OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 14.09.2017 - 15 A 29/17
Fundstelle
openJur 2019, 29236
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger ist Insolvenzverwalter der K. UG (im Folgenden: Schuldnerin).

Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 beantragte er unter Berufung auf § 4 Abs. 1 IFG NRW beim Finanzamt C. , ihm Auskunft zu folgenden die Schuldnerin betreffenden Fragen zu erteilen:

"a) Wann haben Sie die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht? ...

b) Seit wann haben Sie für Steuerrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsorgane erteilt? ...

c) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten? ...

d) Welche Zahlungen haben Sie von der Schuldnerin seit dem 25.12.2014 erhalten? ...

e) Welche der unter d) benannten Zahlungen haben Sie erhalten zur Abwendung von durch Sie angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen?...

f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch haben Sie Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt?..."

Darüber hinaus bat der Kläger um Übersendung von Speicherkontenauszügen mit sämtlichen dort vorhandenen Daten über Steuerschulden, geleistete Zahlungen, Säumniszuschläge, Umbuchungen und Vollstreckungshandlungen für die Veranlagungszeiträume seit März 2014 bis zur Antragstellung. Die in Rede stehenden Informationen könnten nicht auf andere Weise beschafft werden. Die Schuldnerin habe keine ordnungsgemäße Buchführung erstellt. Sowohl der frühere als auch der jetzige Geschäftsführer seien nicht auffindbar.

Mit Bescheid vom 10. August 2015 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Zur Begründung führte er aus, die erforderliche Entbindung von der Verpflichtung zur Wahrung des Steuergeheimnisses durch den Insolvenzschuldner gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO liege nicht vor.

Der Kläger hat am 29. August 2015 Klage erhoben.

Zur Begründung hat er vorgetragen: Ein gegenüber dem Finanzamt geltend gemachter Informationsanspruch des Insolvenzverwalters werde, auch wenn dieser anschließend einen Anfechtungsanspruch durchsetzen wolle, vom Regelungsbereich der Abgabenordnung nicht umfasst. Der Auskunftsanspruch könne daher nicht durch das Steuergeheimnis des § 30 AO ausgeschlossen sein.

Der Kläger hat beantragt,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts C. vom 10. August 2015 zu verpflichten, ihm gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt C. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die K. UG, AG Köln HRB , - AG Köln, Az. 73 IN 139/15 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) für die Veranlagungszeiträume von 2014 und 2015 sowie Auskunft zu folgenden Fragen zu erteilen:

a) Wann wurden vom Finanzamt C. in dem Gesamtzeitraum 2014 und 2015 gegenüber der Schuldnerin wegen Steuerrückständen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen angedroht?

b) Seit wann hat das Finanzamt C. für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?

c) Welche Zahlungen hat das Finanzamt C. von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in dem Gesamtzeitraum 2014 und 2015 erhalten?

d) Welche Zahlungen hat das Finanzamt C. von der Schuldnerin, von Drittschuldnern und sonstigen Personen auf die Verbindlichkeiten der Schuldnerin seit dem 1. März 2014 erhalten?

e) Welche der unter d) benannten Zahlungen hat das Finanzamt C. zur Abwendung von durch es angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?

f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat das Finanzamt C. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin und vom Insolvenzantrag erlangt?

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen: Eine Beantwortung der Fragen zu a) bis f) komme schon deshalb nicht in Betracht, weil sich ein etwaiger Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW lediglich auf vorhandene Informationen richte. Die Behörde sei nicht verpflichtet, Informationen erst noch zu (be-)schaffen. Dem Auskunftsbegehren stehe zudem § 30 AO entgegen. Dieser sei im Rahmen der Prüfung des § 4 Abs. 1, Abs. 2 IFG NRW anwendbar. § 30 AO sei nicht erst im Rahmen des § 9 IFG NRW zu prüfen. Er gehe als bundesrechtliche Regelung i.S.d. Art. 31 GG den §§ 6 ff. IFG NRW vor. Die vom Kläger begehrten Informationen beträfen Verhältnisse der Schuldnerin, die dem Steuergeheimnis des § 30 Abs. 1 AO unterlägen. Eine Offenbarungsbefugnis nach § 30 Abs. 4 bis Abs. 6 AO sei nicht gegeben. Namentlich lägen die Voraussetzungen des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht vor. Die Schuldnerin habe keine Zustimmung zu einer Offenbarung durch das Finanzamt erteilt. Der Insolvenzverwalter könne nicht anstelle der Schuldnerin zustimmen. Die Übertragung der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen auf den Insolvenzverwalter nach § 80 InsO führe nicht dazu, dass die Zustimmung des betroffenen Steuerpflichtigen in die Offenbarung seiner Verhältnisse durch die Zustimmung des Insolvenzverwalters ersetzt werden könne. Die Zustimmungsbefugnis sei ein höchstpersönliches Recht des Schuldners. Die Auskunftspflicht der Schuldnerin nach §§ 97, 101 InsO gegenüber dem Insolvenzverwalter könne die ausdrückliche Zustimmung nach § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht ersetzen. § 97 InsO betreffe das Innenverhältnis zwischen Insolvenzverwalter und Insolvenzschuldner und nicht die Frage, ob die Finanzverwaltung Verhältnisse des Insolvenzschuldners offenbaren dürfe. Der Finanzverwaltung könne auch nicht die Aufgabe - und damit das Risiko - auferlegt werden zu beurteilen, ob bzw. inwieweit die gewünschten Auskünfte insolvenzfreies Vermögen beträfen. Schließlich sei jedenfalls § 9 IFG NRW zu beachten. Der Kläger verlange Auskunft über personenbezogene Daten der Schuldnerin und Dritter. Da der Antrag gerade auf die vorgenannten Daten abziele, komme eine Schwärzung nicht in Betracht. Eine Einwilligung der Schuldnerin und der Dritten liege bislang nicht vor.

