OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13.03.2019 - 12 U 38/18
Fundstelle
openJur 2019, 29632
  • Rkr:
Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09.02.2018 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das angefochtene Urteil und das Berufungsurteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Berechnung bzw. die Höhe gesetzlicher EEG-Umlagen für die Jahre 2012 bis einschließlich Juli 2014.

Die Klägerin betreibt ein Unternehmen, das in Teilen Deutschlands den Betrieb des Übertragungsnetzes für elektrischen Strom verantwortet. In ihrer Eigenschaft als Übertragungsnetzbetreiber trägt sie innerhalb ihrer Regelzone zum einen die Systemverantwortung für eine sichere und zuverlässige Elektrizitätsversorgung, zum anderen erfüllt sie auch bestimmte gesetzliche Aufgaben im Rahmen der Förderung einer Stromerzeugung aus regenerativen Energiequellen gemäß dem EEG.

Die beklagte Automobilherstellerin produziert - quasi als Nebenprodukt - Strom, vornehmlich zur eigenen Nutzung.

Für die Produktionsanteile, die nicht selbst verbraucht und an Endverbraucher weitergeleitet bzw. weitergeliefert werden, schuldet die Beklagte der Klägerin gesetzliche Abgaben nach dem EEG. Diese werden von der Klägerin selbst berechnet vor dem Hintergrund von Auskünften, die die Beklagte bis zum jeweils 31.05. eines Jahres in Bezug auf das Vorjahr zu erteilen hat. Entsprechend verfahren die Parteien jedenfalls seit dem Jahr 2007.

Streitgegenständlich sind die Jahre 2012 bis einschließlich Juli 2014. Für diese Jahre erteilte die Beklagte entsprechend vorstehender Ausführungen der Klägerin Auskünfte nebst zusätzlich geschuldeter Testierungen (Wirtschaftsprüfertestate K2 bis K4, Bl. 43 ff. d.A.), wobei Monatssaldierungen vorgenommen wurden. Ermittelt wurde die während des Monats erzeugte Strommenge und der während des Monats selbst verbrauchte Strom (Eigenverbrauchsmenge), dieser wurde subtrahiert. Der darüber hinausgehende Stromabsatz wurde abgerechnet und der Klägerin mitgeteilt.

Unter Zugrundelegung dieser Auskünfte der Beklagten rechnete die Klägerin die für die Jahre 2012 bis einschließlich 31.07.2014 anfallenden EEG-Umlagen ab (BI. 28 ff. d. A.). Unstreitig beglich die Beklagte die angeforderten Zahlungen in vollem Umfang.

Die Klägerin war erstinstanzlich der Auffassung, die für den fraglichen Zeitraum seitens der Beklagten erteilten Auskünfte seien unvollständig bzw. fehlerhaft. Die Beklagte habe den Gesamtumfang in Kilowattstunden derjenigen Strommengen mitzuteilen, die jeweils zwischen Anfang und Ende einer jeden vollen Viertelstunde von der Beklagten in eigener Person erzeugt, aber nicht während der selben Viertelstunde von der Beklagten in eigener Person verbraucht, sondern entweder durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten, dem gegenüber sich die Beklagte zu Gunsten der Kläger zur Tragung der EEG-Umlage verpflichtet habe, an Netzverbraucher geliefert worden sei ("Fünfzehnminutentakt").

Der Gesetzgeber habe diesem Erfordernis durch eine entsprechende Gesetzesänderung (§§ 60, 61, 74, 75 EEG 2014) Rechnung getragen.

Zwischen den Parteien ist insoweit unstreitig, dass die EEG-Umlage seit dem 01.08.2014 so zu beauskunften und abzurechnen ist, wie dies die Klägerin nunmehr auch für den streitigen Zeitraum beansprucht.

Die Klägerin hat erstinstanzlich im Wege der Stufenklage zunächst Auskunft im sog. "Viertelstundentakt" für die Zeiträume vom 01.01.2012 bis 31.12.2012, 01.01.2013 bis 31.12.2013 und 01.01.2014 bis 31.07.2014 beantragt, soweit diese Strommengen nicht jeweils bereits in den bislang mitgeteilten zugehörigen Jahresstrommengen enthalten sind. In zweiter Stufe hat sie beantragt, die Beklagte zugleich zu verurteilen, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft oder eines vereidigten Buchprüfers/einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in welchem die drei Gesamtstrommengen jeweils bestätigt werden. In dritter Stufe hat sie Zahlung begehrt.

Die Beklagte wendet gegen die erhobene Klage insgesamt den Einwand der Erfüllung ein. In der Sache sei die vorgenommene Saldierung zulässig, dies habe sich erst durch die Gesetzesänderung zum 01.08.2014 geändert. Mögliche Ansprüche der Klägerin für das Jahr 2012 seien zudem verjährt. Da die Klägerin letztlich - vorbehaltlos - auf Basis der ihr erteilten Auskünfte abgerechnet habe, stehe einem möglichen Anspruch der Klägerin auch der Einwand der Verwirkung entgegen.

Das Landgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen, da der Klägerin bereits kein Auskunftsanspruch zustehe.

