OLG Köln, Urteil vom 30.10.2019 - 11 U 115/18
Fundstelle
openJur 2019, 33969
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 298/17
Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.06.2018 (2 O 298/17) abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithilfe hat der Kläger zu tragen.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gegenstandswert der Berufung: 312.000,00 €

(Berfung des Klägers: 208.000 €; Berufung/Anschlussberufung des Beklagten/Berufung des Streithelfers: 104.000 €)

Gründe

A.

Die Parteien streiten über die Wertung des "A" am 10.07.2016 in B und über die Rechtmäßigkeit anschließender Entscheidungen des Renngerichts und des Oberen Renngerichts.

Der Beklagte ist der Sport- und Dachverband auf dem Gebiet der Vollblutzucht und Rennen in Deutschland. Ihm obliegt u.a. die Aufsicht über die Durchführung der Galopprennen. Die Rennen werden von den dem Verband unterstellten Rennvereinen gemäß den Bestimmungen der Rennordnung (RO) durchgeführt, die von der Mitgliederversammlung des Beklagten erlassen wird und für jedes Vereinsmitglied verbindlich ist (Anlage K 1, Bl. 19 ff. d.A.).

In ihrer zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens geltenden Fassung sah diese Rennordnung eine Disqualifikation u.a. in Nr. 623 (2) bei Verstößen gegen Vorschriften über die Durchführung der Rennen und in Nr. 623 (3) bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels vor.

Zur Entscheidung über vereinsinterne Streitigkeiten unterhält der Beklagte eine eigene Verbandsgerichtsbarkeit. Über Platzierungen befindet zunächst die Rennleitung, gegen deren Entscheidung das Renngericht angerufen werden kann (Nrn. 645 ff. RO). Schließlich ist unter bestimmten Voraussetzungen ein Revisionsverfahren vor dem Oberen Renngericht vorgesehen (Nrn. 676 ff. RO).

Am 10.07.2016 wurde in B das "A" ausgetragen, bei dem es sich um das größte deutsche Galopprennen mit einem Starterfeld von insgesamt 18 Pferden handelt. Der Sieger erhält ein Preisgeld in Höhe von 390.000 €, der Zweite 130.000 € und der Dritte 78.000 €. Das Rennen gewann das im Miteigentum des Streithelfers stehende Pferd ‚C‘ mit dem Abstand eines sog. "Kopfes" (ca. 30 cm) vor ‚D‘, das wiederum mit dem Abstand eines sog. "Halses" (ca. 60 cm) vor dem im Besitz des Klägers stehenden Pferd ‚E‘ ins Ziel kam.

Nach dem Zieleinlauf stellte die Rennleitung des Beklagten einen Regelverstoß der beiden erstplatzierten Pferde fest, weil die Peitsche acht bzw. neun Mal eingesetzt worden war. Nach den Regelungen der Rennordnung (Nr. 482 ff. der RO i.V.m. Richtlinie 9) lag der Tatbestand des zu häufigen Peitscheneinsatzes regelmäßig bei einem mehr als fünfmaligen Gebrauch der Peitsche im Verlaufe des Rennens vor. Für diesen Regelverstoß wurden den Jockeys später Strafen auferlegt und der Verfall von 75 % der Gewinnpunkte angeordnet.

Der Kläger nahm seinerseits den Peitschenmissbrauch zum Anlass, am 15.07.2016, also fünf Tage nach dem Rennen, bei dem Beklagten Protest gegen den Sieger ‚C‘ und den Zweiten ‚D‘ einzulegen. Er machte dabei geltend, der Manager des Pferdes C habe den Jockey angewiesen, soweit nötig von der Peitsche Gebrauch zu machen, eine evtl. Strafe werde von dem Besitzer des Pferdes übernommen. Gegenüber dem Zweitplatzierten, D, wurde dieser Vorwurf nicht erhoben, der Kläger sah aber insoweit den unerlaubten Peitschenmissbrauch als Verwendung eines unerlaubten Mittels i.S.d. Nr. 623 (3) RO an.

Der von dem Kläger bei der Rennleitung eingelegte Protest des Klägers blieb ohne Erfolg, seine Berufung hiergegen wies das Renngericht am 13.10.2016 mit der Begründung zurück, dass die Voraussetzungen einer möglichen Disqualifikation, für die allenfalls Nr. 623 (3) RO in Betracht komme, nicht gegeben seien (Anlage K 6, Bl. 86 ff d.A.).

Auf die Revision des Klägers hob das Obere Renngericht am 02.03.2017 die Entscheidung des Renngerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Renngericht zurück (Anlage K9, Bl. 97 ff d.A.). Das Gericht hat zunächst die Zulässigkeit der Revision unter Bezugnahme auf frühere Entscheidungen wegen der möglichen Nichtberücksichtigung zwingender verbandsinterner Normen auf den vom Renngericht verbindlich festgestellten Sachverhalt bejaht und darüber hinaus in Abweichung zu der bisherigen Handhabung angenommen, dass bei einem Peitschenmissbrauch die Voraussetzungen für eine Disqualifikation gem. Nr. 623 (2) RO gegeben seien. Eine eigene Sachentscheidung in dieser Hinsicht ist wegen der gem. Nr. 626 RO nur aufgrund einer Ermessensentscheidung zu treffenden Sanktion und "vorbehaltlich weiterer Folgerungen, die sich aus etwaigen sonstigen Sachumständen noch für die Entscheidung zu beachten seien" unterblieben.

Das Renngericht hat alsdann am 03.04.2017 darauf erkannt, dass die Berufungsentscheidung vom 13.10.2016 unverändert aufrechterhalten bleibe und als Begründung hierfür angeführt, dass das Urteil des Oberen Renngerichts wegen mehrfacher Verfahrensverstöße (Verletzung des Art. 101 GG wegen nicht ordnungsgemäßer Besetzung des Gerichts sowie fehlender Zuständigkeit des Oberen Gerichts; Verletzung von Art. 103 GG wegen der unterbliebenen Beteiligung der Zweit- und Drittplatzierten im Revisionsrechtszug) "nicht verbindlich" und die Entscheidung daher "schlechthin unwirksam" sei. Die Berufung könne aber auch bei Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Oberen Renngerichts keinen Erfolg haben. Denn der von dem Kläger eingelegte Protest sei nicht, wie nach Nr. 633 RO für die Fälle der Nr. 623 (2) RO vorgesehen, vor dem Zurückwiegen, sondern erst fünf Tage später erfolgt (Anl. K 12, Bl. 119 ff. d.A.).

