OLG Köln, Urteil vom 30.11.2017 - 15 U 68/17
Fundstelle
openJur 2019, 29888
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 28 O 290/15
Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 28 O 290/15 - teilweise abgeändert und insgesamt klarstellend wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Anschlussberufung der Klägerin wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist die Witwe des Herrn A B der die heutige B Group mit über 60.000 Mitarbeitern in 25 Ländern gründete und in den Jahren 1966 bis 2002 als deren Vorstandsvorsitzender leitete. Infolge eines im Oktober 2008 erlittenen Schlaganfalls verstarb der Ehemann der Klägerin im September 2013.

Hinsichtlich der Erbfolge nach ihrem verstorbenen Ehemann befindet sich die Klägerin mit ihrer Tochter in einem Rechtsstreit. Hintergrund dessen ist, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin im Jahr 1981 ein Testament errichtet hatte, in dem die Klägerin und die gemeinsame Tochter zu Miterbinnen jeweils zu 50% berufen wurden. Im Mai 2010 errichtete der verstorbene Ehemann der Klägerin ein zweites Testament, in dem die Klägerin nunmehr zu 75% und die gemeinsame Tochter zu 25% als Miterbinnen eingesetzt wurden. In Anbetracht dessen steht zwischen der Klägerin und ihrer Tochter im Streit, ob der verstorbene Ehemann der Klägerin im Zeitpunkt der Errichtung des zweiten Testamentes testierfähig war und das erste Testament aus dem Jahr 1981 wirksam ändern konnte. Die Tochter der Klägerin vertritt zudem die Auffassung, sie sei Alleinerbin ihres verstorbenen Vaters, da die Klägerin wegen der Umstände, die zur Errichtung des zweites Testaments im Mai 2010 geführt hätten, erbunwürdig sei.

Die Beklagte ist für die Internetseite www.C*.de verantwortlich. Am 18.04.2015 veröffentlichte die Beklagte dort zu dem Rechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und dessen Hintergründen unter der Überschrift „Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ einen Artikel. Wegen der weiteren Einzelheiten der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Artikel „Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ vom 18.04.2015 (Bl. 1 ff. d. Anlagenheftes) Bezug genommen.

Auf Antrag der Klägerin vom 27.04.2015 hat das Landgericht der Beklagten im Wege der einstweiligen Verfügung mit Beschluss vom 28.04.2015 verboten, in Bezug auf den Ehemann der Klägerin zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

„B, der nach dem Schlaganfall ansonsten kaum mehr als 'Ja' oder 'Nein' sagen konnte, … Schon kurz nach dem Schlaganfall war er unter Betreuung gestellt worden, weil er nach Ansicht der zuständigen Richterin 'zur Abgabe rechtsgeschäftlich bindender Willenserklärungen derzeit nicht imstande ist'. … Ein halbes Jahr später war die Betreuung dann sogar um weitere sieben Jahre verlängert worden – mehr geht nicht. Die Grundlage dafür war ein Gutachten des behandelnden Arztes, der zu dem Schluss kam, B sei es 'unmöglich, Entscheidungen zu treffen'. … So tauchen noch unmittelbar vor und nach dem Tag, an dem das Testament entstand, in den Pflegeakten Hinweise auf, wonach der Patient mal 'schreit und unverständliche Wörter sagt', dann auch wieder ganz gefasst wirkt und bald danach 'sehr stark weint' oder in einem Fall sogar das Pflegepersonal 'würgt'.“

wie geschehen in dem Beitrag „Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ vom 22.04.2015 veröffentlicht auf www.C*.de. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den in Ablichtung zu den Akten gereichten Beschluss des Landgerichts vom 28.04.2015 – 28 O 155/15 – (Bl. 7 ff. d. Anlagenheftes) ergänzend Bezug genommen.

Mit ihrer am 31.07.2015 beim Landgericht eingegangenen Klage hat die Klägerin zunächst beantragt, der Beklagten die Veröffentlichung oder Verbreitung der vorstehenden Äußerungen zu untersagen. Wegen der weiteren Einzelheiten des von der Klägerin insoweit angekündigten Antrages wird auf die Klageschrift vom 31.07.2015 (Bl. 3 d.A.) verwiesen.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens der Parteien sowie wegen der zuletzt in erster Instanz gestellten Anträge wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 420 ff. d.A.) Bezug genommen.

Mit am 29.03.2017 verkündeten Urteil hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, in Bezug auf den Ehemann der Klägerin, Herrn A B zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen,

-               „der nach dem Schlaganfall ansonsten kaum mehr als 'Ja' oder 'Nein' sagen konnte, …“

-               „So tauchen noch unmittelbar vor und nach dem Tag, an dem das Testament entstand, in den Pflegeakten Hinweise auf, wonach der Patient mal 'schreit und unverständliche Wörter sagt', dann auch wieder ganz gefasst wirkt und bald danach 'sehr stark weint' oder in einem Fall sogar das Pflegepersonal 'würgt'.“

wie geschehen in dem Beitrag „Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ vom 18.04.2015, veröffentlicht auf www.C*.de. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen.

Zur Begründung hat das Landgericht – soweit es darauf im Berufungsverfahren noch ankommt – zusammenfassend ausgeführt, die Klägerin habe gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der Verbreitung und Veröffentlichung eines Teils der streitgegenständlichen Äußerungen im tenorierten Umfang gemäß §§ 1004 Abs. 1, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

Dabei sei die Klägerin zunächst allein berechtigt, das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes wahrzunehmen. Wahrnehmungsberechtigt für die postmortalen Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen seien – neben den vom Verstorbenen ausdrücklich ermächtigten Personen – jedenfalls die Angehörigen im Sinne von § 22 S. 4 KUG und §§ 194 Abs. 2 S. 1, 77 Abs. 2 StGB, also grundsätzlich der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner und die Kinder. In Rechtsprechung und Literatur sei zwar bislang nicht abschließend geklärt, ob und gegebenenfalls in welcher Reihenfolge mehrere Angehörige wahrnehmungsberechtigt seien, sowie ob mehrere gleichberechtigte Angehörige nur einvernehmlich einen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend machen können. In diesem Zusammenhang könne vorliegend offen bleiben, ob grundsätzlich die in § 77 Abs. 2 StGB genannte Reihenfolge einzuhalten sei, denn hiernach seien Ehegatten und Kinder gleichberechtigt und stünden auf der gleichen Stufe. Bei mehreren gleichberechtigten Angehörigen sei eine weitere Differenzierung und Begrenzung nach der erbrechtlichen Rangfolge aber nicht sachgerecht. Der Bundesgerichtshof habe ausdrücklich entschieden, dass Angehörige unabhängig von ihrer Erbenstellung wahrnehmungsberechtigt seien, soweit das postmortale Persönlichkeitsrecht dem Schutz der ideellen Interessen diene. Dementsprechend komme es auch nicht in Betracht, die Reihenfolge bei mehreren grundsätzlich berechtigten Angehörigen anhand ihrer Erbenstellung oder ihres Erbanteils festzulegen. Die Entscheidung, wer das materielle Erbe zu welchen Anteilen erhalten solle, treffe der Erblasser oft aus Gründen, die in keinem notwendigen Zusammenhang zu der Frage stünden, wer dazu geeignet sei, seine ideellen Interessen zu schützen. Der Erblasser treffe mit der Entscheidung, wer sein Erbe sein solle, also nicht notwendigerweise zugleich die Entscheidung, wer sein „geistiger Erbe“ sein und sein postmortales Persönlichkeitsrecht geltend machen solle. Auch der Auffassung der Beklagten, dass mehrere grundsätzlich gleichberechtigte Angehörige nur wahrnehmungsberechtigt seien, wenn sie einvernehmlich vorgingen und somit die Klägerin hier wegen der Meinungsverschiedenheiten mit ihrer Tochter nicht alleine wahrnehmungsberechtigt sei, sei nicht zu folgen. Dies folge auch nicht aus der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln, denn in der von der Beklagten in Bezug genommenen Entscheidung sei der Verfügungskläger von der gesamten Familie ermächtigt gewesen, die Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen gerichtlich geltend zu machen. Das Einverständnis eines wahrnehmungsberechtigten Angehörigen schließe es vielmehr grundsätzlich nicht aus, dass ein anderer Angehöriger gegen eine Berichterstattung über den Verstorbenen einschreite. Dies führe zwar dazu, dass alle Wahrnehmungsberechtigten mit der Berichterstattung einverstanden sein müssten, damit es nicht zu einem Rechtsstreit komme. Wenn jedoch auch nur ein Wahrnehmungsberechtigter von einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgehe, dürfe es ihm zum Schutz des Persönlichkeitsrechts des Verstorbenen nicht verwehrt werden, dessen Recht gerichtlich geltend zu machen. Das Einverständnis beziehungsweise die Zustimmung der anderen Wahrnehmungsberechtigten sowie der von ihnen angenommene mutmaßliche Wille des Verstorbenen sei dann bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts vorliege. Bei mehreren Wahrnehmungsberechtigten sei der ausreichende Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts gefährdet, wenn einem einzelnen Wahrnehmungsberechtigten ein Vetorecht zustehe, da es diesem die Möglichkeit gebe, einen Prozess – auch aus eigenen Interessen, schlimmstenfalls entgegen der Interessen des Verstorbenen – zu verhindern. Dagegen könnten ohne ein solches Vetorecht in einem Prozess die Auffassungen aller Wahrnehmungsberechtigten durch die Gegenseite vorgetragen und berücksichtigt werden. Das Risiko, dass bei einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten das Prozessrisiko zulasten der Pressefreiheit steige, sei dabei hinzunehmen, da zugleich auch die Erfolgsaussichten einer Klage sinken würden, umso mehr Wahrnehmungsberechtigte mit der beanstandeten Berichterstattung einverstanden seien oder umso weniger Tatsachen dafür vorgetragen werden könnten, dass die Berichterstattung nicht dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des Verstorbenen entspreche.

