Hessischer VGH, vom 06.07.2017 - 6A 1706/15
Fundstelle
openJur 2019, 32059
  • Rkr:

Eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 auf Fälle des Grünstromprivilegs kommt nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Am 29. Juni 2012 beantragte die Klägerin für die Abnahmestelle X... GmbH, A...straße ..., ... B...stadt hinsichtlich des nach Angaben der Klägerin selbständigen Unternehmensteils B...stadt, A...straße ... - ... bei der Beklagten die Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013. Ausweislich der vorgelegten Bescheinigung der PricewaterhouseCoopers Aktiengesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vom 28. Juni 2012 wurde an der Abnahmestelle im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr eine Gesamtstrommenge von 7.561.519 kWh verbraucht. An die Klägerin wurde die EEG-Umlage nicht weitergereicht. Laut dem Stromlieferungsvertrag vom 20. Oktober 2010 zwischen der X... AG einerseits und der Y... GmbH und der B... GmbH andererseits erfolgte die Belieferung im Wege der Direktvermarktung überwiegend mit Strom aus Erneuerbaren Energien. Laut Angaben der Klägerin kam die EEG-Umlage aufgrund des sog. Grünstromprivilegs nicht zur Verrechnung. Für das Jahr 2011 erfolgte laut Vertrag ein Aufschlag für die Mehrkosten durch den im Zuge der Direktvermarktung bezogenen EEG-Strom in Höhe der EEG-Umlage. Der Stromlieferungsvertrag vom 20. Oktober 2010 regelte auch die Lieferung und die Abnahme von elektrischer Energie für die Abnahmestelle der Klägerin in B...stadt.

Durch Bescheid vom 1. Februar 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Begrenzung der EEG-Umlage ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die Abnahmestelle des Unternehmensteils der Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Begrenzung der EEG-Umlage. Voraussetzung hierfür sei u. a., dass nachgewiesen werde, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die EEG-Umlage seitens eines Elektrizitätsversorgungsunternehmens anteilig an das Unternehmen weitergereicht worden sei. Dieser Nachweis sei nicht erbracht.

Gegen den Bescheid vom 1. Februar 2013 erhob die Klägerin am 15. Februar 2013 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin u. a. aus, anstelle der EEG-Umlage habe sie einen Aufschlag für die im Zuge der Direktvermarktung entstandenen Mehrkosten in Höhe der EEG-Umlage gezahlt. Deshalb habe sie die Zahlung der EEG-Umlage nicht nachweisen können. Durch die Zahlung der Mehrkosten habe sich die Klägerin gleichermaßen an den Kosten der Energiewende beteiligt. In der Übergangsvorschrift des § 66 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien - Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG 2012) sei in Absatz 13 Nr. 1 für das Begrenzungsverfahren 2013 eine Befreiung von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012 geregelt. Diese Übergangsvorschrift stelle zwar auf § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 ab. Sie sei aber zumindest analog anwendbar.

Durch Bescheid vom 30. September 2014 wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte die Beklagte aus, eine Begrenzung der EEG-Umlage setze u. a. voraus, dass diese Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht worden sei. Die Klägerin habe im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr Grünstrom bezogen, für den keine EEG-Umlage zu entrichten gewesen sei. Es sei zwar ein zusätzliches Dienstleistungsentgelt entrichtet worden, dieses könne jedoch nicht mit der EEG-Umlage gleichgesetzt werden.

Am 22. Oktober 2014 hat die Klägerin Klage erhoben.