Auf die erneute Anrufung des Oberen Renngerichts durch den Kläger hat dieses schließlich am 18.07.2017 die Revision in neuer Besetzung als unzulässig zurückgewiesen.

Bereits zuvor hatte die Mitgliederversammlung vom 26.04.2017 Änderungen an der Rennordnung beschlossen, die eine Disqualifizierung wegen eines übermäßigen Peitscheneinsatzes nunmehr ausdrücklich ausschließen (Nrn. 428 und 623 (2) RO n.F.).

Mit seiner Klage begehrt der Kläger die Disqualifizierung der erst- und zweitplatzierten Pferde beim A vom 10.07.2016.

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Urteil vom 28.06.2018 (Bl. 415 ff d.A.), auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts, der wechselseitigen Anträge sowie der weiteren Prozessgeschichte gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, die Klage hinsichtlich des gestellten Hauptantrages abgewiesen, aber auf den Hilfsantrag des Klägers hin festgestellt, dass die Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 unwirksam sei.

Zur Begründung hat die Kammer insbesondere ausgeführt, dass die ordentlichen Gerichte bei Entscheidungen von Vereinsorganen und Verbandsgerichten wegen der verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie auf eine reine Rechtmäßigkeitsüberprüfung beschränkt seien und daher selbst eine Disqualifizierung nicht aussprechen dürften. Die Entscheidung über den Ausgang eines Galopprennens und die Disqualifizierung einzelner Teilnehmer unterliege den Regelungen über die Preisausschreibung gem. § 661 BGB. Eine solche sei gem. § 661 Abs. 2 S. 2 BGB grundsätzlich bindend, was sich vorliegend auch aus Nr. 10 der Rennordnung des Beklagten ergebe. Eine Untersuchung könne daher in diesen Fällen analog § 1059 Abs. 2 Nr. 1 bzw. Nr. 2b ZPO nur auf die Preisentscheidung beeinflussende schwere Verfahrensfehler bzw. auf einen Verstoß gegen die öffentliche Ordnung hin vorgenommen werden. Eine offenbare Unbilligkeit oder Unrichtigkeit genüge hingegen nicht. Die zweite Entscheidung des Renngerichts leide an einem solch schweren Verfahrensfehler. Denn das Renngericht habe nach Aufhebung seines ersten Urteils und Zurückverweisung durch das Obere Renngericht nicht erneut in der Sache entschieden, sondern lediglich seine erste Entscheidung "unverändert aufrechterhalten." Eine solche habe es aber wegen der zuvor erfolgten Aufhebung durch das Obere Renngericht gar nicht mehr gegeben. Zu einem Hinwegsetzen über das Urteil des Oberen Renngerichts sei das Renngericht wegen der von obergerichtlichen Entscheidungen ausgehenden Bindungswirkung nicht befugt gewesen.

Mit Berufung und Anschlussberufung begehren beide Parteien die Abänderung dieses Urteils.

Der Kläger verfolgt mit seinem Rechtsmittel die erstinstanzlich geltend gemachten Hauptanträge unter Wiederholung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens weiter und vertritt dabei insbesondere die Ansicht, dass das Obere Renngericht in seiner ersten Entscheidung wirksam und verbindlich, insbesondere ohne relevante Verfahrensfehler, zu Gunsten des Klägers über die Disqualifikation der erst- und zweitplatzierten Pferde gem. Nr. 626 (2) RO entschieden habe. Damit sei die Willensbildung im Verein abgeschlossen gewesen. Der auf Disqualifizierung der vorplatzierten Pferde gerichtete Klageantrag diene mithin nur der Umsetzung dieser Entscheidung und sei daher zulässig und begründet. Es lägen aber darüber hinaus auch die Voraussetzungen der Nr. 626 (3) RO in Form der "Verabredung zum Peitschenmissbrauch" sowie der "Anwendung eines verbotenen Mittels" vor, die zwingend zur Disqualifizierung der beiden Erstplatzierten führen müssten. Soweit das Renngericht vor seiner ersten Entscheidung vom 13.10.2016 über die Frage der unerlaubten Verabredung nicht alle der von ihm benannten Zeugen gehört habe, liege ein Verfahrensfehler vor, der ggf. durch eine ergänzende Beweisaufnahme zu korrigieren sei.

Die Zulässigkeit der Nebenintervention schließlich habe erst im Nachgang zu der mündlichen Verhandlung vom 03.05.2018 mit nachgelassenem Schriftsatz vom 23.05.2018 bestritten werden können, weil die Nebeninterventionsschrift erst am 17.04.2018 eingereicht worden sei.

Der Kläger beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und den Beklagten zu verurteilen,

dem im Besitz des "F" stehenden Pferd mit Namen "C", Erstplatzierter im zehnten Rennen, G. A am 10.07.2016, den für den ersten Platz erzielten Gewinn abzuerkennen und es zu disqualifizieren

sowie

dem im Besitz des "H" stehenden Pferd mit Namen "D", Zweitplatzierter im zehnten Rennen, G. A am 10.07.2016, den für den zweiten Platz erzielten Gewinn abzuerkennen und es zu disqualifizieren.

Der Beklagte sowie der Streithelfer beantragen,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Zur Berufung des Beklagten beantragen sie,

unter Abänderung des am 28.06.2018 verkündeten und am 03.07.2018 bei dem Beklagten zugestellten Urteils des Landgerichts Köln (2 O 298/17) die Klage abzuweisen.

Hilfsweise beantragt der Beklagte im Wege der Anschlussberufung

die Feststellung der Unwirksamkeit der Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 02.03.2017.

Der Kläger beantragt,

die Berufung und Anschlussberufung des Beklagten zurückzuweisen.

