VG Münster, Urteil vom 09.05.2019 - 5 K 1939/17
Fundstelle
openJur 2019, 28220
  • Rkr:

1. Für die Personengruppe der geschiedenen Soldaten, die gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sind, sieht § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG keine Aussetzung der in § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG vorgesehenen Kürzung der Versorgungsbezüge vor. Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung eines Wiederaufnahmebegehrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG bezüglich in der Vergangenheit unanfechtbar erfolgter Kürzungen nach § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG kann auf dieser Grundlage rechtsfehlerfrei ablehnend beschieden werden.

2. Ungeachtet der Frage, ob die auf den Personenkreis der gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzten Soldaten begrenzte Anwendung der Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, erlaubt es der eindeutige Wortlaut und Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht, die Vorschrift erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten vom Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG umfasst wird.

3. Da dem Soldaten auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes selbst dann keine Aussetzung der Kürzung zugesprochen werden könnte, wenn die Verfassungsmäßigkeit des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG in Frage stünde, kann ein etwaiger Verstoß des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG gegen Art. 3 Abs. 1 GG lediglich mithilfe einer Feststellungsklage gerügt werden.

4. Die Nichteinbeziehung der Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten in den Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Gründe

I. Das Gericht konnte im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

II. Die Klage hat im Hinblick auf den Hauptantrag des Klägers keinen Erfolg.

1. Zwar ist der Hauptantrag zulässig. Gemäß dem Rechtsschutzbegehren des Klägers (§ 88 VwGO) war dieser dahingehend auszulegen, dass neben der Versagungsgegenklage bezogen auf den Bescheid der H. vom 00.00.0000 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 auch die Verpflichtung der Beklagten begehrt wird, das Verfahren im Hinblick auf die Bescheide der Bundesfinanzdirektion vom 0. und 00.00.0000 über die Kürzung der Versorgungsbezüge wiederaufzugreifen bzw. ermessensfehlerfrei über ein Wiederaufgreifen des Verfahrens neu zu entscheiden, da diese bislang nicht mit Rechtsbehelfen angegriffenen Dauerverwaltungsakte andernfalls einer Gewährung ungekürzter Versorgungsbezüge entgegen stünden. Insoweit geht das Gericht zugunsten des Klägers davon aus, dass die H. sein dahingehendes Wiederaufnahmebegehren mit Bescheid vom 00.00.0000 konkludent abgelehnt hat. Ferner legt das Gericht den Antrag des Klägers dahingehend aus, dass er die im Wege der allgemeinen Leistungsklage geltend zu machende rückwirkende Erstattung einbehaltener Kürzungsbeträge nicht bereits ab dem 00.00.0000, sondern erst ab dem 00.00.0000 begehrt, weil ihm Versorgungsbezüge erst ab dem Zeitpunkt seines Eintritts in den Ruhestand ( 00.00.0000) zustehen.

Vgl. insoweit VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 - 6 K 5039/17.TR -, juris, Rn. 19.

2. Der nach diesen Maßgaben zulässige Hauptantrag ist jedoch unbegründet.

Der Bescheid der H. vom 00.00.0000 in Gestalt deren Widerspruchsbescheids vom 00.00.0000 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder einen Anspruch auf die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Wiederaufnahmebegehrens in Bezug auf die am 0. und 00.00.0000 ergangenen Kürzungsbescheide der C1. X. (a) noch auf die künftige Gewährung ungekürzter Bezüge bis zum Erreichen der in § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes (BPolBG) bestimmten Altersgrenze oder auf die Erstattung der nach § 55c Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung für die ehemaligen Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen in der seit dem 1. Juni 2015 geltenden Fassung - Soldatenversorgungsgesetz - (SVG) einbehaltenen Versorgungsbezüge seit dem 00.00.0000(b).

a) Der Kläger hat keinen Anspruch auf ein Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG bzw. auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Wiederaufnahmebegehrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 49, 49 VwVfG in Bezug auf die am 0. und 00.00.0000 ergangenen Kürzungsbescheide der C1. X. .

Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 VwVfG liegen mangels einer nachträglichen Veränderung der Sach- oder Rechtslage (Nr. 1), neuer Beweismittel (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründen nach § 580 ZPO (Nr. 3) ersichtlich nicht vor.

Ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Wiederaufnahmebegehrens gemäß § 51 Abs. 5 i. V. m. §§ 49, 49 VwVfG besteht ebenfalls nicht. Es liegen weder die Voraussetzungen des § 48 VwVfG noch die des § 49 VwVfG vor, da die mit Bescheiden vom 0. und 00.00.0000 erfolgte Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers die einzig mit dem geltenden Recht im Einklang stehende Verwaltungsentscheidung darstellt.

Ermächtigungsgrundlage für die vorgenommene Kürzung ist § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG. Danach werden die Versorgungsbezüge der ausgleichspflichtigen Person und ihrer Hinterbliebenen nach Wirksamwerden der familiengerichtlichen Entscheidung, durch welche Anwartschaften in einer gesetzlichen Rentenversicherung begründet oder übertragen worden, nach Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften um den nach § 55c Abs. 2 oder 3 SVG zu berechnenden Betrag gekürzt.

Aufgrund der durch Urteil des Amtsgericht C. vom 00.00.0000 zugunsten der ersten Ehefrau des Klägers und durch Urteil des Amtsgericht C. vom 00.00.0000 zugunsten der zweiten Ehefrau des Klägers begründeten Rentenanwartschaften in Höhe von monatlich 197,56 Euro und 57,08 Euro liegen die Voraussetzungen des § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG für eine Kürzung der Versorgungsbezüge des Klägers vor.

Entgegen der Auffassung des Klägers hat dieser keinen Anspruch gemäß § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf die Aussetzung des Versorgungsausgleichs bis zum Erreichen der in § 5 BPolBG bestimmten Altersgrenze.

Gemäß dem durch Art. 10 Nr. 8a) des Gesetzes zur Steigerung der Attraktivität des Dienstes in der Bundeswehr vom 13. Mai 2015 - Bundeswehrattraktivitätssteigerungsgesetz - (BwAttraktStG) eingefügten Satz 3 des § 55c Abs. 1 SVG wird die in § 55c Abs. 1 Satz 1 SVG vorgesehene Kürzung der Versorgungsbezüge bei Soldaten, die wegen Überschreitens der für sie festgesetzten besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt worden sind, bis zum Ende des Monats, in dem sie die Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit (§ 5 BPolBG) erreichen, ausgesetzt. Gemäß Art. 13 Abs. 4 BwAttraktStG ist diese Bestimmung am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

Der Kläger unterfällt jedoch nicht dem Anwendungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, weil er nicht "wegen Überschreitens der für ihn festgesetzten besonderen Altersgrenze", sondern auf der Grundlage von § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der personellen Struktur der Streitkräfte vom 21. Juli 2012 - Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz - (SKPersStruktAnpG) in den Ruhestand versetzt worden ist.

aa) Entgegen der Auffassung des Klägers bezieht sich der Begriff der besonderen Altersgrenze in § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ausschließlich auf die in § 44 Abs. 2 i. V. m. § 45 Abs. 2 SG festgesetzte besondere Altersgrenze und nicht auf die in § 2 Abs. 1 Satz 2 SKPersStruktAnpG normierte Sonderregelung.

