LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2017 - 14c O 33/17
Fundstelle
openJur 2019, 30317
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Beklagten zu 1) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EURO und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 1), untersagt,

in der Europäischen Union mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die unabhängig von der Farbe wie in der Anlage HPR 12 abgebildet gestaltet sind.

II.

Der Beklagten zu 2) wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle der Wiederholung bis zu zwei Jahren, letztere zu vollziehen an den jeweiligen gesetzlichen Vertretern der Beklagten zu 2), untersagt,

in der Bundesrepublik Deutschland mit Luft zu befüllende Liegen zu bewerben, anzubieten, in Verkehr zu bringen und/oder zu den vorgenannten Zwecken zu besitzen, die unabhängig von der Farbe wie in der Anlage HPR 12 abgebildet gestaltet sind.

III.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer I. bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

1. der Herstellungsmengen und -zeiten,

2. der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Luftliegen bestimmt waren,

3. der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

4. des mit den Luftliegen erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

5. und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen,

wobei die Beklagte zu 1) hinsichtlich der Angaben in 1. und 2. Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten zu 1) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nicht-gewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 1) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nicht-gewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist.

IV.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der in vorstehender Ziffer I. beschriebenen Handlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird.

V.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

VI.

Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

VII.

Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen diese zu 5 %, die Beklagte zu 1) zu 60 % und die Beklagte zu 2) zu 35 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) trägt diese selbst. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) tragen die Klägerin zu 12,5 % und die Beklagte zu 2) zu 87,5 %.

VIII.

Das Urteil ist für die Klägerin hinsichtlich des Tenors zu Ziffer I. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer II. (Unterlassung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 30.000,- €, hinsichtlich des Tenors zu Ziffer III. (Auskunft und Rechnungslegung) gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.000,- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2) durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, Schadenersatzfeststellung sowie Erstattung von Abmahnkosten in Anspruch.

Die Klägerin ist eine der erfolgreichsten Hersteller von Sitzsäcken. Seit März 2016 vertreibt sie eine mit Luft aufzufüllende Liege unter der Bezeichnung "Lamzac". Diese wurde von Herrn P (im Folgenden: Entwerfer) entwickelt, der im November und Dezember 2014 erste Modelle bis hin zur finalen Ausführung der Luftliege herstellte, die in der äußeren Formgestaltung seither unverändert blieb.

Der Entwerfer wurde Inhaber des am 28.01.2015 angemeldeten und eingetragenen und am 03.02.2015 veröffentlichten Gemeinschaftsgeschmacksmusters ...#/...-0001. Das Muster steht in Kraft und zeigt eine Liege wie nachfolgend abgebildet:

Am 26.05.2016 erfolgte die Eintragung des Rechtsübergangs auf die Klägerin im Register des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (Anlage HPR 5).

Die Beklagte zu 1) verkauft über die Online-Verkaufsplattform www.amazon.de im eigenen Namen und auf eigene Rechnung Waren, darunter auch die hier in Rede stehende Luftliege unter der Bezeichnung "LayBagTM" (Anlage HPR 12).

Die Beklagte zu 2) wiederum betreibt den über die Internetseite www.amazon.de erreichbaren Marketplace, über welchen Händler Produkte anbieten und vertreiben und die Beklagte zu 2) bei entsprechender Beauftragung Dienstleistungen wie den Versand und die Rückabwicklung übernimmt. Die hier in Rede stehende Luftliege unter der Bezeichnung "LayBagTM" wurde mehrfach von der I GmbH und der PMI Trading über den Amazon.de Marketplace vertrieben.

Zuständig für den technischen Betrieb der Webseite www.amazon.de ist ausweislich der Anlage AST 4 die Amazon Europe Core S.à.r.l., welche nicht Partei dieses Rechtsstreits ist.

In der Zeit vom 03.06.2016 bis zum 18.06.2016 verlangten die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mehrfach per E-Mail an die Adresse ...@... die Entfernung des Angebots aus dem Internet (Anlage HPR 13). Mit Schreiben vom 20.06.2016 ließ die Klägerin schließlich die Beklagte zu 1) abmahnen und zur Unterlassung des weiteren Vertriebs auffordern (Anlage HPR 14), wodurch ihr vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.973,90 € (1,3 Geschäftsgebühr aus 100.000,- € zzgl. 20,- € Post- und Telekommunikationspauschale) entstanden. Dies ließ die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 22.06.2016 (Anlage HPR 15) zurückweisen.

Auf Antrag der Klägerin vom 05.07.2016 untersagte die Kammer den Beklagten durch einstweilige Beschlussverfügung vom 12.07.2016, auf den Widerspruch der Beklagten hin bestätigt durch Urteil vom 02.03.2017, den Vertrieb der angegriffenen Luftliege. Nunmehr verfolgt die Klägerin den Unterlassungsanspruch sowie darüber hinaus die Annexansprüche im Hauptsacheverfahren weiter.

Die Klägerin stützt die geltend gemachten Ansprüche in erster Linie auf Geschmacksmusterrecht.

Insoweit trägt sie vor, dass die Fachkreise durch die Bekanntmachung der Eintragung des eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ...#/...-0001 am 03.02.2016 Kenntnis von der Luftliege hätten nehmen können, so dass hiermit ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster in der sich aus den veröffentlichten Abbildungen ergebenden Gestalt der Luftliege entstanden sei (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster I), auf das sie sich vorrangig berufe. Sie sei insoweit auch aktivlegitimiert, da der Entwerfer sämtliche gewerblichen und geistigen Schutzrechte an der Liege "Lamzac" am 12.05.2016 auf sie übertragen habe (Anlagen HPR 15, 16).

