VG Wiesbaden, vom 30.01.2018 - 6 K 559/17.WI
Fundstelle
openJur 2019, 31536
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt Rechtsschutz gegen die Bewertung einer Lehrprobe im Rahmen eines Qualifizierungsbildungsgangs bei dem Beklagten.

Der Kläger ist seit 2011 zu einem Qualifizierungsbildungsgang gemäß der Verordnung über das besondere berufsbegleitende Verfahren zum Erwerb einer einem Lehramt gleichgestellten Qualifikation (GVBl. v. 20.07.2009) zugelassen. Ab dem 01.08.2011 war er gemäß Arbeitsvertrag vom 07.06.2011 vollbeschäftigte Lehrkraft auf unbestimmte Zeit im Rahmen der berufsbegleitenden Qualifizierung zur Gleichstellung mit einem Lehramt beim Beklagten.

Hierzu hat der Kläger mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag geschlossen. Dessen § 1 Abs. 3 lautet:

"Das auf unbestimmte Zeit vereinbarte Arbeitsverhältnis unterliegt der auflösenden Bedingung des Zugangs der schriftlichen Mitteilung über die Nichtzulassung zur Prüfung und des endgültigen Nichtbestehens der Prüfung nach den Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung [gemeint ist die Verordnung vom 20.07.2009, Anm. d. Gerichts]. Die einmalige Wiederholung der Prüfung ist auf Antrag des Beschäftigten unter den Voraussetzungen der vorgenannten Verordnung möglich."

Am 03.04.2014 legte der Kläger im T. K. eine Lehrprobe in den Fächern Chemie und Physik ab, die mit 3 Punkten (Chemie) und 5 Punkten (Physik) bewertet wurde. Mit Bescheid vom 10.04.2014 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Prüfung nicht bestanden hat.

Zu Begründung führten die Prüfer aus, hinsichtlich der Lehrprobe in Chemie sei der Unterricht den fachlichen und aus der jeweiligen Lernsituation erwachsenen Anforderungen so wenig angemessen, dass den Schülern Lernmöglichkeiten nur punktuell eröffnet worden seien. Es gebe schwerwiegende Mängel im Hinblick auf einen kompetenzorientierten und didaktisch begründeten Unterricht. Fachliche Begrifflichkeiten seien ungenau benutzt worden. Grundlegende allgemeinpädagogische Anforderungen seien nicht durchgängig erkennbar oder nicht beachtet worden. Die didaktischen methodischen Entscheidungen seien nur lückenhaft und nicht sachgerecht dargestellt worden. Bei der Reflexion seien sie nur punktuell betrachtet worden. Die Trennung von Stoff- und Teilchenebene werde nicht eingehalten. Der Unterricht habe aber auch Ansätze für einen prinzipiell möglichen Weg enthalten, der aber im Unterricht nicht lernförderlich umgesetzt worden sei.

Die Note in der Lehrprobe zu Physik wurde damit begründet, dass das mitgebrachte Fahrrad im Ansatz schüler- und problemorientiert sei und der Kläger sich auch an den Kriterien für "guten Physikunterricht" orientiert habe. Das Thema der Lehrstunde sei lehrplanmäßig ausgewählt. Allerdings sei das Thema didaktisch und sachanalytisch stark eingeschränkt analysiert und noch zu wenig auf die Vorkenntnisse und Lernvoraussetzung der Lernenden bezogen worden. Der Einstiegsimpuls sei nicht funktional gewesen. Die Problemfrage habe stark gesteuert werden müssen. Die Schülerübung habe die Schülerinnen und Schüler aktiviert. Die Präsentation der Ergebnisse sei aber nur mangelhaft und nicht lernwirksam durchgeführt worden. Der zentrale Unterrichtsinhalt sei nicht gesichert worden. Der Kläger zeige nur stark eingeschränkte Kompetenzen im Aufbau der fachlichen und überfachlichen Kompetenzen der Schülerinnen und Schüler. Die Schüler seien unzureichend in die Strukturierung des Unterrichts beteiligt worden. Für heterogene Lernvoraussetzung zeige der Kläger kaum Gespür. Lernklima und Lernumgebung seien für Teile der Schülerinnen und Schüler nur eingeschränkt wertschätzend. Der Entwurf weise Mängel auf, entspreche aber noch knapp den Anforderungen. Der Unterricht insgesamt sei den fachlichen und den aus der jeweiligen Lernsituation erwachsenen Anforderungen so wenig angemessen, dass den Schülern Lernmöglichkeiten nur punktuell eröffnet worden seien.

Am 12.03.2015 legte der Kläger eine Lehrprobe im Rahmen der Wiederholungsprüfung ab. Mit Bescheid des Landesschulamts und der Lehrkräfteakademie - Weiterbildung und Quereinstieg - in Gießen vom 16.03.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er die Wiederholungsprüfung am 12.03.2015 nicht bestanden habe. Die Lehrprobe im Unterrichtsfach Chemie wurde mit 3 Punkten bewertet ebenso wie die Lehrprobe im Unterrichtsfach Physik.

Mit Schreiben vom 16.03.2015 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass sein Arbeitsvertrag zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung ende.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 25.03.2015 legte der Kläger Widerspruch ein. Der Beklagte verkenne die Anforderungen an das Prüfungsverfahren und die Begründung der Prüfungsentscheidung und verkenne, dass nicht lediglich der von Art. 12 GG geschützte Zugang zu einem Beruf, sondern wegen der Möglichkeit der Übernahme in das Beamtenverhältnis der Zugang zu einem öffentlichen Amt Art. 33 GG einschlägig sei. Insoweit seien die von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an die Prüfungsentscheidung aus Art. 33 GG anzulegen. Der Kläger sei in der Vorbereitungszeit auch fachfremd im Fach Biologie eingesetzt worden.

Mit Schreiben seines Bevollmächtigten vom 14.12.2015 reichte der Kläger eine Gegenvorstellung gegen die Bewertung der Prüfungslehrprobe ein. Hinsichtlich der Bewertung erschließe sich nicht, welche konkreten fachlichen Anforderungen an den vom Kläger gehaltenen Unterricht gestellt worden seien, welche konkreten Anforderungen aus der konkreten Situation erwachsen seien und inwieweit er diesen im Rahmen des Unterrichts nicht gerecht geworden sei sowie, warum der Kläger Lernmöglichkeiten für die Schüler nur punktuell eröffnet habe. Es sei nicht erkennbar, welche Lernmöglichkeiten hätten eröffnet werden müssen und inwieweit das nicht der Fall gewesen sei. Es sei auch nicht erkennbar, welche Auswirkungen diese Fehler auf die Bewertung der Prüfungsleistung hätten. Es sei auch nicht erkennbar, welche Anforderungen an den von den Prüfern geforderten kompetenzorientierten und didaktisch begründeten Unterricht zu stellen seien und inwieweit der Kläger diesen Anforderungen nicht gerecht geworden sei. Es sei auch nicht begründet, warum der im Entwurf der Unterrichtsstunde vertretene Ansatz nicht lernförderlich umgesetzt worden sei. Es sei nicht erkennbar, welchen Einfluss diese Umstände auf die Bewertung der Lehrprobe hätten. Auch im Folgenden sei nicht erkennbar, welche Anforderungen an den Kläger gestellt worden seien und in welcher Weise er diesen nicht gerecht geworden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die ausführliche Gegenvorstellung (Bl. 18 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Die Prüfungsvorsitzende für die Bewertung der Prüfungslehrproben Frau Dr. Sgoff führte mit Stellungnahme vom 22.03.2016 aus, nach erneuter Beratung solle keine Änderung der Note erfolgen. Es bestünden nach wie vor, neben fachdidaktischen Bedenken, schwerwiegende Gründe für die mangelhafte Bewertung der Lehrproben: Die Unterrichtsführung sei nicht auf die Lernprozesse der Schülerinnen und Schüler bezogen gewesen, Schülerbeiträge sei nicht angemessen gewürdigt worden, weil der Kläger nicht transparent gemacht habe, warum er nur einzelne Antworten zur Weiterführung des Unterrichts verwendet habe, und der Kläger dadurch die Schüler vollständig verwirrt aus der Stunde entlassen habe. Der Kläger habe keine angemessene Fachsprache verwendet. In der Reflexion habe der Kläger den Lernprozess der Schüler und Schülerinnen nicht angemessen beschreiben können.

Im Überdenkungsverfahren hat insbesondere der Fachleiter für Physik noch einmal ausführlich Stellung zu den Einwänden des Klägervertreters bezogen. In der fünfseitigen Stellungnahme hat er ausgeführt, dass naturwissenschaftlicher Unterricht erfordere, dass die Schüler eine fachliche Problemstellung erkennen und auf Grundlage bisheriger Erkenntnisse gemeinsam Hypothesen erarbeiteten. Das sei dem Klägervertreter nicht gelungen, der die Beiträge nicht zur Diskussion gestellt habe, sondern direkt kommentiert habe. Schülerbeiträge mit Hypothesen seien nicht weiterverfolgt und Wert geschätzt worden. Sie sei noch nicht noch einmal aufgegriffen und reflektiert worden. Die Korrektur von Fehlvorstellungen durch eigene Einsicht habe der Kläger so nicht gefördert. Der Kläger habe auch fachliche Fehler begangen, etwa indem er den zentralen Begriff der vander-Waals-Kräfte falsch eingeführt habe. Die Erarbeitung des Modells mit einem Lückentext sei der Oberstufe nicht angemessen. Der Kläger habe auch nicht sauber zwischen Stoff- und Teilchenebene unterschieden. Es habe zwar Ansätze zur Eröffnung von Lernwegen gegeben, diese seien aber nicht genutzt worden. Auch in der Unterrichtskonzeption habe es erkennbare Ansätze gegeben. Diese seien der Praxis jedoch nicht umgesetzt worden. Nach dem Experiment sei den Schülern nicht die Möglichkeit gegeben worden, das Ergebnis selbstständig zu deuten. Dementsprechend habe der Kläger auch nicht das Tafelbild genutzt und somit den Schülern nicht vermittelt, dass es einen Erkenntnisgewinn gebe. Der Kläger habe in der Unterrichtskonzeption mehrfach die Möglichkeit angesprochen, an das Vorwissen der Schülerinnen und Schüler anzuknüpfen. Dieser Ansatz seit didaktisch brauchbar. Schon in der Unterrichtkonzeption habe der Kläger diesen Ansatz aber nicht weiterverfolgt und auf seine Brauchbarkeit reflektiert. Im Unterrichtsverlauf habe der Kläger diesen Punkt auch nicht mehr aufgegriffen. Auf das Vorwissen der Schüler habe er nicht Bezug genommen.

