AG Düsseldorf, Urteil vom 23.05.2019 - 27 C 257/18
Fundstelle
openJur 2019, 28364
  • Rkr:
Rubrum

hat das Amtsgericht Düsseldorf

auf die mündliche Verhandlung vom 28.03.2019

durch den Richter am Amtsgericht N

für Recht erkannt:

Tenor

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 10.01.2019 (Az.: 27 C 257/18) bleibt mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass sich die Vollstreckbarkeit nach dem hiesigen Urteil richtet.

Die weiteren Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i. H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Kläger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit i. H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Parteien streiten über Ausgleichszahlungen und Schadensersatz infolge einer Flugannullierung sowie über die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.

Die Kläger hatten den für den 29.05.2018 terminierten Flug mit der Kennung ... ... der Beklagten von Göteborg nach Düsseldorf gebucht, der an diesem Tag planmäßig von 20.45 Uhr bis 22.20 Uhr stattfinden sollte. Die Entfernung zwischen Göteborg und Düsseldorf beträgt 795 Kilometer.

Etwa zwei Stunden vor dem geplanten Abflug teilte die Beklagte den Klägern die Annullierung des genannten Fluges mit (Anl. K1). Eine Hotelunterbringung sowie Verpflegung wurden den Klägern beklagtenseits nicht angeboten. Die Kläger haben die Kosten für eine weitere Hotelübernachtung i.H.v. insgesamt umgerechnet 286,50 € und für einen Restaurantbesuch i.H.v. insgesamt umgerechnet 243,09 €, darunter verschiedene Speisen für insgesamt umgerechnet 157,33 €, Bier und Wein für insgesamt umgerechnet 40,79 € sowie Champagnercocktails und Dessertwein für insgesamt umgerechnet 44,97 €, zunächst selbst übernommen (Anl. K2).

Mit Schreiben vom 31.05.2018 (Anl. K3, Bl. 9 f. GA) und anwaltlichem Schreiben vom 29.08.2018 (Anl. K4) machten die Kläger ihre Ansprüche gegenüber der Beklagten geltend und forderten sie erfolglos zur Zahlung bis zum 08.06.2018 bzw. bis zum 21.09.2018 auf.

Die Kläger sind der Ansicht, dass ihnen aus dem streitgegenständlichen Sachverhalt nach der Fluggastrechteverordnung VO (EG) Nr. 261/2004 eine pauschale Entschädigung i.H.v. jeweils 250,00 € und die Erstattung der genannten Hotel- und Verpflegungskosten i.H.v. jeweils 264,79 € sowie die Freistellung von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. insgesamt 201,71 € zustünden.

Das Gericht hat den Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 10.01.2019 anberaumt und die Parteien mit Verfügung vom 20.11.2018, der Beklagten zugestellt am 28.11.2018, geladen. Die Beklagte ist nicht erschienen.

Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 514,79 € nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 22.09.2018 zu zahlen, die Beklagte weiter zu verurteilen, die Kläger von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts C, Düsseldorf, i.H.v. 201,71 € freizustellen. Mit Versäumnisurteil vom 15.01.2019 hat das Gericht die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Gegen das den Klägern am 22.01.2019 und der Beklagten am 31.01.2019 zugestellte Versäumnisurteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 14.02.2019, eingegangen bei Gericht am selben Tag, Einspruch eingelegt. Hinsichtlich der Frist zur Begründung des Einspruchs hat die Beklagte eine Fristverlängerung bis zum 08.03.2019 beantragt. Diesen Antrag hat das Gericht mit Verfügung vom 15.02.2019 zurückgewiesen.

Die Kläger beantragen nunmehr,

das Versäumnisurteil vom 15.01.2019 aufrechtzuerhalten.

Die Beklagte beantragt,

das Versäumnisurteil vom 15.01.2019 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Beklagte behauptet mit am 27.03.2019 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz erstmals, die Annullierung des in Rede stehenden Fluges sei auf die am Ankunftsflughafen Düsseldorf vorherrschenden Wetterbedingungen und damit auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurückzuführen gewesen. Da in der Zeit zwischen 16.50 Uhr und 19.20 Uhr über dem Flughafen ein heftiges Gewitter mit Windböen von 96 km/h und Hagel geherrscht habe, habe die Maschine mit dem "Zubringerflug" nicht starten und nicht nach Stockholm [sic] verbracht werden können. Das Gewitter sei so stark gewesen, dass die Abfertigung auf dem Vorfeld in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.32 Uhr habe eingestellt werden müssen. Eine spätere Verbringung der Maschine nach Stockholm hätte im Ergebnis nichts geändert, da der Flug nach Düsseldorf wegen des dort vorherrschenden Nachtflugverbotes nicht mehr hätte durchgeführt werden können. Die Annullierung des Fluges sei daher alternativlos gewesen. Insbesondere habe in Stockholm keine Ersatzmaschine nebst Flugpersonal zur Verfügung gestanden. Auch hätte ein Subcharter erst nach Stockholm gebracht werden müssen, was so zeitintensiv gewesen wäre, dass die Durchführung eines Fluges nach Düsseldorf ebenfalls wegen des dortigen Nachtflugverbotes nicht möglich gewesen wäre.

