LG Münster, Urteil vom 03.05.2019 - 115 O 198/17
Fundstelle
openJur 2019, 28144
  • Rkr:
Tenor

Es wird festgestellt, dass die Beklagte aus dem Versicherungsvertrag "X" Nr. ... verpflichtet ist, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von monatlich 3.630,17 EUR, beginnend ab dem 01.12.2018 bis zum 01.11.2023 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 66 % und die Beklagte zu 34 %.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der vorliegenden Klage zum einen die Feststellung, dass die Beklagte zur Zahlung künftiger Versicherungsleistungen in Form vertragswertunabhängiger regelmäßiger Auszahlungen aus einem mit dieser geschlossenen Lebensversicherungsvertrag verpflichtet ist, und zum anderen die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, zur Erbringung dieser Auszahlungen "Poolanteile" einzulösen.

Die Klägerin beantragte bei der Beklagten, einem britischen Versicherungsunternehmen, bis zum 31.12.2015 unter der Bezeichnung "D Ltd." firmierend, mit Antragsformular vom 30.11.1999 nach vorheriger Beratung durch den Versicherungsmakler, den Zeugen C, den Abschluss eines Kapitallebensversicherungsvertrags "X" (vgl. Anl. K 1, Bl. 13 ff. d.A.). Diesen Vertrag policierte die Beklagte unter der Versicherungsschein-Nr. ... (vgl. Anl. K 2, Bl. 17 ff. d.A.). Versicherungsbeginn war der 19.01.2000; der Vertrag endet nach 24-jähriger Vertragslaufzeit am 19.01.2024.

Der im Versicherungsschein vorgesehenen Verpflichtung zu jährlichen Prämienzahlungen von 38.356,00 DM (= 19.611,11 EUR) über einen Zeitraum von acht Jahren ist die Klägerin unstreitig nachgekommen; sie leistete Prämienzahlungen in Höhe von insgesamt 156.888,00 EUR.

In dem Versicherungsschein sind von der Beklagten zu leistende "regelmäßige Auszahlungen" in Höhe von monatlich 7.100,00 DM (= 3.630,17 EUR) in dem Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.11.2023 vorgesehen. Der Versicherungsschein selbst enthält keine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten bzw. einen ausdrücklichen Hinweis auf das Vorliegen zusätzlicher Voraussetzungen zur Erfüllung der regelmäßigen Auszahlungen. Der Versicherungsschein enthält auf S. 1 lediglich den folgenden Hinweis:

"Ausgestellt von D N Limited vorbehaltlich der in diesem Versicherungsschein und in den Policenbedingungen enthaltenen Einzelheiten."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den als Anl. K 2 zur Akte gereichten Versicherungsschein Bezug genommen (vgl. Anl. K 2, Bl. 17 ff. d.A.).

In den Policenbedingungen, deren Erhalt und Übergabe an die Klägerin vor Antragstellung zwischen den Parteien streitig sind, heißt es in Ziff. 9 unter der Überschrift "Auszahlung und Rückgabe" u.a.:

"9.1 Auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers nimmt D N einige oder alle dem Vertrag zugeteilten Anteile zurück und zahlt einen Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswertes, vorbehaltlich folgender Bedingungen:

[...]

9.1.2 Für regelmäßige (und einmalige) Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, wird der Rücknahmewert der einzulösenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt. Bei allen anderen Auszahlungen wird der Rücknahmepreis der Anteile auf Vorwärtsberechnungsbasis ermittelt.

9.1.3 Bei einer nicht bereits im Antrag beantragen Auszahlung reduziert sich die Standard-Todesfallleistung um den ausgezahlten Betrag."

In den unter Ziff. 2 der Policenbedingungen enthaltenen "Begriffserklärungen" heißt es u.a. wie folgt:

"2.1 Die folgenden Begriffe haben in diesen Policenbedingungen und im Versicherungsschein folgende Bedeutung(en):

"Anteil" ein Anteil am Pool.

"Anteilswert" der jeweilige Rücknahmewert der von Zeit zu Zeit einem Vertrag zugeteilten Anteile an einem Pool, die eingelöst werden sollen [...]

"Auszahlung" die Einlösung von Anteilen von D N.

"Regelmäßige Auszahlungen" durch Einlösung einer entsprechenden Anzahl von Anteilen erfolgende Auszahlungen in monatlichen, vierteljährlichen, halbjährlichen oder jährlichen Abständen.

"Rückgabe des Vertrags" die Einlösung aller einem Vertrag zugeteilten Anteile, die zur Auflösung des Vertrags führt.

"Einmalige Auszahlungen" einzelne Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen.

[...]"

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die als Anl. B 2 zur Gerichtsakte gereichten Policenbedingungen Bezug genommen (Anl. B 2, Anlagenband).

Auf S. 3 des von der Klägerin unterzeichneten und als Anl. K 1 zur Gerichtsakte gereichten Antragsformulars (vgl. Anl. K 1, Bl. 12 ff. d.A.) heißt es ebenfalls unter der Rubrik "H. Auszahlungen":

"Bitte beachten Sie die Hinweise zu Auszahlungen in den vorstehenden ‚Wichtigen Hinweisen‘ und in den Policenbedingungen."

Unter der Überschrift "L. Unterschriften" wies die Beklagte in Fettdruck auf Folgendes hin:

"Bevor Sie diesen Antrag unterschreiben, lesen Sie bitte im Anhang die Schlußerklärung des/der Antragstellers/Antragstellerin und der versicherten Person(en). Diese Erklärung enthält die Ermächtigung zur Entbindung von der Schweigepflicht auch hinsichtlich Datenverarbeitung. Dies ist ein wichtiger Bestandteil des Versicherungsvertrags. Diese Schlusserklärung wird durch Ihre Unterschrift zum Bestandteil des Vertrags."

Auf S. 5 des Antragsformulars heißt es unter der Rubrik "N. Erklärung des Antragstellers":

"Ich/wir bin/sind mir/uns bewußt, dass sämtliche Einlösungen von Anteilen den Policenbedingungen entsprechend erfolgen und daß der tatsächlich meinem/unserem Vertrag entnommene Betrag höher sein kann, als der gewünschte Auszahlungsbetrag, damit eventuelle Auszahlungsgebühren gedeckt werden könne."

Zugleich bestätigte die Klägerin letztlich mit ihrer Unterschrift auf S. 3 des Formulars, die Policenbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten zu haben. Insoweit heißt es unter "N. Erklärung des Antragstellers" ebenfalls:

"Ich/wir bestätige(n), daß ich/wir die Policenbedingungen und die Verbraucherinformationen erhalten habe(n)."

Unter der Überschrift "O. Erklärungen des Versicherten" heißt es weiter:

"Ich/wir erkläre(n) hiermit, daß ich/wir "die ‚Wichtigen Hinweise‘ in diesem Antragsformular gelesen und verstanden habe(n) (...). "

In den auf S. 1 des Antragsformulars abgedruckten "Wichtigen Hinweise" heißt es wiederum:

"Ausführlichere Informationen zum Vertrag finden Sie in den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation."

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf das Antragsformular Bezug genommen (vgl. Anl. K 1, Bl. 12 ff. d.A.).

Unter Ziff. 1 "Kurzporträt - X Kapitallebensversicherung" der von der Beklagten als Anl. B 3 zur Gerichtsakte gereichten Verbraucherinformation zur Kapitallebensversicherung "X" (Anl. B 3, Anlagenband) heißt es u.a.:

"[...] Sowohl beim X Classic Plan und X Choice Account handelt es sich um anteilsgebundene Lebensversicherungsverträge mit fester Laufzeit.

[...]

Bei einem anteilsgebundenen Vertrag erwerben Sie mit Ihren Beiträgen Anteile an einem Pool mit garantiertem Wertzuwachs, die dem Vertrag zugeteilt werden. Der Wert des Vertrags hängt von dem Preis und der Anzahl der zugeteilten Anteile ab.

Jeder Vertrag hat eine feste Laufzeit. Ihre Wahl der Laufzeit hängt vom gewählten Pool ab. Sobald der Vertrag abläuft, wird Ihnen der Wert Ihres Vertrages ausgezahlt."

Unter Ziff. 10 "Auszahlungen" heißt in den Verbraucherinformation auszugsweise wie folgt:

"10.1 Bei Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen

Falls Sie - vorbehaltlich Verfügbarkeit in dem von Ihnen gewählten Pool - in Ihrem ursprünglichen Antrag Auszahlungen beantragen, werden diese in Ihrem Versicherungsschein angegeben. Anteile in Pools mit garantiertem Wertzuwachs werden zum Rücknahmepreis eingelöst und es kommt an den im Versicherungsschein angegeben Daten möglicherweise zu einem Fälligkeitsbonus für diese Anteile. Die Standard-Todesfallleistung bleibt unverändert.

10.2 Nach Vertragsbeginn beantragte Auszahlungen

Werden Auszahlungen nach Vertragsbeginn beantragt, kann eventuell auch folgendes zutreffen:

[...]

Ziff. 14. Wichtige Hinweise

Ziff. 14.1 Die Angaben in dieser Verbraucherinformation sind lediglich als allgemeine Hinweise gedacht. Ausführliche Einzelheiten über die für die Verträge geltenden Bedingungen und Ausschlüsse sind in den Policenbedingungen enthalten.

[...]"

Die Lebensversicherung "X Kapitallebensversicherung" ist nach dem britischen "With-Proftis"- Modell konzipiert, bei dem die Auszahlungen von der Wertentwicklung des eingezahlten Kapitals abhängen sollen. Dem Versicherungsnehmer werden nach Zahlung der Prämien Anteile an einem "Pool" zugewiesen, der wiederum das Kapital in Aktien und Investmentfondsanteile sowie andere Vermögenswerte investiert. Die Beklagte weist dem Pool jedes Jahr einen deklarierten Wertzuwachs zu. Nach Ziff. 5.1.1 der Verbraucherinformation garantiert die Beklagte dem Versicherungsnehmer, dass der Preis der Anteile niemals fällt und dass der Anteilspreis am Ende der betreffenden Vertragslaufzeit der höchste bis zu diesem Zeitpunkt ist. Der in der Police genannte Pool "DM Pool (Serie II)" wird heute als "Euro-Pool (Serie II)" bezeichnet.