Hilfsweise stütze sie ihre geschmacksmusterrechtlichen Ansprüche auf das eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (im Folgenden: Klagegeschmacksmuster II).

Die Eigenart der Luftliege werde durch die lange Röhre, die in der Mitte geknickt sei, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander lägen, sowie ihren Verschluss und ihr Oberflächenmaterial begründet. Eine technische Abhängigkeit zwischen der Luftbefüllungstechnik des "Hinund-Her-Schwenkens" und der doppelten Röhrenform bestehe nicht, vielmehr könne die Befüllungsmethode für jede beliebige äußere Form verwendet werden, wozu sie unter Verweis auf die Anlage HPR 9 näher vorträgt. Durch die ihr Eigenart verleihenden Merkmale hebe sich die Luftliege erkennbar vom vorbekannten Formenschatz (Anlage HPR 7) ab. Die von den Beklagten entgegen gehaltenen Produkte "Pea Pod" und "Cozy Canoe" gehörten als Medizinprodukte zu einer gänzlich anderen Branche als die geschützten Luftliegen und seien schon deshalb innerhalb des vorbekannten Formenschatzes nicht zu berücksichtigen. Abgesehen davon setzten sich die Klagegeschmacksmuster hiervon erkennbar ab. Die angegriffene Liege falle in den Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I, denn die vorhandenen Unterschiede im Bereich des Kopfendes seien nicht geeignet, einen anderen Gesamteindruck zu erzeugen.

Dementsprechend liege auch eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters II vor.

Weiter hilfsweise stützt sie die Ansprüche auf Urheberrecht. Die "Lamzac"-Luftliege sei als Werk der angewandten Kunst geschützt. Der Vertrieb der angegriffenen Liege stelle eine Verletzung des Urheberrechts dar.

Äußerst hilfsweise macht die Klägerin die Ansprüche aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz geltend. Hierzu behauptet sie, die "Lamzac"-Luftliege verfüge über wettbewerbliche Eigenart. Seit der erstmaligen Veröffentlichung im Jahre 2015 hätte die Luftliege in sozialen Netzwerken einen wahrhaften Hype ausgelöst. In Deutschland seien bis Ende September 2016 annähernd 60.000 Luftliegen verkauft worden. Die angegriffene Luftliege stelle eine nahezu identische Nachahmung dar. Nicht nur die Form, das Material und die Größe seien weitestgehend identisch übernommen, sondern auch die Farben, insbesondere der Farbkontrast zwischen der Liege und dem Rollverschluss, sowie die Befüllungstechnik mit Luft. Hierdurch werde eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeigeführt. Die mögliche Fehlvorstellung werde nicht durch die Produktkennzeichnung der Nachahmung mit "LayBag" beseitigt, da die Kennzeichnung eines Produkts im Rahmen der Werbung mit einem nicht bekannten Kennzeichen nicht geeignet sei, die Fehlvorstellung des angesprochenen Verkehrs im Hinblick auf die wirtschaftliche, organisatorische oder sonstige Verbundenheit zwischen dem Verantwortlichen für die Werbung und dem Originalhersteller zu vermeiden. Jedenfalls werde die unternehmerische Leistung der Klägerin ausgebeutet.

Die Haftung der Beklagten zu 2) folge daraus, dass sie die Verkäufe von Drittanbietern auf der Marketplace-Plattform organisiere und abwickle, somit auch die Verkäufe der rechtsverletzenden Luftliegen "LayBag" durch die I GmbH und die PMI Trading. Auch habe die Beklagte zu 2) trotz der im Rahmen des "Notice and Take Down"-Verfahrens angemeldeten Beanstandungen die Angebote der I GmbH die angegriffene Luftliege betreffend nicht endgültig von der Plattform entfernt. Hierzu führt sie unter Erläuterung des Meldesystems und der Zuordnung von ASIN Produktidentifikationsnummern näher aus.

Die Klägerin beantragt sinngemäß,

1. zu erkennen wie geschehen,

2. darüberhinausgehend

a) die Beklagte zu 2) zu verurteilen, der Klägerin unverzüglich, schriftlich und vollständig unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses Auskunft darüber zu erteilen und Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziffer II. des Tenors bezeichneten Handlungen in der Bundesrepublik Deutschland begangen hat, und zwar unter Angabe

aa) der Herstellungsmengen und -zeiten,

bb) der einzelnen Lieferungen und Bestellungen, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Liefer- und Bestellmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der Abnehmer und der Verkaufsstellen, für welche die Luftliegen bestimmt waren,

cc) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Typenbezeichnungen, Angebotsmengen, -zeiten und -preisen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

dd) des mit den Luftliegen erzielten Gewinns und der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten

ee) und der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Herstellungs- und Verbreitungsauflage, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet in Bezug auf die streitgegenständlichen Luftliegen,

wobei die Beklagte zu 2) hinsichtlich der Angaben in aa) und bb) Auftragsbelege, Auftragsbestätigungen, Rechnungen sowie Liefer- und Zollpapiere vorzulegen hat,

wobei der Beklagten zu 2) vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften ihrer nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von dieser zu bezeichnenden, dieser gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, vereidigten und in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte zu 2) die durch dessen Einschaltung entstehenden Kosten übernimmt und diesen ermächtigt, der Klägerin auf Nachfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter nichtgewerblicher Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Rechnungslegung enthalten ist;

b) festzustellen, dass die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, der Klägerin sämtlichen Schaden zu ersetzen, welcher der Klägerin aus der in Ziffer II. des Tenors beschriebenen Handlung in der Bundesrepublik Deutschland entstanden ist oder noch entstehen wird;

c) die Beklagte zu verurteilen, als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1) an die Klägerin 1.973,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2016 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten mit Nichtwissen, dass der Entwerfer sämtliche geistigen und gewerblichen Schutzrechte an der Liege "Lamzac" auf die Klägerin übertragen habe.

