VG Köln, Beschluss vom 19.09.2019 - 20 L 1951/19
Fundstelle
openJur 2019, 31228
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt

Gründe

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage VG Köln 20 K 5684/19 gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 18.09.2019 in Gestalt des Verbots der Versammlung "Generalstreik. Gegen Feinstaub und Abgase. Für eine Welt, in der Autobahnen nicht möglich sind." am 20.09.2019 wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Gegenstand der Klage und des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes ist das Verbot der angemeldeten Versammlung, nachdem der Antragsteller einen anderen Versammlungsort als das Autobahnkreuz L. -X. (Kreuzung der Autobahnen BAB 0 und BAB 0) im Rahmen des Kooperationsgesprächs abgelehnt hat. Nicht Gegenstand ist bei verständiger Würdigung des Vorbringens und des Inhalts der angefochtenen Verfügung, ob der Antragsteller als W. hätte zugelassen werden müssen. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Verfügung lediglich ergänzend ausgeführt, dass Zweifel an der Eignung des Antragstellers als W. bestünden, ohne dies zum Gegenstand der Entscheidung zu machen. Nach dem Tenor (Seite 3 des amtlichen Abdrucks, Text in Fettdruck) ist die Versammlung verboten, nicht aber der Antragsteller als W. zurückgewiesen worden.

Der so verstandene Antrag hat keinen Erfolg.

Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht nach Anordnung der sofortigen Vollziehung belastender Verwaltungsakte die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers am Aufschub der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Vorliegend fällt bei Überprüfung der angegriffenen, auf § 15 Abs. 1 VersG gestützten Maßnahme die anzustellende Interessenabwägung auch unter Berücksichtigung der hohen Anforderungen, die an einen Eingriff in das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zu stellen sind, zu Lasten des Antragstellers aus.

Bei ihrer Entscheidung orientiert sich die Kammer an den Grundsätzen, die das Bundesverfassungsgericht zur Inanspruchnahme des Grundrechts der Versammlungsfreiheit und zur Auslegung des § 15 VersG im Einzelnen ausgeführt hat,

vgl. Beschluss vom 21.04.1998 - 1 BvR 2311/94 -, NVwZ 1998, 834; Beschluss vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris; Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris.

Nach § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde Versammlungen und Aufzüge von bestimmten Auflagen abhängig machen oder verbieten, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung unmittelbar gefährdet ist. Dabei sind versammlungsrechtliche Auflagen ein Mittel, gefährdeten Rechtsgütern Dritter Rechnung zu tragen und praktische Konkordanz zwischen dem verfassungsrechtlich geschützten Gut der Versammlungsfreiheit sowie anderen, ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten und schutzbedürftigen Rechtsgütern herzustellen. Im Einzelnen ist Folgendes zu beachten:

- Das von der Norm eingeräumte Entschließungsermessen ist grundrechtlich gebunden. Die Versammlungsfreiheit hat nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechts ergibt, dass dies zum Schutz anderer, mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.

- Die behördliche Eingriffsbefugnis ist durch die Voraussetzungen einer "unmittelbaren Gefährdung" der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung bei "Durchführung der Versammlung" begrenzt. Zwischen der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Durchführung der Versammlung muss somit ein hinreichend bestimmter Kausalzusammenhang bestehen.

- Zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung müssen "erkennbare Umstände" dafür vorliegen, dass eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Das setzt nachweisbare Tatsachen als Grundlage der Gefahrenprognose voraus; bloße Vermutungen reichen nicht aus.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 21.04.1998 und vom 02.12.2005 a.a.O.

Die vom Antragsgegner in diesem Sinne getroffene Gefahrenprognose und vorgenommene Abwägung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Der Antragsgegner hat auch seine Gefahrenprognose, dass durch die Durchführung der von dem Antragsteller angemeldeten Versammlung auf den Trassen des Autobahnkreuzes L. -X. eine unmittelbare Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu befürchten gewesen wäre, durch nachweisbare Tatsachen belegt.

