LG Düsseldorf, Urteil vom 31.07.2019 - 7 O 166/18
Fundstelle
openJur 2019, 30114
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.880,40 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeuges mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037.

Es wird weiter festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 16.06.2018 mit der Rücknahme des im Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037 in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird verurteilt, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von 1.474,79 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein Gebrauchtfahrzeug der Marke W2 im Wege des Schadensersatzes sowie die Feststellung eines Annahmeverzugs der Beklagten hinsichtlich der Zugum-Zug Verurteilung.

Der in Düsseldorf wohnhafte Kläger erwarb am 11.02.2016 beim Volkswagenzentrum Düsseldorf einen gebrauchten PKW W2 Tiguan 2.0 TDI mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037 zum Kaufpreis von 33.600,00 EUR brutto. Ein Hinweis darauf, dass der PKW von dem "Abgasskandal" betroffen ist, erfolgte nicht. Ausweislich des als Anlage K1 vorgelegten Kaufvertrags wurde durch den Verkäufer die Frage, ob diesem auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt sind, mit "nein" angekreuzt. Das Fahrzeug wies bei Kauf eine Laufleistung von 24.031 km auf. Der Erwerb des Fahrzeugs wurde durch den Kläger in Höhe von 12.018,77 EUR bei der W Bank teilfinanziert. Die Finanzierungskosten betrugen 632,84 EUR.

Bei dem streitgegenständlichen Fahrzeug ist ein Dieselmotor vom Typ EA 189 eingebaut, den die Beklagte entwickelt und hergestellt hat. Dieser Motor ist mit einer Software ausgestattet, die, je nachdem, ob sich das Fahrzeug auf einem Prüfstand oder in realem Fahrbetrieb befindet, unterschiedliche Abgasreinigungsmodi in Gang setzt. Auf einem Prüfstand wird im "Modus 1" eine hohe Abgasrückführungsrate erzielt und ein entsprechend niedriger Ausstoß von Stickoxiden. Im realen Fahrbetrieb ist im "Modus 0" die Abgasrückführungsrate niedriger.

Das Kraftfahrtbundesamt ordnete mit Bescheid vom 15.10.2015 den Rückruf aller betroffenen Fahrzeuge in Abstimmung mit dem Hersteller an. Die betroffenen Dieselfahrzeuge bekommen ein Software-Update. Die technischen Maßnahmen erfolgen in Anbetracht der Vielzahl an betroffenen Fahrzeugen und der erforderlichen Gesamtkoordination in Abstimmung mit dem Kraftfahrtbundesamt. Nach dem Update wird das Fahrzeug nur noch im Modus 1 betrieben. Mit dem Software-Update wurde die Abgasreinigung dergestalt programmiert, dass die Abgasreinigung nur bei Temperaturen zwischen 10 - 32 Grad funktioniert. Darüber und darunter findet keine Abgasreinigung statt. Auch wird die Abgasreinigung ab einer Höhe von 1000 m ausgeschaltet.

Das Update wurde im Fahrzeug des Klägers aufgespielt. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers forderten die Beklagte mit Schreiben vom 01.06.2018 unter Fristsetzung bis zum 15.06.2018 auf, an den Kläger den mit der Klage geltend gemachten Schadensersatz abzüglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Herausgabe des Fahrzeugs zu zahlen.

Der Kläger hat sich der Musterfeststellungsklage nicht angeschlossen und gedenkt auch nicht, dies künftig zu tun. Die Laufleistung betrug im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung 120.555 km.

Der Kläger behauptet, der Einbau der Software sei mit Wissen und Wollen des Vorstandes der Beklagten erfolgt. Aus der Organisationsstruktur der Beklagten werde deutlich, dass die Täuschung hinsichtlich der Software nur durch die höchsten Ebenen des Unternehmens veranlasst werden konnte. Ein entsprechender Entscheidungsprozess habe auf untergeordneten Ebenen ohne Anweisung, Planung und Genehmigung durch die Unternehmensführung, insbesondere auch aufgrund der ISO EN 9001 Zertifizierung der Beklagten, nicht stattfinden können. Zudem sei für ihn die vermeintliche Umweltfreundlichkeit des Fahrzeugs ein besonders wichtiges Kaufargument gewesen. Er habe keine Kenntnis davon gehabt, dass der von ihm erworbene PKW ebenfalls von dem Abgasskandal betroffen ist.

Der Kläger ist der Ansicht, er habe einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 826, 31, 249 BGB, §§ 823 Abs. 2, 31 BGB i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 27 EG-FGV und § 831 BGB. Sein Fahrzeug verfüge über keine gültige EG-Typengenehmigung. Sein Schaden liege darin, dass ihm - anders als von der Beklagten durch Werbung, Angaben in Verkaufsdokumenten und Aufstellern im Verkaufsraum des Händlers suggeriert - ein Fahrzeug verkauft worden sei, das die Voraussetzungen der Euro-5-Norm und damit die Voraussetzungen für die EU-Typengenehmigung und die Zulassung nach deutschem Recht ebenso wenig erfülle wie die Voraussetzungen für die Erteilung einer Allgemeinen Betriebserlaubnis. Dies führe zu einem Vermögensschaden, da ein solches Fahrzeug weniger wert sei, als ein Fahrzeug, das derartige Mängel nicht aufweist. Die Beklagte müsse sich das Wissen ihrer Repräsentanten, die vorsätzlich gehandelt hätten, gem. § 31 BGB zurechnen lassen. Ferner handele es sich um eine sittenwidrige Schadenszufügung durch die Beklagte.

Der Kläger lässt sich Nutzungsentschädigung, berechnet nach der Laufleistung des Fahrzeuges zum Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung anrechnen. Ihm stehe daher gegen die Beklagte ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 311 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 BGB, § 826 BGB, § 823 Abs. 2 i.V.m. § 263 StGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 27 EG-FGV zu.

Der Kläger beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 34.232,84 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 abzüglich einer im Termin zu beziffernden Nutzungsentschädigung Zugum-Zug gegen Rückgabe und Übereignung des Fahrzeugs mit der Fahrgestellnummer WVGZZZ5NZFW599037 zu zahlen.

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 16.06.2018 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1 bezeichneten Gegenstands in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte zu verurteilen, die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung in Höhe von EUR 1.698,13 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor, dass der Kläger über den Zustand des Fahrzeugs bereits nicht habe getäuscht werden können. Die Abgasproblematik sei bei Abschluss des Kaufvertrags durch die unstreitige umfassende mediale Berichterstattung und die am 22.09.2015 veröffentlichte Ad-Hoc-Mitteilung bekannt gewesen, es sei unmöglich, an der Berichterstattung vorbei zu kommen. Das vermeintliche Verschweigen kann für die Kaufentscheidung daher nicht kausal geworden sein. Mit dem Software-Update sei auch keine neue unzulässige Abschalteinrichtung eingeführt worden. Die Reduzierung der Abgasreinigung bei bestimmten Außentemperaturen und einem bestimmten Luftdruck sei notwendig, um das Fahrzeug vor Schäden zu schützen. Eine entsprechende Reduzierung sei üblich und nach den gesetzlichen Vorschriften grundsätzlich nicht zu beanstanden.

