DawaFFM" am 13. März 2015 erfolgte, dessen Führungsfigur B9. S2. war. Bezüglich des Eintrags am 00.0.0000 zieht er sich pauschal darauf zurück, lediglich dem Volk gratuliert zu haben, ohne darauf einzugehen, dass die vermeintliche Befreiung des Volkes der Terrormiliz "Jabhat al-Nusra" zugeschrieben wird,

vgl. https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/syrienkriegdschihadistenuebernehmenkontrolleueberidlib-15981531.html, Abruf am 23. Oktober 2019; https://www.faz.net/aktuell/politik/ausland/alqaidanahemiliznimmtdoerferimnordwestensyriensein-15970433.html, Abruf am 23. Oktober 2019; Auswärtiges Amt, Syrien: Reisewarnung, Stand: 21.Oktober 2019.

Dass T3. E1. für den Kläger in Syrien tätig war, wird durch den Kläger nicht bestritten. Zu dem von dem Beklagten benannten Chatverlauf führt der Kläger lediglich vage aus, er habe die Zusammenarbeit mit T3. E1. nach dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens gegen ihn beendet. Er konkretisiert in keiner Weise, wann und wie genau diese Distanzierung passiert sein soll und ob er bereits vor dem Bekanntwerden des Ermittlungsverfahrens von T3. E3. Nähe zur "Jabhat al-Nusra" wusste.

c. Die sich beim Kläger zeigende extremistischsalafistische Anschauung und die vorzitierten Handlungen zur Verbreitung dieser Anschauung, sind auch darauf gerichtet, die freiheitlich demokratische Grundordnung außer Geltung zu setzen, namentlich das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 5 Abs 6 lit. a. VSG NRW).

Wie der Beklagte sowohl in dem streitgegenständlichen Verfassungsschutzbericht (S. 165 f.) und in seiner Klageerwiderung vom 28. September 2017 detailliert und nachvollziehbar ausführt, steht nach der extremistischsalafistischen Weltanschauung nur Allah allein Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, weshalb Demokratie und Teilnahme an Wahlen als falsche Religion bzw. Götzendienste angesehen werden. Diese Herrschaftsgewalt ist mit Koran, Sunna (prophetische Tradition) und Scharia umzusetzen. Darüber hinaus propagieren gewaltorientierte Salafisten offen den Jihad im Sinne eines bewaffneten Kampfes und Märtyrertums. Aus diesem Grund ist zwischen politischextremistischem und jihadistischextremistischem Salafismus zu unterscheiden. Mit der Ablehnung der Demokratie und der pluralen Gesellschaft widersprechen jedoch beide Ausrichtungen der salafistischen Ideologie wesentlichen Aspekten der freiheitlich demokratischen Grundordnung.

Dass der extremistische Salafismus die von dem Beklagten beschriebenen, vorstehenden Inhalte hat und sich in einen grundsätzlich friedlichen, mit missionarischen Mitteln arbeitenden politischen Salafismus und den gewaltorientierten jihadistischen Salafismus unterteilen lässt, bestreitet der Kläger nicht. Er führt lediglich pauschal aus, die salafistische Szene sei keineswegs homogen, ohne darauf einzugehen, dass der Beklagte in seinem Bericht nicht sämtliche salafistischen Weltanschauungen als verfassungsfeindlich beschreibt, sondern nur die von ihm definierten extremistischsalafistischen Weltanschauungen. Er macht sich sogar die von dem Beklagten gemachte Differenzierung zu eigen und beruft sich darauf, lediglich zum politischen Salafismus zu gehören,

vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 9, 12.

Die so von dem Beklagten definierten extremistischsalafistischen Weltanschauungen widersprechen aufgrund ihrer Überzeugung, allein Allah stehe Gesetzgebung und Herrschaftsgewalt zu, zumindest der freiheitlich demokratischen Grundordnung in der Form des Rechts des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (§ 5 Abs 6 lit. a. VSG NRW),

vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 9.

Hieran ändert auch die Zuordnung des Klägers zum lediglich politischen Salafismus durch den Beklagten nichts. Erforderlich für eine Einstufung des Klägers als verfassungsfeindliche Bestrebung ist gerade nicht notwendig ein kämpferischaggressives Vorgehen, wie beim jihadistischen Salafismus. Es genügt lediglich ein aktives Vorgehen, wie beim politischen Salafismus,

vgl. zum SächsVSG: Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 19. Juli 2016 - 5 B 141/15 -, juris Rn. 12,

welches bei dem Kläger in der Durchführung von Veranstaltungen liegt, die der Verbreitung der extremistischsalafistischen Weltanschauung dienen soll.

