OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.04.2019 - 3d A 1816/17.O
Fundstelle
openJur 2019, 28215
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 31 K 6358/15.O
Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der 1969 geborene Beklagte leistete nach dem Abitur im Jahre 1990 in der Zeit vom 1. Oktober 1990 bis zum 30. September 1992 seinen Wehrdienst als Soldat auf Zeit bei der Bundeswehr. Danach nahm er im Jahr 1993 sein Lehramtsstudium auf, das er am 29. September 2001 in den Fächern Erziehungswissenschaft und Sport mit der Ersten Staatsprüfung für die Lehrämter für die Sekundarstufe I und II mit der Note "befriedigend" abschloss. Ab dem 1. Februar 2002 absolvierte er den Vorbereitungsdienst und bestand am 31. Januar 2004 in diesen Fächern die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt Sekundarstufe I und II ebenfalls mit der Note "befriedigend".

Nachdem er bis Mitte 2006 zunächst jeweils zeitlich befristet mit unterschiedlichen Wochenstunden an verschiedenen Schulen als Lehrer tätig gewesen war, wurde er mit Wirkung vom 9. August 2006 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Lehrer zur Anstellung (z.A.) ernannt und der städtischen Realschule O. -I. in O. zur Dienstleistung zugewiesen. Mit Wirkung vom 9. August 2007 wurde er unter Verleihung der Eigenschaft eines Beamten auf Lebenszeit zum Lehrer ernannt und in eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 12 LBesG NRW eingewiesen. Wiederholte Bewerbungen mit dem Ziel der Versetzung an eine Schulform mit Sekundarstufe II blieben erfolglos. Ab Juli 2013 ermäßigte die Bezirksregierung die Pflichtstunden des Beklagten auf dessen Antrag aus gesundheitlichen Gründen für drei Monate auf sechs und für weitere drei Monate auf 12 Pflichtstunden/Woche. Ein Einsatz im Sportunterricht wurde ausgeschlossen. Anschließend war die Wiederaufnahme des Unterrichts mit der vollen bzw. individuellen Stundenzahl vorgesehen.

Der Beklagte ist unverheiratet und kinderlos. Er ist mit Ausnahme des hier zu beurteilenden Sachverhalts weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten.

Mitte Juni 2013 fand ein Zeitungsausträger in der Straße "Am E. " in N. auf dem Sperrmüll einen Midi-Tower PC, den er im Oktober 2013 bei der Polizei ablieferte, nachdem er auf der Festplatte Dateien mit kinderpornographischen Inhalten festgestellt hatte. Nach dem Ergebnis des "Artemis Report" über die polizeiliche Auswertung der Festplatte des Computers am 18. November 2013 waren u. a. 35 einschlägige Dateien zwischen Juni 2006 und August 2007 erstellt worden. Der letzte Zugriff auf diese Dateien war im Herbst 2008 bzw. im Januar 2009 erfolgt. Der PC konnte dem Beklagten zugeordnet werden, der bis September 2013 in N. rund zwei Kilometer entfernt von dem Fundort gewohnt hatte. Am 25. März 2014 führte das Polizeipräsidium L1. auf Anordnung des Amtsgerichts N. bei dem Beklagten eine Hausdurchsuchung durch. Dabei wurde auf einem Laptop kinder- bzw. jugendpornographisches Material aufgefunden und sichergestellt.

Die Bezirksregierung E1. (im Folgenden: Bezirksregierung) verbot dem Beklagten unter dem 26. März 2014 aus zwingenden dienstlichen Gründen wegen des Verdachts des Besitzes kinder- bzw. jugendpornographischer Schriften gemäß § 39 BeamtStG die Führung der Dienstgeschäfte. Zugleich ordnete sie die sofortige Vollziehung der Maßnahme an.

Mit Verfügung vom 15. Mai 2014 leitete sie gegen den Beklagten ein Disziplinarverfahren ein, das sie bis zum Abschluss des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens der Staatsanwaltschaft L. - 801 Js 738/13 - gemäß § 22 Abs. 2 LDG NRW aussetzte. Zur Begründung hieß es: Am 25. März 2014 seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung beim Beklagten sein Laptop der Marke IBM und zwei USB-Sticks durch die Polizei sichergestellt worden. Bei der polizeilichen Datenauswertung des Laptops sei der Besitz kinderpornographischer Dateien festgestellt worden. Bei der automatisierten Suche nach kinderpornographischem Material seien nach Abzug von 142 Duplikaten insgesamt 110 Bilddateien als Kinderpornographie angezeigt worden. Bei der manuellen Suche seien 355 Bilddateien sowie 12 Videodateien als Kinderpornographie und 49 Bilddateien als Jugendpornographie bewertet worden. Die Daten seien alle in der zweiten Partition im Ordner "eigene Dateien" festgestellt worden. Die Erzeugungsdaten hätten im Zeitraum vom 1. Februar 2010 bis zum 27. Dezember 2012 gelegen. Der Beklagte stehe im Verdacht, ein Dienstvergehen gemäß § 47 Abs. 1 BeamtStG begangen und gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten (§ 34 Satz 3 BeamtStG) verstoßen zu haben. Sittliche Verfehlungen gegenüber Kindern und die Verschaffung, der Besitz und die Verbreitung von kinder- und jugendpornographischen Schriften seien in besonderem Maße geeignet, das Ansehen und das Vertrauen in das Amt eines Lehrers zu beeinträchtigen. Der Beklagte erhielt Gelegenheit, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

Der Beklagte wurde mit Verfügung der Bezirksregierung vom 2. Juli 2014 unter Einbehaltung von 15 % seiner Dienstbezüge vorläufig des Dienstes enthoben.

Mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014 setzte das Amtsgericht N. auf Antrag der Staatsanwaltschaft L. - Zweigstelle N. - gegen den Beklagten wegen der Verbreitung pornographischer Schriften - Vergehen nach §§ 184 b Abs. 4, 74 StGB - eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 90,00 Euro fest und zog den sichergestellten Laptop der Marke IBM ein. Die Staatsanwaltschaft hatte zuvor mit Verfügung vom 20. Mai 2014 von der weiteren Verfolgung gemäß § 154 a StPO vorläufig abgesehen, soweit der Beklagte darüber hinaus des Besitzes jugendpornographischer Schriften verdächtig war.

In dem Strafbefehl heißt es, der Beklagte werde beschuldigt, es in N. und L1. am 25. März 2014 und davor unternommen zu haben, sich den Besitz von kinderpornographischen Schriften zu verschaffen, die ein tatsächliches Geschehen wiedergeben, sowie derartige Schriften besessen zu haben. Ihm werde Folgendes zur Last gelegt:

"Anlässlich einer Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten in L1. , am 25.3.2014 fanden sich [auf] dem dort sichergestellten Laptop IBM 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder überwiegend weiblichen Geschlechts, die bei anreißerischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht werden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlungen untereinander oder an sich selbst vornehmen.

Darunter befinden sich zudem eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen.

Ebenfalls waren 12 kinderpornographische Videodateien abgespeichert. Sämtliche Dateien hatten Sie sich zuvor aus unbekannten Quellen über das Internet verschafft.

Bereits im Juni 2013 fand der Zeuge S. auf der Straße Am E. in N. einen von Ihnen im Sperrmüll entsorgten PC-Tower der Marke Microstar, auf dem ebenfalls Videodateien [gespeichert waren], in denen der Geschlechtsverkehr zwischen einem erwachsenen Mann und einem Kind bzw. der Oralverkehr gezeigt wird."

Die im Sonderband der Strafakten abgehefteten Ausdrucke der aufgefundenen Bilder und Videos zeigen die im Strafbefehl aufgeführten verschiedenen Formen sexuellen Missbrauchs, so etwa Geschlechtsverkehr zwischen Kindern und einem erwachsenen Mann (exemplarisch: Dateien 8dd.jpg, 004.jpg, 007.jpg und 2-3.jpg), Oral- (exemplarisch: Dateien 9ee.jpg; tn2224.jpg, stb056.jpg und 52kk.jpg) und Analverkehr (exemplarisch: Datei 27.jpg) von erwachsenen Männern mit Kindern.

Gegen den Strafbefehl vom 28. Mai 2014 legte der Beklagte mit Schriftsatz vom 5. Juni 2014 Einspruch ein, den er bezogen auf den im Strafbefehl festgestellten Besitz kinderpornographischer Schriften bzw. Bild- und Videodateien auf die Strafzumessung beschränkte. Das im Anklagesatz wiedergegebene staatsanwaltschaftliche Ermittlungsergebnis räumte er in vollem Umfang ein. Es sei aber strafmildernd zu berücksichtigen, dass er an einer fachärztlich attestierten seelischen Störung leide, die im persönlichen Bereich seine Kontaktfähigkeit und seine sexuelle Entwicklung beeinträchtigt habe. Er legte hierzu die fachärztliche Stellungnahme des behandelnden Facharztes für Neurologie und Psychiatrie, Dr. med. P. , vom 15. Juni 2014 vor. Die Verteidigung lege Wert darauf, hervorzuheben, dass der Beklagte selbstverständlich voll schuldfähig sei. Die Darstellung der fachärztlich diagnostizierten seelischen Störung bezwecke nicht die Begründung von Zweifeln an seiner Schuldfähigkeit, sondern lediglich unter Strafzumessungsgesichtspunkten die Begründung einer milderen Strafe. Der Beklagte sei sich des Unrechts seiner Straftat voll bewusst. Er bereue seine Tat. Das habe sich nicht zuletzt in der psychotherapeutischen Aufarbeitung der Hintergründe der Tat mit Hilfe des Dr. P. manifestiert. Im Juli 2014 sei bei ihm ein Grad der Behinderung (GdB) von 40 festgestellt worden. Im Falle seiner Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im parallel gegen ihn eingeleiteten Disziplinarverfahren stünde er vor einem beruflichen Neuanfang. Er erstrebe eine Geldstrafe von höchstens 90 Tagessätzen, die nach den Bestimmungen des Bundeszentralregistergesetzes nicht in das Führungszeugnis einzutragen wären.

Der Begründung seines Einspruchs fügte er u. a. den Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt L1. vom 7. Juli 2014 bei, in dem ein GdB von 40 festgestellt wird. Dieser beruht auf einer psychischen Beeinträchtigung (Einzelgrad 30), Belastungsbeschwerden der Knie- und Sprunggelenke, Bewegungseinschränkung der Großzehgelenke, Nervenengpasssyndrom im Leistenbereich, Knorpelschaden rechtes Knie, Meniskusoperation (Einzelgrad 20) und Funktionseinschränkungen der Wirbelsäule (Einzelgrad 10). Mit Schriftsatz vom 24. April 2019 hat der Beklagte den Abhilfebescheid vom 10. November 2014 vorgelegt, mit dem der GdB auf 50 heraufgesetzt wurde.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. Januar 2015 - 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14 - wurde der Beklagte wegen des mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014 rechtskräftig festgestellten Besitzes kinderpornographischer Schriften, die ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergeben, nach § 184 b Abs. 4 StGB in der bis zum 26. Januar 2015 geltenden Fassung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 80 Euro verurteilt. Zugleich wurde der sichergestellte Laptop der Marke IBM gemäß § 74 StGB eingezogen. Die nach § 267 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz StPO abgekürzten Gründe verwiesen darauf, der festgestellte Sachverhalt und das angewendete Strafgesetz ergäben sich aus dem in Bezug genommenen Strafbefehl vom 28. Mai 2014. Auf Rechtsmittel gegen das Urteil verzichtete der Beklagte noch in der Hauptverhandlung vom 23. Januar 2015. Er hatte zuvor durch seinen damaligen Verteidiger erklären lassen, dass der im Strafbefehl angeklagte Tatvorwurf des Besitzes kinderpornographischer Schriften zutreffe. Er habe in einer Lebensphase großer eigener Probleme und stark empfundener Einsamkeit in einer anonymisierten Internetwelt eine Flucht gesucht und gefunden. Er sei nicht gezielt auf Seiten gestoßen, die kinderpornographische Dateien enthielten. Vielmehr habe er Dateien über Unfallopfer und solche, die mit Gewalt zu tun gehabt hätten, gesucht. Diese seien mit kinderpornographischen Seiten verlinkt gewesen. Diese Seiten habe er aus der Faszination der Abschreckung heraus konsumiert. Er habe sie auch gespeichert und sich nicht nur einmal angeschaut. Der Hintergrund seien weitreichende psychische Probleme. Für ihn stelle das Strafverfahren auch einen Selbstfindungs- und Verarbeitungsprozess dar. Es solle aber nicht so wirken, als könne er nicht anders. Er kenne den Unwert seines Handelns. Er empfinde große Reue und frage sich selbst, wie er das habe tun können. Die Inbesitznahme dieser Bilder habe dazu beigetragen, dass Kindern Leid angetan worden sei. Der Beklagte selbst hatte sich dahin eingelassen, dass das, was sein Verteidiger vorgebracht habe, auch seine Einlassung sei. Ferner gab er an, keine pädophilen Neigungen zu haben.

Nach Abschluss des Strafverfahrens setzte die Bezirksregierung das Disziplinarverfahren mit Verfügung vom 2. März 2015 fort. Sie warf dem Beklagten vor, am 25. März 2014 und davor in N. und L1. im Besitz jugend- und kinderpornographischer Bilddateien gewesen zu sein. Im Übrigen wurden ihm der bereits in der Einleitungsverfügung vorgeworfene Sachverhalt bzw. die Feststellungen des rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts N. vom 23. Januar 2015 - 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14 - zur Last gelegt. Die kinderpornographischen Dateien seien zum Teil ausgedruckt worden. Sie befänden sich im Beweismittelordner zum Strafverfahren. Der Beklagte erhielt Gelegenheit zur Äußerung und den Hinweis, dass die Gleichstellungsbeauftragte über die Einleitung des Disziplinarverfahrens informiert werde, sofern er dies beantrage.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 29. April 2015 ließ sich der Beklagte ein, dass er jedenfalls auch kinderpornographische Dateien heruntergeladen und sich angeschaut habe. Er bedaure dies außerordentlich. Er habe eine schwere, lieblose Kindheit gehabt, die insbesondere bis zu seinem zwölften Lebensjahr durch gewalttätige Übergriffe der Mutter geprägt gewesen sei. Diese habe sich um die Kinder, insbesondere um den Beklagten, nicht gekümmert. Nach der Trennung seiner Eltern habe er gegen seinen Willen bei der Mutter bleiben müssen und sei bis zu seinem 15. Lebensjahr ihren täglichen verbalen Attacken ausgesetzt gewesen, bis er zu seiner Großmutter geflohen sei. Er habe auch große schulische Probleme gehabt. Aufgrund der fehlenden Liebe im Elternhaus bzw. der ständigen Misshandlungen durch die Mutter habe er ernsthafte Probleme im Umgang mit Frauen gehabt. Dies habe sich erst geändert, nachdem er eine Freundin gefunden habe. Diese habe ihn jedoch verlassen, nachdem sie an Unterleibskrebs schwer erkrankt sei. Hierdurch sei für ihn eine Welt zusammengebrochen. Er habe sich innerlich zurückgezogen und einen Ausweg im Internet, in der Flucht auf alle möglichen Seiten, zunächst legale "Sexseiten", gesucht. Irgendwann sei er dann auf die ihm zu Recht vorgehaltene Kinder- und Jugendpornographie gestoßen, die er sich heruntergeladen habe. Gleichzeitig habe er jedoch bemerkt, dass er dabei gewesen sei, sich selbst zu zerstören und habe bereits im Jahr 2010 den ihn behandelnden Dr. P. aufgesucht. Aus dessen vorgelegter fachärztlicher Stellungnahme vom 15. Juni 2014 ergebe sich, dass er versucht habe, sein seelisches Gleichgewicht durch soziale Isolation wiederherzustellen. Er habe in dieser Phase sein Verhalten selbst nicht verstanden, sondern in der Betrachtung der Bilder insofern "rituellen Trost" gesucht, als er gesehen habe, dass es anderen Kindern noch schlechter ergehe als es ihm ergangen sei. Eine sexuelle Erregung habe er dabei nicht empfunden. Vielmehr habe ihn das eigene Verhalten angewidert. Das habe auch dazu geführt, dass er nach zwei Jahren in der Psychotherapie beschlossen habe, den Computer wegzuwerfen, weil er diese Bilder nicht mehr habe besitzen wollen. Danach habe er sich die Bilder auch nicht mehr auf dem Laptop angesehen. Das letzte Herunterladen von Kinderpornographie sei im Jahre 2012 erfolgt. Er sei nicht pädophil oder süchtig, denn dann hätte er zwanghaft weitere Bilder herunterladen müssen. Er habe diese "Tröstung" nicht mehr empfunden und den Laptop nur deswegen nicht entsorgt, weil darauf eine Vielzahl eigener Dokumente gespeichert sei. Er befinde sich in einer Langzeittherapie. Seine psychischen Beeinträchtigungen seien mit einem Grad der Behinderung von 30 anerkannt. Er sei aufgrund der psychischen Beeinträchtigungen zum damaligen Zeitpunkt außer Stande gewesen, sein Verhalten zu steuern. Sein Verhalten habe eine Zwanghaftigkeit gehabt, der er sich nur schwer habe entziehen können. Als Beweismittel wurden der behandelnde Arzt Dr. P. als Zeuge und die Einholung eines Sachverständigengutachtens genannt.

