LG Dortmund, Urteil vom 24.04.2018 - 12 O 212/16
Fundstelle
openJur 2019, 33526
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 1.260,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.08.2017 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 82 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 18 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks L1 Straße # in V1. Das daran direkt anschließende Grundstück T1 ... steht im Eigentum der Beklagten.

Der Kläger hat mit seiner Klage ursprünglich die Beseitigung einer vom Grundstück der Beklagten ausgehenden behaupteten Störung geltend gemacht. Nach während des Rechtsstreits von ihm veranlassten Beseitigungsmaßnahmen begehrt er nunmehr den Ersatz von Störungsbeseitigungskosten.

Gleichgelagerte Forderungen erhebt der Kläger in dem Rechtsstreit zum Aktenzeichen 3 O 212/16 des Landgerichts Dortmund gegen die dortigen Beklagten Frau E1 und Herrn O1 als Eigentümer des ebenfalls direkt an die Liegenschaft des Klägers angrenzenden Grundstücks T1 ...

Die vom Kläger behauptete Eigentumsbeeinträchtigung soll darin bestehen, dass auf dem Grundstück der Beklagten sowie auf dem Grundstück T1 ... eine Erdanschüttung unmittelbar gegen ein bereits auf dem Grundstück des Klägers stehendes Gebäude erfolgt sein soll. Ob diese Erdanschüttung tatsächlich vorgenommen worden ist, ist zwischen den Parteien streitig.

Der Kläger erlangte das Eigentum an der streitgegenständlichen Liegenschaft L1 Straße # in V1 in einem Zwangsversteigerungsverfahren durch Zuschlagsbeschluss vom 25.09.2015. Damit wurde er auch Eigentümer des auf dieser Liegenschaft im Zeitraum zwischen 1974 und 1980 errichteten Hallengebäudes. Vor dem Eigentumswechsel war das Gebäude über Jahre nicht genutzt worden.

Die Beklagten erwarben das Eigentum an ihrem Grundstück im Jahre 2007 von der X1 GmbH. Die Liegenschaft war zuvor als Fabrikgelände genutzt worden. Im Jahre 2008 wurde auf dem Grundstück der Beklagten ein Wohnhaus neu errichtet. Hinter diesem Gebäude befindet sich eine Rasenfläche, die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzt.

Bereits im Oktober 2004 war das Grundstück der Beklagten zum Zwecke der "Baureifmachung" von dem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. C1aus N1 vermessen worden. Wegen der Einzelheiten des von ihm gefertigten Plans wird umfassend Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegte Ablichtung dieses Dokuments (Bl. 124 d.A.).

Sowohl das Grundstück des Klägers, als auch das Grundstück der Beklagten grenzen an einen "öffentlichen" Bereich an, auf dem Parkflächen angelegt sind. Dieser Parkplatzbereich ist durch an der Grundstücksgrenze verlegte L-Steine von der Halle auf dem Grundstück des Klägers baulich getrennt. Zur Veranschaulichung wird insoweit auf das vom Kläger vorgelegte Lichtbild Bl. 43 d.A. Bezug genommen. Auf dem neben der Parkfläche gelegenen Grundstück der Beklagten grenzt das dortige Erdreich unmittelbar an das Hallengebäude auf dem Grundstück des Klägers an. Insoweit wird auf das Lichtbild Bl. 44 d.A. verwiesen. In diesem Bereich werden das Sockelfundament des Hallengebäudes und dabei insbesondere die Holzbestandteile der Holzrahmenkonstruktion durch das angrenzende Erdreich verdeckt. Der genannte öffentliche Bereich grenzt jenseits des Grundstücks der Beklagten an ein unbebautes Grundstück. Auch dieses unbebaute Grundstück grenzt wiederum an die Halle auf dem klägerischen Grundstück an. In diesem Bereich liegen die Porenbetonplatten sowie das Sockelfundament des Hallengebäudes frei.

Der Kläger behauptet, dass zum Zeitpunkt der Klageerhebung von dem Grundstück der Beklagten eine auf das Grundstück wirkende Eigentumsbeeinträchtigung ausgegangen sei. Durch eine Erdanschüttung an die Außenwand des Hallengebäudes auf der streitgegenständlichen Liegenschaft des Klägers seien ein erheblicher Feuchtigkeitseinfall bzw. eine erhebliche Feuchtigkeitsbelastung auf die Außenwand des Hallengebäudes hervorgerufen worden. Es seien seit kurzer Zeit Feuchtigkeitsschäden zu beobachten gewesen. Diesbezüglich habe dringender Handlungsbedarf bestanden, da mit einer zukünftigen Vertiefung dieser Schäden zu rechnen gewesen sei. Die Erdanschüttung sei nicht dem ursprünglichen Geländeverlauf folgend, sondern zeitlich nach der Errichtung des Hallengebäudes auf dem Grundstück des Klägers erfolgt, um zwar durch Anhäufung / Anschüttung im Zuge der Errichtung der auf den Grundstücken T1 ... und ... befindlichen Häuser in den Jahren 2007 und 2008. Bei dieser Erdanschüttung seien die anerkannten Regeln der Technik missachtet worden, nach denen eine Anschüttung an das Objekt des Klägers nicht ohne Absicherung hätte erfolgen dürfen. Die Außenwandabdichtung des Hallengebäudes auf dem Grundstück des Klägers sei gegen eine solche nachträgliche Erdanschüttung nicht ausgelegt gewesen. Im Zuge der Auffüllung auf dem Grundstück der Beklagten hätte - so meint der Kläger - entweder eine geeignete bauliche Trennung geschaffen oder aber in Absprache mit dem Voreigentümer des klägerischen Grundstücks eine entsprechende Abdichtung an dem dortigen Hallengebäude vorgenommen werden müssen. Um die das Hallengebäude auf dem Grundstück des Klägers tragende Holzrahmenkonstruktion vor Feuchtigkeit zu schützen, hätte vor Durchführung der Erdanschüttung eine Dehnfuge eingefügt werden müssen. Die unterschiedlichen Ausdehnungskoeffizienten zwischen dem Hauptgebäude und der ehemaligen Unterkonstruktion des dahinter liegenden ehemaligen Gebäudeteiles hätten dauerhaft dicht erstellt werden müssen. Der Kläger behauptet ergänzend, dass vom Grundstück der Beklagten zur gemeinsamen Grundstücksgrenze ein Gefälle bestehe. Dies bedeute, dass zusätzliche Wassermassen gegen die Hallenwand liefen. Dies begründe einen Verstoß gegen § 27 NachbG NW.

Den ursprünglich geltend gemachten Anspruch auf Beseitigung der durch Erdanschüttung bewirkten Störung hatte der Kläger auf § 1004 Abs. 1 i.V.m. § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog gestützt, wobei er die Auffassung vertreten hatte, dass die Beklagten als Zustandsstörer zur Störungsbeseitigung verpflichtet seien.

Der Kläger hat während des laufenden Rechtsstreits Ausschachtungsarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten durchführen lassen. Der an die Hallenwand des klägerischen Gebäudes angrenzende Teil des Gartens der Beklagten ist ca. 1,40 m breit freigeschachtet worden. Zur Veranschaulichung des nach Vornahme der Freischachtung gegebenen Zustands im streitgegenständlichen Grenzbereich der Grundtücke wird verwiesen auf die Lichtbilder im Schriftsatz des Klägers vom 09.02.2017 (Bl. 77 ff. d.A.).

Anknüpfend an die im Zuge der Freilegung vorgefundenen Verhältnisse behauptet der Kläger, dass auf dem Grundstück der Beklagten eine nachträgliche Geländeerhöhung um mindestens 55 cm erfolgt sein müsse, was sich unter anderem aus der Lage der Horizontalsperre am klägerischen Hallengebäude sowie aus der Lage des bei der Ausschachtung vorgefundenen Grenzsteines ergebe. Wegen der weiteren Ausführungen des Klägers hierzu wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Darlegungen in dem Schriftsatz vom 09.02.2017 (Bl. 76 ff. d.A.). Der Kläger nimmt bezüglich der behaupteten Geländeerhöhung ferner Bezug auf eine in seinem Auftrag verfasste Stellungnahme des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs Dipl.-Ing. T2 aus V1 vom 21.03.2017 (Bl. 125 f. d.A.), in der das Vorliegen einer Geländeerhöhung bestätigt wird.

