OLG Hamburg, Beschluss vom 29.03.2019 - 12 WF 54/19
Fundstelle
openJur 2019, 27728
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 631 F 106/18

Eine isolierte Androhung eines Ordnungsmittels ist gemäß § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567ff ZPO mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar. Insoweit besteht kein Unterschied zu einer Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung, wonach eine isolierte Androhung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 793 ZPO anfechtbar ist.

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners vom 6. März 2019 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hamburg - Harburg vom 21. Februar 2019 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe

Das unter dem 6. März 2019 als „Beschwerde“ eingelegte Rechtsmittel des Antragsgegners ist als gemäß §§ 87 Abs. 4 FamFG, 567ff ZPO zulässige sofortige Beschwerde auszulegen.

Der Anwendungsbereich des § 87 Abs. 4 FamFG erstreckt sich auch auf die Anfechtung einer isolierten Androhung eines Ordnungsmittels. § 87 FamFG gilt sowohl für die Vollstreckung von Entscheidungen über die Herausgabe von Personen und die Regelung des Umgangs (§§ 88 bis 94 FamFG), wie für die Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung (§§ 95 bis 96a), aber auch in sonstigen Fällen der Vollstreckung von Entscheidungen nach dem FamFG (vgl. Zimmermann in MükoFamFG, 3. Auflage 2018, § 87 Rn. 1). Insoweit besteht auch kein Unterschied zu einer „reinen“ Vollstreckung nach der Zivilprozessordnung. Danach ist eine isolierte Androhung eines Ordnungsmittels gemäß § 890 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 793 ZPO ebenfalls als Maßnahme der Zwangsvollstreckung mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (vgl. Gruber in: MükoZPO, 5. Auflage 2016, § 890 Rn. 42).

Die sofortige Beschwerde hat in der Sache jedoch keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat dem Antragsgegner zu Recht ein Ordnungsmittel angedroht. Die Androhung findet ihre Grundlage jedoch nicht in § 35 Abs. 2 FamFG. Diese Regelung betrifft nur die Vollstreckung verfahrensleitender gerichtlicher Anordnungen. Die Grundlage für die Androhung des Ordnungsmittels liegt hier in §§ 86 Abs. 1 Nr. 3, 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG, 890 Abs. 2 ZPO. Gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 3 FamFG findet die Vollstreckung aus Vollstreckungstiteln im Sinne des § 794 ZPO statt, soweit die Beteiligten über diesen Gegenstand verfügen können. Dies ist bei einem gerichtlich protokollierten Vergleich in einem Gewaltschutzverfahren der Fall (vgl. Giers in: Keidel, FamFG, 19. Auflage 2017, § 86 Rn. 12). Die Beteiligten haben sich vorliegend gemäß Ziffer 7 des gerichtlich protokollierten Vergleichs vom 22. Juni 2018 zur Unterlassung von Handlungen verpflichtet. Gemäß §§ 95 Abs. 1 Nr. 4, 96 Abs. 1 S. 3 FamFG sind für die Zwangsvollstreckung die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Dementsprechend ist gemäß § 890 Abs. 2 ZPO vorliegend ein Ordnungsmittel anzudrohen. Eine entsprechende Verpflichtung ist vom Amtsgericht ausgesprochen worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 87 Abs. 5, 84 FamFG.

Vielen Dank für die Einsendung der Entscheidung gilt den Mitgliedern des 3. Familiensenats.