Mit Schreiben vom 8. Juni 2015 übersandte die Ermittlungsführerin dem Prozessbevollmächtigten des Beklagten das Ermittlungsergebnis vom 2. Juni 2015 und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Zugleich wies sie darauf hin, dass gemäß § 73 Nr. 6 LPVG NRW die Mitwirkung des Personalrates beantragt werden könne. Ebenso könne beantragt werden, die Gleichstellungsbeauftragte über das Disziplinarverfahren zu informieren.

Mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Juli 2015 machte der Beklagte daraufhin geltend, das Ermittlungsverfahren sei fehlerhaft durchgeführt worden, weil sein Persönlichkeitsbild nicht hinreichend aufgeklärt worden sei. Er beantrage erneut, den behandelnden Arzt Dr. P. als Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sei zu seinen Gunsten zu berücksichtigen, dass er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet und sich von selbst in eine psychotherapeutische Behandlung begeben habe. Eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen sei nicht zu besorgen. Es habe sich um eine mittlerweile abgeschlossene negative Lebensphase gehandelt. Er habe die kinderpornographischen Dateien nach Verlust seiner Liebesbeziehung aus den bereits dargelegten Gründen konsumiert. Zugleich werde die Mitwirkung des Personalrats beantragt. Eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten wurde nicht beantragt.

Die Bezirksregierung lehnte die Beweisanträge des Beklagten, Herrn Dr. P. als Zeugen zu vernehmen bzw. ein Sachverständigengutachten einzuholen, durch Verfügung vom 7. August 2015 gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW mit der Begründung ab, die unter Beweis gestellten Tatsachen könnten als wahr unterstellt werden, ohne dass sich an der Beurteilung der im Ermittlungsergebnis dargestellten Tat- und Schuldfrage sowie an der Bemessung der Disziplinarmaßnahme etwas ändere. Die Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils vom 23. Januar 2015 beziehe sich auch auf die Feststellung von Rechtswidrigkeit und Schuld.

Nach Beteiligung des Personalrats für Lehrerinnen und Lehrer an Realschulen bei der Bezirksregierung hat der Kläger am 16. September 2015 Disziplinarklage erhoben.

Er wirft dem Beklagten vor, ein einheitliches außerdienstliches Dienstvergehen begangen und schuldhaft gegen seine Pflicht zum achtungs- und vertrauenswürdigen Verhalten gemäß § 34 Satz 3 BeamtStG verstoßen zu haben, indem dieser am 25. März 2014 und davor in N. und L1. im Besitz von 49 jugend- und 355 kinderpornographischen Bilddateien sowie 12 kinderpornographischen Videodateien gewesen sei. Das ergebe sich aus den tatsächlichen Feststellungen des rechtskräftigen Strafurteils des Amtsgerichts N. vom 23. Januar 2015 - 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14 - und der geständigen Einlassung des Beklagten. Anlässlich einer am 25. März 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Beklagten in L1. sei dessen Laptop der Marke IBM sichergestellt worden. Darauf befänden sich 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder überwiegend weiblichen Geschlechts, die bei reißerischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht würden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlung untereinander oder an sich selbst vornähmen. Zudem habe sich darauf eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen befunden. Ebenfalls seien dort 12 kinderpornographische Videodateien abgespeichert gewesen. Sämtliche Dateien habe sich der Beklagte zuvor über das Internet aus unbekannter Quelle verschafft. Die kinderpornographischen Dateien seien zum Teil ausgedruckt worden und befänden sich im Beweismittelordner zum Strafverfahren - 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14 -. Der Vorwurf des Besitzes von 49 jugendpornographischen Bilddateien sei aufgrund der beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakte und der geständigen Einlassung des Beklagten als erwiesen anzusehen.

Das Dienstvergehen des Beklagten wiege schwer. Ausschlaggebend sei aufgrund der besonderen Schwere der Besitz von kinderpornographischen Dateien. Bei einem außerdienstlichen Besitz solcher Dateien sei bei der Berufsgruppe der Lehrer stets ein enger dienstlicher Bezug gegeben. Ein Lehrer, der sich nach § 184 b Abs. 4 StGB strafbar mache, biete keine Gewähr dafür, die ihm dienstlich obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität erfüllen zu können. Das Verhalten des Beklagten sei als besonders verwerflich einzustufen. Er habe dadurch das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in besonderem Maße zerstört. Er habe im Kernbereich seiner Pflichten versagt. Es gehöre zu seinen dienstlichen Pflichten, auch Kinder unter 14 Jahren und Jugendliche zu unterrichten. Sollten Eltern erfahren, dass der Lehrer ihrer Kinder als Konsument kinderpornographischer Bilder in Erscheinung getreten sei, bestehe eine Gefährdung dienstlicher Belange in nicht unerheblichem Maße. Daher sei durch das Dienstvergehen ein so großer Ansehensverlust bewirkt, dass eine Weiterverwendung des Beklagten die Integrität des Beamtentums unzumutbar belasten würde. Der Beklagte habe diese negative Lebensphase zwar zwischenzeitlich überwunden. Es lägen aber dennoch zu seinen Gunsten keine den endgültigen Vertrauensverlust überwiegenden Entlastungsgründe vor. Die Voraussetzungen für den Milderungsgrund der erheblich verminderten Schuldfähigkeit gemäß §§ 20, 21 StGB seien ebenfalls nicht gegeben. Konkrete Störungen im Sinne des § 20 StGB, die die Fähigkeit des Beklagten, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei der Tatbegehung erheblich eingeschränkt hätten, seien weder im Strafverfahren noch im Disziplinarverfahren vorgetragen worden. Solche gingen auch nicht aus der fachärztlichen Stellungnahme des Dr. P. vom 15. Juni 2014 hervor. Die Erheblichkeitsschwelle liege umso höher, je schwerer das in Rede stehende Delikt wiege. Herr Dr. P. bestätige in seiner fachärztlichen Stellungnahme vom 15. Juni 2014 ausdrücklich eine intakte Gewissensentwicklung, mithin ein intaktes Unrechtsbewusstsein des Beklagten. Der Unrechtsgehalt des Besitzes von kinderpornographischen Dateien sei dabei leicht einsehbar. Der Beklagte sei bei seiner Suche auch gezielt vorgegangen und habe vorgetragen, dass er seinen Computer weggeworfen habe, um nicht mehr im Besitz der Bilder zu sein. Gleichzeitig habe er jedoch seinen Laptop und damit die hier in Rede stehenden kinder- und jugendpornographischen Dateien behalten, weil sich darauf eine Vielzahl eigener Dokumente befunden habe. Dies beinhalte seine Fähigkeit, sein Verhalten gezielt zu steuern. Er habe diese jedoch nicht dazu benutzt, die verbliebenen Dateien auf dem Laptop zu löschen. Demgemäß habe er spätestens zu diesem Zeitpunkt die Entscheidung getroffen, diese zu behalten. Selbst wenn er bei der Begehung der Tat vermindert schuldfähig gewesen wäre, komme eine andere Maßnahme als die Entfernung aus dem Dienst nicht in Betracht. Das gelte auch, wenn zu Gunsten des Beklagten unterstellt werde, er habe sich einer erfolgreichen Therapie unterzogen. Denn im Gegensatz zu den Fällen, in denen der Besitz kinderpornographischen Materials keinen dienstlichen Bezug aufweise, könne der Autoritäts- und Ansehensverlust bei Lehrern durch eine Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Als besonders erschwerend wirke sich hierbei aus, dass die Dateien mit kinderpornographischem Inhalt zum Teil auch schweren sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand hätten. Es seien darunter Dateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr sowie Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen. Dies wirke sich gravierend auf den Unrechtsgehalt der Tat und damit auf die Bemessung der Disziplinarmaßnahme aus. Selbst in Ansehung der begonnenen Therapie sowie der psychischen Situation des Beklagten aufgrund von Belastungen aus der Kindheit und Problemen im Umgang mit Frauen sei es nicht gerechtfertigt, von der Höchstmaßnahme abzusehen. Unerheblich sei, wie oft bzw. zu welchen Zeitpunkten der Beklagte sich die Bilder angesehen habe. Für die disziplinarische Bewertung komme es auf die Verschaffung und den Besitz und damit darauf an, zur Nachfrage solcher Bilder beigetragen zu haben. Die am 16. September 2015 übersandte Klageschrift habe Abteilungsdirektor P1. als Vertreter des Regierungsvizepräsidenten unterzeichnet.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat beantragt,

die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise auf eine milde Disziplinarmaßnahme unterhalb der Höchstmaßnahme zu erkennen.

Er hat (vorsorglich) die ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats bestritten, die Nichtbeteiligung der Gleichstellungsbeauftragten gerügt und (vorsorglich) das Unterbleiben der beantragten Beweiserhebung im Disziplinarverfahren beanstandet. Seine Entfernung aus dem Dienst sei schon deswegen nicht geboten, weil auch in der Klageschrift davon ausgegangen werde, dass er in einer negativen Lebensphase gewesen sei und diese zwischenzeitlich überwunden habe. Der Milderungsgrund der negativen Lebensphase führe zwangsläufig dazu, dass die Höchstmaßnahme nicht mehr ausgesprochen werden könne. Die Klageschrift setze sich auch nicht mit den in den Schriftsätzen vom 29. April 2015 und 9. Juli 2015 vorgetragenen entlastenden Gesichtspunkten, die bei der erforderlichen Persönlichkeitsbewertung zu berücksichtigen seien, auseinander. Es seien darin Umstände vorgetragen worden, die sein Verhalten in einem völlig anderen Licht erscheinen ließen. Dies sei bei der Gesamtpersönlichkeitsabwägung zu berücksichtigen. Dies gelte auch für seine erfolgreich abgeschlossene Therapie. Es sei richtig, dass er auf seinem Laptop keine Löschungen vorgenommen habe. Er habe die Dateien auf dem Laptop nach der Entfernung des Computers aber nicht mehr konsumiert. Dies sei in Bezug auf das Vertrauensverhältnis bei Lehrkräften von Bedeutung. Für ihn sei mit dem demonstrativen Akt des Wegwerfens des Computers klar gewesen, dass er sich die Dateien nicht mehr ansehen würde und wollte. Er habe dies auch nicht getan. Er habe sie als "Datenmüll" angesehen und aus seinem Gedächtnis verdrängt, weil die negative Lebensphase für ihn zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen gewesen sei. Es handele sich hier nicht um den Regelfall. Er habe aufgrund eines selbst erlebten Missbrauchs zur Kinderpornographie gegriffen. Das über ihn erstellte Dienstzeugnis vom 21. Juli 2015 und das Schreiben der Vorsitzenden des Fördervereins, Frau L2. , (ohne Datum) sprächen in erheblichem Maße für ihn.

Mit Schriftsatz vom 24. Mai 2017 machte der Beklagte ferner geltend, dass ihm ein GdB von 50 zuerkannt sei, und rügte, dass die Schwerbehindertenvertretung im Disziplinarverfahren nicht beteiligt worden sei.

Die Bezirksregierung unterrichtete die Schwerbehindertenvertretung Realschulen mit Verfügung vom 26. Mai 2017 nachträglich über die Erhebung der Disziplinarklage. Diese nahm am 29. Mai 2017 Stellung, ohne Einwände vorzubringen.

Der Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung vom 29. Mai 2017 seinen Schwerbehindertenausweis vorgelegt, nach dem ihm mit Wirkung vom 11. April 2014 ein GdB von 50 zuerkannt worden ist. Die Vertreterin des Klägers hat in der Sitzung vom 29. Mai 2017 eine vom Regierungsvizepräsidenten am 23. Mai 2017 unterzeichnete wortgleiche Ausfertigung der Klageschrift vom 9. September 2015 überreicht.

Das Verwaltungsgericht hat das Disziplinarverfahren mit Beschluss vom 29. Mai 2017 gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 LDG NRW auf den Vorwurf beschränkt, der Beklagte habe 355 kinderpornographische Bilddateien und 12 kinderpornographische Videodateien besessen, und den Vorwurf des Besitzes von 49 jugendpornographischen Bilddateien aus dem Verfahren ausgeschieden. Des Weiteren hat es Beweis erhoben durch Vernehmung des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie Dr. med. P. als sachverständigen Zeugen.

Mit Urteil vom 29. Mai 2017, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

Gegen das ihm am 3. Juli 2017 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 25. Juli 2017 Berufung eingelegt. Zur Begründung trägt er vor, die Klage sei schon unzulässig, weil sie ursprünglich von Abteilungsdirektor P1. unterzeichnet worden sei. Daran ändere nichts, dass im Termin eine vom Regierungsvizepräsidenten unterzeichnete Klage eingereicht worden sei. Dieser sei hierzu nur bei Abwesenheit des Regierungspräsidenten befugt gewesen. Dies sei nicht dargelegt. Unabhängig davon handele es sich um eine erstmals ordnungsgemäß eingereichte Klage mit der Folge, dass eine Frist zur Stellungnahme von einem Monat habe eingeräumt werden müssen. Die Klage sei ferner unzulässig, weil die Gleichstellungsbeauftragte nicht beteiligt worden sei, obwohl der Sachverhalt Bezug zu deren Aufgaben habe. Schließlich sei die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt worden. Dies könne nicht geheilt werden. Da es sich um eine gesetzliche Zulässigkeitsvoraussetzung handle, könne auch nicht mit § 54 Abs. 1 und 2 LDG NRW argumentiert werden.

