OLG Köln, Urteil vom 21.03.2019 - 12 U 68/18
Fundstelle
openJur 2019, 28186
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 221/17
Tenor

Die Berufung der Klägerinnen gegen das Urteil der 2. Zivilkammer - Einzelrichterin - des Landgerichts Bonn vom 17.04.2018 zum Az. 2 O 221/17 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen je zur Hälfte.

Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:

- bis zum 21.11.2018: bis 230.000 €;

- seit dem 22.11.2018: bis 45.000 €.

Gründe

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des mit Schreiben vom 23.03.2016 erklärten Widerrufs der auf den Abschluss eines grundschuldlich gesicherten Verbraucherdarlehensvertrags zur Hauptdarlehensnummer 6xx72xx00x gerichteten Willenserklärungen der Klägerinnen.

Die Klägerinnen unterzeichneten den ihnen mit daran gehefteten Finanzierungsbedingungen sowie einer "Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher" zur Verfügung gestellten "Darlehensantrag" am 10.03.2008, wobei streitig ist, ob im Rahmen der Vertragsanbahnung persönlicher Kontakt zu einem Vermittler bestand. Die Beklagte zeigte mit Schreiben vom 10.04.2008 die Annahme des Antrags an und bestätigte das Zustandekommen des Darlehensvertrags.

Der Darlehensvertrag enthielt auf S. 5/6 eine schwarz umrahmte Widerrufsbelehrung, die auszugsweise folgenden Inhalt hat:

WIDERRUFSRECHT

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei Wochen widerrufen.

Form des Widerrufs

Der Widerruf muss in Textform (z.B. per Brief, Telefax oder per E-Mail) erfolgen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten.

Beginn der Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt zu dem Zeitpunkt, zu dem der Darlehensnehmer

- ein Exemplar dieser Belehrung

- eine Urkunde oder eine Abschrift des

Darlehensvertrages oder das Vertrags-/Darlehensangebot des Darlehensnehmers, das alle Vertragsbedingungen enthält, - im Original oder in Abschrift - mit der Annahmeerklärung der Bank sowie die Finanzierungsbedingungen

- und die Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGB-InfoV)

erhalten hat, jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

Adressat des Widerrufs

Der Widerruf ist zu richten an

A - ein Geschäftsbereich der B AG, C

A D

Oder Telefax: 0xxxxxxxxxx

Der Darlehensnehmer kann den Widerspruch auch unter Verwendung der E-Mail Adresse Widerruf@A.de senden.

Widerrufsfolgen

Wird der Widerruf form- und fristgerecht erklärt, ist der Darlehensnehmer an den Darlehensvertrag nicht mehr gebunden. Die beiderseits empfangenen Leistungen sind in diesem Fall zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben. Kann der Darlehensnehmer die empfangene Leistung ganz oder teilweise nicht zurückgewähren, muss er der A insoweit gegebenenfalls Wertersatz leisten. Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss. Die Verpflichtung zum Wertersatz kann der Darlehensnehmer vermeiden, wenn er die Leistung der A vor Ablauf der Widerrufsfrist nicht in Anspruch nimmt.

Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen muss der Darlehensnehmer innerhalb von 30 Tagen nach Absendung der Widerrufserklärung erfüllen.

Der nachfolgende Hinweis ist nur einschlägig, wenn ein verbundenes Geschäft vorliegt.

Verbundene Geschäfte

Widerruf der Darlehensnehmer diesen Darlehensvertrag, mit dem er seine Verpflichtungen aus einem anderen Vertrag finanziert, so ist er auch an den anderen Vertrag nicht gebunden, wenn beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden. Steht dem Darlehensnehmer für das verbundene Geschäft ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, so ist das Recht zum Widerruf des Darlehensvertrages ausgeschlossen. Erklärt der Darlehensnehmer dennoch den Widerruf des Darlehensvertrages gegenüber der A, so gilt dies als Widerruf des verbundenen Vertrages gegenüber dem Unternehmer.

Bei einem finanzierten Erwerb eines Grundstücks oder eines grundstücksgleichen Rechts ist eine wirtschaftliche Einheit nur anzunehmen, wenn die A selbst das Grundstück oder das grundstücksgleiche Recht verschafft, oder wenn die A über die Zurverfügungstellung von Darlehen hinausgeht und das Grundstücksgeschäft des Darlehensnehmers durch Zusammenwirken mit dem Veräußerer fördert, indem sie sich dessen Veräußerungsinteressen ganz oder teilweise zu eigen macht, bei der Planung, Werbung oder Durchführung des Projektes Funktionen des Veräußerers übernimmt oder den Veräußerer einseitig begünstigt.

Kann der Darlehensnehmer die vom Veräußerer empfangene Sacge ganz oder teilweise nicht oder nur in verschlechtertem Zustand zurückgeben, hat der Darlehensnehmer dafür ggf. Wertersatz zu leisten. Dies gilt nichtm wenn die Verschlechterung der Sache ausschließlich auf deren Prüfung zurückzuführen ist.

Im Übrigen kann der Darlehensnehmer die Wertersatzpflicht vermeiden, indem er die Sache nicht wie sein Eigentum in Gebrauch nimmt und alles unterlässt, was deren Wert beeinträchtigt.