Überdies wenden sie ein, es liege keine Verletzung der Klagegeschmacksmuster I und II vor. Die relevanten Gestaltungsmerkmale seien ausnahmslos technisch bzw. funktionell bedingt und daher gemäß Art. 8 Gemeinschaftsgeschmacksmusterverordnung (GGV) nicht schutzfähig. Zum anderen nähmen die Produkte "Pea Pod" und "Cozy Canoe" (Bl. 46 GA) den Klagegeschmacksmustern die erforderliche Neuheit und Eigenart. Ferner weise die angegriffene Luftliege erhebliche Unterschiede in ihrer Gestaltung auf.

Ansprüche aus Urheberrecht scheiterten bereits daran, dass es an einer "eigenen, individuellen schöpferischen Leistung" des Entwerfers fehle. Dieser habe sich bei der Gestaltung vielmehr an den vorbekannten Produkten "Pea Pod" und "Cozy Canoe" orientiert und diese lediglich technisch optimiert.

Auch Ansprüche aus UWG seien zu verneinen. So fehle den "Lamzac"-Luftliegen schon die wettbewerbliche Eigenart. Ferner sei jedenfalls aufgrund der unterschiedlichen Herstellerangabe eine Herkunftstäuschung ausgeschlossen. Für eine Beeinträchtigung der Wertschätzung des Produkts der Klägerin sei nichts ersichtlich.

Schließlich sei die Beklagte zu 2) nicht passivlegitimiert. Ausweislich des Klageantrags sei als konkrete Verletzungsform streitgegenständlich das Produkt in Anlage HPR 12, welches indes von der Beklagten zu 1) verkauft und versandt worden sei, weshalb die Beklagte zu 2) hierfür nicht zur Verantwortung gezogen werden könne. Die Beklagte zu 2) sei zwar verantwortlich für die Marketplace-Plattform, allerdings übernehme sich nicht, wie von der Klägerin aber behauptet, regelmäßig für Marketplace-Verkäufe Dienstleistungen wie den Versand und die Rückabwicklung. So hätten auch die Verkäufer der hier in Rede stehenden Liege, sprich die I GmbH und die PMI Trading, die Verkäufe eigenständig organisiert und abgewickelt, also den Versand und eine mögliche Rückabwicklung selbst übernommen, hieran sei die Beklagte zu 2) nicht beteiligt gewesen. Auch habe die Beklagte zu 2) nicht über das Meldesystem unter amazon.de Kenntnis von den rechtsverletzenen Angeboten erhalten. Über das Meldesystem werde ein Team von Mitarbeitern in anderen Amazon-Gesellschaften außerhalb Europas, die nicht Mitarbeiter der Beklagten zu 2) seien, über angebliche Verletzungen informiert, die sodann unmittelbar die betroffenen Drittanbieter hierüber informierten, in der Regel per E-Mail. Mithin habe sie erstmals durch die einstweilige Beschlussverfügung Kenntnis erlangt und die Angebote sodann sofort von der Plattform genommen.

Die Kammer hat Beweis erhoben nach Maßgabe des Beweisbeschlusses vom 17.08.2017 (Bl. 79 f. GA), berichtigt durch Beschluss vom 07.11.2017 (Bl. 88 GA), durch Vernehmung der Zeugen N und P. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 07.11.2017 (Bl. 88 ff. GA) Bezug genommen.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien überreichten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die tatsächlichen Feststellungen in den nachfolgenden Entscheidungsgründen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg, im Übrigen ist sie unbegründet.

A.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Unterlassung aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 89 Abs. 1 lit. a) GGV. Denn der Vertrieb der angegriffenen Luftliege stellt eine Verletzung des Klagegeschmacksmusters I dar. Einer Prüfung der weiteren, hilfsweise geltend gemachten Ansprüche bedurfte es mithin nicht.

I.

Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Entwerfer sämtliche geistigen Eigentumsrechte im Rahmen einer Kooperationsvereinbarung auf die Klägerin übertragen hat. Ungeachtet dessen, dass es in der Regel dem Parteiwillen entsprechen dürfte, dass mit einem eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster zugleich ein eventuelles nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster von der Übertragung umfasst wird (vgl. Ruhl, Gemeinschaftsgeschmacksmuster, 2. Aufl. 2010, Art. 28 Rz. 29), haben die Zeugen N und Marijn P, an deren Glaubwürdigkeit kein Zweifel besteht, in sich schlüssig und nachvollziehbar bekundet, dass sämtliche intellektuellen Eigentumsrechte an der Luftliege "Lamzac" mit Vertrag vom 12.05.2016 auf die Klägerin übertragen worden sind.

II.

Das Klagegeschmacksmuster I weist folgende Gestaltungsmerkmale auf:

(1) Mit Luft zu befüllende Liege,

(2) deren Oberflächenmaterial aus einfarbigem, dunklem Kunststoff besteht,

(3) bestehend aus einer langen Röhre,

(4) die in der Mitte geknickt ist,

(5) sodass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen,

(6) wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in einen breiten Saum eingenäht sind, und

(7) wobei die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen werden,

(8) und wobei die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden sind, die im Knickbereich in halber Höhe endet;

(9) an der Knickkante der Liege ist zur oberen Ecke hin ein rechteckiges, weißes Kunststoffstück angenäht.

Diese Merkmale lassen sich allesamt den hinterlegten Abbildungen entnehmen, auch wenn es insoweit einer genaueren Betrachtung bedarf. Überdies werden sie durch das tatsächlich vertriebene Erzeugnis bestätigt (vgl. EuGH, GRUR 2012, 506 ff. Rz. 72, 73 - PepsiCo/Grupo Promer).