Zwar sind - wovon auch der Antragsgegner ausgegangen ist - Bundesfernstraßen, auch Bundesautobahnen, wenn sie auch von ihrem eingeschränkten Widmungszweck her anders als andere öffentliche Verkehrsflächen nicht der Kommunikation dienen, sondern ausschließlich dem Fahrzeugverkehr, nicht generell ein "versammlungsfreier Raum".

Vgl. hierzu: Hessischer VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13, 14.06.2013 - 2 B 1359/08 - und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -; VG Schleswig, Urteil vom 22.05.2005 - 3 A 338/01 - mit Hinweis auf: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90, 1 BvR 2173/93, 1 BvR 433/96 -; a.A.: OVG Lüneburg, Urteil vom 18.05.1994 - 13 L 1978/92 -; sämtlich: juris.

Jedenfalls ist zu berücksichtigen, dass Verkehrsinteressen im Rahmen von versammlungsrechtlichen Anordnungen gemäß § 15 Abs. 1 VersG erhebliche Bedeutung beigemessen werden darf. Das Interesse des Veranstalters und der Versammlungsteilnehmer an der ungehinderten Nutzung einer Bundesfernstraße hat je nach Lage der Dinge im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten. Für Bundesautobahnen gilt dies in herausgehobener Weise, weil sie gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.11.2017 - 15 B 1370/17 -, juris; Hess. VGH, Beschlüsse vom 09.08.2013 - 2 B 1740/13 -, juris Rn. 5 ff., vom 14.06.2013 - 2 B 1359/13 -, juris Rn. 2 f., und vom 31.07.2008 - 6 B 1629/08 -, juris Rn. 10 ff.; OVG LSA, Beschluss vom 27.07.1993 - 2 M 24/93 -, juris Rn. 8; VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2017 -, juris Rn. 9; VG München, Beschluss vom 22.06.2016 - M 7 S 16.2621 -, juris Rn. 16 ff.

Geht es - wie vorliegend - um die Eignung eines Versammlungsortes oder gegebenenfalls dessen Verlegung von dem angemeldeten an einen anderen Ort, ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass Art. 8 Abs. 1 GG prinzipiell auch die Auswahl des Ortes umfasst. Die Behörde hat im Normalfall lediglich zu prüfen, ob durch die Wahl des konkreten Versammlungsorts Rechte anderer oder sonstige verfassungsrechtlich geschützte Rechtsgüter der Allgemeinheit beeinträchtigt werden. Neben einer Modifikation des geplanten Ablaufs kommen versammlungsrechtliche Auflagen in Betracht, um eine praktische Konkordanz beim Rechtsgüterschutz herzustellen. Art. 8 Abs. 1 GG und dem aus ihm abgeleiteten Grundsatz versammlungsfreundlichen Verhaltens der Versammlungsbehörde entspricht es, dass auch bei Auflagen das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters im Rahmen des Möglichen respektiert wird. Ferner ist von Bedeutung, ob durch die Auflage die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit beseitigt werden kann, ohne den durch das Zusammenspiel von Motto und geplantem Veranstaltungsort geprägten Charakter der Versammlung - ein Anliegen ggf. auch mit Blick auf Bezüge zu bestimmten Orten oder Einrichtungen am Wirksamsten zur Geltung zu bringen - erheblich zu verändern.

Vgl. insoweit BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 9, Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn. 64, Beschlüsse vom 02.12.2005 - 1 BvQ 35/05 -, juris Rn. 23 ff., vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 38, vom 04.09.2002 - 1 BvQ 1/02 -, juris Rn. 3, und vom 14.05.1985 - 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81 -, juris Rn. 61 - Brokdorf; OVG NRW, Beschlüsse vom 27.04.2017 - 15 B 491/17 -, juris Rn. 10, vom 30. 01. 2017 - 15 A 296/16 -, juris Rn. 14, vom 29. Dezember 2016 - 15 B 1500/16 -, juris Rn. 21 ff., und vom 24.10.2015 - 15 B 1226/15 -, juris Rn. 10 ff.; Nds. OVG, Beschluss vom 22.04.2016 - 11 ME 82/16 -, juris Rn. 22 ff.

