LG Krefeld, Beschluss vom 17.03.2017 - 11 O 11/17
Fundstelle
openJur 2019, 30729
  • Rkr:
Tenor

Der Antragsgegnerin wird untersagt,

im Wettbewerb handelnd für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen solche Personenbeförderungsaufträge auszuführen oder ausführen zu lassen, die nicht am Betriebssitz oder in der Wohnung der Antragsgegnerin eingegangen sind.

Der Antragsgegnerin wird im Fall der Zuwiderhandlung angedroht:

die Festsetzung eines Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 EUR ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, die Anordnung von Ordnungshaft

oder

die Anordnung unmittelbarer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, bei mehreren oder wiederholten Zuwiderhandlungen bis zu insgesamt zwei Jahren.

Die Kosten des Verfahrens werden der Antragsgegnerin auferlegt.

Der Verfahrenswert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Antragsschrift, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird.

Durch eidesstattliche Versicherung des Antragstellers vom 10.02.2017 sind sowohl die den Anspruch (§§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3 a UWG i.V.m. § 49 Abs. 4 S. 2 PBefG) begründenden Tatsachen als auch die Voraussetzungen glaubhaft gemacht, unter denen wegen des dringenden Verfügungsgrundes eine einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung erfolgen kann (§§ 935, 937 Abs. 2, 940 ZPO).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diesen Beschluss kann Widerspruch eingelegt werden. Dieser ist bei dem Landgericht Krefeld, Nordwall 131, 47798 Krefeld, schriftlich in deutscher Sprache zu begründen.

Die Parteien müssen sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere muss die Widerspruchsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

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