LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.08.2017 - 11 Sa 385/16
Fundstelle
openJur 2019, 41534
  • Rkr:

Verfassungsmäßigkeit des SokaSiG

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2016 - 64 Ca 60379/15 - abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4.704,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte auf Grund Bürgenhaftung Urlaubskassenbeiträge für die Monate Oktober 2013 bis März 2014 an den Kläger abzuführen hat.

Der Kläger ist die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft (ULAK). Diese ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien des Baugewerbes und hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung der tariflichen Urlaubsvergütung zu sichern. Zur Finanzierung ihrer Leistungen erhebt sie von den Arbeitgebern Beiträge, die sie von außerhalb Deutschlands ansässigen Arbeitgebern selbst einzieht.

Die Beklagte betreibt ein Bauunternehmen und beauftragte im Streitzeitraum ein polnisches Unternehmen mit Trockenbau- und Montagebauarbeiten sowie Dämmarbeiten auf einer ihrer Baustellen in Deutschland. Dieses entsandte im Zeitraum von Oktober 2013 bis März 2014 gewerbliche Arbeitnehmer in unterschiedlicher Anzahl. Das polnische Unternehmen erbrachte in diesem Zeitraum - einschließlich der nicht in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer -arbeitszeitlich überwiegend Trockenbau- und Montagebauarbeiten sowie Dämmarbeiten und erstattete dem Kläger hierüber Meldungen über gezahlte Bruttolöhne in Höhe von 31.024,80 Euro für 2.224 geleistete Arbeitsstunden und daraus resultierender Beiträge in Höhe von 4.704,36 Euro (Anlagekonvolut, Bl. 17 - 32 d. A.). Die sich aus der Meldung ergebenden Beiträge zahlte das polnische Unternehmen nicht.

Die Beklagte hielt von der Werklohnforderung der polnischen Firma einen entsprechenden Betrag als Sicherheit ein.

Nachdem der Kläger die Beitragsschuld erfolglos bei dem polnischen Unternehmen angemahnt hatte, machte er gegenüber der Beklagten mit Schreiben vom 26. November 2014 unter Fristsetzung zum 12. Dezember 2014 seinen Beitragsanspruch geltend. Eine Zahlung erfolgte nicht.

Mit seiner am 16. April 2015 beim Arbeitsgericht Berlin eingegangenen und der Beklagten am 24. April 2015 zugestellten Klage nimmt der Kläger die Beklagte auf Grundlage des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) in der jeweiligen Fassung für die offenen Beiträge als Bürge in Anspruch. Er meint, das polnische Unternehmen habe Arbeiten im Sinne von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 und 37 VTV ausgeführt und schulde daher Beiträge zum Urlaubskassenverfahren. Diese Beiträge seien trotz Mahnung nicht gezahlt, sodass die Beklagte als Bürge für die nach den erstellten Meldungen berechneten Beiträge hafte. Soweit sich die Beklagte darauf berufe, dass das polnische Unternehmen den gemeldeten Arbeitnehmern Urlaub gewährt habe, treffe dies nicht zu; die Meldungen gäben keine Urlaubsgewährung her.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.704,36 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Klage für eine unzulässige Saldoklage gehalten und die Forderung der Höhe nach bestritten. Sie habe das polnische Unternehmen zwar als Subunternehmen für Bautätigkeiten in Deutschland eingesetzt, bestreite aber die vom Kläger behauptete Anzahl der beschäftigten Arbeitnehmer mit Nichtwissen. Die vorgelegten Meldungen seien keine Originale und enthielten zudem Streichungen und Zusätze und könnten deshalb nicht herangezogen werden. Zudem sei das polnische Unternehmen nicht ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen. Die polnischen Arbeitnehmer seien nach ihrem Wissen auch anderweitig eingesetzt gewesen. Sie bestreite sowohl die Nichtabführung der Beiträge als auch eine erfolglose Mahnung des Klägers. Weiter sei den entsandten Arbeitnehmern Urlaub gewährt worden, sodass Erstattungsansprüche gegen den Kläger bestünden, die ihr abgetreten worden seien und mit denen sie in Höhe von 540,67 Euro aufrechne.

