LG Krefeld, Urteil vom 21.02.2018 - 5 O 148/17
Fundstelle
openJur 2019, 28484
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • nachfolgend: Az. 24 U 84/18
Tenor

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 24.730,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagten tragen die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin wurde für die Beklagte zu 1) auf Grund einer am 20.02.2013 unterzeichneten Mandats- und Vergütungsvereinbarung in einem bereits vor dem Landgericht Krefeld laufenden Gerichtsverfahren (12 O 90/12 Landgericht Krefeld, T. GmbH gegen I. GmbH) tätig, in dem für die Beklagte zu 1) bereits zwei weitere Rechtsanwaltskanzleien tätig gewesen waren, mit deren Prozessführung die Beklagte zu 1) jedoch nicht einverstanden war. Die insoweit von den Beklagten unterzeichnete Mandats- und Vergütungsvereinbarung, in der sich unter III. Nr. 4 der Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch für die Verbindlichkeiten der Beklagten zu 1) verpflichtet hatte, sollte mangels abweichender Vereinbarungen nach I. Nr. 2 auch auf alle sonstigen, zukünftigen Aufträge der Beklagten zu 1) Anwendung finden. Vereinbart wurde unter II. der Mandats- und Vergütungsvereinbarung eine Abrechnung aufwandsbezogen nach Stundensätzen, wobei für einen Partner 350,00 Euro netto und für einen anwaltlichen Mitarbeiter 250,00 Euro netto pro Stunde zu zahlen waren. Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Mandats- und Vergütungsvereinbarung wird auf die Anlage K 1 (Bl. 37 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin, die Tätigkeiten bereits beginnend mit dem 23.01.2013 abrechnet, behauptet, die bei ihr angestellte Rechtsanwältin L. habe in der Sache T. gegen I. insgesamt 61,85 Stunden aufgewandt und zwar 54,18 Stunden im ersten Quartal 2013 (vgl. dazu den Ausdruck aus der digitalen Zeiterfassung der Klägerin - ein so genanntes time sheet - in Anlage K 7, Bl. 110 d.A. und die Erläuterungen auf Seiten 3 bis 8 des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.09.2017, Bl. 90 bis 95 d.A.) und weitere 7,67 Stunden im zweiten Quartal 2013 (vgl. dazu das time sheet in Anlage K 26, Bl. 266 d.A. und die Erläuterungen auf Seiten 8 und 9 des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.09.2017, Bl. 95f. d.A.).

Ihre diesbezüglichen Leistungen rechnete die Klägerin hinsichtlich des ersten Quartals 2013 mit (gleichlautenden) Rechnungen vom 30.04.2013/02.07.2013 (Anlage K 2, Bl. 44 d.A., Anlage K 5, Bl. 56 d.A.) und hinsichtlich des zweiten Quartals 2013 mit Rechnung vom 02.07.2013 (Anlage K 4, Bl. 50 d.A.) ab. Da einige der im time sheet des ersten Quartals erfassten Stunden in Anlage K 7 (Bl. 110 d.A.) möglicherweise nicht oder nicht in vollem Umfang abrechnungsfähig seien, was beispielsweise die 3,5 Stunden für die Vorbereitung der Honorarvereinbarung am 01.02.2013 betreffen könne, werde auf die in dieser Rechnung (30.04./02.07.2013; T. gegen I.) erfassten Stunden ein Nachlass von 33,33 Prozent gewährt. Es ergebe sich dann unter Berücksichtigung des von der Beklagten zu 1) geleisteten Vorschusses von 1.700,00 Euro bei der Rechnung für das erste Quartal einen noch zu zahlenden Betrag von 9.272,50 Euro (Bl. 44/56 d.A.) und für das zweite Quartal einen zu zahlenden Betrag von 2.327,46 Euro, mithin in der Sache T. gegen I. noch einen offener, von den Beklagten zu zahlender Betrag von 11.599,96 Euro.

In der Sache S. gegen I., mit der sie die Beklagte zu 1) im Februar 2013 beauftragt habe, habe ihr Partner Rechtsanwalt J. im ersten Quartal 4,83 Stunden und Rechtsanwältin L. 40,40 Stunden aufgewandt (vgl. dazu das time sheet in Anlage K 28, Bl. 273 d.A. und die Erläuterungen auf Seiten 9 bis 15 des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.09.2017, Bl. 96 bis 102 d.A.). Im zweiten Quartal habe Rechtsanwältin L. weitere 11,76 Stunden aufgewandt (vgl. dazu das time sheet in Anlage K 51, Bl. 412 d.A. und die Erläuterungen auf Seiten 15 bis 18 des Schriftsatzes der Klägerin vom 22.09.2017, Bl. 202 bis 205 d.A.).

Ihre diesbezüglichen Leistungen rechnete die Klägerin hinsichtlich des ersten Quartals 2013 mit (gleichlautenden) Rechnungen vom 30.04.2013/02.07.2013 (Anlage K 3, Bl. 46 d.A., Anlage K 5, Bl. 54 d.A.) mit 9.555,63 Euro und hinsichtlich des zweiten Quartals 2013 mit Rechnung vom 02.07.2013 (Anlage K 4, Bl. 48 d.A.) mit 3.574,57 Euro ab. Auch hier gewährt die Klägerin für das erste Quartal eine Stundenreduzierung um 33,33 Prozent.

In der Sache S. gegen I. sei mithin insgesamt ein von den Beklagten zu zahlender Betrag von 13.130,20 Euro offen.

Insgesamt schuldeten die Beklagten der Klägerin aus anwaltlicher Tätigkeit 24.730,16 Euro (11.599,96 Euro T. und 13.130,20 Euro S.). Das ist die Klageforderung.

