LG Frankfurt am Main, vom 06.10.2017 - 2-07O 431/16
Fundstelle
openJur 2019, 32143
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Klage wird abgewiesen.

2.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Unterlassungsansprüche des Klägers zu Inhalten in einem von den Beklagten gefertigten Untersuchungsbericht.

Der Kläger gehörte seit dem 01.07.2003 dem vom Deutschen Fußballbund e.V. (im Folgenden DFB) gegründeten Organisationskomitee WM 2006 (im Folgenden OK WM 2006) an, das sich mit der Organisation und der Vorbereitung der FIFA Fußballweltmeisterschaft im Jahr 2006 beschäftigte.

Neben dem Kläger wirkten in diesem Komitee die Herren B., S. sowie N. mit.

Der DFB beauftragte im Herbst 2005 die Beklagte zu 2, die Umstände der Vergabe und Finanzierung der Fußballweltmeisterschaft 2006 in Deutschland zu ermitteln. Über das Resultat dieser Recherchen erstellte die Beklagte zu 2 den Untersuchungsbericht vom 04.03.2016.

Anlass der Beauftragung war u.a. eine Überweisung des WM OK 2006 in Höhe von 6,7 Millionen Euro an die FIFA und der Verbleib dieser Gelder im Jahr 2005.

Nach einer Presse-Berichterstattung im Herbst 2015 waren diese Fragen in einer breiten Medienöffentlichkeit erörtert worden. Der Deutsche Fußballbund hatte deshalb bei der Beklagten zu 2 ein unabhängiges Gutachten in Auftrag gegeben, welches die Umstände um die Zahlung der 6,7 Millionen Euro, ausgeführt am 27.04.2005, aufklären sollte. Der Beklagte zu 1 war der verantwortliche Untersuchungsführer.

Dieses Gutachten wurde sodann am 04.03.2016 im Namen der Beklagten zu 2 durch den Beklagten zu 1 im Rahmen einer öffentlichen Veranstaltung vorgestellt. Der DFB hat dieses auf seiner Internetseite für frei zugänglich dargestellt.

Wegen des konkreten Inhalts dieses Untersuchungsberichtes wird auf die Anlage B 1 in schriftlicher Form sowie die Anlage K 1 in Form eines Datensticks verwiesen.

Der Bericht enthält unter der Randnummer 31 folgende Textpassagen:

"Wie eingangs erwähnt können wir heute den Zahlungsfluss der 6,7 Millionen Euro rekonstruieren, aufgrund unserer Untersuchung lassen sich sechs Feststellungen treffen:

1. Die Zahlung des DFB an die FIFA vom 27.04.2005 in Höhe von 6,7 Millionen Euro stellt keinen Beitrag zur FIFA Eröffnungsgala dar. Sie sollte im Ergebnis D. zu Gute kommen. Dieser wahre Zahlungszweck wurde bewusst verschleiert. ...."

Weiterhin wird unter Randnummer 32 ausgeführt:

"Nach dem Ergebnis unserer Untersuchung steht fest, dass die Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro im Jahre 2005 vom OK WM 2006 bewusst falsch deklariert worden ist. Sie war als Beitrag für die FIFA Eröffnungsgala ausgewiesen, aber für D. gedacht".

Im Folgenden werden in dem Untersuchungsbericht weitere Feststellungen dargestellt, die die Beklagten zum Gegenstand ihres Sachvortrags machten, die der Kläger zum überwiegenden Teil nicht erheblich bestritten hat.

Entsprechend der insoweit unbestritten gebliebenen Feststellungen des Untersuchungsberichtes und Gutachtens der Beklagten hatte ein D. am 16.08.2002 von einem Konto mit der Bezeichnung "XX" 10 Millionen Schweizer Franken an ein Schweizer Advocaturbüro überwiesen. Auf diesem Konto gab es kein entsprechendes Guthaben, so dass die Bank diesen Betrag von 10 Millionen Schweizer Franken ins Soll stellte und Überziehungszinsen berechnete.

Einige Monate vor der Überweisung von D. hatte das Advocaturbüro 10 Millionen Schweizer Franken an ein Unternehmen in Catar gezahlt, dessen alleiniger Anteilseigner B., der damals ein hochrangiger Funktionär der FIFA war, gewesen ist.

D. forderte die ab 2003 spätestens eine Rückzahlung dieses Betrages in Höhe von 10 Millionen Schweizer Franken und lehnte insbesondere im Jahr 2003 in einem Treffen mit dem Kläger und S. einen Verzicht auf diese Rückforderung der 10 Millionen Schweizer Franken ab. Im Jahre 2004 und 2005 erklärte D. Herrn N., dass er ein Darlehen in Höhe von 10 Millionen Euro gewährt habe, das er nunmehr zurück fordere. Herr N. informierte Herrn S. über die Rückforderung, ob er D. den Darlehensnehmer WM OK 2006 oder den DFB genannt hatte, war nicht zu klären.

Nachfolgend überlegte man -wer hier im Einzelnen an den Überlegungen beteiligt war - ist ungeklärt, wie das Darlehen von D. zurückgezahlt werden könne. Nach Angaben des Mitgliedes des WM S. im Rahmen persönlicher Anhörungen durch die Beklagten, erklärte dieser, man sei davon ausgegangen, dass eine direkte Rückzahlung an D. durch das WM OK 2006 nicht möglich sei. Es sei schließlich der Vorschlag aufgekommen, die Rückzahlung im Rahmen der Kosten für die FIFA Gala zu regeln. Betreffend dieser Darstellungen wird auf die Randnummern 1024 und 1026 des Untersuchungsberichtes verwiesen.

Nach den weiteren - unstreitigen - Feststellungen im Untersuchungsbericht, übersandte die FIFA mit Fax vom 23.11.2004 dem DFB den Entwurf eines Schreibens mit dem Betreff "Beitrag Kulturprogramm FIFA Fußballweltmeisterschaft 2006". Das Fax hat keinen FIFA-Briefkopf, es war das Logo des WM OK 2006 aufgedruckt. Insoweit bestreitet der Kläger eine Kenntniserlangung dieses Faxschreibens.

