LG Essen, vom 09.02.2018 - 12 O 6/17
Fundstelle
openJur 2019, 34290
  • Rkr:
Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger die Shire Horse Stute "G", Studbuchnummer ..., Chipnummer ... herauszugeben.

Es wird festgestellt, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Shire Horse Stute "G", Studbuchnummer ..., Chipnummer ... ist.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger die Shire Horse Stute "F", Studbuchnummer ... abzunehmen.

Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Abnahme der Shire Horse Stute "F", Studbuchnummer ... spätestens seit dem 23.12.2016 im Annahmeverzug befindet.

Zudem wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen.

Auf die Hilfswiderklage hin wird der Kläger verurteilt, 42,35 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.08.2017 an den Beklagten zu zahlen.

Im Übrigen werden die Hilfswiderklage und die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Für den Kläger ist das Urteil hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar, soweit er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Im Übrigen ist das Urteil für den Kläger vorläufig vollstreckbar soweit er vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 20.000,00 € leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten um den Austausch zweier Pferde nebst entsprechender Equidenpässe.

Die Parteien hatten zuvor einen Kaufvertrag über ein Pferd namens "H" geschlossen, welches von dem Kläger an den Beklagten veräußert und übereignet wurde. Aufgrund für diesen Rechtsstreit nicht weiter relevanter Gründe kamen die Parteien überein, dass der Beklagte die Möglichkeit erhalten sollte, das Pferd H gegen ein anderes Pferd des Klägers zu tauschen.

Zwischen den Parteien kam es in diesem Zusammenhang sodann zu einer Emailkorrespondenz. Im Rahmen dieser Emailkorrespondenz teilte der Kläger dem Beklagten am 13.12.2016 mit, dass dieser H gegen das Pferd "F" tauschen könne. Der Kläger teilte insoweit per Mail mit, dass dieses Pferd aus einer sogenannten "Linienzucht" stamme und Vater des Pferdes F das Pferd "Q" und Mutter "Q1" sei. Der Beklagte bat um die Übersendung eines Fotos. Dieser Bitte kam der Kläger nach. Versehentlich nahm ein Mitarbeiter des Klägers jedoch das falsche Pferd aus dem Stall und fotografierte das Pferd "G" und nicht das Pferd F. Insoweit übersandte der Kläger, dem diese Verwechslung nicht auffiel, ein Foto des Pferdes G und nicht des Pferdes F an den Beklagten.

Die Parteien einigten sich dann dahingehend, dass der Beklagte sich mit seinem Pferd H aus den Niederlanden zum Gut des Klägers begibt und sich dort zunächst das Pferd anschaut, welches er im Austausch für H erhalten soll. Dabei ging der Beklagte davon aus, es handele sich bei dem Pferd, welches er im Austausch erhalten solle, um das Pferd, dessen Fotografie ihm vorab zugesendet worden war.

Am 15.12.2016 begab er sich mit seinem Pferd H zum Kläger. Durch einen Mitarbeiter des Klägers wurde dem Beklagten sodann das Pferd G vorgeführt. Der Beklagte sah sich das Pferd an und glich es mit der vorab vom Kläger erhaltenen Fotografie ab. Die Parteien waren sich dann einig, dass der Beklagte das vorgeführte Pferd im Austausch für H erhalten sollte. Der Kläger ging jedoch insoweit davon aus, dass es sich bei dem vorgeführten Pferd um das von ihm in seiner Email erwähnte und bezüglich der Abstammung näher beschriebene Pferd F handele.

Die Parteien unterzeichneten schließlich noch einen schriftlichen Kaufvertrag. In diesem mit "Sales Contract for a Horse" überschriebenen Vertrag ist unter § 1 als Verkaufsobjekt das Pferd "F" genannt. Hinsichtlich des weiteren Inhalts des Kaufvertrages wird auf die als Anlage K1 zur Akte gereichte Kopie des Vertrages Bezug genommen. Der Beklagte ging seinerseits bei der Vertragsunterzeichnung davon aus, dass es sich bei dem in dem Kaufvertrag bezeichneten Pferd "F" um das Pferd handele, welches ihm zuvor vorgeführt worden war und über welches sich die Parteien dahingehend geeinigt hatten, dass der Beklagte dieses Pferd im Austausch für H erhalten solle.