Der Beklagte sowie der Streithelfer tragen vor, dass das Renngericht in seiner zweiten Entscheidung vom 03.04.2017 nicht nur seine erste Entscheidung bestätigt, sondern - insbesondere im Hinblick auf die eingehaltene Protestfrist - eine inhaltlich neue getroffen habe. Hierzu sei das Gericht nach der Zurückverweisung durch das Obere Renngericht auch berufen gewesen. Es liege daher kein unbefugtes Hinwegsetzen über das Revisionsurteil vom 02.03.2017 vor, zumal diese Entscheidung wegen schwerer Verfahrensfehler des Oberen Renngerichts, zu der insbesondere die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die unterbliebene Beteiligung der Besitzer der erst- und zweitplatzierten Pferde gehörten, ohnehin keine Bindungswirkung habe entfalten können. Aus diesem Grunde sei die Entscheidung auf die Anschlussberufung hin ggf. für unwirksam zu erklären. Selbst wenn das Renngericht in seiner zweiten Entscheidung vom 03.04.2017 einen Verfahrensfehler begangen haben sollte, habe sich dieser nicht auf die Entscheidung ausgewirkt. Denn bei einer neuerlichen Entscheidung sei Nr. 482 RO in seiner heutigen Fassung zugrunde zu legen, der eine Disqualifizierung wegen unzulässigen Peitschengebrauchs ausdrücklich ausschließe. Aus dem gleichen Grunde fehle es dem hilfsweise gestellten Feststellungsantrag des Klägers an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, weil die von ihm begehrte Rechtsfolge nicht mehr zu erzielen sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Prozessbeteiligten eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die Berufungen der Parteien sind jeweils zulässig; in der Sache hat allerdings nur das Rechtsmittel des Beklagten Erfolg, während die Berufung des Klägers unbegründet ist.

I.

Die Berufung des Klägers ist form- und fristgerecht eingelegt worden. Dem Kläger steht allerdings in der Sache der mit seiner Berufung weiter verfolgte Anspruch darauf, den Beklagten zur Disqualifizierung der im Derby vom 10.07.2016 erst- und zweitplatzierten Pferde "C" und "D" zu verpflichten, nicht zu.

1.

Der Antrag des Klägers ist darauf gerichtet, den Beklagten dazu zu verpflichten, die Erst- und Zweitplatzierten aus dem 10. Rennen des Derbys vom 10.07.2016 jeweils unter Aberkennung des Gewinns zu disqualifizieren. Er stellt mithin ein Leistungsbegehren und keinen Feststellungs- oder Gestaltungsantrag dar, dessen Grundlage der Kläger vornehmlich aus der Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 02.03.2017 mit der Begründung herleitet, dass hiermit über die Frage der Disqualifikation abschließend entschieden worden sei. Deshalb habe das Renngericht diese Vorgabe in seiner zweiten Entscheidung nur noch umsetzen dürfen und sei daher nicht befugt gewesen, seine aufgehobene Erstentscheidung neuerlich zu bestätigen. Zudem ergebe sich die gewünschte Rechtsfolge aber auch bereits zwingend aus den Regelungen der Nummern 623 (2) RO und 623 (3) RO.

2.

Die Überprüfung der vereinsinternen Willensbildung und hierbei insbesondere der Entscheidungen der Renngerichte durch die ordentlichen Gerichte ist nicht prinzipiell ausgeschlossen. Zwar hat das Obere Renngericht in seiner zweiten Entscheidung vom 18.07.2017 das Begehren des Klägers auf Disqualifizierung der Erst- und Zeitplatzieren des Rennens vom 10.07.2016 vereinsintern abschließend abgelehnt. Die Renngerichte des Beklagten sind allerdings keine Schiedsgerichte i.?S. der §§ 1025?ff. ZPO, die an die Stelle der staatlichen Gerichte treten, und damit ihre Entscheidungen auch keine Schiedssprüche. Dabei kann die Vereinssatzung auf das Mitgliedschaftsverhältnis bezogene Streitigkeiten zwischen einem Vereinsmitglied und dem Verein durchaus einem Schiedsgericht zuweisen, für das gem. § 1066 ZPO die §§ 1025?ff. ZPO entsprechend gelten (BGH, Urt. v. 03.04.2000 - II ZR 373/98, NJW 2000, 1713). In Anlehnung an § 1029 Abs. 1 ZPO ist das satzungsmäßig berufene Gericht aber nur dann ein Schiedsgericht i.?S. der §§ 1025?ff. ZPO, wenn Rechtsstreitigkeiten unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs der Entscheidung durch eine unabhängige und unparteiliche Instanz unterworfen werden (BGH, Beschluss v. 27.05.2004 - II ZB 53/03, NJW 2004, 2226; Urt. v. 23.04.2013 - II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 Rn. 17). Der Rennordnung der Beklagten lässt sich bereits nicht entnehmen, dass die Entscheidung staatlicher Gerichte ausgeschlossen sein soll. Außerdem muss ein Schiedsgericht satzungsmäßig als unabhängige und unparteiliche Stelle organisiert sein, dessen Besetzung die Streitbeteiligten paritätisch bestimmen müssen (BGH, Beschluss v. 27.05.2004 - II ZB 53/03, NJW 2004, 2226, Urt. v. 23.04.2013 - II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 Rn. 17). Die Mitglieder des Renngerichts sowie des Oberen Renngerichts werden gem. A. 9. der Rennordnung jedoch für die Dauer von jeweils drei Jahren durch die Mitgliederversammlung des Direktoriums gewählt. Das wird dem Erfordernis der paritätischen Bestimmung der Schiedsrichter durch die Streitparteien nicht gerecht.

3.

Der Umfang der den ordentlichen Gerichten obliegenden Prüfungskompetenz ist allerdings begrenzt, wobei sich diese Beschränkung je nach der Art der zu überprüfenden Vereinsentscheidung entweder unter dem Gesichtspunkt der Autonomie der Vereinsgerichtsbarkeit andererseits aber auch aus § 661 BGB ergeben kann.

a) Zum einen können hier die Grundsätze des § 661 Abs. 2 S. 2 BGB über die Verbindlichkeit von Entscheidungen von Preisgerichten zur Anwendung kommen.

Der Bundesgerichtshof hat bereits im Jahre 1966 in einem mit dem vorliegenden vergleichbaren Fall betreffend den unzulässigen Einsatz einer Reitklappe darauf erkannt, dass die Entscheidungen der Rennleitung und des Renngerichts über die Disqualifizierung eines Pferdes bei einem Galopprennen für die Beteiligten nach § 661 Abs. 2 S. 2 BGB verbindlich seien (Urt. v. 06.04.1966 - Ib ZR 82/4, NJW 1966, 1213). Denn die in einem sportlichen Wettbewerb ausgelobten Preise stellten geradezu den Hauptanwendungsfall der vorgenannten Vorschrift dar, deren Gewinner aber erst dann endgültig feststünden, wenn die Vereinsorgane endgültig über eine beantragte Disqualifikation befunden hätten. Die Entscheidung über die Aberkennung eines Preises wegen Verstoßes gegen die Rennordnung könne daher nicht von derjenigen getrennt werden, welchem Teilnehmer der Preis im Ergebnis zuzuerkennen sei.