Wegen des weiteren Vorbringens der Klägerin wird auf den klagebegründenden Schriftsatz vom 08.05.2017 (Bl. 24 d.A.) und die Schriftsätze vom 22.09.2017 (Bl. 88 d.A.) und vom 11.01.2018 (Bl. 462 d.A.) Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an sie 24.730,16 Euro nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 17.07.2013 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Sie sind der Auffassung, die Klägerin könne schon deshalb ihre Ansprüche nicht auf der Grundlage der Honorarvereinbarung abrechnen, weil diese wegen Verstoßes gegen die guten Sitten gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtig sei. Denn es bestehe zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis, weil das jetzt geltend gemachte Honorar das gesetzliche Honorar um ein Vielfaches übersteige. Es liege ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung der Klägerin geschlossen werden könne. Jedenfalls könnten vor Unterzeichnung der Honorarvereinbarung entfaltete Tätigkeiten nicht auf der Grundlage dieser Honorarvereinbarung abgerechnet werden. Der geltend gemachte Stundenaufwand werde bestritten, jedenfalls sei er nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin habe auch nicht darauf hingewiesen, dass eine erfolgreiche Rechtsvertretung in den streitgegenständlichen Verfahren nicht möglich sei. Im Übrigen seien die Ansprüche der Klägerin verjährt, weil die auf Grund der am 30.12.2016 bei Gericht eingereichten Mahnbescheidsanträge am 09. Januar 2017 erlassenen Mahnbescheide erst am 03. März 2017 und damit in verjährter Zeit zugestellt worden seien. Nach dem 22.04.2013 entfaltete Tätigkeiten der Klägerin seien schon deshalb nicht zu vergüten, weil der Beklagte zu 2) der Klägerin mit E-Mail vom 22.04.2013 mitgeteilt habe, dass vor jeder weiteren Tätigkeit seine Einwilligung einzuholen sei.

Wegen des weiteren Vorbringens der Beklagten wird auf die Klageerwiderung vom 18.07.2017 (Bl. 78 d.A.) und die Schriftsätze vom 30.11.2017 (Bl. 458 d.A.) und vom 24.01.2018 (Bl. 497 d.A.) Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Beklagten sind gemäß § 611 Abs. 1 BGB in Verbindung mit der von ihnen unterzeichneten Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 20.02.2013 (Anlage K 1, Bl. 37 d.A.), von deren Wirksamkeit auszugehen ist, verpflichtet, an die Klägerin den geltend gemachten Betrag von 24.730,16 Euro zu zahlen. Die von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen ihre Zahlungspflicht greifen insgesamt nicht durch.

Im Einzelnen gilt Folgendes:

Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, dass die Mandats- und Honorarvereinbarung vom 20.02.2013 wirksam ist. Sie genügt insbesondere den in § 3 a Abs. 1 RVG genannten formellen Anforderungen, was die Beklagten auch nicht in Frage stellen.

Die Vergütungsvereinbarung ist auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden.

Die Vergütungsvereinbarung ist weder nach § 138 Abs. 1 BGB noch nach § 138 Abs. 2 BGB nichtig.

Für den Wuchertatbestand des § 138 Abs. 2 BGB genügt ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung allein nicht. Erforderlich ist darüber hinaus, dass der Gläubiger die beim Schuldner bestehende, von § 138 Abs. 2 BGB näher bestimmte Schwächesituation ausgenutzt hat. Dieser Ausbeutungsvorsatz kann bei § 138 Abs. 2 BGB nicht allein aus dem auffälligen Missverhältnis gefolgert werden.

Die Beklagten haben keine der in der Vorschrift geregelten Fälle (Zwangslage, Unerfahrenheit, mangelndes Urteilsvermögen, erhebliche Willensschwäche) dargelegt. Eine Zwangslage, die nur in Betracht käme, wenn für die Beklagte zu 1) ein zwingender Bedarf nach der anwaltlichen Beratung bestand, der nur durch die Klägerin zu decken war, ist schon nicht hinreichend dargelegt. Ebenso fehlt jeder Vortrag zu einem der Beklagte zu 1) drohenden schweren Nachteil. Die Beklagte zu 1), die bereits zuvor zwei andere Anwaltskanzleien mit ihrer Vertretung beauftragt hatte, macht schon nicht geltend, dass ihr kein anderer Anwalt zur Verfügung stand oder dass sie sich in einer Lage befunden hätte, das Mandat der Klägerin nicht kurzfristig beenden zu können. Ebenso wenig zeigen die Beklagten auf, dass die Klägerin eine solche Zwangslage ausgebeutet hätte (vgl. zum Vorstehenden das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2016, IX ZR 119/14).

Ebenso wenig haben die Beklagten die Voraussetzungen des § 138 Abs. 1 BGB hinreichend dargelegt.

Eine Vergütungsabrede ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und weitere Umstände hinzutreten, welche die Sittenwidrigkeit begründen, insbesondere etwa eine verwerfliche Gesinnung oder die Ausbeutung der schwierigen Lage oder Unerfahrenheit für das eigene unangemessene Gewinnstreben.

Für die Frage, ob ein Missverhältnis besteht, kommt es zunächst auf einen Vergleich zwischen dem objektiven Wert der beiderseitigen Leistungen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Entscheidend ist der Marktwert, also der marktübliche Preis. Die Darlegungs- und Beweislast trägt die Partei, die sich auf die Sittenwidrigkeit beruft. Allerdings spricht bei einem besonders groben (nicht nur auffälligen) Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung eine Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung.

Diese allgemeinen Maßstäbe gelten nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für ein mit einem Anwalt vereinbartes Honorar in einem Zivilrechtsstreit (vgl. dazu BGH aaO Rn 19). Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs, der die Kammer folgt, muss ein Mandant, der geltend macht, die mit dem Anwalt getroffene Vergütungsvereinbarung sei sittenwidrig und daher nichtig, und sich hierzu auf ein auffälliges Missverhältnis zwischen der Leistung des Anwalts und dem vereinbarten Honorar beruft, nicht nur dartun, dass die vereinbarte Vergütung die gesetzlichen Gebühren überschreitet, sondern zudem darlegen und beweisen, dass nach Umfang und Schwierigkeit der im Rahmen des konkreten Mandats geschuldeten anwaltlichen Tätigkeit objektiv nur eine geringere als die vereinbarte Vergütung marktangemessen ist. Erst wenn auf dieser Grundlage feststeht, dass die versprochene Vergütung das Honorar deutlich überschreitet, welches für die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nach dem konkreten Mandat im Gegenzug zu leistende anwaltliche Tätigkeit objektiv angemessen ist, liegt ein auffälliges Missverhältnis vor. Übersteigt sie das angemessene, adäquate Honorar in krasser Weise, liegt ein besonders grobes Missverhältnis vor, aus dem auf die verwerfliche Gesinnung des Rechtsanwalts geschlossen werden kann (BGH aaO Rn 21).

