LG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2017 - 12 O 96/17
Fundstelle
openJur 2019, 30307
  • Rkr:
Tenor

1. Die Beklagten zu 1 und 3 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

a) identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

"Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt - zu Beginn des Prozesses gegen D. - lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks "Erhöhung ihres Verfügungsrahmens". Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: "Ich bin spielsüchtig." "Und das", sagt sein Anwalt N, "hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen." D. war am Ende überschuldet. "Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide."

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: "Die konnte ich nicht mehr bedienen." Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. "Weil ich mich dort auskannte", erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: "Limiterhöhung." Das freundliche Ende: "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!"

Sein Anwalt antwortete: "Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist."

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben."

b) zu behaupten, die Klägerin habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

"F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.";

wenn dies jeweils geschieht wie in dem auf F am 16.01.2017 veröffentlichten Artikel "Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben", der als Anlage Ast 1 beigefügt ist.

2. Die Beklagten zu 2 und 3 werden verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

a) identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

"Bank will Bankräuber Kredit geben

Kunde hatte zwei andere Kreditinstitute überfallen, war offenkundig spielsüchtig - und dennoch sollte er ein höheres Limit erhalten

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt - zu Beginn des Prozesses gegen D. - lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks "Erhöhung ihres Verfügungsrahmens". Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: "Ich bin spielsüchtig." "Und das", sagt sein Anwalt N, "hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen." D. war am Ende überschuldet. "Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide."

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: "Die konnte ich nicht mehr bedienen." Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. "Weil ich mich dort auskannte", erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: "Limiterhöhung." Das freundliche Ende: "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!"

Sein Anwalt antwortete: "Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist."

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben."

b) zu behaupten, die Klägerin habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

"F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.";

wenn dies jeweils geschieht wie in dem in der E Lokalausgabe des F vom 16.01.2017 veröffentlichten Artikel "Bank will Bankräuber Kredit geben", der als Anlage Ast 2 beigefügt ist.

3. Die Beklagten zu 1 und 2 werden verurteilt, an die Klägerin 865,37 € nebst Zinsen i. H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.06.2017 zu zahlen.

4. Die Kosten des Rechtstreits tragen die Beklagten.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, aus dem Tenor zu 1 und 2 jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 77.000 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Unterlassung einer Berichterstattung (vgl. Anlagen Ast 1 und Ast 2) sowie von den Beklagten zu 1 und 2 die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

Die Klägerin gehört zur T1-Bankengruppe und ist mit ca. 121 Millionen Kunden eine der größten Banken weltweit. In Deutschland unterhält die Klägerin bundesweit Filialen und hat ca. 6,1 Millionen Kunden.

Die Beklagte zu 1 ist für den Onlineauftritt unter "F" verantwortlich (vgl. Anl. Ast 3), bei der Beklagten zu 2 handelt es sich um den Verlag der E Regional-Printausgabe des "F" (vgl. Anl. Ast 4), die Beklagte zu 3 ist Gerichtsreporterin bei den Beklagten zu 1 und 2 und hat die streitgegenständlichen Artikel verfasst.

Die Artikel in der Onlineausgabe des F und der Printversion sind dabei nahezu identisch und weisen nur in einzelnen, unwesentlichen Formulierungen Abweichungen auf.

Gegenstand dieser Artikel ist ein am 09.01.2017 vor dem Landgericht Düsseldorf eröffneter Strafprozess gegen einen spielsüchtigen Angeklagten, der auch Kunde der Klägerin ist, welchem zur Last gelegt wurde, zweimal eine Sparkassenfiliale in E. überfallen zu haben.

Gegenstand des Verfahrens war dabei auch die durch die Spielsucht bedingte schlechte finanzielle Situation des Angeklagten, welcher ein Nettoeinkommen von 2.000,00 € und eine monatliche Mietbelastung von rund 700,00 € hatte.

Aufgrund seiner Spielsucht schöpfte der Angeklagte zunächst bei seiner Hausbank, der T3, den Kreditrahmen aus und nahm einen Ratenkredit i.H.v. 10.000,00 € auf. Nachdem er seine Spielsucht nicht weiter finanzieren konnte sprach er im Frühjahr 2014 wegen eines weiteren Kredits bei der T3 vor. Diese lehnte in Anlehnung des bisherigen Verlaufs der Kredite eine weitere Kreditvergabe ab.