Die vom Versicherungsnehmer beantragten Auszahlungen sollen dabei aus dem Vertragswert der Versicherung erbracht werden, der dem Produkt von Anteilspreis und Anteilsanzahl entspricht. Für die beantragten Auszahlungen sollen entsprechende Anteile von Poolteilen des Versicherungsnehmers eingelöst werden, d.h. die Auszahlungen werden letztlich nur durch die Einlösung von Anteilen realisiert.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die im Versicherungsschein festgesetzten monatlichen Auszahlungen in Höhe von 3.630,17 EUR beginnend ab dem 01.10.2017 bis zum 01.11.2023 vorbehaltlos zustünden und die Beklagte unbeschränkt leistungspflichtig bis zum vereinbarten Ende sei.

Diese garantierten monatlichen Auszahlungen stellten eine originäre und vertragswertunabhängige Versicherungsleistung der Beklagten dar. Eine Einschränkung der Leistungspflicht der Beklagten nur für den Fall, dass in der Versicherung eine hinreichende Anzahl von Anteilen enthalten sei, sei weder im Versicherungsschein noch im Versicherungsantrag enthalten. Die im Versicherungsantrag aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen dürften auch nicht durch eine Auflösung der Anteile erfolgen. Die von der Beklagten angebotenen Auszahlungen während der Laufzeit stellten aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nur eine Abschöpfung der von der Beklagten garantierten Renditen dar, nicht aber eine Auszahlung aus der Substanz des Vertrags unter Aufzehrung des Anlagebetrags.

Die Klägerin behauptet in diesem Zusammenhang, im individuellen Beratungsgespräch nicht von dem Zeugen C darüber aufgeklärt worden zu sein, dass die beantragten regelmäßigen monatlichen Auszahlungen unter einer Bedingung stünden bzw. von einer bestimmten Entwicklung abhängig seien und es sich insbesondere um vertragswertabhängige regelmäßige Auszahlungen handele. Der Berater habe sie nicht darauf hingewiesen, dass die bei Vertragsbeginn vereinbarten Auszahlungen nur gegen die Einlösung von Anteilen und damit abhängig von einem entsprechenden Vertragswert erfolgen sollen. Einen Hinweis darauf, dass keine Auszahlungen mehr erfolgten, wenn keine Anteile mehr vorhanden seien, habe es nicht gegeben. Sie, die Klägerin, habe aufgrund der individuellen Beratung vielmehr davon ausgehen dürfen, dass die Auszahlungen eine garantierte Versicherungsleistung der Beklagten darstellten, der garantierte Zins vorab abgeschöpft werde und sie die Auszahlungen in jedem Fall erhalte. Sie habe hingegen nicht damit gerechnet und damit rechnen müssen, dass die policierten Auszahlungen durch Anteilsauflösung erfolgen und damit dem Vertragswert entnommen würden und es u.U. dazu kommen könne, dass die Auszahlungen den Vertragswert im Extremfall vollkommen ausschöpften und sie bei Ablauf der Lebensversicherung überhaupt keine Zahlung mehr erhalte.

Mangels ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Zeugen C sei der Vertrag - so die Klägerin - gerade nicht mit dem von der Beklagten unterstellten Inhalt zustande gekommen.

Die Klägerin vertritt zudem die Ansicht, dass die Policenbedingungen der Beklagten, deren Erhalt bei Antragstellung sie ebenso wie den Erhalt der Verbraucherinformationen sowie der als Anl. B 1 vorgelegten Musterberechnung bestreitet, nicht wirksam einbezogen und zudem intransparent seien. Eine wirksame Einschränkung durch die Policenbedingungen in Form eines klaren Hinweises auf die zusätzlichen Voraussetzungen für eine Auszahlung sei nicht erfolgt. Die Regelung in Ziff. 9.1 der Policenbedingungen beziehe sich eindeutig auf einen schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers. Für diesen sei nicht ersichtlich, dass diese Klausel auch für die bereits mit dem Versicherungsantrag festgelegten Auszahlungen gelten solle. Die Rspr. des BGH zu der in den Lebensversicherungsverträgen "X Noble" enthaltenen Klausel sei aufgrund der Vergleichbarkeit der beiden Klauseln uneingeschränkt übertragbar. Auch der Vergleich mit einer Garantieverzinsung bei deutschen Lebensversicherern sowie die maßgebliche Sicht und das Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers würden dafür sprechen, dass sich die während der Laufzeit erfolgten Auszahlungen als Abschöpfung der garantierten Renditen und nicht als Eingriff in die Substanz des Vertrags durch Einlösung von Anteilen darstellten. Ein solches Verständnis könne allenfalls einer den durchschnittlichen Versicherungsnehmer überfordernden Gesamtschau entnommen werden.

Die von der Beklagten herangezogene Musterberechnung sei nicht Bestandteil der vertraglichen Vereinbarung.

Die Verbraucherinformationen seien ebenfalls nicht - auch nicht durch mündliche Vereinbarung - wirksam in den Versicherungsvertrag einbezogen worden; die Aufführung im Antragsformular unter den vorstehenden "Wichtigen Hinweisen" genüge nicht für eine Einbeziehung nach § 305 Abs. 2 BGB. Eine Einbeziehung sei auch nicht nach Ziff. 1.4 der Policenbedingungen erfolgt, da es sich insoweit um einen versteckten Hinweis ohne gestalterische Hervorhebung handele. Zudem seien die Verbraucherinformationen nach Ziff. 14.1 für den Inhalt des Vertrags ohnehin nicht maßgeblich.

Mit der den jetzigen Prozessbevollmächtigten der Beklagten spätestens am 29.01.2018 zugegangen Klage, die zunächst am 22.12.2017 an die in der Klageschrift irrtümlich als Prozessbevollmächtigte der Beklagten benannte Kanzlei M zugestellt und von diesen sodann an die jetzigen Prozessbevollmächtigten weitergeleitet worden war, beantragt die Klägerin,

1.

festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, regelmäßige Auszahlungen vorzunehmen wie im Versicherungsschein Nr. ... der bei der Beklagten abgeschlossenen Lebensversicherung "X" angegeben, nämlich in Höhe von 3.630,17 EUR monatlich beginnend ab dem 01.10.2017 bis zum 01.11.2023;

2.

festzustellen, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die Erbringung der regelmäßigen Auszahlungen gemäß Seite 6 des Versicherungsscheins mit der Versicherungs- Nr. ... Poolanteile einzulösen;

3.

die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.418,87 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte tritt dem Klagebegehren - soweit für die Entscheidung relevant - zusammengefasst wie folgt entgegen:

Die Beklagte ist der Ansicht, dass der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachte Feststellungsantrag bereits unzulässig sei, da vorliegend die Feststellung eines künftigen und damit nicht feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses begehrt werde. Denn die Entwicklung des Vertrags sowie die regelmäßigen Auszahlungen unter Anteilseinlösungen seien nicht absehbar. Zudem wandele sich der Leistungsanspruch im Todesfall sofort in einen Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung an den Begünstigten um. Der Anspruch auf Auszahlung der regelmäßigen Leistungen stehe daher in einem Alternativverhältnis zur Todesfallleistung, sodass bei einer Tenorierung im beantragten Umfang die Situation entstehen könne, dass eine Leistungspflicht der Beklagten festgestellt würde, die entweder niemals streitig war (weil bis zum Tode der Klägerin ausreichendes Kapital vorhanden gewesen sei) oder die bei Eintreten des Versicherungsfalls nicht mehr bestehe. Die Auszahlung sei daher nicht allein abhängig vom Zeitablauf und daher noch nicht entstanden.

Der Antrag zu Ziff. 1) sei jedenfalls unbegründet, da der Klägerin kein vertraglicher Anspruch auf vorbehaltlose und einschränkungslose Auszahlungen aus dem Vertrag zustehe. Die Parteien hätten sich bei Auslegung sämtlicher Regelungen und der Funktionsweise des streitgegenständlichen Kapitallebensversicherungsvertrags vom objektiven Empfängerhorizont gem. §§ 133, 157 BGB objektiv gerade nicht darauf geeinigt, dass regelmäßige monatliche Auszahlungen unabhängig vom verbleibenden Vertragswert geschuldet seien. Unabhängig davon stehe der Klägerin schon deshalb kein Anspruch auf Leistung ab dem 01.10.2017 zu, da sie, die Beklagte, ihren Zahlungspflichten - unstreitig - bis einschließlich 01.11.2018 nachgekommen sei.

Die von der Klägerin bei Vertragsbeginn beantragten regelmäßigen Auszahlungen seien im Versicherungsschein jeweils nur in Bezug auf die anfänglich gewünschte Auszahlungshöhe sowie den Auszahlungszeitraum wiedergegeben. Die Voraussetzungen und Folgen dieser Auszahlungen würden im Einzelnen jedoch erst in den jeweiligen Versicherungsunterlagen geregelt. Insbesondere sei der Klägerin danach nicht garantiert worden, dass der Vertragswert trotz regelmäßiger monatlicher Auszahlungen erhalten bleibe und die Auszahlungen unabhängig vom Vertragswert und der tatsächlichen Wertentwicklung vorgenommen würden. Eine dahingehende Einigung habe es nicht gegeben.

Aus den Policenbedingungen (dort insbesondere Ziff. 9), der Verbraucherinformation (dort Ziff. 1 - "Kurzportät", Ziff. 10 - "Auszahlungen"), der Musterberechnung sowie den der Klägerin übersandten Jahresberechnungen ergebe sich vielmehr eindeutig, dass der Versicherungsvertrag an Anteile gebunden sei und Auszahlungen nur durch die Einlösung von Anteilen realisiert werden könnten. Auch würden unter Ziff. 2.1 der Policenbedingungen z.B. die verwendeten Begriffe "anteilsgebunden", "Anteilswert", "Regelmäßige Auszahlungen" oder "Einlösung von Anteilen" näher erläutert.

Das von der Klägerin zugrunde gelegte Vertragsverständnis sei abwegig, insbesondere da die Primärpflicht der Beklagten als Versicherer in der Gewährung von Versicherungsschutz gegen Zahlung der Versicherungsprämie, nicht aber in der Rückzahlung der geleisteten Prämie oder der Zahlung einer vertragswertunabhängigen bestimmten Rendite liege.