Auch habe der Kläger keinen Schaden erlitten. Der Abschluss eines Kaufvertrages allein stelle keinen ersatzfähigen Schaden dar, da die empfangene Leistung jederzeit für den klägerischen Zweck - das Fahren auf öffentlichen T2 - voll brauchbar gewesen sei. Entscheidend sei, dass das Fahrzeug stets technisch sicher und in seiner Fahrbereitschaft nicht eingeschränkt gewesen sei. Ein etwaiger Schaden durch den ursprünglichen Einbau der besagten Software sei jedenfalls durch das Aufspielen des Updates beseitigt worden. Ein softwarebedingter Minderwert der Fahrzeuge mit dem Motortyp EA189 habe nicht nachgewiesen werden können.

Überdies habe sie nicht sittenwidrig gehandelt. Der Gesetzgeber habe sich bewusst dafür entschieden, dass es für die Typengenehmigung auf die Laborwerte und nicht auf den Realbetrieb ankommt. Da das Fahrzeug nicht mangelhaft sei, habe sie den Kläger auch nicht über die Mangelfreiheit des Fahrzeugs getäuscht. Jedenfalls fehle es für eine Haftung nach § 826 BGB an der besonderen Verwerflichkeit. Selbst bei einem Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 2 Nr. 19 VO (EU) 715/2007 ergäbe sich keine besondere Verwerflichkeit, weil die Norm ausweislich der Erwägungsgründe vorrangig der Verbesserung der Luftqualität diene. Ein Gebot der guten Sitten gerade im Verhältnis zum Kläger lasse sich der Verordnung nicht entnehmen. Schließlich ergebe sich die fehlende Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens aus der grundsätzlichen Wertung von Vertragsrecht und deliktischer Haftung. So diene das Merkmal der Sittenwidrigkeit dazu, die Wertungen des Vertragsrechts vor ihrer Nivellierung durch eine umfassende Deliktshaftung zu bewahren. Aufgrund der Unerheblichkeit des vermeintlichen Mangels sei jedenfalls eine Rückabwicklung des Kaufvertrages ausgeschlossen. Überdies sei auch nicht von einem ihr zurechenbaren Schädigungsvorsatzes auszugehen. Der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger habe nicht ausreichend substantiiert dazu vorgetragen, wer zu welchem Zeitpunkt von dem Einbau der Software überhaupt Kenntnis hatte. Die Voraussetzungen der sekundären Darlegungslast seien nicht erfüllt. Eine entsprechende Darlegungsverpflichtung liefe auf eine unzulässige Ausforschung hinaus. Dass sie keine sekundäre Darlegungslast treffe, werde zudem durch eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes bestätigt. Unabhängig davon, habe sie dargelegt, dass sie Ermittlungen zur Entstehung der streitgegenständlichen Software eingeleitet habe, die noch andauerten. Nach dem aktuellen Ermittlungsstand lägen keine Erkenntnisse dafür vor, dass ein Vorstandsmitglied im aktienrechtlichen Sinne zum Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses von dem Einsatz der Software Kenntnis gehabt habe. Weiterer Vortrag sei ihr derzeit nicht zumutbar.

Zum Sach- und Streitstand im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Sitzungsprotokoll vom 10.07.2019 verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und weitestgehend begründet.

I.

Das Landgericht Düsseldorf ist gem. § 32 ZPO örtlich zuständig. Der Prüfung ist insoweit der klägerische Vortrag zugrunde zu legen (vgl. BGH, Beschluss vom 25. März 2014 - VI ZR 271/13 - juris). Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch aus § 826 BGB schlüssig vorgetragen (dazu unten). Der Kläger ist die vertragliche Verpflichtung in Düsseldorf eingegangen. Da bei § 826 BGB der Eintritt des Schadens zum Tatbestand gehört, nicht lediglich zur Rechtsfolgenseite, ist auch der Ort des Schadenseintritts Begehungsort im Sinne des § 32 ZPO (Schultzky, in: Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 32 Rn. 19).

II.

Die Klage ist weitgehend, bis auf einen Teil der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten, begründet.

Klageantrag zu 1.

1. Die Klage ist hinsichtlich der Hauptforderung aus § 826 BGB i. V. m. § 31 BGB (analog) begründet.

Die Beklagte hat dem Kläger in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich Schaden zugefügt.

a.

Die schädigende Handlung der Beklagten liegt in dem Inverkehrbringen - unter Verschweigen der gesetzeswidrigen Softwareprogrammierung - des streitgegenständlichen Dieselmotors EA 189, dessen Motorsteuerungssoftware so programmiert war, dass sie den Betrieb des streitgegenständlichen Fahrzeugs auf einem Prüfstand im Neuen Europäischen Fahrzyklus (NEFZ) erkannte und die Abgasbehandlung in den sogenannten Modus 1 versetzte.

b.

Der Kläger hat einen Schaden erlitten. In Unkenntnis der nicht gesetzeskonformen Motorsteuerungssoftware hat der Kläger einen Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug und damit einen für ihn - auch wirtschaftlich - nachteiligen Vertrag abgeschlossen, da das Fahrzeug jedenfalls nicht seinen (berechtigten) Vorstellungen entsprach.

(1)

§ 826 BGB stellt hinsichtlich des Schadens nicht auf die Verletzung bestimmter Rechte oder Rechtsgüter ab. Ein Schaden i.S.v. § 826 BGB ist nicht nur jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage, sondern darüber hinaus jede Beeinträchtigung eines rechtlich anerkannten Interesses (BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41). Es genügt jede Schadenszufügung im weitesten Sinne, also jede nachteilige Einwirkung auf die Vermögenslage in ihrer Gesamtheit (LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16 m.w.N.). Danach stellt auch der Abschluss eines Geschäfts, welches nicht den Zielen des Geschädigten entspricht, einen Schaden im Rahmen des § 826 BGB dar, ohne dass es darauf ankäme, ob die erhaltene Leistung wirtschaftlich betrachtet hinter der Gegenleistung zurückbleibt (vgl. BGH, Urt. v. 19.07.2004 - II ZR 402/02, BGHZ 160, 149-159, Rn. 41; BGH, Urt. v. 28.10.2014 - VI ZR 15/14, Rn. 17 ff., juris; BGH, Urt. v. 03. Dezember 2013 - XI ZR 295/12, Rn. 27, juris; Harke, VuR 2017, 83, 90).