Ist die von den Vereinsorganen getroffene Entscheidung über die Disqualifizierung damit nach § 661 Abs. 2 S. 2 BGB für die Beteiligten verbindlich, so kann sie von den staatlichen Gerichten grds. auch nicht auf ihre sachliche Richtigkeit hin überprüft werden. Nachprüfbar ist allenfalls das Verfahren, allerdings auch dieses unter Heranziehung des Rechtsgedankens der §§ 1059 II Nr. 1 lit b) und d) Alt. 2 ZPO nur soweit es sich um schwerwiegende Mängel handelt, die offensichtlich auch die Entscheidung selbst beeinflusst haben (BGH, Urt. v. 06.04.1966 - Ib ZR 82/4, NJW 1966, 1213; OLG Köln, Beschluss v. 05.06.2007 - 3 U 211/06, Rn. 3, juris; Staudinger/Begmann, BGB, Neub. 2016, § 661 Rn. 35).

b) Aber auch außerhalb des Anwendungsbereiches von § 661 Abs. 2 S. 2 BGB unterliegen Entscheidungen von Vereins- und Verbandsgerichten aufgrund der grds. zu respektierenden Vereinsautonomie nur einer eingeschränkten Überprüfung dahin, ob der Betroffene der Vereinsgerichtsbarkeit unterliegt, das vereinsinterne Verfahren eingehalten und dabei die Tatsachen ordnungsgemäß festgestellt wurden sowie der interne Rechtsweg erschöpft ist. Außerdem darf die getroffene Maßnahme, welche eine Stütze im Gesetz oder der Satzung finden muss, nicht grob unbillig oder willkürlich sein (vgl. zum Ganzen: Reichert/Behler, Vereins- und Verbandsrecht, 14. Auflage, Rn. 3275 ff; U. Schmidt, in MüHdBGesR, 5. Auflage, Bd. VII, § 102 Rn. 34).

c) Bei beiden Kontrollmaßstäben ist überdies eine eingeschränkte Subsumtionskontrolle zu beachten, die sich daraus ergibt, dass die Auslegung der Satzung und von Vereinsvorschriften allein Sache der Vereinsorgane ist. Lediglich grob unbillige oder willkürliche Maßnahmen halten dieser Kontrolle nicht stand (Reichert/Behler, aaO Rn. 3282; U. Schmidt, in MüHdBGesR, aaO Rn. 38).

4.

Es kann in Bezug auf das Begehren des Klägers dahinstehen, welcher Prüfungsmaßstab auf den vorliegenden Fall Anwendung findet. Denn ergibt sich nach den unter B. I. 3. lit a) - c) dargestellten Maßstäben ein relevanter Gesetzes- oder Verfahrensverstoß, so ist die vom Sportgericht getroffene Entscheidung zwar ipso iure unwirksam. Diese wird dann aber nicht durch das Urteil des ordentlichen Gerichtes ersetzt; vielmehr hat das Preisgericht eine neue Entscheidung zu treffen (BeckOGK/Lohsse, BGB, Stand: 15.02.2019, § 661 Rn. 46; Staudinger/Bergmann, BGB, Neub. 2016, § 661 Rn. 35c. 36). Denn das ordentliche Gericht hat sich nicht an die Stelle des Preisgerichts zu setzen, sondern überprüft einzig die Verbindlichkeit der durch das Preisgericht getroffenen Entscheidung. Es stellt also lediglich fest, dass ein bestimmter Vereinsbeschluss entweder wirksam oder unwirksam ist, hebt ihn aber nicht auf oder ändert ihn ab (Staudinger, aaO; Reichert/Behler, Rn. 3320; BGH, Urt. v. 23.04.13 - II ZR 74/12, NJW-RR 2013, 873 Rn. 32).

Nur ausnahmsweise, nämlich dann wenn sich diese unmittelbar aus Gesetz und Satzung ergeben, spricht das ordentliche Gericht selbst die Folgen der Unwirksamerklärung einer Vereinsentscheidung aus (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage, Rn. 1025; OLG Karlsruhe, Urt. v. 08.11.2012 - 9 U 97/12, Rn. 28, 29, juris).

Hierauf beruft sich der Kläger, indem er die Ansicht vertritt, dass das Obere Renngericht bereits am 02.03.2017 eine abschließende Entscheidung über den Fall getroffen habe und die Disqualifizierung der beiden Erstplatzierten darüber hinaus auch die einzig vertretbare Entscheidung darstelle.

Beide Annahmen treffen allerdings nicht zu.

a) Es bedarf keiner Entscheidung darüber, ob die erste Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 02.03.2017 wegen schwerer Verfahrensfehler - etwa weil die Besitzer der vom Protest betroffenen Pferde entgegen der gem. Nrn. 680 S. 2, i.V.m. Nr. 635, 638 RO zwingend vorgeschriebenen Beteiligung im Revisionsverfahren nicht angehört worden waren, unwirksam sein könnte. Denn entgegen der Ansicht des Klägers ist durch das Obere Renngericht in diesem Beschluss nicht abschließend über die Disqualifizierung der Erst- und Zweitplatzierten befunden worden. Das Gericht hat zwar einen Verstoß gegen Nr. 623 (2) RO durch den Peitschenmissbrauch festgestellt, jedoch deswegen noch nicht die Disqualifizierung der beiden erstplatzierten Pferde ausgesprochen. Vielmehr wurde die endgültige Entscheidung darüber, ob und in welcher Weise bei der Sanktion die Vorschrift der Nr. 626 RO zu berücksichtigen sei oder welche Folgerungen aus etwaigen sonstigen Sachumständen zu ziehen seien, die nach der bisherigen Entscheidung nicht berücksichtigt zu werden brauchten, ausdrücklich dem Renngericht überlassen.

b) Darüber hinaus ergibt sich aber auch nicht aus sonstigen Gründen, dass im vorliegenden Fall nur eine Disqualifizierung der beiden erstplatzierten Pferde in Betracht gekommen wäre.

Vielmehr bedarf es für die Beantwortung der Frage, ob und welche Sanktionen wegen der während des Rennens im Zusammenhang mit den Pferden "C" und "D" aufgetretenen Regelverstößen auszusprechen sind, in jedem Falle einer Auslegung der Rennordnung, die - wie aufgezeigt - in erster Linie den zuständigen Organen des Beklagten obliegt. Denn keiner der hier in Betracht kommenden Gründe zur Disqualifikation steht zweifelsfrei fest. Die Entscheidungen des Renngerichtes, wonach weder ein Grund zur Disqualifizierung nach Nr. 623 (2) RO noch nach Nr. 623 (3) RO vorliegt, sind im Rahmen der dem Senat entsprechend den dargelegten Grundsätzen obliegenden Rechtskontrolle insgesamt nicht zu beanstanden. Insbesondere fußen sie insgesamt auf den Regelungen der Rennordnung und stellen sich darüber hinaus weder als offensichtlich rechtswidrig noch als unbillig oder willkürlich dar.

aa) So sah Nr. 623 (3) RO in der zum Zeitpunkt des Rennens geltenden Fassung die Disqualifizierung eines Pferdes bei unzulässiger Verabredung, Betrug oder Anwendung eines unerlaubten Mittels vor.

