AG Coesfeld, Urteil vom 25.02.2014 - 4 C 296/13
Fundstelle
openJur 2019, 29811
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.424,04 € nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins über dem jeweiligen Basiszins seit dem 13.12.2013 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht Ansprüche auf Rückzahlung von Behandlungskosten geltend.

Die Beklagte betreibt auf den Kreuzfahrtschiffen "Mein Schiff 1" bzw. "Mein Schiff 2" Bordhospitale. In den Jahren 2012 und 2013 nahmen Herr L1, Frau T1 und Herr T2, Frau S1 und Frau L2 an Bord dieser Schiffe an Kreuzfahrten teil. Während der Reise ließen sie sich im Bordhospital ambulant ärztlich behandeln. Vor der Behandlung unterschrieben die Patienten eine Einverständniserklärung. Darin heißt es u. a., dass es sich um Leistungen der Beklagten handele, welche sie auf eigene Rechnung und Gefahr erbringe. Der Betreiber des Kreuzfahrtschiffes übernehme keinerlei Haftung.

Beigefügt waren Allgemeine Geschäftsbedingungen. In § 11 heißt es, dass es sich um privatärztliche Leistungen handele. Der Betrieb des Hospitals erfolge mit qualifizierten medizinischem Fachpersonal, Fachärzten und Krankenschwestern. Die Leistungen und Medikamente und Verbrauchsmaterialien unterlägen einer besonderen Kostenstruktur und Logistik, so dass für die Erstattungsfähigkeit in voller Höhe von den jeweiligen persönlichen Krankenversicherungen keine Haftung übernommen werde. Falls Kostenträger oder sonstige Dritte wie beispielsweise private Krankenversicherungen die Erstattung ganz oder teilweise ablehnten, sei der Patient verpflichtet, die nicht gedeckten Kosten selbst zu tragen. Im Übrigen heißt es in § 14, dass für die Rechtsbeziehungen der Vertragsbeteiligten ausschließlich Deutsches Recht Anwendung finde. Die Kreuzfahrtschiffe fahren unter der Flagge Maltas.

Die behandelten Patienten erhielten jeweils Rechnungen, welche einseitig bestimmte Preise ausweisen. Sie wurden jeweils von den Patienten gezahlt.

Die Klägerin behauptet, die behandelten Patienten seien ihre Versicherungsnehmer. Die Rechnungen der Beklagten seien seitens ihrer Versicherungsnehmer eingereicht worden. Sie seien von ihr in voller Höhe ausgeglichen worden. Ihres Erachtens seien die Rechnungen überhöht, weil die Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) anzuwenden sei Mit Ausnahme der Versicherungsnehmerin L2 könne zwar von einem Steigerungssatz von 3,5 ausgegangen werden, allerdings hätten auch in diesem Fall Herr L1 266,92 €, die Eheleute T1 und T2 1.970,03 € und Frau S1 79,79 € zu viel bezahlt. Frau L2 sei nur kurz untersucht worden. Ihr sei ein Antibiotikum und Kopfschmerztabletten verschrieben worden. Insoweit sei allenfalls der Steigerungssatz von 2,3 gerechtfertigt, so dass eine Überzahlung von 107,60 € vorliege. Die Beklagte sei daher ihres Erachtens ungerechtfertigt bereichert. Die Bereicherungsansprüche seien gemäß § 86 VVG auf sie übergegangen. Außerdem hätten die Versicherungsnehmer ihre Ersatzansprüche an sie abgetreten.

Die Klägerin beantragt,

wie erkannt.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie vertritt die Auffassung, die GOÄ sei nicht anwendbar. Nach § 11 der AGB seien die Patienten verpflichtet gewesen, nicht gedeckte Kosten selbst zu tragen. Es gebe daher keine Ersatzansprüche und keine Differenz, welche die Klägerin nunmehr geltend machen könne. Außerdem sei die GOÄ auf sie als Kapitalgesellschaft überhaupt nicht anwendbar. Ein Krankenhausträger schulde nämlich nur die allgemeinen Krankenhausleistungen, welche nach dem KHEntGG abzurechnen seien. § 14 der AGB betreffe nur die Geltung deutschen Rechts für den Fall einer Auseinandersetzung der Vertragsbeteiligten. Ihres Erachtens unterliege sie auch nicht der Arzneimittelpreisbindung.

Gründe

Die Klage ist begründet.

Die Beklagte ist gemäß § 812 BGB i. V. m. § 86 VVG verpflichtet, den zuerkannten Betrag an die Klägerin zu zahlen. Die Beklagte ist nämlich zumindest in Höhe der Klageforderung ungerechtfertigt bereichert.

Für den Behandlungsvertrag zwischen dem Patienten und der Beklagten gilt deutsches Recht. Dies ergibt sich mit hinreichender Deutlichkeit aus § 14 der AGB. Soweit die Beklagte meint, dass deutsches Recht nur für den Fall einer Auseinandersetzung zwischen den Vertragsbeteiligten Anwendung findet, ist dies mit dem Inhalt ihrer eigenen AGB nicht vereinbar. Eine derartige Differenzierung ist in der Regelung nicht enthalten. Abgesehen davon gehen gemäß § 315 c Abs. 2 BGB etwaige Zweifel bei der Auslegung zulasten der Beklagten als Verwenderin der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Es ist daher unerheblich, dass die Behandlungen staatsrechtlich in Malta erfolgten, was sich aus Art. 91 des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.12.2082 ergibt.