Der Kläger hatte ursprünglich mit der Klageschrift beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, die vom Grundstück der Beklagten T1 ..., V1, ausgehende Eigentumsbeeinträchtigung auf das im Eigentum des Klägers stehende Objekt L1 Straße , V1, zu beseitigen und dauerhaft zu unterlassen, welche daraus resultiert, dass Erdreich ohne bauliche Trennung/Abdichtung auf dem Grundstück T1 ... gegen das Gebäude L1 Straße # aufgeschüttet wurde, wodurch es zu Feuchtigkeitseinwirkung und Erddruck entgegen den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf das Gebäude L1 Straße # kommt, was dieses nachhaltig zu beschädigen droht.

Der Kläger hat ebenfalls während des Laufs des vorliegenden Rechtsstreits Arbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und zur Abdichtung seines Hallengebäudes ausführen lassen. Im Zusammenhang mit diesen Arbeiten sind im Auftrag des Klägers zudem Verfüllarbeiten auf dem Grundstück der Beklagten sowie auf dem Grundstück T1 ... durchgeführt worden. Die Situation im Grenzbereich der Grundstücke ist dabei dergestalt geändert worden, dass kein Erdreich mehr an der Hallenwand ansteht. Es ist auf dem Grundstück der Beklagten ein Kiesbett errichtet worden. Ferner ist ein Abschlussstein gesetzt worden. Dem Kläger sind in diesem Zusammenhang mit Rechnungen der Firma M1Garten- und Landschaftsbau vom 21.02.2017 und 03.06.2017 ein Gesamtbetrag in Höhe von 4.556,12 Euro, mit Rechnung der X2 GmbH & Co. KG vom 10.07.2017 ein Betrag in Höhe von 2.622,21 Euro, mit Rechnung der L2 GmbH & Co. KG vom 24.04.2017 ein Betrag in Höhe von 279,06 Euro sowie mit einer Rechnung der Firma M2 ein Betrag in Höhe von 815,63 Euro in Rechnung gestellt worden. Wegen der weiteren Einzelheiten der durchgeführten Arbeiten und erbrachten Leistungen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die vom Kläger vorgelegten Rechnungen (Bl. 168 ff. d.A.) sowie auf die erläuternden Ausführungen des Klägers in seinem Schriftsatz vom 21.07.2017 (Bl. 163 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit dem vorgenannten Schriftsatz vom 21.07.2017 - den Prozessbevollmächtigten der Beklagten zugestellt am 31.07.2017 - hat der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich seines bisherigen Antrages aus der Klageschrift in der Hauptsache für erledigt erklärt. Gleichzeitig hat er beantragt, die Beklagten nunmehr zur Zahlung von 4.643,12 Euro nebst Zinsen zu verurteilen. Der Kläger vertritt die Auffassung, dass dieser Zahlungsanspruch aus den §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, 249 Abs. 1 BGB folge. Danach seien die Beklagten dazu verpflichtet, dem Kläger den ihm aufgrund der von ihm behaupteten Störung entstandenen Schaden zu ersetzen. Als ersatzfähiger Schaden in diesem Sinne seien die im Rahmen der nunmehr ausgeführten Arbeiten zur Beseitigung von Feuchtigkeitsschäden und zur Abdichtung seines Hallengebäudes nebst den in diesem Zusammenhang erforderlichen Verfüllarbeiten entstandenen Kosten anzusehen. Der Kläger macht diese Kosten jedoch nur anteilig geltend. Zunächst nimmt er von den oben genannten Rechnungsbeträgen Abzüge vor, da die Rechnungen auch Leistungen betreffen, die auf dem Grundstück T1 ... durchgeführt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten und der Berechnungen des Klägers hierzu wird auf seine Darlegungen im Schriftsatz vom 21.07.2017 (Bl. 163 f. d.A.) verwiesen. Der Kläger gelangt auf diese Weise zu grundsätzlich ersatzfähigen Gesamtaufwendungen in Höhe von 5.803,90 Euro brutto. Hiervon nimmt er jedoch einen weiteren pauschalen Abzug von 20 % vor, weil er sich - vorsorglich aus wirtschaftlichen Erwägungen - einen Mitverantwortungsanteil in entsprechender Höhe anrechnen lässt.

Der Kläger beantragt nunmehr,

die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn 4.643,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagten, die sich der teilweisen Erledigungserklärung des Klägers nicht angeschlossen haben, beantragen,

die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten, dass auf ihrem Grundstück eine zu einer Geländeerhöhung führende Erdanschüttung gegen das Hallengebäude auf dem Nachbargrundstück erfolgt ist. Sie behaupten, dass ihnen keine Aufschüttung bekannt sei. Seit dem Erwerb ihres Grundstücks im Jahre 2007 hätten sie keinerlei Aufschüttung vorgenommen. Nach Kenntnis der Beklagten habe auch die Voreigentümerin des Grundstücks keine niveauerhöhende Aufschüttung veranlasst.

Die Beklagten bestreiten, dass es an dem Objekt des Klägers zu Feuchtigkeitsschäden gekommen ist. Für den Fall, dass entgegen der Behauptung der Beklagten festgestellt werden sollte, dass eine Erdanschüttung auf ihrem Grundstück erfolgt sein sollte und dass es zu Feuchtigkeitsschäden an der Halle auf dem Grundstück des Klägers gekommen ist, bestreiten die Beklagten, dass die Erdanschüttung für diese Schäden ursächlich war. Insofern berufen sie sich darauf, dass das Wasser auch an anderer Stelle - insbesondere von unten aus - in das Mauerwerk eingedrungen sein könne. Zu vermuten sei deshalb, dass das Nutzungsverhalten des Voreigentümers des klägerischen Grundstücks ursächlich für einen eventuellen Schaden sei. Möglich sei zudem, dass bereits bei der Errichtung der Halle keine ausreichende Abdeckung gegen von außen eindringende Feuchtigkeit vorhanden gewesen sei. Offensichtlich habe schon bei Errichtung der Halle das jetzt im Eigentum des Klägers stehende Grundstück unterhalb des Höhenniveaus der heute den Beklagten gehörenden Liegenschaft gelegen. Dies lasse nur den Rückschluss zu, dass bei dem Bau des Hallengebäudes trotz eines bereits vorhandenen Höhenunterschiedes auf Schutzmaßnahmen gegenüber dem höherliegenden Nachbargrundstück verzichtet worden sei. Dass dieses Problem den Voreigentümern des klägerischen Grundstücks auch bekannt gewesen sein müsse, zeige sich zudem auch darin, dass an einem später errichteten Hallenstück, welches an die Grundstücke T1 ... und ... angrenze, entsprechende Schutzmaßnahmen für die Hallenhinterwand getroffen worden seien. Das Hallengebäude auf dem klägerischen Grundstück sei teilweise auf eine bereits vorhandene Mauer gesetzt und teils direkt an die bereits damals höhergelegenen Nachbargrundstücke herangebaut worden. Wegen der weiteren Darlegungen der Beklagten zu den Umständen der Errichtung des Hallengebäudes wird vollumfänglich Bezug genommen auf die Ausführungen hierzu im Schriftsatz der Beklagten vom 05.10.2016 und auf die von den Beklagten mit diesem Schriftsatz vorgelegten Zeichnungen und Lichtbilder (Bl. 27 bis 34 d.A.).

Im Rahmen ihres Bestreitens der vom Kläger behaupteten Geländeerhöhung stützen sich die Beklagten zudem auf die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen Dipl.-Ing. T3 zum Rechtsstreit # O ...#/16 des Landgerichts Dortmund, den der Kläger gegen die Eigentümer des Grundstücks T1 ... führt. Wegen dieser Feststellungen im Einzelnen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von den Beklagten zur hiesigen Gerichtsakte gereichten Ablichtungen des Gutachtens vom 17.01.2017 (Bl. 92 ff. d.A.), des Ergänzungsgutachtens vom 05.04.2017 (Anlage B5 im blauen Anlagenordner) und des Protokolls der mündlichen Anhörung des Sachverständigen T3 vom 14.06.2017 (Anlage B6 im blauen Anlagenordner).