Zunächst sei die Beklagte für den fraglichen Zeitraum (2012 bis einschließlich Juli 2014) entgegen der Auffassung der Klägerin gesetzlich nicht verpflichtet gewesen, die Strommengen im Sinne des Klageantrages zu Ziffer 1.) im sogenannten "Fünfzehnminutentakt" mitzuteilen. Aus den für diesen Zeitraum einschlägigen Gesetzesgrundlagen ließen sich die seitens der Klägerin geltend gemachten Ansprüche nicht herleiten. Eine solche Regelung sei den Vorschriften nicht zu entnehmen. Aus dem Umstand der Gesetzesänderung zum 01.08.2014 folge, dass dies vorher noch nicht gegolten habe, ansonsten hätte es keiner Gesetzesänderung bedurft.

Rückwirkend sei das EEG 2014 nicht anwendbar.

Des Weiteren stehe der Geltendmachung der vorliegenden Klageansprüche der Einwand der Erfüllung gemäß § 362 BGB in Verbindung mit § 781 BGB entgegen. Unstreitig habe die Beklagte für die streitgegenständlichen Zeiträume Auskünfte über erzeugte und nicht selbst verbrauchte Strommengen erteilt, auf deren Basis die Klägerin die entsprechenden EGG-Umlagen abgerechnet habe. Unstreitig habe die Beklagte die auf Basis ihrer Auskünfte berechneten EEG-Umlagen vollumfänglich bezahlt. Mit der vorbehaltlos erfolgten Abrechnung habe die Klägerin die erteilten Auskünfte als vollständig und richtig akzeptiert und im Sinne der Vorschrift des § 781 BGB als "gemeinsame Abrechnung" endgültig anerkannt, weswegen es ihr nunmehr verwehrt sei, diese "gemeinsame Abrechnung" in Frage zu stellen und weitere Auskünfte zu verlangen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das erstinstanzliche Urteil vom 09.02.2018, Bl. 437 ff. d.A., verwiesen.

Dagegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie ihre erstinstanzlichen Anträge vollumfänglich weiterverfolgt.

Durch die Monatssaldierung unter Abzug der Eigenverbrauchsmenge seien die gemeldeten und abgerechneten Mengen vermindert und damit verfälscht worden. Verfälschung läge insbesondere vor, wenn innerhalb des abgerechneten Zeitraums der Eigenverbrauch nicht aus der Eigenerzeugung habe gedeckt werden können und Fremdstrom bezogen worden sei. Strommengen, die im saldierten Zeitraum an Dritte abgegeben worden seien, würden in der monatlichen Retrospektive so - fehlerhaft - der EEG-umlagefreien Eigenversorgung zugeordnet.

Das Landgericht habe zudem zu Unrecht Erfüllung angenommen. Davon könne nicht ausgegangen werden, da eine Berechtigung zur Monatssaldierung nicht bestanden habe.

Die gesetzlichen Anspruchsnormen sähen einen bestimmten, zeitlich gestreckten Betrachtungszeitraum nicht vor. Stattdessen spreche der Wortlaut des § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012, wonach nur "für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage" entfalle, gegen die Zulässigkeit einer retrospektiven Saldierung.

Wenn sich die Beklagte auf eine Erfüllungstauglichkeit der Saldierung berufe, müsse sie diese begründen und nachweisen.

Zulässig sei auch vor dem 01.08.2014 allein die Abrechnung nach viertelstündiger Betrachtungsweise gewesen, da dies nach der Gesetzessystematik ein allgemeiner energierechtlicher Betrachtungszeitraum sei, der sich auch in anderen Regelungen finde. Durch die Neuregelung sei dies ausweislich der Gesetzesbegründung zum EEG 2014 nur klarstellend bestätigt, nicht geändert worden.

Die Notwendigkeit einer viertelstundenscharfen Ermittlung und Abgrenzung der Eigenerzeugungs-/Eigenverbrauchsmengen einerseits von den personenübergreifend gelieferten Strommengen andererseits sei auch schon in Bezug auf § 37 Abs. 2 EEG 2012 anerkannt gewesen. Der Gesetzgeber habe § 37 Abs. 3 EEG 2012 in Übereinstimmung mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ausgelegt wissen wollen. Das Bundesministerium der Finanzen habe bereits am 17.11.2005 einen Erlass veröffentlicht, der in Bezug auf § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG eine Gleichzeitigkeit (bei Inanspruchnahme des öffentlichen Netzes) fordere. Auch das FG Berlin habe frühzeitig entschieden, dass eine privilegierte Eigenversorgung nur in den Grenzen und unter Einhaltung einer solchen Zeitgleichheit in Betracht komme (Urteil vom 01.08.2012 - 1 K 1106; Anlage K9).

Nach dem Gesetzeszweck sei die Minimierung des Saldierungseffekts geboten, daher sei bereits für das EEG 2012 von einem engen Gleichzeitigkeitsmaßstab auch ohne ausdrückliche Erwähnung auszugehen. Zweck der EEG-Umlage seien die Verursachungsgerechtigkeit (Belastung jedes Stromverbrauchs bzw. jeder Nachfrage mit der Umlage in relativ gleichem Maß) und der Verbraucherschutz (Schutz der übrigen Letztverbraucher vor überproportionaler Belastung durch Vermeidung einer individuellen Besserstellung einzelner).

