LG Frankfurt am Main, vom 27.09.2018 - 2-03 O 320/17
Fundstelle
openJur 2019, 31620
  • Rkr:

1. Bei einer Selbstöffnung (bzw. Selbstbegebung) entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes, vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren. Davon ist nicht auszugehen, wenn die Äußerungen des Betroffenen nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret sind und die Berichterstattung im Detailgrad und der Eingriffsintensität über die Äußerungen des Betroffenen hinausgehen.

2.

Der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung äußert, bewirkt grundsätzlich keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige oder vergangene Beziehungen.

3.

Ist eine ansonsten geheim gehaltene Beziehung den Eltern des Betroffenen bekannt, führt dies nicht dazu, dass hierdurch die Beziehung Gegenstand öffentlicher Berichterstattung sein darf.

4.

War die Betroffene nebenberuflich als Model tätig und hat für den Playboy posiert, liegt eine Selbstöffnung vor. Über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate darf daher berichtet werden. Dies umfasst aber nicht Umstände, die deutlich vor dieser Tätigkeit und zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem die Betroffene noch minderjährig war.

5.

An eine Berichterstattung über ein Tatopfer können nicht die selben Maßstäbe angelegt werden, wie an die Berichterstattung über den Täter. Das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers bedarf einer besonders schonenden Behandlung, eine identifizierende Berichterstattung muss daher noch zurückhaltender zu erfolgen. Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer, während das Tatopfer unfreiwillig hieran beteiligt wird.

6.

In Bezug auf die Zulässigkeit einer Bildberichterstattung können unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze angewendet werden, da insoweit - jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte - die §§ 22 f. KUG fortgelten.

7.

Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen, dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt weiter aus, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen soll, wobei die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03] m.w.N.).

8.

Der Betroffene einer Berichterstattung kann zur Bezifferung der Höhe der Geldentschädigung Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen. Dies umfasst aber nicht die Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns, wenn feststeht, dass die Berichterstattung mit dem Ziel der Erzielung von Gewinnen erfolgte und das Bildnis des Betroffenen nicht werblich vereinnahmt wird.

Tenor

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten:"...bringt Sex-Lehrer vor Gericht", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);"...bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor Gericht", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);"Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);"Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);"Der Pädagoge glaubt: "X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);"Später haben die beiden Sex", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);"Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer an.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);"Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);"X und er verlobten sich sogar", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3).Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:"...",wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3).

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3).Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:"...bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);"...verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);"Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);"Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);"Der Pädagoge glaubt: "X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);"Später haben die beiden Sex", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);"Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer an.", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);"nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre.", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);"X und er verlobten sich sogar", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: "Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt.", wie geschehen ab ...2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y öffentlich zugänglich zu machen:...wie geschehen ab ...2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:<Foto>wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);<Foto>wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5).Die Beklagten zu 1) und 2) werden verurteilt, Auskunft darüber zu erteilen,

aa)

die Beklagte zu 1)< In welchen Printausgaben die im Ausspruch zu 1) - 3) wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils enthalten waren, unter Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder Seitenzahl) und Verkaufszahlen;

bb)

die Beklagte zu 2)< In welchem Zeitraum die im Ausspruch zu 4) - 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt nach Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar waren und wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden.Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.171,67 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage - mit Ausnahme des als Stufenklage geltend gemachten Antrags zu 7 b) - abgewiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich der Aussprüche zu 1., 2., 4. und 5. in Höhe von jeweils 17.500,- EUR, hinsichtlich der Aussprüche zu 3. und 6. in Höhe von jeweils 5.000,- EUR, hinsichtlich des Ausspruchs zu 7. in Höhe von 2.500,- EUR, im Übrigen in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Parteien streiten um presserechtliche Ansprüche aufgrund von Berichterstattungen, in denen auch Bildnisse der Klägerin sowie Briefe der Klägerin veröffentlicht bzw. zitiert wurden.

Die Klägerin ist Studentin und mittlerweile volljährig. Sie ist nebenberuflich als Model tätig.

Die Beklagte zu 1) verlegt die Zeitung "Bild", die Beklagte zu 2) betreibt die Webseite www.bild.de.

Die Klägerin ließ sich kurz nach ihrem 16. Geburtstag im August 2012 auf ein intimes Verhältnis mit ihrem ehemaligen Lehrer (im Folgenden nur: "der Lehrer") ein, das von August 2012 bis September 2013 andauerte und - so der Vortrag der Klägerin - geheim gehalten worden sein soll. Die Klägerin und der Lehrer bezeichneten sich selbst als "verlobt". Während dieser Beziehung fertigten die Klägerin und der Lehrer verschiedene Fotografien, die die Klägerin teilweise unbekleidet zeigen und die mit Einwilligung der Klägerin erstellt wurden. Der Lehrer war nach dem Ende der Beziehung noch im Besitz von solchen Fotografien, ferner von privaten (Liebes-)Briefen der Klägerin an ihn.

Nach Ende der Beziehung versandte der Lehrer an den damaligen neuen Freund der Klägerin ein Foto, das die Klägerin unbekleidet zeigt.

Die Klägerin erwirkte 2015 und 2016 Gewaltschutzanordnungen gegen den Lehrer, ferner stellte sie Strafanzeige. Wegen Verstoßes gegen § 4 GewSchG in sieben Fällen wurde der Lehrer vom Amtsgericht M nach Durchführung der Hauptverhandlung am 25.11.2016 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten auf Bewährung verurteilt (Anlage K1, Bl. 26 d.A.). Das Urteil ist nicht rechtskräftig, der Lehrer hat Berufung erhoben. Ferner wurde er von seinem Arbeitgeber suspendiert.

Im Vorfeld der mündlichen Verhandlung im Strafprozess informierte der Lehrer Pressevertreter und übergab diesen Liebesbriefe der Klägerin an ihn sowie Fotografien.

Im ... 2016 erschienen im "Playboy" Aktfotografien von der Klägerin, die mit ihrer Einwilligung erstellt worden waren. In dem zugehörigen Bericht heißt es u.a. (Anlage B2, Bl. 106 d.A.):"Und welche Interessen verfolgt sie darüber hinaus? Sie tanze gerne, sie klettere gern, und sie reise gern, sagt X ... Nur der richtige Mann ist ihr unterwegs noch nicht begegnet. Woran würde sie ihn denn erkennen? Daran, dass er genauso aufgeschlossen und tolerant sei wie sie selbst, sagt X. 'Und wenn es geht, bitte auch körperlich so fit. Schließlich will ich nicht allein Sport machen.'"

Im August 2016 verteilte die Klägerin handsignierte Nacktfotos von dem Playboy-Shooting auf öffentlichen Veranstaltungen (Bl. 85 d.A.) und kündigte dies auf Facebook an.

Die Beklagte zu 1) berichtete am 06.09.2016 unter der Überschrift "Playmate bringt ihren (S)ex-Lehrer wegen Nackfoto vor Gericht", wobei sie den Bericht auf der Titelseite mit der Überschrift "Playmate bringt Sex-Lehrer vor Gericht" ankündigte (Anlage K2, Bl. 40 d.A.). Der Bericht ist illustriert u.a. mit einem Bildnis, das die Klägerin und ihren Lehrer auf einem Sofa zeigt. Ferner heißt es in dem Bericht u.a.:"ER war 42 Jahre alt, verheiratet und Lehrer für Mathe, Physik und Religion. SIE war 16 und seine Schülerin an der Realschule. Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen. Nun bringt sie ihn vor Gericht!

X (heute 20) wurde gerade als "Miss ..." im "Playboy" gefeiert. Doch ihre Fans wissen nicht, dass es bald einen Prozess um ein privates Nacktbild von ihr gibt.

Der Fall: Y (46) aus ... (NRW) war drei Jahre lang der Klassenlehrer von X. Der Pädagoge glaubt: "X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere."

In den Sommerferien, nach X Abschluss in der 10.?Klasse, geschieht es. Der dreifache Vater sagt: "Wir waren auf einer Ferienfreizeit, sind mit dem Rad nach London gefahren." Später haben die beiden Sex. Der Pädagoge weiter: "Wir haben uns sogar verlobt, nachdem ich für sie meine Frau verlassen hatte."

Weiter berichtete die Beklagte zu 1) am ...2016 unter dem Titel "Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)Ex-Lehrer" (Anlage K3, Bl. 42 d.A.). Der Artikel ist illustriert u.a. mit einem Foto, das die Klägerin mit dem Lehrer anlässlich einer Veranstaltung zeigt, ferner enthält er Auszüge aus privaten Briefen der Klägerin an den Lehrer, teils in faksimilierter Form. In dem Bericht heißt es u.a.:"Zwischen ihnen liegen 26 Jahre. Alles begann im Klassenzimmer. Und bald endet es im Gerichtssaal. Teenie-Schwärmerei, Liebe oder Missbrauch?