Prägend für das Klagegeschmacksmuster I sind die durch die geknickte Schlauchform und den Rollverschluss in der Sicht von oben hervorgerufene Assoziation an ein Paar Würstchen sowie die in der Seitenansicht hervorgerufene Assoziation an ein Boot.

III.

Die Rechtsgültigkeit des Klagegeschmacksmusters I wird vermutet, weil seine Offenbarung unstreitig ist und die Klägerin die Eigenart des Musters dargelegt hat, Art. 85 Abs. 2 GGV.

1.

Das Klagegeschmacksmuster I ist durch die Bekanntmachung der Eintragung des Klagegeschmacksmusters II der Öffentlichkeit innerhalb der Gemeinschaft im Sinne von Art. 11 Abs. 2 GGV zugänglich gemacht worden, die ausweislich des als Anlage HPR 5 vorgelegten Auszugs der Online-Datenbank des EUIPO am 03.02.2015 erfolgt ist.

2.

Die Klägerin hat weiter angegeben, worin sie die Eigenart des Klagegeschmacksmusters I sieht. Sie hat dargelegt, dass das Muster ein das ästhetische Empfinden des Betrachters ansprechendes Erscheinungsbild erkennen lässt, das im Wesentlichen durch folgende Gestaltungsmerkmale gekennzeichnet sei: Eine lange Röhre, die in der Mitte geknickt sei, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander lägen; prägend seien auch der Verschluss und das Oberflächenmaterial der Liege. Weiter hat sie dargelegt, dass es eine solche Kombination im vorbekannten Formenschatz nicht gebe.

3.

Die Vermutung der Rechtsgültigkeit haben die Beklagten nicht widerlegt.

Zwar bedarf es insoweit keiner Widerklage. Denn entgegen dem Wortlaut des Art. 85 Abs. 2 S. 2 GGV kann die Rechtsgültigkeit des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters grundsätzlich sowohl mit einer Widerklage auf Erklärung der Nichtigkeit als auch im Wege einer Einwendung bestritten werden. Aus den anderen Sprachfassungen der Vorschrift folgt nämlich, dass die deutsche Fassung insoweit einen Übersetzungsfehler aufweist (vgl. Urteile der Kammer vom 18.04.2007 - 14c O 78/06 - und vom 29.11.2012 - 14c O 231/11; Ruhl, a.a.O., Art. 85 Rz. 25; Schönbohm GRUR 2004, 41).

Der von den Beklagten erhobene Einwand der Nichtigkeit wegen ausschließlich technischer Bedingtheit bzw. wegen fehlender Neuheit und Eigenart, Art. 25 Abs. 1 lit. b) GGV verfängt aber nicht.

a)

Gemäß Art. 8 Abs. 1 GGV besteht ein Geschmacksmuster nicht an Erscheinungsmerkmalen, die ausschließlich durch ihre technische Funktion bedingt sind.

(1)

Der Schutzausschließungsgrund des Art. 8 Abs. 1 GGV ist eng formuliert. Durch die Verwendung des Wortes "ausschließlich" wird zum Ausdruck gebracht, dass eine Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen ist, sobald und soweit eine gangbare Designalternative zum konkret in Rede stehenden Merkmal existiert, mit welcher das Erzeugnis seine technische Funktion in zumindest gleicher Weise zu erfüllen vermag (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 200 ff. - Tablet PC; LG Düsseldorf, Urt. v. 26.06.2014, Az. 14c O 37/13; Ruhl, a.a.O., Art. 8 Rz. 18).

Vorliegend existieren entsprechende gangbare Designalternativen zu allen oben aufgeführten Gestaltungsmerkmalen, was bereits die verschiedenen Gestaltungsformen belegen, wie sie der Anlage HPR 9 entnommen werden können. Zwar muss die Liege lang und breit genug sein, um auf ihr liegen zu können. Indes sind rechteckige, gerundete oder ovale Formen denkbar, ebenso eine hohe oder niedrige Liegefläche und beispielsweise ein erhöhtes Kopfende. Ersichtlich muss auch der Rollverschluss nicht kreisförmig zusammengeführt und die Enden miteinander verbunden werden, sondern es muss lediglich ein Ausrollen verhindert werden.

(2)

Selbst wenn man - wie die Kammer in den Urteilen vom 13.08.2015, Az. 14c O 98/13, vom 14.01.2016, Az. 14c O 218/14, vom 28.04.2016, Az. 14c O 97/15, und vom 14.07.2016, Az. 14c O 66/16 in Betracht gezogen hat (vgl. hierzu auch der EuGH-Vorlagebeschluss des OLG Düsseldorf vom 07.07.2016, I-20 U 124/15) - der Rechtsprechung der 3. Beschwerdekammer des EUIPO in seiner Entscheidung vom 22.10.2009 (R690/2007-3 - Häcksler, Rn. 34 ff.) folgt, wonach dann, wenn die gestalterische Wirkung keinerlei Bedeutung für das Produktdesign hat, sondern dieses allein auf Erwägungen der Funktionalität beruht, kein Anlass für die Gewährung von Geschmacksmusterschutz besteht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Denn im Streitfall lässt sich bei gebotener objektiver Betrachtung nicht einmal feststellen, dass einzelne Merkmale oder Merkmalskombinationen, geschweige denn das gesamte Deisgn allein auf Erwägungen der Funktionalität beruhen.