Zur Begründung hat die Klägerin ausgeführt, sie habe infolge der bisherigen Befreiung der B... GmbH von der EEG-Umlage eine Weiterreichung der Umlage nicht nachweisen können. Der Gesetzgeber habe im Zuge der Änderung des EEG die Übergangsvorschrift des § 66 EEG 2012 eingeführt. Nach § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 finde § 41 EEG 2012 für die Antragstellung im Jahr 2012 mit der Maßgabe Anwendung, dass Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellten, weil sie aufgrund der Regelung in § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet seien, von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012 befreit seien. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 sehe vor, dass für Strom, den Letztverbraucher, die die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger selbst betrieben und den Strom auch selbst verbrauchten, der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf die Zahlung der EEG-Umlage entfalle, wenn der Strom im räumlichen Zusammenhang mit der Stromerzeugungsanlage verbraucht werde (sog. Eigenversorgungs- oder Eigenstromprivileg). Diese Unternehmen hätten in der Vergangenheit keinen Nachweis über die Weitergabe der EEG-Umlage erbringen können, da ein solcher Nachweis nicht erforderlich gewesen sei. Eine Übergangsregelung zur Befreiung von der EEG-Umlage wegen der Inanspruchnahme des Grünstromprivilegs für das Jahr 2011 existiere nicht. Die Vorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 müsse im Fall der Klägerin analog angewandt werden. Es liege eine planwidrige Regelungslücke und eine vergleichbare Interessenlage vor. § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 ziele darauf ab, Unternehmen, die von der Zahlung der EEG-Umlage befreit worden und deshalb nicht in der Lage gewesen seien, bei der Antragstellung im Jahr 2012 die Weitergabe der EEG-Umlage durch ein Elektrizitätsversorgungsunternehmen an sie zu belegen, von der Nachweispflicht des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012 zu befreien. Der Gesetzgeber habe schlicht übersehen, dies auch für grünstromprivilegierte Unternehmen zu regeln. Die Interessenlagen der von dem Eigenstromprivileg erfassten Unternehmen seien vergleichbar mit den vom Grünstromprivileg erfassten Unternehmen. Die Klägerin habe sich durch den Bezug von Strom aus erneuerbaren Energiequellen bereits seit Jahren an dem Ausbau der Erneuerbaren Energien beteiligt. Es sei unbillig, sie nun für ihr frühzeitiges Engagement lediglich aufgrund eines Versehens des Gesetzgebers zu bestrafen. In den Gesetzgebungsmaterialien finde sich kein Hinweis auf eine Auseinandersetzung des Gesetzgebers mit dem Themenbereich der grünstromprivilegierten Unternehmen. Es könne deshalb nicht davon ausgegangen werden, der Gesetzgeber habe bewusst eine Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 auf weitere Anwendungsfälle ausgeschlossen. Bei fehlender analoger Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 bestehe auch eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein Grund ersichtlich, der für eine Anwendung der Übergangsregelung auf eigenstromprivilegierte Unternehmen bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Norm auf grünstromprivilegierte Unternehmen spreche.

Die Klägerin hat beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 30. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 29. Juni 2012 die Begrenzung der EEG-Umlage auf Basis des Unternehmensteils B...stadt, A...straße ... - ... für die Abnahmestelle X... GmbH, A...straße ..., ... B...stadt zu gewähren.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Ansicht vertreten, eine analoge Anwendung der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 scheide aus. Eine planwidrige Regelungslücke sei nicht ersichtlich. Durch das Gesetz vom 17. August 2012 seien sowohl § 37 als auch § 66 EEG 2012 vom Gesetzgeber geändert worden. Es sei also davon auszugehen, dass sich der Gesetzgeber noch einmal eingehend mit diesen Vorschriften beschäftigt habe. Während er § 37 Abs. 3 EEG 2012 einschließlich seiner Unternummerierung überarbeitet habe, habe er bei § 66 Abs. 13 EEG 2012 keine Änderungen vorgenommen. Dies lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber nur die eigenstromproduzierenden Unternehmen in den Genuss der Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 habe kommen lassen wollen. Im Übrigen seien wegen des Umstands, dass mit einem Begrenzungsbescheid der auf das Unternehmen entfallende Anteil an der EEG-Umlage auf die übrigen, nicht begünstigten Letztverbraucher übergewälzt werde, strenge Anforderungen an eine analoge Gesetzesanwendung zu stellen.