Wenn dem Veräußerer das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs oder der Rückgabe bereits zugeflossen ist, kann der Darlehensnehmer sich wegen der Rückabwicklung nicht nur an den Veräußerer sondern auch an die A halten.

Im Anschluss an die gesondert zu unterschreibende Widerrufsbelehrung findet sich auf Seite 7 folgender eingerahmter Hinweis:

Verbindlichkeit dieses Antrages/ Bindefrist

Durch Unterzeichnung dieser Erklärung gibt der Darlehensnehmer ein verbindliches Angebot auf Abschluss eines Darlehensvertrages ab.

Der Darlehensnehmer bindet sich mit seiner Unterschrift für einen Monat an seine auf den Abschluss eines Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Frist beginnt mit Unterzeichnung dieses Vertragsangebotes durch den Darlehensnehmer.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anlage K1 in Kopie zu den Akten gereichten Darlehensantrag Bezug genommen.

Die Klägerinnen, die die Aufrechnung erklärt haben, haben die Auffassung vertreten, die erteilte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft. Sie hätten daher auch im März 2016 ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärungen noch widerrufen können. Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, die von ihr eingesetzte Widerrufsbelehrung sei nicht zu beanstanden.

Das Landgericht hat mit Urteil vom 17.04.2018 (Bl. 188 ff. GA), auf das wegen der Einzelheiten der Feststellungen zum erstinstanzlichen Parteivortrag, der in erster Instanz gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass den Klägerinnen zum Zeitpunkt des Widerrufs kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe, da die Beklagte sie ordnungsgemäß belehrt habe; dies hat es im Einzelnen näher ausgeführt.

Hiergegen wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Berufung, mit der sie im Wesentlichen ihren Vortrag dazu, dass die Widerrufsbelehrungen nicht in ordnungsgemäßer Weise erteilt worden seien, wiederholen und vertiefen. Nachdem sie in der Berufungsbegründung zunächst - unter geringfügiger Korrektur des Zahlenwerks - ihre erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt und beantragt haben,

die Beklagte unter Aufhebung des Urteils des Landgerichts Bonn vom 17.04.2018, Az.: 2 O 221/17 nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge zu verurteilen:

Betreffend das Darlehen:

1. Es wird festgestellt, dass aufgrund des wirksam erfolgten Widerrufs das Darlehensverhältnis beendet ist und die Beklagte aus dem Darlehensvertrag vom 10.03.2008 mit der Darlehensnummer 6xx72xx00x über ursprünglich 135.000,- € keine Rechte - insbesondere keinen Anspruch auf Zahlung der Zins- und Tilgungsleistungen - (mehr) herleiten kann.

2. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.05.2016 keinen über den Betrag in Höhe von 122.636,66 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite Nutzungsentschädigung in Höhe von 5.842,34 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem Stichtag 01.05.2016 zu zahlen.

4. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet und ihren Zinsanspruch zum Stichtag 01.05.2016 verloren hat.

Hilfsweise

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme der noch offenen Valuta aus dem Antrag zu 2. in Annahmeverzug befindet und in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung entsprechend dem für den jeweiligen Monat einschlägigen F-Zinssatz der E - Rubrik Wohnungsbaukredite mit anfänglicher Zinsbindung von 5 bis 10 Jahren - hat.

Äußerst hilfsweise

Es wird festgestellt, dass die Beklagte in der Zeit zwischen dem Stichtag 01.05.2016 und der Rückzahlung der noch offenen Valuta lediglich Anspruch auf Verzinsung in Höhe von 2,5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB entsprechend § 297 BGB hat.

Betreffend die Grundschuld:

5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerseite eine löschungsfähige Quittung in Höhe von 135.000,-€ betreffend die Grundschuld, eingetragen im Grundbuch von G, binnen sieben Tagen nach Zahlung von 122.636,66 € zu erteilen.

Betreffend die anwaltlichen Kosten:

6. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.085,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

haben sie nach im Oktober 2018 erfolgter Rückführung des Darlehens die Anträge zunächst wie folgt umgestellt:

Das Urteil des Landgerichts Bonn vom 17.04.2018, Az.: 2 O 221/17 wird aufgehoben und die Beklagte nach Maßgabe der nachfolgenden Anträge kostenpflichtig verurteilt:

Betreffend das Darlehen:

1. Es wird festgestellt, dass die Klägerseite an die Beklagte aufgrund der entstandenen Rückgewährschuldverhältnisse und der in diesem Zusammenhang erklärten Aufrechnung zum Stichtag 01.05.2016 keinen über den Betrag in Höhe von 122.636,66 € hinausgehenden Betrag zu zahlen hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 19.651,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2016 zu zahlen.

Betreffend die anwaltlichen Kosten:

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.085,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Erledigungserklärung:

Die Klägerseite erklärt die ursprünglichen Anträge zu 1. und 5. unter Verwahrung gegen die Kostenlast für erledigt.

Hilfsweise für den Fall, dass die Beklagte sich der Erledigung nicht anschließt, wird beantragt:

Es wird festgestellt, dass der ursprüngliche Klageantrag zu 1. sowie der ursprüngliche Klageantrag zu 5. zum Zeitpunkt des Erledigungsereignisses - der Ablöse des streitgegenständlichen Darlehensvertrags - zulässig und begründet gewesen sind.