Die Kläger bestreiten mit Nichtwissen, dass die am Flugtag in Düsseldorf vorherrschenden Wetterbedingungen ursächlich dafür gewesen seien, dass der "Zubringerflug" nicht planmäßig habe starten können. Auch der beklagtenseits vorgetragene Flugumlauf und das Vorbringen, dass die Abfertigung auf dem Vorfeld wetterbedingt von 17.00 Uhr bis 18.32 Uhr habe eingestellt werden müssen und ein Flug nicht möglich gewesen sei, wird mit Nichtwissen bestritten. Dass der Beklagten keine Ersatzmaschine zur Verfügung gestanden habe, wird ebenfalls mit Nichtwissen bestritten.

Für den weiteren Sach- und Streitstand wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Gründe

Der Einspruch ist zulässig. Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

Aufgrund des zwischenzeitlich eingelegten form- und fristgerechten Einspruchs des Beklagten ist der Rechtsstreit gemäß § 342 ZPO in den Stand vor der letzten mündlichen Verhandlung zurückversetzt. Der Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist zulässig. Er ist nach § 338 ZPO statthaft, entspricht der in § 340 Abs. 1 und 2 ZPO vorgeschriebenen Form und wahrt die in § 339 ZPO vorgegebene Frist. Die fehlende Begründung des Einspruchs steht seiner Zulässigkeit nicht entgegen. § 340 Abs. 3 ZPO, der normiert, dass der Einspruch begründet werden soll, stellt nämlich keine Zulässigkeitsvoraussetzung dar (BGH NJW-RR 1992, 957, 957). Vielmehr handelt es sich um eine Konkretisierung der allgemeinen Prozessförderungspflicht aus §§ 277, 282 ZPO.

Die zulässige Klage ist begründet.

Die Kläger haben einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 250,00 € aus Art. 5 Abs. 1 lit. c) i.V.m. Art. 7 Abs. 1 lit. a) VO (EG) Nr. 261/2004.

Die Anwendbarkeit der Fluggastrechte-VO ist nach Art. 3 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004 eröffnet, denn bei der Beklagten handelt es sich um ein Flugunternehmen der Gemeinschaft.

Gemäß Art. 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 VO (EG) Nr. 261/2004hat ein Flugreisender im Falle der Annullierung eines Fluges einen Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung, es sei denn einer der in Art. 5 Abs. 1 c) Fluggastrechte-VO ist einschlägig, d.h. dass die Flugreisenden über die Annullierung mindestens zwei Wochen vor der geplanten Abflugzeit unterrichtet werden, die Fluggäste über die Annullierung in einem Zeitraum zwischen zwei Wochen und sieben Tagen vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als zwei Stunden vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens vier Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen oder sie über die Annullierung weniger als sieben Tage vor der planmäßigen Abflugzeit unterrichtet werden und ein Angebot zur anderweitigen Beförderung erhalten, das es ihnen ermöglicht, nicht mehr als eine Stunde vor der planmäßigen Abflugzeit abzufliegen und ihr Endziel höchstens zwei Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit zu erreichen. Nach Art. 2 der Fluggastrechteverordnung liegt eine Annullierung vor, wenn ein geplanter Flug, für den zumindest ein Platz reserviert war, nicht durchgeführt wurde. Eine Annullierung im Sinne der Vorschrift liegt danach vor, wenn die Planung des ursprünglichen Fluges aufgegeben wird und zwar auch dann, wenn die Fluggäste dieses Flugs zu den Fluggästen eines anderen, ebenfalls geplanten Flugs stoßen, und zwar unabhängig von dem Flug, den die umgebuchten Fluggäste gebucht hatten (EuGH, NJW 2011, 3776).

Hieraus ergibt sich der Klageanspruch.

Der Flug streitbefangene Flug wurde nicht durchgeführt. Die Entfernung zwischen Göteborg und Düsseldorf beträgt weniger als 1.500 km, sodass sich ein Anspruch auf Ausgleichszahlung i.H.v. jeweils 250,00 € ergibt.

Die Ausschlussgründe des Art. 5 Abs. 1 lit. c) i)-iii) VO (EG) Nr. 261/2004 für einen Anspruch auf Ausgleichszahlung sind nicht einschlägig.