(2)

Der Schaden des Klägers liegt bereits darin, dass er ein mangelhaftes Fahrzeug erworben hat, das mithin kein gleichwertiges Äquivalent zum gezahlten Kaufpreis darstellt. Das streitgegenständliche Fahrzeug ist mangelhaft. Es weist angesichts der Softwaremanipulation keine Beschaffenheit auf, die bei Sachen gleicher Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten darf. Ein Käufer eines solchen Fahrzeugs kann davon ausgehen, dass die gesetzlich vorgegebenen und im technischen Datenblatt aufgenommenen Abgaswerte nicht nur deshalb eingehalten und entsprechend attestiert werden, weil eine Software installiert worden ist, die dafür sorgt, dass der Prüfstandlauf erkannt und über entsprechende Programmierung der Motorsteuerung in gesetzlich unzulässiger Weise insbesondere der Stickoxidausstoß reduziert wird. Insoweit resultiert die Mangelhaftigkeit nicht etwa daraus, dass die unter Laborbedingungen (Prüfstandlauf) gemessenen Werte im alltäglichen T-T3 nicht eingehalten werden, sondern basiert darauf, dass der Motor die Vorgaben im Prüfstandlauf nur aufgrund der manipulierten Software einhält (so z.B. auch LG Münster, Urt. v. 14.03.2016 - 11 O 341/15).

Die von der Beklagten eingebaute Software ist gesetzeswidrig, da es sich um eine verbotene Abschalteinrichtung gem. Art. 5 VO (EG) 715/2007 handelt (vgl. BGH, Beschluss vom 8.1.2019 - VIII ZR 225/17). Das insoweit von der Beklagten angeführte Gegenargument, es liege keine Abschalteinrichtung vor, da das Abgasrückführungssystem nicht zu dem in der Verordnung genannten Emissionskontrollsystem gehöre, greift nicht durch. Das europäische Recht ist nach seinem Sinn und Zweck auszulegen. Nach der Präambel (insbes. Ziffer 5 und 6) wird deutlich, dass die Verordnung zur Verbesserung der Luftqualität und zur Einhaltung der Luftverschmutzungsgrenzwerte beitragen soll, wozu insbesondere eine erhebliche Minderung der Stickstoffoxidemissionen bei Dieselfahrzeugen erforderlich sei. Es ist nicht erkennbar, warum der gesetzlich nicht definierte Begriff des Emissionskontrollsystems nur die Abgasnachbehandlung, nicht jedoch die Abgasrückführung umfassen sollte, wie es die Beklagte annimmt (vgl. LG Offenburg, Urteil v. 12.05.2017 - 6 O 119/16). Bei verständiger Auslegung muss die von der Beklagten installierte Programmierung als Abschalteinrichtung angesehen werden. Sie setzt die zu einem geringeren Stickoxidausstoß führende, ausschließlich für den Prüfstand bestimmte Programmierung der Motorsteuerung im Modus 1 für den Fahrbetrieb auf der T3 außer Kraft mit der Folge, dass der Stickoxidausstoß im Fahrbetrieb auf der T3 höher ist als auf dem Prüfstand. Umgekehrt wird die im normalen Fahrbetrieb wirksame Programmierung etwa für die Abgasrückführung auf dem Prüfstand außer Kraft gesetzt, indem die Motorsteuerung den sogenannten Modus 0, nämlich den Betriebszustand für den normalen Fahrbetrieb auf der T3, zu Gunsten eines ausschließlich für den Prüfstandbetrieb bestimmten Modus abschaltet. Dies gilt unabhängig davon, ob tatsächlich eine Einwirkung auf das Emissionskontrollsystem vorhanden ist oder aber lediglich eine Einwirkung auf einen innermotorischen Vorgang erfolgt. Schon die Testzykluserkennung in Verbindung mit einer ausschließlich im Testzyklus erfolgenden Einwirkung auf die Abgasrückführung dürfte ein Verstoß gegen das Verbot von Abschalteinrichtungen darstellen. Zudem liegt auf der Hand, dass auch eine Schadstoffmessung auf dem Prüfstand nur sinnvoll ist und einen Vergleich von Fahrzeugen verschiedener Hersteller ermöglicht, wenn das zu testende Fahrzeug gerade hinsichtlich der Abgasbehandlung dem Zustand entspricht, der auch auf der T3 gegeben ist, da ansonsten Manipulationen jedweder Art Tür und Tor geöffnet würden und eine Vergleichbarkeit selbst unter den dem realen Fahrbetrieb fernen, genormten Prüfstandbedingungen nicht mehr herzustellen wäre. Eine ausschließlich auf den Testzyklus zugeschnittene Programmierung der Abgasbehandlung muss deshalb als unzulässige Umgehung der einschlägigen Vorschriften angesehen werden (vergl. auch LG Hildesheim, Urteil v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).

Unabhängig davon, ob es sich um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt, führt die streitgegenständliche Software zu (weiteren) erheblichen Nachteilen für den Kläger. Die Abgaswerte entsprechen nicht jenen, die er aufgrund der Fahrzeugbeschreibung und der gesetzlichen Grenzwerte erwarten durfte. Zwar dürfte der Kläger insoweit davon ausgegangen sein, dass die bekanntermaßen unter Laborbedingungen ermittelten Werte im Alltagsbetrieb regelmäßig nicht erreicht werden können. Er erwartet jedoch nicht, dass diese normale Abweichung durch den Einsatz einer Software noch einmal vergrößert wird. Darüber hinaus musste der Kläger nicht davon ausgehen, dass er seinen Wagen einem Software-Update unterziehen muss, um nicht zu riskieren, dass ihm die Betriebserlaubnis entzogen wird.

