OLG Düsseldorf, Urteil vom 11.04.2019 - 12 U 44/18
Fundstelle
openJur 2019, 33366
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 13 O 167/17

§§ 96 Abs. 1 Nr. 3, 142 InsO (a.F.), § 244 Abs. 1 BGB, §§ 263, 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO

1. Der Insolvenzverwalter, der sich gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, kann die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren.

2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist im Rahmen der Prüfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der die Masse vor dem gerade durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will, nicht auf die Rechtshandlung zu beziehen, welche die Anfechtbarkeit nach sich zieht, sondern auf die unmittelbaren Folgen der Aufrechnung, d.h. den Verlust der Passivforderung der künftigen Masse.

3. Beziehen sich die Verrechnungen des Factors nicht auf die jeweils gekauften und abgetretenen Forderungen, sondern sollen sie rückständige Verbindlichkeiten ausgleichen, die bereits früher durch den Ankauf anderer (Schein-)Forderungen entstanden waren, erfolgen sie nicht im Rahmen der auf einen unmittelbaren Leistungsaustausch gerichteten Vereinbarungen des Vertrages, so dass sie nicht als Bargeschäft/bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch privilegiert sein können.

4. Liegt hinsichtlich der eingeklagten (Passiv-)Forderung eine im Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld iSd § 244 Abs. 1 BGB vor und widerspricht der (Anfech-

tungs-)Gegner einer Zahlung in Euro, ist eine Klageänderung auch noch in der Berufungsinstanz sachdienlich und damit zulässig iSd § 533 Nr. 1 2. Alt. ZPO.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.08.2018 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf (13 O 167/17) wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass

die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger GBP (Britische Pfund) 688.008,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.07.2013 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

Die Parteien streiten über Rückgewähransprüche wegen insolvenzrechtlich anfechtbar erlangter Beträge.

Der Kläger ist aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts L. vom 25.07.2013 (Az. ...), mit dem aufgrund eines Eigenantrags vom 03.05.2013 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der M. GmbH (im Folgenden: Schuldnerin) eröffnet wurde, deren Insolvenzverwalter.

Die Schuldnerin sowie ihre Schwestergesellschaft MK, deren beider Geschäftsführer D. war, waren im Handel und der Verarbeitung von Fleisch- und Wurstwaren tätige Unternehmen. Ihre Waren bezogen sie ausschließlich von der W. (Bl. 39, 44 GA) und vertrieb sie vornehmlich in Großbritannien.

Die Schuldnerin, die MK und die seinerzeit noch unter "F. GmbH" firmierende Beklagte waren durch einen "Forderungskaufvertrag" (im Folgenden: Vertrag) vom 17.09.2010, geändert am 12.12.2011 verbunden. Gemäß § 1 des Vertrages waren die Schuldnerin und die MK verpflichtet, ihre künftig entstehenden Forderungen aus Warenlieferungen und Dienstleistungen gegen ihre sämtlichen Kunden mit Sitz in Großbritannien fortlaufend der Beklagten zum Kauf anzubieten. Die Beklagte war gemäß § 2 des Vertrages im Gegenzug bis zu einem Höchstbetrag verpflichtet, das Kaufangebot anzunehmen, wenn die zum Kauf angebotene Forderung den vertraglichen Bedingungen entsprach. Insbesondere durften nur solche Forderungen angeboten werden, auf die Lieferungen und Leistungen bereits vollständig erbracht waren. Der Kaufpreis war gemäß § 3 des Vertrages der Betrag der tatsächlich bestehenden Forderung der Schuldnerin gegen den jeweiligen Debitor abzüglich eines Diskonts, der aus dem Zwischenzins für die tatsächliche Laufzeit der Forderung und einem Factoringentgelt bestand. In Erfüllung der Verkaufsverpflichtung trat die Schuldnerin gemäß § 4 des Vertrages der Beklagten im Voraus die o.g. Forderungen unter der aufschiebenden Bedingung des Forderungskaufs ab. Gemäß § 6 Abs. 2 des Vertrages garantierte die Schuldnerin den Bestand der Forderung ("Veritätsgarantie"). Gemäß § 5 des Vertrages trug die Beklagte das Risiko der Zahlungsunfähigkeit des Debitors ("Delkredere"). Gemäß § 7 Abs. 2 des Vertrages i.V.m. Ziff. 4 der "Besonderen Vereinbarungen zum Forderungskaufvertrag" (Anlage B 3) betrug die Sicherheitsleistung für die etwaige Inanspruchnahme der Schuldnerin aus der Veritätsgarantie 10% der jeweils abgetretenen und angekauften Forderung, die bei Eingang der vollständigen Zahlung des Debitors beim Factor freizugeben war. Für ihre Verpflichtungen aus dem Forderungskaufvertrag hafteten die Schuldnerin und die MK gemäß den "Besonderen Vereinbarungen zum Forderungskaufvertrag" gesamtschuldnerisch (Anlage B 3, S. 1). Wegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die Anlagen B 1 bis B 4 Bezug genommen.

Die Schuldnerin sowie die MK reichten zwischen September 2010 und Oktober 2011 bei der Beklagten Scheinrechnungen ein. Hierdurch erschlichen sie sich von der Beklagten Kaufpreiszahlungen. Es handelte sich zum Teil um Rechnungen, denen überhaupt kein Geschäft der Schuldnerin mit Dritten - und damit auch keine Debitorenforderung - zugrunde lag, zum Teil um Rechnungen, denen zwar ein Geschäft mit Dritten zugrunde lag, die aber vor Erfüllung des Geschäfts durch die Schuldnerin eingereicht wurden, so dass eine anzukaufende Forderung noch nicht entstanden war.

Aufgrund der eingereichten Scheinrechnungen belief sich der bei der Beklagten entstandene Ausfall Ende 2011 durch die MK auf 364.170,58 GBP/406.475,10 € (Bl. 72, 80 der Beiakte), durch die Schuldnerin auf 643.461,90 GBP (Bl. 76 GA). Aufgrund mangelnder Liquidität waren weder die Schuldnerin noch die MK Ende 2011 in der Lage, die Erstattungsansprüche der Beklagten insgesamt auszugleichen (Bl. 54 GA).

Da die W. offene Forderungen aus Warenlieferungen gegen die MK i.H. von 333.936,48 € und gegen die Schuldnerin i.H. von 1.684.056,66 € hatte, trafen diese mit der Beklagten und der W. unter dem 12.12.2011 eine Vereinbarung, wonach die W. die Abtretung zukünftiger Forderungen an die Beklagte anerkannte. Im Gegenzug verpflichtete sich die Beklagte, 90 % der künftigen an die Schuldnerin bzw. die MK zu leistenden Zahlungen direkt an die W. zu überweisen, die restlichen 10 % an die Schuldnerin bzw. die MK. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vereinbarung (Anlage B 6) Bezug genommen.

Im Zuge dieser Vereinbarung bestand zwischen der Schuldnerin bzw. der MK und der Beklagten das gemeinsame Verständnis, dass die Erstattungsansprüche der Beklagten gegenüber der Schuldnerin bzw. der MK wegen des vertragswidrigen Verhaltens durch Einbehalte von den künftigen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin sukzessive erfüllt werden sollten.

Ferner ließ sich die Beklagte zur Sicherung ihrer Ansprüche am 09.02.2012 i.H. von 50.000 € eine Grundschuld auf eine Eigentumswohnung abtreten, die im Eigentum des Geschäftsführers der Schuldnerin und seiner Ehefrau stand (Anlage K 5).

Die Beklagte nahm ab Januar 2012 beim Forderungsankauf eine Verrechnung in Höhe von 5 % der Kaufpreiszahlungsansprüche mit dem von ihr behaupteten Anspruch aus der "Veritätsgarantie" vor. 90 % des danach verbliebenen Auszahlungsanspruchs leitete sie sodann an die W. weiter, 10 % an die Schuldnerin (Bl. 7, 42 GA). Der Kläger hat unter Berufung auf die Kontoauszüge des Verrechnungskontos der Schuldnerin bei der Beklagten (Anlagenkonvolut K 6) behauptet, auf diese Weise habe die Beklagte gegenüber der Schuldnerin zwischen dem 03.01.2012 und dem 16.04.2013 Beträge im Gesamtumfang von 688.008,67 GBP bzw. 842.422,95 € einbehalten. Deren "Rückgewähr" zzgl. Zinsen seit Insolvenzeröffnung begehrt der Kläger mit der Klage unter Berufung auf § 133 Abs. 1 InsO a.F.

Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffene Abgeltungsvereinbarung sei anfechtbar i.S. des § 133 Abs. 1 InsO, da sie in kollusiver Gläubigerbenachteiligungsabsicht getroffen worden sei. Die Beklagte habe durch die Aufrechterhaltung des Factoringvertrages die insolvenzreife Schuldnerin künstlich am Leben erhalten wollen, bis ihre eigenen Ansprüche erfüllt gewesen seien. Die streitgegenständlichen Einbehalte seien vom Forderungskaufvertrag nicht gedeckt gewesen. Anfechtbar seien ferner die weitere Leistungserbringung der Schuldnerin, wodurch weitere Debitorenforderungen generiert worden seien, sowie das Erstellen entsprechender Rechnungen, die zur Befriedigung der Schadensersatzforderungen der Beklagten geführt hätten. Der Geschäftsführer der Schuldnerin hätte aufgrund deren Unfähigkeit, die fälligen Verbindlichkeiten zu tilgen, bei normgerechtem Verhalten bereits Ende des Jahres 2011 Insolvenzantrag stellen müssen.

Die Beklagte hat unter Berufung auf eine Excel-Tabelle (Anlage B 5) behauptet, es sei nur zu Einbehalten i.H. von 643.461,90 GBP (Bl. 76 GA) gekommen. Sie hat gemeint, sie sei zu den durch sie vorgenommenen Verrechnungen aufgrund § 7 Abs. 5 des Forderungskaufvertrages berechtigt gewesen. Eine Anfechtbarkeit scheide mangels Gläubigerbenachteiligung aus, weil im Zeitpunkt des Ankaufs der Forderungen aufgrund der Vorausabtretung diese nicht mehr zum Schuldnervermögen gehört hätten. Auch fehle es aufgrund der Qualifizierung des echten Factorings als Bargeschäft an einem Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin. Die Fortsetzung des Factorings, die mit der einzigen Lieferantin und nahezu einzigen Gläubigerin der Schuldnerin, der W. abgestimmt gewesen sei, sei von dem Wunsch getragen gewesen, jede Gläubigerbenachteiligung durch Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu vermeiden. Schließlich sei die Anfechtung durch den Kläger treuwidrig, da die durch die Verrechnung befriedigten Ansprüche der Beklagten erst aufgrund des betrügerischen Verhaltens der Schuldnerin entstanden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie die Sachanträge wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit Urteil vom 29.08.2018 hat das Landgericht - Zivilkammer - die Beklagte mit Ausnahme eines Teils der Zinsen antragsgemäß zur Zahlung in Höhe von 842.422,95 € verurteilt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt:

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte ergebe sich aus § 812 BGB i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Die streitgegenständlichen Einbehalte seien als Aufrechnungen der Beklagten zu qualifizieren. Die Aufrechnungslage sei in anfechtbarer Weise hergestellt worden.

Insoweit lägen die Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO vor: Die Beklagte habe die Möglichkeit zur Verrechnung der streitgegenständlichen Zahlungen erlangt, indem die Schuldnerin auch nach Stellen der Scheinrechnungen und in Kenntnis des Umstands, dass die Beklagte Verrechnungen vornehmen würde, weiter Forderungen an die Beklagte verkauft habe. Die jeweiligen weiteren Angebote der Schuldnerin gegenüber der Beklagten auf Verkauf weiterer Forderungen ab Januar 2012 seien als Rechtshandlungen i.S. des § 129 Abs. 1 InsO innerhalb des Zehnjahreszeitraums anzusehen. Die Gläubigerbenachteiligung liege darin, dass durch die Abgabe der Angebote auf Verkauf der Forderungen eine Minderung des Aktivvermögens eingetreten sei. Aufgrund des Forderungskaufvertrages sei die Beklagte bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen zum Kauf der Forderung verpflichtet gewesen, hierdurch die aufschiebende Bedingung in Bezug auf die Vorausabtretung eingetreten und die abgetretenen Forderungen dem Schuldnervermögen entzogen worden. Die Beklagte könne sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die angekauften Forderungen von vorneherein nicht zum Schuldnervermögen gehört hätten; vielmehr sei die Schuldnerin bis zum Zustandekommen des Kaufvertrages Inhaber der jeweiligen Forderung gewesen, wenngleich diese bereits im Voraus aufschiebend bedingt an die Beklagte abgetreten gewesen seien.

Einer gläubigerbenachteiligenden Wirkung stehe auch nicht die Regelung des § 142 InsO entgegen. Ein Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO liege nur dann vor, wenn die gleichwertige Gegenleistung ausschließlich fremdnützig wirke (BGH, Urt. v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04, Rn. 9, juris). Das sei hier nicht der Fall, da die neuen Forderungskäufe nicht nur der Schuldnerin zu Gute gekommen seien, sondern auch dazu gedient hätten, der Beklagten durch die Einbehalte gegenüber den übrigen Gläubigern eine bevorzugte Befriedigung hinsichtlich ihrer Erstattungsansprüche gegen die Schuldnerin zu ermöglichen. Aus demselben Grund könne sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, über ein anfechtungsfestes Absonderungsrecht verfügt zu haben.

Die Schuldnerin habe mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehandelt. Es lägen ausreichende Indizien für eine Zahlungseinstellung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 InsO bereits Ende 2011 vor. Ausweislich der Vereinbarung vom 12.12.2011 hätten zu diesem Zeitpunkt Forderungen der W. gegenüber der Schuldnerin in Höhe von 1.684.056,66 € bestanden. Hinzu kämen hohe Forderungen der Beklagten gegenüber der Schuldnerin auf Zahlung von Schadensersatz wegen des Verkaufs der Schein- bzw. Luftrechnungen. Diese Forderungen seien bei der Feststellung der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin zu berücksichtigten. Sofern man der Vereinbarung vom 12.12.2011 hinsichtlich der Forderungen der W. sowie der Übereinkunft mit der Beklagten überhaupt einen Stundungscharakter beimessen könne, handele es sich jedenfalls um erzwungene Stundungen, die einer Zahlungseinstellung nicht entgegen stünden (vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2008 - IX ZR 38/04, Rn. 22, juris). Sie seien dadurch zustande gekommen, dass die Schuldnerin ihre Verbindlichkeiten mangels liquider Mittel nicht mehr habe begleichen können, die W. und die Beklagte aber nicht sofort hätten klagen und vollstrecken wollen, weil sie dies ohnehin für aussichtslos gehalten hätten und den sofortigen Zusammenbruch der Schuldnerin hätten vermeiden wollen.

Die Beklagte habe Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin gehabt, da sie Kenntnis von deren Zahlungseinstellung gehabt habe. Aus Sicht der Beklagten habe bereits der Umstand, dass die Schuldnerin sich durch Einreichung von Scheinrechnungen Liquidität erschwindelt habe, keinen anderen Schluss zugelassen, als dass die Beklagte (richtig: Schuldnerin) zahlungsunfähig gewesen sei. Auch habe sie ausweislich der Feststellung in der Präambel der Vereinbarung vom 12.12.2011 Kenntnis davon gehabt, dass diese gegenüber der maßgeblichen weiteren Gläubigerin der W. Verbindlichkeiten in Höhe von 1.684.056,66 € angehäuft hatte, die neben ihren eigenen Schadensersatzansprüchen bestanden hätten. Ferner habe sie sich eine Grundschuld in Höhe von 50.000,00 € an einem Privatgrundstück des Geschäftsführers abtreten lassen, was als inkongruente Deckung ein weiteres wesentliches Indiz für die Zahlungseinstellung sei. Darauf, ob die Beklagte darüber hinaus Kenntnis von Zahlungsrückständen der Schuldnerin gegenüber weiteren Gläubigern gehabt habe, komme es demnach nicht mehr entscheidend an.

Die Geltendmachung des Anspruchs verstoße auch nicht gemäß § 242 BGB gegen Treu und Glauben. Der Umstand, dass der Beklagten gegenüber der Schuldnerin deliktische Schadensersatzansprüche aufgrund deren betrügerischen Verhaltens zustünden, führe nicht zu einer besonderen Schutzwürdigkeit der Beklagten. Ausweislich § 38 InsO kenne die InsO keine Abstufung der Schutzwürdigkeit der Gläubiger nach dem Haftungsgrund ihrer Forderungen. Ferner sei die Beklagte selbst nicht uneingeschränkt schutzwürdig, da sie die Einbehalte in Kenntnis des "Betruges" durch die Schuldnerin und deren Zahlungseinstellung vorgenommen habe. Der vorliegende Fall unterscheide sich insoweit maßgeblich von dem Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 23.05.2017 (Az. 10 U 94/16, Rz. 184 ff.), da die dortige Beklagte, nachdem sie Scheinforderungen angekauft und dies erkannt habe, den Factoringvertrag gekündigt habe.