Dem Beklagten wurde das Pferd G ausgehändigt. Zudem wurde ihm der Equidenpass für das im Kaufvertrag bezeichnete Pferd F überreicht. Der Beklagte nahm das Pferd G und den Equidenpass für das Pferd F mit in die Niederlande. Am Heimatort des Beklagten las dieser den in dem ihm übergebenen Pferd zu Identifikationszwecken implantierten Mikrochip aus und stellte fest, dass der ihm überreichte Equidenpass nicht zu dem ihm übergebenen Pferd gehörte. An diese Feststellung anschließend entwickelte sich zwischen den Parteien erneut eine Emailkorrespondenz im Rahmen derer der Kläger dem Beklagten anbot, das Pferd F in die Niederland zu verbringen und das Pferd G abzuholen. Der Beklagte lehnte einen entsprechenden Austausch ab.

Zwischen den Parteien besteht Streit, welches Pferd am 15.12.2016 an den Beklagten übereignet wurde und welche Partei insoweit Eigentümer des Pferdes G ist.

Mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 hat der Kläger dargelegt, dass er der Auffassung ist, dass er weiterhin Eigentümer des Pferdes G sei. Vorsorglich hat er jedoch auch die Anfechtung der Willenserklärung erklärt, welche darauf gerichtet war, dem Beklagten das Pferd G zu übereignen. Des Weiteren wurde der Beklagte unter Fristsetzung zum 27.12.2016 dazu aufgefordert, das Pferd G an den Kläger herauszugeben.

Der Kläger ist der Ansicht, er sei aufgrund des zwischen den Parteien geschlossenen Kaufvertrages allein zur Übereignung des Pferdes F verpflichtet gewesen. Eine Verpflichtung des Klägers zu einer Übereignung des Pferdes G sei durch den Kaufvertrag hingegen nicht begründet worden. Die Übergabe des Pferdes G sei mithin ohne Rechtsgrund geschehen.

Des Weiteren ist der Kläger der Ansicht, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G geworden sei. Es habe keine sachenrechtliche Übereignung des Pferdes G auf den Beklagten stattgefunden. Denn der Kläger habe unter Berücksichtigung der Gesamtumstände und insbesondere der Angaben aus dem Kaufvertrag stets deutlich gemacht, dass sich sein Übereignungswille lediglich auf das Pferd F bezogen habe.

Da eine Übersetzung der Klageschrift und der weiteren Schriftsätze ins niederländische erforderlich gewesen sei, stehe ihm auch insoweit ein Schadensersatzanspruch in Höhe der Übersetzungskosten von 865,73 € zu. Zudem habe der Kläger Anspruch auf Ersatz seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten. Da es vorliegend um den Austausch der Pferde gehe und das Pferd G einen Wert von 14.000,00 € habe, sei es auch sachgerecht, diesen Wert als Geschäftswert für die außergerichtlichen Gebühren zu Grunde zu legen.

Der Kläger beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn die Shire Horse Stute "G", Stutbuchnummer ..., Chipnummer ... herauszugeben,

festzustellen, dass der Beklagte nicht Eigentümer der Shire Horse Stute "G", Stutbuchnummer ..., Chipnummer ... ist,

hilfsweise zum Klageantrag zu 2) den Beklagten zu verurteilen, die Shire Horse Stute "G", Studbuchnummer ...; Chipnummer ... an ihn rückzuübereignen.

den Beklagten zu verurteilen, ihm die Shire Horse Stute "F", Stutbuchnummer ... abzunehmen

festzustellen, dass sich der Beklagte hinsichtlich der Abnahme der Shire Horse Stute "F", Studbuchnummer ... spätestens seit dem 23.12.2016 in Annahmeverzug befindet

den Beklagten zu verurteilen, an ihn vorgerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 1.029,35 € zu zahlen

sowie

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 865,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Für den Fall des Obsiegens des Klägers hat der Beklagte Hilfswiderklage erhoben und beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an ihn Schadensersatz in Höhe von 251,60 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit der Hilfswiderklage zu zahlen.

Des Weiteren beantragt der Beklagte widerklagend,

den Kläger zu verurteilen, an ihn den Equidenpass für die Shire Horse Stute "G" Chipnummer ..., Studbuchnummer ... Zug um Zug gegen Rückgabe des Equidenpasses für die Stute "F" Studbuchnummer ... herauszugeben.

Der Kläger hat die Hilfswiderklage in Höhe von 42,35 € anerkannt.

Im Übrigen beantragt der Kläger,

die Hilfswiderklage und die Widerklage abzuweisen.