Die von dem Beklagten über das Jahr 2015 hinausgehenden dargestellten Verbindungen des Klägers in den extremistischsalafistischen Bereich in ihrer Klageerwiderung vom 28. September 2017 sind nicht entscheidungserheblich. Maßgebender Zeitpunkt für die Beurteilung, ob tatsächliche Anhaltspunkte für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vorliegen, ist die Sachlage bei Vornahme der Maßnahme, also bei Veröffentlichung des Berichts,

vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 22.10.2015 - Az. 10 B 15.1320 -, juris Rn. 33; VG Stuttgart, Urteil vom 21. Juli 2016 - 4 K 3671/15 -, juris Rn. 65.

Zudem genügen nach den vorangegangenen Ausführungen allein die Veranstaltungen in den Jahren 2013 bis 2015 und die Verbindungen des Klägers zum extremistischen Salafistismus im Jahr 2015, um die Voraussetzungen für eine Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2015 zu erfüllen.

2. Der Beklagte hat die Grenzen des ihm hinsichtlich der Art und Weise der Berichterstattung eröffneten Ermessens (§ 40 VwVfG NRW) nicht überschritten; insbesondere greift die Berichterstattung in ihrer konkreten Art und Weise nicht unverhältnismäßig in Rechte des Klägers ein.

Soweit die Berichterstattung im Verfassungsschutzbericht 2015 mittelbar in Grundrechte des Klägers, namentlich in das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1, Art. 19 Abs. 3 Grundgesetz - GG), die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 GG) und in die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 i.V.m. Art. 19 Abs. 3 GG) eingreift,

vgl. zum Eingriffscharakter eines Verfassungsschutzberichtes insoweit in Bezug auf Art. 5 Abs. 1 GG: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 50 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 81,

sind diese Eingriffe verfassungsrechtlich gerechtfertigt.

Die grundgesetzlich geschützten Rechtspositionen des Klägers finden ihre Schranke in der Entscheidung des Gesetzgebers für eine "wehrhafte Demokratie". Diese Grundentscheidung ist im Wesentlichen aus Art. 9 Abs. 2, Art. 18, Art. 20 Abs. 4, Art. 21 Abs. 2 und Art. 28 Abs. 3 GG herzuleiten. Sie wird in den Zuständigkeitsvorschriften der Art. 73 Nr. 10 lit. b GG und Art. 87 Abs. 1 Satz 2 GG bestätigt. Das Grundgesetz vertraut auf Grund geschichtlicher Erfahrung nicht alleine darauf, die freiheitliche Demokratie werde sich im Prozess der öffentlichen Meinungsbildung ohne Weiteres behaupten. Es hat daher dem Staat die Aufgabe übertragen, die zentralen Grundwerte der Verfassung durch (repressive) Schutzvorkehrungen zu sichern und zu gewährleisten,

vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juli 2010 - 6 C 22/09 -, juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 84.

Eine belastende Maßnahme in Form der Berichterstattung in Verfassungsschutzberichten ist daher am Rang des im Rahmen der Entscheidung des Grundgesetzes für eine "wehrhafte Demokratie" zu schützenden Rechtsguts, der Intensität seiner Gefährdung, aber auch an der Art und Schwere der Beeinträchtigung des Freiheitsrechts des nachteilig Betroffenen zu messen. Ein hiermit verbundener Eingriff ist nur dann zulässig und von dem Betroffenen hinzunehmen, wenn sich die Aufnahme in den Verfassungsschutzbericht als verhältnismäßig darstellt,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 66; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2006 - 3 B 3.99 -, juris Rn. 44; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 86.

Die durch den Beklagten vorgenommene Art und Weise der Berichterstattung über den Kläger genügt den sich aus dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Sie ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit geeignet, zur Erreichung des verfolgten Zwecks erforderlich und steht auch nicht außer Verhältnis zum Stellenwert der Grundrechte des Klägers, in die eingegriffen wird.

a. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Veröffentlichungen in Verfassungsschutzberichten eine grundsätzlich zulässige und geeignete Vorkehrung zur Aufklärung der Öffentlichkeit und in diesem Rahmen zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen darstellen,

vgl. nur BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 65; VG Düsseldorf, Urteil vom 16. Juni 2015 - 22 K 6078/14 -, juris Rn. 88 f.