(1) Das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Renngericht in seiner ersten Entscheidung vom 13.10.2016 auf der Basis einer eingehenden Beweisaufnahme zu den Vorwürfen und zu der Auslegung der Vorschrift verneint. Diese Feststellungen sind von dem Oberen Renngericht in der anschließenden ersten Revisionsentscheidung vom 02.03.2017 nicht beanstandet, sondern inzidenter gebilligt worden. Denn das Obere Renngericht erörterte und bejahte nur einen Verstoß i.S.d. Nr. 623 (2) RO und begründete das Absehen von einer eigenen Sachentscheidung u.a. damit, dass über die konkreten Rechtsfolge dieses Rechtsverstoßes gem. Nr. 626 nur durch eine Ermessensentscheidung des Renngerichtes befunden werden könne. Da ein solches Ermessen bei der Bejahung einer Zuwiderhandlung gem. Nr. 623 (3) RO nicht bestanden hätte, sondern in diesem Fall gem. Nr. 679 S. 3 RO vielmehr zwingend die Disqualifizierung auszusprechen gewesen wäre, ergibt sich als logische Konsequenz, dass das Revisionsgericht die Entscheidung des Renngerichts zu Nr. 623 (3) RO in der Sache nicht beanstanden wollte.

(2) Erst recht weist die von dem Renngericht vorgenommene Auslegung keine Rechtsfehler nach den Grundsätzen der durch die ordentlichen Gerichte vorzunehmenden Prüfung auf. Das gilt sowohl für die Frage, ob vorliegend ein Fall von Ziff. 623 (3) RO überhaupt vorgelegen hat, also der vom Kläger vorgetragene Sachverhalt eine "unzulässige Verabredung" oder der Peitscheneinsatz ein dem Doping vergleichbares "unerlaubtes Mittel" im Sinne der Regelung darstellt, als auch für die Problematik, ob ein unzulässiger Peitscheneinsatz zur Disqualifizierung führen muss.

Zum einen betrifft der Vorwurf des Klägers, der Manager des Pferdes "C", Herr I, habe gegenüber dem Jockey J erklärt, "ausgiebig von der Peitsche Gebrauch zu machen, es würden alle Strafzahlungen übernommen", bereits nicht das zweitplatzierte Pferd "D", so dass eine Disqualifizierung dieses Pferdes gem. Nr. 623 (3) RO selbst nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht in Betracht käme.

Zum anderen hält aber auch die vom Renngericht vorgenommene Beweiswürdigung, wonach eine "unzulässige Verabredung" nicht erwiesen sei, einer rechtlichen Überprüfung stand, insbesondere war dem Beweisantrag des Klägers auf Vernehmung weiterer Zeugen nicht nachzukommen. Zwar unterliegt die Entscheidung eines Vereinsgerichts nach überwiegender Ansicht einer umfassende Tatsachenkontrolle durch das ordentliche Gericht (Stöber/Otto, Handbuch zum Vereinsrecht, 11. Auflage, Rn. 1011 mwN). Das Renngericht hat sich allerdings eingehend mit der Frage auseinandergesetzt und nachvollziehbar begründet, warum weitere Zeugen nicht zu hören seien, weil diese lediglich dazu benannt worden waren, welche Angaben ein weiterer Jockey über die Äußerungen des Trainers I zu dem Jockey J gemacht habe. Damit handelte es sich bei diesen Zeugen zum einen lediglich um solche "vom Hörensagen", die aus eigener Erkenntnis keine Angaben zu dem maßgeblichen Geschehen machen konnten. Nach dem gestellten Beweisantrag hätten diese vor allem aber auch keine Bekundungen zu der für eine unzulässige Verabredung entscheidenden Reaktion des Jockeys J auf die Erklärung des Managers zu machen vermocht, zumal der Jockey nur der englischen Sprache mächtig gewesen sei und daher die in deutscher Sprache erfolgte Aufforderung des Zeugen I gar nicht habe verstehen können.

Abgesehen von dem Nachweis der durch den Kläger behaupteten Verständigung zwischen Manager und Jockey kommt es für die Entscheidung über eine Disqualifizierung maßgeblich auf die Frage an, ob ein solches Einvernehmen über den übermäßigen Peitscheneinsatz überhaupt eine "Verabredung" im Sinne von Nr. 623 (3) der RO darstellt. Auch auf diesen Gesichtspunkt ist das Renngericht nach Anhörung des sachverständigen Zeugen Dr. K zur Entstehungsgeschichte der Regelung ausführlich eingegangen. Danach hätten durch den Begriff der "unzulässigen Verabredung" allein die Fälle von Wettmanipulationen und vergleichbare Betrugsmaßnahmen erfasst werden sollen. Selbst wenn man hierunter aber auch die Absprache innerhalb desselben Teams über ein rein rennordnungswidriges Verhalten verstehen wolle, sei dies allenfalls dann möglich, wenn dieses Verhalten wie eine Wettmanipulation tatsächlich "geeignet" sei, den Rennverlauf zu beeinflussen. Aufgrund diverser fundierter Untersuchungen könne aber gerade nicht davon ausgegangen werden, dass ein übermäßiger Reitpeitscheneinsatz tatsächlich zu einer Geschwindigkeitssteigerung des Pferdes führe. Dann aber werde mit einer entsprechenden Abrede die unerlaubte Beeinflussung des Rennens allenfalls i.S.d Nr. 590 (25) RO "bezweckt" und sei daher allenfalls mit einem Ordnungsmittel zu belegen.

