FG Düsseldorf, vom 14.05.2019 - 10 K 3317/18 AO
Fundstelle
openJur 2019, 29444
  • Rkr:
Tenor

Der ablehnende Bescheid vom 14. August 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2018 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, soweit nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe des vollstreckbaren Betrags leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung seines Antrags, eine Kindergeldrückforderung zu stunden.

Der Kläger bezog bis Januar 2017 Kindergeld für B. B befand sich nach der Geburt eines eigenen Kindes seit dem August 2014 in Elternzeit. Die Familienkasse Nordrhein-Westfalen (NRW) D hob, nachdem sie davon Kenntnis erhalten hatte, durch Bescheid vom 10. März 2017 die Festsetzung des Kindergeldes für B gegenüber dem Kläger ab September 2014 auf und forderte das für September 2014 bis Januar 2017 gezahlte Kindergeld in Höhe von 5.464 Euro vom Kläger zurück (Verwaltungsakte - VA - Bl. 24). Der Kläger legte gegen diesen Bescheid Einspruch ein, über den die Familienkasse NRW D noch nicht entschieden hat.

Der für den Forderungseinzug zuständige Inkasso-Service der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, die Agentur für Arbeit C, erklärte sich mit Schreiben vom 10. Januar 2018 aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers damit einverstanden, dass er zur Tilgung des rückständigen Erstattungsanspruchs nebst Säumniszuschlägen ab dem 5. Februar 2018 monatliche Raten in Höhe von 50 Euro leiste (VA Bl. 43). Da der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung ab März 2018 nicht mehr einhielt, forderte die Beklagte den Kläger durch Schreiben vom 14. März 2018 auf, die Rate für diesen Monat bis zum 28. März 2018 zu zahlen (VA Bl. 47). Mangels Zahlung dieser Rate bis zu diesem Termin mahnte sie mit Schreiben vom 4. April 2018 die gesamte offene Forderung zur Zahlung bis zum 18. April 2018 an (VA Bl. 51) und drohte - weil der Kläger auch bis dahin keine Zahlungen geleistet hatte - die Vollstreckung für den Fall an, dass der Rückstand in Höhe von 5.690,50 Euro nicht bis zum 8. Mai 2018 ausgeglichen werde (VA Bl. 55).

Der Kläger teilte der Beklagten daraufhin per E-Mail vom 23. April 2018 mit, dass es ihm nicht möglich sei, die vereinbarten monatlichen Raten von 50 Euro zu leisten, weil er ausschließlich eine Erwerbsminderungsrente in Höhe 660 Euro beziehe. Über weitere Einnahmen verfüge er derzeit nicht. Von dieser Rente müsse er noch Krankenversicherungsbeiträge in Höhe von 180 Euro monatlich entrichten. Er bat daher um Aussetzung der angedrohten Vollstreckung. Er werde sich weiterhin bemühen, entsprechende Raten zu leisten (VA Bl. 59).

Die Beklagte legte diesen Antrag als Stundungsbegehren aus und bat den Kläger, weitere Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen zu machen. Dieser Aufforderung kam der Kläger mit Schreiben vom 19. Juni 2018, auf das Bezug genommen wird, nach (VA Bl. 68 ff.).

Die Beklagte lehnte den Antrag des Klägers durch Bescheid vom 14. August 2018 ab. Nach § 222 der Abgabenordnung (AO) dürfe ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise gestundet werden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheine. Die Einziehung sei für den Schuldner erst dann mit einer erheblichen Härte verbunden, wenn er sich auf die Erfüllung des Anspruchs nicht rechtzeitig habe vorbereiten können oder sich augenblicklich in ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnissen befinde. Als Ursache für die erhebliche Härte kämen insbesondere persönliche Gründe in Betracht. Voraussetzung für eine Stundung aus persönlichen Gründen sei die Stundungsbedürftigkeit und die Stundungswürdigkeit des Schuldners. Stundungswürdig sei der Schuldner, wenn er seine wirtschaftliche Situation nicht selbst herbeigeführt und nicht gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen habe. Stundungswürdigkeit sei insbesondere dann zu verneinen, wenn der Schuldner die Rückforderung selber verschuldet habe. Nach Mitteilung der Familienkasse NRW D sei die Forderung aufgrund der Verletzung der Mitwirkungspflicht entstanden. Stundungswürdigkeit liege somit nicht vor. Nach der dem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung war ein Einspruch gegen den Bescheid bei der Familienkasse NRW E einzulegen (VA Bl. 75 f.).