Unabhängig davon sei die Klage auch unbegründet. Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei nicht von einer besonderen Schwere der Tat auszugehen, die ein Ausschöpfen des anhand der abstrakten Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens rechtfertige. Die Vielzahl der Bilddateien und deren Inhalt seien nicht geeignet, eine besondere Schwere zu belegen. Diese Gesichtspunkte seien bereits im Rahmen der Strafzumessung gewürdigt worden und hätten lediglich zur Verhängung einer Geldstrafe geführt. Vor diesem Hintergrund könne nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände die Höchstmaßnahme in Betracht kommen. Unabhängig davon, dass Anzahl, Art und Inhalt der abgeurteilten Bilddateien nach dem Spruch des Strafgerichts bereits nicht eine höhere Strafe rechtfertigten, lägen diese im unteren Bereich der möglichen Begehungsformen. Die Würdigung seines Persönlichkeitsbilds sei ebenfalls zu beanstanden. Insbesondere sei das Gericht zu Unrecht nicht von einer negativen Lebensphase ausgegangen. Dass er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet und durch Weiterführen der Therapie zwischenzeitlich die negative Lebensphase überwunden habe, könne nicht mit dem Hinweis darauf entkräftet werden, dass er die auf seinem Laptop aufgefundenen Bild- und Videodateien nicht gelöscht habe. Ob dies gegen eine Überwindung der negativen Lebensphase spreche, sei nur mittels Sachverständigengutachtens zu beurteilen. Im Übrigen sei er in der mündlichen Verhandlung nicht dazu befragt worden, warum er die fraglichen Dateien nicht zumindest gelöscht habe. Soweit das Verwaltungsgericht auch für den Fall, dass der Besitz der kinderpornographischen Schriften in einer überwundenen negativen Lebensphase stattgefunden habe, eine durchgreifende Milderung wegen der besonderen Schwere der Pflichtverstöße verneine, handele es sich um einen Zirkelschluss. Mit dieser Argumentation bedürfe es bei schweren Disziplinarmaßnahmen des Milderungsgrunds der negativen Lebensphase nicht. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen der §§ 20 und 21 StGB im Tatzeitraum vorgelegen hätten. Immerhin habe Dr. P. in der mündlichen Verhandlung erklärt, dass seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Dies habe das Verwaltungsgericht zu weiterer Aufklärung veranlassen müssen. Nicht zu erkennen sei ferner, inwieweit das Verwaltungsgericht seine Belastungen aufgrund seiner Erfahrungen in der Kindheit und der daraus resultierenden Persönlichkeits- und Bindungsstörung zu seinen Gunsten gewürdigt habe. Die zur Tatzeit von Dr. P. festgestellte ausgeprägte depressive Verstimmung, Erschütterung des Selbstwertgefühls sowie eine Verzweiflung mit Anflügen von Suizidalität seien ebenfalls nicht gewürdigt worden. Das gelte schließlich auch für die Erläuterungen von Dr. P. zu den psychischen Hintergründen der Sammlung und Betrachtung kinderpornographischer Bilddateien. Das Verwaltungsgericht habe ausgeblendet, dass es sich um eine Form des Sich-Tröstens und um eine Überlebensstrategie gehandelt habe. Diese Strategie sei mit Rücksicht auf die erfolgreiche Therapie überflüssig geworden. Das im Berufungsverfahren eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. T. sei mit erheblichen Mängeln behaftet. So ergebe sich aus dem Gutachten nicht, dass die Begutachtung an zwei separaten Terminen erfolgt sei. Bei dem ersten Termin bestünden aufgrund der Örtlichkeit und der äußeren Umstände Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter nicht mit seiner vollen Konzentration bei der Erledigung der Aufgabe gewesen sei. Zu dem betreffenden Zeitpunkt sei dessen Sekretärin abwesend gewesen. Die Begutachtung habe daher bei geöffneter Tür stattfinden müssen. Der Gutachter habe ferner Anrufe entgegennehmen müssen, die auf seinem regelmäßig klingenden Diensthandy eingegangen seien. Darüber hinaus habe er den Sachverhalt unzureichend erfasst. So führe er auf Seite 3 aus, dass im Rahmen einer Hausdurchsuchung bei dem Beklagten am 25. März 2014 und am gleichen Tag auf dem Sperrmüll ein dem Beklagten zugehöriger PC Midi-Tower gefunden worden sei. Letzteres habe sich aber bereits im August 2013 zugetragen. Auf Seite 5 sei ausgeführt, dass der GdB 30 betragen habe. Tatsächlich habe er aber seit dem 11. April 2014 einen GdB von 40 gehabt. Dieser sei nach erfolgreichem Rechtsmittel auf 50 angehoben worden. Außerdem ergäben sich Anhaltspunkte dafür, dass der Gutachter voreingenommen an die Begutachtungssituation herangegangen sei. Darauf deuteten nicht zielführende Erwägungen hin. So habe der Gutachter auf den Seiten 15, 20, 23, 24 und 27 die Wiedergabe der Ausführungen des Beklagten um einen Hinweis zu dessen Gefühlsregung ergänzt, indem er seine Reaktionen als "mit einem lächelnden Blick" bzw. mit "lächelt" beschrieben habe. Die Aussagekraft des Gutachtens und damit auch das Ergebnis seien weder verwert- noch belastbar. So führe der Gutachter ohne Beleg eine Alternativhypothese in Bezug auf eine gewisse pädophile Neigung ein. Belastbare Nachweise fehlten. Des Weiteren würdige er im Rahmen der Begutachtung das Verhalten des Beklagten nicht ordnungsgemäß. Der Gutachter habe etwa eine mangelnde Transparenz bezüglich psychosexueller Themen festgestellt. Dies habe er indes tatsächlich nicht gezeigt. Falsch sei auch die Vermutung, er habe mögliche Übergriffe gegen seine Schüler unbewusst befürchtet. Auch dies sei nicht ansatzweise belegt. Das Gutachten beantworte die Beweisfragen unzureichend, indem es einen dringenden Verdacht auf eine wie auch immer geartete psychosexuelle Störung feststelle, hierzu aber keine belastbare Diagnose gebe. Schließlich sei das Gutachten auch widersprüchlich. Der Gutachter bewerte das Herunterladen und den Besitz einer Vielzahl kinderpornographischer Dateien als ein komplexes Geschehen, das sich über Jahre hingezogen habe und deshalb eines planvollen Handelns bedürfe. Daraus ziehe er den Schluss, dass die Steuerungsfähigkeit in dem relevanten Zeitraum weitgehend erhalten gewesen sei. Eine solche Schlussfolgerung bedeute jedoch, dass jedwedes über längere Zeit andauerndes planvolles strafbares Verhalten, allein weil es erfolgreich durchgeführt worden sei, immer für eine intakte Steuerungsfähigkeit spreche.

Der Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil zu ändern und die Disziplinarklage abzuweisen,

hilfsweise, auf eine mildere Disziplinarmaßnahme zu erkennen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er macht geltend: Die Disziplinarklage sei bereits durch die am 16. September 2015 übersandte und von Abteilungsdirektor P1. unterzeichnete Klageschrift zulässig erhoben worden. Aus § 38 Abs. 1 der Geschäftsordnungen für die Bezirksregierungen, Runderlass des Innenministeriums vom 26. März 2008- 52.18.01.03 - (GO), ergebe sich, dass die Regierungspräsidenten ohne Zusatz, der Regierungsvizepräsident mit Zusatz "In Vertretung" und mit eben diesem Zusatz "ein Abteilungsleiter" in Wahrnehmung der Vertretung des Regierungsvizepräsidenten zeichnungsberechtigt sei. Aus § 9 Abs. 2 GO folge, dass der Regierungsvizepräsident durch einen Abteilungsleiter vertreten werde. Selbst wenn Abteilungsdirektor P1. zum Unterzeichnen der Disziplinarklage nicht befugt gewesen sein sollte, sei ein etwaiger Mangel jedenfalls durch erneute Einreichung der Klageschrift mit der Unterschrift des Regierungsvizepräsidenten geheilt worden. Dessen Zeichnungsbefugnis ergebe sich aus § 14 Abs. 1 GO. Die Aufgabenwahrnehmung in Disziplinarangelegenheiten bei der Bezirksregierung E1. erfolge grundsätzlich durch den Regierungsvizepräsidenten. Die Klage sei auch aus den zutreffenden erstinstanzlichen Erwägungen begründet. Das gelte nach dem Ergebnis des vom Senat eingeholten schriftlichen Gutachtens auch im Hinblick auf die Schuldfähigkeit des Beklagten. Diese sei nach den überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen zur Tatzeit nicht beeinträchtigt gewesen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. med. T. zu einer möglichen seelischen Erkrankung des Beklagten i. S. d. §§ 20, 21 StGB und zu einer gegebenenfalls hierdurch oder durch eine unterhalb dieser Schwelle liegende Erkrankung verursachten Beeinträchtigung seiner Steuerungsfähigkeit. Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten und auf die Erläuterungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung haben die Beteiligten Gelegenheit erhalten, sich die in den Beiakten Heft 3, Sonderheft, erfassten Darstellungen, die exemplarisch von den vom Beklagten auf seinem Laptop gespeicherten Bild- und Videodateien ausgedruckt worden sind, zu vergegenwärtigen. Die Beteiligten haben hiervon nicht Gebrauch gemacht.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte sowie auf die in dem Protokoll der mündlichen Verhandlung im einzelnen bezeichneten Beiakten, wie sie dem Senat vorgelegen haben, Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Berufung ist unbegründet. Die Disziplinarklage ist zulässig (I.) und begründet (II. bis IV.). Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten zu Recht wegen eines sehr schwerwiegenden Dienstvergehens, durch das er das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt.

I. Es liegen weder wesentliche Mängel der Disziplinarklage noch des behördlichen Disziplinarverfahrens vor, die dem Senat Veranlassung gäben, dem Kläger zu deren Behebung gemäß §§ 54 Abs. 1 Satz 1, 65 Satz 1 LDG NRW eine Frist zu setzen.

Die Disziplinarklageschrift wies jedenfalls in der in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten und vom Regierungsvizepräsidenten unterzeichneten Fassung keinen Mangel - mehr - auf. Die Disziplinarklage kann gemäß § 32 Abs. 5 Satz 1 LDG NRW auch von dem allgemeinen Vertreter der oder des Dienstvorgesetzten und damit hier vom Regierungsvizepräsidenten unterzeichnet werden. Der Mangel einer zunächst fehlerhaft unterzeichneten Disziplinarklage kann durch die Vorlage einer vorschriftsgemäß unterzeichneten Disziplinarklage im gerichtlichen Disziplinarverfahren - wie hier - geheilt werden, sofern keine schutzwürdigen Interessen des Beklagten entgegenstehen. So liegt es hier. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten hat nach einer Überprüfung vor dem Verwaltungsgericht bestätigt, dass die am 29. Mai 2017 vorgelegte Klageschrift keine substanziellen Unterschiede zu der ursprünglichen Klageschrift enthält.

Ein wesentlicher Mangel des behördlichen Disziplinarverfahrens liegt ferner nicht darin, dass eine Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten vor Erhebung der Disziplinarklage unterblieben ist. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, dass bei der Schwere des dem Beklagten zur Last gelegten Dienstvergehens ausgeschlossen werden kann, dass der Kläger infolge einer Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten von der Erhebung einer Disziplinarklage abgesehen hätte. Allein auf diese grundlegende Entscheidung, Disziplinarklage zu erheben, bezieht sich ihre Beteiligung. Der Inhalt der Klageschrift und insbesondere die - das Gericht nicht bindende - Antragstellung werden hiervon nicht erfasst.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 44.12 -, juris Rn. 26, Urteil vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 14 (für die Mitwirkung des Personalrats); OVG NRW, Urteil vom 09.12.2015- 3d A 1273/13.O -, juris Rn. 11 f.

Dass die Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung erst kurz vor der mündlichen Verhandlung erfolgt ist, steht einer Sachentscheidung ebenfalls nicht entgegen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, hat der Beklagte einen hierin möglicherweise liegenden Verfahrensfehler im erstinstanzlichen Verfahren erst nach Ablauf der Monatsfrist nach § 54 Abs. 1 LDG NRW gerügt. Das Verwaltungsgericht konnte ihn nach § 54 Abs. 2 LDG NRW unberücksichtigt lassen. Ein eventueller Fehler bleibt daher auch im Berufungsverfahren unberücksichtigt, § 65 Abs. 2 LDG NRW.

II. In tatsächlicher Hinsicht geht der Senat von den im Tatbestand wiedergegebenen Feststellungen im rechtskräftigen Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. Januar 2015 (Az: 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14) aus. Dabei handelt es sich um die im Urteil in Bezug genommenen Feststellungen im Strafbefehl vom 28. Mai 2014. Infolge des im Urteil des Amtsgerichts N. vom 23. Januar 2015 enthaltenen Verweises auf diese Sachverhaltsangaben (§ 267 Abs. 4 S. 1 Halbsatz 2 Alt. 3 StPO) handelt es sich hierbei um die tatsächlichen Feststellungen, auf denen dieses Urteil beruht. An diese Feststellungen ist der Senat gemäß §§ 65 Abs. 1, 56 Abs. 1 LDG NRW grundsätzlich gebunden. Dies gilt ungeachtet dessen, dass das Urteil nach § 267 Abs. 4 StPO abgekürzt abgefasst ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.02.1999 - 1 D 31.98 -, juris Rn. 12, zu § 18 Abs. 1 Satz 1 BDO; OVG NRW vom 01.07.2015 - 3d A 2882/12.O -, juris Rn. 51.

Im Einzelnen legt der Senat folgenden Sachverhalt zugrunde:

In dem Urteil sind durch die Bezugnahme auf den mit Strafbefehl vom 28. Mai 2014 rechtskräftig festgestellten Besitz kinderpornographischer Schriften folgende Inhalte aufgeführt:

"Anlässlich einer Durchsuchung Ihrer Räumlichkeiten in L1. am 25.03.2014 fanden sich [auf] dem dort sichergestellten Laptop IBM 355 Bilddateien mit Darstellungen offensichtlich noch nicht 14 Jahre alter unbekleideter Kinder überwiegend weiblichen Geschlechts, die bei anreißerischer und lediglich der sexuellen Stimulation dienender Hervorhebung ihres Genital- und Analbereichs sexuell missbraucht werden bzw. fremdbestimmt sexuelle Handlungen untereinander oder an sich selbst vornehmen.

Darunter befinden sich zudem eine Vielzahl von Bilddateien mit der Darstellung von Geschlechtsverkehr, aber auch Oral- und Analverkehr zwischen Kindern und Erwachsenen."

Hinzu kommen 12 Videodateien.

Es besteht kein Anlass, sich von diesen Feststellungen nach § 56 Abs. 1 Satz 2 LDG NRW zu lösen. Der Beklagte hat den vom Amtsgericht N. festgestellten Sachverhalt sowohl im Straf- als auch im Disziplinarverfahren eingeräumt. Die Bindungswirkung besteht dabei hinsichtlich sämtlicher tatsächlicher Feststellungen, die den Schuldspruch gegen den Beklagten im Strafurteil tragen; sie umfasst auch die Feststellung, dass der Beklagte die Tat nicht im Zustand der Schuldunfähigkeit i.S.v. § 20 StGB begangen hat. Anderenfalls hätte seine Verurteilung nicht erfolgen können.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.04.2016 - 3d A 1890/14.0 -, juris Rn. 56 ff.

III. Durch den Besitz kinderpornographischer Schriften hat der Beklagte vorsätzlich und schuldhaft gegen seine in § 34 Satz 3 BeamtStG normierte Pflicht verstoßen, wonach sein Verhalten innerhalb und außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden muss, die sein Beruf erfordert. Gegen diese Pflicht verstößt ein Beamter, wenn er vorsätzlich kinderpornographische Schriften im Sinne von § 11 Abs. 3 StGB besitzt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 16 f., und Beschluss vom 26.06.2012 - 2 B 28.12 -, juris Rn. 8 ff.

