LG Essen, Urteil vom 11.04.2019 - 43 O 119/18
Fundstelle
openJur 2019, 33229
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, in Werbebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs zunächst vorbehaltlos befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich geschieht.

Für jeden Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin,

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren, zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 220,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, wegen des Unterlassungsantrages gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 28.000,00 Euro, im Übrigen gegen Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Der Kläger ist ein Wettbewerbsverband. Laut § 2 Nr. 1 der Satzung dient der Verein der Förderung gewerblicher Interessen seiner Mitglieder und hat u.a. den Zweck, unlautere und wettbewerbswidrige Maßnahmen zu bekämpfen bzw. den lauteren Wettbewerb zu fördern.

Die Beklagte betreibt bundesweit Einrichtungsmärkte.

Die Beklagte bewarb in einer gefalteten Werbebeilage (Original Anl. K 1 zur Klageschrift, Bl. 9), die u.a. dem E Anzeiger vom 02.06.2018 beilag, Waren aus ihrem Sortiment mit unterschiedlichen Verkaufsförderungsmaßnahmen. Diese waren jeweils in einer Fußnote näher erläutert, wobei ein Gültigkeitszeitraum vom 04.06.2018 bis zum 09.06.2018 angegeben war. Derselbe Gültigkeitszeitraum war in der Kopfzeile der Beilage angegeben.

Auf der Vorderseite der Beilage lautete der Werbetext wie folgt:

"S.de schenkt Ihnen die Mehrwertsteuer! 19 % 1) MwSt. auf alle Möbel und Gartenmöbel geschenkt".

Auf der Rückseite der Beilage waren folgende Rabattaktionen aufgeführt:

"2 Wochen Schnell-Lieferzeit für freigeplante Küchen",

"50 % 2) auf freigeplante Küchen",

"Küchen-Lieferung und Montage nur 149,- 3)".

"Ab 2,9 % 4) bis zu 72 Monate kleine Raten".

Dieselben Verkaufsförderungsmaßnahmen bewarb die Beklagte im E Anzeiger vom 09.06.2018 mit einer Werbebeilage unter Angabe eines Aktionszeitraums vom 11.06.2018 bis zum 16.06.2018 (Original Anl. K 2 zur Klageschrift, Bl. 10).

Mit Schreiben vom 25.06.2018 (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 11ff.) mahnte der Kläger die Beklagte wegen der Aktion "S.schenkt Ihnen die Mehrwertsteuer" ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Hierfür setzte der Kläger eine Frist bis zum 04.07.2018. Zugleich forderte der Kläger die Beklagte zur Zahlung der Abmahnkosten von 220,00 € auf und setzte hierfür eine Frist bis zum 11.07.2018.

Ferner mahnte der Kläger die Beklagte wegen der weiteren Inhalte der streitgegenständlichen Werbung unter dem 01.08.2018 erneut ab (Anl. K 3 zur Klageschrift, Bl. 23).

Mit anwaltlichen Schreiben vom 06.07.2018 und 08.08.2018 (Anl. K 4 zur Klageschrift, Bl. 33) lehnte die Beklagte die Abgabe einer Unterwerfungserklärung ab.

Der Kläger behauptet, er verfüge auf demselben örtlich und sachlich relevanten Markt wie die Beklagte über eine erhebliche Anzahl von Gewerbetreibenden, die bei ihm Mitglieder seien. Es handele sich um sechs direkte Mitglieder sowie weitere siebzehn Mitglieder, die dem Kläger über den Mittelstandskreis für den Elektrofacheinzelhandel sowie die Einkaufsgesellschaft für Küche & Wohnen vermittelt würden (vgl. Mitgliederliste Anl. K 5 zur Klageschrift, Bl. 36).

Er sei daher gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG aktivlegitimiert.

