LG Bonn, Urteil vom 14.12.2018 - 1 O 101/18
Fundstelle
openJur 2019, 28692
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB seit dem 02.02.2018 zu zahlen.

Die Widerklage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreites werden der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger und seine Ehefrau buchten für Ende Februar/Anfang März 2016 bei der in R ansässigen V GmbH eine 15-tägige Pauschalreise in die Türkei zum Preis von 711,00 € pro Person (Bl.57 - 59 d.A.). In der Reisebeschreibung (Bl.8 d.A.) hieß es:

6. Tag: Z - X. Sie genießen während der Fahrt an die Türkische Riviera den Blick auf das Taurusgebirge und lernen den traditionellen Prozess der Knüpfkunst sowie die Kultur der Nomaden kennen.

Am 6. Reisetag, dem 28.02.2016, fuhr die Reisegruppe mit dem Bus, in dem sich das gesamte Reisegepäck befand, von Z nach X. Der erste Programmpunkt des Tages war der Besuch eines Teppichknüpfzentrums. An diesem Tag fuhr der Bus in das Teppichknüpfzentrum der Beklagten, wo die Reisegruppe von einer deutschsprachigen Person erwartet wurde. In dem Geschäftslokal der Beklagten in diesem Teppichknüpfzentrum unterzeichneten die Parteien einen schriftlichen Kaufvertrag (Bl.9 d.A.) über zwei Teppiche zu einem Kaufpreis von insgesamt 15.000,00 €, Einzelpreise 7.100,00 € und 7.900,00 €. Das Vertragsformular war in deutscher und englischer Sprache gehalten. Die handschriftlichen Eintragungen in die Rubrik "Further Agreements / weitere Vereinbarungen" erfolgten ebenso wie die Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache. Zuvor waren der Reisegruppe Tee serviert und verschiedene Teppiche präsentiert worden.

Bei Vertragsschluss leistete der Kläger eine Anzahlung von 5.000,00 €, über die ihm eine deutschsprachige Quittung erteilt wurde (Bl.10 d.A.). Die Teppiche sollten dem Kläger nach seiner Rückkehr an seinem Heimatort übergeben werden und der restliche Kaufpreis bei Anlieferung der Teppiche am Heimatort bezahlt werden. Eine Belehrung über ein Widerrufsrecht des Klägers enthielt der Kaufvertrag nicht.

Mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 10.03.2016 (Bl.12 - 13 d.A.), der Beklagten zugegangen per Telefax am selben Tage sowie per Einschreiben am 18.03.2016 (Bl.14 d.A.), erklärte der Kläger den Widerruf des Kaufvertrages.

Die V reisen GmbH teile dem Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 21.03.2017 (Bl.18 d.A.) unter anderem mit:

Wir haben uns diesbezüglich mit unserer Agentur vor Ort in Verbindung gesetzt, welche die Firma kontaktiert und sich.

Die Firma akzeptiert den Widerspruch und wird die Anzahlung in Höhe von 5.000,- € zurückerstatten. Die Firma wird sich diesbezüglich direkt mit Ihnen in Verbindung setzen.

Wir möchten an dieser Stelle anmerken, dass die Besuche der unterschiedlichen Manufakturen ein wichtiger Bestandteil des Reiseprogramms sind, was auch im Vorfeld der Ausschreibung zu entnehmen war.

Der Kläger vertritt die Rechtsansicht, dass auf den Vertrag deutsches Recht anwendbar sei. Er behauptet, der Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten am 28.02.2016 sei Bestandteil der gebuchten Reise gewesen. Die Beklagte arbeite mit der V GmbH zusammen, deren Angaben in dem Schreiben vom 21.03.2017 seien inhaltlich zutreffend. Der Kläger trägt ferner unwidersprochen vor, bei dem Eintreffen der Reisegruppe am 28.02.2018 bei der Beklagten seien der Reiseleiter und der Busfahrer "wie alte Freunde" empfangen und am Ende des Besuches auch verabschiedet worden.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 5.000,00 € nebst Zinsen i.H.v. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt die Beklagte,

1.

den Kläger zu verurteilen, an sie 10.000,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.07.2016 Zug um Zug gegen Übergabe der nachfolgend aufgeführten Teppiche zu zahlen:

Artikelnummer *******, Y, 1,73 x 2,41 zu einem Kaufpreis von 7.100,00 € und

Artikelnummer *******, Y1, 2,03 x 2,02 zu einem Kaufpreis von 7.900,00 €;

2.

festzustellen, dass sich der Kläger spätestens seit 05.07.2016 im Annahmeverzug befindet;

3.

den Kläger zu verurteilen, an sie 857,00 € vorgerichtliche Anwaltskosten zu zahlen.

Der Kläger beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Die Beklagte vertritt die Rechtsansicht, der Kaufvertrag sei infolge einer wirksamen Rechtswahl in dem Kaufvertrag vom 28.02.2016 nach türkischem Recht, dem türkischen Obligationengesetzbuch (OGB), zu beurteilen. Der Kläger sei aus Art. 208 des OGB (Anlage B3 = Bl.37 d.A.) zur Zahlung des Kaufpreises und Annahme der Ware verpflichtet. Auch ein Widerrufsrecht stehe dem Kläger schon wegen Art.8 des türkischen Verbraucherschutzgesetzes (Anlage B2 = Bl.36 d.A.) nicht zu.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist begründet. Die gemäß § 33 ZPO zulässige Widerklage hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Die internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn für die Entscheidung dieses Rechtsstreites folgt aus § 29c ZPO für die Klage und aus den Art.18 Abs.2, 17 Abs.1 a) der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlamentes und des Rates über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 12.12.2012 (EuGVVO; auch Brüssel Ia-VO genannt) für die Widerklage.

Zwar unterliegt die Beklagte aufgrund ihres Sitzes in der Türkei hinsichtlich der Klage nicht den Zuständigkeitsregelungen der EuGVVO (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 39.Aufl. 2018, Vorb.v. Art.1 EuGVVO Rd.18). Indes begründet der insoweit doppelfunktionale § 29c ZPO hier die örtliche und internationale Zuständigkeit des Landgerichts Bonn (Zöller/Schultzky, ZPO, 32.Aufl. 2018, § 29c Rd.3).

2. Die Beklagte ist partei- und prozessfähig im Sinne der §§ 50 Abs.1, 51 Abs.1, 52 ZPO.

Die Parteifähigkeit beurteilt sich nach der Rechtsfähigkeit (§ 50 Abs.1 ZPO), diese bestimmt sich bei ausländischen Gesellschaften nach dem Recht des Heimatlandes (Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, aaO., § 50 Rd.1), und zwar nach dem Recht ihres Verwaltungssitzes (BGH NZG 2010, 587, 588f. = DStR 2010, 1040, 1043; Hübsch in Vorwerk/Wolf, Beck-OK ZPO, 26. Edit. 2017, § 50 Rd.28) oder nach der Rechtsordnung, nach der diese Gesellschaft gegründet worden ist (so im Ergebnis: EuGH NJW 2003, 3331ff. - Inspire Art; BGH NJW 2004, 3706, 3707).

Nach ihrem Vorbringen handelt es sich bei der Beklagten um eine Aktiengesellschaft türkischen Rechts. Dieses Vorbringen ist in Anbetracht der Firmierung der Beklagten rechtlich zutreffend (vgl. § 293 ZPO), da eine A.S. (Anonim Sirketi) eine Kapitalgesellschaft in Form einer Aktiengesellschaft türkischen Rechts bezeichnet (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20.08.2008 - 17 U 86/08 - juris Rd.22). Die Anknüpfung an das Recht des Verwaltungssitzes der Beklagten entspricht für außerhalb der Europäischen Union liegende Staaten dem Gewohnheitsrecht und darüber hinaus dem türkischen Gesetz über das internationale Privat- und Zivilverfahrensrecht (BGH NZG 2010, 587, 588f. = DStR 2010, 1043 Rd.25).

3. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf (Rück-) Zahlung von 5.000,00 € aus den §§ 357 Abs.1, 355 Abs.3 BGB.

Denn der Kläger hat von seinem gesetzlichen Widerrufsrecht nach den §§ 355 Abs.1, 356, 312b Abs.1 Satz 1 Ziffer 4. BGB Gebrauch gemacht und seine auf den Abschluss des Kaufvertrages vom 28.02.2016 gerichtete Willenserklärung wirksam widerrufen (§ 355 Abs.1 Satz 1 BGB). Infolge der hiermit bewirkten Umwandlung des Vertrages in ein Abwicklungsverhältnis hat die Beklagte die empfangene Anzahlung zurück zu gewähren.

a) Die Frage, ob der Beklagten infolge einer wirksamen Rechtswahl im Sinne von Art. 3 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 17.06.2008 (Rom I) ein Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages aus Art.208 des OGB zustehen könnte, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung. Denn selbst eine derartige Rechtswahl darf nach Art.6 Abs.2 Rom I nicht dazu führen, dass dem Kläger als Verbraucher der Schutz entzogen wird, der ihm durch diejenigen Bestimmungen gewährt wird, welche nach Art.6 Abs.1 Rom I ohne die Rechtswahl anzuwenden wären und von denen nicht durch Vereinbarung abgewichen werden darf. Die §§ 355 Abs.1 Satz 1, 312b Abs.1 Satz 1 Ziffer 4. BGB stellen derartige Verbraucherschutzbestimmungen dar.

Dass ohne eine Rechtswahl der Parteien hier deutsches Recht anzuwenden wäre, folgt aus Art.6 Abs.1 b) Rom I.

aa) Der sachliche Anwendungsbereich von Rom I ist nach Art.3 Ziffer 1.b) EGBGB in Verbindung mit Art.1 Abs.1 Rom I eröffnet, weil die Parteien über ein vertragliches Schuldverhältnis in Zivilsachen streiten und aufgrund der Vertragsparteien eine Verbindung zu dem Recht verschiedener Staaten besteht.

Der persönliche Anwendungsbereich von Art.6 Abs.1 Rom I ist ebenfalls eröffnet, weil der Kläger die streitgegenständlichen Teppiche am 28.02.2016 als Verbraucher gekauft und die Beklagte insoweit nach ihrem eigenen Vorbringen gewerblich und damit als Unternehmerin gehandelt hat.

bb) Die Beklagte hat ihre gewerbliche Tätigkeit auf die Bundesrepublik Deutschland als Staat, in dem der Kläger seinen üblichen Aufenthalt hat, im Sinne von Art.6 Abs.1 b) Rom I ausgerichtet.

Dabei ist der Begriff des Ausrichtens weit zu verstehen; notwendig sind unternehmerische Aktivitäten, die mit dem Ziel des Vertragsabschlusses in irgendeiner Weise zumindest auch auf den Verbraucherstaat gerichtet sind (LG Bonn, Urteil vom 29.12.2017 - 1 O 324/16 -; Erman/Hohloch, BGB, 15.Aufl. 2017, Art 6 ROM I Rd.23; Arnold IPRax 2016, 567, 570f.). Aus derartigen Aktivitäten muss mithin der Wille hervortreten, im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit auch den Markt des Aufenthaltsstaates des Verbrauchers zielgerichtet anzusprechen (Limbach in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8.Aufl. 2017, Art. 6 Rom I Rd.50; Ferrari/Staudinger, Internationales Vertragsrecht, 3.Aufl. 2018, Art.6 Rom I Rd.48; offen: MüKo/Martiny, BGB, 7.Aufl. 2018, Art.6 Rom I Rd.45).

Diese Voraussetzungen sind bei Verkaufsfahrten zu denen ein Verbraucher in den Staat des Verkaufs einreist grundsätzlich erst dann erfüllt, wenn der Verkäufer die Reise mit dem Ziel herbeigeführt, organisiert oder veranlasst hat, den Verbraucher zu einem Vertragsschluss zu bewegen (OLG Stuttgart, Urteil vom 18.05.2015 - 5 U 147/14 = IPrax 2016, 601 = juris Rd.35; Ferrari/Staudinger, aaO., Art.6 Rom I Rd.48; Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, 43.Edit. 2017, VO (EG) 593/2008 Art.6 Rd.30). Umstritten ist dagegen, ob es für eine Ausrichtung der Tätigkeit ausreicht, wenn eine Auslandsreise von einem Dritten organisiert wird und der Verbraucher dem Verkäufer von diesem Dritten zugeführt wird, wobei dieses Zuführen auf einer einvernehmlichen Vorgehensweise zwischen Unternehmer und Drittem beruhen muss, etwa wenn sich der Besuch einer Verkaufsstätte des Unternehmers als fester Bestandteil eines Reiseprogramms erweist (bejahend: OLG Stuttgart, aaO., juris Rd.35 und Rd.42; Erman/Hohloch, aaO., Art 6 ROM I Rd.25; verneinend: MüKo/Martiny, aaO., Art.6 Rom I Rd.40; vermittelnd: Arnold IPRax 2016, 567, 570 sowie Althammer, JA 2008, 772, 779, der zusätzlich zur einvernehmlichen Zusammenwirkung das Bestehen einer Gewinnabsprache verlangt).

Ausgehend von dem Sinn und Zweck des Art.6 Abs.1 b) Rom I genügt es indes für eine Ausrichtung auf einen Drittstaat, wenn der betroffene Verbraucher dem ausländischen Verkäufer von dem Dritten im Einvernehmen mit dem Verkäufer zugeführt wird. Denn gerade auf diesem Einvernehmen zwischen dem Verkäufer und dem Dritten beruht die auch im Absatzinteresse des Verkäufers vorgenommene planende Tätigkeit des Reiseveranstalters, die den erforderlichen engen Zusammenhang zwischen der Verkaufstätigkeit und der Organisation der Reise aufweist und deshalb die Leistungen des Reiseveranstalters mit der geplanten Verkaufstätigkeit im Ausland kommerziell verbindet (LG Bonn, Urteil vom 29.12.2017 - 1 O 324/16 -). Ein derartiges arbeitsteiliges Zusammenwirken im Absatzinteresse des Verkäufers erfüllt schon nach dem Wortsinn das Merkmal einer Ausrichtung auf den Verbraucherstaat (OLG Stuttgart, aaO., juris Rd.42; Erman/Hohloch, aaO., Art 6 ROM I Rd.25; Arnold IPRax 2016, 567, 570f.). Nur diese Auslegung von Art.6 Abs.1 Rom I entspricht auch den Schutzerwägungen zugunsten des Verbrauchers, weil dieser Schutz andernfalls allein durch das Dazwischenschalten eines Dritten umgegangen werden könnte und dadurch Art.6 Abs.1 b) Rom I letztendlich leerlaufen würde (vgl. auch Limbach in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8.Aufl. 2017, Art.6 Rom I Rd.1 sowie - auf den Gedanken der Kohärenz zu dem verfahrensrechtlichen Verbraucherschutz des EuGH verweisend - Arnold IPRax 2016, 567, 571 m.w.N.).

Anschließend an diese Überlegungen ist deshalb auch nicht entscheidend, ob zwischen dem inländischen Reiseveranstalter und dem ausländischen Unternehmer tatsächlich eine Gewinnabsprache bestanden hat (OLG Stuttgart, aaO., juris Rd.42; a.A. Althammer, JA 2008, 772, 779). Es reicht vielmehr aus, dass sich der Besuch als einvernehmlich zwischen dem Reiseveranstalter und dem Verkäufer organisierte und auf den Reisenden beziehungsweise seine Gruppe zielende Verkaufsveranstaltung und somit als "Schleusung" des Reisenden in den Verkauf darstellt (OLG Stuttgart, aaO.; Limbach in Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., aaO., Art.6 Rom I Rd.45; Staudinger/Ferrari, aaO., Art.6 Rom I Rd.48 jeweils m.w.N.).

Die tatsächlichen Voraussetzungen einer in diesem Sinne verstandenen Ausrichtung der Absatztätigkeit der Beklagten auf die Bundesrepublik Deutschland nach Art.6 Abs.1 b) Rom I lagen in Bezug auf den streitgegenständlichen Vertragsschluss vom 28.02.2016 vor.

Schon die im Tatbestand zitierte Reisebeschreibung indiziert in Verbindung mit dem tatsächlich am 6. Tag der Reise durchgeführten Termin eines Besuchs der Reisegruppe des Klägers in dem Teppichknüpfzentrum der Beklagten eine von vornherein auf diesen Besuch organisierte Reiseveranstaltung. Zugleich offenbart die unstreitig durchgeführte Art und Weise dieses Besuches in Form

- der gezielten Ansteuerung des Geschäftes der Beklagten durch den Reisebus mitsamt dem gesamten Gepäck der Gruppe,

- des Empfangs der Gruppe durch eine deutschsprachige Person,

- der Begrüßung und Verabschiedung von Reiseleiter und Busfahrer "wie alte Freunde",

- des denknotwendig eine gewisse Vorbereitung erfordernden Ausschankes von Tee an die gesamte Gruppe,

- der in dieser Situation erfolgten Präsentation verschiedener Teppiche und

- den sich hieran anschließenden Vertragsverhandlungen in deutscher Sprache,

dass es sich hierbei um eine einvernehmlich mit der Beklagten durch den Reiseveranstalter vorgenommene Zuführung der Reisegruppe des Klägers zu dem Ladenlokal und damit zu den Absatzbemühungen der Beklagten gehandelt hat. Die neben Englisch in der deutschen Sprache gehaltenen formularvertraglichen Kaufvertragsunterlagen stellen darüber hinaus in Verbindung mit der darin enthaltenen Absprache über die Auslieferung der Teppiche an die Heimatadresse des Klägers sowie der für die Bestätigung der Anzahlung in Euro vorgehaltenen deutschsprachigen Quittungsformulare eine weiteres gewichtiges Indiz für die Ausrichtung der Absatztätigkeit der Beklagten auf die Bundesrepublik Deutschland dar (vgl. OLG Stuttgart, aaO., juris Rd.42).

Der Umstand, dass die V reisen GmbH mit Schreiben vom 21.03.2017 diesen Besuch als wichtigen Bestandteil des Reiseprogramm bestätigt und eine Rückerstattung der Anzahlung auf der Widerruf des Klägers nach einer Rücksprache ihrer Agentur vor Ort angekündigt hat, unterstreicht diese Würdigung. Denn dafür, dass die V reisen GmbH diese Ankündigung trotz einer vorangegangen anwaltlichen Aufforderung des Klägers wahrheitswidrig oder gar ins Blaue hinein erklärt haben könnte, ist nichts ersichtlich.

Konkrete Tatsachen, die diese Indizwirkungen erschüttern könnten, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Mit ihrem im Übrigen pauschalen Bestreiten einer einvernehmlich mit dem Reiseveranstalter vorgenommenen Zuführung der Reisegruppe des Klägers sowie der Richtigkeit der Aussage der V GmbH in dem Schreiben vom 21.03.2017 genügt die Beklagte in Anbetracht der Vielzahl der Anhaltspunkte, die für eine Ausrichtung ihrer Tätigkeit auf den Aufenthaltsstaat des Klägers sprechen, nicht der sie treffenden zivilprozessualen Erklärungslast (§ 138 Abs.1 und Abs.2 ZPO; vgl. Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, aaO., VO (EG) 593/2008 Art.6 Rd.30 m.w.N.).

b) Nach dem deshalb gemäß Art.6 Abs.1 Rom I VO anwendbaren Recht der Bundesrepublik Deutschland stand dem Kläger ein Widerrufsrecht aus den §§ 312g Abs.1, 312b Abs.1 Satz 1 Ziffer 4. BGB zu, das dieser mit Schreiben vom 10.03.2016 wirksam ausgeübt hat.

Infolge der Unternehmereigenschaft der Beklagten im Sinne der §§ 14 Abs.1, 312b Abs.1 Satz 2 BGB einerseits und der Verbrauchereigenschaft des Klägers im Sinne von § 13 BGB andererseits ist der Anwendungsbereich dieser Vorschriften eröffnet. Der streitgegenständliche Kaufvertrag betrifft auch entgeltliche Leistungen.

Von diesen verbraucherschützenden Vorschriften darf gemäß § 312k Abs.1 Satz 1 BGB zudem durch vertragliche Vereinbarungen nicht abgewichen werden.

Der Abschluss des Kaufvertrages am 28.02.2016 erfolgte bei einem mit Hilfe der Beklagten als Unternehmerin organisierten Ausflug im Sinne von § 312b Abs.1 Satz 1 Ziffer 4. BGB mit der Zielsetzung, bei dem Kläger als Verbraucher für den Verkauf von Waren zu werben und entsprechende Verträge abzuschließen.

Zu den rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen dieser Norm des Verbraucherschutzrechts wird auf die vorstehenden Ausführungen unter 3.a)bb) und cc) Bezug genommen, die insoweit entsprechende Anwendung finden. Denn auch die Organisation eines Ausfluges oder ein Hilfeleisten hierzu liegt bereits dann vor, wenn zwar ein Dritter - hier die V GmbH - diesen Ausflug organisiert, dieser aber weiß und duldet, dass der Unternehmer - hier die Beklagte - bei diesem Ausflug Werbe- und Verkaufsmaßnahmen durchführt, ohne dass es dabei eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils für den Dritten - hier die V reisen GmbH - bedarf (vgl. OLG Stuttgart, aaO., juris Rd.62; Palandt/Grüneberg, BGB, 77. Aufl. 2018, § 312b Rd.7; Erman/Koch, BGB, 15.Aufl. 2017, § 312b Rd.23).

Dass es sich bei dem Besuch des Teppichknüpfzentrums der Beklagten um einen Ausflug im Sinne von § 312b Abs.1 Satz 1 Ziffer 4. BGB, mithin einer Veranstaltung mit Freizeitcharakter im Rahmen einer organisierten Ortsveränderung des Verbrauchers (MüKo/Wendehorst, BGB, 7.Aufl. 2016, § 312b Rd.50; ferner Busch in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, BeckOK-BGB, aaO., § 312b Rd.22), gehandelt hat, bedarf hier keiner Vertiefung.

Der Widerruf erfolgte schließlich innerhalb der gesetzlichen Widerrufsfrist. Denn die Frist von 14 Tagen (§ 355 Abs.2 Satz 1 BGB) wurde in Anbetracht des Vertragsschlusses am 28.02.2016 und des Widerrufs vom 10.03.2016 offensichtlich gewahrt.

Es kann deshalb dahinstehen, ob die Widerrufsfrist infolge einer fehlerhaften Belehrung nach § 356 Abs.3 Satz 1 BGB überhaupt in Gang gesetzt worden ist.

c) Nach alledem bedarf die Frage, ob der Vertrag vom 28.02.2018 nach deutschem oder nach türkischem Recht geschlossen worden ist, keiner Entscheidung. Denn nach Art.6 Abs.2 Satz 2 Rom I darf von dem Niveau des Verbraucherschutzes, der durch das nach Art.6 Abs.1 Rom I ohne Rechtswahl anzuwendende Recht einschlägig wäre, nicht (mehr) zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden.

Da der bei dieser Betrachtungsweise vorzunehmende Günstigkeitsvergleich anhand des konkreten Begehren des Verbrauchers vorzunehmen ist (Spickhoff in Bamberger/Roth/Hau/Poseck, aaO., VO (EG) 593/2008 Art.6 Rd.34), ist hier auf ein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht des Klägers abzustellen. Bestünde für den Klägers indes entsprechend dem Beklagtenvortrag nach dem türkischem Recht kein Widerrufsrecht, dann bliebe das türkische Recht hinter dem Schutzniveau des deutschen Verbraucherschutzrechts zurück und wäre folglich nach Art.6 Abs.2 Satz 2 Rom I im vorliegenden Fall nicht anwendbar (so für einen vergleichbaren Fall in der Türkei: AG Würzburg, Urteil vom 02.10.2014 - 16 C 207/13 = NJW-RR 2015, 1149f. = juris; Friesen, VuR 2016, 174, 176).

d) Die dem Kläger nach alledem zustehenden 5.000,00 € sind gemäß den §§ 288 Abs.1, 291 BGB antragsgemäß zu verzinsen.

4. Die Beklagte hat aus den eingangs unter 3. dargelegten Erwägungen keinen Anspruch gegen den Kläger auf Erfüllung des Kaufvertrages aus Art. 208 OGB.

Es fehlt an einem (noch) wirksamen Kaufvertrag der Parteien, der Grundlage für die Zahlung des Restkaufpreises gegen Annahme der streitgegenständlichen Teppiche sein könnte, so dass die Widerklage abzuweisen war.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.

Streitwert: 15.000,00 € (vgl. Beschluss vom 02.11.2018 = Bl.101 d.A.).

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