So lässt das Muster zwar eine vorteilhafte Gestaltung erkennen, bei der aufgrund der geknickten Röhrenform mit dem in Längsrichtung verlaufenden schmalen tiefen Spalt eine gute Liegeposition erzielt wird. Angesichts denkbarer alternativer Gestaltungen, wie aus der vorgelegten Anlage HPR 9 ersichtlich, ist aber die genaue Formgebung auch eine gestalterische Leistung.

b)

Dem Klagegeschmacksmuster I fehlt auch nicht die erforderliche Neuheit und Eigenart, Art. 5 und 6 GGV. Die von den Beklagten in das Verfahren eingeführten Entgegenhaltungen erwecken im Rahmen des vorzunehmenden Einzelvergleichs (vgl. BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 31 f. - Armbanduhr) mit dem Klagegeschmacksmuster I jeweils einen anderen Gesamteindruck.

Von den Produkten "Cozy Canoe" und "Pea Pod", die zum vorbekannten Formenschatz zählen, auch wenn sie einem anderen Wirtschaftskreis als die geschützte Luftliege angehören sollten (vgl. EuGH, GRUR 2017, 1244 ff. - Duschabflussrinne) setzt sich das Klagegeschmacksmuster I erkennbar ab. So zeigen zwar auch diese Muster zwei Röhren. Mit ihren beiden spitzen Enden, der freien Mitte und einem richtigen Boden sowie den Tragegriffen bilden sie indes ein aufblasbares Kanu, in das sich der Benutzer hineinsetzen kann, während das wurstringförmige Klagegeschmacksmuster I, auf das sich der Benutzer nur oben drauf legen kann, eher an eine herkömmliche Luftmatratze oder ein aufblasbares Wasserspielzeug erinnert, wobei nur in der Seitenansicht die Assoziation an ein Boot geweckt wird.

Weitere Entgegenhaltungen haben die Beklagten nicht in den Rechtsstreit eingeführt.

IV.

Die angegriffene Luftliege erweckt beim informierten Benutzer auch keinen anderen Gesamteindruck und stellt das Ergebnis einer Nachahmung dar.

1.

Die Verletzungsprüfung nach Art. 10 Abs. 1 GGV erfordert, dass der Schutzumfang des Geschmacksmusters bestimmt sowie sein Gesamteindruck und derjenige des angegriffenen Musters ermittelt und verglichen werden (BGH, GRUR 2011, 1117 Rz. 34 - ICE). Bei der Beurteilung des Schutzumfanges des Klagegeschmacksmusters I ist der Grad der Gestaltungsfreiheit des Entwerfers bei der Entwicklung seines Geschmacksmusters zu berücksichtigen, Art. 10 Abs. 2 GGV. Zwischen dem Gestaltungsspielraum des Entwerfers und dem Schutzumfang des Musters besteht dabei eine Wechselwirkung. Eine hohe Musterdichte und ein kleiner Gestaltungsspielraum des Entwerfers können zu einem engen Schutzumfang des Musters mit der Folge führen, dass bereits geringe Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer einen anderen Gesamteindruck hervorrufen, während umgekehrt eine geringe Musterdichte und damit ein großer Gestaltungsspielraum des Entwerfers einen weiten Schutzumfang zur Folge haben können, so dass selbst größere Gestaltungsunterschiede beim informierten Benutzer keinen unterschiedlichen Gesamteindruck erwecken (vgl. BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 31 m.w.N. - Kinderwagen II). Darüber hinaus wird der Schutzumfang des Klagegeschmacksmusters I auch durch seinen Abstand vom vorbekannten Formenschatz bestimmt. Je größer der Abstand des Klagegeschmacksmusters I zum vorbekannten Formenschatz ist, desto größer ist auch dessen Schutzumfang (vgl. BGH a.a.O., Rz. 32).

2.

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist von einem mindestens durchschnittlichen Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I auszugehen.

Der Entwerfer einer Liege kann zwischen einer Vielzahl möglicher Formen wählen, wie beispielsweise die Anlage HPR 9 zeigt. Sie muss letztlich nur lang und breit genug sein, um darauf liegen zu können.

Überdies ist nicht von einer erheblichen Einschränkung des Schutzbereichs durch vorbekannte Muster auszugehen. Denn die von den Beklagten in den Rechtsstreit eingeführten Entgegenhaltungen erwecken, wie bereits ausgeführt, jeweils einen deutlich anderen Gesamteindruck.

3.

Unter Zugrundelegung eines jedenfalls durchschnittlichen Schutzbereichs erzeugt die angegriffene Luftliege denselben Gesamteindruck wie das Klagegeschmacksmuster I.

Die Frage der Übereinstimmung des Gesamteindrucks ist aus der Sicht eines informierten Benutzers zu beurteilen, Art. 10 Abs. 1 GGV. Die Benutzereigenschaft setzt voraus, dass die Person das Produkt, das das Geschmacksmuster verkörpert, zu dem für dieses Produkt vorgesehenen Zweck verwendet (EuG, GRUR-RR 2010, 425 Rz. 46 - Shenzhen Taiden und Bosch Security Systems bzw. GRUR Int 2014 2014, 494 Rz. 23 - El Hogar Perfecto del Siglo XXI). Als "informiert" wird ein Benutzer bezeichnet, der verschiedene Geschmacksmuster kennt, die es in dem betreffenden Wirtschaftszweig gibt, gewisse Kenntnisse über die Elemente besitzt, die die Geschmacksmuster regelmäßig aufweisen, und die Produkte aufgrund seines Interesses an ihnen mit vergleichsweise großer Aufmerksamkeit verwendet. Seine Kenntnisse und der Grad der Aufmerksamkeit sind zwischen denen eines durchschnittlich informierten, situationsadäquat aufmerksamen Verbrauchers und denen eines Fachmanns anzusiedeln (EuGH, Urteil vom 20. November 2011 - C281/10, GRUR 2012, 506 Rz. 59 - PepsiCo/Grupo Promer; BGH, GRUR 2013, 285 Rz. 55 - Kinderwagen II).