Sowohl der Wortlaut als auch die systematische Stellung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG sprechen dafür, den Begriff der "besonderen Altersgrenze" als allein auf die Regelung in § 44 Abs. 2 i.V.m. § 45 Abs. 2 SG bezogen zu verstehen. So legt § 45 Abs. 2 SG die besonderen Altersgrenzen für Berufssoldaten abschließend fest, weil die Aufzählung keinerlei Öffnung - etwa durch Einfügung des Wortes "insbesondere" - für etwaige Erweiterungen vorsieht. Weiteres Indiz dafür, dass es sich bei einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG nicht um eine solche aufgrund einer besonderen Altersgrenze im Sinne von § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG, § 45 Abs. 2 SG handelt, ergibt sich aus dem Wortlaut von § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG. Danach erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit u. a. für Berufsunteroffiziere um die Zeit von der Versetzung in den Ruhestand bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Berufssoldat ohne diese Regelung frühestens nach § 44 Abs. 2 Satz 1 SG wegen Überschreitens der für ihn geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand hätte versetzt werden können. Der Gesetzgeber hat folglich bewusst unterschiedliche Altersgrenzen in den jeweiligen Regelungen für die Ruhestandsversetzung definiert und die Möglichkeit der Zurruhesetzung nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG nicht als einen Unterfall des § 45 Abs. 2 SG ausgestaltet.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 -, juris, Rn. 7.

bb) Die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG ist auch nicht entsprechend auf diejenigen Soldaten anwendbar, die - wie der Kläger - infolge von Personalanpassungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sind. Denn es fehlt bereits an der für eine analoge Anwendung erforderlichen vergleichbaren Interessenlage.

Der maßgebliche Unterschied zwischen der Personengruppe, bei der eine Zurruhesetzung nach § 44 Abs. 2 SG erfolgt ist, und denjenigen Soldaten, die gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurden, besteht darin, dass bei Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze eine Zurruhesetzung einseitig und zwangsweise erfolgen kann, während Zurruhesetzungen nach dem SKPersStruktAnpG gegen den Willen der Betroffenen ausgeschlossen sind. Letztere sind somit nicht gleichermaßen schutzbedürftig. Ferner besteht für sie die Möglichkeit, im Rahmen einer Versorgungsauskunft zu ermitteln, ob die zu erwartenden Versorgungsbezüge ausreichend sind, und auf dieser Basis eine freiwillige Entscheidung zu treffen. Soweit der Kläger dem entgegenhält, seine Interessenbekundung sei in dem Vertrauen auf die Richtigkeit der Zusage des Dienstherrn erfolgt, in seiner Versorgung denjenigen Soldaten gleichgestellt zu sein, die nicht vorzeitig aus dem Dienst ausscheiden, steht dies der Möglichkeit, sich vor Erteilung der Zustimmung zu einer Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG umfassend über die zu erwartenden Versorgungsbezüge zu informieren, nicht entgegen. Zudem trifft die Aussage des Dienstherrn zu, dass dem Kläger dem Grunde nach die Versorgung zuteilwird, die ihm auch bei regulärem Ausscheiden wegen Überschreitens einer Altersgrenze zugestanden hätte. Dass die vom Dienstherrn getätigte allgemeine Auskunft nicht jede versorgungsrechtliche Sonderkonstellation einschließlich der Auswirkungen der - nachträglich eingefügten - Ausnahmeregelung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zu dem Normalfall der Kürzung der Versorgungsbezüge einschließt, war für den Adressatenkreis dieser Aussage durchaus erkennbar.

Vgl. insoweit VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 - 6 K 5039/17.TR -, juris, Rn. 48 ff.

Eine entsprechende Anwendung des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze des § 45 Abs. 2 SG kommt gleichermaßen nicht in Betracht. Auch für diesen "Restzeitraum" nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze besteht ein Unterschied zwischen denjenigen Soldaten, die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzt worden sind, gegenüber denjenigen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt wurden. Denn die nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG zurruhegesetzten Soldaten können - anders als die Personengruppe der gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzten Soldaten - auch den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze in ihre Abwägung zwischen den mit einem vorzeitigen Ruhestand einhergehenden Vor- und Nachteilen einbeziehen und auf dieser Grundlage selbst entscheiden, ob sie die gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG erforderliche Zustimmung zur vorzeitigen Zurruhesetzung erteilen.

