Bayerischer VGH, Beschluss vom 22.12.2016 - 13a ZB 16.30684
Fundstelle
openJur 2019, 40939
  • Rkr:
Tenor

I.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

II.

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

III.

Der Kläger hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, da der Zulassungsantrag keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO).

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 17. Oktober 2016 ist unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG nicht vorliegen.

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass die im Zulassungsantrag dargelegte konkrete Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war, ihre Klärung im Berufungsverfahren zu erwarten und zur Erhaltung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder zur Weiterentwicklung des Rechts geboten ist und ihr eine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zukommt (vgl. Happ in Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 124 Rn. 36).

Der Kläger hält für klärungsbedürftig, "inwieweit Familienangehörige von Regierungsbeamten allein aufgrund der Familienzugehörigkeit mit flüchtlingsrechtlich und abschiebungsschutzrechtlich relevanter Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan rechnen müssen." Die 6. Kammer des Verwaltungsgerichts Augsburg habe in einem ausführlichen wie überzeugenden Urteil entschieden, dass Familienangehörige eines Regierungsbeamten in Afghanistan politisch verfolgt würden, wenn Taliban sein Kind entführt und die Familie erneut bedroht hätten (U. v. 3.11.2015 - Au 6 K 15.30373).

Die aufgeworfene Frage ist jedoch einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Vielmehr setzt deren Beurteilung eine Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls voraus, insbesondere auch in Zusammenhang mit der konkreten Situation des Klägers. Dies zeigt insbesondere auch die von diesem in Bezug genommene Entscheidung. Der dort zugrunde gelegte Sachverhalt weicht erheblich - z. B. durch die Entführung des Kindes - von der hier vorliegenden Situation ab. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht den Vortrag des Klägers in Bezug auf selbst erlittene Verfolgung wegen erheblich gesteigerten Vorbringens als insgesamt nicht glaubwürdig angesehen (UA S. 10).

Auch aus der weiter aufgeworfenen Frage, "inwieweit angesichts der aktuellen Reisewarnungen des Auswärtigen Amts für Afghanistan sowie der allgemeinen Gefahrenlage in Afghanistan gerade seit Beginn der zweiten Jahreshälfte 2016 Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG bzw. unmittelbar aus Art. 1, 2 GG bestehen", ergibt sich keine grundsätzliche Bedeutung i. S. v. § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG. In der Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs ist geklärt, dass für aus dem europäischen Ausland zurückkehrende afghanische Staatsangehörige angesichts der aktuellen Auskunftslage im Allgemeinen derzeit nicht von einer extremen Gefahrenlage auszugehen ist, die zu einem Abschiebungsverbot in entsprechender Anwendung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führen würde (BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris; U. v. 30.1.2014 - 13a B 13.30279 - juris; U. v. 24.10.2013 - 13a B 13.30031 - juris = KommunalPraxisBY 2014, 62 -LS-; U. v. 20.1.2012 - 13a B 11.30425 - juris; U. v. 8.12.2011 - 13a B 11.30276 - EzAR-NF 69 Nr. 11 = AuAS 2012, 35 -LS-). Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein arbeitsfähiger, gesunder Mann regelmäßig auch ohne nennenswertes Vermögen im Fall einer zwangsweisen Rückführung in sein Heimatland Afghanistan in der Lage wäre, durch Gelegenheitsarbeiten in seiner Heimatregion oder in Kabul ein kleines Einkommen zu erzielen und damit wenigstens ein Leben am Rande des Existenzminimums zu bestreiten.

Für eine verlässliche Prognose, dass sich die Gefahrenlage im Jahre 2016 entscheidend verändert hätte, fehlen ausreichende Anhaltspunkte. Der Verwaltungsgerichtshof sieht daher weiterhin in Afghanistan für alleinstehende männliche Staatsangehörige keine extreme Gefahrenlage (zuletzt B. v. 27.7.2016 - 13a ZB 16.30051 - juris). Auch die Reisewarnungen des Auswärtigen Amts zu Afghanistan geben keinen Anlass zu einer Neubewertung der bekanntlich angespannten Sicherheitslage. Gemäß der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt der vom Auswärtigen Amt ausgesprochenen Reisewarnung eine Indizwirkung nicht zu. Nach dem Wortlaut der Reisewarnung und den Grundsätzen für den Erlass einer solchen sei auszuschließen, dass die hierfür maßgebenden rechtlichen Maßstäbe zur Bewertung der Verfolgungs- bzw. Sicherheitslage und damit auch der aktuellen sicherheitsrelevanten Ereignisse mit den vorliegend anzuwendenden identisch seien (BVerwG, B. v. 27.6.2013 - 10 B 11.13 - juris; die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen, BVerfG, B. v. 14.10.2015 - 2 BvR 1626/13).

Für § 60 Abs. 5 AufenthG gilt nichts anderes. Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit eine Abschiebung nach den Bestimmungen der Europäischen Menschenrechtskonvention unzulässig (EMRK) ist. Dabei geht der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon aus, dass in Afghanistan die Lage nicht so ernst ist, dass eine Abschiebung ohne weiteres eine Verletzung von Art. 3 EMRK wäre (BVerwG, U. v. 31.1.2013 - 10 C 15.12 - NVwZ 2013, 1167; BayVGH, U. v. 12.2.2015 - 13a B 14.30309 - juris). Vielmehr müssen besondere (Einzelfall-)Umstände vorliegen, um zu einer anderen Beurteilung zu kommen. Damit scheidet eine grundsätzliche Bedeutung aus.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.