In der mündlichen Verhandlung haben die Klägerinnen außerdem den zuvor zu 1. formulierten Antrag für erledigt sowie den zuvor zu 4. formulierten Antrag für in dem zuvor formulierten Antrag zu 2. "aufgegangen" erklärt und sodann noch die beiden folgende Anträge gestellt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 19.651,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der EZB ab dem 01.05.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerseite einen Betrag in Höhe von 4.085,03 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten seit Rechtshängigkeit für die außergerichtliche anwaltliche Rechtsverfolgung zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung und erhebt mit Blick auf die vorbehaltlose Rückführung des Darlehens nach Ablauf der Zinsbindungsfrist die Einrede der Verwirkung.

II.

Es wird klargestellt, dass die Veränderung der Bezeichnung der Beklagten auf dem infolge des Vollzuges des Verschmelzungsvertrages vom 12.05.2018 eingetretenen gesetzlichen Parteiwechsel beruht.

Die Berufungen der Klägerinnen sind zulässig, insbesondere haben sie ihre Rechtsmittel frist- und formgerecht eingelegt und begründet. In der Sache haben sie jedoch keinen Erfolg.

1.

Der zuletzt gestellte unproblematisch zulässige Zahlungsantrag zu 1. ist unbegründet. Denn der Senat folgt dem Landgericht darin, dass der von den Klägerinnen mit Schreiben vom 23.03.2016 erklärte Widerruf keine Rechtswirkungen zu zeitigen vermochte, weil er verfristet ist. Das ergibt sich daraus, dass den Klägerinnen eine Widerrufsbelehrung erteilt worden ist, die den Anforderungen nach § 355 Abs. 2 BGB in der maßgeblichen, bis zum 10.06.2010 geltenden Fassung vom 02.12.2004 (im Folgenden: aF) genügte, weshalb die zweiwöchige Widerrufsfrist bereits 2008, im Jahr des Vertragsschlusses, abgelaufen ist.

Nach § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF beginnt die Widerrufsfrist mit dem Zeitpunkt, zu dem dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht, die ihm seine Rechte deutlich macht, in Textform mitgeteilt worden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss die Widerrufsbelehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 14). Der Verbraucher soll dadurch nicht nur von seinem Widerrufsrecht Kenntnis erlangen, sondern auch in die Lage versetzt werden, dieses auszuüben (BGH, aaO). Er ist deshalb auch über den Beginn der Widerrufsfrist eindeutig zu informieren (BGH, aaO, mwN). Deren Lauf hängt bei einem Vertrag, der wie das streitgegenständliche Verbraucherdarlehen schriftlich abzuschließen ist (§ 492 Abs. 1 Satz 1 BGB), davon ab, dass dem Verbraucher über die Widerrufsbelehrung hinaus (§ 355 Abs. 2 Satz 1 BGB aF) auch eine Vertragsurkunde oder sein eigener schriftlicher Antrag im Original bzw. in Abschrift zur Verfügung gestellt wird (§ 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF). Der Widerrufsbelehrung muss bei Schriftform des Vertrags also eindeutig zu entnehmen sein, dass der Lauf der Widerrufsfrist zusätzlich zu dem Empfang der Widerrufsbelehrung erfordert, dass der Verbraucher im Besitz einer seine eigene Vertragserklärung enthaltenden Urkunde ist (BGH, aaO, Rn. 15; OLG Karlsruhe, Urteil vom 22.11.2016 - 17 U 176/15, zitiert nach juris Rn. 17).

Diesen Anforderungen wird die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung gerecht. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung gegen das angefochtene Urteil greifen im Ergebnis nicht durch. Insbesondere informierte die von der Beklagten verwendete Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich über die Voraussetzungen des Beginns der Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 3 BGB aF.

a) Dies gilt nicht zuletzt für die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses". Hierfür kann dahinstehen, ob dem unstreitigen Austausch der Vertragserklärungen über Fernkommunikationsmittel eine persönliche Beratung der Klägerinnen vorausgegangen war, wie diese unter Schilderung eines Beratungsgesprächs in H vortragen, während die Beklagte von lediglich telefonischem Kontakt mit dem in dem Informations- und Merkblatt genannten Vermittler in I ausgeht. Denn auch wenn im Vorfeld des Austauschs der Vertragserklärungen ein persönlicher Kontakt zwischen den Parteien bzw. einem Vermittler bestanden oder sonstige einem Fernabsatzgeschäft entgegenstehende Umstände (vgl. hierzu etwa OLG Köln, Urteil vom 02.03.2017 - 12 U 26/16, zitiert nach juris Rn. 32 ff.) vorgelegen haben sollten, ergibt sich hieraus kein Belehrungsfehler. Zwar kann die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" - die im Falle eines Fernabsatzgeschäfts der damals geltenden Gesetzesfassung in § 312d Abs. 2, Abs. 5 S. 2 BGB in der Fassung vom 02.12.2004 entspräche (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 47; Urteil vom 16.05.2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 23 mwN) - zu beanstanden sein, wenn kein Fernabsatzgeschäft vorliegt, weil für den Darlehensnehmer nicht in allen die Reihenfolge der Abgabe der Vertragserklärungen betreffenden Konstellationen erkennbar ist, wann der Vertragsabschluss erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14). Allerdings greifen die vorgenannten Erwägungen im vorliegenden Fall nicht. Denn ausweislich der in der Belehrung selbst in Textform enthaltenen - und damit zu berücksichtigenden (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16, zitiert nach juris Rn. 14) - Angaben ist eine Verunsicherung des Verbrauchers ausgeschlossen. Der unter die in der Belehrung zumutbarerweise subsumierende (vgl. BGH, Urteil vom 14.01.2014 - XI ZR 355/12, zitiert nach juris Rn. 30) Darlehensnehmer kann nämlich unzweifelhaft erkennen, dass für ihn aufgrund der besonderen Formulierung der vorliegenden Belehrung für den Fristbeginn die Variante Erhalt seines Angebots mit der Annahmeerklärung der Bank maßgeblich ist. Der Tag des Erhalts der Annahmeerklärung der Bank stellt aber zugleich den Tag des Vertragsschlusses dar, wie die Beklagte im Übrigen - ohne dass es darauf entscheidend ankäme - im Informations- und Merkblatt zutreffend erläutert hat

