AG Marl, Beschluss vom 12.09.2019 - 36 F 250/19
Fundstelle
openJur 2019, 33216
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, an die Antragstellerin

1.

ab dem 1. Oktober 2019 monatlichen Kindesunterhalt für das Kind M, geboren .2010, i. H.v. 370 € bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

2.

ab dem 1. August 2019 monatlichen Trennungsunterhalt i. H.v. 671 €, ab dem 01.10.2019 i. H.v. 700 € sowie ab dem 01.01.2020 i. H.v. 423 € bis zum dritten Werktag eines jeden Monats zu zahlen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden zu ein viertel der Antragstellerin und zu drei viertel dem Antragsgegner auferlegt.

Gründe

Die Beteiligten leben seit Dezember 2018 voneinander getrennt. Der Antragsgegner ist vollschichtig erwerbstätig und lebt in E. Die Antragstellerin bewohnt mit dem nunmehr acht Jahre alten gemeinsamen Sohn die eheliche Wohnung B in N. Es handelte sich dabei um eine 220 m² große Wohnung über zwei Etagen mit Terrasse und Garten. Die Wohnung befindet sich in einer Immobilie, welche im Eigentum der Mutter der Antragstellerin steht. Für den Ausbau der von der Antragstellerin bewohnte Wohnung nahmen die Beteiligten im Jahr 2010 gemeinsam einen Kredit über 110.000 € auf. Beide Beteiligten führen den Kredit jeweils mit monatlich 395 € zurück. Die Antragstellerin, welche eine Ausbildung zur Einzelhandelskauffrau hat, übt eine 450 € Job bei einer Apotheke in H aus und betreibt außerdem selbstständig einen mobilen Haustier Service.

Der Antragstellerin steht nach summarischer Prüfung ein Anspruch auf Trennungsunterhalt aus § 1361 BGB im titulierten Umfang zu. Die ehelichen Lebensverhältnisse wurden zunächst geprägt durch das Einkommen des Antragsgegners, welches das Gericht aufgrund des Steuerklassenwechsels für das Jahr 2019 mit den Abzügen nach der Lohnsteuerklasse eins berücksichtigt. Daraus folgt, dass eine steuerliche Nachzahlung an das Finanzamt oder Verrechnungen des Arbeitsgebers, welche aufgrund des Steuerklassenwechsels in Zukunft vorgenommen werden, den Unterhaltsanspruch nicht reduzieren.

Auszugehen ist zunächst von dem Bruttoeinkommen des Antragsgegners, welches ausweislich der Entgeltabrechnung für Dezember 2018, Bl. 61 der Akte, 109.731,31 € betrug. Darin enthalten sind bis November 2018 einschließlich folgende Sachbezüge:

Sachbezug PKW ein Prozent Regelung: 678 €

Sachbezug Wohnung/Arbeitsstätte: 1156,32 €

Fahrten Wohnung Arbeitsstätte pauschal: 328,50 €

Insgesamt: 2162,82 €

Demgegenüber betragen die Sachbezüge ab Dezember 2018 nur noch insgesamt 840,72 €:

Sachbezug PKW ein Prozent Regelung: 678 €

Sachbezug Wohnung Arbeitsstätte: 172,72 €

Fahrten Wohnung/Arbeitsstätte pauschal: 36 €

insgesamt: 840,72 €

Die Differenz i.H.v. 1322,10 € ist für elf Monate, d.h. i.H.v. 14.543,10 € von dem für 2018 ausgewiesenen Bruttoeinkommen i.H.v. 109.731,31 € in Abzug zu bringen, so dass 95.188,21 € verbleiben. Hiervon sind folgende Abzüge nach der Lohnsteuerklasse eins mit einem halben Kinderfreibetrag zu machen:

Bruttoeinkommen: 95.188,21 €

Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse 1: -26.323 €

Solidaritätszuschlag: -1359,76 €

Kirchensteuer: -2225,07 €

Rentenversicherung: -7254 €

Arbeitslosenversicherung: -1170 €

verbleiben: 56.856,38 €

monatlich: 4738,03 €

zuzüglich Krankenversicherungszuschuss: 292,49 €

zuzüglich Pflegeversicherung Zuschuss: 12,98 €

Insgesamt: 5043,55 €

Hiervon sind folgende Abzüge zu machen:

Nettoeinkommen: 5043,55 €

Krankenversicherungsbeitrag Antragsgegner: -623,46 €

Krankenversicherungsbeitrag Antragstellerin: -560,67 €

Krankenversicherungsbeitrag Sohn: -132,39 €

Fahrtkosten: -88 €

Privathaftpflichtversicherung: -5,42 €

Tierhalterversicherung: -6,58 €

Hundesteuer: -4,58 €

Kreditrate: -287 €

Darlehensrate Immobilie: -395,90 €

Beitrag Judoverein: -29 €

verbleiben: 2910,55 €

Nach Abzug des Kindesunterhalts mit dem Tabellenbetrag der vierten Einkommensgruppe und zweiten Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle, Stand 01.01.2019, i.H.v. 370 € verbleibt ein unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen des Antragsgegners i.H.v. 2540,55 €, welches mit sechs siebten, also 2177,61 € in die Bedarfsberechnung einzustellen ist.