Mit seinem Urteil vom 19. Januar 2016, auf das zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz ergänzend Bezug genommen wird hat das Arbeitsgericht die Klage abgewiesen. Die Klage sei zwar zulässig und insbesondere keine unzulässige Saldoklage, aber unbegründet. Der Kläger habe nicht hinreichend substantiiert vorgetragen, in welcher Höhe er Beiträge von der Beklagten verlangen könne. Die Voraussetzungen einer Bürgenhaftung seien zwar dem Grunde nach gegeben, aber die Höhe sei nicht ausreichend dargelegt. So sei nicht ausreichend vorgetragen, wie sich die Forderung zusammensetze und warum dafür die Beklagte in voller Höhe haften solle. Zwar habe das polnische Unternehmen arbeitnehmerbezogene Meldungen erstattet. Die zur Akte gelangten Kopien seien aber nicht nachvollziehbar, weil sie Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen enthielten. Im Übrigen korrespondierten die Angaben nicht mit einer gesondert erstellten Aufstellung der polnischen Firma. Auch die Höhe der Forderung sei nicht schlüssig, weil der Kläger nicht dargelegt habe, dass die entsandten Arbeitnehmer ausschließlich für die Beklagte tätig gewesen seien. Da der zeitliche Umfang nicht feststellbar sei, sei die Klage als unbegründet abzuweisen.

Dagegen richtet sich die Berufung des Klägers.

Gegen das dem Kläger am 19. Februar 2016 zugestellte Urteil hat er mit dem am 8. März 2016 eingegangenen Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten Berufung eingelegt und diese mit einem am 19. April 2016 eingegangenen Schriftsatz begründet und die Begründung - nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 26. April 2016 - mit einem am 20. April 2016 eingegangenen Schriftsatz noch ergänzt.

Er rügt - unter Auseinandersetzung mit dem Urteil und unter Wiederholung seines erstinstanzlichen Vorbringens - die Verletzung materiellen Rechts und meint, dass Urteil beruhe auf einem Rechtsirrtum und der Verkennung der Darlegungs- und Beweislast. Das Arbeitsgericht habe den klägerischen Vortrag unzureichend erfasst. Die Beklagte habe unstreitig das polnische Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt. Diese Tätigkeiten seien beitragspflichtig und das polnische Unternehmen habe deswegen arbeitnehmerbezogene Meldungen erstattet, aber die daraus resultierenden Beiträge nicht gezahlt. Die entsandten Arbeitnehmer seien ausschließlich bei der Beklagten eingesetzt gewesen. Der Einwand anderweitiger Einsatzzeiten bei anderen Unternehmen sei unsubstantiiert. Die Erwiderungslast liege dafür bei der Beklagten und sei von ihr nicht erfüllt worden. Die Beklagte habe genau gewusst, wann die polnischen Arbeitnehmer auf ihren Baustellen eingesetzt waren, habe hierüber auch entsprechende Bautagebücher geführt und hätte daher ihren Vortrag spezifizieren müssen. Einen anderweitigen Einsatz habe die Beklagte in der außergerichtlich geführten Korrespondenz auch nicht eingewandt. Die Berechnung ergebe sich aus den Meldungen der polnischen Firma und sei leicht nachzuvollziehen. Soweit die Beklagte eine Urlaubsgewährung behaupte, sei dies unsubstantiiert und rechtlich auch unbeachtlich. Eine Abtretung etwaiger Erstattungsansprüche werde bestritten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Januar 2016 - 64 Ca 60378/15 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 4.704,36 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 12. Dezember 2014 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers zurückzuweisen.

Sie hat - mit einem außerhalb der Frist zur Berufungsbeantwortung - eingegangen Schriftsatz das angefochtene Urteil verteidigt und meint, die Berufungsbegründung sei nicht geeignet, das angefochtene Urteil zu erschüttern. Der geltend gemachte Anspruch sei nach wie vor nicht schlüssig dargelegt oder unter Beweis gestellt.

Mit mehreren Beschlüssen vom 21. September 2016 und 25. Januar 2017 hat das Bundesarbeitsgericht die Allgemeinverbindlichkeitserklärungen des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) aus den Jahren 2008 bis 2014 für unwirksam erklärt. Daraufhin ist ein Gesetzgebungsverfahren zur Stützung des Sozialkassenverfahrens im Baugewerbe initiiert worden. Der Gesetzesentwurf (BT-Drucks. 18/10631) ist von den Fraktionen der CDU/CSU sowie der SPD am 13. Dezember 2016 vorgelegt worden. Der Deutsche Bundestag hat am 26. Januar 2017 das Gesetz zur Sicherung der Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (im Folgenden: SokaSiG) verabschiedet. Es sieht vor, dass der VTV in seiner jeweiligen Fassung rückwirkend bis zum Jahr 2006 ohne Rücksicht auf eine AVE "gelten" soll. Das Gesetz ist am 24. Mai 2017 im Bundesgesetzblatt veröffentlich worden (BGBl. I Nr. 29, S. 1210 ff.) und am 25. Mai 2017 ausweislich dessen § 14 ohne eine Übergangsvorschrift in Kraft getreten.

