OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.09.2019 - 15 A 3186/17
Fundstelle
openJur 2019, 33372
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 14 K 1040/17

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden.

Im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand.

Der Staat ist nicht dazu verpflichtet, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten, um die Durchführung einer bestimmten Versammlung unter allen Umständen zu ermöglichen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der Berufung geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin meldete beim Beklagten für den 23. Januar 2017 von 19.30 Uhr bis 22 Uhr eine Standkundgebung an, die an der Ecke T.-----------straße /G.-----straße in E. ca. auf Höhe des Hauses T1. . 44 stattfinden sollte. Als Thema der Versammlung gab die Klägerin "Wir gedenken dem von Kommunisten ermordeten General Lukov!" an. Es würden etwa 30 bis 50 Teilnehmer erwartet. Als Hilfsmittel sollten Fahnen, Transparente, ein Infotisch, Megaphone sowie ein Lautsprecherwagen (Pkw oder Bulli) mit Anlage verwendet werden. Die Versammlung beziehe sich auf eine Veranstaltung in und vor dem anarchistischen Buch- und Kulturzentrum "C. Q. " (T1. . 50), die sich mit dem "Lukovmarsch" in Bulgarien auseinandersetze. An dieser Veranstaltung wollten auch Vertreter der bulgarischen Linken teilnehmen.

Der Beklagte bestätigte die angemeldete Versammlung mit Verfügung vom20. Januar 2017 mit den Hilfsmitteln "Fahnen, Transparente, Infotisch, Megaphone, Lautsprecherwagen (Pkw)". In der Auflage Nr. 8 heißt es: "Beim Einsatz der Lautsprecheranlage und anderer Akustikverstärker ist im Einzelfall den polizeilichen Weisungen vor Ort Folge zu leisten (z. B. bezogen auf Standort und Lautstärke). Bei polizeilichen Lautsprecherdurchsagen ist der eigene Lautsprecherbetrieb unverzüglich einzustellen." Zur Begründung dieser Auflage führte der Beklagte aus, sie sichere die in einer Versammlung erforderliche Kommunikation sowie die Durchsetzung der Auflagen. Weiterhin erteilte der Beklagte den Hinweis Nr. 4, dass aufgrund des Versammlungsgesetzes eine Ausnahmeerlaubnis nach § 10 LImSchG für die Benutzung von akustischen Hilfsmitteln nicht erforderlich sei. Diese sei jedoch verboten, wenn andere hierdurch belästigt werden könnten. Zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung nach § 15 Abs. 1 VersG könne die polizeiliche Einsatzleitung vor Ort nachträglich die mündliche Auflage erteilen, die Benutzung von akustischen Hilfsmitteln zu unterlassen.

Am 23. Januar 2017 traf der Versammlungsleiter der Klägerin gegen 19 Uhr mit dem Lautsprecherwagen in der T2.----------straße ein. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Beklagte den Bereich unmittelbar südlich der Einmündung zur G.-----straße bereits abgesperrt und den Durchgang zum "C. Q. " versperrt. In diesem fand die angekündigte Veranstaltung statt. Zwischen dem "C. Q. " und dem Haus T1. . 44 befanden sich die Polizeikräfte des Einsatzabschnitts.

Die Polizeibeamten teilten dem Versammlungsleiter der Klägerin mit, die Versammlung sei vor dem Haus Nr. 40, der Tordurchfahrt einer Schule in rund 25 bis 30 m Entfernung vom Haus T1. . 44, abzuhalten. Sie forderten den Versammlungsleiter auf, den Lautsprecherwagen dort zu platzieren. Der Versammlungsleiter lehnte dies ab. Er verwies auf die Versammlungsbestätigung, wonach die Versammlung vor dem Haus Nr. 44 angemeldet sei. Er müsse diese ohnehin schon einige Meter weiter entfernt vom "C. Q. " abhalten als ursprünglich geplant. Eine Wahrnehmung der Versammlung durch die Besucher der Gegenveranstaltung und durch die Anwohner sei vor dem leeren Schulgebäude nicht gewährleistet. Der Polizeiführer - PD M. - gab dem Versammlungsleiter gleichwohl mündlich auf, die Versammlung auf Höhe des Hauses Nr. 40 abzuhalten. Dem leistete die Klägerin Folge. Gleichzeitig - um ca. 19.15 Uhr - sprach der Versammlungsleiter der Klägerin gegenüber dem Polizeiführer an, dass er im Anschluss an die Standkundgebung noch eine Spontanversammlung durchführen wolle.

Nach Beginn der Versammlung forderte ein Polizeibeamter den Versammlungsleiter der Klägerin um kurz nach 20 Uhr auf, die Lautsprecheranlage leiser zu stellen. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Klägerin beide Lautsprecherboxen in nördlicher Richtung zum "C. Q. " hin justiert. Nachdem es zu keiner Einigung über die Einstellung eines Lautstärkepegels zwischen dem Versammlungsleiter der Klägerin und dem Einsatzabschnittsleiter - EPHK I. - gekommen war, verfügte dieser, die Lautsprecher ausschließlich in Richtung des Schulgebäudes zu drehen. Dieser Anordnung kam die Klägerin nach.

Gegen 20.30 Uhr beendete die Klägerin die Standkundgebung. Der Versammlungsleiter der Klägerin teilte den Beamten des Beklagten mit, die angemeldete spontane Kundgebung begonnen zu haben. Er warte auf Mitteilung, wann der Aufmarsch zum Hauptbahnhof erfolgen könne.

Der Polizeiführer untersagte dem Versammlungsleiter der Klägerin gegen 21 Uhr die Durchführung des Aufzugs. Zur Begründung gab er an, rund 200 Personen des linken Spektrums seien gesichtet worden. Dies erfordere eine schnellstmögliche Abreise der Versammlungsteilnehmer. Diese begaben sich sodann zu Fuß zum Hauptbahnhof. Dabei wurden sie durch die eingesetzte Hundertschaft begleitet.

Die Klägerin hat am 31. Januar 2017 Klage erhoben; zur Begründung hat sie im Wesentlichen vorgetragen:

Die Verlegung der Versammlung vor die Schule (T1. . 40) sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte habe den angemeldeten Versammlungsort bestätigt. Eine Konkretisierung oder eine Verlegung etwa durch ein Kooperationsgespräch habe nicht stattgefunden. Durch die Verlegung in südliche Richtung sei die Versammlung vom "C. Q. " aus kaum noch wahrnehmbar gewesen.

Auch die Anordnung der Lautsprecherboxen in westliche Richtung - zur Schule hin - sei rechtswidrig gewesen. Dadurch sei der Versammlung jede Öffentlichkeitswirkung genommen worden. Es seien keine Redebeiträge außerhalb des Versammlungsbereichs zu verstehen gewesen. Dies habe sich gerade vor dem Hintergrund einer in bulgarischer Sprache aufgenommener Audiobotschaft ausgewirkt. Diese habe sich zum Thema "Gedenkmarsch für General Hristo Lukov" an die bulgarischen Linken auf der "Gegenseite" (vor dem "C. Q. ") gerichtet, habe dort aber nicht mehr verstanden werden können. Eines der Kernanliegen der Versammlung, eine inhaltliche Konfrontation der bulgarischen Linken mit Argumenten von Nationalisten, sei somit unmöglich gemacht worden.

Das Verbot der Spontandemonstration "gegen Polizeirepression" im Anschluss an die Versammlung sei gleichfalls rechtswidrig gewesen. Es habe keine Hinweise auf eine größere Ansammlung von Gegendemonstranten (mit Ausnahme der Kundgebung vor dem "C. Q. ") gegeben. Dies verdeutliche auch der Umstand, dass die begleitenden Polizeibeamten nach Ende der stationären Versammlung keine Kenntnis von einer im Anschluss angemeldeten Spontanversammlung gehabt hätten. Die Polizeiführung habe nie ernsthaft beabsichtigt, diese auf ihre Durchführung zu prüfen. Letztendlich sei die Abreise der Versammlungsteilnehmer fußläufig auf der Wegstrecke erfolgt, die als Aufzugsstrecke der Spontandemonstration vorgesehen gewesen sei, jedoch ohne Versammlungscharakter oder Hilfsmittel wie Lautsprecherwagen, Fahnen usw. Ein Sichtkontakt oder eine Konfrontation mit linken Gegendemonstranten sei ausgeblieben. Abgesehen davon sei die Polizei mit einer ausreichenden Personenstärke vertreten gewesen, um einen eventuellen Angriff abzuwehren. Hinzu komme, dass sich polizeiliche Maßnahmen zunächst gegen die Störer hätten richten müssen. Ein polizeilicher Notstand habe nicht vorgelegen.

Die Klägerin hat beantragt,

festzustellen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Versammlung am 23. Januar 2017 rechtswidrig gehandelt hat, als er

1. den Versammlungsort der Standkundgebung durch eine mündliche Auflage auf die Höhe der Schule, T1. . 40, verlegt hat,

2. im Verlauf der Versammlung durch mündliche Auflage die Ausrichtung der angemeldeten Lautsprecher in westliche Richtung angeordnet hat,

3. die im Verlauf der Versammlung angemeldete Spontandemonstration, die nach Beendigung dieser erfolgen sollte, durch eine mündliche Verbotsverfügung aufgelöst hat.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er im Wesentlichen vorgetragen:

Die geringfügige Verlegung des Versammlungsorts, die die Klägerin gegenüber ihrer Anmeldung habe hinnehmen müssen, sei zur Wahrung der Rechte Dritter und im Allgemeininteresse gerechtfertigt gewesen. Der Veranstaltungsort sei lediglich vier Hausnummern vom ursprünglichen Versammlungsort entfernt gewesen. Er habe in Sicht- und Hörweite zur Versammlung im "C. Q. " gelegen. Die Möglichkeit, Aufmerksamkeit zu erregen, sei nicht nennenswert verringert worden. Bei Durchführung der Versammlung an der vorgesehenen Stelle wäre dagegen die öffentliche Sicherheit gefährdet gewesen. In der Vergangenheit sei es bei vergleichbarer Konstellation zu Auseinandersetzungen gekommen. Gewaltsame Auseinandersetzungen seien auch deshalb zu befürchten gewesen, weil die Auswahl des Versammlungsorts durch die Klägerin eine gezielte Provokation dargestellt habe und dies auch von den Veranstaltern und der linken Szene so aufgenommen worden sei, wie Veröffentlichungen in den sozialen Medien zeigten. Die störungsfreie Durchführung der Versammlung an dem ursprünglich vorgesehenen Standort wäre wegen der Nähe zum "C. Q. " und wegen des benötigten Reaktionsraums für die Einsatzkräfte nicht zu erreichen gewesen.

Grund für die Aufforderung, die Lautsprecher so auszurichten, dass der Schallkegel in Richtung der Versammlung der Klägerin wirke, sei zum einen gewesen, dass die Lautstärke die Anwohner übermäßig beeinträchtigt habe. Zum anderen habe wegen der Lautstärke die Gefahr bestanden, dass die ca. 40 m entfernte Versammlung vor dem "C. Q. " so übertönt worden wäre, dass ihre Durchführung nicht mehr möglich gewesen wäre. Die Einsatzleitung vor Ort habe kollidierende Rechtsgüter Dritter mit dem Versammlungsgrundrecht der Klägerin einzelfallbezogen abgewogen. Bei der Abwägung seien maßgeblich Ort, Zeitpunkt und Dauer der Versammlung zu berücksichtigen gewesen.