Mit Urteil vom 1. Dezember 2016 hat das Verwaltungsgericht das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheids des Finanzamts C. vom 10. August 2015 verpflichtet,

dem Kläger gemäß seinem Antrag vom 16. Juni 2015 Auskunft über die bei dem Finanzamt C. in Bezug auf die Insolvenzschuldnerin (die K. UG, AG Köln HRB , - AG Köln, Az. 73 IN 139/15 -) gespeicherten Informationen durch Herausgabe von Jahreskontenauszügen (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) für die Veranlagungszeiträume 1. März 2014 bis 18. Juni 2015 sowie Auskunft zu folgenden Fragen

a) Wann wurden vom Finanzamt C. die ersten Steuerrückstände gegenüber der Schuldnerin durch Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geltend gemacht?

b) Seit wann hat das Finanzamt C. für Zahlungsrückstände der Schuldnerin tatsächlich Vollstreckungsaufträge an die zuständigen Vollstreckungsbehörden/-organe erteilt?

c) Welche Zahlungen hat das Finanzamt C. von der Schuldnerin seit der ersten Androhung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen im Gesamtzeitraum 2014 bis 18. Juni 2015 erhalten?

d) Welche Zahlungen hat das Finanzamt C. von der Schuldnerin seit dem 25. Dezember 2014 bis zum 18. Juni 2015 erhalten?

e) Welche der unter d) benannten Zahlungen hat das Finanzamt C. zur Abwendung von durch es angedrohten Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erhalten?

f) Zu welchem Zeitpunkt und wodurch hat das Finanzamt C. Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin erlangt?

zu erteilen. Im Übrigen - soweit der Klageantrag über den im Verwaltungsverfahren gestellten Informationsantrag hinausgegangen sei - hat das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig abgewiesen. Zur Begründung seiner stattgebenden Entscheidung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe einen Anspruch auf Informationszugang aus § 4 Abs. 1 IFG NRW. Dessen Anwendung sei nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen. Die Abgabenordnung enthalte keine bereichsspezifische Sonderregelung, die den Informationsanspruch ausschließe. Ein Anspruchsausschluss folge auch nicht aus § 5 Abs. 4, § 9 Abs. 1 IFG NRW oder § 30 AO. Die in der Finanzamtsakte der Insolvenzschuldnerin enthaltenen Informationen unterlägen dem Insolvenzverwalter gegenüber keiner Geheimhaltungspflicht, so dass das Steuergeheimnis insoweit nicht berührt werde. Die begehrten Informationen seien auch beim Finanzamt vorhanden. Das Verwaltungsgericht hat die Berufung zugelassen.

Zur Begründung seiner am 30. Dezember 2016 eingelegten Berufung wiederholt und vertieft der Beklagte im Wesentlichen sein erstinstanzliches Vorbringen. Ergänzend trägt er vor: Mit Blick auf Art. 31 GG könne das Informationsfreiheitsgesetz eines Landes keine Ausnahme von der bundesrechtlich geregelten Geheimhaltungspflicht des § 30 AO begründen. Dies gelte jedenfalls so lange, bis der Bundesgesetzgeber die jeweilige Geheimhaltungsvorschrift für entsprechende Ländergesetze öffne. Die hier begehrten Informationen unterfielen dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AO. Eine Offenbarungsbefugnis gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 1 bis Nr. 5 AO bestehe nicht. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit sei kein gesondertes Tatbestandsmerkmal des Steuergeheimnisses. Der Insolvenzverwalter sei auch kein "Betroffener" i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. § 30 Abs. 4 AO regle die Voraussetzungen abschließend, unter denen steuerliche Informationen offenbart werden dürften. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO belege im Umkehrschluss, dass die Abgabenordnung in Fällen wie dem vorliegenden keine Durchbrechung des Steuergeheimnisses habe zulassen wollen. § 97 InsO sei keine gesetzliche Regelung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO, die eine Offenbarung gestatte. Zwischen § 97 InsO, der ins Leere gehe, wenn die streitgegenständlichen Informationen - wie hier - bei der Insolvenzschuldnerin nicht vorhanden bzw. verfügbar seien, und gesetzlichen Regelungen zur Durchbrechung des Steuergeheimnisses (sog. Offenbarungsbefugnisnormen) bestünden tiefgreifende Unterschiede. Dies gelte im Hinblick auf die Regelungsadressaten, den Regelungsgegenstand und die Rechtsfolgen. Eine Geheimhaltungsbedürftigkeit bzw. Geheimhaltungspflicht sei auch kein Kriterium im Rahmen von § 30 AO. Auskunftsansprüche begründeten keine ungeschriebene Ausnahme vom Steuergeheimnis. Andernfalls ergäben sich weitreichende Rechtsunsicherheiten sowie eine erhebliche Relativierung des auch grundrechtlich verankerten Steuergeheimnisses. Des Weiteren käme es zu einer empfindlichen Verkürzung oder sogar zum Ausschluss des rechtlichen Gehörs des Betroffenen. Die Finanzverwaltung sehe sich bei Bejahung eines Informationsanspruchs des Insolvenzverwalters auch einem beträchtlichen Strafbarkeitsrisiko nach § 355 StGB ausgesetzt. Verweigere der Schuldner die Auskunft und/oder Mitwirkung nach § 97 InsO, stehe dem Insolvenzverwalter demgegenüber das Verfahren nach § 98 InsO zur Verfügung. In diesem Verfahren könne unter Einbindung und Anhörung des Schuldners geklärt werden, ob, und wenn ja, in welchem Umfang dem Insolvenzverwalter Auskunfts- und Mitwirkungsansprüche zustünden. Dies gelte auch in den seltenen Fällen, in denen der Insolvenzschuldner nicht greifbar sei. Es stehe ferner nicht fest, ob die herausverlangten steuerlichen Informationen stets auch das Insolvenzverfahren beträfen. Dies sei bei Informationen über das insolvenzfreie Vermögen nicht der Fall. Gegen eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung hinsichtlich des Zeitpunkts der Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit spreche, dass diese Information nicht tatsachen-, sondern wertungsbezogen sei. Der Tenor des stattgebenden Urteils des Verwaltungsgerichts sei insofern zu weit gefasst.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage vollumfänglich abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil. Ergänzend trägt er vor, insolvenzfreies Vermögen sei nicht vorhanden.

