VG Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2019 - 2 K 13312/17
Fundstelle
openJur 2019, 33396
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin steht als Lehrerin im Dienste des beklagten Landes. Sie wendet sich gegen eine Dienstanweisung ihres vormaligen Schulleiters, Oberstudiendirektor N. , die Schränke der Physiksammlung des M. -Gymnasiums aus- und wieder einzuräumen.

Anfang März 2017 sollten insgesamt elf Schränke der Physiksammlung im Raum 000 des M. -Gymnasiums in E. erneuert und die Materialien zu diesem Zwecke aus- und wieder eingeräumt werden. Diese Aufgabe sollte von den drei Mitgliedern der Fachschaft Physik, zu denen auch die Klägerin gehörte, durchgeführt werden.

Mit Schreiben vom 13. Februar 2017 wandten sich die Fachschaftsmitglieder hiergegen und trugen zur Begründung im Wesentlichen vor, dass es sich teilweise um teure und schwere Geräte handele, so dass die körperliche Arbeit und der zeitliche Aufwand beim Aus- und Einräumen der Schränke aus Sicht der Fachschaft Physik neben den üblichen dienstlichen Verpflichtungen nicht allein bewerkstelligt werden könne.

Vor dem Hintergrund dieser Eingabe stellte das Schulverwaltungsamt rollbare Behälter zur Verfügung, in denen die Materialien der Physiksammlung transportiert werden konnten. Zudem stellte es am Tag des Ausräumens (3. März 2017) im Umfang von 4 Zeitstunden und am Tag des Einräumens (20. März 2017) im Umfang von 2 Stunden einen Transporthelfer zur Unterstützung der Fachschaft Physik zur Verfügung. Nach Mitteilung des Schulleiters vom 1. Juni 2017 habe dieser Zeitraum ausgereicht, um beim Aus- und Einräumen behilflich zu sein. Zudem sei auch der Hausmeister der Schule unterstützend tätig gewesen. Fast alle Schränke seien bereits nach deutlich weniger als zwei Stunden ausgeräumt gewesen. Solange sei auch der Hausmeister behilflich gewesen. Der Schulleiter führte in seiner Stellungnahme weiter aus, dass alle Lehrkräfte der Fachschaft Physik hierfür von ihren unterrichtlichen Verpflichtungen frei gestellt worden seien. Vor dem Hintergrund, dass die Klägerin am Tag des Ausräumens (trotz einer vollen Stelle) einen unterrichtsfreien Tag gehabt habe, sei ihr angeboten worden, an einem anderen Tag vom Unterricht befreit zu werden. Dieses Angebot habe sie angenommen und eine Unterrichtsbefreiung am 20. März 2017 in Anspruch genommen. An diesem Tag hätte die Klägerin ansonsten fünf Unterrichtsstunden halten müssen.

Mit Schreiben vom 29. Juni 2017 teilte die Bezirksregierung Düsseldorf der Klägerin mit, dass die Dienstanweisung des Schulleiters rechtmäßig gewesen sei. Der Umgang mit den Gerätschaften und Materialien der Fachschaft Physik erfordere Fachwissen und Ausbildung. Beides liege bei den Lehrern der Fachschaft Physik vor, die täglich hiermit umgingen.

Die Klägerin hat am 27. Juli 2017 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, dass das Aus- und Einräumen der Schränke nicht zu ihren Dienstpflichten gehöre. Diese Tätigkeiten fielen in den Aufgabenbereich des Schulträgers.

Die Klägerin beantragt,

unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juni 2017 festzustellen, dass die dienstliche Anordnung der Schulleitung des M. -Gymnasiums in E. , die Materialschränke für die Physiksammlung auszuräumen und später wieder einzuräumen, rechtswidrig gewesen ist.

Das beklagte Land hat schriftsätzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung trägt es vor, das erforderliche Feststellungsinteresse sei nicht gegeben. Insbesondere eine Wiederholungsgefahr läge im Streitfall nicht vor.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Inhalt des beigezogenen Verwaltungsvorganges der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht konnte durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) entscheiden, weil die Kammer ihm den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. August 2019 zur Entscheidung übertragen hat.

Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zwar zulässig, unbegründet.

Die Klägerin kann ihr auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dienstanweisung des Schulleiters des M. -Gymnasiums, die Schränke der Physiksammlung aus- und wieder einzuräumen, gerichtetes Begehren im Wege der Feststellungsklage nach § 43 Abs. 1 VwGO verfolgen.

Die Feststellungsklage ist im Streitfall auch nicht gegenüber der Anfechtungsklage gemäß § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO subsidiär. Denn die Anweisung des Schulleiters, die Schränke der Fachschaft Physik aus- und wieder einzuräumen, um hierbei auch die Vollständigkeit und den Bedarf an Unterrichtsmaterialien zu überprüfen, stellt keinen mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Ihr Regelungszweck besteht im Ergebnis darin, die weitere sachgerechte Durchführung des Physikunterrichts zu ermöglichen. Aufgrund dieses objektiven Sinngehalts fehlt es an der einen Verwaltungsakt kennzeichnenden unmittelbaren Rechtswirkung nach außen. Die Dienstanweisung ist vielmehr dem innerdienstlichen Bereich zuzuordnen und betrifft die Klägerin auch nicht in ihrer persönlichen Rechtsstellung.