(3) Ob ein über das erlaubte Maß hinausgehender Einsatz der Peitsche als "Anwendung eines unerlaubten Mittels" i.S.d. Nr. 623 (3) RO anzusehen ist, kann ebenfalls nicht unmittelbar aus den Regelungen der Rennordnung entnommen werden. Denn danach ist im Gegenteil das Mitführen einer Peitsche und deren Anwendung grundsätzlich erlaubt. Zwar fallen nach Nr. 541 RO unter unerlaubte Mittel auch "technische Mittel, die in Rennen mitgeführt oder angewendet werden". Das Renngericht hat in seiner Entscheidung vom 13.10.2016 die Frage verneint, weil zu den "unerlaubten Mitteln" im Sinne der vorgenannten Vorschrift allein diejenigen gehören würden, die in Abschnitt XIV der Rennordnung unter der gleichnamigen Überschrift geregelt seien und sich in Nr. 484 RO der zum Rennzeitpunkt geltenden Fassung für den Einsatz der Peitsche nur dann eine Disqualifizierungsregelung finde, wenn diese statt der allein zulässigen Reitklappe eingesetzt werde.

Die von dem Renngericht im Zusammenhang mit der Auslegung der Nr. 623 (3) RO angestellten Überlegungen sind in sich schlüssig und finden ihre Grundlage insgesamt in den bestehenden Regelungen der Rennordnung und der zum Entscheidungszeitpunkt üblichen Rennpraxis. Abgesehen davon findet das Ergebnis eine weitere Rechtfertigung in der Tatsache, dass die Annahme eines übermäßigen Peitscheneinsatzes als "unerlaubtes Mittel" i.S.d. Nr. 623 (3) die Grenze zu den Tatbeständen der Nr. 623 (2) RO, welche gerade an Regelverstöße bei der Durchführung der Rennen anknüpfen, verwischen würde.

bb) Auch die Frage, ob der übermäßige Peitscheneinsatz ein Verstoß gegen "Vorschriften über die Durchführung der Rennen" i.S.d. Nr. 623 (2) RO darstellt, der nicht nur eine Ordnungsstrafe nach sich zieht, sondern zwingend zum Ausschluss führt, hatte zum Zeitpunkt des streitgegenständlichen Rennens noch keine ausdrückliche Regelung gefunden. Denn Nr. 482 RO in der im Jahre 2016 geltenden Fassung sah für den übermäßigen Peitscheneinsatz grds. nur die Verhängung von Ordnungsmitteln i.S.d. Nrn. 589 ff RO vor, während eine Disqualifizierung - wie bereits dargelegt - gem. Nr. 484 RO nur für den Fall angeordnet wurde, dass während des Rennens anstatt einer Reitklappe, deren Einsatz in den Fällen der Nr. 481 als einziges zulässiges Mittel vorgesehen war, eine Peitsche verwendet wurde. Ob die inzwischen erfolgte Neufassung der Rennordnung in Nr. 482 RO, wonach nunmehr ein unzulässiger Peitschengebrauch ausdrücklich nicht zu einer Disqualifizierung führt, eine bloße Bestätigung oder aber eine (rückwirkende) Änderung der bestehenden Rechtslage darstellt, kann dahinstehen. Jedenfalls belegt auch dieser Umstand, dass es sich bei der vom Renngericht vertretenen Ansicht um eine im Sinne der Rennordnung vertretbare, und damit durch die ordentlichen Gerichte nicht zu beanstandende Auslegung handelte.

II.

Auf die Berufung des Beklagten war die Klage unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils insgesamt, also auch insoweit abzuweisen, als das Landgericht die Unwirksamkeit der zweiten Entscheidung des Renngerichts festgestellt hat.

1.

Die Berufung des Beklagten ist zulässig, insbesondere konnte sie durch den Streithelfer wirksam für den Beklagten eingelegt werden (MüKo/Rimmpelspacher, ZPO, 5. Auflage, § 511 Rn. 25); dies geschah auch form- und fristgerecht.

Die von dem Kläger gegen die Zulässigkeit der Streithilfe erhobenen Rügen sind unbegründet. Vielmehr ist der Streitbeitritt gem. § 71 ZPO durch mit diesem Endurteil zu verbindendes Zwischenurteil zuzulassen. (vgl. BGH, Urt. v. 15.03.2002 - V ZR 396/00, NJW 2002, 1872, 1873).

Mit Schriftsatz vom 17.04.2018 hat der Streithelfer den Voraussetzungen des § 70 ZPO entsprechend seinen Beitritt zum Rechtsstreit auf der Seite des Beklagten erklärt.

Darüber hinaus war auch das gem. § 66 Abs. 1 ZPO für einen wirksamen Beitritt als Nebenintervenient erforderliche rechtliche Interesse am Ausgang des Rechtsstreits gegeben; jedenfalls darf sich der Kläger auf ein evtl. Fehlen dieser Voraussetzung nicht mehr wirksam berufen. Anders als die allgemeinen Prozesshandlungsvoraussetzungen, deren Fehlen jederzeit bis zur Beendigung des Rechtsstreits von Amts wegen zu prüfen und vorliegend unstreitig gegeben sind, ist eine Rüge in Bezug auf alle anderen Voraussetzungen gem. § 295 Abs. 1 ZPO nach der Stellung der Sachanträge nicht mehr möglich (BGH, Beschluss v. 10.01.2006 - VIII ZB 82/05, NJW 2006, 773, 774; Thomas/Putzo, ZPO, 39. Auflage, § 71 Rn. 2).

Im gegebenen Fall haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung des Landgerichtes vom 03.05.2018 insgesamt mit kontradiktorischen Anträgen zur Sache verhandelt, ohne dass durch den Kläger das fehlende rechtliche Interesse des Streithelfers am Streitbeitritt gerügt worden wäre. Dies ist erstmals in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 23.05.2018 (Bl. 368 d.A.) geschehen, indem bestritten wurde, dass der Streithelfer (Mit-)Eigentümer des Siegerpferdes "C" sei und damit ein rechtliches Interesse an dem Ausgang des Rechtsstreits habe. Diese Rüge erfolgte mithin gem. § 295 ZPO zu spät, denn der eingeräumte Schriftsatznachlass bezog sich ausschließlich auf den neuen Sachvortrag des Streithelfers, nicht hingegen auf die formalen Voraussetzungen des Streitbeitritts. Die verspätete Rüge ist auch nicht deshalb zulässig, weil dem Kläger oder seiner Prozessbevollmächtigten der Verfahrensfehler nicht bekannt sein musste. Das hätte vom Kläger dargelegt werden müssen und ist auch nicht ersichtlich. Die Rüge stützt sich auf keine neuen Erkenntnisse, sondern nur auf den Inhalt des Schriftsatzes des Streithelfers. Nach den eigenen Angaben des Klägers soll die Eigentumslage auch bereits im Vereinsverfahren unklar gewesen sein, womit das Bestreiten bereits zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung möglich gewesen wäre. Die Kammer musste schließlich auch nicht auf die Wirkung der rügelosen Einlassung gem. § 295 Abs. 1 ZPO hinweisen. Ansonsten würde der dieser Norm zugrunde liegende Gedanke, jede Partei zu einer sorgfältigen Prozessführung zu veranlassen und den Fortgang des Verfahrens nicht später an einem verzichtbaren Verfahrensmangel scheitern zu lassen oder aufzuhalten, in seiner praktischen Bedeutung ausgehöhlt. Daher besteht eine Hinweispflicht allenfalls in der vorliegend ersichtlich nicht gegebenen Konstellation, dass eine rechtsunkundige Partei durch die gem. § 295 ZPO eintretende Rechtsfolge unzumutbar überrascht würde (BGH, Urt. v. 14.11.1957 - II ZR 156/51, NJW 1957, 104; Zöller/Greger, ZPO, 32. Auflage, § 295 Rn. 9; § 139 Rn. 19).