Der Anspruch des Klägers bestehe auch in der geltend gemachten Höhe, da die Beklagte die vom Kläger durch ihre eigenen Abrechnungen belegten Einbehalte nicht substantiiert bestritten habe.

Gegen das der Beklagten am 29.08.2018 zugestellte Urteil richtet sich ihre bei Gericht am 28.09.2018 eingegangene Berufung, mit der sie sich in vollem Umfang gegen ihre Verurteilung wendet.

Sie meint, das Landgericht habe rechtsfehlerhaft einen Anspruch des Klägers aus § 812 BGB i.V.m. § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO bejaht. Es habe nicht überprüft, ob die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen gemäß § 94 InsO zulässig gewesen seien. Ihre, der Beklagten Rückgriffsansprüche wegen Veritätsschäden (§ 6 des Vertrages) entstünden bereits mit Ankauf der betreffenden Forderungen und würden auch sofort fällig. Daraus folge, dass sie zu jedem Zeitpunkt ihre Ansprüche aus der Veritätshaftung der Schuldnerin mit deren Forderungen auf Zahlung des Kaufpreises für die von ihr angekauften Forderungen verrechnen könne. Zu Unrecht habe das Landgericht eine anfechtbare Rechtshandlung im Sinne von § 129 InsO darin gesehen, dass die Schuldnerin ab Januar 2012 der Beklagten den Kauf weiterer Forderungen i.R. des Factoringvertrages, der mit einem Kontokorrentverhältnis vergleichbar sei, angeboten habe, womit sie sich vertragsgemäß verhalten habe. Die grundsätzliche Aufrechnungsmöglichkeit der Beklagten ergebe sich aus Ziff. 18 Abs. 1 ihrer Allgemeinen Factoringbedingungen, die ausdrücklich auch Ansprüche auf Sicherheitsleistung nenne. Einer besonderen Verrechnungsabrede, wie sie das Landgericht der Dreiervereinbarung vom 12.12.2011 irrtümlich unterstelle, habe es daher nicht bedurft. Es fehle an einer objektiven Gläubigerbenachteiligung. Der Factor erwerbe mit dem Ankauf der Forderungen des Vertragspartners gegen dessen Debitoren ein Aussonderungsrecht an diesen Forderungen. Ferner sei der laufende Ankauf von Forderungen durch einen Factor als Bargeschäft privilegiert und damit insolvenzfest. An dieser Vermögenszuordnung ändere sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nichts dadurch, dass - wie hier - im Falle des offenen Factoringverfahrens der Debitor unmittelbar an den Factor leiste. Wie bereits das OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.05.2017 (Az. 10 U 94/16 Tz. 135) ausgeführt habe, mache es unter Wertungsgesichtspunkten keinen Unterschied, wenn der Factor im Vorgriff auf die zu erwartende Debitorenzahlungen seine bestehenden Ansprüche gegen seinen Vertragspartner aus Veritätsschäden mit dessen Kaufpreiszahlungsansprüchen verrechne. Die fehlende Gläubigerbenachteiligung ergebe sich auch daraus, dass die Schuldnerin keinen Anspruch auf Kaufpreiszahlung hinsichtlich der an die Beklagte abgetretenen Scheinforderungen gehabt habe, da diese von vornherein einredebehaftet und nicht durchsetzbar gewesen seien. Die Insolvenzmasse sei durch die Zahlungen ungerechtfertigt bereichert worden (vgl. OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 183). Rechtsfehlerhaft habe das Landgericht bei den Forderungsankäufen der Beklagten ab Januar 2012 die bargeschäftsähnliche Leistung mit der Begründung verneint, die gleichwertige Gegenleistung sei aufgrund der vorgenommenen Verrechnungen nicht ausschließlich fremdnützig gewesen. Da der Schuldnerin bereits mit Zahlung des Kaufpreises zu Unrecht der volle Wert der seinerzeit verkauften Scheinforderungen zugeflossen sei, hätten die später vorgenommenen Verrechnungen mit den Kaufpreiszahlungsansprüchen der Schuldnerin aus anderen Forderungsankäufen das Schuldnervermögen wirtschaftlich betrachtet nicht geschmälert. Anders als in der vom Landgericht herangezogenen BGH-Entscheidung (Urt. v. 11.10.2007, IX ZR 195/04), die sich auf die Kontokorrentbeziehung zwischen Bankkunde und Bank beziehe, handele es sich bei dem Abrechnungsverhältnis im Rahmen eines Factoringvertrages um ein geschlossenes Zweiparteienverhältnis, bei dem das Kriterium der Fremdnützigkeit von Verfügungen zur Beurteilung des Vorliegens eines Bargeschäfts des Schuldners nicht passe.

Zu Unrecht habe das Landgericht ferner bei den Verkäufen neuer Forderungen einen Gläubigerbenachteiligungsvorsatz der Schuldnerin angenommen. Deren Liquiditätsdefizite hätten allein aufgrund fragwürdiger Gesellschafterentnahmen bestanden; das Unternehmen sei im Übrigen profitabel gewesen. Die Schuldnerin sei im Zeitpunkt der Vereinbarung vom 12.12.2011 schon nicht zahlungsunfähig gewesen, da sowohl sie, die Beklagte, als auch die W. ihr ihre Forderungen gestundet hätten. Weitere Verbindlichkeiten hätten zu diesem Zeitpunkt nicht bestanden. Die Vereinbarung vom 12.12.2011 sei Teil eines Sanierungsplans gewesen, die der Schuldnerin die Fortführung ihres Betriebes ermöglicht habe. Diese habe in der Folgezeit ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllt. Aus diesen Gründen entfalle auch bei ihr, der Beklagten, die Kenntnis eines etwaigen Benachteiligungsvorsatzes.

Schließlich habe das Landgericht zu Unrecht angenommen, dass die Rückforderung des Klägers nicht gegen Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB verstoße. Es könne nicht sein, dass die infolge des Betruges der Schuldnerin dieser zugeflossenen Beträge infolge der Anfechtung des Klägers letztendlich in deren Vermögen verbleiben dürften.

In der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2019 hat die Beklagte einer Verurteilung in Euro widersprochen und beantragt im Übrigen,

unter Abänderung des am 29.08.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf (Az. 13 O 167/17) die Klage abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger GBP (Britische Pfund) 688.008,67 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für den Zeitraum vom 26.07.2013 bis zum 04.04.2017 sowie seit dem 27.06.2017 zu zahlen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Soweit die Beklagte mit der Berufung erstmals behaupte, die weiteren Forderungsverkäufe seien im Zuge eines Sanierungskonzepts erfolgt, was den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausschließe, werde dies bestritten und sei zudem gem. § 531 Abs. 2 ZPO unbeachtlich.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren wird auf die wechselseitigen Schriftsätze Bezug genommen.

Die Akten des Landgerichts Düsseldorf - Az. 13 O 391/17 - (OLG Düsseldorf - Az. 12 U 43/18) waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist, nachdem der Kläger seinen Klageantrag in Britische Pfund umgestellt hat, unbegründet, wie der Senat bereits in der mündlichen Verhandlung unter Bezugnahme auf seinen Hinweisbeschluss vom 11.03.2019 mit den Parteien erörtert hat. Das Urteil enthält weder Rechtsfehler (§ 546 ZPO), die sich zu Lasten der Beklagten ausgewirkt haben, noch rechtfertigen vom Senat gem. § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 Abs. 1 ZPO).

Die Klage ist insbesondere hinsichtlich der Umstellung des Klageantrags zulässig. Da eine in ausländischer Währung ausgedrückte Geldschuld und eine auf deutsche Währung lautende Geldschuld nicht gleichartig sind (vgl. BGH, Urt. v. 07.04.1992 - X ZR 119/90, Rn. 8, juris) liegt eine Klageänderung i.S. des § 263 ZPO vor. Diese ist wegen Sachdienlichkeit gemäß § 533 Nr. 1 2. Fall ZPO zulässig (vgl. Staudinger/Omlor, BGB-Kommentar, Neubearb. 2016, § 244 BGB Rn. 134).

