OLG Köln, Beschluss vom 08.07.2019 - 2 Wx 190/19
Fundstelle
openJur 2019, 30876
  • Rkr:
Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19.03.2019 gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.02.2019, 1 T 459/18, in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019 wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

Durch Beschluss vom 20.04.2018 hat das Amtsgericht - Betreuungsgericht - Köln (55 X 1/18) eine Abwesenheitspflegschaft für die Vermögensangelegenheiten des Herrn A B, der derzeit unbekannten Aufenthalts ist, angeordnet und die Beteiligte zu 1) als Abwesenheitspflegerin und die Beteiligte zu 2) als Gegenpflegerin bestellt (Bl. 24 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 31.07.2018 hat die Beteiligte zu 2) ein Verzeichnis über das Vermögen des Abwesenden zum Stichtag des 20.04.2018 vorgelegt, aus welchem sich - ohne Berücksichtigung einer später ausgeschlagenen Erbschaft - Aktiva in Höhe von 1.238.745.633,33 € und Passiva in Höhe von 5.939.884,39 € ergeben (Bl. 62 ff. d.A.).

Mit Kostenansatz vom 26.09.2018, der Beteiligten zu 1) mitgeteilt von der Zentralen Zahlstelle der Justiz mit Rechnung vom 27.09.2018 (Kassenzeichen: XXX68 X24 XX2 XX), hat das Betreuungsgericht eine Gebühr für das Jahr der Anordnung und das Folgejahr 2018/2019 bei einer Dauerpflegschaft gem. KV Nr. 11104 (GNotKG) in Höhe von 2.465.570,00 € zuzüglich einer Pauschale für Zustellungen in Höhe von 3,50 € in Ansatz gebracht, wobei es ein Vermögen von 1.232.805.748,94 € zugrunde gelegt hat (Bl. Id, Ie d.A.). Hiergegen hat die Beteiligte zu 1) mit Schriftsatz vom 18.10.2018 Erinnerung eingelegt und beantragt, den Geschäftswert für das Abwesenheitspflegschaftsverfahren angemessen, höchstens jedoch auf 30 Millionen Euro für jedes angefangene Kalenderjahr festzusetzen (Bl. 142 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 22.10.2018 hat das Betreuungsgericht den Geschäftswert für die zu erhebenden Gebühren auf 1.232.805.748,94 € festgesetzt (Bl. 152 ff. d.A.). Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die in Ansatz gebrachte Gebühr Nr. 11104 KV GNotKG keine Tabellengebühr gem. Tabelle A oder B sei. Der Geschäftswert sei daher nicht der Höhe nach zu begrenzen. Durch weiteren Beschluss vom 24.10.2018 hat es die Erinnerung der Beteiligten zu 1) vom 18.10.2018 gegen den Kostenansatz zurückgewiesen (Bl. 156 ff. d.A.).

Gegen den der Beteiligten zu 1) am 24.10.2018 zugestellten Beschluss vom 22.10.2018 hat diese mit am 22.11.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 21.11.2018 Beschwerde eingelegt (Bl. 170 ff. d.A.), gegen den Beschluss vom 24.10.2018 hat die Beteiligte zu 1) mit am 26.11.2018 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom 22.11.2018 ebenfalls Beschwerde eingelegt (Bl. 181 ff. d.A.). Zur Begründung hat sie sich auf § 35 GNotKG gestützt und die Auffassung vertreten, dass verfassungsrechtliche Gründe der Höhe nach unbegrenzten Gebühren entgegenstünden. Bezüglich der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze vom 21.11.2018 und 22.11.2018 Bezug genommen.

Durch Beschlüsse vom 23.11.2018 und 27.11.2018 hat das Betreuungsgericht den Beschwerden der Beteiligten zu 1) nicht abgeholfen und die Sachen dem Landgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 188 f., 211 f. d.A.).