Mit Schriftsätzen vom 18. August 2017 und vom 31. August 2017 haben die Beteiligten auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Nachdem die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben, entscheidet der Senat über die Berufung des Beklagten gemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist unbegründet.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage im Umfang der Berufung zu Recht stattgegeben. Die Klage ist - soweit berufungsgegenständlich - zulässig und begründet. Der Bescheid des Finanzamts C. vom 10. August 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung der begehrten steuerlichen Auskünfte gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW zu.

1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 IFG NRW sind erfüllt.

Nach dieser Vorschrift hat jede natürliche Person gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen einen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen.

Auch der Kläger in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter ist eine natürliche Person und somit anspruchsberechtigt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 28, und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 22 f., jeweils m.w.N.

Die begehrten Informationen - Jahreskontenauszüge (Speicherkontenauszüge) zu allen Steuerarten (Lohn-, Umsatz- und Körperschaftsteuer) für die Veranlagungszeiträume 1. März 2014 bis 18. Juni 2015 sowie zu bestimmten Fragen im Zusammenhang mit der Vollstreckung von Steuerrückständen der Schuldnerin bzw. zur Kenntnis des Finanzamts von deren Zahlungsunfähigkeit - hat das Finanzamt im dienstlichen Zusammenhang erlangt (vgl. § 3 IFG NRW). Dabei hat auch die unter f) verlangte Auskunft Informationscharakter i.S.d. § 4 Abs. 1 IFG NRW. Die Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit der Schuldnerin ist eine Tatsache und keine bloße Wertung. Sie lässt sich an objektiven äußeren Umständen wie (dauerhaft) ausbleibenden Zahlungen festmachen und aufgrund dessen in einem Verwaltungsvorgang dokumentieren. Letzteres ist für den Informationsanspruch entscheidend.

2. Der Anspruch ist nicht durch die Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen.

Soweit besondere Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen, die Auskunftserteilung oder die Gewährung von Akteneinsicht bestehen, gehen sie danach den Vorschriften dieses Gesetzes vor.

Darunter sind bereichsspezifische Gesetze des Bundes oder des Landes zu verstehen, die einen Informationsanspruch regeln. Wie das Tatbestandsmerkmal "soweit" zeigt, sind nur solche Vorschriften als vorrangig in Betracht zu ziehen, die denselben Sachverhalt abschließend - sei es identisch, sei es abweichend - regeln. Konkurrenzfragen sind in jedem konkreten Einzelfall durch eine systematische, an Sinn und Zweck des Gesetzes orientierte Auslegung der jeweiligen Informationszugangsrechte zu klären. Um die Bestimmung des Verhältnisses verschiedener Informationszugangsrechte untereinander vornehmen zu können, müssen vor allem deren jeweilige Regelungsmaterien berücksichtigt werden. Eine Vorrangigkeit im Sinne einer Ausschließlichkeit ist nur dort anzunehmen, wo die jeweiligen Rechte die gleichen Anliegen verfolgen und/oder identische Zielgruppen erfassen. Eine besondere Rechtsvorschrift i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW liegt daher nur dann vor, wenn ihr Anwendungsbereich in sachlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Informationen, die der Rechtsvorschrift unterfallen, und/oder in persönlicher Hinsicht wegen spezifischer Anforderungen an die Personen, auf welche die Rechtsvorschrift Anwendung findet, beschränkt ist. Wenn spezialgesetzliche Regelungen für einen gesonderten Sachbereich oder für bestimmte Personengruppen einen begrenzten Informationsanspruch vorsehen, ist deshalb im Einzelfall zu untersuchen, ob diese Grenzen auch für den Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW bindend sind. Dies ist anzunehmen, wenn ein umfassender Informationsanspruch dem Schutzzweck des Spezialgesetzes zuwider laufen würde. Lässt sich derartiges nicht feststellen, gelangt der Anspruch aus § 4 Abs. 1 IFG NRW zur Anwendung.