Die Klage ist mit dem nunmehr gestellten Antrag auch begründet. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung der Beträge, die sie in der Zeit vom 03.01.2012 bis zum 16.04.2013 von den Kaufpreisforderungen der Schuldnerin einbehalten hat, bejaht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ergibt sich dieser Anspruch jedoch nicht aus ungerechtfertigter Bereicherung gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Fall BGB. Vielmehr resultiert er unmittelbar aus den einzelnen Forderungskaufverträgen i.V.m. § 3 Abs. 1 bis 3 des zwischen der Schuldnerin und der Beklagten geschlossenen (Rahmen- ) Forderungskaufvertrags (im Folgenden: Vertrag), der bestimmt, dass der zu zahlende Kaufpreis abzgl. Diskont und Factoringentgelt sofort fällig ist. Der Insolvenzverwalter kann, indem er sich gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die Unwirksamkeit der Aufrechnung beruft, die ursprünglich durch die Aufrechnung erloschenen Ansprüche des Schuldners für die Insolvenzmasse einklagen und den Aufrechnungseinwand mit der Gegeneinrede der Anfechtbarkeit abwehren (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl. 2019, § 96 Rn. 57 m.w.N.; vgl. BGH, Urt. v. 14.02.2013 - IX ZR 94/12, Rn. 8, 17, juris).

Da die Kaufpreiszahlung entsprechend Ziff. 8 der "Besonderen Vereinbarungen zum Kaufvertrag" (Anlage B 3 und geänderte Fassung Nr. 1, Anlage B 4) ausweislich der Abrechnungen der Beklagten (Anlagenkonvolut K 6) in Britischen Pfund (GBP) erfolgte und gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertrag Düsseldorf ist und deutsches Recht zur Anwendung kommt, liegt eine im Inland zu zahlende Fremdwährungsschuld i.S. des § 244 Abs. 1 BGB vor. Der Anspruch ist auf Zahlung von 688.008,67 GBP gerichtet, da die Beklagte einer Zahlung in Euro (€) widersprochen hat.

1. Zu Recht hat das Landgericht die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO auf die von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen als gegeben angesehen. Danach ist die Aufrechnung unzulässig, wenn ein Insolvenzgläubiger diese Möglichkeit durch eine anfechtbare Rechtshandlung erlangt hat. Die Vorschrift findet auch auf die Herstellung von Verrechnungslagen Anwendung (BGH, Urt. v. 17.07.08 - IX ZR 148/07, Rn. 9; Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, Rn. 11; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO, Rn. 50). Dies gilt auch dann, wenn die Aufrechnung bzw. Verrechnung vor Verfahrenseröffnung erfolgt ist; diese wird rückwirkend mit der Verfahrenseröffnung automatisch unwirksam (BGH, Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 136/05, Rn. 13, juris).

1.1. Zunächst kommt es nicht darauf an, ob, wie die Beklagte meint, sie generell aufgrund des Vertrages, z.B. Ziff. 18 der Allgemeinen Bedingungen zum Forderungskaufvertrag (im Folgenden: ABF, Anlage B 2, S. 8 f.) zur Aufrechnung ihrer Schadensersatzansprüche aus Vertrag und Delikt (§§ 280 Abs. 1, 281 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB i.V.m. § 6 Abs. 1, Abs. 4 des Vertrages; § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB) gegen Forderungen der Schuldnerin auf Kaufpreiszahlung gem. § 3 des Vertrages berechtigt war. Denn eine solche vertragliche (oder auch gesetzliche) Berechtigung entfällt, wenn, wie hier, die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO vorliegen. Die Vorschrift des § 94 InsO ist entgegen der Auffassung der Beklagten schon deshalb nicht einschlägig, weil es vorliegend nicht um eine Auf-/Verrechnung im eröffneten Insolvenzverfahren geht, sondern um eine Verrechnung vor Verfahrenseröffnung.

1.2. Zu Recht hat das Landgericht angenommen, dass die Angebote der Schuldnerin an die Beklagte zum Ankauf weiterer Forderungen im streitgegenständlichen Zeitraum gemäß § 1 Abs. 2 des Forderungskaufvertrages als anfechtbare Rechtshandlungen i.S. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO anzusehen sind. Als eine solche kommt jedes Geschäft in Betracht, das zum anfechtbaren Erwerb einer Gläubiger- oder Schuldnerstellung führt, wie z.B. die Begründung der Hauptforderung, der Gegenforderung oder der Gegenseitigkeit (MüKoInsO/Brandes/Lohmann, 3. Aufl. 2013, § 96 Rn. 29a; Kayser, WM 2008, 1525 (1534)). Die Anfechtbarkeit ist inzident voll durchzuprüfen (BGH, Urt. v. 28.09.06 - IX ZR 136/05, Rn 24, juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO, Rn. 46).

2. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht angenommen, dass für die jeweiligen Angebote sämtliche Voraussetzungen des § 133 Abs. 1 InsO a.F. vorlagen. Diese Fassung ist gem. Art. 103j Abs. EGInsO anwendbar, da das Insolvenzverfahren vor dem 05.04.2017 eröffnet wurde.

Gemäß § 133 Abs. 1 InsO sind Rechtshandlungen des Schuldners bis zu 10 Jahre vor dem Eröffnungsantrag anfechtbar, die dieser mit dem Vorsatz vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Die Kenntnis des Anfechtungsgegners vom Benachteiligungsvorsatz wird nach § 133 Abs. 1 Satz 2 InsO vermutet, wenn der andere Teil wusste, dass die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners drohte und dass die Handlung die Gläubiger benachteiligte.

2.1. Ohne Rechtfehler hat das Landgericht angenommen, dass die Rechtshandlungen der Schuldnerin i.S. des § 129 Abs. 1 InsO innerhalb des Zehnjahreszeitraums darin zu sehen sind, dass sie nach der mit der Beklagten getroffenen Übereinkunft der Verrechnung der Erstattungsansprüche im Dezember 2011 dieser weiterhin Forderungen aus Warenlieferungen zum Kauf angeboten hat. Dies geschah dadurch, dass sie gemäß § 1 Abs. 2 Satz 2 des Vertrages der Beklagten die für die Bestimmbarkeit erforderlichen Merkmale der Forderung gegen den Debitor (...) übermittelte. Dass die Schuldnerin hierdurch zugleich ihrer sich aus § 1 Abs. 1 des Vertrages ergebenden Verpflichtung zu fortlaufenden Forderungskaufangeboten nachkam, ändert an der Annahme einer Rechtshandlung entgegen der Auffassung der Beklagten nichts. Unschädlich ist ferner, dass es zur Herstellung der Aufrechnungslage noch der Annahme der Kaufangebote durch die Beklagte bedurfte, zu der diese bei Vorliegen der vertraglichen Voraussetzungen gemäß § 2 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet war und die gemäß § 1 Abs. 4 des Vertrages durch Gutschrift des Kaufpreises für die Forderung auf dem Factoringverrechnungskonto der Schuldnerin erfolgte. Denn für eine "Rechtshandlung des Schuldners" i.S. des § 133 Abs. 1 InsO genügt es, wenn zum Erfolg des Dritthandelns eine eigene Rechtshandlung des Schuldners ursächlich beigetragen hat, z.B. wenn er einem Gläubiger zur Herstellung einer Aufrechnungslage verhilft (vgl. BGH, Urt. v. 22.04.2004 - IX ZR 370/00, Rn. 11; Urt. v. 10.02.2005 - IX ZR 211/02, Rn. 22, beide juris; MüKoInsO/Kayser, a.a.O., § 133 Rn. 8).

2.2. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht auch eine objektive Gläubigerbenachteiligung i.S. des § 129 Abs. 1 InsO angenommen. Jedoch ist insoweit nicht der Verlust der jeweiligen Debitorenforderung maßgeblich, der infolge der Annahme des jeweiligen Kaufangebots durch die Beklagte durch Gutschrift auf dem Factoringverrechnungskonto der Schuldnerin (§ 1 Abs. 4 des Vertrages) in Verbindung mit der in § 4 Abs. 1 des Vertrages erklärten aufschiebend bedingten Vorausabtretung eingetreten ist. Denn im Rahmen der Prüfung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO, der die Masse vor dem gerade durch die Aufrechnung entstehenden Vermögensverlust schützen will, ist die objektive Gläubigerbenachteiligung nicht auf die Rechtshandlung zu beziehen, welche die Anfechtbarkeit nach sich zieht, sondern auf die unmittelbaren Folgen der Aufrechnung, d.h. den Verlust der Passivforderung der künftigen Masse (Kayser, WM 2008, 1525 (1534); vgl. BGH, Urt. v. 02.06.2005 - IX ZR 263/03, Rn. 14, 20, juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO Rn. 46 f.; MüKoInsO/Brandes/Lohmann, a.a.O., § 96 Rn. 29c; BeckOK InsO/Liefke, 12. Ed. Std. 26.10.2018, § 96 Rn. 33).