Die Beklagte habe zudem durch einen Teil der streitgegenständlichen Berichterstattung in das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin rechtswidrig eingegriffen. Das Lebensbild des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, der zuvor gerade als willensstarker und durchsetzungsbereiter Unternehmer aufgetreten sei, werde durch einen Teil der beanstandeten Berichterstattung nicht nur in Frage gestellt, sondern entwertet. Die Pressefreiheit sei dabei in einem Maße ausgeübt worden, die den Schutz des durch eigene Lebensleistung erworbenen personalen und sozialen Geltungswertes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin nicht ausreichend achte. Die Beklagte habe mit der beanstandeten Berichterstattung gezielt Tatsachen vorgetragen, die den Verlust der geistigen Kräfte und der freien Willensbildung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin seit dem Jahr 2008 bis zu seinem Tod demonstrieren sollten. Selbst wenn diese Tatsachen wahr seien, so müsse es der Verstorbene nicht hinnehmen, dass er durch die Veröffentlichung dieser Details zu seinem geistigen Zustand insbesondere aus der Kranken- und Betreuungsakte nach seinem Tod zum Objekt von gegenseitigen PR-Kampagnen seiner Ehefrau und Tochter werde.

Soweit jedoch nicht im Detail über den Verlust der geistigen Kräfte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin berichtet werde, sei der erworbene Geltungsanspruch zu Lebzeiten des Ehemannes der Klägerin durch seine Selbstöffnung in der Öffentlichkeit bereits hinsichtlich seines Gesundheitszustandes so geprägt worden, dass die beanstandete Berichterstattung seine Menschenwürde zwar berühre, diese aber nicht mehr treffend verletze beziehungsweise den erworbenen Geltungsanspruch grob entstelle. Anhaltspunkte dafür, welchen Geltungsanspruch in der Öffentlichkeit der verstorben Ehemannes der Klägerin zu Lebzeiten für sich beansprucht habe, ergäben sich dabei auch aus seiner geplanten Autobiographie. Der vorgelegte Entwurf der Biographie des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sowie die vorgelegten Artikel zeigten, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin sich zum einen offen zu familiären Problemen im Zusammenhang mit dem von ihm geführten Unternehmen und zum anderen zu seinem körperlichen und psychischen Zustand nach dem ersten Schlaganfall geäußert habe beiziehungsweise sich habe äußern wollen. Er habe sowohl detailliert über die körperlichen Ausfälle nach dem Schlaganfall als auch über die psychologischen Folgen desselben berichtet. Dementsprechend vertrete auch seine Tochter die Ansicht, dass er mit der Berichterstattung einverstanden gewesen wäre. In diesem Zusammenhang werde mit den beanstandeten Äußerungen auch nur der allgemeine Zustand und Krankheitsverlauf, der zu einer mehrjährigen Betreuung geführt habe, beschrieben. Damit werde der Geltungsanspruch des Verstorbenen, immer willens- und entscheidungsstark gewesen zu sein, nur in Frage gestellt, aber nicht entwertet, denn alleine die Beschreibung des letzten Lebensabschnittes des bereits zu Lebzeiten im Blick der Öffentlichkeit stehenden Verstorbenen mache nicht sein bisheriges Lebenswerk zunichte und er werde auch nicht zum Objekt der gegenseitigen PR-Kampagnen seiner Ehefrau und Tochter gemacht. Vielmehr gehe die Beklagte insoweit in zulässiger Weise ihrer Aufgabe nach, Verfehlungen und Missstände aufzuzeigen und die Öffentlichkeit über den Erbschaftsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter, an dem ein hohes Berichterstattungsinteresse bestehe, zu informieren.

Dies gelte jedoch nicht für die im Tenor des angefochtenen Urteils genannten Äußerungen. Gegenstand der Selbstöffnung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin sei nicht der Verlust seiner geistigen Kräfte und der Ausschluss seiner freien Willensbildung gewesen. Auch in der geplanten Autobiographie habe sich dieser vielmehr weiterhin als willens- und entscheidungsstarken Menschen dargestellt, der mit psychologischer Unterstützung sein Leben unter Kontrolle hatte. Auch wenn der Verstorbene seine Grunderkrankung sowie deren unmittelbare Auswirkungen, zum Beispiel seine Hilfsbedürftigkeit beim Aufstehen und Gehen, Lähmungen, Verlust der Beweglichkeit, Ängste und Depressionen, der Öffentlichkeit nach seinem ersten Schlaganfall preisgegeben habe, so könne dies mithin nicht eine darüber hinausgehende detaillierte Berichterstattung über seinen geistigen Zustand rechtfertigen. Dass sich die Klägerin selbst, beginnend ab dem Jahr 2008, mehrfach in der Öffentlichkeit zu dem Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes geäußert habe, führe schließlich nicht dazu, dass der Verstorbene selbst Berichterstattungen über seinen Geisteszustand dulden müsse. Dies könne allenfalls als Indiz dafür gewertet werden, dass auch aus ihrer Sicht ihr verstorbener Ehemann mit einer Berichterstattung über seinen Schlaganfall einverstanden gewesen wäre.

Ein rechtsmissbräuchliches Vorgehen der Klägerin sei demgegenüber nicht bereits anzunehmen, weil die Klägerin auch eigene Interessen verfolge. Solange nicht aus Sicht eines objektiven Betrachters offensichtlich ausgeschlossen werden könne, dass der Rechtsstreit zumindest auch zum Schutz der ideellen Interessen des Verstorbenen geführt werde, sei ein Rechtsmissbrauch nicht anzunehmen. Hier ergebe sich bei objektiver Betrachtung bereits aus der Natur der Rechtsverletzung, dass ein Einschreiten gegen die Berichterstattung zumindest auch im Interesse des Verstorbenen liege.

Die für die Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs erforderliche Wiederholungsgefahr werde schließlich durch die vorausgegangene Rechtsverletzung indiziert und sei auch nicht widerlegt, da die Beklagte keine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben habe.