Der Kläger ist ferner der Auffassung, die Werbung der Beklagten sei irreführend und damit wettbewerbswidrig gemäß den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

Die Ankündigung einer Verkaufsförderungsaktion sei irreführend, wenn für sie ein befristeter Zeitraum angekündigt worden sei und die Aktion über diesen Zeitraum hinaus fortgeführt werde. Der Verbraucher werde durch die zeitliche Begrenzung der Aktion dazu gedrängt, seine Kaufentscheidung vor Ablauf des Gültigkeitszeitraums zu treffen.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu unterlassen, in Webebeilagen, Zeitungsanzeigen und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des Wettbewerbs zunächst vorbehaltlos befristete Verkaufsförderungsmaßnahmen über deren angegebenen Endzeitpunkt hinaus fortzusetzen, wenn dies wie aus den Anlagen K 1 und K 2 ersichtlich geschieht;

2. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 220,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.07.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte meint, der Kläger könne seine Aktivlegitimation nur auf Mitbewerber stützen, die im Einzugsgebiet des E Anzeigers werbend tätig würden. Das sei hier nicht in ausreichendem Umfang der Fall.

Auf die Mitglieder der Einkaufsgesellschaft für Küche & Wohnen könne sich der Kläger nicht berufen, da es sich um einen nicht im Einzelhandel tätigen Einkaufsverbund handele. Die direkten Mitglieder des Klägers seien entweder nicht in E oder aber nicht auf demselben Marktsegment des Möbeldiscounts tätig.

Dasselbe gelte für die Mitglieder des Mittelstandskreises. Sie seien entweder nicht auf demselben räumlichen oder nicht auf demselben sachlichen Markt tätig wie die Beklagte mit ihrer E Filiale.

Ferner meint die Beklagte, die Klage sei rechtsmissbräuchlich, da der Kläger - so die Behauptung der Beklagten - gezielt Ausreißer bei der Beklagten abmahne und in dieser Form weder gegen Mitbewerber noch eigene Mitglieder vorgehe.

Im Übrigen meint die Beklagte, ihre Werbung sei nicht zu beanstanden.

Es handele sich nicht um eine zeitlich beschränkte Verkaufsaktion wie bei einem Räumungsverkauf, Jubiläumsrabatt o.ä. Die Beklagte habe die zeitliche Begrenzung der Gültigkeit der Werbeaktion auch nicht hervorgehoben. Dem durchschnittlichen Verbraucher sei bekannt, dass derartige Rabattaktionen ständig wiederholt und fortgesetzt würden.

Durch den streitgegenständlichen Prospekt werde kein zeitlicher Entscheidungsdruck auf die Verbraucher ausgeübt, zumal keine bestimmten Artikel beworben worden seien.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird im Übrigen auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze sowie der dem Gericht überreichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

A. Die Klage ist zulässig.

Soweit die Beklagte beanstandet, dass der Kläger Ausreißer der Beklagten beanstande und "derart" weder gegen Wettbewerber noch eigene Mitglieder vorgehe, begründet dies keinen Rechtsmissbrauch gemäß § 8 Abs. 4 UWG.

Es ist nicht rechtsmissbräuchlich, wenn der anspruchsberechtigte Mitbewerber oder Verband nur gegen einen oder einzelne von mehreren Verletzern vorgeht. Im Einzelfall kann es missbräuchlich sein, wenn ein Verband nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 4.21).

Diese Voraussetzungen hat die Beklagte, die ein selektives Vorgehen ohnehin nur pauschal behauptet, nicht dargetan.

Dass der Kläger andere überwiegend sachfremde Zwecke verfolgte, ist nicht ersichtlich.

B. Die Klage ist auch begründet.

I. Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß § 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG zu.

1. Der Kläger ist aktivlegitimiert, § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG.

a) Anspruchsberechtigt sind rechtsfähige Verbände zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen. Die Erfüllung dieser Voraussetzung ist anhand der Zielsetzung, der Satzung und der tatsächlichen Betätigung des Verbandes zu ermitteln (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.31f., 3.34).