Ob das zwischenzeitlich aufgespielte Software-Update dazu geführt hat, dass die gesetzlich vorgeschriebenen Abgaswerte nunmehr eingehalten werden, ohne dass das Update womöglich zu neuen anderweitigen Beeinträchtigungen des Fahrzeugs geführt hat, kann im Rahmen der Haftung nach § 826 BGB dahinstehen, weil der durch die Täuschung der Beklagten bedingte ungewollte Vertragsschluss hierdurch nicht nachträglich zu einem gewollten Vertragsschluss würde (so auch LG Krefeld, Urt. v. 19.07.2017 - 7 O 147/16, BeckRS 2017, 117776). Der Schadensbegriff des § 826 BGB ist weiter als der Sachmangelbegriff des § 434 BGB. Während die Sachmangelgewährleistung der Beseitigung von Leistungsstörungen dient, zielt der Tatbestand des § 826 BGB auf einen Schutz auch der wirtschaftlichen Dispositionsfreiheit ab (BGH, NJW-RR 2005, 611; NJW-RR 2015, 275). Der Schadensbegriff des § 826 BGB hat insoweit einen subjektiven Einschlag (Wagner, in: MüKo, BGB, 7. Aufl. 2017, § 826 BGB, Rn. 42). Entscheidend ist danach nicht, wie der Vertragsschluss nach objektiven Kriterien zu bewerten sein mag, sondern, dass der Kläger den Vertrag bei Kenntnis der wahren Sachlage nicht geschlossen hätte. Davon abgesehen bestehen infolge der unterschiedlichen öffentlichen Verlautbarungen zu den Wirkungen des Updates derzeit aber auch objektiv zumindest Unsicherheiten hinsichtlich der Wirkungen des Updates (vgl. hierzu ausführlich Legner, VuR 2018, 251 mit Verweis auf verschiedene Stimmen, welche Software-Updates zur Beseitigung des erhöhten Stickoxidausstoßes als nicht ausreichend betrachten, sondern eine Nachrüstung der Motoren fordern). Solche Unsicherheiten mögen zur Darlegung eines fortbestehenden Sachmangels im Sinne des § 434 BGB nicht ausreichen, die Annahme eines Schadens im Sinne des § 826 BGB rechtfertigen sie indessen.

Darüber hinaus musste der Kläger auch nicht davon ausgehen, dass mit dem zur Beseitigung der unzulässigen Abschalteinrichtung aufgespielten Software-Update zugleich eine neue Abschalteinrichtung aufgespielt wird. Es ist zwischen den Parteien unstreitig, dass die Beklagte mit dem Software-Update die Abgasreinigung dergestalt programmiert hat, dass die Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen zwischen 10 - 32 Grad einsetzt und unter und oberhalb dieses Temperaturbereichs ausgeschaltet ist. Ferner setzt die Abgasreinigung nur bis zu einer Höhe von 1000 m ein. Die Installation eines solchen "Thermofensters" stellt nach Auffassung des Gerichts eine weitere unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG dar. Wie bereits zuvor ausgeführt, liegt eine unzulässige Abschalteinrichtung vor, da auch das Abgasrückführungssystem bei verständiger und sachgerechter Auslegung orientiert an den in den Erwägungsgründen der VO 715/2007/EG aufgeführten Zielen als Bestandteil des Emissionskontrollsystems anzusehen ist. Unstreitig wird die Funktion des Emissionskontrollsystems in Abhängigkeit von bestimmten Außentemperaturen verändert, so dass ein das installierte Thermofenster eine Abschalteinrichtung im Sinne des Art. 3 Nr. 10 VO 715/2007/EG darstellt. Insoweit wird vollumfänglich auf die insoweit überzeugenden Ausführungen des Landgerichts Stuttgart im Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 172/18, BeckRS 2019, 271 ff. verwiesen.

Dass das KBA dieses Thermofenster mit der Freigabe des Software-Updates nicht als unzulässige Abschalteinrichtung gem. Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG eingestuft hat, steht dem nicht entgegen, da die Frage, ob eine Abschalteinrichtung unzulässig ist oder nicht, eine Rechtsfrage darstellt, die von den Gerichten zu prüfen und zu beantworten ist. Das von der Beklagten mit dem Software-Update ausgespielte Thermofenster erfüllt nach Auffassung des Gerichts nicht die Anforderungen der Verordnung 715/2007/EG. Gemäß Art. 5 Abs. 1 der VO 715/2007/EG ist der Hersteller verpflichtet das Fahrzeug so auszurüsten, dass die Bauteile, die das Emissionsverhalten voraussichtlich beeinflussen, so zu konstruieren, dass das Fahrzeug unter normalen Betriebsbedingungen dieser Verordnung entspricht. Gemäß Art. 5 Absatz 1 S. 1 der VO 715/20177EG sind Abschalteinrichtungen, die die Wirkung von Emissionskontrollsystemen verringern, unzulässig. Eine Ausnahme ist nur dann zulässig, wenn die Einrichtung notwendig ist, um den Motor vor Beschädigungen zu schützen. Der BGH hat in seinem Beschluss vom 8.1.2019 (VIII ZR 225/17) darauf hingewiesen, dass die Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG eng auszulegen ist. Dass die Abschalteinrichtung zum Schutz des Motors notwendig ist, hat die Beklagte schon nicht im Einzelnen dargelegt. Der Vortrag der Beklagten erschöpft sich darin, dass das Thermofenster mit der Korrektur der Abgasrückführungsrate dem Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems einschließlich des Abgasrückführungsventils vor Versottung und Verrußung dient (Klageerwiderungsschriftsatz vom 21.11.2018, Seite 36, Bl. 115 d.A.). Das Abgasrückführungssystem ist jedoch nicht Bestandteil des Motors, so dass nach Auffassung des Gerichts bereits erhebliche Zweifel bestehen, ob der Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG überhaupt eröffnet ist. Denn die Beklagte trägt in erster Linie vor, dass das Thermofenster zum Schutz der Bauteile des Abgasrückführungssystems erforderlich sei. Einer etwaig infolge einer Versottung des Abgasrückführungsventils eintretenden Schädigung des Motors als Folgeschaden dürfte nach Auffassung des Gerichts bereits nicht mehr von dem Anwendungsbereich der eng auszulegenden Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG erfasst sein, da nahezu jedes Bauteil in einem Kraftfahrzeug mittelbar Auswirkungen auf den Motor haben kann. Darüber hinaus dürfte nach Auffassung des Gerichts auch ohne Thermofenster einer etwaigen Schädigung des Motors infolge einer Beschädigung von Bauteilen des Abgasrückführungssystems bereits dadurch entgegengewirkt werden können, dass die entsprechenden Serviceintervalle betreffend des Abgasrückführungssystems erhöht werden und die von einer Versottung und Verrußung betroffenen Bauteile regelmäßig ersetzt werden. Eine Abschalteinrichtung kann nach Auffassung des Gerichts aber nur dann als zulässig in Betracht kommen, wenn keine andere technische Lösung denkbar ist, sei sie auch noch so teuer (vgl. auch LG Stuttgart, a.a.O.). Darüber hinaus ist nach Auffassung des Gerichts für die Anwendung der Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 2 S. 2 der VO 715/2007/EG bereits dann kein Raum, wenn ein Bauteil so konstruiert ist, dass zum Schutz des Motors bei den in hiesigen Breitengraden an mehr als 6 Monaten regelmäßig vorherrschenden Temperaturen - wo selbst in kühleren Sommernächten Temperaturen von unter 10 Grad nicht ungewöhnlich sind - und somit regelmäßig bei solchen Betriebsbedingungen, die bei normalem, bestimmungsgemäßen Gebrauch eines Personenkraftwagens typischerweise vorliegen, eine Abschalteinrichtung eingreifen muss (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 172/18). Denn eine solche Ausweitung des Anwendungsbereichs einer Ausnahmevorschrift würde zu einer Umkehr, zumindest aber zum Gleichlauf, des Regel-Ausnahme-Verhältnisses führen und somit den Zielen der Verordnung, eine Verbesserung der Luftqualität herbeizuführen und zur Einhaltung der Luftverschmutzungswerte eine Minderung der Stickstoffemissionen bei Dieselfahrzeugen herbeizuführen (Erwägungsgrund 6 der VO 715/2007/EG) widersprechen und diametral entgegenstehen.

c.