Die Klägerin hat auch das erforderliche Feststellungsinteresse im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Zwar hat sich die Dienstanweisung erledigt, weil das Aus- und Einräumen der Schränke bereits am 3. März 2017 beziehungsweise am 8. März 2017 stattgefunden hat. In Fallgestaltungen dieser Art ist - ebenso wie bei dem Fortsetzungsfeststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO bei erledigten Verwaltungsakten - ein besonderes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit eines erledigten schlichthoheitlichen Verwaltungshandelns aber unter anderem bei einer Wiederholungsgefahr gegeben.

Erforderlich ist hierfür eine hinreichend bestimmte Gefahr, dass unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen erneut gleichartige Maßnahmen ergehen werden.

Vgl. ständige . Rspr. BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2006 - 4 C 12/04 -, juris, Rn. 8.

Diese Voraussetzungen sind hier angesichts der im Termin zur mündlichen Verhandlung eingeholten Aussage der Schulleiterin Frau Patten, dass die Schränke unter anderem der Physik-Fachschaft derzeit wieder ausgeräumt sind und unter anderem auch von der Klägerin wieder eingeräumt werden sollen, erfüllt.

Der Klage mangelt es jedenfalls im Ergebnis auch nicht an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis, weil sie sich als unzulässige Rechtsausübung darstellt. Zweifel an der Zulässigkeit der Klage bestehen insoweit, weil sich die Klägerin einerseits nach der unbestritten gebliebenen Aussage der Schulleiterin des M. -Gymnasiums Frau Q. zur Leiterin der Sammlung der Fachschaft Physik bestellt hat und damit einhergehend eine wöchentliche Unterrichtsentlastung in Höhe einer Unterrichtsstunde bewilligt bekommt. Andererseits hat die Klägerin aber dieser (neuen) Schulleitung gegenüber bei ihrer Bestellung zur Sammlungsleiterin nicht offengelegt, dass sie einen Teilbereich der aus Sicht der Schulleitung zum Aufgabenbereich der Sammlungsleitung gehörenden Tätigkeiten (Aus- und Einräumen der Schränke der Physiksammlung bei gleichzeitiger Kontrolle, ob die Materialien noch für den Unterricht benötigt werden) für sich nicht als verbindlich betrachtet. Dieses Verhalten erweckt den Anschein der Treuwidrigkeit. Eine Ausprägung des auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatzes von Treu und ist das Verbot widersprüchlichen Verhaltens.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 8 B 48.14 -, juris Rn. 16.

Widersprüchliches Verhalten ist nach der Rechtsordnung grundsätzlich zulässig und nur dann rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen. Eine Rechtsausübung kann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten eines Beteiligten mit dessen späterer Handlungsweise sachlich unvereinbar ist und die Interessen des davon betroffenen Beteiligten im Hinblick hierauf vorrangig schutzwürdig erscheinen. Nach Maßgabe dieser Grundsätze steht es der Klägerin frei, sich gegen die im Streit befindliche Dienstanweisung auch gerichtlich zur Wehr zu setzen. Es wäre dann Sache der (neuen) Schulleitung gewesen, gegebenenfalls von einer Bestellung der Klägerin zur Sammlungsleiterin Abstand zu nehmen. Dass die neue Schulleitung von dem hiesigen Klageverfahren erst am Verhandlungstage durch den Einzelrichter Kenntnis erlangt hat, führt jedenfalls im Ergebnis nicht zur Annahme eines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens der Klägerin, soweit sie sich gegen die Dienstanweisung des vormaligen Schulleiters, Oberstudiendirektor N. , richtet. Dass die Klägerin ihrerseits mit ihrem Verhalten gegen die beamtenrechtlichen Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit (vgl. § 34 Sätze 1 bis 3, § 35 Satz 1 und Satz 2 BeamtStG) verstößt, ist im hiesigen Verfahren nicht entscheidungserheblich.

Die Klage ist aber unbegründet. Die Dienstanweisung des vormaligen Schulleiters des M. -Gymnasiums E. , Oberstudiendirektor N. , die Schränke der Physiksammlung aus- und wieder einzuräumen, ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.

Die Dienstanweisung hat ihre gesetzliche Grundlage in § 57 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 der Allgemeinen Dienstordnung für Lehrerinnen und Lehrer, Schulleiterinnen und Schulleiter an öffentlichen Schulen - ADO -, gemäß Runderlass des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 18. Juni 2012 (Abl. NRW S. 384) in der Fassung des Runderlasses vom 30. November 2014 (Abl. NRW S. 32). Danach gehören zu den Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer neben dem Unterrichten und Erziehen auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten.