Den vorgeschlagenen Text des Faxes änderte N. handschriftlich. Die frühere Formulierung "...erlauben wir uns bezüglich der Zahlungsmodalitäten auf Sie zuzukommen", sollte jetzt lauten ".....erlauben wir uns das vereinbarte Honorar für (..)D an Sie zu überweisen mit der Bitte um Weiterleitung auf das Konto... (Rdnr. 705, 706 des Gutachtens). Nach Feststellungen des Berichtes steht das Kürzel "(..)D" für D.

Am 07.04.2005 beschloss das Präsidium des WM OK 2006 "unter Berücksichtigung der für das OK entstehenden Mehrkosten aus der Galaorganisation" eine Zahlung von 7 Millionen Euro an die FIFA. Dem Beschluss stimmte der OK Präsidialausschuss des WM OK 2006 am 08.04.2005 zu. Insoweit wird auf die Randnummern 733 und 734 Bezug genommen. Gemäß Protokoll dieser Sitzung informierte der Kläger den Präsidialausschuss über die Anfrage der FIFA nach einem Zuschuss für die Auftragsveranstaltung, was der Präsidialausschuss zur Kenntnis nahm (Rdnr. 735).

Mit einem vom Kläger und S. unterzeichneten Schreiben vom 19.04.2005 teilte das WM OK 2006 der FIFA mit, es würden 6,7 Millionen Euro überwiesen (Rdnr. 739). In diesem Schreiben wird als Zweck angegeben "For the Benefit of Z. B. - for the Account of XY (..)D". "(..)D" entspricht den Initialen von D. Zusätzlich zu dieser Zweckbezeichnung wird angegeben "Die nachfolgende Darlegung des Zahlungsflusses erfolgt unter dem Gesichtspunkt der Sicherstellung der sinngemäßen Verwendung der Mittel sowie der Optimierung der umsatzsteuerlichen Handhabung". Betreffend der Gestaltung des Schreibens vom 19.04.2005 wird auf die unstreitig gebliebene Ablichtung Bl. 42 d.A. im Rahmen der Klageerwiderung Bezug genommen.

Der Betrag von 7 Millionen Euro, wie er vom Präsidium des WM OK 2006 am 07.04.2005 beschlossen worden war, war in diesem Schreiben vom 19.04.2005 auf 6,7 Millionen Euro reduziert worden. Streitig ist, ob diese Änderung durch den Kläger iniziiert wurde, zumindest hat er diese mitgetragen und mit Personal- und Sachkosten begründet. Insoweit wird auf die handschriftliche Anmerkung des Klägers mit Datumsangabe 20.4.2005, mit seinen Überlegungen zu Kürzungen auf einem Minimum, das im Rahmen dieser unstreitigen Gestaltung der Darstellung in der Klageerwiderung Bl. 44 d.A. entspricht, Bezug genommen wird. Auf diesem Schreiben hat der Kläger die Reduzierung durch handschriftlichen Vermerk erklärt und dokumentiert.

Mit Fax vom 25.04.2005, das mit dem "Hinweis wie soeben mit L." besprochen auf ein vorangegangenes Telefonat Bezug nimmt, teilte die FIFA Kontodaten für die Zahlung der 6,7 Millionen Euro mit, die von denen im Schreiben vom 19.04.2005 abwichen (Rdnr. 746 - 750).

Mit Datum vom 26.04.2005 unterzeichneten der Kläger und S. eine Überweisung von 6,7 Millionen Euro von einem Konto des WM OK 2006 an ein FIFA Konto bei der U-Bank von der IBAN CH XXX und dem Verwendungszweck Kostenbeteiligung OK an FIFA Footballgala (Rdnr. 748, 750). Das Konto des WM OK wurde am 27.04.2005 belastet. Am gleichen Tag überwies die FIFA 6,7 Millionen Euro an das im Schreiben vom 19.04.2005 angegebene Konto bei B-Bank Genf (Rdnr. 753). Am 29.04.2005 erfolgte eine Gutschrift bei der B-Bank Zürich auf dem Konto mit der Bezeichnung "XY D. F.B", dort wurde die Gutschrift in 10.318.670,- Schweizer Franken konvertiert und auf ein Schweizer Franken lautendes Konto umgebucht. Nach Auskunft der Kanzlei des Willensvollstreckers von D. befand sich das Konto mit dieser Bezeichnung bei Gutschrift 10.318.670 Schweizer Franken seit ca. drei Jahren mit 10 Millionen Schweizer Franken im Soll. Zu diesem Betrag summierten sich zwischenzeitlich angefallene Überziehungszinsen. Nach der Überweisung des oben benannten Betrages und deren Gutschrift verblieb ein Differenzbetrag von ca. 29.630,- Schweizer Franken, der nicht gedeckt war. Diese wurde durch eine Übertragung von einem anderen Konto des D. ausgeglichen, sodann wurde das Konto mit der Bezeichnung XY D. F.B. geschlossen.

Den Überweisungsbetrag von "6,7 Millionen Euro" hatte der Kläger selbst nach eigener unbestrittener Erklärung gegenüber der Beklagten auf einem anderen Dokument vermerkt, auf dem die Kontonummer B-Bank Genf (...) for the Benefit of Zürich, for the Account of XY D benannt waren und durch eine andere Person der Betrag 10.300 Sfr. handschriftlich zugefügt worden war. Insoweit wird auf die Klageerwiderung sowie Randnummer 741 des Berichtes Bezug genommen. .

Diese Eröffnungsgala wurde im Januar 2006 abgesagt. Sie fand nicht statt, gleichwohl hatte die FIFA Aufwendungen zu dieser Gala bereits getätigt.