Der Kläger stützt seinen Anspruch auch auf das SokaSiG. Demnach hafte die Beklagte als Bürge für die offenen Beiträge.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Parteien wird ergänzend auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze der Parteien, die - soweit entscheidungserheblich - Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung gewesen sind, Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung des Klägers ist zulässig und begründet.

A.

Sie ist nach §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 Buchstabe b ArbGG statthaft sowie form- und fristgerecht im Sinne der §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 ArbGG i. V. m. §§ 519, 520 Abs. 1 und 3 ZPO eingelegt und begründet worden.

I.

Soweit der Kläger seinen Anspruch in der Berufungsinstanz nunmehr auf das SokaSiG stützt, kann offenbleiben, ob mit der Berufung auf das SokaSiG eine Änderung des Streitgegenstands einhergeht. Selbst wenn dies so wäre, wäre die dann vorliegende Klageänderung nach den §§ 533, 263 ZPO zulässig. Sie ist sachdienlich, weil ein neuer Prozess vermieden wird. Auch kann der bisherige Prozessstoff weiterverwertet werden.

II.

Auch bei der Annahme einer Klageänderung ist die für eine zulässige Berufung erforderliche Beschwer gegeben. Zwar setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer die Beseitigung einer in der angefochtenen Entscheidung liegenden Beschwer erstrebt, wofür ein lediglich im Wege der Klageänderung neuer, bisher nicht gestellter Anspruch nicht ausreicht (BAG, Beschluss vom 23. Februar 2016 - 1 ABR 5/14 - AP Nr. 67 zu § 76 BetrVG 1972 = NZA 2016, 972). Der Rechtsmittelführer muss zumindest auch die erstinstanzlich erfolgte Klageabweisung bekämpfen wollen. Der Kläger hat sich in der Berufungsbegründung gegen die Abweisung der Klage gewandt und ausgeführt, weshalb entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts die Bürgenhaftung nach § 14 AEntG i. V. m. mit den Regelungen des für allgemeinverbindlich erklärten VTV gegeben sei. Er hat damit den Beitragsanspruch, der sich ursprünglich auf die AVE stützte, auch in der Rechtsmittelinstanz weiterverfolgt. Wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung klargestellt hat, stützt er sein Beitragsbegehren nunmehr (auch) auf das SokaSiG. Dies ist bei verständiger Auslegung so zu verstehen, dass er sich hilfsweise auch auf das SokaSiG berufen möchte. Seine ursprüngliche Begründung gemäß der Berufungsbegründung hat er nicht fallengelassen oder eingeschränkt.

B.

Die Berufung des Klägers ist auch unbegründet. Denn die Klage ist zulässig und begründet. Der Anspruch des Klägers auf die Beiträge ergibt sich aus § 7 Abs. 3 und 4, Anlagen 28 und 29 SokaSiG i. V. m. § 14 AEntG. Auch gegen die Höhe der geltend gemachten Beiträge bestehen keine Bedenken.

I.

Die Klage ist zulässig, insbesondere hinreichend bestimmt im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Die Ansprüche sind auf konkrete Beitragsansprüche über eine Zeit von sechs Monaten gerichtet. Die Klage ist für den streitbefangenen Zeitraum als abschließende Gesamtklage zu verstehen und die Beiträge sind auf die einzelnen Monate aufgeschlüsselt und konkret bezeichnet. Dies reicht für eine zulässige und bestimmte Klage aus. Im Übrigen ist - entgegen in Teilen der Rechtsprechung und Literatur geäußerter Bedenken - eine Saldoklage zulässig, soweit sie - wie hier - darlegt, wie sich eine aus mehreren selbständigen Ansprüchen bestehende Forderung zusammensetzt (BGH, Urteil vom 9. Januar 2013 - VIII ZR 94/12 - NJW 2013, 1367).