Ein Verstoß der Policenbedingungen gegen das Transparenzgebot des § 307 BGB liege ebenfalls nicht vor. Die Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012 (z.B. Az.: IV ZR 164/11, Az.: IV ZR 122/11) ließen sich nicht auf den hiesigen Fall übertragen, da jenen Entscheidungen die Policenbedingungen für Policen des Typs "X Noble", nicht aber die hier streitgegenständliche Police des Typs "X Kapitallebensversicherung" zugrunde gelegen hätten. Die hier maßgeblichen Policenbedingungen würden sich indes vom Layout, Aufbau und Wortlaut deutlich von denjenigen unterscheiden, über die der BGH zu entscheiden hatte. Insbesondere würde in den vorliegenden Policenbedingungen unter Ziff. 9.1.2 und 9.1.3 eindeutig zwischen den im ursprünglichen Versicherungsantrag beantragten regelmäßigen Auszahlungen und den später beantragten regelmäßigen Auszahlungen unterschieden (Ziff. 9.1.2 und Ziff. 9.1.3). Dem Versicherungsnehmer werde gerade nicht suggeriert, dass die Einlösung von Anteilen nur bei nachträglichen Anträgen, nicht hingegen bei im ursprünglichen Antrag beantragten Auszahlungen erfolge. Die Regelungen stellten vielmehr eindeutig und transparent klar, dass auch die bei Vertragsbeginn beantragten Auszahlungen nur durch Einlösung von Anteilen erfolgen.

Der Klägerin seien - so die Behauptung der Beklagten - auch sämtliche Versicherungsbedingungen (Musterberechnung, Policenbedingungen, Verbraucherinformation, Poolinformation und Sonderbedingungen, vgl. Anl. B 1 - B 5, Anlagenband) im Rahmen des Beratungsgesprächs mit dem Versicherungsmakler, dem Zeugen C, als zusammenhängendes Geheft überreicht worden. Ferner sei mündlich auf deren Geltung hingewiesen worden.

Die Klägerin habe - so die Beklagte - den Vertrag auch subjektiv tatsächlich dahingehend verstanden, dass die regelmäßigen monatlichen Auszahlungen nur gegen Einlösung von Anteilen erfolgen würden, solange noch ein entsprechender Vertragswert vorhanden sei. Denn im Antragsformular sei die Klägerin mehrfach auf die Regelungen in den Policenbedingungen und Verbraucherinformationen hingewiesen worden. Durch ihre Unterschriften im Antragsformular unter "L. Unterschriften" sowie "N. Erklärungen Antragsteller" habe sie daher sowohl den Erhalt der Policenbedingungen als auch die Kenntnisnahme von den im Antragsformular enthaltenen "Wichtigen Hinweisen" bestätigt.

Die Beklagte behauptet ferner, dass die Klägerin durch den Versicherungsmakler C ausdrücklich über die Funktionsweise der regelmäßigen Auszahlungen aufgeklärt worden und sich bewusst gewesen sei, dass die regelmäßigen Auszahlungen nur gegen Einlösung von Anteilen erfolgen könnten. Auch der unverbindlichen Musterberechnung (Anl. B 1, Anlagenband), die eine Reihe von Hinweisen und Einschränkungen enthalte, lasse sich eine Kopplung der Auszahlungen an den Vertragswert entnehmen und zeige, dass der Policenwert kontinuierlich ab Beginn der regelmäßigen Auszahlungen sinke. Sie spreche als Indiz im Rahmen der vorzunehmenden Beweiswürdigung dafür, dass der Klägerin bewusst gewesen sei, dass Auszahlungen durch Einlösung von Anteilen erfolgten und nur so lange erbracht werden könnten, wie ausreichend Anteile vorhanden seien.

Der Antrag zu Ziff. 2) sei mangels Feststellungsinteresse ebenfalls unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Der Klägerin stehe kein Anspruch auf Schlusszahlung in bestimmter Höhe zu; sie habe keinen Anspruch darauf, dass für die Erbringung der regelmäßigen Anteile keine Anteile eingelöst würden. Die Nichteinlösung von Anteilen würden sonst i.E. dazu führen, dass die Klägerin zusätzlich zu den bereits geleisteten und noch zu leistenden regelmäßigen Auszahlungen - unabhängig vom ohnehin auszukehrenden aktuellen Rückgabewert - ihre gesamten eingezahlten Prämien im Wege einer Schlusszahlung/Ablaufleistung zurückerhielte. Etwas anderes ergebe sich auch nicht aus den Entscheidungen des BGH vom 11.07.2012. Der BGH unterscheide vielmehr ausdrücklich zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen einerseits und einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Überschussbeteiligung bei Ablauf der Lebensversicherung andererseits. Da die Überschussbeteiligung voraussetze, dass hinreichende Überschüsse bis zum Ablauf erwirtschaftet würden, könne erst bei Eintritt des Erlebensfalls festgestellt werden, ob und ggf. in welcher Höhe ein Anspruch bestehe. Aus diesen Ausführungen des BGH folge, dass eine Schlusszahlung nur nach Maßgabe dann noch vorhandener Vertragswerte vereinbart, mithin eine Einlösung von Poolanteilen zur Bewirkung der vereinbarten Auszahlungen erlaubt sei.

Der von der Klägerin mit dem Klageantrag zu Ziff. 2) geltend gemachte vertragliche Anspruch ergebe sich daher weder nach einer objektiven Auslegung des Vertragsinhalts noch sei eine von dem objektiven Verständnis abweichende Vereinbarung mit dem Zeugen C über einen solchen Zahlungsanspruch getroffen worden.

Das Gericht hat die Klägerin persönlich angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen C. Wegen des Ergebnisses der persönlichen Anhörung sowie der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 18.03.2019 verwiesen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die zwischen den Parteien gewechselten umfangreichen Schriftsätze und Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die überwiegend zulässige Klage ist teilweise begründet.

I.

Der mit dem Klageantrag zu Ziff. 1) geltend gemachte Feststellungsantrag ist überwiegend zulässig (1.) und in dem zulässigen Umfang auch begründet (2.)

1.

Der Klageantrag zu Ziff. 1) ist unzulässig, soweit die Feststellung einer Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung für den Zeitraum vom 01.10.2017 bis einschließlich 01.11.2018 begehrt wird. Da die Beklagte die monatlichen Auszahlungen für diesen Zeitraum bereits unstreitig geleistet hat, fehlt es insoweit an einem Feststellungsinteresse der Klägerin. Denn ein Interesse an einer dahingehenden Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, bereits geleistete Auszahlungen erneut leisten zu müssen, besteht angesichts der gem. § 362 BGB eingetretenen Erfüllung nicht.

Soweit die Klägerin aber die Feststellung einer Verpflichtung zur monatlichen Auszahlung über den vorgenannten Zeitraum hinaus begehrt wird, liegt das hierfür gem. § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse hingegen vor.

Das rechtliche Interesse an der alsbaldigen Feststellung setzt voraus, dass dem Recht oder der Rechtslage eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit droht und das Feststellungsurteil geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. BGH, Urt. vom 16.09.2008, Az.: VI ZR 244/07, NJW 2009, 751, 752). Eine Gefährdung besteht, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers ernstlich bestreitet (vgl. BGH, Urt. vom 07.02.1986, Az.: V ZR 201/84, NJW 1986, 2507).

Dies ist hier der Fall.

Die Beklagte bestreitet, zur Vornahme regelmäßiger Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen verpflichtet zu sein, und stellt sich demgegenüber auf den Standpunkt, nur so lange Auszahlungen vornehmen zu müssen, wie ausreichende Anteile der Klägerin im Pool vorhanden sind. Da die Beklagte somit bereits aktuell ihre Verpflichtung zu regelmäßigen Auszahlungen ohne Reduzierung von Anteilen bestreitet, hat die Klägerin an der alsbaldigen Feststellung einer vorbehaltlosen Zahlungspflicht ein rechtliches Interesse. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte die bisher beantragten Auszahlungen bis einschließlich November 2018 geleistet hat und bereit ist, diese auch weiterhin zu leisten, solange einlösbare Anteile vorhanden sind. Denn dem Recht der Klägerin droht insofern eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit, als die Beklagte eine - von der Klägerin angenommene - Verpflichtung zur vorbehaltlosen Zahlung gerade in Abrede stellt (so i.E. auch BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11, NJW 2012, 3647).

Soweit die Beklagte das Fehlen eines nach § 256 ZPO erforderlichen Feststellungsinteresses weiterhin darauf stützt, dass die Feststellung eines künftigen Rechtsverhältnisses begehrt werde und die Entwicklung des streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrags offen und zudem nicht absehbar sei, ob die regelmäßigen Auszahlungen unter Anteilseinlösungen möglich und noch genügend Poolanteile vorhanden seien, vermag dies nicht zu überzeugen. Die Beklagte verkennt in diesem Zusammenhang, dass es sich bei dem Feststellungsinteresse nach § 256 ZPO um eine sog. qualifizierte Prozessvoraussetzung bzw. doppelt relevante Tatsache handelt, die sowohl in der Zulässigkeit als auch in der Begründetheit einer Klage relevant ist. Für die Beurteilung der Zulässigkeit ist in diesen Fällen allein auf das Vorbringen der klagenden Partei abzustellen. Da es sich nach dem Klägervortrag bei den im Versicherungsantrag festgehaltenen regelmäßigen Auszahlungen um vertragswertunabhängige Auszahlungen handelt, stellt sich die von der Beklagten angeführte künftige Ungewissheit im Hinblick auf die Vertragsentwicklung aber nicht. Die Frage, ob der Klägerin tatsächlich nur ein Anspruch auf vertragswertabhängige regelmäßige Auszahlungen zusteht, ist erst im Rahmen der Begründetheit des Antrags relevant.

Auch der Umstand, dass es der Klägerin des mit zunehmender Prozessdauer einhergehenden zeitlichen Voranschreitens möglich gewesen ist, Ansprüche aus der Vergangenheit abschließend zu beziffern, führt nicht zum Wegfall des Feststellungsinteresses. Denn ist die Feststellungsklage - wie hier - einmal in zulässiger Weise erhoben worden, ist eine Klägerpartei nicht gehalten, zu einer entsprechenden Leistungsklage überzugehen, wenn und soweit der Anspruch bezifferbar geworden ist (BGH, Urt. vom 17.10.2003, Az.: V ZR 84/02, NJW-RR 2004, 79; vgl. LG Bremen, Urt. vom 06.06.2013, Az.: 2 O 2469/11 - juris).