Zunächst ist die Dienstanweisung in formeller Hinsicht rechtmäßig. Insbesondere war keine Beteiligung des Personalrates erforderlich. Vorliegend ist kein Mitbestimmungstatbestand betroffen. Gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 LPVG NRW hat der Personalrat bei einer Anordnung von Mehrarbeit mitzubestimmen. Die mit der Dienstanweisung ausgesprochene Verpflichtung, die Schränke der Physiksammlung aus- und einzuräumen, erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Kriterien für die Annahme einer Mehrarbeit im Rechtssinne. Dies gilt zum einen bereits deshalb, weil es sich hierbei - wie noch auszuführen sein wird - um mit dem Unterricht zusammenhängende Arbeiten gehandelt hat. Und zum anderen ist die Klägerin für diese im Streit stehenden unterrichtsvorbereitenden Tätigkeiten von ihrer Unterrichtsverpflichtung befreit worden.

Vgl. im Übrigen auch OVG NRW, Beschluss vom 27. September 2018 - 6 A 1964/16 -, juris, Rn. 19 ff.

Die Dienstanweisung ist auch materiellrechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW in Verbindung mit § 10 Abs. 1 ADO gehören zu den Aufgaben der Lehrer neben dem Unterrichten und Erziehen auch die üblichen mit Unterricht und Erziehung zusammenhängenden Arbeiten. Hierzu gehört ohne jeden Zweifel auch die Überprüfung, ob die für den Unterricht benötigten Materialen noch funktionsfähig sind und für den weiteren Unterricht überhaupt noch Verwendung finden sollen. So verhält es sich im Streitfall. Im Zuge des Aus- und Einräumens der Materialen der Physiksammlung des M. -Gymnasiums sollte ausweislich der Stellungnahme des Schulleiters N. überprüft werden, ob die Unterrichtsmaterialien noch funktionsfähig sind und ob sie für den Unterricht noch benötigt werden. Diese Beurteilung gehört in den Kernbereich der Unterrichtsvorbereitung, ohne die ein sachgerechter Unterricht nicht durchführbar ist. Insbesondere kann - etwa anstelle der unterrichtenden Lehrkraft - nicht der Schulträger die pädagogische Frage beantworten, ob Materialien noch für den Unterricht gebraucht werden oder eben nicht. Die im Streit befindliche unterrichtsvorbereitende Maßnahme ändert ihren rechtlichen Charakter auch nicht dadurch, dass anlässlich des Aus- und Einräumens der Schränke der Physiksammlung zu überprüfen war, ob die entsprechenden Materialen noch für einen Unterrichtseinsatz Gebrauch finden. Es besteht ein sachlicher und zweckdienlicher Grund, bei einem Austausch von Aufbewahrungsschränken im Sinne einer Inventarprüfung zu untersuchen, ob die Unterrichtsmaterialien noch für einen weiteren Unterrichtseinsatz Verwendung finden sollen. Auch und insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Entsorgung der nicht mehr für den Unterricht benötigten Materialien durch einen Mitarbeiter des Schulverwaltungsamtes erfolgte, kann nicht davon ausgegangen werden, dass das Aus- und Einräumen der Schränke der Physiksammlung eine Aufgabe ist, die allein in die Zuständigkeit des Schulträgers fällt.

Die streitgegenständliche Dienstanweisung ist auch verhältnismäßig.

Vgl. zu diesem Aspekt: VG Minden, Urteil vom 1. September 2016 - 4 K 1279/15 -, juris, Rn. 21ff.

Zum einen ist den Mitgliedern der Fachschaft Physik für das Ein- und Ausräumen der Schränke ein Transporthelfer des Schulverwaltungsamtes zur Seite gestellt worden. Überdies war bei dem Ausräumen der Schränke auch der Hausmeister des M. -Gymnasiums, Herr B. , behilflich. Nicht unberücksichtigt bleiben kann auch, dass die Klägerin für das Ausräumen der Schränke (3. März 2017) eine Befreiung von ihrer Unterrichtsverpflichtung am 20. März 2017 bewilligt bekommen hat, weil sie am 3. März 2017 einen unterrichtsfreien Tag hatte.

Soweit die Klägerin im Übrigen die Aufhebung des Schreibens der Bezirksregierung Düsseldorf vom 29. Juni 2017 begehrt, bleibt die Klage ebenfalls ohne Erfolg. Sie ist zwar als allgemeine Leistungsklage zulässig und insbesondere statthaft, weil es dem Schreiben an der für die Annahme eines Verwaltungsaktes im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG erforderlichen Außenwirkung mangelt und daher eine isolierte Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) nicht greift. Vor dem Hintergrund der Rechtmäßigkeit der Dienstanweisung fehlt es aber an einem auf die Aufhebung dieses Schreibens gerichteten materiellrechtlichen Anspruch.

Die Kostenentscheidung folgt auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss:

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe:

Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 1 GKG erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

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