Diese Pflichtverletzung ist als Dienstvergehen zu bewerten.

Der Beklagte hat das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, weil sein pflichtwidriges Verhalten nicht in sein Amt und in die damit verbundene dienstliche Tätigkeit eingebunden war.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.08.2009 - 1 D1.08 -, juris Rn. 54.

Er hatte die einschlägigen Dateien ausschließlich auf seinem privaten Computer abgespeichert. Sein außerdienstliches Fehlverhalten erfüllt auch die qualifizierenden Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG.

Zwar wird von einem Beamten außerdienstlich kein wesentlich anderes Sozialverhalten erwartet als von jedem Bürger. Deshalb komme einem außerdienstlichen Fehlverhalten eines Beamten selbst dann, wenn es einen Straftatbestand verwirklicht, nicht in jedem Fall disziplinare Bedeutsamkeit zu. Das Fehlverhalten des Beklagten erfüllt im Streitfall jedoch die besonderen Anforderungen an ein Dienstvergehen im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG. Hiernach ist ein außerdienstliches Verhalten ein Dienstvergehen, wenn es nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Maßgebend hierfür ist die Eignung des Fehlverhaltens, das Vertrauen in besonderem Maße zu beeinträchtigen. Die mögliche Beeinträchtigung muss sich entweder auf das Amt des Beamten im statusrechtlichen Sinne oder auf das Ansehen des Berufsbeamtentums als Sachwalter einer stabilen und gesetzestreuen Verwaltung beziehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 11 f. und 16 ff.

Dies zugrunde gelegt ist der außerdienstliche Besitz kinderpornographischer Schriften als Dienstvergehen des Beklagten zu bewerten, weil diese Straftat in besonderem Maße geeignet ist, das in ihn gesetzte Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

Bei Lehrern weist der außerdienstliche Besitz kinderpornographischen Materials regelmäßig - so auch hier - einen engen dienstlichen Bezug auf. Ein derartiges Verhalten gibt begründeten Anlass zu Zweifeln an der Eignung für den Lehrerberuf. Ein Lehrer, der sich wegen eines derartigen Verhaltens strafbar gemacht hat, bietet keine Gewähr dafür, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben mit der erforderlichen Autorität (Schülern und der Kollegenschaft gegenüber ebenso wie gegenüber der Elternschaft) erfüllen kann.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 7, und vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11.

Ungeachtet dessen wäre selbst bei fehlendem Dienstbezug mit Rücksicht auf den Strafrahmen ein hinreichendes Maß disziplinarrechtlich erheblicher Ansehensschädigung gegeben. Die Disziplinarwürdigkeit eines erstmaligen außerdienstlichen Fehlverhaltens eines Beamten im Sinne von § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG ist regelmäßig anzunehmen, wenn das außerdienstliche Verhalten im Strafgesetzbuch als Vergehen mit einer Freiheitsstrafe im mittleren Bereich belegt ist. Durch das Gesetz zur Änderung der Vorschriften über die Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung und zur Änderung anderer Vorschriften vom 27. Dezember 2003 (BGBl I S. 3007) hat der Gesetzgeber den Strafrahmen für den Besitz kinderpornographischer Schriften von einem auf zwei Jahre Freiheitsstrafe erhöht. Gemessen an den Kriterien des Strafgesetzbuches handelt es sich um eine Strafandrohung im mittleren Bereich.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 17f.

IV. Das vom Beklagten begangene Dienstvergehen führt nach einer Gesamtwürdigung sämtlicher zu berücksichtigender Gesichtspunkte zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Die Auswahl der im Einzelfall erforderlichen Disziplinarmaßnahme richtet sich gemäß § 13 Abs. 2 Sätze 1 bis 3, Abs. 3 Satz 1 LDG NRW nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten und des Umfangs der durch das Dienstvergehen herbeigeführten Vertrauensbeeinträchtigung. Dazu sind die genannten Bemessungskriterien mit dem ihnen im Einzelfall zukommenden Gewicht zu ermitteln und in die Entscheidung einzustellen, um dem im Disziplinarverfahren geltenden Schuldprinzip und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (Übermaßverbot) zu genügen. Die Disziplinarmaßnahme muss unter Berücksichtigung aller be- und entlastenden Umstände des Einzelfalls in einem gerechten Verhältnis zur Schwere des Dienstvergehens und zum Verschulden des Beamten stehen.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 13 (zu § 13 BDG); OVG NRW, Urteil vom 21.05.2014 - 3d A 1614/11.O -, juris Rn. 41.

Hat ein Beamter durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren, ist er aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 LDG NRW). Der endgültige Verlust des Vertrauens ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 05.07.2010 - 2 B 121.09 -, juris Rn. 5.

1. Für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme ist die Schwere des Dienstvergehens richtungweisend. Die Schwere beurteilt sich nach objektiven Handlungsmerkmalen wie Eigenart und Bedeutung der Dienstpflichtverletzungen, den besonderen Umständen der Tatbegehung sowie Häufigkeit und Dauer eines wiederholten Fehlverhaltens, nach subjektiven Handlungsmerkmalen wie Form und Gewicht des Verschuldens des Beamten, den Beweggründen für sein Verhalten sowie nach den unmittelbaren Folgen für den dienstlichen Bereich und für Dritte. Das Dienstvergehen ist nach der festgestellten Schwere einer der im Katalog des § 5 LDG NRW aufgeführten Disziplinarmaßnahmen zuzuordnen.

Davon ausgehend kommt es darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung im Einzelfall derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere des Dienstvergehens indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.07.2011 - 2 C 16.10 -, juris Rn. 29.

Das Dienstvergehen des Beklagten ist von solcher Schwere, dass als Disziplinarmaßnahme dessen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist.

Das festgestellte (außerdienstliche) Dienstvergehen - Besitz kinderpornographischer Schriften - wiegt generell sehr schwer. Der Straftatbestand schützt die ungestörte sexuelle Entwicklung von Kindern. Denn auch derjenige, der sich kinderpornographische Materialien beschafft und besitzt, trägt dazu bei, dass Kinder sexuell missbraucht werden. Nur weil diese Produkte "konsumiert" werden, besteht ein Anreiz für Hersteller und Vertreiber, diese auf den "Markt" zu bringen und zu diesem Zweck Kinder zu missbrauchen oder missbrauchen zu lassen. Im Hinblick auf den mit der Herstellung solcher Materialien verbundenen Kindesmissbrauch trifft den Verbraucher eine starke mittelbare Verantwortlichkeit.

Vgl. RegE BT-Drs. 12/3001, S. 5.

Der sexuelle Missbrauch eines Kindes ist in hohem Maße persönlichkeits- und sozialschädlich. Er greift in die sittliche Entwicklung eines jungen Menschen ein und gefährdet die harmonische Bildung seiner Gesamtpersönlichkeit sowie seine Einordnung in die Gemeinschaft, weil ein Kind wegen seiner fehlenden oder noch nicht hinreichenden Reife intellektuell und gefühlsmäßig das Erlebte in der Regel gar nicht oder nur schwer verarbeiten kann. Zudem degradiert der Täter die sexuell missbrauchten kindlichen Opfer zum bloßen auswechselbaren Objekt geschlechtlicher Begierde oder Erregung.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 16, und vom 06.07.2000 - 2 WD 9.00 -, juris Rn. 10.

Der mit § 184b Abs. 4 StGB verfolgte Schutzzweck, die "Märkte" für kinderpornographische Materialien einzudämmen, um so Kinder vor sexuellen Übergriffen zu bewahren und ihre ungestörte sexuelle Entwicklung zu gewährleisten, ist ein Anliegen, das von der Allgemeinheit, jedenfalls einer überwältigenden Mehrheit der Bevölkerung - trotz "Liberalisierung" der gesellschaftlichen Anschauungen auf sexuellem Gebiet -, nach wie vor besonders ernst genommen wird. Verstöße gegen die einschlägigen strafrechtlichen Schutzbestimmungen setzen den Täter in hohem Maße der Missachtung aus. Deshalb führt die Verurteilung eines Beamten wegen des Besitzes kinderpornographischen Materials in der Vorstellungswelt eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters zu einer erheblichen Ansehensbeeinträchtigung des Beamten, wenn nicht zu einem völligen Ansehensverlust.

In besonderem Maße gilt dies für Lehrer, denen als dienstliche Aufgabe die Erziehung von Kindern und Jugendlichen anvertraut ist. Mit Rücksicht auf die Variationsbreite der Begehungsformen ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Regeleinstufung für den Besitz kinderpornographischer Schriften allerdings auch dann nicht angezeigt, wenn das strafbare Verhalten einen Bezug zu den dienstlichen Pflichten des Beamten aufweist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 22, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 30 und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 31.

Vielmehr ist von einem Orientierungsrahmen auszugehen. Die Ausschöpfung des maßgeblich in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens (a) kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn dies auch dem Schweregehalt des vom Beamten konkret begangenen Dienstvergehens (b) entspricht. Ein wie auch immer gearteter Schematismus verbietet sich hierbei.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 25.14 -, juris Rn. 37, m. w. N.

a) Zur Bestimmung der disziplinaren Maßnahme ist bei einem außerdienstlichen Dienstvergehen, das ein strafbares Verhalten zum Gegenstand hat, in einer ersten Stufe auf den Strafrahmen zurückzugreifen, weil der Gesetzgeber mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens zum Ausdruck gebracht hat.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10.12.2015 - 2 C50.13 -, juris Rn. 15.

Der Besitz kinderpornographischer Schriften ist eine schwerwiegende Straftat. Dies zeigt schon die Strafandrohung - Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren - die der Gesetzgeber seit 2004 - in Verschärfung der zuvor geltenden Strafandrohung in § 184 Abs. 5 StGB a. F. - in § 184b Abs. 4 Satz 1 und 2 StGB für den hier in Rede stehenden Tatzeitraum festgelegt hat.

Bezogen auf den bis zum 26. Januar 2015 geltenden Strafrahmen des § 184b Abs. 4 StGB von bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe ist für die Maßnahmebemessung grundsätzlich auf einen Orientierungsrahmen bis zur Zurückstufung abzustellen, wenn das (außerdienstliche) Dienstvergehen keinen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten aufweist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 - 2 C 50.13 -, juris Rn. 16, vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 32, und vom 19.08.2010 - 2 C 13.10 -, juris Rn. 26, sowie Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 10.

Weist ein Dienstvergehen demgegenüber einen solchen Bezug zu den dienstlichen Aufgaben des Beamten auf, reicht der Orientierungsrahmen für die mögliche Disziplinarmaßnahme bei mittelschweren Straftaten, für die die Strafgesetze eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren vorsehen, bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18, und vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 33, sowie Beschluss vom 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 10.

Bei Lehrern, die sich wegen außerdienstlichen Besitzes kinderpornographischer Schriften strafbar gemacht haben, ist dies angesichts der besonderen Dienstpflichten dieser Beamten stets der Fall.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 10, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 4, und vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 10, sowie Urteile vom 19.08.2010 - 2 C 5.10 -, juris Rn. 24, und vom 10.12.2015 - 2 C 6.14 -, juris Rn. 18.

b) Zur Bestimmung der Schwere des im Einzelfall begangenen Dienstvergehens kann bei einer außerdienstlich begangenen Straftat auf einer zweiten Stufe indiziell auf die von den Strafgerichten ausgesprochene Sanktion zurückgegriffen werden. Dies folgt zunächst aus § 24 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG, der direkt und ausschließlich an den Strafausspruch der Strafgerichte anknüpft. Unterhalb der in dieser Vorschrift genannten Schwelle kommt der strafgerichtlichen Aburteilung zwar keine unmittelbare Verbindlichkeit für die disziplinarrechtliche Beurteilung zu. Auch bei weniger gravierenden Verurteilungen kann der Ausspruch der Strafverfolgungsorgane aber als Indiz für die Schwere einer außerdienstlich begangenen Straftat und für Abstufungen innerhalb des Orientierungsrahmens herangezogen werden. Unbeschadet der unterschiedlichen Zwecke von Straf- und Disziplinarrecht kommt in dem Strafausspruch die Schwere und Vorwerfbarkeit der begangenen Handlung zum Ausdruck. Sie ist auch für die disziplinarrechtliche Beurteilung von maßgeblicher Bedeutung. Ist von den Strafgerichten - wie hier - nur auf eine Geldstrafe erkannt oder das Strafverfahren eingestellt worden und sind die Strafverfolgungsorgane nicht von einer besonderen Schwere der individuellen Schuld ausgegangen, bedarf der Ausspruch einer statusberührenden Disziplinarmaßnahme einer besonderen Begründung der Disziplinargerichte zur Schwere der Verfehlung. Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis kommt hier nur ausnahmsweise und bei Vorliegen disziplinarrechtlich bedeutsamer Umstände in Betracht. Außerdem dürfen für den Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht sprechen.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 37 f. und - 2 C 25.14 -, juris Rn. 39, Beschluss vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn. 30.

Im Streitfall wiegt das Dienstvergehen bereits aufgrund disziplinarrechtlich bedeutsamer Gesichtspunkte so schwer, dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis angezeigt ist, obwohl das Strafgericht "nur" eine Geldstrafe verhängt hat. Das folgt zunächst aus dem besonders engen Dienstbezug, der bei außerdienstlichem Besitz kinderpornographischer Schriften, dessen sich der Beklagte als Lehrer strafbar gemacht hat, gegeben ist.

Wer kinderpornographische Schriften besitzt, trägt durch seine Nachfrage nach solchen Darstellungen - wie bereits erwähnt - zum sexuellen Missbrauch von Kindern und damit zum Verstoß gegen ihre Menschenwürde und körperliche Unversehrtheit bei. Ein Lehrer ist gemäß § 57 Abs. 1 SchulG NRW nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 2 SchulG NRW) nicht nur zur Wissensvermittlung verpflichtet, sondern auch zur Erziehung der ihm anvertrauten Schüler. Nach § 2 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW fördert die Schule u. a. die Achtung vor der Würde des Menschen als vornehmstes Ziel der Erziehung. Die Schülerinnen und Schüler sollen gemäß § 2 Abs. 4 Satz 3 SchulG NRW befähigt werden, verantwortlich am sozialen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen, beruflichen, kulturellen und politischen Leben teilzunehmen und ihr eigenes Leben zu gestalten. Der Lehrer muss im Rahmen seines Erziehungsauftrags insbesondere die geistige und sittliche Entwicklung der ihm anvertrauten Kinder und Jugendlichen fördern und schützen. Ein Lehrer, der sich nachweislich für kinderpornographische Abbildungen interessiert und diese besitzt, handelt dem Lehr- und Erziehungsauftrag insofern diametral zuwider, als er in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Werteordnung glaubhaft vermitteln muss. Bereits Art. 7 Abs. 1 Verf NRW legt unter anderem die Achtung vor der Würde des Menschen als Erziehungsziel fest. In diesem Zusammenhang besteht eine hohe Verantwortung des Lehrers, insbesondere im Hinblick auf die Vermittlung und eigene Einhaltung sittlicher Wertvorstellungen und -empfindungen.

Außerdem bietet ein Lehrer, der kinderpornographische Schriften besitzt, keine Gewähr, dass er die ihm obliegenden Erziehungsaufgaben noch mit der erforderlichen Autorität erfüllen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11.