b) Unbedenklich ist des Weiteren, dass die Beklagte für den Fristbeginn zusätzlich auf den - unstreitig erfolgten - Erhalt der (im Übrigen angehefteten) Finanzierungsbedingungen und der Informationen zu Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB, § 1 BGBInfoV) hingewiesen hat. Entgegen der Auffassung der Klägerinnen musste die Beklagte auch nicht näher ausführen, welche Informationen zu Fernabsatzverträgen das im Einzelnen sind. Der Verweis auf konkret bezeichnete gesetzliche Vorschriften stellt keinen Verstoß gegen das Transparenzgebot dar, sondern dient im Gegenteil der Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und Vollständigkeit der Belehrung (BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, zitiert nach juris Rn. 46).

c) Der Adressat des Widerrufs ist ordnungsgemäß bezeichnet worden. Hierbei wird nicht übersehen, dass eine gebietsbezogene Postleitzahl - anders als eine sogenannte Großkundenpostleitzahl oder eine Postfachanschrift, vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123-146, juris, Rn. 16; Urteil vom 20.06.2017 - XI ZR 72/16, juris, Rn. 26 - formal erst gemeinsam mit der Bezeichnung von Straße und Hausnummer eine vollständige Anschrift darstellt. Das Fehlen von Straße und Hausnummer ist aber jedenfalls dann unschädlich, wenn - wie hier - eine tatsächlich zutreffende Postleitzahl genannt wird und keinerlei Anhaltspunkte dafür bestanden, dass Post mit der in der Widerrufsbelehrung genannten Adresse die bezeichnete Bankfiliale nicht erreichen würde. Denn dann ist es dem Verbraucher in gleicher Weise wie bei einer Großkundenpostleitzahl, einer Postfachanschrift oder einer mit Straße und Hausnummer versehenen Adressangabe möglich, seine Widerrufserklärung auf den Postweg zu bringen. Er ist mithin uneingeschränkt in der Lage, sein Widerrufsrecht auszuüben (BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 14). Im Übrigen kommt es für die Fristwahrung - wie auch die Belehrung klarstellt - allein auf die rechtzeitige Absendung des Widerrufs an; einen eventuell verspäteten bzw. fehlenden Eingang des Widerrufs müsste der Verbraucher im Falle der vollständigen Übernahme des Namens und der Anschrift des Widerrufsadressaten aus der Belehrung schon aus diesem Grunde nicht gegen sich gelten lassen (so auch Senat, Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16).

d) Auch die - einmalige - Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" vor Nennung der alternativen Möglichkeit, den Widerruf auch per E-Mail an die Beklagte zu versenden, stellt unter Berücksichtigung der Überschrift und des Kontextes ein unschädliches redaktionelles Versehen dar. Mit Rücksicht darauf, dass sich der gesamte Text mit dem Widerruf befasst, das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt und ausdrücklich auch Gegenstand der Zwischenüberschrift ("Adressat des Widerrufs") über der fraglichen Passage sowie des dem fraglichen Satz vorhergehenden Satzes ("Der Widerruf ist zu richten an ...") und der E-Mail-Adresse ("Widerruf@A.de") ist, besteht keine Gefahr, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht (BGH, Urteil vom 16.10.2018 - XI ZR 370/17, zitiert nach juris Rn. 8; OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2015 - 13 U 168/14, zitiert nach juris Rn. 6; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 27).

e) Nicht zu beanstanden ist ferner die Belehrung über die Widerrufsfolgen.

