OLG Köln, Urteil vom 28.03.2018 - 15 U 155/18
Fundstelle
openJur 2019, 28948
  • Rkr:
Verfahrensgang
Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2018 - 28 O 378/17 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

3. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Nachgang an ein einstweiliges Verfügungsverfahren vor dem Landgericht Köln (Az.: 28 O 293/17) um Unterlassungsansprüche wegen der Veröffentlichung von Lichtbildern der Klägerinnen. Die Klägerin zu 1) ist eine deutschlandweit bekannte und beliebte Fernsehmoderatorin, Sängerin, Werbeträgerin und u.a. auch Namensgeberin einer Zeitschrift. Die Klägerin zu 2) ist ihre minderjährige Tochter. Die Beklagte ist verantwortlich für die Zeitschrift "A". Dort veröffentlichte sie am 30.08.2017 einen Artikel mit der Überschrift "B (43) Fehlt da nicht was? Die Moderatorin setzt sich dafür ein, dass auch Erwachsene Fahrradhelme tragen. Doch sie selbst trägt keinen Kopfschutz". Dieser Artikel, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Anlage K 1 (Bl. 1 ff. AH I) Bezug genommen wird, ist bebildert mit zwei Lichtbildern, welche die Klägerin zu 1) allein in aufrechter Position neben ihrem Lastenfahrrad bzw. großformatig die beiden Klägerinnen zusammen fahrradfahrend zeigen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und wegen der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den - nicht mit Tatbestandsberichtigungsanträgen angegriffenen - Tatbestand der angegriffenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 178 ff. d.A.). Das Landgericht hat mit dem von der Beklagten angegriffenem Urteil vom 18.07.2018 diese bei Meidung von Ordnungsmitteln verurteilt, es zu unterlassen, das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 1) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

wie in der Zeitschrift "A" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen sowie das nachfolgend wiedergegebene Bildnis der Klägerin zu 2) zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen

wie in der Zeitschrift "A" Nr. 36 vom 30.08.2017 auf Seite 15 geschehen. Im Übrigen - nämlich betreffend die Veröffentlichung/Verbreitung des nachstehenden Bildes der Klägerin zu 1), von dem das vom obigen Unterlassungstenor erfasste Bild der Klägerin zu 2) nur ein Teilausschnitt darstellt - hat es die Klage der Klägerin zu 1) abgewiesen:

Das Landgericht hat - soweit für das Berufungsverfahren von Interesse - im Wesentlichen damit argumentiert, dass hinsichtlich desjenigen Fotos, welches die Klägerin zu 1) nur beim Schieben ihres Fahrrades zeige, die Belange der Klägerin zu 1) bei der Abwägung überwögen. Das sei anders als bei demjenigen Foto, welches sie ohne Helm auf dem Rad zeige und bei dem die Pressefreiheit wegen eines damit offengelegten Widerspruchs zur öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) während einer Fahrradhelm-Kampagne am 27.06.2017 überwiege, so dass insofern die Klage abzuweisen sei. Bei der Abwägung streite zwar gegen die Klägerin zu 1), dass sie prominent sei und sich zu ihrem Privatleben nicht nur detailarm geäußert habe, doch liege darin keine generelle Selbstöffnung hinsichtlich jedweder bildlichen Darstellung. Auch seien die hier streitgegenständlichen Bilder heimlich gefertigt - wenn auch darin keine maßgebliche Vertiefung des Eingriffs liege, weil es jeweils nur um ein Geschehen im öffentlichen Straßenraum gegangen sei - und die Klägerin zu 1) sei in ihrer Privatsphäre, wenn auch nur in deren Randbereich, betroffen. Hinsichtlich des Bildes, bei dem die Klägerin zu 2) nicht mit abgebildet ist, werde der Persönlichkeitsschutz der Klägerin zu 1) zwar nicht aufgrund von Art. 6 Abs. 1 GG verstärkt, doch sei vor allem zu berücksichtigen, dass mit diesem Bild nicht unmittelbar der Kontrast zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) und der Realität bebildert worden sei. Das Foto, das die Klägerin neben dem Rad darstellt, zeige auch nach der Wortberichterstattung nur, wie die Klägerin sich ihrer öffentlichen Selbstdarstellung entsprechend hätte verhalten müssen und das Berichterstattungsinteresse trete insofern bei der Abwägung zurück.

Hinsichtlich der auf dem großen Foto neben der Klägerin zu 1) - die diese Veröffentlichung hinzunehmen habe - abgebildeten Klägerin zu 2) habe die Klage ebenfalls Erfolg. Es liege keine relevante Selbstöffnung durch die Eltern hinsichtlich einer bildlichen Darstellung der Klägerin zu 2) vor. Zwar sei die weitreichende Verpixelung des Gesichts zu berücksichtigen und auch müsste sich die Klägerin zu 2) abstrakt eine Selbstöffnung ihrer Privatsphäre durch die Klägerin zu 1) zurechnen lassen, doch würde dies nur solche Umstände umfassen, die die Klägerin zu 2) selbst betreffen und mithin nicht - wie hier - eine Bebilderung eines Widerspruchs zwischen der Selbstdarstellung der Mutter und der Realität, mit dem die selbst in die Fahrradhelm-Kampagne nicht involvierte Tochter nichts zu tun habe. Der Tochter sei altersbedingt nicht anzulasten, dass die Klägerin zu 1) in ihrer Gegenwart nicht ihrer Vorbildrolle nachgekommen sei. Zudem sei sie als Minderjährige besonders schutzwürdig, auch wenn sie sich mit ihrer prominenten Mutter im öffentlichen Raum bewege, weswegen das Berichterstattungsinteresse zurücktrete. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (Bl. 178 ff. d.A.).