Durch Urteil vom 21. Juli 2015 hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main die Klage abgewiesen und gleichzeitig die Berufung zugelassen. Zur Begründung der Klageabweisung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, die Klägerin erfülle nicht die Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012. § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 sei unmittelbar nicht auf den Fall der Klägerin anwendbar. Eine analoge Anwendung komme nicht in Betracht. Die Ausnahmeregelungen, die zu einer Begrenzung der EEG-Umlage führen könnten, seien restriktiv und grundsätzlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert bzw. formalisiert auszulegen. Die in den §§ 40 ff. EEG 2012 geregelten besonderen Ausgleichsregelungen für stromintensive Unternehmen seien nicht nur im Hinblick auf diese Unternehmen, sondern auch im Verhältnis zu den nicht privilegierten Stromverbrauchern, dem Rest der Unternehmen und den Haushalten in Deutschland, die diese zusätzlichen Kosten dann tragen müssten, zu sehen und zu verstehen.

Auf das am 30. Juli 2015 zugestellte Urteil hat die Klägerin am Montag, dem 31. August 2015 Berufung eingelegt. Nachdem die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 30. Oktober 2015 verlängert worden war, hat die Klägerin mit dem an diesem Tag beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof eingegangenen Schriftsatz die Berufung begründet.

Die Klägerin ist der Ansicht, ihr stehe gemäß § 40, § 41 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 i. V. m. § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 ein Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage zu. Das Verwaltungsgericht und auch die Beklagte gingen zu Unrecht davon aus, dass eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 nicht in Betracht komme. Es liege eine planwidrige Regelungslücke vor und es bestehe eine vergleichbare Interessenlage. § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 verlange das Vorliegen einer erstmaligen Antragstellung im Jahr 2012 durch ein betreffendes Unternehmen, da dieses aufgrund der Regelung des § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sei. § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 erfasse das sog. Eigenstromprivileg. Sei ein Unternehmen aufgrund früher existierender Regelungen im EEG von der Zahlung der EEG-Umlage befreit gewesen, könne es die Weitergabe der EEG-Umlage nicht nachweisen. Diesem Unternehmen die Begrenzung der EEG-Umlage zu versagen, sei jedoch nicht die Intention des Gesetzgebers gewesen. Vielmehr entspreche es dem Gesetzgeberwillen, mit der Vorschrift des § 66 EEG 2012 eine Regelung zu schaffen, die in erster Linie dem Schutz des Vertrauens der Betreiber und Investoren der bis zum 31. Dezember 2011 errichteten Bestandsanlagen diene. Ein abrupter Übergang zwischen altem und neuem Recht sollte vermieden werden. Für die Unternehmen, die aufgrund des Eigenstromprivilegs vor der Reform des EEG 2012 von der EEG-Umlage befreit gewesen seien, habe der Gesetzgeber das Problem der fehlenden Nachweismöglichkeit der Weitergabe der EEG-Umlage nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012 gesehen und geregelt. Die Fallkonstellation des Grünstromprivilegs habe der Gesetzgeber schlicht übersehen. Es fänden sich keinerlei Anhaltspunkte in den Gesetzgebungsmaterialien zu der Frage, ob auch grünstromprivilegierte Unternehmen, die lediglich im Jahre 2012 nicht in der Lage seien, die Weitergabe der EEG-Umlage nachzuweisen, von der Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 erfasst sein sollten. Eine Auseinandersetzung oder auch nur kurze Erwähnung der grünstromprivilegierten Unternehmen suche man in diesem Zusammenhang vergeblich. Das Schweigen der Gesetzesbegründung zu dieser Problematik deute darauf hin, dass sie übersehen worden sei. Damit liege eine planwidrige Regelungslücke vor. Die Interessenlage sei auch vergleichbar. Sowohl die von dem Eigenstrom- als auch die von dem Grünstromprivileg erfassten Unternehmen hätten im Jahr 2011 gemein, dass sie aufgrund ihrer Befreiung von der EEG-Umlage bei der erstmaligen Antragstellung im Jahr 2012 nicht in der Lage seien, die Weitergabe dieser Umlage nachzuweisen. Es erscheine nicht interessengerecht, die Klägerin, die bereits jahrelang ganz bewusst Strom aus Erneuerbaren Energien bezogen und somit einen nachhaltigen Beitrag zur Förderung dieser Energien geleistet habe, nicht mit eigenstromprivilegierten Unternehmen i. S. des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 gleichzustellen. Eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 sei somit nicht nur möglich, sondern auch notwendig, um dem Zweck der Übergangsregelung Rechnung zu tragen. Bei fehlender analoger Anwendung der Vorschrift bestehe eine nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG. Es sei kein Grund ersichtlich, der für eine Anwendung der Übergangsregelung auf eigenstromprivilegierte Unternehmen bei gleichzeitiger Nichtanwendung der Norm auf grünstromprivilegierte Unternehmen wie das der Klägerin spreche.