aa) Die Belehrung verweist eingangs zutreffend darauf, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind. Dass später nur in Bezug auf die Verpflichtung des Darlehensnehmers zur Rückzahlung von der 30-Tages-Frist die Rede ist, stellt die Ordnungsmäßigkeit der Belehrung nicht infrage. Es bestand keine Verpflichtung, die Belehrung im Hinblick auf die Beschreibung der Rechte des Darlehensnehmer und die Rechte des Darlehensgebers einheitlich auszugestalten. Der Zweck der Belehrung, den Verbraucher zur Ausübung seines Widerrufsrechts in die Lage zu versetzen, indem er darüber informiert wird, dass und wie er seine auf den Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung widerrufen kann, wird auch ohne Angabe der 30-Tages-Frist erfüllt. Hinsichtlich seiner eigenen Pflichten war der Verbraucher durch die Widerrufsbelehrung unmittelbar vorgewarnt, hinsichtlich seiner Rechte bestand eine klare Regelung - dem Grunde nach durch Satz 1 der Belehrung über die Widerrufsfolgen und zur Frist für die Leistung der Beklagten durch das Gesetz gemäß § 286 Abs. 3 BGB. Der Umstand, dass in der Belehrung kein Hinweis auf die Zahlungsfrist der Gegenseite erfolgte, war demgemäß nicht geeignet, den Verbraucher von der Ausübung des Widerrufs abzuhalten (OLG Köln, Beschluss vom 24.02.2016 - 13 U 84/15, VuR 2016, 426-430, zitiert nach juris Rn. 70 ff.; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 29/16, zitiert nach juris Rn. 28). Aufgrund des Hinweises darauf, dass die "beiderseits" empfangenen Leistungen zurückzugewähren sind, wurde im Übrigen hinreichend verdeutlicht, dass in der Folge nicht sämtliche Rechtsfolgen im Einzelnen dargestellt werden, und insbesondere nicht der irreführende Eindruck erweckt, die Beklagte dürfe die ihr möglicherweise bereits zum Teil zugeflossenen Zins- und Tilgungsleistungen des Verbrauchers behalten (vgl. BGH, Beschluss vom 04.12.2018 - XI ZR 46/18, zitiert nach Rn. 10).

bb) Nichts anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerinnen daraus, dass die Formulierung "Dies kann dazu führen, dass der Darlehensnehmer die vertraglichen Zahlungsverpflichtungen für den Zeitraum bis zum Widerruf gleichwohl erfüllen muss" ausweislich Gestaltungshinweis 6 des Musters in Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV in der vom 01.04.2008 bis zum 03.08.2009 geltenden Fassung für den Fall des Vorliegens eines Fernabsatzgeschäfts vorgesehen war. Im Übrigen hat der Bundesgerichtshof eine insoweit identische Belehrung bei identischem Sachverhalt (Präsenzgeschäft im gleichen maßgeblichen Zeitraum) ausdrücklich für ordnungsgemäß erachtet (BGH, Urteil vom 20.02.2018 - XI ZR 127/16, zitiert nach juris Rn. 15).

f) Auch der Passus zu verbundenen Geschäften - obwohl ein solches nicht vorlag - führt im Ergebnis nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung.

aa) Formularverträge müssen für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Beschluss vom 24.01.2017 - XI ZR 66/16, zitiert nach juris Rn. 9 mwN). Eine Widerrufsbelehrung ist deshalb nicht generell unwirksam, weil sie Elemente zu finanzierten Geschäften enthält, zu deren Aufnahme der Unternehmer nicht verpflichtet ist (BGH, wie vor). Auch der Gestaltungshinweis (9) der Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen Fassung vom 02.12.2004 sah den nur fakultativen Wegfall der nachfolgenden Hinweise für finanzierte Geschäfte vor, wenn ein verbundener Vertrag nicht vorlag (BGH, aaO, Rn. 10 - dort zur späteren Fassung der BGB-InfoV vom 29.07.2009). Daher ist die Aufnahme dieses Teils der Belehrung nicht schon per se unzulässig.

bb) Die Belehrung ist vorliegend auch inhaltlich nicht zu beanstanden. Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 23.06.2009 (XI ZR 156/08, zitiert nach juris) eine Belehrung als fehlerhaft angesehen, in der im Passus zu verbundenen Geschäften - wie hier - die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB und damit die Information, dass der Verbraucher bei einem wirksamen Widerruf des finanzierten Geschäfts auch an den mit diesem verbundenen Darlehensvertrag nicht mehr gebunden ist, nicht erwähnt wird (BGH, aaO, Rn. 21). Ohne einen Hinweis auf diese Erstreckungswirkung wird - so der Bundesgerichtshof - bei dem Verbraucher angesichts des weiteren Inhalts der Belehrung ein Fehlverständnis geweckt, weil insbesondere durch die zusätzliche Belehrung in Satz 4 über die Umdeutung der Widerrufserklärung nahegelegt wird, dass selbst der gegenüber dem Darlehensgeber erklärte Widerruf des Darlehensvertrages unter Umständen ausschließlich zur Unwirksamkeit des finanzierten Vertrags führen, nicht aber die Bindung an den Darlehensvertrag beseitigen könnte (BGH, wie vor). Der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs zugrunde liegende Sachverhalt ist mit dem vorliegenden Fall jedoch nicht vergleichbar. Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Wirksamkeit eines vom Verbraucher mit der Bank zur Finanzierung einer Immobilienfondsbeteiligung geschlossenen Darlehensvertrages zu befassen, wobei es sich bei dem Fondsbeitritt und dem zu seiner Finanzierung geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrag um verbundene Verträge im Sinne von § 358 BGB handelte (BGH, aaO, Rn. 13). Im vorliegenden Fall liegt jedoch nicht nur unstreitig und evident tatsächlich kein verbundenes Geschäft vor, sondern ist in der Widerrufsbelehrung selbst - und damit auch nach den Vorgaben der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes in zu berücksichtigender (Text-)Form (vgl. BGH, Urteil vom 21.11.2017 - XI ZR 106/16, zitiert nach juris Rn. 14) - in Fettdruck hervorgehoben, dass die Belehrung insoweit nur als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft, dessen Voraussetzungen ebenfalls in Fettdruck hervorgehoben und zutreffend dargestellt werden, vorliegt. Daher kann der Hinweis, den der Bundesgerichtshof im dortigen Kontext verbundener Verträge als irreführend angesehen hat, hier schon von vornherein objektiv nicht als geeignet angesehen werden, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (zu diesem Maßstab vgl. BGH, Urteil vom 12.07.2016 - XI ZR 564/15, zitiert nach juris Rn. 26). Der angemessen aufmerksame und die Belehrung sorgfältig durchlesende Verbraucher, auf den nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abzustellen ist (vgl. BGH, Urteil vom 23.02.2016 - XI ZR 549/14, zitiert nach juris Rn. 23 f.), nimmt diesen Hinweis vielmehr zur Kenntnis und zum Anlass, den folgenden Abschnitt nur dann als relevant zu betrachten, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt. Dies ist jedoch - wie ausgeführt - vorliegend unstreitig und evident nicht der Fall.