Der Versammlungsleiter der Klägerin habe dem Polizeiführer beim Kooperationsgespräch gegen 19.15 Uhr keine Einzelheiten zu der von ihm angekündigten Spontanversammlung genannt. Nach Beendigung der Versammlung um ca. 20.30 Uhr habe der Versammlungsleiter nach kurzer Ankündigung gegenüber dem Verbindungsbeamten eine Spontandemonstration in Form eines Aufzugs vom Versammlungsort T2.----------straße in Richtung Hauptbahnhof durchführen wollen. Ein Hintergrund und ein Versammlungsthema seien dem Beamten nicht genannt worden. Da eine Information des "EA Aufklärung" vorgelegen habe, dass sich etwa 200 Personen des linken Spektrums vom Hafengebiet aus auf den "Versammlungsort Rechts" zubewegten, sei die Versammlung durch den Polizeiführer aufgelöst worden. Der Versammlungsleiter sei aufgefordert worden, sich zum eigenen Schutz mit seinen ehemaligen Versammlungsteilnehmern unter Begleitung der Einsatzkräfte zügig zum Hauptbahnhof zu begeben. Dort würden die Versammlungsteilnehmer zu deren Schutz bis E1. begleitet. Anders als bei der Mehrzahl der von der Klägerin in der Vergangenheit angemeldeten Versammlungen habe aufgrund des spontanen Charakters der Veranstaltung keine Möglichkeit bestanden, eine Einsatzplanung unter Einschluss der auch logistisch unerlässlichen Maßnahmen (Sicherung und ggf. Absperrung der Verkehrswege in den Abendstunden) zu entwickeln. Eine solche effektive Einsatzstrategie erfordere auch Überlegungen, wo und an welcher Stelle des Aufzugswegs etwaig erforderlich werdende zusätzliche Einsatzkräfte und/oder Rettungswagen etc. zugeführt werden könnten und wie etwaigen Übergriffen versprengter Gruppierungen aus Seitenstraßen soweit möglich begegnet werden könnte. Die Durchführung der Versammlung auf der angemeldeten Demonstrationsroute am Abend des 23. Januar 2017 hätte die öffentliche Sicherheit unmittelbar gefährdet. Bei Durchführung des beabsichtigten Aufzugs wäre es mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Aufeinandertreffen einer größeren Gruppe aus dem linksextremistischen Spektrum mit Versammlungsteilnehmern der Klägerin gekommen. In deren Folge wäre es mit hoher Wahrscheinlichkeit zu Körperverletzungsdelikten und Sachbeschädigungen gekommen. Kurzfristig seien keine weiteren Einsatzkräfte in erheblicher Anzahl verfügbar gewesen. Zudem sei ein klares Lagebild unerlässliche Voraussetzung für eine zuverlässige Bewertung, wie viele Einsatzkräfte für einen effektiven Schutz erforderlich gewesen wären. Ein solches Lagebild habe zum Entscheidungszeitpunkt nicht vorgelegen.

Mit Urteil vom 24. Oktober 2017 hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass die mündliche Auflage, die Lautsprecher in westliche Richtung auszurichten und die Auflösung der Spontankundgebung rechtswidrig gewesen seien. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe bei Erlass seiner Verfügung zur Ortsbestimmung für die Versammlung davon ausgehen dürfen, dass mit der Durchführung der Versammlung an dem vom Kläger angemeldeten Versammlungsort eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit drohe. Allerdings sei nicht ersichtlich, dass durch die fortgesetzte Ausrichtung der Lautsprecher in nördliche Richtung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr einer Rechtsgutbeeinträchtigung gedroht hätte. Es fehle an einem greifbaren Anhaltspunkt für übermäßige Beeinträchtigungen der Anwohner bzw. der Veranstaltung im "C. Q. ", insbesondere dafür, dass der Lautstärkepegel eine solche Höhe erreicht habe, dass die Gefahr einer Versammlungsstörung im Sinne des Strafrechts bestanden habe. Die Voraussetzungen für ein Versammlungsverbot habe der Beklagte hinsichtlich der Auflösung des spontanen Aufmarschs weder dargelegt noch bewiesen. Soweit der Beklagte darauf verweise, es habe eine Information des "EA Aufklärung" vorgelegen, nach der sich etwa 200 Personen des linken Spektrums vom Hafengebiet aus auf den "Versammlungsort Rechts" zubewegt hätten, sei der Vortrag unsubstantiiert. Zudem habe sich der Beklagte in keiner Weise dazu verhalten, ob und ggf. weshalb es ihm auch in dem wenigstens eine Stunde währenden Zeitraum zwischen Anmeldung des Aufmarschs und dessen gewünschtem Beginn nicht möglich gewesen sei, weitere Polizeikräfte zum Schutz der Versammlung zu mobilisieren.

Mit Beschluss vom 14. Januar 2019 hat der Senat die Berufung des Beklagten zugelassen.

Zu deren Begründung trägt der Beklagte im Wesentlichen vor:

Der Klageantrag zu 2) sei unbegründet. Die mündliche Auflage, die Lautsprecher in westliche Richtung zum Schulgebäude zu drehen, sei nach § 15 Abs. 1 VersG rechtmäßig gewesen. Sie habe das Versammlungsgrundrecht der Klägerin in einen sachgerechten und schonenden Ausgleich mit dem gleichfalls durch Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Recht der Teilnehmer der Versammlung in und vor dem "C. Q. " sowie dem durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Recht der Anwohner auf Verschonung vor übermäßiger Lärmbelastung gebracht. Die Auflage habe den Grundsätzen praktischer Konkordanz entsprochen. Das beabsichtigte "Erreichen" der Anwohner sei nicht von Art. 8 Abs. 1 GG erfasst. Jedenfalls habe der Lautsprechereinsatz zum Schutz der Anwohner eingeschränkt werden dürfen. Die Klägerin habe ihre Versammlung für die Zeit von 19.30 Uhr bis 22 Uhr angemeldet, mithin für den nicht unerheblichen Zeitraum von zweieinhalb Stunden, der größtenteils in der abendlichen Ruhezeit gelegen habe. Es sei nicht um einen mit Lärm verbundenen bloßen Durchzug durch die T2.----------straße gegangen, der nach einigen Minuten vorbei gewesen wäre. Die Anwohner hätten keinerlei Ausweichmöglichkeiten gehabt. Konkrete Beschwerden der Anwohner seien nicht erforderlich gewesen. Die Polizei müsse im Fall unzumutbarer Lärmbelästigungen nicht untätig abwarten, bis Beschwerden eingingen, sondern könne zur Verhinderung von Beeinträchtigungen einschreiten. Darüber hinaus habe der von der Lautsprecheranlage verursachte übermäßig hohe Geräuschpegel die Versammlung vor dem "C. Q. " gestört. Es seien mehrere Polizeibeamte, darunter EPHK I. , bei den Personen vor dem "C. Q. " postiert gewesen und hätten deshalb die dortige Lärmbelastung, die von der Lautsprecheranlage ausgegangen sei, aus unmittelbarem eigenem Hören erfahren. Sie hätten unmittelbar selbst beurteilen können, dass dieser Lärm die Verständigung innerhalb der Versammlung vor dem "C. Q. " beeinträchtigt habe. Wiederum sei es auf konkrete Beschwerden von Teilnehmern der Versammlung in und vor dem "C. Q. " nicht angekommen. Lärmmessungen seien keine Voraussetzung versammlungsrechtlichen Einschreitens gegen Lärmbelästigungen. Die Auflage sei verhältnismäßig gewesen. Sie habe der Klägerin die Nutzung der Lautsprecher belassen, jedoch den Teilnehmern der Versammlung in und vor dem "C. Q. " die Durchführung ihrer Versammlung ohne unzumutbare Störungen ermöglicht. Sie habe auch die Belästigung der Anwohner in einem noch erträglichen Rahmen gehalten. Die Klägerin habe sich hinsichtlich einer Lautstärkenbeschränkung durch Leiserdrehen der Lautsprecheranlage unkooperativ verhalten. Sie hätte es immer noch in der Hand gehabt, die Lautsprecher als Austauschmittel leiser zu drehen. Das Kommunikationsanliegen der Klägerin sei weder unmöglich geworden noch unzumutbar erschwert worden. Sie habe die Teilnehmer ihrer eigenen Versammlung nach wie vor erreichen können. Außerdem hätten die Teilnehmer der gegnerischen Versammlung vor dem "C. Q. " die von der Klägerin über ihre Lautsprecher verbreiteten Beiträge auch nach dem Drehen der Lautsprecher in Richtung auf das Schulgebäude durchaus noch wahrnehmen konnten, wenngleich nicht mehr in einer solchen Lautstärke, dass dadurch ihre eigene Versammlung gestört worden wäre.