Das von der Beklagten in diesem Zusammenhang weiter angeführte Alternativverhältnis zwischen Leistungsanspruch und Todesfallleistung sowie die Begründung, bei einer Tenorierung im beantragten Umfang bestehe die Gefahr bestehe, dass eine Leistungspflicht festgestellt werde, die bei Eintreten des Versicherungsfalls aufgrund der Umwandlung des Leistungsanspruchs in einen Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung an den Begünstigen nicht mehr bestehe, führt ebenfalls nicht zu einer abweichenden Beurteilung der Zulässigkeit des Feststellungsantrags. Zwar endet die Versicherung nach Ziff. 11.1 der Policenbedingungen mit Eintritt des Versicherungsfalls vorzeitig und der Leistungsanspruch wandelt sich um zu einem Anspruch auf Auszahlung der Todesfallleistung an den Begünstigten. Die Beklagte ist trotz einer Tenorierung im beantragen Umfang aber nicht schutzlos gestellt und zur Leistung der tenorierten monatlichen Auszahlungen bei Eintritt des Todesfalls verpflichtet. Denn steht dem Schuldner - wie hier - ein vertragliches Recht zu, die Leistung unter bestimmten Voraussetzungen zu kürzen oder abzulehnen, können entsprechende Änderungen ggf. im Wege der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO oder der Abänderungsklage nach § 323 ZPO geltend gemacht werden (vgl. BGH, Urt. vom 27.05.1987, Az.: IVa ZR 56/86, NJW-RR 1987, 1168).

Nach alledem ist die Zulässigkeit des Antrags zu Ziff. 1) überwiegend zu bejahen.

2.

Die Klage ist hinsichtlich des Klageantrags zu Ziff. 1) - soweit dieser zulässig ist (s.o.) - auch begründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten, dass diese die in dem Versicherungsschein Nr. ... der abgeschlossenen Lebensversicherung "X" versprochene Vertragsleistung in Form der regelmäßigen monatlichen Auszahlungen bis zum vertraglichen Ende am 01.12.2023 vorzunehmen hat.

Auf den Versicherungsvertrag ist nach Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 lit. a), Art. 8 EGVVG in der bis zum 17.12.2009 geltenden Fassung, Art. 27 EGBGB a.F. deutsches Recht anwendbar, da die Klägerin bei Abschluss des Vertrages ihren Sitz unstreitig in Deutschland hatte (Ziff. 13.7 lit. a) der Policenbedingungen).

Der Klägerin steht gem. § 1 S. 1 VVG, §§ 150 ff. VVG n.F. aus dem zwischen den Parteien geschlossenen Lebensversicherungsvertrag ein ungeschmälerter und vorbehaltloser, d.h. vertragswertunabhängiger Erfüllungsanspruch auf Versicherungsleistung in Höhe von ursprünglich 7.100,00 DM (= 3.630,17 EUR) monatlich bis zum 01.12.2013 zu.

Dieser individuell im Versicherungsantrag beantragte und auch im Versicherungsschein ausgewiesene Anspruch (a)) wurde weder durch die - nicht einbezogenen - Verbraucherinformationen (b)) noch durch die wirksam in den Vertrag einbezogenen, aber wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot insoweit gem. §§ 307 Abs. 1 S. 2, 306 BGB unwirksamen Policenbedingungen (c)) eingeschränkt. Eine wirksame, vom Vertragsinhalt gemäß Versicherungsschein abweichende Vereinbarung in Bezug auf die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme von vertragswertunabhängigen regelmäßigen Auszahlungen liegt ebenfalls nicht vor (d)).

Im Einzelnen:

a)

Der Versicherungsvertrag kam vorliegend mit dem aus dem Versicherungsschein (Anl. K 2, Bl. 17 ff. d.A.) ersichtlichen Inhalt zustande. Da die Beklagte das diesbzgl. Angebot der Klägerin mit der Übersendung des inhaltlich mit dem Versicherungsantrag (Anl. K 1, Bl. 12 ff. d.A.) übereinstimmenden Versicherungsscheins angenommen hat, haben sich die Parteien vorliegend nach dem objektiven Erklärungsgehalt ihrer Willenserklärungen auf eine monatliche regelmäßige Auszahlung bis zum 01.12.2013 geeinigt. Die im Versicherungsantrag unter der Überschrift "H. Auszahlungen" sowie im Versicherungsschein auf S. 6 wiedergegebenen Auszahlungen können gem. §§ 133, 157 BGB verständigerweise nur dahingehend verstanden werden, dass diese festen Zahlbeträge zu den angegebenen Zahlungsterminen geleistet werden sollen und es sich damit um einen Bestandteil der von der Beklagten geschuldeten ("garantierten") Versicherungsleistung handelt. Da die Auszahlungen konkret hinsichtlich Betrag und Auszahlungsdatum aufgeführt werden, ohne dass sie dort an einen Vorbehalt oder weitere einschränkende Voraussetzungen, insbesondere an das Bestehen eines sie deckenden Versicherungswertes im Zeitpunkt der vorgesehenen Auszahlung geknüpft sind, lassen sie sich aus der insoweit gem. §§ 133, 157 BGB maßgeblichen Sicht eines objektiven Erklärungsempfängers ohne weiteres als der Klägerin garantierte Versicherungsleistungen qualifizieren.

b)

Die Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme vorbehaltloser Auszahlungen ist nicht durch die als Anl. B 3 zur Gerichtsakte gereichte "Verbraucherinformation" und insbesondere durch die dort unter Ziff. 1 und Ziff. 10 enthaltene Darstellung des Vertrags ("Kurzportät") bzw. die aufgeführten Hinweise zu den bereits bei Vertragsbeginn beantragten Auszahlungen wirksam beschränkt worden.

Es kann dabei vorliegend dahinstehen, ob die "Verbraucherinformation" der Klägerin anlässlich des Beratungsgesprächs tatsächlich übergeben worden ist. Denn jedenfalls ist diese nicht Vertragsbestandteil geworden.

Im Versicherungsschein selbst wird auf eine Einbeziehung und Geltung der Verbraucherinformation nicht hingewiesen; er schließt nur die Policenbedingungen ein. Die im Versicherungsantrag unter "Wichtige Hinweise" auf S. 1 enthaltene Formulierung "Ausführliche Informationen zum Vertrag finden Sie in den Policenbedingungen und der Verbraucherinformation." genügt ebenfalls nicht den Anforderungen eines wirksamen Einbeziehungshinweises nach § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da objektiv nicht erkennbar ist, dass die Vebraucherinformationen bindend und Vertragsbestandteil werden sollen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).

Eine wirksame Einbeziehung i.S.v. § 305 Abs. 2 Nr. 1 BGB erfolgt auch nicht über die in Ziff. 1.4 der Policenbedingungen enthaltene Einbeziehungsklausel, wonach "der Vertrag die Policenbedingungen, die Sonderbedingungen für Pools mit garantiertem Wertzuwachs, den Versicherungsschein und die Verbraucherinformation" umfasst. Da sich dieser - drucktechnisch in keiner Weise hervorgehobene - Hinweis unter der Überschrift "Einführung" in den Policenbedingungen und damit versteckt im laufenden Fließtext befindet, fehlt es an einer Gestaltung, die es dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer auch bei einer nur flüchtigen Betrachtung ermöglicht, von dem Inhalt Kenntnis zu nehmen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A; OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

Da die Verbraucherinformationen zudem ihrem Wortlaut nach sowie ihrer nach § 10a VAG festgelegten Funktion nicht das Vertragsverhältnis ausgestalten, sondern lediglich der Information des Kunden dienen, ist ihnen - worauf in Ziff. 14.1. ebenfalls eindeutig hingewiesen wird - ungeachtet der unwirksamen Einbeziehung (s.o.) ohnehin nicht die Qualität von Allgemeinen Geschäftsbedingungen i.S.v. § 305 Abs. 2 BGB beizumessen. Sie können allenfalls ergänzend als Auslegungshilfe zur Interpretation der Vertragsbedingungen herangezogen werden.

c)

Die von der Beklagten als Anl. B 3 zur Gerichtsakte gereichten Policenbedingungen sind zwar wirksam in den Vertrag einbezogen (aa)), vermögen die Verpflichtung der Beklagten zu vorbehaltlosen Auszahlungen letztlich aber nicht wirksam zu beschränken (bb)).

aa)

Die Klägerin vermochte sich auf Nachfrage des Gerichts nicht mehr genau daran zu erinnern, ob ihr die Policenbedingungen anlässlich des Beratungsgesprächs am 30.11.1999 ausgehändigt wurden, während der Zeuge C erklärt hat, dass die Unterlagen stets dem Versicherungsantrag beigelegen hätten und dem Kunden vor Antragstellung übergeben worden seien.

Da die Klägerin mit ihrer Unterschrift unter dem Versicherungsantrag zugleich den Erhalt der Policenbedingungen bestätigt hat (vgl. Überschrift "N. Erklärungen des Antragstellers"), muss sich die Klägerin an den hiervon ausgehenden rechtlichen Wirkungen festhalten lassen. Ein einfaches Bestreiten des Zugangs der Unterlagen reicht insoweit nicht aus, um die Richtigkeit des in diesem Empfangsbekenntnis enthaltenen außergerichtlichen Geständnisses hinsichtlich des Empfangs der Unterlagen zu erschüttern (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 24.10.2014, Az.: 20 U 73/14 - juris mit Verweis auf BGH, NJW-RR 1988, 881).