Der Kläger legte gegen den Bescheid am 30. August 2018 Einspruch ein, der an die Beklagte gerichtet war. Er machte geltend, im Hinblick auf die Höhe seiner Rente nicht zahlungsfähig zu sein. Vollstreckungsmaßnahmen würden, so der Kläger, angesichts seines geringen Einkommens erfolglos verlaufen. Er bat deshalb darum, davon Abstand zu nehmen (VA Bl. 78).

Die Familienkasse NRW E wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2018 als unbegründet zurück. Sie nahm an, dass es im Fall des Klägers an einer Stundungsbedürftigkeit fehle. Diese sei nur gegeben, wenn der Schuldner bei Fälligkeit der Forderung vorübergehend zahlungsunfähig sei. Dies sei beim Kläger nicht der Fall. Der Kläger beziehe eine monatliche Rente in Höhe von 709,94 Euro. Er verfüge dauerhaft über nicht pfändbares Einkommen. Eine Änderung der wirtschaftlichen Verhältnisse durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit sei nicht absehbar. Es lägen keine vorübergehenden geschäftlichen Verluste, saisonale Verlustgeschäfte oder eine plötzliche Erkrankung vor, die etwa eine vorübergehende Zahlungsunfähigkeit begründen könnten. Der Kläger sei auch bei Ablehnung einer Stundung durch die Pfändungsfreigrenzen ausreichend geschützt. Die Orientierung an den Pfändungsfreigrenzen in der Zivilprozessordnung (ZPO) bei Arbeitseinkommen stelle sicher, dass der Kläger nicht nur den notwendigen Lebensunterhalt behalte. Unpfändbare Gehaltsanteile sowie bedingt pfändbare Gehaltsanteile würden nach § 850a ZPO und nach § 850b ZPO geschützt. Zudem sei es dem Kläger auch möglich, trotz Nichtgewährung der Stundung Teilbeträge auf die Forderung zu leisten, um die Hauptforderung und die Säumniszuschläge zu reduzieren (VA Bl. 82 ff.).

Mit der daraufhin am 28. November 2018 erhobenen Klage macht der Kläger geltend, dass die von ihm bezogene Rente wesentlich niedriger sei als von der Familienkasse NRW E in der Einspruchsentscheidung angenommen. Er habe das Kindergeld, das die Familienkasse NRW D zurückgefordert habe, auch nicht zum eigenen Vorteil verwendet, sondern zur Ausbildung der B. Diese habe sich bereit erklärt, ihn bei der Rückzahlung des zurückgeforderten Betrags finanziell zu unterstützen, sobald sie ihre Ausbildung abgeschlossen habe und einer Erwerbstätigkeit nachgehe.

Es sei zudem unverständlich, dass der Inkasso-Service Beitreibungsmaßnahmen ergreifen wolle, obschon ihm bekannt sei, dass er - der Kläger - zahlungsunfähig sei. Auch eine infolgedessen abzugebende Vermögensauskunft werde nicht zur Tilgung der Forderung beitragen. Diese würde sich vielmehr eher, nämlich durch eine Restschuldbefreiung, erledigen, falls er, der Kläger, ein Privatinsolvenzverfahren durchlaufe. Würde ihm dagegen die beantragte Stundung gewährt, so könne die Erstattungsgläubigerin darauf hoffen, dass B die Forderung ganz oder teilweise ausgleiche. Alternativ könne die Beklagte mit ihm auch erneut eine der Tilgung der Forderung dienende Ratenzahlungsvereinbarung treffen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 14. August 2018 und der Einspruchsentscheidung der Familienkasse NRW W vom 25. Oktober 2018 zu verpflichten, den im Bescheid vom 10. März 2017 festgesetzten Erstattungsanspruch in Höhe von 5.464 Euro nebst Säumniszuschlägen zu stunden.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verweist auf die Einspruchsentscheidung der Familienkasse NRW E.

Die Verwaltungsakte der Beklagten hat vorgelegen.

Gründe

1. Die Klage ist zulässig.

Sie ist dahin auszulegen, dass sie sich gegen die Agentur für Arbeit C als Beklagte richtet.

Nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ist die Klage gegen die Behörde zu richten, die den beantragten Verwaltungsakt abgelehnt hat. Den Antrag auf Stundung des Kindergeldrückzahlungsanspruchs abgelehnt hat nicht die Familienkasse NRW E, sondern die Agentur für Arbeit C, d. h. die Beklagte. Zwar wurde der Kläger durch die Rechtsbehelfsbelehrung in der Einspruchsentscheidung dahingehend belehrt, dass die Klage "gegen die oben bezeichnete Familienkasse" zu richten sei, womit offenbar die auf S. 1 der Einspruchsentscheidung angegebene Familienkasse NRW E gemeint ist. Über die sog. Passivlegitimation entscheidet jedoch nicht eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung, sondern die Regelung in § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO.

Die Klageschrift des Klägers kann auch dahin ausgelegt werden, dass die Klage sich gegen die Agentur für Arbeit C richtet. Der Kläger begehrt die Aufhebung des Bescheides vom 14. August 2018. Sein Prozessbevollmächtigter hat in der Klageschrift angegeben, dass ihm dieser Bescheid nicht vorliege. Er hat die Klage daher gegen die "Bundesagentur für Arbeit, vertr. d. d. Familienkasse Nordrhein-Westfalen E" gerichtet. Angesichts der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrung ist diese Formulierung dahin auszulegen, dass sich die Klage gegen die Behörde richtet, die nach § 63 Abs. 1 Nr. 2 FGO passiv legitimiert ist, d. h. gegen die Beklagte.

2. Die Klage ist mit der Maßgabe begründet, dass der ablehnende Bescheid vom 14. August 2018 und die Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2018 aufzuheben waren, weil sie rechtswidrig sind und den Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 101 Satz 1 FGO). Da der ablehnende Bescheid von einer unzuständigen Behörde erlassen wurde, konnte das Gericht diese Behörde weder gemäß § 101 Satz 1 FGO verpflichten, die vom Kläger begehrte Stundung vorzunehmen, noch gemäß § 101 Satz 2 FGO die Verpflichtung dieser Behörde aussprechen, ihn unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Insoweit war die Klage daher abzuweisen.

a) Nach § 222 Satz 1 AO können die Finanzbehörden Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis ganz oder teilweise stunden, wenn die Einziehung bei Fälligkeit eine erhebliche Härte für den Schuldner bedeuten würde und der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. Diese Zuständigkeit umfasst zugleich die Befugnis, die Stundung abzulehnen, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Bei dem Anspruch, dessen Stundung der Kläger begehrt, handelt es sich um einen Erstattungsanspruch i. S. von § 37 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und 2 AO. Der Kläger hat, wie bis zu einer Aufhebung des Aufhebungsbescheides vom 10. März 2017 auf seinen Einspruch hin gemäß § 124 Abs. 2 AO bindend feststeht, für den Zeitraum von September 2014 bis Januar 2017 für B ohne Rechtsgrund Kindergeld bezogen. Bei dem nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu gewährenden Kindergeld, um das es im Streitfall geht, handelt es sich gemäß § 31 Satz 3 EStG um eine Steuervergütung i. S. von § 1 Abs. 1 Satz 1 AO.

Ist eine Steuervergütung ohne rechtlichen Grund gezahlt worden, so hat derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt wurde, an den Leistungsempfänger einen Anspruch auf Erstattung des gezahlten Betrags, und zwar auch dann, wenn der rechtliche Grund für die Zahlung - wie hier aufgrund der Aufhebung der Festsetzung des Kindergeldes - erst später wegfällt (§ 37 Abs. 2 Satz 2 AO).

Finanzbehörde, die nach § 222 Satz 1 AO für die Entscheidung über den Stundungsantrag zuständig war, ist die Familienkasse NRW D. Finanzbehörden i. S. der AO sind nach § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO u. a. die Familienkassen, denen nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 des Finanzverwaltungsgesetzes (FVG) die Aufgabe der Durchführung des Familienleistungsausgleichs nach Maßgabe der §§ 31, 62 bis 78 EStG zugewiesen ist, und zwar in der Weise, dass die Bundesagentur für Arbeit dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung dieser Aufgaben ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung stellt (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 2 FVG). Dabei kann der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit innerhalb seines Zuständigkeitsbereichs abweichend von den Vorschriften der AO über die örtliche Zuständigkeit von Finanzbehörden die Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für bestimmte Bezirke oder Gruppen von Berechtigten einer anderen Familienkasse übertragen (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG).