Mit der Berufung nimmt die Beklagte zunächst auf ihr erstinstanzliches Vorbringen Bezug und wendet im Übrigen gegen das angefochtene Urteil ein, das Landgericht habe zu Unrecht angenommen, dass die Klägerin in Bezug auf das postmortale Persönlichkeitsrecht ihres verstorbenen Ehemannes wahrnehmungsbefugt sei. Dabei komme es nicht darauf an, wer überhaupt grundsätzlich zum Kreis der Wahrnehmungsbefugten gehöre. Auch sei nicht entscheidend, ob bei mehreren Angehörigen eine weitere Differenzierung und Begrenzung nach der erbrechtlichen Rangfolge sachgerecht sei oder nicht. Maßgeblich sei vielmehr allein, ob die grundsätzlich wahrnehmungsberechtigte Klägerin die postmortalen Persönlichkeitsrechte ihres verstorbenen Ehemannes allein und gegen den ausdrücklich erklärten Willen ihrer ebenfalls grundsätzlich wahrnehmungsbefugten Tochter wahrnehmen könne. Die hierfür vom Landgericht angeführte Begründung sei allerdings rechtlich nicht haltbar. Zunächst sei es unzutreffend, dass dem Senatsurteil vom 24.09.1998 – 15 U 122/98 – keine gegenteilige Auffassung zu entnehmen sei. Der Senat habe dort ausdrücklich ausgeführt, dass von mehreren Wahrnehmungsberechtigten auch nur einer allein wahrnehmungsbefugt sein könne, wenn er im Einvernehmen mit den anderen Wahrnehmungsberechtigten handele. Erst in einem zweiten Schritt habe der Senat dann festgestellt, dass diese Voraussetzung im seinerzeit zu entscheidenden Fall gegeben gewesen sei. Der Senat habe es also gerade nicht offen gelassen, ob das Einvernehmen erforderlich sei, sondern vielmehr festgehalten, dass das erforderliche Einvernehmen der übrigen Wahrnehmungsberechtigten gegeben gewesen sei. Selbst wenn das Urteil des Senats vom 24.09.1998 – 15 U 122/98 – nicht in diesem Sinn zu verstehen sei, so lasse sich hieraus aber jedenfalls nicht herleiten, dass das Einvernehmen nicht erforderlich sei. Auch im Folgenden bleibe das Landgericht eine Begründung für seine entsprechende Annahme im Wesentlichen schuldig. Soweit das Landgericht diesbezüglich auf die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes vom 20.03.1968 – I ZR 44/66 – und vom 01.12.1999 – I ZR 49/97 – Bezug genommen habe, lasse sich diesen jedenfalls nicht entnehmen, dass ein Wahrnehmungsberechtigter gegen den ausdrücklich erklärten Willen eines anderen Wahrnehmungsberechtigten postmortale Persönlichkeitsrechte geltend machen könne. Im Übrigen habe das Landgericht im Weiteren selbst ausgeführt, dass es bislang nicht abschließend geklärt sei, ob mehrere gleichberechtigte Angehörige nur einvernehmlich einen Unterlassungsanspruch geltend machen könnten.

Soweit das Landgericht sodann darauf abgestellt habe, dass es einem von der Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechts ausgehenden Wahrnehmungsbefugten zum Schutz desselben nicht verwehrt werden dürfe, dessen Recht gerichtlich geltend zu machen, gehe dies fehl. Es stelle sich zum einen als einseitige und deshalb unzulässige Betrachtungsweise dar, schlicht diejenige Lösung zu wählen, die scheinbar den größtmöglichen Persönlichkeitsschutz gewährleiste. Diese Herangehensweise verkenne nämlich das zwischen dem Persönlichkeitsrecht und den Kommunikationsgrundrechten bestehende Spannungsverhältnis. Ein Berichterstattungsverbot greife stets in die Meinungs- und Pressefreiheit ein und könne allenfalls dann gerechtfertigt sein, wenn eine Untersagung im Interesse des Verstorbenen liege. Gebe es unterschiedliche Auffassungen mehrerer Wahrnehmungsberechtigter, so bestünden aber zumindest erhebliche Zweifel an einem Verbotswillen des Betroffenen. Bei Zugrundelegung der Ansicht des Landgerichts komme es aber bei unterschiedlichen Auffassungen mehrerer Wahrnehmungsberechtigter immer zu einem Verbot, obwohl auch die Auffassung desjenigen Wahrnehmungsberechtigten, der von einem Einverständnis mit der Berichterstattung ausgehe, dem mutmaßlichen Willen des Erblasser entsprechen könne.

Fehl gehe dabei auch die Einschätzung des Landgerichts, dass eine gegen den Willen des Verstorbenen unbeanstandet bleibende Berichterstattung dessen Interessen stets und in allen Fällen schwerer beeinträchtige als eine gegen seinen Willen von einem Angehörigen erwirkte Untersagung einer entsprechenden Berichterstattung. Wenn nämlich eine im Interesse des Verstorbenen liegende Berichterstattung gegen dessen Willen und auch noch in seinem Namen unterdrückt werde, dann stelle dies eine mindestens ebenso schwere Verletzung seiner ideellen Interessen dar wie eine Berichterstattung, die entgegen seinem Willen unbeanstandet geblieben sei. Der Lösungsansatz des Landgerichts führe also gerade nicht zu einem größtmöglichen Persönlichkeitsschutz. Dies zeige gerade auch der vorliegende Fall, denn die unstreitig wahrnehmungsberechtigte Tochter des Verstorbenen sehe die postmortalen Persönlichkeitsrechte ihres Vaters durch die streitgegenständliche Berichterstattung nicht nur nicht als verletzt an, sondern sei sogar davon überzeugt, dass diese im Interesse ihres verstorbenen Vaters gewesen sei, da diesem ein falsches Testament untergeschoben worden sei und man nunmehr versuche, dies zu vertuschen und eine Berichterstattung hierüber im Namen ihres Vaters zu untersagen. Der mithin nicht nur theoretischen Möglichkeit, dass die streitgegenständliche Berichterstattung sogar im Interesse des Verstorbenen liege, trage die Lösung des Landgerichts aber keine Rechnung.

Soweit das Landgericht dann weiter der Auffassung gewesen sei, die Frage des Einverständnisses anderer Wahrnehmungsberechtigter sei bei entsprechender Darlegung im Prozess bei der Frage zu berücksichtigen, ob überhaupt eine Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes vorliege, sei dies im Hinblick auf den vorliegenden Rechtsstreit in doppelter Hinsicht blanker Hohn. Zum einen sei der Tochter der Klägerin und des Verstorbenen eine entsprechende Darlegung im vorliegenden Rechtsstreit durch die Zurückweisung der Nebenintervention gerade verwehrt worden. Zum anderen sei aber ihr entsprechender Vortrag auch bei der Prüfung des Vorliegens einer Verletzung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes nicht einmal im Ansatz berücksichtigt worden. Damit habe das Landgericht aber auch klar gegen die entsprechenden Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung verstoßen.

Ebenso greife das vom Landgericht angeführte Argument der Möglichkeit einer missbräuchlichen Nutzung des Vetorechtes durch einen Wahrnehmungsberechtigten nicht durch. Die vom Landgericht insoweit thematisierten Aspekte sprächen genauso gut gegen die von der Kammer vertretene Rechtsauffassung, denn nach der vom Landgericht favorisierten Lösung drohe spiegelbildlich ein Missbrauch der postmortalen Persönlichkeitsrechte des Verstorbenen durch den allein und gegen den Willen der anderen Wahrnehmungsbefugten handelnden Unterlassungskläger.

Erst recht könne einem einzelnen Wahrnehmungsberechtigten gegen den Willen der übrigen Wahrnehmungsberechtigten die Befugnis zur Geltendmachung des postmortalen Persönlichkeitsrechtes aber nicht zugesprochen werden, wenn er wie vorliegend aus einem erkennbar über dem Normalmaß liegenden Eigeninteresse handele. Jedenfalls die Wahrnehmungsberechtigung der Klägerin habe daher verneint werden müssen, denn der Klägerin gehe es zentral und bereits im Ansatz um ihre eigenen Interessen. Das Landgericht selbst sei hierzu der Auffassung gewesen, dass es gegenseitige Public-Relations-Kampagnen der Klägerin und ihrer Tochter gebe. Vor diesem Hintergrund sei es offensichtlich, dass die Klägerin Berichterstattungen wie die streitgegenständliche, die nicht zu dem öffentlichen Bild passten, das die Klägerin von sich selbst lanciere, aus blankem Eigeninteresse angreife und nicht im Interesse ihres verstorbenen Ehemannes. Dabei komme es in diesem Zusammenhang auch nicht auf das Vorliegen einer subjektiven Missbrauchsabsicht der Klägerin an. Es reiche vielmehr aus, dass diese objektiv ein erhebliches Eigeninteresse am Ausgang des Rechtsstreits habe und sich daher in einem Interessenkonflikt befinde, weil die Offenlegung der gegen die Testierfähigkeit ihres verstorbenen Ehemannes sprechenden Umstände zum Zeitpunkt der Testamentsänderung ganz massiv die Interessen der durch dieses Testament stärker als zuvor bedachten Klägerin beeinträchtige.

Die Beklagte meint, es liege aber auch keine Verletzung der postmortalen Persönlichkeitsrechte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vor. Der Schutzzweck des postmortalen Persönlichkeitsschutzes bestehe in erster Linie in der Verhinderung einer groben Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen. Der Verstorbene solle also gegen die Verbreitung ihn betreffender Unwahrheiten geschützt werden. Eine Verfälschung des Lebensbildes des Verstorbenen sei vorliegend aber nicht gegeben, denn unstreitig seien die von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in ihrer Gesamtheit wahr. Auch eine Entstellung des Lebensbildes des verstorbenen Ehemannes der Klägerin komme daher nicht in Betracht.

