LAG Köln, Urteil vom 20.02.2019 - 5 Sa 399/18
Fundstelle
openJur 2019, 27975
  • Rkr:
Verfahrensgang

1. Die Voraussetzungen für den Wegfall der Anpassungsprüfungspflicht nach

§ 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG liegen vor, wenn die betriebliche Altersversorgung durch den Beamtenversicherungsverein des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a. G. (BVV) durchgeführt wird (im Anschluss an LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2018

- 1 Sa 17/17).

2. Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die zur Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG führen, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Arbeitgeber. Zunächst ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der Arbeitgeber auf Satzungsbestimmungen verweist, aus denen sich ergibt, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung zu verwenden sind. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Pensionskasse satzungsgemäß verhalten hat. Erst wenn der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte darlegen kann, dass die Pensionskasse satzungswidrig gehandelt hat, ist es Sache des Arbeitgebers, diesen Sachvortrag zu widerlegen.

3. § 30c Abs. 1a BetrAVG in der Fassung des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vom 17. August 2017 beinhaltet einen Fall der echten Rückwirkung. Sie ist (gleichwohl) verfassungsgemäß (insoweit im Ergebnis übereinstimmend mit LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17).

4. § 30c Abs. 1a BetrAVG ist auf Prüfungstermine, die nach Dezember 2015 liegen, nicht anwendbar. Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift auf den Anpassungszeitraum und nicht auf den Prüfungstermin abstellt. Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung nach § 16 BetrAVG das zum Prüfungstermin maßgebliche Recht anzuwenden. Für eine zum 1. Oktober 2016 geltend gemachte Anpassung ergibt sich die Anwendbarkeit von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ohne weiteres aus dem Umstand, dass die Vorschrift in ihrer jetzigen Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018 - 6 Ca 2643/17 - wird zurückgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

III. Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte gegenüber dem Kläger eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG in Bezug auf die Leistungen hat, die er von einer Pensionskasse erhält. Der Kläger macht eine Anpassung zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 geltend. Zahlung verlangt er ab Januar 2014.

Der am 1950 geborene Kläger war zunächst vom 1. Oktober 1988 bis zum 30. Juni 1989 bei der Gesellschaft für F m.b.H. (GFM) angestellt. In § 5 des Arbeitsvertrages ist zu der Überschrift "Betriebliche Altersversorgung" ausgeführt, dass die Gesellschaft zu Gunsten des Klägers eine kapitalbildende Lebensversicherung abschließt.

Ab dem 1. Juli 1989 war der Kläger bei der T B -AG beschäftigt. Zur Altersversorgung heißt es in § 5 des Arbeitsvertrages:

"Altersversorgung

(1) Die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Sozialversicherung werden zur Hälfte vom Arbeitgeber getragen.

(2) Darüberhinaus ist der Arbeitgeber als Mitglied des Beamtenversicherungsvereins des Deutschen Bank- und Bankiergewerbes a. G. (BVV) verpflichtet, dort den Arbeitnehmer für die Dauer seiner Beschäftigung zu versichern. Aus dieser Pensionskasse erhält der Arbeitnehmer nach seiner Pensionierung ein zusätzliches Ruhegeld. Die satzungsmäßigen Beiträge für den BVV werden vom Arbeitgeber zu 2/3 getragen. Der auf den Arbeitnehmer entfallende restliche Anteil wird jeweils bei der monatlichen Gehaltszahlung einbehalten.

Zusammen mit diesem Arbeitsvertrag bekommt der Arbeitnehmer die entsprechende Satzung, Versicherungsbedungen und einen auszufüllenden Aufnahmeantrag ausgehändigt."

Mit Schreiben vom 1. August 1989 teilte die T B -AG dem Kläger mit, dass für alle Rechte, die sich aus der Dauer des Arbeitsverhältnisses ergeben, das ursprüngliche Eintrittsdatum bei der G gilt. Als maßgebliches Eintrittsdatum wurde der 1. Oktober 1988 genannt. Weiter ist ausgeführt, dass dieses Eintrittsdatum insbesondere für die Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung (BVV, Vergütungsordnung der Deutschen Bank) von Bedeutung sei.

Der Kläger wurde selbst Mitglied des BVV. Der vom BVV erstellte Aufnahmeschein sieht als Versicherungsbeginn den Juli 1989 vor. Die Beiträge wurden zu 2/3 von der jeweiligen Arbeitgeberin des Klägers und zu 1/3 von ihm selbst getragen.

Ab Anfang 1990 war der Kläger bei der Lebensversicherung - AG d D B beschäftigt. Er wurde ab Februar 1990 im Betrieb der d -L in W eingesetzt.

Mit Schreiben vom 2. Oktober 1995 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass die Lebensversicherung - AG d D B (d -L ) zum 15. Oktober 1995 mit der D H Lebensversicherung - AG verschmolzen werde und der Name D H Lebensversicherungs - AG der D B (DHL) lauten werde. Es wurde weiterhin ausgeführt, dass mit dem Betriebsübergang das Arbeitsverhältnis gemäß § 613a BGB auf die DHL übergehen werde.