Die Anforderung der Zeitgleichheit ergebe sich auch als Rechtsreflex aus anderen, nicht unmittelbar auf diese Zeitgleichheit abzielenden Gesetzesbestimmungen, auch wenn es an einer darauf gerichteten positiven gesetzgeberischen Festlegung fehle. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 S. 1 und 2 EEG 2012 knüpfe tatbestandsmäßig nur an das Liefern von Strom an Letztverbraucher an, ein zeitliches Kriterium fehle. Wenn und sobald daher in einem beliebig kurzem Zeitfenster Strom an einen anderen Letztverbraucher abgegeben werde, sei der Tatbestand des § 37 Abs. 2 EEG 2012 damit sofort und unmittelbar erfüllt. Um diesen Anspruch im weiteren Verlauf des betreffenden Monats wieder entfallen zu lassen, bedürfe es einer anspruchsvernichtenden Einwendung, für die vorliegend nur § 37 Abs. 3 S. 2 EEG in Betracht komme. Voraussetzung für das Entfallen der EEG-Umlage sei der Selbstverbrauch durch den Eigenerzeuger. Die Strommenge, die zuvor bereits an einen anderen Letztverbraucher geliefert und von diesem verbraucht worden sei, könne anschließend aber nicht mehr von dem Eigenerzeuger selbst verbraucht werden. Eine saldierende Monatsbetrachtung sei daher eine nachträgliche Anspruchsvernichtung, indem der Anspruch gegen den in einem späteren Zeitpunkt vorliegenden überschießenden Eigenbedarf weggekürzt werde, die mangels positiver gesetzlicher Grundlage unzulässig sei. Wollte man dies anders beurteilen, bestünde überhaupt keine zeitliche Grenze für die Saldierung, was jeder Rechts- und Planungssicherheit zuwiderlaufen würde. Auch die Beklagte gehe davon aus, dass jedenfalls eine monatliche Betrachtung vorzunehmen sei, wobei auch nicht ersichtlich sei, weswegen diese maßgeblich sein solle. Insbesondere der monatliche Abschlagsturnus gemäß § 37 Abs. 2 S. 3 EEG 2012 sei nicht maßgeblich, dabei handele es sich um einen reinen Prognosebetrag, der unter dem Vorbehalt der späteren Abrechnung liege.

Die Abrechnungsschreiben der Klägerin vom 29.8.2013, 02.09.2014 und 28.08.2015 (B1, Bl. 159 ff.) stellten entgegen der Auffassung des Landgerichts kein negatives Schuldanerkenntnis der Klägerin dar. Das negative Schuldanerkenntnis sei schon nicht in § 781 BGB, sondern in § 397 Abs. 2 BGB geregelt. Die Rechnungsschreiben mögen zwar schuldanerkennende gemeinsame Abrechnungen im Sinne von § 781, 782 BGB sein mit der Folge, dass ein Schuldanerkenntnis der Beklagten vorliege. Dies sei aber unerheblich, da die Beklagte die Rechnungen unstreitig beglichen habe.

Zu den im Streit befindlichen weiteren Stromliefermengen verhielten sich die Rechnungen hingegen nicht. Grundlage der Rechnungen sei allein die von der Beklagten fehlerhaft vorgenommene Monatssaldierung.

Eine Abgeltungserklärung in den Rechnungsschreiben fehle, ein negatives Schuldanerkenntnis sei aber grundsätzlich nicht zu vermuten, sondern es setze einen unmissverständlich geäußerten rechtsgeschäftlichen Willen - hier über den vermeintlichen Verzicht auf weitergehende Auskunfts-, Testierungs- und Zahlungsansprüche- voraus, der hier fehle.

Entscheidend gegen die Annahme eines negativen Schuldanerkenntnisses spreche schließlich § 38 Nr. 6 EEG 2012 / § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014, wonach Änderungen der abzurechnenden Strommenge noch nach der zum 31.07. eines Jahres zu erstellenden Abrechnung des Übertragungsnetzbetreibers gemäß § 36 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 EEG 2012 / § 58 Abs. 1 i.Vm. Abs. 2 EEG 2014 möglich seien. Zu demselben Stichtag seien auch die hier in Rede stehenden Abrechnungen gemäß § 48 Abs. 2 EEG 2012 / § 73 Abs. 2 EEG 2014 zu erstellen. Wenn letztere aber regelmäßig als negatives Schuldanerkenntnis zu werten wären, verbliebe für Nachtragskorrekturen gemäß § 38 Nr. 6 EEG 2012 / § 62 Abs. 1 Nr. 6 EEG 2014 kaum ein Anwendungsbereich.