Der Fachleiter Physik hat in seiner dreiseitigen Stellungnahme ergänzend ausgeführt, dass schon der Unterrichtsentwurf nicht deutlich genug benenne, wie das Thema Parallelschaltung fachlich konsistent und schlüssig in die geplante Unterrichtsreihe eingebettet werde. Die Logik der einzelnen Lernschritte sei unklar. Das altersangemessene Anspruchsniveau sei nicht hinreichend gelöst worden, denn durch die Verwendung des Stahlrahmens des Fahrrads als leitendes Element habe der Kläger unnötige Lernschwierigkeiten verursacht. Die Schüler seien verwirrt worden. Im Unterrichtsentwurf habe der Kläger diese Lernschwierigkeiten nicht antizipiert. Die Unterrichtsstunde sei daher mangelhaft geplant worden. Die Funktionalität des Einstiegsimpulses sei im Unterrichtsentwurf nicht diskutiert worden und habe sich dann auch in der Stunde als nicht lernwirksam herausgestellt. Mit Schülerbeiträgen habe sich der Kläger nicht ausreichend auseinandergesetzt. So habe der Kläger Schülerbeiträge nicht aufgenommen und diskutiert, er habe nicht einmal die zentrale Leitfrage transparent gemacht und habe den Schülerinnen und Schüler kein Feedback gegeben, was den Wert ihres Beitrags angehe. Falsche Beiträge seien bestätigt worden, anstatt sie in der Lerngruppe zu diskutieren oder zu sie zu korrigieren. Der Unterrichtsgegenstand "Parallelschaltung" sei auch nicht gesichert worden. Es habe an einem Sicherheitshinweis für das Verhalten mit elektrischer Spannung gefehlt.

Auf die fachdidaktischen Stellungnahmen in der Prüfungsakte wird im Übrigen Bezug genommen.

Die Schulleiterin hat eine knappe Stellungnahme eingereicht, wonach sie sich ausdrücklich den Ausführungen der Prüfungsvorsitzende und den Fachleuten angeschlossen hat. Es wird noch einmal betont, dass es dem Kläger nicht gelungen sei, die Beiträge der Schüler wertschätzend in den Unterricht einzubeziehen. Er habe die Schülerinnen und Schüler nicht ernst genommen.

Mit Bescheid vom 11.01.2017 wurde der Widerspruch zurückgewiesen. Zur Begründung führte der Beklagte aus, der Bescheid sei verfahrensrechtlich nicht zu beanstanden. Die Prüferinnen und Prüfer hätten einen Beurteilungsspielraum. Dieser umfasse nicht nur die Einschätzung des Schwierigkeitsgrades der Aufgabe und die Beurteilung, was an Kenntnissen und Fähigkeiten erwartet werden könne, sondern auch die Gewichtung der einzelnen Prüfungsteile, die Gewichtung der Fehler sowie die auf durchschnittliche Anforderungen bezogene Einschätzung der Leistung. Zu prüfen sei allerdings für den Beklagten, ob die Prüferinnen und Prüfer von falschen Tatsachen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen seien oder ob ihre Bewertung willkürlich erscheine. Auch sei eine unzureichende Begründung der rechtlichen Überprüfung zugänglich. Soweit der Kläger vortrage, die Mitschrift seines Prüfungsgastes und Mentors Herrn E. sei aus den Verfahrensakten entfernt worden, treffe ihn insoweit die Beweislast. Er habe eine solche Wegnahme nicht substantiiert vorgetragen. Die Mitglieder der Prüfungskommission könnten sich nicht erinnern, dass Herr E. überhaupt eine Mitschrift gefertigt habe und ihm eine solche dann abgenommen worden sei. Selbst wenn dies der Fall sei, sei der Bescheid dadurch nicht rechtswidrig. Eine Verpflichtung, abgenommene Mitschriften zur Prüfungsakte zu nehmen, existiere nicht. Der VGH Mannheim habe mit seiner Entscheidung vom 16.02.2009 zu Recht ausgeführt, dass im Rahmen einer praktischen Prüfung nicht gefordert werden könne, dass schriftlich festgehalten werde, welche zuvor festgelegten Kriterien Grundlage der Bewertung seien, welche dieser Kriterien wie gewichtet worden seien und wie die konkrete Bewertung der Prüfungsleistung zu den einzelnen Kriterien ausgefallen sei und wie daraus eine Gesamtbenotung entwickelt worden sei. Für die Beurteilung der insoweit bedeutsamen Eigenschaften, die gerade Gegenstand der praktischen Prüfung sei, stehe den Prüfern ein weiter Beurteilungsspielraum zu, der nur sehr eingeschränkt zu überprüfen sei. Eine objektiv als allein richtig erkennbare Begründung sei kaum möglich. Der Kläger habe lediglich einen Anspruch auf die Darstellung der tragenden Gründe für die Bewertung. Spätestens nach den Stellungnahmen der Mitglieder der Prüfungskommission im Überdenkungsverfahren hätten die Bewertungsbegründungen diesen Anforderungen genügt. Im Verlauf der Modulveranstaltungen seien die Anforderungen an Prüfungslehrproben kontinuierlich mit den Lehrkräften erörtert und reflektiert worden. Sie hätten daher dem Kläger auch bekannt gewesen sein müssen. Bei der Bewertung habe man sich an den Gütekriterien für den gymnasialen Unterricht in hessischen Schulen orientiert. Die Vorsitzende der Prüfungskommission bei der Lehrprobe in Physik habe dargelegt, dass der Kläger in keiner der Dimensionen "Aufbau von fachlichen und überfachlichen Kompetenzen", "strukturierte und transparente Lernprozesse" sowie "Umgang mit heterogenen Lernvoraussetzungen" eine ausreichende Leistung gezeigt habe. Der Kläger habe die Beiträge von Schülern teilweise nicht aufgenommen, die Schüler unterbrochen und sie nicht ernst genommen. Die Unterrichtstunde sei nicht strukturiert gewesen. Eine Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler in den Unterricht habe nicht stattgefunden. Sinnvolle Rückmeldungen zu Lernschritten und Lernprozessen habe es nicht gegeben. Die Schülerinnen und Schüler hätten ihren eigenen Lernbeitrag deswegen nicht einschätzen können. Der Widerspruchsführer sei nicht auf heterogene Lernvoraussetzungen eingegangen, wie bereits der protokollierte Unterrichtsentwurf zeige. Differenzierendes Unterrichtsmaterial oder Hilfestellung für Schülerinnen und Schüler mit besonderem Förderbedarf habe es nicht gegeben. Eine Rückversicherung des Klägers, ob die Schüler den Inhalt und das Lernziel tatsächlich erreicht hätten, sei nicht erfolgt. Die Schwächen der Lehrprobe seien hinreichend aufgezeichnet worden. Schwächere Schülerinnen und Schüler seien nicht hinreichend unterstützt worden. Zwischenergebnisse seien nicht abgesichert worden. Spezielles Arbeitsmaterial für die Schüler sei nicht bereitgestellt worden. Bei der Lehrprobe im Fach Chemie habe zu den Anforderungen gehört, dass die Schülerinnen und Schüler das fachliche Problem erkannt hätten und basierend auf bisherigen Erkenntnissen aus dem Unterricht gemeinsam Hypothesen erarbeiten könnten. Der Kläger habe verkannt, dass es nicht um eine richtige Lösung des Problems durch die Schülerinnen und Schüler gehe, sondern um den Umgang der Lehrkraft mit den Beiträgen der Schülerinnen und Schüler. Der Kläger habe die Schülerbeiträge nicht hinreichend wertgeschätzt und diese nicht weiterverfolgt und im weiteren Verlauf der Stunde auch nicht aufgegriffen und gemeinsam reflektiert. Gerade dies stelle jedoch eine elementare Anforderung an den Chemieunterricht dar, da durch diese Vorgehensweise die Beiträge fachlich im Sinne einer Kompetenzerweiterung genutzt werden könnten. Dass der Kläger, wie er vortrage, die fehlerhafte Verwendung des Wortes Wasser im Unterricht selbst korrigiert habe, sei streitig. In der Prüfungsniederschrift finde sich hierfür nichts. Weil die Falschbezeichnung eine gravierende Störung des Lernprozesses der Schülerinnen und Schüler im Chemieunterricht darstelle, sei die Falschbezeichnung bereits Anlass für eine grundlegend mangelhafte Leistung. Es sei ferner unbeachtlich, dass der Kläger im Rahmen der Vorbereitung fachfremd im Unterrichtsfach Biologie eingesetzt worden sei. Insoweit hätten solche Ausbildungsmängel vor Beginn der Prüfung geltend gemacht werden müssen. Zur Not hätte der Kläger einen Vorbehalt erklären müssen. Es widerspreche ansonsten dem Grundsatz der Chancengleichheit, wenn er trotz Kenntnis möglicher Ausbildungsmängel zur Prüfung antrete um diese dann erst bei erfolglosem Ergebnis geltend zu machen. Doch habe er sich ausdrücklich für prüfungsfähig erklärt. Im Übrigen seien die dem Kläger weit überwiegend vorgeworfenen Mängel nicht fachspezifisch, sondern bezögen sich auf seine Methodik.

Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 27.01.2017, bei Gericht eingegangen am selben Tag, hat der Kläger Klage eingereicht. Bescheid und Widerspruchsbescheid seien schon deswegen rechtswidrig, weil sie an einem formellen Fehler litten, bei dem nicht ausgeschlossen sei, dass er Auswirkungen auf das Prüfungsergebnis habe. Nach Auffassung des Klägers sei die Bewertung der Prüfungen lediglich auf für den Kläger nachteilige Teile der Prüfung gestützt worden. Seine positiven Leistungen seien nicht berücksichtigt worden. Der Ablauf der einzelnen Prüfung sei nicht hinreichend dokumentiert und zu Begründung lediglich einzelne Punkte herausgegriffen worden. Das Protokoll enthalte stellenweise Schlussfolgerungen und keine Tatsachen. Der Urheber mancher zitierten Äußerungen sei unklar. Die Protokolle dienten als Stichwortgeber für die Prüfer bei der Erörterung, taugten aber nicht als Dokumentation des Lehrprobenverlaufs. Der Beklagte verkenne, dass die Anforderungen an die Prüfung an Art. 33 Abs. 2 GG zu messen seien. Das liege daran, dass mit dem erfolgreichen Bestehen der Prüfung der Arbeitsvertrag wegen Wegfalls der auflösenden Bedingung unbefristet weitergegolten hätte. Es sei daher die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur dienstlichen Beurteilung heranzuziehen und es seien an die Dokumentation der Prüfung gesteigerte Anforderungen zu stellen. Die vorliegende Konstellation gleiche am ehesten der Feststellung der Nichtbewährung eines Probebeamten. Der Dienstherr müsse im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens daher festzulegen, welches Gewicht er den einzelnen Prüfungsmerkmalen zumessen wolle. Es sei ungenügend, dass der Dienstherr hier nur einen Teil der jeweiligen Prüfungsleistung zur Kenntnis genommen habe. Der Ablauf der Lehrprobe sei unzureichend protokolliert. Aus diesem Grund werde die Bewertung der Leistungen nicht auf konkrete Tatsachen zurückgeführt. Darüber hinaus sei der Bescheid deswegen formell fehlerhaft, weil die Mitschrift der Lehrprobe durch den Mentor des Klägers, Herrn E., von den Prüfern einbehalten und nicht zur Verfahrensakte genommen worden sei. Damit habe der Prüfungsausschuss dem Kläger ein Beweismittel aus der Hand genommen. Die durch Herrn E. vermittelte beschränkte Öffentlichkeit der Prüfung sei damit nicht hergestellt worden. Die Existenz des Beurteilungsspielraums der Prüfer sei unbeachtlich, da es um die Frage gehe, inwieweit die Prüfungsleistung dokumentiert aufgezeichnet werde. Nur durch die Benennung der Anforderungen, die an den Prüfling gestellt würden, sei eine Überprüfung durch das Gericht möglich. Auf die Einhaltung der Vorschriften des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes komme es insoweit nicht an, da dieses mangels Zitation des Art. 33 Abs. 2 GG im Sinne des Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG nicht anwendbar sei. Das Lehrerbildungsgesetz müsse aber jedenfalls verfassungskonform im Sinne des Art. 3 30 Abs. 2 GG ausgelegt werden. Dies gebe der Wortlaut auch her. Die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass die Schraffierungen eines Kabels in der Lehrprobe im Fach Physik fehlerhaft seien, weil der Mentor des Klägers, den die Beklagte ihm zugewiesen habe, diesem gesagt habe, dass solche Schraffuren vertretbar seien.

Der Kläger beantragt,

1.

den Bescheid des Landesschulamtes und Lehrerkräfteakademie vom 16.03.2015 in Form des Widerspruchsbescheids der hessischen Lehrerkräfteakademie vom 11.01.2017 über das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung des Qualifizierungserfolges aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, über die Bewertung der Prüfung erneut und unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Gerichtes zu bescheiden,2.

hilfsweise dem Kläger einen weiteren Wiederholungsversuch zu gewähren,3.

die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Widerspruchsverfahren für notwendig zu erklären.Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er trägt unter Bezugnahme auf seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid und Widerspruchsbescheid vor, im anhängigen Verfahren gehe es ausschließlich um die prüfungsrechtliche Entscheidung und nicht um das Beschäftigungsverhältnis des Klägers zum beklagten Land. Die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 33 Abs. 2 GG betreffe Auswahlgespräche und damit völlig andere Situationen als die hier einschlägige einer Lehrprobe. Die Rechtsstellung eines Prüflings wie dem Kläger sei der eines Referendars wesentlich näher als der eines Teilnehmers an einem Auswahlgespräch für den Zugang zu einem öffentlichen Amt. Das folge schon aus § 3 Abs. 4 S. 1 HLbG. Seine Rechtsstellung sei insoweit der einer regulären Lehrkraft im Vorbereitungsdienst vergleichbar. Das ergebe sich auch aus den §§ 60 Abs. 2, 62 Abs. 2, 63 Abs. 1 und 4 der HLbGDV. Bei Auswahlgesprächen sei vorab die Festlegung von Kriterien und Maßstäbe für die Bewertung schon deshalb notwendig, weil es keine einheitlichen Vorgaben für die Bewertung der Bewerber in Auswahlgesprächen gebe. Anders verhalte es sich mit Lehrproben, da die Gütekriterien für den gymnasialen Unterricht an hessischen Schulen über das Hessische Lehrerbildungsgesetz und das Modulcurriculum definiert seien. Diese Bewertungskriterien seien dem Kläger auch bekannt. Anders als der Kläger meine, stelle zudem das Hessische Lehrerbildungsgesetz keine Zugangsbeschränkung dar, sondern ermögliche gerade für Quereinsteiger den Zugang zu einem öffentlichen Amt. Ohne diese Regelung gebe es für Quereinsteiger gar keine Möglichkeit, Lehrkraft zu werden. Verfahrensfehler seien ferner nicht ersichtlich. Spätestens nach den Stellungnahmen der Mitglieder im Überdenkungsverfahren sei den Begründungsanforderungen in ausreichendem Umfang Rechnung getragen worden. Eine gerichtliche Überprüfung sei daher möglich. Im Überdenkungsverfahren hätten die Prüfer darüber hinaus auch die positiven Leistungen des Klägers in der Prüfung in die Bewertung mit einbezogen. Entgegen der Auffassung des Klägers sei auch nicht vertretbar, dass der Kläger Schülerbeiträge einfach ignoriert habe. Vielmehr habe er dadurch Verwirrung gestiftet.

Mit Beschluss der Kammer vom 23.08.2017 wurde die Streitigkeit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zu den Akten gelegten Schriftsätze und Anlagen, die Behördenakten sowie das Vorbringen der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist sowohl in den Hauptanträgen als auch im Hilfsantrag unbegründet und hat daher keinen Erfolg.

Der Kläger wird durch den angegriffenen Bescheid und Widerspruchsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt und hat keinen Anspruch auf eine Neubewertung der Prüfungsleistung bzw. einen weiteren Wiederholungsversuch.

Der Bescheid vom 16.03.2015 in der Form des Widerspruchsbescheids vom 11.01.2017 ist rechtmäßig. Der Beklagte hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger die Wiederholungsprüfung des Qualifizierungserfolgs nicht bestanden hat.

Ermächtigungsgrundlage für den Erlass des Bescheids sind § 3 Abs. 4 S. 2, 4 HLbG i.V.m. § 63 Abs. 4 S. 1 HLbGDV i.V.m. § 50 Abs. 5, 6 S. 2 HLbG analog.

Das Gericht hat keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Vorschriften, insbesondere des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes. Ein Verstoß gegen Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG liegt nicht vor, so dass eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht nicht geboten ist.

Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG verlangt, dass Gesetze, die ein Grundrecht einschränken, das nur durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden kann, dieses Grundrecht unter Angabe des Artikels ausdrücklich benennen. Das ist beim Hessischen Lehrerbildungsgesetz nicht geschehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (siehe nur BVerfG, Beschluss vom 04. Mai 1983 - 1 BvL 46/80 -, BVerfGE 64, 72 - juris) findet Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG allerdings keine Anwendung, soweit es um die Einschränkung von Art. 12 Abs. 1 GG geht, denn das Grundrecht der Berufsfreiheit enthält keinen Einschränkungsvorbehalt, sondern einen Regelungsvorbehalt. Auf Art. 33 Abs. 2 GG findet Art. 19 Abs. 1 S. 2 GG schon deswegen keine Anwendung, weil Art. 33 Abs. 2 GG kein Grundrecht, sondern nur ein grundrechtsgleiches Recht ist.

Der Bescheid über das Nichtbestehen ist formell rechtmäßig.

Die Zuständigkeit des damaligen Landesschulamts und der Lehrkräfteakademie ergibt sich aus § 4 Abs. 2 HLbG i.V.m. Art. 1 Abs. 3 Schulverwaltungsorganisationsstrukturreformgesetz - SchVwOrgRG vom 27. September 2012, GVBl. S. 299.

Verfahrensfehler hinsichtlich des Erlasses des Bescheids über das Nichtbestehen sind nicht erkennbar. Formfehler sind gleichfalls nicht feststellbar.

Auch in materieller Hinsicht begegnet der Bescheid keinen Bedenken.

Nach § 65 Abs. 1 S. 3 i.V.m. § 63 Abs. 4 S. 1 HLbGDV i.V.m. § 50 Abs. 5 Nr. 2 HLbG ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Summe der einfachen Bewertungen der Lehrproben weniger als zehn Punkte beträgt.

Das ist der Fall, denn der Kläger hat lediglich 6 Punkte erreicht.

Dass die Bewertung der mündlichen Prüfung fehlerhaft ist, vermag das Gericht nicht zu erkennen. Insbesondere bei mündlichen Prüfungen steht der Prüfungskommission ein Beurteilungsspielraum zu, den das Gericht mangels eigener Sachkompetenz und wegen der Einzigartigkeit der Prüfungssituation nur auf Zuständigkeits-, Verfahrens- und Formfehler sowie Willkür, Unvertretbarkeit der Prüfungsentscheidung und sachfremde Erwägungen überprüfen kann (st. Rspr. seit BVerwG, Urteil vom 24. April 1959 - VII C 104.58 -, juris; zusammenfassend BVerwG, Beschluss vom 16. August 2011 - 6 B 18/11 -, juris Rn. 16).