Die DHL und der Kläger schlossen im Juli 1999 einen Arbeitsvertrag, der als Beginn des Arbeitsverhältnisses den 1. Oktober 1988 vorsah. § 6 des Arbeitsvertrages bestimmt:

"6. Ihre betriebliche Altersversorgung und Unfallversicherung

Die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (BVV und Versorgungsordnung d D B ) und zur Unfallversicherung behalten weiterhin Gültigkeit."

Ab dem 1. Januar 2005 wurde aufgrund eines Teilbetriebsübergangs die Z S GmbH neue Arbeitgeberin des Klägers. Aufgrund einer im Herbst 2007 erfolgten Verschmelzung ging das Arbeitsverhältnis des Klägers auf die B G f D mbH über. Gleichzeitig mit der Verschmelzung wurde die B G f D mbH umfirmiert zur Z S GmbH (die Beklagte).

Der Kläger bezieht seit dem 1. Oktober 2010 Leistungen des BVV nach den Tarifen "B" und "DA". Wegen des Inhalts der diesbezüglichen Satzung und der Versicherungsbedingungen wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

Der Kläger erhielt zunächst 614,57 € monatlich, sodann 2011 614,61 €, 2012 614,65 €, 2013 614,69 €, 2014 614,73 €, 2015 614,77 €, 2016 614,80 € und seit 2017 614,81 €. In diesen Beträgen ist eine monatliche Überschussrente von 79,01 € enthalten. Der BVV informierte den Kläger jährlich über die Anpassungen. Soweit vorhanden, wurden Überschüsse an den Kläger ausbezahlt. Seit 2013 fielen wegen der niedrigen Zinsen weder ein Anpassungszuschlag noch ein Sonderzuschlag an.

Der Kläger beantragte beim BVV unter dem 3. Dezember 2013 und dem 17. Oktober 2016 vergeblich die Anpassung seiner Rente.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Betriebsrente sei gemäß § 16 BetrAVG zum 1. Oktober 2013 um 36,38 € und zum 1. Oktober 2016 um weitere 10,28 € zu erhöhen gewesen. Die Anpassungsprüfungspflicht der Beklagten sei nicht gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG entfallen. Schon die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift lägen nicht vor. Es fehle an einer unmittelbaren Überschussverwendung, weil nach der Satzung Abrechnungsverbünde gebildet würden und innerhalb dieser Gewinnverbünde, die unterschiedlichen Regelungen folgten. Darüber hinaus ergebe sich aus diesen Regelungen, dass die Überschüsse zunächst bereinigt und dann in "laufende Anpassungszuschläge" und "Schlussüberschussanteile" aufgeteilt würden. Unabhängig hiervon sei § 30c Abs. 1a BetrAVG, der die rückwirkende Anwendung von § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorsehe, verfassungswidrig. Die damit verbundene echte Rückwirkung sei unzulässig.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn beginnend mit dem 01.01.2018 über den Betrag von 614,81 € brutto hinaus jeweils zum 01. eines Monats einen Betrag in Höhe von 46,66 € brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 699,90 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 € brutto seit dem 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, 02.11.2017 sowie dem 02.12.2017 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 € seit dem 02.01.2014, 01.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016, 02.07.2016, 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat geltend gemacht, der Kläger habe nicht schlüssig dargelegt, dass sie ihm eine betriebliche Altersversorgung schulde. Sie sei bereits nicht Rechtsnachfolgerin der T B -AG. Zudem habe die T B -AG ihm keine betriebliche Altersversorgung zugesagt. Sie habe in dem Vertrag lediglich zum Ausdruck gebracht, dass sie einen Teil der Beiträge, die der Kläger als eigenes Mitglied des BVV zu entrichten gehabt habe, übernehme. Selbst wenn angenommen werde, sie schulde dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung, entfalle ihre Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG. Es ergebe sich aus der Satzung des BVV, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift gegeben seien. Der Kläger habe ein möglicherweise bestehendes Recht, eine Anpassungsprüfung zu verlangen, jedenfalls für das Jahr 2013 verwirkt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Gegen diese Entscheidung hat der Kläger Berufung eingelegt.

Der Kläger hält an seiner Auffassung fest, dass die Beklagte eine Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG und er einen Anspruch auf Anpassung zum 1. Oktober 2013 und zum 1. Oktober 2016 habe. Die Beklagte habe nicht ausgeführt, dass während seiner gesamten Versicherungszeit tatsächlich sämtliche Überschussanteile für die Erhöhung der laufenden Leistungen verwandt worden seien. Sie habe nicht die zum Zeitpunkt der Versorgungszusage bestehenden Regelungen, welche maßgeblich seien, dargelegt. Zudem sei die gesetzliche Regelung, die eine rückwirkende Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vorsehe, verfassungswidrig.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 10.04.2018,6 Ca 2643/17, abzuändern und

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn, beginnend mit dem 01.09.2018, über den Betrag von 614,81 € brutto hinaus, jeweils zum 1. Eines Monats, einen Betrag in Höhe von 46,66 € brutto zu zahlen;