cc) Soweit die vorliegende Belehrung zu verbundenen Geschäften bezüglich der Bezeichnung desjenigen, an den sich der Darlehensnehmer bei Rückabwicklung des verbundenen Geschäfts zu halten habe, darauf hinweist, dass sich der Darlehensnehmer "auch an die A halten" kann, wird der Verbraucher zwar unzutreffend informiert, weil sich der Darlehensnehmer im Falle des verbundenen Geschäfts tatsächlich im Rahmen der Rückabwicklung beider Verträge hinsichtlich sämtlicher Ansprüche ausschließlich dem Darlehensgeber als Gläubiger und Schuldner gegenüber sieht, der an Stelle des Unternehmers in das Abwicklungsverhältnis eingetreten ist (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10.03.2009 - XI ZR 33/08, zitiert nach juris Rn. 26). Dies führt jedoch ebenfalls nicht dazu, dass eine entsprechende Belehrung zu beanstanden wäre (vgl. zu einer gleichlautenden Formulierung etwa BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 381/16, zitiert nach juris Rn. 16), was sich wiederum daraus ergibt, dass sich der Hinweis in einem hier ersichtlich nicht einschlägigen Abschnitt, für den eine entsprechende Belehrung gerade nicht erteilt werden sollte, befindet (vgl. zur Relevanz der konkreten Vertragsgestaltung auch BGH, Urteil vom 18.03.2014 - II ZR 109/13, zitiert nach juris Rn. 11).

g) Die Verständlichkeit und Deutlichkeit der Belehrung wird auch nicht dadurch infrage gestellt, dass im Anschluss an die Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Verbindlichkeit dieses Antrages/Bindefrist" eine Befristung der Bindung der Kläger an ihr Angebot vereinbart worden ist.

Die Regelung einer Bindungsfrist ist nicht geeignet, Verwirrung zur Frage der Widerrufsfrist aufkommen zu lassen. Die Ausführungen stehen am Ende des Darlehensantrags und sind ohne weiteres erkennbar kein Bestandteil der auf den beiden vorherigen Seiten erteilten Widerrufsbelehrung. Sie sind auch inhaltlich nicht geeignet, bei dem Darlehensnehmer falsche Vorstellungen über den Lauf der gesondert geregelten Widerrufsfrist zu erwecken (OLG Köln, OLG Köln, Urteil vom 31.01.2019 - 12 U 191/16, Rn. 38 - 39, juris; Urteil vom 09.03.2017 - 12 U 98/16; Beschluss vom 27.08.2018 - 12 U 46/18, juris, Rn. 10-13; Beschluss vom 27.04.2016 - 13 U 186/15; Beschluss vom 06.03.2017 - 12 U 182/16, Beschluss vom 30.09.2015 - 13 W 33/15, zitiert nach juris Rn. 7; Hinweisbeschluss vom 30.03.2017 - 12 U 134/16). Ersichtlich wird damit eine von der Widerrufsfrist unabhängige Frage geregelt, indem die Vertragsparteien von der in den §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Möglichkeit Gebrauch machten, den Anbietenden nur für eine begrenzte Zeit an seine Offerte zu binden. Der Formulierung ist deutlich zu entnehmen, dass der Regelungsgehalt der Bindungsfrist mit Annahme durch die Bank endet, wogegen die Widerrufsbelehrung in verständlicher Weise klarstellt, dass die Widerrufsfrist erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen beginnen kann.