Daraufhin wechselte der Angeklagte 2014 mit seiner Bankverbindung zu einer Filiale der Klägerin, welche ihm einen Ratenkredit i.H.v. 20.000,00 € bewilligte. Aus dem Girokontoverlauf des Angeklagten waren zu diesem Zeitpunkt bereits häufige Überweisungen an ein Online-Casino ersichtlich.

Im Jahr 2015 gewährte die Filiale der Klägerin dem Beklagten einen weiteren Ratenkredit i.H.v. 40.000,00 €.

Im Jahr 2016 überfiel der Angeklagten zweimal seine frühere Hausbank und nannte als Grund hohe Spielschulden. Zum Zeitpunkt der Festnahme hatte er bei der Klägerin rund 50.000,00 € Schulden.

Während der Angeklagte in Untersuchungshaft saß, erhielt er eine Einladung zu einem Gespräch in der Filiale der Klägerin zwecks Erhöhung des Kreditrahmens.

Am Freitag den 13.01.2017 wandte sich die Beklagte zu 3 per E-Mail um 10:28 Uhr an eine Mitarbeiterin der PR-Abteilung der Klägerin.

In dieser E-Mail teilte sie mit, dass der Filialleiter der E Filiale an der C einen Kunden angeschrieben habe, um mit diesem die Erhöhung seines Verfügungsrahmens zu besprechen. Bei dem Kunden habe es sich um den Angeklagten Herrn T2 gehandelt, welcher wegen Bankraubs in Untersuchungshaft sitze. Dabei würde der Anwalt des Angeklagten der T1 Bank vorwerfen, dass diese dem Angeklagten Kredite eingeräumt habe, obwohl dieser bereits erkennbar spielsüchtig gewesen sei, so sei der Angeklagte in die Schuldenfalle geraten. Die T3, welche der Angeklagte später überfiel, habe sich aus diesen Gründen geweigert, dem Kunden weitere Kredite einzuräumen. Abschließend führt sie aus: "vielleicht können sie dazu Stellung beziehen". Bezüglich der E-Mail im Einzelnen wird auf die Anlage Ast 6 Bezug genommen.

Ca. 1 Stunde nachdem die vorstehende E-Mail versandt worden war, wandte sich die Beklagte zu 3 über die Telefonzentrale an die Klägerin. Die dortige Mitarbeiterin versuchte zunächst vergeblich, die Beklagte zu 3 mit der PR-Abteilung zu verbinden. Wie dies im Einzelnen ablief steht dabei zwischen den Parteien im Streit. Unstreitig jedoch erfolgte kein direkter Kontakt zwischen der Beklagten zu 3 und einer Mitarbeiterin der PR-Abteilung.

Die Beklagte zu 3 sandte im Anschluss an das Telefonat die vorstehend dargestellte E-Mail erneut, mit leicht ergänztem Inhalt, an die E-Mail Adresse "Q.de" (Anlagenkonvolut Ast 7).

Daraufhin bestätigte eine Mitarbeiterin der PR-Abteilung gegenüber der Beklagten zu 3 per E-Mail um 14:07 Uhr, dass die Anfrage zur Kenntnis genommen worden sei und bearbeitet werde. Zudem wurde in dieser E-Mail darauf hingewiesen, dass dies Zeit in Anspruch nehmen könne (Anlagenkonvolut Ast 7).

Darauf reagierte die Beklagte zu 3 mit einer weiteren E-Mail um 17:12 Uhr, in welcher sie ausführte, dass sie noch immer auf ein Stellungnahme warte (Anlage Ast 8).

Etwa eine Viertelstunde nach Erhalt dieser E-Mail teilte eine Mitarbeiterin der PR-Abteilung der Beklagten zu 3 mit, dass man gerne zur den Anfragen Stellung nehmen werde, jedoch um Verständnis dafür bitte, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehme. Weiterhin führte sie aus, dass sie davon ausgehe, dass eine Antwort bis Montagabend ausreiche, da keine Frist gesetzt worden sei. Zudem bat sie darum zwischenzeitlich eine Erklärung des Kunden zu übersenden, wonach er die Klägerin von Datenschutz und Bankgeheimnis entbinde (Anl. Ast 8).

Am Montag den 16.01.2017 gegen 17:30 Uhr übersandte eine Mitarbeiterin der Klägerin, Frau F1, die angekündigte Stellungnahme an die Beklagte zu 3 (Anlagenkonvolut Ast 7).

Sie trug vor, dass die Klägerin nicht nachvollziehen könne, inwieweit für sie die Spielsucht habe erkennbar sein können. Insofern sehe sie für den erhobenen Vorwurf keine tatsächliche Grundlage und bat darum, weitere Anhaltspunkte zu nennen.

Darüber hinaus wies sie darauf hin, dass die Erstellung von Risiko- oder Persönlichkeitsprofilen aufgrund der Auswertung von Abbuchung für die Klägerin aus datenschutzrechtlichen und persönlichkeitsrechtlichen Gründen unzulässig sei.

Bei der an den Angeklagten adressierten Gesprächseinladung handele es sich um ein routinemäßiges Werbeschreiben, welches in einem automatisierten Verfahren erstellt und verschickt werde. Bewusst sei von keinem Mitarbeiter an einen in Untersuchungshaft sitzenden Kunden eine Einladung zum Gespräch in einer Bankfiliale erfolgt.

Ebenfalls am 16.01.2017 veröffentlichten die Beklagte zu 1 und die Beklagte zu 2 die jeweils von der Beklagten zu 3 erstellten und nur geringfügig voneinander abweichenden streitgegenständlichen Artikel.

Mit anwaltlichem Schreiben vom 17.01.2017 mahnte die Klägerin die Beklagten zu 1 und 2 wegen vorstehend dargestellter Berichterstattung ab und forderte zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie zur Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren auf (Anl. Ast 10).

Die Beklagten zu 1 und 2 reagierten mit anwaltlichem Schreiben vom 19.01.2017 und lehnten die Abgabe einer Unterlassungserklärung und die Kostenerstattung ab (Anl. Ast 11). Auch nach weiterer Korrespondenz zwischen den Parteien wurde keine Unterlassungserklärung abgegeben.

Auf Antrag der Klägerin vom 27.01.2017, modifiziert unter dem 10.02.2017, ist den Beklagten zu 1 und 2 durch Beschluss der Kammer vom 14.02.2017, AZ 12 O 14/17, untersagt worden, im Hinblick auf die Klägerin identifizierbarmachend, wie in den Klageanträgen dargestellt, zu berichten.

Die Klägerin behauptet, die Leiterin der PR-Abteilung, Frau X, sei zum Zeitpunkt des Anrufs der Beklagten zu 3 nicht anwesend gewesen, daher habe die Mitarbeiterin der Telefonzentrale nur mit der Praktikantin der PR-Abteilung sprechen können.

Der Praktikantin sei jedoch nicht ausgerichtet worden, dass es sich um eine tagesaktuelle Anfrage handele und die Beklagte zu 3 noch am gleichen Tag eine Stellungnahme erwarte, daher sei davon auszugehen, dass die Beklagte zu 3 dies auch nicht kundgetan habe.

Sie ist der Ansicht, dass die Beklagten unwahre, abträgliche Tatsachenbehauptungen über die Klägerin aufgestellt haben. Zudem handele es sich um eine Verdachtsberichtserstattung die unzulässig sei, da kein Mindestbestand an Beweistatsachen vorläge, ihre Stellungnahme nicht berücksichtigt worden sei und eine unausgewogene und vorverurteilende Berichterstattung vorliege.

Die Klägerin beantragt,

1. die Beklagten zu 1 und 3 zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

a) identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

"Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt - zu Beginn des Prozesses gegen D. - lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks "Erhöhung ihres Verfügungsrahmens". Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: "Ich bin spielsüchtig." "Und das", sagt sein Anwalt N, "hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen." D. war am Ende überschuldet. "Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide."

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: "Die konnte ich nicht mehr bedienen." Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. "Weil ich mich dort auskannte", erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: "Limiterhöhung." Das freundliche Ende: "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!"

Sein Anwalt antwortete: "Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist."

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben."

b) zu behaupten, die Klägerin habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

"F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.";

wenn dies jeweils geschieht wie in dem auf F am 16.01.2017 veröffentlichten Artikel "Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben", der als Anlage Ast 1 beigefügt ist;

2. die Beklagten zu 2 und 3 zu verurteilen, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren, zu unterlassen, in Bezug auf die Klägerin

c) identifizierbarmachend wie folgt zu berichten:

"Bank will Bankräuber Kredit geben

Kunde hatte zwei andere Kreditinstitute überfallen, war offenkundig spielsüchtig - und dennoch sollte er ein höheres Limit erhalten

E -Das kann ja wohl nicht wahr sein. D. (48/ Name geändert) überfiel zweimal eine T3. Und ausgerechnet jetzt - zu Beginn des Prozesses gegen D. - lädt die T1-Bank ihren Kunden zu einem Gespräch ein. Zwecks "Erhöhung ihres Verfügungsrahmens". Dabei ist genau diese Bank womöglich auch nicht unschuldig daran, dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Vom Banker zum Bankräuber. D. hat einen heftigen Abstieg hinter sich. Zuletzt arbeitete D. als Dachdecker. Mit seinem Lohn kam er nicht hin.

Vor Gericht gab er zu: "Ich bin spielsüchtig." "Und das", sagt sein Anwalt N, "hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen." D. war am Ende überschuldet. "Ich stehe mit 60.000 Euro in der Kreide."

Seine alte T3filiale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben. Zu hohe Kontoüberziehungen und Kleinkredite. N hält dieses Vorgehen für seriös. Doch T1 übernahm den maroden Kunden, stockte ihm Kredite auf.

D.: "Die konnte ich nicht mehr bedienen." Als dann auch T1 die Segel streckte, wurde D. zum Bankräuber. Er überfiel zweimal die gleiche Filiale der T3. Dort, wo er selbst Kunde gewesen war. "Weil ich mich dort auskannte", erzählte er vor Gericht. Seine Beute: 31.380 Euro. Auf der Flucht nach dem zweiten Überfall wurde er geschnappt.

Doch während jetzt der Prozess läuft, erhält D. einen Brief von der neuen Bank. In den nächsten 14 Tagen soll er zu einem Gespräch erscheinen. Mit drei Verdienstbescheinigungen. Überschrift des Schreibens, das F vorliegt: "Limiterhöhung." Das freundliche Ende: "Wir freuen uns auf Ihren Besuch!"

Sein Anwalt antwortete: "Auf ihr Schreiben muss ich Ihnen bedauerlicherweise mitteilen, dass mein Mandant derzeit an einer persönlichen Vorsprache in Ihrer Filiale (insbesondere innerhalb der nächsten 14 Tage) durch die Vollstreckung der Untersuchungshaft mit dem Vorwurf eine (andere) Bank überfallen zu haben, gehindert ist."

F bat die T1-Bank um Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet. Da D. in Haft sitzt, kann er eine solche Erklärung natürlich nicht abgeben."

d) zu behaupten, die Klägerin habe auf eine Bitte um eine Stellungnahme zu Vorwürfen, die im Zusammenhang mit dem Strafprozess gegen Herrn T2 stehen, sinngemäß geantwortet, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung, dass sie von der Schweigepflicht entbunden werde, abgeben werde:

"F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.";

wenn dies jeweils geschieht wie in dem in der Düsseldorfer Lokalausgabe des F vom 16.01.2017 veröffentlichten Artikel "Bank will Bankräuber Kredit geben", der als Anlage Ast 2 beigefügt ist;

3. die Beklagten zu 1 und 2 zu verurteilen, an die Klägerin 865,37 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit für die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 3 habe bei ihrem Anruf in der Telefonzentrale mitgeteilt, dass es sich um einen tagesaktuellen Beitrag handle und sie am selben Tag eine Antwort erwarte.

Sie sind der Ansicht, bei der Berichterstattung handele es sich zudem nicht um eine Verdachtsberichterstattung, sondern überwiegend um zulässige Meinungsäußerungen auf zutreffender tatsächlicher Grundlage. Da keine Verdachtsberichterstattung vorläge, habe die Klägerin auch nicht angehört werden müssen. Darüber hinaus habe die Erklärung der Klägerin, dass sie zwischenzeitlich um die Übersendung einer Entbindung von dem Datenschutz und Bankgeheimnis bitte, nur so verstanden werden können, dass vorher keine Stellungnahme erfolge.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 1 und 3 einen Anspruch auf Unterlassung wie unter Ziffer 1 tenoriert gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, da die Beklagten zu 1 und 3 durch die im Tenor unter Ziffer 1a dargestellte identifizierende Berichterstattung die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt (siehe unter Nr. 2a) und durch die im Tenor unter 1 b wiedergegebene Textpassage ein unwahrer Eindruck erweckt haben (siehe unter Nr. 2b).

1.

Unstreitig wurde der Artikel, wie aus Anlage Ast 1 ersichtlich von der Beklagten zu 3 verfasst und von der Beklagten zu 1 auf der Internetseite F am 16.01.2017 verbreitet.

2.

Diese Berichterstattung stellt einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin dar.

a)

Bei der im Tenor unter Ziffer 1a aufgeführten Berichterstattung handelt es sich um eine unzulässige Verdachtsberichtserstattung.

aa)

Eine Verdachtsberichterstattung liegt bei Tatsachenbehauptungen vor, wenn eine identifizierbare (juristische) Person einer schweren Verfehlung verdächtigt ist, über die berichtet wird, ohne dass sich das berichtete Ereignis bereits sicher nachweisen lässt (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 8.7.2015, AZ: 4 U 182/14, BeckRS 2015, 12149; BGHZ 68, 331 = NJW 1977, 1288 [1289] = GRUR 1977, 674; OLG Hamburg, AfP 2008, 404 [406], BGH Urt. v. 27.9.2016, AZ: VI ZR 250/13, LMK 2017, 387139, zitiert nach beckonline).

Dabei sind die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nicht nur dann anwendbar, wenn gegen den Betroffenen ein Strafvorwurf erhoben wird, auch der Vorwurf sonstiger Verfehlungen, Missstände oder eines den Betroffenen herabwürdigenden Verhaltens, sind an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen (vgl. BGH, Urt. v. 11.12.2012, AZ: VII ZR 114 / 10).

Gemessen an vorstehenden Maßstäben liegt eine Verdachtsberichterstattung vor. Dabei ist der Bericht als Ganzes zu betrachten. Bei der Bewertung des aus der Anlage zu 1a ersichtlichen Berichts ist auf Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers abzustellen.

Dieser wird einzelne Passagen nicht isoliert als Meinungsäußerung begreifen, dergestalt, dass die Beklagten die Geschäftspraktiken der Kreditgewährung der Klägerin negativ bewerten.

In der konkrete Berichterstattung wird an zahlreichen Stellen der Vorwurf erhoben, dass die Klägerin einem erkennbar Spielsüchtigen ("Vor Gericht gab er zu: "Ich bin spielsüchtig." "Und das", sagt sein Anwalt N, "hätte die T1-Bank wegen der mitunter täglich mehrfach erfolgten Abbuchungen zugunsten von Online-Spielcasinos wissen müssen.") und selbst einem Bankräuber weitere Kredite gewähren würde ("Während sein Prozess läuft Bank will Bankräuber Kredit geben").

Dieser Verdacht wird noch dadurch verstärkt, dass die vorherige Hausbank des Angeklagten dessen Spielsucht offensichtlich erkannt haben soll ("Seine alte Sparkassenfiliale hatte ihm schon lange kein Geld mehr gegeben").

Maßgebliches Gewicht kommt dabei auch dem Satz zu, dass Klägerin "womöglich auch nicht unschuldig daran (sei), dass D., ehemals selbst Banker, zum Räuber wurde.

Dieser bestärkt den Verdacht, dass die Klägerin verantwortungslos erkennbar Spielsüchtigen Kredite einräumt.

In diesem Kontext sind auch die Ausführungen bezüglich des Einladungsschreibens in eine Filiale der Klägerin zu sehen.

Entgegen der Auffassung der Klägerin geht die Kammer davon aus, dass diese Passage von einem Durchschnittsrezipienten nicht so verstanden wird, dass die Klägerin bewusst an einen in Haft sitzende Bankräuber Einladungen zum Besuch in ihrer Filiale versendet, jedoch verstärkt auch dieses Schreiben einmal mehr den von den Beklagten im gesamten Bericht immer wieder suggerierten Verdacht der gedankenlosen Einräumung von Krediten an Jedermann, auch an Spielsüchtige und Bankräuber. Dieser Verdacht, der sich wie ein roter Faden durch den genannten Artikel zieht, drängt sich dem Leser zwingend auf. Er beinhaltet keine Meinungsäußerung, sondern eine Tatsachenbehauptung, die dem Beweis zugänglich ist.

Bei der Berichterstattung handelt es sich zudem um eine Berichterstattung, welche vermeintliche Verfehlungen und Missstände der Klägerin aufzeigt, sodass sie an den Grundsätzen der Verdachtsberichterstattung zu messen ist.

Gerade für eine Bank, die von dem ihr entgegengebrachten Vertrauen ihrer Vertragspartner in den seriösen und redlichen Umgang ihrer Kunden "lebt", kann der Verdacht, sie habe einem Kunden Kredite gewährt, obwohl dieser offensichtlich spielsüchtig war, einen ganz erheblichen Ansehensverlust und erheblich geschäftsschädigende Wirkungen nach sich ziehen.

Diese Beeinträchtigung ergibt sich aus der Namensnennung der Klägerin und dem in tatsächlicher Hinsicht beschriebenen Verhalten gegenüber einem Kunden, das gegebenenfalls vom Leser als moralisch zu verwerfendes Verhalten bewertet wird.

bb)

Die Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung liegen nicht vor. Die Beklagten zu 1 und 3 haben durch die unterlassene Berücksichtigung einer Stellungnahme der Klägerin ihre journalistischen Sorgfaltspflichten verletzt, so dass die von ihr vorgenommene Berichterstattung unzulässig ist.

Zwar gehören Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen zu den legitimen Aufgaben der Medien. Sie brauchen damit nicht zu warten, bis der volle Nachweis amtlich bestätigt ist. Sie können ganz im Gegenteil Vorgänge von sich aus aufgreifen, auch in einem Stadium, in dem zunächst lediglich ein Verdacht besteht.

Bei der Berichterstattung haben die Medien aber die journalistische Sorgfaltspflicht zu beachten. Dabei sind die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht umso höher anzusetzen, je schwerer und nachhaltiger das Ansehen des Betroffenen durch die Veröffentlichung beeinträchtigt wird (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl. 2003, Kap. 10, Rn. 154 ff.).

Zur Beachtung der journalistischen Sorgfaltspflicht gehört dabei insbesondere, dass auch die zur Verteidigung des Betroffenen vorgetragenen Tatsachen und Argumente berücksichtigt werden. Schließlich ist vor der Veröffentlichung regelmäßig eine Stellungnahme des Betroffenen einzuholen (LG Leipzig Urt. v. 11.11.2011, AZ: 8 O 4330/08, BeckRS 2014, 02046, beckonline).

Die Beklagten haben jedoch die Stellungnahme der Klägerin nicht abgewartet, sondern den Bericht ohne etwaige von der Klägerin getätigte Äußerungen veröffentlicht. Bereits aus diesem Grund ist der Artikel rechtswidrig (vgl. OLG Köln Urt. v. 5.6.2012 - 15 U 15/12, BeckRS 2012, 18427, beckonline).

Unstreitig hat die Klägerin am Freitag den 13.01.2017, mithin drei Tage vor Veröffentlichung des streitgegenständlichen Artikels, ihre Stellungnahme bis Montagabend angekündigt. Dennoch hat die Beklagte zu 1 den streitgegenständlichen Artikel am Montag, vor Erhalt der Stellungnahme, veröffentlicht und die Klarstellungen der Klägerin daher nicht berücksichtigt.

Dabei konnte, entgegen der Behauptung der Beklagten, der Bitte um Übersendung einer Schweigepflichtentbindungserklärung nicht entnommen werden, dass keine Stellungnahme erfolgen wird bis eine solche Erklärung vorliegt. Insofern hat die Mitarbeiterin der Klägerin ausdrücklich ausgeführt, dass diese spätestens Montagabend vorliegen werde - was auch tatsächlich erfolgt ist - und die Stellungnahme gerade nicht unter eine Bedingung gestellt.

Zudem hat die Beklagte zu 3 der Klägerin unstreitig zumindest in ihren E-Mails keine Frist zur Stellungnahme gesetzt. Darüber hinaus hat sie ebenfalls unstreitig der Ankündigung der Klägerin, eine Stellungnahme bis Montagabend zukommen zu lassen, nicht widersprochen und etwa darauf hingewiesen, dass eine vorherige Stellungnahme zwingend erforderlich sei.

Insofern kann es dahinstehen, ob die Beklagte zu 3 im Telefonat vom 13.01.2017 gegenüber einer Mitarbeiterin der Telefonzentrale gesagt hat, dass sie eine Stellungnahme noch am den gleichen Tag erwarte.

Dabei sei zudem angemerkt, dass selbst wenn die Beklagte zu 3 am Freitagvormittag um 11:20 Uhr eine Frist bis Freitagabend gesetzt hätte, diese zu knapp bemessen gewesen wäre.

Eine derart kurze Fristsetzung von einem halben Tag wäre allenfalls bei einer tagesaktuellen Berichterstattung ausreichend.

Da der der Berichterstattung zugrundeliegende Strafprozess bereits vier Tage vor der Presseanfrage eröffnet wurde, kann hier jedoch keine Tagesaktualität angenommen werden. Darüber hinaus zeigt auch der Umstand, dass die Beklagten mit der Veröffentlichung selbst bis Montag gewartet haben, dass es sich nicht um ein tagesaktuelles Thema gehandelt hat.

b)

Auch die beanstandete unter Ziffer 1 b tenorierte Äußerung:

"F bat die T1-Bank um eine Stellungnahme, ob die angebotene Limiterhöhung nicht zumindest blauäugig war. Diese wollte die Bank aber nur abgeben mit einer Versicherung D.s, dass er die Bank von der Schweigepflicht entbindet.";

ist zu unterlassen.

Diese Äußerung erweckt den zwingenden Eindruck, dass die Klägerin auf die Aufforderung zur Stellungnahme geantwortet habe, dass sie eine Stellungnahme nur unter der Bedingung abgebe, dass sie von der Schweigepflicht entbunden wird.

Dieser Eindruck beinhaltet eine unwahre Tatsachenbehauptung, wobei die Beklagten Kenntnis von der Unwahrheit der Tatsache hatten, so dass ein rechtswidriger Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der Klägerin vorliegt.

Der Eindruck, die Klägerin habe gesagt, dass sie eine Stellungnahme nur gegen Abgabe einer Schweigepflichtentbindungserklärung erfolgen wird, ist eine Tatsachenbehauptung, da sie dem Beweis zugänglich ist.

Darüber hinaus ist sie unwahr. Insofern hat die Klägerin wie aus der Anlage Ast 7 ersichtlich ausgeführt, dass eine Antwort bis Montagabend erfolgen wird. Zudem bat sie um eine Erklärung des Kunden, wonach er die Klägerin von dem Bankgeheimnis entbinde. Die avisierte Stellungnahme wurde dabei gerade nicht unter der Bedingung der Abgabe der Schweigepflichtentbindungserklärung gestellt, und konnte im Hinblick auf die eindeutige Formulierung auch nicht so verstanden werden.

3.

Die Wiederholungsgefahr liegt mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor.

II.

Die Klägerin hat zudem gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Unterlassung wie unter Ziffer 2 tenoriert analog §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, da die Beklagten zu 2 und 3 durch die im Tenor unter Ziffer 2a dargestellte identifizierende Berichterstattung die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung verletzt haben und die im Tenor unter 2 b wiedergegebene Textpassage einen unwahren tatsächlichen Eindruck erweckt.

1.

Unstreitig wurde der Artikel "Bank will Bankräuber Kredit geben", wie aus Anlage Ast 2 ersichtlich, von der Beklagten zu 2 in der Printausgabe des F am 16.01.2017 verbreitet und von der Beklagten zu 3 verfasst.

2.

Die identifizierende Berichterstattung, wie unter Ziffer 2 a tenoriert, stellt eine unzulässige Verdachtsberichterstattung dar und der unter Ziffer 2 b tenoriert Eindruck eine unwahre Tatsachenbehauptung, von der die Beklagten zu 2 und 3 Kenntnis hatten. Diesbezüglich wird auf die unter I. dargestellten Ausführungen verwiesen.

3.

Die Wiederholungsgefahr liegt mangels Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung vor.

III.

Die Klägerin hat gegen die Beklagten zu 2 und 3 einen Anspruch auf Erstattung der Rechtsanwaltskosten gemäß der §823 Abs. 2 i.V.m. §§ 249, 257 BGB in der geltend gemachten Höhe.

Wie vorstehend ausgeführt liegt eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts vor, so dass die Abmahnung mit Schreiben vom 17.01.2017 berechtigt war. Auch hinsichtlich der Höhe ist der Anspruch nicht zu beanstanden.

IV.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 70.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Düsseldorf statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.