Angeblich war es Liebe zwischen ... X (20) und ihrem Ex-Lehrer Y (46). Schon als 13-Jährige himmelte sie ihren Lehrer an, nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre. Der Lehrer verließ Frau und Kinder, X und er verlobten sich sogar.

Doch dann trennte sie sich von dem Pädagogen. Daraufhin stellte er ihr immer wieder nach, verschickte ein Nacktfoto an ihren Neuen. Im November wird der Prozess gegen den inzwischen suspendierten Lehrer wegen Stalking und Verbreitung eines erotischen Fotos eröffnet."

Die Beklagte zu 2) berichtete am ...2016 (Anlage K4, Bl. 44 d.A.) und 08.09.2016 (Anlage K5, Bl. 47 d.A.), wobei die Berichterstattungen weitgehend übereinstimmen. Auch andere Medien berichteten.

Zusätzlich berichtete die Beklagte zu 2) am ...2016 unter der Überschrift "Playmate verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild" (Anlage K6, Bl. 52 d.A.), in dem es u.a. heißt:"Es ist ein Prozess um nackte Tatsachen - und ob sie per Handy verschickt werden durften...

... X (heute 20) war als 16-Jährige in ihren Lehrer Y (46) verliebt. Kaum schloss X die 10. Klasse ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen."

Der Lehrer gab ferner der Beklagten zu 2) ein Interview, das die Beklagte zu 2) als Video veröffentlichte. Darin heißt es:"Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt."

Vor dieser Berichterstattung hatten die Beklagten mit dem Vater der Klägerin Kontakt. Er äußerte insoweit, dass die Klägerin mit den Playboy-Fotos in die Offensive gegangen sei. Ferner erklärte er sinngemäß, dass die Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer von der Klägerin ausgegangen sei. Ein Lehrer müsse damit umgehen können und habe beim ersten Brief Alarm schlagen müssen. Er habe das Verhalten des Lehrers den Behörden gemeldet. Er erklärte sein Einverständnis, mit den Aussagen zitiert zu werden. Gegenüber anderen Medienvertretern äußerte er sinngemäß, dass die Klägerin mit den Playboy-Fotos selbst die Kontrolle habe übernehmen wollen (Anlage K5, Bl. 137 d.A.).

Die Klägerin ließ die Beklagte zu 2) mit anwaltlichem Schreiben vom 08.12.2016 abmahnen und erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung auffordern. Sie macht insoweit Kosten in Höhe einer 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 50.000,- zuzüglich Pauschale und Mehrwertsteuer, insgesamt € 1.822,96 geltend.

Ferner ließ die Klägerin andere Medienunternehmen wegen Berichterstattungen über die Klägerin anwaltlich abmahnen. Teilweise wurden insoweit Unterlassungserklärungen abgegeben, teils wurden diese unter Verweis auf die weiterhin zugängliche Veröffentlichung der Beklagten 2) abgelehnt. Die Klägerin sah in diesen Fällen aus prozessökonomischen Gründen zunächst von einer gerichtlichen Geltendmachung ab.

Die Klägerin behauptet, das Bildnis, das sie und den Lehrer auf dem Sofa zeige, habe sie mittels Selbstauslöser gefertigt. Sie und ihr Lehrer hätten ihre Beziehung stets geheim gehalten. Die Beklagten hätten die Fotografie mit einem Rotfilter bearbeitet, um einen Lolitaeffekt zu erzielen.

Im Telefonat ihres Vaters mit einer Mitarbeiterin der Beklagten habe ihr Vater gleich zu Beginn des Telefonats klargestellt, dass er nicht der Rechtsanwalt der Klägerin sei, er habe sich daher nur als Vater geäußert. Er kenne aber den Gegenstand des Prozesses und könne hierzu Auskunft erteilen. Er habe nicht erklärt, dass die Klägerin eine sexuelle Beziehung mit dem Lehrer unterhalten habe.

Die Klägerin ist der Auffassung, sie könne die Unterlassung der angegriffenen Äußerungen verlangen. Es handele sich um einen Bericht über das Intim- und Sexualleben in einem Zeitraum, in dem die Klägerin gerade 16 Jahre alt und somit noch minderjährig gewesen sei. Es liege ein Eingriff in die Intimsphäre vor. Der Abdruck von intimen Briefen der Klägerin ermögliche einen Einblick in die Gedanken- und Gefühlswelt der Klägerin. Die Klageanträge zu 3) und 6) (Bildnis auf dem Sofa) seien aus den §§ 823, 1004 BGB, 22 f. KUG sowie den §§ 97 Abs. 1, 72 UrhG gerechtfertigt.

An der Berichterstattung der Beklagten in identifizierender Form bestehe kein öffentliches Interesse. Die Klägerin sei keine Person des öffentlichen Lebens. Die Beklagten würden verkennen, dass die Klägerin in dem in Bezug genommenen Strafverfahren Opfer und nicht Täter sei.

Die Klägerin könne von den Beklagten Auskunft gemäß Antrag zu 7) verlangen. Diese diene einerseits zur Ermittlung der Höhe einer eventuellen Entschädigung, ferner im Hinblick auf die urheberrechtlichen Ansprüche der Klägerin (Bildnis auf dem Sofa) zur Berechnung des Schadensersatzes. Insoweit sei auch die Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns als gewichtiger Bemessungsfaktor erforderlich.

Es sei grundsätzlich nicht erforderlich, die Klageanträge auf eine konkrete Berichterstattung zu beziehen.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin zu vervielfältigen und zu verbreiten:

"...bringt Sex-Lehrer vor Gericht", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

"...bringt ihren (S)Ex-Lehrer wegen Nacktfoto vor Gericht", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

"Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer, wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

"Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

"Der Pädagoge glaubt: "X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

"Später haben die beiden Sex", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

"Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer an.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

"Nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre.", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

"X und er verlobten sich sogar", wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:"...",wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

die Beklagte zu 1) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin zu vervielfältigen, zu verbreiten und/oder öffentlich zugänglich zu machen:

<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K2);

<Foto>wie geschehen in der Ausgabe der BILD-Zeitung vom ...2016 (Anlage K3);

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Äußerungen in Bezug zur Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:

"...bringt ihren (S)Ex-Lehrer vor Gericht", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);

"...verklagt (S)Ex-Lehrer wegen Nacktbild", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K6);

"Die Liebesbriefe des Playmates an ihren (S)ex-Lehrer", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

"Kaum schloss X die Schule ab, hatte ihr Ex-Lehrer Sex mit dem Mädchen", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);

"Der Pädagoge glaubt: "X hat mir schon mit 13 schöne Augen gemacht. Sie fiel im Unterricht in Ohnmacht, damit ich mich um sie kümmere.", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);

"Später haben die beiden Sex", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);

"Schon als 13jährige himmelte sie ihren Lehrer an.", wie geschehen ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

"nach dem Abschluss 2012 (damals war X 16) begannen sie eine Affäre.", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

"X und er verlobten sich sogar", wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

Äußerung Lehrer Y im Video-Interview: "Im Jahr 2009 habe ich eine achte Klasse übernommen, in der X Schülerin war und sie war zu dem Zeitpunkt 13 Jahre alt und zeigte schon nach einigen Wochen ein sehr merkwürdiges Interesse an mir. Wir haben dann, ich habe dann die Eltern informiert, dass X für mich Sachen empfindet die ich nicht erwidern kann und darf. Und ich habe viele Gespräche mit X geführt. Letzten Endes hat sich die Situation etwas gebessert. Leider kriegte sie dann die Gelegenheit nach ihrem Abschluss, als sie die Schule verlassen hatte, an einer Ferienfreizeit teilzunehmen, an der ich auch teilnahm als Verantwortlicher für Fahrradtechnik und dort kam es dann zu einer Annäherung und letzten Endes hat X mich dort verführt.", wie geschehen ab ...2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, zu unterlassen die nachfolgend wiedergegebenen Auszüge aus Briefen der Klägerin an Herrn Y öffentlich zugänglich zu machen:"..."wie geschehen ab ...2016 im Videobeitrag der Beklagten zu Ziff. 2) in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

die Beklagte zu 2) zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR oder Ordnungshaft für die Dauer bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bildnisse der Klägerin öffentlich zugänglich zu machen:

<Foto>wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K4);