cc) Die Grundsätze der verfassungskonformen Gesetzesauslegung führen zu keiner anderen Bewertung. Denn ungeachtet der Frage, ob die auf den Personenkreis der gemäß § 44 Abs. 2 SG in den Ruhestand versetzten Soldaten begrenzte Anwendung der Vorschrift einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darstellt, erlaubt es der nach den vorstehenden Ausführungen eindeutige Wortlaut und Zweck des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG nicht, die Vorschrift erweiternd dahingehend auszulegen, dass die Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten vom Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG umfasst wird. Die verfassungskonforme Auslegung findet nämlich ihre Grenzen am Wortlaut und am Zweck, den der Gesetzgeber mit der Rechtsvorschrift objektiv erkennbar verfolgt. Ist der Normentext klar und eindeutig, fehlt es bereits an der Auslegungsfähigkeit der Norm, sodass eine verfassungskonforme Auslegung mangels verschiedener Deutungsmöglichkeiten ausscheidet.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Juni 1980 - 1 PBvU 1/79 -, juris, Rn. 64; BFH, Vorlagebeschluss vom 21. Oktober 1994 - VI R 15/94 -, juris, Rn. 71.

b) Im Hinblick auf die seitens des Klägers beantragte Verpflichtung der Beklagten zur künftigen Aussetzung der Kürzung seiner Versorgungsbezüge sowie in Bezug auf die beantragte Verurteilung der Beklagten, ihm die seit dem 00.00.0000 einbehaltenen Kürzungsbeträge zu erstatten, ist die Klage ebenfalls unbegründet, weil diesen Begehren die Bestandskraft der Kürzungsbescheide vom 0. und 00.00.0000 entgegensteht.

III. Auch der Hilfsantrag des Klägers hat keinen Erfolg.

1. Zwar ist der sinngemäße Antrag des Klägers,

festzustellen, dass die Nichteinbeziehung der Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten in den Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG verfassungswidrig ist,

als Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft sowie auch im Übrigen zulässig. Insbesondere entfaltet der in § 43 Abs. 2 VwGO normierte Vorrang der Leistungsklage vorliegend keine Sperrwirkung. Denn den Beamten können auf Grund des besoldungsrechtlichen Vorbehalts des Gesetzes selbst dann, wenn die Verfassungsmäßigkeit ihrer Alimentation in Frage steht, keine Besoldungsleistungen zugesprochen werden, die gesetzlich nicht vorgesehen sind.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 2011 - 2 C 51.08 -, juris, Rn. 15 f.

2. Der Feststellungsantrag ist jedoch unbegründet, weil keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Vorschrift des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG bestehen. Insbesondere stellt die Nichteinbeziehung der Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten in den Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar. Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gemäß Art. 100 Abs. 1 GG war daher nicht angezeigt.

a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG schreibt dem Normgeber vor, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 7. Februar 2012 - 1 BvL 14/07 -, juris, Rn. 40.

Auf dem Gebiet des Besoldungs- und Versorgungsrechts der Beamten und Soldaten hat der Gesetzgeber eine verhältnismäßig weite Gestaltungsfreiheit. Wegen des weiten Spielraums politischen Ermessens, innerhalb dessen der Gesetzgeber die diesen Gebieten zugehörigen Rechtsvorschriften den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf, ist Maßstab für die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung nicht, ob er die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Dem Gesetzgeber steht es frei, aus der Vielzahl der Lebenssachverhalte die Tatbestandsmerkmale auszuwählen, die für die Gleich- oder Ungleichbehandlung maßgebend sein sollen. Ihm muss zugestanden werden, auch das gesamte Besoldungsgefüge und übergreifende Gesichtspunkte in den Blick zu nehmen. Jede Regelung des Besoldungsrechts muss zwangsläufig generalisieren und typisieren und wird in der Abgrenzung unvermeidbare Härten mit sich bringen; sie wird insoweit vielfach unter irgendeinem Gesichtspunkt für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig erscheinen. Die vielfältigen zu berücksichtigenden Gesichtspunkte werden dabei nicht immer miteinander in Einklang zu bringen sein. Sich daraus ergebende Unebenheiten, Friktionen und Mängel müssen in Kauf genommen werden, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 6. Mai 2004 - 2 BvL 16/02 -, juris, Rn. 41 f., und vom 23. Mai 2017 - 2 BvR 883/14 -, juris, Rn. 85; jeweils m. w. N.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe stellt die Differenzierung zwischen den Soldaten, die gemäß § 44 Abs. 2 SG aufgrund der Überschreitung der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand eintreten, und der Personengruppe, die gemäß § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt wurde, keine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar. Vielmehr beruht die Nichteinbeziehung der Personengruppe der nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzten Soldaten in den Regelungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auf einem rechtfertigenden Grund.