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn insgesamt einen Betrag in Höhe von 1.073,18 € brutto, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 46,66 € brutto seit dem 02.10.2016, 02.11.2016, 02.12.2016, 02.01.2017, 02.02.2017, 02.03.2017, 02.04.2017, 02.05.2017, 02.06.2017, 02.07.2017, 02.08.2017, 02.09.2017, 02.10.2017, 02.11.2017, 02.12.2107, 02.01.2018, 02.02.2018, 02.03.2018, 02.04.2018, 02.05.2018, 02.06.2018, 02.07.2018 sowie dem 02.08.2018 zu zahlen;

3. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 1.200,54 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 36,38 € brutto seit dem 02.01.2014, 01.02.2014, 02.03.2014, 02.04.2014, 02.05.2014, 02.06.2014, 02.07.2014, 02.08.2014, 02.09.2014, 02.10.2014, 02.11.2014, 02.12.2014, 02.01.2015, 02.02.2015, 02.03.2015, 02.04.2015, 02.05.2015, 02.06.2015, 02.07.2015, 02.08.2015, 02.09.2015, 02.10.2015, 02.11.2015, 02.12.2015, 02.01.2016, 02.02.2016, 02.03.2016, 02.04.2016, 02.05.2016, 02.06.2016, 02.07.2016, 02.08.2016 sowie dem 02.09.2016 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie meint weiterhin, der Kläger habe nicht dargelegt, dass sie oder ihre Rechtsvorgänger eine Versorgungszusage gegenüber ihm abgegeben hätten. Jedenfalls sei der Ausnahmetatbestand des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gegeben. Der BVV verwende in seiner Funktion als Pensionskasse ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen. Es liege eine unechte Rückwirkung vor, die verfassungsrechtlich unbedenklich sei.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Berufungsbegründung des Klägers, die Berufungserwiderung der Beklagten und die weiteren Schriftsätze der Parteien nebst den zu den Akten gereichten Anlagen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, ergänzend verwiesen.

Gründe

I. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß § 64 Abs. 2 b) ArbGG statthaft und wurde nach Maßgabe von § 66 Abs. 1 ArbGG fristgerecht eingelegt und begründet.

II. Die Berufung des Klägers ist unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger zwar eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, soweit ihre eigenen Beiträge zur BVV betroffen sind. Die Versorgungszusage erstreckt sich allerdings bereits nicht auch auf den Teil der Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen. Die Beklagte ist insgesamt gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zu einer Anpassungsprüfung und damit auch nicht zu einer Anpassung der Rente des Klägers verpflichtet. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben. Die am 1. Januar 2016 in Kraft getretene Bestimmung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist gemäß § 30c Abs. 1a BetrAVG auf den Anpassungsstichtag 1. Oktober 2013 anwendbar. § 30c Abs. 1a BetrAVG ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift entfaltet keine unzulässige Rückwirkung. § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist auch für den Anpassungsstichtag 1. Oktober 2016 heranzuziehen. Dies ergibt sich daraus, dass die Bestimmung seit dem 1. Januar 2016 gilt. Eines Rückgriffs auf § 30c Abs. 1a BetrAVG bedarf es insoweit nicht.

1. Der Kläger hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung, soweit ihre eigenen Beiträge zur BVV betroffen sind. Die Versorgungszusage erstreckt sich nicht auf den Teil der Pensionskassenrente, dem eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen. Dies ergibt sich aus § 6 des Arbeitsvertrages zwischen der D H L AG der D B und dem Kläger vom 6. Juli 1999.

a) Die Beklagte ist Rechtsnachfolgerin der D H L AG der D B . Dies ist zwischen den Parteien unstreitig.

b) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hat dem Kläger eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, soweit ihre eigenen Beiträge betroffen sind. Es liegt keine reine Beitragszusage vor. Keine betriebliche Altersversorgung liegt vor, soweit der Pensionskassenrente eigene Beiträge des Klägers zugrunde liegen.

aa) Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Ihn trifft nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG eine Einstandspflicht, nach der er dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall die zugesagten Leistungen ggf. zu verschaffen hat (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

Nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 BetrAVG liegt betriebliche Altersversorgung auch vor, wenn der Arbeitgeber sich verpflichtet, bestimmte Beiträge in eine Anwartschaft auf Alters-, Invaliditäts- oder Hinterbliebenenversorgung umzuwandeln (beitragsorientierte Leistungszusage). Nach § 1b Abs. 3 BetrAVG sind Pensionskassen ein gesetzlich anerkannter Durchführungsweg der betrieblichen Altersversorgung. Meldet der Arbeitgeber seine Arbeitnehmer bei einer Pensionskasse an, so dürfen diese, sofern keine anderweitigen Anhaltspunkte bestehen, üblicherweise davon ausgehen, dass der Arbeitgeber ihnen damit zu verstehen geben will, er wolle nicht nur für die Dauer des Arbeitsverhältnisses die Beiträge für die Pensionskasse übernehmen, sondern es solle ihnen damit auf der Grundlage der gezahlten Beiträge bei Eintritt eines Versorgungsfalls auch eine Versorgung von der Pensionskasse gewährt werden (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