Mit Schreiben vom 12.12.2018, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 213 ff. d.A.), hat die Beteiligte zu 3) beantragt, den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 22.10.2018 aufzuheben, hilfsweise die Beschwerde gegen diesen Beschluss zurückzuweisen und auch die Beschwerde gegen den Beschluss vom 24.10.2018 zurückzuweisen. Zudem hat sie Erinnerung gegen den Kostenansatz eingelegt, da die Gebühr Nr. 11104 KV GNotKG hier 2.465.620,00 € betrage.

Die Beteiligte zu 2) hat mit Schriftsatz vom 08.01.2019 Stellung genommen und sich der Rechtsauffassung der Beteiligten zu 1) angeschlossen (Bl. 251 ff. d.A.).

Durch Beschluss vom 27.02.2019 (in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019) hat das Landgericht die Geschäftswertbeschwerde vom 21.11.2018 gegen den Geschäftswertbeschluss des Betreuungsgerichts vom 22.10.2018 zurückgewiesen und insoweit die weitere Beschwerde zugelassen (1 T 459/18). Das Verfahren über die Beschwerde vom 22.11.2018 gegen den Beschluss des Betreuungsgerichts vom 24.10.2018, durch den die Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen worden ist, hat das Landgericht bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die Geschäftswertfestsetzung ausgesetzt (1 T 64/19). Bezüglich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Beschlusses vom 27.02.2019 (in der berichtigten Fassung des Beschlusses vom 12.03.2019) Bezug genommen (Bl. 251 ff., 276 ff. d.A.).

Mit am 19.03.2019 beim Amtsgericht Köln eingegangenen Schriftsatz vom selben Tag hat die Beteiligte zu 1) weitere Beschwerde gegen den am 05.03.2019 zugestellten Beschluss des Landgerichts vom 27.02.2019 betreffend die Geschäftswertfestsetzung eingelegt und beantragt, den Beschluss des Landgerichts Köln vom 27.02.2018 sowie des Amtsgerichts Köln vom 22.10.2018 aufzuheben und den Geschäftswert angemessen, höchstens jedoch auf 30 Millionen Euro für jedes Kalenderjahr der Dauerpflegschaft festzusetzen (Bl. 277 ff. d.A.). Mit Schriftsatz vom 06.05.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, hat die Beteiligte zu 1) ihre Beschwerde begründet (Bl. 289 ff. d.A.).

Die Bezirksrevisorin ist der weiteren Beschwerde mit Schriftsatz vom 22.05.2019, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, entgegengetreten und hat Zurückweisung der weiteren Beschwerde beantragt (Bl. 324 f. d.A.).

Durch Beschluss vom 12.06.2019 hat das Landgericht der weiteren Beschwerde in der Hauptsache nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt (Bl. 327 ff. d.A.).

II.

Die weitere Beschwerde ist gem. §§ 83 Abs. 1 S. 5, 81 Abs. 4 GNotKG zulässig. Sie richtet sich gegen eine Beschwerdeentscheidung des Landgerichts, das die weitere Beschwerde zugelassen hat. Die weitere Beschwerde stützt sich auf eine Verletzung des Rechts und ist auch im Übrigen in zulässiger Weise beim zuständigen Oberlandesgericht Köln eingelegt worden.

In der Sache hat die weitere Beschwerde keinen Erfolg.

Der Wertfestsetzung des Betreuungsgerichts gem. § 79 Abs. 1 S. 3 GNotKG durch Beschluss vom 22.10.2018 steht nicht entgegen, dass es sich bei dem festgesetzten Betrag nicht um einen den Tabellen A oder B zugrunde liegenden Geschäftswert handelt, sondern um den Wert des von der Abwesenheitspflegschaft erfassten Vermögens. Eine Wertfestsetzung gem. § 79 GNotKG kommt auch bei Dauerbetreuungen oder -pflegschaften in Betracht, wenn sich die Gebühr nach dem Wert des Vermögens richtet (zur KostO: BayObLG, Beschluss vom 24.07.1996 - 3Z 116/96, Rpfleger 1997, 86). Hierfür spricht, dass der Kostenbeamte im Regelfall nicht mit der Wertermittlung belastet werden soll.