Die Klägerin sei auch gemäß §§ 48 Abs. 2, 49 EEG 2012 / § 73 Abs. 2 EEG 2014 zur fristgebundenen Abrechnung verpflichtet gewesen. Zweck der Abrechnung sei schlicht gewesen, der betreffenden gesetzlichen Verpflichtung nachzukommen. Dieses sehe weder eine eigene Ermittlung noch eine Verifizierung der Abrechnungsdaten vor; dies sei der Klägerin auch gar nicht möglich gewesen, denn an Stromlieferungen der Beklagten an Letztverbraucher sei die Klägerin nicht beteiligt gewesen. Auch deshalb sei ein Verzichtswille nicht anzunehmen. An dem ersichtlichen Fehlen eigener Beurteilungsmöglichkeit ändere es auch nichts, dass es in den Testaten der KPMG AG (Anlagen K2-4) hieß "bei Betrachtung auf Monatsbasis" (vgl. Bl. 46 d.A.). Selbst wenn der Klägerin dies aufgefallen wäre, hätte sie die Ergebnisrelevanz nicht verbindlich beurteilen können.

Gerade in Fällen einer gemeinsamen Abrechnung oder eines Kontokorrents beruhe die umfassende Abgeltungswirkung des ermittelten Rechnungssaldos darauf, dass der Rechnungsteller die Abrechnungssachverhalte zuvor hinreichend prüfen konnte. Dies sei hier - mangels Beteiligung der Klägerin an dem Stromlieferverhältnis - nicht der Fall. Dies belegten auch die Mitteilungs- und Abrechnungspflichten gem. § 49 EEG 2012.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des am 09.02.2018 verkündeten Urteils des Landgerichts Darmstadt1.

die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin jeweils bezogen auf - und aufgeschlüsselt für - die drei Zeiträumea)

vom 01.01.2012 bis 31.12.2012,b)

vom 01.01.2013 bis 31.12.2013 undc)

vom 01.01.2014 bis 31.07.2014den Gesamtumfang in Kilowattstunden (kWh) derjenigen Strommengen mitzuteilen, die jeweils zwischen Anfang und Ende einer jeden vollen Viertelstunde von der Beklagten in eigener Person erzeugt, aber nicht während derselben Viertelstunde von der Beklagen in eigner Person verbraucht, sondern entweder durch die Beklagte selbst oder durch einen Dritten, dem gegenüber sich die Beklagte zugunsten der Klägerin zur Tragung der EEG-Umlage verpflichtet hat, an Letztverbraucher geliefert worden sind, soweit diese Strommengen nicht jeweils bereits in der bislang mitgeteilten zugehörigen Jahresstrommenge von 33 498 020 kWh für das Kalenderjahr 2012, von 24 874 561 kWh für das Kalenderjahr 2013 und von 34 756 658 kWh für das Kalenderjahr 2014 enthalten sind;2.

die Beklagte zugleich zu verurteilen, der Klägerin den Prüfbericht eines Wirtschaftsprüfers/einer Wirtschaftsprüfergesellschaft oder eines vereidigten Buchprüfers/einer Buchprüfungsgesellschaft vorzulegen, in welchem die drei Gesamtstrommengen im Sinne des vorstehenden Antrags zu 1) a) bis c) jeweils bestätigt werden;3.

die Beklagte daraufhin zu verurteilen, jeweilsa)

einen Betrag, welcher der Gesamtstrommenge im Sinne des vorstehenden Antrags zu 1) a) multipliziert mit 3,592 ct/kWh entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr seit dem 01.08.2013,b)

einen weiteren Betrag, welcher der Gesamtstrommenge im Sinne des vorstehenden Antrags zu 1) b) multipliziert mit 5,277 ct/kWh entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozent auf das Jahr seit dem 01.08.2014, sowiec)

einen weiteren Betrag, welcher der Gesamtstrommenge im Sinne des vorstehenden Antrags zu 1) c) multipliziert mit 6,240 ct/kWh entspricht, zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozent auf das Jahr seit dem 01.08.2015,an die Klägerin zu zahlen.Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Es sei schon unrichtig, wenn die Klägerin es als unstreitig darstelle, dass die Anwendung der Monatssaldierung zu einer Verfälschung der maßgeblichen Stromerzeugungs- und Stromverbrauchsmengen führe. Eine Verfälschung könne allenfalls dann eintreten, wenn der Gesetzgeber auch für den hier streitgegenständlichen Zeitraum die Anwendung des sog. Viertelstundenmaßstabs angeordnet hätte und die Beklagte sodann von dieser Methode abgewichen wäre. Dies sei aber eine Rechtsfrage und Kern des Rechtsstreits. Gleiches gelte für die Erfüllungswirkung: nur wenn der Viertelstundenmaßstab im streitgegenständlichen Zeitraum gelte, könne der Monatssaldierung die Erfüllungstauglichkeit abgesprochen werden.

Die Beklagte habe die gesamten, von der Beklagten an dritte Letztverbraucher gelieferten Strommengen unter Berücksichtigung der in jeder Viertelstunde verbrauchten Strommenge erfasst und an die Klägerin mitgeteilt. Die Wirtschaftsprüfertestate gemäß Anlagen K 2-4 (Bl. 43 ff. d.A.) enthielten alle Daten. Die Anlage B4 (Bl. 168 ff. d.A.) erläutere diese. Dies sei von der Klägerin nicht substantiiert bestritten worden.

Jedenfalls sei die Monatssaldierung nach EEG 2012 zulässig.

Die Verwendung der Formulierung "dieser Strom" in § 37 Abs. 2 EEG 2012 bedeute nicht "derselbe Strom", denn in vielen Fällen einer Eigenversorgung - insbesondere bei bestandsgeschützter älterer Eigenversorgung - genüge, dass zeitgleich Strom erzeugt und verbraucht werde.