Das Empfangsbekenntnis der Klägerin ist auch wirksam. Es verstößt nicht gegen § 11 Nr. 15 lit. b) AGBGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung. Nach dieser - nunmehr in § 309 Nr. 12 lit. b) BGB enthaltenen - Bestimmung waren zwar grundsätzlich formularmäßige Bestimmungen, mit denen der Verwender den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt, unwirksam. Dies galt und gilt aber nicht für unterzeichnete Empfangsbekenntnisse. Zwar reicht ein unterzeichnetes Empfangsbekenntnis zur Wirksamkeit der Bestimmung auch dann nicht aus, wenn sich der Verwender zugleich auch Rechtstatsachen oder die rechtliche Bewertung von Tatsachen bestätigen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.1989, IX ZR 269/87, VersR 1990, 91). So liegt der Fall hier aber nicht. Denn die Erklärung erschöpft sich in der Bestätigung des Empfangs konkret bezeichneter Unterlagen.

bb)

Der Ziff. 9 der Policenbedingungen lässt sich aber keine wirksame Einschränkung mit der erforderlichen Deutlichkeit entnehmen, dass die Beklagte lediglich zu vertragswertunabhängigen Auszahlungen verpflichtet ist. Die vom BGH in seinen Grundsatzentscheidungen zu Ziff. 3 der Policenbedingungen des Lebensversicherungsvertrags "X Noble" aufgestellten Grundsätze und Anforderungen sind nach Auffassung der Kammer auf die Bedingungen des hiesigen Vertrags "X" übertragbar.

Allgemeine Versicherungsbedingungen sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines Versicherungsnehmers ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

Gemessen an diesen Maßstäben kann letztlich nicht angenommen werden, dass die Regelungen unter Ziff. 9.1 der hiesigen Policenbedingungen auch auf solche Auszahlungen Anwendung finden sollen, die dem Versicherungsnehmer auf seinen Versicherungsantrag hin bereits im Versicherungsschein vorbehaltlos als zu erbringende Versicherungsleistung zugesagt sind.

Zwar ist der Beklagten insofern zuzustimmen, als sich Ziff. 9 der hiesigen Policenbedingungen hinsichtlich Umfang, Layout, Wortlaut und Verständlichkeit von der Ziff. 3 der Policenbedingungen des Lebensversicherungsvertrags "X Noble" durchaus unterscheidet; insbesondere wird unter Ziff. 9.1.2 und Ziff. 9.1.3 tatsächlich zwischen den bereits im Antrag beantragten Auszahlungen und nachträglichen Zahlungen differenziert und inhaltlich konkretisiert.

Die Regelung in Ziff. 9.1 der Policenbedingungen ist demgegenüber nahezu wort- und inhaltsgleich zu der Regelung in Ziff. 3.1 der Policenbedingungen des Vertrags "X Noble". Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer muss nicht damit rechnen, dass die Leistung an weitere, im Versicherungsschein nicht genannte Voraussetzungen geknüpft wird; er versteht die Formulierung "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" am Satzanfang der Klausel so, dass sie nur solche Anträge erfasst, die erst nach Vertragsschluss von ihm gestellt werden und über die der Versicherer nach Maßgabe der Versicherungsbedingungen neu zu entscheiden hat. Dagegen wird er die im Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträge als durch die Aufnahme der entsprechenden Auszahlungen im Versicherungsschein bereits positiv beschieden ansehen (so überzeugend auch OLG Stuttgart zu den hier streitgegenständlichen Policenbedingungen des Lebensversicherungsvertrags "X", Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969).

Diesem Verständnis stehen auch die weiteren Bestimmungen, insbesondere 9.1.2, 9.1.3, 9.2, 9.3, 9.4 der Policenbedingungen nicht entgegen. Die bereits im Antrag vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen werden zwar in Ziff. 9.1.2 insofern aufgegriffen, als es darin heißt, dass für regelmäßige Auszahlungen, die im Antrag beantragt wurden, der Rücknahmewert der einzulösenden Anteile auf historischer Berechnungsbasis ermittelt werden. Die regelmäßigen Auszahlungen werden damit aber letztlich nur in einer für einen durchschnittlichen Versicherungsnehmer schwer verständlichen Weise angesprochen, ohne dass deutlich erkennbar wird, wie diese Regelung zur Beendigung der laufenden Auszahlungen führen soll. Es wird dem Versicherungsnehmer nämlich nicht hinreichend verdeutlicht, dass auch die gemäß Versicherungsschein versprochenen Leistungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen.

Auch die Regelung unter Ziff. 9.2 ist aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers nicht als Vorbehalt zu verstehen. Darin wird ausgeführt, dass die Beitragshöhe bei Angabe der geplanten Auszahlung bereits im Versicherungsantrag so berechnet wird, dass die im Vertrag vereinbarte Leistung auf der Basis der gemachten Annahme durch die geplanten Auszahlungen voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird und die Leistungssumme bei Vornahme dieser Auszahlungen aufrecht erhalten werden kann. Der Versicherungsnehmer wird diese Regelungen verständigerweise dahin verstehen, dass die garantierten Auszahlungen auch erfolgen (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A.).

Bei einem anderen Verständnis verstießen die das Leistungsversprechen einschränkenden Regelungen indes gegen das Transparenzgebot gem. § 307 Abs. 1 S. 2 BGB. Danach müssen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar dargestellt werden und die Klauseln darüber hinaus die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen so weit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Eine Regelung hält deshalb einer Inhaltskontrolle nach dem Transparenzgebot auch dann nicht stand, wenn sie an verschiedenen Stellen in den Bedingungen niedergelegt ist, die nur schwer miteinander in Zusammenhang zu bringen sind, oder wenn der Regelungsgehalt auf andere Weise durch die Verteilung auf mehrere Stellen verdunkelt wird (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

Diesen Anforderungen genügt die Regelung in den hiesigen Policenbedingungen, sofern sie auch im Versicherungsantrag beantragte und in den Versicherungsschein aufgenommene Auszahlungen erfassen sollte, aber nicht.

Denn die Klauseln verdeutlichen dem Versicherungsnehmer nicht hinreichend, dass auch die gemäß Versicherungsschein versprochenen Zahlungen dann nicht bis zum Schluss in voller Höhe erbracht werden können, wenn die verbleibenden Anteile nicht einen ausreichenden Wertzuwachs erreichen. Selbst wenn es als noch hinnehmbar angesehen wird, dass bei der Nennung der Auszahlungsbeträge auf Seite 6 des Versicherungsscheins ein Vorbehalt im Hinblick auf die Wertentwicklung der Anteile fehlt, weil pauschal auf die Policenbedingungen verwiesen wird, so hätten die Policenbedingungen dann jedenfalls aber einen klaren Hinweis auf die zusätzlichen Voraussetzungen für die Auszahlung enthalten müssen. Eine klare und durchschaubare Darstellung hätte es erfordert, den Versicherungsnehmer unmissverständlich darauf hinzuweisen, dass es sich auch insoweit um den einschränkenden Bedingungen unterliegende Auszahlungsgesuche "auf schriftlichen Antrag des Versicherungsnehmers" sowie um eine Einlösung von Anteilen i.S.v. Ziff. 9.1 handelt. An einem solchen deutlichen Hinweis fehlt es.

Dies erschließt sich aber dem durchschnittlichen Versicherungsnehmer nicht, sondern kann allenfalls einer ihn überfordernden Gesamtschau der Regelungen entnommen werden. Ein eindeutiger Hinweis wäre hier aber ohne weiteres möglich gewesen.

Darüber hinaus fehlt es in den Policenbedingungen an einem ausreichend deutlichen Hinweis auf die wirtschaftlichen Nachteile vorzeitiger Auszahlungen, die insbesondere darin liegen, dass das Kapital aufgezehrt werden kann und dass weitere scheinbar vorbehaltlos festgelegte Auszahlungen nicht gesichert sind (vgl. OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 09969; Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 I 148/12 - juris).

Diese mangelnde Transparenz wird auch nicht durch die in den Policenbedingungen unter Ziff. 2.1 aufgezählten Begriffsbestimmungen beseitigt. Denn hierbei fehlt es an einem konkreten Bezug zu den bereits mit dem Versicherungsantrag gestellten Auszahlungsanträgen und den im Versicherungsschein zugesagten Auszahlungen. Dass auch diese Auszahlungen unter einem Vorbehalt stehen, wird einem durchschnittliche Versicherungsnehmer nicht hinreichend deutlich (vgl. LG Duisburg, Urt. vom 07.02.2018, Az.: 2 O 119/17, Anl. K 5, Bl. 153 ff. d.A). Auch den unter Ziff. 10.1 der "Verbraucherinformation" zur "X Kapitallebensversicherung" enthaltenen Informationen misst ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne eine erforderliche Gesamtschau gerade nicht die Bedeutung bei, dass auch die im Versicherungsschein bereits zugesagten Auszahlungen weiteren Voraussetzungen unterliegen und an den Vertragswert geknüpft sind. Er wird der Aussage nur entnehmen, dass die von ihm erhoffte Gesamtrendite bei vorzeitigen Auszahlungen geringer ausfallen wird, als wenn er auf diese verzichtet. Die Gefahr, dass die zugesagten Auszahlungen selbst in Frage gestellt sind und die im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen summenmäßig am Ende u.U. nicht erbracht werden, wird ihm aber nicht mit der erforderlichen Klarheit aufgezeigt (so i.E. auch OLG Stuttgart, Urt. vom 08.04.2013, Az.: 7 U 52/12, BeckRS 2013, 0996).

d)

Die Beklagte hat auch den ihr obliegenden Beweis für ihre Behauptung, die Klägerin habe bei Vertragsschluss entgegen dem eindeutigen und ohne Einschränkung formulierten Wortlaut der schriftlichen Vertragsurkunde in Bezug auf die "regelmäßigen Auszahlungen" ein anderweitiges Vertragsverständnis, nämlich eine Verpflichtung der Beklagten zur Vornahme lediglich vertragswertabhängiger regelmäßigen Auszahlungen, zugrunde gelegt, nicht erbracht. Auch aufgrund der durchführten Beweisaufnahme vermochte die Kammer im Rahmen der ihr nach § 286 Abs. 1 ZPO zustehenden freien Beweiswürdigung letztlich nicht zu der erforderlichen Überzeugung zu gelangen, dass die streitige Behauptung der Beklagten als bewiesen anzusehen ist und beide Vertragspartner den Vertragstext subjektiv in einem anderen als dem Wortsinn verstanden und übereinstimmend das von der Beklagten für die "regelmäßigen Auszahlungen" behauptete Vertragsverständnis zugrunde gelegt haben.

Ein Beweis ist dabei erst dann erbracht, wenn das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Ergebnisses der Beweisaufnahme und der sonstigen Wahrnehmungen in der mündlichen Verhandlung von der Richtigkeit einer Tatsachenbehauptung überzeugt ist. Die danach erforderliche Überzeugung des Richters gebietet keine absolute oder unumstößliche Gewissheit und auch keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit. Es genügt vielmehr ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit (BGH NJW 1993, 935), ein für einen vernünftigen, die Lebensverhältnisse klar überschauenden Menschen so hoher Grad von Wahrscheinlichkeit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH 53, 245, 256; NJW 2000, 953).