Der Klageantrag zu 3) sei ebenfalls unbegründet. Die Auflösung der spontan angemeldeten Kundgebung, bei der es sich nicht um eine Spontan-, sondern um eine Eilversammlung gehandelt habe, sei nach § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG rechtmäßig. Zumal nach den Erfahrungen mit vorangegangenen Veranstaltungen der Klägerin - etwa am 18. März 2016 - sei es hinreichend wahrscheinlich gewesen, dass es bei einem Aufeinandertreffen der Teilnehmer der Versammlungen der Klägerin am 23. Januar 2017 mit Angehörigen des linken Spektrums zu gewalttätigen Auseinandersetzungen kommen würde. Dafür habe bereits die im linken Spektrum betriebene Mobilisierung gegen die Versammlung (Plakatierungen im Hafenviertel "Diesen Montag 23.01. Nazis im Hafenviertel") gesprochen. Diese Gefährdungslage sei erst recht für einen Aufzug der Klägerin von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof E. anzunehmen. Angehörige des linken Spektrums hätten sich nicht nur in und vor dem "C. Q. " versammelt. Vielmehr seien den Abend über an verschiedenen anderen Stellen in der E2. Nordstadt linke Gruppierungen gesichtet worden. Dies belegten die im Stabs-Organisations-System (STABOS) vom 23. Januar 2017 enthaltenen - nach § 128a VwGO berücksichtigungsfähigen - Meldungen und Einträge (Ausdruck vom 31. August 2017). Zudem seien schon vor Beendigung der Versammlung vor dem "C. Q. " starke Abwanderungstendenzen von dort beobachtet worden, was die Zahl der Personen des linken Spektrums, von denen eine Gefährdung des Aufzugs der Klägerin zum Hauptbahnhof hätte ausgehen können, weiter erhöht hätte. Es habe damit gerechnet werden müssen, dass es im Fall eines Aufzugs der Klägerin von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof zu einem Aufeinandertreffen der Teilnehmer dieses Aufzugs mit Personen des linken Spektrums kommen werde, mit Gefahren für Leib und Leben der Versammlungsteilnehmer, der begleitenden Polizeibeamten sowie unbeteiligter Dritter, etwa durch den lebensnah zu erwartenden Einsatz von Wurfgeschossen oder sonstige Übergriffe. Die Polizeibeamten des Einsatzabschnitts hätten zwar versucht, die linken Gruppierungen zu beobachten und diesen nach Möglichkeit zu folgen. Jedoch sei zum einen schon wegen der Vielzahl der Personen, der jahreszeitlich bedingt früh einsetzenden Dunkelheit, der Zahl der Straßen und Parks sowie der in dem Gebiet belegenen Szenekneipen nicht zu gewährleisten gewesen, sämtliche Angehörige der linken Gruppierungen im Blick zu behalten. Außerdem hätten diese allenfalls beobachtet, nicht aber ihre Bewegungsfreiheit unterbunden werden können. Das Bewegungsverhalten der linken Gruppierungen habe gezeigt, dass diese nicht daran interessiert gewesen seien, an der Versammlung in und vor dem "C. Q. " teilzunehmen, da sie sonst die T2.----------straße von Norden her kommend in südliche Richtung hätten gehen müssen, sondern dass sie versucht hätten, sich der Versammlung der Klägerin zu nähern. Solange die Versammlung der Klägerin stationär in der T.-----------straße abgehalten worden sei, sei sie mit den vorhandenen Polizeikräften gut gegen Übergriffe seitens linker Gruppierungen abzusichern gewesen. Dies hätte sich bei einem Aufzug der Klägerin von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof grundlegend geändert. Dann wäre ein mehrere hundert Meter langer Weg zu sichern gewesen, der mehrere Straßen kreuze, in dessen Nähe einige Parks und Grünanlagen verliefen, in denen auch bereits linke Gruppierungen gesichtet worden seien, und der mit dem Hauptbahnhof als Ziel einen Ort angesteuert hätte, der ohnehin sehr stark frequentiert werde, was die Absicherung zusätzlich erheblich erschwere. Auch sei zu berücksichtigen, dass nach der Meldung ID-Nr. 36 von 19.53 Uhr eine Gruppe von ca. 35 Personen des linken Spektrums vermummt gewesen sei. Dies lasse auf deren Gewaltbereitschaft schließen und unterstreiche die Gefahren, die ohnehin schon nach dem allgemein aggressiven Verhältnis zwischen der Klägerin und dem linken Spektrum zu erwarten gewesen seien. Als der Polizeiführer vor Ort gegen 21 Uhr die Spontandemonstration der Klägerin aufgelöst habe, habe bereits eine Reihe von Meldungen des "EA Aufklärung" über Gruppen aus dem linken Spektrum vorgelegen (ID-Nrn. 18, 28, 33, 35, 36, 38, 40), die - teilweise auch vermummt (ID-Nr. 36) - gesichtet worden seien und die immer wieder versucht hätten, sich dem Versammlungsort der Klägerin zu nähern. Außerdem habe dem Polizeiführer eine kurz zuvor eingegangene Meldung der "VP-Führung" vorgelegen, dass sich 200 Linke im Bereich des Hafens zusammenrotteten (ID-Nr. 46).

Es habe ein polizeilicher Notstand bestanden. Wegen eines Laserpointerangriffs eines Anwohners in der T2.----------straße auf Teilnehmer der Versammlung der Klägerin sowie auf Polizeibeamte, durch den zwei Versammlungsteilnehmer und ein Polizeibeamter verletzt worden seien, sei es zu einer Reduzierung der Zahl der zur Sicherung der Spontanversammlung zur Verfügung stehenden Einsatzkräfte - 75 bis 80 Beamte - gekommen. Sechs Polizeibeamte hätten zur Sicherung des Hauses, aus dem der Angriff erfolgt sei, vor Ort bleiben müssen. Ferner habe dies den Entscheidungsdruck auf den Einsatzleiter erhöht, da nicht auszuschließen gewesen sei, dass noch weitere derartige Angriffe auf die Teilnehmer der Versammlung drohten. Weiterhin seien Personalstärke und Einsatzkonzept auf zwei stationäre Versammlungen sowie die polizeiliche Begleitung einer gewöhnlichen fußläufigen An- und Abreise der Teilnehmer der Versammlung der Klägerin ausgerichtet gewesen, nicht hingegen auf die Absicherung eines Aufzugs von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof unter der Bedingung mehrerer Sichtungen von Gruppierungen des linken Spektrums, von denen bei lebensnaher Betrachtung Übergriffe auf einen Aufzug der Klägerin zu befürchten gewesen seien. Für eine ordnungsgemäße Absicherung dieses Aufzugs hätten nicht genügend Polizeikräfte zur Verfügung gestanden, ganz abgesehen davon, dass auch die weiteren Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße polizeiliche Einsatzplanung - Sicherung des Aufzugswegs, Planung der Wege für Einsatz- und Rettungsfahrzeuge - nicht gegeben gewesen seien. Ein Aufzug nehme mehr Zeit in Anspruch als ein in normalem Schritttempo erfolgender Rückweg der Versammlungsteilnehmer ohne Aufzugscharakter. Wenn bei einem Aufzug Reden oder Ansprachen gehalten, Parolen gerufen, Fahnen geschwenkt oder Transparente hochgehalten würden etc., verlangsame dies zwangsläufig die Geschwindigkeit. Jeder Zeitverzug hätte die Gefahren für die körperliche Unversehrtheit der Versammlungsteilnehmer und der eingesetzten Beamten erhöht. Dies hätte potentiellen Angreifern längere Gelegenheit verschafft, die Teilnehmer des Aufzugs zu attackieren. Des Weiteren wäre von einem Aufzug der Klägerin aus Sicht der Linken eine erheblich größere Provokationswirkung ausgegangen als von einem bloßen Fußmarsch zurück zum Hauptbahnhof. Zwar sei nicht auszuschließen gewesen, dass Personen der linken Szene, denen es nicht gelungen sei, zur stationären Versammlung der Klägerin vorzudringen, um diese zu stören, versuchen könnten, die abreisenden Versammlungsteilnehmer der Klägerin anzugreifen, weshalb diese auch auf ihrem Weg zum Hauptbahnhof von der Polizei begleitet worden seien. Es entspreche jedoch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der "Anreiz" für solche Angriffe aus Sicht linker Gruppierungen signifikant höher gewesen wäre, wäre der Marsch zum Hauptbahnhof als Aufzug mit Reden, Rufen von Parolen, Zeigen von Fahnen und Transparenten o. ä. erfolgt. Ein gewöhnlicher fußläufiger Rückweg der vormaligen Versammlungsteilnehmer habe - wenn auch unter polizeilicher Begleitung - in normaler Weise auf dem Gehweg erfolgen können, ohne dass besondere verkehrsmäßige Absperrmaßnahmen erforderlich gewesen seien. Der Beklagte habe nicht ausreichend Zeit gehabt, um weitere Einsatzkräfte zu mobilisieren. Erst nach Beendigung der angemeldeten Versammlung durch den Versammlungsleiter der Klägerin - und nicht schon vorher um etwa 19.15 Uhr - habe dieser um ca. 20.30 Uhr angegeben, eine Spontandemonstration in Form eines Aufzugs von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof durchführen zu wollen. Der Beklagte sei nicht verpflichtet gewesen, rein vorsorglich zusätzliche Polizeikräfte anzufordern. Die Auflösung des spontan angemeldeten Aufzugs sei verhältnismäßig gewesen. Der Beklagte habe die versammlungsrechtlichen Belange der Klägerin gesehen und in seine Abwägungen gestellt.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil im Umfang der Berufung zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil. Dazu trägt sie vor:

Das Abspielen einer aufgezeichneten Grußbotschaft in bulgarischer Sprache falle unter den Schutz des Versammlungsgrundrechts. Ein derartiges Gestaltungsmittel habe der Versammlung ein besonderes Gepräge gegeben und sie zu der Versammlung gemacht, die sie habe sein sollen. Der Beklagte trage zur Begründung der Auflage über die westliche Ausrichtung der Lautsprecher keine tatsächlichen Anhaltspunkte, sondern nur Behauptungen, Vermutungen und Verdachtsmomente vor. Dies gelte insbesondere, soweit unterstellt werde, die Klägerin habe mit den Lautsprechern eine stundenlange Lärmbelästigung verursachen wollen. Die Klägerin habe vielmehr immer wieder Durchsagen durch den Lautsprecher machen, Sprechchöre anstimmen und die Grußbotschaft in bulgarischer Sprache durch den Lautsprecher abspielen wollen. Dies hätte allenfalls jeweils einige Minuten angedauert, aber nicht ununterbrochen zweieinhalb Stunden lang. Konkrete Beschwerden von Anwohnern habe es nicht gegeben. Auch die Versammlung vor dem "C. Q. " sei durch den Lautsprecher nicht übermäßig gestört worden. Dass der Geräuschpegel des Lautsprechers so hoch gewesen sei, dass die Teilnehmer der linksgerichteten Versammlung ihr eigenes Wort nicht hätten verstehen können, trage der Beklagte nicht vor. Die Auflage, die Lautsprecher in westliche Richtung zur Schule zu drehen, sei kein schonender Interessenausgleich gewesen, sondern eine einseitige Maßnahme zulasten der Klägerin. Es habe keine Beschwerden von Seiten der Versammlung vor dem "C. Q. " gegeben. Die Maßnahme sei unverhältnismäßig gewesen. Durch sie hätten die Durchsagen und die Grußbotschaft nur von Personen gehört werden können, die sich westlich vom Lautsprecherwagen befunden hätten. Als milderes Mittel hätte es ausgereicht, nur zu verbieten, die Lautsprecher in nördliche Richtung zu drehen. Auf diese Weise hätte sich die Klägerin auch in östlicher und südlicher Richtung bemerkbar machen können. Sie hätte so ihre dort stehenden Versammlungsteilnehmer, die dort wohnenden Anwohner und mögliche Fußgänger erreicht.