Ob eine Eigenbeitragszusage betriebliche Altersversorgung ist und damit die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG auslöst, richtet sich nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG. Diese Bestimmung wurde durch das Gesetz zur Einführung einer kapitalgedeckten Hüttenknappschaftlichen Zusatzversicherung und zur Änderung anderer Gesetze (Hüttenknappschaftliches Zusatzversicherungs-Neuregelungsgesetz - im Folgenden Neuregelungsgesetz) vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) in § 1 Abs. 2 BetrAVG eingefügt; sie trat am 1. Juli 2002 in Kraft (Art. 25 Neuregelungsgesetz). Nach der gesetzlichen Regelung liegt betriebliche Altersversorgung nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer Beiträge aus seinem Arbeitsentgelt zur Finanzierung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung u. a. an eine Pensionskasse erbringt und die Zusage des Arbeitgebers auch die Leistungen aus diesen Beiträgen umfasst (sog. Umfassungszusage). Hierdurch unterscheidet sich die Eigenbeitragszusage iSd. Betriebsrentengesetzes von der privaten Altersvorsorge. Entscheidend ist, welche Zusagen der Arbeitgeber im Hinblick auf die Versorgungsleistungen gemacht hat. Erstreckt sich die Zusage auch auf die auf den Arbeitnehmerbeiträgen beruhenden Leistungen, so liegt nach dem Betriebsrentengesetz betriebliche Altersversorgung vor (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG findet auch auf Versorgungszusagen Anwendung, die - wie die des Klägers - vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung erteilt wurden. In derartigen Fällen sind an die Annahme, die Zusage des Arbeitgebers erfasse - mit der hieraus folgenden Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG - die auf den Beiträgen der Arbeitnehmer beruhenden Leistungen, erhöhte Anforderungen zu stellen. Rechtsgeschäftliche Erklärungen sind stets auch vor dem Hintergrund der gesetzlichen Rechtslage, vor der sie abgegeben werden und die ihre Wirkungen regelt, zu verstehen. Ein Arbeitgeber, der vor der Klarstellung der Rechtslage durch den Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. Juli 2002 Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zusagte und gleichzeitig in den Versorgungsregelungen einen Eigenbeitrag der Arbeitnehmer vorsah, tat dies nicht vor dem Hintergrund einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach seine Zusage auch die Einstandspflicht für den von den Arbeitnehmern zu finanzierenden Teil des Leistungsversprechens auslösen kann (BAG 13. Dezember 2016 - 3 AZR 342/15).

bb) Danach liegt eine Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung vor. Diese umfasst allerdings nur die Leistungen, die arbeitgeberfinanziert sind, nicht aber die Leistungen, die auf den Eigenbeiträgen des Klägers beruhen.

Die Zusage auf Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung ergibt sich aus § 6 des Vertrages vom 6. Juli 1999. Die Vereinbarung bestimmt ausdrücklich, dass die bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung weiterhin Gültigkeit behalten. Ebenso ausdrücklich ist aufgeführt, dass die Parteien die Versorgung über den BVV als betriebliche Altersversorgung (und nicht als bloße Beitragszusage) verstanden haben.

Dem Vertrag ist auch zu entnehmen, dass der aus dem Vertragsverhältnis mit der T B -AG resultierende Versicherungsbeginn und somit der 1. Juli 1989 maßgeblich sein sollte. Dem steht nicht entgegen, dass die Parteien des Arbeitsvertrages nicht ausdrücklich klar gestellt haben, was sie mit den "bestehenden Regelungen zur betrieblichen Altersversorgung (BVV...)" gemeint haben. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass für den Kläger nur eine Regelung zur betrieblichen Altersversorgung über den BVV bestanden hat. Auch die Beklagte hat nichts Gegenteiliges behauptet.

Dagegen ist nicht anzunehmen, dass die Zusage auch die Leistungen aus den Beiträgen umfasst, die der Kläger entrichtet hat. Die nach der Rechtsprechung des BAG erforderlichen erhöhten Anforderungen liegen nicht vor. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Arbeitgeberin des Klägers auch Leistungen zusagen wollte, die auf seinen eigenen Beiträgen beruhen.

2. Die Beklagte ist gemäß § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG nicht zur Anpassung der Rente des Klägers verpflichtet.

a) Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift sind gegeben.

aa) Zunächst wird die betriebliche Altersversorgung des Klägers - wie ausgeführt - über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 BetrAVG durchgeführt.

bb) Die weitere Voraussetzung, dass ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden, ist ebenfalls gegeben. Die maßgeblichen Tatsachen sind als unstreitig anzusehen, weil die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte hinreichend konkret vorgetragen und der Kläger ihren Sachvortrag nicht substantiiert bestritten hat. Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte - anders als die Beklagte in dem von dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17) entschiedenen Fall - nicht zu konkreten Verwendungsentscheidungen des BVV vorgetragen hat.

aaa) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist dahingehend auszulegen, dass der BVV nicht verpflichtet ist, einen individuellen Rentenbestand des jeweiligen Arbeitnehmers festzustellen. Zulässig ist vielmehr die Verwendung der Überschussanteile auf der Basis von Abrechnungsverfahren. Die erkennende Kammer folgt den Ausführungen des Landesarbeitsgerichtes Baden-Württemberg (23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17), welches zutreffend auf das grundlegende Prinzip von Versicherungen, dass in der kollektiven Absicherung liegt, verwiesen hat.