Voraussetzung für die Feststellung eines abweichenden übereinstimmenden Vertragswillens ist dabei, dass der Klägerin mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen ausschließlich gegen Rücknahme von Pool-Anteilen geleistet werden und die Klägerin diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

Dies war vorliegend aber nicht der Fall.

Die Klägerin, die sich an genaue Einzelheiten des Beratungsgesprächs vom 30.11.1999 nicht mehr zu erinnern vermochte, hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung ausgeführt, dass sie die im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Zahlungen als garantierte monatliche Leistung aufgefasst habe und ihr diese gesicherten Auszahlungen auch von dem Zeugen C so dargestellt worden seien. Insgesamt habe sie dem Zeuge C vertraut, der ihr das streitgegenständliche Produkt im Hinblick auf die lange Laufzeit als "sichere Sache" empfohlen und ausgeführt habe, dass die britische Kapitallebensversicherung ertragsreicher als eine deutsche Kapitallebensversicherung und insgesamt sehr sicher gewesen sei. Die Funktionsweise des Anlagekonzepts sei in dem Beratungsgespräch insgesamt relativ oberflächlich behandelt und erläutert worden.

Der Zeuge C hat demgegenüber zwar bekundet, dass er die Beratung anhand einer Musterberechnung vorgenommen und die Auszahlungen bei keinem Kunden, und daher auch nicht bei der Klägerin, als gesicherte Rendite dargestellt habe. Soweit in der als Anl. B 1 aufgeführten Musterberechnung, die vor Abschluss und Ausfüllen des Versicherungsvertrags erörtert worden sei, eine Wertentwicklung von 8,5 % zugrunde gelegt worden sei, habe er diese Wertentwicklung aber nicht als garantiert dargestellt, wenngleich er nach den Erwartungen zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich von einem Erreichen der den Berechnungen zugrunde gelegten 8 % bis 10 % ausgegangen sei und dies der Klägerin auch entsprechend mitgeteilt habe. Anhand der in der Musterberechnung dargestellten verschiedenen Stränge sei letztlich aber ablesbar, dass es sich nicht um garantierte Zahlungen gehandelt habe.

Gleichwohl vermag die Beklagte den ihr obliegenden Beweis zur Überzeugung der Kammer nicht mit der Aussage des Zeugen C zu führen.

Denn der Zeuge C hat auf entsprechende Nachfrage der Kammer sowie des Prozessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der im Versicherungsschein aufgeführten Auszahlungen ausdrücklich bekundet, sich nicht mehr daran erinnern zu können, ob er mit der Klägerin über die gleichzeitige Einlösung von Pool-Anteilen gesprochen und sie ausdrücklich auf den - zwar aus der Musterberechnung erkennbaren - Zusammenhang zwischen eingezahltem Betrag und den regelmäßigen monatlichen Auszahlungen hingewiesen sowie ihr diesen näher erläutert habe. Er hat eingeräumt, dass dies ggf. auch nur eine Schlussfolgerung seinerseits gewesen sein möge.

Soweit die Beklagte in dem - nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 12.04.2019 - ausführt, einer Belehrung über die gesamte Funktionsweise und die Bedeutung von Anteilen und Pools bedürfe es nicht, sondern für das von ihr behauptete subjektive Vertragsverständnis genüge der bloße Hinweis, dass Auszahlungen nicht garantiert seien, steht dieser Auffassung die vorgenannte Rechtsprechung des BGH (Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris) entgegen. Danach ist für die Annahme eines abweichenden Vertragsverständnis unabdingbar, dass die Klägerin mit der erforderlichen Klarheit und Deutlichkeit erläutert wurde, dass die im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen ausschließlich gegen Rücknahme von Pool-Anteilen geleistet werden und die Klägerin diese Erläuterung verstanden und als Vertragsinhalt akzeptiert hat. Dass die Klägerin aber darüber aufgeklärt wurde, dass die regelmäßigen Auszahlungen nur gewährleistet sind, wenn ein die Rückzahlungen ermöglichender Vertragswert noch vorhanden ist und demgemäß Auszahlungen nicht mehr verlangt werden können, wenn dieser Vertragswert erschöpft ist, lässt sich Aussage des Zeugen C aber gerade nicht entnehmen. Die Aussage des Zeugen ist bezogen auf diesen Punkt vielmehr unergiebig. Die Ausführungen der Beklagten auf S. 25 des Schriftsatzes vom 12.04.2019, wonach es nur lebensnah sei, davon auszugehen, dass dieses zentrale Wesensmerkmal auch bei einer nur oberflächlichen Erklärung zur Sprache gekommen sei, sind rein spekulativ und werden gerade auch nicht von dem von der Beklagten benannten Zeugen C bestätigt.

Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang mehrfach auf die Aussage des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung abstellt, wonach dieser eine bestimmte Werteentwicklung oder Rendite nicht garantiert habe und sich dies auch aus der Musterberechnung ergebe, und hieraus Schlussfolgerungen zieht, betrifft dies in erster Linie die Frage der Anteilsentwicklung bezogen auf eine Schlusszahlung bei Vertragsende, nicht aber unmittelbar die - nach der Rechtsprechung des BGH hiervon unabhängige - Frage der im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen. Auch die Musterberechnung, bei der zwischen den Parteien im Einzelnen aber streitig ist, ob diese Gegenstand der Beratung war und in welcher Form diese vorgelegen hat, hat ausweislich der Überschrift ausschließlich die "künftige Überschußbeteiligung aus einer X-Versicherung" und damit die Frage der Renditeerwartung im Hinblick auf die Schlusszahlung zum Gegenstand.

Soweit sich die Beklagte zum Beleg der Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen C und dessen Aussagekonstanz sowie zum Nachweis einer erfolgten Aufklärung der Klägerin über die Abhängigkeit der regelmäßigen Auszahlungen vom Vertragswert u.a. auf die Urteile des LG Münster vom 24.02.2005 (Az.: 15 O 482/04; Anl. B 15, Anlagenband) und des OLG Hamm vom 19.10.2005 (Az.: 15 O 80/05, Anl. B 14, Anlagenband) beruft, hilft ihr dieser Verweis letztlich auch nicht weiter. Denn diese Urteile sind gerade nicht geeignet, eine sachgerechte Aufklärung der Klägerin sowie eine bereits im Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beratungsgesprächs am 30.11.1999 vorhandene Kenntnis des Zeugen C von der Abhängigkeit der Auszahlungen vom Restwert der verbleibenden Anteile im Pool zu belegen.

Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang vielmehr, dass (Berufungs-) Kläger in den dortigen Verfahren der hiesige Zeuge C war, der zwei Lebensversicherungen "X Choice Account" und "X Noble" im November 1999 nur ca. 2 Wochen vor dem hiesigen Beratungsgespräch am 30.11.1999 an sich selbst vermittelt und mit der Klage ebenfalls Erfüllungsansprüche gegen die hiesige Beklagte auf vorbehaltlose Auszahlungen bis zum Ende der Vertragslaufzeit geltend gemacht hatte (vgl. hierzu die Ausführungen der Beklagten auf S. 3 im SS. vom 19.11.2018, Bl. 104 ff. d.A.). Die Klage begründete er ausweislich der Tatbestände der jeweiligen Entscheidungen damit, dass die Auszahlungspflicht gerade unabhängig vom Restwert der Versicherung bestehe und ein Vorbehalt dahingehend, dass dies nur unter der Bedingung erfolge, dass der Wert der Versicherung diese Auszahlungen auch abdecke, gerade nicht vereinbart gewesen sei. Der Zeuge C als Kläger in den dortigen Verfahren vertrat somit ebenfalls die Auffassung, dass die Beklagte das Risiko einer fehlenden Deckung der Auszahlungen durch die Werthaltigkeit der durch die Einmalzahlung genährten Versicherung allein zu tragen habe. Weder aus dem Wortlaut des Antrags noch aus dem Wortlaut des Versicherungsscheins oder dem Inhalt der Policenbedingungen und Verbraucherhinweisen habe sich erkennen lassen, dass die Auszahlungspflicht unter der Bedingung der Werthaltigkeit der Versicherung stehe. Da in dem Antrag und in dem Versicherungsschein nur von "jährlicher Auszahlung" und von einem Auszahlungszeitraum bis zum Ende des Vertrages die Rede sei, habe er als Versicherungsnehmer hieraus schließen dürfen, dass die Auszahlungen auch garantiert seien.

Zwar wurden die Klage des Zeugen C vom LG Münster und dem OLG Hamm mit der - aufgrund der Rechtsprechung des BGH in den Grundsatzentscheidungen vom 12.07.2011 zwischenzeitlich überholten - Begründung abgewiesen, dass bereits bei Anwendung eines objektiven Maßstabs deutlich erkennbar sei, dass sich die Beklagte zur Erbringung von regelmäßigen Auszahlungen während der Laufzeit des Vertrags nur dann habe verpflichten wollen, wenn der Policenwert der Versicherungen entsprechende Auszahlungen rechnerisch zulasse und die Beklagte nur dieses Angebot des Zeugen C durch die Policierung angenommen habe.

Diese Urteile geben nach Auffassung der Kammer aber Anlass zu berechtigten Zweifeln, dass sich der Zeuge C der Abhängigkeit der Auszahlungen vom Restwert der verbleibenden Anteile im Pool und der fehlenden vorbehaltlosen Verpflichtung der Beklagten auch bereits zum Zeitpunkt des hier streitgegenständlichen Beratungsgesprächs am 30.11.1999 tatsächlich bewusst war und eine sachgerechte Aufklärung der Klägerin nach den o.g. Maßstäben erfolgte.