Auch die Art und Weise der Darstellung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2015 ist zur Aufklärung der Öffentlichkeit und zur Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen geeignet.

Inhaltlicher Kern der Berichterstattung über den Kläger auf den Seiten 171 f. des Berichts ist die Darlegung, dass er nach seinem Verständnis eine Hilfsorganisation zur Unterstützung notleidender Glaubensgeschwister im In- und Ausland, jedoch fest mit der vorangehend beschriebenen salafistischen Szene in Deutschland verwoben ist. Begründet wird dies mit seinen Informationsständen sowie seinen Benefizveranstaltungen, bei denen salafistische Prediger eingeladen wurden. Daneben werden die humanitären Tätigkeiten des Klägers, wie sie von ihm auf seiner Homepage beschrieben werden, aufgezählt. Schließlich werden auf der Seite 162 ein Plakat zu einer Benefizveranstaltung des Klägers sowie ein Auszug seines Internetauftritts abgedruckt.

b. Die Berichterstattung über den Kläger im Verfassungsschutzbericht 2015 ist in ihrer Art und Weise zur Erreichung des verfolgten Zwecks (Aufklärung der Öffentlichkeit und Abwehr verfassungsfeindlicher Bestrebungen) auch erforderlich; ein milderes, ebenso wirksames Mittel ist nicht ersichtlich.

Insbesondere handelt es sich bei dem Kläger nicht um einen Fall einer bloßen Verdachtsberichterstattung, sondern es steht aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten fest, dass er verfassungsfeindliche Bestrebungen entfaltet hat. Aus diesem Grund sind die in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts herausgearbeiteten Grenzen für die Verdachtsberichterstattung,

vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 2005 - 1 BvR 1072/01 -, juris Rn. 78,

auf die der Kläger mit seiner Klagebegründung hinweist, im gegebenen Fall nicht einschlägig. Zudem ist es im Hinblick auf den Grundsatz der Erforderlichkeit verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Beklagte den Kläger im Bericht wie andere Bestrebungen, hinsichtlich derer er lediglich vom Verdacht einer feststehenden Verfassungswidrigkeit ausgeht, nicht zwischen den Zeichen ">" (sogenannte Chevrons) nennt (vgl. S. 252 des Berichts) und das Verwobensein des Klägers mit der deutschen Salafisten-Szene als feststehend bezeichnet ("Er ist fest mit der deutschen Salafisten-Szene verwoben.", S. 171 des Berichts).

c. Die von dem Beklagten vorgenommene Berichterstattung über den Kläger ist auch verhältnismäßig im engeren Sinne.

Bei dem mit der Berichterstattung verfolgten Ziel des Schutzes der freiheitlichen demokratischen Grundordnung handelt es sich um ein Schutzgut von überragendem Verfassungsrang,

vgl. BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1953 - 1 BvB 1/51 -, juris Rn. 37; VG Düsseldorf, Urteil vom 15. Februar 2011 - 22 K 404/09 -, juris Rn. 262.

Zu diesem steht der vorgenommene Eingriff in die Grundrechte des Klägers erkennbar nicht außer Verhältnis. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger die Verbreitung seiner extremistischsalafistischen Weltanschauung nicht offen legt, sondern diese unter dem Deckmantel seiner - ggf. tatsächlich stattfindenden - humanitären Arbeit versteckt. Gerade diese Vorgehensweise rechtfertigt eine Information der Öffentlichkeit über den Kläger in besonderer Weise.

II. Auch der Klageantrag zu 2. ist unbegründet. Ausgehend von den Ausführungen unter I., wonach die von dem Beklagten dargelegten tatsächlichen Anhaltspunkte die Erwähnung des Klägers im Verfassungsschutzbericht 2015 decken, hat der Kläger auch keinen Anspruch darauf, in künftigen Verfassungsschutzberichten des Landes NRW nicht genannt zu werden, wenn dies auf einer vergleichbaren Tatsachengrundlage zum Zeitpunkt der Klageerhebung erfolgt.

C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung war nicht von Amts wegen gem. § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO nicht vorliegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei das Gericht für beide Unterlassungsanträge jeweils den Auffangstreitwert angesetzt hat.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst dreifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.