Die schädigende Handlung ist der Beklagten auch nach § 31 BGB (analog) zuzurechnen. Die Haftung einer juristischen Person setzt voraus, dass ein verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB den objektiven und subjektiven Tatbestand des § 826 BGB verwirklicht hat (BGH, Urt. v. 28.6.2016 - VI ZR 536/15). Es ist hier insbesondere auch vor dem Hintergrund der erfolgten Zertifizierung der Beklagten nach DIN 9001 davon auszugehen, dass der Einbau der Software mit Wissen und Wollen des seinerzeitigen Vorstands der Beklagten erfolgte und somit der Beklagten zurechenbar ist. Jedenfalls würde die etwaige mangelnde Kenntnis des Vorstandes aber auf einem gravierenden Organisationsverschulden beruhen, das dazu führt, dass diesem die Kenntnis der Ausführenden zuzurechnen ist.

(1)

Da die Beklagte ihrer sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen ist, ist der diesbezügliche klägerische Vortrag gemäß § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu behandeln. Es ist davon auszugehen, dass der Einbau der Software seinerzeit vom Vorstand angeordnet oder zumindest von diesem befürwortet worden ist (LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16).

Die Beklagte trifft insoweit eine sekundäre Darlegungslast, der sie nicht nachgekommen ist.

Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während die bestreitende Partei alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihr zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Der Gegner der (primär) darlegungspflichtigen Partei darf sich nicht auf ein einfaches Bestreiten beschränken, wenn die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachen besitzt, während der Prozessgegner sie hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind (BGHZ 140, 156, 158 f, juris). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.

Der Kläger hat substantiiert genug unter Benennung der Personen der Beklagten, die ihrer Auffassung nach Kenntnis von der Manipulation der Motorsteuerungssoftware hatten und das Inverkehrbringen entsprechend ausgerüsteter Motoren veranlasst haben, vorgetragen. Der Kläger hat keinen Einblick in die internen Entscheidungsvorgänge bei der Beklagten und ist insoweit auf Veröffentlichungen der Medien und auf Rückschlüsse und Vermutungen angewiesen.

Demgegenüber hat die Beklagte selbstverständlich die Möglichkeit, die in ihrem Unternehmen im Zusammenhang mit der Programmierung und Implementierung der streitgegenständlichen Software abgelaufenen Vorgänge und Entscheidungsprozesse darzulegen. Sie hatte darzulegen, wie es zu der Planung und dem Einbau der Software ohne Kenntnis des Vorstands gekommen ist. Der Vortrag der Beklagten, dass die Ermittlungen, welche u.a. durch externe Kanzleien geführt würden, noch andauern würden und bisher keine Erkenntnisse dafür vorlägen, dass Vorstandsmitglieder von der streitgegenständlichen Software Kenntnis hatten oder ihre Entwicklung veranlasst hätten, reicht insoweit nicht aus. Die Beklagte trägt schon nicht vor, woraus sich im Einzelnen ihre Einschätzung ergibt, die bisherigen Untersuchungen hätten keine Anhaltspunkte für eine Kenntnis des Vorstands ergeben. Angesichts des Zeitablaufs seit dem öffentlichen Bekanntwerden der Softwaremanipulation ist der Vortrag, die Beklagte habe das ihr Mögliche und Zumutbare unternommen, um den Behauptungen des Klägers entgegenzutreten, unzureichend. Zu einer substantiierten Darlegung durch die Beklagte hätte umso mehr Anlass bestanden, als es sich bei der Einführung einer manipulierten Motorsteuerungssoftware um eine wesentliche strategische Entscheidung mit enormer wirtschaftlicher Reichweite und - wie die wirtschaftlichen Folgen des sogenannten Abgasskandals zeigen - ebenso großen Risiken handelt, bei der kaum anzunehmen ist, dass sie von einzelnen am unteren Ende der Betriebshierarchie angesiedelten Entwicklern in eigener Verantwortung getroffen worden ist (vgl. LG Hildesheim, Urt. v. 17.01.2017 - 3 O 139/16). Der Motor ist das "Herzstück" des Fahrzeugs. Es erscheint insbesondere auch vor dem Hintergrund der seit dem Jahr 2008 bestehenden Zertifizierung der Beklagten nach DIN 9001 fernliegend, dass der millionenfache Einbau der Software ohne Wissen und Wollen des Vorstandes erfolgen konnte (so auch LG Arnsberg, Urt. v. 14.06.2017 - 1 O 25/17 m.w.N., LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 - 5 O ...#/... m.w.N.; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16).

(2)

Darüber hinaus wird der Anwendungsbereich des § 31 BGB bei Organisationsmängeln erweitert (Palandt/Ellenberger, BGB, 76. Aufl. 2017, § 31 Rn. 7). Juristische Personen sind verpflichtet, den Gesamtbereich ihrer Tätigkeit so zu organisieren, dass für alle wichtigen Aufgabengebiete ein verfassungsmäßiger Vertreter zuständig ist, der die wesentlichen Entscheidungen selbst trifft. Entspricht die Organisation diesen Anforderungen nicht, muss sich die juristische Person so behandeln lassen, als wäre der tatsächlich eingesetzte Verrichtungsgehilfe ein verfassungsmäßiger Vertreter (BGH, Urt. v. 08.07.1980 - VI ZR 158/78 = NJW 1980, 2810). Der Einbau der in Rede stehenden Software in Millionen von Fahrzeugen nicht nur in Europa stellt, wie ausgeführt, eine wesentliche Entscheidung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung für die Beklagte dar. Hat nicht der Vorstand diese weitreichende Entscheidung getroffen, sondern - wie von der Beklagten vorgetragen - Mitarbeiter unterhalb der Vorstandsebene auf nachgeordneten Arbeitsebenen, muss sich die Beklagte so behandeln lassen, als wären diese Mitarbeiter ihre verfassungsmäßigen Vertreter (vgl. LG Essen, Urt. v. 28. August 2017 - 4 O 114/17).