Das Betreuungsgericht hat den Wert für die zu erhebenden Gebühren nach dem Vermögen des Abwesenden festgesetzt. Das Vermögen beträgt 1.232.805.748,94 €. Danach ist die Jahresgebühr zu berechnen. Die entsprechende Wertfestsetzung ist daher nicht zu beanstanden.

Zu diesem Ergebnis ist auch die Kammer gelangt und hat hierzu in dem angefochtenen Beschluss vom 27.02.2019 u.a. Folgendes ausgeführt:

"Der Wert war hingegen nicht - wie die Beschwerde meint - gemäß § 35 Abs. 2 GNotKG auf höchstens 30 Millionen Euro festzusetzen. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist kein Raum.

Die Vorschrift ist zunächst nicht unmittelbar anwendbar. Dies ergibt sich bereits aus ihrem Wortlaut, wonach die Höchstwerte nach dieser Vorschrift dann anzuwenden sind, wenn Tabelle A bzw. Tabelle B anzuwenden sind. Die Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV ist jedoch keine Gebühr, welche sich nach einer dieser beiden Gebührentabellen ermittelt. Es handelt sich vielmehr um eine linear ansteigende Gebühr, welche unmittelbar - ohne jede weitere Vorgabe aus einer Tabelle - als prozentualer Anteil aus dem Vermögen des Verschollenen berechnet wird. Auch die systematische Stellung des § 35 Abs. 2 GNotKG spricht gegen eine Anwendbarkeit auf die vorliegend in Rede stehende Jahresgebühr. Wie auch § 34 GNotKG trifft § 35 Abs. 2 GNotKG eine Regelung ausschließlich für Wertgebühren und ist auf Jahresgebühren daher nicht anwendbar (Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 35 Rn. 17; Heinemann, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 2. Aufl. 2017, § 35 GNotKG Rn. 7; Soutier, in: BeckOK Kostenrecht, Dörndorfer/Neie/Wendtland, Gerlach, 24. Edition, Stand 01.09.2018, § 35 GNotKG Rn. 5).

Auch eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Die analoge Anwendung einer Vorschrift würde voraussetzen, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und ein dem normierten Fall vergleichbarer Fall vorliegt, so dass angenommen werden kann, dass der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung nach den Grundsätzen, von denen er sich bei Erlass der herangezogenen Normen hat leiten lassen, zum gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (Nachweise bei Grüneberg, in: Palandt, BGB, 78. Aufl. 2019, Einleitung Rn. 48). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Es fehlt zwar eine dem § 35 Abs. 2 GNotKG entsprechende Normierung von Höchstgrenzen für Jahresgebühren im GNotKG. Diese Regelungslücke erscheint jedoch nicht planwidrig. Bei Abfassung des GNotKG war sich der Gesetzgeber erkennbar durchaus bewusst, dass es andere Gebühren gibt als Wertgebühren, wie unverkennbar in § 3 Abs. 1 GNotKG zum Ausdruck kommt: Dort wird die Wertgebühr zwar zur Standardgebühr erklärt, abweichende Gebührenarten sind jedoch erkennbar als andere Möglichkeit erwähnt.

Zudem scheitert eine entsprechende Anwendung auch an der Vergleichbarkeit der beiden Gebührenarten. Während die Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV linear ansteigt und als solche eher Züge einer Festgebühr trägt (vgl. Diehn, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl. 2017, § 34 Rn. 14), sind die Wertgebühren nach den Tabellen A und B, welche durch § 35 Abs. 2 GNotKG (richtig: §§ 34, 35 GNotKG) geregelt sind, gemäß § 34 Abs. 2 GNotKG und der Anlage 2 zum GNotKG degressiv ansteigend. Da bei den Wertgebühren durch den degressiven Anstieg bei höheren Geschäftswerten eine in Relation zum Geschäftswert geringere Gebühr anfällt, scheint die Kappung der Gebühren über die Höchstgrenze des § 35 Abs. 2 GNotKG noch systemverträglich, wenngleich selbst diese teilweise für verfassungsrechtlich bedenklich gehalten wird (vgl. dazu Bormann, in: Korintenberg, GNotKG, 20. Aufl., Rn. 25). Die Anwendung einer Höchstgrenze wie in § 35 Abs. 2 GNotKG auf eine linear ansteigende Gebühr wie die Jahresgebühr nach Nr. 11104 KV erscheint hingegen systemwidrig, wobei sogar zu erwägen wäre, ob hierin nicht ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG gesehen werden könnte.