Bei der Prüfung, ob der Gesamteindruck des angegriffenen Musters beim informierten Benutzer den gleichen Gesamteindruck wie das Geschmacksmuster erweckt, sind sowohl die Übereinstimmungen als auch die Unterschiede der Muster zu berücksichtigen (BGH, a.a.O. Rz. 30). Dabei ist eine Gewichtung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den einzelnen Merkmalen danach vorzunehmen, ob sie aus der Sicht des informierten Benutzers für den Gesamteindruck von vorrangiger Bedeutung sind oder in den Hintergrund treten (BGH, GRUR 2016, 803 ff., Rz. 35 - Armbanduhr).

Dies berücksichtigend gilt Folgendes:

Nahezu sämtliche Merkmale des Klagegeschmacksmusters I finden sich bei dem angegriffenen Mustern wieder. Auch bei diesen handelt es sich um ein mit Luft zu befüllende Liege (Merkmal (1)). Ihr Oberflächenmaterial besteht aus einfarbigem Kunststoff (Merkmal (2)). Sie besteht aus einer langen Röhre, die in der Mitte geknickt ist, so dass die dadurch entstehenden beiden röhrenförmigen Teile parallel und die beiden Öffnungen der langen Röhre nebeneinander liegen, wobei die Ränder der Öffnungen durch jeweils zwei Kunststoffleisten verstärkt sind, die in einen breiten Saum eingenäht sind (Merkmale (3) bis (6)). Auch bei der angegriffenen Liege werden die Öffnungen mittels Einrollens um die Kunststoffleisten geschlossen und sodann die Enden der durch das Einrollen entstandenen Rolle kreisförmig zusammengeführt und durch einen schwarzen Kunststoffklickverschluss geschlossen (Merkmal (7)). Auch sind die beiden parallel liegenden Teile der Röhre in der Mitte mittels einer Längsnaht verbunden, die im Knickbereich in halber Höhe endet (Merkmal (8)).

Gerade der Übereinstimmung in diesen Merkmalen wird der informierte Benutzer besonderes Gewicht beimessen, weil sie erheblich zu dem einerseits wurstringförmigen, andererseits bootsförmigen Gesamteindruck beitragen und das Klagegeschmacksmuster I sich hierdurch vom vorbekannten Formenschatz abhebt.

Soweit bei dem angegriffen Muster das angenähte Kunststoffstück an der Außenseite des Kopfendes fehlt und stattdessen ein großflächiger Schriftzug auf die Seitenfläche aufgedruckt wurde, sind dies für den Gesamteindruck unmaßgebliche Abweichungen im Detail. Denn die markante und von der angegriffenen Luftliege übernommene Formgebung des Klagegeschmacksmusters I wird hierdurch nicht tangiert. Demzufolge ist auch unmaßgeblich, dass bei der angegriffenen Ausführungsform der Saum farblich abgesetzt ist. Abgesehen davon, dass der Saum in der Benutzungssituation eingerollt und mithin nicht sichtbar ist, weiß der informierte Benutzer, dass Produkte wie die geschützte Luftliege in allen erdenklichen Farben und Farbkombinationen vertrieben werden. Er wird diesem Merkmal daher nur eine geringe Bedeutung beimessen. Nichts anderes gilt, soweit die angegriffene Luftliege in blau und nicht wie das Klagegeschmacksmuster I in dunkler Farbe gehalten ist.

Der gewichtigste Unterschied des angegriffenen Musters zum Klagegeschmacksmuster I liegt wohl in der Form ihres Kopfendes. So läuft dieses nicht spitz zu; die obere Ecke ist vielmehr umgeschlagen und an der die beiden Röhrenteile verbindenden Längsnaht befestigt, so dass die angegriffenen Liege vorne abgeflacht ist und über zwei Ecken verfügt. Aber auch diese Abweichung vermag die angegriffene Luftliege nicht aus dem Schutzbereich des Klagegeschmacksmusters I herauszuführen. Zwar handelt es sich um eine Abweichung, die deutlich sichtbar und entsprechend für den Gesamteindruck von Bedeutung ist. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sie bei bestimmungsgemäßer Verwendung weniger ins Gewicht fällt, also immer dann, wenn eine Person auf der Luftliege liegt und diese sich dadurch etwas verformt und das Kopfteil teilweise verdeckt ist. Angesichts der im Übrigen nahezu identischen Übernahme der prägenden Gestaltungsmerkmale des Klagegeschmacksmusters I vermag diese Abweichung daher keinen anderen Gesamteindruck zu erzeugen als das Klagegeschmacksmuster I. Der informierte Benutzer wird vielmehr weiterhin in dem angegriffenen Muster die einerseits wurstringförmige, andererseits bootsförmige Gestaltung des Klagegeschmacksmusters I erkennen.

4.

Die angefochtene Benutzung stellt sich auch als Ergebnis einer Nachahmung des geschützten nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters dar, was nach Art. 19 Abs. 2 GGV Voraussetzung für das Bestehen eines ausschließlichen Rechts nach Art. 19 Abs. 1 GGV ist.

Zwar trägt grundsätzlich der Schutzrechtsinhaber die Beweislast für das Vorliegen einer Nachahmung (vgl. Art. 19 Abs. 2 S. 1 GGV). Angesichts der vorliegenden Übereinstimmungen spricht für eine Nachahmung indes zumindest der Beweis des ersten Anscheins. Anhaltspunkte dafür, dass es sich trotz allem um eine unabhängige Parallelschöpfung handelt, haben die Beklagten weder vorgetragen, noch bestehen dafür irgendwelche Anhaltspunkte.

V.

