OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.01.2018 - 5 A 2129/16.A
Fundstelle
openJur 2019, 27624
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 7 K 8701/16.A
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 7. September 2016 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird zugelassen.

Die Verteilung der Kosten des Antragsverfahrens bleibt der Entscheidung über die Berufung vorbehalten.

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat Erfolg.

Die Berufung ist wegen Versagung rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.

Die Darlegung des Gehörsverstoßes entspricht den gesetzlichen Anforderungen (vgl. § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Der Kläger musste nicht darlegen, was er bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte. Der Grundsatz, dass der Verfahrensbeteiligte, der eine Gehörsrüge erhebt, darlegen muss, was er bei Gewährung rechtlichen Gehörs noch vorgetragen hätte und inwiefern der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre,

vgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 14. Juni 2013 - 5 B 41.13 -, juris, Rn. 3, vom 13. Januar 1999 - 9 B 90.98 -, juris, Rn. 13, vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, juris, Rn. 4, und vom 19. März 1991 - 9 B 56.91 -, juris, Rn. 7,

gilt nur für Fälle, in denen sich die behauptete Versagung rechtlichen Gehörs auf einzelne Feststellungen oder rechtliche Gesichtspunkte bezieht. Betrifft der geltend gemachte Gehörsverstoß aber das Gesamtergebnis des Verfahrens, etwa weil - wie hier - ein Verfahrensbeteiligter oder sein Prozessbevollmächtigter infolge der Ablehnung eines Antrags auf Terminsverlegung an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen konnte, bedarf es eines solchen hypothetischen Vortrags zur Sache nicht. Wie die Verhandlung im Falle ihrer Anwesenheit verlaufen wäre, lässt sich nachträglich nicht feststellen, sodass der Rechtsmittelführer objektiv nicht in der Lage ist, Ausführungen dazu zu machen, was noch vorgetragen worden wäre.

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Juni 2008 - 5 B 204.07 -, juris, Rn. 4, vom 8. März 1999 - 6 B 121.98 -, juris, Rn. 4, vom 24. Januar 1996 - 1 B 149.95 -, juris, Rn. 9, sowie Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, juris, Rn. 46; Seibert, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 124 Rn. 223 und § 124a Rn. 219.

Die Verfahrensrüge ist auch begründet. Die Ablehnung des Antrags auf Terminsverlegung verletzt den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Nach § 173 VwGO i. V. m. § 227 Abs. 1 ZPO kann das Gericht aus erheblichen Gründen einen Termin aufheben oder verlegen sowie eine Verhandlung vertagen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen sowohl das Gebot der Beschleunigung des Verfahrens als auch den Anspruch der Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu berücksichtigen. Ein Ermessensspielraum verbleibt ihm nicht, wenn der Verfahrensbeteiligte unverschuldet an der Terminswahrnehmung gehindert ist. Dies gilt entsprechend, wenn - wie hier - der Verfahrensbeteiligte sich anwaltlich vertreten lassen will und sein Anwalt ohne Verschulden an der Wahrnehmung des Verhandlungstermins gehindert worden ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom Urteil vom 29. September 1994 - 3 C 28.92 -, juris, Rn. 48, und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58.90 -, juris, Rn. 6.

So verhielt es sich hier. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hatte spätestens mit der Anhörungsrüge vom 6. September 2016 substantiiert vorgetragen, dass er am vorgesehenen Verhandlungstag um 10.30 Uhr in einer das Umgangsrecht betreffenden Kindschaftssache einen Verhandlungstermin nach § 155 Abs. 2 Satz 1FamFG vor dem Amtsgericht N. wahrzunehmen hatte. Hiermit waren Umstände für seine unverschuldete Verhinderung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO schlüssig dargelegt. Dem steht - anders als vom Verwaltungsgericht angenommen - nicht entgegen, dass der Termin vor dem Amtsgericht N. später geladen wurde. Zwar ist im Falle einer Terminskollision grundsätzlich die zuerst terminierte Sache vorrangig.

Vgl. Brüning, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 102 Rn. 8.4; Geiger, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 102 Rn. 7.

Dies gilt jedoch nicht, wenn der kollidierende Termin einen solchen nach § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG betrifft. Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, sowie Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls unterliegen gemäß § 155 Abs. 1 FamFG einem Vorrang- und Beschleunigungsgebot. Nach § 155 Abs. 2 Satz 1 FamFG erörtert das Gericht in diesen Verfahren die Sache mit den Beteiligten in einem Termin. Der Termin soll spätestens einen Monat nach Beginn des Verfahrens stattfinden (Satz 2). Eine Verlegung des Termins ist nur aus zwingenden Gründen zulässig (Satz 4). Ein zwingender Grund in diesem Sinne liegt grundsätzlich dann nur vor, wenn er die Teilnahme am Termin tatsächlich unmöglich macht, wie etwa eine Erkrankung. Das Vorliegen einer Terminskollision eines Verfahrensbevollmächtigten mit einem anderen Verfahren stellt hingegen regelmäßig keinen zwingenden Grund für eine Verlegung dar, es sei denn, das andere Verfahren unterfällt ebenfalls dem Beschleunigungsgebot nach § 155 Abs. 1 FamFG. Der Verfahrensbevollmächtigte hat vielmehr in der anderen Sache einen Verlegungsantrag zu stellen, dem das andere Gericht wegen des Vorrangs der Kindschaftssache stattzugeben hat.

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, BT-Drs. 16/6308, S. 236; Engelhardt, in: Keidel, FamFG, 19. Aufl. 2017, § 155 Rn. 10; Hammer, in: Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. 2018, § 155 Rn. 36; Schlemm, in: Bahrenfuss, FamFG, 3. Aufl. 2017, § 155 Rn. 6.

Vor diesem Hintergrund ist entgegen der Auffassung der Vorinstanz auch rechtlich unerheblich, dass in Verfahren nach dem Asylgesetz ebenfalls der Beschleunigungsgrundsatz gilt, da es an einer der Regelung des § 155 Abs. 2 Satz 4 FamFG vergleichbaren Bestimmung fehlt.

Schließlich durfte das Verwaltungsgericht den Kläger nicht darauf verweisen, sich gegebenenfalls in dem dortigen Termin durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Selbst wenn man annehmen wollte, dass bei einer Terminskollision der Verweis auf die Möglichkeit der Vertretung durch einen anderen Rechtsanwalt auch bei Alleinanwälten - wie hier - nicht von vornherein ausscheidet, wird die dahingehende Aufforderung des Verwaltungsgerichts an den Kläger unter den Umständen des vorliegenden Falles der Bedeutung der mündlichen Verhandlung für die Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gerecht. Im Zeitpunkt des Zugangs der Ladung des Amtsgerichts N. am 30. August 2016 standen dem Kläger nur wenige Tage bis zur mündlichen Verhandlung am 7. September 2016 zur Verfügung, um einen anderen vertretungsbereiten Rechtsanwalt zu finden, der sich in der dann verbleibenden Zeitspanne auch noch in die Sache hätte einarbeiten müssen. Angesichts dessen war eine anderweitige Vertretung zumindest mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden. Gründe, dem Kläger diese mit Blick auf die gebotene Verfahrensbeschleunigung zuzumuten, lagen nicht vor. Das Verfahren war im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade einmal sechs Wochen alt, sodass auch bei Stattgabe des im Übrigen erstmaligen Verlegungsantrags ein zeitnaher erstinstanzlicher Verfahrensabschluss ohne Weiteres gewährleistet gewesen wäre.