2.

Die Berufung des Beklagten ist auch begründet.

Die zweite Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 erweist sich entgegen der Annahme des Landgerichts nicht als im Sinne der gem. B. I. 3. dargestellten Prüfungsgrundsätze rechtswidrig und damit ipso jure als unwirksam. Sie orientiert sich an den Regelungen der Rennordnung sowie den allgemein anerkannten Verfahrensgrundsätzen und erweist sich auch im Übrigen weder als willkürlich noch unbillig. Erst Recht leidet sie nicht an schweren, die Entscheidung beeinflussenden Mängeln.

Vom Verfahren her stellt zunächst die Rennleitung verbindlich die Reihenfolge fest, in der die teilnehmenden Pferde das Ziel erreicht haben. Diese Entscheidung ist zwischen den Beteiligten nicht streitig.

a) Die Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 ist im erstinstanzlichen Urteil als verfahrensfehlerhaft und unwirksam erachtet worden, weil es die von der Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 02.03.2017 ausgehende Bindungswirkung missachtet und statt einer hieran orientierten neuen Sachentscheidung lediglich die erste Entscheidung des Renngerichtes vom 13.10.2016 bestätigt habe. Dies trifft allerdings im Ergebnis nicht zu.

Zutreffend hat das Landgericht darauf hingewiesen, dass die Entscheidung des Oberen Renngerichts entsprechend den für das zivilgerichtliche Revisionsverfahren entsprechenden Grundsätzen Bindungswirkungen für das Renngericht entfaltet hat. Insbesondere besteht diese, sich aus der entsprechenden Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO ergebende Bindung unabhängig davon, ob die Auffassung des Rechtsmittelgerichts zutrifft oder nicht, so dass das Erstgericht sich dieser auch nicht mit dem Hinweis entziehen kann, die Auffassung sei greifbar gesetzwidrig (BGH, Beschluss v. 10.01.2006 - VIII ZB 82/05, NJW 1994, 2956; Zöller/Heßler, ZPO, 32. Auflage, § 538, Rn. 60). Für das Berufungsgericht verbindlich ist die Rechtsauffassung des Revisionsgerichts allerdings nur insoweit, als sie für die aufhebende Entscheidung tragend war (BGH, Urt. v. 12.10.2000 - III ZR 242/98, NJW-RR 2001, 447; BGH, Urt. v. 01.06.2017 - IX ZR 204/15, NJW-RR 2017, 1020 Rn. 7). Das ist allein für eine rechtliche Würdigung des Rechtsmittelgerichts der Fall, welche die Beurteilung durch die Vorinstanz missbilligt und deshalb unmittelbar zur Aufhebung ihrer Entscheidung führt. Das Berufungsgericht soll den Fehler, der zur Aufhebung seines Urteils führt, nicht wiederholen, im Übrigen aber in seiner Entscheidung freibleiben (BeckOK/Kessal-Wulf, ZPO, 32. Ed. 01.03.2019, § 563 Rn. 6).

Die Revisionsentscheidung vom 02.03.2017 konnte aufgrund ihres unter Ziff. B. I. 4. b) aa) (1) näher dargelegten Regelungsgehaltes eine Bindungswirkung allein im Hinblick auf die Voraussetzungen einer Disqualifikation gem. Nr. 623 (2) RO entfalten, weil die abschlägige Entscheidung des Renngerichts zu den Disqualifizierungsvoraussetzungen gem. Nr. 623 (3) RO inzident bestätigt worden war.

Entgegen den Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil hat dann das Renngericht am 03.04.2017 noch einmal in der Sache entschieden und nicht lediglich unter Hinweis auf eine sich aus schweren Verfahrensfehlern ergebende Unverbindlichkeit der Revisionsentscheidung seine erste Entscheidung vom 13.10.2016 bestätigt.

Etwas anderes ergibt sich zum einen nicht aus dem Tenor der Entscheidung. Denn dieser kann ohne weiteres so verstanden werden, dass das Renngericht in der Sache bei seiner ursprünglichen Entscheidung, nach der die Berufungen des Klägers gegen die Protestentscheidungen der Rennleitung zurückgewiesen wurden, auch nach nochmaliger Sachprüfung verbleiben wollte.

Was Inhalt eines Urteilstenors ist, kann ggf. mit Hilfe der Auslegung ermittelt werden (BeckOK/Elzer, ZPO, 31. Ed., Stand: 01.03.2019, § 313 Rn. 44). Für das Verständnis des Urteilstenors sind dabei neben dessen Wortlaut ergänzend der Inhalt der Entscheidungsgründe, die Klageanträge und der Klägervortrag maßgeblich (BGH, Beschluss v. 17.01.2017 - XI ZR 490/15, Rn. 2, juris; Beschluss v. 12.05.2016 - IX ZA 32/15, ZinsO 2016, 1776 Rn. 3; Beschluss v. 20.10.2016 - V ZR 60/16, juris Rn. 8).