Systematisch könne nicht mit dem Stromsteuergesetz argumentiert werden, da das EEG hier lex specialis sei, so dass die Vorgaben des EEG nicht durch "allgemeine energierechtliche Vorgaben" ersetzt werden könnten. Aus dem EEG 2012 folge jedoch gerade, dass eine Anwendung des Viertelstundenmaßstabs nicht erforderlich gewesen sei. Sämtliche Vorschriften in Zusammenhang mit der Eigenversorgung begründeten keine solche Pflicht. Stattdessen sei eine jährliche Abrechnung vorgesehen (§§ 20 Abs. 2 und 3, 27 Abs. 4, 6, 33 Abs. 5, 33i Abs. 2, 36 Abs. 2 und 3, 39 Abs. 1 EEG 2012).

Der Gesetzgeber habe sich hier bewusst gegen den Viertelstundenmaßstab entschieden, da er ihn an anderen Stellen bewusst vorgeschrieben habe (Umkehrschluss), nämlich bei der Direktvermarktung (§ 33c II Nr. 3 EEG 2012) und beim Grünstromprinzip (§ 39 Abs. 1 Nr. 1 EEG 2012). Der Viertelstundenmaßstab bzw. Anpassungsbedarf sei demzufolge bekannt gewesen.

Der Verweis der Klägerin auf das Stromsteuerrecht sei verfehlt, denn nach der Gesetzesbegründung zum EEG sei das Stromsteuergesetz im Rahmen des EEG nur insoweit zur Auslegung heranzuziehen, soweit beide inhaltlich übereinstimmen (BT-Drs. 16/6071). Eine inhaltliche Übereinstimmung in Bezug auf den Viertelstundenmaßstab liege aber nicht vor.

Dass der Viertelstundenmaßstab nicht aus allgemeinen energiewirtschaftlichen Grundlagen anzuwenden sei, folge auch aus der Ausnahmeregelung in § 104 Abs. 3 EEG 2014 zu § 61 Abs. 7 EEG 2014.

Auch die Gesetzeshistorie spreche gegen die Geltung des Viertelstundenmaßstabs schon in § 37 EEG 2012. Er sei erstmalig eingeführt wurden in der entsprechenden Vorschrift des § 61 Abs. 7 EEG 2014. In der Begründung zum Gesetzesentwurf 2014 sei zwar von Klarstellung die Rede, tatsächlich sei es aber keine, sie sei als unzulässige Rückwirkung zu bewerten. Die Literatur habe unter Geltung des EEG 2012 überwiegend eine Jahres- bzw. Monatssaldierung für zulässig gehalten.

Verursachungsgerechtigkeit und Verbraucherschutz stünden dem nicht entgegen. Der Gesetzgeber habe mit der Ausnahme der Strommengen in der Eigenversorgung die bewusste Entscheidung getroffen, die Eigenversorgung zu privilegieren. Argument sei die Förderung der dezentralen Energieerzeugung als wichtiger Gesetzeszweck des EEG bis 2012 gewesen. Die Geltung des Viertelstundenmaßstabs sei nicht zwingend. Erst mit dem EEG 2014 habe sich der Gesetzgeber gezwungen gesehen, aufgrund fortschreitender Dezentralisierung die Eigenversorger stärker in den Belastungsausgleich einzubeziehen und Möglichkeiten einer EEG-umlagebefreiten Eigenversorgung zu begrenzen. Die Notwendigkeit habe sich erst aufgrund von neuen Umständen bzw. Erfahrungen des Gesetzgebers des EEG 2014 ergeben.

Das Landgericht gehe zudem zutreffend davon aus, dass die Klägerin mit der vorbehaltlosen Abrechnung die von der Beklagten auf Grundlage der Monatssaldierung mitgeteilten Daten als vollständig und richtig akzeptiert habe. Die Strommengen seien dadurch von der Klägerin als zutreffend anerkannt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vortrags der Parteien wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze ergänzend Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Beklagte hat nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts alle Ansprüche der Klägerin auf Zahlung einer EEG-Umlage für den streitgegenständlichen Zeitraum von 2012 bis Juli 2014 gemäß § 37 Abs. 2 EEG 2012 bereits erfüllt (§ 362 BGB). Darüber hinausgehende Ansprüche sind gemäß § 37 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 EEG 2012 von der EEG-Umlagepflicht befreit (privilegierte Eigenstromversorgung).

Zwar hat die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht schon sämtliche geltend gemachten Ansprüche der Klägerin durch die mitgeteilten Daten erfüllt (dazu 1.), allerdings besteht entgegen der Auffassung der Klägerin kein Anspruch auf viertelstündliche Saldierung für den streitgegenständlichen Zeitraum (dazu 2.). Auf die Frage, ob die Klägerin mit der vorbehaltlosen Abrechnung die von der Beklagten auf Grundlage der Monatssaldierung mitgeteilten Daten als vollständig und richtig akzeptiert und damit anerkannt hat, kommt es damit nicht mehr an (dazu 3.).