Hinsichtlich der Verfahrensfehlerfreiheit der Prüfungsentscheidung hat das Gericht insbesondere zu prüfen, ob das Prüfungsgremium ordnungsgemäß besetzt worden ist und ob die Formalien der Prüfung (Ladung, Prüfungsdauer, faire Prüfungsbedingungen) eingehalten worden sind.

Insoweit sind Fehler nicht ersichtlich.

Dass die Prüfungskommission entgegen § 65 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 60 Abs. 2 HLbGDV i.V.m. § 44 Abs. 2 HLbG nicht ordnungsgemäß besetzt worden ist, ist nicht vorgetragen worden und auch nicht erkennbar.

Der Kläger ist ferner unter Einhaltung der Ladungsfrist geladen worden. Faire Prüfungsbedingungen haben bestanden; insoweit wäre aber auch eine rechtzeitige Rüge, insbesondere während der mündlichen Prüfung, erforderlich gewesen.

Auch hinsichtlich des Prüfungsablaufs sind der Prüfungskommission keine Fehler vorzuwerfen. Der Ablauf richtete sich an § 65 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 50 Abs. 4-7, 10, 11 HLbGDV aus. Danach waren Unterrichtsentwürfe einzureichen (§ 65 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 3 HLbGDV) und nach § 65 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 50 Abs. 6 S. 1 HLbGDV eine Lehrprobe in jedem Fach, davon eine in der Sekundarstufe I und eine in der Oberstufe, abzuhalten. Zudem musste eine maximal 45-minütige Erörterung gemäß § 65 Abs. 1 S. 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 S. 4 i.V.m. § 50 Abs. 10 HLbGDV stattfinden.

Das ist hier geschehen. Der Kläger hat seine Unterrichtsentwürfe abgegeben und eine Lehrprobe in der Stufe E2 im Fach Chemie sowie in der 8. Klasse in Physik gehalten. Die Erörterung hat von 11:30 Uhr bis 11:57 Uhr gedauert und sich damit innerhalb des zeitlichen Rahmens gehalten.

Schließlich ist der Prüfungsablauf zu dokumentieren (§ 10 HLbGDV). Dies ist geschehen, wobei zwischen den Beteiligten streitig ist, in welchem Umfang dies zu erfolgen hat (siehe unten). Unabhängig von der Frage der Beweislastverteilung besteht kein Anspruch darauf, dass die Mitschriften Dritter in die Dokumentation aufgenommen werden. Hierfür fehlt es bereits an einer gesetzlichen Grundlage. Die Durchführungsverordnung zum Hessischen Lehrerbildungsgesetz sieht vor, dass die Dokumentation durch den Prüfungsausschuss zu fertigen ist. Eine Berücksichtigungspflicht Dritter beinhaltet die Regelung nicht und sieht auch kein Ermessen der Kommission vor, sich auf die Einschätzungen Dritter zu stützen oder diese auch nur zu berücksichtigen. Im Übrigen: Bestünde eine Pflicht der Prüfungskommission, die Mitschriften Dritter aufzunehmen und dann in den die Bewertung einzubeziehen, wäre nicht mehr gewährleistet, dass lediglich der subjektive Eindruck der allein für die Bewertung zuständigen Mitglieder der Prüfungskommission maßgeblich für die Prüfungsbewertung ist. Eine Pflicht zur Berücksichtigung von Eindrücken Dritter, die unter Umständen weder die fachliche Ausbildung noch die Objektivität, die Prüfern bis zum Beweis des Gegenteils unterstellt wird, mitbringen, würde ein willkürliches Element in den Prüfungsablauf einbringen. Insbesondere kann eine Berücksichtigungspflicht auch nicht aus Art. 33 Abs. 2 GG, unabhängig von der Frage seiner Maßgeblichkeit und der Reichweite seines Aussagegehalts für Prüfungen dieser Art, abgeleitet werden. Art. 33 Abs. 2 GG erfordert wie alle anderen Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte im Grundsatz einer Entscheidung durch den parlamentarischen Gesetzgeber bzw. hier durch den von ihm ermächtigten Verordnungsgeber. Die Gewähr eines Anspruchs unmittelbar aus dieser grundrechtlichen Norm stünde allerdings in deutlichem und unauflösbarem Widerspruch zu der Anordnung des § 10 HLbGDV. Dass § 10 HLbGDV der Ausgleich zwischen öffentlichen und grundrechtlich geschützten Interessen in verfassungswidriger Weise mit der Folge der Unwirksamkeit nicht gelingt, ist nicht ersichtlich; hierauf wird weiter unten einzugehen sein.

§ 10 HLbGDV verlangt die Aufzeichnung des "wesentlichen Inhalts" der Prüfung, des Verlaufs und des Ergebnisses der Beratungen, wozu jenseits bloßer Formalien hinsichtlich des zur Überprüfung stehenden Sachverhalts insbesondere Einzelbewertungen und Gesamtbewertung (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 8 HLbGDV) sowie Angaben über besondere Vorkommnisse (§ 10 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 HLbGDV) zählen. Die Verletzung der Dokumentationspflicht als solche begründet allerdings keinen Rechtsverstoß, der zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führt, weil es an der Kausalität zwischen einem Verstoß gegen die Protokollierungspflicht und einer fehlerhaften Prüfungsentscheidung fehlt (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 20; Fischer/Niehaus/Jeremias, Prüfungsrecht, Rn. 466). Es kommt in diesem Rahmen daher nicht darauf an, ob Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung findet und welche Rückschlüsse aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu beamtenrechtlichen Auswahlgesprächen auf die Dokumentationspflicht in Lehrproben zu ziehen sind.

Soweit der Kläger vorträgt, er sei unzureichend ausgebildet worden, weil er auch im Fach Biologie fachfremd eingesetzt worden sei, ist mit dem Beklagten auszuführen, dass insoweit eine vorzeitige Rüge hätte erfolgen müssen (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 03. Juli 2012 - 9 S 2189/11 -, juris), was nicht geschehen ist.

Hinsichtlich materieller Fehler bei der Bewertung kann das Gericht nach der oben genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur prüfen, ob der abgeprüfte Prüfungsstoff zuvor vermittelt und bekannt gewesen ist, ob die Prüfungskommission bei der Bewertung gegen Denkgesetze verstoßen hat, ob die fachliche Beurteilung der Antworten im Einklang mit den auf dem abgeprüften Fachgebiet herrschenden Erkenntnissen und Meinungen steht, ob sie willkürfrei ist sowie, ob sie anhand der Dokumentation nachvollziehbar begründet ist und auf einer Tatsachengrundlage fußt. Gegenstand der gerichtlichen Kontrolle ist die prüferische Entscheidung in der Fassung, wie sie von den Prüfern im Rahmen ihrer Überdenkungsentscheidung getroffen worden ist (OVG Münster, Urt. v. 12.6.2013 - 14 A 1600/11 - juris Rn. 40; FG München, Urteil vom 01. April 2009 - 4 K 424/07 -, juris Rn. 28; VG Hamburg, Urt. v. 23.12.2014 - 2 K 1285/11 -, juris Rn. 44; vgl. auch BVerwG, Beschl. v. 1.3.2001 - 6 B 6/01 -, juris Rn. 4).

Auch Fehler in dieser Hinsicht vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Die Anwesenheit der Prüfer bei der Lehrprobe stellt grundsätzlich sicher, dass diese Kenntnis von allen Tatsachen haben, die sie für ihre Begründung heranziehen. Jedenfalls ist aus der Begründung der Prüfungskommission nicht erkennbar, dass ihre Mitglieder sich bei der Beurteilung auf Tatsachen gestützt haben, von denen sie keine Kenntnis gehabt haben. Der Vorwurf des Klägervertreters geht denn auch in eine andere Richtung: Er erhebt in Verbindung mit dem pauschalen Bestreiten sämtlicher in den Begründungen zu in der Prüfungsentscheidung zu Lasten des Klägers angeführten Tatsachen den Vorwurf, die von der Prüfungskommission bei der Beurteilung herangeführten Tatsachen hätten sich so nicht zugetragen, wobei die Prüfungskommission resp. der Beklagte als beweisbelastete Prozesspartei den Beweis schuldig geblieben sei, dass der Kläger sich bei der Lehrprobe so verhalten habe, wie es ihm in der Begründung vorgeworfen worden sei. Der Vorwurf geht im Kern darauf hinaus, dass dem Kläger effektiver Rechtsschutz gegen die Begründung nicht möglich ist, weil das als öffentliche Urkunde anzusehende Prüfungsprotokoll mangels Nennung der in der Prüfungsentscheidung genannten Tatsachen das Vorliegen dieser Tatsachen gerade nicht beweise.

Dieser Vorwurf geht nach Auffassung des zur Entscheidung berufenen Einzelrichters allerdings fehl, denn der Klägervertreter legt überspannte Anforderungen sowohl von Art. 12 Abs. 1, 19 Abs. 4 GG als auch von Art. 33 Abs. 2 GG - seine Anwendbarkeit unterstellt - an die Dokumentationspflicht im Rahmen von Lehrproben.