(3)

Aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Juni 2016 (VI ZR 536/15) zur sittenwidrigen Schädigung bei der Beteiligung an einer Fondsgesellschaft folgt kein anderes Ergebnis. Zur sekundären Darlegungslast verhält sich das Urteil nicht. Aus dem Urteil ergibt sich, dass im Rahmen des § 826 BGB der Sittenverstoß und der Schädigungsvorsatz bei juristischen Personen nicht aus der mosaikartigen Zusammensetzung von auf verschiedene Personen verteilten Wissens- und Wollenselementen konstruiert werden können. Darauf kommt es hier nicht entscheidungserheblich an. Aufgrund des unzureichenden Bestreitens der Beklagten gilt der klägerische Vortrag als zugestanden, dass ein oder mehrere Vorstandsmitglieder der Beklagten von dem gesamten Sachverhalt Kenntnis hatten und dass der Softwareeinbau mit ihrem Wissen und Wollen erfolgte.

Darüber hinaus verhält sich die Entscheidung, in der es um eine einzige Aussage in einem Prospekt ging, nicht zu einem Organisationsverschulden. Es sind aus der Entscheidung auch keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, ob ein Organisationsverschulden vorlag.

d.

Es handelt sich zudem um eine sittenwidrige Schädigung des Klägers durch die Beklagte.

(1)

In objektiver Hinsicht kommt es insoweit darauf an, ob das Verhalten der Beklagten dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden widersprach. Dies ist zu bejahen. Die Beklagte hat in großem Umfang und mit erheblichem technischem Aufwand im eigenen Profitinteresse zentrale gesetzliche Umweltschutzvorschriften ausgehebelt und zugleich ihre Kunden und Fahrzeugerwerber getäuscht. Sie hat dabei nicht einfach nur gesetzliche Abgaswerte außer Acht gelassen, sondern mit der Abschalteinrichtung zugleich ein System zur planmäßigen Verschleierung ihres Vorgehens gegenüber den Aufsichtsbehörden und den Verbrauchern geschaffen (LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16). Zudem gilt der Grundsatz, dass eine bewusste Täuschung zur Herbeiführung eines Vertragsschlusses regelmäßig bereits die Sittenwidrigkeit begründet (BGH, Urt. v. 21.12.2004 - VI ZR 306/03, BGHZ 161, 361-371, Rn. 13; BGH, Urt. v. 28.06.2016 - VI ZR 536/15, Rn. 22). Eine solche Täuschung liegt auch für in dem hier vorliegenden Fall vor. Die Beklagte hat mit dem Inverkehrbringen des manipulierten Motors stillschweigend erklärt, dass dieser den gesetzlichen Vorschriften genügt, was tatsächlich nicht der Fall ist. Dieser Erklärungswert ihres Verhaltens und das entsprechende Verständnis der Fahrzeugerwerber kann ihr auch nicht verborgen geblieben sein, so dass es sich um eine bewusste Täuschung handelt (vgl. LG Offenburg, Urt. v. 12.05.2017 - 6 O 119/16). Nach Auffassung der Kammer und entgegen der vom OLG Köln vertretenen Auffassung (Urteil vom 06.06.2019 - 24 U 5/19) reicht allein der Umstand, dass die Beklagte im Zeitpunkt des Vertragsschlusses bereits mit den zuständigen Behörden und dem Deutschen Kraftfahrtbundesamtes in Kontakt stand, nicht aus, die einmal eingetretene objektive Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens, dass in dem Inverkehrbringen des streitgegenständlichen Motors unter Verschweigen des Einsatzes einer gesetzeswidrigen Abschalteinrichtung liegt, zu beseitigen. Die Ad-Hoc Mitteilung der Beklagten vom 22.9.2015 war ebenfalls nicht geeignet, die bereits eingetretene objektive Sittenwidrigkeit des Inverkehrbringens des Motors EA 189 zu beenden. Aus der Ad-Hoc Mitteilung der Beklagten wird bereits nicht deutlich, dass eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung eingesetzt wurde, die Beklagte spricht dort nur von Auffälligkeiten, zum anderen werden dort die Betroffenen Fahrzeuge nicht benannt. Auch richtet sich die Ad-Hoc Mitteilung an die Kapitalanleger und damit an einen völlig anderen Adressatenkreis. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte bis heute, dass sie der streitgegenständliche Motor eine unzulässige und gesetzeswidrige Abschalteinrichtung enthält. Insgesamt ist das bisherige Verhalten der Beklagten seit September 2015 nicht geeignet, die einmal eingetretene objektive Sittenwidrigkeit ihres Verhaltens zu beseitigen.

Darüber hinaus stellt die Implementierung einer neuerlichen unzulässigen Abschalteinrichtung durch Aufspielen des Software-Updates, ohne die Öffentlichkeit darüber zu informieren, ein neuerliches, besonders verwerfliches Verhalten dar.

(2)

Hinzutreten zu der objektiven Sittenwidrigkeit muss eine besondere Verwerflichkeit des Verhaltens, die sich aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eintretenden Folgen ergeben kann. Das Gewinnstreben um den Preis der bewussten Täuschung von Verbrauchern und Behörden ist als verwerflich zu betrachten. Gerade für den Kläger als Laien auf dem Gebiet der Automotoren war es keinesfalls möglich, die Täuschung aufzudecken. Überdies handelt es sich bei dem Kauf eines PKWs für viele Verbraucher um eine nicht unerhebliche wirtschaftliche Entscheidung. Die Beklagte hat die Ahnungslosigkeit der Verbraucher zu ihrem eigenen Vorteil ausgenutzt. Etwas anderes gilt auch nicht in dem hier vorliegenden Fall, in dem der Kläger das Fahrzeug erst nach der medialen Berichterstattung erworben hat. Entgegen der vom OLG Köln im Urteil vom 6.6.2019 (24 U 5/59) vertretenen Auffassung besteht die besondere Verwerflichkeit des Verhaltens der Beklagten auch nach dem Bekanntwerden des Abgasskandals fort. Ihr Verhalten ist nicht geeignet, die einmal eingetretene besondere Verwerflichkeit zu beseitigen. Nach Auffassung der Kammer ist es nicht ausreichend, dass die Beklagte seit der Aufdeckung der Unregelmäßigkeiten mit den zuständigen Behörden zusammenarbeitet und möglicherweise eine Homepage freigeschaltet hat, auf der sich Kunden über die Betroffenheit ihres Fahrzeugs informieren können. Denn dies setzt voraus, dass den jeweiligen potentiellen Neukunden die FIN Nummer bekannt ist, denn ohne Eingabe dieser Nummer kann die Betroffenheit eines Fahrzeugs nicht festgestellt werden. Dies hätte nach Auffassung der Kammer ein positives Tätigwerden gegenüber den potentiellen Neukunden bedurft, sei es durch konkrete Pressemitteilungen betreffend aller betroffener Marken und Fahrzeugen des Konzern, die in allgemein zugänglicher Form, z.B. auch durch Aushänge in Autohäusern oder aber durch Anweisung an die Händler, auf die Betroffenheit eines zum Kauf angebotenen Fahrzeugs konkret hinzuweisen. Die Beklagte hat im vorliegenden Fall nicht dargelegt, wann und in welcher Form sie potentielle neue Kunden konkret darüber informiert hat, dass und welche Fahrzeugtypen von welchen Marken mit welchen Motorenzeichnungen von der eingesetzten Software betroffen sind. Diese Verpflichtung hätte im streitgegenständlichen Fall insbesondere auch deshalb bestanden, da die Beklagte nach dem Vortrag des Klägers in seiner informatorischen Anhörung durch das Gericht gem. § 141 ZPO vorgetragen hat, dass die Beklagte selbst Erstzulasserin und Voreigentümerin des von dem Kläger erworbenen Fahrzeugs war. Darüber hinaus bestreitet die Beklagte - auch durch Pressemitteilungen, die in überregional zugänglichen Medien veröffentlicht werden - betreffend obergerichtliche Entscheidungen zugunsten der Beklagten fortwährend, dass es sich bei der eingesetzten Software überhaupt um eine gesetzeswidrige Abschalteinrichtung handelt. Unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist das bisherige Verhalten der Beklagten auch nach dem Bekanntwerden des "Abgaskandals" und die Implementierung einer weiteren Abschalteinrichtung durch das Software-Update ohne Information der Öffentlichkeit nicht geeignet, die einmal eingetretene besondere Verwerflichkeit des Verhaltens zu beseitigen.