1. Die Beklagte hat die streitgegenständlichen Forderungen der Klägerin nicht bereits erfüllt. Die Anlage B4 (Bl. 168 ff. d.A.) enthält zwar eine Aufschlüsselung, welche Strommengen an welche Letztverbraucher geliefert wurden. Diese Übersichten enthalten neben den Strommengen, die die Beklagte aus Eigenerzeugung an Dritte weitergeleitet hat, aber auch Strommengen, die die Beklagte selbst erworben und an die Dritten weitergeleitet hat (Bl. 142 f. d.A.), so dass sich den Übersichten nicht entnehmen lässt, für welche Strommengen der Tatbestand des § 37 Abs. 2 S. 1 EEG 2012 erfüllt ist, ohne dass es auf eine Saldierung ankäme.

2. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2012 bis 31.07.2014 kein Auskunftsanspruch entsprechend ihrem Antrag zu 1 gegen die Beklagte. Die Klägerin verlangt insoweit die Mitteilung derjenigen Strommengen, die viertelstündlich von der Beklagten erzeugt, aber nicht während derselben Viertelstunde von ihr verbraucht, sondern an Letztverbraucher geliefert worden sind, soweit diese Strommengen nicht jeweils bereits in den mitgeteilten Monatssaldierungen enthalten sind. Zwischen den Parteien ist im Hinblick auf die privilegierte Eigenstromversorgung im Streit, ob der Klägerin für den streitgegenständlichen Zeitraum weitergehende Auskunfts- und Leistungsansprüche auf der Grundlage einer viertelstündlichen Saldierung im Hinblick darauf zustehen, dass die Beklagte in dem streitgegenständlichen Zeitraum jeweils Monatssaldierungen zwischen selbst erzeugtem und selbst verbrauchtem Strom vorgenommen hatte.

Die maßgebliche Rechtsgrundlage lautet wie folgt:

§ 37 EEG 2012 Vermarktung und EEG-Umlage:"...

(2) Die Übertragungsnetzbetreiber können von Elektrizitätsversorgungsunternehmen, die Strom an Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher liefern, anteilig zu dem jeweils von den Elektrizitätsversorgungsunternehmen an ihre Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher gelieferten Strom die Kosten für die erforderlichen Ausgaben nach Abzug der erzielten Einnahmen und nach Maßgabe der Ausgleichsmechanismusverordnung verlangen (EEG-Umlage). Der Anteil ist so zu bestimmen, dass jedes Elektrizitätsversorgungsunternehmen für jede von ihm an eine Letztverbraucherin oder einen Letztverbraucher gelieferte Kilowattstunde Strom dieselben Kosten trägt. Auf die Zahlung der EEG-Umlage sind monatliche Abschläge in angemessenem Umfang zu entrichten.

(3) Letztverbraucherinnen und Letztverbraucher stehen Elektrizitätsversorgungsunternehmen gleich, wenn sie Strom verbrauchen, der nicht von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen geliefert wird. Betreibt die Letztverbraucherin oder der Letztverbraucher die Stromerzeugungsanlage als Eigenerzeuger und verbraucht den erzeugten Strom selbst, so entfällt für diesen Strom der Anspruch der Übertragungsnetzbetreiber auf Zahlung der EEG-Umlage nach Absatz 2 oder Satz 1, sofern der Strom

1. nicht durch ein Netz durchgeleitet wird oder

2. im räumlichen Zusammenhang zu der Stromerzeugungsanlage verbraucht wird."Ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf viertelstündliche Saldierung zwischen erzeugtem und verbrauchtem Strom lässt sich dieser Vorschrift allerdings nicht entnehmen.

Eine Monatssaldierung ist zur Ermittlung der privilegierten Eigenversorgung nach § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 nach der vorzunehmenden Auslegung der Vorschrift zulässig (so auch LG Tübingen zur Jahressaldierung, Urteil vom 14.09.2018, 4 O 374/17, zit. nach juris, Rn. 57 m.w.N.).

a) Ein Erfordernis der Zeitgleichheit oder eines Viertelstundenintervalls ist dem § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 schon seinem Wortlaut nach nicht zu entnehmen. Die Vorschrift stellt, um von einer privilegierten Eigenversorgung ausgehen zu können, nach seinem Wortlaut in Bezug auf den Verbrauch allein das Erfordernis eines räumlichen Zusammenhangs, nicht aber auch das Erfordernis eines zeitlichen Zusammenhangs zu der Stromerzeugungsanlage auf. Weitere Einschränkungen enthält die Bestimmung gerade nicht. Dadurch unterscheidet sich die Gesetzeslage im EEG 2012 wesentlich von derjenigen im EEG 2014. Denn gemäß der Neuregelung der EEG-Umlage für Letztverbraucher und Eigenversorger in § 61 EEG 2014 darf nach dessen Abs. 7 bei der Berechnung der selbst erzeugten und verbrauchten Strommengen nach den Absätzen 1 bis 6 Strom nur bis zu der Höhe des aggregierten Eigenverbrauchs, bezogen auf jedes 15-Minuten-Intervall (Zeitgleichheit), berücksichtigt werden. Die Einführung des Prinzips der Zeitgleichheit im Bereich der Eigenversorgung durch das EEG 2014 belegt zusätzlich, dass dieses Prinzip nach der alten Rechtslage noch nicht galt.