Als objektiv gläubigerbenachteiligend sind daher die streitgegenständlichen Verrechnungen anzusehen, die die gemäß § 3 des Vertrages an die Schuldnerin jeweils auszuzahlenden Kaufpreisforderungen vermindert und infolge dessen in der jeweiligen Höhe zu einem Vermögensabfluss (vgl. BGH, Urt. v. 05.07.2018 - IX ZR 126/17, Rn. 12, juris) geführt haben, d.h. dem Schuldnervermögen entzogen wurden.

Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Beklagten nicht aus § 140 Abs. 1 InsO, der bestimmt, dass eine Rechtshandlung als in dem Zeitpunkt vorgenommen gilt, in dem ihre rechtlichen Wirkungen eintreten. Da es i.R. des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO um die Verknüpfung gegenseitiger Forderungen geht, kommt es darauf an, wann das Gegenseitigkeitsverhältnis begründet worden ist (BGH, Urt. v. 29.11.2007 - IX ZR 30/07, Rn. 12, juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO, Rn. 50). Dies ist der Zeitpunkt der Entstehung der Verrechnungslage, vorliegend also die Entstehung der jeweiligen Kaufpreisforderung der Schuldnerin durch die Annahme des Kaufangebots durch die Beklagte. Eine Vorverlagerung des Zeitpunktes gemäß § 140 Abs. 3 InsO kommt nicht in Betracht, da gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages nur die Vorausabtretung der Debitorenforderungen, nicht aber die Entstehung des jeweiligen Kaufpreisanspruchs der Schuldnerin aufschiebend bedingt war. Infolgedessen kommt es auch nicht darauf an, ob die Beklagte an den vorausabgetretenen Debitorenforderungen ein insolvenzfestes Aussonderungsrecht erwarb.

2.2.1. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, eine Gläubigerbenachteiligung sei deshalb nicht eingetreten, da die Verrechnungen dem Ausgleich der durch deliktische Handlungen der Schuldnerin ungerechtfertigt bereicherten Insolvenzmasse gedient hätten. Denn eine Vorteilsausgleichung findet im Anfechtungsrecht und auch im Anwendungsbereich des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO nicht statt. Ist die anfechtbare Rechtshandlung ausschließlich die Herstellung der Aufrechnungslage, können nur diejenigen Vorteile Berücksichtigung finden, die unmittelbar durch die Herstellung der Aufrechnungslage entstanden sind (BGH, Urt. v. 02.06. 2005 - IX ZR 263/03, Rn. 20; Urt. v. 07.05.2013 - IX ZR 191/12, Rn. 7, beide juris; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO Rn. 59; MüKoInsO/Kayser, a.a.O., § 129 Rn 175; Kayser, WM 2008, 1525 (1534)).

2.2.2. Die objektive Gläubigerbenachteiligung ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb zu verneinen, weil die streitgegenständlichen Verrechnungen dem Bargeschäftsprivileg i.S. des § 142 Abs. 1 InsO unterfallen. Diese Vorschrift hindert schon nach ihrem Wortlaut die Anfechtung gemäß § 133 Abs. 1 InsO nicht (Uhlenbruck/Ede/Hirte, 14. Aufl. 2015, InsO, § 133 Rn. 6, § 142 Rn. 7; K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, InsO § 142 Rn. 12; MüKoInsO/Brandes/Lohmann, a.a.O., § 96 Rn. 31; zum Factoring ausdrücklich Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 116 Rn. 90). Eine gleichwohl in Betracht kommende "bargeschäftsähnliche Lage", die i.R. des § 133 Abs. 1 InsO unter Umständen den Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfallen lassen kann, liegt ebenso wenig vor (hierzu s.u. 2.3.5.).

2.3. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht des Weiteren festgestellt, dass sämtliche den Forderungserwerb der Beklagten ermöglichenden Rechtshandlungen der Schuldnerin seit 2012 mit einem von dieser erkannten Gläubigerbenachteiligungsvorsatz i.S. des § 133 Abs. 1 InsO vorgenommen wurden, weil die Schuldnerin, wie der Beklagten bekannt war, bereits seit Ende 2011 zahlungsunfähig war:

2.3.1. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale der Vorsatzanfechtung können - weil es sich um innere, dem Beweis nur eingeschränkt zugängliche Tatsachen handelt - meist nur mittelbar aus objektiven Tatsachen hergeleitet werden. Wie das Landgericht richtig ausgeführt hat, handelt ein Schuldner, der zahlungsunfähig ist und seine Zahlungsunfähigkeit kennt, in aller Regel mit Benachteiligungsvorsatz. In diesem Fall weiß der Schuldner, dass sein Vermögen nicht ausreicht, um sämtliche Gläubiger zu befriedigen (BGH, Urt. v. 18.01.2018 - IX ZR 144/16, Rn. 10, juris). Der Kenntnis von der (drohenden) Zahlungsunfähigkeit steht auch im Rahmen des § 133 Abs. 1 InsO die Kenntnis von Umständen gleich, die zwingend auf eine drohende oder bereits eingetretene Zahlungsunfähigkeit hinweisen (BGH, Urt. v. 08.01.2015 - IX ZR 203/12, Rn. 25, juris). Kennt der Gläubiger die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, so weiß er auch, dass Leistungen aus dessen Vermögen die Befriedigungsmöglichkeit anderer Gläubiger vereiteln oder zumindest erschweren und verzögern. Mithin ist ein solcher Gläubiger zugleich regelmäßig über den Benachteiligungsvorsatz im Bilde. Dies gilt insbesondere, wenn der Schuldner gewerblich tätig ist, weil der Gläubiger in diesem Fall mit weiteren Gläubigern des Schuldners mit ungedeckten Ansprüchen rechnen muss (BGH, Urt. v. 18.01.2018, a.a.O.).

Zur Feststellung der Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 S. 1 InsO ist die Aufstellung einer Liquiditätsbilanz entbehrlich, wenn eine Zahlungseinstellung (§ 17 Abs. 2 S. 2 InsO) die gesetzliche Vermutung der Zahlungsunfähigkeit begründet (BGH, Beschl. v. 15.11.2018 - IX ZR 81/18, Rn. 3, juris). Zahlungseinstellung ist dasjenige nach außen hervortretende Verhalten des Schuldners, in dem sich typischerweise ausdrückt, dass er nicht in der Lage ist, seine fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Es muss sich mindestens für die beteiligten Verkehrskreise der berechtigte Eindruck aufdrängen, dass der Schuldner außerstande ist, seinen fälligen Zahlungsverpflichtungen zu genügen (BGH, Urt. v. 12.10.2017 - IX ZR 50/15, Rn. 12, juris). Eine Zahlungseinstellung kann aus einem einzelnen, aber auch aus einer Gesamtschau mehrerer darauf hindeutender, in der Rechtsprechung entwickelter Beweisanzeichen gefolgert werden. Sind derartige Indizien vorhanden, bedarf es einer darüber hinausgehenden Darlegung und Feststellung der genauen Höhe der gegen den Schuldner bestehenden Verbindlichkeiten oder einer Unterdeckung von mindestens 10 v.H. nicht (BGH, Beschl. v. 15.11.2018, a.a.O., Rn. 4).

Die tatsächliche Nichtzahlung eines erheblichen Teils der fälligen Verbindlichkeiten kann eine Zahlungseinstellung begründen. Das gilt selbst dann, wenn tatsächlich noch geleistete Zahlungen beträchtlich sind, aber im Verhältnis zu den fälligen Gesamtschulden nicht den wesentlichen Teil ausmachen (BGH, Beschl. v. 15.11.2018, a.a.O., Rn. 5, juris). Haben im Zeitpunkt der angefochtenen Zahlung fällige Verbindlichkeiten anderer Gläubiger bestanden, die bis zur Verfahrenseröffnung nicht mehr beglichen worden sind, kann darin im Blick auf die angefochtene Zahlung ein Indiz für eine Zahlungseinstellung zu erkennen sein (BGH, Urt. v. 09.06.2016 - IX ZR 174/15, Rn. 20, juris). Hat sich der Schuldner in erheblichem Umfang wegen Vermögensdelikten strafbar gemacht, deutet dies auf eine finanzielle Unzuverlässigkeit hin, die das Bestehen oder Entstehen weiterer Verbindlichkeiten nahelegen (BGH, Urt. v. 18.03.2010 - IX ZR 57/09, Rn. 22, juris).