Vorliegend ist zunächst der Eingangssatz der Entscheidungsgründe heranzuziehen, wonach den Berufungen weiterhin aus Rechtsgründen wie auch nach den festgestellten Tatsachen der Erfolg verwehrt bleiben müsse. Es ist dem Landgericht darin beizupflichten, dass alsdann etwas weitschweifige Ausführungen zu den verschiedenen Verfahrensfehlern des Oberen Renngerichtes, die zwar teilweise vorgelegen haben mögen, sich aber der Entscheidungskompetenz des Renngerichtes entzogen haben, erfolgten. Allerdings enthält das Urteil zum Abschluss unter ausdrücklicher Zugrundelegung der vom Oberen Renngericht geäußerten Rechtsauffassung zu Nr. 623 (2) RO eine im Ergebnis vertretbare sachliche Prüfung der formalen Voraussetzungen des für eine Disqualifizierung gem. Nr. 623 (2) RO erforderlichen Protestes gem. Nrn. 631, 633 RO. Nach diesen Regelungen kann ein auf Nr. 623 (2) RO gestützter Protest nur "vor dem Schluss des Zurückwiegens" wirksam eingelegt werden. Diese Frist hat der Kläger aber unstreitig nicht eingehalten, vielmehr erfolgte sein Protest erst fünf Tage nach dem Rennen am 15.07.2016. Das Renngericht war zur Ablehnung der begehrten Disqualifizierung unter Berufung auf diesen Aspekt auch trotz der vorangegangenen Entscheidung des Oberen Renngerichts befugt. Zum einen hat sich das Gericht dabei im Rahmen der ihm vom Oberen Renngericht ausdrücklich eingeräumten Prüfungskompetenz bewegt. Denn dieses hatte zwar die materiellen Voraussetzungen der Nr. 623 (2) RO bejaht, die endgültige Entscheidung über die Disqualifikation aber ausdrücklich von der Prüfung "welche Folgerungen sich aus etwaigen sonstigen Sachumständen noch für die Entscheidung zu beachten sind" durch das Renngericht abhängig gemacht. Hierzu gehörten aber nicht nur die für eine Ermessensentscheidung gem. Nr. 626 RO erforderlichen Umstände, sondern auch die Voraussetzungen eines ordnungsgemäßen Protestes gem. Nrn. 631, 633 RO. Weil bis zur Revision gegen die erste Entscheidung des Renngerichts - möglicherweise wegen der insoweit unstreitig nicht eingehaltenen Protestfrist - die Möglichkeit einer Disqualifizierung gem. Nr. 623 (2) RO von keinem der Beteiligten in Betracht gezogen worden war und insbesondere der Kläger sich bis dahin einzig auf den Ausschlussgrund der unzulässigen Abrede oder des Einsatzes eines unzulässigen Mittels gem. Nr. 623 (3) RO gestützt hatte, waren in der Entscheidung vom 13.10.2016 noch keinerlei Feststellungen zu den formalen Voraussetzungen der Nr. 623 (2) RO getroffen worden. Mithin entzogen sich diese der Kontrolle durch das Obere Renngericht, so dass dessen Prüfung auf der Basis der Revisionsentscheidung vom 02.03.2017 durch das Obere Renngericht vom 02.03.2017 nachgeholt werden musste.

Zum anderen hat das Renngericht in seiner Entscheidung zutreffend festgestellt, dass das Obere Renngericht die Ausführungen zu Nr. 623 (3) RO vollkommen unbeanstandet gelassen hat. Hierin kann im Übrigen eine konkludente Bestätigung der Ausführungen der Erstentscheidung zu diesem Punkt gesehen werden.

b) Sofern die Protestfrist der Nr. 633 RO für die Disqualifikationsgründe der Nr. 623 (2) RO von dem Kläger als unzulässig, weil in der Praxis wegen seiner Kürze als nicht umsetzbar, angesehen wird, so entzieht sich auch dieser Punkt der Überprüfung durch den Senat. Denn gerade bei Verstößen gegen die Regeln über die Durchführung des Rennens besteht ein hohes praktisches Bedürfnis an einer schnellen Klärung von evtl. Streitfragen, um das Ergebnis eines Rennens nicht zu lange im Ungewissen zu lassen. Auch hatte die Rennleitung im gegebenen Fall selbst unmittelbar nach dem Rennen Sanktionen wegen des übermäßigen Peitscheneinsatzes verhängt. Warum ein solcher Regelverstoß für einen geübten Rennbeobachter nicht ebenso erkennbar gewesen sein soll, erschließt sich ohne eine nähere Erläuterung nicht. Für das Gegenteil spricht nicht zuletzt die Tatsache, dass der Beklagte auch in der aktuellen Fassung der Rennordnung bei den bisherigen Bestimmungen über die Protestfrist verblieben ist. Jedenfalls folgt hieraus, dass die Beantwortung dieser Frage der Entscheidungsbefugnis der ordentlichen Gerichte entzogen ist, weil sie nicht eindeutig, insbesondere nicht im Sinne des Klägers, den Regelungen der Rennordnung entnommen werden kann, sondern einer allein den Vereinsorgangen obliegenden Interpretation bedarf..

c) Schließlich ist der vereinsinterne Willensbildungsprozess durch den Beschluss des Oberen Renngerichts vom 18.07.2017, mit dem die Revision gegen die zweite Entscheidung des Renngerichts vom 03.04.2017 als unzulässig zurückgewiesen wurde, abgeschlossen. Insbesondere leidet die zweite Revisionsentscheidung nicht an schwerwiegenden Verfahrensfehlern. Wenn auch das Obere Renngericht in seiner Entscheidung vom 02.03.2017 noch die Zulässigkeit der Revision bejaht hatte, stellt sich die gegenteilige Ansicht des Oberen Renngerichts in seiner zweiten Entscheidung vom 18.07.2017 nicht als unvertretbar dar. Denn die enumerative Aufzählung in Nr. 676 RO sieht eine Revision gegen Disqualifikationsentscheidungen nicht vor, so dass es zur Bejahung der Zulässigkeit in diesem Fall einer extensiven Auslegung der Norm durch das Obere Renngericht bedarf. Die gegenteilige, an dem Wortlaut der Nr. 676 RO orientierte Auslegung der Vorschrift durch die Entscheidung vom 18.07.2017 ist mithin zumindest vertretbar und daher durch den Senat nicht zu beanstanden.

III.

Über den in der form- und fristgerecht eingelegten Anschlussberufung gestellten Hilfsantrag auf Feststellung, dass der ersten Entscheidung des Oberen Renngerichts vom 02.03.2017 keine Bindungswirkung zukomme, ist in der Sache nicht zu entscheiden. Dieser soll nach der Begründung des Beklagten nur für den Fall zum Tragen kommen, dass der Senat - wie das Landgericht - die zweite Entscheidung des Renngerichts für unwirksam erklärt. Wie ausgeführt ist dies jedoch nicht der Fall.

C.

1.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 S. 1, 97, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709 S. 1, 711 ZPO.

2.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, § 543 Abs. 2 ZPO. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern nicht eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Senat hat den Fall auf der Grundlage anerkannter Grundsätze allein nach den tatsächlichen Besonderheiten des vorliegenden Sachverhaltes entschieden.