Neben der Beklagten zu 1), die die angegriffene Luftliege in eigenem Namen und auf eigene Rechnung verkauft hat, ist auch die Beklagte zu 2) passivlegitimiert.

1.

Zwar ist unstreitig, dass die Beklagte zu 2) das angegriffene Produkt nicht selbst verkauft hat. Dass die zum Gegenstand des Unterlassungs- und der Annexansprüche gemachte Anlage HPR 12 ein bei der Beklagten zu 1) im Rahmen eines Testkaufs erworbenes Produkt zeigt, bedeutet indes nicht, wie die Beklagten meinen, eine Begrenzung der angegriffenen Handlungen auf solche, bei denen das Produkt durch Amazon - also in diesem Fall durch die Beklagte zu 1) - verkauft und versendet wird. Vielmehr kommt durch die Antragsfassung und die Ausführungen in der Klageschrift hinreichend zum Ausdruck, dass die Anlage HPR 12 ausschließlich der bildlichen Wiedergabe und Konkretisierung der angegriffenen Produktgestaltung dient, und sich die Klägerin der unterschiedlichen haftungsbegründenden Handlungen der Beklagten durchaus bewusst ist und beides zu untersagen begehrt.

2.

Das so verstandene Begehren der Klägerin hat auch Erfolg. Zwar haftet die Beklagte zu 2) für durch die Nutzung des Amazon.de Marketplace realisierte Rechtsverletzungen weder als (Mit-) Täterin noch als Teilnehmerin, weil es an einem vorsätzlichen Tatbeitrag fehlt. Jedoch kann die Beklagte zu 2) als Störerin in Anspruch genommen werden.

a)

Die Beklagte zu 2) hat durch ihre Tätigkeit nicht selbst die Merkmale einer Geschmacksmusterverletzung nach Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1 GGV erfüllt, da sie die rechtsverletzende Luftliege weder beworben, noch angeboten oder in Verkehr gebracht hat. Allein die Zurverfügungstellung des äußeren Rahmens für die Vertragsschlüsse, nämlich die Plattform des Amazon.de Marketplace als solche, führt auch nicht dazu, dass ihr die Verkaufsangebote von Drittanbietern zugerechnet werden, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beklagte zu 2) vorab Einfluss auf die eingestellten Angebote nehmen kann und tatsächlich auch nimmt; es kann nicht einmal angenommen werden, dass sie im Zeitpunkt des Hochladens der Angebote Kenntnis von den jeweiligen Angebotsinhalten hat. Entsprechend scheidet auch eine Tätigkeit als Teilnehmerin an einer Geschmacksmusterverletzung aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz in Bezug auf die Haupttat voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss.

Die Klägerin hat zwar behauptet, die Beklagte zu 2) habe die in Rede stehende Luftliege in ihr Programm "Versand durch Amazon" aufgenommen, sie habe die Produkte mithin gelagert, verpackt und in eigenem Namen versendet. Durch diese Unterstützung und Verbreitung der rechtsverletzenden Produkte liege Tatherrschaft vor, denn die Beklagte zu 2) habe mit ihrer Beteiligung an der Gestaltung des fraglichen Angebots und an dem Vertrieb der rechtsverletzenden Produkte eine neutrale Vermittlerposition verlassen, vielmehr einen wesentlichen Beitrag zu der Verbreitung der Produkte geleistet. Ungeachtet der Frage, ob diese behaupteten Beiträge der Beklagten zu 2) eine (Mit-) Täterschaft oder eine Gehilfenstellung überhaupt zu begründen vermöchten, hat die Beklagte zu 2) beachtlich bestritten, an Verkauf und Versand der rechtsverletzenden Produkte durch Drittanbieter über die bloße Zurverfügungstellung des Marketplace hinaus beteiligt gewesen zu sein. Hierfür spricht auch die von der Klägerin vorgelegte Anlage HPR 4, in der es ausdrücklich heißt: "Verkauf und Versand durch PMI Trading". Angesichts dessen hätte es der Klägerin jedenfalls oblegen, hierzu weiter und unter Beweisantritt vorzutragen.

b)

Die Beklagte zu 2) haftet für die beanstandete Geschmacksmusterverletzung aber als Störerin.

aa)

Als Störer haftet derjenige auf Unterlassung, der - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Rechtsguts beiträgt. Um die Haftung aber nicht über Gebühr auf Dritte, die eine rechtswidrige Beeinträchtigung nicht selbst vorgenommen haben, zu erstrecken, setzt die Haftung des Störers beim Betrieb einer Internetplattform nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Verletzung von Prüfungspflichten voraus. Deren Umfang bestimmt sich danach, ob und inwieweit dem als Störer in Anspruch genommenen nach den Umständen des Einzelfalls eine Verhinderung der Verletzungshandlung zuzumuten ist (BGH, GRUR 2015, 485, 460 - Kinderhochstühle im Internet; OLG Hamburg, MMR 2016, 269 ff Rz. 361 ff.).

bb)

Grundsätzlich bestehen für Diensteanbieter/Plattformbetreiber nicht schlechthin Prüfpflichten, sobald ein Verkäufer ein neues Angebot hochgeladen hat. Anerkannt ist hierzu, dass es den Betreibern von Internetplattformen, und eine solche ist die Beklagte zu 2), auch wenn sie nicht die technische Betreiberin der Webseite www.amazon.de ist, grundsätzlich unzumutbar ist, jedes Angebot vor dessen Veröffentlichung auf mögliche Rechtsverletzungen hin zu überprüfen (BGH, a.a.O.).

cc)

Wird der Diensteanbieter/Plattformbetreiber aber auf eine klare Rechtsverletzung hingewiesen, ist nicht nur das konkrete Angebot unverzüglich zu sperren, sondern auch Vorsorge zu treffen, dass es möglichst nicht zu weiteren derartigen Schutzrechtsverletzungen kommt (BGH, GRUR 2011, 1038 - Stiftparfüm).