Das Erfordernis der Überprüfbarkeit der von den Prüfern bei der Bewertung herangezogenen Tatsachen folgt aus Art. 19 Abs. 4 GG bzw., als Teil der Verfahrensdimension der Grundrechte, aus Art. 12 Abs. 1 GG. Die Beweislast für die Existenz der bei der Bewertung herangezogenen Tatsachen trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Behörde, weil sie sich hierauf bei der Bewertung der Prüfung beruft. Die amtliche Niederschrift gemäß § 10 HLbGDV stellt dabei als öffentliche Urkunde ein zulässiges Beweismittel im Sinne von §§ 415, 417 ZPO dar. Daneben ist auch das Beweismittel des Zeugenbeweises sowohl hinsichtlich der Prüfer als auch - im Fall der Lehrprobe - etwaiger Gäste und der Schüler zulässig. Weiterhin sind die im Rahmen des Widerspruchs- bzw. Überdenkungsverfahrens abgegebenen Erklärungen der Prüfer als Urkunden bzw. amtliche Auskünfte im Rahmen der Beweiserhebung verwertbar. Sämtliche Beweismittel können - und müssen - im Falle der gerichtlichen Kontrolle nur über solche Tatsachen Aufklärung ermöglichen, auf die das Gericht bei der eingeschränkten Kontrolle des Beurteilungsspielraums der Prüfer zur Überzeugungsbildung angewiesen ist (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 27. März 1990 - 9 S 2059/89 -, juris Rn. 19). Soweit die von den Prüfern bei der Bewertung zugrunde gelegten Tatsachen(behauptungen) sich aus dem Protokoll und den Stellungnahmen der Prüfer ergeben, genügt bloßes Bestreiten durch den Kläger nicht. Soweit es sich um Tatsachen(behauptungen) handelt, die sich nicht aus dem Protokoll bzw. den Stellungnahmen ergeben, kommt ein Zeugenbeweis in Betracht.

Die Konkretisierung der aus den Grundrechten abgeleiteten Dokumentationspflichten bei Prüfungsentscheidungen obliegt dem parlamentarischen Gesetzgeber bzw., im Falle der Delegation, mit Ausnahme der wesentlichen Entscheidungen dem Verordnungsgeber (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1994 - 6 B 65/93 -, juris Rn. 8). Gemessen hieran lässt sich § 10 HLbGDV nicht so auslegen, dass die Vorschrift eine umfassende Dokumentation des Prüfungsgeschehens verlangt.

Auf Seiten des Klägers streiten Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 12 Abs. 1 GG sowie - seine Anwendbarkeit unterstellt - Art. 33 Abs. 2 GG für eine umfassende Dokumentation der gesamten Lehrprobe, jedenfalls in dem Umfang, in dem Ereignisse aus der Lehrprobe Grundlage für die Prüfungsentscheidung geworden sind. Zwar ist der Einwand des Klägervertreters aus der mündlichen Verhandlung richtig, dass sich der praktische Aufwand der Prüfung an den rechtlichen Vorgaben auszurichten hat und nicht umgekehrt eine Norm so ausgelegt werden darf, dass sie den praktischen Bedürfnissen und der bisherigen Verwaltungspraxis genügt. Ließe sich demnach eine lückenlose Dokumentationspflicht aus den Grundrechten herleiten, so könnte der Beklagte dem nicht entgegentreten, indem er auf den erhöhten Aufwand etwa einer Videoaufzeichnung oder einer zusätzlichen Protokollkraft hinweist. Die genannten Grundrechte bzw. grundrechtsgleichen Rechte sind allerdings nicht abwägungsfest. Art. 12 Abs. 1 GG unterliegt einem gesetzlichen Regelungsvorbehalt, Art. 33 Abs. 2 GG und Art. 19 Abs. 4 GG werden durch kollidierendes Verfassungsrecht beschränkt. Der Ausgleich ist durch Gesetz oder ggf. auf Grundlage eines Gesetzes vorzunehmen.

Der parlamentarische Gesetzgeber hat sich bei der Lehrerausbildung dafür entschieden, einen starken praktischen Bezug herzustellen, in dem die angehenden Lehrkräfte hinsichtlich der Vorbereitung, Durchführung und Reflexion einer Unterrichtsstunde durch einen aus praktisch erfahrenen, pädagogisch geschulten Lehrkräften gebildeten Ausschuss geprüft werden. Diese im Gestaltungsspielraum des parlamentarischen Gesetzgebers liegende Entscheidung soll dem hohen öffentlichen Interesse an einer kompetent ausgebildeten und praktisch geschulten Lehrerschaft, mithin einem leistungsfähigen Bildungssystem, entgegenkommen. Ein funktionsfähiges Bildungssystem gehört zu den Kernforderungen des Sozialstaatsprinzips, das nach Art. 20 Abs. 1 GG (i.V.m. Art. 7 GG) selbst Verfassungsrang hat (BVerfG, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, juris Rn. 71 hinsichtlich Kindergärten; BVerfG, Urteil vom 08. April 1987 - 1 BvL 8/84 -, juris Rn. 86). Die hessische Verfassung legt das Schulsystem denn auch in staatliche Hände bzw. statuiert eine staatliche Auffangverantwortung (Art. 56 LV). In diesem Falle hat sich die Dokumentationspflicht an dem auszurichten, was bei Lehrproben/mündlichen Prüfungen überhaupt möglich, aber auch erforderlich ist.

Dabei ist zu berücksichtigen, dass eine schriftlichen Protokollierung, zumal durch eine einzelne Person (§ 10 Abs. 2 S. 1 HLbGDV), schnell an Grenzen stößt, was die Erfassung des gesamten Inhalts der Lehrprobe angeht. Zum einen kann ein Protokoll stets nur den subjektiven Eindruck des Protokollführers widergeben: So kann der Protokollführer nur notieren, was er gehört oder gesehen zu haben glaubt, nicht, was tatsächlich passiert ist. Zum anderen ist die Auffassungsgabe eines menschlichen Protokollführers beschränkt: Vieles, was im Klassenraum vor sich geht, kann der Protokollführer gar nicht synchron erfassen und notieren, etwa den ratlosen Gesichtsausdruck eines Schülers, die Zahl und Dauer von Wortmeldungen, der Wortlaut von Äußerungen des Prüflings oder schwer in Worte fassbare Veränderungen der Stimmung im Klassenraum (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18/93 -, juris Rn. 31 zum gebotenen Wechsel bei der Beobachtung mehrerer Kandidaten bei einer mündlichen Prüfung). Auch eine Videoaufzeichnung gerät jedoch schnell an Grenzen, was ihre Fähigkeit zu Beweissicherung angeht: Eine selbst aus mehreren Winkeln erfolgende, den Raum, den Prüfling und die Schüler abdeckende Videoaufzeichnung ist schon deswegen unzureichend, weil auch im Falle einer Videoaufzeichnung das visuelle und auditive Aufnahmevermögen der Prüfungskommission selbst bei wiederholtem Anschauen begrenzt ist; bestimmte Defizite, die in der menschlichen Natur liegen, können auch durch eine Videoaufzeichnung ausgeglichen werden. Aber auch die durch eine Videoaufzeichnung oder die Anwesenheit zusätzlicher Beobachter bzw. Protokollkräfte grundsätzlich mögliche Erfassung etwa der Zahl der Wortmeldungen der Schüler, der Reaktionen der Schüler darauf, dass sie nicht dran genommen wurden, die Reaktion der Lehrkraft auf falsche Antworten der Schüler, das Verhalten der Schüler im Unterricht allgemein, ihr nach außen getragenes Interesse am Unterrichtsinhalt sowie ihre Fähigkeit, dem Unterricht zu folgen und damit das Vorhandensein von Verwirrung bei den Schülern kann die einmalige Situation einer Lehrprobe für Außenstehende nicht replizieren. Die Entscheidung des Verordnungsgebers für eine schriftliche Protokollierung der Lehrprobe durch einen einzelnen Protokollanten (§ 10 Abs. 2 S. 1 HLbGDV) ist damit ebenso untauglich, für das Gericht die Lehrprobe im Nachhinein erfahrbar zu machen, wie eine aus mehreren Videoaufnahmen erfolgende synchrone Darstellung des Geschehens im Klassenraum.

Auch jenseits des "Vorbehalts des Möglichen" (BVerfG, Urteil vom 08. Februar 1977 - 1 BvF 1/76 -, juris Rn. 67) streiten private und öffentliche Belange gegen eine umfassende Dokumentation des Geschehens im Klassenraum. Insbesondere eine Videoaufzeichnung unterliegt den Beschränkungen durch die allgemeinen Persönlichkeitsrechte der Schülerinnen und Schüler, deren Verhalten zum Gegenstand der Dokumentation gemacht wird (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG). Dass die minderjährigen Schüler zwingend zu dulden hätten, dass von ihrem gesamten Verhalten während einer Lehrprobe Videoaufzeichnung gefertigt werden, folgt aus Art. 19 Abs. 4, Art. 12 Abs. 1, Art. 33 Abs. 2 GG nicht.

Schließlich besteht auch ein öffentliches Interesse an einer ressourcenschonenden und gleichwohl leistungsfähigen Prüfungstätigkeit. Eine umfassende Dokumentationspflicht, die die stundenlange Sichtung von Videoaufnahmen durch die Prüfungskommission im Nachgang der Prüfung zum Gegenstand hätte, würde angesichts der zahlreichen Prüfungen, die durch derartige Kommission durchzuführen sind, dazu führen, dass die Prüfertätigkeit hauptamtlich zu verrichten wäre. Der durch die Einbindung von Praktikern bezweckte Gewinn an Erfahrung würde so auf Dauer verloren gehen. Zudem wäre mit derart ausgefeilten, technisch anspruchsvollen Videoaufnahmen die zusätzliche Einbindung von technisch geschultem Personal erforderlich.

Auch aus Art. 33 Abs. 2 GG und der hierzu ergangenen Rechtsprechung würde nichts anderes folgen, selbst wenn man die Norm für anwendbar hielte, worauf es aber nicht ankommt. Das beruht auf folgenden Überlegungen:

Zum einen sind die von der beamtenrechtlichen Rechtsprechung entwickelten Kriterien für eine rechtmäßige Beurteilung oder Auswahlentscheidung in einem anderen normativen Umfeld entstanden als die "klassischen" prüfungsrechtlichen. Im Prüfungsrecht sind den Prüfern durch gesetzliches und untergesetzliches Regelwerk trotz eines beachtlichen Beurteilungsspielraums zahlreiche Schranken für die Bewertung von Prüfungsleistungen auferlegt, die sich im wesentlich durch Erlasse gesteuerten beamtenrechtlichen Beurteilungswesen nicht finden und daher eine stärkere richterrechtliche Lenkung erforderlich gemacht haben. Das ist notwendig und zulässig angesichts der Inaktivität des parlamentarischen Gesetzgebers bei der Ausformung des grundrechtsgleichen Rechts aus Art. 33 Abs. 2 GG, darf aber nicht dazu führen, sich in anderen Gebieten, in denen der parlamentarische Gesetzgeber tätig geworden ist (ggf. auch delegiert hat), über dessen Grundentscheidungen hinweg zu setzen. Im Lehrerbildungsrecht finden sich Vorgaben zur Vorbereitung, Organisation und Bewertung der Lehrprobe in §§ 1, 2, 35, 44, 47, 54 HLbG i.V.m. §§ 8, 9, 10, 41, 43, 44, 49, 50 HLbGDV.