Darüber hinaus hat der Kläger die Klage hinsichtlich der geltend gemachten Übersetzungskosten in Höhe von 865,73 € zurückgenommen.

Der Beklagte ist der Ansicht, er sei Eigentümer des Pferdes G geworden. Insoweit habe er auch einen Anspruch auf Übergabe des zu dem Pferd G gehörenden Equidenpasses.

Für ihn sei auch unwesentlich gewesen, wie das Pferd genau geheißen habe, da man Pferde nicht nach deren Namen, sondern nach Inaugenscheinnahme und der Überzeugung, dass das Tier in den eigenen Stall passe und sich für die dafür erworbenen Zwecke eigne, kaufe.

Durch die Übereignung und Übergabe des Pferdes G sei er rechtmäßiger Eigentümer desselbigen geworden. Bei Unterzeichnung des Vertrages seien sich die Parteien einig gewesen, dass das Eigentum an dem Pferd G auf den Beklagten übergehen solle. Offensichtlich sei im Kaufvertrag dem Kläger dann eine Falschbezeichnung des Pferdes unterlaufen. Eine Falschbezeichnung schade jedoch nicht, wenn beide Parteien eines Rechtsgeschäftes sich darüber einig seien, dass über einen bestimmten Gegenstand der Vertragsschluss erfolgen solle (falsa demonstratio non nocet). Der Vertrag sei aufgrund der geschilderten Umstände daher dahingehend auszulegen, dass ein Kaufvertrag über das Pferd G geschlossen werden sollte.

Auch sei nicht ersichtlich, inwiefern dem Kläger ein Anfechtungsrecht zustehen sollte.

Darüber hinaus habe er auch kein Interesse daran, das Pferd F abzunehmen. Über dieses Pferd habe er nicht mit dem Kläger verhandelt. Er habe es zu keinem Zeitpunkt gesehen oder sonst wie in Augenschein genommen.

Sollte der Kläger mit seiner Klage Erfolg haben, so stünde ihm gemäß § 122 BGB ein Anspruch auf Ersatz seiner Fahrtkosten in Höhe von 209,25 € zu. Diese habe der Beklagte am 15.12.2016 aufgewendet, um zum Gut des Klägers zu fahren. Des Weiteren habe der Beklagte einen Tierarzt zum Abgleich der Chipnummern beauftragt. Hierfür seien ihm Kosten in Höhe von 42,35 € entstanden.

Zudem stehe ihm ein Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses für das Pferd G zu. Der Equidenpass sei eine Art "Personalausweis" des Pferdes und gebe Auskunft über dessen persönliche Daten. Mithin sei diese Urkunde für den jeweiligen Halter des betroffenen Pferdes wegen seiner öffentlichrechtlichen Zweckbestimmung von besonderer Bedeutung und habe stets und sofort zur Verfügung zu stehen, zumal § 44b Viehverkehrsordnung vorschreibe, dass der Halter das Pferd nur mit Equidenpass übernehmen dürfe. Verstoße ein Halter gegen diese Vorschrift, so begehe er eine Ordnungswidrigkeit. Der Equidenpass müsse bereits beim Besitzwechsel mitgegeben werden; erst recht gelte dies beim Eigentümerwechsel.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten des jeweiligen Parteivortrags auf die Erklärungen der Parteien in der mündlichen Verhandlung sowie die zur Akte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig.

Soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G ist, ist auch ein entsprechendes Feststellungsinteresse zu bejahen. Die Tatsache, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G ist ergibt sich auch gerade nicht aus dem Tenor des Urteils, mit welchem dieser zur Herausgabe verpflichtet wird. So schließt das Vorliegen eines Leistungstitels das Feststellungsinteresse nicht stets aus (Grerger, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 256 Rn. 10).

Das Feststellungsinteresse hinsichtlich des Klageantrags festzustellen, dass sich der Beklagte im Annahmeverzug befindet, ergibt sich aus §§ 756, 765 ZPO.

II.

Die Klage hat auch in der Sache Erfolg.

1.

Der Kläger hat einen Anspruch auf Herausgabe des Pferdes G, Studbuchnummer ... gemäß § 985 BGB.