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 21. Juli 2015 abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 1. Februar 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 30. September 2014 zu verpflichten, der Klägerin gemäß ihrem Antrag vom 29. Juni 2012 die Begrenzung der EEG-Umlage auf Basis des Unternehmensteils B...stadt, A...straße ..., ... B...stadt zu gewähren.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie ist der Auffassung, eine analoge Anwendung des § 66 Abs. 13 EEG 2012 komme nicht in Betracht. Es handele sich um eine "analogiefeindliche" Ausnahmeregelung. Dem Verwaltungsgericht sei zuzustimmen, wenn es ausführe, dass die in §§ 40 ff. EEG 2012 normierten Ausnahmeregelungen, die zu einer Begrenzung der EEG-Umlage führen könnten, als solche restriktiv und grundsätzlich am Wortlaut des Gesetzes orientiert bzw. formalisiert auszulegen seien. Die Voraussetzungen für einen Analogieschluss lägen auch nicht vor. Es fehle bereits an einer planwidrigen Regelungslücke. Der Gesetzgeber habe sowohl in Bezug auf § 37 EEG 2012 als auch in Bezug auf § 39 EEG 2012 eigens Übergangsregelungen geschaffen. Während er in § 66 Abs. 13 EEG 2012 eine Übergangsregelung für Unternehmen geschaffen habe, die aufgrund der Modifikation des Eigenstromprivilegs erstmals 2012 einen Antrag zur besonderen Ausgleichsregelung stellten, habe er in § 66 Abs. - und 16 EEG 2012 eigens Übergangsregelungen geschaffen, die das Grünstromprivileg beträfen. Schon deshalb sei es ausgeschlossen, dass der Gesetzgeber es schlicht übersehen habe, eine dem § 66 Abs. 13 EEG 2012 entsprechende Übergangsregelung für das Grünstromprivileg betreffende Fälle zu schaffen. Der Gesetzgeber habe mit der zweiten EEG-Novelle 2012 - Gesetz vom 17. August 2012 - sowohl § 37 Abs. 3 als auch § 66 EEG 2012 nochmals geändert. Der Gesetzgeber habe sich folglich im Rahmen dieser Gesetzesänderung nochmals mit beiden Vorschriften befasst, aber wiederum keine dem § 66 Abs. 13 EEG 2012 entsprechende Übergangsregelung geschaffen. Auch dies lasse darauf schließen, dass der Gesetzgeber bewusst nur die eigenstromproduzierenden Unternehmen in den Genuss der Übergangsregelung des § 66 Abs. 13 EEG 2012 habe kommen lassen wollen. Es fehle auch an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten (2 Bände) und die Behördenakte der Beklagten.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Der Klägerin steht der von ihr mit der Berufung weiter verfolgte Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 nicht zu.

Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung des Verpflichtungsbegehrens ist die Rechtslage, die im Zeitpunkt des Ablaufs der Ausschlussfrist bestand (BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011 - 8 C 52/09 -, juris Rn. 15). Für das Jahr 2013 mussten die Anträge auf Begrenzung der EEG-Umlage spätestens am 2. Juli 2012 gestellt werden, da der 30. Juni 2012 (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 EEG 2012) ein Samstag gewesen ist (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 1 VwVfG). Daher findet das zum 1. Januar 2012 in Kraft getretene EEG in der Fassung vom 28. Juli 2011 (BGBl. I 2011, S. 1634) Anwendung. Zu beachten ist aber auch das Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien vom 17. August 2012 (BGBl. I S. 1754), da dieses ausweislich seines Art. 7 teils mit Wirkung vom 1. April 2012 (u. a. § 39) und teils mit Wirkung vom 1. Januar 2012 (u. a. § 37 Abs. 3) in Kraft getreten ist.