Der Kläger selbst erklärte im Rahmen der Untersuchung in der Befragung, wegen deren Inhalt auf die Randnummern 1066 des Berichts Bezug genommen wird, durch die Beklagte zu 2, er habe zum Zeitpunkt seiner Unterschrift unter die Zahlungsanweisung vom 26.04.2005 nicht gewusst, dass die Zahlung einen anderen Zweck als angegeben hatte. Diese Erkenntnis habe er erst nachfolgend, spätestens im Mai 2005 gewonnen. Der Kläger führt hierzu aus, wie im Bericht unbestritten dargestellt, wenige Tage oder Wochen nachdem der Brief vom 19.04.2005 an die FIFA unterzeichnet worden war, sei er zufällig auf dieses Dokument mit der Kontonummer und Bankverbindung und dem handschriftlichen Zusatz 10.300,- Schweizer Franken gestoßen. Die handschriftliche Ergänzung 6,7 Millionen stamme von ihm. Als er den handschriftlichen zugefügten Betrag von 10.300,- Schweizer Franken gesehen habe, sei ihm klar geworden, dass es eine Verbindung zu der Zins- und Tilgungsforderung von D. habe bestehen müssen. Als er dann das Fax mit den handschriftlichen Anmerkungen Honorar für (..)D und Schuldschein zurück, das sich in der selben ihm vorgelegten Mappe befunden habe, gesehen habe, sei er schließlich sicher gewesen, dass die Zahlung an D. durch Überweisung für die WM Gala geregelt worden sei. Darüber sei er im Vorfeld jedoch nicht aufgeklärt worden. Ihm sei damals, d.h. im Jahr 2005 nach Auszahlung der 6,7 Millionen Euro klar gewesen, dass es sich bei der Zahlung für die WM Gala um einen Etikettenschwindel gehandelt habe. Damals habe er die Zusammenhänge jedoch nicht weiter hinterfragt und die Hintergründe auch gar nicht wissen wollen, um nicht bösgläubig zu werden.

Unter Randnummer 1070 stellt das Gutachten fest:

Unseres Erachtens sprechen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass Z. bereits früher - jedenfalls im Zeitpunkt der (auch von ihm unterschriebenen Zahlungsanweisung vom 26.04.2005 - Kenntnis darüber hatte, dass der wahre Zahlungszweck nicht dem angegebenen Zweck entsprach und es sich infolge dessen - in seinen Worten gesprochen - um einen Etikettenschwindel handele. Mangels eindeutigen Beweises konnten wir dies letztlich jedoch nicht feststellen.

Unter Ziffer 1063 stellt das Gutachten zu S. fest, dass dieser seinerzeit Kenntnis davon hatte, dass der angegebene Zweck der Überweisung in Höhe von 6,7 Millionen Euro nicht dem tatsächlichen Zweck entsprach und es sich hier um eine verdeckte Zahlung handelte. Er räumte bei der Befragung durch F. ein, dass der Betrag in Höhe von 6,7 Millionen Euro letztlich nicht zu Gunsten der FIFA gezahlt worden sei. Vielmehr sei geplant gewesen, dass OK WM 2006 eine Summe an die FIFA zahle und die FIFA diese Summe wiederum an D. weiterleite. Hierfür hatte er nach eigener Aussage gemeinsam mit der FIFA bewusst eine Buchungsstelle für die Zahlung gesucht.

Der Kläger trägt selbst im Rahmen der Klage vor, mit der Zahlung vom 27.04.2005 überwiesen, Herr S. und er selbst ein zuvor in den Gremien des WM OK 2006 beschlossenen Zuschuss in Höhe von 6,7 Millionen auf ein allgemeines Konto der FIFA als Kostenbeitrag zu den Aufwendungen für eine zunächst von der Bundesregierung geplante und dann von der FIFA in die Organisation und Durchführung übernommene Auftaktveranstaltung zur Fußball WM, einer FIFA Gala im Eröffnungsstadion. Diese wurde später allerdings abgesagt. Soweit heute bekannt, waren sich vor Ausführung der Zahlung S. auf Seiten des WM OK 2006 und der FIFA L. darüber einig, dass die zufließende Liquidität in Höhe von 6,7 Millionen Euro zur Tilgung eines von B. bei D. aufgenommenen Darlehens von vormals 10 Millionen Schweizer Franken, dann zzgl. Zinsen durch die FIFA verwendet werden sollte.

Er trägt weiterhin vor, er habe keine Gremien über die Zahlung und deren Zweck DFB getäuscht, der Geldbetrag sei entsprechend der Beschlüsse an die FIFA überwiesen worden. Weiteres sei einzig durch die FIFA veranlasst worden.

Der Kläger ist der Auffassung, durch Feststellungen in dem Bericht zu Randnummern 31 und 32 sei er in seinem Persönlichkeitsrecht betroffen. Er ist der Auffassung, dass diese Feststellungen in dem Bericht als Tatsachenfeststellungen einzuordnen seien, nicht als Werturteile. Als solche Tatsachenvorstellungen seien sie unrichtig als dort das OK WM 2006 insgesamt ohne Differenzierung der betroffenen Personen genannt wird. Der Kläger werde durch die Begrifflichkeit WM OK 2006, dem er angehörte, unmittelbar angesprochen, weil das Kollegialorgan habe aus lediglich vier Personen bestanden. Ein Handeln des Kollegialorgans sei dabei ohne weiteres unmittelbar auf die Mitglieder des Kollegialorgans zurückzuführen, zumal die angesprochene Stelle in ihrer Formulierung keinen Zweifel daran zulasse, dass das Kollegialorgan mit allen Mitgliedern hier betroffen sei und damit der Vorwurf auch unmittelbar und uneingeschränkt gegenüber dem Kläger gelte. Es fehle jegliche Differenzierung betreffend der Person des Klägers, der hier nicht betroffen sei. Denn die Beklagten selbst haben ca. 1000 Randnummern später diese Behauptung zumindest betreffend der Person des Klägers als unzutreffend dargestellt. Insoweit haben die Beklagten im Rahmen als Zusammenfassung behaupteten Ergebnisses, dass das WM OK 2006 insgesamt und damit unter Beteiligung des Klägers eine Täuschung vorgenommen habe, fehlerhaft dargestellt. Die Beklagten haben zudem in ihrer Aufstellung darauf hingewiesen (Rdnr. 21 und 22), dass Dokumente fehlen und der Untersuchungszeitraum begrenzt gewesen sei, so dass die Feststellungen kein abschließendes Bild insgesamt darstellen könnten. Damit verstärke sich die Formulierung eines Charakters als Tatsachenbehauptung. Der Kontext sei im Hinblick auf den Umfang und die Detailreiche des Untersuchungsberichtes auch nicht durch die Gesamtbetrachtung richtig. Dies lasse sich auch daraus ableiten, dass die Schweizer Bundesanwaltschaft allein aufgrund des Ergebnisses Darstellung strafrechtliche Schritte gegenüber dem Kläger eingeleitet bzw. erweitert hat. Letztlich ergeben sich aus sämtlichen Feststellungen keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger Kenntnis von abweichenden Absprachen gehabt hätte oder dass dies für die WM OK 2006 insgesamt mit seinen vier Mitgliedern zuträfe.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte jeweils zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- Euro oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten und im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu zwei Jahren es künftig zu unterlassen zu äußern oder zu verbreiten und/oder zu äußern bzw. verbreiten zu lassen, dass es feststehe, dass die Zahlung des Deutschen Fußballbundes e.V. an die FIFA vom 27.04.2005 in Höhe von 6,7 Millionen Euro kein Beitrag zur FIFA Eröffnungsgala darstellte, dieser wahre Zahlungszweck vielmehr durch das WM OK 2006 bewusst falsch deklariert worden sei.