Sofern die Beklagte erstmals mit Schriftsatz vom 27.03.2019 vorgetragen hat, die Annullierung des streitgegenständlichen Fluges sei auf am Ankunftsflughafen Düsseldorf vorherrschende Wetterbedingungen und damit auf einen außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004 zurückzuführen, was die Kläger in zulässigerweise durch Bestreiten mit Nichtwissen in Abrede gestellt haben, ist dieser Vortrag verspätet, § 296 Abs. 1 ZPO. Danach sind Angriffs- und Verteidigungsmittel, die erst nach Ablauf einer hierfür gesetzten Frist (§ 273 Abs. 2 Nr. 1 und, soweit die Fristsetzung gegenüber einer Partei ergeht, 5, § 275 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3, 4, § 276 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3, § 277) vorgebracht werden, nur zuzulassen, wenn nach der freien Überzeugung des Gerichts ihre Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits nicht verzögern würde oder wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

Bei dem Tatsachenvortrag nebst Beweisantritt handelt es sich um ein Angriffs- bzw. Verteidigungsmittel i. S. v. § 282 Abs. 1 ZPO.

Die Beklagte hat auch gegen gerichtlich gesetzte Fristen verstoßen, denn mit Verfügung vom 08.11.2018 wurde ihr erstmals Gelegenheit dazu gegeben, auf die Klage binnen einer Frist von 4 Wochen ab Zustellung am 14.11.2018 zu erwidern, ohne dass eine Stellungnahme erfolgt ist. Die Beklagte hat ihre Behauptung auch unter Missachtung der Frist zur Einspruchsbegründung gemäß § 296 Abs. 1 i.V.m. § 340 Abs. 3 S. 3 ZPO erst am 27.03.2019 und damit verspätet in den Rechtsstreit eingeführt.

Bei Zulassung des neuen Vorbringens würde es zu einer Verzögerung des Rechtsstreits kommen. Nach dem herrschenden sog. absoluten bzw. tatsächlichen Verzögerungsbegriff, dem sich das erkennende Gericht anschließt, ist eine Verzögerung zu bejahen, wenn der Rechtsstreit ohne Zulassung des neuen Vorbringens entscheidungsreif wäre (vgl. BGH NJW-RR 1999, S. 787). So liegt der Fall auch hier. Die Berücksichtigung des Vortrages würde die Erledigung des Rechtsstreits verzögern. Das Gericht müsste bei Berücksichtigung des Beklagtenvortrages nämlich Beweis erheben über die Frage, ob die Abfertigung auf dem Vorfeld des Düsseldorfer Flughafens am 29.05.2018 in der Zeit von 17.00 Uhr bis 18.32 Uhr tatsächlich wegen eines schweren Gewitters eingestellt werden musste, sodass der sog. Vorflug nicht habe starten können. Beweis zu erheben wäre auch über die Frage, ob eine spätere Verbringung des Maschine nach Göteborg trotz Nachtflugverbotes in Düsseldorf dazu geführt hätte, dass der Flug von Göteborg nach Düsseldorf noch am gleichen Tag hätte durchgeführt werden können, und ob tatsächlich in Göteborg keine Ersatzmaschine nebst Flugpersonal zur Verfügung gestanden habe. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wäre auch entscheidend gewesen, denn außergewöhnliche Umstände im Rahmen eines Vorfluges mit Auswirkungen auf den folgenden Flug müssten bei der Bewertung berücksichtigt werden (BGH NJW 2014, 3303, 3303, Rn. 15). Erwägungsgrund 14 der Fluggastrechteverordnung nennt als Beispiele für außergewöhnliche Umstände insbesondere mit der Durchführung des betreffenden Fluges nicht zu vereinbarende Wetterbedingungen.

Das verspätete Vorbringen der Beklagten wäre für die Verzögerung des Rechtsstreits auch kausal. Hätte die Beklagte nämlich rechtzeitig vorgetragen, hätte der von ihr benannte Zeuge U noch zur mündlichen Verhandlung am 28.03.2019 geladen und dort zu den beweiserheblichen Tatsachen befragt werden können. Dies gilt umso mehr, als dass für die Beklagte die Gelegenheit bestanden hat, innerhalb der Klageerwiderungsfrist noch vor dem ersten Verhandlungstermin, jedenfalls aber im Termin, einen entsprechenden Sachvortrag zu leisten.

Die Beklagte hat das verspätete Vorbringen auch zu vertreten. Das Verschulden wird im Rahmen des § 296 Abs. 1 ZPO vermutet. Dabei wird der Beklagten das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet. Entschuldigungsgründe hat die Beklagte nicht vorgetragen.

Die Kläger haben auch einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der ihnen durch die Flugannullierung entstandenen Hotelunterbringungs- und Verpflegungskosten i.H.v. jeweils 242,31 € gemäß §§ 280 Abs. 1, 3, 283, 275 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a), b) VO (EG) Nr. 261/2004.