Angesichts der sich vorliegend bietenden Verkehrssituation auf dem Kreuz L. -X. und der Weigerung des Antragstellers, auf einen anderen als den angemeldeten Versammlungsort auszuweichen, ist es bei der im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Schutzgut der Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs den Vorrang gegenüber dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 GG eingeräumt und die angemeldete Versammlung verboten hat.

Wie der Antragsgegner in der angegriffenen Verfügung näher ausgeführt hat, würde die Durchführung der Versammlung in der angemeldeten Form umfassende Sperrmaßnahmen auf den Bundesautobahnen 0 und 0 erforderlich machen. Auf der Strecke der BAB 0 müssten zwischen den Autobahnkreuzen L. -O. und L. -X. und dem Autobahndreieck F. sowie dem Autobahnkreuz L. X. Autobahnabschnitte gesperrt werden. Die BAB 0 müsste zwischen dem Autobahnkreuz L. -T. und dem Autobahnkreuz L. -X. und dem Autobahnkreuz L1. sowie dem Autobahnkreuz L. -X. gesperrt werden. Die Sperrung würde den Freitag erfassen, ein besonders verkehrsreicher Tag. Angesichts der zahlreichen Baustellen und des Fehlens von Ausweichmöglichkeiten für die fehlende Überquerungsmöglichkeit des S. - LKWs dürfen derzeit nur ganz beschränkt die Autobahnbrücke M. überqueren - und der Dauer der Veranstaltung von 11:00 Uhr bis 19:00 Uhr wäre ein Zusammenbruch des Verkehrs zu erwarten. Durchgreifende Zweifel an der Richtigkeit der Prognose bestehen nicht. Die Folgerungen des Antragsgegners beruhen auf einer Beurteilung der Führungsstelle 1 Verkehr Einsatz/Autobahnpolizei. Diese Verkehrsfolge wird von dem Antragsteller nicht in Abrede gestellt und widerspricht nicht den Kenntnissen des Gerichts, dem die Verkehrsverhältnisse auf dem Autobahnring um L. grundsätzlich bekannt sind. Letztlich geht auch der Antragsteller davon aus, dass der Verkehr für die Dauer der Veranstaltung quasi lahmgelegt werden soll. Er vertritt die Auffassung, aus Art. 2 GG ergebe sich kein Grundrecht auf ungehinderten Straßenverkehr, und es gebe kein negatives Versammlungsgrundrecht. Er meint das Recht, nicht mit Versammlungen konfrontiert zu werden, wenn man selbst Ziel und Kommunikationsobjekt der Demonstration sei. Dies zugrunde gelegt, ist die vom Antragsgegner getroffene Gefahrenprognose nicht zu beanstanden, zumal die Staubildung auch mit erheblichen Unfallgefahren unbeteiligter Dritter verbunden ist.

Nach alledem entspräche es der praktischen Konkordanz zwischen dem Grundrecht des Antragstellers aus Art. 8 Abs. 1 GG und der in der vorstehend beschriebenen Weise durch den angemeldeten Aufzug beeinträchtigten Sicherheit und Leichtigkeit des Autobahnverkehrs, die Versammlung an einem anderen Ort stattfinden zu lassen. Die Versammlungsteilnehmer sind nicht auf den gewünschten Ort des Aufzuges auf der Autobahn - als Bezugsobjekt - zwingend angewiesen, um ihr kommunikatives Anliegen zu transportieren.

Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 30.01.2017, a.a.O., sowie VG Karlsruhe, Beschluss vom 22.06.2017, a.a.O. ("... die Öffentlichkeitswirkung also nur im Hinblick auf die Auswirkungen der Absperrung der Autobahn angestrebt werden kann.").

Wird aber die Möglichkeit eines alternativen Standortes strikt abgelehnt, ebenso die angebotene Möglichkeit, sich der am gleichen Tag stattfindenden größeren Versammlung "G. G1. " anzuschließen, verbleibt dem Antragsgegner zur Vermeidung der vorgenannten Gefahren lediglich die Möglichkeit, die Versammlung zu verbieten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1, 2 GKG und trägt der Tatsache Rechnung, dass die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen wird.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.

Die Beteiligten müssen sich bei der Einlegung und der Begründung der Beschwerde durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist schriftlich, zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Zitate18
Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte