VG Aachen, Beschluss vom 18.07.2019 - 6 L 807/19
Fundstelle
openJur 2019, 30170
  • Rkr:
Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

I.

Das Verwaltungsgericht Aachen ist für die Entscheidung über den Eilantrag zuständig. Nach § 52 Nr. 3 S. 1 VwGO ist bei allen Anfechtungsklagen, die - wie hier - nicht unter die Nummern 1 und 4 der Vorschrift fallen, das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der angefochtene Verwaltungsakt erlassen wurde. Abweichend davon ist nach § 52 Nr. 3 S. 2 VwGO immer dann das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte seinen Wohnsitz hat, wenn der angefochtene oder erstrebte Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde oder zu erlassen ist, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. § 52 Nr. 3 S. 3 VwGO regelt, dass sich die örtliche Zuständigkeit jedoch nach § 52 Nr. 5 VwGO bestimmt, wenn der Beschwerte innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der erlassenden Behörde keinen solchen Wohnsitz hat. Nach § 52 Nr. 5 VwGO ist das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat.

Vorliegend erstreckt sich die Zuständigkeit des Polizeipräsidiums Aachen nach dem Erlass des Ministeriums des Innern für das Land Nordrhein-Westfalen vom 29.07.2016, verlängert unter dem 18.07.2018 bis zum 31.07.2019, auf die Bezirke der Kreispolizeibehörden Düren und Rhein-Erft-Kreis und somit auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke. Der durch die streitgegenständliche Verfügung beschwerte Antragsteller hat seinen Wohnsitz jedoch nicht innerhalb des Zuständigkeitsbereichs der Behörde, sondern in Köln. Somit bestimmt sich die Zuständigkeit nach § 52 Nr. 5 VwGO, sodass für das gerichtliche Vorgehen gegen die vom Polizeipräsidium Aachen erlassene Verfügung das Verwaltungsgericht Aachen sowohl in der Hauptsache als auch im einstweiligen Rechtsschutz örtlich zuständig ist.

II.

Der gestellte Antrag,

die aufschiebende Wirkung einer noch zu erhebenden Klage gegen die Auflage, die angemeldete Erweiterung des "Wind- und Sturmschutzes aus alten Paletten" nicht als Hilfsmittel zu bestätigen sowie die bereits errichteten Bauten zu entfernen, wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Verfügung vom 16.06.2019, mit der hinsichtlich der seit Oktober 2018 durchgeführten Mahnwache der Hambi Soli Gruppe mit dem Thema "Erhalt des Hambacher Forstes" in Kerpen-Buir an der L 257 nach Morschenich, Feldweg gegenüber dem Kieswerk Collas, die mit Mail vom 06.06.2019 angemeldete Erweiterung des "Wind- und Sturmschutzes aus alten Paletten" nicht als Hilfsmittel bestätigt und die entsprechende Erweiterung der Aufbauten untersagt sowie aufgegeben wurde, die bereits ohne Anmeldung und Bestätigung errichteten Bauten unverzüglich, spätestens bis zum 24.06.2019, zu entfernen, begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken.

1.

Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt inzwischen den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Zweck des in dieser Vorschrift normierten Erfordernisses einer schriftlichen Begründung ist - neben der Information des Betroffenen und des mit einem eventuellen Aussetzungsantrag befassten Gerichts - vor allem, die Behörde selbst zu zwingen, sich des Ausnahmecharakters der Vollziehungsanordnung bewusst zu werden und die Frage des Sofortvollzuges besonders sorgfältig zu prüfen. § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erfordert deshalb nicht, dass die für das besondere Vollzugsinteresse angeführten Gründe materiell überzeugen, also inhaltlich die getroffene Maßnahme rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 15 m.w.N.

Die Begründung kann bis zum Abschluss des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Andernfalls würden man die Behörde nach gerichtlicher Aufhebung der den Anforderungen des § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO nicht genügenden Anordnung auf den Erlass einer neuen Vollziehungsanordnung verweisen, was für den betroffenen Bürger eine Verfahrensverdoppelung zur Folge hätte. Schließlich wäre eine solche Verfahrensweise - bei tatsächlich bestehender Eilbedürftigkeit - mit dem Wesen der Anordnung der sofortigen Vollziehung nur schwerlich vereinbar.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.10.2016 - 13 B 905/16 -, juris Rn. 17 m.w.N. sowie Beschluss vom 26.06.1985 - 19 B 1061/85 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.04.2008 - OVG 3 S 106.07 -, juris Rn. 6 ff.

Diesen formellen Begründungsanforderungen wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach der vom Antragsgegner im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes nachgeholten Begründung gerecht. In seiner Antragserwiderung hat der Antragsgegner ausgeführt, dass in nahem zeitlichem Zusammenhang mehrere Versammlungen stattfinden sollen, die sich nicht an der streitgegenständlichen Versammlung orientieren und gleichartige Hilfsmittel aufbauen sollen, bevor diese beantragt wurden. Zudem solle eine Abschottung verhindert und ein Sichtschutz, der die Begehung von Betäubungsmitteldelikten erleichtern könne, unterbunden werden. Jedenfalls mit dieser Begründung hat der Antragsgegner zu erkennen gegeben, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst ist, und dargelegt, aus welchen Gründen er diese Anordnung für geboten hält. Ob die angeführten Erwägungen den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist für die Frage der formellen Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung unerheblich.

2.

Die sodann im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmende materielle Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung und dem privaten Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs, die sich maßgeblich an den Erfolgsaussichten der Hauptsache zu orientieren hat, fällt vorliegend zulasten des Antragstellers aus.

Hat die Behörde - wie hier - einen belastenden Verwaltungsakt unter Hinweis auf ein überwiegendes öffentliches Interesse für sofort vollziehbar erklärt (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO), so kann das Verwaltungsgericht auf Antrag des Betroffenen gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs ganz oder teilweise wiederherstellen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist geboten, wenn das Interesse des Antragstellers daran, von der Durchsetzung der angegriffenen Verfügung vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung überwiegt. Bei der Interessenabwägung kommt mit Rücksicht darauf, dass der Sofortvollzug einer versammlungsrechtlichen Verfügung in der Regel zur endgültigen Verhinderung der Grundrechtsverwirklichung führt, den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs besondere Bedeutung zu.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14.05.1985 - l BvR 233, 341/81 -, Amtliche Entscheidungssammlung (BVerfGE) Band 69, 315.

Hiervon ausgehend ist der gestellte Eilantrag unbegründet, weil nach derzeitigem Erkenntnisstand die angefochtene Verfügung des Antragsgegners rechtmäßig sein dürfte und vor diesem Hintergrund das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt.

a) Dass der Antragsgegner die angemeldete Erweiterung des "Wind- und Sturmschutzes aus alten Paletten" nicht als Hilfsmittel bestätigt und die entsprechende Erweiterung der Aufbauten untersagt hat, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Vorsorglich ausgehend davon, dass es sich bei der Mahnwache grundsätzlich um eine dem Schutz von Art. 8 GG unterfallende Versammlung handelt, ist es nicht von Bedeutung, dass die angegriffene Bestätigungsverfügung sich auf eine nur bis zum 08.07.2019 angemeldete Versammlung bezieht, da nach Auskunft des Antragsgegners ein erneuter Verlängerungsantrag für die seit Oktober 2018 bestehende Mahnwache bereits gestellt ist.

Gemäß § 15 Abs. 1 VersG kann die zuständige Behörde eine Versammlung oder einen Aufzug verbieten oder von bestimmten Auflagen abhängig machen, wenn nach den zur Zeit des Erlasses der Verfügung erkennbaren Umständen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung bei Durchführung der Versammlung oder des Aufzugs unmittelbar gefährdet ist.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügt die bloße Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Allgemeinen nicht, um ein Versammlungsverbot auszusprechen, welches nur zum Schutz elementarer Rechtsgüter in Betracht kommt. Jedoch kommt die Anordnung von Auflagen bereits allein zum Schutz der öffentlichen Ordnung in Betracht. In jedem Fall ist jedoch der grundrechtlichen Gewährleistung des Art. 8 Abs. 1 GG Rechnung zu tragen. Die Versammlungsfreiheit hat hier nur dann zurückzutreten, wenn eine Abwägung unter Berücksichtigung der Bedeutung des Freiheitsrechtes ergibt, dass dies zum Schutz anderer mindestens gleichwertiger Rechtsgüter notwendig ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris Rn. 28 ff. und Beschluss vom 24.03.2001 - 1 BvQ 13/01 -, juris Rn. 28.

Unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen grundsätzlich sämtliche Bestandteile oder Elemente dieser Versammlung. In diesem Rahmen gewährleistet die Versammlungsfreiheit auch das Recht, selbst zu bestimmen, wann, wo und unter welchen Modalitäten eine Versammlung stattfinden soll, und damit ein Selbstbestimmungsrecht über Ort, Zeitpunkt, Art und Inhalt der Veranstaltung.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10- , juris, Rn. 16 und Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06, juris, Rn. 64.

Das Selbstbestimmungsrecht des Veranstalters ist aber beschränkt, soweit durch die geplante Veranstaltung Rechtsgüter beeinträchtigt zu werden drohen. Hinsichtlich der Modalitäten der Durchführung einer Versammlung ergeben sich die Grenzen der Versammlungsfreiheit aus § 15 VersG. Gefährdet die Durchführung der Versammlung andere Rechtsgüter, so ist es Aufgabe der Behörde, die wechselseitigen Interessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit zum Ausgleich zu bringen.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.09.2003 - 1 BvQ 32/03 -, juris, Rn. 22.

Bei der Abwägung der wechselseitigen Interessen muss insbesondere auch in den Blick genommen werden, ob das vom Veranstalter angemeldete Vorhaben (hier: Windschutz) überhaupt dem Schutz des Art. 8 GG unterfällt.

aa) Gemessen an diesen Grundsätzen fällt der durch die Teilnehmer der vom Antragsteller angemeldeten Versammlung errichtete bzw. noch zu errichtende Windschutz schon nicht unter den Schutz des Art. 8 GG, da er jedenfalls größtenteils auf dem benachbarten Privatgrundstück ohne Zustimmung des Eigentümers errichtet wurde.

Die Versammlungsfreiheit verschafft kein Zutrittsrecht zu beliebigen Orten. Insbesondere gewährt sie keinen Zutritt zu Orten, die der Öffentlichkeit nicht allgemein zugänglich sind oder zu denen schon den äußeren Umständen nach nur zu bestimmten Zwecken Zugang gewährt wird. Demgegenüber verbürgt die Versammlungsfreiheit die Durchführung von Versammlungen dort, wo ein allgemeiner öffentlicher Verkehr eröffnet ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5 und Urteil vom 22.02.2011 - 1 BvR 699/06 -, juris Rn 64.

Im Ergebnis erstreckt sich das Versammlungsrecht damit nur auf eigenen und auf öffentlichen Grund, soweit dieser dem Gemeingebrauch gewidmet ist. Ein Recht zur Versammlung auf fremden Grundstücken besteht nicht. Schon deswegen fällt beispielswiese eine Besetzung fremder Grundstücke oder eine Sitzblockade auf fremden Grundstücken nicht unter das Versammlungsgrundrecht.

Vgl. zur Begrenzung des Selbstbestimmungsrecht durch den Schutz Rechtsgüter Dritter BVerfG, Beschluss vom 18.07.2015 - 1 BvQ 25/15 -, juris Rn. 5 und Beschluss vom 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90 -, juris Rn. 54 sowie zur Versammlung auf fremden Grund und Boden VG Mainz, Urteil vom 08.06.2017 - 1 K 4/14.MZ -, juris Rn. 50 f. und LG Köln, Urteil vom 16.08.2013 - 24 O 392/12 -, juris Rn 26.

Vielmehr stellt das Betreten eines fremden Grundstücks gegen den Willen des Grundstückseigentümers bereits eine Rechtsgutverletzung in Bezug auf das Eigentumsrecht dar.

Vorliegend befindet sich der errichtete Windschutz ausweislich der vorgelegten Lichtbilder und der Feststellungen der Polizeibeamten vor Ort jedenfalls größtenteils auf dem neben dem öffentlichen Feldweg gelegenen Acker. Eine genaue Feststellung durch Polizeibeamte scheiterte daran, dass sich vom Gelände der Mahnwache aus eine bereits als gewaltbereit polizeibekannte Person in ersichtlich aggressiver Absicht auf die Beamten zubewegte, sodass diese zu Eskalationszwecken abfuhren. Aus den noch zustande gekommenen Lichtbildern lässt sich die Überschreitung der Grundstücksgrenze aber klar ersehen. Dieser Umstand war schon bei Erlass der angegriffenen Verfügung erkennbar, auch wenn der Antragsgegner ihn erst im gerichtlichen Verfahren ausgeführt hat. Zwar erklärte der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner unter dem 22.11.2018, er habe vom Landwirt die mündliche Zusage zur Nutzung erhalten. Es wurde seitens des Antragsgegners aber festgestellt, dass das Grundstück verpachtet ist, und der Eigentümer stimmte auf Rücksprache einer möglicherweise durch den Pächter erteilten Zusage gerade nicht zu. Anhaltspunkte dafür, dass sich inzwischen die Sachlage anders darstellen würde, sind nicht gegeben.

bb) Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht, dass der Windschutz überhaupt eine notwendige Infrastruktur zu der angemeldeten Dauerversammlung darstellt.

Im Hinblick auf die Offenheit des Versammlungsgrundrechts für neue Formen ist nach der jüngeren Rechtsprechung des BVerfG in der Rechtsprechung zwar weitgehend ungeklärt, in welchem Umfang und mit welchen Maßgaben der Schutzgehalt des Art. 8 Abs. 1 GG auch die Errichtung von Infrastruktureinrichtungen umfasst, etwa Flächen für Übernachtungsmöglichkeiten oder - wie vorliegend - Schutzbauten gegen Witterungsbeeinträchtigungen. Allerdings ist bei der im vorliegenden Eilrechtsschutzverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung in Rechnung zu stellen, ob und inwieweit von Seiten des Anmelders der Versammlung - hier also des Antragstellers - substantiiert dargelegt bzw. glaubhaft gemacht worden ist, in welchem Umfang die beanspruchten Einrichtungen überhaupt eine notwendige Infrastruktur zu der angemeldeten Dauerversammlung darstellen. Das BVerfG hat insoweit ausdrücklich festgestellt, dass die zuständigen (Polizei-)Behörden berechtigt sind, "die Errichtung von solchen Zelten und Einrichtungen zu untersagen, die ohne Bezug auf Akte der Meinungskundgabe allein der Beherbergung von Personen dienen sollen, welche anderweitig an Versammlungen teilnehmen wollen."

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.06.2017 - 1 BvR 1387/17 -, juris, Rn. 22 und 29; siehe auch Hamburgisches OVG, Beschluss vom 05.07.2017 - 4 Bs 148/17 -, juris Rn. 47; VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 -, juris Rn. 23 und VG Aachen, Beschluss vom 25.08.2017 - 6 L 1406/17 -, juris Rn. 6 und 10.

Kommt der konkreten Infrastruktureinrichtung keine eigenständige funktionale Bedeutung für den Zweck der Meinungskundgabe selbst zu bzw. dient sie nicht selbst dem Ziel der öffentlichen Meinungsbildung, ist sie nur dann vom Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 GG umfasst, wenn sie objektiv und funktional notwendig ist, um die beabsichtigte Wahrnehmung des Versammlungsgrundrechts zu ermöglichen.

Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 21.06.2019 - 3 B 177/19 -, juris Rn. 17; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16.08.2012 - OVG 1 S 108.12 -, juris Rn. 8; VG Berlin, Beschluss vom 05.06.2019 - 1 L 179.19 -, juris Rn. 23 und VG Meiningen, Beschluss vom 14.04.2016 - 2 E 113/16 Me - , juris Rn. 35.

Vorliegend handelt es sich bei dem Windschutz nicht um ein Kundgebungsmittel, das unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt. Ihm kommt weder eine funktionale Bedeutung für den Versammlungszweck zu, noch handelt es sich um eine notwendige Infrastruktureinrichtung, sondern vielmehr um eine infrastrukturelle Begleitaktivität, die über die Versammlungsaktivität hinausgeht, ohne für diese notwendig zu sein.

Der Antragsteller führt zwar aus, dass durch den Windschutz die Versammlungsteilnehmer vor Witterungseinflüssen, insbesondere heftigsten Frühjahrsstürmen, geschützt werden sollen, die Teile der Mahnwache bereits zerstört hätten. Weiterhin sei der Windschutz Teil einer klimarelevanten Gesamtkonzeption, zu der auch die Stürme gehörten. Er sei in Waldfarben gestrichen und richte sich an die über die L 257 fahrenden Kraftfahrzeugführer. Außerdem zeige er die Notwendigkeit, sich gegen Wind und Wetter infolge des Klimawandels zu verteidigen. Die Paletten würden derzeit mit dem Slogan "Josef Stieglitz, Nobelpreisträger für Wirtschaftswissenschaften 2001, Professor an der Columbia Universität, bezeichnet die Klimakrise als den dritten Weltkrieg" versehen.

Der Windschutz ist zunächst aber nicht Ausdruck der Meinungsbildung oder -äußerung. Zum einen stellt sich der Windschutz nicht als Teil einer klimarelevanten Gesamtkonzeption dar, nur weil er in Waldfarben gestrichen ist und dazu dient, sich gegen Wind und Wetter infolge des Klimawandels zu verteidigen. Er stellt sich rein äußerlich lediglich als neutrales Bauwerk aus Holzpaletten dar. Die vom Antragsteller behauptete Symbolkraft für die stattgefundene Versammlung vermag die Kammer nicht zu überzeugen. Der Windschutz wurde beim Antragsgegner allein unter Bezugnahme auf Schutz vor Witterung angemeldet. Der gegenteilige Vortrag im gerichtlichen Eilverfahren stellt sich somit als Schutzbehauptung und insoweit als verfahrensangepasst dar. Dasselbe gilt für die laut Antragsteller beabsichtigte Beschriftung mit einem Slogan. Diese ist, obwohl der Windschutz schon in erheblichem Umfang errichtet ist, weder auf den Lichtbildern vom 04. noch vom 07.06.2019 erkennbar. Am 15.07.2019 vermerkte der Antragsgegner lediglich einen nicht entzifferbaren Schriftzug auf einer nunmehr weißen Folie o.Ä. Die Kammer kann anhand der Lichtbilder überhaupt keine Beschriftung erkennen. Der ernsthafte Wille, den Windschutz als Mittel der Meinungsäußerung zu verwenden, ergibt sich daraus nicht. Unabhängig davon ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Installation wegen der geplanten Anbringung der Schriftzugs zur Verwirklichung des Versammlungszwecks wesentlich wäre. Dafür könnten Transparente oder Plakate bzw. der zulässige Teil des Windschutzes Verwendung finden. Bereits mit Bestätigungsverfügung vom 16.10.2018 wurden Transparente als Hilfsmittel bestätigt. Solche befinden sich auch bereits auf dem Versammlungsgelände.

Weiterhin handelt es sich bei dem Windschutz nicht um für die Versammlung notwendige Infrastruktur, die zwingend notwendig wäre, da anderenfalls der Versammlungszweck gefährdet wäre. Er dient lediglich der bequemeren Durchführung der Veranstaltung, ist aber nicht ansatzweise als notwendig einzustufen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass am 22.11.2018 laut Vermerk des Antragsgegners vom Folgetag einvernehmlich vereinbart wurde, dass ein Windschutz aus ca. 12 Paletten vor dem SG 40 Zelt am Eingang gebaut werde, der mit Ergänzungsverfügung 27.11.2018 bestätigt wurde. Somit hielt der Veranstalter selbst in den - witterungsmäßig deutlich unbeständigeren - Wintermonaten einen Windschutz in der nunmehr errichteten Form nicht für erforderlich. Die Mahnwache besteht seit Oktober letzten Jahres, also u.a. über den gesamten Winter hinweg, ohne entsprechende Vorkehrung. Soweit der Antragsteller anführt, er habe bereits im Oktober 2018 einen Sturmschutz in ähnlicher Position und Dimension errichtet, zu dem sich die Behörde nicht geäußert habe, führt dies zu keiner anderen Einschätzung. Anhand der Aktenlage lässt sich ein solcher nicht feststellen. Selbst wenn man seine Errichtung als wahr unterstellt, kann es sich allenfalls um eine vorübergehende Installation gehandelt haben. Denn bei Ortsbegehungen am 22.11.2019, 07.12.2018 und 25.03.2019 wurde durch den Antragsgegner jeweils kein entsprechender Windschutz festgehalten. Vor diesem Hintergrund ist allein die wiederholte Äußerung zu Problemen mit Wind einschließlich Schäden an Zelten und umherfliegender Materialien, die bereits Teilnehmer leicht verletzt hätten, nicht ausreichend. Selbst als wahr unterstellt, erscheint es den Teilnehmern zumutbar, sich ohne ergänzenden Windschutz auf dem Feld aufzuhalten, zumal sie über mehrere Zelte und einen Wohnwagen verfügen, die Schutz bieten, und Materialien so zu lagern, dass sie nicht vom Wind weggetragen werden können. Weiterhin hat der Antragsgegner zurecht mit in den Blick genommen, dass für Teile der Versammlung ein Windschutz besteht, hinter den sich die Teilnehmer bei Bedarf zurückziehen können. Die Durchführbarkeit der Versammlung ist deshalb ohne Windschutz gewährleistet.

Da das Kundgebungsmittel "Windschutz" nicht unter den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fällt, ist dieser Versammlungsbestandteil nicht privilegiert. Das Aufstellen ist - wie jede andere Nutzung privaten Grundes oder öffentlicher Straßen und Plätze über den Gemeingebrauch hinaus - nur nach Einholung der dafür erforderlichen Zustimmung des Eigentümers bzw. einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis zulässig und stellt sich ansonsten als Verletzung der objektiven Rechtsordnung bzw. der privaten Rechte Dritter dar. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit dahingehend betätigt hat, den Windschutz nicht als Hilfsmittel zu bestätigen und die entsprechende Erweiterung der Aufbauten zu untersagen, wobei er gem. § 114 S. 2 VwGO berechtigt war, den Aspekt der Inanspruchnahme von Privatgrund nachträglich zu ergänzen.

b) Die Anordnung zum Rückbau war in Anbetracht der vorstehenden Ausführungen rechtmäßig. Diese Maßnahme stellt sich als Folgemaßnahme zu der zugleich verfügten Auflage dar. Die Anordnung begegnet in Anbetracht der obigen Ausführungen auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten keinen Bedenken.

Vgl. zur Anordnung des Rückbaus VG Köln, Urteil vom 27.10.2016 - 20 K 5964/113 -, juris Rn. 51

c) Im Hinblick auf die voraussichtliche Rechtmäßigkeit der angegriffenen Verfügung und unter Berücksichtigung der vom Antragsgegner zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend angeführten negativen Vorbild- sowie Sichtschutzwirkung überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse des Antragstellers. Das Anliegen des Antragsgegners, einen Sichtschutz im Hinblick auf etwaige kriminelle Aktivitäten zu unterbinden, wird noch einmal nachvollziehbarer, wenn man den Vorfall am 15.07.2019 mit in den Blick nimmt, bei dem von hinter dem Schutz der Pallettenwand eine Person in Angriffsabsicht auf die Beamten zustürmte. Hinzu kommt, dass in den Sommermonaten die wettermäßige Beeinträchtigung ohnehin deutlich zurückgeht.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt, dass wegen der vorliegend gegebenen Dauerversammlung, anders als bei kurzfristigen Versammlungen, nicht von einer Vorwegnahme der Hauptsache auszugehen ist.

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