Vgl. zu alledem OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 32 ff., vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 58 ff., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 29 ff., jeweils m.w.N.

Ausgehend davon ist der geltend gemachte Informationsanspruch nicht durch besondere Rechtsvorschriften i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW ausgeschlossen.

a) Die insolvenzrechtlichen bzw. auf das Insolvenzverfahren bezogenen Vorschriften über Auskunftsansprüche nach §§ 97, 101 InsO bzw. § 242 BGB weisen keinen mit dem Informationsfreiheitsgesetz NRW identischen sachlichen Regelungsgegenstand auf. Sie sind in Bezug auf Auskunftsansprüche des Insolvenzverwalters deshalb nicht abschließend.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 37, und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 34 f., unter Hinweis auf BVerwG, Beschlüsse vom 9. November 2010 - 7 B 43.10 -, juris Rn. 8, und vom 20. Mai 2010 - 7 B 28.10 -, juris Rn. 7.

b) Entsprechendes gilt für das Steuergeheimnis aus § 30 Abs. 1 AO. Dieses reglementiert nicht den Zugang zu amtlichen Informationen, sondern dessen Begrenzung. Er ist daher erst auf der Ebene der Ausschlussgründe von Bedeutung.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 62, und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 70 ff.; siehe für das Bankgeheimnis auch OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 55 ff.; nachgehend dazu BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2016 - 7 B 37.15 -, juris Rn. 9 ff.

c) Der Informationsanspruch ist auch nicht durch die "absichtsvolle Nichtregelung" eines Akteneinsichtsrechts für das steuerliche Verwaltungsverfahren in der Abgabenordnung ausgeschlossen. Selbst wenn trotz zwischenzeitlichen Inkrafttretens der verschiedenen Informationsfreiheitsgesetze der Länder und insbesondere nach Erlass des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes vom 5. September 2005 (BGBl. I, S. 2722) bis heute von einem absichtsvollen Regelungsverzicht der Abgabenordnung mit Sperrwirkung für einen Informationsfreiheitsanspruch auszugehen wäre, würde diese "Nichtregelung" jedenfalls den Informationsanspruch eines Insolvenzverwalters zum Zweck der Ermittlung von Insolvenzanfechtungstatbeständen nicht ausschließen. Eine - unterstellte - "absichtsvolle Nichtregelung" der Abgabenordnung auf der einen Seite und der Auskunftsanspruch des Insolvenzverwalters zum Zwecke der Anfechtung auf der anderen Seite erfassen unterschiedliche Personengruppen bzw. Rechtsverhältnisse. Ein Informationsanspruch würde dem Schutzzweck der Spezialregelung nicht grundsätzlich zuwiderlaufen. Der Gesetzgeber hat sich beim Erlass der Abgabenordnung nur mit der Frage befasst (und diese verneint), ob der Beteiligte eines steuerrechtlichen Verfahrens nach dem Vorbild des § 29 VwVfG einen Anspruch auf Akteneinsicht haben soll. Beteiligter in diesem Sinne ist der Steuerpflichtige oder sein steuerlicher Vertreter (vgl. §§ 78 Nr. 1, 359 AO). Verlangt jedoch ein Insolvenzverwalter - wie hier der Kläger - Auskünfte, um anfechtbare Zahlungen auf Steuerschulden zu ermitteln, handelt er nicht gemäß § 34 Abs. 3, Abs. 1 AO, § 155 Abs. 1 InsO in Erfüllung der steuerlichen Pflichten des Insolvenzschuldners und um dessen Rechte zu wahren. Er ist vielmehr im Interesse der Gesamtheit der Gläubiger tätig, zu deren Gunsten Zahlungen des Insolvenzschuldners im Wege der Anfechtung nach §§ 129 ff. InsO zur Insolvenzmasse gezogen werden sollen. Dabei handelt es sich um ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Kläger und dem Finanzamt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 39 ff., und vom 15. Juni 2011 - 8 A 1150/10 -, juris Rn. 56 ff., nachgehend zu dem letztgenannten BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, juris Rn. 8 ff., jeweils unter Hinweis auf BGH, Urteil vom 13. August 2009 - IX ZR 58/06 -, juris Rn. 9, und BFH, Beschluss vom 14. April 2011 - VII B 201/10 -, juris Rn. 13.

Informationsansprüche mit der in Rede stehenden Zielrichtung kann der Kläger als Insolvenzverwalter somit auf das Informationsfreiheitsgesetz NRW stützen. Insbesondere hindert auch die Zuordnung des Gegenstands der Auskunft zu einem laufenden Steuerverfahren nicht daran, bei der Beantwortung der Frage, inwieweit die Abgabenordnung (möglicherweise) eine abschließende Regelung i.S.v. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW darstellt, maßgeblich auf die Zielrichtung des Auskunftsbegehrens und die verfahrensrechtliche Stellung des Antragstellers als insoweit Nichtbeteiligter abzustellen. Ob die Abgabenordnung in Bezug auf Anträge Beteiligter in einem laufenden Besteuerungsverfahren Sperrwirkung entfaltet, ist deswegen hier nicht entscheidungserheblich.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 46 ff.