Soweit daneben durch das postmortale Persönlichkeitsrecht auch Schutz vor Verletzungen des sittlichen, personalen und sozialen Geltungswertes bestehe, sei aber zu berücksichtigen, dass dieser Schutz der Geheim- oder Intimsphäre postmortal deutlich verkürzt sei, weil er bei Lebenden unmittelbar aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht abgeleitet werde, das nach dem Tod aber nicht mehr gelte. Verletzungen der Geheim- oder Intimsphäre durch wahre Tatsachenbehauptungen gehörten damit schon allein wegen ihrer dogmatischen Verortung in Art. 2 Abs. 1 GG und eben nicht in Art. 1 Abs. 1 GG nicht zum klassischen Kernbereich des postmortalen Persönlichkeitsschutzes. Sie könnten nur ausnahmsweise in den Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechtes fallen, wenn sie besonders schwerwiegend seien, wobei das deutlich abgesenkte Schutzniveau zu berücksichtigen sei. Diese Grundsätze habe das Landgericht in seiner Entscheidung zum Teil bereits unzutreffend dargestellt, jedenfalls aber nicht hinreichend beachtet, da maßgeblich darauf abgestellt worden sei, welchen Geltungsanspruch der verstorbene Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten für sich in der Öffentlichkeit beansprucht habe. Nach Ansicht des Landgerichts sei also wesentliches Prüfungskriterium, inwieweit sich der verstorbene Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten über seinen Gesundheitszustand und seine Erkrankung öffentlich geäußert habe, während eine darüber hinausgehende, detaillierte Berichterstattung zu unterbleiben habe. Zum einen könne es aber schon deshalb nicht darauf ankommen, welchen Maßstab der verstorbene Ehemann der Klägerin zu Lebzeiten selbst angelegt habe, denn auch ein Lebender könne nicht selbst bestimmen, worüber berichtet werden dürfe und worüber nicht. Selbst beeinflussen könne ein Betroffener die Reichweite des Privatsphärenschutzes nur durch eine Selbstöffnung. Er könne diesen aber durch sein eigenes Verhalten nicht erweitern. Entscheidend sei, ob das öffentliche Interesse an den beanstandeten Angaben das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiege. Hiermit habe sich das Landgericht aber überhaupt nicht auseinandergesetzt. Im Rahmen der erforderlichen Prüfung sei dann zudem das abgesenkte Schutzniveau beim postmortalen Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen. Angaben über den Gesundheits- beziehungsweise Krankheitszustand einer Person seien aber schon bei Lebenden nicht per se verboten. Auch vorliegend ergebe die erforderliche Abwägung dann, dass die beanstandeten Äußerungen zulässig seien. Alle streitgegenständlichen Äußerungen seien unstreitig wahr. Der Persönlichkeitsschutz des verstorbenen Ehemannes der Klägerin bei Berichterstattungen über seinen Gesundheitszustand habe zudem aufgrund einer Selbstöffnung durch den Verstorbenen sowie die Klägerin nur eingeschränkt bestanden. Die Klägerin habe unstreitig vor und nach dem Tod ihres Ehemannes zahlreiche Informationen über dessen Gesundheitszustand preisgegeben. Insbesondere habe sie die unstreitig wahre Tatsachenbehauptung, dass ihr verstorbener Ehemann nach dem Schlaganfall im Wesentlichen nur noch habe „ja“ oder „nein“ sagen können, selbst wiederholt medial verbreitet. Insoweit bestehe auch ein Zusammenhang mit der Wahrnehmungsberechtigung der Klägerin, denn jedenfalls dieser sei es in Anbetracht dessen verwehrt, die Verbreitung von wahren Tatsachen, die sie selbst öffentlich gemacht habe oder die zum selben Themensegment gehörten wie die von ihr öffentlich gemachten, nicht mehr im Namen ihres verstorbenen Ehemannes anprangern. Zudem habe das Landgericht selbst angenommen, dass auch der verstorbene Ehemann der Klägerin detailliert über die körperlichen Ausfälle nach seinem ersten Schlaganfall berichtet habe.

Soweit im Übrigen berichtet worden sei, dass noch unmittelbar vor und nach dem Tag, an dem das Testament entstanden sei, in den Pflegeakten Hinweise enthalten seien, nach denen der verstorbene Ehemann der Klägerin geschrien und unverständliche Wörter gesagt habe, dann auch wieder ganz gefasst gewirkt habe, bald danach wieder stark geweint und in einem Fall sogar das Pflegepersonal gewürgt habe, sei dies ebenfalls nicht zu beanstanden. Auch insoweit handele es sich um eine wahre Tatsachenbehauptung. Es bestehe zudem ein hohes öffentliches Berichterstattungsinteresse an dem Erbrechtsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und seinen Hintergründen, zumal hiervon auch das weitere Schicksal des vom verstorbenen Ehemann der Klägerin früher geführten Unternehmens mit Milliardenumsätzen und rund 61.000 Mitarbeitern abhänge. Es sei aber nicht möglich, über die Hintergründe des Erbstreites zu berichten, ohne zugleich auch den Verlust der geistigen Kräfte, den der verstorbene Ehemann der Klägerin erlitten habe, zu thematisieren und zu beschreiben, was in Anbetracht dessen gegen die Testierfähigkeit spreche.

Die Beklagte ist des Weiteren der Auffassung, das Vorgehen der Klägerin sei jedenfalls rechtsmissbräuchlich. Sie habe dies bereits in der Klageerwiderung ausführlich dargelegt, ohne dass das Landgericht sich hiermit auch nur ansatzweise auseinandergesetzt habe.

Schließlich sei die Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Urteils insoweit unzutreffend, als sie nicht berücksichtige, dass die Klägerin erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 25.02.2017 beantragt habe, dass ihr die streitgegenständlichen Äußerungen nicht generellabstrakt, sondern nur in ihrer konkreten Form untersagt werden sollten. Das ursprünglich von der Klägerin begehrte Verbot sei deutlich weiter gegangen als das zuletzt beantragte Verbot der konkreten Äußerungen nur wie in dem streitgegenständlichen Artikel vom 18.04.2015. Entgegen der Auffassung des Landgerichts sei insoweit in der mündlichen Verhandlung auch nicht lediglich eine Klarstellung erfolgt, denn die Klägerin habe die Konkretisierung ihres Klageantrages nicht etwa zunächst vergessen, sondern habe in Kenntnis der in der Klageerwiderung diesbezüglich geäußerten Bedenken ausdrücklich darauf bestanden, dass keine Beschränkung auf die konkrete Verletzungsform erforderlich sei und ihr Unterlassungsanspruch ihrem ursprünglich angekündigten Klageantrag entspreche.

Die Beklagte beantragt,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2017 (Az. 28 O 290/15) teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.03.2017 zum Az. 28 O 290/15 teilweise abzuändern und insgesamt dahingehend neu zu fassen,

es der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,- EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollziehen an der Geschäftsführung, zu untersagen, in Bezug auf den Ehemann der Klägerin, Herrn A B zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:

„B, der nach dem Schlaganfall ansonsten kaum mehr als 'Ja' oder 'Nein' sagen konnte, … Schon kurz nach dem Schlaganfall war er unter Betreuung gestellt worden, weil er nach Ansicht der zuständigen Richterin 'zur Abgabe rechtsgeschäftlich bindender Willenserklärungen derzeit nicht imstande ist'. … Ein halbes Jahr später war die Betreuung dann sogar um weitere sieben Jahre verlängert worden – mehr geht nicht. Die Grundlage dafür war ein Gutachten des behandelnden Arztes, der zu dem Schluss kam, B sei es 'unmöglich, Entscheidungen zu treffen'. … So tauchen noch unmittelbar vor und nach dem Tag, an dem das Testament entstand, in den Pflegeakten Hinweise auf, wonach der Patient mal 'schreit und unverständliche Wörter sagt', dann auch wieder ganz gefasst wirkt und bald danach 'sehr stark weint' oder in einem Fall sogar das Pflegepersonal 'würgt'.“

wie geschehen in dem Beitrag „Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ vom 18.04.2015, veröffentlicht auf www.C*.de.

Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil, soweit die Beklagte antragsgemäß verurteilt wurde. Das Landgericht habe zunächst zu Recht ihre Wahrnehmungsberechtigung bejaht. Nichts anderes ergebe sich daraus, dass ihre Tochter mit der streitgegenständlichen Berichterstattung einverstanden sei. Der Bundesgerichtshof habe bereits in seiner Entscheidung vom 20.03.1968 – I ZR 44/66 – dargelegt, dass das Einverständnis einzelner Wahrnehmungsberechtigter mit der beanstandeten Handlung nicht ausschließe, dass andere Berechtigte gleichwohl dagegen vorgingen. Damit habe der Bundesgerichtshof entgegen der Auffassung der Beklagten inzident auch Stellung zu der vorliegend streiterheblichen Frage genommen, ob ein Wahrnehmungsberechtigter auch ohne oder gegen den Willen eines anderen Wahrnehmungsberechtigten aus dem postmortalen Persönlichkeitsrecht vorgehen könne. Entsprechend werde die Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 20.03.1968 – I ZR 44/66 – auch in der Literatur verstanden. Richtigerweise habe das Landgericht insoweit zudem darauf hingewiesen, dass ein anderes Ergebnis den postmortalen Persönlichkeitsschutz erheblich einschränke, da der Verstorbene dann in Fällen, in denen die Angehörigen zerstritten seien, rechtsschutzlos gestellt sei. Andersherum folge aus dem Umstand, dass bei einer Mehrzahl von Wahrnehmungsberechtigten ein Berechtigter auch gegen den Willen der übrigen Wahrnehmungsberechtigten den postmortalen Achtungsanspruch geltend machen könne, keine Rechtsunsicherheit, da insofern allenfalls die Gefahr bestehe, dass ein Rechtsstreit geführt werde, der dem Verstorbenen möglicherweise nicht genehm gewesen wäre, dessen Ziel aber gerade der Schutz seines Rechtsgutes sei.

Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus dem von der Beklagten angeführten Senatsurteil vom 24.09.1998 – 15 U 122/98 –. Bereits die dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhaltskonstellation sei auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar. Die maßgebliche Frage sei nämlich gewesen, ob ein Enkel überhaupt berechtigt sei, den fortwirkenden Achtungsanspruch geltend zu machen. Allein in diesem Zusammenhang habe der Senat ausgeführt, dass auch eine Mehrzahl von Antragsberechtigten zuzulassen sei, von der auch nur einer im Einvernehmen mit den anderen zur Wahrung des postmortalen Persönlichkeitsschutzes berechtigt sein könne, wenn er ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis dartue.

Fehl gehe auch der Einwand, sie könne die postmortalen Persönlichkeitsrechte ihres verstorbenen Ehemannes nicht geltend machen, da sie zumindest auch Eigeninteressen verfolge. Es sei in erster Linie ihre Tochter, die mit der streitgegenständlichen Berichterstattung eine publicrelations-Kampagne bezweckt habe, was die Beklagte nicht in Abrede stelle. Folge man der Auffassung der Beklagten, würde dies dementsprechend dazu führen, dass weder ihre Tochter noch sie selbst die postmortalen Persönlichkeitsrechte ihres verstorbenen Ehemannes wahrnehmen könnten und dieser mithin gegen jede Berichterstattung der Beklagten schutzlos sei.

Ebenso sei auch die Annahme der Beklagten, ihr verstorbener Ehemann habe ein Interesse an der Veröffentlichung der streitgegenständlichen Berichterstattung gehabt, unzutreffend. Wie das Landgericht überzeugend dargelegt habe, belegten die öffentlichen Äußerungen ihres verstorbenen Ehemannes vielmehr, dass er mit der Berichterstattung der Beklagten keinesfalls einverstanden gewesen wäre. Dieser sei stets als willensstarker und durchsetzungsbereiter Unternehmer aufgetreten und dieses Bild werde durch die streitgegenständliche Berichterstattung entwertet, da die Beklagte mit ihrer detaillierten Berichterstattung gezielt Tatsachen vorgetragen habe, die den angeblichen Verlust der geistigen Kräfte und freien Willensbildung ihres verstorbenen Ehemannes bis zu seinem Tod demonstrieren sollten. Die Berichterstattung der Beklagten zerstöre dementsprechend das Bild, das ihr verstorbener Ehemann selbst von sich in der Öffentlichkeit gezeichnet habe. Dies belege, dass er in keine Weise mit der Berichterstattung der Beklagten einverstanden gewesen wäre. Hierbei sei auch nochmals darauf hinzuweisen, dass ihre Tochter und ihr verstorbener Ehemann im Zeitpunkt seines Todes keine innige Bindung mehr gehabt hätten. Es sei daher auch zu bezweifeln, dass ihre Tochter überhaupt Aussagen über den mutmaßlichen Willen ihres Vaters treffen könne.

Auch rechtsvergleichend zeige sich, dass die Auffassung des Landgerichts zu ihrer alleinigen Wahrnehmungsberechtigung zutreffend sei. Im Schweizerischen Recht, in dem ein postmortaler Persönlichkeitsschutz in Form eines auf die Angehörigen übergehenden Rechts auf Andenkensschutz gewährt werde, werde beispielsweise im Einzelfall untersucht, ob im Todeszeitpunkt tatsächlich eine zwischenmenschliche Verbundenheit in der geforderten Intensität bestanden habe. Nicht andenkensberechtigt sei dagegen, wer den Kontakt im Laufe der Zeit immer mehr verloren habe, denn durch die faktische Trennung ende die Bindung, die mit dem Tod des einen Partners zur Grundlage des Andenkensschutzes werde.

Schließlich sei die Interessenlage mit derjenigen bei der Einwilligung in die Veröffentlichung eines Bildnisses eines Minderjährigen vergleichbar. Für diese Fallkonstellation sei aber anerkannt, dass für die Zulässigkeit einer Bildnisveröffentlichung die Einwilligung beider Elternteile erforderlich sei. Liege auch nur die Einwilligung eines Sorgeberechtigten nicht vor, könne dieser auch ohne oder gegen den Willen des anderen Sorgeberechtigten gegen die Veröffentlichung eines Bildnisses des Minderjährigen vorgehen.

Die Klägerin ist weiterhin der Auffassung, das Landgericht habe zu Recht angenommen, dass durch die Preisgabe von Details über den angeblichen Geistes- und Gesundheitszustand ihres verstorbenen Ehemannes dessen Lebensbild entwertet und damit sein postmortales Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Dabei habe das Landgericht auch ausdrücklich dargelegt, dass der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechtes enger sei. Unzutreffend sei allerdings die Ansicht der Beklagten, der postmortale Persönlichkeitsschutz sei auf einen Schutz vor Verfälschung begrenzt. Richtigerweise habe das Landgericht daher angenommen, dass das Lebensbild ihres verstorbenen Ehemannes, der zuvor gerade als willensstarker und durchsetzungsbereiter Unternehmer aufgetreten sei, durch die Berichterstattung der Beklagten entwertet werde, denn die von der Beklagten dargestellten angeblichen gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen, insbesondere der angebliche Verlust der geistigen Kräfte sei ein höchstpersönlicher Vorgang, der den personalen und sozialen Geltungswert eines Menschen im Kern auch noch nach seinem Tod betreffe. Auch nach ihrem Tod werde eine Person nicht zum gläsernen Menschen, dessen intimste Lebensumstände aus Kranken- und Betreuungsakten veröffentlicht werden dürften, solange sie nicht verfälscht wieder gegeben würden. Vielmehr sei vom Schutz des postmortalen Persönlichkeitsrechts auch die Offenbarung besonders sensibler persönlicher Umstände erfasst. Richtig sei im Übrigen, dass der Senat in seiner Entscheidung vom 26.01.2017 - 15 U 103/16 – ein Berichterstattungsinteresse bezüglich der Hintergründe ihres Konfliktes mit ihrer Tochter anerkannt habe. Dies sage jedoch nichts darüber aus, ob ihr verstorbener Ehemann Äußerungen über seinen angeblichen Gesundheits- und Geisteszustand hinnehmen müsse, die ihn in seinem durch eigene Lebensleistung erworbenen personalen und sozialen Geltungswert herabsetzen. Die Berichterstattung der Beklagten sei insoweit reiner Boulevardjournalismus, an dem kein öffentliches Informationsinteresse bestehe. Es sei insoweit dem Erbschaftsprozess vorbehalten, die Frage der Testierfähigkeit ihres verstorbenen Ehemannes zu klären.

Die Klägerin meint, das Landgericht habe auch den von ihr zunächst angekündigten Antrag zulässig und zutreffend ausgelegt. Sie habe lediglich klargestellt, dass sie sich nur gegen die konkrete Berichterstattung in dem von der Beklagten am 18.04.2015 veröffentlichten Artikel und nicht gegen jedwede Berichterstattung mit dem in Bezug genommenen Inhalt wende. Dies ergebe sich schon daraus, dass dem vorliegenden Rechtsstreit ein einstweiliges Verfügungsverfahren vorausgegangen sei. Bereits in der Klageschrift habe sie aber deutlich gemacht, dass Anlass für die Durchführung des Hauptsacheverfahrens allein sei, dass die Beklagte die einstweilige Verfügung nicht als endgültige Regelung anerkannt habe. Hieraus werde deutlich, dass es ihr allein darum gehe, das bereits erwirkte Verbot aufgrund der Aufforderung der Beklagten zur Erhebung einer Hauptsacheklage weiter zu verfolgen.