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag in vollem Umfang weiterverfolgt. Da das Landgericht - soweit es die Klage abgewiesen habe - zutreffend ein Berichterstattungsinteresse gesehen habe, weil mit dem großformatigen Foto ein Widerspruch zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) als elterlichem Vorbild bezüglich des Tragens von Fahrradhelmen im Rahmen der Kampagne "Du bist mir nicht egal" und dem nur rund zwei Monate später stattfindenden tatsächlichen Verhalten der Klägerin zu 1) aufgedeckt worden sei, sei die Stattgabe der Klage im Übrigen widersprüchlich. Mit Blick auf die Klägerin zu 2) habe das Landgericht verkannt, dass durch das Verbot eine (Bild-)Berichterstattung über den mehr als bemerkenswerten Widerspruch zur öffentlich propagierten elterlichen Vorbildfunktion der Klägerin zu 1) faktisch nicht mehr möglich wäre. Der Widerspruch könne nicht bildlich belegt werden ohne die Einbeziehung der Tochter, deren Anwesenheit zudem erst dazu geführt habe, dass die Vorbildfunktion der Klägerin zu 1) nicht erfüllt worden sei. Denn für die Erfüllung oder Nichterfüllung einer Vorbildrolle brauche es zwangsläufig ein Vorbild und eine Person, gegenüber derjenigen man sich als Vorbild zu verhalten habe bzw. dies propagiere. Bei der elterlichen Vorbildrolle sei dies das eigene Kind. Es habe sich bei der Kampagne gerade um eine Eltern-Kind-Kampagne gehandelt, die sich gezielt an Eltern gerichtet habe und mit dem Motto "Du bist mir nicht egal" mit einer Botschaft in Sachen Sicherheit und Verantwortungsbewusstsein an deren Vorbildfunktion auch gegenüber ihren eigenen Kindern im Hinblick auf das Tragen eines Fahrradhelms appelliert habe. Denn so werde die Akzeptanz des Fahrradhelms bei Kindern gefördert und die Kampagne trage neben dem Wohl der Eltern/Großeltern dem Wohl der Kinder Rechnung, zumal diese in jungen Jahren weder die Weitsicht noch das Einschätzungsvermögen hätten, selbst zu erkennen, welche Sicherheitsmaßnahmen im Straßenverkehr notwendig seien und sich daher am Verhalten der Eltern und an dem, was ihnen von ihren Bezugspersonen vorgelebt werde, orientieren würden. Der Bezug zu Kindern zeige sich daran, dass man die Botschaft in der Kampagne mit Hilfe von Kindern in einer Grundschule und dem Initiieren eines Verschenkens von 1.000 Fahrradhelmen an Eltern/Großeltern der Öffentlichkeit vermittelt habe. Die Klägerin zu 1) habe u.a. selbst betont, den Helm künftig auf dem Schulweg mit dem Kind aufzusetzen. Dass der Klägerin zu 2) persönlich das widersprüchliche Verhalten ihrer Mutter - an dem auch mit Blick auf das Thema "Sicherheit im Straßenverkehr" ein Berichterstattungsinteresse bestehe - nicht "anzulasten" sei, sei irrelevant und bei Kindern in den allermeisten Fällen anzunehmen. Dennoch habe die Klägerin zu 2) sich die Selbstbegebung ihrer Mutter im Rahmen der Kampagne, bei der sie sich zur Visualisierung der Botschaft inmitten von Kindern habe ablichten lassen - auch wenn die Klägerin zu 2) selbst nicht (auch) "Aushängeschild" der Kampagne gewesen sei - insoweit zurechnen zu lassen, als sich das von der Klägerin zu 1) vermittelte Bild zum (künftigen) privaten Umgang mit dem Thema "Fahrradhelm" im Hause der Klägerin zu 1) auch auf deren Kinder erstrecke. Es sei damit eine öffentliche Erwartungshaltung in Bezug auf das Verhalten der Klägerin zu 1) gegenüber ihren eigenen Kindern geweckt worden. Bei der Abwägung habe das Landgericht bei der Betonung der Schutzbedürftigkeit minderjähriger Kinder zudem auch nicht berücksichtigt, dass sämtliche Merkmale, anhand derer man die Klägerin zu 2) habe identifizieren können, unkenntlich gemacht und nicht nur "halbherzig verpixelt" worden seien. Entgegen dem Landgericht seien - weil auswechselbar - weder Kleidung, Helm noch Fahrrad besonders auffällig, charakteristisch oder von Wiedererkennungswert, zumal die Klägerin zu 2) ohnehin mittlerweile diesen Gegenständenlange körperlich entwachsen sein dürfte, was für den in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruch zu berücksichtigen sei. Eine theoretisch denkbare Verpixelung auch des Fahrrades und des Kinderhelms hätte den Belegwert der Aufnahme, mit dem das Fehlverhalten auf einer gemeinsamen Fahrradfahrt abgebildet werde, gemindert bzw. je nach Grad der Verpixelung vereitelt. Insofern überwögen die Interessen der Presse an der ungehinderten Beifügung eines bildlichen Belegs. Ein besonderes Schutzbedürfnis der Klägerin zu 2) als Kind sei im konkreten Fall nicht in die Abwägung einzustellen, weil im Hinblick auf ihre Existenz und ihr Alter kein Informationsgehalt über dasjenige hinaus der Öffentlichkeit mitgeteilt werde, was die Klägerin zu 1) im Zuge ihrer öffentlichen Selbstdarstellung - die die Klägerin zu 2) sich zurechnen lassen müsse - ohnehin bereits kundgetan habe. Ansonsten habe man alles zur Anonymisierung der Klägerin zu 2) Mögliche getan, weil es auf deren Erscheinungsbild hier ohnehin nicht ankomme, sondern nur auf ihre bloße Anwesenheit in der fraglichen Situation mit Helm und Fahrrad, so dass man die Beeinträchtigung letztlich so gering wie möglich gehalten habe. Bei der Interessenabwägung sei zu berücksichtigen, dass die vom Landgericht vorgenommene "gespaltene" Entscheidung wegen der Unteilbarkeit der in Rede stehenden Situation und ihres Belegwertes im Ergebnis zu einem Vollverbot der Abbildung führen würde und die Klägerin zu 1) dann praktisch "durch die Hintertür" im Wege der gesetzlichen Vertretung ihrer Tochter eine (Bild-)Berichterstattung über die Vernachlässigung ihrer öffentlich für sich in Anspruch genommenen Vorbildrolle verhindern könne, was mit Art. 5 Abs. 1 GG unvereinbar sei. Die Beklagte müsse sich nicht auf etwaige andere Aufnahmen nur der Klägerin zu 1) auf dem Rad und/oder auf ein "Herausschneiden" der Klägerin zu 2) verweisen lassen, weil sich allein durch den bildlichen Beleg auch der Anwesenheit der Klägerin zu 2) in der konkreten Situation belegen lasse, wie nachlässig die Klägerin zu 1) die Botschaft ihrer "Eltern-Kind-Kampagne" gegenüber dem eigenen Kind umsetze. Gerade die "visuelle Botschaft" der Kampagne werde durch das Nebeneinander der streitgegenständlichen Aufnahme von der Fahrradfahrt einerseits und der PR-Aufnahme, die die Klägerin zu 1) mit Fahrradhelm inmitten zahlreicher Kinder zeige, andererseits, eindrucksvoll widerlegt. Dies würde im Gegenzug durch ein "Aussparen" der Klägerin zu 2) zunichte gemacht. Auch wenn man die Kampagne inhaltlich mit dem Klägervortrag nur auf Eltern als solche beziehen wollte, gelte nichts anderes, weil man auch durch das Bild auch dann belege, dass sich die Klägerin zu 1) - entgegen der Selbstdarstellung und der Kampagne - kein Beispiel an ihren eigenen Kindern nehme. In der Sache verhalte sich die Klägerin zu 1) zudem widersprüchlich und könne nicht versuchen, die Sinnhaftigkeit des Tragens eines Fahrradhelms "situationsbedingt" zu entscheiden und vermeintlich "harmlosere Situationen" bei kürzeren Distanzen etc. auszunehmen, weil es darum gehe, ausnahmslos einen Helm zu tragen und in der Kampagne auch nichts anders vermittelt worden sei. Das sei auch richtig, weil es auch auf dem Gehweg und/oder bei kürzeren Distanzen zu schwerwiegenden Kopfverletzungen kommen könne. Es liege schließlich in der abgebildeten Situation keine Situation einer besonderen "elterlichen Hinwendung zum Kind" vor, da keine Form der persönlichen Zuwendung oder Interaktion zwischen Mutter und Tochter und noch nicht einmal Sichtkontakt stattgefunden habe.