Hilfsweise hat der Kläger zuletzt beantragt,

die Beklagten entsprechend dem Antrag zu 1 zu verurteilen, zu äußern bzw. zu verbreiten und/oder zu äußern oder verbreiten zu lassen, dass es feststehe, dass die Zahlung des Deutschen Fußballbundes e.V. an die FIFA vom 27.04.2005 in Höhe von 6,7 Millionen Euro keinen Betrag zur FIFA Eröffnungsgala darstellte, dieser wahre Zahlungszweck vielmehr durch das WM OK 2006 bewusst falsch deklariert worden sei, ohne Einschränkung darauf hinzuweisen, dass das Mitglied des WM OK 2006 Z. hiervon keine Kenntnis hatte.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten tragen vor, ihrer Auffassung nach stünde dem Kläger kein entsprechender Unterlassungsanspruch zu. Die Feststellungen als Ergebnisbericht in den Randnummern 31 und 32 ihres Gutachtens seien bereits nur Meinungsäußerungen im Rahmen ihrer Sachverständigentätigkeit. Wäre dagegen eine Tatsachenbehauptung entgegen dieser Rechtsauffassung anzunehmen, wäre diese Tatsachenbehauptung zutreffend und entspreche nach den eigenen Darstellungen des Klägers selbst wie sie Gegenstand des Ermittlungsberichtes geworden sind, auf den die Beklagte Bezug nimmt. Im übrigen wendet sie ein, dass das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht tangiert sei, da nur eine publitätsträchtige Sphäre zum DFB angesprochen sei und die Ergebnisfeststellungen im Untersuchungsbericht tatsächlich sich auf das Gesamtkommitee beziehen, dem neben dem Kläger auch weitere Personen angehörten Tatsächlich sei nach den Feststellungen im Bericht davon auszugehen, dass der Kläger nach eigenen Bekundungen bereits wenige Wochen nach der von ihm mit getätigten Überweisung Kenntnis davon hatte, dass diese Zahlung an die FIFA dazu dienen sollte, ein Darlehen an D. zurückzuzahlen. Nur aus besonderen Vorsichtsgründen sei keine Feststellung erfolgt, dass der Kläger bewusst selbst in Kenntnis dieser Umstände diese Anweisung unterschrieb. Die Beklagten führen weiterhin dazu aus, dass es Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Kläger tatsächlich in Kenntnis dieser Hintergründe die Anweisung tätigte.

Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

Der Kläger hat den Rechtsstreit nicht wirksam für erledigt erklärt, sondern mit Schriftsatz vom 27.02.2017 einer Erledigungserklärung betreffend der Hauptsache nur angekündigt für den Fall einer einvernehmlichen Erledigung. Eine solche ist nicht erfolgt.

Die Klage ist unbegründet, da dem Kläger der von ihm geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zusteht.

Ein solcher Unterlassungsanspruch, der hier allenfalls aus §§ 823 Abs. 1, § 1004 BGB abgeleitet werden kann, scheidet aus. Der Kläger vermag hier keine schwere Persönlichkeitsverletzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen der Beklagten darzustellen. Es fehlt sowohl an einer eigenen Persönlichkeitsverletzung des Klägers als auch an einer Tatsachenbehauptung, bzw. unwahren Tatsachenbehauptung, deren Unterlassung der Kläger geltend machen könnte.

Der Kläger ist nicht in Artikel 2 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrecht betroffen.

Aufgrund der Eigenart des Persönlichkeitsrechts als ein Rahmenrecht ist seine Reichweite nicht absolut festlegt, sondern ist jeweils durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange zu bestimmen, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind (BGH NJW 2012, 3645 [BGH 18.09.2012 - VI ZR 291/10] m.w.N). Hier wird der Kläger durch die angegriffenen Äußerungen im Bericht nicht persönlich benannt und angegriffen, sondern einzig ein Komitee, dem der Kläger angehört hat. Die angegriffenen Äußerungen im Untersuchungsbericht, sind dem beruflichen Umfeld des Klägers zuzuordnen also in einen Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht. Der Persönlichkeitsschutz der beruflichen Betätigung reicht keineswegs soweit wie der Schutz des privaten Bereichs im engeren Sinne. Nur im Fall schwerwiegender Auswirkungen auf das Persönlichkeitsrecht, etwa bei Stigmatisierung oder sozialer Ausgrenzung, sind auch Eingriffe in die Sozialsphäre des Betroffenen unzulässig (BGH NJW 2005, 592, [BGH 07.12.2004 - VI ZR 308/03] beck-online m.w.N.).

Das allgemeine Persönlichkeitsrecht schützt die Person vor verfälschenden oder entstellenden Darstellungen, die nicht von ganz unerheblicher Bedeutung für die Persönlichkeitsentfaltung sind. Ein solcher Eingriff kann durch die allgemeine feststellenden Bewertungen zu Handlungen und Schuldvorwurf betreffend der Organisation, der der Kläger angehörte hat, nicht festgestellt werden.

Der Kläger greift mit seiner Klage nicht die gesamten Feststellungen des hier streitgegenständlichen Untersuchungsberichts der Beklagten an, sondern wendet sich gegen einzelne Passagen in dem als Gutachten zu wertenden Untersuchungsbericht der Beklagten betreffend der Randnummern 31 und 32, in denen Tun und Kenntnis des WM-Komitees in seiner Gesamtheit dargestellt werden.