Ferner sind Verbände nur dann anspruchsberechtigt, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben. Damit sind solche Unternehmen gemeint, die dem Verletzer auf demselben sachlich und räumlich relevanten Markt als Wettbewerber begegnen. Es kommt darauf an, ob sich die betreffenden Waren oder Dienstleistungen ihrer Art nach so gleichen oder nahestehen, dass der Absatz des einen Unternehmers durch irgendein wettbewerbswidriges Handeln des anderen beeinträchtigt werden kann. Dieses abstrakte Wettbewerbsverhältnis zwischen den Mitgliedern und dem Verletzer wird in der Regel durch die Zugehörigkeit zur selben Branche (z.B. Unterhaltungselektronik) oder zumindest zu angrenzenden Branchen begründet. Wird die Werbung für ein konkretes Produkt beanstandet, ist daher grundsätzlich nicht das Gesamtsortiment maßgeblich. Vielmehr ist grundsätzlich auf den Branchenbereich abzustellen, dem die beanstandete Wettbewerbsmaßnahme zuzurechnen ist. Dagegen ist es nicht erforderlich, dass der Mitbewerber gerade bei den Waren oder Dienstleistungen, die mit den beanstandeten Wettbewerbsmaßnahmen beworben worden sind, mit den Mitgliedsunternehmen im Wettbewerb steht (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.35 m. w. Nachw.).

Als Unternehmer, deren Interessen von dem Verband wahrgenommen werden, kommen auch Unternehmer in Betracht, die Mitglied in einem Verband sind, der seinerseits Mitglied des klagenden Verbandes ist. Der die Mitgliedschaft vermittelnde Verband braucht nicht nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt zu sein; es reicht aus, wenn der vermittelnde Verband von seinen Mitgliedern mit der Wahrnehmung ihrer gewerblichen Interessen beauftragt ist (BGH GRUR 2006, 778ff., Rn. 17 - I ZR 103/03 "Sammelmitgliedschaft IV").

Die Beteiligten müssen nicht derselben Wirtschafts- oder Handelsstufe angehören. Unerheblich für die sachliche Marktabgrenzung sind auch die Vertriebsform (z.B. Direktvertrieb; Versandhandel; Auktionen) oder die Vertriebsmethode (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.38a).

b) Danach vertritt der Kläger hier eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern der Beklagten und ist damit aktivlegitimiert.

aa) Die sachliche Überschneidung ergibt sich daraus, dass der Kläger Unternehmen der Möbelbranche als auch des Elektrofacheinzelhandels vertritt. Beide stehen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten, die in den streitgegenständlichen Werbebeilagen Küchenelektrogroßgeräte (Kühlschrank, Herd, Geschirrspüler) als Teil von Einbauküchen und Möbel anbot.

Es ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Mitbewerbern gerade um Discount-Möbelhäuser handelt. Vielmehr ist bei Anwendung des gebotenen weiten Maßstabs bereits der Verkauf von Möbeln geeignet, ein Wettbewerbsverhältnis zu begründen.

Ferner ist es ausreichend, dass die (mittelbaren) Mitglieder des Klägers Weiße Ware anbieten, da dieser Begriff auch Großelektrogeräte für Küchen umfasst.

bb) Ausgehend von den oben dargestellten Anforderungen vertritt der Kläger aber auch eine ausreichende Anzahl von Mitbewerbern im örtlichen Bereich.

Nach der vorgelegten Bestätigung des Mittelstandskreises für den Elektrofacheinzelhandel, deren Richtigkeit die Beklagte auf Nachfrage im Termin nicht bestritten hat, sind dort vier Elektrogerätehändler in E Mitglied. Der Mittelstandskreis ist seinerseits Mitglied des Klägers (Anl. K 7 zum Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.03.2019, Bl. 72).