Hinsichtlich der kleineren Aufnahme, die die Klägerin zu 1) - wie die Beklagte behauptet - tatsächlich beim Schieben des Lastenfahrrades zeige, habe das Landgericht verkannt, dass sich beide Aufnahmen der Klägerin zu 1) in der Kombination mit einem Abgleich zwischen dem tatsächlichen Verhalten der Klägerin zu 1) und der öffentlichen Selbstdarstellung in der Kampagne befassen. Das widersprüchliche Verhalten würde ihrem - im räumlichzeitlichen Zusammenhang stehenden - korrekten Verhalten im Gesamtzusammenhang mit der großformatigen Aufnahme nur plastisch gegenübergestellt. Es sei im Ansatz mit Blick auf Art. 5 Abs. 1 GG verfehlt, nach einem "Angewiesensein" auf ein Belegfoto zu fragen, weil es der Presse obliege, selbst zu entscheiden, ob und wie sie ihre Beiträge bebildern möchte. Hier sei für die Öffentlichkeit der visuelle Eindruck des korrekten Verhaltens der Klägerin zu 1) von Interesse. Auch mit Blick auf die Entscheidung des OLG Hamburg v. 12.02.2015 - 7 U 76/13, Anlage B 16, Bl. 105 ff. AH II zu Bildern einer aufsehenerregender Sportwagenanfahrt einer Schauspielerin mit einem Ferrari mit 570 PS und einem Weggang vom Wagen in Richtung Kino mit Handy in der Hand sei jedenfalls eine zum zeitgeschichtlichen Ereignis in Kontext stehende begleitende Fotoveröffentlichung zulässig. Das gelte umso mehr, als es nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genüge, wenn - wie hier - die Berichterstattung ergänzt werde und/oder die Bildveröffentlichung der Erweiterung des Aussagegehalts diene. Zudem sei durch die weitere Abbildung ein denkbar geringer Beeinträchtigungsgrad gegeben. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Tochter nicht abgebildet worden sei. Zudem werde das Verhalten der Klägerin zu 1) in der Bildunterschrift ("doch dann steigt sie ab und schiebt lieber. Vorbildlich, Frau B") und im Textteil ("Sie selbst scheint dieses Vorhaben kürzlich allerdings vergessen zu haben - und radelte ohne Helm mit ihrer Tochter durch die Hauptstadt. Etwas, das in der Hektik des Alltages sicher mal passieren kann."; "Ihre Tochter trug derweil vorbildlich einen Helm. Etwas, das B in Zukunft sicher auch wieder beherzigen wird...") schonend dargestellt. Zu berücksichtigen sei ferner, dass sich die Klägerin für eine andere Presseveröffentlichung freiwillig mit einem Lastenfahrrad auf dem Markt habe ablichten lassen und der Öffentlichkeit kundgetan habe, dass dies ihr "Kiez" sei und man sie hier folglich im Alltag antreffen könne. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 220 ff. d.A.) und den Schriftsatz vom 08.02.2019 (Bl. 274 ff. d.A.) Bezug genommen.

Die Beklagte beantragt sinngemäß,

das Urteil des Landgerichts Köln vom 18.07.2018 - 28 O 378/17 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Klägerinnen beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Klägerinnen verteidigen die angegriffene Entscheidung unter Vertiefung ihres Vorbringens. Entgegen Landgericht und Berufungsbegründung sei es - wie auch die Überschrift der streitgegenständlichen Berichterstattung mitteile - bei der Kampagne, für die sich die Klägerin zu 1) engagiert habe, nur um das Tragen von Fahrradhelmen durch Erwachsene gegangen, so dass der Anwesenheit der Klägerin zu 2) als Tochter kein weiterer Informationswert zukomme. Im Gegenzug seien Kinder in der Kampagne als "Vorbild" genannt worden, an denen sich die in Sachen Fahrradhelm oft nachlässigeren Erwachsenen zum eigenen Schutz ein Beispiel nehmen sollten, weswegen es allein um eine Fahrradhelm-Aktion für Erwachsene gegangen sei. Dass die Klägerin zu 1) eine "elterliche Vorbildrolle" als Mutter "gerade im Beisein von Kindern" eingenommen habe, sei von der Beklagten nur sinnentstellend hinzugedichtet und vom Landgericht zu Unrecht unterstellt worden. Indes habe das Landgericht jedenfalls im Ergebnis zutreffend erkannt, dass die Klägerin zu 2) mit keinem der sich angeblich widersprechenden Aspekte zu tun habe und deswegen nicht mit abzubilden sei. Dass die Klägerin zu 1) sich im Beisein von anderen Kindern (aber auch Erwachsenen) für die Kampagne habe ablichten lassen, trage keine andere Sichtweise. Es läge richtigerweise - auch wenn man die Teilklageabweisung hingenommen habe - ohnehin kein widersprüchliches Verhalten der Klägerin zu 1) vor: Mit Blick auf § 2 Abs. 5 S. 3 StVO sei es nicht inkorrekt, mit seinem Kind auf dem Gehweg ca. 200 Meter in - wie die Kläger behaupten, was die Beklagte u.a. mit Nichtwissen bestreitet - Schrittgeschwindigkeit Rad zu fahren, ob mit oder ohne Helm. Die Klägerin zu 1) habe sich nicht im öffentlichen Straßenverkehr mit typischen größeren Gefahren bewegt, so dass nach Sinn und Zweck des Tragens von Fahrradhelmen und der hier in Rede stehenden Kampagne nicht die Rede davon sein könne, die Klägerin zu 1) habe sich rechtlich oder moralisch falsch verhalten oder sich in Widerspruch zu den Zielen der von ihr unterstützten Kampagne gesetzt.

Im Folgenden habe das Landgericht die Umstände der Bildnisgewinnung durch einen vor dem Familienwohnsitz auf der Lauer liegenden Paparrazo und der Verfolgung der Klägerin zu 1) im Beisein ihrer nicht schulpflichtigen Tochter im privaten Alltag zu gering in die Abwägung eingestellt und konterkariere so jedwedes Engagement von Prominenten für einen guten Zweck. Die Klägerin zu 2) sei nicht ausreichend verpixelt und es bestehe - wie das Landgericht erkannt habe - eine Wiedererkennungsmöglichkeit anhand von Kleidung, Fahrrad und Helm. Bei der Abwägung sei zu berücksichtigen, dass neben dem fehlenden Informationswert die Klägerin zu 2) selbst nicht prominent oder öffentlich bekannt sei, das Foto aus der Privatsphäre stamme, die Klägerin zu 2) damals nicht schulpflichtig war und die Begleitung durch die prominente Klägerin zu 1) nicht die Schutzbedürftigkeit eines Kindes entfallen lasse. Insofern sei durchgehend der Schutz der spezifischen elterlichen Hinwendung zum Kind in die Betrachtung einzubeziehen, zumal es sich als nachteilig für die Entwicklung eines Kindes auswirke, wenn seine Eltern davon ausgehen müssten, gegen direkt vor der Haustür lauernde Paparrazzi schutzlos gestellt zu sein, selbst wenn sie Kinder dabei haben. Eine Selbstbegebung der Klägerin zu 1) im Hinblick auf ihre Tochter sei nicht zu erkennen, als Institut ohnehin restriktiv zu handhaben und zumindest der Klägerin zu 2) unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BGH (Urt. v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509) nicht zuzurechnen. Bereits im Ausgangspunkt verkenne die Berufung, dass eine Bildberichterstattung über die Klägerin zu 1) durch Herausschneiden der Klägerin zu 2) möglich gewesen wäre und schon erstinstanzlich mit Nichtwissen bestritten worden sei, dass es nicht andere Lichtbilder aus der angefertigten Fotoserie gegeben habe, die die Klägerin zu 1) ohne ihre Tochter auf dem Fahrrad sitzend zeigen und die die Beklagte hätte verwenden können. Daher greife auch das Scheinargument einer angeblich "gespaltenen" Entscheidung nicht durch.