Die Beklagte kann auch nicht mit dem Einwand gehört werden, als Kapitalgesellschaft gelte die GOÄ für den Behandlungsvertrag zwischen ihr und dem Patienten nicht. Es ist zwar richtig, dass der Krankenhausträger dem Patienten nur allgemeine Krankenhausleistungen schuldet; er ist bei der Abrechnung von ärztlichen Leistungen allerdings an geltendes Recht gebunden. Das Entgelt für allgemeine Krankenhausleistungen wird nach dem Krankenhausentgeltgesetz bzw. dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zwischen den Vertragsbeteiligten, zu denen auch die privaten Krankenversicherer gehören, ausgehandelt. Wenn die Beklagte die Vertragsbeziehungen deutschem Recht unterwirft, ist sie hieran gebunden. Sie kann deshalb das Entgelt nicht gemäß § 315 BGB einseitig bestimmen. Sie kann lediglich entweder die Vorgaben für die Krankenhausträger anwenden oder die Leistungen der behandelnden Ärzte gemäß § 17 KHEntgG als Wahlleistungen berechnen. Dann muss der Patient allerdings vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über das Entgelt der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen unterrichtet werden. Die ärztliche Behandlung ist in diesem Fall anhand der GOÄ anzurechnen

Die Klägerin hat kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht nach § 315 BGB. Eine Einräumung eines derartigen Bestimmungsrechtes durch die Parteien hat die Beklagte substantiiert nicht behauptet. Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen kann das Leistungs- und Preisbestimmungsrecht des Verwenders nur in den Grenzen von § 308 Nr. 4 und § 309 Nr. 1 bzw. § 307 BGB begründet werden (Palandt-Grüneberg, § 315 Rd.-Nr. 4). Das Preisbestimmungsrecht durch Allgemeine Geschäftsbedingungen ist nur dann zulässig, wenn es möglichst konkretisiert und kalkulierbar ist, und zwar erst recht, wenn das Recht einschneidend ist (BGH NJW 2004, 1588). Diesen Anforderungen wird § 11 der AGB nicht gerecht. Die Klausel ist völlig intransparent. Sie gibt weder eine Preisuntergrenze, noch eine Preisobergrenze an. Der Patient ist nicht in der Lage zu beurteilen, welche Leistung in welcher Höhe ihm in Rechnung gestellt wird. Dies kann er erst anhand der Rechnung feststellen.

Die Klägerin ist auch berechtigt, die streitige Forderung geltend zu machen. Nach dem gesamten Inhalt der mündlichen Verhandlung und den vorgelegten Unterlagen ist das Gericht davon überzeugt, dass die behandelten Patienten Versicherungsnehmer der Klägerin sind. Das Gericht ist weiter davon überzeugt, dass die Klägerin die den Patienten in Rechnung gestellten Beträge erstattet hat. Sie hat die entsprechenden Abtretungserklärungen vorgelegt. Diese belegen zur Überzeugung des Gerichts den Sachvortrag der Klägerin.

Die Ansprüche der Patienten sind gemäß § 86 VVG an die Klägerin übergegangen. Eine private Krankenversicherung ist eine Schadensversicherung im Sinne dieser Vorschrift (BGH Z 52, 350). Unter die Vorschrift fallen auch Bereicherungsansprüche (Prölls-Martin, 28. Auflage 2010, § 86 Rd.-Nr. 4).

Die Forderung ist auch der Höhe nach berechtigt. Soweit die Klägerin unterstellt, es liege eine Wahlleistungsvereinbarung zwischen dem Arzt und dem Patienten vor, ist dies für die Beklagte günstig. Gleichfalls günstig ist, dass die Klägerin durchweg mit Ausnahme der Patientin Köhler einen Steigerungssatz in Höhe von 3,5 berücksichtigt hat. Soweit es um die Patientin Köhler geht, ist es gemäß § 5 Abs. 2 letzter Satz Aufgabe der Beklagten darzulegen, dass besondere Schwierigkeiten in dem Krankheitsfall bzw. in der Person der behandelten Patientin vorgelegen haben, welche das Überschreiten des 2,3fachen Regelsatzes rechtfertigt.

Die Abzüge, welche die Klägerin bei den Medikamenten vorgenommen hat, sind nicht zu beanstanden. Entweder ist die Arzneimittelpreisverordnung anzuwenden oder es gelten die Ausnahmen nach § 1 Abs. 3 der Arzneimittelpreisverordnung. In diesem Fall sind die Arzneimittelpreise mit den allgemeinen Pflegesätzen abgegolten.

Es war nach alle dem wie geschehen zu entscheiden.

Die zuerkannten Zinsen schuldet die Beklagte gemäß § 288 BGB i. V. m. § 291 BGB. Der Zinssatz beträgt 8 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszins, da in dem vorliegenden Rechtsstreit ein Verbraucher nicht beteiligt ist.

Die Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 709 ZPO.

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