Der Kläger hat einen Herausgabeanspruch bezügliches des Pferdes G gemäß § 985 BGB, da er nach wie vor Eigentümer des Pferdes G ist. Auch hat er dieses Eigentum nicht durch die mit dem Beklagten getroffene Einigung und Übergabe gemäß § 929 BGB verloren. Zwar ist der Beklagtenseite insoweit zuzustimmen, dass die Parteien sich dahingehend geeinigt haben, dass das Pferd, welches dem Beklagten vorgeführt wurde - und bei dem es sich um G handelte - Gegenstand der Einigung und Übereignung war. Die Parteien haben beide ihre Willenserklärungen dahingehend abgegeben, dass das vorgeführte Pferd an den Beklagten übereignet werden soll. Dass dieses Pferd im anschließend unterzeichneten Kaufvertrag anders bezeichnet wurde ist für die Frage bzw. Beurteilung des insoweit getrennt zu betrachtenden Verfügungsgeschäfts unerheblich.

Der Kläger hat seine auf die Übereignung von G gerichtete Willenserklärung jedoch wirksam angefochten, so dass diese mit rückwirkender Kraft vernichtet wurde, § 142 BGB.

Als das Pferd G dem Beklagten vorgeführt wurde, befand sich der Kläger hinsichtlich der Identität des vorgeführten Pferdes im Irrtum. Er beabsichtigte, dem Beklagten das Pferd F vorführen zu lassen. Dieses hatte in der vorhergehenden Emailkorrespondenz auch entsprechend Alter und Abstammung konkretisiert.

Gemäß § 119 BGB kann, wer sich bei der Abgabe einer Willenserklärung über deren Inhalt im Irrtum befand oder eine Erklärung dieses Inhalts überhaupt nicht abgeben wollte, diese Erklärung anfechten, wenn anzunehmen ist, dass er sie bei Kenntnis der Sachlage bei verständiger Würdigung des Falles nicht abgegeben hätte. Dabei liegt ein Erklärungsirrtum vor, wenn dem Erklärenden die Umsetzung seines Erklärungswillens in eine diesem entsprechende Äußerung missglückt, indem er (objektiv) etwas anderes äußert, als er eigentlich (subjektiv) will, weil er sich z.B. verspricht, verschreibt oder vergreift. Dies ist vorliegend der Fall. Es ist das falsche Pferd "herausgegriffen" worden. So wurde dem Beklagten nicht das Pferd F sondern das Pferd G vorgeführt.

Der Kläger hat die Anfechtung mit dem anwaltlichen Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 22.12.2016 und damit unverzüglich im Sinne des § 121 BGB erklärt.

Der Beklagte hat vorliegend auch kein Recht zum Besitz. Insbesondere da sich ein solches nicht aus dem mit dem Kläger geschlossenen Kaufvertrag ergibt, da sich dieser über das Pferd F verhält. Der Beklagte ist mithin zur Herausgabe verpflichtet.

2.

Der Feststellungsantrag dahingehend, dass der Beklagte nicht Eigentümer des Pferdes G ist, ist ebenfalls begründet.

Der Kläger hat seine auf Übereignung des Pferdes G gerichtete Willenserklärung wirksam angefochten, so dass weiterhin er und nicht der Beklagte Eigentümer des Pferdes G ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann insoweit auf die unter Ziffer 1 getätigten Ausführungen verwiesen werden.

3.

Über den Hilfsantrag dahingehend, dass der Beklagte verpflichtet ist, das Pferd G zurückzuübereignen war nicht zu entscheiden. Der Hilfsantrag wurde lediglich für den Fall gestellt, dass das Gericht zu der Auffassung gelangen sollte, dass der Beklagte Eigentümer des Pferdes ist. Dies ist - wie bereits zuvor dargelegt - nicht der Fall.

4.

Der Beklagte ist verpflichtet, das Pferd F, Studbuchnummer ... abzunehmen, § 433 Abs. 2 BGB.

Die Parteien haben einen schriftlichen Kaufvertrag über das Pferd F geschlossen, so dass der Beklagte grundsätzlich entsprechend § 433 Abs. 2 BGB verpflichtet ist, die Kaufsache anzunehmen.

Entsprechend der Ausführungen des Beklagten ist zwar vorliegend davon auszugehen, dass er sich bei der Unterzeichnung des Kaufvertrages über das im Kaufvertrag bezeichnete Pferd irrte. Er hat insoweit ausgeführt, dass er das Pferd nicht nach dem Namen gekauft habe und es ihm auch egal sei, wie das Pferd heiße. Er sei davon ausgegangen, dass es sich bei dem Pferd, welches im Kaufvertrag benannt sei, um das Pferd handele, welches im zuvor vorgeführt wurde. Der Beklagte befand sich daher bei Abschluss des Kaufvertrages im Irrtum. Er hat seine auf Abschluss des Kaufvertrages über das Pferd F gerichtete Willenserklärung jedoch nicht angefochten, so dass er weiterhin an diese gebunden ist.