Hinsichtlich des Lichtbilds der Klägerin zu 1) sei schon in erster Instanz zulässig mit Nichtwissen bestritten, dass dieses die Klägerin zu 1) - wie das Landgericht meine - beim Schieben des Fahrrads zeige. Die Klägerin zu 1) stehe vielmehr, so dass schon deswegen kein "korrektes Verhalten" abgelichtet worden sei. Im Übrigen müsse jeder Radfahrer einmal sein Rad schieben, so dass selbst bei einem unterstellten Schieben dem Foto keinerlei Belegfunktion zukomme. Zudem stamme das Foto - sei auch die Klägerin zu 2) darauf nicht zu sehen - ebenfalls aus der durch Nachstellung hergestellten Fotoserie in Begleitung des Kindes. Schon wegen des daraus folgenden Verletzungsgrades könne die Beklagte sich nicht auf eine "Ergänzungsfunktion" dieses Lichtbildes berufen, zumal eine solche dem Bild inhaltlich nicht zukomme. Die Entscheidung des OLG Hamburg sei mit dem vorliegenden Fall nicht zu vergleichen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungserwiderung (Bl. 257 ff. d.A.) und den nachgelassenen Schriftsatz vom 04.03.2019 (Bl. 283 d.A.) verwiesen.

II.

Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg.

1. Der Klägerin zu 2) steht der vom Landgericht zuerkannte Unterlassungsanspruch aus §1004 Abs. 1 BGB analog i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 22, 23 KUG zu.

a) Das Landgericht hat die abstrakten Grundsätze zum sog. abgestuften Schutzkonzept bei der Beurteilung der Zulässigkeit von Bildveröffentlichungen nach §§ 22 f. KUG zutreffend herausgearbeitet, worauf zur Meidung von unnötigen Wiederholungen Bezug genommen werden kann (vgl. zudem BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 9 - 19 sowie etwa Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811; v. 08.10.2018 - 15 U 110/18, BeckRS 2018, 26059).

b) Unter Beachtung dieser Prämissen hat das Landgericht zutreffend verneint, dass (auch) mit Blick auf die Klägerin zu 2) - die schon wegen der begleitenden Wortberichterstattung "erkennbar" ist, so dass es auf den Grad der Verpixelung nicht mehr ankommt - ein Bildnis aus dem Bereich der Zeitgeschichte i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG vorliegt. Denn bei gebotener Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegen die Interessen der Klägerin zu 2) vor allem mit Blick auf ihr kindliches Alter und die daraus fließende Schutzbedürftigkeit die Interessen der Beklagten.