<Foto>wie geschehen ab ...2016 in der Online Ausgabe der BILD-Zeitung (Anlage K5);

die Beklagten zu 1) und 2) jeweils im Wege der Stufenklage dazu zu verurteilen,in der ersten Stufe Auskunft darüber zu erteilen,aa) die Beklagte zu 1): In welchen Printausgaben die in den Klageanträgen 1) - 3) wiedergegebenen Äußerungen, Texte und Bilder jeweils enthalten waren, unter Angabe der jeweiligen Platzierungen (Titelseite oder Seitenzahl), Verkaufszahlen, Verkaufspreise sowie des mit den jeweiligen Ausgaben erzielten Gewinns;bb) die Beklagte zu 2): In welchem Zeitraum die in den Klageanträgen 4) - 6) wiedergegebenen Texte, Bilder und Videoaufnahmen (aufgeschlüsselt nach Artikeln) jeweils über den Internetauftritt der Beklagten zu 2) abrufbar waren, wie oft die jeweiligen Artikel aufgerufen wurden sowie Rechnung zu legen über die mit direkt zuzuordnender Werbung erzielten Gewinne;in der zweiten Stufe zur Zahlung eines nach Auskunftserteilung der Höhe nach zu beziffenden Schadensersatzes,

die Beklagte zu 2) zu verurteilen an die Klägerin vorgerichtlich entstandene Anwaltskosten in Höhe von 1.822,96 EUR zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Klägerin sei im Strafverfahren gegen den Lehrer von ihrem Vater anwaltlich vertreten worden.

Der Vater der Klägerin habe im Telefonat vor der Berichterstattung private Details zur Liebesbeziehung zwischen der Klägerin und dem Lehrer verraten.

Die Beklagten sind der Auffassung, die Klägerin habe durch ihr eigenes Verhalten das öffentliche Interesse an ihrer Person geweckt. Sie habe ihre Privatsphäre selbst der Öffentlichkeit preisgegeben. Ferner habe die Klägerin sich im Interview mit dem Playboy zu ihrem Beziehungsstatus geäußert. Insbesondere habe sie ihren Traumpartner in einem Widerspruch zum Lehrer (sportlich) beschrieben. Die Klägerin stelle als Playboy-Bunny ein Vorbild für andere junge Frauen dar. Es bestehe ein innerer Zusammenhang zwischen der Liebesbeziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer und ihrem Auftreten im Playboy. Die Äußerungen ihres Vaters als ihr Rechtsanwalt seien der Klägerin in diesem Zusammenhang wie eigene Äußerungen zuzurechnen. Ihr Vater habe sich auch zu den Liebesbriefen eingelassen.

Die Klägerin könne sich nicht darauf berufen, dass die Berichterstattung Themen aus ihrer Zeit als 16-Jährige aufgreife. Denn die Klägerin sei mittlerweile volljährig.

Es bestehe ein hohes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über verbotene Beziehungen zwischen Schülern und Lehrern.

Die Klägerin könne weder Auskunft noch Schadensersatz verlangen. Die Klägerin könne selbst recherchieren, wo die streitgegenständliche Berichterstattung platziert gewesen sei. Auch die Verkaufszahlen könne die Klägerin selbst ermitteln. Die Klägerin könne über erzielte Gewinne der Beklagten keine Auskunft verlangen, insoweit fehle es bereits an einem Kausalzusammenhang zwischen den Veröffentlichungen und den generierten Werbeeinnahmen. Für eine Geldentschädigung fehle es bereits an einem schwerwiegenden Eingriff. Falls das Begehren der Klägerin auf eine Gewinnabschöpfung abziele, sei diese unzulässig.

Die Neufassung der Klageanträge mit Schriftsatz vom 06.03.2018 (Bl. 205 d.A.) stelle eine Einschränkung der bisherigen Anträge dar. Es sei auch nach der BGH-Rechtsprechung erforderlich, die angegriffenen Äußerungen durch Bezugnahme auf den Kontext zu konkretisieren.

Die Klägerin hat vor der erkennenden Kammer einen Rechtsstreit gegen den Lehrer geführt (Az. 2-03 O 130/17), in dem es unter anderem um Äußerungen des Lehrers sowie die Weitergabe von Briefen und Bildnissen ging.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie den sonstigen Akteninhalt Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist weit überwiegend begründet. Über den Antrag zu 7 b) war noch nicht zu entscheiden, da die Klägerin ihr Begehren insoweit im Wege der Stufenklage gemäß § 254 ZPO geltend macht.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 1) angegriffenen Äußerungen (a)-i)) gemäß Anlage K2 und K3 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.

Die angegriffenen Äußerungen greifen unzulässig in das Persönlichkeitsrecht der Klägerin ein.

Wegen der Eigenart des allgemeinen Persönlichkeitsrechts als eines Rahmenrechts liegt seine Reichweite nicht absolut fest, sondern muss erst durch eine Abwägung der widerstreitenden grundrechtlich geschützten Belange bestimmt werden, bei der die besonderen Umstände des Einzelfalls sowie die betroffenen Grundrechte und Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention interpretationsleitend zu berücksichtigen sind. Der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht ist nur dann rechtswidrig, wenn das Schutzinteresse des Betroffenen die schutzwürdigen Belange der anderen Seite überwiegt (BGH NJW 2016, 789 [BGH 15.09.2015 - VI ZR 175/14] Rn. 20; BGH NJW 2016, 56 [BGH 28.07.2015 - VI ZR 340/14] Rn. 29; BGH NJW 2014, 2029 [BGH 17.12.2013 - II ZB 6/13] Rn. 22; jew. m.w.N.).

Hier ist das Schutzinteresse aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK abzuwägen.

Die Klägerin ist durch die angegriffenen Äußerungen erkennbar. Dies ergibt sich aus der bildlichen Abbildung sowie der Namensnennung und steht zwischen den Parteien nicht im Streit.

Die Veröffentlichung einer Liebesbeziehung greift grundsätzlich in den Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des durch die Veröffentlichung Betroffenen ein. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisten das Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter Ausschluss anderer entwickeln und wahrnehmen kann. Hierzu gehört auch das Recht, für sich zu sein, sich selbst zu gehören und den Einblick durch andere auszuschließen (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 262/16] Rn. 19 - Tim B.).

Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt. Er umfasst insbesondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsgehalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (BGH GRUR 2017, 304 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 9 - Michael Schumacher; BGH GRUR 2013, 91 [BGH 18.09.2012 - VI ZR 291/10] Rn. 12 - Comedy-Darstellerin; BGH NJW 2012, 763 [BGH 22.11.2011 - VI ZR 26/11] Rn. 10; BVerfG GRUR 2000, 446 [BVerfG 15.12.1999 - 1 BvR 653/96] - Caroline von Monaco). Zur Privatsphäre gehören demnach auch Informationen über das Bestehen einer Liebesbeziehung, deren Bekanntwerden der Betroffene - aus welchen Gründen auch immer - nicht wünscht, sondern vielmehr geheim halten möchte (BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 262/16] Rn. 19 - Tim B.).

Darüber hinaus gewährt das Grundgesetz dem Bürger einen unantastbaren Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit im Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung, der der Einwirkung der öffentlichen Gewalt entzogen ist. Wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde ist der Kernbereich privater Lebensgestaltung absolut geschützt, ohne dass dieser Schutz einer Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zugänglich ist (BVerfG NJW 2009, 3357 Rn. 25 m.w.N.). Diesem Kernbereich gehören insbesondere Ausdrucksformen der Sexualität an (BVerfG NJW 2008, 39 [BVerfG 13.06.2007 - 1 BvR 1783/05]). Im Übrigen hängt die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09] Rn. 25). Dementsprechend betreffen Details über den Austausch von Intimitäten in einer Liebesbeziehung nicht nur den Bereich der Privat-, sondern den der Intimsphäre.

Der Schutz auch in Bezug auf Ausdrucksformen der Sexualität kann aber entfallen, wenn der Grundrechtsträger den Kernbereich der privaten Lebensgestaltung von sich aus öffnet, und bestimmte, an sich dem unantastbaren Kernbereich zuzurechnende Angelegenheiten der Öffentlichkeit zugänglich macht und damit zugleich die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). Er kann sich dann nicht gleichzeitig auf den öffentlichkeitsabgewandten Schutz seiner Intim- oder Privatsphäre berufen (BGH NJW 2012, 767 Rn. 12 - Pornodarsteller m.w.N.). So soll beispielsweise für einen Pornodarsteller, der freiwillig an der Produktion professionell hergestellter und kommerziell zu verwertender Pornofilme in für den Zuschauer erkennbarer Weise mitgewirkt und diesen Bereich seiner Sexualität damit bewusst der interessierten Öffentlichkeit preisgegeben hat, indem er in mehreren Pornofilmen aufgetreten und sich werblich auf dem Cover eines der Filme hat abbilden lassen, ohne Maßnahmen zum Schutz vor seiner Identifizierung zu ergreifen, der Bereich der Sexualität lediglich der Sozialsphäre zuzuordnen sein (BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. - Pornodarsteller).