Der Vorstand der Bundesagentur für Arbeit hat von dieser Ermächtigung zuletzt durch Beschluss vom 14. April 2016 (15/2016, Amtliche Nachrichten der Bundesagentur für Arbeit, Monatsheft Mai 2016, veröffentlicht im Internet unter www.Statistik.Arbeitsagentur.de>Statistik nach Themen>amtliche Nachrichten der BA) Gebrauch gemacht. Dadurch ist aber nicht der Agentur für Arbeit C die Zuständigkeit für Entscheidungen im Erhebungsverfahren betreffend den Familienleistungsausgleich übertragen worden. In Ziff. 2.4 des Beschlusses ist lediglich geregelt, dass die Familienkasse NRW E im Bereich des steuerlichen Kindergeldes für die Bearbeitung von Rechtsbehelfen gegen Entscheidungen des Inkasso Services zuständig ist. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung, die nicht die örtliche Zuständigkeit i. S. der §§ 17 ff. AO betrifft, sondern eine funktionale Zuständigkeit, wie § 368 Abs. 2 Satz 2 AO in der bis zum 31. Dezember 1995 geltenden Fassung dies für Entscheidungen über Beschwerden zugunsten der nächst höheren Behörde vorsah, von der Ermächtigung in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 11 Satz 4 FVG gedeckt ist. Eine Zuständigkeitszuweisung bezüglich Entscheidungen im Erhebungsverfahren zugunsten der Agentur für Arbeit C als Inkasso-Service ist damit mangels näherer Regelung, welche Entscheidungen eine für den Inkasso-Service zuständige Behörde treffen darf und welche Behörden dazu berufen sind, nicht verbunden. Ziff. 2.4 des Beschlusses regelt nicht einmal, um welche Behörde oder Behörden es sich bei dem Inkasso-Service oder den Inkasso-Services handeln soll. Es ist schließlich auch nicht ersichtlich, dass der Agentur für Arbeit C durch einen anderen Beschluss des Vorstandes der Bundesagentur für Arbeit die - mittlerweile wohl bundesweite - Zuständigkeit für das Inkasso des Kindergeldes und damit ggf. verbundene Aufgaben wie Stundung oder Erlass von Kindergeldrückforderungsansprüchen zugewiesen worden ist. Zuständig ist damit nach Ziff. 1 der Anlage 1 zum Vorstandsbeschluss 15/2016 die Familienkasse NRW D als die für Antragsteller mit Wohnsitz im Kreis Z und damit für Z-Stadt zuständige Familienkasse.

b) aa) Der Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes steht auch § 127 AO nicht entgegen. Danach kann die Aufhebung eines Verwaltungsaktes, der nicht nach § 125 AO nichtig ist, nicht allein deshalb beansprucht werden, weil er unter Verletzung von Vorschriften über das Verfahren, die Form oder die örtliche Zuständigkeit zustande gekommen ist, wenn keine andere Entscheidung in der Sache hätte getroffen werden können.

Bei der Stundung handelt es sich nach § 222 Satz 1 AO um eine Ermessensentscheidung. Im Streitfall dürfte allerdings davon auszugehen sein, dass die Entscheidung der Beklagten, die Stundung abzulehnen, weil die dafür erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen nicht vorliegen, nicht durch fehlende örtliche Zuständigkeit beeinflusst wurde, was zur Folge hätte, dass § 127 AO trotz des Charakters des § 222 AO als Ermessensregelung anwendbar wäre (vgl. auch BFH-Beschluss vom 2. August 2012 V B 68/11, Sammlung der Entscheidungen des Bundesfinanzhofs - BFH/NV - 2013, 243). Der Kläger hat im Fragebogen zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse angegeben, dass ihm ein monatliches Nettoeinkommen von lediglich 435,98 Euro zur Verfügung steht. Zur Frage unter Ziff. 8, in welcher Höhe monatliche Raten auf die rückständigen Beträge entrichtet werden können, hat er angegeben: "keine - es geht einfach nicht". Dementsprechend hat der Kläger die Ratenzahlungsvereinbarung bereits ab März 2018 und damit bereits nach einem Monat nicht mehr (oder gar nicht) eingehalten. Gestundet werden darf ein Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 222 Satz 1 AO aber nur, wenn der Anspruch durch die Stundung nicht gefährdet erscheint. § 222 Satz 1 AO dient damit nur dazu, den Einzug der Forderung zeitweilig aufzuschieben, nicht aber dauerhaft. Bei dauerhafter Zahlungsunfähigkeit kommt allenfalls ein Erlass gemäß § 227 AO in Betracht. Der Kläger ist auch nicht erkennbar in der Lage, die im Regelfall bei einer Stundung zu stellende Sicherheit zu leisten (§ 222 Satz 2 AO). Ferner ist nicht ersichtlich, wie er bei einer Entscheidung zu seinen Gunsten angesichts seiner Einkommens- und Vermögenslage die nach § 234 AO anfallenden Stundungszinsen sollte aufbringen können (vgl. dazu auch BFH-Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 X B 9/94, BFH/NV 1995, 472, und vom 27. April 2001 XI S 8/01, BFH/NV 2001, 1362). Damit dürfte ihm die Stundung im Ergebnis zu Recht versagt worden sein.