Der isolierte Angriff zu einzelnen Punkten des Berichtes, die sich auf das WM OK 2006 insgesamt beziehen, ohne die Person des Klägers im Einzelnen aufzuzeigen, ist daher bereits unzulässig. Denn ein solcher isolierter Angriff steht die höchstrichterliche Rechtsprechung entgegen, wonach bei Kollisionen zwischen dem Recht der Meinungsäußerungsfreiheit und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht dort, wo Tatsachenbehauptungen und Wertungen zusammenwirken, grundsätzlich der Text in seiner Gesamtheit von der Schutzwirkung des Art. 5 I GG erfasst wird, weil im Fall einer engen Verknüpfung der Mitteilung von Tatsachen und ihrer Bewertung der Grundrechtsschutz der Meinungsfreiheit nicht dadurch verkürzt werden darf, dass ein tatsächliches Element aus dem Zusammenhang gerissen und isoliert betrachtet wird (vgl. hierzu BGH NJW 2011, 2204, [BGH 22.02.2011 - VI ZR 120/10] beck-online m.w.N.)

Der isolierte Angriff des Klägers auf die einführenden Gesamtbewertungen der Beklagten berücksichtigt schon die für seine Person in dem Gesamtgutachten enthaltenen Feststellungen nicht und lässt wesentliche Inhalte des Untersuchungsberichts damit unbeachtet. Der Kläger bestreitet die weiteren Feststellungen des Untersuchungsberichtes in wesentlichen Punkten nicht, weder die Feststellungen zu einzelnen Vorgängen, Urkunden, Abläufen, insbesondere Umständen der Zahlungsanweisungen noch zu den Inhalten der Personenbefragungen der Beklagten und Wertungen: Insbesondere greift er nicht die Feststellungen und Wertungen zu seiner Person in diesem Gutachten an, wie sie dezidiert zu seiner Person erfolgt sind.

Tatsächlich differenziert der Untersuchungsbericht im Folgenden sehr umfangreich und differenziert Feststellungen und Inhalte seiner Ermittlungen in Form von Urkunden, Befragungsinhalten der beteiligten Personen und Dritter, sowie Schlussfolgerungen hinsichtlich der Zurechnung einzelnen Handlungen und Kenntnisse der Komiteemitglieder betreffend der hier zu untersuchenden Überweisungstätigkeit dar und erklärt insbesondere zur Person des Klägers, dass betreffend seiner Person keine Kenntnis bei Ausführung der Überweisung zum tatsächlichen Zweck der Zahlung nachgewiesen werden könne.

Trotz erheblich belastender Umstände stellt das Gutachten betreffend der Person des Klägers nämlich unter Randnummer 1070 ausdrücklich fest: "Unseres Erachtens sprechen mehrere Anhaltspunkte dafür, dass Z. bereits früher - jedenfalls im Zeitpunkt der (auch von ihm unterschriebenen Zahlungsanweisung vom 26.04.2005 - Kenntnis darüber hatte, dass der wahre Zahlungszweck nicht dem angegebenen Zweck entsprach und es sich infolge dessen - in seinen Worten gesprochen - um einen Etikettenschwindel handele. Mangels eindeutigen Beweises konnten wir dies letztlich jedoch nicht feststellen."

Der Untersuchungsbericht verhält sich in seiner Gesamtheit daher sehr wohl zu den Beteiligungen und Vorwerfbarkeiten betreffend jedes einzelnen Komiteemitglieds differenziert und nachvollziehbar, ohne dass der Kläger diese Feststellungen angreift oder bestreitet. Tatsächlich nutzte der Kläger die weiteren Feststellungen des Untersuchungsberichts zu seiner Person, um die angeblich fehlerhafte undifferenzierte Feststellung einer Zweckverschleierung der Zahlung durch des WM OK 2005 darzustellen insbesondere medienwirksam darzustellen.

In der Gesamtbetrachtung steht daher fest, dass der Bericht gerade betreffend der Person des Klägers zum Zeitpunkt der Überweisung des streitigen Geldbetrages an die FIFA keine Kenntnis der Hintergründe feststellt, insbesondere keine bewusste Täuschung der Gremien durch den Kläger, keine Verschleierung des Zahlungszwecks durch ihn Gegenstand von Feststellungen ist.

Die Klage ist zudem unbegründet, weil die durch den Kläger angegriffenen Darstellungen in dem Gutachten schon keine Tatsachenbehauptungen darstellen.

Diese schriftlichen Gesamtbewertungen der Beklagten unter Würdigung der im Übrigen im Bericht aufgezeigten Feststellungen sind als gutachterliche Meinungsäußerungen der Beklagten zu qualifizieren, die im Rahmen des Artikel 5 Grundgesetz zulässig sind, da andernfalls das Recht auf freie Meinungsäußerung in unerträglichem Maße gefährdet wäre.

Die Kammer folgt der - vom Kläger unwidersprochenen - Einschätzung, dass der Untersuchungsbericht der Beklagten, im Auftrag des DFB als Gutachten zu qualifizieren ist. Denn die Beklagten wurden hier insbesondere aufgrund in ihrer juristischen Sachkompetenzen durch den DFB beauftragt, den Sachverhalt im Zusammenhang mit der hier streitgegenständlichen Zahlungsanweisung aufzuklären und zu bewerten. Insoweit ist die von ihnen getätigte Erstellung des Untersuchungsberichts als ein Sachverständigengutachten zu bewerten, das dem Auftraggeber eine Einschätzung der aufklärbaren tatsächlichen und rechtlichen Situation dieser Zahlungsanweisung sowie die Einschätzung möglicher weiterer Schritte ermöglichen sollte.

