LG Düsseldorf, Urteil vom 21.12.2018 - 4c O 3/17
Fundstelle
openJur 2019, 27141
  • Rkr:
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt,

1. es bei Meldung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00 - ersatzweise Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung bis zu insgesamt zwei Jahren, zu unterlassen,

a) Bewegungskompensationsvorrichtungen, die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugen, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist,

in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, in Verkehr zu bringen oder zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,

wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst:

eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit, die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und

wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist,

eine Bewegungskompensationseinheit, die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und

wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, und

zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors;

und/oder

b) Bewegungskompensationsvorrichtungen (Smartphones), die zur Ausübung eines Bewegungskompensationsverfahrens zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks geeignet sind, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist,

Abnehmern im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland anzubieten und/oder an solche zu liefern,

wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst:

Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block, für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

wobei der Block in einem co-lozierten Block enthalten ist, wobei der co-lozierte Block in einem co-lozierten Makroblock enthalten ist, wobei der co-lozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

die Größe des co-lozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und

wobei der Block in einer Ecke des co-lozierten Makroblocks angeordnet ist,

Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt (S402, S502, S702) wird, und,

wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind,

Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors;

2. der Klägerin darüber Auskunft zu erteilen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe

a) der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,

b) der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer sowie der Verkaufsstellen, für die die Erzeugnisse bestimmt waren,

c) der Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse bezahlt wurden;

wobei

- zum Nachweis der Angaben die entsprechenden Kaufbelege (nämlich Rechnungen, hilfsweise Lieferscheine) in Kopie vorzulegen sind, wobei geheimhaltungsbedürftige Details außerhalb der auskunftspflichtigen Daten geschwärzt werden dürfen;

3. der Klägerin darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie die zu Ziff. I.1. bezeichneten Handlungen seit dem 6. Oktober 2015 begangen hat, und zwar unter Angabe:

a) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,

b) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,

c) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet,

d) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,

wobei

- der Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nichtgewerblichen Abnehmer und der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten, in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen, vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen, sofern die Beklagte dessen Kosten trägt und ihn ermächtigt und verpflichtet, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist;

4. die in ihrem unmittelbaren oder mittelbaren Besitz oder in ihrem Eigentum befindlichen, unter Ziff. I.1.a) bezeichneten Erzeugnisse auf eigene Kosten zu vernichten oder nach ihrer Wahl an einen von der Klägerin zu benennenden Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vernichtung auf ihre Kosten herauszugeben;

5. die unter Ziff. I.1.a) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 im Besitz gewerblicher Dritter befindlichen Erzeugnisse aus den Vertriebswegen zurückzurufen, indem diejenigen Dritten, denen durch die Beklagte oder mit deren Zustimmung Besitz an den Erzeugnissen eingeräumt wurde, unter Hinweis darauf, dass die Kammer mit dem hiesigen Urteil auf eine Verletzung des Klagepatents erkannt hat, aufgefordert werden, die Erzeugnisse an die Beklagte zurückzugeben, und den Dritten für den Fall der Rückgabe der Erzeugnisse eine Rückzahlung des gegebenenfalls bereits gezahlten Kaufpreises sowie die Übernahme der Kosten der Rückgabe zugesagt wird, und die erfolgreich zurückgerufenen Erzeugnisse wieder an sich zu nehmen.

II. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu Ziff. I.1.a) und b) bezeichneten, seit dem 6. Oktober 2015 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.

III. Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.

IV. Das Urteil ist im Hinblick auf die Ziffern I.1., I.4. und I.5. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 23.000.000,00, im Hinblick auf die Ziff. I.2 und I.3. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000.000,00 und im Hinblick auf Ziff. III gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

V. Der Streitwert wird auf EUR 30.000.000,00 festgesetzt.

Tatbestand

Die Klägerin macht Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft und Rechnungslegung, Rückruf und Vernichtung sowie Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach wegen Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A(vorgelegt als Anlage K 1, in deutscher Übersetzung vorgelegt als Anlage K 2; im Folgenden: Klagepatent) geltend, dessen deutscher Anteil die Register-Nr. DE B trägt und welches unter Inanspruchnahme einer japanischen Priorität vom 25. November 2002 (JP C) am 28. August 2003 angemeldet und als Anmeldung am 31. August 2005 veröffentlicht wurde. Der Hinweis auf die Erteilung des Klagepatents wurde am 15. Mai 2013 bekanntgemacht.