Die Kammer stimmt auch mit den Erwägungen des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17) zu § 193 VAG überein. Nach dieser Vorschrift hat die Satzung zu bestimmen, dass zur Deckung eines außergewöhnlichen Verlusts aus dem Geschäftsbetrieb eine Rücklage zu bilden ist. Die systematische Auslegung des Gesetzes ergibt, dass die Erfüllung dieser gesetzlichen Verpflichtung nicht dazu führt, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG als nicht gegeben anzusehen sind. Andernfalls bliebe § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ohne Anwendungsbereich.

Die Kammer folgt dem Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg(23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17) darüber hinaus in der Annahme, dass das Gesetz nicht verlangt, dass nur Rentner bei der Verwendung der Überschussanteile bedacht werden dürfen. Zulässig ist auch die Begünstigung der Anwärter. Nach Sinn und Zweck des Gesetzes soll eine Verwendung zugunsten der Arbeitgeber ausgeschlossen sein. Es genügt, wenn die Arbeitnehmerseite bedacht wird.

Schließlich teilt die Kammer die Auffassung des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg (23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17), dass dem Arbeitgeber keine Widerrufsmöglichkeit verbleiben darf. Nur so ist sichergestellt, dass die Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden.

Die genannten Voraussetzungen müssen "ab Rentenbeginn" und nicht - wie der Kläger meint - ab Erteilung der Zusage vorliegen.

bbb) Nach Auffassung der Kammer gilt für die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG eine abgestufte Darlegungs- und Beweislast.

Darlegungs- und beweisbelastet für die tatsächlichen Umstände, die zur Anwendung der Vorschrift führen, ist nach allgemeinen Grundsätzen des Beweisrechts der Arbeitgeber. Zunächst ist erforderlich aber auch ausreichend, dass der Arbeitgeber auf Satzungsbestimmungen verweist, aus denen sich ergibt, dass sämtliche auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistung zu verwenden sind. Ist dies der Fall, kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass sich die Pensionskasse satzungsgemäß verhalten hat. Erst wenn der Arbeitnehmer konkrete Anhaltspunkte darlegen kann, dass die Pensionskasse satzungswidrig gehandelt hat, ist es Sache des Arbeitgebers, diesen Sachvortrag zu widerlegen.

ccc) Danach liegen die tatsächlichen Voraussetzungen der Tatbestandsmerkmale des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG vor. Die Beklagte hat auf die maßgeblichen Bestimmungen der Satzung und der Versicherungsbedingungen verwiesen. Diese sehen vor, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt sowohl für den Tarif B als auch den Tarif DA. Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Pensionskasse satzungswidrig gehandelt bzw. gegen ihre Versicherungsbedingungen verstoßen hat.

(1) Die seit Rentenbeginn des Klägers unverändert geltenden maßgeblichen Bestimmungen legen fest, dass die auf den Rentenbestand entfallenden Überschussanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden. Dies gilt sowohl für den Tarif B als auch den Tarif DA. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Satzung, mit denen die Versicherungsbedingungen übereinstimmen.

§ 24 der am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Satzung des BVV Versicherungsvereins des Bankgewerbes a. G. bestimmt:

1) "Aus dem Überschuss des Geschäftsjahres sind jeweils mindestens 2,5 Prozent der Verlustrücklage zuzuführen, bis sie mindestens 2,5 Prozent der Deckungsrückstellung erreicht.

2) Der weitere Überschuss ist der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zu Gunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans zu verwenden.

3) Abweichend von Absatz 2 können bei Übernahme von Versorgungszusagen durch einen PF die Überschüsse aus den Rückdeckungsversicherungen auch zur direkten Rückführung an den PF bzw. die VK oder zur Verrechnung mit den Beiträgen des PF bzw. der VK verwendet werden.

4) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt."

Die Versicherungsbedingungen des Tarifes DA sehen zur Überschussverwendung in § 34 folgendes vor:

1) "Die Versicherungen nach Tarif DA gehören zum Abrechnungsverband "Alttarife". Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden.

Der Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird zu Leistungserhöhungen in Form eines befristeten Sonderzuschlages - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

2) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird wie folgt verwendet:

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaften und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen.

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlags verwendet.

Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstellt der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

Ein Überschuss, der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht wird wie folgt verwendet:

Geschäftsjahr Verwendungsjahr AZ SZ

2006 2008 vorrangig bis zu 0,1 % im Übrigen bis zu 20 %

2007 2009 vorrangig bis zu 0,2 % im Übrigen bis zu 15 %

2008 2010 vorrangig bis zu 0,3 im Übrigen bis zu 10 %

2009 2011 vorrangig bis zu 0,4 % im Übrigen bis zu 5 %

3) Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.

4) Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

5) Die Versicherten werden an den Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfolgt sind.

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlages verwendet."

§ 34 der Versicherungsbedingungen des Tarifes B lautet:

1) "Die Versicherungen nach Tarif B gehören zum Abrechnungsverband "Alttarife". Innerhalb dieses Abrechnungsverbandes können Gewinnverbände gebildet werden.