Dies reicht - bei Bewertung im hierfür ausreichenden Freibeweisverfahren (vgl. dazu BGH WRP 1990, 255ff., Rn. 32 - I ZR 56/89) - zur Überzeugungsbildung der Kammer aus, so dass es der Vernehmung der Zeugin H nicht mehr bedurfte.

Außerdem verfügt der Kläger ausweislich der Mitgliederliste Anl. K 5 zur Klageschrift (Bl. 36) über zwei direkte Mitglieder in E, von denen ein Mitglied wiederum über weitere Filialen in den nahegelegenen Städten G und O verfügt.

Diese Anzahl erachtet die Kammer insgesamt für ausreichend, um die Aktivlegitimation des Klägers zu begründen.

Bei dieser Bewertung ist zu berücksichtigen, dass eine Mindestanzahl von Mitgliedern aus dem betreffenden sachlich und räumlich maßgebenden Markt nicht erforderlich ist; ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Verbandsmitglieder nach ihrer Zahl und ihrem wirtschaftlichen Gewicht im Verhältnis zu allen anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen repräsentativ sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 3.42a). Vielmehr muss lediglich ein missbräuchliches Vorgehen des Verbandes ausgeschlossen werden; dafür reichen acht bis neun Verbandsmitglieder aus (vgl. BGH GRUR 2009, 692f., Rn. 11ff. - I ZR 197/06), nach Auffassung der Kammer aber auch die hier vorliegende Anzahl von Mitbewerbern.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ist es ferner nicht erforderlich, dass die Mitbewerber gerade in dem Teil von E ansässig sind, in dem der E Anzeiger vertrieben wird. Von der Werbung betroffen werden jedenfalls Händler im gesamten E Stadtgebiet, da die von der Werbung der Beklagten im E Anzeiger angesprochenen Kunden nicht nur im Vertriebsgebiet des Prospektes, sondern in ganz E entsprechende Waren einkaufen werden.

cc) Dass der Kläger nach seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung in der Lage ist, seine satzungsgemäßen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbstständiger Mitgliederinteressen tatsächlich wahrzunehmen, steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

2. Die Beklagte hat eine geschäftliche Handlung im Sinne des § 2 Nr. 1 UWG vorgenommen, indem sie die Werbebeilagen herausgegeben und in Verkehr gebracht hat.

3. Die Beklagte hat dabei unlauter gehandelt, da sie gegen die §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG verstoßen hat.

Gemäß § 3 Abs. 1 UWG sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.

Unlauter handelt nach § 5 Abs. 1 S. 1 UWG, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er anderenfalls nicht getroffen hätte.

Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben insbesondere über den Anlass des Verkaufs wie das Vorhandensein eines besonderen Preisvorteils oder über den Preis enthält, § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG.

a) Grundsätzlich ist der Unternehmer in seiner Preisgestaltung frei. Er kann seine Preise daher nach freiem Belieben herauf- und herabsetzen. So ist denn auch eine Werbung mit einer Preisherabsetzung im Allgemeinen wettbewerbskonform, da es dem Interesse eines jeden Unternehmens entspricht, eine Preisherabsetzung öffentlich bekannt zu machen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 UWG, Rn. 3.106).

b) Eine Irreführung im Sinne des § 5 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UWG kann sich bei Sonderverkäufen u.a. Verkaufsförderungsaktionen jedoch daraus ergeben, dass von vornherein zeitliche Grenzen für den Sonderverkauf angegeben werden, die anschließend nicht eingehalten werden. Denn in diesem Fall besteht der ausdrücklich oder konkludent angekündigte Preisvorteil, der einen erheblichen Kaufanreiz darstellt, in Wirklichkeit nicht (vgl. Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 5 UWG, Rn. 3.9, 3.12).