Im Entscheidungsfall lässt sich auf der Grundlage des Sachvortrags der Beklagten jedoch weder auf ein auffälliges noch auf ein hier zur Ausfüllung des Tatbestandes des § 138 Abs. 1 BGB erforderliches besonders grobes Missverhältnis zwischen dem angemessenen und dem vereinbarten Honorar schließen. Vielmehr ist festzustellen, dass sich die hier getroffene Stundenhonorarvereinbarung an der Marktlage orientiert, mithin marktangemessen ist.

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Vereinbarung eines Zeithonorars anstelle der Geltendmachung der gesetzlichen Gebühren insbesondere bei Großkanzleien, zu denen die Klägerin gehört, den Marktgegebenheiten entspricht und damit für sich gesehen nicht zu beanstanden ist. Dass im Einzelfall insbesondere bei niedrigen Streitwerten und hohem Zeitaufwand des Anwalts Honorare anfallen, die die gesetzlichen Gebühren deutlich überschreiten, ist eine zwingende Konsequenz einer derartigen zeitabhängigen Vergütungsabrede, durch die letztlich sichergestellt wird, dass der dem Anwalt entstandene Aufwand, anders als in diesen Fällen bei einer Abrechnung nach den gesetzlichen Gebühren, angemessen honoriert wird, was auch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erforderlich ist.

Auch die hier vereinbarten Stundensätze orientieren sich an den Rahmenbedingungen des Marktes.

Die Höhe des vereinbarten Stundensatzes von 250,00 Euro für einen angestellten anwaltlichen Mitarbeiter der Klägerin und 350,00 Euro für einen Partner der Klägerin ist nicht zu beanstanden. Wie die Klägerin unwiderlegt auf Seite 2 ihres Schriftsatzes vom 22.09.2017 (Bl. 89 d.A.) vorgetragen hat, gehört sie zu den größten Kanzleien Deutschlands, bei denen in der Regel Stundensätze wie die hier vereinbarten gezahlt werden müssen, wenn der Mandant die Vertretung durch eine solche renommierte Großkanzlei will.

Selbst für mittelgroße Kanzleien lag im Raum Düsseldorf nach dem von den Beklagten nicht erheblich in Frage gestellten Sachvortrag der Klägerin Anfang des Jahres 2016 der durchschnittliche Stundensatz für Partner bei 334,00 Euro netto und für angestellte Anwälte bei 259,00 Euro netto, was belegt, dass sich das hier Anfang 2013 vereinbarte Honorar im Rahmen des Üblichen bewegt.

Bei dieser Sachlage gibt auch die von den Beklagten geltend gemachte Überschreitung der gesetzlichen Gebühren um mehr als das Sechsfache keinen Anlass, die vereinbarte Vergütung als unangemessen hoch zu bewerten. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstands, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die mehr als fünffache Überschreitung der gesetzlichen Höchstgebühren eine tatsächliche Vermutung für die Unangemessenheit der vereinbarten Vergütung bildet (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010, IX ZR 18/09; Urteil des Bundesgerichtshofs vom 10.11.2016, IX ZR 119/14).

Zunächst gilt, dass der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen lässt, der grundsätzlich zu beachten ist. Deshalb darf die Entkräftung der tatsächlichen Vermutung der Unangemessenheit nicht von überzogenen Anforderungen abhängig gemacht werden. Die bei einem qualifizierten Überschreiten der gesetzlichen Gebühren eingreifende Vermutung der Unangemessenheit kann nicht nur in Fällen ganz ungewöhnlicher, geradezu extremer einzelfallbezogener Umstände widerlegt werden. Vielmehr kann auch in nicht durch derartige tatsächliche Verhältnisse geprägten Gestaltungen das Vertrauen in die Integrität der Anwaltschaft im Blick auf die Vergütungshöhe dann nicht beeinträchtigt sein, wenn nachgewiesen ist, dass die vereinbarte Vergütung im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände gleichwohl angemessen ist (vgl. dazu das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21.10.2010, IX ZR 37/10).

Hier lässt sich trotz der von den Beklagten geltend gemachten mehr als sechsfachen Überschreitung der gesetzlich Gebühren eine Unangemessenheit des vereinbarten Honorars schon deshalb nicht feststellen, weil dieses sich angesichts der vereinbarten Honorierung nach Zeit bei einem der Höhe nach nicht zu beanstandenden Stundensatz unmittelbar aus dem von der Klägerin erbrachten Aufwand ergibt, wie schon ausgeführt wurde, mithin aufwandsangemessen und marktüblich ist, was einer Bewertung dieses Honorars als sittenwidrig von vornherein entgegensteht. Dazu passt, dass sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hinsichtlich der Indizwirkung einer mehr als fünffachen Überschreitung der gesetzlichen Gebühren, soweit Zivilsachen betroffen sind, nicht auf Fallgestaltungen bezieht, bei denen Zeithonorare vereinbart wurden. Vielmehr betrifft diese Rechtsprechung Pauschalhonorarvereinbarungen, bei denen die Höhe des vereinbarten Honorars gerade nicht von dem von dem Anwalt zu erbringende Aufwand abhängig ist (vgl. Urteil des BGH vom 10.11.2016, IX ZR 119/14 mit weiteren Nachweisen). Gerade bei hohen Streitwerten, die bei den gesetzlichen Gebühren in der Regel eine aufwandsgerechte Entschädigung des Anwalts sicherstellen, kann es in Zivilsachen bei der Vereinbarung von Pauschalhonoraren zu unangemessen hohen, nicht mit dem Arbeitsaufwand des Rechtsanwalts korrespondierenden Vergütungen kommen, die deshalb die Grenze zur Sittenwidrigkeit überschreiten können. Diese Gefahr besteht bei einer Honorierung nach Zeitaufwand gerade nicht.

Hier kommt hinzu, dass der Beklagte zu 2), der zuvor bereits zwei andere Rechtsanwaltskanzleien beauftragt hatten, mit deren Arbeit er nicht zufrieden war, die Arbeit der Klägerin kritisch begleitete und aktiv an der Gestaltung der Rechtsverteidigung beteiligt war und auf diese Einfluss nahm, was für den sachbearbeitenden Rechtsanwalt, der gezwungen ist, sich ständig mit dem Mandanten abzustimmen, naturgemäß einen erhöhten Arbeitsaufwand erfordert (vgl. beispielhaft dazu nur die an Rechtsanwältin L. gerichtete E-Mail des Beklagten zu 2) vom 21.02.2013, Anlage K 18, Bl. 213 d.A, zur Bewertung der Beweisaufnahme vom 05.02.2013 in der Sache T. gegen I. und den daraufhin von Rechtsanwältin L. gefertigten Schriftsatz vom 04.03.2013, Anlage K 21, Bl. 226 d.A., den sie zuvor der Beklagten zu 1) zur Freigabe zuleitete, Anlage K 23, Bl. 247 d.A.; die an ihre damaligen Verfahrensbevollmächtigten - Rechtsanwälte U. und Partner - gerichtete Stellungnahme der Beklagten zu 1) im Verfahren T. gegen I. in Anlage K 11, Bl. 160 bis 162 d.A.; im Verfahren S. gegen I. die E-Mail des Beklagten zu 2) vom 25.03.2013, Anlage K 49, Bl. 404 d.A.). Die Klägerin hat in ihrem klagebegründenden Schriftsatz vom 08.05.2017 (Bl. 24 d.A.) plastisch das Auftreten, die Anspruchshaltung und die Einflussnahme des Beklagten zu 2) auf die Tätigkeit von Rechtsanwältin L. geschildert. Dieser Sachvortrag, dem die Beklagten nicht entgegengetreten sind, belegt gleichfalls, dass dieses Mandat schwierig und aufwändig war.

Bei dieser Sachlage ist die von der Klägerin geforderte Vergütung auch im Lichte des § 138 Abs. 1 BGB nicht zu beanstanden.

Ebenso wenig ist der Klägerin der Vorwurf eines zur Unwirksamkeit der getroffenen Vergütungsvereinbarung führenden Verstoßes gegen eine ihr obliegende Aufklärungspflicht zu machen. Dass Ansprüche der Klägerin schon deshalb nicht bestünden, weil die Beklagten, wie sie behaupten (Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 18.07.2017, Bl. 80 d.A.), zu keinem Zeitpunkt von der Klägerin darauf hingewiesen worden seien, dass eine erfolgreiche Rechtsvertretung in den streitgegenständlichen Verfahren nicht möglich wäre, steht schon nicht fest. Auf diesen Sachvortrag kommt es schon deshalb nicht an, weil dieser nicht unter Beweis steht, was zu Lasten der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten geht. Zudem korrespondiert dieser Sachvortrag auch nicht ansatzweise mit dem vorstehend bereits geschilderten prozessualen Verhalten der Beklagten, die, um einen Prozesserfolg zu erzielen, in beiden Verfahren mehrfach die Anwälte gewechselt haben. Dies gilt auch, soweit die Beklagten bestreiten, dass die Klägerin sie mehrfach darauf hingewiesen habe, dass die Kosten unverhältnismäßig hoch seien, die durch die Abrechnung auf Stundenbasis verursacht würden (vgl. dazu auch das Urteil des OLG Karlsruhe vom 28.08.2014, 2 U 2/14).

Die von der Klägerin beanspruchte Vergütung ist auch nicht unangemessen hoch im Sinne des § 3 a Abs. 2 RVG, so dass für eine Herabsetzung keine Veranlassung besteht.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur das Urteil vom 21.10.2010, IX ZR 37/10) ist die Frage der Angemessenheit unter dem allgemein geltenden Grundsatz von Treu und Glauben im Sinne von § 242 BGB zu beurteilen, also danach, ob das Festhalten des Mandanten an der getroffenen Vereinbarung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls unzumutbar ist und sich als unerträgliches Ergebnis darstellt. Die Abänderung einer getroffenen Vereinbarung kommt nur dann in Betracht, wenn es gilt, Auswüchse zu beschneiden. Der Richter ist dagegen nicht befugt, die vertraglich ausbedungene Leistung durch die billige oder angemessene zu ersetzen. Vielmehr lässt der in einer Gebührenvereinbarung zum Ausdruck kommende Vertragswille der Parteien auf einen sachgerechten Interessenausgleich schließen, der grundsätzlich zu respektieren ist (vgl. dazu auch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 04.02.2010, IX ZR 18/09).

Es ist deshalb bei der Entscheidung nicht darauf abzustellen, welches Honorar im gegebenen Fall als angemessen zu erachten ist, sondern darauf, ob das zwischen den Parteien vereinbarte Honorar nach Sachlage als unangemessen hoch einzustufen ist. Für eine Herabsetzung ist danach nur Raum, wenn es unter Berücksichtigung aller Umstände unerträglich und mit den Grundsätzen des § 242 BGB unvereinbar wäre, den Mandanten an seinem Honorarversprechen festzuhalten. Es muss ein krasses, evidentes Missverhältnis zwischen der anwaltlichen Leistung und ihrer Vergütung gegeben sein (so OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, I-24 U 112/09).

Derartige Umstände liegen hier nicht vor. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird hier auf die vorstehenden Ausführungen zu § 138 BGB Bezug genommen, aus denen folgt, dass das hier zwischen den Parteien vereinbarte Honorar nicht nur nicht sittenwidrig, sondern auch unter Berücksichtigung der konkreten Umstände der streitgegenständlichen Mandatierung im Sinne von § 3 a RVG angemessen und damit nicht zu beanstanden ist (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 10.11.2016, XI ZR 119/14). Bezüglich des Verfahrens S. gegen I. gibt auch der dortige niedrige Streitwert zu einer anderen Betrachtung keine Veranlassung. Unbestritten hat die Klägerin vorgetragen (Seite 7 des Schriftsatzes vom 08.05.2017), der Beklagte zu 2) habe insoweit erklärt, es gehe ihm ums Prinzip und die finanzielle Seite spiele keine Rolle.

In dieser Sache (S.. gegen I.) wollten die Beklagten den erneut beauftragten Rechtsanwälten U. & Partner in L. den Inhalt der Berufungsbegründung vorschreiben, was die besonderen Umstände dieses Mandats für den beteiligten Rechtsanwalt aufzeigt. Wörtliche heißt in der E-Mail der Beklagten zu 1) vom 24.12.2014 (Anlage K 78, Bl. 491 d.A) an Rechtsanwalt Dr. U.: "Anbei die Begründung zur Berufung. Bitte den Inhalt so wie es geschrieben als Berufungsgrund weiterleiten." Am Ende dieser Stellungnahme des Beklagten zu 2) heißt es ausdrücklich: "Hiermit postulieren wir von Ihnen mit den oben aufgezählten Gründen die Berufung lückenlos zu begründen."

Auch der Schriftsatz der zwischenzeitlich beauftragen Rechtsanwälte T. & T. vom 02.02.2016 (Anlage K 75, Bl. 486 d.A.) in der Sache S. gegen I. zeigt, wie arbeitsaufwendig sich ein von der Erstbeklagten erteiltes Mandat für den jeweiligen Rechtsanwalt gestaltete. Wörtlich heißt es dort: "Wir möchten dabei darauf hinweisen, dass alleine schon dem Bestellungsschriftsatz mehrstündige Gespräche mit dem Geschäftsführer der Beklagten vorausgegangen sind. Die mehrfachen Anwaltswechsel des Geschäftsführers der Beklagten sind bezeichnend."

Der von der Klägerin geltend gemachte Stundenaufwand ist unter Berücksichtigung der von ihr vorgenommen Reduzierung um 33,33 Prozent in den Rechnung vom 30.04./02.07.2013 (Bl. 44, 56 d.A., Endbetrag dort 9.272,50 Euro) und vom 30.04./02.07.2013 (Bl. 46, 54 d.A., Endbetrag dort 9.555,63 Euro) nicht zu beanstanden. Es ergeben sich dann für Rechtsanwältin L. insgesamt 83,49 abzurechnende Stunden (43,79 Euro in der Sache T. gegen I.; 38,70 Stunden in der Sache S. gegen I.) und für Rechtsanwalt J. in der Sache S. gegen I. 3,22 Stunden. Die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin diese bei der Abrechnung zu berücksichtigende Stunden tatsächlich erbracht hat.

Gegenüber der detaillierten Aufstellung der Klägerin in den zu Akten gereichten, bereits erörterten time sheets in Verbindung mit den Erläuterungen auf Seiten 3 bis 18 des Schriftsatzes vom 22.09.2017 (Bl. 90 bis 105 d.A.) zu den von ihr an den einzelnen Tagen jeweils verrichteten Tätigkeiten ist das pauschale Bestreiten der Beklagten, denen die gesamten Vorgänge bestens bekannt sind, unerheblich. Die Beklagten hätten insbesondere Vorgänge, die sie selbst miterlebt haben, wie Besprechungen oder Telefonate mit Rechtsanwältin L. oder Rechtsanwalt Dr. J. nach Ort, Zeit und Dauer konkret bestreiten müssen. Das ist nicht geschehen. Außerdem sprechen die von der Klägerin vorgelegten Ablichtungen aus den vor dem Landgericht Krefeld geführten Verfahren T. gegen I. und S. gegen I., die die umfangreiche Tätigkeit der Klägerin belegen, für den Sachvortrag der Klägerin. Dies kann die Kammer, die die zur Bearbeitung von Fällen erforderliche Zeit selbst aufgrund eigener Tätigkeit abschätzen kann (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, I-24 U 112/09), selbst beurteilen.

Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin ihre Arbeitszeit unangemessen aufgebläht hat.

Maßgeblicher Anknüpfungspunkt, um Vorsorge gegen eine unvertretbare Aufblähung der Arbeitszeit durch den Rechtsanwalt zu Lasten des Mandanten zu treffen, ist die Prüfung, ob die hier durch die time sheets in Verbindung mit dem Schriftsatz vom 22.09.2017 nachgewiesenen Stunden in einem angemessenen Verhältnis zu Umfang und Schwierigkeit der Sache stehen. Dabei geht es nicht darum, dem Rechtsanwalt eine bindende Bearbeitungszeit vorzugeben, die er zur Vermeidung von Honorarnachteilen nicht überschreiten darf. Da sich die Arbeitsweise von Rechtsanwälten individuell unterschiedlich gestaltet, sind auch Zeitdifferenzen bei der Dauer der Bearbeitung grundsätzlich hinzunehmen. Allerdings kann der von dem Rechtsanwalt nachgewiesene Zeitaufwand nur dann in vollem Umfang berücksichtigt werden, wenn er in einem angemessenen Verhältnis zu Schwierigkeit, Umfang und Dauer der zu bearbeitenden Angelegenheit steht. Zudem ist zu berücksichtigen, ob es sich bei dem Rechtsanwalt um einen Spezialisten für das zu bearbeitende Rechtsgebiet handelt oder ob ihm dieses weniger geläufig ist, ob eine "Routineangelegenheit" oder ein besonders gelagerter Einzelfall vorliegt (vgl. dazu OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.02.2011, I-24 U 112/09; BGH Urteil vom 21.10.2010, IX ZR 37/10, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Nach diesen Grundsätzen, denen die Kammer folgt, ist die von der Klägerin erbrachte Stundenzahl unter Berücksichtigung der von der Klägerin selbst vorgenommen Reduzierungen nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat in beiden Verfahren (T. gegen I. und S. gegen I.) zahlreiche Schriftsätze gefertigt, zu deren Vorbereitung sowohl die Sichtung umfangreichen Aktenmaterials als auch verschiedene Besprechungen erforderlich waren. Vor dem Hintergrund der sich auch aus den von der Klägerin mit Schriftsatz vom 22.09.2017 vorgelegten Anlagen ergebenden Komplexität der zu führenden Verfahren und der auch dort zu erkennenden Anspruchshaltung des Beklagten zu 2) bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin zu Lasten der Beklagten überzogenen Aufwand betrieben und abgerechnet hätte. Dieser Aufwand beruht vielmehr darauf, dass die Beklagten, die nicht bereit waren, für sie ungünstige Prozessergebnisse zu akzeptieren, von ihren diversen Anwälten und damit auch von der Klägerin immer wieder neue Tätigkeiten und Prozesshandlungen forderten, um doch noch einen Prozesserfolg erzielen zu können.

Bei dieser Sachlage sind in Bezug auf die Rechnung vom 30.04/02.07.2013 betreffend das erste Quartal 2013 in der Sache T. gegen I. (Bl. 44, 56 d.A.), so wie es auch die Klägerin im Schriftsatz vom 22.09.2017 vorträgt, lediglich folgende der in dem sich auf diese Rechnung beziehenden time sheet in Anlage K 7 (Bl. 110 d.A.) erfassten Zeiten zu streichen:

01.02.2013 3h 30m Erstellung Honorarvereinbarung

04.02.2013 0h 45m Telefonat Honorarvereinbarung (Zeuge F.)

06.02.2013 0h 05m Telefonat Honorarvereinbarung (Zeuge F.).

Das ergibt bei dieser Rechnung eine Reduzierung um 4 Stunden und 20 Minuten.

Weitere Reduzierungen sind bei dieser Rechnung auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags des Beklagten im Schriftsatz vom 30.11.2017 (Bl. 458 d.A.) nicht vorzunehmen.

Zu Recht hat die Klägerin für den Beweisaufnahmetermin vom 05.02.2013 vor dem Landgericht Krefeld insgesamt 6,08 Stunden, mithin 6 Stunden und (gerundet) 5 Minuten in Ansatz gebracht.

Die in Ansatz gebrachte Zeit für Hin- und Rückfahrt von Düsseldorf nach Krefeld mit 2 Stunden und 20 Minuten sind nicht zu beanstanden. Bei völlig freier Strecke errechnet hier das Routenplanerprogramm Google Maps für eine einfache Fahrt einen Zeitaufwand von 33 Minuten. Diese Zeit dürfte an einem Werktag (Dienstag) bei einer Anfahrt in der Mittagszeit (Verhandlungsbeginn um 13:30 Uhr) und Rückfahrt im Berufsrückreiseverkehr (Verhandlungsende gegen 16:00 Uhr) überschritten werden. Hinzuzurechnen sind die Zeiten, die benötigt werden, um vom Büro in Düsseldorf das Fahrzeug zu erreichen und in Krefeld nach der Ankunft das Gerichtsgebäude zu betreten. Zudem muss bei der Hinfahrt eine Karenzzeit für etwaige verkehrsbedingte Verzögerungen bei der Anreise einkalkuliert werden. Bei dieser Sachlage ist der geltend gemachte Zeitaufwand von 2 Stunden und 20 Minuten bei einer Schätzung gemäß § 287 ZPO nicht zu beanstanden.

Gleichermaßen ist der für die Verhandlung selbst nebst Warte- und Besprechungszeiten in Ansatz gebrachte Zeitaufwand von 3 Stunden und 45 Minuten nicht zu beanstanden. Für die Verhandlung selbst sind ausweislich des Protokolls (Anlage K 17a, Bl. 198 d.A.) etwa 2 Stunden und 15 Minuten in Ansatz zu bringen. Angesichts des bereits geschilderten prozessualen Verhaltens der Beklagten ist zudem davon auszugehen, dass sich der von der Beklagten benannte Zeuge F., der als letzter Zeuge am 05.02.2013 vernommen worden ist und der in den Tagen davor Rechtsanwältin L. federführend informiert hatte, nach seiner Vernehmung von Rechtsanwältin L. darüber informieren ließ, was die vier von der dortigen Klägerin T. benannten Zeugen zuvor ausgesagt hatten. Die Kammer ist bei dieser Sachlage im Wege einer Schätzung gemäß § 287 ZPO davon überzeugt, dass sich dann für die damalige Verhandlung nebst Warte- und Besprechungszeiten ein von Rechtsanwältin L. erfasster Gesamtzeitaufwand von 3 Stunden und 45 Minuten ergeben hat.

Ebenso wenig sind die am 20.02.2013 für Rechtsanwältin L. in Ansatz gebrachten vier Stunden für die Fertigung eines Schreibens an die T. GmbH und die Durchsicht von Schriftsätzen und des Protokolls vom 05.02.2013 zu beanstanden. Vorausgegangen war am gleichen Tag eine dreistündige Besprechung von Rechtsanwältin L. mit dem Beklagten zu 2) und dem Zeugen F., was hohen Erwartungen der Beklagten hinsichtlich ihrer anwaltlichen Betreuung verdeutlicht. Das von Rechtsanwältin L. gefertigte Schreiben an die T. GmbH vom 20.02.2013 (Anlage K 19, Bl. 215 d.A.), die die Spindel im Jahr 2005 überprüft und hierüber ein Prüfzeugnis erstellt hatte, das diesem Schreiben beigefügt war, betraf schwierige technische Fragen, so dass die Fertigung dieses Schreibens nicht im Vorbeigehen zu erledigen war. Dass die Durchsicht des gegnerischen Schriftsatzes vom 06.02.2013, mit denen zum Ergebnis der Beweisaufnahme am 05.02.2013 Stellung genommen worden war, und die dann erforderliche erneute Durchsicht des umfangreichen gerichtlichen Protokolls vom 05.02.2013 zeitaufwendig war, liegt auf der Hand, wenn man sieht, dass die Frage, wie auf die Beweisaufnahme reagiert werden sollte, in der vorausgehenden dreistündigen, von dem Zeugen F. in seiner E-Mail vom 21.02.2013 (Anlage K 18, Bl. 213 d.A.) als kompetent und informativ bezeichneten Besprechung eingehend erörtert worden ist, wobei sich der Zeuge F. in dieser E-Mail zudem noch veranlasst sah, Rechtsanwältin L. eine umfangreiche, ins Einzelne gehende eigene Beweiswürdigung zu übermitteln. Auch hier geht die Kammer im Wege einer Schätzung davon aus, dass die vier Stunden für die weiteren Tätigkeiten von Rechtsanwältin L. am 20.02.2013 nach Beendigung der Besprechung mit den Beklagten in Ordnung gehen.

Nicht zu beanstanden ist, dass Rechtsanwältin L. am 28.02.2013 im Rahmen der von den Beklagten geltend gemachten Einwendungen gegen den Kostenfestsetzungsantrag ihrer früheren Anwälte U. und Partner 30 Minuten für Recherchen bezüglich § 11 Abs. 5 RVG in Ansatz gebracht hat. Solche Zeiten, die zur Klärung der Rechtslage aufgewendet werden, sind im Rahmen eines vereinbarten Zeithonorars zu vergüten.

Ebenso wenig ist der Zeitaufwand am 04.03.2013 mit 3 Stunden und 5 Minuten zu beanstanden, auch wenn, wie die Beklagten geltend machen, das dort neben der Fertigung eines Schriftsatzes erfasste Telefongespräch nur maximal 15 Minuten gedauert haben sollte. Angesichts des Umstands, dass Anträge zur Frage der Berechtigung der Festsetzung anwaltlicher Gebühren nicht zum Tagesgeschäft eines Rechtsanwalts gehören und deshalb Einarbeitungsaufwand erfordern, zeigt auch der Inhalt des Schriftsatzes vom 06.03.2013 (Anlage K 25, Bl. 264 d.A.), der die angeblichen Schlechtleistungen der Rechtsanwälte U. und Partner im Einzelnen auflistet, dass zur Fertigung dieses Schriftsatzes ein Zeitaufwand von nicht ganz drei Stunden nicht zu beanstanden ist. Dies gilt umso mehr, wenn der Mandant von seinen jeweiligen Anwälten eine von ihm selbst definierte "lückenlose" Bearbeitung erwartet (vgl. dazu nur die Anlage K 78 am Ende, Bl. 493 d.A).

Hinsichtlich der Rechnung vom 02.07.2013 betreffend das zweite Quartal in der Sache T. gegen I. (Bl. 50 d.A.) sind die dort auf der Grundlage des time sheet in Anlage K 26 (Bl. 266 d.A.) abgerechneten Zeiten bis auf die auch von der Klägerin hier nicht geltend gemachte Position vom 17.08.2013 (10 Minuten wegen E-Mail an Zweitbeklagten zwecks Rechnung) in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Soweit die Beklagten im Schriftsatz vom 30.11.2017 (dort Seite 3, Bl. 460 d.A.) bestreiten, dass die Klägerin am 30.04.2013 wegen des bereits erwähnten Kostenfestsetzungsverfahrens der Rechtsanwälte U. und Partner insgesamt 7 Stunden aufgewendet worden seien, wobei ein vierseitiger Schriftsatz (Schriftsatz vom 02.05.2013, K 27a, Bl. 269 d.A.) im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht erforderlich gewesen wäre, gibt dies zu einer anderen Betrachtung keine Veranlassung. Die Beklagten wollten auf keinen Fall, dass die Rechtsanwälte U. und Partner für ihre Arbeit honoriert würden. Eine "lückenlose" Durchdringung des Sach- und Streitstands und eine hierauf beruhende erschöpfende schriftsätzliche Aufarbeitung, so wie es die Klägerin im Schriftsatz vom 02.05.2013 gemacht hat, sind zeitaufwendig. Von daher sind die für den 30.04.2013 erfassten 7 Stunden nicht zu beanstanden, Schätzung gemäß § 287 ZPO.

Hinsichtlich der Rechnung vom 30.04/02.07.2013 für das erste Quartal 2013 in der Sache S. gegen I. (Bl. 46, 54 d.A.), sind die dort auf der Grundlage des time sheet in Anlage K 28 (Bl. 293 d.A.) abgerechneten Zeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Sachvortrags der Beklagten auf Seite 3 ihres Schriftsatzes vom 30.11.2017 (Bl. 460 d.A.), es sei nicht nachzuvollziehen, dass die Klägerin für die Fertigung der Einspruchsschrift insgesamt 17 Stunden benötigt habe. Die Klägerin hat auf Seiten 14 und 15 ihres Schriftsatzes im Einzelnen zu ihren in der Zeit vom 26. bis 28. März 2013 insoweit entfalteten Tätigkeiten vorgetragen. Diese Tätigkeiten rechtfertigen nach Beurteilung der Kammer auch unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen den geltend gemachten Zeitaufwand.

Hinsichtlich der Rechnung vom 02.07.2013 betreffend das zweite Quartal in der Sache S. gegen I. (Anlage K 4, Bl. 48 d.A.) sind die dort auf der Grundlage des time sheet in Anlage K 51 (Bl. 412 d.A.) abgerechneten Zeiten in vollem Umfang zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Bestreitens der Beklagten in Hinblick auf die für den 15.05.2013 geltend gemachten 7 Stunden und 45 Minuten gilt, das die Klägerin auf Seiten 17 und 18 ihres Schriftsatzes vom 22.09.2017 (Bl. 104 d.A.) ihre Tätigkeit dargelegt und erläutert hat. Dem sind die Beklagten nicht erheblich entgegengetreten, so dass bei der Entscheidung der Sachvortrag der Klägerin zu Grunde zu legen ist.