aa) Das Landgericht hat u.a. zutreffend erkannt, dass die Existenz der Klägerin zu 2) der Öffentlichkeit zwar nicht gänzlich verborgen geblieben ist. Aufgrund der Verpixelung der Gesichtszüge ist die Eingriffstiefe der Veröffentlichung zwar sicherlich auch gemindert, worauf die Beklagte ebenfalls zu Recht verweist. Dennoch ist auch der Senat der Ansicht, dass die fehlende Verpixelung von Helm/Kleidung und vor allem auch dem Fahrrad mit seinem nicht ganz unspezifischen Schutzblech eine Erkennbarkeit des Kindes im örtlichen Umfeld zu steigern geeignet war und daher von der Eingriffsintensität andererseits nicht ganz zurücktritt. Das Landgericht hat zu Recht eine schädliche Selbstöffnung/Selbstbegebung (dazu zuletzt zu §§ 22, 23 KUG Senat v. 21.02.2019 - 15 U 139/18, zur Veröffentlichung bestimmt) hinsichtlich der bildlichen Darstellung der Klägerin zu 2) verneint. Zwar ist bei Minderjährigen eine "Zurechnung" eines entsprechenden Verhaltens der Erziehungsberechtigten denkbar (BGH v. 12.06.2018 - VI ZR 284/17, NJW 2018, 3509 Rn. 16), doch sind unstreitig keine Bildnisse der Klägerin zu 2) über deren Eltern an die Presse gelangt und diese ist auch sonst nicht auf öffentlichen Veranstaltungen mit Medieninteresse der Öffentlichkeit "präsentiert" worden. Auch sind nach dem unbestrittenen Klägervortrag etwa auf S. 11 der Replik (Bl. 137 d.A.) nicht sonstige private Details über die Klägerin zu 2) preisgegeben worden. Zu Recht hat die Kammer im Übrigen vor allem den besonderen Schutz der im Veröffentlichungsdatum noch nicht einmal schulpflichtigen Klägerin zu 2) in die Abwägung eingestellt. Insofern bedarf keiner vertieften Erörterung durch den Senat, ob die Klägerin zu 2) noch in ihrer Privatsphäre oder angesichts des Antreffens im öffentlichen Verkehrsraum nur in ihrer Sozialsphäre betroffen war, zumal Mutter und Kind nicht in einem Moment der Entspannung oder des Sich-Gehen-Lassens außerhalb der Einbindung in die Pflichten des Alltags abgelichtet wurden, sondern jedenfalls die Klägerin zu 1) in Erfüllung derselben, nämlich bei Erledigung des Tages- oder Wocheneinkaufs (zu diesem Aspekt BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 28). Speziell bei der minderjährigen Klägerin zu 2) spricht insofern aber einiges dafür - weil ihr altersgemäß die Erfüllung der Alltagspflichten kein eigenes Kopfzerbrechen bereiten dürfte und sie von kindlicher Sorglosigkeit geprägt gewesen sein dürfte - dass der Einkauf mit der prominenten Mutter jedenfalls für sie der Freizeit, Entspannung und "Mama-Zeit" zuzurechnen war und - vergleichbar einem lustvollen "Shopping" im Urlaub (dazu BGH v. 01.07.2008 - VI ZR 243/06, NJW 2008, 3138) - thematisch eher der (äußeren) Privatsphäre zuzurechnen war, bei der sie noch objektiv - weswegen es auf das kindliche Gemüt nicht ankommt, das sich darüber wahrscheinlich keine Gedanken gemacht haben dürfte - die berechtigte Erwartung haben durfte, nicht von Pressefotografen abgelichtet zu werden (vgl. allg. BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 19/25). Darauf kommt es letztlich aber auch nicht entscheidend an, weil jedenfalls die Klägerin zu 2) sich hier zumindest in einer mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 und 2 GG besonders geschützten Eltern-Kind-Situation befunden hat und dies bei der Abwägung deutlich und verstärkt zu ihren Gunsten zu berücksichtigen ist. Soweit die Beklagten u.a. auf S. 30 der Klageerwiderung (Bl. 106 d.A.) und in der Berufung meinen, es sei gar keine spezifische elterliche Zuwendung betroffen, sondern nur eine banale Verkehrssituation abgebildet, trägt das nicht entscheidend, mag es auch Situationen geben, in denen die elterliche Hinwendung noch deutlicher betroffen ist und dies daher bei der Abwägung noch stärker zu berücksichtigen wäre. Die Replik betont auf S. 3 (Bl. 129 d.A.) zu Recht, das gerade auch Fahrradfahrten mit noch nicht schulpflichtigen Kindern die elterlichen Fürsorgepflichten regelmäßig besonders fordern, weil den Kindern der Überblick über Strecke und Gefahren in der Regel völlig fehlt und die Begleitperson daher das Kind oft durch Zurufe etc. steuern und mit größtmöglichem Rundumblick vor Gefahren aller Art und aus allen Richtungen, aber auch vor eigenen Fahrfehlern usw. schützen muss. Das alles zeigt sich nicht nur an den Grundwertungen in § 828 Abs. 3 BGB, sondern vor allem auch in der Mitfahr-Regelung in § 2 Abs. 5 S. 3 StVO. Zudem bedürfen - und das ist ungleich wichtiger - minderjährige Kinder ungeachtet dessen und ungeachtet des konkreten Grades der elterlichen Zuwendung im konkreten Moment ohnehin eines besonderen Schutzes, weil sie sich zu eigenverantwortlichen Personen erst entwickeln müssen. Dieses Schutzbedürfnis besteht auch hinsichtlich der Gefahren, die von dem Interesse der Medien und ihrer Nutzer an Abbildungen von Kindern ausgehen, deren Persönlichkeitsentfaltung dadurch schnell deutlich empfindlicher gestört werden kann als diejenige von Erwachsenen. Der Bereich, in dem Kinder sich frei von öffentlicher Beobachtung fühlen und entfalten dürfen, muss deswegen umfassender geschützt sein als derjenige erwachsener Personen. Das Recht jedes Kindes auf Entwicklung zur Persönlichkeit umfasst sowohl die Privatsphäre als auch die kindgemäße Entfaltung in öffentlichen Räumen, weswegen die eingangs erörterten Sphärengedanken bei der Klägerin zu 2) in der Abwägung zurücktreten. Zur Entwicklung der Persönlichkeit gehört es, sich auch in der Öffentlichkeit angemessen bewegen zu lernen, ohne dadurch das ständige Risiko einer Medienberichterstattung über das eigene Verhalten und/oder das der Familie auszulösen. Dies gilt gerade für Kinder, deren Eltern prominente Personen sind (st. Rspr., vgl. etwa BGH v. 28.05.2013 - VI ZR 125/12 NJW 2013, 2890 Rn. 19 m.w.N.). Es kommt für die Abwägung dann auch nicht entscheidend darauf an, welche konkreten Auswirkungen die Bildberichterstattung auf die Persönlichkeitsentfaltung oder -entwicklung des abgebildeten Kindes tatsächlich hat. Maßgeblich ist, ob man sich zwar noch im öffentlichen Raum, aber zugleich in dessen Anonymität und vor allem ohne bewusste Zuwendung zur Öffentlichkeit (dazu Senat v. 10.11.2016 - 154 U 94/16, NJW 2017, 1114 Rn. 30 f., 33, 57 ff.) mit dem Kind beschäftigt und mangels Zuwendung zur Öffentlichkeit noch die berechtigte Erwartung haben darf, mit der Familie auch im öffentlichen Verkehrsraum allein gelassen zu werden (BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 26 m.w.N.). Das gilt für die vorliegende Situation eines Paparazzo-Abschusses bei einer privaten Einkaufsfahrt zum Markt im direkten privaten Wohnumfeld ohne jeden Zweifel (für alltägliche Einkaufssituation wie die vorliegende mit Kindern deutlich auch Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 182; von Strobl-Albeg/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 119), wenn - wie hier - nicht das öffentliche Interesse daran selbst besonders angefeuert worden ist und/oder sonstige Umstände hinzutreten.

Bei der Abwägung tritt zudem noch - was das Landgericht ebenfalls zutreffend gewürdigt hat - die heimliche Anfertigung der Fotos hinzu (zur Abwägungsrelevanz BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 33; v. 31.05.2012 - I ZR 234/10, NJW 2013, 793 Rn. 35 und EGMR v. 07.02.2012 - 40660/08 u. 60641/08, NJW 2012, 1053 Rn. 113, v. 16.01.2014 - 13258/09, AfP 2015, 137 Rn. 39 ff.). Zwar war damit keine deutliche Vertiefung des Eingriffs verbunden, weil sich das gesamte Geschehen im öffentlichen Straßenraum abgespielt hat und besondere Belästigungen im Zusammenhang mit der Anfertigung weder vorgetragen noch ersichtlich sind, was die Bedeutung sicherlich wieder abschwächt (vgl. zu diesem Aspekt Senat v. 29.06.2017 - 15 U 162/16, n.v.; v. 23.06.2016 - 15 U 170/15, n.v.; v. 09.02.2016 - 15 U 91/16, n.v.; siehe auch BGH v. 06.02.2018 - VI ZR 76/17, GRUR 2018, 549 Rn. 25, 33 sowie zuletzt Senat v. 21.02.2019 - 15 U 139/18, zur Veröffentlichung bestimmt, sowie Senat v. 07.03.2019 - 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt - Wettermoderator). Dennoch gibt dies zusammen mit dem Schutz der Eltern-Kind-Situation den Ausschlag zugunsten der Klägerin zu 2).

bb) Soweit die Beklagte demgegenüber ein die aufgezeigten schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 2) überragendes Berichterstattungsinteresse vor allem aus einer Aufdeckung eines Widerspruchs zwischen der öffentlichen Selbstdarstellung der Klägerin zu 1) und ihrem tatsächlichen Verhalten in der abgelichteten Situation herzuleiten versucht, kann dies mit dem Landgericht hier kein durchschlagendes Gewicht in der Abwägung entfalten.