Die Äußerungen der Beklagten erfolgten hier im Rahmen eines Gutachtens, das die Beklagte für den DFB auftragsgemäß erstellen sollte. Grundlage dieser Beauftragung waren verschiedene Fragestellungen, die die Beklagte im Rahmen einer unabhängigen Untersuchung -auch aufgrund ihrer besonderen juristischen Fachkompetenz - für den Auftraggeber den Deutschen Fußballbund treffen sollte. Im Bericht werden die grundsätzlichen, zu bearbeitenden Fragstellungen benannt:

1. Was geschah mit der Zahlung in Höhe von 6,7 Mio € im April 2005,

2. Wurden die Stimmen von Mitgliedern des FIFA-Exekutivkomitees gekauft?,

3. Wie ging der DFB nach dem Bekanntwerden von Vorwürfen mit diesen um?

Die Beklagten versuchten zu klären, ob das Organisationskomitee WM OK 2006 und ggf. auf welcher Grundlage welcher zugrundeliegenden Vereinbarung Beschlüsse, Rechnungen und steuerlichen Behandlungen im April 2005 eine Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro an die FIFA geleistet hat, wenn ja zu welchem Zweck diese Zahlung geleistet wurde und ob dieser Zweck erfüllt wurde. Für den Fall, dass der Zweck nicht erfüllt worden sei, ob und ggf. aus welchen Gründen die Zahlung nicht teilweise zurückgefordert wurde, ob Herr D. an den DFB das Bewerbungskomitee FIFA WM 2006, 2006 [OLG Köln 27.01.2006 - 1 U 45/05] OK oder eine andere Person oder Institution eine Zahlung in Höhe von 10,3 Millionen Euro geleistet hat, die im Zusammenhang steht mit der Zahlung des WM 2006 OK in Höhe von 6,7 Millionen Euro an die FIFA, wenn ja zu welchem Zweck diese Mittel vom DFB WM 2006 WM 2006 OK oder der anderen Person oder Institution verwendet wurde, insbesondere ob Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Mittel für einen Stimmenkauf im Zusammenhang mit der Bewerbung um die Vergabe der FIFA WM 2006 verwendet wurden, wie die genannten möglichen Zahlungen buchhalterisch erfasst wurden, welche ehemaligen Organmitglieder und Mitarbeiter des DFB jeweils und ab wann Kenntnis von den jeweiligen Vorgängen hatten.

Dieser Aufgabe ist die Beklagte umfassend und umfangreich nachgekommen und hat die entsprechenden Feststellungen jeweils auf der Grundlage der Dokumente, Urkunden und von ihnen festgehaltenen Aussagen der jeweiligen befragten Personen im Rahmen des Untersuchungsberichtes festgehalten, ausgewertet und begründet. Dieser Untersuchungsbericht ist daher als ein Gutachten der insoweit als Sachverständige beauftragten Beklagten zu bewerten.

Die Feststellungen zu Randnummer 31 und 32, die der Kläger nunmehr angreift, sind offenkundig als Ergebniswürdigung dieser Sachverständigenprüfung der Beklagten als Ermittler und Gutachter dieser Gesamtvorgänge festzustellen.

Dies stellt keine Tatsachenbehauptung dar.

Im Rechtssinne liegt eine Tatsachenbehauptung regelmäßig dann vor, wenn der Gehalt der die Persönlichkeit, hier die Ehre des Angegriffenen tangierenden Äußerung als etwas Geschehenes grundsätzlich dem Beweis offensteht. Eben weil Tatsachen sich grundsätzlich beweisen lassen, ist es möglich, die Wahrheit einer Behauptung zum Maßstab ihrer Zulässigkeit zu machen. Demgegenüber sind Werturteile einem Beweis nicht zugänglich. Sie fallen nicht unter die Kategorie der Wahrheit, sondern unter die der Richtigkeit; diese aber läßt sich meist nicht exakt feststellen. Gutachten von Sachverständigen können nun sowohl Tatsachenbehauptungen als auch Werturteile enthalten (vgl. für Testberichte das Senatsurteil vom 9. Dezember 1975 - VI ZR 157/73 - BGHZ 65, 325 ff. ). Aufgabe des Gutachters ist es gewiss oft, kraft seiner Sachkunde zu bestimmten Tatsachen Stellung zu nehmen. Dann hat er einmal Auskunft über Sätze der Wissenschaft, Erfahrungssätze und dergl. zu geben, wendet diese Sätze aber gleichzeitig auf den konkreten Fall an und gelangt so zu Schlussfolgerungen über das Vorliegen konkreter Tatsachen (so für den Sachverständigen im Zivilprozess Stein-Jonas-Schuman-Leipold, 19. Aufl., vor § 402 ZPO Anm. H 4b; vgl. für den in einem Strafprozess tätigen Sachverständigen auch Löwe-Rosenberg-Meyer, 22. Aufl., vor § 72 StPO Rdn. 4 ff.). Meint er, aufgrund seiner Untersuchungen und Überlegungen Gewissheit über die erfragte Tatsache erlangt zu haben, so wird er deren Existenz im Ergebnis uneingeschränkt behaupten. Eine solche Behauptung kann im Einzelfall auch auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden, nämlich durch Verwendung besserer wissenschaftlicher Erkenntnismittel oder Aufdeckung von Irrtümern bei der dem Ergebnis vorangehenden Untersuchungen. Gleichwohl ist rechtlich in der Regel der Schluss, den der Sachverständige aus seinem Gutachten zieht, ein Werturteil und nicht Behauptung einer Tatsache. Es liegt im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Ur teil kommen will, das, selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert worden ist, auf Wertungen beruht. Dem Wesen nach handelt es sich dann um die Kundgebung seiner subjektiven, gutachtlichen Überzeugung, die zwar angefochten und bestritten werden kann, auch unter dem Vorbehalt des Irrtums steht, aber immer ihrer Zielrichtung nach Wertung ist und von dem Empfänger auch so verstanden wird. Zudem lässt es sich mit dem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung (Art. 5 GG) nicht vereinbaren, den Verfasser eines solchen Gutachtens zum Widerruf dieser seiner subjektiven, auf seinen speziellen Kenntnissen, Erfahrungen und Untersuchungen beruhenden Überzeugung zu zwingen. (BGH GRUR 1978, 258, beck-online). Überwiegt bei einer Äußerung das bewertende, subjektive, schlussfolgernde Moment, so handelt es sich um eine Meinungsäußerung (BeckOK BGB/Bamberger BGB § 12 Rn. 391, beck-online).