Die Beklagten sind der Auffassung, dass der vom Kläger nunmehr geltend gemachte Schadensersatzanspruch schon deshalb nicht bestehen könne, weil der Kläger keinen Vortrag zu einem etwaigen Verschulden der Beklagten unterbreitet habe. Aber selbst wenn ein solcher Anspruch doch bestehen sollte, so sei die Forderung des Klägers der Höhe nach nicht nachvollziehbar. Dazu behaupten die Beklagten, dass die Ursache für eventuelle Schäden allein in der fehlenden Bauwerksabdichtung zu erblicken sei. Bei den vom Kläger geltend gemachten Kosten handle es sich vollständig um Sowieso-Kosten. Der Kläger hätte sein Bauwerk ohnehin selbst ordnungsgemäß abdichten müssen. Selbst eine etwaige Anschüttung hätte hieran nichts geändert.

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung. Dazu behaupten sie, dass die bauliche Situation im Grenzgereich der streitgegenständlichen Grundstücke seit dem Jahre 2007 unverändert sei. Sollte es im Jahre 2007 tatsächlich zu einer störenden Erdanschüttung gekommen sein, so wäre die Störung ab diesem Zeitpunkt für jeden sichtbar gewesen, so dass der Voreigentümer des klägerischen Grundstücks ab dem Jahre 2007 die Beseitigung der Störung hätte verlangen können.

Der Kläger beruft sich insoweit darauf, dass an dem Hallengebäude auf seinem Grundstück Feuchtigkeitssymptome erstmals im Jahre 2015 aufgetreten seien. Zuvor sei weder für ihn, noch für den vormaligen Grundstückseigentümer erkennbar gewesen, dass von dem Grundstück der Beklagten die behauptete Störung ausgegangen sei.

Der Kläger hatte vor Erhebung der Klage ein Schlichtungsverfahren nach § 53 Justizgesetz NRW durchgeführt, das erfolglos geblieben war.

Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen B1 sowie durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. N2 aus E2 sowie durch mündliche Anhörung des Sachverständigen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das bei der Akte befindliche Sachverständigengutachten vom 22.06.2017, auf die ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 02.11.2017 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2018 (Bl. 223 ff. d.A.) Bezug genommen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen verX2n.

Gründe

Die Klage ist teilweise begründet.

I.

Dem Kläger steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Zahlung von 1.260,36 Euro aus den §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu.

1.

Die Beklagten waren ursprünglich gemäß § 1004 Abs. 1 BGB dazu verpflichtet, eine von ihrem Grundstück aus auf das Grundstück des Klägers wirkende Störung zu beseitigen.

a)

Diese Störung ist dadurch hervorgerufen worden, dass im Zeitraum 2007 / 2008 auf dem Grundstück der Beklagten eine Erdanschüttung vorgenommen worden ist, die zu einer Erhöhung des Geländeniveaus in dem an das Grundstück des Klägers angrenzenden Bereich des Grundstücks der Beklagten geführt hat.

Die im vorgenannten Zeitraum bewirkte Geländeerhöhung steht zur Überzeugung des Gerichts fest aufgrund der in sich widerspruchsfreien und in jeder Hinsicht nachvollziehbaren Feststellungen des dem Gericht als in besonderem Maße fachkundig und erfahren bekannten Sachverständigen Dipl.-Ing. N2.

So hat der Sachverständige zunächst in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.06.2017 ausgeführt, dass durch die von ihm eingesehenen Unterlagen dokumentiert sei, dass im Zuge der Errichtung des Gebäudes auf dem Grundstück der Beklagten im Jahre 2008 und der damit einhergehenden Anlage der gärtnerischen Flächen auf dem Grundstück der Beklagten eine Höhendifferenz von 32 bis 46 cm hervorgerufen worden sei. Diese Schlussfolgerung ergebe sich aus einem Abgleich des von den Dipl.-Ingenieuren I1 und C1 für die Erstellung des Hauses der Beklagten im Jahre 2007 verfassten Lageplans und den zum Bauantrag gefertigten Zeichnungen von G1, hier Plan Ansichten mit Datum vom 27.11.2007. Auf dem Lageplan der Dipl.-Ingenieure C1 seien Geländehöhen sowohl für das Gelände des Klägers an dessen Hallenende als auch für das Baugrundstück der Beklagten angegeben. Es ergäben sich aus dem Plan Höhen an der gemeinsamen Grundstücksgrenze von 69,03 m und 68,89 m. Auf den Plan-Ansichten der G1 seien die geplante Geländehöhe gemäß Bebauungsplan angegeben mit 69,67 m über NN und die vorhandene Geländehöhe ausgehend von der vor der Eingangsseite des Hauses der Beklagten gelegenen Straße mit 69,67 m und dem vorhandenen Gelände an dieser Stelle von 69,43 m und dem vorhandenen Gelände an der gartenseitigen Hauskante von 69,26 m über NN. Dieser in den Bauzeichnungen dargestellte Geländeverlauf lasse sich logisch in Übereinstimmung bringen mit den Höhenangaben im Lageplan zum Bauantrag, wo das vorhandene Gelände bis zur Grundstücksgrenze auf 69,03 m bzw. 68,89 m abfalle.

Soweit die Beklagten gegen diese Feststellungen des Sachverständigen eingewendet haben, dass er keine eigenen Feststellungen zum Geländeniveau auf dem Grundstück der Beklagten zum Zeitpunkt der Klageerhebung habe machen können, weil das Gelände entlang der Halle des Klägers zum Zeitpunkt des vom Sachverständigen durchgeführten Ortstermins vollständig freigeschachtet gewesen sei, hat der Sachverständige diesen Einwand überzeugend entkräftet, indem er in seiner ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 ausgeführt hat, dass er im Ortstermin eine Markierung betreffend das Geländeniveau vor der Freischachtung vorgefunden habe, die durch den öffentlich bestellten Vermessungsingenieur Dipl.-Ing. T2 am 01.03.2017 angebracht worden sei. An dieser Markierung durfte der Sachverständige seine Feststellungen ausrichten, da die Beklagten dieses Vermessungsergebnis eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs nicht konkret in Zweifel gezogen haben.

In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme hat der Sachverständige N2 überdies darauf hingewiesen, dass insbesondere unmittelbar an der Grundstücksgrenze, die gleichzeitig die Außenwand der Halle auf dem Grundstück des Klägers darstelle, drei Höhenmesspunkte aus der Zeit vor Errichtung des Hauses der Beklagten dokumentiert seien, die verlässlich sicher als anstehendes Geländeniveau an diesen Stellen zu bewerten seien. Insbesondere die darüber hinaus gemachten Höhenangaben, z.B. im weiterverlaufenden Außenwandbereich der Halle der Flurstücke ...# und ...# mit Höhenangaben von 68,79 und 68,86 m über NN zeigten das allgemeine Geländeniveau vor der Erschließungsmaßnahme des Baugebietes und der Baumaßnahme der Beklagten auf.

Zu der Erschließung des Baugebietes hat der Sachverständige überdies in seinem Gutachten vom 22.06.2017 erläutert, dass das Gelände, auf dem sich das Grundstück der Beklagten befinde, ursprünglich Standort der X3 GmbH gewesen sei, das etwa beginnend mit dem Jahre 2003 aufbereitet und erschlossen gewesen sei. Dass es im Zuge der Aufbereitung des Grundstücks der Beklagten in größerem Umfang erforderlich war, aufgrund der vorherigen industriellen Nutzung kontaminierte Erde abzutragen und danach andere Erde aufzubringen, versteht sich von selbst und ist überdies von dem durch die Beklagten selbst benannten Zeugen B1 so im Rahmen seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2018 glaubhaft ausgesagt worden. So hat der Zeuge konkret bekundet, ihm sei damals etwa im Jahre 2004 mitgeteilt worden, dass Boden in einer Stärke von etwa drei Metern abgetragen und sodann neuer Boden aufgebracht worden sei. Vor diesem Hintergrund erweist sich auch die vom Sachverständigen getroffene Feststellung, dass es zu der geschilderten Höhendifferenz aufgrund einer Bodenanschüttung auf dem Grundstück der Beklagten gekommen sein dürfte, als überzeugend.