2.3.2. Im Ergebnis richtig hat das Landgericht festgestellt, dass sich die Zahlungseinstellung der Schuldnerin aus der Nichtbegleichung der im Dezember 2011 fälligen Forderungen der W. i.H. von mehr als 1,6 Mio. € sowie der Beklagten i.H. von mehr als 800.000 € ergab. Soweit die Beklagte erstmals im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 06.03.2019, dort S. 9, behauptet, dass die Forderungen der W. bereits vor Abschluss der Vereinbarung vom 12.12.2011 "gestundet waren, d.h. nicht von der W. eingefordert wurden", ist dieser Vortrag ohne jede Substanz und schon deshalb einer Beweisaufnahme nicht zugänglich, unabhängig davon, ob er gemäß § 531 Abs. 2 ZPO vom Senat zu berücksichtigen wäre. Hinsichtlich ihrer eigenen Erstattungsansprüche stellt die Beklagte deren Fälligkeit im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede (Bl. 229 GA). Beide Forderungen konnte die Schuldnerin nicht im Ganzen erfüllen, sondern nur ratenweise abtragen, da andernfalls Insolvenzantrag hätte gestellt werden müssen. Die Beklagte selbst räumt "Liquiditätsdefizite" ein (Bl. 239 GA). Dass die Forderung der Beklagten aus deliktischen sowie vertragsverletzenden Handlungen der Schuldnerin herrührte, die diese bereits seit Oktober 2010 vorgenommen hatte, um nicht vorhandene Liquidität zu erlangen, machte zusätzlich deutlich, dass es sich nicht um vorübergehende Liquiditätsprobleme handelte. Zudem nahm die Schuldnerin, die ihren Kunden bis zu 90tägige Zahlungsziele gewährte (Ziff. 6 der Besonderen Vereinbarungen zum Forderungskaufvertrag, Anlage B 3), durch ihren Vertragsbruch gegenüber ihrer Hauptgeldgeberin, die ihr sofortige Liquidität verschaffen konnte, die fristlose Kündigung des Vertrages in Kauf, was das sofortige Aus ihrer Geschäftstätigkeit bedeutet hätte. Hinzu kam die gesamtschuldnerische Haftung der Schuldnerin für Forderungen der Beklagten gegen die MK aus dem Vertrag (Anlage B 3, S 1), die aufgrund deren eigener Vertragsverletzungen mehr als 300.000 € betrugen. Alle diese Umstände waren sowohl der Schuldnerin als auch der Beklagten bereits bei bzw. vor Abschluss der Vereinbarung mit der W. am 12.12.2011, die den Forderungsstatus der W. ausdrücklich nannte, bewusst. Beiden war demnach zu diesem Zeitpunkt bekannt, dass die Schuldnerin ihre Zahlungen eingestellt hatte und künftige Zahlungen bzw. Verrechnungen zugunsten der Beklagten die übrigen Gläubiger, wie z.B. die W. benachteiligen würden.

2.3.3. Die dreiseitige Vereinbarung mit der W. vom 12.12.2011 verbunden mit der daneben unstreitig getroffenen zweiseitigen Übereinkunft zwischen der Schuldnerin und der Beklagten über zusätzliche Verrechnungen waren nicht geeignet, die bereits eingetretene Zahlungseinstellung zu beseitigen: Eine einmal eingetretene Zahlungseinstellung wirkt grundsätzlich fort. Sie kann nur dadurch wieder beseitigt werden, dass die Zahlungen im Allgemeinen wieder aufgenommen werden. Hat der anfechtende Verwalter für einen bestimmten Zeitpunkt den ihm obliegenden Beweis der Zahlungseinstellung des Schuldners geführt, muss der Anfechtungsgegner grundsätzlich beweisen, dass diese Voraussetzung zwischenzeitlich wieder entfallen ist. Hierfür genügt es nicht, dass mit der Ratenzahlungsvereinbarung diejenige Verbindlichkeit als gestundet gilt, deren Nichtbedienung die Feststellung der Zahlungseinstellung trägt. Der Anfechtungsgegner hat vielmehr zu beweisen, dass der Schuldner seine Zahlungen im Allgemeinen gegenüber sämtlichen Gläubigern wieder aufgenommen hat. Dazu gehört zum einen, dass er die vereinbarten Raten zahlt. Darüber hinaus muss der Schuldner aber auch den wesentlichen Teil seiner übrigen Verbindlichkeiten bedienen (BGH, Urt. v. 24.03.2016 - IX ZR 242/13, Rn. 11; Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 3/16 Rn. 9 ff., juris), wozu auch zwischenzeitlich neu entstandene Verbindlichkeiten gehören (BGH, Urt. v. 19.12.2017 - II ZR 88/16, Rn. 55, juris). Für den nachträglichen Wegfall der subjektiven Anfechtungsvoraussetzung der Kenntnis der Zahlungsunfähigkeit gilt Entsprechendes. Ein Gläubiger, der von der einmal eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Schuldners wusste, hat darzulegen und zu beweisen, warum er später davon ausging, der Schuldner habe seine Zahlungen möglicherweise allgemein wieder aufgenommen (BGH, Urt. v. 06.12.2012 - IX ZR 3/12, Rn. 33, juris).