Auch greifen hier die Ausführungen des Beklagten dahingehend, dass eine versehentliche Falschbezeichnung im Kaufvertrag unschädlich sei ("falsa demonstratio non nocet") insoweit nicht. Eine versehentliche Falschbezeichnung der Kaufsache schadet zwar dann nicht, wenn sich die Parteien bei Abgabe ihrer Willenserklärungen hinsichtlich der konkreten Bezeichnung der Sache getäuscht haben, jedoch Einigkeit hinsichtlich der konkreten, der Veräußerung unterliegenden Sache besteht. Dies war hier jedoch gerade nicht der Fall. Der Kläger wollte dem Beklagten ja gerade das Pferd F veräußern, der Beklagte hingegen wollte das Pferd kaufen, welches ihm vorgeführt wurde und bei dem es sich aufgrund des oben bereits dargestellten Irrtums um G handelte.

5.

Der Feststellungsantrag dahingehend, dass der Beklagte sich mit der Abnahme des Pferdes F in Annahmeverzug befindet, ist ebenfalls begründet, 293 BGB.

Aufgrund des wirksam geschlossenen und nicht durch den Beklagten angefochtenen Kaufvertrages war der Beklagte zur Abnahme des Pferdes F verpflichtet, § 433 Abs. 2 BGB. Mit anwaltlichem Schreiben vom 22.12.2016 hat der Kläger die Anfechtung der Willenserklärung hinsichtlich der Übereignung von G erklärt und den Beklagten noch einmal darauf hingewiesen, dass er zum Austausch der Pferde, mithin zur Abnahme von F verpflichtet sei. Auch wurde dem Beklagten angeboten, dass ihm das Pferd F in die Niederlande gebracht werde. Der Beklagte lehnte einen Austausch ab, so dass er sich damit spätestens seit dem 23.12.2016 in Verzug mit der Abnahme des Pferdes F befand.

6.

Des Weiteren hat der Kläger einen Anspruch auf Erstattung seiner außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 €, § 280 Abs. 1 BGB.

Der Kläger hatte den Beklagten zuvor auf die Verwechslung der Pferde aufmerksam gemacht und angeboten, für den Austausch der Pferde in die Niederlande zu kommen. Da der Beklagte einen entsprechenden Austausch ablehnte, war die Inanspruchnahme von anwaltlicher Hilfe zur Durchsetzung seiner bestehenden Ansprüche für den Kläger zweckmäßig und erforderlich. Da der Beklagte vorliegend auch die Herausgabe des Pferdes G ablehnte, welches ausweislich der Angaben des Klägers einen Wert von 14.000,00 € hat, ist auch die zu Grundelegung eines Geschäftswerts von 14.000,00 € für die entsprechende Gebührenrechnung nicht zu beanstanden.

7.

Soweit der Kläger zunächst beantragt hat, die angefallenen Übersetzungskosten ersetzt zu bekommen, hat er in der mündlichen Verhandlung den Antrag zurückgenommen, so dass hierüber nicht mehr zu entscheiden war.

III.

1.

Da die Klage begründet ist, war über die Hilfswiderklage zu entscheiden.

Die Hilfswiderklage ist zulässig. So kann die Hilfswiderklage wie hier geschehen unter einer innerprozessualen Bedingung wie z.B. der Klagestattgabe erhoben werden.

2.

Die Hilfswiderklage ist auch teilweise begründet.

Insoweit war der Kläger entsprechend seines Anerkenntnisses in Höhe von 42,35 € zu verurteilen. Der Zinsanspruch ergibt sich insoweit aus § 288 Abs. 1, 291 BGB.

Im Übrigen war die Hilfswiderklage abzuweisen. Dem Beklagten steht der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten in Höhe von 209,25 € nicht gemäß § 122 BGB zu.