Wegen der Annullierung des Fluges war die Beklagte gemäß Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. a), b) VO (EG) Nr. 261/2004 zu einem unentgeltlichen Angebot über Mahlzeiten und Getränke sowie über eine Hotelunterbringung verpflichtet (Betreuungsleistungen), nachdem der Flug nach Düsseldorf erst am Folgetag stattfinden sollte. Dieser Verpflichtung kam die Beklagte nicht nach.

Nach § 280 Abs. 1 S. 2 BGB wird vermutet, dass die Beklagte die Pflichtverletzung zu vertreten hat. Auch insofern wird der Einwand der Beklagten, die Flugannullierung beruhe auf einem außergewöhnlichen Umstand i.S.d. Art. 5 Abs. 3 VO (EG) Nr. 261/2004, nach § 296 Abs. 1 i.V.m. § 340 Abs. 3 S. 3 ZPO wegen Missachtung der Frist zur Einspruchsbegründung nicht zugelassen. Insofern wird auf die obigen Ausführungen Bezug genommen.

Hinsichtlich der Betreuungsleistungen ist Unmöglichkeit i.S.d. § 275 Abs. 1 BGB eingetreten. Die in Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 genannten Leistungen waren gemäß § 271 BGB nach Art und Zweck auf den Zeitraum bis zum Ersatzflug am Folgetag beschränkt, insbesondere die Unterbringung im Hotel war für die Nachtstunden zu erfüllen. Die Einhaltung der Leistungszeit war für die Erfüllung des Leistungserfolgs so wesentlich, dass ihre Verfehlung die Leistung wie bei einem absoluten Fixgeschäft danach dauerhaft unmöglich machte, ohne dass es hierfür noch eines Rücktritts bedurft hätte. Eine Erfüllung nach diesen Zeiträumen wäre für die Reisenden ohne Wert gewesen (in einem Fall der Nichtbeförderung auf einem Anschlussflug so bereits BGH NJW 2013, 378, 380, Rn. 34).

Die geltend gemachten Schäden sind insgesamt ersatzfähig. Ein Fluggast kann als Entschädigung dafür, dass das Luftfahrtunternehmen seiner Betreuungspflicht nach Art. 5 Abs. 1 lit. b) i.V.m. Art. 9 VO (EG) Nr. 261/2004 nicht nachgekommen ist, lediglich solche Beträge verlangen, die sich in Anbetracht der dem jeweiligen Fall eigenen Umstände als notwendig, angemessen und zumutbar erweisen, um den Ausfall der Betreuung des Fluggastes durch das Luftfahrtunternehmen auszugleichen (EuGH NJW 2013, 921, 923, Rn. 51). Nach diesen Maßstäben sind die Kosten für die Hotelunterbringung (286,50 €) sowie für die Speisen (157,33 €) und für Bier und Wein (40,79 €) ersatzfähig.

Ferner sind auch die Kosten für die Champagnercocktails und den Dessertwein (44,97 €) erstattungsfähig. Es ist für das Amtsgericht Düsseldorf allgemein bekannt, dass zu einem gelungenen Essen nicht nur der Verzehr begleitender Biere und/oder Weine gehört, sondern darüber hinaus auch der Genuss von Champagner und Dessertwein, so dass sich auch diese Kosten als angemessen erweisen. Bei der Beurteilung der Angemessenheit ist insoweit insbesondere zu berücksichtigen, dass gerade im Champagnersegment auch deutlich hochpreisigere Produkte angeboten werden.

Die Kläger haben auch einen Anspruch auf Freistellung hinsichtlich der vorgerichtlichen Anwaltskosten i.H.v. 201,71 €, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1 BGB.

Im Rahmen des Verzuges sind Rechtsanwaltskosten grundsätzlich ersatzfähig, da der Gläubiger einer Forderung in diesem Fall die Einschaltung von Rechtsanwälten mit der ausführlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche für zweckmäßig und erforderlich halten kann. Danach sind vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten erstattungsfähig. Die Beklagte befand sich bei Beauftragung des Rechtsanwalts durch das Schreiben vom 31.05.2018, in dem die Kläger die Beklagte zur Zahlung bis zum 08.06.2018 aufgefordert haben, in Verzug. Die Höhe der Anwaltskosten entspricht den nach dem RVG anfallenden Kosten und ist nicht zu beanstanden.

Der Zinsanspruch hinsichtlich der Ausgleichszahlung und des Schadensersatzanspruches ergibt sich ebenfalls aus dem Gesichtspunkt des Verzuges, §§ 280 Abs. 1, 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 S. 1 BGB.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen hinsichtlich der Kostenentscheidung aus § 91 Abs. 1 ZPO und hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 ZPO.

Der Streitwert wird auf 1.029,59 EUR festgesetzt.

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