Auch die Auflösung der Spontanversammlung sei rechtswidrig gewesen. Der Beklagte trage keine Tatsachen vor, dass und inwieweit er um etwa 21 Uhr davon habe ausgehen müssen, dass seine Maßnahmen nicht ausreichen würden, den gewaltbereiten Anhängern des linken Spektrums Herr zu werden und so der Gefahr einer etwaigen gewalttätigen Eskalation zu begegnen. Der Beklagte trage hierzu ebenfalls bloß Behauptungen, Vermutungen und Verdachtsmomente vor. Die Polizeikräfte - 75 bis 80 Beamte - seien am 23. Januar 2017 um etwa 21 Uhr zahlenmäßig allen anwesenden Demonstranten gewachsen und diesen aufgrund ihrer Bewaffnung physisch überlegen gewesen. Es hätten Einsatzwagen der Polizei bereitgestanden, um Personen voneinander räumlich zu trennen. Die Polizei hätte überdies am 23. Januar 2017 um etwa 21 Uhr vorgehabt, den Rückweg der Versammlungsteilnehmer der Klägerin zum Hauptbahnhof zu begleiten und zu sichern. Sie sei die gesamte Zeit Herrin der Lage gewesen. Hauptsache sei gewesen, dass die 34 "Rechten" zusammengeblieben seien. Die linksgerichteten Störer fühlten sich von "Rechten" grundsätzlich provoziert, gleichgültig wie diese aufträten. Die 34 Anhänger der Klägerin seien so wenige gewesen, dass sie in einem "wandernden Kessel" von den mehr als doppelt so vielen Polzisten und den polizeilichen Einsatzwagen hätten geschützt werden können. Die Straßen von der T2.----------straße zum Hauptbahnhof in E. seien am 23. Januar 2017 von etwa 21 bis 21.36 Uhr menschenleer und fast ohne Verkehr gewesen. Zur Regelung der wenigen vorhandenen Verkehrsteilnehmer hätten die Polizisten der Vor- und Nachhut und die Einsatzfahrzeuge ausgereicht. Der Vortrag des Beklagten zu den 200 Personen des linken Spektrums, die sich vom Hafengebiet aus auf den Versammlungsort der Klägers zubewegt hätten, sei unbeachtlich, weil er entgegen § 128a VwGO ein neues Beweismittel sei, dessen Vorlage erst im Berufungsverfahren der Beklagte nicht entschuldigt habe, und dessen wirklicher Sachverhalt nicht mit geringem Aufwand zu ermitteln sei. Die Klägerin bezweifle, dass die erst im zweitinstanzlichen Verfahren vorgelegten Daten echt seien. Im Übrigen sei die Datensicherung nur vage gehalten. Sie enthalte keine genauen Angaben, ob es sich um eine zuverlässige oder nicht vielmehr unzuverlässige "V-Person" gehandelt habe, die die 200 Personen gesichtet haben wolle. Entsprechendes gelte für den übrigen Inhalt der Datensicherung. Der Vortrag des Beklagten sei nicht geeignet, die Voraussetzungen eines polizeilichen Notstands zu begründen. Die Gefahr weiterer Laserpointerangriffe sei um 20.35 Uhr gebannt gewesen. Die Auflösung sei auch unverhältnismäßig gewesen. Es seien verschieden mildere Auflagen denkbar gewesen, wie z. B. "Der Aufzug endet am Hauptbahnhof E. und hat den kürzesten Weg über die H. Straße zu nehmen.", "Die Teilnehmer bleiben nicht stehen, sondern bewegen sich zielgerichtet fort.", "Es finden keine Anfangs-, Zwischen- und Endkundgebungen statt.", "Die Lautsprecher sind auf eine Lautstärke von 60 dB(A) zu begrenzen." Schließlich habe der Beklagte keine Ermessenserwägungen angestellt.

In der mündlichen Verhandlung am 24. September 2019 hat der Senat Beweis erhoben durch Vernehmung von PD M. , EPHK I. und PHK B. als Zeugen. Gegenstand der Zeugenvernehmung sind der Ablauf und die Umstände der Versammlung der Klägerin am 23. Januar 2017 in der T.-----------straße in E. gewesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten hat Erfolg.

Die berufungsgegenständlichen Klageanträge zu 2) und 3) sind zulässig, aber unbegründet.

1. Der Klageantrag zu 2) festzustellen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Versammlung am 23. Januar 2017 rechtswidrig gehandelt hat, als er im Verlauf der Versammlung durch mündliche Auflage die Ausrichtung der angemeldeten Lautsprecher in westliche Richtung angeordnet hat, ist unbegründet. Diese Auflage war rechtmäßig. Der Beklagte konnte sie auf § 15 Abs. 1 VersG stützen.

Nach dieser Vorschrift kann die zuständige Behörde die Versammlung oder den Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzuges unmittelbar gefährdet ist.

Ist eine versammlungsbehördliche Verfügung auf eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit gestützt, erfordert die von der Behörde und den befassten Gerichten angestellte Gefahrenprognose tatsächliche Anhaltspunkte, die bei verständiger Würdigung eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts ergeben. Bloße Verdachtsmomente oder Vermutungen reichen nicht aus. Gibt es neben Anhaltspunkten für die von der Behörde und den Gerichten zugrunde gelegte Gefahrenprognose auch Gegenindizien, haben sich die Behörde und die Gerichte auch mit diesen in einer den Grundrechtsschutz des Art. 8 Abs. 1 GG hinreichend berücksichtigenden Weise auseinanderzusetzen. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Gründen für ein Verbot oder eine Auflage liegt grundsätzlich bei der Behörde.

Vgl. etwa BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 12. Mai 2010 - 1 BvR 2636/04 -, juris Rn. 17, vom 4. September 2009 - 1 BvR 2147/09 -, juris Rn. 9 und 13, vom 26. April 2001 - 1 BvQ 8/01 -, juris Rn. 11 f., und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 80 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 15 B 974/18 -, juris Rn. 9, vom 9. Mai 2018 - 15 B 623/18 -, und vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 8.

Unter Berücksichtigung der Bedeutung der Versammlungsfreiheit darf die Behörde auch bei dem Erlass von Auflagen keine zu geringen Anforderungen an die Gefahrenprognose stellen.

Vgl. z. B. BVerfG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 30, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 79 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 15 B 974/18 -, juris Rn. 11, vom 9. Mai 2018 - 15 B 623/18 -, und vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 10.

Dabei ist auch die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung prinzipiell vom Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters nach Art. 8 Abs. 1 GG umfasst. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung erheblich zu verändern.

Vgl. zu diesen Themenkreis BVerfG, Beschluss vom 18. Juli 2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22. Februar 2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005- 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 6. Juli 2018 - 15 B 974/18 -, juris Rn. 13, vom 9. Mai 2018 - 15 B 623/18 -, und vom 3. November 2017 - 15 B 1370/17 -, juris Rn. 12.

Zu den von Art. 8 Abs. 1 GG geschützten Modalitäten einer Versammlung zählt auch die Entscheidung des Veranstalters, welche Maßnahmen er einsetzen will, um sein kommunikatives Anliegen möglichst effektiv transportieren zu können. Im Zuge dessen können auch Lautsprecherwagen oder andere Hilfsmittel technischer Schallverstärkung zentrale, vom Grundrecht der Versammlungsfreiheit umfasste Kundgebungsinstrumente darstellen.

Vgl. insoweit BVerfG, Beschlüsse vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 22, und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01, 1 BvQ 30/01-, juris Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007- 6 C 23.06 -, juris Rn. 15, Beschluss vom 15. Februar 1979 - VII C 33.76 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2018- 15 B 974/18 -, juris Rn. 15, Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012 - 8 A 514/12 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 42 und 47; OVG Bbg., Beschluss vom 14. November 2003- 4 B 365/03 -, juris Rn. 19; Bay. VGH, Beschluss vom 3. Februar 2006 - 24 CS 06.314 -, jurisRn. 21.

Art. 8 Abs. 1 GG stellt auch und gerade die Kontaktaufnahme zu Nichtteilnehmern der Versammlung unter Schutz. Deshalb lässt er eine akustische Verstärkung kollektiver Meinungsäußerungen von Versammlungsteilnehmern grundsätzlich und ohne Rücksicht auf die Teilnehmerzahl zu. Die Erregung öffentlicher Aufmerksamkeit durch die Versammlung ist zentraler Bestandteil des Versammlungsgrundrechts.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012- 8 A 514/12 -, juris Rn. 19; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 47.

Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Versammlung Rechtsgüter Dritter beeinträchtigt zu werden drohen. In einem solchen Fall kann praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz auch dadurch hergestellt werden, dass die Modalitäten der Versammlungsdurchführung durch Auflagen verändert werden.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. Dezember 2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 27, und vom 5. September 2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 22.

Beeinträchtigungen Dritter sind durch Art. 8 Abs. 1 GG gerechtfertigt, soweit sie als sozialadäquate Nebenfolgen - und nicht etwa als Hauptintention oder Hauptwirkung - mit rechtmäßigen Demonstrationen verbunden sind. Weniger oder keinen Schutz verdienen Anliegen und Kommunikationsformen, deren Hauptzweck darauf gerichtet ist, andere zu stören.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. Oktober 2001- 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -, juris Rn. 54; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom20. Juli 2009 - OVG 1 S 1453/09 -, BeckRS 2015, 45194; VG Karlsruhe, Beschluss vom

5. September 2017 - 7 K 11854/17 -, juris Rn. 17.

Im Zuge der Herstellung praktischer Konkordanz sind im Hinblick auf bei einer Versammlung eingesetzte Lautsprecher insbesondere Art und Maß der Auswirkungen auf betroffene Dritte und deren Grundrechte zu berücksichtigen. Als potentiell kollidierende Rechtsgüter sind namentlich die grundrechtlich relevanten Belange der Straßenverkehrsteilnehmer, Lärmschutzbelange von Anwohnern und Passanten sowie das Grundrecht der Passanten und anderer Dritter auf negative Meinungsfreiheit in den Blick zu nehmen. Wichtige Abwägungselemente sind u. a. die Dauer und Intensität der Versammlung, deren vorherige Bekanntgabe, Ausweichmöglichkeiten, aber auch der Sachbezug zwischen den beeinträchtigten Personen und dem Protestgegenstand. Das Gewicht solcher demonstrationsspezifischer Umstände ist mit Blick auf das kommunikative Anliegen der Versammlung zu bestimmen, ohne dass dem Gericht eine Bewertung zusteht, ob es dieses Anliegen als nützlich und wertvoll einschätzt oder es missbilligt. Stehen die äußere Gestaltung und die durch sie ausgelösten Beeinträchtigungen in einem Zusammenhang mit dem Versammlungsthema oder betrifft das Anliegen auch die von der Demonstration nachteilig Betroffenen, kann die Beeinträchtigung ihrer Freiheitsrechte unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände in größerem Maß hinzunehmen sein, als wenn dies nicht der Fall ist.

Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 31. Mai 2012- 8 A 514/12 -, juris Rn. 25; OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 48.

Die zu treffende Abwägungsentscheidung erfordert, die mit dem Versammlungsgrundrecht kollidierenden Rechtsgüter Dritter einzelfallbezogen festzustellen und anschließend eine einzelfallbezogene Abwägung des vom Versammlungsgrundrecht geschützten kommunikativen Anliegens der Versammlung mit den kollidierenden Rechten Dritter vorzunehmen.

Vgl. OVG Berlin-Bbg., Urteil vom 18. November 2008 - OVG 1 B 2.07 -, juris Rn. 49.

Kollidiert das Grundrecht der Versammlungsfreiheit mit anderen Rechtsgütern, steht dem Veranstalter kein Bestimmungsrecht darüber zu, wie gewichtig diese Rechtsgüter in die Abwägung einzubringen sind und wie die Interessenkollision rechtlich bewältigt werden kann. Insoweit bleibt ihm nur die Möglichkeit, seine Vorstellungen im Zuge einer Kooperation mit der Versammlungsbehörde einzubringen.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24. März 2001- 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 33, und vom 26. Januar 2001 - 1 BvQ 9/01 -, juris Rn. 16.