(1) Richtig ist allerdings, dass - was das Landgericht bei der Teilklageabweisung ausgeführt hat - die Klägerin zu 1) sich gemessen an ihrer medienwirksamen öffentlichen Selbstdarstellung im Zuge der Fahrradhelm-Kampagne tatsächlich in der damaligen Situation widersprüchlich verhalten hat. Es kommt nicht darauf an, dass ihre anlässlich der Kampagne gegenüber der Presse gemachten Bemerkungen zum künftigen Tragen eines Helms in nahezu jedweder Situation erkennbar nur humorvoll-überzogen waren und daher - entgegen der Beklagten - keine berechtigte Erwartung der Öffentlichkeit wecken konnten, sie würde den Helm tatsächlich etwa auch im Geschäft und im Flugzeug tragen. Dennoch war mit Blick auf die Vorbild- und Kontrastfunktion Prominenter (dazu etwa BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 12) zumindest zu erwarten, dass sie sich an die Kernaussagen der Kampagne halten würde. Dies hat die Klägerin zu 1) jedenfalls in der Situation, die zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht worden ist, nicht getan. Ihre prozessuale Argumentation, es habe sich bei der Fahrt nur um eine ganz kurze Distanz gehandelt und sie sei in Schrittgeschwindigkeit nur über den Gehweg gefahren mit einem dreirädrigen Rad ohne besondere Sturzgefahr, greift nicht durch. Auch in der abgebildeten Situation des § 2 Abs. 5 StVO sind schwere Fahrradunfälle durchaus denkbar, etwa bei Grundstücksausfahrten, bei einem Öffnen von Autotüren, bei sich unaufmerksam verhaltenden Fußgängern usw. Dass die Klägerin zu 1) zudem noch ihren Hund angeleint an der Hand am Lenker gehalten hat, trat noch hinzu, mag das als solches nach § 28 Abs. 1 S. 4 StVO auch nicht rechtlich verboten gewesen sein (zu möglichen haftungsrechtlichen Folgen OLG Köln v. 13.08.2002 - 9 U 185/00, NZV 2003, 485). Die Klägerin zu 1) kann sich auch nicht darauf berufen, dass sie in ihrer öffentlichen Selbstdarstellung bisweilen nicht nur ein Image als "perfekte"Mutter pflegt, sondern - oft selbstironisch - eingesteht, nicht alles perfekt zu machen ("Mutter zu sein, ist schwerer, als arbeiten zu gehen" in Anlagenkonvolut B 3, Bl. 45 AH II; "Ich gehöre zu denen, die gern perfekt wären, aber oft daran scheitern...", Bl. 50 AH II). Ein Teil ihrer Popularität beruht sicherlich auch darauf, dass sie "gelebte Authentizität" zu verkörpern versucht (Anlagen B 6 ff., Bl. 70 ff. AH II) und dazu gehört gerade eine gewisse Unperfektion (Videobeitrag, S. 12 f. der Klageerwiderung, Bl. 88 f. d.A.: "und ditt kann ich, unperfekt, ditt hab ick voll druff"). Doch wenn die Klägerin zu 1) - wie hier - ihre Popularität für eine Kampagne nutzt und vollmundige Ankündigungen dazu macht, muss sie sich dennoch in der Öffentlichkeit auch daran messen lassen.

(2) Dies ist aber - wie das Landgericht zutreffend erkannt hat - nicht ohne weiteres auch zu Lasten der Klägerin zu 2) bei der Abwägung zu berücksichtigen und kann das Pendel nicht, jedenfalls nicht entscheidend zu Gunsten der Beklagten ausschlagen lassen. Nach Ansicht des Senats kommt es dabei weniger darauf an, ob man die Fahrradhelm-Kampagne "Du bist mir nicht egal" (Anlage B 9, AH II) als eine primär (nur) an die Eltern/Großeltern zu deren Eigenschutz (vgl. etwa die Berichterstattung Anlage B 13, Bl. 94 AH II) gerichtete Aktion ansieht, oder ob man mit dem Landgericht und der Beklagten gerade auch die Vorbildrolle der Angesprochenen für Kinder - vor allem ihre eigenen Kinder - in den Fokus nimmt und sie so als "Eltern-Kind-Kampagne" deutet. Die Klägerin zu 1) hat, soweit sie in der Presseberichterstattung (Anlage B 11, Bl. 70 f. AH II) zu Wort gekommen ist, selbst jedenfalls nur reflektiert, dass viele - wie auch sie - auf ihre Kinder achten und "es selber nicht" tun und man nicht bedenke, dass man bei einem Unfall nicht glimpflicher davonkomme, "weil man 40 ist." Deswegen wollte man Erwachsene animieren, mit Helm zu fahren, da diese - so die Klägerin zu 1) - in dieser Frage oft "nachlässig" seien (Anlage B 12, Bl. 93 AH II; ähnlich Anlage B 13, Bl. 96 AH II). Die Beklagte betont indes zu Recht, dass selbst bei einer primären Ansprache der Eltern/Großeltern mittelbar immer auch die - kraft Natur der Sache gegebene - Vorbildfunktion der Erziehungsberechtigten gegenüber den eigenen Kindern eine gewichtige Rolle spielt und deswegen der Fehler der Klägerin zu 1) im Beisein der Klägerin zu 2) größeres Gewicht hat und deswegen von höherem öffentlichen Interesse ist. Nichtsdestoweniger war die Klägerin zu 2) selbst nicht an der Kampagne als "Aushängeschild" beteiligt und muss sich das widersprüchliche Verhalten ihrer Mutter nicht, jedenfalls nicht im bildlichen Beleg, auch zu ihren eigenen Lasten entgegenhalten lassen. Insofern hat auch der EGMR - selbst wenn es um eine im öffentlichen Interesse liegende Auseinandersetzung in einem Sorgerechtsstreit und dessen Behandlung bei Gericht ging - eine Abbildung eines zuvor in der Öffentlichkeit unbekannten Minderjährigen beanstandet (EGMR v. 19.06.2012 - 1593/06, NJW 2013, 3501 Rn. 58) und selbst bei der Preisgabe der Identität der Person im Übrigen geprüft, ob dies für das Verständnis der Einzelheiten des Falles "wesentlich" gewesen wäre (a.a.O., Rn. 57). Auch das Bundesverfassungsgericht hat die (anonymisierte) bildliche Darstellung der minderjährigen Abkömmlinge in einem Beitrag über Scheidungsstreitigkeiten der Eltern als unzulässig angesehen (BVerfG v. 22.03.2007 - 1 BvR 2007/02. ZUM 2007, 463); allein die Tatsache, dass die Klägerin zu 1) (äußerst) prominent ist, trägt zu Lasten der - selbst der Öffentlichkeit nicht bekannten - Klägerin zu 2) dann ebenso wenig eine andere Sichtweise wie die Tatsache, dass gerade auch die Anwesenheit der Klägerin zu 2) den Widerspruch in der selbstdarstellung der Klägerin zu 1) verstärkt haben mag. Ob dies - wobei sich eine bildliche Abbildung der Kinder dann wegen deren "Opferrolle" in einer solchen Situation nicht selten aus anderen Gründen verbieten wird - ggf. anders sein könnte, wenn die Kinder eines Prominenten selbst unmittelbarer Gegenstand des widersprüchlichen Verhalten sein sollten, bedarf hier keiner Vertiefung, denn ein solcher Fall liegt nicht vor. Erst recht hat die Klägerin zu 2) kein eigenes Fehlverhalten an den Tag treten lassen, das ggf. auch zu ihren Lasten einen Berichterstattungsanlass hätte schaffen können (vgl. für Minderjährige nur von Strobl-Albeg/Pfeifer, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 8 Rn. 118 unter Verweis auf BVerfG v. 25.01.2012 ? 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500).