Eltern ist es nicht zuzumuten, ihre Kinder einem Lehrer anzuvertrauen, der gezeigt hat, Interesse am Leiden von Kindern zu empfinden.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt die Höchstmaßnahme allerdings auch im Falle des Besitzes kinderpornographischer Schriften durch Lehrer nur in Betracht, wenn ihr strafbares Verhalten aufgrund der Tatumstände, insbesondere der Anzahl und des Inhalts des Materials, als besonders verwerflich einzustufen ist und für den Beamten keine entlastenden Umstände von erheblichem Gewicht sprechen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12; vgl. ferner betreffend Polizeibeamte: Urteil vom 18.06.2015 - 2 C 9.14 -, juris Rn. 36.

Hier ist die Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung und den Dienstbezug gebildeten Orientierungsrahmens bis zur Höchstmaßnahme "nach oben" wegen der konkreten Gegebenheiten des Dienstvergehens indiziert. Im Streitfall begründen Anzahl (355 Bild- und 12 Videodateien) und Inhalt der beim Beklagten sichergestellten kinderpornographischen Schriften eine besondere Verwerflichkeit seines Fehlverhaltens im Sinne dieser Rechtsprechung. Hinzu kommt der zeitliche Aspekt: Die Bilder und Videos, deren Besitz auf dem IBM Laptop dem Beklagten vorgeworfen wird und deren Übertragung dorthin mittels einer Diskette oder eines anderen Speichermediums er eingeräumt hat, tragen Speicherdaten zwischen dem 1. Februar 2010 und dem 27. Dezember 2012. Der Beklagte hat sie mithin über mehr als drei Jahre und damit über einen beträchtlichen Zeitraum auf einem PC gespeichert und bis zur Hausdurchsuchung am 25. März 2014 zwischen mehr als vier Jahren und ca. 1 ¼ Jahren auf der Festplatte eines von ihm verwendeten Computers, zuletzt auf einem Laptop, aufbewahrt.

Das Gericht ordnet nach eigener Würdigung den Besitz der vom Beklagten auf seinem Computer gespeicherten kinderpornographischen Bilddateien wegen des Inhalts des dargestellten Missbrauchs dem oberen Bereich im Spektrum kinderpornographischer Darstellungen zu. Auf einer Vielzahl von Bildern ist, wie bereits das Strafgericht festgestellt hat, Vaginal-, Oral-, und Analverkehr von erwachsenen Männern mit Kindern zu sehen. Das Gericht nimmt Bezug auf die in den Strafakten, Sonderheft Bilder und Videos, enthaltenen Ausdrucke der vom Beklagten auf seinem Laptop gespeicherten Dateien, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Dass zahlreiche auf seinem Laptop gespeicherte Darstellungen die genannten Missbrauchsformen wiedergeben, bestreitet der Beklagte nicht. Er ist lediglich der Auffassung, dass diese Inhalte dem unteren Bereich des Spektrums kinderpornographischer Darstellungen zuzuordnen seien. Dem ist nicht zu folgen:

Der Besitz durch § 184b StGB sanktionierter kinderpornographischer Darstellungen vaginalen, oralen und insbesondere auch analen Geschlechtsverkehrs Erwachsener mit Kindern erweist sich als Gesichtspunkt, der eine solche Tat als besonders verwerflich erscheinen lässt. Dies folgt bereits daraus, dass die Nachfrage nach derartigen Bilddateien zum schweren sexuellen Missbrauch von Kindern i. S. d. § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB und damit zum Verstoß gegen ihre körperliche Unversehrtheit und Menschenwürde beiträgt.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28.11.2018 - 3d A 754/12.O -, juris Rn. 185.

Gerade die Form des abgebildeten Missbrauchs, der überwiegend in der vollendeten bzw. beginnenden Penetration der Vagina, des Mundes oder des Anus der missbrauchten Kinder besteht, stellt einen besonders schweren Eingriff in die körperliche Integrität der Opfer dar. Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt zur Bedeutung des Eindringens des Geschlechtsglieds in den Körper des Opfers - soweit für den Streitfall erheblich - Folgendes aus:

"Der Begriff "Eindringen in den Körper” in § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB umschreibt besonders nachhaltige Begehungsweisen und stellt sie unter erhöhte Strafdrohung (Senat, Urteil vom 16. Juni 1999 - 2 StR 28/99, BGHSt 45, 131, 132). [...] Nach der Begründung des Gesetzentwurfs sollte dieses qualifizierende Merkmal im Wesentlichen dem durch das 33. StrÄndG vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1607) in § 177 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB (heute § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB) eingeführten Regelbeispiel eines besonders schweren Falls der Vergewaltigung nachgebildet werden (BT-Drucks. 13/8587, S. 31 f.). Hiernach sollte "vor allem das Eindringen des Geschlechtsgliedes in den Körper als orale oder anale Penetration erfasst” werden (BT-Drucks. 13/2463, S. 7 und BT-Drucks. 13/7324, S. 6; BGH, Beschluss vom 14. September 1999 - 4 StR 381/99, NStZ 2000, 27). [...] Anders als das Regelbeispiel des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB stellt § 176a Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht auf die besondere Erniedrigung des Opfers ab, sondern allein auf das Eindringen in den Körper, welches - soweit beischlafähnlich - als schwerwiegende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität anzusehen ist (Senat, Beschluss vom 19. Dezember 2008- 2 StR 282/08, BGHSt 53, 118, 120). "

Vgl. BGH, Urteil vom 09.07.2014 - 2 StR13/14 -, juris Rn. 25 bis 27.

2. Ist demzufolge die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis Ausgangspunkt der Maßnahmebemessung, so kommt es für die Bestimmung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme darauf an, ob Erkenntnisse zum Persönlichkeitsbild des Beklagten und zum Umfang der Vertrauensbeeinträchtigung nach § 13 Abs. 2 Sätze 2 und 3 LDG NRW derart ins Gewicht fallen, dass eine andere als die durch die Schwere indizierte Maßnahme geboten ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 17 m. w. N., Beschluss vom 01.03.2012 - 2 B 140.11 -, juris Rn. 9.

Damit wird zugleich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts Rechnung getragen, derzufolge eine Verhängung der Höchstmaßnahme bei Besitz kinderpornographischer Schriften auch im Fall von Lehrern nur in Betracht kommt, wenn für den Beamten nicht entlastende Umstände von erheblichem Gewicht sprechen.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 11, vom 19.03.2013 - 2 B 17.12 -, juris Rn. 5, und vom 16.03.2017 - 2 B 42.16 -, juris Rn.12.

Mangels derartiger entlastender Gesichtspunkte sind diese Voraussetzungen hier erfüllt.

a) Das Bemessungskriterium "Persönlichkeitsbild des Beamten" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 2 LDG NRW erfasst dessen persönliche Verhältnisse und sein sonstiges dienstliches Verhalten vor, bei und nach Tatbegehung. Es erfordert eine Prüfung, ob das festgestellte Dienstvergehen mit dem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild des Beamten übereinstimmt oder ob es etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder psychischen Ausnahmesituation davon abweicht.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20.12.2013 - 2 B 35.13 -, juris Rn. 6.

Dabei sind auch Verhaltensweisen des Beamten zu berücksichtigen, die nicht Gegenstand des zur Last gelegten Dienstvergehens sind.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.06.2010 - 2 B 84.09 -, juris Rn. 14 [für § 13 Abs. 1 Satz 3 BDG].

aa) Von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts entwickelte persönlichkeitsbezogene Milderungsgründe, die zum Absehen von der Höchstmaßnahme führen können, liegen nicht vor.

(1) Der Beklagte hat das Dienstvergehen insbesondere nicht im Zustand einer im Sinne des § 21 StGB erheblich verminderten, regelmäßig einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis entgegenstehenden Schuldfähigkeit begangen.

Vgl. hierzu BVerwG, Beschlüsse vom 09.02.2016 - 2 B 84.14 -, juris Rn. 21, und vom 04.07.2013 - 2 B 76.12 -, juris Rn. 19.

§ 21 StGB setzt voraus, dass die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 StGB bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert ist. Gründe in diesem Sinne sind eine krankhafte seelische Störung, eine tiefgreifende Bewusstseinsstörung, Schwachsinn oder eine schwere andere seelische Abartigkeit, die die Fähigkeit beeinträchtigen, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Beim Beklagten müsste daher zur Tatzeit eine solche Beeinträchtigung und damit ein Eingangsmerkmal i. S. v. § 20 StGB vorgelegen haben. Bereits das ist nicht der Fall. Es bestehen auch nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beklagte im Tatzeitraum unter einer Störung in diesem Sinne gelitten hat.

Nach der Diagnose sowohl des den Beklagten behandelnden Dr. P. als auch des vom Gericht beauftragten Sachverständigen Prof. Dr. T. bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Beklagten eines der ersten drei in § 20 StGB genannten Eingangsmerkmale vorgelegen haben könnte. Dr. P. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, er habe bei dem Beklagten in der ersten Behandlungsphase von 2010 bis 2012 eine ausgeprägte depressive Verstimmung, eine Erschütterung des Selbstwertgefühls, Verzweiflung und auch Anflüge von Suizidalität festgestellt. Nach einer Stellungnahme des Dr. P. vom 31. Januar 2011, die er auf Wunsch des Beklagten zusammen mit weiteren ärztlichen Berichten Prof. Dr. T. im Rahmen der Begutachtung zur Verfügung gestellt hat, lagen bei dem Beklagten zum damaligen Zeitpunkt "depressive Verstimmungen bei einer narzißtisch strukturierten Persönlichkeit mit anaklitischem Anteil" vor. Diese Diagnose hat Prof. Dr. T. nach der mehrstündigen gutachterlichen Untersuchung als (retrospektiv) gut nachvollziehbar angesehen. Zudem hat er eine psychosexuelle Problematik in den Raum gestellt, die derzeit - trotz nunmehr mehrjähriger ambulanter Psychotherapie - als nicht geklärt bezeichnet werden müsse. Auch soweit Dr. P. bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsstörung durch eine schwere Traumatisierung in der Kindheit festgestellt hat, erfüllt eine solche Störung nicht die Voraussetzungen der ersten drei Alternativen des § 20 StGB.

Eine schwere andere seelische Abartigkeit lag beim Beklagten im Tatzeitraum ebenfalls nicht vor. Darunter fallen seelische Fehlanlagen und Fehlentwicklungen, die zwar keine krankhaften seelischen Störungen im oben genannten Sinne darstellen, aber zu Veränderungen der Persönlichkeit führen. Diese müssen in ihrer Gesamtheit das Leben des Täters vergleichbar schwer und mit ähnlichen- auch sozialen - Folgen stören, belasten oder einengen wie krankhafte seelische Störungen. Dabei sind der Ausprägungsgrad der Störung und ihr Einfluss auf die soziale Anpassungsfähigkeit des Täters von Bedeutung. Für die Bewertung der Schwere der Störung ist im Allgemeinen maßgebend, ob es im Alltag außerhalb des Delikts zu Einschränkungen des sozialen Handlungsvermögens gekommen ist.

Vgl. BGH, Beschluss vom 12.10.2017 - 5 StR 364/17 -, juris Rn. 9 m. w. N.

Unter dieses Eingangsmerkmal fallen beispielsweise abhängige Persönlichkeitsstörungen (ICD-10, F 60.7), Anpassungsstörungen (ICD-10, F 43.2), etwa auch nach emotionaler Traumatisierung sowie narzisstische oder paranoide Persönlichkeitsstörungen.

Vgl. Fischer, Strafgesetzbuch, 65. Aufl. 2018, § 20 Rn. 41.

Eine Störung dieser Art bzw. mit dem notwendigen Schweregrad war bei dem Beklagten im Tatzeitraum unter Zugrundelegung des Ergebnisses der Beweisaufnahmen nicht gegeben.

Dr. P. hat zwar in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht davon gesprochen, dass beim Beklagten eine Persönlichkeitsstörung durch eine schwere Traumatisierung in der Kindheit vorliege. Eine Zuordnung zu den Klassifizierungen des ICD-10 wollte er aber ausdrücklich nicht vornehmen, weil seine Diagnose aus der Sicht eines Psychoanalytikers außerhalb dieser Klassifizierung erfolge. Vor diesem Hintergrund begründet allein seine Diagnose einer Persönlichkeitsstörung das Vorliegen einer schweren anderen seelischen Abartigkeit i. S. v. § 20 StGB nicht.

Auch nach den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Feststellungen von Prof. Dr. T. im Rahmen der Begutachtung des Beklagten bestand bei diesem im Tatzeitraum keine schwere andere seelische Abartigkeit. Zum Zeitpunkt der gutachterlichen Untersuchung hat Prof. Dr. T. bei dem Beklagten eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, selbstunsicheren sowie passivaggressiven Anteilen festgestellt. Er führt weiter aus:

"Aus psychiatrischforensischer Sicht lässt sich daher feststellen, dass von einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne (also gemäß ICD-10) nicht gesprochen werden kann und erst recht erreicht sein Störungsbild nicht die Ausprägung des juristisch geforderten Schweregrades des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB ("schwere andere seelische Abartigkeit"). Denn trotz seiner (u. a. narzisstischen) Grundproblematik bei gestörter Mutter-Sohn-Beziehung ist es Herrn E2. gelungen, insbesondere beruflich einen konstanten, recht erfolgreichen Weg zu gehen. Die langjährige Zugehörigkeit zur Schule, seine nebenberuflichen Aktivitäten (Rehabilitationszentrum) sowie der große, seinen Angaben nach gut funktionierende Freundeskreis mit regelmäßigen stabilen Kontakten im Freizeitbereich (sportliche Aktivitäten, Männerreisen etc.) sprechen für weitgehend erhaltene (gesunde) soziale Kompetenzen. Auch im weiteren Bereich und speziell hinsichtlich Partnerschaften sind schwerwiegende Konflikte bis auf die sicherlich höchst konfliktträchtige wie gleichfalls von Ambivalenz geprägte Beziehung zu Daniela nicht bekannt geworden.

Insgesamt betrachtet kann keineswegs von einer eingeengten Lebensführung gesprochen werden. Schwerwiegende sonstige Krisen sind in den bisherigen knapp fünf Lebensjahrzehnten nicht aufgetreten. Weder bestehen Vorstrafen noch ist Herr E2. bislang mit sonstigen dissozialen Verhaltensweisen in Erscheinung getreten."

Auch die nach Auffassung von Prof. Dr. T. bislang nicht geklärte psychosexuelle Komponente der Störung erfüllt die Voraussetzungen eines Eingangsmerkmals i. S. v. § 20 StGB nicht. Er teilt die aus seiner Sicht rein psychoanalytischen Deutungen der Betrachtung kinderpornographischer Bilder durch Dr. P. nicht. Dass der Beklagte nicht doch eventuell eine sexuelle Erregung bei Betrachtung dieser Art sexueller Bilder bzw. Filme erlebt habe und folglich eine (gewisse) pädophile Neigung vorliege, lasse sich nicht vollständig ausschließen und sollte daher als Alternativhypothese genannt werden. Auch Dr. P. habe diesen Aspekt rein hypothetisch in Betracht gezogen. So habe er aufgezeigt, dass die Neigung des Beklagten, sich bei seinen sportlichen Aktivitäten selbst zu schädigen, als Neigung zur Selbstbestrafung gedeutet werden könne. Die häufigen Sportverletzungen hätten im Ergebnis dazu geführt, dass der Beklagte bereits vor der Anzeige wegen Besitzes kinderpornographischer Schriften nicht mehr als "Turnlehrer" eingesetzt gewesen sei. Ob er sich so vor möglichen Übergriffen gegen die Schüler geschützt habe, müsse noch geklärt werden. Dass eine solche Klärung erfolgt sei, konnte Prof. Dr. T. den weiteren Berichten von Dr. P. nicht entnehmen.