Die Klägerin meint allerdings, das Landgericht habe der Beklagten die streitgegenständliche Berichterstattung insgesamt untersagen müssen und verfolgt insoweit im Umfang der erstinstanzlich jedenfalls konkludent erfolgten Teilklageabweisung ihren Klageantrag mit der Anschlussberufung weiter. Unzutreffend sei nämlich die Annahme des Landgerichts, es liege eine Selbstöffnung ihres verstorbenen Ehemannes durch die geplante Biographie, an der er gemeinsam mit einem Ghostwriter gearbeitet habe, vor, denn ihr verstorbener Ehemann habe die Zusammenarbeit mit dem Ghostwriter beendet und sich bewusst gegen eine Veröffentlichung der geplanten Biographie entschieden. Zudem habe ihr verstorbener Ehemann mit dem Ghostwriter eine Vertraulichkeitsvereinbarung abgeschlossen, so dass auch nicht aus den durch diesen geführten Interviews darauf geschlossen werden könne, ob und in welcher Weise ihr verstorbener Ehemann diese Themen in der Öffentlichkeit erörtert wissen wollte. Die tatsächlich veröffentlichten Interviews ihres verstorbenen Ehemannes zeigten dann auch ein gänzlich anderes Bild, nämlich einen Mann, der es aufgrund seines eisernen Willens geschafft habe, die körperlichen Einschränkungen zu überwinden. Ausweislich der bereits in erster Instanz vorlegten E-Mail an seine Tochter vom 11.03.2006 habe ihr Ehemann sich zudem gerade dagegen gewandt, dass sensible Daten nach außen gelangen und habe seine Tochter daher aufgefordert, den Aufsichtsratssitzungen fernzubleiben.

Wegen aller weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet, während die ebenfalls zulässige Anschlussberufung der Klägerin unbegründet ist.

1.              Der Klägerin steht gegen die Beklagte insgesamt kein Anspruch auf Unterlassung der beanstandeten Berichterstattung vom 18.04.2015 zu. Insbesondere folgt ein solcher Anspruch nicht aus §§ 1004 Abs. 1 S. 2, 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG.

a.              Allgemein anerkannt ist, dass die Persönlichkeit des Menschen über den Tod hinaus geschützt wird (vgl. nur BGH, Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 277/03 -, NJW 2007, 684 ff.; Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, NJW 2009, 751 ff.). Dies folgt aus dem Grundrecht des Art. 1 Abs. 1 GG, wonach die Würde des Menschen unantastbar ist (BGH a.a.O.). Demgegenüber kann das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG nur einer lebenden Person zukommen, weil dieses auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit gerichtete Grundrecht die Existenz einer wenigstens potentiell oder zukünftig handlungsfähigen Person, also eines lebenden Menschen unabdingbar voraussetzt (BVerfG, Beschluss vom 24.02.1971 - 1 BvR 435/68 -, BVerfGE 30, 173 ff.; BGH, Urteil vom 06.12.2005, VI ZR 265/04 -, NJW 2006, 605 ff., Urteil vom 05.10.2006 – I ZR 277/03 –,Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, a.a.O.). Die Schutzwirkungen des postmortalen Persönlichkeitsrechts sind dabei nicht identisch mit denen, die sich aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG für den Schutz lebender Personen ergeben (BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, a.a.O.). Postmortal geschützt wird zum einen der allgemeine Achtungsanspruch, der dem lebenden Menschen als solchem zusteht und den Verstorbenen davor bewahrt, herabgewürdigt oder erniedrigt zu werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, AfP 2008, 161 ff.; BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.09.2007 – 15 U 64/07 -, ZUM 2008, 335 ff.). Zum anderen ist der sittliche, personale und soziale Geltungswert geschützt, den die Person durch ihre eigene Lebensleistung erworben hat (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2007 - 1 BvR 1533/07 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.09.2007 – 15 U 64/07 -, a.a.O.). Insoweit wird der Verstorbene gegen schwerwiegende Entstellungen seines Lebensbildes, gegen die er sich nicht mehr selbst verteidigen kann, auf Verlangen seiner Angehörigen geschützt (BGH, Urteil vom 20.03.1968 – I ZR 44/66 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 18.09.2007 – 15 U 64/07 -, a.a.O.). Ein bloßes Infragestellen des erworbenen Geltungsanspruchs genügt demgegenüber nicht (Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 5, Rdnr. 115). Der Schutzbereich der ideellen Anteile des postmortalen Persönlichkeitsrechts erschöpft sich dementsprechend im Schutz des sogenannten Wert- und Achtungsanspruchs (Brost, Postmortaler Persönlichkeitsschutz – Eine Systematisierung der zivilrechtlichen Ansprüche, AfP 2015, 510 ff., 510). Steht fest, dass eine Handlung das postmortale Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt, ist zugleich ihre Rechtswidrigkeit geklärt, denn der Schutz der Menschenwürde kann nicht etwa im Zuge einer Güterabwägung relativiert werden (BVerfG, Beschluss vom 05.04.2001 - 1 BvR 932/94 -, NJW 2001, 2957 ff., Beschluss vom 22.08.2006 - 1 BvR 1168/04 -, NJW 2006, 3409 ff.; BGH; Urteil vom 16.09.2008 – VI ZR 244/07 -, a.a.O.).

b.              Offenbleiben kann insoweit, ob das Landgericht zutreffend die Wahrnehmungsbefugnis der Klägerin hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechtes ihres verstorbenen Ehemannes bejaht hat, obschon die Tochter der Klägerin die Rechtsverfolgung durch ihre Mutter ablehnt und ausweislich ihrer Ausführungen im Rahmen der von ihr angestrengten Nebenintervention der Auffassung ist, die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten stehe auch im mutmaßlichen Interesse ihres verstorbenen Vaters. Ebenso kann dahinstehen, ob die Klägerin mit der Geltendmachung des streitgegenständlichen Unterlassungsanspruchs gegen die Beklagte rechtsmissbräuchlich handelt.

c.              Unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze zum Schutz der ideellen Anteile des postmortalen Persönlichkeitsrechtes fehlt es vorliegend jedenfalls an einem Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, da die Berichterstattung der Beklagten weder den allgemeine Achtungsanspruchs des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, noch dessen sittlichen, personalen und sozialen Geltungswert maßgeblich tangiert. Entgegen der Auffassung des Landgerichts und der Klägerin würdigen weder die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 insgesamt, noch jedenfalls die durch das angefochtene Urteil verbotenen Passagen derselben den verstorbenen Ehemann der Klägerin herab, noch erniedrigen sie diesen. Ebenso wird durch die von der Klägerin beanstandete Berichterstattung der Beklagten das Lebensbild ihres verstorbenen Ehemannes nicht in schwerwiegender Weise entstellt.

aa.              Im Rahmen der insoweit erforderlichen Prüfung, ob die Berichterstattung der Beklagten in den Schutzbereich der auch nach dem Tod weiterhin garantierten Menschenwürde eingreift, ist zunächst zu berücksichtigen, dass an der Berichterstattung sowohl über den Erbschaftsstreit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter als auch über die schwere Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, die Anordnung einer Betreuung für denselben durch das zuständige Betreuungsgericht, den Verlauf seiner Erkrankung und sein Ableben ein besonders hohes, anerkennenswertes öffentliches Interesse besteht, so dass die Beklagte durch eine Berichterstattung zu diesen Themenbereichen nicht lediglich boulevardmäßige Sensationsinteressen befriedigt, sondern zur öffentlichen Meinungsbildung beiträgt und ihre durch Art. 5 Abs. 1 GG sowie Art. 10 Abs. 1 EMRK garantierten Rechte wahrnimmt. Dabei ist maßgeblich, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin der Gründer und Lenker eines international tätigen Konzerns mit weltweit mehreren tausend Beschäftigten und wirtschaftlich bedeutenden Umsätzen war und in dieser Eigenschaft stets in der Öffentlichkeit stand. Für die Öffentlichkeit sind dementsprechend nicht nur das Schicksal des verstorbenen Ehemannes und seine Auswirkungen auf seine Tätigkeit in dem von ihm gegründeten Unternehmen, sondern gerade auch die Frage, wie dessen Nachfolge geregelt ist und ob es hierbei – gegebenenfalls unter Ausnutzung der Erkrankung des Verstorbenen – zu Unregelmäßigkeiten gekommen ist, von besonderer Bedeutung.