Die Vereinbarung einer Bindungsfrist dient klarstellend grundsätzlich den Interessen beider Vertragsteile, im Antragsverfahren allerdings vorwiegend dem Interesse des offerierenden Verbrauchers. Mit einer solchen Regelung machen die Parteien Gebrauch von ihrer nach §§ 145, 148, 149 BGB vom Gesetz vorausgesetzten und anerkannten Regelungskompetenz. Soweit vertreten wird, die Wahrnehmung dieser Regelungsmöglichkeit sei verwirrend (so LG Hamburg, Urteil vom 19.09.2016 - 325 O 42/16, zitiert nach juris Rn. 23-26), wird hierbei übersehen, dass dies darauf hinausliefe, dass in Verbraucherverträgen mit Widerrufsrecht keine Möglichkeit bestünde, von der nach §§ 145, 148, 149 BGB eingeräumten Befugnis einer Bindungsfristvereinbarung Gebrauch zu machen, was ersichtlich nach Wortlaut, Systematik und Gesetzesziel kein vertretbares Auslegungsergebnis darstellen kann (im Ergebnis wie hier daher auch LG Hamburg, Urteile vom 21.04.2017 - 330 O 69/16, zitiert nach juris Rn. 20 und vom 21.06.2017 - 329 O 264/16, zitiert nach juris Rn. 21).

h) Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation steht es schließlich auch nicht entgegen, dass die Finanzierungsbedingungen unter Zif. 31 ein Aufrechnungsverbot enthalten, welches wegen seiner offenen Formulierung als unwirksam zu bewerten sein könnte (vgl. BGH, Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, zitiert nach juris Rn. 19). Eine für sich betrachtet gesetzeskonforme Widerrufsbelehrung ist nicht deshalb als undeutlich oder verwirrend zu bewerten, weil die Vertragsunterlagen an anderer, drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle eine inhaltlich nicht ordnungsgemäße Formulierung enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 25), weshalb eine etwaige Unwirksamkeit des Aufrechnungsverbotes keine Auswirkung auf die Ordnungsgemäßheit der Belehrung haben kann (so auch OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.06.2018 - 6 U 245/17, zitiert nach juris Rn. 15; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019 - 12 U 90/18, zitiert nach juris Rn. 23-27; Beschluss vom 18.10.2018, 4 U 90/18, zitiert nach juris Rn. 8).

Der BGH hat sich demgemäß richtigerweise dazu entschieden, der Problematik, dass die Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis von einem Widerruf abhalten könnte, dadurch zu begegnen, dass das Aufrechnungsverbot unter Umständen als unwirksam zu bewerten ist, ohne aber eine diesbezügliche Belehrungspflicht zu postulieren bzw. bei einem unterlassenen Hinweis auf die Unwirksamkeit eines Aufrechnungsverbotes einen Belehrungsfehler anzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 25.04.2017 - XI ZR 108/16, zitiert nach juris Rn. 20-22), was allerdings bei Zugrundelegung der Rechtsansicht der Klägerinnen die Konsequenz hätte sein müssen (OLG Stuttgart, a.a.O., Rn. 17).

2.

Die Voraussetzungen einer Verwirkung des Widerrufsrechts sieht der Senat bei der vorliegend festzustellenden Rückführung nach Ablauf der Zinsbindungsfrist kurz vor dem Termin zur Berufungsverhandlung unter Abwägung aller relevanten Umstände dieses Einzelfalles als nicht gegeben an. Die Frage würde nach Maßgabe der vorstehenden Ausführungen zur Unwirksamkeit des Widerrufs aber auch dahinstehen können.

3.

Mit dem zuletzt gestellten Antrag zu 2. hat die Berufung ebenfalls keinen Erfolg. Ein Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten kann sich weder aus § 280 BGB (vgl. BGH, Urteil vom 19.09.2017 - XI ZR 523/15, zitiert nach juris Rn. 22) noch aus § 286 BGB ergeben. Die Voraussetzungen eines Verzögerungsschadens (vgl. BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/17, zitiert nach juris Rn. 23 ff.; Urteil vom 14.03.2017 - XI ZR 442/16, zitiert nach juris Rn. 29) liegen - unbeschadet der Unwirksamkeit des Widerrufs - angesichts der mit dem Widerrufsschreiben lediglich erklärten Aufforderung zur Abrechnung (s. Anlage K2) nicht vor.

4.

Die einseitig gebliebenen (Teil-)Erledigungserklärungen der Klägerinnen einschließlich der ebenfalls als Teilerledigungserklärung zu behandelnden Erklärung, der ursprüngliche Klageantrag zu 4. sei in dem zuletzt gestellten Antrag zu 2. aufgegangen, waren entsprechend dem insoweit gestellten Hilfsantrag als Antrag auf Feststellung der Teilerledigung zu behandeln. Dieser Antrag ist unproblematisch zulässig. Er hat in der Sache aber keinen Erfolg, weil ein Fall der Teilerledigung nicht vorliegt. Die Erledigung eines Sachantrages setzt voraus, dass er ursprünglich zulässig und begründet gewesen ist. Daran fehlt es.

Die in der Berufungsbegründung formulierten Klageanträge zu 2. und 4. waren von Anfang an unzulässig. Das ergibt sich hinsichtlich des auf Feststellung eines Negativsaldos gerichteten Antrages zu 2. daraus, dass die Beklagte sich des dort bezeichneten Anspruchs nicht berühmt hat - auch konnte der Antrag nicht dahin ausgelegt werden, er richte sich auf die Feststellung, ab dem Widerruf keine vertraglichen Leistungen mehr zu schulden, da ein solcher Antrag bereits zu Zif. 1. ausdrücklich formuliert worden war (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, zitiert nach juris Rn. 14-17; vom 24.01.2017 - XI ZR 183/15, zitiert nach Rn. 16; vom 04.07.2017 - XI ZR 741/16, zitiert nach juris; vom 09.01.2018, XI ZR 402/16, zitiert nach juris Rn. 14).

