VG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.03.2019 - 4 K 3092/18
Fundstelle
openJur 2019, 27729
  • Rkr:
Rubrum

VERWALTUNGSGERICHT FRANKFURT AM MAIN

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

In dem Verwaltungsstreitverfahren

der Frau Prof. Dr. A.,

A-Straße, A-Stadt,

Klägerin,

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte Prof. Dr. B., B-Straße, B-Stadt, - -

gegen

die Johann Wolfgang Goethe-Universität vertreten durch die Präsidentin,

Theodor-W.-Adorno-Platz 6, 60323 Frankfurt am Main,

Beklagte,

bevollmächtigt:

Rechtsanwälte Dr. C.,

C-Straße, C-Stadt, - -

wegen Habilitation

hat das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main - 4. Kammer - durch Richter am VG ... als Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung am 21. März 2019 für Recht erkannt:

Tenor

Der Bescheid vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom ... wird aufgehoben, soweit der Klägerin darin das ihr zuerkannte Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ entzogen wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Das Urteil ist im Kostenausspruch vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Bescheid vom ... wurde die der Klägerin zuerkannte Habilitation für die Fächer „Öffentliches Recht einschließlich Europa- und Völkerrecht“ aberkannt und das ebenfalls zuerkannte Recht der Führung die akademische Bezeichnung „Privatdozentin“ entzogen. Zudem wurde die Klägerin aufgefordert, die entsprechenden Urkunden herauszugeben. Zur Begründung wurde im Einzelnen darauf hingewiesen, dass ihre Habilitation großflächige Übernahmen, Plagiate, enthalte. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid selbst Bezug genommen.

Vor Ergehen des Bescheides hatte die Klägerin mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom ... nach Anhörung zu den Plagiatsvorwürfen auf die sich aus der Verleihung der Lehrbefähigung ergebenden Rechte sowie auf das Recht der Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ verzichtet und um Einstellung des Verwaltungsverfahrens gebeten. Gleichwohl erging der genannte Ausgangsbescheid vom ..., weil der Fachbereichsrat - wie in dem Bescheid ausgeführt - der Ansicht war, auf die entsprechenden Rechtspositionen könne nicht verzichtet werden; der Fachbereich müsse sich vielmehr als die die Habilitation und die Lehrbefugnis verleihende Institution in einem Plagiatsfall positionieren.

Mit Schreiben ihrer Bevollmächtigten vom ... legte die Klägerin Widerspruch gegen den Bescheid ein und trug zur Begründung mit Schriftsatz vom ... vor, dass und warum auf die entsprechenden Rechtspositionen verzichtet werden könne.

Nach dem Verzicht habe sich der Verwaltungsakt erledigt, es bestehe kein Raum mehr für eine Entziehung der entsprechenden Rechtspositionen.

Mit Widerspruchsbescheid vom ... wies die Beklagte den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde im Einzelnen dargelegt, dass und warum es sich bei der Habilitationsschrift der Klägerin um ein Plagiat handele. Durch den Verzicht der Klägerin habe sich der Verwaltungsakt auch nicht erledigt. Voraussetzung eines wirksamen Verzichts sei die Dispositionsbefugnis der berechtigten Person. Da die der Klägerin erteilt Lehrbefähigung auch öffentlichen Interessen verpflichtet sei, könne die Klägerin hierüber nicht disponieren und auf die Lehrbefähigung verzichten. Gleiches gelte für die Bezeichnung „Privatdozentin". Auf den Widerspruchsbescheid wird wegen der Einzelheiten verwiesen.

Am ... hat die Klägerin Klage erhoben. Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Klage bestehe, da durch die Bescheide das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin verletzt werde; es müsse der Klägerin möglich sein, den Plagiatsvorwürfen, die auch Gegenstand der Presseberichterstattung sein, entgegenzutreten. In der Sache seien durch den Verzicht der Klägerin die Rechtspositionen erloschen, so dass kein Raum mehr für eine Entziehung bestehe. Das öffentliche Interesse an Prüfungsentscheidungen rechtfertige nicht den Schluss, dass der Betreffende hierauf nicht verzichten könne. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Schriftsatz vom ... Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom ... in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom ... aufzuheben, soweit darin die Habilitation für „Öffentliches Recht einschließlich Europa- und Völkerrecht“ aberkannt und das Recht zur Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ entzogen wird.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe der angegriffenen Bescheide und führt ergänzend mit Schriftsatz vom ..., auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, aus, dass nach verschiedenen Habilitationsordnungen eine (erneute) Habilitation nicht möglich sei, wenn dem Betreffenden ein akademischer Grad entzogen worden sei Damit würden Rechtsfolgen an die Entziehung der Habilitation geknüpft, weshalb ein freiwilliger Verzicht nicht in Betracht komme.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen. Die Verwaltungsvorgänge (2 Leitz-Ordner) haben Vorgelegen.

Gründe

Die Entscheidung ergeht ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten dieser Verfahrensweise zugestimmt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage ist zulässig, insbesondere bestehen keine Zweifel am Rechtsschutzbedürfnis und an der Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt nur dann, wenn sich die Rechtsstellung eines Klägers selbst bei einem Erfolg der Klage nicht verbessern würde, die Klage also nutzlos wäre. Nutzlos ist eine Klage nur, wenn sie dem Kläger offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche - auch ideelle - Vorteile bringen würde (BGH, U. v. 25.06.2016 - AnwZ(Brfg) 56/15 - juris).