Im Übrigen bestätigt die in Anspruch genommene Gesetzgebungskompetenz, dass der Gesetzgeber der Abgabenordnung nicht jegliches Informationszugangsrecht zu den bei der Finanzverwaltung vorhandenen (Steuer-)Akten ausschließen wollte. Die Abgabenordnung wurde auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 5 Satz 2 GG erlassen, der den Bundesgesetzgeber u. a. ermächtigt, das von den Landesfinanzbehörden anzuwendende Verfahren zu regeln. Zum Verfahren in diesem Sinne zählt indessen der voraussetzungslose und unabhängig von einem anhängigen Verwaltungsverfahren bestehende, eigenständige Anspruch nach den Informationsfreiheitsgesetzen des Bundes und der Länder nicht. Eine Sperrwirkung kommt den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung folglich auch aus diesen Grund jedenfalls in der vorliegenden Fallkonstellation nicht zu.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2012 - 7 B 53.11 -, juris Rn. 10; OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 60.

3. Dem streitigen Informationsanspruch stehen keine Ablehnungsgründe entgegen.

a) Ein Anspruchsausschluss folgt nicht aus § 6 Abs. 1 a) IFG NRW in Verbindung mit dem Steuergeheimnis nach § 30 Abs. 1 AO - als Schutzgut der öffentlichen Sicherheit - bzw. aus dem Steuergeheimnis unmittelbar, verstünde man dieses als eigenständige zwingende Grenze des Informationsanspruchs.

Diese Einordnung wurde offen gelassen von OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 79 ff.; einen integrativen Ansatz verfolgt OVG NRW, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 113 ff. hinsichtlich des Bankgeheimnisses und § 8 Satz 1 IFG NRW.

Zwar unterfallen die streitbefangenen Informationen dem Schutzbereich des Steuergeheimnisses gemäß § 30 Abs. 1, Abs. 2 AO. Sie unterliegen dem Insolvenzverwalter gegenüber aber nicht der Geheimhaltung.

Bei den begehrten steuerrelevanten Auskünften handelt sich um Verhältnisse eines anderen - hier der Schuldnerin -, die dem das Informationsersuchen bearbeitenden Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen oder aus einem der anderen in § 30 Abs. 2 Nr. 1 a) bis c) AO bezeichneten Anlässe bekannt geworden sind. Ein "anderer" kann dabei auch eine juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft sein, deren Verhältnisse ebenso nach § 30 Abs. 1, Abs. 2 AO geschützt sind wie diejenigen natürlicher Personen.

Vgl. zu diesem Themenkomplex im Einzelnen OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 92 ff., m.w.N.

Allerdings sind die herausverlangten Speicherkontenauszüge sowie die übrigen in Rede stehenden steuerrelevanten Auskünfte dem Insolvenzverwalter gegenüber ebenso wenig geheimhaltungsbedürftig wie gegenüber demjenigen, um dessen steuerliche Verhältnisse es geht. Dies folgt aus § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO, ohne dass das Steuergeheimnis dazu mit einem ungeschriebenen Tatbestandsmerkmal der Geheimhaltungsbedürftigkeit bzw. der Geheimhaltungspflicht angereichert werden müsste.

§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO sieht vor, dass die Offenbarung der nach § 30 Abs. 2 AO erlangten Kenntnisse zulässig ist, soweit der Betroffene zustimmt.

Diese Situation ist im Hinblick auf den Insolvenzverwalter gegeben. Die Verfügungsbefugnis hinsichtlich der betroffenen steuerlichen Unterlagen ist auf den Insolvenzverwalter übergegangen, so dass er selbst als nunmehr "Betroffener" i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO das Finanzamt von der Beachtung des Steuergeheimnisses entbinden kann.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 100 ff.

Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlangt der Insolvenzverwalter die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen (§ 80 Abs. 1 InsO). Er hat zum einen als Vermögensverwalter der Insolvenzschuldnerin deren steuerliche Pflichten zu erfüllen und ist insoweit einem gesetzlichen Vertreter gleichgestellt (§ 34 Abs. 3, Abs. 1 AO). Zum anderen hat er aufgrund seiner Bestellung in Bezug auf die Insolvenzmasse ein Amt inne, kraft dessen er über die Insolvenzmasse verfügt. Insoweit ist er weder Organ der insolventen Gesellschaft noch vertritt er den Schuldner. Vielmehr ist er Inhaber eines privaten Amtes und als solcher Rechtspflegeorgan, dem die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 102, mit Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 18. Januar 2006 - 6 C 21.05 -, juris Rn. 8.

Der Übergang der Verfügungsbefugnis auf den Insolvenzverwalter erstreckt sich auch auf Geschäftsgeheimnisse und steuerliche Daten, soweit dies für die ordnungsgemäße Verwaltung der Insolvenzmasse und die Insolvenzabwicklung erforderlich ist. Bei der gebotenen nicht rein steuerverfahrensinternen, sondern an der gesamten Rechtsordnung orientierten Betrachtung steht die zuvor dem Insolvenzschuldner zukommende materielle Dispositionsbefugnis über die begehrten Jahreskontoauszüge (jedenfalls) nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens dem Insolvenzverwalter zu. Er hat gegenüber dem Insolvenzschuldner einen Anspruch auf Auskunft über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse (§ 97 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 101 InsO), mithin auch über alle Umstände, die für die Beurteilung von Gläubigerforderungen bedeutsam sein können. Die Informationserteilung ist für den Schuldner nicht vermeidbar, auch wenn ihm die zu erteilenden Informationen persönlich oder finanziell nachteilig sein können. Darüber hinaus hat er den Verwalter bei der Erfüllung von dessen Aufgaben zu unterstützen (§ 97 Abs. 2 i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Mitwirkungspflicht umfasst die Verpflichtung, das Finanzamt vom Steuergeheimnis zu befreien. Der vorläufige "schwache" Insolvenzverwalter bleibt danach allerdings darauf verwiesen, die Zustimmung des Insolvenzschuldners ggf. nach §§ 97 Abs. 2, 98 InsO oder im Klagewege durchzusetzen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 104 und 122, m.w.N.