Soweit die Beschwerde die Gesetzesbegründung nach der Bundestags-Drucksache 17/11471, S. 299 zitiert, spricht auch diese nach Auffassung der Kammer eher gegen als für die analoge Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, aufwandsangemessene Gebühren gerade für Betroffene, die über ausreichendes Vermögen verfügen, vorzusehen, nachdem die in der Vergangenheit erhobenen Gebühren nicht mehr kostendeckend waren und daher eine Anhebung erforderlich war.

Schließlich gebieten verfassungsrechtliche Argumente eine Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG nicht. Insbesondere sind die Grundsätze der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2006, 1 BvR 1484/99, zu § 92 KostO nicht übertragbar. Das Bundesverfassungsgericht hat dort nur festgestellt, dass es gegen den Gleichheitssatz verstößt, wenn die Gebühr für Fürsorgemaßnahmen, die sich auf die Personensorge beschränken, unbegrenzt das reine Vermögen zugrunde legt. Darum geht es bei der Gebührenvorschrift nach Nr. 11104 KV zum GNotKG jedoch nicht; die Abwesenheitspflegschaft beinhaltet vielmehr ausschließlich die Sorge um das Vermögen des Abwesenden gem. § 1911 BGB, so dass es nur konsequent ist, auch die Gebühren ausschließlich anhand dieses Vermögens zu bemessen. Auch die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23.05.2012, 1 BvR 2096/09, und vom 12.02.1992, 1 BvL 1/89, gebieten keine andere Sichtweise. Nach diesen Entscheidungen darf die dem Einzelnen auferlegte Gebühr nicht außer Verhältnis zu den mit der Gebührenregelung verfolgten Zwecken stehen. Ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Gebührenhöhe und den verfolgten Zwecken besteht jedoch vorliegend. Insoweit kommt es nicht ausschließlich auf den tatsächlich durch das Verfahren bei den Gerichten verursachten Aufwand an. Vielmehr ist auch etwa das Haftungsrisiko zu berücksichtigen, welches im Verhältnis zum Vermögen des Abwesenden selbstverständlich proportional steigt."

Diesen Ausführungen der Kammer schließt sich der Senat vollumfänglich an. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin in der Begründung der weiteren Beschwerde greift nicht durch. Die Kammer hat hierzu in dem Beschluss vom 12.06.2019 noch Folgendes ausgeführt:

"Hinzuzufügen ist mit Blick auf die Begründung der weiteren Beschwerde folgendes:

Zunächst erscheint eine unmittelbare Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG nicht, wie die weitere Beschwerde meint, deshalb möglich oder gar geboten, weil im Kostenverzeichnis zum GNotKG oberhalb der Spalte 3 der Tabelle, in welcher Nr. 11104 steht, u.a. "Tabelle A" steht. Insoweit handelt es sich nur um einen Teil der Spaltenübersicht, die vollständig lautet "Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A". Die vollständige Überschrift verdeutlicht, dass in der entsprechenden Spalte des Kostenverzeichnisses entweder die "Gebühr" oder "der Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A" zu finden ist. In der Spalte selbst finden sich dann - je nach Gebührentatbestand - sowohl Jahresgebühren als auch Gebührensätze für Wertgebühren. Für den Fall der hier maßgeblichen Nr. 11104 findet sich in der relevanten Spalte aber eine "Gebühr" und gerade kein "Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG - Tabelle A". Dabei weist der Zusatz "Tabelle A" auch nur darauf hin, dass für die in diesem Bereich der dritten Spalte stehenden Gebührensätze Tabelle A, nicht Tabelle B anzuwenden ist. Eine Anwendung des für Wertgebühren konzipierten § 34 GNotKG mit seinen Tabellen auf die wenigen in der dritten Spalte des Kostenverzeichnisses stehenden Jahresgebühren ist schon logisch nicht möglich.