Damit ist davon auszugehen, dass die Klägerin von den Beklagten jedenfalls den mit den hier streitgegenständlichen Rechnungen vom 30.04./02.07.2013 (Bl. 44/56 d.A. und Bl. 46/54 d.A.) und vom 02.07.2013 (Bl. 50 d.A. und Bl. 48 d.A.) geltend gemachten Gesamtbetrag von 24.730,16 Euro fordern kann.

Die gegen ihre Zahlungsverpflichtung weiter vorgebrachten Einwendungen der Beklagten greifen nicht durch.

Die Klägerin ist insbesondere auch berechtigt, ihre bereits vor dem 20.02.2013 entfaltete Tätigkeit nach der Mandats- und Vergütungsvereinbarung vom 20.02.2013 (Anlage K 1, Bl. 37 d.A.) abzurechnen. Denn diese Vergütungsvereinbarung sollte die von der Klägerin für die Beklagte zu 1) entfaltete zivilrechtliche Beratungs- und Vertretungstätigkeit der Klägerin - und zwar zunächst in der Sache T. gegen I. - insgesamt abdecken. Anhaltspunkte dafür, dass die vor dem 20.02.2013 erbrachten Tätigkeiten der Klägerin in Abweichung von der umfassenden Honorarvereinbarung gesondert nach RVG abzurechnen waren, was in dieser Honorarvereinbarung hätte angesprochen werden müssen, lassen sich dieser Vereinbarung, die als Urkunde die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit in sich trägt, nicht entnehmen.

Die Klägerin ist auch berechtigt, ihre in der Sache S. gegen I. entfaltete Tätigkeit nach dieser Honorarvereinbarung abzurechnen. Dies ergibt sich schon aus der ausdrücklichen Bestimmung in I. Nr. 2. dieser Vereinbarung (Bl. 37 d.A.), wo es ausdrücklich heißt, dass diese Mandats- und Vergütungsvereinbarung auch Anwendung finde auf alle sonstigen, zukünftigen Aufträge, soweit nichts anderes vereinbart sei. Dass insoweit etwas anderes vereinbart worden sei, tragen die Beklagten schon nicht vor.

Ebenso wenig können die Beklagten geltend machen, Tätigkeiten der Klägerin seien nicht mehr zu honorieren, weil die Klägerin ab diesem Zeitpunkt nur noch mit Einwilligung des Beklagten zu 2) hätte tätig werden dürfen, die aber nicht eingeholt worden sei (vgl. II. des Schriftsatzes der Beklagten vom 24.01.2018, Bl. 499 d.A.). Aus den von der Klägerin vorgelegten time sheets für das zweite Quartal 2013 (Anlage K 26, Bl. 266 d.A.; Anlage 51, Bl. 412 d.A.) ergibt sich, dass die dortigen Tätigkeiten, die sich auf die Kostenfestsetzungsanträge der Rechtsanwälte U. und Partner bezogen, in Abstimmung mit den Beklagten erfolgt sind. Dies ergibt sich auch aus den ausführlichen Darlegungen der Klägerin zu den Einzelheiten dieser Tätigkeiten auf Seiten 8 und 9 des Schriftsatzes vom 22.09.2017 (Bl. 95f. d.A.) und auf Seiten 16 bis 18 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 103ff. d.A.).

Die Forderung der Klägerin ist auch nicht verjährt. Die gemäß §§ 195, 199 Abs. 1 BGB bis Ende 2016 laufende Verjährungsfrist wurde durch die Zustellung der Mahnbescheide an die Beklagten am 02.03.2017 (vgl. Bl. 7 und 18 d.A) gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB in Verbindung mit § 167 ZPO gehemmt, weil diese Zustellung im Rechtssinne noch "demnächst" erfolgte. Die Hemmung dauert gemäß § 204 Abs. 2 BGB bis heute an.

Hinsicht der Beklagten zu 1) gilt insoweit, dass der ordnungsgemäß ausgefüllte Mahnbescheid nur deshalb nicht zeitnah zugestellt werden konnte, weil der Zustellungsbeamte die Beklagte zu 1) unter ihrer ordnungsgemäß angegebenen Adresse nicht ermitteln konnte. Es handelt sich somit um einen Fehler der Zustellungsbehörde, der der Klägerin nicht zuzurechnen ist. Damit ist es für die Hemmungswirkung des § 167 ZPO unbeachtlich, dass die Zustellung des Mahnbescheids erst Anfang März 2017 erfolgt ist. Auch nach der Mitteilung des Gerichts, dass nicht zugestellt werden konnte, ist es nicht zu der Klägerin anzulastenden relevanten Zeitverzögerungen gekommen. Insoweit kann auf die nachstehenden Ausführungen zum Beklagten zu 2) Bezug genommen werden, die hier gleichermaßen Geltung beanspruchen.

Hinsichtlich des Beklagten zu 2) ist ebenfalls von einer demnächstigen Zustellung im Sinne von § 167 ZPO auszugehen. Denn der Beklagte zu 2) hatte ausweislich der Honorarvereinbarung dort den unrichtigen Wohnort "Krefeld" angegeben und so die fehlgeschlagene erste Zustellung des Mahnbescheids zu verantworten, was der Klägerin nicht angelastet werden kann. Die neue Zustellungsanschrift wurde der Klägerin unwiderlegt erst am 01.02.2017 bekannt (vgl. die Anlage K 63, Bl. 469 d.A.). Das amtliche Formular wegen der Neuzustellung füllte sie am 20.02.2017, einem Montag, aus und gab es zur Post (Anlage K 69, Bl. 480 d.A.). Damit hat sich die Zustellung auf Grund von Vorgängen im Bereich der Klägerin lediglich um einen Zeitraum verzögert, der geringfügig über zwei Wochen liegt. Eine solche Überschreitung ist unschädlich, weil nicht erwartet werden kann, dass in einer Anwaltskanzlei an Wochenenden für die Neuzustellung von Mahnbescheiden Sorge getragen werden kann (vgl. dazu auch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 10.07.2015, V ZR 154/14).

Die zugesprochenen Zinsen folgen in gesetzlicher Höhe aus dem Gesichtspunkt des Verzugs.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

Streitwert: bis 25.000,00 Euro

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