Soweit sich die Beklagten ferner - anknüpfend an die gutachterlichen Feststellungen des Sachverständigen T3 zum Rechtsstreit # O ...#/16 des Landgerichts Dortmund - darauf berufen haben, dass nicht feststellbar sei, an welchen Punkten die vom Sachverständigen N2 angesprochene Höhendifferenz von 32 bis 46 cm gemessen worden sei und dass unplanierte Gelände in der Regel uneben seien, was zu unzuverlässigen Messergebnissen führe, so hat der Sachverständige N2 diesen Einwand entscheidend entkräftet, indem er darauf hingewiesen hat, dass die Angaben zu den Höhen unmittelbar am Gebäude des Klägers gleichwohl belastbare Hinweise für das damalige Geländeniveau seien. Er hat dazu ergänzend ausgeführt, dass der Lageplan für die Bauantragsunterlagen der Vermessungsingenieure C1 sowie die Höhenangabe des Vermessungsingenieurs T2 aus dem Jahr 2017 Feststellungen seien, die für ihn den belastbaren Hinweis gäben, dass tatsächlich entlang der Halle eine Geländeanhebung vorgenommen worden sei. Der Sachverständige hat im Rahmen seiner mündlichen Anhörung nochmals bekräftigt, dass er mit Rücksicht auf die aus den vorgenannten Dokumenten gewonnenen Erkenntnisse davon ausgehe, dass im Jahre 2008 auf dem Grundstück der Beklagten im Vergleich zum Jahre 2007 eine Geländeanhebung stattgefunden habe. Dieser überzeugenden Einschätzung schließt sich das Gericht an.

Die Überzeugung des Gerichts, dass es im Jahre 2008 tatsächlich zu der vom Sachverständigen angenommenen Erderhöhung gekommen ist, wird maßgeblich gestützt durch die im Rahmen der mündlichen Anhörung erfolgten Erläuterungen des Sachverständigen zu den Erkenntnissen aus den Lichtbildern 13 und 14 auf Seite 30 seines Gutachtens vom 22.06.2017. Denn der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, dass er davon ausgehe, dass sich das ursprüngliche Geländeniveau vor Durchführung der Geländeerhöhung im Jahre 2008 unterhalb der im hinteren Bereich des Lichtbildes 13 zu erkennenden vier schwarzen Steinreihen befunden habe, an deren Oberseite jetzt die rote Markierung angebracht sei. Der dort angebrachte Schwarzanstrich, der an den darunter gelegenen Steinreihen fehle, lasse nämlich darauf schließen, dass diese Steinreihen ursprünglich oberhalb des angrenzenden Geländeniveaus gelegen haben. Eine andere Erklärung für das Aufbringen des Schwarzanstrichs genau in diesem Bereich war für den Sachverständigen nicht darzulegen. Diese Einschätzung des Sachverständigen kann sodann in jeder Hinsicht in Einklang damit gebracht werden, dass die auf dem vorderen Teil des Lichtbildes 13 zu erkennende Abdichtung mit Bitumenbahnen oberhalb der Unterkannte der Steinreihen mit Schwarzanstrich endet. Der Sachverständige hat hierzu nämlich erläuternd ausgeführt, dass er davon ausgehe, dass die Abdichtung mit den Bitumenbahnen - anknüpfend an ihr Gesamtbild - sach- und fachgerecht ausgeführt worden sei. Dazu sei es erforderlich, die Abdichtung über angrenzendes Erdreich hinaus hochzuziehen, und zwar in der Regel um 30 cm, um einen Schutz der sog. Spritzwasserzone zu bewirken. Diese Vorgabe sei aber nur dann ursprünglich erfüllt gewesen, wenn man davon ausgehe, dass sich das Geländeniveau auf dem Grundstück der Beklagten ursprünglich unterhalb der angrenzenden vier schwarzen Steinreihen befunden habe. Die Schlussfolgerung, dass auch dieser Gesichtspunkt für die Annahme spricht, dass erst im Jahre 2008 eine Erderhöhung über die Steinreihen mit dem Schwarzanstrich und über die Oberkante der Bitumenbahnen erfolgt ist, erweist sich aus Sicht des Gerichts als überzeugend und stellt deshalb ein weiteres starkes Indiz dar, das zugunsten des Klägers streitet. Der Sachverständige hat dazu in seiner mündlichen Anhörung ergänzend ausgeführt, dass es keinen Sinn gemacht hätte, die Oberkante der Abdichtung mit den Bitumenbahnen unterhalb des angrenzenden Geländes auszuführen. Hierbei hätte es sich nicht um eine fachgerechte Ausführung gehandelt. Er halte eine solche Vorgehensweise für wenig plausibel.

Das Gericht hat dabei berücksichtigt, dass der Sachverständige N2 im Rahmen seiner mündlichen Anhörung darauf hingewiesen hat, dass es für ihn schlicht und ergreifend nicht nachvollziehbar sei, weshalb nur ein Teilbereich mit Bitumenbahnen abgedichtet worden sei und der andere Bereich überhaupt keine Abdichtung aufweise. Dies könnte zwar deshalb die Annahme, dass die Abdichtung mit den Bitumenbahnen in fachgerechter Weise ausgeführt worden ist, erschüttern, weil nach Einschätzung des Sachverständigen zu einer fachgerechten Ausführung auch eine entsprechende Abdichtung des angrenzenden Hallenbereichs gezählt hätte. Dabei ist allerdings andererseits zu berücksichtigen, dass die Abdichtung mit den Bitumenbahnen erst zu einem späteren Zeitpunkt nach Errichtung des Hallengebäudes ausgeführt worden ist. Der Sachverständige N2 hat dazu überzeugend ausgeführt, dass der Gebäudebereich, in dem jetzt die Abdichtung mit den Bitumenbahnen angebracht ist, nachträglich mit Stahlprofilen ertüchtigt worden sei. Nach Abschluss dieser Ertüchtigungsmaßnahmen sei dann offensichtlich die Abdichtung in der jetzt gegebenen Erscheinungsform mit den Bitumenbahnen ausgeführt worden. In dem angrenzenden Bereich, in dem nach wie vor eine wirksame Abdichtung fehle, sei eine Ertüchtigung nicht erforderlich gewesen, da dort die Konstruktion von Anfang an nicht mit Holzständerwerk ausgeführt gewesen sei. Aus Sicht des Gerichts erscheint es nachvollziehbar, dass die neu angebrachte Abdichtung mit den Bitumenbahnen auf den Bereich beschränkt worden ist, an dem nachträglich ertüchtigt worden war. Jedenfalls steht dieser Umstand nicht der Annahme entgegen, dass die Abdichtung mit den Bitumenbahnen für sich gesehen sach- und fachgerecht ausgeführt worden ist. Es bleibt danach bei der gerichtlichen Beurteilung, dass auch die Art der Ausgestaltung der Abdichtung mit den Bitumenbahnen ein Indiz dafür darstellt, dass zu einem späteren Zeitpunkt eine Erderhöhung auf dem Grundstück der Beklagten stattgefunden hat.

Soweit sich die Beklagten - wiederum gestützt auf die Ausführungen des Sachverständigen T3 zum Parallelverfahren - ferner darauf berufen, dass auch die Lage der direkt an die Betonmauer des Gebäudes des Klägers angrenzenden Drainagerohres gegen die Annahme einer nachträglichen Geländeerhöhung spreche, kann auch diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Zwar hat der Sachverständige T3 hierzu ausgeführt, dass das Vorhandensein der Drainage und der um sie herum liegenden Kiespackung bis in eine Höhe von ca. 30 cm unter der zuletzt gegebenen Geländeoberkante darauf hindeute, dass bereits zum Zeitpunkt der Erstellung der Baulichkeit auf dem Grundstück des Klägers ein Geländeversprung vorhanden gewesen sei, da hier offensichtlich versucht worden sei, mit Hilfe einer Drainage den Wasseranfall vor der erdberührten Außenwand des Gebäudes auf dem Grundstück des Klägers zu verringern. Da eine Kiesschicht in aller Regel abgedeckt werde, sei davon auszugehen, dass sich darüber noch eine mindestens 10 cm starke Erdschicht befunden habe, die vor der Baumaßnahme der Beklagten bereits vorhanden gewesen sei. Bei dieser Einschätzung handelt es sich jedoch letztlich schon nach grundsätzlicher Wertung des Gerichts um eine Spekulation, der kein maßgeblicher Indizcharakter für das Bestreiten einer Geländeerhöhung zukommen kann. Überdies hat der Sachverständige N2 diese Annahme des Sachverständigen T3 keinesfalls als plausiblen und belastungsfähigen Ansatz bestätigt. Er hat dazu ausgeführt, dass die Drainage in dieser Situation ohnehin keine fachgerechte Ausführung habe darstellen können. Die Drainage hätte auch schon im Jahre 1974, um eine hinreichende Abdichtungsfunktion einnehmen zu können, mindestens in einer Höhe von 20 cm unterhalb des aufgehenden Mauerwerks, also unterhalb der Bodenplatte, ausgeführt werden müssen. Vorliegend befinde sie sich aber, ausgehend von dem beklagtenseits als Anlage B7 vorgelegten Lichtbild, oberhalb der Bodenplatte. Dies sei - auch ausgehend von dem Stand vor 20 bis 30 Jahren - keine fachgerechte Ausführung. Gleichwohl - so die überzeugende Argumentation des Sachverständigen N2 - komme es in der Baupraxis vor, dass eine Drainage in ein oben gelegenes Kiesbett eingelegt werde, weil davon ausgegangen werde, dass dadurch die Entwässerung verbessert werden könne. Aus seiner Erfahrung kenne er Fälle, in denen Handwerker so vorgegangen seien. Die Lage der Drainage sei also auch vor diesem Gesichtspunkt aus seiner Sicht kein Anhaltspunkt, der zwingend an seiner Grundhypothese zweifeln lassen könne. Dieser nachvollziehbar begründeten Einschätzung schließt sich das Gericht an.