Selbst wenn beim Beklagten eine bisher möglicherweise von seinem Therapeuten nicht festgestellte pädophile Neigung vorgelegen haben sollte, ergibt sich hieraus unter Zugrundelegung der Ausführungen des Gutachters Prof. Dr. T. nach Überzeugung des Gerichts kein Anhaltspunkt für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 20 StGB. Nach den in der mündlichen Verhandlung erläuterten Ausführungen des Sachverständigen käme insoweit allenfalls eine Nebenstrompädophilie oder eine Erscheinung im Zusammenhang mit einer akuten Lebenskrise in Betracht. Dabei handele es sich jeweils um eine Abweichung der sexuellen Präferenz, aus der allein üblicherweise nicht so schwerwiegende Zwänge resultieren, dass sie sich weitestgehend oder vollständig der willentlichen Kontrolle des Betroffenen entziehen. So hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass bei Pädophilen im Regelfall allein aufgrund einer gegebenenfalls auch ausschließlichen Sexualpräferenz eine verminderte Schuldfähigkeit nicht festzustellen sein. Etwas anderes könne bei einschlägigen Begleiterkrankungen gelten. Dass dies beim Beklagten ausnahmsweise anders wäre bzw. solche Begleiterkrankungen vorlagen, konnte der Sachverständige mit hinreichender Sicherheit ausschließen.

Die Feststellungen des Sachverständigen in seinem schriftlichen Gutachten und im Rahmen der Erläuterung in der mündlichen Verhandlung überzeugen das Gericht davon, dass bei dem Beklagten zur Tatzeit keine einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnende seelische Beeinträchtigung vorgelegen hat.

Die Beweiskraft des Gutachtens wird nicht durch die Einwände des Beklagten erschüttert. Das gilt zunächst für die Rüge, der Sachverständige habe sich bei dem ersten Gesprächstermin nur unzureichend konzentriert, weil seine Sekretärin abwesend gewesen sei und er deshalb die Tür zu deren Zimmer habe offenlassen und eingehende Telefonate habe annehmen müssen. Dieses Vorbringen führt nicht auf eine fehlerhafte oder unvollständige Aufnahme des Gesprächsinhalts durch den Sachverständigen. Solche Anhaltspunkte ergeben sich auch nicht aus der ausführlichen Wiedergabe der Schilderungen des Beklagten in dem schriftlichen Gutachten. Der Hinweis des Beklagten auf eine fehlerhafte Wiedergabe des Zeitpunkts, an dem sein PC Midi-Tower auf dem Sperrmüll gefunden wurde, betrifft eine fehlerhafte Wiedergabe des Inhalts der Akten des Verwaltungsgerichts, nicht aber des Untersuchungsgesprächs. Dass der Sachverständige - tatsächlich fehlerhaft - angenommen hat, der Midi-Tower sei unmittelbar vor der beim Beklagten im März 2014 durchgeführten Hausdurchsuchung gefunden worden, stellt auch keinen für die Begutachtung erheblichen Gesichtspunkt bei der Erfassung des Sachverhalts dar. Der Beklagte hat die im März 2014 auf seinem Laptop festgestellten kinderpornographischen Dateien unstrittig zwischen 2010 und 2012 heruntergeladen und zu diesem Zeitpunkt auf dieses Gerät gespeichert. Ob er einen weiteren Computer, auf dem eine Vielzahl kinderpornographischer Bilder festgestellt wurden, bereits im Sommer 2013 auf dem Sperrmüll entsorgt hatte, ist für die vom Sachverständigen zu beantwortende Frage unerheblich, ob der Beklagte während des Herunterladens und Speicherns von 355 einschlägigen Dateien zwischen 2010 und 2012 und während des andauernden Besitzes dieser Dateien bis März 2014 auf einem Laptop unter einer Störung gelitten haben könnte, die seine Schuldfähigkeit gemindert haben könnte.

Der weitere vom Beklagten behauptete Fehler beim Erfassen des Sachverhalts liegt nicht vor. Der Sachverständige hat auf der vom Beklagten angeführten Seite 5 zu Recht wiedergegeben, dass bei dem Beklagten ein Grad der Behinderung von 30 in Bezug auf psychische Beeinträchtigungen festgestellt worden sei. Im weiteren Verlauf weist er darauf hin, dass nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung eine Erhöhung auf insgesamt 50 erfolgt sei.

Im Übrigen betreffen die insoweit vom Beklagten beanstandeten Passagen wiederum nicht den Inhalt des Begutachtungsgesprächs, sondern die Zusammenfassung des Inhalts der Gerichtsakte, insbesondere auch des Vorbringens des Beklagten. Anhaltspunkte für eine unzureichende Konzentration des Sachverständigen anlässlich des Begutachtungsgesprächs lassen sich dem offensichtlich nicht entnehmen.

Dass der Beklagte schließlich aufgrund der von ihm beanstandeten Rahmenbedingungen am ersten Untersuchungstag befangen in dem Sinne gewesen wäre, dass er sich nicht habe öffnen können, ist nicht zu erkennen. Derartiges macht er auch nicht konkret geltend. Er hat lediglich zu der von Prof. Dr. T. festgestellten mangelnden Transparenz bezüglich psychosexueller Themen vorgetragen, dass dies, wenn überhaupt, der Begutachtungssituation geschuldet gewesen sei, aber nicht ansatzweise ausweichendes Verhalten seinerseits gezeigt habe. Etwas anderes ist auch der Zusammenfassung des Gesprächsinhalts im Gutachten nicht zu entnehmen. Der Beklagte hat insbesondere auch zu intimen Fragen ausführlich Stellung genommen. Das betrifft etwa seine sexuellen Erfahrungen, begonnen im Alter von 17 Jahren mit der ersten Freundin. Von einer zurückhaltenden Reaktion hat der Sachverständige lediglich in Bezug auf Fragen berichtet, die den Konsum der vom Beklagten gespeicherten kinderpornographischen Darstellungen betrafen.

Ohne Erfolg rügt der Beklagte, der Sachverständige sei voreingenommen an die Begutachtung herangegangen. Der Beklagte stützt diesen Einwand auf die Wiedergabe seiner Mimik und Gesten während des Untersuchungsgesprächs. Dabei beanstandet er vor allem, dass der Sachverständige wiederholt auf ein Lächeln bzw. einen lächelnden Blick hingewiesen habe. Bei sämtlichen vom Beklagten angeführten Passagen bestand jedoch Veranlassung für einen Hinweis auf Mimik oder Gesten des Beklagten, die Aufschluss über Gefühlsregungen bei der Schilderung des Erlebten geben können.

Das gilt zunächst für die im Zusammenhang mit Operationen oder sonstigen Erkrankungen und Unfällen spontan und mit einem lächelnden Blick auf den Schreibblock des Gutachters gestellte Frage, wie viel Platz er denn da habe. Damit zeigte der Beklagte, eine Vielzahl von Erkrankungen und Unfällen in seiner Kindheit, Jugend und als Erwachsener mit ironischer Distanz zu schildern. Dadurch vermittelte er den Eindruck, unter diesen Erlebnissen nicht besonders gelitten zu haben. Dasselbe gilt für seine Erzählung von der Grundschulzeit, in der er vom Typus her schon immer groß und kräftig gewesen und wegen blonder Haare von den Mädchen toll gefunden worden sei. Er habe auch immer der Beste sein wollen, auch in der Pause, wo er mit den Anderen gekämpft habe. Diese Aussage hat er wiederum mit einem Lächeln abgeschlossen. Dass er demnach die Zeit in der Schule erkennbar als positiv in Erinnerung hatte, ist im Hinblick auf die sich anschließenden Schilderungen der Situation zu Hause von Bedeutung. So habe er seine Mutter als angsteinflößend empfunden. Bei ihr habe er weder Ruhe noch Unterstützung gefunden. Sie habe eine auch körperlich bedrohliche Atmosphäre verbreitet. Dass er die Zeit, die er in der Schule verbrachte, ebenso wie das Spielen in einem weitläufigen Garten und das Fußballspiel auf der Straße als erkennbar positiv empfunden hat, kann für die gutachterliche Einschätzung etwa der Bedeutung der demgegenüber als belastend empfundenen Beziehung des Beklagten zu seiner Mutter eine Rolle spielen.

Das gilt auch für die weiteren Hinweise auf ein Lächeln des Beklagten. So verdeutlicht seine Mimik bei der Schilderung seines Studienverlaufs auf Seite 23 des Gutachtens, dass er die lange Studiendauer rückblickend uneingeschränkt positiv besetzte. So hatte er auch seine Tätigkeit für den Fußballverein Borussia Mönchengladbach während des Studiums in guter Erinnerung, was er ebenfalls mit einem Lächeln unterstrich, als er davon berichtete, dass er Professoren mit Karten versorgt habe. Dass er von Flirts während seiner Referendarzeit mit einem Lächeln berichtete, zeigt, dass er seine wechselnden Beziehungen bzw. Affären jedenfalls bis zum Jahr 2005 nicht als negativ wahrgenommen hat. Erst zu diesem Zeitpunkt hat er seinen Angaben nach eine ungefähr eineinhalb Jahre andauernde Beziehung zu einer gleichzeitig einem anderen Mann verbundenen Frau beendet, weil er "endlich mal was Handfestes wollte".

Erfolglos macht der Beklagte geltend, die von Prof. Dr. T. als Alternativhypothese eingeführte Erwägung sei nicht ansatzweise belegt, dass der Beklagte nicht doch eine sexuelle Erregung bei der Betrachtung kinderpornographischer Bilder bzw. Filme erlebt habe und folglich eine (gewisse) pädophile Neigung vorliege bzw. vorgelegen habe. Damit stellt er die Belastbarkeit der Ausführungen des Gutachters nicht durchgreifend in Frage. Der Gutachter stützt die von ihm angeführte Hypothese vor allem auf eine Aussage des den Beklagten behandelnden Dr. P. . Dieser hat die vom Beklagten beanstandete Vermutung geäußert, letzterer habe sich in einer Form der Selbstbestrafung Verletzungen zugefügt, um nicht weiter als Sportlehrer tätig sein zu können. Hintergrund könne, so Dr. P. , eine unbewusste Furcht vor Übergriffen auf Schüler gewesen sein. Dass es für die beanstandete Alternativhypothese keinerlei Belege gebe, trifft zwar insofern zu, als die Vermutung von Dr. P. lediglich einen Anknüpfungspunkt für die hypothetischen Erwägungen des Sachverständigen darstellt. Da es sich aber erklärtermaßen nur um eine Hypothese handelt, bedarf es keiner Belege, die als Grundlage einer belastbaren Diagnose zu fordern wären.

Entgegen der Annahme des Beklagten beantwortet das Gutachten auch die vom Gericht aufgeworfenen Beweisfragen, obwohl der Sachverständige im Rahmen der Begutachtung festgestellt hat, es sei nicht abschließend geklärt, inwieweit der Beklagte unter einer psychosexuellen Störung leide. Dazu könne das Gutachten nicht abschließend Stellung nehmen, weil der Beklagte auf Fragen zu seiner sexuellen Orientierung und zu dem Konsum kinderpornographischer Bilder nur ausweichend reagiert und kurz und unpräzise geantwortet habe. Diese Einschränkung der Aufklärungsmöglichkeiten stellt das Ergebnis und die Aussagekraft des Gutachtens nicht in Frage. Denn, wie der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, konnte er aufgrund seiner ausführlichen Untersuchung des Beklagten mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, dass dieser auch unter Berücksichtigung einer eventuellen psychosexuellen Problematik nicht unter einer Störung leidet, die ihrer Ausprägung nach den rechtlich geforderten Schweregrad des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB erreicht. Dies schließt er aus dem im Wesentlichen, insbesondere beruflich konstanten und recht erfolgreichen Weg, den der Beklagte trotz der bei ihm festgestellten psychischen Beeinträchtigungen habe gehen können. So sprächen die langjährige Zugehörigkeit zur Schule, die nebenberuflichen Aktivitäten des Beklagten und sein großer, seinen Angaben nach gut funktionierender Freundeskreis mit regelmäßigen stabilen Kontakten im Freizeitbereich für weitgehend erhaltene (gesunde) soziale Kompetenzen. Bis auf die sicherlich höchst konfliktträchtige und von Ambivalenz geprägte Beziehung zu der Frau, mit der der Beklagte gemeint habe, sein Leben verbringen zu wollen, seien schwerwiegende Konflikte speziell hinsichtlich der übrigen Partnerschaften nicht bekannt. Daraus hat der Sachverständige (nachvollziehbar) geschlossen, dass bei dem Beklagten die Lebensführung nicht eingeengt (gewesen) sei.

Mit diesen Ausführungen hat der Sachverständige überzeugend und im Einklang mit den Anforderungen, die an eine schwere andere Abartigkeit im Sinne des vierten Eingangsmerkmals des § 20 StGB zu stellen sind, erläutert, warum beim Beklagten unabhängig von der nicht abschließend geklärten Frage einer psychosexuellen Störung kein solches Eingangsmerkmal vorliegt. Die Feststellungen sind auch vor dem Hintergrund der Schilderungen des Beklagten anlässlich der Untersuchungstermine überzeugend. Der Beklagte ist zwar in der Kindheit durch teils körperliche, teils psychische Übergriffe und Verletzungen seitens der Mutter belastet worden. Seine Erzählung zeigt aber immer wieder, dass er nicht nur in der Grundschulzeit, sondern insbesondere in der Zeit, nachdem er mit 15 Jahren die Wohnung der Mutter verlassen hatte und bei seiner Großmutter eingezogen war, viele positive Erfahrungen gemacht hat, die er auch als solche erinnert. Das gilt grundsätzlich für die Beziehung zu seiner ersten Freundin, aber auch für die Zeit bei der Bundeswehr und vor allem für die Studienzeit und schließlich auch für das Referendariat. Insgesamt vermittelten seine Angaben gegenüber dem Gutachter, die dem Gutachten zu entnehmen sind, den Eindruck, dass er auf diese Lebensabschnitte zufrieden zurückblickte. Lediglich seine Beschäftigung als Lehrer und nicht als Studienrat bewertet er negativ. Das Scheitern der langjährigen konfliktbeladenen partnerschaftlichen Beziehung führt er überwiegend auf Probleme der Partnerin zurück. Die Erfahrungen während dieser erst im April 2017 endgültig beendeten Beziehung scheinen lediglich insofern fortzuwirken, als der Beklagte ausweislich seiner Angaben seitdem keine derart enge Beziehung mehr eingegangen ist.

Fehlt es - wie hier - nach den überzeugenden und durch die von ihm wiedergegebenen Angaben des Beklagten gestützten Ausführungen des Sachverständigen für das in Rede stehende Dienstvergehen bereits an einer Störung, die einem der Eingangsmerkmale des § 20 StGB zuzuordnen ist, kommt es auf die Rechtsfrage der Erheblichkeit einer Minderung der Schuldfähigkeit, die die Verwaltungsgerichte in eigener Verantwortung zu beantworten haben,

vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 2 B 85.16 -, juris Rn. 7,

nicht mehr an.