Der Überschuss wird zu Leistungserhöhungen für Direktgutschriften, in Form eines befristeten Sonderzuschlages - nur für bis zum 31. Dezember 2004 erworbene Stammrentenansprüche -, eines laufenden Anpassungszuschlages sowie eines Schlussüberschussanteils verwendet.

Die Überschusszuteilung erfolgt entsprechend den Festlegungen im genehmigten Technischen Geschäftsplan.

2) Zunächst wird im Wege der Direktgutschrift das im Geschäftsjahr auszuzahlende Sterbegeld für Versicherungszeiten im Tarif RA bzw. DA auf den Betrag aufgestockt, der sich ergeben hätte, wenn auch im Tarif RA bzw. DA ein Sterbegeld wie im ehemaligen Tarif A versichert wäre.

3) Zudem werden im Wege der Direktgutschrift für Versicherungszeiten im Tarif DA Waisenrenten nach Vollendung des 18. Bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres des Kindes auf den Betrag aufgestockt, der bei Nachweis einer Ausbildung nach Tarif DA zu zahlen wäre.

4) Ein für alle bis zum 31. Dezember 2004 erworbenen Anwartschaften und Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird wie folgt verwendet:

Stufe 1: Zunächst werden alle Anwartschaft und Renten um einen laufenden Anpassungszuschlag (AZ) bis zu einer Höhe von 0,5 Prozent erhöht.

Stufe 2: Ein verbleibender Überschuss wird bis zu einer Höhe, die 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, für die Zahlung eines befristeten Sonderzuschlags (SZ) verwendet. Der Sonderzuschlag darf insgesamt maximal 25 Prozent der Stammrente betragen.

Stufe 3: Ein darüber hinaus zur Verfügung stehender Überschuss wird zur Erhöhung aller Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlages verwendet.

Die Bestimmung über die Stufe 1 tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Für die Geschäftsjahre 2006 bis 2009 gilt anstelle der Stufe 1 folgende Übergangsregelung:

Ein Überschuss der bis zu 0,5 Prozent der Deckungsrückstellung entspricht, wird wie folgt verwendet:

Geschäftsjahr Verwendungsjahr AZ SZ

2006 2008 vorrangig bis zu 0,1 % im Übrigen bis zu 20 %

2007 2009 vorrangig bis zu 0,2 % im Übrigen bis zu 15 %

2008 2010 vorrangig bis zu 0,3 im Übrigen bis zu 10 %

2009 2011 vorrangig bis zu 0,4 % im Übrigen bis zu 5 %

5) Ein für alle ab dem 1. Januar 2005 erworbenen Anwartschaften und daraus entstandenen Renten zur Verfügung stehender Überschuss gemäß § 24 der Satzung des BVV wird zur Erhöhung dieser Anwartschaften und Renten in Form eines laufenden Anpassungszuschlags verwendet.

6) Der Schlussüberschussanteil dient der Erhöhung der laufenden Überschussbeteiligung (Anpassungszuschlag) im Rentenbezug. Schlussüberschussanteile erhalten alle Versicherten und Rentner.

Der Schlussüberschussanteil wird erstmals zusammen mit dem ersten Anpassungszuschlag in der Rentenphase gezahlt. Er bewirkt nach Übergang in die Rentenphase eine dauerhafte Erhöhung der Renten.

Die weitere Beteiligung der Rentner am Schlussüberschussanteil erfolgt ebenfalls in Form eines Anpassungszuschlages. Diese Leistung kann bei Vorliegen der in § 25 Abs. 3 der Satzung genannten Voraussetzungen gekürzt werden.

7) Die Versicherten werden an Bewertungsreserven nach Maßgabe des genehmigten Technischen Geschäftsplans beteiligt. Danach erfolgt eine Beteiligung an den anrechenbaren saldierten Bewertungsreserven, soweit die gesetzlichen Solvabilitätsanforderungen, die aufsichtsrechtlichen Stresstests einschließlich einer ausreichenden Sicherheitsreserve sowie eine absehbare Verstärkung der Deckungsrückstellung erfüllt sind.

Die Beteiligung an den Bewertungsreserven wird zur Leistungserhöhung in Form eines Anpassungszuschlags verwendet."

(2) Die Satzung und die Versicherungsbedingungen genügen den dargestellten Anforderungen.

Dies gilt zunächst für § 24 der Satzung. Unschädlich ist, dass nach § 24 Abs. 1 der Satzung aus dem Überschuss des Geschäftsjahres jeweils mindestens 2,5 % der Verlustrücklage zuzuführen sind, bis sie mindestens 2,5 % der Deckungsrückstellung erreicht. Mit dieser Regelung hat der BVV zulässigerweise den Vorgaben des § 193 VAG Genüge getan.

Vor diesem Hintergrund ist es ausreichend, dass § 24 Abs. 2 der Satzung vorsieht, dass der weitere Überschuss der Rückstellung für Beitragsrückerstattung zuzuführen und zugunsten der Versicherten und Rentner nach Maßgabe der jeweiligen Versicherungsbedingungen und des genehmigten technischen Geschäftsplans zu verwenden ist.

Nach den obigen Ausführungen steht der Anwendbarkeit der Vorschrift nicht entgegen, dass nicht nur Rentner, sondern auch Versicherte begünstigt sind.

