LG Krefeld, Urteil vom 07.11.2013 - 5 O 354/12
Fundstelle
openJur 2019, 33760
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 22 U 187/13
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 86.280,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte für den darüber hinausgehenden Schaden haftet, der dem Kläger dadurch bereits entstanden ist und weiter dadurch entsteht, dass die Beklagte als Architekt die Abdichtung der Schwimmhalle auf dem Grundstück des Klägers gegen anstehendes Oberflächenwasser fehlerhaft geplant hat.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger weitere EUR 1.999,32 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.10.2012 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger ist Eigentümer des Hausgrundstückes X-allee xx in L.. Im Jahre 2006 entschloss er sich, eine Schwimmhalle an sein Wohnhaus anbauen zu lassen. Zu diesem Zweck schloss er mit der Beklagten einen Architektenvertrag, mit dem er diese mit den Leistungsphasen gem. § 15 Nr. 1 bis 7 HOAI a.F. voll und eingeschränkt mit der dortigen Leistungsphase 8 beauftragte. Im Jahr 2008 war die Schwimmhalle fertiggestellt. Sie ist nun rechtwinklig zum Wohnhaus angeordnet und in das vom Wohnhaus leicht abfallende Gartengelände dergestalt eingebettet, dass der Boden der Halle höhenbündig an das Gartengelände anschließt. Drei Seiten der Schwimmhalle stehen frei, die vierte ist an das Wohnhaus angebunden. Von der Terrasse des Wohnhauses führen Treppenstufen herab zu der plattierten Terrasse, die, höhengleich zum Boden der Schwimmhalle, vor der Schwimmhalle entstanden ist. Die Plattierung ist als - schmalerer - gartenseitiger Umgang auch um die beiden anderen Seiten der Schwimmhalle fortgeführt. An diese Terrasse und den Umgang schließt die gartenseitige Rasenfläche an. Die Fassade der Schwimmhalle ist in Profilbauglas ausgeführt, das in Metallrahmen gefasst ist; an der gartenseitigen Längsseite springt die Fassade etwas zurück und nimmt hier große Glasschiebetüren auf. Die Glaselemente sind allesamt bodentief und ohne sichtbaren Sockel eingebaut.

Vor dem Sockel der Fassade ist eine Aco Drain Rinne angeordnet, die um die drei freien Seiten der Halle verläuft. Auch die Oberkante der Drain Rinne ist mit dem Boden der Schwimmhalle und der gartenseitigen Plattierung um die Halle herum höhengleich ausgeführt. Das Becken der Schwimmhalle wird im Keller von einem Technikgang umgeben, in dem sich Installationen u.ä. befinden.

Im Jahr 2009 stellte der Kläger nach starken Regenfällen Wassereintritte in die Halle fest. Betroffen von den Wassereinbrüchen war insbesondere der Technikkeller. Nachdem der Kläger mit der Beklagten eine verbindliche Klärung der Ursachen für diese Wassereinbrüche nicht hatte erzielen können, beantragte er unter dem 11.11.2009 die Einleitung eines gegen die Beklagte gerichteten selbständigen Beweisverfahrens, um Ursachen und Mängelbeseitigungsmaßnahmen feststellen zu lassen.

Der Kläger ist der Ansicht, dass die Beklagte die Schwimmhalle unter dem Gesichtspunkt der Abdichtung gegen Niederschlagswasser falsch geplant habe. Er beanstandet, dass die Beklagte keinen hinreichend hohen, die Halle umlaufenden Sockel geplant habe, um das Eindringen von auftreffendem Oberflächenwasser genügend abwehren zu können. Außerdem habe die Beklagte keine ausreichende Drainage geplant und ausführen lassen. Zur Beseitigung der Mängel sei es erforderlich, so die Behauptung des Klägers, dass die Fassade nachträglich mit einer ausreichend dimensionierten Aufkantung/einem ausreichend dimensionierten Sockel versehen werde; dies werde Kosten von EUR 91.280,00 nach sich ziehen. Er behauptet, dass bei einer solchen Gestaltung, wäre sie von Anfang an gewählt worden, Mehrkosten an Beton, Bewehrung und weiteren Materialien von nicht mehr als EUR 5.000,00 entstanden wären.