Zum anderen geht die Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG nicht über das hinaus, was auch im "herkömmlichen", primär von Art. 12 Abs. 1 GG geprägten Prüfungsrecht, verlangt wird. Wenn der Kläger etwa unter Berufung auf die Entscheidung des BVerfG vom 09.07.2007 (Stattgebender Kammerbeschluss- 2 BvR 206/07 -, juris Rn. 21) eine Darlegung der wesentlichen Erwägungen für die Bewertung (resp. Auswahl) verlangt, so entspricht dies der Rechtsprechung im Prüfungsrecht (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18/93 -, juris). In dogmatischer Hinsicht stellt die Dokumentationspflicht ohnehin kein Spezifikum des Art. 33 Abs. 2 GG dar, sondern wohnt als verfahrensmäßige Dimension jedem Grundrecht bzw. grundrechtsgleichen Recht inne (sog. Grundrechtsschutz durch Verfahren). Aus diesem Grund hat das BVerfG in der Entscheidung vom 09.07.2007 in Randnummer 21 auch Bezug genommen auf eine Grundlagenentscheidung zur Verfahrensdimension der Grundrechte, das Volkszählungsurteil (BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1, dort etwa Rn. 151, 154ff).

Schließlich: Die beamtenrechtliche Rechtsprechung zu Art. 33 Abs. 2 GG betrifft Auswahlgespräche und Beurteilungen; beide sind mit Lehrproben nicht vergleichbar. In dem vom Klägervertreter angeführten Urteil des BVerwG vom 28.01.2016 (Az. 2 A 1.14) etwa ging es um die Vergabe konkreter Einzelnoten im Rahmen einer beamtenrechtlichen Beurteilung, die auf den längeren, der Regelbeurteilung vorangehenden Zeitraum bezogen war. Der Beurteiler hatte trotz unterschiedlicher Einzelnoten ohne Begründung eine Gesamtnote vergeben, die dem unteren Spektrum der vergebenen Noten entsprang. Diese Überlegungen lassen sich weder im Einzelfall noch als abstrakter Rechtssatz auf den hier zu entscheidenden Fall einer Bewertung einer Lehrprobe beziehen. Denn die Beurteilung wird vorbereitet und schriftlich verfasst. Sie unterliegt einem formalisierten Entstehungsprozess und bietet dem Beurteiler die Möglichkeit, Beobachtungen zu überprüfen, Tatsachen in einem geordneten Verfahren mit der notwendigen Dauer und Tiefe zu ermitteln und die Entscheidung sorgfältig zu überdenken. Die Lehrprobe findet naturgemäß unter den zufallsabhängigen, "chaotischen" Umständen eines Live-Unterrichts mit völlig ungewissen Variablen wie dem Beteiligungsverhalten der Schüler, der Tagesform des Prüflings und dem Fehlen oder Vorhandensein externer Störungen statt. Eine Wiederholung ist nicht möglich; Tatsachen können nur aufgrund höchst subjektiver Eindrücke der Prüfer und ad hoc ermittelt werden. Auch die Überdenkung erfolgt mit einem gewissen zeitlichen Abstand und bezieht sich auf einen abgeschlossenen, nicht wiederholbaren Teil der Vergangenheit. Die audiovisuelle Aufzeichnung der Stunde ist aus den oben genannten Gründen nicht möglich und nicht effektiv. Mit der Schwierigkeit, Tatsachen und Wertungen im Entstehungsprozess der Prüfungsbewertung auseinander zu halten und zu verifizieren, ist die Schwierigkeit, im Rahmen der Begründung beides voneinander zu trennen und anhand strikt rationaler Kriterien zu gewichten, verbunden.

Ähnlich verhält es sich mit dem im kleinen Rahmen durchgeführten Auswahlgespräch. Die vom VGH Mannheim geforderte, durch Art. 33 Abs. 2, Art. 3 Abs. 1 GG bedingte Gleichheit der abgefragten Themenkomplexe mit vergleichbaren Antwortmöglichkeiten (Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Dezember 2011 - 4 S 2543/11 -, juris Rn. 9) kann aufgrund der besonderen Situation der Lehrprobe nur begrenzt umgesetzt werden. Während eine umfassende Dokumentation in Auswahlgesprächen schon deswegen erleichtert ist, weil die wesentlichen Fragen, gemessen an den Anforderungen des VGH Mannheim, vorab feststehen, besteht die Herausforderung für die Prüfer bei der Lehrprobe, trotz der in Grundzügen aus dem Entwurf des Prüflings ersichtlichen Struktur der Unterrichtsstunde, die spontane Umsetzung des Konzepts in die Wirklichkeit bei antizipiertem, aber letztlich unberechenbaren Verhalten der Schüler zu erfassen. Auch die Rechtsprechung des BVerfG zur Begründungspflicht beim Abbruch von Stellenbesetzungsverfahren (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 28. November 2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris) kann mangels Vergleichbarkeit nicht herangezogen werden. Selbst wenn man mit dem Klägervertreter unterstellt, dass das Nicht-Bestehen der Prüfung wegen der auflösenden Bedingung im Arbeitsvertrag des Klägers mit dem Beklagten wie der Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens (gerichtet auf eine unbefristete Stelle ohne Fortgeltung der auflösenden Bedingung) zu werten ist, verlangt das BVerfG nur, dass ein sachlicher Grund für den Abbruch mitgeteilt wird. Das entspricht den Anforderungen der prüfungsrechtlichen Rechtsprechung an die Begründung der Prüfungsentscheidung.

Angesichts dessen begegnet die Entscheidung des Gesetz- bzw. Verordnungsgebers, das Protokoll durch einen einzelnen Protokollanten schriftlich führen zu lassen, keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. § 10 Abs. 1 HLbGDV ist damit nicht zwingend so auszulegen, dass die Aufzeichnung des Stundeninhalts durch einen einzelnen Protokollanten in schriftlicher Form nicht ausreichend ist, sondern darüber hinausgehend etwa eine Videoaufzeichnung oder eine andere Art und Weise der lückenlosen Dokumentation des Prüfungsgeschehens im Klassenraum geboten wäre. Es kommt damit nicht darauf an, ob Art. 33 Abs. 2 GG Anwendung findet, denn aus der Vorschrift folgen keine weitergehenden Anforderungen.

"Wesentlich" im Sinne des § 10 HLbGDV sind demnach lediglich die Inhalte, die den Prüfern nach dem Ende der Prüfung bei der Notenvergabe die Möglichkeit der Rekapitulation geben, die die Transparenz und Akzeptanz der Bewertung durch den Prüfling sichern und die diesem Rechtsschutz ermöglichen, dem Gericht also die Überprüfung des Verfahrens und der Bewertung erlauben. Das sind alle Vorgänge, die den Prüfern und dem Gericht ein Bild vom Ablauf der Stunde geben, wobei die Handlungen des Prüflings im Zentrum der Dokumentation zu stehen haben und nicht die der Schüler. Ferner ist kein Wortprotokoll zu führen, sondern ein Ergebnisprotokoll. Schwerpunktmäßig soll sich das Protokoll auf das gesprochene Wort und die von dem Prüfling an der Tafel oder mit anderen Medien vermittelten Inhalte erfassen. Die ergänzenden Ausführungen der Prüfer in tatsächlicher Hinsicht im Überdenkungs- bzw. Widerspruchsverfahren sind nicht Bestandteil des Protokolls, sondern selbstständige Einlassungen, die das Gericht im Rahmen der Amtsermittlung und im durch Beweisanträge gezogenen Rahmen zu würdigen hat (§ 108 VwGO).

Die so verstandenen Anforderungen des § 10 HLbGDV sind eingehalten. Die mehrseitigen Ausführungen in den Prüfungsprotokollen nehmen wiederholt Bezug auf das, was der Kläger an der Tafel formuliert hat, welche Fragen er gestellt hat und welche Antworten die Schüler gegeben haben. Insbesondere im Fach Chemie lassen sich dem Protokoll der wesentliche Verlauf einzelner Gespräche zwischen Lehrkraft und Schüler entnehmen. Dort ist der Verlauf der Stunde durch minutengenaue Zeitangaben präzise nachvollziehbar, ohne dass dies zwingend erforderlich ist. Der "wesentliche Inhalt" beider Unterrichtsstunde ist plastisch beschrieben. Er genügt nach Auffassung des Gerichts in vollem Umfang den rechtlichen Anforderungen und ist exemplarisch für die Protokollierung von Lehramtsproben durch den Beklagten.

Soweit der anwaltlich vertretene Kläger Tatsachen bestritten hat, die im Prüfungsprotokoll genannt worden sind, hat er keine Beweisanträge gestellt. Das Gericht muss daher keine weitere Sachverhaltsermittlung betreiben (Dawin, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 33. EL 2017, § 86 Rn. 80f m.w.N.; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1992 - 6 B 10/92 -, juris Rn. 5). Das Gericht stützt sich vielmehr auf die ergänzenden Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren. Die Stellungnahmen der Prüfer runden die Angaben im Protokoll ab. Eine förmliche Beweisaufnahme war nicht geboten, denn die Beteiligten hatten Kenntnis der Akten, wobei die Akten auch Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren. Hinsichtlich der Tragfähigkeit der Fakten für die Begründung dürfte angesichts des erheblichen Zeitabstands zur Prüfung eine die Stellungnahmen an Qualität übertreffende und daher zusätzlichen Erkenntnisgewinn bringende Zeugenaussage ohnehin nicht zu erwarten gewesen sein.