Die Klägerin hat durch das auf der Webseite www.amazon.de vorgehaltene "Notice and Take Down"-Verfahren beide Beklagten hinreichend konkret auf eine Schutzrechtsverletzung hingewiesen. Es ist unstreitig, dass die Klägerin das vorgehaltene Meldesystem zur Anzeige genutzt hat, dabei unter der Rubrik "Anwendungsbereich" die Möglichkeit "Alle Verkäufer" ausgewählt hat und sie überdies Produktidentifikationsnummern (ASIN) angegeben hat, die jeweils einem bestimmten Produkt (z. B. Luftliege blau) zugeordnet sind, unabhängig davon, ob es über die Marketplace-Plattform oder von der Beklagten zu 1) selbst verkauft wird. Der Einwand der Beklagten zu 2), über das Meldesystem werde nicht sie, sondern ein Team von Mitarbeitern anderer Amazon-Gesellschaften informiert, die unmittelbar die betroffenen Drittanbieter hierüber informierten, verfängt nicht, vielmehr muss sie sich die Kenntnis dieser Mitarbeiter entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Denn das Meldesystem wird ausweislich der als Anlage HPR 4 unter anderem vorgelegten "Kontaktinformationen" ("...Sollten Sie der Ansicht sein, dass Inhalte unserer Website Urheberrechte oder sonstige Leistungsschutzrechte verletzen, nutzen Sie bitte unser Formular zur Mitteilung an Amazon.de über die Verletzung gewerblicher Schutzrechte. ...") von allen auf der Webseite agierenden "Amazon-Gesellschaften" vorgehalten, die insoweit tätig werdenden Mitarbeiter also auch von allen beauftragt. Dass das Formular für den Marketplace und mithin für die Beklagte zu 2) vorgehalten wird, ergibt sich auch daraus, dass es die Angabe "Alle Verkäufer" ermöglicht und keine andere Form der Kontaktaufnahme im Fall der Rechtsverletzung vorgesehen ist.

Den hinreichend konkreten, an die Beklagte zu 2) gerichteten Hinweis der Klägerin, bezüglich dessen die Beklagte zu 2) entweder Kenntnis erlangt hat oder sich die Kenntnis verbundener Unternehmen zurechnen lassen muss, hat diese indes nicht ausreichend geprüft, die gemeldeten ASINs vielmehr unter Verweis darauf, der Lieferant der streitgegenständlichen Produkte bestreite eine Rechtsverletzung, wieder freigeschaltet. Dabei musste sich der Beklagten zu 2) nach Vorlage der einstweiligen Beschlussverfügung der Kammer vom 18.05.2016, das in Rede stehende Produkt betreffend, per E-Mail vom 07.06.2016 (Anlage HPR 13), die Rechtsverletzung geradezu aufdrängen.

VI.

Die Ordnungsmittelandrohung hat ihre Grundlage in Art. 88 Abs. 2 GGV i. V. m. § 890 ZPO.

B.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte zu 1) weiter ein Anspruch auf Feststellung der Schadenersatzpflicht aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 38, 42 Abs. 2 DesignG zu. Das erforderliche Feststellungsinteresse als Zulässigkeitsvoraussetzung gemäß § 256 ZPO liegt vor, da die Klägerin wegen der Unkenntnis über Art und Umfang der Verletzungshandlung nicht zur Bezifferung der Schadenersatzansprüche in der Lage ist.

Die Beklagte zu 1) hat zumindest fahrlässig gehandelt, da sie bei Beachtung der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt das Klagegeschmacksmuster I und die Verletzung desselben durch die angegriffene Luftliege hätte erkennen können, § 276 BGB.

Die Beklagte zu 2) dagegen ist als bloße Störerin nicht schadenersatzpflichtig (vgl. BGH, WRP 2002, 532 ff. Rz. 17 - Meißner Dekor).

C.

Der gegen die Beklagte zu 1) geltend gemachte Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung ergibt sich aus Art. 19 Abs. 2 i. V. m. Abs. 1, 88 Abs. 2 GGV i. V. m. §§ 42, 46 DesignG, §§ 242, 259 BGB. Die Klägerin ist auf die Auskünfte angewiesen, um die Schadenersatzansprüche ermitteln und weitere Verletzungen des Klagegeschmacksmusters I verhindern zu können.

Die Beklagte zu 2) ist wiederum als bloße Störerin nicht auskunftspflichtig.

D.

Schließlich hat die Klägerin gegen die Beklagte zu 1) einen Anspruch auf Erstattung der Abmahnkosten unter dem Gesichtspunkt der Geschäftsführung ohne Auftrag, §§ 677, 683 S. 1, 670 BGB. Die Abmahnung war, wie den obigen Ausführungen folgt, berechtigt. Die Geltendmachung einer 1,3 Gebühr nach einem Gegenstandwert von 100.000,- € unterliegt ebenfalls keinen Bedenken. Soweit die Klägerin ausweislich des Klageantrags 1.974,90 € begehrt hat, war dies wegen eines offensichtlichen Schreibversehens wie geschehen zu berichtigen und ein Betrag in Höhe von 1.973,90 € zuzusprechen.

Der weitergehend gegen die Beklagte zu 2) geltend gemachte Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten ist hingegen unbegründet, da sich die Abmahnung ausschließlich an die Beklagte zu 1) richtete.

E.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 S. 1 und 2 ZPO.

Streitwert: Insgesamt 100.000,- €, wobei auf die Beklagte zu 1) 60.000,- € und die Beklagte zu 2) 40.000,- € entfallen.

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