Dies gilt entgegen der Auffassung der Klägerin auch, soweit in der Berichterstattung der Beklagten nicht lediglich in allgemeiner Form über die Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, sondern sehr konkrete Inhalte aus den Betreuungsakten und den Kranken- und Pflegeakten wiedergegeben werden. Für das Verständnis des Hintergrundes des Rechtsstreites zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und insbesondere der von dieser vertretenen Rechtsauffassung, der verstorbene Ehemann der Klägerin sei testierunfähig gewesen und die Klägerin selbst sei erbunwürdig, und damit auch für die Befriedigung des öffentlichen Berichterstattungsinteresses ist die Kenntnis des Verlaufs der Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ihrer Schwere aber unerlässlich. Dies gilt insbesondere für die Auswirkungen der Erkrankungen des verstorbenen Ehemannes der Klägerin im unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der Errichtung des zweiten Testamentes im Mai 2010, die in der Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 besonders detailreich und plastisch geschildert werden. Hierbei ist im Übrigen zu bedenken, dass die von der Klägerin beanstandeten Formulierungen in der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten nicht etwa in der im Klageantrag wiedergegebenen Form unmittelbar aneinander gereiht sind, sondern vielmehr in die recht ausführliche Berichterstattung insgesamt eingewoben sind.

bb.              Zu bedenken ist darüber hinaus, dass die Darstellung der Person des verstorbenen Ehemannes in der streitgegenständlichen Berichterstattung entgegen der Auffassung der Klägerin nicht etwa per se entwertend oder ehrenrührig ist. Es ist grundsätzlich gerade nicht entehrend, krank, gebrechlich oder aus anderen Gründen gehandicapt zu sein. Auch die Darstellung der typischen Folgen einer Erkrankung, zu denen bei einem Schlaganfall eben auch Einschränkungen der körperlichen wie der intellektuellen Leistungsfähigkeit und Persönlichkeitsveränderungen gehören können, ist nicht geeignet, das Ansehen einer Person negativ zu beeinträchtigen, da  diese dem Einfluss des Betroffenen entzogen sind und sich der Wert einer Person im Rahmen des dem Grundgesetz zugrundeliegenden Menschenbildes gerade nicht nach ihrer natürlichen Leistungsfähigkeit beurteilt.

cc.              Für die Zulässigkeit der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 streitet auch, dass jedenfalls die Tochter der Klägerin ausweislich ihrer Ausführungen im Zusammenhang mit der Nebenintervention nicht nur mit dieser selbst einverstanden ist, sondern auch davon ausgeht, dass diese im Sinne ihres verstorbenen Vaters gewesen wäre, obschon sich ein gewisses Eigeninteresse der Tochter der Klägerin an der Berichterstattung der Beklagten mit Blick auf den Erbschaftsstreit mit ihrer Mutter, dessen Entscheidung maßgeblich an der Frage der Testierfähigkeit des Verstorbenen und mithin auch seines Gesundheitszustandes hängt, gleichsam aufdrängt.

dd.              Auch ist zu bedenken, dass es sich bei den von der Klägerin beanstandeten Äußerungen in der Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 insgesamt um wahre Tatsachenbehauptungen handelt.

aaa.              Zum einen scheidet damit die Annahme eines Eingriffs in der postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin insoweit aus, als eine schwerwiegende Entstellung seines Lebensbildes als Ausdruck seines sittlichen, personalen und sozialen Geltungswertes, den er durch seine Lebensleistung erworben hat, aus. Anders als es das Landgericht angenommen hat, kann hierbei nicht darauf abgestellt werden, welches Bild der verstorbene Ehemann von sich selbst in der Öffentlichkeit lanciert hat oder welche Darstellung seiner Person ihm gefallen hätte. Entscheidend ist vielmehr, welches Bild von der Person des verstorbenen Ehemannes der Klägerin aufgrund seiner Lebensleistung gerechtfertigt ist. Hierzu gehört aber nicht nur, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin ein erfolgreicher, leistungsorientierter Unternehmer war, sondern ebenso, dass er am Ende seines Lebens nach dem erlittenen schweren Schlaganfall körperlich und jedenfalls nach laienhafter Betrachtung zunehmend auch in seiner Persönlichkeit beeinträchtigt und insoweit auf die Hilfe Dritter angewiesen war. Wie auch ein Lebender so hat aber auch ein Verstorbener keinen Anspruch darauf, dass nach seinem Tod ein unzutreffendes oder jedenfalls nur in Teilbereichen zutreffendes Bild von ihm in der Öffentlichkeit aufrechterhalten wird.

bbb.              Zum anderen ist der Umstand, dass es sich bei den streitgegenständlichen Äußerungen um Tatsachenbehauptungen handelt, die zum einen unstreitig wahr sind, insoweit von Relevanz, als diese lediglich die Privatsphäre der verstorbenen Ehemannes betreffen und – wie vorstehend bereits dargelegt – der Schutzbereich des postmortalen Persönlichkeitsrechtes deutlich hinter dem Schutz zurückbleibt, der Lebenden gegen fremde Äußerungen im Rahmen des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zukommt.

Schon für das allgemeine Persönlichkeitsrecht Lebender ist anerkannt, dass wahre Tatsachenbehauptungen in der Regel hingenommen werden müssen, auch wenn sie für den Betroffenen nachteilig sind, unwahre Tatsachenbehauptungen hingegen nicht (vgl. BGH, Urteil vom 17.12.2013 - VI ZR 211/12 -, NJW 2014, 2029 ff., Urteil vom 13.01.2015 – VI ZR 386/13 -, NJW 2015, 776 ff.). Als gewichtiges Abwägungskriterium auf Seiten des allgemeinen Persönlichkeitsschutzes Lebender ist im Übrigen zwar die abgestufte Schutzwürdigkeit bestimmter Sphären, in denen sich die Persönlichkeit verwirklicht, zu berücksichtigen (vgl. BGH, Urteil vom 10.03.1987 - VI ZR 244/85 -, NJW 1987, 2667 ff., Urteil vom 23.06.2009VI ZR 196/08 -, NJW 2009, 2888 ff., Urteil vom 20.12.2011- VI ZR 261/10 -, NJW 2012, 771 ff.). Danach genießen besonders hohen Schutz die so genannten sensitiven Daten, die der Intim- und Geheimsphäre zuzuordnen sind. Die Geheimsphäre betrifft aber nur den Bereich des menschlichen Lebens, der der Öffentlichkeit bei verständiger Würdigung nicht preisgegeben werden soll, und schützt damit vor allem gegen eine nicht berechtigte Veröffentlichung von schriftlichen und Tonbandaufzeichnungen (vgl. nur Burkhardt in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 5, Rdnrn. 40 ff.). Die Intimsphäre umfasst demgegenüber den letzten unantastbaren Bereich menschlicher Freiheit (BVerfG, Beschluss vom 16.07.1969 - 1 BvL 19/63 -, BVerfGE 27, 1 ff., Beschluss vom 08.03.1972 - 2 BvR 28/71 -, BVerfGE 32, 373 ff., Urteil vom 05.06.1973 - 1 BvR 536/72 -, BVerfGE 35, 202 ff.). Ihr können zwar nach zutreffender Ansicht auch körperliche Gebrechen und gesundheitliche Zustände unterfallen, aber lediglich soweit diese für Dritte nicht wahrnehmbar sind (vgl. nur Burkhardt, a.a.O., Rdnr. 49), so dass eine Erkrankung wie die des verstorbenen Ehemannes der Klägerin, deren Folgen unzweifelhaft auch nach außen zutage traten und selbst für Nicht-Eingeweihte unschwer zu erkennen waren, nicht dem absoluten Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes zugeordnet werden kann. Geschützt ist aber auch das Recht auf Selbstbestimmung bei der Offenbarung von persönlichen Lebenssachverhalten, die lediglich zur Sozial- und Privatsphäre gehören (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1 ff.; BGH, Urteil vom 23.06.2009 VI ZR 196/08 -, a.a.O., Urteil vom 20.12.2011- VI ZR 261/10 -, a.a.O.).