II.

Die Berufung ist auch überwiegend begründet. Der Beitragsanspruch des Klägers folgt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2013 aus §§ 12 SokaSiG, 14 AEntG i. V. m. § 7 Abs. 4 SokaSiG i. V. m. §§ 15 Abs. 1, 18 VTV vom 3. Mai 2013 und für den Zeitraum von Januar bis März 2014 aus § 7 Abs. 3 SokaSiG i. V. m. §§ 18 Abs. 2, 21 des VTV vom 3. Mai 2013 i.d.F. des Änderungstarifvertrags vom 3. Dezember 2013.

1.

Nach § 12 SokaSiG i. V. m. 14 Satz 1 AEntG haftet ein Unternehmer, der einen anderen Unternehmer mit der Erbringung von Bauleistungen beauftragt, u.a. für die Verpflichtung dieses Unternehmers zur Zahlung von Beiträgen zu einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien nach § 8 Abs. 1 AEntG wie ein Bürge, der auf die Einrede der Vorausklage verzichtet hat. Nach § 7 Abs. 11 SokaSiG werden die Rechtsnormen der in § 7 Abs. 1- 10 SokaSiG genannten Tarifverträge auch auf ein Arbeitsverhältnis erstreckt, das zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinen im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern besteht. Die Erstreckung setzt voraus, dass der ausländische Arbeitgeber in seinem Betrieb überwiegend Bauleistungen erbringt. Dann hat der ausländische Arbeitgeber, ebenso wie ein inländischer Arbeitgeber, für die im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmern Beiträge zum Kläger zu entrichten. Diese Voraussetzungen sind im Verhältnis zu den Parteien unstreitig gegeben. Die Beklagte hat ein polnisches Unternehmen mit der Erbringung von Bauleistungen in Deutschland beauftragt. Als in Polen ansässiges Bauunternehmen beschäftigte sie auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland von ihr aus Polen entsandte Arbeitnehmer. Der Kläger ist als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien errichtet. Er zieht dazu u.a. zur Sicherstellung der tariflichen Urlaubsansprüche im Baugewerbe Beiträge ein und gewährt Leistungen. Das polnische Unternehmen befasste sich mit Trockenbau- und Montagebauarbeiten sowie Dämmarbeiten im Sinne des § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 9 und 37 VTV, war damit ein Baubetrieb und schuldete nach §§ 4 Nr. 1, 5 Nr. 3 und 8 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. §§ 15, 22 VTV Beiträge zum Urlaubskassenverfahren. Danach war die polnische Subunternehmerin der Beklagten verpflichtet, am Urlaubskassenverfahren teilzunehmen und an den Kläger Urlaubskassenbeiträge zu zahlen. Für diese Beitragsschulden hat die Beklagte nach §§ 12 SokaSiG, 14 AEntG einzustehen.

2.

Eine Geltendmachung von Ansprüchen des Klägers gegen die Beklagte aufgrund der Bürgenhaftung ist auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil die (Haupt-) Schuld des polnischen Unternehmens erloschen wäre. Denn das ist nicht der Fall. Soweit die Beklagte mit Nichtwissen die Nichtabführung der Beiträge bestreitet und sich damit auf Erfüllung berufen will, ist die Forderung des Klägers auch nicht durch Erfüllung seitens des polnischen Unternehmens erloschen. Dass das polnische Unternehmen seine Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Kläger erfüllt hat, hat dieser ausdrücklich verneint. Dann wäre es Sache der Beklagten gewesen, die Tatsachen darzulegen und zu beweisen, aus denen sich eine Begleichung der Forderung durch die Hauptschuldnerin herleiten ließe. Denn darlegungs- und beweispflichtig ist insoweit der Bürge (BGH, Urteil vom 18. Mai 1995 - IX ZR 129/94 - NJW 1995, 2161[2162]). Gleiches gilt auch für die Behauptung, die entsandten Arbeitnehmer hätten Urlaub erhalten, woraus sich Erstattungsansprüche ergäben, die ihr abgetreten seien. Unabhängig davon, dass sich dies aus den von der polnischen Firma erstatteten Meldung gerade nicht ergibt, ist dies wegen des Aufrechnungsverbotes (§ 15 Abs. 5 VTV) aber auch unerheblich.

3.