Etwas anderes ergibt sich nach Auffassung des Senats - aus den nachfolgenden Erwägungen zu b) bis f) - auch nicht aus der Verwendung der Formulierung "für diesen Strom".

b) Die Einführung des Grundsatzes der Gleichzeitigkeit bei der privilegierten Eigenversorgung war durch das EEG 2012 noch nicht bezweckt worden, Anhaltspunkte für das Erfordernis eines Viertelstundenmaßstabes lassen sich der Gesetzesbegründung für das EEG 2012 nicht entnehmen (vgl. S. 82 f. der BT-Drucks. 17/6071).

Soweit es in der Begründung (S. 83) heißt, dass der Eigenverbrauch durch den Stromerzeuger ähnlich auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 a) StromStG von der Stromsteuer befreit wird und die Vorschrift im EEG in Übereinstimmung mit der Bestimmung aus dem StromStG auszulegen sei, soweit beide inhaltlich übereinstimmen, ergibt sich daraus nichts anderes. Eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG ("Steuerbefreiung für Strom aus kleinen Anlagen") und den Eigenversorgungsregeln in § 37 EEG 2012 ist nur im Hinblick auf den räumlichen Zusammenhang ersichtlich, welcher sowohl gemäß § 37 Abs. 3 Nr. 2 EEG 2012 als auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG maßgeblich ist. Dem Verweis auf das StromStG kann hingegen entgegen der Auffassung der Klägerin nicht entnommen werden, dass - allein weil für das Stromsteuerrecht das Bundesfinanzministerium bereits 2005 (Erlass vom 17.11.2005, III A1 - V 4250/05/0003) eine Gleichzeitigkeit gefordert hat - diese auch für § 37 Abs. 3 EEG 2012 galt.

Die Formulierung in der Gesetzesbegründung zur EEG-Novelle 2014 (S. 156 der BT-Drucks. 18/1304), die von einem lediglich "klarstellenden" Hinweis auf das Kriterium der Zeitgleichheit in § 61 Abs. 7 EEG 2014 spricht, ist vor diesem Hintergrund ebenfalls kein hinreichendes Kriterium um anzunehmen, dass der Viertelstundenmaßstab schon unter Geltung der entsprechenden Regelung des EEG 2012 galt. Unter Berücksichtigung der Historie des EEG und der Tatsache, dass ein Viertelstundenmaßstab in § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 auch in der Literatur überwiegend abgelehnt wurde, ist kein Raum für eine bloße Klarstellung. Vielmehr ist davon auszugehen, dass es sich bei dem durch das EEG 2014 eingeführten Gleichzeitigkeitsprinzip um eine neue, zusätzliche Voraussetzung handeln muss. § 61 Abs. 7 EEG 2014 hat insofern einen Systemwechsel eingeleitet, der die Geltung des Gleichzeitigkeitsprinzip für zukünftige Sachverhalte nun eindeutig zum Ausdruck bringt (vgl. auch Sinning/Ringwald, IR 2014, 50; Böhme in: Greb/Boewe, BeckOK zum EEG, Stand 01.08.2018, § 61h Rn. 7 m.w.N.; Becher, IR 2018, 303).

Diese Novellierung war durch die zunehmende "Flucht in die Eigenerzeugung" bedingt, die besonders im gewerblichen Bereich zu Ungleichbehandlungen und Wettbewerbsverzerrungen sowie dem Aufbau ineffizienter Doppelversorgungsstrukturen geführt hatte (vgl. etwa Wustlich, Das EEG 20 14, NVwZ 2014, 1113, 1120; Becher a.a.O.).

c) Darüber hinaus spricht die systematische Auslegung gegen die Geltung des Viertelstundenmaßstabs bei der privilegierten Eigenversorgung nach dem EEG 2012. Denn der Gesetzgeber hat an anderer Stelle im EEG 2012 die Anwendung dieses zeitlichen Maßstabs ausdrücklich vorgeschrieben: So enthalten § 33c Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012 (Direktvermarktung) sowie § 39 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 4 EEG 2012 (Grünstromprivileg) Sonderregelungen, die von einer "viertelstündlichen Auflösung" bzw. von einem "15-Minuten-Intervall" sprechen und die den Umkehrschluss nahelegen, dass eine viertelstündliche Bilanzierung ansonsten gerade nicht verpflichtend war (so auch Böhme in: Greb/Boewe, BeckOK zum EEG, Stand 01.08.2018, § 61h Rn. 7; LG Tübingen, a.a.O.).

d) Entgegen der Auffassung der Klägerin ergibt sich nach Auffassung des Senats die Anforderung der Zeitgleichheit auch nicht als Rechtsreflex bzw. aus der Tatsache, dass die Gleichzeitigkeit von Erzeugung und Verbrauch dem Eigenversorgungsprivileg immanent sei.

aa) Zunächst erschließt sich nicht, warum bei der fehlenden Anordnung eines Saldierungsmaßstabes und aus einer immanenten Gleichzeitigkeit heraus ausgerechnet das Viertelstundenintervall gelten sollte. Das Gleichzeitigkeitsargument spricht eher gegen einen Anspruch auf viertelstündliche Saldierung. Die Antragstellung der Klägerin steht insoweit ihrer eigenen Argumentation entgegen, nach der die Eigenstromprivilegierung zwingend Simultanität voraussetze mit der Folge, dass jedes noch so kurze Saldierungsintervall unzulässig sei.