Davon abgesehen stehen die gerichtlichen Rechtsdurchsetzungsmöglichkeiten des § 98 Abs. 2 InsO in keinem notwendigen Zusammenhang mit der Stellung des Insolvenzverwalters im Lichte des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO. Dass der Insolvenzverwalter ggf. auch zivilgerichtliche Schritte gegen den Schuldner auf Auskunftserteilung einleiten kann, sagt nichts über seine Rechtsposition gegenüber dem Finanzamt aus informationsfreiheitsrechtlicher Perspektive aus.

Im Rahmen von § 97 InsO entfällt zudem der Schutz persönlicher Daten Dritter, soweit eine Bekanntgabe an den Insolvenzverwalter für eine wirksame Durchsetzung der Gläubigerrechte erforderlich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 106, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04 -, juris Rn. 18 f.

Über seine eigenen Verhältnisse muss der Schuldner nach § 97 Abs. 1 Satz 2 InsO (hier i.V.m. § 101 Abs. 1 Satz 1 InsO) sogar Tatsachen offenbaren, die geeignet sind, eine Verfolgung wegen einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit herbeizuführen. Diese weitgehende Regelung zeigt, dass dem Schuldner selbst in Bezug auf höchstpersönliche Rechtspositionen mehr abverlangt wird, als dies außerhalb eines Insolvenzverfahrens der Fall ist. Das Interesse an einer ordnungsgemäßen Insolvenzabwicklung geht den Geheimhaltungsinteressen des Insolvenzschuldners danach grundsätzlich vor.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 108 ff., m.w.N.

Voraussetzung dafür ist dann lediglich, dass die Kenntnisnahme im Interesse der Masse erforderlich ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 113, m.w.N.

Diese Voraussetzung ist gegeben. Es liegt allgemein im Interesse der verwalteten Insolvenzmasse bzw. der Gesamtheit der Gläubiger, dass der Verwalter die Steuerkontoauszüge des Schuldners auf anfechtbare Zahlungen an das Finanzamt prüft und sich daraus ergebende Anfechtungsrechte ausübt. Dass dies im zugrunde liegenden Einzelfall anders sein sollte, trägt der Beklagte nicht substantiiert vor und ist auch sonst nicht ersichtlich. Der Kläger hat vielmehr ausdrücklich erklärt, dass im Fall der Schuldnerin kein insolvenzfreies Vermögen vorhanden ist. Dies gilt ungeachtet des allgemeinen - hier jedoch unerheblichen - Umstands, dass aus umsatzsteuerrechtlicher Sicht der vorinsolvenzrechtliche Unternehmensteil, gegen den Insolvenzforderungen zur Tabelle anzumelden sind (§§ 174 ff. InsO), der die Insolvenzmasse betreffende Unternehmensteil, gegen den Masseverbindlichkeiten geltend zu machen sind, sowie ggf. das vom Insolvenzverwalter freigegebene Vermögen, bei dem Steueransprüche gegen den Insolvenzschuldner persönlich ohne insolvenzrechtliche Einschränkungen geltend gemacht werden können, zu unterscheiden sind.

Vgl. dazu BFH, Urteil vom 24. November 2011 - V R 13/11 -, juris Rn. 11.

Zu keinem anderen Ergebnis führt auch der Anwendungserlass zur Abgabenordnung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. Januar 2014 (AEAO, Nr. 4.5), wonach ein Auskunftsrecht des Insolvenzverwalters nach einem einschlägigen Informationsfreiheitsgesetz zur Vorbereitung der Geltendmachung von Anfechtungsansprüchen nach §§ 129 ff. InsO nur besteht, wenn der Schuldner zustimmt (§ 30 Abs. 4 Nr. 3 AO). Hieran ist der Senat mangels Rechtsnormqualität nicht gebunden. Gleiches gilt für andere Verwaltungsvorschriften, etwa Verfügungen der Oberfinanzdirektionen.

Vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 123.

Auch die weiteren vom Beklagten erhobenen Einwände sind unbegründet.

Aus § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO lässt sich zum hier interessierenden Verständnis des Tatbestandsmerkmals des "Betroffenen" i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nichts - auch nicht im Umkehrschluss - ableiten. Selbst wenn § 97 InsO keine gesetzliche Regelung i.S.d. § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO darstellt, die eine Offenbarung gestattet, rückt der Insolvenzverwalter ihretwegen im Kontext des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO in die Rolle des "Betroffenen" ein. Daraus ergibt sich eine eigenständige, von § 30 Abs. 4 Nr. 2 AO unabhängige Offenbarungsbefugnis des Finanzamts gegenüber dem Insolvenzverwalter. Dagegen lässt sich auch nicht mit Erfolg ins Feld führen, § 30 Abs. 4 AO sei für sich genommen eine abschließende Vorschrift. Dies wird durch die hier vorgenommene Interpretation des § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO nicht in Frage gestellt.