Außerdem meint er, dass die Beklagte auch für weiteren bereits entstandenen oder noch entstehenden Schaden einzustehen habe, soweit dieser im Zusammenhang mit ihrer fehlerhaften Planung stehe. Schließlich hält er sie für verpflichtet, ihm vorgerichtlich angefallene Rechtsanwaltskosten von - insoweit unbestritten - EUR 1.999,32 zu ersetzen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn EUR 86.280,00 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;

2. festzustellen, dass die Beklagte für den darüber hinausgehenden Schaden haftet, der dem Kläger dadurch bereits entstanden ist und weiter dadurch entsteht, dass die Beklagte als Architekt die Abdichtung der Schwimmhalle auf dem Grundstück des Klägers gegen anstehendes Oberflächenwasser fehlerhaft geplant hat;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn weitere EUR 1.999,32 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bestreitet einen Mangel ihrer Werkleistung behauptet, dass sie ihre Planungen auf einer anderen Grundlage erbracht habe, als es heute den Anschein habe:

Zum Zeitpunkt ihrer Planungen nämlich habe das gewachsene Gelände um die errichtete Schwimmhalle herum ca. 25 bis 30 Zentimeter tiefer gelegen, so dass es einen deutlichen Niveauunterschied zwischen dem Außengelände und dem Boden der Halle gegeben habe, der Abdichtungsprobleme gegen Oberflächenwasser ausgeschlossen haben würde. Erst nach Erstellen des Rohbaus und der Glasfassade sei der Kläger auf die Idee gekommen, das Außengelände anschütten zu lassen, um einen höhengleichen Anschluss zu der vor der Halle zu errichtenden Terrasse und zu dem Umlauf um die Halle herum zu schaffen. Diesem Vorhaben des Klägers habe ihr Geschäftsführer, so die Beklagte weiter, sofort widersprochen; er habe den Kläger nachdrücklich auf Abdichtungsprobleme hingewiesen, die die Folge einer solchen Ausführung sein würden; nichts desto trotz habe sich der Kläger zu einem solchen Vorgehen entschlossen und habe das Gelände vollständig bis an die Halle heran anschütten lassen. Auch ihrem Vorschlag, die Terrasse wenigstens auf Ständerwerk errichten zu lassen, sei er nicht gefolgt.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und auf die zu Beweiszwecken beigezogene Akte 5 OH 22/09 LG Krefeld verwiesen.

Das Gericht hat Beweis erhoben gem. Beweisbeschluss vom 02.05.2013 wie Bl. 175 GA. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 19.09.2013 wie Bl. 283 ff. GA und die schriftlichen Gutachten des Sachverständigen für Bauphysik und Bausanierung Prof. Dr. H. aus S. vom 01.07.2010, 05.07.2011 und 16.01.2012 Bezug genommen.

Die Klage ist der Beklagten am 26.10.2012 zugestellt worden.

Gründe

Die Klage ist begründet.

1.

Der Kläger hat Anspruch auf Schadensersatz gegen die Beklagte aus §§ 634 Nr. 4, 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB in Höhe von EUR 86.280,00. Dieser Betrag ist erforderlich, um den Mangel, der Folge ihrer fehlerhaften Planung ist, zu beheben:

Die Parteien sind unstreitig durch einem im Jahre 2006 geschlossenen Architektenvertrag verbunden, der die Planung der vorbeschriebenen Schwimmhalle zum Gegenstand hatte. Der Umfang der von der Beklagten hiernach geschuldeten Planung ergibt sich aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag und aus den Anforderungen, die erfüllt sein müssen, um ein zweckentsprechendes und funktionales Werk zu gewährleisten (Werner-Pastor, Der Bauprozess, 13. Aufl. Rz 1990). Besieht man sich die Situation, insbesondere die zur Längsseite des Gartens angeordneten Glasschiebetüren, die ohne jeden vernünftigen Zweifel den Austritt aus der Halle in den Garten gewährleisten sollen, so wird klar, dass auch die Planung dieses Austritts mit von dem Architektenvertrag umfasst war. Für den Kläger war die Frage, wie er aus der Halle in den Garten treten sollte, erkennbar von erheblichem Belang, denn gerade aus diesem Grund hatte er sich für den Einbau der Türen entschieden. Das muss für die sachkundige Beklagte geradezu auf der Hand gelegen haben, so dass sie sich heute nicht damit herausreden kann, mit der Gestaltung der gärtnerischen Situation nicht beauftragt gewesen zu sein. Denn mit der Gestaltung des Gartens hat die Frage, wie der Zugang vom Garten in die Halle im Bereich der Glasschiebetüren geschaffen werden kann, rein gar nichts zu tun. Insoweit geht entsprechend auch der Vortrag der Beklagten in ihrem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 04.11.2013 fehl, auf den danach nichts Weiteres zu veranlassen ist. Letztlich scheint aber auch die Beklagte nicht ernsthaft bestreiten zu wollen, auch für die Planung dieses Anschlusses verantwortlich gewesen zu sein, nachdem sie mitunter auch behauptet hat, insoweit ursprünglich die Errichtung eines Holzdeckes geplant zu haben. Tatsächlich ist ein solches Deck nicht gebaut worden. Vielmehr ist zum vollständigen Ausgleich des Höhenunterschiedes zwischen dem Boden der Halle und dem Niveau des Gartens um die drei freien Seiten der Halle herum eine Schotterschicht eingebracht worden, um die - sodann zu plattierende -Terrassenfläche und den Umlauf um die Halle zu errichten. Dass diese Situation keine genügende Abdichtung gegen Oberflächenwasser bewirkt, ist zwischen den Parteien im eigentlichen unstreitig. Die Beklagte bestreitet die Wassereinbrüche in die Halle durch die bodentief gezogene Glasfassade und/oder die Glasschiebtüren nicht. Auch der Sachverständige H. hat festgestellt, dass die Abdichtung gegen Oberflächenwasser vom Gelände her trotz der eingebauten Aco Drain Rinne ungenügend ist. Er hat hierzu ausgeführt, dass eine Planung, die der Bauausführung vor Ort entspricht, gegen die Richtlinien für die Planung und Ausführung von Dächern mit Abdichtungen (Flachdachrichtlinien) verstößt, weil die Abdichtung in der vorhandenen Situation unterhalb der Oberkante der Plattierung der Terrasse und des Umgangs ende, sie aber tatsächlich bis mindestens fünf Zentimeter darüber hätte hochgeführt werden müssen, wobei im Bereich des Türdurchgangs zur Terrasse eine Sonderlösung hätte gesucht werden müssen, um ein fachgerecht abgedichtetes Werk zu schaffen. Dem entspricht die Planung der Beklagten nicht, sie ist mangelhaft, weil sie - wie der Sachverständige ausgeführt hat - die anerkannten Regeln des Handwerks nicht berücksichtigt und den Eintritt des Niederschlagswassers in die Halle damit zur Folge hat (vgl. zum Mangel bei nicht genügender Abdichtung BGH BauR 2000, 1330) .

Eine Frist zur Nacherfüllung hatte der Kläger der Beklagten nicht zu setzen, weil sich die mangelhafte Planung der Beklagten bereits in dem fertiggestellten Bauwerk niedergeschlagen hat.

Die Beklagte kann sich im Hinblick auf die hiernach berechtigten Vorwürfe nicht mit ihrer Behauptung entlasten, der Kläger habe diese Ausführung so gewünscht und ihre Warnungen, die Abdichtung gegen Niederschlagswasser sei so nicht mehr gewährleistet, in den Wind geschlagen. Denn der Beweis, dass sie den Mangel aus diesem Grunde nicht zu vertreten habe, ist ihr nicht gelungen. Keiner der hierzu vernommenen Zeugen hat die Behauptung der Beklagten bestätigt. Zwar hat der Zeuge I. ausgesagt, dass, soweit ihm erinnerlich, der Einbau eines Holzdecks geplant gewesen sei, dies jedenfalls, soweit es die Terrasse vor der Halle angehe. Ein Holzdeck ist indes nicht zur Ausführung gelangt. Dazu, ob es der Kläger war, der gegen den Rat der Beklagten auf der Anschüttung von Schotter zur Angleichung des Niveaus zwischen Boden der Halle und auszuführender Terrasse bzw. auszuführenden Umlaufs bestanden hatte, oder dies nicht doch der - veränderten - Planung der Beklagten entsprochen hatte, wusste der Zeuge I. als früherer Mitarbeiter der Beklagten hingegen nichts zu sagen. Während die Aussagen der Zeugen E., T., F. und X. in diesem Zusammenhang völlig unergiebig waren, hat der Zeuge T. im Gegenteil sogar den Vortrag des Klägers bestätigt, von dem Geschäftsführer der Beklagten selbst beauftragt worden zu sein, dass Schotterbett um die Halle herum zu errichten, um auf diesem, höhengleich mit dem Boden der Schwimmhalle, die von dem Kläger ausgewählten Natursteinplatten zu verlegen. Auch die Aussage der Zeugin S. lässt vermuten, dass die Schilderung des Klägers die richtige ist, nachdem diese, verträglich mit der Aussage des Zeugen T., ausgesagt hat, dass zu keiner Zeit geplant gewesen sei, eine Stufe im Austrittsbereich der Halle zu schaffen, dieser vielmehr von Anfang habe barrierefrei sein sollen. Soweit die Beklagte den Zeugen T. in ihrem Schriftsatz vom 04.11.2013 nun der Lüge bezichtigt, übersieht sie, dass sie die aufgezeigte Beweislast trägt.