Wie das Landgericht zu Recht angenommen hat, enthielt die dreiseitige Vereinbarung mit der W. eine Stundung deren Forderungen verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Denn indem 90% der von der Beklagten an die Schuldnerin aufgrund von Forderungskäufen zu leistenden Zahlungen direkt an die W. zugunsten des Debitorenkontos der Schuldnerin überwiesen werden sollten, sollten nicht nur deren Forderungen aus laufenden Lieferungen, sondern auch die erheblichen aufgelaufenen Rückstände nach und nach zurückgeführt werden. Ebenso beinhaltete die zweiseitige Übereinkunft zwischen Schuldnerin und Beklagter, dass letztere aus künftigen Kaufpreisforderungen der Schuldnerin zusätzliche Einbehalte zur Erfüllung der Erstattungsansprüche vornehmen sollte, eine Stundung dieser Ansprüche verbunden mit einer Ratenzahlungsvereinbarung. Dass die Umsetzung der beiden Vereinbarungen in der Folgezeit zur Wiederaufnahme der Zahlungen der Schuldnerin gegenüber sämtlichen Gläubigern geführt hat, hat die Beklagte - wie mit den Parteien in der Senatssitzung eingehend erörtert - indessen nicht substantiiert dargelegt. Die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.03.2019 rechtfertigen daher keine andere Beurteilung. Soweit sie im Schriftsatz vom 16.05.2018, dort S. 3 (Bl. 111 GA), behauptet hatte, sie habe ab Januar 2012 zumindest für einen Zeitraum von mehr als neun Monaten auch die Verpflichtungen gegenüber anderen Gläubigern als der Beklagten und der W. erfüllen können, und im Schriftsatz vom 06.12.2017, dort S. 3 f. (Bl. 75 GA) unter Berufung auf betriebswirtschaftliche Auswertungen (Anlage B 8, Bl. 79 ff. GA) geltend gemacht hatte, die Schuldnerin habe profitabel gearbeitet, verfängt dies nicht. Der Kläger hat dies im Schriftsatz vom 29.09.2017 im Hinblick auf Forderungen der O. und der P., die i.H. von 36.395,84 € bzw. 32.663,89 € zur Insolvenztabelle festgestellt wurden (Anlage K 9 bis K 11, Bl. 62 ff. GA), bestritten (Bl. 56 ff. GA). Hinsichtlich der Forderungen der O., von denen eine bereits am 30.11.2011 i.H. von 16.280,83 € fällig war, wurde erst am 10.07.2012 eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen, die letztendlich nicht eingehalten wurde. Hinsichtlich der Forderungen der P. kam es hinsichtlich z.T. ebenfalls vor 2012 bis einschließlich 29.02.2012 fälliger Rechnungen i.H. von insgesamt 91.184,64 € erst am 20.03.2012 zu einer Stundungsvereinbarung (Anlage K 10, Bl. 63 ff. GA), die ebenfalls nicht eingehalten wurde. Vor diesem Hintergrund kann von einer Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber sämtlichen Gläubigern jedenfalls vor dem 10.07.2012, dem Tag der Stundungsvereinbarung mit der O., nicht ausgegangen werden. Die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2012 (Anlage B 8, Bl. 79 ff. GA) sind auch von daher nicht geeignet, die sich aus dem tatsächlichen Zahlungsverhalten des Schuldners ergebenden Beweisanzeichen zu entkräften (vgl. BGH, Urt. v. 14.09.2017 - IX ZR 3/16, Rn. 13, juris). Auf deren ohnehin mangelnde Aussagekraft hatte der Kläger bereits erstinstanzlich hingewiesen (Bl. 88 GA). Auch nach dem 10.07.2012 kann nicht von einer Wiederaufnahme der Zahlungen ausgegangen werden, wobei die Beklagte selbst nur eine "Profitabilität" des Unternehmens bis September 2012 behauptet. Denn die Vereinbarungen vom 12.12.2011 waren allenfalls geeignet, die Forderungen der W. und der Beklagten nach und nach zu erfüllen. Der Umstand, dass der Schuldnerin nach den durch die Beklagte vorgenommenen zusätzlichen Verrechnungen nur noch 10 % des Forderungskaufpreises verblieben, von denen sie vor Auszahlung sogar zum Teil noch weitere Beträge einbehielt (s.u. 2.3.6.), musste zwangsläufig dazu führen, dass diese ihre übrigen Gläubiger, wie z.B. Finanzamt, Sozialversicherungsträger, Arbeitnehmer nicht mehr vollständig befriedigen konnte. Von deren Existenz wusste die Beklagte, da die Schuldnerin gewerblich tätig war und ausweislich der Präambel des Vertrages der Erlös aus dem Verkauf der Forderungen nicht nur der Bezahlung der Warenbezüge, sondern auch der "sonstigen laufenden Betriebsausgaben" der "Firma" diente (Anlage B 1, S. 1). Der Beklagten war bekannt, dass bereits die ursprünglich praktizierte vertragsgemäße Abwicklung des Factorings der Schuldnerin nicht ausreichend Liquidität verschafft hatte, um ihre Verbindlichkeiten zu begleichen. Denn, wie auch das Landgericht angenommen hat, aus Sicht der Beklagten ließ die Einreichung von Scheinrechnungen im hohen sechsstelligen Bereich und für die Dauer von mehr als einem Jahr nur den Schluss zu, dass die Schuldnerin erhebliche Liquiditätsprobleme hatte. Auch vor diesem Hintergrund reicht die Behauptung, in 2012 seien alle Gläubiger bedient worden, für einen substantiierten, dem Beweis zugänglichen Vortrag nicht aus. Die Betriebswirtschaftlichen Auswertungen für 2012 zeigen, dass die sonstigen, d.h. nicht durch Wareneinkauf bedingten Kosten zwischen 8,3 % und 11,26 %, d.h. zeitweilig mehr als 10% der Umsatzerlöse betrugen. Daraus musste die Beklagte zwingend den Schluss ziehen, dass die Verrechnungen der Beklagten verbunden mit den 90%igen Auszahlungen an die W. die Liquiditätskrise der Schuldnerin noch verschärften und weitere Gläubiger erst Recht nicht mehr befriedigt werden konnten. Darauf, ob die Beklagte ursprünglich konkrete Kenntnis bzgl. bestimmter Zahlungsrückstände gegenüber weiteren Gläubigern hatte, kommt es nicht an, wie auch das Landgericht zu Recht angenommen hat. Ein Gläubiger, der mit dem Schuldner nach Eintritt der Zahlungseinstellung eine Ratenzahlungsvereinbarung zur Abwendung der allein aus seiner Forderung herzuleitenden Insolvenz schließt, kann regelmäßig nicht davon ausgehen, dass die Forderungen anderer Gläubiger, mit denen bei einem gewerblich tätigen Schuldner immer zu rechnen ist, in vergleichbarer Weise bedient werden wie seine eigenen (BGH, Urt. v. 24.03.2016 - IX ZR 242/13, Rn. 15, juris).

Darüber hinaus hat das Landgericht zutreffend festgestellt, dass der Umstand, dass sich die Beklagte durch die Abtretung der Grundschuld auf einer Immobilie des Geschäftsführers der Schuldnerin eine Drittsicherung verschaffte, als inkongruente Sicherung (§ 131 Abs. 1 InsO) ein weiteres gewichtiges Indiz für die (Kenntnis der) Zahlungseinstellung darstellt (vgl. nur MüKoInsO/Kayser, a.a.O., § 133 Rn. 29 ff.).

2.3.4. Ohne Erfolg wendet die Beklagte ein, der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz entfalle, weil die einzige nennenswerte Gläubigerin der Schuldnerin, die W. mit der weiteren Finanzierung der Schuldnerin durch die Beklagte im Wege der Fortsetzung des Factoringvertrages - wie aus der Vereinbarung vom 12.12.2011 ersichtlich - einverstanden gewesen sei (Bl. 75 GA). Zum einen ergibt sich aus der Vereinbarung keine Wiederaufnahme der Zahlungen gegenüber weiteren Gläubigern (s.o.). Zum anderen wurde die W. durch die allein zwischen der Schuldnerin und der Beklagten getroffenen Übereinkunft der streitgegenständlichen Verrechnungen, von der die W. keine Kenntnis hatte, benachteiligt. Denn diese führte zu einer Minderung der von der Beklagten an die W. und an die Schuldnerin gemäß der Vereinbarung vom 12.12.2011 auszuzahlenden Beträge, da die Verrechnung i.H. von 5 % vor der Auskehr von 90% bzw. 10 % des (Rest- ) kaufpreises der jeweils angekauften Forderung an die W. und die Schuldnerin erfolgte.

2.3.5. Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz (und ihre Kenntnis hiervon) auch nicht daran, dass die Verrechnungen in "bargeschäftsähnlicher Weise" erfolgten. In Fällen kongruenter Leistungen ist anerkannt, dass der Schuldner trotz der Indizwirkung einer erkannten Zahlungsunfähigkeit ausnahmsweise nicht mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz handelt, wenn ein "bargeschäftsähnlicher Leistungsaustausch" erfolgt ist, d.h. er seine Leistung Zug um Zug gegen eine zur Fortführung seines Unternehmens unentbehrliche Gegenleistung erbracht hat, die den Gläubigern im Allgemeinen nutzt. Der subjektive Tatbestand kann hiernach nicht festgestellt werden, wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit der potenziell anfechtbaren Rechtshandlung eine gleichwertige Gegenleistung in das Vermögen des Schuldners gelangt, also ein Leistungsaustausch ähnlich einem Bargeschäft stattfindet (BGH, Beschl. v. 27.09.2018 - IX ZR 313/16, Rn. 3, juris).