Denn die Differenzierung trägt dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr bei Überschreiten der besonderen Altersgrenze nach § 44 Abs. 2 SG befugt ist, über die Versetzung des Berufssoldaten in den Ruhestand einseitig zu bestimmen. Eines Einverständnisses des Betroffenen bedarf es hierzu nicht. Wird ein Soldat wegen Überschreitens der für ihn nach § 45 Abs. 2 SG geltenden besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt, so hat er keine Möglichkeit, seine Einkommenssituation durch längeres Dienen zu verbessern. Er kann der finanziellen Einbuße in Gestalt der frühzeitig einsetzenden Kürzung seiner Versorgungsbezüge nicht ausweichen. Eine Zurruhesetzung von Berufssoldaten aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen nach § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG erfordert im Unterschied dazu hingegen stets die Zustimmung der Betroffenen. Diese können vor ihrer Entscheidung beispielsweise durch Einholung einer Versorgungsauskunft prüfen (lassen), wie hoch die zu erwartenden Versorgungsbezüge sind, welchen Kürzungen die Versorgung in dem jeweiligen Fall unterliegt und ob die Bezüge insgesamt für ihre Bedürfnisse ausreichen. Etwaige Nachteile infolge von Versorgungskürzungen können die Betroffenen darüber hinaus mit den Vorteilen abwägen, die eine Zurruhesetzung nach dem SKPersStruktAnpG in anderer Hinsicht bietet. Diese Vorteile sind nicht unerheblich. Sie betreffen etwa die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit (vgl. § 7 Abs. 1 Satz 1 SKPersStruktAnpG) und insbesondere auch die Möglichkeit der Erzielung privatwirtschaftlichen Einkommens ohne Ruhensberechnung (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 4 SKPersStruktAnpG). Da die aufgrund von Personalanpassungsmaßnahmen in den Ruhestand versetzten Soldaten infolgedessen ohnehin bereits Vorteile im Verhältnis zu denjenigen Soldaten genießen, die wegen Überschreitens der besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, werden sie durch die einzelne Maßnahme der Nichteinbeziehung in den Geltungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG auch nicht unverhältnismäßig betroffen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. November 2018 - 2 B 37.18 -, juris, Rn. 11 ff. sowie OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 14 ff.

b) Angesichts dieser Erwägungen gebietet es Art. 3 Abs. 1 GG auch nicht, diejenigen geschiedenen Soldaten, die - wie der Kläger - auf Grundlage des § 2 Abs. 1 SKPersStruktAnpG in den Ruhestand versetzt worden sind, zumindest für den Zeitraum ab Erreichen der besonderen Altersgrenze dem Anwendungsbereich des § 55c Abs. 1 Satz 3 SVG zuzuordnen. Denn auch für den "Restzeitraum" nach Überschreiten der gesetzlich festgesetzten besonderen Altersgrenze bestehen die vorstehend dargelegten Unterschiede, die eine Differenzierung rechtfertigen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2018 - 1 A 2517/16 -, juris, Rn. 26; VG Trier, Urteil vom 4. August 2017 - 6 K 5039/17.TR -, juris, Rn. 50.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die Frage der Notwendigkeit der Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren nach § 162 Abs. 2 VwGO erübrigt sich vorliegend. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.

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