An der zeitlichen Begrenzung seiner Werbung muss sich der Kaufmann dabei grundsätzlich festhalten lassen. Die Frage der Irreführung hängt insoweit maßgebend davon ab, wie der Verkehr die Werbung mit einer befristeten Verkaufsaktion oder einem befristet gewährten Preisvorteil nach den Umständen des konkreten Falls versteht. Bei den Verbrauchern wird eine Fehlvorstellung regelmäßig dann erzeugt, wenn der Unternehmer bereits bei Erscheinen der Werbung für einen Rabatt die Absicht hat, die Aktion zu verlängern, dies aber nicht in der Werbung hinreichend deutlich zum Ausdruck bringt. Denn ein angemessen gut unterrichteter und angemessen aufmerksamer und kritischer Durchschnittsverbraucher wird bei einem vorbehaltlosen Angebot eines solchen Rabattes mit der Angabe eines Endtermins davon ausgehen, dass der Unternehmer den genannten Endtermin auch tatsächlich einhalten will. Wird die Rabattaktion dagegen aufgrund von Umständen verlängert, die nach dem Erscheinen der Werbung eingetreten sind, wird regelmäßig danach zu unterscheiden sein, ob diese Umstände für den Unternehmer unter Berücksichtigung fachlicher Sorgfalt voraussehbar waren und deshalb bei der Planung der befristeten Aktion und der Gestaltung der ankündigenden Werbung, etwa durch Hinweise auf eine für diesen Fall in Betracht kommende Verlängerung, berücksichtigt werden konnten. Denn der Verkehr wird nach der Lebenserfahrung zwar in Rechnung stellen, dass eine mit einem Endtermin beworbene besondere Verkaufsaktion oder ein befristeter Sonderpreis aus bei der Schaltung der Werbung nicht vorhersehbaren Gründen ausnahmsweise - etwa in Fällen der vorübergehenden Schließung des Ladenlokals wegen höherer Gewalt oder von sonstigen unverschuldeten Geschehensverläufen - verlängert wird. Mit einer Verlängerung aus Gründen, die nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge unter Beachtung der für den Unternehmer geltenden fachlichen Sorgfalt voraussehbar waren, rechnet der Verkehr allerdings nicht. Dabei ist es grundsätzlich die Sache des Werbenden, die Umstände darzulegen, die für die Unvorhersehbarkeit der Verlängerungsgründe und für die Einhaltung der fachlichen Sorgfalt sprechen (BGH GRUR 2012, 208ff., Rn. 20ff. - I ZR 173/09 "Jubiläumsrabatt"; BGH GRUR 2012, 213ff., Rn. 19ff. - I ZR 181/10 "Frühjahrs-Special"; vgl. auch Harte-Bavendamm/Henning-Bodewig/Weidert, UWG, 4. Aufl. 2016, § 5 D., Rn. 8; BGH GRUR 2014, 91ff., Rn. 23 - I ZR 175/12; OLG München WRP 2018, 1007ff., Rn. 42 - 6 U 3026/17).

c) In Anwendung der obigen Grundsätze liegt im zu beurteilenden Fall eine Irreführung vor, da die Beklagte ihr befristetes Angebot tatsächlich in der Folgewoche angeboten und damit fortgesetzt hat, ohne dass vorgetragen oder ersichtlich wäre, dass die Gründe für die Rabattverlängerung erst während des Erscheinens der Werbung eingetreten sind.

Es kommt dabei nach Auffassung der Kammer nicht darauf an, dass die zeitliche Eingrenzung auf wenige Tage nicht besonders auffällig gehalten und hervorgehoben wurde.

Denn die Begrenzung ist zum Einen jeweils in den Einzelbedingungen der Rabattaktionen gesondert aufgeführt, die am Blickfang der Fußnoten teilnehmen.