In diesem Sinne sind die hier angegriffenen Darstellungen der Beklagten nicht als Tatsachenbehauptung zu erkennen, sondern stellen ein sachverständiges Werturteil und nicht die Behauptung einer Tatsache dar. Die Beklagten haben aufgrund ihrer Untersuchungen und Überlegungen Tatsachen bezeichnet und daraus Schlüsse gezogen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt es im Wesen des Gutachtens, dass es auf der Grundlage bestimmter Verfahrensweisen zu einem Urteil kommt, das - selbst wenn es äußerlich als Tatsachenbehauptung formuliert wird - auf Wertungen beruht. Die Äußerungen zu den Randnummern 31 und 32 sind objektiv und eindeutig als Kundgebung der eigenen (Be)Wertung der im Rahmen des Gutachtens erhobenen Tatsachen zu erkennen. Sie sind als abschließende Antwort des im Auftrag benannten Untersuchungsgegenstands formuliert und sind nach Textgestaltung und Inhalt als sachverständige Ergebnisfeststellung und abschließende Würdigung zu erkennen.

Es liegt hier auch kein Ausnahmetatbestand vor, nachdem auch diese gutachterliche Bewertung das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt haben könnte. Lediglich im Einzelfall können gutachterliche Aussagen im Rechtssinne eine Verletzungshandlung begründen, dann nämlich, wenn die der Schlussfolgerung vorausgehende methodische Untersuchung oder die zum Ergebnis führende Anwendung spezieller Kenntnisse und Fähigkeiten nur vorgetäuscht oder grob leichtfertig vorgenommen wurde. Dann mag das Gutachten seinen Charakter als Wert total verlieren und dem Erfordernis, die Ehre des Betroffenen zu schützen der Vorrangvorzug gegenüber dem Schutz der freien Meinungsäußerung zu geben sein (BGH GRUR 1978, 258, beck-online, BGH NJW 1999, 2736 [BGH 23.02.1999 - VI ZR 140/98]).

Dies ist hier nicht feststellbar. Der Kläger bestreitet weder die Sachkunde der Beklagte noch deren umfassende methodische Untersuchung der Beklagten substantiiert, auch wenn er zu einzelnen Punkten eine konkrete Kenntnis seiner Person bestreitet.

Diese gutachterlichen Meinungsäußerungen stellen auch keine Schmähkritik dar, die geeignet wäre eine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Klägers zu begründen. Meinungsäußerungen sind nur als unzulässig zu behandeln, wenn sie die Grenze zur Schmähkritik überschreiten. Grundsätzlich liegt Schmähkritik nur vor, wenn eine Äußerung jeglichen sachlichen Bezug vermissen lässt, die inhaltliche Auseinandersetzung zurücktritt und eine Diffamierung im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik in erster Linie herabsetzen soll (OLG Frankfurt NJW 2013, 798, 799; Wenzel/Burkhardt, a.a.O., Kap. 5 Rn. 97).

Auch sind die Feststellungen der Beklagten zu Randnummern 31 und 32 nach dem hier maßgeblichen Vorbringen der Parteien objektiv nicht als fehlerhaft zu erkennen, so dass selbst im Fall der Annahme einer Tatsachenbehauptung deren Unwahrheit nicht feststellbar wäre.

Tatsächlich erkennt der Kläger selbst wesentliche Inhalte und Feststellungen in diesem Gutachten als richtig an und meint, die Fehlerhaftigkeit der von ihm angegriffenen Randnummern 31 und 32 betreffend seiner Person aus der Gesamtheit des Gutachtens (insbesondere zu Rn. 1070, das ihn von einer Kenntnis zum Zeitpunkt der Auftragserteilung freistellt, begründen zu können. Unbestritten gab es - entsprechend dem Vortrag der Beklagten und deren Feststellungen der Beklagten - die Darlehensforderung des Herrn D. gegenüber dem WM OK 2006, das dieses nicht unmittelbar an diesen zurückzahlen konnte/wollte, unbestritten gab es die dokumentierten Verwendungszwecke auf den unstreitigen Urkunden, unstreitig erklärte der Kläger im Rahmen seiner dokumentierten Befragungen gegenüber den Beklagten selbst, dass diese Zahlung an die FIFA letztlich zur Zahlung an D. dienen sollten, unstreitig räumte der Kläger in Befragungen ein, diesen Sachverhält im Nachhinein spätestens im Mai 2005, erkannt zu haben. Auch erklärte der Kläger selbst unstreitig im Rahmen der durch die Beklagten erfolgten Befragung, dass zumindest das weitere Komiteemitglied S., bei Ausführung der hier streitigen Überweisung an die FIFA den tatsächlichen Hintergrund der Zahlung wohl wusste (siehe Gutachten zu Randnummer 1064 am Anfang).

Da das Komitee sich auch die Kenntnis und das Handeln des Herrn S. als Mitglied zurechnen lassen muss, ist das der Inhalt der angegriffenen Äußerungen im Bericht auch aufgrund der eigenen Darstellungen des Klägers selbst nicht als fehlerhaft zu bewerten.

Die Ausführungen des Klägers, dass die die Feststellungen der Beklagten zu Randnummer 31 des Berichts sich nicht aus den Darstellungen in den Randnummern 31 - 39 ableiten ließen und dass das Bestreiten von Schlussfolgerungen der Beklagten, sind im Übrigen unbestritten gebliebenen Tatsachenfeststellungen in Zweifel zu ziehen oder die Richtigkeit der Bewertungen anzugreifen.

Damit sind die Feststellung: "Wie eingangs erwähnt können wir heute den Zahlungsfluss der 6,7 Millionen Euro rekonstruieren, aufgrund unserer Untersuchung lassen sich sechs Feststellungen treffen: 1. "Die Zahlung des DFB an die FIFA vom 27.04.2005 in Höhe von 6,7 Millionen Euro stellt keinen Beitrag zur FIFA Eröffnungsgala dar. Sie sollte im Ergebnis D. zu Gute kommen. Dieser wahre Zahlungszweck wurde bewusst verschleiert. ...."