Schließlich sieht die Bestimmung keine Widerrufsmöglichkeit für Arbeitgeber vor.

Die dargestellten Versicherungsbedingungen stehen in Übereinstimmung mit der Satzung und füllen diese rechtmäßig aus.

(3) Der Kläger hat keine Anhaltspunkte dafür vorgetragen, dass die Pensionskasse satzungswidrig gehandelt hat.

c) § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG ist auf beide im Streit befindlichen Anpassungszeiträume anwendbar.

aa) Für die zum 1. Oktober 2016 geltend gemachte Anpassung ergibt sich dies ohne weiteres aus dem Umstand, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG in seiner jetzigen Fassung am 1. Januar 2016 in Kraft getreten ist.

§ 30c Abs. 1a BetrAVG ist auf Prüfungstermine, die nach Dezember 2015 liegen, nicht anwendbar (so auch Diller/Zeh NZA 2016, 75, 76). Dem steht nicht entgegen, dass die Vorschrift auf den Anpassungszeitraum und nicht auf den Prüfungstermin abstellt. Der Arbeitgeber hat bei seiner Entscheidung nach§ 16 BetrAVG das zum Prüfungstermin maßgebliche Recht anzuwenden.

bb) Für die zum 1. Oktober 2013 geltend gemachte Anpassung folgt die Anwendung des § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG aus § 30c Abs. 1a BetrAVG, der vorsieht, dass § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG auch für Anpassungszeiträume, die vor dem 1. Januar 2016 liegen, gilt. Der Anwendbarkeit des § 30c Abs. 1a BetrAVG steht nicht entgegen, dass die Vorschrift erst am 24. August 2017 in Kraft getreten ist. Die Vorschrift ist verfassungsgemäß. Sie entfaltet keine unzulässige Rückwirkung. Zwar ist nach Auffassung der Kammer ein Fall der echten Rückwirkung gegeben. Diese ist jedoch nach den vom Bundesverfassungsgericht entwickelten Grundsätzen (ausnahmsweise) zulässig.

aaa) Das auf den Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes beruhende grundsätzliche Verbot rückwirkender belastender Gesetze schützt das Vertrauen in die Verlässlichkeit und Berechenbarkeit der unter der Geltung des Grundgesetzes geschaffenen Rechtsordnung und der auf ihrer Grundlage erworbenen Rechte (BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11).

Normen mit echter Rückwirkung sind danach grundsätzlich verfassungsrechtlich unzulässig. Eine Rechtsnorm entfaltet "echte" Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingreift. Dies ist insbesondere der Fall, wenn ihre Rechtsfolge mit belastender Wirkung schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG 10. April 2018 - 1 BvR 1236/11).

Eine "echte" Rückwirkung ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen") ist nur ausnahmsweise bei Vorliegen strenger Voraussetzungen zulässig. Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze. Es gilt nicht, soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht abschließend definierten Fallgruppen, handelt es sich um Typisierungen ausnahmsweise fehlenden berechtigten Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage (BVerfG16. Dezember 2015 - 2 BvR 1958/13; 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08).

Eine Ausnahme vom Grundsatz der Unzulässigkeit echter Rückwirkungen ist danach gegeben, wenn die Betroffenen schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen wird, nicht auf den Fortbestand einer gesetzlichen Regelung vertrauen durften, sondern mit deren Änderung rechnen mussten. Vertrauensschutz kommt insbesondere dann nicht in Betracht, wenn die Rechtslage so unklar und verworren war, dass eine Klärung erwartet werden musste, oder wenn das bisherige Recht in einem Maße systemwidrig und unbillig war, dass ernsthafte Zweifel an seiner Verfassungsmäßigkeit bestanden. Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte, oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (BVerfG 17. Dezember 2013 - 1 BvL 5/08).

In Rechtsprechung und Literatur werden unterschiedliche Auffassungen zu der Frage, ob § 30c Abs. 1a BetrAVG eine echte oder unechte Rückwirkung vorsieht, vertreten. Für die Annahme einer echten Rückwirkung wird angeführt, dass der maßgebliche Anpassungsprüfungszeitraum abgelaufen sei und die Ansprüche der Betriebsrentner fällig und entstanden seien (LAG Hessen 24. Februar 2016 - 6 Sa 1163/12; ArbG Gelsenkirchen 12. Januar 2016 - 5 Ca 1061/15). Dem wird entgegengehalten, dass eine künstliche Aufspaltung des Rentenbezugszeitraums vorgenommen werde. Der Rentenbezug lasse sich jedoch nicht in einzelne Anpassungsprüfungszeiträume zerlegen, weil nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Anpassungsbedarf nicht nur bezogen auf den dreijährigen Prüfungszeitraum, sondern für den gesamten Zeitraum vom individuellen Rentenbeginn bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag festzustellen sei. Die Vorschrift über den dreijährigen Turnus für die Anpassungsprüfung liege nicht den Prüfungszeitraum, sondern lediglich den Prüfungstermin fest. Folglich liege lediglich eine unechte Rückwirkung vor (LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17; DiIler/Zeh NZA 2016, 75; Greiner/Bitzenhofer NZA 2016, 1176).

bbb) Nach diesen Grundsätzen liegt keine unzulässige Rückwirkung vor. § 30c Abs. 1a BetrAVG ist verfassungsgemäß. Die Vorschrift entfaltet keine unzulässige Rückwirkung.