Die zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitige Haftung der Beklagten für die Beitragsansprüche ist auch der Höhe nach begründet. Der Kläger hat seinen Zahlungsanspruch gegenüber der Beklagten auch der Höhe nach schlüssig dargelegt. Denn das eigene Vorbringen des Klägers rechtfertigt, als richtig unterstellt, die geltend gemachte Höhe. Dem Arbeitsgericht und auch der Beklagten ist zwar darin zu folgen, dass die vorgelegten Kopien der von der polnischen Firma erstatteten Meldungen wegen der dort vorgenommenen Streichungen, Ergänzungen und Abänderungen nur eingeschränkten Beweiswert haben. Gleichwohl durfte das Arbeitsgericht die Klage nicht wegen nicht ausreichender Darlegung der Beitragshöhe abweisen. Dies gilt auch im Hinblick auf das Bestreiten der Beklagten hinsichtlich der Arbeitnehmerzahl und der Einsatzzeiten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 2. August 2006 - 10 AZR 688/05 - BAGE 119, 170 = AP Nr. 3 zu § 1a AEntG = NZA-RR 2007, 646) darf der als Bürge in Anspruch genommene sich zwar grundsätzlich über die Anzahl und die Einsatzzeiten der vom Subunternehmer beschäftigten Arbeitnehmer mit Nichtwissen nach § 138 Abs. 4 ZPO erklären. Dies gilt vorliegend jedoch nicht. Im Übrigen wäre dann die Beitragshöhe zu schätzen.

a)

Ein Bestreiten mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind. Dies ist vorliegend schon deshalb nicht der Fall, weil die Beklagte selbst vorgetragen hat, die von der polnischen Subunternehmerin beschäftigten Arbeitnehmer seien nach dem Wissen der Beklagten auch anderweitig eingesetzt gewesen (Seite 1 unten des Schriftsatzes des Beklagtenvertreters vom 17. September 2015, Bl. 35 d. A.). Darüber hinaus hat der Kläger von der Beklagten unbestritten vorgetragen, dass die Beklagte aufgrund der von ihr geführten Bautagebücher genau wusste, wann die von dem polnischen Unternehmen beschäftigten Arbeitnehmer auf ihren Baustellen eingesetzt waren. Zudem hätte sich die Beklagte über die Anzahl und die Einsatzzeiten der entsandten polnischen Arbeitnehmer auch erkundigen müssen. Es ist in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass nicht nur Handlungen und Wahrnehmungen einer Partei, sondern auch Vorgänge im eigenen Geschäfts- oder Verantwortungsbereich den eigenen Handlungen oder Wahrnehmungen im Sinne des § 138 Abs. 4 ZPO gleichzustellen sind (BAG, Urteil vom 2. August 2006 - 10 AZR 688/05 - BAGE 119, 170 = AP Nr. 3 zu § 1a AEntG = NZA-RR 2007, 646 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 15. November 1989 - VIII ZR 46/89 - BGHZ 109, 205 = NJW 1990, 453 und BGH, Urteil vom 10. Oktober 1994 - II ZR 95/93 - NJW 1995, 130; Greger in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 138 Rn. 16). Grund dafür ist, dass sich eine Partei sich nicht durch arbeitsteilige Organisation ihres Betätigungsbereichs ihren prozessualen Erklärungspflichten entziehen können soll, sondern innerhalb desselben Erkundigungen anstellen muss. Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof eine Erkundigungspflicht der Partei angenommen, wenn es sich um Vorgänge im Bereich von Personen - nicht nur der eigenen, sondern auch einer anderen Firma - handelt, die unter ihrer Anleitung, Aufsicht oder Verantwortung tätig geworden sind (BGH, Urteil vom 7. Oktober 1998 - VIII ZR 100/97 - NJW 1999, 353). Da nach dem nicht bestrittenen Vortrag des Klägers zur Führung von Bautagebüchern davon auszugehen ist, dass die polnischen Arbeitnehmern auf den Baustellen gemeinsam mit eigenen Arbeitnehmern der Beklagten, jedenfalls einem Arbeitnehmer, der die Bautagebücher führte, gemeinsam tätig waren und angeleitet und beaufsichtigt wurden, dürften die Voraussetzungen einer entsprechenden Erkundigungspflicht vorliegen. Im Ergebnis ist das Bestreiten der Anzahl und der Einsatzzeiten der entsandten Arbeitnehmer daher unbeachtlich.

b)