Zu Randnummer 32 des Gutachtens:

"Nach dem Ergebnis unserer Untersuchung steht fest, dass die Zahlung in Höhe von 6,7 Millionen Euro im Jahre 2005 vom OK WM 2006 bewusst falsch deklariert worden ist. Sie war als Beitrag für die FIFA Eröffnungsgala ausgewiesen, aber für D. gedacht".

nach dem hier unstreitigen Sach- und Streitstand dieses Verfahrens zudem objektiv richtig.

Der Kläger ist zudem nicht in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt, als in den von ihm angegriffenen Textpassagen des Untersuchungsberichts eine bewusste Verschleierung des Zahlungszwecks durch das WM OK 2006 als Organisationseinheit aufgezeigt wird, auch wenn seine Person dort nicht benannt ist.

Dass durch die Bezeichnung eines Kollektivs auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht einzelner diesem Kollektiv angehöriger Personen verletzt werden kann, ist zwar nicht völlig unbestritten, entspricht aber der herrschenden Meinung, insbesondere der Rechtsprechung und wird unter Heranziehung der für den strafrechtlichen Ehrenschutz entwickelten Grundsätze anerkannt (OLG Karlsruhe m.w.N., NJW-RR 2007, 1342, [OLG Karlsruhe 13.04.2007 - 14 U 11/07] beck-online).

Ob ein Einzelner individuell betroffen ist, wenn der Angriff unter einer Kollektivbezeichnung erfolgt, ist sorgfältig abzuwägen und nach richtiger Rechtsauffassung einschränkend zu verstehen. Je größer sich eine Gruppe darstellt, desto weniger kann eine Äußerung in dem Sinne verstanden werden, dass sie jedes einzelne Gruppenmitglied treffen soll (vgl. dazu auch BVerfGE 93, 266, 301 und BVerfG NJW 2006, 3769, 3771 [BVerfG 24.05.2006 - 1 BvR 49/00], LG Karlsruhe, Urteil vom 31. Mai 2007 - 8 O 279/07 -, Rn. 37, juris m.w. N.)

Soweit hier eine Feststellung getroffen wurde, dass bei Überweisung des hier streitgegenständlichen Betrages von 6,7 Millionen Euro das WM OK 2006 einen falschen Verwendungszweck bewusst angegeben habe, wird die Person des Klägers in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gerade nicht benannt. Die Zurechnung dieser Feststellung erfolgt nicht gegenüber einzelnen Personen sondern gegenüber dem Organisationskomitee, einer eigenständigen Organisation, die aus vier, teils sehr bekannten Mitgliedern bestanden hat. Zwar ist hier der Kläger als nur einer von vier Komiteemitglieder dieser Aussage grundsätzlich als Person zuordenbar. Allerdings verhält sich diese isolierte Aussage bewusst nicht über eine konkrete Schuldzuweisung zu den einzelnen Personen dieses Komitees sondern beschränkt sich auf eine allgemeine Aussage über die Beurteilung der Handlung und einer allgemein dieser Organisationseinheit zurechnungsfähigen Verschuldensvorwurf. Es ist nicht so, dass durch diese Bezeichnung der Kläger persönlich direkt als handelndes Mitglied dieser Organisation benannt und ihm ein entsprechender Vorwurf zurechenbar wäre. Vielmehr ist festzustellen, dass bei einer solchen Umschreibung grundsätzlich das Organisationskomitee allgemein nur benannt und jedem verständigen Leser erkennbar ist, dass schon die Kenntnis eines einzelnen vertretungsberechtigten Mitgliedes eine solche Aussage rechtfertigen würde. Eine persönliche Betroffenheit des Klägers durch diese Feststellungen ist daher auch bei der nur begrenzten Anzahl der Komiteemitglieder schon nicht feststellbar, zumal das Gutachten sich im Folgenden ausführlich zu der Zurechnung der einzelnen Feststellungen zu den einzelnen Personen befasst und das Gutachten sehr differenziert mit den erhobenen Feststellungen wie Urkundenaussagen und sonstigen Belegen die konkrete Zurechnung von Daten, Fakten, Tatsachen und Kenntnissen erwogen hat und umfassend auch eine Feststellung in der Weise trifft, dass dem Kläger eine solche Kenntnis gerade nicht zugerechnet werden kann.

Soweit der Kläger darauf verweist, dass auf der Grundlage des Untersuchungsberichts die Schweizer Bundesanwaltschaft Ermittlungen gegen seine Person zumindest ausgeweitet hätte, vermag dieses keinen, einen Unterlassungsanspruch rechtfertigen Eingriff in die Rechtssphäre des Kläger begründen. Die Kammer hält es für ausgeschlossen, dass diese Ermittlungen durch die hier streitgegenständlichen Feststellungen im Bericht indiziert worden wird, die ohne Nennung der Person des Klägers eine allgemeine eigenen Bewertung der Beklagten ihrer weiteren Feststellungen beinhaltet. Naheliegend ist eine Ausweitungsentscheidung zu staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen aufgrund der weiteren Inhalte des Berichts insbesondere in Form von Urkundendarstellungen und der Darstellung von Inhalten der Befragungen von Beteiligten, die grundsätzlich geeignet sind Verdachtsmomente auch betreffend des Klägers aufzuzeigen.

Der Kläger hat aus den oben benannten Gründen auch keinen Anspruch auf Unterlassung der hier getätigten Äußerungen soweit er nunmehr im Hilfsantrag eine zusätzliche Ergänzung betreffend seiner Person eingefügt wissen möchte.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Diese Entscheidung kann mit der Berufung angefochten werden. Sie ist einzulegen innerhalb einer Notfrist von einem Monat bei dem Oberlandesgericht Frankfurt, 60313 Frankfurt am Main, Zeil 42.

Die Frist beginnt mit der Zustellung der in vollständiger Form abgefassten Entscheidung. Die Berufung ist nur zulässig, wenn der Beschwerdegegenstand 600,00 € übersteigt oder das Gericht die Berufung in diesem Urteil zugelassen hat. Zur Einlegung der Berufung ist berechtigt, wer durch diese Entscheidung in seinen Rechten beeinträchtigt ist. Die Berufung wird durch Einreichung einer Berufungsschrift eingelegt. Die Berufung kann nur durch einen Rechtsanwalt eingelegt werden.

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