bb) Zudem steht dieser Argumentation entgegen, dass eine solche einschränkende Auslegung der maßgeblichen Vorschrift zur privilegierten Eigenversorgung nach dem EEG 2012 nicht berücksichtigt, dass das Tatbestandsmerkmal der Zeitgleichheit bzw. der Viertelstundenmaßstab im Jahr 2012 gerade nicht in die hier streitgegenständliche Regelung aufgenommen wurde. Ansonsten ist es nicht zu erklären, warum bei der Direktvermarktung nach § 33c Abs. 2 Nr. 3 EEG 2012 oder dem Grünstromprivileg des § 39 Abs. 1 Nr. 1 und 4 EEG 2012 ausdrücklich von einer viertelstündlichen Auflösung bzw. einem 15-Minuten-Intervall die Rede ist, zumal die dortige Einführung des Viertelstundenmaßstabs zum gleichen Zeitpunkt erfolgte wie die Begrenzung der Eigenversorgung durch die EEG-Novelle (vgl. LG Tübingen, a.a.O.; Becher, IR 2018, 303 m.w.N.). Kurze Saldierungszeiträume sind also stets ausdrücklich gesetzlich angeordnet worden. Die fehlende Anordnung in § 37 EEG 2012 lässt daher nur den Schluss zu, dass ein Anspruch der Klägerin auf entsprechende Saldierung im Viertelstundentakt fehlt.

e) Diese Auslegung steht auch mit dem Sinn und Zweck des Eigenversorgungsprivilegs im Einklang. Dezentral erzeugter und nur mit geringer Netzbelastung verbundener Strom wurde vom Gesetzgeber zumindest unter Geltung des EEG 2012 als schützenswertes Gut angesehen und dementsprechend privilegiert. Aus diesem Grund wurde die Eigenerzeugung vom EEG-Ausgleichsmechanismus ausgenommen. Eine - so nicht formulierte - zusätzliche Begrenzung in zeitlicher Hinsicht hätte diese gewollte Privilegierung deutlich eingeschränkt. Dies ergibt sich auch daraus, dass eine viertelstundengenaue Abrechnung eine registrierende Leistungsbemessung erfordert, bei der ein fernausgelesener Stromzähler für jede Viertelstunde die jeweils verbrauchte Energiemenge misst. Insoweit überzeugt der Verweis des Landgerichts Tübingen (a.a.O., m.w.N.) darauf, dass vor 2014 vielfach gar nicht die erforderlichen Zähler verbreitet waren (vgl. auch Becher, a.a.O.).

f) Etwas anderes folgt schließlich nach Auffassung des Senats auch nicht aus der Argumentation der Klägerin, dass hier die Anspruchsentstehung in § 37 Abs. 2 EEG 2012 geregelt sei, wohingegen die Eigenstromprivilegierung in § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 eine Einwendung darstelle mit der Folge, dass Zweifel an der Auslegung des § 37 Abs. 3 S. 2 EEG 2012 zu Lasten der Beklagten als derjenigen Partei gingen, die sich auf die Einwendung berufe.

aa) Diese Argumentation der Klägerin ändert nichts daran, dass § 37 Abs. 3 S. 2 EEG zusätzliche Kriterien neben dem Erfordernis des räumlichen Zusammenhangs für das Entfallen der Umlagepflicht nicht aufstellt. Die Gesamtschau der Auslegungskriterien lässt solche Zweifel, die die Klägerin hier zu ihren Gunsten wähnt, gerade nicht zu.

bb) Selbst wenn unter Auslegungsgesichtspunkten Zweifel verblieben wären, wäre in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Klägerin hier Ansprüche geltend macht, die über die bereits erteilten und von ihr selbst abgerechneten - und insoweit zunächst als Erfüllung gemäß § 362 BGB akzeptierten - Ansprüche hinaus gehen mit der Folge, dass sich die Beweislast gemäß § 363 BGB umgekehrt hat.

2. Da der Klägerin aus den vorstehenden Gründen bereits die geltend gemachten Auskunftsansprüche nicht zustehen, war die Berufung insgesamt zurückzuweisen.

Es kann dabei auch dahinstehen, ob etwaige Ansprüche der Klägerin durch Schuldanerkenntnis erloschen sind, indem die Klägerin die auf der Grundlage der "Berechnung auf Monatsbasis" von der Beklagten zur Verfügung gestellten Wirtschaftsprüfer-Testate akzeptiert und zum Gegenstand ihrer eigenen Abrechnungsschreiben vom 29.08.2013, 02.09.2014 und 28.08.2015 gegenüber der Beklagten für die streitgegenständlichen Zeiträume gemacht hat.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

4. Die Revision wird gemäß nicht zugelassen. Die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO).

Die Auslegung des § 37 Abs. 2, Abs. 3 EEG 2012 stellt sich nach neuem Recht nicht mehr. Das Berufungsurteil weicht auch nicht in zulassungsrelevanter Weise von anderer Rechtsprechung zu dieser Norm ab.