Das Finanzamt wird im Weiteren weder mit unzumutbaren "fachfremden" Prüfungspflichten belastet noch verletzt der unmittelbare Zugriff auf die beim Finanzamt vorliegenden Steuerunterlagen durch den Insolvenzverwalter Rechte der Insolvenzschuldnerin auf rechtliches Gehör. Unabhängig davon spricht - wie bereits gesagt - nichts dafür, dass die streitgegenständlichen Informationen über die steuerlichen Verhältnisse der Beigeladenen nicht insgesamt auch i.S.v. § 97 InsO das Insolvenzverfahren betreffen. Die Auskunftspflicht des Schuldners aus § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO bezieht sich auf alle das Verfahren betreffenden rechtlichen, wirtschaftlichen und tatsächlichen Verhältnisse und ist grundsätzlich weit auszulegen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 127, m.w.N.

Sie umfasst insbesondere auch Auskünfte zu vom Schuldner geleisteten Steuerzahlungen sowie entsprechenden Vollstreckungsmaßnahmen und erstreckt sich deswegen regelmäßig auf dessen Steuerkontoauszüge, ohne dass es einer aufwändigen Prüfung durch das Finanzamt bedarf. Deren Inhalt ist im Wesentlichen beschränkt auf die Dokumentation von Steuerrückständen sowie Zeitpunkt und Höhe der hierauf verwendeten Zahlungen. Zwar trifft zu, dass insolvenzfreies Vermögen von der Auskunftspflicht nach § 97 InsO nicht umfasst sein dürfte.

Vgl. insofern OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 129, m.w.N.

Hierunter fallen vom Verwalter freigegebene Vermögensgegenstände, die es grundsätzlich auch bei juristischen Personen geben kann.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. September 2004 - 7 C 22.03 -, juris Rn. 16 ff.; BGH, Urteil vom 21. April 2005 - IX ZR 281/03 -, juris Rn. 5 ff.;

Insolvenzfreies Vermögen unterliegt definitionsgemäß nicht (mehr) der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters.

Vgl. BGH, Urteil vom 26. Januar 2006 - IX ZR 282/03 -, juris Rn. 6 f. und 15; BFH, Urteil vom 13. April 2011 - II R 49/09 -, juris Rn. 16.

Dafür, dass die Schuldnerin über insolvenzfreies Vermögen verfügt und sich der streitgegenständliche Informationsanspruch gerade auf dieses bezieht, bestehen jedoch - wie ausgeführt - keine Anhaltspunkte. Deswegen ist auch der Tenor des verwaltungsgerichtlichen Urteils nicht zu weit gefasst. Ohnehin werden auch bei Vorhandensein von insolvenzfreiem Vermögen Anträge von Insolvenzverwaltern auf Zugang zu Steuerkontoauszügen des Insolvenzschuldners in der Regel dahin auszulegen sein, dass sie sich nur auf die die Insolvenzmasse betreffenden Kontoauszüge beziehen.

Siehe auch dazu OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 136.

Soweit steuerliche Unterlagen - anders als hier (vgl. dazu sogleich unter b) - personenbezogene Daten Dritter enthalten, die im Einzelfall von dem Auskunftsanspruch nach § 97 InsO erfasst sind, liegt in der Herausgabe an den Insolvenzverwalter durch Amtsträger des Finanzamts ebenfalls keine Verletzung des Steuergeheimnisses. Die Verfügungsbefugnis des Insolvenzverwalters nach § 80 InsO bezieht sich zwar nur auf das Vermögen der insolventen Gesellschaft. Ungeachtet dessen umfasst diese Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse akzessorisch aber auch derartige den Gesellschaftern oder Dritten zuzuordnende Daten, soweit der Insolvenzverwalter sie für eine sachgerechte Verwaltung der Insolvenzmasse und Wahrung der Gläubigerrechte kennen muss und er dies gegenüber der Finanzverwaltung dargelegt hat.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 137.

Die Gefahr einer Strafbarkeit der Amtsträger des Beklagten wegen Verletzung des Steuergeheimnisses nach § 355 StGB besteht nach alledem nicht. Diese können sich auf die dargestellte Rechtslage berufen, wonach die Herausgabe der Steuerkontoauszüge an den Insolvenzverwalter nicht "unbefugt" i. S. v. § 30 Abs. 2 AO, § 355 Abs. 1 StGB ist.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 138.

Die vorliegende Entscheidung ist auch nicht auf jedweden denkbaren Auskunftsanspruch zu übertragen. Der Insolvenzverwalter ist - wie dargelegt - nicht allein aufgrund des Auskunftsanspruchs nach § 97 InsO als (verfügungsbefugter) Betroffener i.S.v. § 30 Abs. 4 Nr. 3 AO über die begehrten steuerlichen Daten anzusehen, sondern weil ihm darüber hinaus die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über die Insolvenzmasse zusteht.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 139 ff.

b) Der Informationsanspruch ist darüber hinaus nicht wegen des Schutzes personenbezogener Daten gemäß § 9 Abs. 1 IFG NRW ausgeschlossen. ´

Personenbezogene Daten sind nach der insoweit zu übertragenden Begriffsbestimmung des § 3 Abs. 1 Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 71, und vom 6. Mai 2015 - 8 A 1943/13 -, juris Rn. 93 ff.; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 9 Rn. 954 und 957.