Schließlich können die Beklagten auch aus der Feststellung des Sachverständigen T3, dass eine zum Gebäude auf dem Grundstück des Klägers gehörende Winkelstützmauer gegen eine nachträgliche Geländeerhöhung spreche, nichts für sich herleiten. Denn auch diese Hypothese hat der Sachverständige N2 nachhaltig entkräftet. Er hat dazu in seiner mündlichen Anhörung ausgeführt, dass die Errichtung dieser Mauer auch ausgehend von seinen Prämissen durchaus als plausibel angesehen werden könne. Er verweise insoweit auf seine Ausführungen auf Seite 12 seines schriftlichen Gutachtens und das dort abgedruckte Lichtbild. Dort sei unten an der Mauer ein schwarzer Bereich zu sehen. Darüber sei ein brauner Bereich zu erblicken. Im unteren Teil des braunen Bereiches sei die Farbe abgebröckelt. Daraus schließe er, dass für einen längeren Zeitraum bereits das Gelände auf dem Grundstück der Beklagten höher gelegen habe als das Gebäude auf dem Grundstück des Klägers. Vor diesem Hintergrund habe dann eine Winkelstützmauer aus seiner Sicht schon Sinn gemacht, unabhängig von der Frage, ob nachträglich noch eine weitere Geländeerhöhung stattgefunden habe.

Das Gericht hat bei seiner Überzeugungsbildung berücksichtigt, dass der Sachverständige N2 seine Feststellungen mit der Einschränkung getroffen hat, dass sie nur eingeschränkt qualifiziert möglich waren, weil der streitgegenständliche Grenzbereich des Grundstücks der Beklagten zum Zeitpunkt des Ortstermins freigeschachtet gewesen sei. Im Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat er dazu ergänzend ausgeführt, dass für ihn wie auch für den Sachverständigen T3 das Problem bestanden habe, dass letztendlich nur Rückschlüsse auf einen nicht mehr vorhandenen Zustand gezogen werden könnten. Dem Gericht ist auch bewusst, dass der Kläger gemäß § 286 ZPO für die behauptete Geländeerhöhung den Strengbeweis zu führen hatte, was bedeutet, dass der Nachweis zur vollen Überzeugung des Gerichts zu führen ist, wobei das Gericht die im Prozess gewonnenen Erkenntnisse frei bewerten kann. Diese Überzeugung von der Wahrheit erfordert allerdings keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und setzt nicht den Ausschluss letzter Zweifel voraus. Erforderlich ist lediglich ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH VersR 2008, 644; Müller, NJW 1997 3049 m.w.N.). Die Ausräumung aller nur denkbaren abweichenden Möglichkeiten kann dem Gegenbeweis überlassen werden. Ausgehend von diesen Prämissen sieht das Gericht den dem Kläger obliegenden Vollbeweis für eine im Zeitraum 2007 / 2008 auf dem Grundstück der Beklagten erfolgte Erdanschüttung als erbracht an. Dabei ist berücksichtigt worden, dass sich die vom Sachverständigen N2 aufgezeigten Hindernisse für eine sichere Bewertung letztlich anknüpfend an die Erläuterungen des Sachverständigen nicht als maßgebend erwiesen haben, da der Sachverständige nach eigener Darlegung die Bodenverhältnisse vor der zuletzt erfolgten Freischachtung hinreichend sicher anhand der dokumentierten Messergebnisse von amtlich bestellten Vermessungsingenieuren im Zusammenspiel mit den Erkenntnissen aus der Inaugenscheinnahme der Außenwand des Gebäudes des Klägers rekonstruieren konnte. Da der Sachverständige N2 zudem sämtliche Gegenargumente des Sachverständigen T3 überzeugend entkräftet hat, ist nach Einschätzung des Gerichts der erforderliche Grad an Gewissheit hier erreicht.

Den danach erforderlichen Gegenbeweis haben die Beklagten nicht erbringen können. Der von ihnen diesbezüglich benannte Zeuge B1 konnte im Rahmen seiner Vernehmung im Verhandlungstermin vom 27.03.2018 keine ergiebigen Angaben zu der streitgegenständlichen Frage der Erderhöhung im Zeitraum 2007 / 2008 machen. Er hat dazu zunächst bekundet, ihm sei gesagt worden, dass auf dem Gelände, auf dem nunmehr das Haus der Beklagten stehe, Erde abgetragen worden sei, und zwar in der Zeit vor der Errichtung des Gebäudes. Es sei dann neue Erde aufgebracht worden. Ihm sei mitgeteilt worden, dass eine Erdschicht von drei Metern abgetragen worden sei. Ergänzend hat er ausgesagt, dass er das Gelände vor Abtragung des alten Bodens nicht gesehen habe. Als er das Gelände erstmals besichtigt habe, sei die neue Erde schon aufgebracht gewesen. Er könne also keine Angaben dazu machen, ob die neu aufgebrachte Erde höher aufgebracht worden sei als zuvor das Erdniveau gewesen sei. Dazu habe er keine eigenen Feststellungen treffen können, weil er das Gelände erst später gesehen habe.

b)

Die festgestellte Geländeerhöhung auf dem Grundstück der Beklagten hat deshalb bei dem Kläger zu einer Eigentumsstörung geführt, weil sie hinsichtlich eines Teilbereiches des streitgegenständlichen Hallengebäudes auf dem Grundstück des Klägers zur Folge hatte, dass eine dort vormals gegebene fachgerechte Gebäudeabdichtung in einen nicht fachgerechten Zustand versetzt worden ist.

Diese Einschätzung beruht ebenfalls auf den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N2. Der Sachverständige hat hierzu zunächst erläuternd ausgeführt, dass bei der Beurteilung, ob das Gebäude des Klägers vor der Erderhöhung fachgerecht abgedichtet war, differenziert werden müsse zwischen dem Bereich des Lackierraumes und dem rechts daneben gelegenen Bereich der Halle ("normaler Hallenbereich"). Während die Außenwand des Lackierraumes zu keinem Zeitpunkt gegen vom Grundstück der Beklagten eindringende Feuchtigkeit abgedichtet gewesen sei, verfüge die Außenwand des "normalen Hallenbereiches" über eine Bitumenbahnenabdichtung, die ursprünglich - vor der streitgegenständlichen Geländeerhöhung - als fachgerecht ausgeführt zu beurteilen sei. Diese Abdichtung mit Bitumenbahnen sei ursprünglich ca. 25 cm über das damals anstehende Nachbargelände hinausgehend hochgeführt gewesen. Dies habe den Vorgaben einer qualifizierten Abdichtung entsprochen. Grundlage hierfür sei eine Abdichtung aller vom Boden berührten äußeren Flächen der Umfassungswände gegen das Eindringen von Feuchtigkeit. Die Abdichtung müsse unten bis zum Fundamentansatz reichen. Sie müsse zudem - wie vorstehend beschrieben - über das angrenzende Erdreich hinausgehend hochgezogen werden, um das Gebäude im Bereich der "Spritzwasserzone" vor eindringender Feuchtigkeit zu schützen. Die festgestellte Erdanschüttung habe dazu geführt, dass nunmehr die ehemals fachgerechte Abdichtung über ihrer ursprünglichen Oberkante mit Erdreich überdeckt worden sei. Der dadurch entstandene Kontakt mit Erdreich und damit Feuchtigkeit habe zu einem Feuchteeindringen führen können. Bei einem Fortbestehen der Erdanschüttung im Bereich oberhalb der abgedichteten Wand wären zukünftig (weitere) Schäden zu erwarten gewesen. Um in diesem Bereich wieder einen den anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand der Abdichtung erreichen zu können, wäre es erforderlich gewesen, die im "normalen Hallenbereich" bestehende Bitumenbahnenabdichtung über das neu entstandene Geländeniveau hinausgehend auszuführen, und zwar bis zu einer Höhe von mindestens 15 cm über der Geländeoberkante.