(2) Anhaltspunkte für das Vorliegen anderer in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts "anerkannter" Milderungsgründe, wie etwa des persönlichkeitsfremden Handelns in einer besonderen Versuchungssituation, sind bei einem über drei Jahre andauernden Besitz von insgesamt 355 einschlägigen Bild- und 12 Videodateien, die der Beklagte aus einer Vielzahl von Dateien, die er auf dem Midi-Tower gespeichert hatte, auf den Laptop übertragen und auch im fraglichen Zeitraum betrachtet hat, nicht ersichtlich.

bb) Stehen dem Beklagten keine so genannten anerkannten Milderungsgründe zur Seite, bedeutet dies allerdings nicht, dass die entlastenden Aspekte seines Persönlichkeitsbilds bei der Maßnahmebemessung unberücksichtigt bleiben dürften. Sie sind vielmehr auch dann, wenn sie keinen der anerkannten Milderungsgründe verwirklichen, insgesamt mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die Bewertung einzubeziehen. Dabei bieten die Milderungsgründe Vergleichsmaßstäbe für die Bewertung, welches Gewicht entlastenden Gesichtspunkten in der Summe zukommen muss, um eine Fortsetzung des Beamtenverhältnisses in Betracht ziehen zu können. Generell gilt, dass deren Gewicht umso größer sein muss, je schwerer das Dienstvergehen im Einzelfall wiegt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 25.07.2013 - 2 C 63.11 -, juris Rn. 25, Beschluss vom 20.12.2013- 2 B 35.13 -, juris Rn. 21.

Entlastende Gesichtspunkte des Persönlichkeitsbilds, die hiernach in ihrer Gesamtheit ein Absehen von der Höchstmaßnahme rechtfertigen können, sind nicht festzustellen.

(1) Eine "Entgleisung während einer inzwischen überwundenen negativen Lebensphase" im Tatzeitraum kann dem Beklagten nicht zu Gute gehalten werden. Eine so genannte negative Lebensphase während des Tatzeitraums kann zwar je nach den Umständen des Einzelfalles mildernd berücksichtigt werden. Dies gilt allerdings nur für außergewöhnliche Verhältnisse, die den Beamten zeitweilig aus der Bahn geworfen haben. Hinzukommen muss, dass er die negative Lebensphase in der Folgezeit überwunden hat. Die Berücksichtigung einer schwierigen, inzwischen überwundenen Lebensphase liegt dabei vor allem dann nahe, wenn sich der Pflichtenverstoß als Folge der Lebensumstände darstellt.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, juris Rn. 11, und vom 09.10.2014 - 2 B 60.14 -, juris Rn. 32., sowie Urteil vom 28.02.2013 - 2 C 3.12 -, juris Rn. 40 f.

Es muss sich um eine persönlich besonders belastende Situation gehandelt haben, die so gravierend ist, dass die Pflichtverletzung des Beamten in einem milderen Licht erscheint, weil ein an normalen Maßstäben orientiertes Verhalten vom Beamten nicht mehr erwartet und damit nicht mehr vorausgesetzt werden kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.06.2016 - 2 B 49.15 -, juris Rn. 11.

Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die vom Beklagten angeführten Belastungen aufgrund einer konfliktbeladenen Beziehung zu einer Frau, die er für sich habe gewinnen wollen, belegen schon nicht derart von der Normalität abweichende Verhältnisse, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, sie hätten ihn zeitweilig aus der Bahn geworfen. Allerdings sprechen die folgenden Ausführungen des Sachverständigen zu einer denkbaren sexuellen Verhaltensauffälligkeit, mit der Menschen in Lebenskrisen (insbesondere bei sich lang hinziehenden Partnerschaftskrisen) in einigen Fällen reagieren können, für eine gewisse Beeinträchtigung des Beklagten:

"Die Hinwendung zur Anonymität (z.B. surfen im Internet), die Steigerung der Frequenz beim Betrachten des pornographischen Bildmaterials mit eventuellem Ausbleiben sexueller Erregung (bzw. Befriedigung) kann nahezu suchtartige Züge annehmen. Dass im Fall von Herrn E2. offenbar vorwiegend kinderpornografisches Bildmaterial konsumiert wurde, wirft selbstverständlich die Frage nach der sexuellen Orientierung auf. Dabei muss es sich keineswegs um eine fixierte Pädophilie handeln, sondern möglicherweise um eine so genannte pädophile Nebenströmung, bei der grundsätzlich durchaus erfüllende Sexualität mit erwachsenen Frauen erlebt werden kann. Gerät jedoch eine Partnerbeziehung (mit einer erwachsenen Frau) in eine Krise, könnte eine (anonyme) Hinwendung zu Kindern (Pädophilie) oder Heranwachsenden (Ephebophilie) die Folge sein - im Sinne einer Perversion in der Lebenskrise."

Der Beklagte hat sich allerdings in dem betreffenden Zeitraum von 2010 bis 2012, in dem er die kinderpornographischen Dateien heruntergeladen und gespeichert hat, in psychotherapeutischer Behandlung befunden. Diese sei seines Erachtens auch erfolgreich gewesen und von ihm Ende 2012 u. a. deshalb beendet worden (nicht nur wegen einer fehlenden weiteren Übernahme der Kosten durch die Krankenversicherung). Zu diesem Zeitpunkt war er seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung zufolge bereits seit über einem halben Jahr von der betreffenden Frau getrennt. Dennoch hat er auch nach Abschluss der ersten therapeutischen Behandlung Ende 2012 bis Juni 2013 noch eine Vielzahl kinderpornographischer Darstellungen auf zwei Computern aufbewahrt und, nachdem er den Midi-Tower im Juni 2013 auf dem Sperrmüll entsorgt hatte, bis März 2014 immerhin 355 kinderpornographische Darstellungen auf seinem Laptop gespeichert. Wenn die besonders belastende Situation durch eine konfliktreiche partnerschaftliche Beziehung Grund für den Konsum kinderpornographischer Schriften gewesen wäre, hätte das Entsorgen sämtlicher Bilder zumindest nahe gelegen, nachdem die seinen Angaben nach besonders krisenhafte Phase zwischen 2010 und 2012 beendet war und bis 2014 kein Kontakt zu seiner früheren Partnerin bestand. Dafür spricht auch, dass er seinen eigenen Angaben zufolge bereits im Jahr 2013 dazu in der Lage war, eine neue Beziehung einzugehen und sich auf eine Affäre einzulassen. Gegen einen unmittelbaren Zusammenhang zwischen dem Konsum kinderpornographischer Darstellungen und der geschilderten Krise in einer Partnerschaft spricht ferner, dass der Beklagte bereits deutlich vor dem von ihm als besonders konfliktbelastet beschriebenen Zeitraum zwischen 2010 und 2012, nämlich ab 2006, kinderpornographische Bilder auf seinen- später entsorgten - Midi-Tower heruntergeladen, auf dessen Festplatte gespeichert und bis Ende 2008 auf die betreffenden Dateien zugegriffen hat.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt des Herunterladens der kinderpornographischen Bild- und Videodateien, die auf der Festplatte des im Juni 2013 auf dem Sperrmüll entsorgten Midi-Tower gespeichert waren, beruhen auf dem Bericht über die polizeiliche Auswertung mit Hilfe der Software Artemis am 18. November 2013. Dieser Bericht befindet sich in dem Sonderheft Bilder + Videos in der Strafakte des oben genannten Strafverfahrens (Az: 605 Cs - 801 Js 738/13 - 89/14). Auf den Seiten drei bis sieben dieses Berichts sind Bilddateien ausgedruckt, denen ein Erstelldatum und ein Datum des letzten Zugriffs zugeordnet ist. Die dort niedergelegten Daten werden hinsichtlich des Zeitpunkts, ab dem er sich mit kinderpornographischen Darstellungen beschäftigt hat, vom Beklagten durch seine Einlassung in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dort hat er auf Nachfrage des Gerichts angegeben, ab dem Jahr 2006 einschlägige Bilder heruntergeladen und gespeichert zu haben.

Die Feststellungen zur Anzahl der auf dem Midi-Tower gespeicherten kinderpornographischen Bild- und Videodateien beruhen auf dem Auswertebericht vom 28. Mai 2014 über die weitere Auswertung der Festplatte dieses Computers durch die Kreispolizeibehörde X. zunächst mit Hilfe polizeilicher Auswerte-Tools und anschließend durch einen Sachbearbeiter. Auch dieser Bericht ist Bestandteil des Sonderhefts Bilder + Videos in der Strafakte des oben genannten Strafverfahrens.

(2) Das Gericht hat die vom Beklagten geltend gemachten Belastungen durch die konfliktreiche Beziehung auch unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen einer Entgleisung in einer negativen Lebensphase zu seinen Gunsten in die Abwägung einbezogen. Sie führen jedoch angesichts der Schwere und Anzahl der Pflichtverletzungen nicht zu einer durchgreifenden Entlastung. Der Dienstherr und die Allgemeinheit müssen darauf vertrauen können, dass ein Beamter Belastungen in einer partnerschaftlichen Beziehung auf andere Weise begegnet als durch den Besitz (zudem: umfangreicher) kinderpornographischer Darstellungen. Wenn eine solche Belastung zu dem Bestreben führen sollte, sich kinderpornographischen Schriften zuzuwenden, ist gerade von einem Lehrer zu erwarten, dass er dem widersteht und professionelle Hilfe in Anspruch nimmt. Der über mehrere Jahre anhaltende Besitz kinderpornographischer Schriften führt auch deshalb nicht zu einer durchgreifenden Entlastung des Beklagten, weil er sich im fraglichen Zeitraum bereits durchgängig in psychotherapeutischer Behandlung befunden hat, ohne jedoch seinem Therapeuten von dem Konsum kinderpornographischer Schriften zu berichten. Dies hätte ihm aber ein vordringliches Anliegen sein müssen, um einem solchen Verhalten, das offensichtlich mit seiner Tätigkeit als Lehrer unvereinbar gewesen ist, entgegenzuwirken. Stattdessen hat er ihm erst nach Entdeckung des Besitzes solcher Schriften auf seinem Laptop davon berichtet.

(3) Belastungen, die aus der Schwerbehinderung des Beklagten resultieren können, rechtfertigen eine mildere Maßnahme ebenfalls nicht. Denn solche Beeinträchtigungen entlasten den Beklagten im Hinblick auf die Verletzung von dienstlichen Pflichten, die zu den Kernpflichten eines Lehrers gehören, nicht entscheidend. Einem Lehrer ist abzuverlangen, auf psychische Probleme infolge einer Schwerbehinderung anders zu reagieren, als sich durch den Besitz und die Beschäftigung mit Kinderpornographie einen Ausgleich zu verschaffen.

(4) Bestehen, wie oben ausgeführt, keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass im Tatzeitraum eine psychische Störung vorlag, die eines der Eingangsmerkmale des § 20 StGB erfüllte, kann dennoch für die Gesamtwürdigung eine krankhafte Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit unterhalb der Schwelle einer seelischen Abartigkeit im Sinne des § 20 StGB von Bedeutung sein.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2017 - 2 B 85.16 -, juris Rn. 10.

Das ist hier jedoch nicht der Fall. Der Beklagte ist trotz der von Prof. Dr. T. zur Tatzeit angenommenen depressiven Verstimmung bei narzisstisch strukturierter Persönlichkeit mit anaklitischem Anteil und auch trotz der zum Untersuchungszeitpunkt von Prof. Dr. T. diagnostizierten Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen, selbstunsicheren sowie passivaggressiven Anteilen bei gleichzeitigem Bestehen einer psychosexuellen Problematik in der Lage gewesen, die Konsequenzen der von ihm intensiv betriebenen Suche nach kinderpornographischen Darstellungen im Internet und deren Speicherung zunächst auf einem Midi-Tower und deren spätere Übertragung auf seinen Laptop zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln. Auch Dr. P. hat in seiner Stellungnahme im Strafverfahren ausdrücklich eine Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit des Beklagten verneint. In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht hat er zwar angegeben, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten während der ersten Behandlungsphase beeinträchtigt gewesen sei, er selbst habe aber als Therapeut auf die Steuerungsfähigkeit seines Patienten Einfluss genommen. Inwieweit eine Beeinträchtigung vorgelegen haben soll, hat Dr. P. jedoch nicht ausgeführt. Er hat vielmehr unmittelbar im Anschluss an dieses Erklärung hervorgehoben, dass der Beklagte seines Erachtens in der Lage gewesen sei, seine beruflichen Tätigkeiten auf das Sorgfältigste auszuüben. Er habe eine hohe Auffassung von Professionalität und sei gewissenhaft, umsichtig und aufmerksam.

Zudem sind die diesbezüglichen Ausführungen des Prof. Dr. T. zur Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit des Beklagten durch eine unterhalb der Schwelle des § 20 StGB liegende psychische Störung (Beweisfrage 4) aussagekräftig und eindeutig. Neben der dargestellten Persönlichkeitsakzentuierung bestehe bei dem Beklagten der dringende Verdacht auf eine wie auch immer geartete psychosexuelle Störung. Da sich der Beklagte auf ein Gespräch zu diesem Gesichtspunkt weder im Verlauf der langjährigen ambulanten Psychotherapie noch während der gut achtstündigen gutachterlichen Untersuchung tiefer eingelassen habe, könne eine klare diagnostische Zuordnung nicht erfolgen. Auf eine psychosexuelle Störung deuteten das Verschweigen von für das Sexualleben relevanten körperlichen Besonderheiten (Vorhautverengung, Pendelhoden) ebenso hin wie der Konsum von kinderpornographischem Material. Seine Angaben zum eigentlichen Konsum seien sehr oberflächlich geblieben. Das sei im Hinblick auf die Mehrstufigkeit des Betrachters kinderpornographischer Bilder und Filme auffällig. So müsse man zunächst auf einschlägige, üblicherweise gesperrte, Internet-Seiten gelangen. Um einer Entdeckung vorzubeugen, müsse man bei derartigen Aktivitäten im Internet höchst vorsichtig vorgehen. Das Herunterladen, Speichern und spätere Übertragen einer großen Menge an Datenmaterial dürfte außerdem eine längere Zeit in Anspruch nehmen. Es habe sich deutlich um ein komplexes, über Jahre hinziehendes Geschehen gehandelt. Dazu habe es eines planvollen Handelns bedurft, was im Umkehrschluss bedeute, dass seine Steuerungsfähigkeit für sein delinquentes Handeln in dem relevanten Zeitpunkt weitgehend erhalten gewesen sein müsse.

Diese Ausführungen des Sachverständigen überzeugen das Gericht davon, dass sich der Beklagte in dem sich über mehr als drei Jahre hinziehenden Zeitraum, in dem er eine Vielzahl kinderpornographischer Dateien auf seinem Laptop gespeichert und damit in seinem Besitz hatte, nicht fortlaufend in einem Zustand befunden hat, in dem seine Steuerungsfähigkeit in einer Weise beeinträchtigt gewesen wäre, die ihn durchgreifend entlasten könnte. Dagegen spricht vor allem, dass er von dem Midi-Tower, auf dem sich nach dem Auswertebericht der Kreispolizeibehörde X. vom 28. Mai 2014 insgesamt über 1.000 einschlägige Dateien befunden haben, 355 Bilddateien auf seinem Laptop übertragen, dort gespeichert und auch nicht gelöscht hat, als er den Midi-Tower auf dem Sperrmüll entsorgt hatte. Dies hat er damit begründet, dass er auf diesem Gerät noch private Dateien habe aufbewahren wollen. Das erklärt aber nicht, warum er die inkriminierten Dateien nicht zumindest gelöscht hat. Dass er diese als Datenmüll verdrängt hatte, wie er behauptet, ist mit Rücksicht auf die bewusste Entsorgung des Midi-Towers nicht plausibel.