Der Intimbereich soll darüber hinaus auch schon dann als verlassen gelten, wenn Handlungen in den Bereich eines anderen einwirken, ohne dass besondere Umstände, wie etwa familiäre Beziehungen, diese Gemeinschaftlichkeit des Handelns als noch in den engsten Intimbereich fallend erscheinen lassen. Selbst schon die Berührung mit der Persönlichkeitssphäre eines anderen Menschen gibt der Handlung den Bezug auf das Soziale, der sie dem Recht zugänglich macht, wenn nur der Sozialbezug der Handlung intensiv genug ist (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625). Daher soll für die Zeugenvernehmung des Kunden einer Prostituierten kein Verwertungsverbot wegen eines Eingriffs in die Intimsphäre bestehen (BayOLGSt NJW 1979, 2624, 2625 [OLG Hamburg 14.02.1979 - 2 Ws 431/78]).

Eine Rolle bei der Beurteilung der Selbstöffnung kann auch die Frage spielen, in welchem Umfang und in welcher Intensität (vgl. BGH, Urt. v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, BeckRS 2018, 19228 Rn. 27) der Betroffene Tatsachen selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat. Hat ein verurteilter Täter selbst der Öffentlichkeit sämtliche Tat- und Lebensumstände, mithin auch sein auf die Tat verkürztes Persönlichkeitsbild bekannt gemacht und detailliert seine Sicht von Tat und Tatumständen geschildert, so verliert der Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen erheblich an Bedeutung (BGH NJW 2009, 3576 [BGH 26.05.2009 - VI ZR 191/08] Rn. 27 - Kannibale von Rotenburg). Auf der anderen Seite liegt im Hinblick auf Äußerungen betreffend den Gesundheitszustand eines Prominenten eine Selbstöffnung noch nicht vor, wenn sich die in der Öffentlichkeit getätigten Angaben des Betroffenen (bzw. seiner Vertreter) auf allgemein und abstrakt gehaltene Beschreibungen zu seinem grundsätzlichen Gesundheitszustand beschränken, denen keinerlei Einzelheiten zu den konkreten Auswirkungen einer Verletzung auf seinen Gesundheitszustand und über das genaue Ausmaß seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen zu entnehmen sind (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 13 - Michael Schumacher). Dementsprechend entfällt der Diskretionsschutz lediglich in dem Umfang, in dem der Betroffene seine Privatsphäre konkret geöffnet hat. Eine Äußerung in der Öffentlichkeit führt daher nicht automatisch zu einer generellen Verwirkung des Privatsphärenschutzes (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, BGB, 15. Aufl. 2017, Anh § 12 Rn. 121a m.w.N.), vielmehr muss die jeweilige Veröffentlichung mit dem von dem Betroffenen der Öffentlichkeit zugänglich gemachten Teilbereich seiner Intim- bzw. Privatsphäre korrespondieren (BGH, Urt. v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, BeckRS 2018, 19228 Rn. 27). Eine Selbstöffnung soll auch dann nicht vorliegen, wenn durch die Berichterstattung ein neuer, eigenständiger Bereich der Privatsphäre betroffen ist (Erman/Klass, a.a.O. unter Verweis auf KG ZUM-RD 2011, 333; LG Köln AfP 2012, 584 [LG Köln 01.06.2012 - 28 O 792/11]; LG Köln ZUM-RD 2013, 146, 148).

Weiter kann auch bei Heranwachsenden die Berichterstattung über eine Beziehung einen Eingriff in einen besonders sensiblen Bereich darstellen. Heranwachsende sollen eine gewisse Schutzbedürftigkeit dahingehend genießen, so dass es ihnen zugestanden sein soll, auf dem Weg zu einer gereiften Persönlichkeit unbeeinträchtigt Beziehungen zu Partnern führen zu können, ohne dabei von einer breiten Öffentlichkeit beobachtet zu werden (LG Hamburg NJOZ 2017, 1444).

Die Beklagte zu 1) kann sich nach den oben dargestellten Grundsätzen nicht erfolgreich darauf berufen, dass die Klägerin den Schutz gegenüber den angegriffenen Äußerungen aufgrund einer Selbstöffnung (bzw. Selbstbegebung) verloren hätte.

aa. Die angegriffenen Äußerungen der Beklagten zu 1) sind nicht aufgrund der von der Klägerin getätigten Äußerungen im Playboy von einer den Schutz des Persönlichkeitsrechts reduzierenden Selbstöffnung umfasst.

Die Beklagte zu 1) vertritt insoweit die Auffassung, dass die Klägerin mit ihrem Auftritt als Playmate und ihrer Äußerung, dass der richtige Mann noch nicht gefunden sei und dieser sportlich sein solle, das Recht auf Schutz ihrer Privatsphäre auch im Hinblick auf eine mehrere Jahre zurückliegende Beziehung der Klägerin zu ihrem ehemaligen Lehrer inklusive der Offenbarung, dass es zu sexuellen Aktivitäten gekommen sei, verwirkt habe. Dem folgt die Kammer unter Zugrundelegung der oben dargestellten Grundsätze nicht.

Die Angaben im Interview der Klägerin im Playboy sind von lediglich allgemeiner Natur. Es handelt sich weitgehend um Allgemeinplätze mit wenig Gehalt. Die Klägerin offenbart lediglich, dass sie derzeit noch nicht den "Richtigen" gefunden habe und welche Eigenschaften sie sich beim "Richtigen" wünsche. Hiervon ist jedoch gerade nicht erfasst, dass die Klägerin im Alter von 13 Jahren ihren damaligen Lehrer angehimmelt haben soll und dass sie im Alter von 16 Jahren eine Beziehung zu ihm geführt hat. Diese Umstände lagen zum Zeitpunkt des Interviews bereits mehrere Jahre zurück. Sie standen mit den Äußerungen der Klägerin im Interview auch in keinem sich hieraus ergebenden Zusammenhang. Die Klägerin hat mit ihrem Interview und auch mit ihren Nacktaufnahmen nicht konkrete Umstände aus ihrem Liebes- und Sexualleben geöffnet, sondern gerade nur allgemeine und wenig sagende Umstände geäußert, die kaum konkreten Bezug hierzu haben.

Darüber hinaus bewirkt der Umstand, dass sich jemand zu seiner aktuellen Beziehung äußert, keine Selbstöffnung im Hinblick auf künftige Beziehungen (LG Berlin NJW 2016, 1966 [OLG München 23.12.2015 - 34 SchH 10/15]; Erman/Klass, a.a.O., Anh § 12 Rn. 121a). Daher muss erst recht gelten, dass, wenn sich die Klägerin - unkonkret - im Hinblick auf künftige Beziehungen äußert, dies nicht zu einer Öffnung im Hinblick auf die Vergangenheit führt.

Eine Selbstöffnung im Hinblick auf die hier streitgegenständlichen Äußerungen ist auch nicht bereits dadurch erfolgt, dass die Klägerin nebenberuflich als Model tätig ist, für den Playboy posiert hat und ein Facebook-Profil betreibt, in dem sie hierfür geworben hat. Unzweifelhaft hat die Klägerin hierdurch diesen Bereich auch derart geöffnet, dass über ihre Tätigkeit als Model und über ihr Wirken als Playmate berichtet werden darf. Denn sie hat diesen Teil ihrer Privat- bzw. Intimsphäre in die Öffentlichkeit getragen und dadurch zu einem Teil der Sozialsphäre gemacht (vgl. BGH NJW 2012, 767 [BGH 25.10.2011 - VI ZR 332/09] Rn. 12 ff. - Pornodarsteller). Dies umfasst aber gerade nicht Umstände, die erstens - wie hier - deutlich vor dieser Tätigkeit und zudem zu einem Zeitpunkt lagen, zu dem die Klägerin noch minderjährig war, und die andererseits ihr Sexualleben und ihr innerstes Gefühlsleben betreffen.

bb. Die von der Beklagten zu 1) geschilderten Umstände sind auch nicht aufgrund der von der Beklagten zu 1) - im konkreten Umfang und Wortlaut zwischen den Parteien streitigen - angeführten Angaben des Vaters der Klägerin (s. Bl. 82, 87 f. d.A.) im Wege der Zurechnung einer Selbstöffnung zugeführt worden.