Nach den Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. belaufen sich die Kosten zur Mängelbeseitigung auf geschätzt netto EUR 91.280,00. Er hat die Kosten aufgeschlüsselt nach den jeweiligen Arbeitsschritten, die zum Einbau einer Fassade mit einem genügend hohen Sockel erforderlich sind, im einzelnen mit Angabe der jeweils notwendigen Kosten nach seiner sachverständigen Einschätzung festgestellt. Wegen der einzelnen Positionen wird auf das zweite Ergänzungsgutachten des Sachverständigen vom 16.01.2012, Seite 10, Bezug genommen. Die einzelnen Kostenpositionen sind von der Beklagten jedenfalls qualifiziert nicht angegriffen worden. Keiner der Positionen ist die Beklagte konkret entgegengetreten. Soweit sie allerdings meint, es käme durchaus eine andere Art der Mängelbeseitigung in Betracht, so nämlich die Veränderung des Gartenniveaus, so hält ihr der Kläger zu Recht entgegen, dass er sich auf eine solche Maßnahme nicht einzulassen hat, weil sie ihm nicht zuzumuten ist. Anzusetzen ist am Mangel selbst, das ist die unzureichende Abdichtung, die im Wege des Schadensersatzes nunmehr herzustellen ist. Nicht nachzugehen ist dem nun nach Schluss der mündlichen Verhandlung nicht nachgelassenen Vortrag der Beklagten, es gebe eine weitere Sonderlösung, nämlich die Ergänzung der Abdichtung und der Einbau einer offenen Fassadenrinne, § 296 a ZPO. Zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gibt es auch angesichts der klar von ihm abweichenden Feststellungen des Sachverständigen Prof. Dr. H. keine Veranlassung.

Mit dem Vortrag des Klägers geht das Gericht davon aus, dass sich die sog. Sowiesokosten auf nicht mehr als EUR 5.000,00 belaufen. Es ist plausibel, dass die Mehrkosten bei Einbau eines genügenden Sockels schon damals nicht mehr als diesen Betrag ausgemacht haben würden, weil es im eigentlichen nur um Mehrkosten für Beton und Abdichtungsmaterialien gehen dürfte wie auch an der Kostenaufstellung des Sachverständigen Prof. Dr. H. deutlich wird. Auch diesem Vortrag ist die sachkundige Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten und an dem Vortrag des Klägers deshalb festzuhalten.

Der Anspruch auf insoweit zuerkannte Zinsen folgt aus §§ 288 Abs. 1, 291 ZPO.

2.

Der Kläger hat ferner Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte ihm auch zum Ersatz eines weitergehenden Schadens haftet, der aus der fehlerhaften Planung der Abdichtung folgt. Dass ein solcher bereits entstanden, aber noch nicht aufgedeckt ist, oder noch entstehen wird, ist nicht auszuschließen; Gegenteiliges ist von der Beklagten auch nicht vorgetragen.

3.

Der Kläger hat schließlich Anspruch auf Ersatz der ihm vorgerichtlich entstandenen Anwaltskosten in Höhe von insoweit unbestritten EUR 1.999,32. Auch dieser Anspruch wird von seinem unter Ziffer 1 dargelegten Schadensersatzanspruch erfasst. Zinsen in zuerkannter Höhe stehen ihm herauf gleichfalls gem. §§ 288 Abs. 1, 291 BGB zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: bis EUR 90.000,00.

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