(3)

In subjektiver Hinsicht ist nicht das Bewusstsein der Sittenwidrigkeit erforderlich, es genügt bereits die Kenntnis der sie begründenden Umstände. Eine solche Kenntnis ist beim Vorstand der Beklagten zu bejahen.

e.

Die sittenwidrige Schädigung war auch kausal für die Kaufentscheidung des Klägers. Der Kläger hat im Rahmen seiner informatorischen Anhörung gem. § 141 ZPO substantiiert und für das Gericht nachvollziehbar im Einzelnen geschildert, inwieweit er von dem Abgasskandal Kenntnis genommen hat und auf welcher Grundlage er seine Kaufentscheidung getroffen hat. Vor dem Hintergrund seiner plausiblen und nachvollziehbaren Schilderung steht für das Gericht fest, dass die fehlende Betroffenheit des von ihm erworbenen Fahrzeugs vom Abgasskandal Grundlage seiner Kaufentscheidung und somit für den Vertragsschluss kausal war. Die Beklagte hat den Vortrag des Klägers nicht substantiiert bestritten, sie ist diesem Vortrag vielmehr nicht mehr entgegengetreten, so dass der Sachvortrag des Klägers insoweit als unstreitig zu werten ist (Zöller, ZPO, 32. Auflage 2018, § 141 Rn. 1a).Der Kläger hat plausibel dargelegt, dass er den streitgegenständlichen PKW gerade deshalb erworben hat, da er seinen vom Abgasskandal betroffenen PKW Tiguan, Baujahr 2008 aufgrund des Abgasskandals nicht mehr weiterfahren und statt dessen ein neues, sauberes Fahrzeug erwerben wollte, dass technisch dem neusten Stand entspricht. Dass der Kläger seinerseits vor Vertragsschluss, obwohl er von dem Abgasskandal aus eigener Betroffenheit Kenntnis hatte, nicht nach einer Betroffenheit des konkret von ihm erworbenen Fahrzeugs vom Abgasskandal gefragt hat, bedeutet im Umkehrschluss auch nicht, dass ihm eine etwaige Betroffenheit des von ihm erworbenen Fahrzeugs egal war. Denn weder im Verkaufsgespräch noch in der Beschreibung des Fahrzeugs wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass auch das streitgegenständliche Fahrzeug mit Baujahr 2015 vom Dieselskandal betroffen ist. Daraus wurde dem Kläger nach seinen Ausführungen im Termin durch den Verkäufer mitgeteilt, dass der von ihm erworbene PKW aufgrund der Fortentwicklung der Motorenqualität die Euro Norm 5 plus einhalte und damit der Motor auf dem neuesten Stand sei. Dieses Verhalten ist nach Auffassung des Gerichts insbesondere auch vor dem Hintergrund, dass der Verkäufer in dem Kaufvertragsformular bei der Frage, ob dem Verkäufer auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt sind, dass Antwortfeld "nein" angekreuzt hat, geeignet, bei dem Kläger die Vorstellung hervorzurufen, dass keine Betroffenheit des Fahrzeugs vom Abgasskandal vorliegt. Insoweit wurde nach Auffassung des Gerichts durch die schriftliche Erklärung über das Nichtvorhandensein von Mängeln und der fehlenden Aufklärung durch die Beklagte als Voreigentümerin ein besonderer Vertrauenstatbestand auf Seiten des Klägers begründet, so dass er auf die Nichtbetroffenheit des streitgegenständlichen Fahrzeugs vom Abgasskandal - selbst wenn man eine Nachfrageobliegenheit bei Kaufverträgen über gebrauchte Fahrzeuge des Volkswagenkonzern, die nach September 2015 geschlossen wurde, bejahen sollte - auch ohne explizites Nachfragen ausgehen durfte. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte selbst Erzulasserin und Voreigentümerin des PKW war.

Hatte der Kläger aber keinen objektiven Verdacht, dass das von ihm erworbene Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen sein könnte, ist nach den obigen Ausführungen insbesondere die Gesetzesmäßigkeit eines Fahrzeugs für die Kaufentscheidung von Bedeutung, ohne dass es darauf ankommt, ob im Verkaufsgespräch konkrete Äußerungen hierüber getroffen wurden (so auch LG Arnsberg, Urt. v. 14.06.2017 - 1 O 25/17 m.w.N.; LG Osnabrück, Urt. v. 28.06.2017 - 5 O ...#/... m.w.N.; LG Kleve, Urt. v. 31.03.2017 - 3 O 252/16).

Darüber hinaus wertet das Gericht das von der Beklagten mit dem Software-Update aufgespielte Thermofenster, nach dem die Abgasreinigung nur bei Außentemperaturen zwischen 10 - 32 Grad und bis zu einer Höhe von 1000 m einsetzt als weitere unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 der VO 715/2007/EG (vgl. LG Stuttgart, Urteil vom 17.01.2019 - 23 O 172/18, BeckRS 2019, 271, 271 ff.). Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Insoweit konnte der Kläger - selbst wenn er einen objektiven Verdacht gehabt hätte, dass das von ihm erworbene Fahrzeug mit einer Abschalteinrichtung ausgestattet sein könnte - davon ausgehen, dass die vorhandene unzulässige Abschalteinrichtung durch eine andere unzulässige Abschalteinrichtung ersetzt wird.

f.