Soweit die Parteien diesbezüglich - auf entsprechende Anmerkung des Klägers - im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 27.03.2018 unstreitig gestellt haben, dass die Abdichtung mit den Bitumenbahnen auch ohne Berücksichtigung der Geländeerhöhung von Anfang an nicht fachgerecht ausgeführt gewesen sei, weil die Oberkante - mit Rücksicht auf einen Verschluss der oben befindlichen Kappleiste lediglich mit Silikon - nicht hinreichend abgeschlossen gewesen sei, so wird hierdurch die Feststellung, dass durch die Erderhöhung eine Eigentumsbeeinträchtigung eingetreten ist, nicht erschüttert. Denn der Sachverständige ist hier ersichtlich davon ausgegangen, dass die Funktionalität der Abdichtung unabhängig von diesem Gesichtspunkt bis zu der erfolgten Erdanschüttung gewahrt war. Anhaltspunkte, die für eine abweichende Annahme sprechen könnten, haben die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten nicht substantiiert vorgetragen.

Soweit sich die Beklagten ferner - wiederum gestützt auf die Wertungen des Sachverständigen T3 in seinen Gutachten zum Parallelverfahren - darauf berufen haben, dass anhand der erheblichen Korrosionen am feuerverzinkten Ständerwerk im Innenbereich der streitgegenständlichen Halle erkennbar sei, dass der Schaden im Gebäudeinneren bereits länger als zehn Jahre eingetreten sei, kann dies schon vom Ansatz her der Annahme einer Eigentumsstörung in der oben erläuterten Ausgestaltung nicht entgegenstehen. Dabei kann auch dahinstehen, ob die weitergehende Feststellung des Sachverständigen T3, dass nicht erwartet werden könne, dass aufgrund einer evtl. erfolgten Erdanschüttung in der Zukunft Schäden aufgetreten wären, weil hierdurch seit 2008 keine Schäden hervorgerufen worden seien, zutreffend ist oder nicht. Die festgestellte Eigentumsstörung würde nämlich selbst dann bestehen, wenn dieser Einschätzung des Sachverständigen T3 zu folgen sein sollte. Denn selbst wenn nicht die Gefahr bestanden haben sollte, dass es aufgrund der Erdanschüttung zu Schäden aufgrund des Eintritts von Feuchtigkeit im Bereich der Bitumenbahnabdichtung hätte kommen können, so wäre das Eigentum des Klägers gleichwohl allein dadurch beeinträchtigt worden, dass sein Gebäude in diesem Bereich keine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung mehr aufgewiesen hätte. Der Sachverständigen N2 hat hierzu in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 überzeugend hervorgehoben, dass es entsprechend den Fachregeln unabdingbar sei, dass eine über die Erdanfüllung hinausgehende Abdichtung erstellt werde, was unabhängig von der Frage gelte, ob es in diesem Bereich zu Schäden gekommen ist oder nicht. Dieser überzeugenden Argumentation des Sachverständigen schließt sich das Gericht auch in rechtlicher Hinsicht an. Die zu beseitigende Störung bestand jedenfalls und insoweit hinreichend darin, dass einer ehemals fachgerechten Abdichtung durch die Erdanschüttung diese Eigenschaft genommen worden ist. Denn hierdurch wurde ein dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB) des Klägers widersprechender Zustand geschaffen, was für die Annahme einer Eigentumsbeeinträchtigung im Sinne des § 1004 Abs. 1 BGB ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04, NJW 2005, 1366).

c)

Für die durch die Erdanschüttung bewirkte Eigentumsstörung hatten die Beklagten im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 BGB zu haften.

Dabei ist zunächst unerheblich, ob die Erdaufschüttung im Auftrag und in Kenntnis der Beklagten erfolgt ist oder nicht. Denn selbst wenn dies nicht der Fall gewesen sein sollte, ergäbe sich die Verantwortlichkeit der Beklagten für die Beseitigung der Störung aus ihrer Eigenschaft als Eigentümer des Grundstücks, von dem die Störung ausging. Denn der Grundstückseigentümer kann auch ausschließlich als Zustandsstörer aus § 1004 BGB in Anspruch genommen werden. Dies gilt sogar für den Erwerber eines Grundstücks, soweit er den störenden Zustand bestehen lässt und die Einwirkungen auf dem Zustand des Grundstücks beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 15.02.2008, Az. V ZR 222/06, NJW 2008, 1810; Palandt/Herrler, 76. Auflage 2017, § 1004 Rn. 25).

Zur Begründung eines Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB bedarf es insbesondere auch keines Verschuldens des Störers (BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az. V ZR 12/94, NJW 1995, 395 m.w.N.).

Anhaltspunkte, aus denen sich eine Duldungspflicht des Klägers aus § 1004 Abs. 2 BGB für die von den Beklagten hervorgerufene Störung ergeben könnten, haben die insoweit darlegungsbelasteten Beklagten nicht dargelegt. Hierfür ist auch sonst nichts ersichtlich.

2.

Der ursprünglich gegebene Störungsbeseitigungsanspruch des Klägers hat sich im laufenden Rechtsstreit in einen Zahlungsanspruch gewandelt, nachdem der Kläger die Störung durch von ihm selbst veranlasste Maßnahmen beseitigt hat und nunmehr von den Beklagten die hierbei angefallenen Kosten ersetzt verlangt.

Der Zahlungsanspruch des Klägers folgt dabei aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, weil die Beklagten durch die vom Kläger veranlassten Störungsbeseitigungsmaßnahmen von der ihnen obliegenden Verbindlichkeit, die Störung selbst zu beseitigen, befreit und deshalb auf sonstige Weise im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB bereichert worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az. V ZR 12/94, NJW 1995, 395; BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 m.w.N.). Als ersatzfähig erweisen sich hierbei die notwendigen Kosten, die von den Beklagten zur Erfüllung des Störungsbeseitigungsanspruchs des Klägers hätten aufgewendet werden müssen.

a)

Der Kläger hat im laufenden Rechtsstreit Baumaßnahmen durchführen lassen, um eine ordnungsgemäße Abdichtung seines Gebäudes gegen vom Grundstück der Beklagten einwirkende Feuchtigkeit herbeizuführen. Diese Arbeiten hat er in ihren Einzelheiten substantiiert dargelegt durch die mit Schriftsatz vom 21.07.2017 vorgelegten Rechnungskopien (Bl. 167 ff. d.A.). Die Beklagten haben die Ausführung dieser Arbeiten nicht bestritten.

Der Sachverständige N2 hat mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 bestätigt, dass die klägerseits vorgelegten Rechnungskopien Arbeiten im Inneren, Freilegungs- und Abdichtungsarbeiten sowie das Herstellen einer qualifizierten Sockelzone mit einem Spritzschutzstreifen aus Rheinkies benennen. Die abgerechneten Beseitigungskosten seien in Einklang zu bringen mit den in seinem Gutachten vom 22.06.2017 dargelegten erforderlichen Instandsetzungskosten. Die vorgelegten Kostenangaben und die einzelnen Rechnungspositionen seien als angemessen zu bewerten. Die Preise seien ortsüblich.

Die Beklagten haben nicht in Abrede gestellt, dass durch die im Auftrag des Klägers durchgeführten Baumaßnahmen die festgestellte Störung beseitigt worden ist. Sie haben auch keine Anhaltspunkte vorgetragen, die die Annahme in Zweifel ziehen könnten, dass durch die Störungsbeseitigungsmaßnahmen nunmehr eine den anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung der auf dem Grundstück des Klägers befindlichen Halle bewirkt worden ist. Auch der Sachverständige N2 hat keine Gesichtspunkte aufgezeigt, die auf eine mangelhafte Ausführung der Arbeiten hindeuten könnten.