Jedenfalls hätte das Arbeitsgericht die Anzahl, die Einsatzzeiten und die daraus resultierenden Beitragsansprüche schätzen müssen. Steht nämlich - wie hier - fest, dass ein vom Unternehmer mit der Erbringung von beauftragter anderer Unternehmer zur Ausführung des Auftrags Arbeitnehmer beschäftigt hat und macht die ULAK gegen den Unternehmer als Bürgen Beitragsansprüche geltend, darf die dem Grunde nach gerechtfertigte Klage nicht abgewiesen werden. Bei einer solche Sachlage müssen die Tatsacheninstanzen entweder zur Höhe des Urlaubskassenbeitrags Feststellungen treffen oder diese gemäß § 287 Abs. 2 ZPO ermitteln (BAG, Urteil vom 2. August 2006 - 10 AZR 688/05 - BAGE 119, 170 = AP Nr. 3 zu § 1a AEntG = NZA-RR 2007, 646). Dem Vortrag des Klägers lassen sich die dafür erforderlichen Grundlagen entnehmen.

4.

Da das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen unzulässig ist, sind die vom Kläger vorgetragene Anzahl der Arbeitnehmer und deren Einsatzzeiten als unstreitig für die Berechnung der geschuldeten Beiträge zugrunde zu legen. Anderenfalls wären dies anhand der von dem polnischen Unternehmen erstatteten Meldungen als Schätzgrundlage oder der von diesem Unternehmen erstellten Übersicht (Bl. 32 d. A.) zu schätzen. Diese Übersicht korrespondiert entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts auch mit den zur Akte in Kopie eingereichten Meldungen; die dort enthaltenen Streichungen korrigieren die in den Meldungen enthaltenen Rechenfehler, woraus sich auch die Streichungen etc. erklären. Insbesondere die in den Meldungen genannten Zeiträume, Arbeitsstunden und Bruttolohnsummen stimmen mit der Übersicht überein. Wendet man auf die dort genannten Bruttolohnsummen den jeweiligen Beitragssatz für das Urlaubskassenverfahren (2013: 14,30 % und 2014: 15,30%) an, ergeben sich mindestens die vom Kläger geltend gemachten Beitragsansprüche. Nach Berechnung der Kammer würde sich ein geringfügig höherer Betrag ergeben. Da aber nach § 308 Abs. 1 ZPO nicht mehr als beantragt zugesprochen werden darf, war nach dem Klageantrag zu erkennen.

Insgesamt errechnet sich damit ein Urlaubskassenbeitrag für den streitbefangenen Zeitraum in Höhe von mindestens 4.704,36 Euro, für den die Beklagte als Bürgin zu haften hat.

5.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 288 Abs. 2, 286 Abs. 2 BGB.

C.

Die Beklagte ist auch an den VTV gebunden. Mangels Wirksamkeit der jeweiligen AVE des VTV scheidet zwar eine Bindung des Beklagten nach § 5 Abs. 4 TVG aus. Der Beklagte ist aber an den jeweiligen VTV kraft Gesetzes gebunden. Das SokaSiG ist zum 25. Mai 2017 in Kraft getreten. Dieses Gesetz ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden und als wirksam zu betrachten. Einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 GG bedurfte es daher nicht. Das SokaSiG findet auf den vorliegenden Rechtsstreit Anwendung. Es tritt nach seinem § 14 einen Tag nach Verkündung in Kraft. Eine Übergangsregelung ist nicht vorgesehen. Damit ist es auch für den vorliegenden Rechtsstreit maßgeblich. Es kommt stets auf die Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung an (Vollkommer in Zöller, ZPO, 31. Auflage 2016, § 300 Rn. 3). Das SokaSiG begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Das Gesetz verstößt insbesondere nicht gegen das im Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Verbot rückwirkend belastender Gesetze. Das SokaSiG ist zwar ein Gesetz mit unmittelbar rückwirkender Wirkung und damit ein Fall echter Rückwirkung, weil durch dieses Gesetz für abgeschlossene Zeiträume in der Vergangenheit nachträglich Zahlungsverpflichtungen begründet werden. Dies ist jedoch ausnahmsweise gerechtfertigt, weil im vorliegenden Fall die das Rückwirkungsverbot begründende Vermutung, die rückwirkende Regelung widerspreche dem Grundsatz des Vertrauensschutzes, nicht greift. Insoweit findet im Vertrauensschutzgrundsatz das Rückwirkungsverbot zugleich seine Grenze (BVerfG, Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08 -, juris). Es konnte kein schutzwürdiges Vertrauen der unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV-Bau fallenden Arbeitgeber entstehen, nicht zur Zahlung der hier vorgesehenen Beiträge herangezogen zu werden. Die Tarifverträge waren sämtlich und fortlaufend für allgemeinverbindlich erklärt worden, d.h. sämtliche unter den betrieblichen Geltungsbereich fallenden Arbeitgeber waren hiernach unabhängig von einer Verbandsmitgliedschaft zahlungspflichtig. Die Regelungen wurden entsprechend angewandt und unter Berufung auf die Allgemeinverbindlichkeit durchgehend von den Gerichten zur Begründung von Zahlungspflichten herangezogen (ausführlich: Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 -, Rn. 76ff, juris). Selbst das Bundesarbeitsgericht wies in ständiger Rechtsprechung daraufhin, der erste Anschein spreche für die Rechtmäßigkeit einer erfolgten Allgemeinverbindlicherklärung (BAG, Beschluss vom 21. September 2016 - 10 ABR 33/15 -, BAGE 156, 213-288, Rn. 89 m.w.N.). Ausgehend von diesen vorliegenden und gerichtlich angewandten Allgemeinverbindlicherklärungen mussten die Normadressaten von einer allgemeinen Geltung dieser Tarifverträge ausgehen, die einer anderweitigen Disposition entgegensteht (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 02. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 -, Rn.64ff, juris).