Soweit es sich um Wertungen als Teil der Begründung handelt, die auf dem Verhalten des Klägers in der Lehrprobe insgesamt als Summe vielfältiger Einzelhandlungen beruhen, kommt eine Beweiserhebung durch das Gericht (bzw. Beweissicherung durch den Protokollführer) ohnehin nicht in Betracht. Denn Urheberschaft und Inhalt der Bewertungen sind bekannt und unstreitig.

So lässt sich der Vorwurf der Prüfer, der Kläger habe im Chemieunterricht nur punktuell Lernmöglichkeiten eröffnet, nur begrenzt auf objektiv nachprüfbare Tatsachen stützen, denn ob Lernmöglichkeiten eröffnet wurden, verlangt eine pädagogische Einschätzung der Unterrichtskonzeption, der Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Rezeption und des pädagogischen und empathischen Vorgehens des Klägers. Diese ist begründet worden (Bl. 46 der Widerspruchsakte).

Der Vorwurf der Prüfer, der Kläger habe seinen Ansatz aus der Unterrichtskonzeption nicht lernförderlich umgesetzt, stellt ebenso eine zusammenfassende Bewertung seines Verhaltens in der Lehrprobe dar. Als Beispiel wurde die sich aus dem Protokoll ergebende mangelnde Nutzung der Tafel angeführt (Bl. 50 der Widerspruchsakte). Dass der Kläger den Schülerinnen und Schülern nicht die Möglichkeit gegeben hat, die Ergebnisse des Experiments zu deuten, weil ein Arbeitsblatt ausgeteilt wurde, wie einer der Prüfer ausführte (ebda.), ist durch den aus dem Protokoll ersichtlichen Ablauf der Stunde belegt (Bl. 203 Prüfungsakte); soweit es um die pädagogische Wertung geht, ist eine gerichtliche Kontrolle unstatthaft, denn die Wertung erscheint nicht eklatant falsch und unvertretbar.

Ebenso verhält es sich mit der Bewertung, der Kläger habe eine Konzeption vorgelegt, die im Blick auf eine anzustrebende Lernprogression und die Sicherung der Lernergebnisse nicht den Anforderungen genügt. Der Inhalt der Konzeption ergibt sich aus der Prüfungsakte (Bl. 165ff Prüfungsakte). Die fachliche Wertung erscheint nicht unvertretbar.

Der Vorwurf, fachliche Begrifflichkeiten seien ungenau benutzt und nicht zielführend eingesetzt worden, wird durch die Protokollierung (Bl. 203 Prüfungsakte, Bl. 150 Gerichtsakte) widerlegt, wonach der Kläger den Begriff "Wasser" unter Verwechselung der Stoff- mit der Teilchenebene verwendet hat. Dass der Kläger entgegen der ausdrücklichen Protokollierung (Bl. 203 Prüfungsakte) und den übereinstimmenden Stellungnahmen der Prüfer (Bl. 44, 49 Widerspruchsakte) den Begriff nicht verwendet hat, hat der Klägervertreter ohne Beweisantritt bestritten. Eine weitergehende Amtsermittlung war daher nicht veranlasst.

Die Bewertung, der Kläger habe Schülerbeiträge nicht eingebunden und keine Möglichkeit für Rückfragen eröffnet, kann durch das Protokoll allenfalls eingeschränkt belegt werden. Sie folgt aus der stellenweise wörtlichen oder paraphrasierten Wiedergabe von Schüler- und Lehrerbeiträgen auf Bl. 202 der Prüfungsakte. Die Dokumentationspflicht kann sich auf Negativtatsachen schlechterdings nicht erstrecken; den Grundrechten des Klägers kann nur durch anderweitige verfahrensmäßige Sicherungen wie der Bereitstellung erfahrener Prüfer und einer ordnungsgemäß besetzten Prüfungskommission sowie der Möglichkeit der Überdenkung begegnet werden. Das Verhalten des Klägers - hier: ein nach außen hin erkennbarer Unwille, Rückfragen zu ermöglichen - stellt aber auch eine subjektiv geprägte Interpretation dar; sie entzieht sich dem Inhalt nach ohnehin der Beweiserhebung.

Soweit der Klägervertreter einwendet, es fehle an dokumentierten Tatsachen für die Behauptung, der Einsatz des Fahrrads in der Physikstunde sei nicht schüler- und problemorientiert, handelt es sich um eine reine Bewertung, die begründet werden kann, aber nicht auf Tatsachen in der Lehrprobe zurückgeführt werden muss. Eine Begründung hat die Prüfungsvorsitzende vorgenommen (Bl. 45f der Widerspruchsakte).

Soweit der Klägervertreter anführt, aus den Aufzeichnungen ergebe sich nicht, dass das Thema der Unterrichtsstunde zu wenig auf Vorkenntnisse der Lernenden bezogen worden sei, verkennt er gleichfalls, dass es sich im Wesentlichen um eine Bewertung handelt. Auch insoweit ist die Bewertung begründet worden (Bl. 45 der Widerspruchsakte).

Auch der Einwand, es fehle an dokumentierten Tatsachen über den nicht funktionsgerechten Einstiegsimpuls in die Physikstunde, geht fehl. Dass der Kläger ein Fahrrad als Einstiegsimpuls aufgebaut hat und eine Einstiegsfrage formuliert hat, ergibt sich aus dem Protokoll. Der Vorwurf fehlender Funktionalität ist eine Bewertung, die begründet wurde (Bl. 46 der Widerspruchsakte).

Dass die Ergebnisse der Stunde nur mangelhaft präzisiert worden seien, ergibt sich aus dem Protokoll, soweit es um den Fakt der Präsentation der Ergebnisse geht (Bl. 213 der Behördenakte). Die Frage der Mangelhaftigkeit bedarf einer fachpädagogischen Bewertung, die spätestens im Überdenkungsverfahren begründet worden ist (Bl. 46f der Widerspruchsakte).

Dass die Sicherung der Lerninhalte im Physikunterricht nicht erfolgt ist, wurde im Überdenkungsverfahren (Bl. 47 oben Widerspruchsakte) unter Bezugnahme auf das Protokoll (10:18 Uhr) begründet.

Dass förderbedürftige Schüler keine individuelle Lernunterstützung erhalten haben, ergibt sich gleichfalls aus dem Protokoll, nämlich daraus, dass der Kläger sich stets an alle Schüler gleichermaßen gerichtet hat und nicht protokolliert wurde, dass etwa besondere Arbeitsblätter ausgeteilt oder bestimmte Schüler stärker zur mündlichen Mitarbeit herangezogen wurden. Auch insoweit sind der Dokumentation von Negativtatsachen Grenzen gesetzt. Insoweit genügt die Begründung im Überdenkungsverfahren den Anforderungen an effektiven Rechtsschutz. Pauschales Bestreiten ist insoweit nicht statthaft; der Kläger hat nicht unter Vortrag konkreter, dem Beweis zugänglicher Handlungen vorgetragen, in der Stunde in besonderem Maße auf förderungsbedürftige Schülerinnen und Schüler eingegangen zu sein. Eine weitergehende Amtsermittlung war angesichts der übereinstimmenden Stellungnahmen im Widerspruchsverfahren (Bl. 47, 49, 53 Widerspruchsakte) nicht geboten.

Dass das Lernklima nicht förderlich gewesen ist, stellt zum einen eine gerichtlich inhaltlich nicht überprüfbare pädagogische Einschätzung dar; da das Lernklima sich aus vielfältigen Faktoren zusammensetzt, die sich der Möglichkeit der Dokumentation völlig entziehen, ist auch insoweit auf die verfahrensmäßige Absicherung der Grundrechte des Klägers durch die Bestellung eines fachlich kompetenten Prüfergremiums zu verweisen.

Dass der Kläger zu wenig in der Lage gewesen sei, die angestrebten Kompetenzen richtig einzuschätzen und eigenständig sinnvolle Alternativen zu formulieren, stellt gleichfalls eine zusammenfassende Einschätzung diverser Handlungen des Klägers in der Lehrprobe bzw. Reflexion dar. Da das Prüfungsgespräch recht ausführlich dokumentiert ist mit Frage und Antwort - wenn auch nur stichwortartig -, ist eine hinreichende Dokumentation gegeben. Dass die Protokollierung stichwortartig erfolgt ist, ist unschädlich, auch wenn dem Beklagten nahegelegt wird, zur besseren Lesbarkeit in Zukunft eine Reinschrift anzufertigen. Aus § 10 HLbGDV folgt schon dem Wortlaut nach keine Protokollierungspflicht nach Frage und Antwort. Ein Ergebnisprotokoll ist ausreichend. Das entspricht auch der Rechtsprechung, wonach eine Wortprotokollierung einer ausdrücklichen Anordnung bedarf (Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. Oktober 1996 - 6 UE 2777/93 -, juris Rn. 38; BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18/93 -, juris Rn. 21, 31; Niehues/Fischer/Jeremias, Prüfungsrecht, 6. Aufl., Rn. 456f).