Vor diesem Hintergrund sind die betreffenden Arbeiten als grundsätzlich angemessene und erforderliche Störungsbeseitigungsmaßnahmen anzusehen, mit der Folge, dass sich die damit verbundenen Kosten grundsätzlich als ersatzfähig erweisen.

b)

Hinsichtlich der Ersatzfähigkeit der vom Kläger aufgewendeten Kosten ergeben sich allerdings Einschränkungen aus dem Gesichtspunkt der Mitverursachung, § 254 BGB.

Die Vorschrift des § 254 BGB ist im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 BGB anwendbar, so dass mitwirkendes Verschulden genauso wie mitursächliches Verhalten den Beseitigungsanspruch oder den Kostenerstattungsanspruch des Eigentümers nach Selbstbeseitigung der Störung inhaltlich beschränken oder ausnahmsweise ganz ausschließen können (BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az. V ZR 12/94, NJW 1995, 395 m.w.N.). § 254 BGB ist eine Ausprägung des in § 242 BGB festgelegten Grundsatzes von Treu und Glauben. Da die Rechtsordnung eine Selbstgefährdung und Selbstbeschädigung nicht verbietet, geht es im Rahmen von § 254 BGB nicht um eine rechtswidrige Verletzung einer gegenüber einem anderen bestehenden Rechtspflicht, sondern nur um einen Verstoß gegen Gebote der eigenen Interessenwahrnehmung, der Verletzung einer sich selbst gegenüber bestehenden Obliegenheit. Sie beruht auf der Überlegung, dass jemand, der diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren, auch den Verlust oder die Kürzung seiner Ansprüche hinnehmen muss, weil es im Verhältnis zwischen Schädiger und Geschädigtem unbillig erscheint, dass jemand für den von ihm erlittenen Schaden trotz eigener Mitverantwortung vollen Ersatz fordert (BGH, Urteil vom 18.04.1997, Az. V ZR 28/96, NJW 1997, 2234). Demzufolge setzt die Mitverantwortlichkeit des gestörten Eigentümers für die eingetretene Störung einen Schuldvorwurf nicht voraus (BGH, Urteil vom 21.10.1994, Az. V ZR 12/94, NJW 1995, 395 m.w.N.).

Ausgehend von den vorstehend beschriebenen Maßstäben erweisen sich die vom Kläger geltend gemachten Störungsbeseitigungskosten nur insoweit als erstattungsfähig, wie sie in Zusammenhang stehen mit der von den Beklagten hervorgerufenen Störung bezüglich der Abdichtung des "normalen Hallenbereiches". Soweit der Kläger Kosten ersetzt verlangt, bei denen ein solcher Zusammenhang nicht besteht, war seine Forderung entsprechend zu kürzen.

Dies gilt zunächst für sämtliche Kosten, die ausschließlich in Zusammenhang stehen mit der Abdichtung des Lackierraumes. Denn dieser Raum verfügte auch vor der Erdanschüttung nicht über eine den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechende Abdichtung. Diese Einschätzung beruht ebenfalls auf den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N2. So hat er in seinem schriftlichen Gutachten vom 22.06.2017 festgestellt, dass der Lackierraum aus einem Kalksandsteinmauerwerk erstellt sei, dessen erdberührter Bereich lediglich in Höhe der unteren drei Steinlagen einen Schwarzanstrich aufweise. Der darüber gehende erdberührte Bereich habe keinerlei hydrophobierende Maßnahmen erhalten. In dieser Ausführung habe die gemauerte Außenwand des Lackierraumes schon vor der erfolgten Erdanschüttung keine den allgemeinen Regeln der Technik entsprechende Abdichtung aufgewiesen. Aus diesem Grund habe es auch schon vor der erfolgten Bodenerhöhung aufgrund einer unzureichenden Gebäudeabdichtung zu einem Feuchteeindringen in die Außenwand und damit in das Gebäude kommen können. Mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 hat der Sachverständige hieran anknüpfend die Feststellung getroffen, dass die Abdichtungsarbeiten im Bereich des Lackierraums auch dann für eine ordnungsgemäße Gebäudeabdichtung erforderlich geworden wären, wenn es nicht zu der Erdanschüttung gekommen wäre. Vor diesem Hintergrund erweisen sich die aus diesen Arbeiten erwachsenden Kosten nicht als ursächliche Folge der Erdanschüttung. Sie sind deshalb gegenüber den Beklagten im Rahmen des ursprünglichen Störungsbeseitigungsanspruchs nicht ersatzfähig.

Gleiches gilt für die Kosten, die entstanden sind im Zusammenhang mit der Beseitigung der im Inneren der Halle des Klägers entstandenen Nässeschäden. Denn dieses Schadensbild ist - so die überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen N2 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 - allein ursächlich auf die fehlerhafte Gebäudeabdichtung des Lackierraums und nicht etwa auf die Geländeerhöhung zurückzuführen. Soweit der Sachverständige insoweit einschränkend ausgeführt hat, dass die Geländeerhöhung kumulierend zum Schadensbild beigetragen haben könnte, konnte er dazu keine sicheren Feststellungen treffen, aufgrund derer sich die Geländeerhöhung nachweisbar als mitursächlich für den Schaden erwiesen hat. Diesen Nachweis hätte der Kläger aber erbringen müssen, um auch insoweit eine Anspruchsberechtigung begründen zu können.

Überdies wären die im Rahmen der Beseitigung der Nässeschäden angefallenen Kosten von den Beklagten schon deshalb nicht zu ersetzen, da es insoweit eines Verschuldens der Beklagten bedurft hätte, zu dem der Kläger aber bereits nichts vorgetragen hat.

Im Rahmen des Anspruchs aus § 1004 Abs. 1 BGB ist der Störer nämlich nur zur Beseitigung der primär bestehenden Eigentumsstörung verpflichtet. Hiervon umfasst sind nicht solche Beeinträchtigungen, die als weitere Folge der primären Störung entstanden sind. Hinsichtlich solcher weiterer Störungsfolgen ist eine Abgrenzung zwischen der verschuldensunabhängigen negatorischen Haftung und der verschuldensabhängigen deliktsrechtlichen Haftung vorzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 04.02.2005, Az. V ZR 142/04, NJW 2005, 1366 m.w.N.). Diese Abgrenzung führt vorliegend dazu, dass für den evtl. aufgrund der von außen wirkenden Störung eingetretenen Sachschaden im Inneren des Gebäudes eine Haftung der Beklagten nur aus einer deliktsrechtlichen Anspruchsgrundlage in Betracht käme (wie z.B. § 823 BGB). Solche Ansprüche sind aber stets an ein Verschulden geknüpft, das vorliegend auf der Seite der Beklagten nicht gegeben war.

Der von den Beklagten erhobene Einwand, dass die Feuchtigkeitsschäden im Inneren des Gebäudes aufgrund eines fehlerhaften Nutzungsverhaltens entstanden seien, ist nach alledem unerheblich, da die Schäden schon aus den vorgenannten Gründen nicht ersatzfähig sind.

Soweit sich der Kläger schließlich darauf berufen hat, dass eine Störung seines Eigentums auch dadurch bewirkt worden sei, dass der Garten auf dem Grundstück der Beklagten mit einem auf die Halle des Klägers zulaufenden Gefälle ausgestattet sei, kann dem nicht gefolgt werden. Denn hierzu hat der Sachverständige im Rahmen seiner mündlichen Anhörung überzeugend festgestellt, dass hierin nicht die technische Problematik bestehe. Wäre nämlich das Gebäude des Klägers hinreichend abgedichtet gewesen, hätten sich hieraus keine Probleme ergeben. Insoweit ist demzufolge bereits keine Eigentumsstörung anzunehmen.

c)

Ausgehend von den vorstehend dargelegten Umständen der Mitverursachung hat das Gericht die vom Kläger geltend gemachten Kosten auf einen als erstattungsfähig anerkannten Betrag von 1.260,36 Euro brutto gekürzt.