Auch die Erklärung des Zeugen C in der mündlichen Verhandlung, die Auszahlungsansprüche im Klagewege lediglich geltend gemacht zu haben, weil ihm dieses Vorgehen von den Mitarbeitern G und E der VSP S unter Hinweis auf die entsprechende Dokumentation der vorbehaltlosen Auszahlung im Versicherungsschein angeraten worden sei, beseitigt diese Zweifel nicht. Sie gibt vielmehr Anlass zu erheblichen Zweifeln an der Glaubwürdigkeit des Zeugen C: Denn entweder war dem Zeugen C der Zusammenhang zwischen den regelmäßigen Auszahlungen und dem Vertragswert bis zu dem Zeitpunkt, von dem an "die Märkte runtergingen [...] und D N die jährlich garantierten Beträge zurückgefahren hat" und "klar war, dass die den Berechnungen zugrundeliegenden Zahlen nicht erreicht würden", d.h. etwa im Zeitraum zwischen 2000 und 2001 und damit erst nach dem hier maßgeblichen Beratungsgespräch vom 30.11.1999, selbst tatsächlich nicht bewusst, weshalb er auch die Klage erhoben und einen Erfüllungsanspruch geltend gemacht hat. In diesem Fall kann schlechterdings auch keine sachgerechte Aufklärung der Klägerin erfolgt sein. Oder aber der Zeuge C hat trotz Kenntnis von den nur vertragswertabhängig geschuldeten regelmäßigen Auszahlungen und der gleichzeitigen Einlösung von Anteilen und damit wider besseren Wissen und entgegen seines Vertragsverständnisses vergeblich versucht, einen nicht geschuldeten vorbehaltlosen Erfüllungsanspruch in Bezug auf die in der Police niedergelegten regelmäßigen Auszahlungen im Klagewege gegen die Beklagte geltend zu machen.

Die von der Beklagten zum Beleg des Ablaufs und der Inhalte der von dem Zeugen C geführten Beratungsgespräche ebenfalls zitierten Entscheidung des LG Münster vom 01.04.2009 (Az.: 2 O 182/08) und des OLG Hamm vom 09.02.2010 (Az.: 28 U 115/09, Anl. B 16, Anlagenband) sowie die sich hieraus ergebenden Erkenntnisse und Wertungen sind für den vorliegenden Fall schon insofern ohne Relevanz und Bedeutung, als die Beratungsgespräche dort erst im Zeitraum von März 2001 bis Juni 2001 stattfanden, mithin zu einem Zeitpunkt, als die hiesige Beklagte die "jährlich garantierten Beträge bereits zurückgefahren hat" und deutlich wurde, dass die den Berechnungen zugrunde liegenden Zahlen nicht erreicht würden. Die Beratungssituation ist mit der hiesigen Situation am 30.11.1999 schon nicht zu vergleichen, da die Vermittler zwischenzeitlich in Schulungen durch Mitarbeiter des VSP S entsprechend sensibilisiert wurden. Im Übrigen betrifft das Urteil gerade nicht die dem Klageantrag zu Ziff. 1) zugrunde liegende Problematik der im Versicherungsschein vorgesehenen regelmäßigen Auszahlungen gegen Rücknahme von Anteilen, sondern lediglich die für die Anteilsentwicklung bzgl. einer etwaigen Schlusszahlung relevante Frage, ob der Zeuge C darüber aufgeklärt hat, dass eine bestimmte Rendite nicht garantiert sei.

II.

Der Klageantrag zu Ziff. 2) ist zulässig, aber unbegründet.

Die Klägerin steht vorliegend kein Anspruch auf Feststellung zu, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, für die regelmäßigen monatlichen Auszahlungen gem. S. 6 des Versicherungsscheins Poolanteile einzulösen, mit der Folge, dass ihr - zusätzlich zu den monatlichen Auszahlungen - in jedem Falle eine Schlusszahlung / Ablaufleistung in Form der Auszahlung sämtlicher erworbener Poolanteile zusteht.

Die Parteien haben auch nach dem Vortrag der Klägerin vertraglich schon nicht von Vornherein festgelegt, was konkret bei Ablauf der Lebensversicherung - abgesehen von den regelmäßigen monatlichen Auszahlungen (s.o.) - zu zahlen ist. Eine konkrete Verpflichtung der Beklagten zur uneingeschränkten Rückzahlung jedenfalls des Einlagekapitals der Klägerin, mithin ein vertraglicher Anspruch auf eine fixe Schlusszahlung, ergibt sich weder aus dem Versicherungsantrag noch aus den dem Lebensversicherungsvertrag zugrunde liegenden und wirksam einbezogenen Policenbedingungen (s.o.) oder dem Versicherungsschein.

Das Antragsformular (Anl. K 1, Bl. 12 ff. d.A.) enthält Angaben zur Höhe der regelmäßigen Auszahlungen für einen bestimmten Zeitraum (7.100,00 DM für den Zeitraum vom 01.10.2014 bis zum 01.11.2025), die ebenfalls auch im Versicherungsschein (Anl. K 2, Bl. 17 ff. d.A.) aufgeführt sind. Darüber hinaus benennen Antragsformular und Versicherungsschein lediglich eine garantierte Mindesttodesfallleistung von 200.000,00 DM. Anhaltspunkte für eine bei Ablauf des Versicherungsvertrags geschuldete und betragsmäßig bestimmte Schlusszahlung, die mindestens die Höhe des Einlagekapitals erreicht, sind hingegen nicht erkennbar.

Ebenfalls finden sich keine Regelungen dazu, welche Auswirkungen die von der Klägerin beantragten regelmäßigen Auszahlungen auf ihr Anlagekapital haben. Da demnach weder geregelt ist, dass die Auszahlungen den Vertragswert mindern dürfen, noch dass sie bei Ablauf des Vertrags vom Vertragswert abzuziehen sind, offenbart der objektive Erklärungsgehalt von Angebot und Annahme insoweit eine auslegungsbedürftige Regelungslücke.

Diese lässt sich nicht mittels der Verbraucherinformationen (Anl. B 3, Anlagenband) und der insbesondere in Ziff. 5.1.2 genannten Regelung, wonach Anteile zur Deckung der gewünschten Auszahlungen von dem Vertrag abgezogen werden, schließen, da die Verbraucherinformationen nicht wirksam in den Vertrag einbezogen sind (s.o.).

Auch die Policenbedingungen sind insoweit nicht ergiebig. Denn unter Ziff. 2.1. der einbezogenen Policenbedingungen (s.o.) werden die Auszahlungen lediglich definiert als "eingelöste Anteile"; regelmäßige Auszahlungen werden als "durch Einlösung von Anteilen" erbrachte Leistungen beschrieben." Auch Ziff. 9 befasst sich - ungeachtet der Problematik seiner Wirksamkeit (s.o.) - nicht mit der streitgegenständlichen Fragestellung. Nach Ziff. 11.4 der Policenbedingungen löst die Beklagte zwar - sofern nicht die in Ziff. 11.5 geregelte Weiterführungsoption gewählt wurde - am Ablaufdatum alle dem Vertrag zugeteilten Anteile ein und zahlt dem Versicherungsnehmer den Vertragswert aus. Insoweit kann diese Regelung aber nicht ohne weiteres dahingehend verstanden werden, dass alle bei Vertragsschluss oder mit Einzahlung der Prämien erworbenen Anteile eingelöst und zurückgezahlt würden, da ein solches Verständnis zu den Regelungen in Ziff. 9 in Widerspruch stünde, wonach nämlich auf Antrag des Versicherungsnehmers einige oder alle dem Vertrag zugeteilte Anteile von der Beklagten zurückgenommen und ein Betrag in Höhe des Vertragswertes oder des Anteilswerts unter Einlösung von Anteilen ausgezahlt werden kann.

Es kann in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Grundsatzentscheidungen des BGH vom 11.07.2012 zu den anteilsgebundenen Lebensversicherungen "X Noble" der Beklagten zurückgegriffen werden. Der BGH hat hier nämlich gerade nicht festgestellt, dass die Beklagte die dem Versicherungsnehmer zugewiesenen Poolanteile zur Erbringung der Auszahlungen nicht einlösen dürfe. Die Ausführungen des BGH sind nach Auffassung der Kammer in Übereinstimmung mit der von der Beklagten hierzu vertretenen Rechtsansicht lediglich dahingehend zu verstehen, dass die im Versicherungsantrag und Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen vertragswertunabhängig, d.h. ohne Rücksicht auf das Bestehen eines ausreichenden Versicherungswertes im Zeitpunkt der Auszahlung, zu leisten sind und der Auszahlungsanspruch des Versicherungsnehmers insoweit - vorbehaltlich eines abweichenden subjektiven Verständnis - nicht durch die Policenbedingungen eingeschränkt wird. Die Verpflichtung, die zugesagten Auszahlungen ohne Rücksicht auf die Entwicklung der jeweiligen Vertragswerte vorzunehmen, versagt der Beklagten allein die Berufung darauf, eine Auszahlung unter Hinweis auf eine fehlende Deckung des Vertragswerts oder der sukzessiven Aufzehrung der Poolanteile zu verweigern.

Mit der Frage der Berechtigung zur Einlösung von Poolanteilen hat sich der BGH nicht befasst, sodass er auch über die Frage, zu welcher Ablaufleistung die Beklagte verpflichtet ist, wenn bei Verrechnung der regelmäßigen Auszahlungen auf die Vertragswerte diese aufgezehrt werden, nicht entschieden hat (vgl. hierzu auch KG Berlin, Beschluss vom 31.05.2016, Az.: 6 U 101/15, Anl. B 9; OLG Stuttgart, Urt. vom 27.06.2013, Az.: 7 U 148/12, Anl. B 23; LG Stuttgart, Urt. vom 13.03.2013, Az.: 16 O 645/11, Anl. B 27; LG Verden, Urt. vom 13.05.2016, Az.: 4 O 305/15, Anl. B 28; LG Darmstadt, Urt. vom 09.05.2016, Az.: 16 O 420/14, Anl. B 29; LG Münster, Urt. vom 01.12.2014, Az.: 115 O 266/13, Anl. B 26).

Entgegen der Ansicht der Klägerin ergibt sich hieraus gerade nicht, dass die Anteile für die regelmäßigen Auszahlungen nicht eingelöst werden dürfen und der Vertragswert ungeschmälert als Ablaufleistung am Vertragsende zur Verfügung stehen müsse.