Zwar hat der Erklärende, der seine Willenserklärung angefochten hat, der anderen Vertragspartei den Schaden zu ersetzen, den der andere dadurch erleidet, dass er in die Gültigkeit der Erklärung vertraut hat. Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Vor dem entsprechenden Termin am 15.12.2016 gab es zwischen den Parteien eine entsprechende Emailkorrespondenz dahingehend, dass das von dem Beklagten zuvor erworbene Pferd H gegen ein anderes Pferd des Klägers getauscht werden sollte. Der Beklagte erklärte daraufhin, dass er zum Gestüt des Klägers fahren werde, und sich das von dem Kläger vorgeschlagene Pferd anschauen werde. Dieses hatte der Kläger dem Beklagten bereits per Mail vorgeschlagen unter anderem unter Angabe von Abstammung und Alter. Der Beklagte begab sich daraufhin zum Gestüt des Klägers um zu entscheiden, ob er sein Pferd H gegen ein anderes Pferd des Klägers tauschen möchte. Diese Fahrtkosten sind daher nicht angefallen, weil der Beklagte in die Erklärung des Klägers, dass dieser ihm das Pferd G übereignet hat, vertraut hat. Vielmehr beruhen diese Kosten auf dem Beschluss des Beklagten, sich ein weiteres Pferd des Klägers anzuschauen und dieses gegebenenfalls gegen das Pferd H zu tauschen. Die Kosten sind jedoch unabhängig von der schließlich angefochtenen Erklärung des Klägers und ein möglicherweise bestehendes Vertrauen des Beklagten in diese.

IV.

1.

Auch die Widerklage ist zulässig, § 33 ZPO. Insbesondere hat die Widerklage auch einen selbstständigen Streitgegenstand. Der Beklage begehrt mit der geltend gemachten Widerklage nicht das Gegenteil des bereits mit der Klage begehrten Leistungsausspruches. Zwar ist insoweit zutreffend, dass es sich bei den Equidenpässen um Ausweispapiere handelt, welche grundsätzlich demjenigen zustehen, der Halter bzw. Besitzer des Pferdes ist. Dies führt im vorliegenden Fall dazu, dass die Widerklage - wie unten weiter ausgeführt - aufgrund der Begründetheit der Klage der Abweisung unterliegt. Da jedoch im Falles der Klageabweisung nicht automatisch ein Austausch der Equidenpässe der Pferde G und F stattgefunden hätte, wäre der Beklagte gezwungen gewesen, eine weitere Klage auf Austausch der Pässe zu stellen.

2.

Die Widerklage ist jedoch nicht begründet. Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Equidenpasses für das Pferd G Zug um Zug gegen Herausgabe des Equidenpasses für das Pferd F.

Zwar ist den Ausführungen des Beklagten insoweit zuzustimmen als der Halter bzw. Besitzer des Pferdes Anspruch auf Übergabe des zu dem Pferd gehörigen Equidenpasses hat, da er sich ansonsten einer Ordnungswidrigkeit schuldig macht, wenn er das Pferd nicht entsprechend "ausweisen" kann. Jedoch ist hier zu berücksichtigen, dass der Beklagte aufgrund der obigen Ausführungen verpflichtet ist, das Pferd an den Kläger herauszugeben. Der Beklagte kann daher nicht die Herausgabe des Equidenpasses für G verlangen, da ein schutzwürdiges Interesse fehlt, wenn eine Leistung gefordert wird, die alsbald zurückzugewähren ist, § 242 BGB. Ebenso verhält es sich mit dem Anspruch auf Abnahme des Equidenpasses für das Pferd F durch den Kläger. Der Beklagte ist aufgrund der obigen Ausführungen zur Abnahme des Pferdes F verpflichtet, so dass er auch den dazugehörigen - und sich bereits in seinem Besitz befindlichen - Equidenpass benötigt.

V.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Zwar hat der Kläger den mit der Hilfswiderklage geltend gemachten Betrag in Höhe von 42,35 € anerkannt und ist insoweit unterlegen. Dieser Betrag ist jedoch verhältnismäßig geringfügig, so dass es vorliegend gerechtfertigt war, dem Beklagten sämtliche Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen. Auch soweit der Kläger die Klage hinsichtlich der Übersetzungskosten zurückgenommen hat, war eine vollständige Auferlegung der Kosten auf den Beklagten gerechtfertigt, da es sich bei dieser Zuvielforderung um eine Nebenforderung handelte, welche keine weiteren Kosten ausgelöst hat.

VI.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 1, 709 ZPO.

Der Streitwert wird insgesamt auf 17.651,60 € festgesetzt. Davon entfallen 14.000,00 € auf den Klageantrag zu 1), 500,00 € auf den Klageantrag zu 2), 1.000,00 € auf den Klageantrag zu 4) sowie 500,00 € auf den Klageantrag zu 5). Auf die Hilfswiderklage, über welche zu entscheiden war, entfallen 251,60 € und auf die Widerklage 1.400,00 €.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. I, S.3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.