§ 127 AO betrifft allerdings nur Verstöße gegen die örtliche Zuständigkeit. Wie dargelegt, ist jedoch schon nicht feststellbar, dass die Beklagte zur Familienkasse und damit zu einer Finanzbehörde i. S. von § 6 Abs. 2 Nr. 6 AO bestimmt wurde. Fälle sachlicher Unzuständigkeit der entscheidenden Behörde betrifft § 127 AO aber nicht.

bb) Die durch die fehlende sachliche Zuständigkeit der Beklagten begründete Rechtswidrigkeit der angefochtenen Entscheidung ist auch nicht nach § 126 Abs. 2 AO dadurch geheilt worden, dass die Familienkasse NRW E den Einspruch des Klägers als unbegründet zurückgewiesen hat, weil auch sie keine Stundungsbedürftigkeit gesehen hat. Anders als bei einer Abhilfeentscheidung oder einer verbösernden Entscheidung (vgl. § 367 Abs. 2 Satz 2 und 3 AO) trifft die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, durch die Zurückweisung des Einspruchs keine Entscheidung in der Sache, die - anders als ein ändernder oder ersetzender Verwaltungsakt gemäß § 365 Abs. 3 AO - an die Stelle des angefochtenen Verwaltungsaktes träte. Weder § 126 Abs. 2 AO noch § 367 AO ist zu entnehmen, dass einer den Einspruch lediglich zurückweisenden Entscheidung eine derartige rechtliche Bedeutung zukäme. Wäre dies anders zu beurteilen, so hätte dies aus Sicht des Gerichts die nicht hinzunehmende Folge, dass der Mangel der sachlichen Zuständigkeit der den angefochtenen Verwaltungsakt erlassenen Behörde - abgesehen von Fällen der Verwerfung des Einspruchs (§ 358 Satz 2 AO) - nie erfolgreich gerügt werden könnte.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO. Die Kosten sind lediglich dann gemäß § 136 Abs. 1 Satz 3 FGO in vollem Umfang der beklagten Behörde aufzuerlegen, wenn der eine Verpflichtung erstrebende Kläger nur ein Bescheidungs-Urteil erreicht, weil das Gericht davon absieht, die für eine Verpflichtung erforderliche Spruchreife herbeizuführen (vgl. BFH - Urteil vom 2. Juni 2005 III R 66/04, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2006, 185). Ist dagegen bei einer Bescheidung nicht abzusehen, inwieweit der Kläger mit seiner Klage endgültig Erfolg haben wird, so ist die Kostenentscheidung gemäß § 136 Abs. 1 Satz 1 FGO zu treffen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 1. Februar 1977 VII R 62/75, BStBl II 1977, 370). Dies gilt umso mehr, wenn - wie im Streitfall - die Klage zunächst nur insoweit Erfolg hat, als sie sich auf die Aufhebung der ablehnenden Verwaltungsentscheidung richtet, ein Erfolg hinsichtlich des weitergehenden eigentlichen Klagebegehrens (Gewährung der Stundung) dagegen eher unwahrscheinlich ist.

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 151 Abs. 3, 155 FGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

5. Die Revision war gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zuzulassen. Die Frage, ob die Beklagte in gesetzmäßiger Weise zur Familienkasse bestimmt und ihr Aufgabenbereich so klar und eindeutig geregelt wurde, dass sich daraus eine Zuständigkeit für das gesamte Erhebungsverfahren in Fällen des Familienleistungsausgleichs gemäß den §§ 31, 62 bis 78 EStG ergibt, ist höchstrichterlich nicht geklärt. Dem BFH liegt dazu zudem bereits die sich gegen das Urteil des Sächsischen FG vom 7. März 2018 8 K 1527/17 Kg (juris) richtende Revision mit dem Az. III R 21/18 vor.

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