(3) Soweit die Beklagte zuletzt vor allem damit argumentiert, man würde bei einem Verbot der Veröffentlichung des Lichtbildes zu Gunsten der Klägerin zu 2) die Berichterstattung über das widersprüchliche Verhalten der Klägerin zu 1) faktisch unmöglich machen, fehlt schon ausreichender Sachvortrag dazu, dass es keine anderen geeigneten Bilder aus der Fotostrecke gab und/oder man die Klägerin zu 2) nicht vollständiger hätte "herausschneiden" oder verpixeln können, wobei man die Situation u.U. dennoch auch dann hätte zum Gegenstand zumindest einer Wortberichterstattung machen können. Der Einwand u.a. auf S. 2 des Schriftsatzes vom 27.06.2018 (Bl. 162 d.A.), dass eine "gespaltene" Entscheidung hinsichtlich prominenter Mutter und Kind "sowohl aus dogmatischen Gründen wie auch vom Ergebnis her undenkbar" sei, geht fehl. Der Gedanke, dass das widersprüchliche Verhalten der den Anlass für die Berichterstattung schaffenden prominenten Mutter und das darin liegende Berichterstattungsinteresse sich allein wegen des Zusammenhangs mit der Mutter-Tochter-Situation "unvermeidlich" auf die bei dieser Situation (zufällig) anwesende Tochter erstrecken soll, trägt nicht und würde das Kind, dem das Fehlverhalten seiner Eltern nicht zuzurechnen ist, schutzlos stellen, was dem Regel-Ausnahmeverhältnis der §§ 22, 23 KUG nicht Rechnung tragen würde. Der Senat verkennt nicht, dass sich aus Art. 5 Abs. 1 GG ablesen lässt, dass es im Grundsatz der Presse selbst überlassen bleibt, zu entscheiden, ob und wie sie eine Berichterstattung bebildert, so dass sich eine Bedürfnisprüfung durch die Gerichte verbietet. Dies ändert vor dem Hintergrund des abgestuften Schutzkonzepts der §§ 22, 23 KUG und der dort gebotenen Abwägung aber nichts daran, dass der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren ist und die berechtigten Interessen der minderjährigen Klägerin zu 2) nicht allein deswegen zurücktreten können und dürfen, weil sich ein Fehlverhalten der prominenten Mutter anders nicht nur in Wort, sondern auch in Bild einfacher und wirkungsvoller berichten lässt. Selbst unterstellt, dass andere Fotos nicht vorhanden sind und das "Herausschneiden" oder Vollverpixeln des Kindes die visuelle Wirkung des Fotos tatsächlich entwerten würde - was zu bezweifeln ist -, darf bei der Abwägung insbesondere nicht vergessen werden, dass sich das hier aufgedeckte widersprüchliche Verhalten der prominenten Mutter nicht einmal im ordnungsrechtlich relevanten Rahmen bewegt, sondern vor dem Hintergrund des Engagements in der Fahrradhelmkampagne allein auf der moralischen Ebene einen gewissen Vorwurf trägt und letztlich trotz allem Bagatellcharakter hat. Auch mit Blick darauf leuchtet ein, dass die geschützten Rechtspositionen der minderjährigen Klägerin - mag man sie auch im Gesicht verpixelt haben und keine weitergehenden Informationen über das Kind mitgeteilt haben - bei der Abwägung nicht zurücktreten können. Im Übrigen sieht der Senat nicht, dass man auf diesem Weg der Klägerin zu 1) als Mutter erlauben würde, die Berichterstattung über ihr eigenes Fehlverhalten unter Berufen auf die (vermeintlichen) Rechte der Tochter auzuhebeln. Es wäre der Beklagten unbenommen geblieben, den "fauxpas" der Klägerin zu 1) medial zu bearbeiten, ohne die Klägerin zu 2) wie geschehen abzubilden.

2. Auch der Klägerin zu 1) steht mit dem Landgericht der ausgeurteilte Unterlassungsanspruch hinsichtlich des kleineren Lichtbildes zu.

a) Insofern kann auf die zutreffenden Ausführungen des Landgerichts zur Abwägung der widerstreitenden Interessen Bezug genommen werden, die nur in einem Punkt - dies aber zu Lasten der berufungsführenden Beklagten - zu verschärfen sind. Denn das Landgericht hat zu Unrecht darauf abgestellt, dass der Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin zu 1) bei diesem Bild nicht durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG verstärkt werde, weil die Klägerin zu 2) hier nicht mit abgebildet sei. Die Klägerseite hat auf S. 4 der Replik (Bl. 130 d.A.) zu Recht auf die zu Recht herrschende Meinung verwiesen, nach deren zutreffender Auffassung eine Abbildung (auch) der Kinder auf einem angegriffenen Lichtbild nicht erforderlich ist, um eine Anwendung der aufgezeigten Grundsätze einer sog. Eltern-Kind-Situation zu rechtfertigen (vgl. OLG Hamburg v. 21.11.2006 - 7 U 108/06, AfP 2007, 558 und bestätigend BGH v. 25.09.2007 - VI ZR 23/07, BeckRS 2007, 16581: "Eltern-Kind-Situation ... kann dazu führen, dass der Abgebildete eine Verbreitung eines Bildnisses ohne Einwilligung nicht hinnehmen muss, wenn die betreffende Abbildung zwar nicht sein Kind zeigt, wohl aber eine spezifische Eltern-Kind-Situation, die in der Wortberichterstattung angesprochen wird..."; dem OLG Hamburg folgend Endress Wanckel, Foto- und BildR, 5. Aufl. 2017, Rn. 182; Fricke, in: Wandtke/Bullinger, UrhG, 4. Aufl. 2014, § 23 KUG Rn. 19). Dass die Verstärkung der Abwehrrechte der Eltern durch Art. 6 Abs. 1 und 2 GG auch ohne gleichzeitige Abbildung der Kinder in Betracht kommen kann, ist dem Medienrecht auch sonst nicht fremd und kann etwa bei Sachfotos vom Familienwohnsitz mit Offenlegung von dessen Anonymität Berücksichtigung finden (KG v.14.04.2005 - 10 U 103/04, NJW 2005, 2320; nur im konkreten Fall vereint bei BGH v. 19.05.2009 - VI ZR 160/08, NJW 2009, 3030 Rn. 20). Bei der Abwägung wird zwar eine solche Verstärkung dann etwas geringer ausfallen, tritt aber jedenfalls - entgegen dem Landgericht - nicht ganz zurück und streitet mithin erst recht für die vom Landgericht gefundene Abwägungslösung.