Die vorliegende Konstellation ist vergleichbar mit dem bereits entschiedenen Fall einer unwirksamen Rechtsverordnung, die nachträglich und rückwirkend durch ein Gesetz ersetzt wird. Entsprechend muss nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein Betroffener auch mit der nachträglichen Bestätigung einer Belastung rechnen, wenn diese zunächst nur in einer Rechtsverordnung angeordnet ist und diese unwirksame Rechtsverordnung später durch ein rückwirkendes Gesetz abgelöst wird. Der Betroffene habe sich hier darauf einstellen müssen, den im Verordnungswege angeordneten Zahlungspflichten nachkommen zu müssen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 27. Februar 2007 - 1 BvR 3140/06 -, juris). Auch kann nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts eine unwirksame kommunale Abgabesatzung mit Wirkung für vergangene Zeiträume ohne Verletzung des Vertrauensschutzes grundsätzlich dann geheilt werden, wenn der mit Rückwirkung versehenen Neuregelung in der Vergangenheit gleichartige Regelungsversuche vorausgegangen sind. In diesem Fall habe kein schutzwürdiges Vertrauen darauf entstehen können, von einer solchen Abgabe verschont zu werden (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 3. September 2009 - 1 BvR 2384/08 -, juris). Diese Fälle sind mit der vorliegenden Konstellation aus Sicht der Kammer vergleichbar.

Erst recht kann in Abwägung mit den Rechten der weiteren Betroffenen kein schutzwürdiges Vertrauen angenommen werden. In der Konstellation einer auf der Grundlage von Allgemeinverbindlicherklärungen geführten Sozialkasse hatten auch die Adressaten der Tarifverträge, denen Leistungen nach diesen Tarifverträgen zustehen, Veranlassung auf eine Geltung dieser Tarifverträge für alle erfassten Betriebe zu vertrauen und entsprechende Dispositionen zu treffen (Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 2. Juni 2017 - 10 Sa 907/16 -, Rn. 99, juris). Aufgrund des kurzen Zeitraums zwischen der Verkündung der Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts zur Unwirksamkeit der Allgemeinverbindlicherklärungen und dem praktisch umgehend eingeleiteten Gesetzgebungsverfahren konnte auch in der Zwischenzeit kein schutzwürdiges Vertrauen auf eine nicht bestehende Zahlungspflicht entstehen. Das SokaSiG ist daher verfassungskonform (vgl. auch Engels, NZA 2017, 680 ff.; Ulber, NZA 2017, 1104 ff.). Es ist daher von den Gerichten auch anzuwenden.

D.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 i. V. m. § 91 Abs. 1 ZPO. Danach waren der Beklagten als der im Prozess unterlegenen Partei die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

E.

Die Zulassung der Revision für die Beklagte folgt aus § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Frage der Verfassungskonformität des SokaSiG ist höchstrichterlich noch nicht geklärt.