Das Auskunftsverlangen des Klägers ist jedoch nicht auf derartige personenbezogene Daten gerichtet. Es zielt vielmehr auf bestimmte steuerrelevante Informationen, die die Schuldnerin - und damit eine juristische Person - betreffen. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass damit eine Zuordnung zu einzelnen natürlichen Personen (etwa dem Geschäftsführer, Arbeitnehmern oder Dritten) verbunden wäre, sind weder substantiiert geltend gemacht noch sonst erkennbar.

Unabhängig davon würden solche Angaben zu natürlichen Personen innerhalb wie außerhalb der Gesellschaft dem Insolvenzverwalter gegenüber aber auch keinen Schutz genießen, soweit er darlegen kann, dass er diese Angaben für eine ordnungsgemäße Abwicklung des Insolvenzverfahrens mit namentlicher Zuordnung kennen muss. Der Insolvenzschuldner ist dem Insolvenzverwalter über alle das Verfahren betreffenden Verhältnisse auskunftspflichtig (§ 101 Abs. 1 i.V.m. § 97 Abs. 1 Satz 1 InsO). Diese Auskunftspflicht kann sich im Einzelfall auf die den Gesellschaftern oder dritten Personen zuzuordnenden Daten erstrecken. Soweit der Insolvenzverwalter dies dargelegt hat, ist ihm der Informationszugang regelmäßig nach § 9 Abs. 1 e) IFG NRW auch zu den personenbezogenen Daten zu gewähren. Überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Personen stehen dem dann regelmäßig nicht entgegen. Die Mitteilung personenbezogener Angaben Dritter an den Insolvenzverwalter stellt nur eine geringfügige Beeinträchtigung ihrer Rechte dar. Gerichtlich bestellte Insolvenzverwalter dürfen die ihnen zugänglich gemachten Daten nur verwerten, soweit dies zur Erfüllung der ihnen im Insolvenzverfahren obliegenden Aufgaben notwendig ist. Das Insolvenzgericht stellt bei der Auswahl des Insolvenzverwalters hohe persönliche Anforderungen, zu denen nicht nur ihre fachliche Qualifikation, sondern auch ihre Integrität gehört. Dies bietet eine hinreichende Gewähr dafür, dass die aus dem Insolvenzverfahren bekannt werdenden Informationen tatsächlich einer vertraulichen Behandlung unterliegen.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 74, unter Hinweis auf BGH, Beschluss vom 17. Februar 2005 - IX ZB 62/04 -, juris Rn. 22.

Fehlt es an entsprechenden Darlegungen des Insolvenzverwalters, wäre im Übrigen auch erst zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Andernfalls ist die Einwilligung der betroffenen Person einzuholen (§ 10 Abs. 1 IFG NRW).

c) Schließlich greift § 5 Abs. 4 IFG NRW nicht ein.

Nach dieser Bestimmung kann der Antrag auf Informationszugang abgelehnt werden, wenn die Information dem Antragsteller bereits zur Verfügung gestellt worden ist oder wenn sich der Antragsteller die Information in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann.

Die erste Alternative regelt den Fall, dass die Information bereits - ggf. auch durch eine andere Behörde - zur Verfügung gestellt worden ist. Damit ist zwar in erster Linie gemeint, dass die öffentliche Stelle, bei der der Antrag auf Information gestellt worden ist, oder eine andere öffentliche Stelle dem Antragsteller den Zugang zu den begehrten Informationen schon einmal zuvor gewährt hat. Die Regelung dürfte aber - zumindest analog - auch dann anwendbar sein, wenn der Antragsteller aus anderen Gründen tatsächlich bereits über die Informationen verfügt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 64.

Dies folgt aus ihrem Sinn und Zweck, unnötigen Aufwand für die öffentlichen Stellen zu vermeiden.

Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2017 - 15 E 146/17 -, juris Rn. 22, Urteil vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 134; Franßen/Seidel, IFG NRW, 2007, § 5 Rn. 649.

Dabei ist es grundsätzlich allerdings nicht Aufgabe des Antragstellers darzulegen, dass er über die begehrten Informationen nicht bereits verfügt. Vielmehr handelt es sich um einen Ablehnungsgrund, für dessen Voraussetzungen nach allgemeinen Grundsätzen derjenige die Darlegungs- und Beweislast trägt, der sich darauf beruft, mithin der Beklagte. Eine Verschiebung der Darlegungslast auf den Antragsteller kommt allenfalls dann in Betracht, wenn konkrete, über bloße Vermutungen hinausgehende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Antragsteller über die begehrten Informationen bereits vollständig verfügt.

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 24. November 2015 - 8 A 1073/14 -, juris Rn. 68, und vom 2. Juni 2015 - 15 A 1997/12 -, juris Rn. 137, Beschluss vom 6. Juli 2015 - 8 E 532/14 -, juris Rn. 9.

Dafür spricht vorliegend indes nichts. Auch die beklagtenseits thematisierte Stellung des Klägers als Vermögensverwalter nach § 34 Abs. 3 AO führt aus sich heraus nicht dazu, dass die streitigen Informationen ihm bereits tatsächlich zur Verfügung gestellt worden sind.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision war nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Rechtssache im Hinblick auf die Auslegung des § 30 AO grundsätzliche Bedeutung hat.