b) Jedenfalls das gibt bei der Abwägung den Ausschlag zu Gunsten der Klägerin zu 1). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Klägerin zu 1) sich in der Vergangenheit mit einem Fahrrad im direkten Wohnumfeld für ein Interview hat ablichten lassen (Anlage B 4 f., Bl. 65 ff. AH I). Damit geht aber keine generelle Selbstöffnung hinsichtlich einer bildlichen Abbildung auf einem Fahrrad einher (vgl. auch S. 11 der Replik, Bl. 137 d.A.), auch schwächt die Vorveröffentlichung die schutzwürdigen Interessen der Klägerin zu 1) in der vorliegenden Situation jedenfalls nicht entscheidend ab. Ansonsten kommt es nicht darauf an, ob das Lichtbild die Klägerin zu 1) beim Schieben des Fahrrads oder nur stehend neben diesem zeigt und ob die Klägerin zu 1) sich trotz des von ihr nicht gestellten Tatbestandsberichtigungsantrages (§ 320 ZPO) darauf berufungsrechtlich noch stützen kann. Selbst unterstellt, sie wäre tatsächlich hier bei einem "Schieben" abgelichtet worden und man könnte damit das "Ohne-Helm-Fahren" visuell darstellen, rechtfertigt auch dies nicht die Annahme eines überwiegenden Berichterstattungsinteresses. Der Senat verkennt nicht, dass es wegen Art. 5 Abs. 1 GG im Rahmen der Abwägung bei § 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG im Grundsatz genügen kann, wenn Bilder einen Wortbericht ergänzen und der Erweiterung seines Aussagegehalts dienen, etwa der Unterstreichung der Authentizität des Geschilderten (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a., NJW 2008, 1793 Rn. 68; v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 16). Ein von Art. 5 Abs. 1 GG geschütztes Informationsanliegen kann auch darin liegen, durch Beigabe von Bildnissen der an dem berichteten Geschehen beteiligten Personen nur die Aufmerksamkeit des Lesers für den Wortbericht zu wecken (BVerfG v. 26.02.2008 - 1 BvR 1602/07 u.a., NJW 2008, 1793 Rn. 68; v. 09.02.2017 - 1 BvR 967/15, NJW 2017, 1376 Rn. 16), was dann aber wiederum bei der Abwägung möglicherweise von geringerem Gewicht ist (vgl. dazu zuletzt Senat v. 07.03.2019 - 15 U 94/18, zur Veröffentlichung bestimmt - Wettermoderator). Denn auch unter Berücksichtigung dessen ist bei der Abwägung vor allem auch der oben bereits angesprochene Aspekt zu bedenken, dass sich das widersprüchliche Verhalten der Klägerin zu 1) auf einen einfachen moralischen Vorwurf beschränkte und dies nicht ohne weiteres die Veröffentlichung von Paparazzo-Bildern aus dem privaten Wohnumfeld zu rechtfertigen vermag, wenn diese wie das konkrete Bild selbst keine unmittelbare Belegfunktion haben.

Soweit ein widersprüchliches oder sonst aufsehenerregendes Verhalten Prominenter es im Einzelfall rechtfertigen kann, auch andere Aspekte im weiteren räumlichzeitlichen Zusammenhang zum Gegenstand einer dann etwas weiter reichenden Berichterstattung zu machen (vgl. neben der von den Parteien diskutierten Entscheidung des OLG Hamburg vor allem Senat v. 18.10.2018 - 15 U 162/17, zur Veröffentlichung bestimmt; v. 12.04.2018 - 15 U 112/17, NJW 2018, 2735 m. Anm. Wanckel - rkr. nach Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde zu BGH - VI ZR 212/18 zu einer streitigen Notwehrsituation mit Vor- und Nachgeschehen), ist das Geschehen hier damit ganz ersichtlich nicht zu vergleichen. Dass obendrein auf den beiden Bildern das Lastenfahrrad einmal leer und einmal beladen zu sein scheint ist, zeigt zudem, dass es möglicherweise auch eine gewisse zeitliche Zäsur gegeben haben muss, was aber nicht zu vertiefen war.

c) Zuletzt ist bei der Abwägung zu berücksichtigen, dass die Klägerin zu 1) zwar prominent ist, aber auch keine sog. "personne politique", die besonders im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht und an der unter dem Gesichtspunkt demokratischer Transparenz und Kontrolle ggf. ein besonderes Informationsinteresse gerade bei einem Fehlverhalten bestehen kann (zu diesem Gesichtspunkt BGH v. 29.05.2018 - VI ZR 56/17, GRUR 2018, 964 Rn. 23; vgl. auch Senat v. 22.11.2018 - 15 U 96/18, BeckRS 2018, 29811). Es streitet dann zuletzt nicht mehr entscheidend zu Gunsten der Beklagten, dass die der Klägerin zu 1) im Zusammenhang mit der Berichterstattung gemachten Vorwürfe - wie gezeigt - keine rechtliche Relevanz (etwa Ordnungswidrigkeitencharakter) haben und deswegen auch die Beeinträchtigung der Klägerin zu 1) und die Beeinträchtigung ihres sozialen Geltungsanspruchs im Ergebnis etwas geringer ausfallen mag (BVerfG v. 25.01.2012 ? 1 BvR 2499/09 u. 1 BvR 2503/09, NJW 2012, 1500). Denn auch dies dies trägt jedenfalls nicht auch die Veröffentlichung des vorliegenden Fotos, sondern allein und ausschließlich die des großformatigen Fahrrad-Bildes.

3. Soweit es vorliegend um eine Presseveröffentlichung aus der Zeit vor Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 geht, bedarf trotz des in die Zukunft gerichteten Unterlassungsanspruchs im konkreten Fall die Streitfrage keiner Vertiefung, ob im Bereich der journalistischen Tätigkeit die Vorschriften des KUG heute vom Anwendungsvorrang der DSGVO verdrängt werden (so pointiert Benedikt/Kranig, ZD 2019, 4 ff.) oder mit Blick auf Art. 85 DSGVO ungeachtet der landesrechtlichen Sondervorschriften in den Landesmediengesetzen fortgelten (dahin tendierend - ohne im Rahmen eines PKH-Verfahrens unmögliche abschließende Klärung - Senat v. 18.06.2018 - 15 W 27/18, BeckRS 2018, 12712 Rn. 7; ebenso etwa Lauber-Rönsberg/Hartlaub, NJW 2017, 1057 ff.; Lauber-Rönsberg, in: Götting/Schertz/Seitz, Hdb. des Persönlichkeitsrechts, 2. Aufl. 2018, § 22 Rn. 38 f.; Frey, in: Schwartmann u.a, DS-GVO/BDSG, 2018, Art 85 Rn 10, 33; von Strobl-Albeg, in: Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Aufl. 2018, Kap. 7 Rn. 127 f.; Simitis/Dix, DatenschutzR, 2019, Art 85 Rn. 32 m.w.N. Offen LG Frankfurt v. 13.09.2018 - 2-03 O 283/18, BeckRS 2018, 23105). Denn selbst wenn man ein Fortgelten verneinen würde, wäre im Rahmen der Abwägung bei Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO aus den letztlich gleichen Gründen wie oben ausgeführt ein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 BGB analog, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. den Vorschriften der DSGVO zu begründen. Denn diese würden selbst bei Annahme eines Anwendungsvorrangs jedenfalls kein schlechteres Schutzniveau begründen, als dies sich nach dem KUG zuvor ergeben hätte.

4. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich hinsichtlich der Kosten aus § 97 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 1 ZPO, da § 708 Nr. 10 ZPO auf den persönlichkeitsrechtlichen Unterlassungsanspruch keine Anwendung findet und wegen der Kosten des Berufungsverfahrens die Wertgrenze aus § 708 Nr. 11, 2. Fall ZPO überschritten ist.

5. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs, da die Beurteilung des Rechtsstreits auf der Anwendung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und im Übrigen auf den Einzelfallumständen beruht.

Streitwert für das Berufungsverfahren: 40.000 EUR (= 20.000 EUR je Klägerin)

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