Gemessen an diesen Maßstäben war die Anordnung, den Lautsprecher westlich zum Schulgebäude T1. . 40 auszurichten, rechtmäßig. Diese Auflage diente in verhältnismäßiger Weise zum einen der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung der von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG geschützten Lärmschutzbelange der Anwohner und zum anderen der Abwehr einer unmittelbaren Gefährdung für die zeitgleich vor dem "C. Q. " (T1. . 50) stattfindende Kundgebung, die sich ihrerseits auf Art. 8 Abs. 1 GG stützen konnte.

a) Die Auflage war zunächst zum Schutz der Lärmschutzbelange der Anwohner der T2.----------straße gerechtfertigt. Diese wurden durch die Verwendung der Lautsprecheranlage durch die Klägerin wesentlich beeinträchtigt. Da die Klägerin den Lautsprecher einsetzte, um - nicht zuletzt durch das Abspielen von Wortbeiträgen in bulgarischer Sprache, aber auch durch anderweitige Durchsagen oder Musik - die Versammlung vor dem - ca. 100 m nördlich vom Standort des Lautsprechers gelegenen - "C. Q. " akustisch zu erreichen, musste der Lautsprecher mit seinem Geräuschpegel die Zumutbarkeitsschwelle überschreiten. Diese Geräuscheinwirkung brachte eine unzumutbare Beeinträchtigung der Anwohner der T2.----------straße mit sich, deren Wohnungen in dem zwischen den beiden Versammlungen liegenden, eng bebauten Bereich deutlich dichter an der Lautsprecheranlage lagen, als das "C. Q. ".

Diese Feststellung beruht auf der Würdigung der Zeugenaussagen von EPHK I. , PD M. und PHK B. sowie der Anhörung des Vorsitzenden der Klägerin in der mündlichen Verhandlung.

Der Vertreter der Klägerin, Herr C1. , der auch der Leiter der Versammlung am 23. Januar 2017 war, hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Aufbau der Lautsprecheranlage und deren Dimensionierung beschrieben. Danach habe es sich um zwei einzeln ausrichtbare Lautsprecherboxen gehandelt, die auf das Dach eines Bullis gestellt und über einen Verstärker reguliert worden seien. Diese beiden Boxen seien zu Beginn der Versammlung frontal nach vorn - also in nördliche Richtung zum "C. Q. " hin - ausgerichtet gewesen.

Die Lautsprecher waren also so beschaffen und installiert, dass sie ohne Weiteres eine hohe Geräuscheinwirkung über eine Entfernung von etwa 100 m hinweg - also mindestens bis zum "C. Q. " - entfalten konnten.

Dass es tatsächlich dazu gekommen ist, ergibt sich vor allem aus der Aussage des Zeugen EPHK I. . Dieser war am 23. Januar 2017 als Einsatzabschnittsleiter und außerdem in seiner Eigenschaft als Leiter der 17. Hundertschaft vor Ort. Er war damit sowohl für den Schutz der Versammlung der Klägerin als auch für den Schutz der Versammlung am "C. Q. " zuständig. In dieser Funktion hielt sich der Zeuge die ganze Zeit über im Einsatzraum auf und konnte unmittelbar eigene Wahrnehmungen zum Versammlungsgeschehen - mithin auch zum durch die Lautsprecherboxen verursachten Geräuschpegel - machen. Im Hinblick auf die Lautsprecheranlage gab der Zeuge an, diese sei ihm schon bei ihrem Aufbau als für die geplante Versammlung der Klägerin, zumal in dieser Umgebung, überdimensioniert erschienen. Dies habe sich im Verlauf der Versammlung bestätigt, indem die Lautsprecheranlage extrem laut gewesen sei. Die Lautstärke habe einen solchen Grad erreicht, dass der Zeuge sogar seinen Innenohrfunk teilweise nicht mehr habe verstehen können. Mit seinen Einsatzkräften habe er sich über Handy nur verständigen können, wenn er sich weit weg bewegt habe. Aber auch bei der Versammlung am "C. Q. ", d. h. im Kreuzungsbereich T2.----------straße /G.-----straße , wo sich der Zeuge zwischenzeitlich aufhielt, sei die Beschallung durch die von der Klägerin verwendete Lautsprecheranlage so laut gewesen, dass die Gefahr bestanden habe, dass die dortige Versammlung grob gestört würde.

War aber eine Verständigung des Zeugen mit seinen Beamten im Umfeld der Lautsprecheranlage nicht möglich und die Lärmeinwirkung nach seiner Wahrnehmung auch in etwa 100 m Distanz am "C. Q. " nicht hinnehmbar, gilt dies erst recht für die Anwohner der T2.----------straße , deren Häuser näher an der Anlage lagen.

Der Senat hat keinen Anlass, an der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen EPHK I. zu zweifeln. Der Zeuge hat seine Aussage widerspruchsfrei und detailliert vorgetragen. Er hat anschaulich geschildert, dass er sich - was die Klägerin auch nicht bestreitet - über sein Kooperationsteam, mit dem er während des Einsatzes in ständigem Kontakt stand, bemüht habe, mit dem Versammlungsleiter der Klägerin zunächst eine einvernehmliche Regelung hinsichtlich der Lautstärke zu erzielen. Erst nachdem dies über ein Leiserstellen der Anlage durch den Versammlungsleiter nicht gelungen sei, habe er entschieden, die Geräuschreduzierung über eine Verlagerung des Schallkegels zum Schulgebäude hin zu erreichen. Dies spricht für ein ausgewogenes, abgestuftes Vorgehen, das nicht einseitig zulasten der Klägerin ging. Überzeugend ist in diesem Zusammenhang ferner, dass der Zeuge mit Blick auf die Bewertung der Erheblichkeit der Geräuschimmissionen - lebensnah - auf seine Lebens- und Diensterfahrung verwiesen hat.

Die Aussage des Zeugen EPHK I. lässt sich auch mit den Aussagen der Zeugen PD M. und PHK B. vereinbaren.

Der Zeuge PD M. war am 23. Januar 2017 als Polizeiführer im Einsatz. Als solcher hielt er sich teilweise in der sieben bis acht km vom Versammlungsort entfernten Dienststelle in E. -I1. , teilweise am Versammlungsort bzw. in dessen Umgebung auf. Die Informationen über den überhöhten Pegel der von der Klägerin aufgestellten Lautsprecherboxen erhielt er in seiner Befehlsstelle von der Einsatzleitung vor Ort, also vom Zeugen EPHK I. . Der Zeuge PD M. konnte daher zwar keine eigenen Wahrnehmungen zur Lautstärke berichten, aber die Meldung des Zeugen EPHK I. bestätigen, der Lautsprecher sei zu laut. Darüber hinaus konnte der Zeuge PD M. plausibel darlegen, dass die Frage der Lautstärke des Lautsprechers schon im Vorfeld des Einsatzes bei der Einsatzbesprechung thematisiert worden sei, weil dies eine Standardsituation bei derartigen Einsätzen sei. Dabei sei im Rahmen der insofern gebräuchlichen sog. Auftragstaktik die Rahmenvorgabe ausgegeben worden, sowohl die Versammlung vor dem "C. Q. " als auch die Anwohner sollten nicht durch übermäßige Lärmeinwirkungen gestört werden. Die Leitlinie sei etwa gewesen, dass die Anwohner auch bei geschlossenem Fenster ihre Fernseher noch verstehen könnten und außerdem an schlafende Kinder gedacht würde. Daraus geht hervor, dass sich die Überlegungen des Zeugen EPHK I. mit dem Einsatzauftrag deckten und vom Zeugen PD M. vor diesem Hintergrund gebilligt wurden. Eine Übereinstimmung mit der Zeugenaussage von Herrn EPHK I. liegt daneben auch insoweit vor, als der Zeuge PD M. davon sprach, der Zeuge EPHK I. habe ihm davon berichtet, dass es vor der Anordnung des Drehens der Lautsprecher eine Diskussion mit dem Versammlungsleiter über die Einstellung eines bestimmten Lärmpegels gegeben, diese aber zu keinem Ergebnis geführt habe.

Der Zeuge PHK B. war am 23. Januar 2017 als "Einsatzabschnittsführer Aufklärung" eingesetzt, um für den Polizeiführer ein jeweils aktuelles Lagebild zu erstellen. Zu der Lärmbeeinträchtigung durch die Lautsprecheranlage der Klägerin konnte er lediglich sagen, dass er die über diese verbreiteten Redebeiträge habe hören können, als er zu Beginn der Versammlung der Klägerin für ca. 10 bis 20 Minuten an der G1.---------straße schräg gegenüber vom "C. Q. " gestanden habe. Danach sei er zur Erfüllung seines Auftrags vor allem im umliegenden Einsatzraum unterwegs gewesen. Dass der Zeuge PHK B. weiter erklärte, von der Versammlung vor dem "C. Q. " habe es lautes Rufen und Schreien in Richtung der Standkundgebung der Klägerin gegeben, steht in keinem durchgreifenden Widerspruch zur Aussage des Zeugen EPHK I. , vor dem "C. Q. " habe es ein "normales, gesittetes Versammlungsverhalten" und von dort aus keinen Lärm über Gebühr in Richtung der Versammlung der Klägerin gegeben. Abgesehen davon, dass das Hauptaugenmerk des Zeugen PHK B. im Zuge seines Einsatzauftrags am 23. Januar 2017 nicht darauf lag, das wechselseitige Lärmgeschehen der stattfindenden Versammlungen zu beobachten und zu bewerten, divergieren die Zeugenaussagen nicht notwendig. Was der Zeuge PHK B. von seinem zwischenzeitlichen Standort aus als "lautes Rufen und Schreien" bezeichnet, kann der Einsatzleiter, der Zeuge EPHK I. , von einem einsatzbedingt anderen Standort aus in der gegebenen Versammlungslage als "normales", d. h. nicht ungewöhnliches Versammlungsverhalten eingestuft haben.

Auf die Feststellung mit einem entsprechenden technischen Gerät gemessener Lärmwerte kam es bei dieser Sachlage - auch orientiert am Maßstab des § 10 Abs. 1 LImSchG NRW - nicht an.

Vgl. insoweit auch VG Minden, Urteil vom16. April 2003 - 11 K 810/99 -, juris Rn. 40.

Entsprechendes gilt für das - nach dem überstimmenden Vorbringen der Beteiligten und auch der Aussage des Zeugen EPHK I. - Nichtvorliegen konkreter Beschwerden von Anwohnern. Der Beklagte durfte zur Gefahrenabwehr zu deren Schutz einschreiten, sobald er - wie hier - die Gefahrenlage und die (drohende) Rechtsbeeinträchtigung der Anwohner festgestellt hatte.

Dass die Klägerin als Veranstalterin nicht im Wege der Kooperation mit dem Beklagten vor Ort die ihr möglichen und zumutbaren Vorkehrungen für eine Geräuschpegelbegrenzung selbst getroffen hat, geht zu ihren Lasten.

Vgl. dazu Bay. VGH, Beschlüsse vom 24. Februar 2017 - 10 ZB 15.1803 -, juris Rn. 3 ff., und vom 5. Februar 2015 - 10 C 13.2280 -, juris Rn. 6.

Dafür bedurfte es nicht der Vorgabe präzise einzuhaltender Grenz- bzw. Richtwerte. Die Klägerin hätte der Einsatzleitung durch ein Leiserdrehen der Lautsprecher ein für diese akzeptables Maß an Geräuschentwicklung anbieten und auf diese Weise einen Konsens über den Lautsprechereinsatz herbeiführen können. Von dieser praktisch naheliegenden Möglichkeit hat die Klägerin keinen Gebrauch gemacht.