Insoweit können grundsätzlich - abhängig vom Einzelfall - nicht nur die Umstände Berücksichtigung finden, die der Betroffene selbst der Öffentlichkeit preisgegeben hat, sondern auch solche, die von Vertretern offenbart wurden (BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 12 - Michael Schumacher), was auch Äußerungen des den Betroffenen vertretenden Anwalts umfassen kann (vgl. LG Frankfurt a.M., Beschl. v. 07.11.2017 - 2-03 O 275/17; LG Berlin AfP 2003, 559 [LG Berlin 10.12.2002 - 27 O 866/02]: Äußerung des Betroffenen "durch" einen Anwalt). Diesbezüglich ist zwischen den Parteien streitig, ob der Vater der Klägerin sich gegenüber einem Mitarbeiter der Beklagten zu 1) als anwaltlicher Vertreter der Klägerin geäußert und insoweit eine Selbstöffnung zu deren Lasten herbeigeführt hat und ob er hierzu berechtigt war. Dies konnte im Ergebnis offen bleiben. Denn selbst wenn man davon ausgeht, dass die Angaben des Vaters der Klägerin dieser zurechenbar wären und der Vater der Klägerin die von der Beklagten zu 1) angeführten Äußerungen getätigt haben sollte, würde diese Selbstöffnung die hier streitgegenständliche Berichterstattung nicht erfassen.

Hierbei ist zunächst der Kontext der Berichterstattung zu berücksichtigen, wie ihn auch die Beklagte zu 1) vorträgt, nämlich der Strafprozess gegen den ehemaligen Lehrer der Klägerin. In diesem ging es, so stellt es auch die Beklagte zu 1) dar, im Wesentlichen darum, dass der ehemalige Lehrer sich der Klägerin nicht mehr nähern sollte und gegen vorangegangene Gewaltschutzanordnungen verstoßen hatte. Weiter ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung auch die mündliche Verhandlung in dem Strafverfahren noch nicht begonnen hatte und dementsprechend weitere Umstände noch nicht in öffentlicher mündlicher Verhandlung offenbart worden waren. In diesem Zusammenhang hatte der Lehrer der Beklagten zu 1) intime und private Details offenbart, die aber in der Öffentlichkeit noch nicht bekannt waren.

Vor diesem Hintergrund soll sich der Vater der Klägerin wie von der Beklagten zu 1) angeführt geäußert haben. Die Beklagte zu 1) gibt insoweit wortwörtliche Äußerungen wieder, was die Klägerin angreift. Aber diesen wortwörtlichen Äußerungen ist bereits nicht zu entnehmen, dass der Vater der Klägerin über eine sexuelle Beziehung der Klägerin zu ihrem Lehrer berichtet hat. Vielmehr soll er geschildert haben, dass von seiner Tochter eine "Schwärmerei" ausgegangen sei und dass sie dem Lehrer einen "ersten Brief" geschickt habe. Sodann wird der Vater der Klägerin mit der Angabe zitiert, dass er dem Lehrer Konsequenzen angedroht habe, wenn er seine Tochter nicht in Ruhe lasse. All dem lässt sich nicht entnehmen, dass die Klägerin und der Lehrer überhaupt eine Beziehung bzw. "Affäre" (Äußerung zu 1 h)) geführt haben. Die Äußerungen des Vaters des Klägers sind insoweit nicht ergiebig oder jedenfalls völlig unkonkret. Auch dass die Klägerin und der Lehrer "verlobt" gewesen seien oder sich so bezeichnet hätten, ist dem nicht zu entnehmen. Die Berichterstattung der Beklagten zu 1) geht daher insgesamt auch über dasjenige, was der Vater der Klägerin selbst offenbart hat, sowohl im Detailgrad als auch im Hinblick auf die Eingriffsintensität deutlich hinaus, so dass die angegriffenen Äußerungen von einer solchen Selbstöffnung nicht erfasst wären.

Dies gilt letztlich auch für die Äußerung zu 1 g) "Schon als 13-jährige himmelte sie ihren Lehrer an." Denn selbst wenn man die öffnenden Äußerungen des Vaters dahingehend auslegt, dass der Klägerin zurechenbar über eine Schwärmerei der Klägerin für ihren Lehrer berichtet werden dürfte, ist jedenfalls der Umstand, dass die Klägerin zu diesem Zeitpunkt lediglich 13 Jahre alt war, von dieser Selbstöffnung nicht umfasst. Diese Information ist auch von nicht unerheblicher Relevanz, denn sie erlaubt einen Einblick in das Gefühlsleben der damals noch deutlich minderjährigen Klägerin. Darüber hinaus wird es - darauf weist letztlich auch die Beklagte zu 1) hin - als unschicklich empfunden, wenn ein junges Mädchen sich in ihren Lehrer verliebt.

Die Abwägung des Schutzinteresses aus Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG mit dem Recht zu 1) auf Presse- und Meinungsfreiheit gemäß Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG, Art. 10 Abs. 1 EMRK fällt hier zu Lasten der Beklagten zu 1) aus.

Die Kammer hat bei der gebotenen Abwägung neben dem Gesamtkontext der Berichterstattung berücksichtigt, dass die Beklagte zu 1) über eine intime und sexuelle Liebesbeziehung der Klägerin berichtet und dadurch diesen Bereich der Persönlichkeit der Öffentlichkeit offenbart hat. Es oblag der Beklagten zu 1) bei einer Berichterstattung über diesen Bereich des Persönlichkeitsrechts der Klägerin, zurückhaltend, umsichtig und in für den Betroffenen möglichst schonender Art und Weise zu berichten. Ferner war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der von der Beklagten zu 1) dargestellten Begebenheiten und damit zum Zeitpunkt der mit ihrem Lehrer geführten Beziehung minderjährig war, während sie zum Zeitpunkt der angegriffenen Äußerung des Beklagten die Volljährigkeit erreicht hatte. Die Kammer hat weiter einbezogen, dass - auch auf Betreiben der Klägerin - ein Strafverfahren gegen ihren Lehrer geführt worden ist, in dem der Umstand, dass die Klägerin und der Lehrer eine Beziehung geführt haben, in öffentlicher Verhandlung offenbart wurde, wobei die Hauptverhandlung jedoch erst nach Veröffentlichung der angegriffenen Berichterstattung der Beklagten zu 1) durchgeführt wurde.

In die Abwägung hat die Kammer auch eingestellt, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Äußerungen bereits selbst mit Aktaufnahmen im Playboy an die Öffentlichkeit getreten war und jedenfalls insoweit selbst die Öffentlichkeit gesucht hat. Allerdings war hier einzubeziehen, dass die Beziehung, die Gegenstand der Berichterstattung war, mehrere Jahre zurück liegt und die Klägerin erst anschließend in die Öffentlichkeit getreten ist. Zudem handelte es sich um Umstände, die die Klägerin in ihrer Zeit als Minderjährige betreffen.

Weiter hat die Kammer in der Abwägung einbezogen, dass grundsätzlich ein Interesse der Öffentlichkeit an der Diskussion über Beziehungen zwischen Schülern und ihren Lehrern besteht, ferner, dass über den Fall auch andere Medien berichtet haben.

Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung der Klägerin, ggf. durch ihren Vater, hat die Kammer nach den oben dargestellten Grundsätzen als Teil der Abwägung zu Gunsten der Beklagten zu 1) berücksichtigt.

Entgegen der Auffassung der Beklagten zu 1) besteht eine innere Beziehung zwischen dem Verhältnis der Klägerin zu ihrem Lehrer und der Tätigkeit der Klägerin als Model und Playmate aus Sicht des Durchschnittslesers nicht. Die Beklagte zu 1) stützt sich insoweit auf die Äußerungen des Vaters der Klägerin, der gesagt haben soll, dass die Klägerin mit ihrem Posieren als Playmate "in die Offensive" gegangen sei, nachdem ihr ehemaliger Lehrer der Klägerin nachgestellt hatte. Insoweit ist auch aus Sicht des Durchschnittsempfängers die Äußerung des Vaters dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin nicht wegen der von ihr geführten Beziehung mit ihrem ehemaligen Lehrer als Model tätig wurde, sondern weil dieser ihr nachgestellt hatte.

Die Klägerin ist auch nicht als Person des öffentlichen Lebens anzusehen. Sie ist mit Prominenten oder Politikern in keiner Weise zu vergleichen. Hieran ändert auch nichts, dass die Klägerin in einer bundesweit erscheinenden Zeitschrift mit Aktaufnahmen an die Öffentlichkeit getreten ist und sich auch über Facebook öffentlich präsentiert hat.