Zum Anderen betrifft die streitgegenständliche Verkaufsförderungsmaßnahme erhebliche Rabatte (50 % auf Küchen, 19 % Mehrwertsteuer-Rabatt). In diesem Fall wird der Verbraucher schon deshalb von einer zeitlichen Befristung der Aktion ausgehen und besonderes Augenmerk darauf legen, weil er annehmen muss, dass der Unternehmer derartige Rabatte nicht über einen längeren Zeitraum anbieten kann.

d) Die dargestellte Irreführung ist geeignet, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte, § 5 Abs. 1 S. 1 UWG. Denn sie erweckt beim durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher den Eindruck, es bestehe eine kurzfristige Gelegenheit zu einem günstigen Erwerb. Dieser Umstand ist für die Entscheidung des Verbrauchers, die Geschäftsräume der Beklagten aufzusuchen und den Kauf abzuschließen, relevant. Dagegen kann die Beklagte nicht einwenden, dass es dem durchschnittlichen Verbraucher bekannt sei, dass Rabattaktionen ständig wiederholt und fortgesetzt würden. Vielmehr ist dennoch von der Setzung eines erheblichen Kaufanreizes auszugehen. Dafür spricht erheblich, dass die Beklagte derartige umfangreiche und befristete Preissenkungen vornimmt und damit selbst signalisiert, dass sie ihre Werbemaßnahmen für wirksam hält.

Die obigen Erwägungen gelten unabhängig von der Tatsache, dass die streitgegenständlichen Werbebeilagen keine konkreten Einzelartikel aufführen, sondern lediglich Warengruppen. Die Anlockwirkung besteht aufgrund der Höhe und des Umfangs der angekündigten Rabatte ("alle Möbel und Gartenmöbel"; "alle freigeplanten Küchen") in gleicher Weise.

4. Ist es - wie hier - zu einem Wettbewerbsverstoß gekommen, streitet eine tatsächliche Vermutung für die Wiederholungsgefahr, an deren Fortfall strenge Anforderungen zu stellen sind (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 36. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.43). Zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr genügen weder der bloße Wegfall der Störung noch die Zusage des Verletzers, von Wiederholungen künftig Abstand zu nehmen (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 8 UWG, Rn. 1.49, 1.151).

Eine Widerlegung gelingt im Allgemeinen nur dadurch, dass der Verletzer eine bedingungslose und unwiderrufliche Unterlassungsverpflichtungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung abgibt (BGH GRUR 2008, 996ff., Rn. 33 - I ZR 219/05); ansonsten kann kaum ein Umstand die Wiederholungsgefahr ausräumen. Vielmehr zeigt der Verletzer mit der Verweigerung der Unterwerfung, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (BGH GRUR 1998, 1045f., Rn. 20 - I ZR 264/95).

Danach ist die Wiederholungsgefahr gegeben.

II. Der Anspruch auf Zahlung der Abmahnkosten folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG, da die Abmahnung berechtigt war.

Für einen Verband, dem es zuzumuten ist, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße zu erkennen und abzumahnen, kommt ein Anspruch auf anteiligen Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht. Diese Pauschale beträgt derzeit für die A-Zentrale(Wettbewerbszentrale), die einen umfangreichen gemeinnützigen Zweckbetrieb für den Abmahnbereich unterhält, 230,00 € zzgl. 7 % Mehrwertsteuer (Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 37. Aufl., § 12 UWG, Rn. 1.132).

Die Pauschale für den Kläger bleibt nach dessen unstreitigem Vortrag unter dieser Grenze, nämlich bei 220,00 €. Nach der Einschätzung der Kammer ist der Betrag angesichts der Ausstattung des Klägers angemessen.

III. Der Zinsanspruch hat seine Grundlage in den §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 BGB.

Die vom Kläger in der Abmahnung gesetzte Zahlungsfrist ist abgelaufen. Die Beklagte hat überdies bereits mit Schreiben vom 06.07.2018 einen Ausgleich der Abmahnkosten ernsthaft und endgültig abgelehnt.

C. Die prozessualen Nebenentscheidungen haben ihre Grundlage in den §§ 91 Abs. 1, 709 ZPO.