Ein Erfolg der Klage würde der Klägerin jedenfalls den Vorteil bringen, dass sie in der öffentlichen Auseinandersetzung den Plagiatsvorwürfen entgegentreten und behaupten kann, ihr seien die entsprechenden Rechtspositionen nicht entzogen worden, sondern sie habe hierauf freiwillig verzichtet. Wie der Klägerbevollmächtigte im Einzelnen dargelegt hat, ist der Fall der Klägerin bereits Gegenstand der Presseberichtserstattung geworden.

Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichem Umfang Erfolg. Die Entziehung des Rechts der Führung der akademischen Bezeichnung „Privatdozentin“ ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Denn für die Entziehung dieser akademischen Bezeichnung bestand kein Raum mehr, nachdem die Klägerin hierauf wirksam verzichtet hat.

Nach § 43 Abs. 2 VwVfG verliert ein Verwaltungsakt seine Wirksamkeit unter anderem, wenn er sich „auf andere Weise“ erledigt hat. Hierzu zählt insbesondere ein einseitiger Verzicht. Dabei ist die Möglichkeit des Verzichts des Bürgers auf eine durch Verwaltungsakt vermittelte begünstigende öffentlich-rechtliche Rechtsposition grundsätzlich anerkannt, ein solcher Verzicht setzt allerdings die Dispositionsbefugnis des Verzichtenden voraus. Die Dispositionsbefugnis kann ausnahmsweise fehlen, wenn gesetzliche Bestimmungen die Verzichtsbefugnis einschränken oder wenn der Fortbestand Der Berechtigung auch öffentlichen Interessen dient.

Nach § 25 Abs. 2 Hessisches Hochschulgesetz (HHG) verleiht der Fachbereich Habilitierten auf Antrag die Bezeichnung „Privatdozent“ oder „Privatdozentin“. Dementsprechend heißt es in § 16 Abs. 1 der Habilitationsordnung des Fachbereichs Rechtswissenschaften der Johann Wolfgang Goethe- Universität vom 13.05.1987 (Habilitationsordnung), dass der Fachbereich die akademische Bezeichnung „Privatdozent“ auf Antrag verleiht. Bereits diese Verleihung auf ausdrücklichen Antrag des Betroffenen spricht dafür, dass er auch auf diese Rechtsposition wieder verzichten kann. In § 19 Abs. 1 Habilitationsordnung heißt es hierzu ausdrücklich, das Recht zur Führung dieser akademischen Bezeichnung „Privatdozent/Privatdozentin“ erlischt, wenn auf sie durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Dekan des Fachbereich verzichtet wird. Damit spricht sowohl das Hochschulgesetz als auch die Habilitationsordnung für die Möglichkeit eines solchen Verzichts des Berechtigten, die Habilitationsordnung sieht ihn sogar ausdrücklich vor. Es kann damit kein Zweifel bestehen, dass der Berechtigte auf die Bezeichnung „Privatdozent“ verzichten kann. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 19 Abs. 4 Habilitationsordnung, wonach diese Rechtsposition vom Fachbereich auch entzogen werden kann, wenn der Betroffene die Habilitation durch Täuschung erlangt hat. Diese allgemeine Vorschrift schließt die in Absatz 1 vorgesehene Möglichkeit des freiwilligen Verzichts nicht aus.

Soweit der Klägerin die Habilitation aberkannt wurde, ist der angegriffene Bescheid vom ... rechtmäßig und verletzt die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).

Denn insoweit hat der Verzicht der Klägerin auf die sich aus der Verleihung der Lehrbefähigung ergebenen Rechte nicht zur Erledigung geführt.

Bereits aus der Habilitationsordnung (§ 1 Abs. 2) ergibt sich, dass die Habilitation vom Fachbereich Rechtswissenschaften „zuerkannt“ wird, sie kann deshalb - als actus contrarius - auch nur wieder entzogen werden. Ein freiwilliger Verzicht ist nicht möglich. Dementsprechend hat die Klägerin auch nur auf die sich aus der Verleihung der Befähigung ergebenden Rechte, nicht auf die Lehrbefähigung selbst verzichtet (Schreiben vom ..., Bl. 470 GA).

Im Übrigen führt die Beklagte im Widerspruchsbescheid zutreffend aus, dass die Lehrbefähigung auch öffentlichen Interessen verpflichtet ist und deshalb nicht der Dispositionsbefugnis des Berechtigten unterliegt. Diese Einschätzung teilt das Gericht. Auf die zutreffenden Erwägungen im Widerspruchsbescheid (Seite 10,11) wird Bezug genommen).

Schließlich führt die Beklagte weiter zutreffend aus, dass eine Reihe von Habilitationsordnungen eine (erneute) Habilitation nicht vorsehen, wenn bereits ein akademischer Grad entzogen worden ist. Damit knüpfen diese Vorschriften Rechtsfolgen an die Entziehung der Habilitation, was auch gegen die Möglichkeit eines freiwilligen Verzichts spricht.

Die Kosten des Verfahrens waren gegeneinander aufzuheben.

Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung wurde auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,711 ZPO.

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