Auch dass die Klägerin den Lautsprecher lediglich für jeweils kurze Durchsagen habe nutzen wollen, wie sie geltend macht, lässt die Gefahrenlage nicht entfallen. Denn in der Anmeldung der Versammlung vom 19. Januar 2017 war die Nutzung des Lautsprechers nicht zeitlich eingegrenzt. Der Beklagte durfte also damit rechnen, dass diese sich - und sei es wiederholt in Intervallen - über die gesamte angemeldete Versammlungsdauer von 19.30 Uhr bis 22 Uhr erstrecken würde.

Um den solchermaßen tangierten Lärmschutzbelangen der Anwohner, zumal in der gesteigert schutzbedürftigen abendlichen Ruhezeit, die um 20 Uhr beginnt, (vgl. dazu etwa Nr. 3.4 der Freizeitlärmrichtlinie sowie Nr. 6.5 TA Lärm) Rechnung zu tragen, durfte der Beklagte der Klägerin das Drehen des Lautsprechers in westliche Richtung zum - zu dieser Zeit nicht frequentierten - Schulgebäude T1. . 40 aufgeben. Dadurch wurde im Sinne einer praktischen Konkordanz der widerstreitenden Interessen die Lärmeinwirkung reduziert und gleichzeitig der Klägerin das weitere Benutzen des Lautsprechers im Rahmen ihrer Versammlung ermöglicht.

Vgl. zum Abstellen einer versammlungsbedingten Lärmbelästigung im unmittelbaren Nahbereich durch eine Auflage auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris, Rn. 27.

Das kommunikative Anliegen der Klägerin wurde dadurch weder in der Außen- noch in der Binnenkommunikation vereitelt. Ihre Versammlungsteilnehmer, die nicht mehr als 40 Personen ausmachten, konnten die Lautsprecherdurchsagen weiterhin verstehen. Diese waren nach dem Schwenken des Lautsprechers überdies auch noch vor dem "C. Q. " hörbar, wie der Zeuge EPHK I. ausgesagt hat. Ihm zufolge waren Wortbeiträge aus den Lautsprechern auch nach dem Drehen der Boxen immer noch am "C. Q. " bzw. im Kreuzungsbereich zu hören. Der Zeuge PHK B. , der kurz vor Ende der Versammlung der Klägerin zum Versammlungsort zurückgekehrt war, hat ebenfalls bekundet, er habe auch dann die Wortbeiträge und Durchsagen der Versammlung der Klägerin trotz seines Innenohrfunkgeräts noch hören können. Wiederum besteht kein Anlass, an der Glaubhaftigkeit dieser Aussagen zu zweifeln.

b) Darüber hinaus war die Auflage gerechtfertigt, um einen Interessenausgleich mit der zeitgleich stattfindenden Versammlung vor dem "C. Q. " herbeizuführen, die durch die durch den Lautsprecher verursachte Geräuscheinwirkung in ihrer Durchführung erheblich beeinträchtigt war. Mit Blick darauf durfte der Beklagte auch zum Schutz der Versammlungsfreiheit dieser Kundgebung einschreiten.

Aus der bereits wiedergegebenen - auch insoweit glaubhaften - Aussage des Zeugen EPHK I. folgt, dass der von der Klägerin eingesetzte Lautsprecher zunächst so laut war, dass er das bei der Versammlung vor dem "C. Q. " Gesprochene übertönte bzw. die Kommunikation dort maßgeblich erschwerte. Damit beeinträchtigte die Lautsprecheranlage das Grundrecht der dort Versammelten aus Art. 8 Abs. 1 GG.

Vgl. insoweit auch Nds. OVG, Beschluss vom

10. November 2010 - 11 LA 298/10 -, jurisRn. 18.

Infolgedessen war der Beklagte gehalten, auch insofern einen Interessenausgleich im Sinne einer praktischen Konkordanz zu schaffen. Dies bewerkstelligte er mit der streitbefangenen Auflage, die ein Nebeneinander der beiden Versammlungen auch in akustischer Hinsicht ermöglichte. Wie bereits erwähnt, hatte die Auflage nicht zur Konsequenz, dass die Klägerin ihr kommunikatives Anliegen, mit dem sie die Versammlung vor dem "C. Q. " erreichen wollte, unmöglich gemacht worden wäre. Die Durchsagen der Versammlung der Klägerin waren auch nach dem Drehen des Lautsprechers vor dem "C. Q. " noch zu hören. Zugleich konnten die Teilnehmer der Versammlung der Klägerin, die unmittelbar neben dem Lautsprecher standen, die über diesen verbreiteten Durchsagen hören.

Da Kommunikationsformen, deren Hauptzweck oder -wirkung darin besteht, andere oder auch eine andere Versammlung zu stören, allenfalls mit geringerem Gewicht in die vorzunehmende Interessenabwägung eingehen können, hatte die Klägerin keinen Anspruch darauf, die Lautsprecheranlage allein nach eigenem Ermessen einzustellen. Vielmehr hatte sie auch insoweit vor Ort mit dem Beklagten zu kooperieren.

Der Beklagte hat mit der Auflage, den Lautsprecher westlich in Richtung des Schulgebäudes T1. . 40 auszurichten, auch sonst verhältnismäßig gehandelt. Insbesondere stand ihm ein milderes, ebenso geeignetes Mittel nicht zur Verfügung. Der Aufforderung des Beklagten, den Lautsprecher leiser zu stellen, ist die Klägerin nicht ausreichend nachgekommen. Für eine Auflage des Inhalts "Die Lautsprecher sind auf eine Lautstärke von 60 dB(A) zu begrenzen." - wie die Klägerin sie im Berufungsverfahren vorschlägt - fehlten die dafür notwendigen konkreten Feststellungen und Messergebnisse. Sie wäre damit ebenfalls nicht zielführend gewesen. Abgesehen davon wäre es der Klägerin nach wie vor unbenommen gewesen, ein Leiserstellen als Austauschmittel anzubieten und dieses vor Ort mit dem Beklagten kooperativ abzustimmen.

2. Der Klageantrag zu 3) festzustellen, dass der Beklagte im Zusammenhang mit der Versammlung am 23. Januar 2017 rechtswidrig gehandelt hat, als er die im Verlauf der Versammlung angemeldete Spontandemonstration, die nach Beendigung dieser erfolgen sollte, durch eine mündliche Verbotsverfügung aufgelöst hat, ist ebenfalls unbegründet. Die Verbotsverfügung war rechtmäßig. Der Beklagte konnte sie auf § 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG stützen.

Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich beim klägerseits angemeldeten Aufzug nicht um eine Spontan-, sondern um eine Eilversammlung handelte.

Vgl. zur begrifflichen Abgrenzung dieser Versammlungstypen BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 1991 - 1 BvR 850/88 -, juris Rn. 24.

§ 15 Abs. 3, Abs. 1 VersG findet jedenfalls auf diese beiden Versammlungsarten gleichermaßen Anwendung.

Nach § 15 Abs. 3 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug auflösen, wenn sie nicht angemeldet sind, wenn von den Angaben der Anmeldung abgewichen oder den Auflagen zuwidergehandelt wird oder wenn die Voraussetzungen zu einem Verbot nach Absatz 1 oder 2 gegeben sind.

Im Hinblick auf den von der Klägerin erst während der Standkundgebung am 23. Januar 2017 angemeldeten Aufzug zum Hauptbahnhof, der im Anschluss an die Standkundgebung stattfinden sollte, lagen die Verbotsvoraussetzungen des § 15 Abs. 1 VersG vor. Es bestand nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit. Diese war darin begründet, dass dem Beklagten hinreichende Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der von der Klägerin angemeldete Aufzug zum Hauptbahnhof auf eine nicht näher bekannte Anzahl linker Gegendemonstranten würde treffen können. Aufgrund dessen waren gewalttätige Ausschreitungen und damit Körperverletzungsdelikte (§§ 223 ff. StGB) sowie Gefahren für die Schutzgüter des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu befürchten (dazu a). Da die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erfüllt waren, durfte der Beklagte das Verbot an die Klägerin als Nichtstörerin richten (dazu b). Dabei handelte er im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig (dazu c).

a) Dem Beklagten lagen im Zeitpunkt des Erlasses des Verbots am 23. Januar 2017 gegen 21 Uhr hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der von der Klägerin angemeldete Aufzug zum Hauptbahnhof auf eine nicht unerhebliche Anzahl linker Gegendemonstranten würde treffen können. Dadurch war die Annahme einer unmittelbaren Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gerechtfertigt.

Dies ergibt sich aus den Zeugenaussagen von EPHK I. , PD M. und PHK B. .

Danach bestand im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verbotsverfügung durch den Zeugen PD M. in seiner Eigenschaft als Polizeiführer an den Versammlungsleiter der Klägerin kurz vor 21 Uhr folgendes Lagebild: Während der Standkundgebung der Klägerin bewegten sich in deren Umfeld und auch bei der parallelen Versammlung vor dem "C. Q. " zahlreiche Personen, die dem linken Spektrum zuzuordnen waren. Die Einsatzkräfte des Beklagten meldeten verschiedene Gruppen an verschiedenen Orten mit einer Größe von 30 bis 40 Personen, die teilweise auch vermummt waren. Es hatte gegen 19 Uhr einen Durchbruchsversuch einer dieser Gruppen in Richtung der Versammlung der Klägerin gegeben. Nach einem dem Beklagten zugegangenen Hinweis einer "Vertrauensperson" fand eine Zusammenrottung von 200 Linken im Bereich des Hafens statt. Um kurz nach 20.30 Uhr ereignete sich daneben ein Laserpointerangriff aus einem Wohngebäude in der T2.----------straße , bei dem ein Beamter des Beklagten und zwei Versammlungsteilnehmer der Klägerin verletzt wurden.

Dieses Lagebild, das während des Entscheidungsprozesses des Beklagten über die Frage eines Verbots des Aufzugs der Klägerin vorlag, lässt sich - gerade auch im zeitlichen Ablauf seines Entstehens - vor allem anhand der Aussage des Zeugen EPHK I. rekonstruieren. Dieser erklärte, er habe erst mit Beendigung der Standkundgebung der Klägerin kurz vor 20.30 Uhr über seine Führungsgruppe erfahren, dass die Klägerin noch einen Aufzug als Spontanversammlung durchführen wolle. Da dadurch eine neue Einsatzlage entstehen würde, die neue taktische Maßnahmen erfordere, habe er sich zunächst mit dem Polizeiführer - dem Zeugen PD M. - beraten müssen. Um sich für diese Beratung ein Zeitfenster offenzuhalten, habe er sein Kooperationsteam gebeten, dem Versammlungsleiter der Klägerin mitzuteilen, dass keiner losgehen könne, bevor die Lage abgeklärt worden sei. Den Beratungsprozess mit dem Zeugen PD M. , der etwa um 20.30 Uhr begonnen habe, könne er - der Zeuge EPHK I. - mit Hilfe der von ihm zur Zeugenvernehmung mitgebrachten Einsatzdokumentation seiner Hundertschaft, die nicht mit dem STABOS-Bericht identisch sei, im Einzelnen nachvollziehen. Er habe in die Beratung einfließen lassen, dass nach den ihm vorliegenden Erkenntnissen im gesamten Einsatzgebiet/Wohnquartier immer wieder Kleingruppen aus dem linken Spektrum gesichtet worden seien. Eine Gruppe davon habe einen Durchbruchsversuch in Richtung der Versammlung der Klägerin unternommen. Daneben habe er die durch den Laserpointerangriff entstandene "Parallellage" bewältigen müssen. Den Eintrag in seiner Einsatzdokumentation unter der Uhrzeit 20.58 Uhr "Der Polizeiführer hat die Verbotsverfügung für einen Aufzug in Richtung Hbf persönlich an den Herrn C1. erteilt. Herr C1. teilt diesen Sachstand den Versammlungsteilnehmern aktuell mit." hat der Zeuge in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zu Protokoll verlesen.