Die Kammer ist allerdings der Auffassung, dass eine echte Rückwirkung vorliegt. Maßgeblich ist, dass die gesetzliche Regelung nachträglich in einen abgeschlossenen Sachverhalt ändernd eingegriffen hat. Etwas anderes ergibt sich nicht aus der Rechtsprechung des BAG zur Ermittlung des Anpassungsbedarfs. Zutreffend ist, dass die Ermittlung des Anpassungsbedarfs nicht auf den dreijährigen Prüfungszeitraum beschränkt ist. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass die Betrachtung grundsätzlich auf den Zeitraum bis zum jeweiligen Anpassungsstichtag begrenzt ist. Daraus ergibt sich, dass die Anpassungsprüfung für den Prüfungstermin 1. Oktober 2013 die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers bis zum 30. September 2013 in den Blick zu nehmen hatte. Für den Anpassungsstichtag 1. Oktober 2013 kommt es auf die Entwicklung bis zum nächsten Anpassungsstichtag 1. Oktober 2016 nicht an.

Die danach vorliegende echte Rückwirkung ist zulässig, weil den Betroffenen kein Vertrauensschutz zukommt. Sie durften schon im Zeitpunkt, auf den die Rückwirkung bezogen worden ist, nicht auf den Bestand einer für sie günstigen gesetzlichen Regelung vertrauen. Vielmehr war die Rechtslage so unklar und verworren, dass eine Klärung erwartet werden musste.

Bis zum 30. September 2014 (und damit auch am 1. Oktober 2013) mussten die Betroffenen davon ausgehen, dass in der vorliegenden Konstellation die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 BetrAVG entfallen sein würde. Dies entsprach der ganz überwiegenden Auffassung in Literatur und Instanzrechtsprechung (vgl. LAG Baden-Württemberg 23. Juli 2018 - 1 Sa 17/17; DiIler/Zeh NZA 2016, 75, 77).

In Urteilen vom 30. September 2014 (u.a. 3 AZR 617/12) hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, § 16 Abs. 3 Nr. 2 BetrAVG gelte nur für laufende Leistungen, die auf Zusagen beruhten, die seit Inkrafttreten der Deckungsrückstellungsverordnung vom 16. Mai 1996 erteilt worden seien.

Die Betroffenen konnten nicht darauf vertrauen, dass der Gesetzgeber von seiner ursprünglichen Regelungsabsicht, die darin bestand, Arbeitgeber die Kalkulierbarkeit der Lasten aus einem Pensionskassenversprechen zu erleichtern (vgl. Höfer/de Groot/Küpper/Reich § 16 BetrAVG Rn. 397), Abstand nehmen würde. Sie mussten vielmehr damit rechnen, dass der Gesetzgeber erneut tätig werden würde, um das von ihm verfolgte Regelungsziel umzusetzen.

Dieses Regelungsziel wollte der Gesetzgeber im zweiten Anlauf mit dem Gesetz zur Umsetzung der EU - Mobilitäts - Richtlinie vom 21. Dezember 2015 umsetzen. Zwar hat das Bundesarbeitsgericht am 13. Dezember 2016(3 AZR 342/15) entschieden, dass die Neuregelung nicht rückwirkend gelte. Gleichwohl konnten die Betroffenen nicht darauf vertrauen, dass es bei der Anpassungsprüfungspflicht der Arbeitgeber bei einem Pensionskassenversprechen verbleiben würde.

Denn nunmehr war eine so unklare und verworrene Rechtslage entstanden, dass eine Klärung durch den Gesetzgeber zu erwarten war. Die Betroffenen mussten davon ausgehen, dass der Gesetzgeber auch einen dritten Anlauf unternehmen würde, um sein von Anfang an bestehendes Regelungsziel umzusetzen. Dies ist durch das Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) vom 17. August 2017 erfolgt. In § 30 c BetrAVG wurde ein Absatz 1a mit dem geschilderten Inhalt eingefügt.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

IV. Die Kammer hat die Revision gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zugelassen, weil die aufgeworfen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung haben.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann vonder klagenden Partei

R E V I S I O N

eingelegt werden.

Für die beklagte Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Revision muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Bundesarbeitsgericht

Hugo-Preuß-Platz 1

99084 Erfurt

Fax: 0361-2636 2000

eingelegt werden.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.

Die Revisionsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1. Rechtsanwälte,

2. Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3. Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

In den Fällen der Ziffern 2 und 3 müssen die Personen, die die Revisionsschrift unterzeichnen, die Befähigung zum Richteramt haben.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

Die elektronische Form wird durch ein elektronisches Dokument gewahrt. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 46c ArbGG nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (ERVV) v. 24. November 2017 in der jeweils geltenden Fassung eingereicht werden. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite des Bundesarbeitsgerichts www.bundesarbeitsgericht.de.

* eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

Zitiert0
Referenzen0
Schlagworte