Den Entscheidungen lässt sich auch nicht entnehmen, dass die vereinbarten Auszahlungen den Vertragswert mindern, solange eine Erschöpfung des Vertragswerts letztlich nicht zu einer Beendigung der vereinbarten Auszahlung führt. Den Ausführungen des BGH liegt eher das gegenteilige Verständnis zugrunde, da dieser ausdrücklich zwischen den im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen einerseits und einer dem Grunde und der Höhe nach ungewissen Überschussbeteiligung bei Ablauf der Lebensversicherung andererseits unterscheidet (vgl. z.B. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 122/11 -, juris). Gerade die von ihm in dem Urteil vom 11.07.2012 zum Az.: IV ZR 164/11 in Rn. 29 und Rn. 41 verwendeten Formulierungen und Ausführungen können verständigerweise nämlich nur so verstanden werden, dass der BGH die Einlösung von Anteilen zur Bewirkung der Auszahlungen voraussetzt und sich aus den nach der letzten Auszahlung "verbleibenden Anteilen" ein "eventueller Mehrertrag" aus der Lebensversicherung ergeben und zu einem "zusätzlichen Gewinn" bei dem Versicherungsnehmer führen kann (vgl. BGH, Urt. vom 11.07.2012, Az.: IV ZR 164/11 - juris).

Da das Verhältnis zwischen den beantragten regelmäßigen Auszahlungen gemäß Vereinbarung einerseits und dem Vertragswert am Laufzeitende andererseits offen bleibt und konkrete Policenbedingungen in Bezug auf die Poolanteile der bereits im Versicherungsschein zugesagten Auszahlungen - insbesondere aufgrund der Unwirksamkeit der in Ziff. 9 getroffenen Regelungen (s.o.) - fehlen, ist die somit bestehende Lücke im Wege ergänzender Vertragsauslegung dahingehend zu schließen, dass die Parteien bei Kenntnis der Regelungslücke vorliegend eine Regelung vereinbart hätten, die die Beklagte zur Einlösung von Poolanteilen zur Deckung der Auszahlungen berechtigt hätte.

Bei einer ergänzenden Vertragsauslegung ist die Regelung zu ermitteln, die die Parteien bei angemessener Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte als redliche Vertragspartner getroffenen hätten, wenn ihnen die Regelungslücke bewusst gewesen wäre (Ellenberger, in: Palandt, BGB, § 157 Rn. 7 BGB).

Unter Berücksichtigung sämtlicher Einzelfallumstände ist vorliegend davon auszugehen, dass sich die Parteien im Bewusstsein der Regelungslücke dahin verständigt hätten, dass die Klägerin neben den ausdrücklich vereinbarten Auszahlungen und dem Todesfallschutz eine noch nicht konkret zu berechnende Überschussbeteiligung zustehen sollte, wobei die Auszahlungen gemäß Versicherungsschein den Mindestbetrag darstellen sollten. Ausgangspunkt der Überlegungen ist insoweit, dass die Klägerin mit ihrem Antrag Auszahlungen aus der Police beantragt hat, sich somit aus ihrem Antrag selbst bereits der Bezug zwischen Auszahlung und Police ergibt. Damit sollten diese Auszahlungen ebenso wie die Auszahlung nach Ablauf des Vertrags Teil der Versicherungsleistung sein. Im Sinne einer ergänzenden Vertragsauslegung sind die Versicherungsbedingungen verständigerweise so zu verstehen, dass es sich bei den im Versicherungsschein ausgewiesenen regelmäßigen Auszahlungen um Vorabzahlungen auf die Zahlung nach Ziff. 11.4 der Policenbedingungen handelt, die durch gleichzeitige Einlösung von Anteilen zu erfolgen haben, und die Beklagte diese lediglich für den Fall, dass zur Erfüllung der Vorabauszahlungen nicht ausreichend Poolanteile vorhanden sind, aus sonstigem Vermögen zu erbringen hat. Neben diesen Auszahlungen sind am Ende der Vertragslaufzeit von der Beklagten noch vorhandene Poolanteile einzulösen und auszubezahlen, ohne dass jedoch feststeht, wie hoch der geschuldete Überschussbetrag ist (so auch OLG München, Urteil vom 16.09.2013, Az.: 21 U 1376/13, Anl. B 24; LG Münster, Urteil vom 01.12.2014, Az.: 115 O 266/13, Anl. B 26; LG Darmstadt, Urt. vom 09.05.2016, A.: 19 O 420/14, Anl. B 29).

Eine solche ergänzende Vertragsauslegung entspricht letztlich auch den gegenläufigen Interessen der Parteien, nämlich dem Interesse der Klägerin als Versicherungsnehmerin, die regelmäßigen Auszahlungen zu erhalten und darüber hinaus an den Gewinnen der Anlage zu partizipieren, und dem Interesse der Beklagten, eine Versicherungsleistung, nicht aber eine reine Kapitalanlage, verkauf zu haben. Schließlich kann und wird der durchschnittliche Versicherungsnehmer auch nicht davon ausgehen, dass die die von ihm beantragten und in dem Versicherungsschein aufgenommenen regelmäßigen Auszahlungen allein aus dem Vermögen der Beklagten gezahlt und nicht zumindest teilweise auch seinen Poolanteilen erbracht und von einer etwaigen Schlusszahlung in Abzug gebracht werden (vgl. OLG München, Urteil vom 16.09.2013, Az.: 21 U 1376/13, Anl. B 24; LG Münster, Urteil vom 01.12.2014, Az.: 115 O 266/13, Anl. B 26). Ein anderweitiges Verständnis und die Annahme eines Anspruchs auf Schlusszahlung in Höhe der eingezahlten Prämien aufgrund eines Einlösungsverbots von Anteilen würde nämlich letztlich - wie die Beklagte zutreffend ausführt - dazu führen, dass die Klägerin aus dem Versicherungsvertrag "doppelt" kompensiert würde, indem sie einerseits die regelmäßigen Auszahlungen in Höhe von 3.630,17 EUR monatlich bis zum 01.11.2023 und andererseits noch die ursprünglichen geleisteten Prämien zurückerhielte, was von den Parteien ersichtlich nicht gewollt sein kann.

Gegen die hiesige Vertragsauslegung spricht letztlich auch nicht die Musterberechnung (Anl. B 1, Anlagenband). Dieser lässt sich nämlich deutlich entnehmen, dass es eine fixe Schlusszahlung nicht geben sollte, sondern diese maßgeblich von der Werteentwicklung abhängig sein sollte. Auch geht aus ihr deutlich hervor, dass der Vertragswert bis zum 15. Vertragsjahr kontinuierlich ansteigt und ab Beginn der im Versicherungsschein aufgeführten regelmäßigen Auszahlungen - unabhängig von der zugrunde gelegten Werteentwicklung - sinkt, was letztlich nur auf die gleichzeitige Einlösung von Poolanteilen zurückzuführen ist.

Nach dem Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme kann auch nicht zur Überzeugung der Kammer festgestellt werden, dass die Parteien über die schriftliche Vereinbarung hinaus einen entsprechenden Erfüllungsanspruch der Klägerin bzw. eine Nichtberechtigung der Beklagten zur Einlösung von Poolanteilen vereinbart hätten. Jedenfalls hat die für das Vorliegen einer abweichenden Individualvereinbarung darlegungs- und beweisbelastete Klägerin den ihr obliegenden Beweis nicht zu erbringen vermocht. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung zwar angegeben, davon auszugehen, dass am Ende der Vertragslaufzeit noch eine Zahlung erfolge. Hierüber, insbesondere über eine konkrete Höhe oder einen Betrag, sei im Beratungsgespräch am 30.11.1999 aber nicht gesprochen worden; zum damaligen Zeitpunkt habe sie sich hierüber keine Gedanken gemacht. Sie habe - was für die im Rahmen des Feststellungsantrags zu Ziff. 2) zu klärende Frage der Berechtigung der Beklagten zur Einlösung von Poolanteilen aber nicht relevant ist (s.o.) - lediglich die im Antrag angesprochenen regelmäßigen Auszahlungen vom 01.10.2014 bis zum 10.11.2023 in Höhe von monatlich 7.100,00 DM als garantierte monatliche Leistungen aufgefasst. Auch der Zeuge C hat auf entsprechende Nachfrage bestätigt, dass über eine Schlusszahlung nicht gesprochen worden sei.

III.

Der Klägerin steht gegen die Beklagte weder unter Verzugsgesichtspunkten noch unter dem Gesichtspunkt einer Pflichtverletzung nach § 280 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der mit dem Klageantrag zu Ziff. 3 geltend gemachten vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 3.418,87 EUR zu.

Dabei kann vorliegend letztlich dahinstehen, ob - was die Beklagte in Abrede stellt - die außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall überhaupt erforderlich waren.

Denn es fehlt bereits an einer schlüssigen Darlegung sowohl der Verzugsvoraussetzungen nach §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 249 BGB als auch der Voraussetzungen der Kausalität der Pflichtverletzung für den eingetretenen Schaden gem. § 280 Abs. 1 BGB. Der Umstand, dass sich die Beklagte - unzulässigerweise (s.o.) - des Rechts berühmt hat, die im Versicherungsschein aufgeführten monatlichen Auszahlungen nur vertragswertabhängig leisten zu müssen, stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, zu deren Abwehr die Klägerin im Hinblick auf die Komplexität der Sache berechtigt war, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Es ist vorliegend aber weder konkret vorgetragen noch für die Kammer ersichtlich, dass sich die Beklagte im Zeitpunkt der anwaltlichen Tätigkeit bereits in Verzug befand oder eine Verpflichtung zur Vornahme vorbehaltloser Auszahlungen bis zum Vertragsende zuvor bereits in Abrede gestellt hatte. Auch dem Inhalt des anwaltlichen Schreibens vom 16.02.2017 (Anl. K 4, Bl. 26 d.A.) lässt sich nicht entnehmen, dass die Beklagte eine gegenüber der Klägerin bestehende uneingeschränkte vertragliche Leistungspflicht zuvor bereits verneint hat, sodass die Klägerin sich in der Folge veranlasst sah, anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Kausalität der Pflichtverletzung für den Schaden ist nicht dargelegt.

Da es sich bei den geltend gemachten Rechtsanwaltskosten lediglich um eine Nebenforderung handelt, bedurfte es gem. § 139 Abs. 2 ZPO insoweit auch keines vorherigen gerichtlichen Hinweises.

Ein Anspruch auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen gem. §§ 291, 288 Abs. 1 S. 2 BGB war daher ebenfalls zu verneinen.

IV.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1, 709 ZPO.