Im Rahmen dieser nach § 254 BGB zu treffenden Abwägung wurden sämtliche Umstände des vorliegenden Falles gewürdigt. Das Gericht hat sich dabei auf die überzeugenden Berechnungen des Sachverständigen N2 in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 02.11.2017 gestützt, aus denen sich der vorgenannte Betrag ergeben hat. Der Sachverständige hat im Rahmen dieser Berechnungen sämtliche Umstände, die eine Anspruchskürzung aus dem Gesichtspunkt der Mitverursachung begründen, angemessen berücksichtigt. Er hat zu jeder einzelnen Kostenposition schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, inwieweit er von einer Ursächlichkeit aus dem Störungsbeseitigungsanspruch ausgeht und inwieweit es an der Ursächlichkeit fehlt ("Sowieso-Kosten"). Insofern kann vollumfänglich auf die betreffenden Erläuterungen in der schriftlichen Stellungnahme des Sachverständigen Bezug genommen werden.

3.

Die Beklagten sind nicht aufgrund der von ihnen erhobenen Einrede der Verjährung dazu berechtigt, die Zahlung des vorgenannten Betrages gemäß § 214 Abs. 1 BGB zu verweigern. Denn zu einem Eintritt der Verjährung ist es vorliegend nicht gekommen.

Der Störungsbeseitigungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB verjährt gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB nach Ablauf von drei Jahren, und zwar beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

Der Kläger hat hierzu vorgetragen, dass er erst im Jahre 2015 Kenntnis davon erlangt habe, dass die Erdanschüttung eine drohende Gefahr für die Halle darstellen könnte. Auch sein Rechtsvorgänger hätte hiervon keine frühere Kenntnis haben können, weil die Feuchtigkeitssymptome und damit der Beginn der Erkennbarkeit der Beeinträchtigung auf das Jahr 2015 falle. Da die für den Verjährungsbeginn darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten keine Umstände vorgetragen haben, die auf eine frühere Erkennbarkeit der Störung schließen lassen könnten, ist für den Verjährungsbeginn an das Jahr 2015 anzuknüpfen. Verjährung wäre damit erst mit Schluss des Jahres 2018 eingetreten. Der Lauf der Verjährungsfrist ist jedoch dadurch rechtzeitig gehemmt worden, dass die Klagschrift zum vorliegenden Rechtsstreit den Prozessbevollmächtigten der Beklagten bereits im August 2016 zugestellt worden ist, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB.

Soweit sich die Beklagten darauf berufen, dass jedenfalls aufgrund der absoluten Verjährungsfrist des § 199 Abs. 4 BGB Verjährung eingetreten sei, so kann auch diesem Ansatz nicht gefolgt werden. Nach dieser Vorschrift verjähren Ansprüche wie der vorliegend in Rede stehende ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an. Vorliegend ist davon auszugehen, dass der Störungsbeseitigungsanspruch und damit auch der hieraus hervorgegangene Zahlungsanspruch des Klägers im Jahre 2007 bzw. 2008 entstanden ist. Denn nach den Ausführungen des Sachverständigen N2 steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die streitgegenständliche Erdanschüttung auf dem Grundstück der Beklagten und die daraus folgende Eigentumsstörung zu dieser Zeit erfolgt sind. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen Bezug genommen werden. Die absolute Verjährung hätte damit frühestens im Jahre 2017 eintreten können, also nach Eintritt der schon im Jahre 2016 bewirkten Verjährungshemmung.

Nach alledem war dem Kläger ein Zahlungsanspruch in Höhe von 1.260,36 Euro zuzuerkennen. Hinsichtlich der darüber hinausgehenden Zahlungsforderung hatte die Klage demgegenüber der Abweisung zu unterliegen.

II.

Der dem Kläger zuerkannte Zinsanspruch folgt aus den §§ 288, 291 BGB.

III.

Soweit der Kläger den Rechtsstreit hinsichtlich des ursprünglichen Störungsbeseitigungsantrages in der Hauptsache für erledigt erklärt hat, war die Klage abzuweisen.

Mit der Geltendmachung des Zahlungsantrages anstelle des ursprünglich erhobenen Störungsbeseitigungsantrages ist es zu einer nachträglichen objektiven Klagehäufung gemäß den §§ 261 Abs. 2, 260 ZPO gekommen. Die hierin liegende Klageänderung ist gemäß § 264 Nr. 3 ZPO privilegiert, da der Kläger nunmehr das durch eine später eingetretene Veränderung begründete Interesse geltend macht. Der Kläger durfte die Klage diesbezüglich ändern, ohne dass es der Zustimmung der Beklagten bedurfte.

Vor diesem Hintergrund bestand nicht das prozessuale Erfordernis, den Rechtstreit teilweise für erledigt zu erklären. Der Kläger war hierdurch an dieser prozessualen Vorgehensweise jedoch auch nicht gehindert. Da die Beklagten seiner Erledigungserklärung nicht zugestimmt haben, war die Erklärung prozessual dahingehend auszulegen, dass der Kläger damit die Feststellung begehrt, dass die ursprünglich zulässig und begründet gewesene Klage durch ein nach Rechtshängigkeit eingetretenes Ereignis unzulässig bzw. unbegründet geworden ist.

Dieser Feststellungsantrag ist indes unzulässig, da es an dem hierfür erforderlichen Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO fehlt. Für den Kläger besteht weder in rechtlicher, noch in tatsächlicher Hinsicht ein Interesse an der Feststellung, dass die Klage mit dem zunächst geltend gemachten Störungsbeseitigungsanspruch zulässig und begründet war. Denn sämtliche diesbezüglich in der Sache relevanten Fragen waren im Rahmen des aus dem Störungsbeseitigungsanspruch erwachsenen Zahlungsanspruch zu prüfen. Der Kläger konnte somit allein durch die zulässige Klageänderung eine vollständige Überprüfung sämtlicher relevanter Fragen bewirken, ohne dass es der zusätzlichen Stellung des Feststellungsantrages bedurfte. Das erforderliche Feststellungsinteresse folgt auch nicht aus einem etwaigen Kosteninteresse des Klägers. Denn durch die vorgenommene Klageänderung ist keine Erhöhung des Gebührenstreitwertes eingetreten, die eine isolierte Kostenprüfung allein im Hinblick auf den ursprünglichen Störungsbeseitigungsanspruch erfordert hätte. Der Störungsbeseitigungsanspruch und der daraus hervorgegangene Zahlungsanspruch waren nämlich wertmäßig nicht zusammenzurechnen. Da sie auf dasselbe Interesse ausgerichtet sind und zwischen ihnen deshalb eine wirtschaftliche Identität besteht, greift insoweit das aus § 5 ZPO folgende Additionsverbot (vgl. Zöller/Herget, 29. Auflage, § 5 Rn.8). Bei der zu treffenden Kostenentscheidung war deshalb auch ohne den gestellten Feststellungantrag umfassend zu prüfen, ob und ggfs. inwieweit die Klage mit dem ursprünglichen Störungsbeseitigungsanspruch zulässig und begründet war.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Das Gericht ist bei der Ermittlung der jeweiligen Obsiegens- und Unterliegensanteile der Parteien von einem Streitwert in Höhe von 7.187,48 Euro ausgegangen. Dieser Betrag entspricht dem vom Kläger ursprünglich verfolgten Störungsbeseitigungsinteresse. Der Kläger hat mit der Klageschrift zum Ausdruck gebracht, dass er die Beseitigung und zukünftige Unterlassung sämtlicher Störungen begehrt, die durch die streitgegenständliche Erdanschüttung hervorgerufen worden sind. Hiervon umfasst sollten ausgehend von den Darlegungen des Klägers ersichtlich auch die Kosten der Beseitigung der aufgetretenen Feuchtigkeitsschäden sein. Den angemessenen Aufwand zur Beseitigung der vom Kläger behaupteten Gesamtstörungen hat der Sachverständige N2 in seinem Gutachten vom 22.06.2017 mit 7.187,48 Euro brutto beziffert, so dass dieser Betrag als Gesamtstreitwert zugrunde gelegt werden konnte. Ausgehend von diesem ursprünglichen Gesamtinteresse hat der Kläger letztlich nur in Höhe des ihm zugesprochenen Zahlbetrages von 1.260,36 Euro obsiegt, woraus folgt, dass dem Kläger überwiegend die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen waren.

V.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit dieses Urteils beruht auf § 709 Satz 1 ZPO.