Die konkreten und detaillierten Ausführungen des Zeugen EPHK I. zur Einsatzlage insbesondere zwischen etwa 20.30 Uhr und 20.58 Uhr - aber auch im davorliegenden Zeitraum - sind glaubhaft.

Sie decken sich ihrem wesentlichen Inhalt nach mit der Aussage des Zeugen PD M. , der die Entscheidung über das Verbot des Aufzugs letztendlich traf und dem Versammlungsleiter der Klägerin übermittelte. Er erklärte, dieser habe ihm gegenüber vor Beginn der Standkundgebung ungefähr um 19.15 Uhr oder 19.30 Uhr angedeutet, später im Anschluss an dieser Versammlung noch eine Spontanversammlung durchführen zu wollen. Von einem Aufzug sei zu diesem Zeitpunkt aber noch nicht die Rede gewesen. Dies habe er erst später gegen 21 Uhr erfahren. In der Zeit zwischen 20.30 Uhr und 20.50 Uhr seien der Einsatzleitung mehrere Ereignisse gemeldet worden. Die Einsatzlage sei sehr dynamisch gewesen, weil es von verschiedenen Orten verschiedene Meldungen über Störergruppen aus dem linken Spektrum, die aus 30 bis 40 Personen bestanden hätten, gegeben habe. Darunter sei auch die Meldung einer "VP-Quelle" gewesen, dass sich 200 linke Störer an der Straßenbahnhaltestelle Hafen sammeln würden, die in fußläufiger Entfernung zur T2.----------straße liege. Die gemeldete Personenanzahl von 200 habe in etwa dem Störpotential der Gruppen entsprochen, die die Einsatzkräfte des Beklagten zuvor im Einsatzraum festgestellt hätten. Die Stärke der Einsatzkräfte sei durch einen Angriff mit einem Laserpointer aus einem Haus an der Versammlungsstelle der Klägerin in der T.-----------straße reduziert worden.

Ergiebig und glaubhaft zum Lagebild geäußert hat sich auch der Zeuge PHK B. , der - wie gesagt - im Einsatzraum unterwegs war, um der Einsatzleitung Material für die Entwicklung des Lagebilds zu liefern. Der Zeuge PHK B. sprach davon, dass im Einsatzraum genügend "Störklientel" unterwegs gewesen sei, um auf eine schwierigere Einsatzlage schließen zu können. Es seien Gruppen vermummter Personen auf der Straße gewesen, die 30 bis 40 Personen umfassten hätten. Teilweise habe er diese Gruppe selbst gesehen, teilweise seien diese ihm gemeldet worden. Die in Hafennähe zusammengerotteten 200 Personen beruhten nicht auf einer eigenen Wahrnehmung des Zeugen; diese Meldung sei seiner Einschätzung nach wohl vom Staatsschutz gekommen. Er habe mit seinen Kräften versucht, diese Lage - der 200 zusammengerotteten Personen aus dem linken Spektrum - zu verifizieren, habe sie aber nicht "abgleichen" können. Entweder habe sich diese Gruppe zersplittert oder sie habe aus einzelnen 20 bis 30 Personen starken Gruppen bestanden. Kleinere Gruppen, die sich im Einsatzraum bewegten, habe er aber auch danach noch festgestellt.

Dass dem Zeugen PD M. dieses Lagebild bei seiner Entscheidung über die Verbotsverfügung vor Augen stand, ist nach alledem nicht zweifelhaft. Namentlich sprechen die Einträge im STABOS-Bericht im Hinblick auf ihre zeitliche Abfolge nicht gegen die Stichhaltigkeit dieser Informationslage. Wie die Zeugen PD M. und EPHK I. erläutert haben, sind die Einträge im STABOS-System vorliegend nicht in Echtzeit dokumentiert, sondern dort mit einer gewissen zeitlichen Verzögerung eingestellt worden. Im Bericht findet man daher die Zeiten, zu denen ein gemeldetes Ereignis dort registriert wurde, nicht den Zeitpunkt, an dem es aufgetreten ist. Dies sei - so der Zeuge PD M. - auch bei der Einordnung der von Klägerseite vorgehaltenen Einträge im STABOS-Bericht unter den Identifikationsnummern 44, 45, 47, 49, 53 bis 55, 57 und 63 in Rechnung zu stellen. Ein Beispiel dafür ist daneben etwa auch der Eintrag Nr. 59 um 21.31 Uhr ("Anmeldung der Spontanversammlung bei ... ohne Thema"). Diese Zeitangabe kann nicht den - unstreitig deutlich früher gelegenen - Zeitpunkt der Anmeldung wiedergeben. Entsprechendes gilt für den Eintrag Nr. 57 um 21.25 Uhr ("Versammlung wurde nach PF-Entscheid aufgelöst ..."). Um 21.25 Uhr waren die ehemaligen Versammlungsteilnehmer der Klägerin schon auf dem Wege zum Hauptbahnhof bzw. fast dort angelangt.

Auch sonst führt ein Vergleich dieser Einträge mit den Zeugenaussagen nicht zu durchgreifenden Widersprüchlichkeiten in der Schilderung der Einsatzlage durch die Zeugen. Der Eintrag Nr. 44 um 20.29 Uhr ("Versammlung Rechts beendet, Teilnehmer möchten in Form eines Aufzugs in Ri. HBF, PF widerspricht dem Vorhaben als Aufzug abzuwandern") passt zu der Aussage des Zeugen EPHK I. , er habe um kurz vor 20.30 Uhr von diesem Vorhaben der Klägerin erfahren, dieses aber zunächst angehalten, um sich mit dem Polizeiführer darüber beraten zu können. Der Eintrag Nr. 45 um 20.35 Uhr ("Versammlungsteilnehmer und Kollegen mit einem Laser angestrahlt worden. Zwei Kollegen und zwei Versammlungsteilnehmer verletzt. Gebäude und Wohnung wird verifiziert") deckt sich im Wesentlichen mit der Angabe des Zeugen EPHK I. , in der Einsatzdokumentation seiner Hundertschaft sei der Laserpointerangriff um 20.36 Uhr aufgeführt. Damit lässt sich diese vom Zeugen EPHK I. so bezeichnete "Parallellage" in die Zeit um kurz nach 20.30 Uhr verorten, als die Beratung der Zeugen PD M. und EPHK I. über die Bewertung des geplanten Aufzugs der Klägerin lief. Der Eintrag Nr. 47 um 20.43 Uhr ("...Tatmittel sichergestellt ...") gibt zwar Aufschluss darüber, dass der besagte Laserpointerangriff abgewehrt worden war, nicht aber dass der Beklagte sicher davon ausgehen konnte, es werde keine weiteren Laserpointerangriffe aus anderen Wohnungen heraus mehr geben. Denn das Motiv des Angreifers und die Frage, ob er allein oder in Absprache mit anderen handelte, waren zu diesem Zeitpunkt noch offen. Der Eintrag Nr. 49 um 20.56 Uhr ("gesamtes Hafengebiet bezüglich "Links" negativ") steht im Einklang mit der Aussage des Zeugen PHK B. , die gemeldete Zusammenrottung von 200 Personen im Hafengebiet habe sich nicht verifizieren lassen. Er befindet sich jedoch nicht im Widerspruch zu der Aussage, nach wie vor seien Personen aus dem linken Spektrum in kleineren Gruppen im Einsatzraum feststellbar. Die Einträge Nr. 53 bis 55 um 21.15 Uhr, 21.21 Uhr und 21.22 Uhr ("Personengruppe von der N. im L. verschwunden", "Personen kamen T3.----straße aus dem park heraus, gehen den Versammlungsteilnehmern Rechts entgegen ...", "Personen Links an der ARGE, Personen Rechts H. Straße unmittelbar am HBF") erhärten die Aussage, dass sich nach wie vor Gruppen aus dem linken Spektrum im Einsatzraum bewegten. Ferner zeigt der Eintrag Nr. 55, dass die ehemaligen Versammlungsteilnehmer der Klägerin gegen 21.30 Uhr am Hauptbahnhof eintrafen. Dies demonstriert auch der Eintrag Nr. 58 um 21.26 Uhr ("... Personen Rechts im HBF eingetroffen ..."). Den Eintrag Nr. 63 um 21.36 Uhr ("EA 6 durch PF mit Dank entlassen") hat der Zeuge PD M. überzeugend dahingehend erläutert, damit seien wohl solche Einsatzkräfte gemeint gewesen, die zu der Zeit keinen Auftrag mehr gehabt hätten und die nach der Prognose auch keinen Auftrag mit Einsatzbezug mehr bekommen würden, wie etwa Beamte der Presse und Öffentlichkeitsarbeit.

Der vorgelegte STABOS-Auszug ist nach § 128a VwGO entgegen der Rüge der Klägerin berücksichtigungsfähig. Gemäß § 128a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind neue Erklärungen und Beweismittel, die im ersten Rechtszug entgegen einer hierfür gesetzten Frist (§ 87b Abs. 1 und 2 VwGO) nicht vorgebracht worden sind, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt. § 128a VwGO kommt danach schon deswegen nicht zum Tragen, weil das Verwaltungsgericht dem Beklagten keine Frist nach § 87b Abs. 1 und 2 VwGO gesetzt hatte.

Bei der solchermaßen beschaffenen Einsatzlage durfte der Beklagte davon ausgehen, dass es zu gewalttätigen Auseinandersetzungen mit Personen aus dem linken Spektrum kommen würde, sollte sich die Versammlung der Klägerin von ihrem Standort aus als Aufzug in Richtung Hauptbahnhof in Bewegung setzen. Die Versammlung der Klägerin am 23. Januar 2017 war im linken Spektrum bekannt. Entsprechende Plakate ("Diesen Montag 23.01. Nazis im Hafenviertel") und Einträge aus dem Internet ("linksunten.indymedia.org" und "blackpigeon.blogsport.eu") hat der Beklagte vorgelegt. Dadurch war damit zu rechnen, dass sich zahlreiche Personen aus dem linken Spektrum der Versammlung der Klägerin nähern würden, um dieser entgegenzutreten. Diese Annahme bestätigt - wie dargestellt - die Beweisaufnahme durch den Senat. Die im Rahmen der angemeldeten Standortkundgebungen - auch wegen deren räumlicher Trennung - kontrollier- und überschaubare Einsatzlage hätte sich für die eingesetzten Polizeikräfte durch einen mobilen Aufzug der Klägerin ad hoc wesentlich verändert. Diese Kräfte konnten - zumal in der jahreszeitlich bedingten Dunkelheit - nicht spontan das gesamte - durch die kreuzenden Straßen unübersichtliche - Umfeld des Aufzugswegs von der T2.----------straße bis zum Hauptbahnhof überblicken und daher auch nicht hinreichend sicher einschätzen, mit welcher Anzahl von linken Gegendemonstranten - einschließlich der vom "C. Q. " abwandernden Personen - sie konfrontiert sein würden. Mit Blick auf die Meldungen von Zusammenrottungen von teilweise vermummten Personen aus dem linken Spektrum lagen Anhaltspunkte für deren Gewaltbereitschaft vor. Hätte sich die Versammlung der Klägerin unter Nutzung der präsenten Lautsprecheranlage in Bewegung gesetzt, lag die Annahme nahe, dass diese Personen dies zum Anlass genommen hätten, den Aufzug der Klägerin anzugreifen. Dass sich die Ballung von 200 Linken im Hafengebiet nicht verifizieren ließ, ändert an der unsicheren Einsatzlage und dem konkreten, belegbaren Anschein einer unmittelbaren Gefahrenlage ex ante nichts. Auch eine Anscheinsgefahr ist eine echte Gefahr im versammlungsrechtlichen Sinn.

b) Da die Voraussetzungen des polizeilichen Notstands erfüllt waren, durfte der Beklagte das Verbot an die Klägerin als Nichtstörerin richten.