Die Kammer hat auch eingestellt, dass die Klägerin vorgetragen hat, dass sie ihre Beziehung mit ihrem ehemaligen Lehrer stets geheim gehalten hat. Dieser Umstand ist zwischen den Parteien streitig. Die Beklagte zu 1) kann sich diesbezüglich jedoch nicht auf ein reines Bestreiten zurückziehen. Denn die Beklagte zu 1) hat vom ehemaligen Lehrer der Klägerin umfassende Informationen über die Beziehung zwischen der Klägerin und ihrem Lehrer erhalten. Die Klägerin hat auch das Strafurteil des Amtsgerichts M gegen den Lehrer vorgelegt, aus dem sich ergibt, dass selbst die Eltern der Klägerin "erst mit einiger zeitlicher Verzögerung" von der Beziehung erfahren hatten (Anlage K1, S. 3, Bl. 28 d.A.). Es hätte vor diesem Hintergrund der Beklagten zu 1) jedenfalls eine gewisse Darlegungslast oblegen, Umstände darzutun, die dem Vortrag der Klägerin und ihres Lehrers widersprechen, dass die Beziehung geheim gehalten worden sei. Auch soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, dass die Beziehung den Eltern der Klägerin bekannt gewesen sei, führt dies nicht dazu, dass hierdurch die Beziehung der Klägerin zum Lehrer auch zulässigerweise Gegenstand öffentlicher Berichterstattung wird (vgl. BGH GRUR 2017, 850 [BGH 02.05.2017 - VI ZR 262/16] Rn. 19 - Tim B.).

Weiter war im Hinblick auf das - noch nicht mündlich verhandelte - Strafverfahren gegen den Lehrer der Klägerin einzubeziehen, dass die Klägerin in diesem Verfahren nicht als Täterin, sondern als Tatopfer auftrat. Soweit sich die Beklagte zu 1) daher auf Rechtsprechung bezieht, die ein öffentliches Interesse an der Berichterstattung über ein Strafverfahren zum Gegenstand hatte (Klageerwiderung, S. 13, Bl. 92 d.A.: BVerfG NJW 1973, 1226 [BVerfG 05.06.1973 - 1 BvR 536/72] - Lebach; BGH NJW 2006, 599 [BGH 15.11.2005 - VI ZR 286/04] - Autobahnraser; BVerfG NJW 2009, 3357 - Fußballligaspieler), so musste auch die Beklagte zu 1) bei ihrer Berichterstattung berücksichtigen, dass das Persönlichkeitsrecht des Tatopfers einer besonders schonenden Behandlung bedarf und eine identifizierende Berichterstattung daher noch zurückhaltender zu erfolgen hat (vgl. Müller, NJW 2007, 1617, 1618; vgl. auch BGH NJW 1988, 1984, 1985 [BGH 24.11.1987 - VI ZR 42/87]: stärkere Pflicht zur Zurückhaltung bei Berichterstattung über Gerichtsverfahren ohne strafrechtlichen Einschlag). Denn der Täter tritt durch seine Tat aus eigenem Antrieb in soziale Interaktion mit dem Tatopfer (BVerfG NJW 2009, 3357 [BVerfG 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09] - Fußballligaspieler), während das Tatopfer unfreiwillig hieran beteiligt wird. Würde man an die Berichterstattung über das Tatopfer dieselben Maßstäbe anlegen wie an diejenige über den Täter, so wäre dies geeignet, Tatopfer generell aufgrund der allein hierdurch zu befürchtenden öffentlichen Berichterstattung an der Erstattung von Anzeigen und der Verfolgung von Tätern zu hindern.

Nach alledem überwiegt vorliegend das Schutzinteresse der Klägerin die Interessen der Beklagten zu 1).

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) ferner Unterlassung im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu 2)).

Dem Einzelnen steht mit dem Kernbereich höchstpersönlicher, privater Lebensgestaltung ein unantastbarer Bereich zur Entfaltung der Persönlichkeit zu, der wegen seiner besonderen Nähe zur Menschenwürde absolut geschützt und einer Einschränkung durch Abwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nicht zugänglich ist. Die Beurteilung, ob ein Sachverhalt diesem Kernbereich zuzuordnen ist, hängt davon ab, ob der Betroffene ihn geheim halten will, ob er nach seinem Inhalt höchstpersönlichen Charakters ist und in welcher Art und Intensität er aus sich heraus die Sphäre anderer oder die Belange der Gemeinschaft berührt (siehe oben, auch zur Selbstöffnung). Dieser Schutz kann auch das geschriebene Wort umfassen.

Darüber hinaus schützt das allgemeine Persönlichkeitsrecht vor einer Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre vor herabsetzenden, vor allem ehrverletzenden Äußerungen oder davor, dass einem Betroffenen Äußerungen unterschoben werden, die er nicht getan hat. Besonderen Schutz genießen in diesem Zusammenhang Briefe oder sonstige private Aufzeichnungen. Sie dürfen in der Regel nicht ohne Zustimmung des noch lebenden Verfassers veröffentlicht werden (BGHZ 13, 334, 341 - Leserbrief; KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 - 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 - juris). Dieser Bereich ist jedoch nicht absolut geschützt, sondern - wie auch im Übrigen - ist eine Abwägung der sich gegenüber stehenden Interessen erforderlich. Wesentlicher Abwägungsfaktor ist hierbei das Gewicht des öffentlichen Informationsinteresses (KG Berlin, Urt. v. 18.04.2011 - 10 U 149/10, ZUM 2011, 570, Rn. 4 - juris).

Die hier erforderliche Abwägung fällt ebenfalls zu Lasten der Beklagten zu 1) aus.

Die angegriffene Berichterstattung enthält einen - in Handschrift der Klägerin abgebildeten - Brief der Klägerin, die über ihre tiefe Liebe zu ihrem ehemaligen Lehrer berichtet. In diesem Brief offenbart die Klägerin Umstände aus ihrem Innersten, die der Einsicht der Allgemeinheit ebenso wie der ihres unmittelbaren Umkreises vollständig entzogen sind. Darüber hinaus enthält die angegriffene Berichterstattung ein weiteres Zitat, in dem die Klägerin über sexuelle Fantasien mit dem Beklagten berichtet. Auch dieser Brief betrifft den absolut geschützten Intimbereich. Dies gilt auch für die dritte mit dem Antrag zu 2) angegriffene Äußerung aus einem Brief, denn auch hier wird das innerste Gedankenleben der damals minderjährigen Klägerin der Öffentlichkeit dargeboten.

Insgesamt war zu berücksichtigen, dass die Klägerin zum Zeitpunkt der Erstellung und Absendung der Briefe minderjährig war und diese Briefe im Vertrauen auf die private und wohl auch geheim gehaltene Beziehung (s.o.) ihrem (ehemaligen) Lehrer überlassen hat. Ein eventuelles Informationsinteresse bezüglich dieser Briefe überwiegt jedenfalls nicht.

Auch die von der Beklagten zu 1) angeführte Selbstöffnung rechtfertigt die Veröffentlichung nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man die Äußerungen des Vaters der Klägerin als Selbstöffnung zu Lasten der Klägerin begreift. Denn der Vater der Klägerin hat nach dem Vortrag der Beklagten zu 1) lediglich geäußert, dass die Klägerin einen "ersten Brief" an ihren Lehrer geschrieben habe. Er hat daher lediglich - in Bezug auf den Inhalt der Briefe völlig ohne Informationsgehalt - offenbart, dass die Klägerin überhaupt Briefe geschrieben hat. Was in den Briefen stand, hat der Vater der Klägerin hingegen nicht offengelegt (vgl. insoweit BGH NJW 2017, 1550 [BGH 29.11.2016 - VI ZR 382/15] Rn. 13 - Michael Schumacher). Damit konnte die Beklagte zu 1) aber nicht Umstände aus dem Bereich der Privat- und Intimsphäre, die sich allein aus dem Inhalt der Briefe ergeben, der Öffentlichkeit mitteilen.

Letztlich war auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die Briefe vom Lehrer der Klägerin deutlich nach Ende der Beziehung erhalten hat und insoweit eine Einwilligung der Klägerin in die Weitergabe zum Zwecke der Veröffentlichung - für die Beklagte zu 1) erkennbar - nicht vorlag. Der Lehrer der Klägerin war dementsprechend auch zur Weitergabe nicht berechtigt (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 - 2-03 O 130/17, ZD 2018, 271 = BeckRS 2017, 141348 Rn. 72 ff.). Im Rahmen der Abwägung der widerstreitenden Interessen ist auch einzustellen, wenn Informationen rechtswidrig beschafft wurden, auch wenn die Veröffentlichung solcher Informationen unter Berücksichtigung der Schutzfunktion des Art. 5 Abs. 1 GG im Einzelfall - insbesondere aufgrund eines öffentlichen Interesses hieran - zulässig sein kann (BGH NJW 2015, 782 [BGH 30.09.2014 - VI ZR 490/12] Rn. 20). Letzteres war hier aber wie oben dargestellt nicht der Fall.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 1) auch die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse gemäß Antrag zu 3) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO verlangen.