Entgegen dem Vorbringen des Beklagten weisen die Ausführungen des Sachverständigen zur Frage einer Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit im Tatzeitraum auch nicht einen Zirkelschluss auf. Der Sachverständige beschränkt seine Erwägungen nicht auf das pauschale Argument, dass ein Täter, der planvoll vorgehe, notwendig in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt sein könne. Prof. Dr. T. stellt vielmehr auf die konkreten Umstände des Streitfalls ab, denen er - ohne weiteres nachvollziehbar - entnimmt, dass die Steuerungsfähigkeit des Beklagten im Tatzeitraum weitgehend erhalten war. Dies hat er bei seiner Befragung in der mündlichen Verhandlung bekräftigt. Dabei hat er zunächst darauf hingewiesen, dass Beeinträchtigungen der Steuerungsfähigkeit umso eher in Betracht kämen, je kurzzeitiger das Fehlverhalten sei. So könne etwa ein bestimmtes Verhalten einer anderen Person einen Täter, der an einer psychischen Störung leide, die unterhalb der Schwelle eines Eingangsmerkmals liege, so reizen, dass er aufgrund seiner psychischen Störung seine Reaktion nicht steuern könne und etwa andere verletze. Als eine solche kurzfristige Handlung stellten sich demgegenüber die dem Beklagten vorgeworfenen Handlungen nicht dar. In das Sich-Beschaffen, Speichern und erneut Aufrufen von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten könne man nicht "eben kurz hineinschlittern". Bereits die Internetseite, über die der Beklagte seinen eigenen Angaben nach zu den einschlägigen Bildern gelangt sei ,"www.rotten.de", sei als hart zu bezeichnen. Warum der Beklagte zu dem mehrschichtigen Vorgehen anlässlich der Beschaffung kinderpornographischer Darstellungen keine konkreten Angaben gemacht habe, lasse sich zwar mit Erinnerungslücken erklären. Diese seien aber erkennbar nicht auf eine Beeinträchtigung der Gehirnleistung, etwa durch eine beginnende Demenz, sondern wahrscheinlich auf eine Verdrängung zurückzuführen. Das ändere nichts daran, dass die komplexen Vorgänge anlässlich der Beschaffung der betreffenden Dateien gegen eine Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit sprächen.

Eine andere Einschätzung ergebe sich auch nicht im Hinblick auf die bislang nicht geklärte psychosexuelle Problematik. Dafür, dass eine solche Problematik bestehe, gebe es zwar deutliche Hinweise. Bei dem Beklagten komme aber bezüglich der Frage der sexuellen Orientierung allenfalls eine Nebenstrompädophilie oder eine vorübergehende Erscheinung in einer Lebenskrise in Betracht. Dass eine dieser psychosexuellen Störungen den Beklagten über mehr als drei Jahre bei den komplexen Verhaltensweisen im Zusammenhang mit dem Besitz einer Vielzahl von Dateien mit kinderpornographischen Inhalten auf nicht nur einem Computer in seiner Steuerungsfähigkeit beeinflusst hätten, sei mit hinreichender Sicherheit auszuschließen. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass etwas, das ursächlich für ein bestimmtes Verhalten sein könne, nicht gleichzeitig Auswirkungen auf die Steuerungsfähigkeit haben müsse. Letzteres werde bei mehrschrittigen Vorgängen im Zusammenhang mit pädophilen Neigungen regelmäßig nicht angenommen. Dafür, dass dies beim Beklagten anders zu bewerten sei, gebe es keine Anhaltspunkte. Das gelte unabhängig davon, dass eine Diagnose der psychosexuellen Störung nicht erfolgt sei. Selbst wenn man bezüglich des Vorliegens einer Nebenstrompädophilie sozusagen "im Trüben fische", hingen die konkreten Auswirkungen einer solchen Störung auf die Steuerungsfähigkeit von der Ausprägung der Störung ab. Er halte aber im Fall des Beklagten bereits eine solche Störung für unwahrscheinlich. Eine genaue Diagnose könne in Fällen, in denen der Proband, wie der Beklagte, "mauere", aufwendig sein. Als forensisch erfahrener Gutachter habe er jedoch ein Gespür dafür, welche Störungen in Betracht kämen.

Gerade auch im Hinblick auf die ergänzenden Erläuterungen des Sachverständigen ist das Gericht davon überzeugt, dass der Beklagte, als er über mehrere Jahre kinderpornographische Schriften im Besitz hatte und diese betrachtete, nicht in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt war. Selbst wenn mit Rücksicht auf die bislang unterbliebene Aufklärung der bei ihm wahrscheinlich gegebenen psychosexuellen Problematik eine diagnostische Unsicherheit bleibt, kann sich diese jedenfalls nicht im Rahmen einer Würdigung "in dubio pro reo" zu seinen Gunsten auswirken. Abgesehen davon, dass die fehlende Diagnose auf sein eigenes Verhalten zurückzuführen ist, weil er sowohl gegenüber seinem langjährigen Therapeuten als auch gegenüber dem Sachverständigen zu möglichen sexuellen Hintergründen des Besitzes kinderpornographischer Darstellungen keine Angaben gemacht hat und sich die Nichterweislichkeit allein der Art einer möglichen psychosexuellen Störung deshalb nicht zu seinen Gunsten auswirken kann, fehlt es an tatsächlichen Anhaltspunkten für eine Störung der Steuerungsfähigkeit. Vielmehr knüpfen die Ausführungen des Gutachters nach seinen Angaben insoweit an eine reine Hypothese an, die als solche keinen Anlass gibt, den Zweifelsgrundsatz anzuwenden.

(5) Dass der Beklagte sich sowohl im Strafverfahren als auch im Disziplinarverfahren geständig eingelassen hat, spricht für ihn. Dies vermag ihn aber nicht durchgreifend zu entlasten. Insoweit ist auch relativierend in den Blick zu nehmen, dass das objektive Geschehen angesichts der bei ihm im Rahmen der Durchsuchung sichergestellten und kriminaltechnisch ausgewerteten Speichermedien bereits nahezu vollständig feststand. Auch sein beanstandungsfreies dienstliches Verhalten sowie gute dienstliche Leistungen führen nicht zu einem anderen Abwägungsergebnis. Diese Gesichtspunkte fallen jedenfalls bei gravierenden Dienstpflichtverletzungen, wie sie hier in Rede stehen, neben der Schwere des Dienstvergehens in aller Regel nicht durchgreifend mildernd ins Gewicht. Denn jeder Beamte ist verpflichtet, dauerhaft bestmögliche Leistungen bei vollem Einsatz der Arbeitskraft zu erbringen und sich innerhalb und außerhalb des Dienstes achtungs- und vertrauenswürdig zu verhalten. Die langjährige Erfüllung dieser Verpflichtung kann nicht dazu führen, dass die Anforderungen an das inner- und außerdienstliche Verhalten abgesenkt werden.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.01.2013 - 2 B 63.12 -, juris Rn. 13.

b) Das Bemessungskriterium "Umfang der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit" gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 LDG NRW erfordert eine Würdigung des Fehlverhaltens des Beamten im Hinblick auf seinen allgemeinen Status, seinen Tätigkeitsbereich innerhalb der Verwaltung und seine konkret ausgeübte Funktion.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 15, und vom 20.10.2005 - 2 C 12.04 -, juris Rn. 26.

Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit kann nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht nur bei Wiederholungsgefahr vorliegen, sondern namentlich auch dann, wenn die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.05.2008 - 2 C 59.07 -, juris Rn. 18.

So liegt es hier. Die Würdigung aller Umstände führt bei prognostischer Beurteilung zu der Bewertung, dass das vom Beklagten begangene sehr schwere Dienstvergehen, das einen engen Bezug zu seinem Dienst als Lehrer aufweist, mit einer von ihm zu verantwortenden Ansehensschädigung des Berufsbeamtentums verbunden ist, die bei einem Fortbestehen des Beamtenverhältnisses nicht wieder gutzumachen ist.

Der Beklagte hat, indem er sich als Lehrer des (umfangreichen) Besitzes kinderpornographischer Schriften schuldig gemacht hat, ein sehr schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das aus der Sicht eines vorurteilsfrei wertenden Betrachters regelmäßig einen vollständigen und endgültigen Ansehens- und Vertrauensverlust bewirkt. Für den Beklagten sprechende Umstände, die unter dem Gesichtspunkt des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit für sich genommen oder in ihrer Gesamtheit ein Absehen der durch die Schwere des Dienstvergehens indizierten Höchstmaßahme rechtfertigten, sind nach den bereits erfolgten Darlegungen nicht gegeben.

Dabei berücksichtigt das Gericht, dass sich der Beklagte in dem Zeitraum, der Gegenstand des ihm vorgeworfenen Dienstvergehens ist, durch einen langjährigen partnerschaftlichen Konflikt belastet war. Ebenfalls in den Blick genommen hat das Gericht die Belastungen des Beklagten, die einerseits auf eine gestörte Beziehung zu seiner Mutter in seiner Kindheit und andererseits auf eine psychosexuelle Problematik zurückzuführen sind. Diese Gesichtspunkte sind aber auch im Rahmen einer Gesamtschau nicht geeignet, den Ansehens- und Vertrauensverlust zu relativieren, der durch den langjährigen Besitz kinderpornographischer Schriften, die in einer Vielzahl schweren Kindesmissbrauch abbilden, hervorgerufen wird.

Im Schuldienst tätige Personen sind - wie dargelegt - gehalten, die Menschenwürde, die freie Entfaltung der Persönlichkeit und nicht zuletzt die körperliche Unversehrtheit (Artt. 1 und 2 GG) von Kindern und Jugendlichen in besonderem Maße zu schützen. Bei der Herstellung kinderpornographischer Darstellungen werden diese Rechte und Rechtsgüter der kindlichen Opfer in menschenverachtender Weise verletzt. Ein Lehrer ist nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule ferner nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der Kinder verpflichtet. Er trägt die unmittelbare pädagogische Verantwortung (§ 57 Abs. 1 SchulG NRW). Ihm kommt kraft Gesetzes eine Vorbildfunktion gegenüber den Schülern zu. Er gehört daher zu einem Personenkreis, von dem die Allgemeinheit ein besonderes Maß an Sensibilität und Verantwortungsbewusstsein erwartet, wenn es um Straftaten zum Nachteil junger Menschen geht. Der Besitz kinderpornographischer Schriften, wegen dessen der Beklagte rechtskräftig verurteilt worden ist, steht diesen berechtigten Erwartungen an die charakterliche Eignung eines Lehrers unvereinbar gegenüber. Mit dem vorsätzlichen Besitz von Schriften, die den sexuellen Missbrauch von Kindern zum Gegenstand haben, hat sich der Beklagte nicht nur strafbar gemacht. Er hat sich darüber hinaus in besonders schwerer Weise zum Nachteil der von diesen Abbildungen betroffenen sexuell missbrauchten Kinder über die verfassungsrechtliche Werteordnung hinweggesetzt. Ein Lehrer, der sich - in dem in Rede stehenden Umfang - strafbares kinderpornographisches Material verschafft oder dieses besitzt, beweist daher erhebliche Persönlichkeitsmängel, die eine nachhaltige Vertrauensbeeinträchtigung im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG nach sich ziehen, weil der Täter hierdurch das Vertrauen, das der Dienstherr in seine Selbstbeherrschung, seine Zuverlässigkeit und seine moralische Integrität setzt, von Grund auf erschüttert bzw. zerstört.

Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 21.01.2015 - 16a D 13.1805 -, juris Rn. 31.

Er hat regelmäßig, so auch hier, die für seine Tätigkeit als Lehrer erforderliche Autorität und Glaubwürdigkeit unwiederbringlich verloren.

Die vom Beklagten durchgeführten Therapien bei Dr. P. führen im Ergebnis weder für sich genommen noch unter Berücksichtigung sämtlicher mildernder Zumessungserwägungen zu einer ihm günstigeren Bewertung. Dabei ist der Senat davon ausgegangen, dass die Therapie im Hinblick auf den Konsum kinderpornographischer Schriften unabhängig davon "erfolgreich" gewesen ist, dass die sowohl von Prof. Dr. T. als auch von Dr. P. angestellten Vermutungen zu einer psychosexuellen Problematik nach Auffassung des Sachverständigen bislang nicht hinreichend aufgeklärt sind. Zwar kann es grundsätzlich zu Gunsten eines Beamten in Ansatz zu bringen sein, wenn er die von ihm eingeräumten Taten nachträglich aufgearbeitet hat und eine erneute Begehung entsprechender Dienstvergehen nicht mehr zu besorgen ist. Dabei kann sich eine mildernd zu berücksichtigende günstige Zukunftsprognose auch aus der Durchführung einer Therapiemaßnahme ergeben.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 08.06.2017 - 2 B 5.17 -, juris Rn. 33, vom 22.03.2016 - 2 B 43.15 -, juris Rn. 7, und vom 05.05.2015 - 2 B 32.14 -, juris Rn. 29.

Das gilt jedoch nicht in Fällen, in denen der Vertrauensverlust auf einem Ansehens- und Autoritätsverlust aufgrund des Dienstbezugs der Verfehlungen beruht. Dieser kann - anders als eine (zunächst zu bejahende) Wiederholungsgefahr - nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dies ist beim Beklagten der Fall. Bei ihm als Lehrer kann der eingetretene vollständige Ansehensverlust durch eine aufgenommene Therapie nicht rückgängig gemacht werden. Das gilt unabhängig davon, ob der damit verfolgte Zweck erreicht worden ist.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.05.2012 - 2 B 133.11 -, juris Rn. 17; Schl.-H. OVG, Urteil vom 14.03.2016 - 14 LB 8/13 -, juris Rn. 85; Bay. VGH, Urteil vom 05.11.2014 - 16a D 13.1568 -, juris Rn. 82; Nds. OVG, Urteil vom 12.03.2013- 6 LD 4/11 -, juris Rn. 58; VGH Bad.-Württ.,Urteil vom 20.06.2012 - DL 13 S 155/12 -, juris Rn. 44.

Das Fehlverhalten des Beklagten hat infolge des nicht wiedergutzumachenden Ansehensverlusts zu einem unwiederbringlichen Vertrauensverlust geführt, weil sein strafbares Verhalten eine gravierende Missachtung der an Menschenwürde und Grundrechten orientierten Werteordnung des Grundgesetzes gerade in Bezug auf Kinder und Jugendliche gezeigt hat, die mit seiner Stellung als Lehrer bereits im Ansatz unvereinbar ist.

3. Angesichts des vom Beklagten begangenen Dienstvergehens und der aufgezeigten Gesamtwürdigung ist die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nicht unverhältnismäßig. Der Beklagte hat ein besonders schweres Fehlverhalten gezeigt. Er hat die Vertrauensgrundlage für die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses endgültig zerstört. Seine Entfernung aus dem Dienst ist die einzige Möglichkeit, das durch den Dienstherrn sonst nicht lösbare Beamtenverhältnis einseitig zu beenden. Die darin liegende Härte für den Beamten ist nicht unverhältnismäßig oder unvereinbar mit einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise. Sie beruht auf dem vorangegangenen Fehlverhalten des für sein Handeln verantwortlichen Beklagten, der sich bewusst gewesen sein muss, dass er hiermit seine berufliche Existenz aufs Spiel setzt.

V. Zu einer Abänderung der Laufzeit des Unterhaltsbeitrags (§ 10 Abs. 3 Sätze 2 und 3 LDG NRW) bestand kein Anlass.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 74 Abs. 1 LDG NRW, § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 3 Abs. 1 LDG NRW, § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Ein Grund, die Revision zuzulassen, ist nicht gegeben.

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