Auch der auf Feststellung des Annahmeverzugs gerichtete Antrag zu 4. war unzulässig, weil es sich beim Annahmeverzug nicht um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handelt und der Ausnahmefall der Beantragung einer Verurteilung Zugum-Zug nicht vorlag (vgl. BGH, Urteil vom 31.05.2000 - XII ZR 41/98, juris-Rn. 22 ff.).

Dementsprechend war auch der erste Hilfsantrag insoweit unzulässig, als mit ihm ebenfalls die Feststellung von Annahmeverzug begehrt wurde.

Im Übrigen waren die für erledigt erklärten Anträge zulässig, aber unbegründet. Dies ergibt sich daraus, dass der von den Klägerinnen erklärte Widerruf, aus dem sie ihre Ansprüche herleiten, aus den unter Zif. 1 dargestellten Gründen als unwirksam zu bewerten ist.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf folgenden Erwägungen (§§ 39 Abs. 1, 40, 43, 45 Abs. 1 Satz 3, 47, 63 Abs. 2 Satz 1 GKG):

- bis zum 21.11.2018: Zins- und Tilgungsleistungen bis Widerruf zuzüglich Nennwert der Grundschuld;

- ab dem 22.11.2018: 19.651,15 € zuzüglich des Kosteninteresses (vgl. MünchKommZPO/Schulz, 5. Aufl., § 91a Rn. 88 mwN) bezüglich der einseitig für erledigt erklärten Anträge auf Erteilung einer löschungsfähigen Quittung und auf (negative) Feststellung des zum Stichtag zu zahlenden Höchstbetrags.

IV.

Die Zulassung der Revision beruht auf der Annahme grundsätzlicher Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).

Die Frage, ob eine Widerrufsbelehrung, in der im Passus zu verbundenen Geschäften die in § 358 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelte Verweisung auf § 358 Abs. 1 BGB nicht erwähnt wird, auch in einem Fall wie dem vorliegenden als fehlerhaft anzusehen ist, erscheint vor dem Hintergrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23.06.2009 - XI ZR 156/08, klärungsbedürftig. Während etwa die Oberlandesgerichte München (Entscheidung vom 09.11.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 43 iVm der Verfügung vom 30.04.2015 - 19 U 4833/14, zitiert nach juris Rn. 17) und Hamburg (Urteil vom 10.02.2016 - 13 U 139/15, zitiert nach juris Rn. 18) davon ausgehen, dass eine vorsorglich erteilte Belehrung inhaltlich insgesamt zutreffend sein muss, beurteilt der erkennende Senat dies vorliegend aus den oben unter II. näher ausgeführten Gründen etwas differenzierter. In der Überzeugung von der Richtigkeit dieses Ansatzes sieht sich der Senat überdies dadurch bestärkt, dass auch der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in seinem Urteil vom 28.11.2017 (XI ZR 432/16, zitiert nach juris) eine Belehrung zu den Folgen des Widerrufs beim verbundenen Geschäft nicht beanstandet hat, obwohl diese zu der Frage, an wen sich der Darlehensnehmer im Falle des Widerrufs zu halten hat - wie im Übrigen vorliegend auch - von der damals geltenden Rechtslage abwich.

Ferner besteht grundsätzliche Bedeutung zu der Frage, ob die Formulierung "jedoch nicht vor dem Tag des Vertragsabschlusses" außerhalb von Fernabsatzgeschäften als Verunklarung der Belehrung zum Fristbeginn (vgl. BGH, Urteil vom 10.10.2017 - XI ZR 443/16, zitiert nach juris Rn. 24; Beschluss vom 26.06.2018 - XI ZR 141/17, zitiert nach juris Rn. 14) bewertet werden kann, wenn durch die Information, dass die Frist mit Erhalt des Angebots (oder des Vertrages, ggf. in Abschrift etc.) "mit der Annahmeerklärung der Bank" zu laufen beginnt, jeglicher Unklarheit über den Tag des Vertragsschlusses vorgebeugt wird.

Am 29.04.2019 erging folgender Berichtigungsbeschluss:

Gemäß § 319 Abs. 1 ZPO wird der Tatbestand des Urteils vom 21.03.2019 - 12 U 68/18 - wegen dreier Schreibfehler dahingehend berichtigt, dass es auf S. 4 im 2. Absatz "Sache" heißt statt "Sacge" (1. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz), "Dies gilt nicht, wenn..." statt "Dies gilt nichtm wenn" (3. Zeile nach dem fettgedruckten Absatz) und im 4. Absatz "Bindungsfrist" statt "Bindefrist" (fettgedruckte Zwischenüberschrift). Im Übrigen wird der Berichtigungsantrag der Beklagten vom 26.03.2019 zurückgewiesen, denn der dritte Spiegelstrich der auf S. 3 des Urteils wiedergegebenen Widerrufsbelehrung lautet ausweislich Anlage K1 (Kopie der Widerrufsbelehrung) tatsächlich "und die Informationen" statt, wie von der Beklagten vorgebracht, "und die Information"; ebenso wenig ist auf Anlage K1 ein Fettdruck der Konjunktion "und" erkennbar.