Eine Haftung der Beklagten aus § 826 BGB scheidet auch nicht deshalb aus, weil die Verordnung EG Nr. 715/2007 nicht dem Schutz individueller Vermögensinteressen, sondern gesamtgesellschaftlichen Zielen dient. Die Haftung aus § 826 BGB hängt gerade nicht davon ab, unter Verstoß gegen welche Normen der Schädiger gehandelt hat.

g.

Rechtsfolge der gegen die guten Sitten verstoßenden vorsätzlichen Schädigung ist ein Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz.

aa.

Die Beklagte hat den Kläger so zu stellen, wie er ohne die Täuschung über die nicht gesetzeskonforme Motorsteuerungssoftware gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger bei Kenntnis des Sachverhalts und der damit verbundenen Risiken für den Fortbestand der Betriebserlaubnis den Kaufvertrag über das streitgegenständliche Fahrzeug nicht abgeschlossen hätte. Die Beklagte muss danach die wirtschaftlichen Folgen des Kaufs dadurch ungeschehen machen, dass sie den Kaufpreis erstattet.

bb.

Auf den zurückzuerstattenden Kaufpreis in Höhe von 33.600,00 EUR hat sich der Kläger nach den Grundsätzen der Vorteilsausgleichung jedoch eine Entschädigung für die durch ihn erfolgte Nutzung des Fahrzeugs anrechnen zu lassen. Das Fahrzeug wies im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlungen eine Laufleistung von 120.555 km auf. Die Kammer schätzt die Gesamtlaufleistung des Fahrzeuges auf mindestens 250.000 km (vgl. OLG Düsseldorf, NJW-RR 2008, 1199). Der Kläger hat mit dem Fahrzeug 96.524 km zurückgelegt, da der Kilometerstand bei Vertragsschluss 24.031 km betrug. Für den Gebrauchsvorteil muss er daher einen Nutzungsersatz von 14.352,44 EUR (Bruttokaufpreis x gefahrene km / verbleibende Gesamtlaufleistung bei Erwerb) leisten. Zusätzlich sind dem Kläger als Schaden auch die Finanzierungskosten in Höhe von 632,84 EUR zu erstatten

h.

Die Kläger hat ferner Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16.06.2018 gemäß §§ 286, 288 Abs. 1 BGB. Mit Ablauf der mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1.6.2018 bis zum 15.06.2018 gesetzten Frist befand sich die Beklagte im Schuldnerverzug.

Klageantrag zu 2.

Die Beklagte befindet sich seit dem 16.06.2018 mit der Rücknahme des Fahrzeugs im Annahmeverzug gemäß § 293 BGB. Das wörtliche Angebot auf Leistung gemäß § 295 BGB war ausreichend, um den Annahmeverzug auszulösen, da die Beklagte keine Bereitschaft angezeigt hat, dem Begehren des Klägers zu entsprechen und die Leistung, d.h. die Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeuges, anzunehmen. Vielmehr war im Juni 2018 offenkundig, dass die Beklagte das streitgegenständliche Fahrzeug nicht freiwillig zurücknehmen werde. Damit wäre ein darüber hinausgehendes Angebot bloße Förmelei.

Klageantrag zu 3.

1.

Der Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten folgt aus § 826 BGB. Die Anwaltskosten sind Teil des dem Kläger entstandenen Schadens. Der Kläger durfte sich angesichts der Komplexität der Sach- und Rechtslage zur Geltendmachung seiner Ansprüche vorgerichtlicher anwaltlicher Unterstützung bedienen (vgl. Grüneberg, in Palandt, BGB, 77. Aufl., § 249, Rz. 57).

Der Höhe nach kann der Kläger die Anwaltskosten aber nur nach einem zutreffenden Gegenstandswert von 19.880,40 EUR und einer 1,3 Gebühr in Höhe von 1.171,67 € verlangen.

Dem liegt die folgende Berechnung zugrunde:

Gegenstandswert: 19.880,40 EUR (33.600 EUR + 632,84 EUR - 14.352,44 EUR)

1,3 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 VV, §§ 13,14 RVG

964,60 €

Telekommunikationspauschale gemäß Nr. 7002 VV

20,00 €

Zwischensumme

984,60 €

Mehrwertsteuer 19 %

187,07 €

Endsumme

1.171,67 €

Der Nutzungsvorteil ist vom Schadensersatzanspruch abzuziehen, ohne dass es einer Gestaltungserklärung oder Einrede des Schädigers bedarf (BGH NJW 2015, 3160).

Der Kläger kann der Höhe nach die in Ansatz gebrachte 1,5 Gebühr nicht ersetzt verlangen, sondern nur Gebühren in Höhe von 1,3. Bei der Frage des Umfangs ist der zeitliche Aufwand zu berücksichtigen, den der Rechtsanwalt auf die Sache verwenden muss und der die Sache dadurch zu einer überdurchschnittlichen Tätigkeit werden lässt. Insofern wirkt der Umfang der Klage zwar erheblich, hingegen gehen die Prozessbevollmächtigten des Klägers in großen Teilen erkennbar nach dem "Copy&Paste-Prinzip" vor (vgl. auch LG Hagen, Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 O 218/16 -, juris ).

Der Aufbau der einzelnen Schriftsätze und die Formulierungen werden ferner so gewählt, dass sie stets erneut verwendet werden können, ohne dass darauf geachtet werden muss, ob ein Kläger oder eine Klägerin vertreten wird, indem beispielsweise bewusst die Formulierung "Klagepartei" gewählt wird. Insoweit handelt es sich um ein Masseverfahren, in dem sich die rechtlichen Umstände jeweils ähneln und welches davon geprägt ist, dass sich der schriftsätzliche Vortrag zumeist wörtlich gleicht (vgl. LG Hagen (Westfalen), Urteil vom 16. Juni 2017 - 8 O 218/16 -, juris ).

Die Tätigkeit war ferner auch nicht schwierig im Sinne des § 14 RVG. Schwierig ist eine Tätigkeit dann, wenn erhebliche, im Normalfall nicht auftretende Probleme auftauchen, unabhängig davon, ob diese auf juristischem oder tatsächlichem Gebiet liegen. Hier geht es indes im Wesentlichen um gängige Anspruchsgrundlagen aus dem Bereich des Deliktsrechts.

2.

Der Zinsanspruch rechtfertigt sich aus §§ 280 Abs. 1, 286, 288 Abs. 1 BGB.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 19.880,40 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,

1. wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder

2. wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, D-Allee, 40474 Düsseldorf, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.

Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf zu begründen.

Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Düsseldorf durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.

Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.