Auf Seiten der Antragstellerin sind bis zum Ablauf des Trennungsjahres im Dezember 2019 ihre aus selbständiger Tätigkeit erzielten Einkünfte in Höhe von monatsdurchschnittlich 133,33 € sowie die aus einer teilschichtigen Tätigkeit erzielten Einkünfte i.H.v. 450 € monatlich abzüglich der Fahrtkosten i.H.v. 148,20 €, also 435,13 € zu berücksichtigen, welche mit sechs siebteln, also 372,97 € bedarfsprägend sind.

Darüber hinaus ist der Antragstellerin der Wohnwert der von ihr bewohnten Wohnung B in N zuzurechnen. Denn die Antragstellerin erspart dadurch Kosten, die für eine den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene kleinere Wohnung aufzuwenden wären. Diese schätzt das Gericht angesichts eines Familieneinkommens von rund 4000 € auf 800 € monatlich. Darüber hinaus ist der Antragstellerin auch nach Ablauf des Trennungsjahres kein höherer objektiver Wohnwert zuzurechnen. Denn dies setzt eine Obliegenheit der Antragstellerin zur Veräußerung oder zur Vermietung der Wohnung voraus, was ihr nicht möglich ist, weil sie nicht Eigentümerin der Immobilie ist.

Es handelt sich bei dem der Antragstellerin zufließenden Wohnwert auch nicht um eine freiwillige Leistung ihrer Mutter, die den Antragsgegner nicht von seiner Unterhaltspflicht entlasten soll. Denn die Eheleute haben für den Ausbau der Wohnung die Darlehenssumme von 110.000 € aufgewendet und damit den Wert der Wohnung gesteigert. Im Gegenzug ist die Mutter dazu verpflichtet, die Wohnung der Antragstellerin unentgeltlich zu überlassen. Dabei handelt es sich nicht um eine bloße Gefälligkeit, sondern um ein stillschweigend vereinbartes rechtlich verbindliches Leihverhältnis gem. §§ 598 ff BGB bezüglich der Wohnung zwischen der Mutter der Antragstellerin und den Beteiligten. Sollte die Antragstellerin ausziehen oder ihre Mutter die Zahlung einer Miete verlangen, bestünden gegen die Mutter wegen der weiterhin bedienten Darlehensraten Rückforderungsansprüchen der Beteiligten gemäß § 812 Abs. 1 S. 2 1.Alt. BGB, weil das Leihverhältnis nicht mehr besteht (vgl. BGH FamRZ 2015, S. 833 ff mit Anmerkung Wever). Angesichts dessen kann nicht davon ausgegangen werden, die Mutter der Antragstellerin handele bei der Überlassung der Wohnung freiwillig.

Nach Abzug der von der Antragstellerin getragenen Darlehensrate ist somit ein Wohnwert i.H.v. 405 € in die Bedarfsberechnung einzustellen:

Einkommen Antragsgegner: 2177,61 €

Einkommen Antragsgegnerin: 372,790 €

Wohnwert: 405 €

bedarfsprägende Einkünfte insgesamt: 2955,58 €

Bedarf: 1477,79 €

abzüglich Wohnwert: -405 €

abzüglich Einkünfte Antragstellerin: -372,97 €

ungedeckter Bedarf: 699,82 €

Für die Monate August und September 2019 reduziert sich der Anspruch auf Trennungsunterhalt auf 671 €, weil der Antragsgegner in diesen Monaten noch den Handyvertrag der Antragstellerin mit 67 € bedient hat.

Nach Ablauf des Trennungsjahres ist der Antragstellerin eine teilschichtige Tätigkeit mit 20-30 Wochenstunden zuzumuten. Angesichts des derzeit erzielten Stundenlohns von 17 € ist die Antragstellerin damit in der Lage, monatliche Einkünfte in Höhe des Pfändungsfreibetrages gemäß § 850 Buchst. c ZPO von 1139,99 zu erzielen. Nach Abzug von 5 % berufsbedingter Aufwendungen ist von einem fiktiven Einkommen i.H.v. 1082,99 € auszugehen, welches mit sechs siebteln, also 928,720 € in die Bedarfsberechnung einzustellen ist:

Einkommen Antragsteller: 2177,61 €

Einkommen Antragstellerin: 928,27 €

Wohnwert: 405 €

insgesamt: 3510,88 €

Bedarf: 1755,44 €

Wohnwert: -405 €

Einkünfte Antragstellerin: -928,720 €

ungedeckter Bedarf: 422 €.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

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