Wie das Landgericht im Ergebnis zutreffend ausgeführt hat, lagen diese Voraussetzungen hinsichtlich der von der Beklagten vorgenommenen Verrechnungen nicht vor. Zwar ist allgemein anerkannt, dass in der Insolvenz des Anschlusskunden, d.h. des Vertragspartners des Factors, die Eingehung und die Erfüllung der einzelnen Forderungskaufverträge grundsätzlich nicht angefochten werden können. Denn dem Anschlusskunden wird der Nennwert der Forderungen abzüglich der Factoringkosten sofort zur freien Verfügung gutgeschrieben, so dass er - wie beim Bargeschäft - eine vollwertige Gegenleistung erhält und eine Gläubigerbenachteiligung bzw. i.R. des § 133 Abs. 1 InsO der Gläubigerbenachteiligungsvorsatz ausscheidet (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 116 InsO, Rn. 89 m.w.N.). Unter dieses Bargeschäftsprivileg fallen auch die vom Forderungskaufpreis gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages vorgenommenen Abzüge i.H. des Diskonts, der lediglich eine Abzinsung des Forderungsnennwerts auf den Tag der Auszahlung darstellt, und des Factoringentgelts, weil es die (gleichwertige) Gegenleistung zur Leistung des Factors ist. Auch die 10%ige Sicherheitsleistung für eine mögliche Veritätshaftung der Schuldnerin gemäß § 7 Abs. 2, § 6 des Vertrages i.V.m. Ziff. 4 der Besonderen Vereinbarungen zum Forderungskaufvertrag (Anlage B 3, S. 2) ist insolvenzfest, da dieser Betrag auch ohne das Factoring erst bei Fälligkeit der Forderung und Zahlung durch den Debitor zur Verfügung stünde (vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 116 InsO Rn. 90; MüKoInsO/Kirchhof, a.a.O., § 142 Rn. 13d m.w.N.; Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 142 InsO Rn. 60; HambKomm-Rogge/Leptien, InsO, 7. Aufl. 2019, § 142 Rn. 32; FK-InsO-Dauernheim/Blank, 9. Aufl. 2018, § 142 Rn. 7; OLG Bremen, Urt. v. 24.04.1980 - 2 U 90/79, Ziff. I. 3., ZIP 1980, 539 (543)). Im Gegensatz dazu erfolgten die streitgegenständlichen Verrechnungen indessen nicht im Rahmen der auf einen unmittelbaren Leistungsaustausch gerichteten Vereinbarungen des Vertrages (vgl. K. Schmidt InsO/Ganter/Weinland, 19. Aufl. 2016, InsO § 142 Rn. 23), da sie sich unstreitig nicht auf die jeweils gekauften und abgetretenen Forderungen bezogen, sondern zum Ausgleich rückständiger Verbindlichkeiten erfolgten, die bereits früher durch den Ankauf anderer (Schein-)Forderungen entstanden waren. Damit fehlte es zugleich an der Gleichwertigkeit (vgl. Uhlenbruck/Borries/Hirte, a.a.O., § 142 InsO, Rn. 60). Entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung erfolgten sie auch nicht in Entsprechung von Ziff. 15 Abs. 1 AFB im Rahmen der von der Beklagten monatlich zu erteilenden Rechnungsabschlüsse. Denn auch hier ist vorgesehen, dass nur die in diesem Zeitraum entstandenen beiderseitigen Ansprüche (...) verrechnet werden. Unstreitig waren die Erstattungsansprüche der Beklagten aber weit früher als innerhalb des jeweiligen monatlichen Abrechnungszeitraums entstanden. Ferner fehlte es am für das Bargeschäftsprivileg i.S. der o.g. Rechtsprechung erforderlichen Nutzen für die Gläubiger. Denn die Verrechnungen dienten nicht der in der Präambel des Vertrages genannten "termingerechten Bezahlung der Warenbezüge sowie der sonstigen laufenden Betriebsausgaben" der Schuldnerin, sondern der Befriedigung der eigenen Ansprüche der Beklagten. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die vom Landgericht herangezogene höchstrichterliche Rechtsprechung zu Kontokorrentbeziehungen zwischen Kreditinstituten und ihren Kunden (BGH, Urt. v. 11.10.2007 - IX ZR 195/04, Rn. 6, 9, juris) auf Verträge, die wie hier ein sog. echtes Factoring zum Gegenstand haben, übertragbar ist.

2.3.6. Ohne Erfolg nimmt die Beklagte mit der Berufung erstmals für sich in Anspruch, sie habe keine Kenntnis vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz gehabt, weil die Fortsetzung des (Rahmen-)Factoringvertrages entsprechend der mit der W. getroffenen Vereinbarung vom 12.12.2011 sowie die streitgegenständlichen Verrechnungen in Umsetzung eines vom Steuerberater erarbeiteten Sanierungsplans erfolgt seien. Den Gläubiger, der über die (drohende) Zahlungsunfähigkeit des Schuldners und die Gläubigerbenachteiligung unterrichtet ist, trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er spätere Zahlungen auf der Grundlage eines schlüssigen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzepts erlangt hat (BGH, Urt. v. 12.05.2016 - IX ZR 65/14, Rn. 23, juris). Dem genügt das pauschale Vorbringen der Beklagten nicht. Daher kommt es nicht darauf an, ob dieser Vortrag vom Senat gemäß § 531 Abs. 2 ZPO zu berücksichtigen ist. Im Gegenteil ist die Kenntnis der Beklagten vom Gläubigerbenachteiligungsvorsatz auch damit belegt, dass sie ausweislich der Abrechnungen zum Teil die der Schuldnerin nach Auszahlung an die W. zustehenden 10% nicht ausgezahlt, sondern zur Verrechnung einbehalten und damit der Schuldnerin bewusst die letzte verbleibende Liquidität entzogen hat (z.B. Kto.-Auszüge Nr. 102 u. 103 v. 15.03.2012, Nr. 120 u. 121 v. 27.03.2012, Nr. 125 u. 126 v. 02.04.2012, Nr. 133 u. Nr. 134 v. 10.04.2012 Anlagenkonvolut K 6). Ihre Behauptung, die Vereinbarung vom 12.12.2011 habe der Sanierung der Schuldnerin gedient, lässt sich damit schon im Ansatz nicht in Einklang bringen.

3. Völlig zu Recht hat das Landgericht schließlich angenommen, dass die Geltendmachung des Anspruchs durch den Kläger nicht gegen Treu und Glauben i.S. des § 242 BGB verstößt. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Beklagte durch eine betrügerische Handlung der Schuldnerin einen Schaden erlitten hat, der durch die gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO unwirksamen Verrechnungen ausgeglichen wurde. So hat es der Bundesgerichtshof im Falle eines Anlagebetrugs nicht als geboten angesehen, den Grundsatz der Gleichbehandlung der Gläubiger hinter dem Schutz des Anfechtungsgegners als einem der getäuschten Anleger zurücktreten zu lassen (BGH, Urt. v. 11.12.2008 - IX ZR 195/07, Rn. 21, juris). Entgegen der Auffassung der Beklagten lag auch dem Urteil des OLG Stuttgart vom 23.05.2017 (Az. 10 U 94/16, beckonline) kein vergleichbarer Sachverhalt zugrunde. Denn dort wurde der Rechtsmissbrauch hinsichtlich der Rückforderung der Factoringgebühren bejaht, die der Factor von angekauften Scheinforderungen einbehalten hatte, da dies sonst dazu geführt hätte, dass die Insolvenzmasse mehr erhalten hätte, als die Schuldnerin bei vertragstreuem Verhalten, d.h. dem Verkauf von bestehenden Forderungen hätte erlangen können (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 185).

4. Die Beklagte hat gemäß § 3 Abs. 1 bis 3 des Vertrages die streitgegenständlichen, in GBP einbehaltenen Kaufpreisanteile in Höhe von 688.008,67 GBP an den Kläger zu zahlen. Völlig zu Recht hat das Landgericht hinsichtlich der Höhe des Anspruchs den Klägervortrag zugrunde gelegt, da die in der Klageschrift (Bl. 7 bis 23 GA) aufgelisteten Beträge ausweislich der von der Beklagten vorgelegten Exceltabelle (Anlage B 5) entweder unstreitig oder durch den Kläger durch die von der Beklagten selbst erstellten Abrechnungen (Anlagenkonvolut K 6) belegt sind, so dass deren einfaches Bestreiten unsubstantiiert und damit unbeachtlich ist.

5. Die Zinsentscheidung des Landgerichts weist keinen Rechtsfehler zu Lasten der Beklagten auf. Die Rechtsfolgenverweisung des § 143 Abs. 1 Satz 2 InsO a.F. findet auch bei Anwendung des § 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO entsprechende Anwendung, so dass der Anfechtungsgegner Prozesszinsen gemäß §§ 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB ab Verfahrenseröffnung bis zum 04.04.2017 schuldet (Art. 103j Abs. 2 Satz 1 EGInsO; vgl. Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 96 InsO, Rn. 57; BGH, Urt. v. 24.09.2015 - IX ZR 55/15, Rn. 14 ff.). Seit dem 05.04.2017 folgt der Zinsanspruch aus § 143 Abs. 1 Satz 3 InsO in der seit diesem Tag geltenden Fassung (Art. 103j Abs. 2 Satz 2 EGInsO) i.V.m. §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 286 Abs. 1 BGB, wobei der Kläger nicht angegriffen hat, dass das Landgericht Verzug erst ab dem 27.06.2017 angenommen hat.

Das Vorbringen im nicht nachgelassenen Schriftsatz der Beklagten vom 20.03.2019 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 Satz 1, 711, 709 Satz 2 ZPO. Für Fremdwährungsschulden gelten die gleichen Verfahrensregeln wie für sonstige Geldschulden auch, so dass vorliegend auch § 709 Satz 2 ZPO anwendbar ist (Staudinger/Omlor, a.a.O., § 244 BGB, Rn. 133).

Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist die Entscheidung des Revisionsgerichts gem. § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht erforderlich, auch wenn der BGH über eine ähnliche Fallkonstellation (§ 96 Abs. 1 Nr. 3 InsO i.V.m. Verrechnungen im Rahmen eines echten Factoringvertrages) noch nicht zu entscheiden hatte. Denn die bekannten Rechtsprechungsgrundsätzen sind ohne weiteres auf den Sachverhalt übertragbar.

Die Beschwer der Beklagten liegt über 20.000 €.

Streitwert: 842.422,95 €

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