Die von der Beklagten der Kranken- und Betreuungsakte entnommenen Details zur Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin und ihren Auswirkungen unterfallen aber nur dem bei Lebenden durch Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG und Art. 8 Abs. 1 EMRK gewährleisteten Recht auf Achtung der Privatsphäre, das jedermann einen autonomen Bereich der eigenen Lebensgestaltung zugesteht, in dem er seine Individualität unter anderer entwickeln und wahrnehmen kann (vgl. zur entsprechenden Einordnung auch BVerfG, Beschluss vom 08.03.1972 - 2 BvR 28/71 -, a.a.O.; BGH, Urteil vom 05.12.1995 – VI ZR 332/94 -, AfP 1996, 137 f.; Urteil vom 14.10.2008 – VI ZR 272/06 -, AfP 2008, 610 f., Urteil vom 12.09.2012 – VI ZR 291/10 -, AfP 2012, 551 ff., Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15 -, NJW 2017, 1550 ff.; von Strobl-Albeg in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Auflage, Kapitel 8, Rdnr. 65). Von einer Selbstöffnung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin kann jedenfalls in Bezug auf diese Details auch tatsächlich keine Rede sein, da er zu Lebzeiten zwar seine Erkrankung als solche, aber gerade nicht die Einzelheiten ihres Ausmaßes und insbesondere ihres Fortschreitens öffentlich gemacht hat. Die Klägerin weist hierbei auch zu Recht darauf hin, dass ihr verstorbener Ehemann sich letztlich gegen eine Veröffentlichung der von ihm zunächst geplanten Autobiographie entschieden hat und daher nicht darauf abgestellt werden kann, dass er gegenüber dem von ihm beauftragten Ghostwriter entsprechende Details seiner Erkrankung preisgegeben hat. Gerade dieser Umstand spricht auch – wie es die Klägerin annimmt – eher dafür, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin selbst die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 entgegen der Auffassung seiner Tochter nicht befürwortet hätte, zumal er von sich selbst unstreitig in der Vergangenheit selbst ein Bild gezeichnet hat, das mit dem in der Berichterstattung der Beklagten aufgezeigten Gesundheitszustand in den letzten Jahren seines Lebens ersichtlich kollidiert.

Schon für Lebende ist die Privatsphäre jedoch nicht uneingeschränkt gewährleistet, sondern ein Eingriff in dieselbe durch eine Berichterstattung der Presse wäre an den durch Art. 5 Abs. 1 GG und Art. 10 Abs. 1 EMRK ebenfalls garantierten Rechten zu messen (vgl. insbesondere auch zu Angaben über den Gesundheitszustand eines Menschen nur BGH, Urteil vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15 -, a.a.O.). Berücksichtigt man zudem, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz gegenüber dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes deutlich eingeschränkt ist und vorliegend ein erhebliches und anerkennenswertes Berichterstattungsinteresse der Öffentlichkeit besteht, tangiert die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten zwar vielleicht das Interesse des verstorbenen Ehemannes, die Details seiner erkrankungsbedingten Hilfsbedürftigkeit und Persönlichkeitsveränderungen sogar über seinen Tod hinausgehend geheim zu halten. Ein Eingriff in die auch postmortal garantierte Menschenwürde in Gestalt einer Erniedrigung oder Herabwürdigung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin kann hingegen nicht angenommen werden. Insofern unterscheidet sich der vorliegende Fall dann auch maßgeblich von dem der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 29.11.2016 – VI ZR 382/15 – zugrundliegenden Sachverhalt. Anlass für die Berichterstattung über die Erkrankung des verstorbenen Ehemannes der Klägerin ist nämlich nicht lediglich das Interesse an seiner in der Öffentlichkeit stehenden Person als solcher, sondern sind die Auswirkungen dieser Erkrankung auf den Erbschaftstreit zwischen der Klägerin und ihrer Tochter und insbesondere das vom verstorbenen Ehemann der Klägerin gegründete und geführte Unternehmen. Auch wenn der zuvor nach dem Vorbringen der Klägerin als willensstark und unabhängig bekannte verstorbene Ehemann der Klägerin durch die Berichterstattung der Beklagten vom 18.04.2015 der Öffentlichkeit als gebrechlich und auf Hilfeleistung angewiesene Person mit reduzierten körperlichen und geistigen Fähigkeiten präsentiert wird, kann dementsprechend nicht von einem schweren Eingriff in die durch Art. 1 Abs. 1 GG auch nach dem Tod garantierte Würde des Verstorbenen ausgegangen werden.

ee.              Auf die von den Parteien diskutierte Frage, ob im Rahmen der Prüfung eines Eingriffs der Berichterstattung der Beklagten in den Schutzbereich der auch nach dem Tod weiterhin garantierten Menschenwürde vorliegend eine Selbstöffnung insoweit zu berücksichtigen sein könnte, als nicht der Verstorbene, sondern die Klägerin vor dessen Ableben seine Erkrankung und ihre Umstände öffentlich gemacht hat, kommt es vor diesem Hintergrund nicht an.

3.              Soweit die Beklagte mit der Berufung den Kostenausspruch des erstinstanzlichen Urteils auch insoweit angreift, als das Landgericht nicht von einer Teilklagerücknahme der Klägerin ausgegangen ist, sind der Klägerin die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz insgesamt nach §§ 91 Abs. 1 S. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO aufzuerlegen.

Die Klägerin hat mit Klageschrift vom 31.07.2015 Klage erhoben und insoweit angekündigt, zu beantragen, der Beklagten zu untersagen, Inhalte aus der Kranken- und Betreuungsakte von A B und/oder ärztliche Befunde bezüglich A B und/oder Details zu seinem Krankenhausaufenthalt zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen, insbesondere wenn dies geschieht wie in der streitgegenständlichen Berichterstattung der Beklagten vom durch die streitgegenständlichen Formulierungen. In der mündlichen Verhandlung erster Instanz vom 25.01.2017 hat die Klägerin dann ihren Klageantrag mit der Maßgabe gestellt, dass am Ende des Unterlassungsantrages ergänzt werden sollte „wie geschehen in dem Beitrag Familienfehde der Superreichen: B-Erben streiten um Millionenvermögen“ vom 22.04.2015, veröffentlicht auf www.C*.de.“. Dabei handelt es sich entgegen der vom Landgericht im angefochtenen Urteil vertretenen Ansicht auch nicht um eine bloße Klarstellung, denn tatsächlich hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 17.12.2015 in Kenntnis der im Schriftsatz vom 14.10.2015 zum Ausdruck gekommenen Bedenken der Beklagten gegen die ursprüngliche Formulierung des Klageantrages ausgeführt, dass die Bedenken hinsichtlich der Tenorierung ins Leere griffen. Damit hat die Klägerin aber gerade zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich jedwede Berichterstattung mit dem beanstandeten Inhalt für unzulässig erachtet

Nichts anderes folgt entgegen der Auffassung der Klägerin daraus, dass die in dieser Sache zuvor bereits eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Köln vom 28.04.2015 – 28 O 155/15 – ergangen war und die Klägerin hierauf bei Erhebung der Klage Bezug genommen hat. Zwar trifft es zu, dass der Tenor der einstweiligen Verfügung vom 28.04.2015 auf die konkrete Verletzungsform, also die streitgegenständliche Berichterstattung der Beklagten beschränkt war. Wenn die Klägerin ihren ursprünglichen Klageantrag aber tatsächlich nur im Umfang der einstweiligen Verfügung verstanden haben sollte, dann wäre zu erwarten gewesen, dass sie diesen bereits in Reaktion auf die schriftsätzlichen Einwände der Beklagten klarstellt. Dass sie dies nicht getan hat, spricht dafür, dass die Klägerin im Hauptsacheverfahren ihrer Rechtsauffassung folgend über die einstweilige Verfügung vom 28.04.2015 hinausgehend zunächst ein Totalverbot erwirken wollte.

4.              Im Übrigen beruhen die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 709 S. 1, S. 2 ZPO.

5.              Die Revision war nicht zuzulassen, da die vorliegende Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO. Soweit der vorliegende Rechtsstreit die Frage berührt, ob ein rechtswidriger Eingriff in das postmortale Persönlichkeitsrecht des verstorbenen Ehemannes der Klägerin vorliegt, sind die hierbei zur Anwendung kommenden Rechtsgrundsätze bereits durch gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung als geklärt anzusehen. Die bisher nicht abschließend in der Rechtsprechung geklärte Frage, welche Anforderungen an die Wahrnehmungsberechtigung hinsichtlich des postmortalen Persönlichkeitsrechts zu stellen sind, ist demgegenüber nicht streitentscheidend.

6.              Da sich wie vorstehend dargelegt die Änderung des Klageantrages in der mündlichen Verhandlung erster Instanz als teilweise Klagerücknahme darstellt, ist auch der Streitwert für das Verfahrens erster Instanz zu berichtigen, da das Verbot jedweder Berichterstattung aus der Kranken- und Betreuungsakte des verstorbenen Ehemannes der Klägerin erheblich weitergeht als das zuletzt beantragte Verbot lediglich der konkreten Berichterstattung. Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird daher nach § 63 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 GKG von Amts wegen wie folgt festgesetzt:

bis zum 25.01.2017:

40.000,- €

seit dem 25.01.2017:

20.000,- €

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

Berufung der Beklagten:

10.000,- €

Anschlussberufung der Klägerin:

10.000,- €

Gesamt:

20.000,- €

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