Voraussetzung für die Begrenzung der EEG-Umlage ist gemäß § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c EEG 2012, dass das Unternehmen nachweist, dass und inwieweit im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr die EEG-Umlage anteilig an das Unternehmen weitergereicht wurde. Diesen Nachweis hat die Klägerin unstreitig nicht erbracht und kann sie auch nicht erbringen, da im Jahr 2011 die EEG-Umlage nicht an die Klägerin weitergereicht worden ist. Dass sie gegenüber dem Versorgungsunternehmen einen Geldbetrag geleistet hat, der betragsmäßig möglicherweise der EEG-Umlage entsprach, macht diesen Betrag nicht zur EEG-Umlage.

Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 berufen. Eine unmittelbare Anwendung dieser Vorschrift kommt im Fall der Klägerin nicht in Betracht, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Begrenzung der EEG-Umlage für das Jahr 2013 auch nicht unter Hinweis auf eine analoge Anwendung dieser Vorschrift stützen.

§ 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 befreit Unternehmen, die für bestimmte Abnahmestellen im Jahr 2012 erstmals Anträge stellen, weil sie auf Grund der Regelung in § 37 Abs. 3 Nr. 2 erstmals zur Zahlung der EEG-Umlage verpflichtet sind, von den Anforderungen des § 41 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c. Unmittelbar erfasst werden von dieser Übergangsbestimmung Unternehmen, die wegen Inanspruchnahme des sog.

Eigenversorgungs- oder Eigenstromprivilegs bislang (ganz oder teilweise) keine EEG-Umlage zahlen mussten und aufgrund der durch die Gesetzesänderung vom 17. August 2012 (Gesetz zur Änderung des Rechtsrahmens für Strom aus solarer Strahlungsenergie und zu weiteren Änderungen im Recht der erneuerbaren Energien (BGBl. I S. 1754)) beschlossenen engeren Voraussetzungen des Eigenstromprivilegs mit Wirkung ab dem 1. Januar 2012 (Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes vom 17. August 2012) nun aber hiervon nicht mehr profitieren können (vgl. nur Thomas, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Aufl. 2014, § 66 Rn. 114).

Die Vorschrift des § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 ist auf die bereits zuvor durch Gesetz vom 12. April 2011 (Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/28/EG zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen - BGBl. I S. 619) erfolgte Änderung des sog. Grünstromprivilegs nicht entsprechend anwendbar.

Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats sind die Vorschriften des EEG 2012 hinsichtlich der Begrenzung der EEG-Umlage restriktiv auszulegen und lassen grundsätzlich eine erweiternde Auslegung im Wege der Analogie nicht zu.

Zur Anwendung der Begrenzungsvorschriften und zu den Voraussetzungen einer Analogie hat der Senat im Urteil vom 27. April 2017 - 6 A 15-4/15 8 Folgendes ausgeführt:

"Nach der Rechtsprechung des Senats und des Bundesverwaltungsgerichts sind die gesetzlichen Vorgaben der besonderen Ausgleichsregelung restriktiv auszulegen (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2016 - 8 C 3/15 -, NVwZ 2016, 1010 [1012]); Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08 -, ZUR 2010, 146 [148]; BVerwG, Urteil vom 31. Mai 2011- 8 C 52/09 -, NVwZ 2011, 1069 - 1072). Jede Begrenzung der EEG-Umlage geht zu Lasten der übrigen Stromverbraucher. Mit dem Gebot, die Begrenzung auch an den "Interessen der Gesamtheit der Stromverbraucher" auszurichten, gibt der Gesetzgeber zu erkennen, dass es sich bei der besonderen Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen um eine Ausnahmebestimmung handelt, die eng auszulegen ist (BVerwG, Urteil vom 22. Juli 2015 - 8 C 8/14 -, NVwZ 2016, 248 [250]). Eine nicht im Gesetz vorgesehene Privilegierung kommt angesichts des Eingriffscharakters für die nichtbevorzugten Endverbraucher nicht in Betracht. Dem Gesetzgeber ist es vorbehalten, die Voraussetzungen der Förderung konkret zu regeln (Hess. VGH, Urteil vom 23. März 2017 - 6 A 414/15). C Zum einen setzt jede Art der richterlichen Rechtsfortbildung - sowohl eine Analogie als auch eine teleologische Extension - eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus (BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 5 C 18/ 12 -, NJW 2013, 2457, [BVerwG 18.04.2013 - BVerwG 5 C 18.12] [2458]). Hat der Gesetzgeber eine eindeutige Entscheidung getroffen, dürfen die Gerichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2004 - 6 C 30.03 -, BVerwGE 122, 130 [133]; BVerfG, Beschluss vom 9. März 1995 - 2 BvR 1437/93 u.a. -, NStZ 1995, 399 [400]). Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetzlichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Eine Gesetzeslücke liegt vor, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (BVerwG, Urteile vom 13. Dezember 2012 - 2 C 71.10 - und vom 18. Mai 2006 - 3 C 29.05 -, juris). Nur dann, wenn der entsprechende Regelungskomplex für einen bestimmten Bereich eine vollständige Regelung anstrebt, kann von einer Lücke ausgegangen werden. Dabei ist eine Regelung nur dann unvollständig, wenn sie keine Regelung für solche Fälle enthält, die nach der ihr zugrunde liegenden Regelungsabsicht einer Regelung bedürfen. Ob eine derartige Lücke vorliegt, ist vom Standpunkt des Gesetzes selbst sowie der ihm zugrunde liegenden Regelungsabsicht zu beurteilen (Larenz, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 6. Auflage, S. 373).

Nach dieser Maßgabe ist nicht davon auszugehen, dass die Übergangsbestimmung des § 66 EEG 2012 hinsichtlich der Regelungen des sog. Grünstromprivilegs "lückenhaft" oder "unvollständig" ist. Zu beachten ist in diesem Zusammenhang zunächst, dass die engeren Voraussetzungen des Eigenversorgungsprivilegs, auf das sich § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 bezieht, erst seit dem 1. Januar 2012 gelten, die Vorschriften betreffend das Grünstromprivileg aber bereits mit Wirkung zum 1. Mai 2011 verändert wurden. Die EEG-Umlage entfiel aufgrund des Grünstromprivilegs vollständig nur bis zum 30. April 2011 (vgl. § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009). Seit dem 1. Mai 2011 entfällt die EEG-Umlage nicht mehr, sondern es tritt eine Verringerung um höchstens 2,0 Cent pro Kilowattstunde ein (§ 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 2009 in der ab dem 1. Mai 2011 geltenden Fassung - BGBl. I 2011, 619). Im Hinblick auf die Änderung des Grünstromprivilegs hat der Gesetzgeber durch Gesetz vom 12. April 2011 (BGBl. I S. 619) eine eigenständige Übergangsvorschrift erlassen in Form des § 66 Abs. - EEG 2009. Diese Bestimmung lautet: "Auf Strom, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen vor dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher geliefert haben, ist § 37 Absatz 1 Satz 2 in der bis zum 30. April 2011 geltenden Fassung anzuwenden." Allein der Umstand, dass der Gesetzgeber die Änderung der Vorschrift über das sog. Grünstromprivileg zum Anlass genommen hat, hierfür eine spezielle Übergangsbestimmung zu erlassen, spricht dagegen, von einer Gesetzeslücke im Hinblick auf Übergangsregelungen auszugehen, die durch eine analoge Anwendung einer erst später ergangenen Gesetzesvorschrift zu schließen wäre. Trifft der Gesetzgeber ausdrücklich für eine bestimmte Fallgestaltung eine Übergangsbestimmung mit einem bestimmten Inhalt, so spricht dies dafür, dass eine darüber hinausgehende Regelung nicht gewollt gewesen ist (vgl. dazu, dass eine Norm, deren Text die interessierende Rechtsfolge für einen bestimmten Fall nicht gewährt, sie damit regelmäßig versagt: Reimer, Juristische Methodenlehre, 2016, Rn. 573: "beredtes Schweigen"). Der Gesetzgeber hat überdies durch Gesetz vom 28. Juli 2011 (BGBl. I S. 1634) in § 66 EEG 2012 weitere Übergangsregelungen aufgenommen, die ausdrücklich § 39 Abs. 1 EEG 2012 in Bezug nehmen (§ 66 Abs. - und 16 EEG 2012), was ebenfalls dafür spricht, dass von einer planwidrigen Gesetzeslücke hinsichtlich der Vorschriften betreffend das Grünstromprivileg nicht gesprochen werden kann.

Es ist auch im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG unbedenklich, dass der Gesetzgeber für die Fälle des Grünstromprivilegs keine Übergangsbestimmung entsprechend § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 getroffen hat. Das Unterlassen des Gesetzgebers ist lediglich am sog. Willkürverbot zu messen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2006 - 1 BvR 1160/03 -, BVerfGE 116, 135, 160 f.; BGH, Urteil vom 9. Dezember 2009 - VIII ZR 35/09 -, juris Rn. 29 f.). Bei dem Begrenzungsanspruch handelt es sich - ähnlich wie bei der Steuerbefreiung oder Steuerermäßigung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes und Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft bei Entnahme von Strom aus erneuerbaren Energien nach § 9 Abs. 3 bzw. § 10 Abs. 1 und 2 des Stromsteuergesetzes (StromStG) - um eine gesetzliche Subventionierung dieser Unternehmen (vgl. bezüglich der vorgenannten Vorschriften des Stromsteuergesetzes: BVerfG, Urteil vom 20. April 2004 - 1 BvR 1748/99 u. a. -, BVerfGE 110, 274, 298 f.). Bei der Entscheidung darüber, ob und aus welchen Gründen bestimmte Personen oder Unternehmen durch Subventionen gefördert werden sollen, steht dem Gesetzgeber ein grundsätzlich weiter Entscheidungsspielraum zu (vgl. dazu auch: Hess. VGH, Urteil vom 14. Oktober 2009 - 6 A 1002/08 -, a. a. O.), wobei im Hinblick auf die EEG-Umlage noch zusätzlich zu berücksichtigen ist, dass eine Begünstigung eines Unternehmens stets zu Lasten der sonstigen nicht begünstigten Stromverbraucher geht. Es ist nicht willkürlich, wenn der Gesetzgeber anlässlich der am 1. Mai 2011 in Kraft getretenen Änderung der Bestimmung über das Grünstromprivileg keine Vorschrift entsprechend § 66 Abs. 13 Nr. 1 EEG 2012 erlassen hat. Der Gesetzgeber darf bei Gesetzen, die Leistungen bzw. Vergünstigungen gewähren, auch die finanziellen Auswirkungen berücksichtigen und hierbei auch Bevorzugungen und Benachteiligungen bestimmter Fallkonstellationen hinnehmen (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. April 1987 - 1 BvL 8, 16/84 -, BVerfGE 75, 40, 72 [BVerfG 08.04.1987 - 1 BvL 8/84]; BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86, 50/87 und 1 BvR 873/90, 761/91 -, BVerfGE 87, 1, 45). § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 beruht auf einer (mehrheitlichen) Beschlussempfehlung des Ausschusses für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit vom 23. Februar 2011 (BT-Drs. 17/4895) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung. In dieser Beschlussempfehlung ist u. a. ausgeführt (S. 22 f.), mit der Neufassung des § 37 Abs. 1 Satz 2 EEG werde das sog. Grünstromprivileg fortentwickelt. Mit der Begrenzung der Umlagebefreiung werde eine Kostendämpfung im Hinblick auf die EEG-Umlage herbeigeführt. Allein durch die mit Rücksicht auf das laufende Jahr unveränderte Beibehaltung des Grünstromprivilegs im Jahr 2011 sei bereits ein weiterer Anstieg der EEG-Umlage von 0,1 Cent/kWh zu erwarten. Dies könne eine Erhöhung der Kosten im Gesamtsystem von 300 Mio. Euro bedeuten. Energieversorger, die im Jahr 2012 vom Grünstromprivileg Gebrauch machen wollten, müssten mit weiteren Änderungen rechnen. Durch die Übergangsvorschrift des § 66 Abs. 8 EEG werde sichergestellt, dass die Änderung des Grünstromprivilegs keine Rückwirkung auf das Jahr 2011 entfalte, sondern sich erst auf den Strom beziehe, den Elektrizitätsversorgungsunternehmen ab dem 1. Januar 2012 an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern. Dies schließe aber nicht aus, dass durch die EEG-Novelle ab diesem Zeitpunkt weitere Änderungen am Grünstromprivileg vorgenommen würden. Hiernach waren die finanziellen Auswirkungen, die die Beibehaltung des Grünstromprivilegs in der bisherigen Fassung voraussichtlich gehabt hätten, Grund für die Gesetzesänderung. Der (Vertrauens-) Schutz für die Unternehmen, die bislang in den Genuss des Grünstromprivilegs kamen, sollte sich in der Übergangsbestimmung des § 66 Abs. 8 EEG erschöpfen. Mit weiteren Einschränkungen der Vorschriften betreffend das Grünstromprivileg musste gerechnet werden. Vor dem Hintergrund des Art. 3 Abs. 1 GG ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die finanziellen Auswirkungen einer bisher bestehenden Gesetzeslage zum Anlass nimmt, eine Gesetzesänderung zu beschließen, die die Kostenbelastung vermindert. Die Änderung der Vorschriften des sog. Eigenstromprivilegs sind demgegenüber darin begründet, dass als maßgeblicher Engpass der Energiewende der Netzausbau angesehen wurde (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, a. a. O., § 37 Rn. 47). Eine Privilegierung des Letztverbrauchers, der die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger betreibt und diesen Strom selbst verbraucht, sollte nur noch dann eintreten, wenn der Strom nicht durch ein Netz durchgeleitet oder im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird (§ 37 Abs. 3 EEG 2012). Die Änderung der Vorschriften betreffend das Grünstromprivileg sollte mithin anderen Zwecken dienen als die Änderung der Bestimmungen zum Eigenversorgungsprivileg, so dass es auch nicht willkürlich ist, wenn der Gesetzgeber die jeweiligen gesetzlichen Änderungen mit unterschiedlichen Übergangsbestimmungen versieht.