Die Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen ist nach dem abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG zu beurteilen (BGH GRUR 2007, 527 [BGH 06.03.2007 - VI ZR 51/06] - Winterurlaub m.w.N.). Danach dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit ihrer Einwilligung verbreitet werden (§ 22 S. 1 KUG). Hiervon besteht allerdings gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG eine Ausnahme, wenn es sich um Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte handelt. Diese Ausnahme gilt aber nicht für eine Verbreitung, durch die berechtigte Interessen des Abgebildeten gemäß § 23 Abs. 2 KUG verletzt werden (BGH GRUR 2013, 1065 [BGH 28.05.2013 - VI ZR 125/12] Rn. 10 - Eisprinzessin Alexandra).

Nach diesen Voraussetzungen war die Veröffentlichung hier unzulässig. Jedenfalls im Hinblick auf das Bildnis gemäß Antrag zu 3 a) sind sich die Parteien einig, dass es sich um ein privates Bildnis handelt. Ferner ist unstreitig, dass die Klägerin in die Veröffentlichung beider Bildnisse gemäß Antrag zu 3) nicht eingewilligt hat.

Die Bildnisse sind auch nicht dem Bereich der Zeitgeschichte zuzuordnen. Sie betreffen Ereignisse, die zeitlich weit vor dem von der Beklagten zu 1) angeführten zeitgeschichtlichen Ereignis - der Strafverhandlung gegen den Lehrer der Klägerin - liegen. Es handelt sich bei den Bildnissen auch nicht um kontextneutrale Fotos, deren Veröffentlichung im Rahmen der Berichterstattung über die Klägerin keine zusätzliche Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts bewirkt (vgl. BVerfG AfP 2001, 212, 216 - Prinz Ernst August von Hannover; BVerfG NJW 2006, 2835 [BVerfG 13.06.2006 - 1 BvR 565/06]; BGH GRUR 2010, 1029, 1031 [BGH 13.04.2010 - VI ZR 125/08] - Charlotte im Himmel der Liebe; BGH GRUR 2002, 690, 692 [BGH 14.05.2002 - VI ZR 220/01] - Marlene Dietrich; Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 20; eingehend LG Frankfurt a.M., Urt. v. 17.08.2017 - 2-03 O 424/16, ZUM 2018, 58 [OLG Köln 28.03.2017 - 1 RVs 281/16]).

Die Veröffentlichung der Bildnisse ist auch nicht aus dem Grunde gerechtfertigt, dass die Klägerin - nach dem Ende der Beziehung mit ihrem Lehrer - freiwillig Aktfotografien für den Playboy hat fertigen und veröffentlichen lassen. Denn weder wirkt sich dies auf die hier streitgegenständlichen Bildnisse noch auf das Interesse der Klägerin an der Nichtveröffentlichung zuvor entstandener Bildnisse aus.

Letztlich war auch hier als ein Teil der Gesamtabwägung zu berücksichtigen, dass die Beklagte zu 1) die beiden Bildnisse vom Lehrer der Klägerin rechtswidrig erhalten hat (dazu LG Frankfurt a.M., Urt. v. 21.12.2017 - 2-03 O 130/17, BeckRS 2017, 141348 Rn. 62 ff.).

Bei der dargestellten Abwägung hat die Kammer ferner berücksichtigt, dass seit dem 25.05.2018 die DSGVO Geltung erlangt hat. Insoweit wendet die Kammer jedoch unter Berücksichtigung von Art. 85 Abs. 2 DSGVO die §§ 22 f. KUG und die hierzu in der Rechtsprechung ergangenen Grundsätze an, da insoweit - jedenfalls hier in Bezug auf journalistische Inhalte (vgl. zur Anwendung außerhalb journalistischer Zwecke LG Frankfurt a.M., Urt. v. 13.09.2018 - 2-03 O 283/17) - die §§ 22 f. KUG fortgelten (OLG Köln K&R 2018, 501 [OLG Köln 18.06.2018 - 15 W 27/18] Rn. 6; Sydow/Specht, DSGVO, 2. Aufl. 2018, Art. 85 Rn. 13 ff.; Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057, 1060).

Die Klägerin kann ferner von der Beklagten zu 2) die Unterlassung im Hinblick auf die mit dem Antrag zu 4) angegriffenen Äußerungen (a)-j)) gemäß Anlagen K4 und K5 aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen.

Insoweit wird bezüglich der Äußerungen gemäß Antrag zu 4) a)-i) auf die obigen Ausführungen zum Antrag zu 1) verwiesen, die auch mit Blick auf die Beklagte zu 2) anzuwenden sind.

Der Unterlassungsanspruch der Klägerin umfasst darüber hinaus auch das gemäß Antrag zu 4) j) von der Beklagten zu 2) veröffentlichte Interview mit dem Lehrer der Klägerin. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte zu 2) ein Interview mit dem Lehrer der Klägerin mit dem gemäß Antrag zu 4) j) ersichtlichen Inhalt veröffentlicht hat.

Auch die in dieser angegriffenen Äußerung enthaltene Offenbarung, dass die Klägerin ein Interesse an ihrem Lehrer gezeigt habe und diesen letzten Endes verführt habe, stellt einen unzulässigen Eingriff in die Privat- bzw. Intimsphäre der Klägerin dar. Auf die obigen Ausführungen wird im Übrigen verwiesen.

Die Klägerin kann von der Beklagten zu 2) auch Unterlassung im Hinblick auf die angegriffenen Zitate aus privaten Briefen aus den §§ 823, 1004 BGB i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG verlangen (Antrag zu 5)).

Insoweit wird zunächst auf die obigen Ausführungen zu Antrag zu 2) verwiesen.

Der Anspruch der Klägerin umfasst darüber hinaus auch die in Anlage K3 (gemäß Antrag zu 2)) nicht enthaltene Äußerung gemäß Antrag zu 5):"..."

Gemäß den obigen Ausführungen stellt sich auch die Veröffentlichung dieses Zitats aus einem Brief der Klägerin als unzulässig dar, da die Beklagte zu 2) Einblicke in die innerste und intime Gefühlswelt der damals minderjährigen Klägerin offenbart.

Die Klägerin kann auch von der Beklagten zu 2) die Unterlassung der weiteren Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bildnisse gemäß Antrag zu 6) aus den §§ 823, 1004 BGB, 22, 23 KUG i.V.m. Art. 85 DSGVO verlangen.

Es wird auf die obigen Ausführungen zu Antrag zu 3) verwiesen.

Auch die für den Unterlassungsanspruch jeweils erforderliche Wiederholungsgefahr ist gegeben. Im Regelfall indiziert die Erstbegehung die Wiederholungsgefahr (ständige Rechtsprechung BGH GRUR 1997, 379, 380 [BGH 16.11.1995 - I ZR 229/93] - Wegfall der Wiederholungsgefahr II). Im Allgemeinen gelingt eine Widerlegung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, die jedoch beklagtenseits verweigert wurde. Damit zeigt Beklagte, dass nach wie vor Wiederholungsgefahr besteht (vgl. BGH GRUR 1998, 1045, 1046 [BGH 19.03.1998 - I ZR 264/95] - Brennwertkessel).

Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht jeweils auf § 890 ZPO.

Die Klägerin kann von den Beklagten (zu 1) und 2)) auch Auskunft aus § 242 BGB verlangen, nicht jedoch im begehrten Umfang.

Insoweit haben die Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung darüber gestritten, ob der von der Klägerin in Antrag zu 7 b) formulierte Antrag auf Zahlung eines noch zu beziffernden Schadensersatzes den Auskunftsantrag stützt, weil aus Sicht der Beklagten Schadensersatz bereits begrifflich (vgl. insoweit Dreier/Schulze-Specht, UrhG, 6. Aufl. 2018, §§ 33 ff. KUG Rn. 16, 21), aber auch rechtlich anders zu behandeln sei als eine Entschädigung.