Eine weitergehende Offenlegung von Anforderungen an das Verhalten des Prüflings bei der Lehrprobe bzw. Anfertigung der Unterrichtskonzeption war entgegen dem Vortrag des Klägervertreters nicht geboten:

Der Kläger konnte von den fachlichpädagogischen Anforderungen Kenntnis erlangen; die Curricula bzw. Modulbeschreibungen und der Referenzrahmen sind nach unwidersprochenem Vortrag der Beklagten im Rahmen des Qualifizierungslehrgangs vermittelt worden und waren im Internet einsehbar. Die Kriterien von gutem Physikunterricht nach Duit/Wodzinski sind dem Kläger ausweislich der Modulbewertung im Modul Fachdidaktik Physik (Bl. 187 der Gerichtsakte) bekannt gewesen. In seiner Stellungnahme im Überdenkungsverfahren hat der Fachleiter Physik ausgeführt, dass der Kläger im Rahmen seiner Ausbildung mehrfach mit diesen Kriterien konfrontiert worden ist. Eine weitergehende Konkretisierung wäre auch bei Einschlägigkeit von Art. 33 Abs. 2 GG nicht erforderlich gewesen. Die Prüfungskommission hat dem Kläger - vereinfacht gesagt - vorgeworfen, Frontalunterricht zu betreiben und die Lernbeiträge der Schüler zu wenig zu beachten. Er habe auch fachliche Fehler begangen. Dass moderner Schulunterricht voraussetzt, dass der Lehrer mit den Schülern ins Gespräch kommt und in der Klasse gemeinsam und kooperativ Hypothesen und Lösungen entwickelt werden, muss dem Kläger aus seiner Ausbildung bekannt gewesen sein. Dass derart grundlegende Paradigmen dem Kläger während seiner Ausbildung nicht begegnet sein sollen, glaubt das Gericht nicht. Dass der Unterricht fachlich einwandfrei sein muss und etwa die Stoff- und Teilchenebene nicht verwechselt werden dürfen, versteht sich nach Auffassung des Gerichts von selbst. Der Kläger hat allerdings auch nicht im Vorfeld der Lehrprobe gerügt, dass ihm nicht eröffnet worden ist, welche Anforderungen an die Lehrprobe und die Konzeption zu stellen sind. Eine solche Rüge wäre allerdings erforderlich gewesen, weil er sonst einen Vorteil gegenüber anderen Prüflingen dadurch gehabt hätte, dass er erst das Ergebnis der Prüfung hätte abwarten können und im Falle etwa des NichtBestehens eine Wiederholung erreichen könnte (vgl. VG Ansbach, Urteil vom 23. Februar 2006 - AN 2 K 03.02164 -, juris Rn. 55).

Fachliche Fehleinschätzungen sind nicht erkennbar. Der Kläger hat insoweit nur substantiiert unter Beweisantritt vorgetragen, dass die ihm vorgeworfene Schraffur eines Kabels im Physikunterricht pädagogisch vertretbar gewesen sei (Bl. 103 Gerichtsakte). Der Kläger hat dem Vortrag des Beklagten bzw. der Prüfer aber nicht widersprochen, dass die Schraffur den Konventionen von Schaltplänen widerspricht und damit fachlich falsch ist. Insoweit stellt die fachliche Kritik der Prüfer an der Schraffur nicht die rechtswidrige Bezeichnung von Vertretbarem als Falsch dar (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. April 1991 - 1 BvR 419/81 -, juris Rn. 57). Im Übrigen geht der Kernvorwurf der Kommission auch nicht auf die pädagogische Unvertretbarkeit, sondern im Einzelfall darauf, dass die Aussageabsicht nicht transparent gewesen sei (Bl. 47 Widerspruchsakte) bzw. die Schülerinnen und Schüler verwirrt worden seien (Bl. 44 Widerspruchsakte). Auch im Protokoll ist als Randnotiv "Strafur [gemeint ist wohl Schraffur, Anm. d. Gerichts] unklar" und "L provoziert Unklarheit" angegeben, also auf die Sinnhaftigkeit der Schraffur, nicht ihre pädagogische Angreifbarkeit abgestellt worden. Dass man aus pädagogischen Gründen eine Schraffur im Schaltplan vorsehen könne, mag der Mentor des Klägers gesagt haben und es mag auch Einzelfälle geben, in denen dies pädagogisch vertretbar ist. Die Wertung durch die Prüfungskommission im Einzelfall wird hierdurch nicht erschüttert.

Die Begründung als solche genügt den oben dargestellten einfach- und verfassungsrechtlichen Anforderungen. Gerade bei Prüfungen, die auch oder wesentlich auf "weiche" Fähigkeiten wie das soziale und pädagogische Verhalten abstellen, beruht die Bewertung auf komplexen Erwägungen, die die Prüfer aufgrund ihrer fachlichen Vorbildung und jahrelangen Erfahrungen gewonnen haben. Das ist in der vom Gesetz- und Verordnungsgeber vorgegebenen Organisation der Prüfungskommission so angelegt und bezweckt. Der hierdurch stark subjektive Charakter der individuellen Beurteilung durch die Prüfer wird durch die Erforderlichkeit eines Konsenses mit den anderen Prüfern relativiert. Die eigenen Prüfungsmaßstäbe und Erfahrungen der Prüfer werden durch das Erfordernis des Abgleichs mit den Erwartungen der Mitprüfer objektiviert und relativiert. Das Bundesverwaltungsgericht hat es vor diesem Hintergrund für zulässig gehalten, die Anforderungen an die Substanz der Begründung hinsichtlich der "weichen" Fertigkeiten des Prüflings abzusenken (BVerwG, Urteil vom 06. September 1995 - 6 C 18/93 -, juris Rn. 32f).

Diesen Maßstäben genügen die mehrseitigen Ausführungen der Prüfungskommission sowohl im unmittelbaren Nachgang der Lehrprobe als auch im Überdenkungsverfahren. Die Prüfer haben in einer Gesamtschau der jeweiligen Lehrprobe ein fachliches Urteil über die im Zentrum der Prüfung stehenden pädagogischen Fähigkeiten des Klägers gefällt und diesem damit die Möglichkeit gegeben, mit substanzieller Begründung Rechtsschutz nachzusuchen.

Im Überdenkungsverfahren haben die Prüfer zu erkennen gegeben, dass sie sich mit dem didaktischen und fachlichen Vorgehen des Klägers in der Unterrichtstunde auseinandergesetzt haben und dabei auch seine Unterrichtskonzeption in die Betrachtung mit einbezogen haben. Sie haben versucht, für den Kläger sprechende Umstände in die Bewertung einzubeziehen. Dass die Zahl der kritischen Erwägungen die für eine positive Bewertung sprechenden Argumente deutlich überwiegen, spricht nicht gegen die Ausgewogenheit der Beurteilung, sondern gerade dafür, dass die Bewertung der Lehrprobe mit 3 Punkten auch argumentativ nachvollzogen worden ist. Würden sich für eine gute Bewertung des Klägers sprechende und kritische Überlegungen die Waage halten, würde sich vielmehr die Frage stellen, ob die Bewertung der Lehrprobe als nicht bestanden noch angemessen wäre. Auch der Fachleiter hat sich in seiner Stellungnahme mit für und gegen den Kläger sprechenden Argumenten auseinandergesetzt und die Prüfungsentscheidung auf sachliche, aus der Unterrichtsstunde sich ergebende Tatsache gestützt. Dass die fachlichen Wertungen unvertretbar sind, vermag das Gericht nicht zu erkennen.

Der vom Klägervertreter aufgeworfenen Frage, ob es gerechtfertigt ist, zu behaupten, dass es keinen Lernprozess und keinen Erkenntnisgewinn gegeben habe, obwohl die Schülerinnen und Schüler alle gestellten Aufgaben erfolgreich gelöst hätten, ist der Fachleiter Chemie entgegengetreten, dass das Ausfüllen eines Lückentextes dem wissenschaftlichen Vorgehen in der Oberstufe nicht genüge. Vor diesem Hintergrund ist es vertretbar, das Arbeitsblatt mit einem Lückentext als ungeeignet anzusehen, einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich eines komplexen Sachverhalts bei den Schülern abzufragen.

Auch im Hinblick auf das Fach Physik haben die Prüfer gerade zu Beginn der Begründung positiv zu beurteilende Leistungen des Klägers berücksichtigt und damit eine Abwägung der für und gegen ihn sprechenden Argumente eröffnet. Die Bewertung setzt sich mit dem Unterrichtsverlauf, dem Verhalten der Schüler und des Klägers sowie den Wirkungen des Verhaltens der Kläger auf die Schüler auseinander. Die Begründung lässt erkennen, dass die Prüfungskommission sich Gedanken über die Geeignetheit des pädagogischen Ansatzes des Klägers gemacht hat. Es nicht erkennbar, dass sachfremde oder nicht vertretbare Erwägungen angestellt worden sind.

Zwar hat der Fachleiter sich in der Überdenkungsentscheidung ausschließlich mit Punkten beschäftigt, die gegen eine bessere Bewertung des Klägers sprechen. Dabei ist allerdings zu berücksichtigen, dass die Stellungnahme eine Erwiderung auf die Gegenvorstellung darstellt unter Aufrechterhaltung einer grundsätzlichen Kritik, nicht der Erstbegründung der Prüfungsbeurteilung, dient. Der Fachleiter hat sich mit dem Verlauf der Unterrichtsstunde in dem Verhalten der Schüler sowie des Klägers ausführlich auseinandergesetzt und sachliche, auf Tatsachen zurückgeführt Kritik geäußert. Soweit er das Verhalten des Klägers in pädagogischer oder fachlicher Hinsicht kritisiert hat, ist nicht erkennbar, dass er sachfremde Erwägungen angestellt hätte.

Die Prüfungsvorsitzende hat in einer Gesamtschau des Verhaltens des Klägers ausgeführt, dass der Kläger zu wenig auf den Lernprozess seiner Schülerinnen und Schüler eingegangen sei. Er habe die Schülerbeiträge nicht gewürdigt. Er habe nur Beiträge aufgegriffen, die für ihn unmittelbar hilfreich erschienen seien. Er habe auch keine angemessene Fachsprache verwandt. In der Reflexion habe er den Lernprozess der Schüler nicht angemessen beschreiben können. Alternativen habe er nicht entwickeln können. Er habe bereits im Unterrichtsentwurf den Lernprozess mangelhaft antizipiert. Das Gericht vermag in diesen Ausführungen gleichfalls nicht erkennen, dass die Prüfungsvorsitzende sachfremde oder nicht vertretbare Wertungen vorgenommen hat. Die Ausführungen decken sich sowohl mit den der Fachleiter als auch der ursprünglichen Begründung.

Mangels Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung ist auch der Hilfsantrag unbegründet.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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