Eine entsprechende Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG scheidet ebenso aus. Zunächst wird insoweit auf die Ausführungen des angefochtenen Beschlusses verwiesen. Soweit die Beschwerdebegründung meint, eine Analogie sei geboten, weil vormals die Auskunftsgebühr nach § 89 Abs. 3 AO über eine analoge Anwendung des § 39 Abs. 2 GKG der Höhe nach begrenzt wurde, was mittlerweile sogar in § 89 Abs. 5 AO auch aufgenommen worden sei, ist dieser Fall nicht vergleichbar. § 89 Abs. 3 AO regelt die Gebühr für eine Auskunft. Hier handelt es sich um einen einmaligen Vorgang, nicht um eine fortlaufende Bearbeitung wie bei der Abwesenheitspflegschaft. Ferner ist § 89 Abs. 3 AO als Wertgebühr ausgestaltet; bei der Gebühr nach Nr. 11104 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG handelt es sich gerade nicht um eine Wertgebühr, sondern um eine Jahresgebühr.

Wegen der Ausführungen der Beschwerdeschrift zur Gebührengerechtigkeit und Verfassungsmäßigkeit von Gebühren wird zunächst wiederum auf die angefochtene Entscheidung verwiesen. Sicherlich handelt es sich bei der Nr. 11104 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG um eine Gebühr, welche in einem Gegenseitigkeitsverhältnis zu einer staatlichen Leistung steht. Die Kammer verkennt auch nicht, dass eine sachgerechte Verknüpfung zwischen Kosten und Gebührenhöhe bestehen muss. Gleichwohl ist eine Gebührenstaffelung und Typisierung, welche auch Grundsätzen der Praktikabilität und Wirtschaftlichkeit Rechnung trägt, zulässig, soweit damit den unterschiedlichen Ausmaßen in der erbrachten Leistung Rechnung getragen wird, so dass auf diese Weise die verhältnismäßige Gleichheit unter den Gebührenschuldnern gewahrt wird (vgl. BVerfG, 06.02.1979, 2 BvL 5/76). Diesen Grundsätzen trägt die lineare Staffelung der Jahresgebühr nach Nr. 11104 des Kostenverzeichnisses zum GNotKG ausreichend - auch ohne analoge Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG - Rechnung. Denn es ist so, dass "mit steigendem Vermögen typischerweise auch ein gesteigerter Prüfungsaufwand des Betreuungsgerichts und ein gesteigertes Haftungsrisiko des Staates verbunden ist", wie es die Gesetzesbegründung sogar wörtlich formuliert (vgl. BT-Drucksache 17/11471, S. 300). Typischerweise wird sich der Rechtspfleger in der praktischen Arbeit an einer Abwesenheitspflegschaftssache, welcher ein hohes Vermögen zugrunde liegt, dieses hohen Vermögens und der Verantwortung dafür auch bewusst sein und seine Entscheidungen jeweils mit entsprechendem Zeitaufwand überdenken. Mitnichten würde daher mit einer Deckelung der Jahresgebühr analog § 35 Abs. 2 GNotKG den Grundsätzen der Gebührengerechtigkeit besser Rechnung getragen. Nach Ansicht der Kammer ist eher das Gegenteil der Fall; die Gebührengerechtigkeit ist ohne analoge Anwendung des § 35 Abs. 2 GNotKG besser gewahrt."

Auch diese Erwägungen der Kammer teilt der Senat vollumfänglich.

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 83 Abs. 3 GNotKG.

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