Die Kammer legt den Antrag zu 7 b) unter Berücksichtigung des Vorbringens der Parteien in den Schriftsätzen und der mündlichen Verhandlung vom 06.09.2018 dahingehend aus, dass die Klägerin Auskunft sowohl für die Bezifferung eines Entschädigungsanspruchs gestützt auf eine Persönlichkeitsrechtsverletzung als auch für die Bezifferung eines Schadensersatzanspruchs gestützt auf eine Urheberrechtsverletzung begehrt. Auf S. 22 f. der Klageschrift (Bl. 22 f. d.A.) macht die Klägerin einen Anspruch auf "Schadensersatz wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts" geltend, wobei sie im darauf folgenden Absatz ausdrücklich auf die Grundsätze der Rechtsprechung zur Geldentschädigung rekurriert. Weiter schuldeten die Beklagten "Schadensersatz für die Nutzung des 'Sofa-Bildes'" (Klageschrift, S. 24, Bl. 24 d.A.), den die Klägerin auf S. 22 der Klageschrift auf die §§ 97, 72 UrhG gestützt hat.

Die Klägerin kann vorliegend Auskunft zur Berechnung ihres Anspruchs auf Geldentschädigung verlangen.

Nach § 242 BGB kann der Betroffene Auskunft über den Verbreitungsumfang einer Veröffentlichung verlangen, wenn sie zur Rechtsverfolgung erforderlich ist und der Verletzer sie unschwer erteilen kann (BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 - I ZR 226/97] - Der blaue Engel; Wenzel/Burkhardt, Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 15 Rn. 7 m.w.N.; Löffler/Steffen, PresseR, 6. Aufl. 2015, § 6 Rn. 346a m.w.N.; Wandtke/Bullinger-Fricker, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 22 KUG Rn. 39). Der Betroffene kann Unterrichtung über den Verbreitungsumfang und Auskunft darüber verlangen, in welcher Auflagenhöhe und an welchen Personenkreis die unzulässige Veröffentlichung gelangt ist (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 346a m.w.N.). Dies gilt auch in Fällen der Geltendmachung einer Geldentschädigung (vgl. LG Köln Urt. v. 27.4.2017 - 14 O 323/15, BeckRS 2017, 125934). So lag der Fall auch hier.

Soweit die Beklagten der Auffassung sind, dass die Klägerin sich im Rahmen des begehrten Auskunftsumfangs (in welchen Printausgaben, Verkaufszahlen etc.) aus öffentlich zugänglichen Quellen informieren könne, folgt die Kammer dem nicht. Es ist den Beklagten unschwer möglich, die begehrte Auskunft zu erteilen, die Klägerin ist hingegen ohne eigenes Verschulden in Unkenntnis hierüber. Angesichts der Vielzahl der Regionalausgaben insbesondere der Print-Ausgabe der Beklagten zu 1) sind die begehrten Informationen entgegen der Auffassung der Beklagten der Klägerin nicht ohne Weiteres zugänglich.

Die Klägerin kann von den Beklagten aber nicht verlangen, dass diese Auskunft über die Verkaufspreise sowie ihre im Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Rechtsverletzungen stehenden Gewinne erteilen, auch Rechnungslegung ist nicht geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist in Fällen, in denen der Schädiger die Verletzung der Persönlichkeit seines Opfers als Mittel zur Auflagensteigerung und damit zur Verfolgung eigener kommerzieller Interessen eingesetzt hat, die Erzielung von Gewinnen aus der Rechtsverletzung als Bemessungsfaktor in die Entscheidung über die Höhe der Geldentschädigung mit einzubeziehen (BGH NJW 2005, 215, 128). Der BGH führt weiter aus, dass von der Höhe der Geldentschädigung ein echter Hemmungseffekt ausgehen soll, wobei die Geldentschädigung nicht eine Höhe erreichen darf, die die Pressefreiheit unverhältnismäßig einschränkt (BGH NJW 2005, 215, 128 [BGH 05.10.2004 - VI ZR 255/03] m.w.N.).

Auf dieser Grundlage ist Auskunft über die Höhe des erzielten Gewinns hier nicht geschuldet. Denn es steht fest, dass die Beklagten mit den streitgegenständlichen Veröffentlichungen Gewinne erzielen wollten, was auch bei der Bemessung einer etwaigen Entschädigung zu berücksichtigen wäre. Zwar kann bei der Verletzung von Bildnisrechten auch Auskunft über erzielte Erlöse verlangt werden (Wandtke/Bullinger-Fricker, a.a.O., § 22 KUG Rn. 39 m.w.N.), dies gilt jedoch nur, wenn das Bildnis des Betroffenen werblich vereinnahmt wird (vgl. BGH NJW 2000, 2201 [BGH 01.12.1999 - I ZR 226/97] - Blauer Engel). Der akzessorische Auskunftsanspruch soll nämlich nur dazu dienen, dem Verletzten Aufklärung über Art und Umfang eines festgestellten Eingriffs zu verschaffen (Löffler/Steffen, a.a.O., § 6 Rn. 348). Diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor.

Der weitergehende Anspruch der Klägerin auf Auskunft ergibt sich auch nicht aus den §§ 101 UrhG, 72 UrhG im Hinblick auf das Bildnis gemäß Anträgen zu 2) a) und 4) a). Denn die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin hat nicht hinreichend dargelegt und unter Beweis gestellt, dass sie - und nicht ggf. ihr Lehrer - Lichtbildnerin des streitgegenständlichen Bildnisses ist. Auf das Bestreiten der Beklagten hin oblag es der Klägerin, entsprechenden Beweis anzutreten. Die Klägerin hat insoweit nur ihre eigene Parteivernahme angeboten, der die Beklagten widersprochen haben. Die Klägerin hätte jedoch auch ihren Lehrer als Zeugen benennen oder die Originalbilddateien vorlegen können.

Der Antrag ist auch nicht aus dem Grunde ausgeschlossen, dass der Klägerin ein Anspruch auf Geldentschädigung von vornherein nicht zusteht.

Die Zubilligung einer Geldentschädigung beruht auf dem Gedanken, dass ohne einen solchen Anspruch Verletzungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts häufig ohne Sanktion blieben mit der Folge, dass der Rechtsschutz der Persönlichkeit verkümmern würde. Grundsätzlich löst aber nicht jede Rechtsverletzung bereits einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus. Nur unter bestimmten erschwerenden Voraussetzungen ist das unabweisbare Bedürfnis anzuerkennen, dem Betroffenen wenigstens einen gewissen Ausgleich für ideelle Beeinträchtigungen durch Zubilligung einer Geldentschädigung zu gewähren. Das ist nur der Fall, wenn es sich aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalls um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Hierbei sind insbesondere die Art und Schwere der zugefügten Beeinträchtigung, die Nachhaltigkeit der Rufschädigung, der Grad des Verschuldens sowie Anlass und Beweggrund des Handelns zu berücksichtigen (vgl. BGH NJW 2010, 763 [BGH 24.11.2009 - VI ZR 219/08], juris-Rn. 11 - Esra; BGH AfP 2012, 260 [BGH 20.03.2012 - VI ZR 123/11], juris-Rn. 15; OLG Celle NJW-RR 2001, 335 [OLG Celle 20.04.2000 - 13 U 160/99], juris-Rn. 11; Dreier/Schulze-Specht, a.a.O., §§ 33 ff. KUG, Rn. 22).

Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da die Beklagten Details der Klägerin aus dem Bereich der Intim- und Privatsphäre veröffentlicht haben, die zudem Umstände der Klägerin aus ihrer Kindheit betreffen.

Die Klägerin konnte von der Beklagten zu 2) aus den §§ 683, 677, 670 BGB auch Ersatz ihrer vorgerichtlichen Abmahnkosten verlangen (Antrag zu 8)), jedoch nicht im begehrten Umfang. Die Klägerin begehrt für die Abmahnung den Ersatz aus einem Gegenstandswert von € 50.000,-. Im Rahmen der Klage hat die Klägerin für die mit der Abmahnung geltend gemachten Ansprüche nur gegenüber der Beklagten zu 2) einen Streitwert von lediglich € 20.000,- angegeben (Bl. 25 d.A.). Hieran muss sie sich auch für die Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten festhalten lassen. Sie konnte daher eine 1,3-Geschäftsgebühr aus einem Gegenstandswert von € 20.000,- zzgl. Pauschale und Mehrwertsteuer verlangen, insgesamt € 1.171,67.

Die Kostenentscheidung war der Schlussentscheidung vorzubehalten. Die Frage, ob die klägerseits nach Hinweis der Kammer vorgenommene Konkretisierung der Anträge auf die jeweiligen Berichterstattungen (vgl. dazu nur BGH GRUR 2013, 312 [BGH 11.12.2012 - VI ZR 314/10] Rn. 32 - IM "Christoph") als Klageänderung bzw. Teilklagerücknahme mit entsprechender Kostenfolge anzusehen war, konnte insoweit noch offenbleiben.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich jeweils aus § 709 ZPO.

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