Sind Störungen der öffentlichen Sicherheit vorwiegend aufgrund des Verhaltens Dritter - insbesondere von Gegendemonstranten - zu befürchten, während sich Veranstalter und Versammlungsteilnehmer überwiegend friedlich verhalten, so sind behördliche Maßnahmen primär gegen die Störer zu richten. Gegen die friedliche Versammlung selbst kann dann nur unter den besonderen, eng auszulegenden Voraussetzungen des polizeilichen Notstands eingeschritten werden. Dies setzt voraus, dass die Versammlungsbehörde mit hinreichender Wahrscheinlichkeit andernfalls wegen der Erfüllung vorrangiger staatlicher Aufgaben und trotz des Bemühens, ggf. externe Polizeikräfte hinzuzuziehen, zum Schutz der angemeldeten Versammlung nicht in der Lage wäre. Keinesfalls darf der Nichtstörer einem Störer gleichgestellt und die Auswahl des Adressaten der versammlungsrechtlichen Verfügung von bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen abhängig gemacht werden. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines polizeilichen Notstandes liegt wiederum bei der Behörde. Eine pauschale Behauptung dieses Inhalts reicht nicht.

Vgl. zum Ganzen BVerfG, Beschlüsse vom11. September 2015 - 1 BvR 2211/15 -, juris Rn. 3, vom 20. Dezember 2012 - 1 BvR 2794/10 -, juris Rn. 17, vom 26. Juni 2007 - 1 BvR 1418/07 -, juris Rn. 15 f., vom 10. Mai 2006 - 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 9, vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 35, und vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 91 - Brokdorf.

Gemessen daran ist das Vorliegen eines polizeilichen Notstands am 23. Januar 2017 gegen 21 Uhr zu bejahen.

Wie ausgeführt, hätte sich die Einsatzlage für den Beklagten entscheidend verändert, wenn die Klägerin ihre Standkundgebung als Aufzug zum Hauptbahnhof fortgesetzt hätte. Die an Ort und Stelle vorhandenen Einsatzkräfte von 75 bis 80 Beamten waren mit Blick auf die angemeldete Standkundgebung eingeplant. Das polizeiliche Potential war so dimensioniert, dass ein Nebeneinander der Versammlungen der Klägerin und derjenigen vor dem "C. Q. " gefahrlos möglich sein würde. Ein Aufzug auch über die lediglich etwa mehrere hundert Meter umfassende Strecke von der T2.----------straße bis zum Hauptbahnhof hätte von den verfügbaren Kräften nicht mit hinreichender Sicherheit vor konkret zu erwartenden Angriffen durch linke Gegendemonstranten geschützt werden können. Dieser Einschätzung steht die Zahl der zu begleitenden Aufzugsteilnehmer - die Berufungserwiderung der Klägerin spricht von 34 Personen - nicht entgegen. Auch bei dieser Personenanzahl kann sich - je nach der Zahl der Angreifer und der Art der Angriffe - eine eskalierende gewalttätige Auseinandersetzung entwickeln. In der Kürze der zur Verfügung stehenden Zeit konnte der Beklagte mit seinen Beamten die Aufzugsstrecke weder vorab sichten noch in anderer Weise sperren. Dabei ist zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Anzahl der für diese Aufgabe disponiblen Polizeibeamten dadurch reduziert wurde, dass es am Rande der Standkundgebung der Klägerin einen Laserpointerangriff gegeben hatte. Der Urheber dieses Angriffs musste ermittelt und zudem sichergestellt werden, dass sich derartige Angriffe nicht wiederholen. Infolgedessen wurden weitere Kräfte des Beklagten gebunden. Zudem konnten auch nicht alle übrigen Beamten vor Ort zum Schutz der Versammlung der Klägerin eingesetzt werden, weil eine nicht unerhebliche Anzahl zur weiteren Sicherung der Veranstaltung am "C. Q. " benötigt wurde.

In der kurzen Zeitspanne von der Anmeldung bis zum geplanten Beginn des Aufzugs war es dem Beklagten auch nicht möglich, effektiv Verstärkung anzufordern und bereitzustellen. Ohnehin ist der Staat nicht dazu verpflichtet ist, Polizeikräfte ohne Rücksicht auf sonstige Sicherheitsinteressen in unbegrenztem Umfang bereitzuhalten, um die Durchführung einer bestimmten Versammlung zu ermöglichen.

Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 2006- 1 BvQ 14/06 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 30. Dezember 2016- 15 B 1525/16 -, juris Rn. 15.

Für eine Eilversammlung, wie sie hier in Rede steht, gilt dies in besonderer Weise.

Diese Bewertung beruht in tatsächlicher Hinsicht wiederum auf den glaubhaften Aussagen der Zeugen PD M. und EPHK I. .

Der Zeuge PD M. hat erklärt, die Sicherung und Lenkung eines Aufzugs erfordere generell mehr Kräfte als eine Standkundgebung. Der Aufzug hätte auch zu dieser Tageszeit noch stark befahrene Verkehrswege überquert. Dabei habe auch die Nähe zum Hauptbahnhof und auch zur Feuerwache eine Rolle gespielt. Etwaige Wege für Feuerwehrfahrzeuge hätten freigehalten werden müssen. In einem urbanen Bereich wie hier gebe es sehr viele Angriffsmöglichkeiten. Umliegende Baustellen hätten Wurfmaterial für Störer geliefert. Einzelne seiner Einsatzkräfte seien immer noch im Raum unterwegs gewesen, um die Störer zu binden. Im Hintergrund hätte es zwar vielleicht die Möglichkeit gegeben, zusätzliche Kräfte anzufordern. In so kurzer Zeit hätte dies ad hoc aber immer eine Weile gedauert. Sofort hätte er nur Kräfte von den Wachdienststellen bekommen können. Diese hätten auch noch frei sein müssen und nicht in anderen Einsätzen gebunden. Kräfte der Bereitschaftspolizei könne er nur über das Landesamt für zentrale polizeiliche Dienste anfordern. Selbst wenn darüber Kräfte verfügbar gewesen wären, hätte deren Eintreffen aber im Minimum ca. eine Stunde gedauert.

Der Zeuge EPHK I. hat ausgesagt, für ihn sei klar gewesen, hätte er den neuen Auftrag erhalten, einen Aufzug der Klägerin zum Hauptbahnhof zu schützen, hätte er diesen mit den verfügbaren Kräften nicht umsetzen können. Die verfügbaren Kräfte seien nur für eine stationäre Kundgebung ausreichend gewesen.

Diese polizeiliche Einschätzung ist nach Lage der Dinge überzeugend. Sie trägt den besonderen Umständen und Unwägbarkeiten der Einsatzlage, wie sie im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Senat und durch das Beteiligtenvorbringen in der beschriebenen Weise deutlich wurden, Rechnung.

c) Der Beklagte handelte im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ermessensgerecht, insbesondere verhältnismäßig

Ein Ermessensausfall ist nicht ersichtlich. Der Beklagte hat sich - wie ausgeführt - vor Ort mit der Einsatzlage befasst. Dabei ist er im Zuge der Beratung der Zeugen PD M. und EPHK I. zu dem Ergebnis gekommen, dass diese dem Aufzug der Klägerin von der T2.----------straße bis zum Hauptbahnhof entgegensteht. Aus praktischen Gründen war der Beklagte nicht verpflichtet, dies der Klägerin an Ort und Stelle im Einzelnen in bescheidmäßiger Form zu begründen. Im Vordergrund stand für ihn die Durchführung des Polizeieinsatzes und die Gefahrenabwehr. Im Übrigen hat der Zeuge PD M. bekundet, er habe dem Versammlungsleiter der Klägerin die wesentlichen Gründe seiner Entscheidung persönlich mitgeteilt.

Es liegt kein Fall der Ermessensüberschreitung vor. Das Verbot war verhältnismäßig. Es war zur Gefahrenabwehr in der konkret gegebenen Situation geeignet, erforderlich und angemessen.

Zwar wären - wie von Klägerseite im Berufungsverfahren vorgeschlagen - mildere Auflagen denkbar gewesen wie "Der Aufzug endet am Hauptbahnhof E. und hat den kürzesten Weg über die H. Straße zu nehmen.", "Die Teilnehmer bleiben nicht stehen, sondern bewegen sich zielgerichtet fort." oder "Es finden keine Anfangs-, Zwischen- und Endkundgebungen statt." Diese wären jedoch zur Gefahrenabwehr nicht ebenso geeignet gewesen. Auch wenn der Aufzug den kürzesten Weg genommen, nicht stehen geblieben und auf zwischenzeitliche Kundgebungen verzichtet hätte, hätte die Gefahr gewalttätiger Auseinandersetzungen mit linken Gegendemonstranten bestanden. Diese waren für den Beklagten mit den in diesem Zeitpunkt verfügbaren Kräften aus den genannten Gründen absehbar nicht zu beherrschen.

Da die Klägerin ausdrücklich einen Aufzug angemeldet hatte, musste der Beklagte schließlich nicht in Erwägung ziehen, der Klägerin stattdessen eine Standkundgebung an derselben Stelle anzubieten bzw. aufzugeben, an der diese gerade eine Standkundgebung - wenn auch mit einem anderen Motto - beendet hatte. Eine solche (neue) Standkundgebung hätte die Klägerin auch ohne gesonderte Anmeldung ohnehin durchführen können, weil sie die von ihr selbst gegen 20.30 Uhr beendete Standkundgebung bis 22 Uhr angemeldet hatte. Es wären ihr also noch ca. eineinhalb Stunden für die Durchführung einer weiteren Standkundgebung in der T2.----------straße verblieben. Bei dieser Sachlage war von der Klägerin zu erwarten, dass sie ein mögliches Interesse an einer weiteren Standkundgebung als Ersatz für den eigentlich geplanten Aufzug klar zum Ausdruck bringt. Dies ist indes nicht geschehen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 10, Nr. 11, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht nach § 132 Abs. 2 VwGO zuzulassen, weil keiner der dort genannten Zulassungsgründe gegeben ist. Insbesondere hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Ihre Entscheidung hängt - wie dargelegt - maßgeblich von den Umständen des Einzelfalls ab, die einer verallgemeinernden Klärung nicht zugänglich sind.