Ob eine Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG auch deshalb ausscheidet, weil ggf. die Fälle die dem Grünstromprivileg unterfallen, nicht vergleichbar sind mit denen des sog. Eigenversorgungsprivilegs (das Bundesverfassungsgericht stellt im Zusammenhang mit Art. 3 Abs. 1 GG auf den rechtlichen Ordnungsbereich und den systematischen und sozial-geschichtlichen Zusammenhang der jeweiligen Bestimmungen ab, vgl. Beschluss vom 18. Juni 1975 - 1 BvL 4/74 -, BVerfGE 40, 121, 139 f.; nach Jarass, in: Jarass/ Pieroth, GG, 14. Aufl. 2016, Art. 3 Rn. 7 fallen die Anforderungen an die Vergleichbarkeit allerdings meist gering aus), kann offenbleiben.

Ob der Fall der Klägerin besondere Härten aufweist, kann ebenfalls offenbleiben, da das EEG 2012 der zuständigen Behörde keinen Raum lässt, losgelöst von den tatbestandlichen Voraussetzungen der §§ 40 ff. EEG 2012 die begehrte Begrenzungsentscheidung zu erlassen. Mithin fehlt dem Gericht auch die Möglichkeit, die Beklagte entsprechend zu verpflichten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 Satz 1 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe gegeben sind (vgl. § 132 Abs. 2 VwGO).

Streitwertbeschluss:Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Berufungsverfahren auf 271.381,8 € festgesetzt.

Gründe:

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 und § 47 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt der Berechnung der Beklagten über die wirtschaftliche Bedeutung der Klage (Schriftsatz vom 26. November 2014), die unwidersprochen geblieben ist.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 und § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).

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