Die technische Lehre des Klagepatents betrifft ein Bewegungskompensationsverfahren unter Verwendung von Bewegungsvektoren und Bildcodierungs- und -dekodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens. Mit Schriftsatz vom 3. Juli 2017 hat die Beklagte gegen das Klagepatent Nichtigkeitsklage erhoben (vgl. Anlagenkonvolut B 42), über die noch nicht entschieden ist.

Die unabhängigen Ansprüche 1 und 4 des - in englischer Sprache angemeldeten und erteilten - Klagepatents lauten:

"1. A motion compensation method for generating a predictive image of a current block included in a current macroblock included in a B-picture, said motion compensation method comprising: obtaining a motion vector from a block for which motion compensation has been performed, said block being included in a colocated block, the colocated block being included in a colocated macroblock, the colocated macroblock being included in a picture subsequent in display order to said B-picture, wherein the size of said block is smaller than the size of the current block and the size of said colocated block is the same as the current block and wherein said block is located in a corner of said colocated macroblock; determining a motion vector for performing motion compensation on the current block using the obtained motion vector, wherein, when a size of the obtained motion vector is a predetermined value or less, the motion vector for the current block is determined (S402, S502, S702) to be "0", and when the size of the obtained motion vector exceeds the predetermined value, the motion vector for the current block is determined (S404, S504, S704) using motion vectors of adjacent macroblocks which are located adjacent to the current macroblock; performing the motion compensation (S403, S503, S703) for the current block to generate a predictive image of the current block by using the determined motion vector.

4. A motion compensation apparatus (300) which generates a predictive image of a current block included in a current macroblock included in a B-picture, said motion compensation apparatus comprising: a motion vector obtaining unit (302) operable to obtain a motion vector from a block for which motion compensation has been performed, said block being included in a colocated block, the colocated block being included in a colocated macroblock, the colocated macroblock being included in a picture subsequent in display order to said B-picture, wherein the size of said block is smaller than the size of the current block and the size of said colocated block is the same as the current block and wherein said block is located in a corner of said colocated macroblock; a motion compensation unit (303) operable to determine a motion vector for performing motion compensation on the current block using the obtained motion vector, wherein, when a size of the obtained motion vector is a predetermined value or less, the motion vector for the current block is determined (S402, S502, S702) to be "0", and when the size of the obtained motion vector exceeds the predetermined value, the motion vector for the current block is determined (S404, S504, S704) using motion vectors of adjacent macroblocks which are located adjacent to the current macroblock, and to perform the motion compensation (S403, S503, S703) for the current block to generate a predictive image of the current block by using the determined motion vector.”

Übersetzt lauten die Ansprüche 1 und 4:

"1. Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst: Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist, Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind. Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors.

4. Bewegungskompensationsvorrichtung (300), die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugt, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst: eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit (302), die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde, wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt, wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist, eine Bewegungskompensationseinheit (303), die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors, wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (S404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind, und zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors."

Die nachstehend verkleinert wiedergegebenen Zeichnungen sind dem Klagepatent entnommen und erläutern dessen technische Lehre anhand bevorzugter Ausführungsbeispiele:

Die Figur 6A zeigt ein Schema, das ein Verfahren zum Bestimmen des Bewegungsvektors des aktuellen zu codierenden oder zu decodierenden Makroblocks unter Verwendung von Bewegungsvektoren in den benachbarten Blöcken zeigt, wenn die benachbarten Blöcke in derselben Blockgröße wie der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock bewegungskompensiert werden. Die Figur 6B zeigt ein Schema, das den Zusammenhang zwischen dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block und einem Block in einem nachfolgenden Bild zeigt, der zu dem aktuellen Block coloziert ist, wenn der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock und der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Block coloziert ist, in derselben Blockgröße bewegungskompensiert werden. Die Figuren 9 und 11 zeigen schließlich Schemata unterschiedlicher Ausführungsformen, die den Zusammenhang zwischen dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block und der Mehrzahl von Blöcken in einem nachfolgenden Bild zeigen, die zu dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block coloziert sind, wenn der aktuelle zu codierende oder decodierende Makroblock und der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Makroblock coloziert ist, in verschiedenen Blockgrößen bewegungskompensiert werden.

Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche Tochtergesellschaft des chinesischen D-Konzerns, die unter anderem die mobilen Endgeräte mit den folgenden Modellbezeichnungen (nachfolgend als angegriffene Ausführungsformen bezeichnet) in Deutschland vertreibt:

P9

P9 Plus

P Lite

GX8

Mate S

Mate 8

Die Internationale Fernmeldeunion (International Telecommunication Union, ITU) entwickelte den Videokompressions-Standard ISO/IEC 14496-10. 2001 schloss sich die ITU-Gruppe mit MPEG-Visual zusammen und führte die Entwicklung gemeinschaftlich fort. Ziel des Projekts war es, ein Kompressionsverfahren zu entwerfen, das im Vergleich zu bisherigen Standards sowohl für mobile Anwendungen als auch im TV- und HD-Bereich die benötigte Datenrate bei gleicher Qualität mindestens um die Hälfte reduziert. 2003 wurde der Standard von beiden Organisationen mit identischem Wortlaut verabschiedet. Die ITU-Bezeichnung lautet H.264. Bei ISO/IEC MPEG wird der Standard unter der Bezeichnung MPEG-4/AVC (Advanced Video Coding) geführt. Es ist der zehnte Teil des MPEG-4-Standards zu der ISO/IEC-Nr. 14496-10 (achte Ausgabe 01.09.2014; auszugsweise vorgelegt als Anlage K 5, auszugsweise in deutscher Übersetzung eingereicht als Anlage K 5a, im Folgenden: AVC-Standard).

Das Klagepatent ist Teil eines AVC/H.264-Patentpools (nachfolgend: Patentpool). Der Patentpool umfasst derzeit ca. 5.000 Patente, die inklusive der Klägerin von knapp 40 Patentinhabern eingebracht worden sind (vgl. Anlage K 10 - Exhibit C, Exhibit D). Der Pool wird von der Gesellschaft MPEG LA, LLC (nachfolgend: MPEG LA) verwaltet.

Die MPEG LA als Poolverwalter hat mehr als 1.400 Poollizenzverträge (AVC PPL) mit weltweitem Geltungsbereich geschlossen. Bei dem Lizenzvertrag über den AVC-Standard handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, welcher im Internet auf der Website der MPEG LA unter abrufbar und für jedermann einsehbar ist (Anlage K 10 - Exhibit G). Entsprechendes gilt für eine Aufstellung der in diesen Vertrag einbezogenen Schutzrechte und dazugehörige claim charts bzw. Cross-Reference-Charts, welche mittels Gegenüberstellung von Patentrechten und konkreten Abschnitten des Standards die Standardessentialität nachweisen soll. Darüber hinaus sind sowohl eine Liste der rund 40 Lizenzgeber als auch eine Liste der Lizenznehmer auf der Website der MPEG LA veröffentlicht (Anlage K 10 - Exhibit C; Anlage K 10 - Exhibit F).

Insbesondere die nachstehenden Regelungen in deutscher Übersetzung sind Gegenstand des Standardlizenzvertrages:

"[Präambel]

[...]

Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen, nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können.

Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nichtexklusive Lizenz und/oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermöglichen, weltweit nichtexklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patenten gemäß der Bestimmungen dieses Vertrages zu gewähren.

[...]

Nichts aus der vorliegenden Vereinbarung untersagt den einzelnen Lizenzgebern, die Rechte aus den einzelnen AVC wesentlichen Patenten zur Herstellung, Verwendung, zum Verkauf oder zum Angebot eines Verkaufs zu lizensieren oder als Unterlizenzen zu vergeben, zu denen auch unter anderem die Rechte gehören, die nach der AVC-Patentportfolio-Lizenz vergeben werden.

[...]

2. Gewährung durch den Lizenzverwalter

2.1

AVC Produkte(e). Vorbehaltlich der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarungen (einschließlich, jedoch nicht beschränkt auf Artikel 3 und 7), gewährt der Lizenzverwalter hiermit einem Codec-Lizenznehmer eine gebührenpflichtige, weltweite, nicht ausschließliche und nicht übertragbare Unterlizenz nach allen AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio, ein AVC Produkt herzustellen, herstellen zu lassen, zu verkaufen oder zum Verkauf anzubieten und [...].

[...]

3.

Gebühren und Bezahlung

3.1

Gebühren für die Lizenzen zu den AVC wesentlichen Patenten im AVC-Patentportfolio. Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten:

3.1.1.

AVC Produkt(e). Vorbehaltlich der Beschränkung aus Artikel 3.1.9. ist in jedem Kalenderjahr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz bei einem Verkauf nach dem 31. Dezember 2004 eines AVC Encoders, eines AVC Decoders oder eines AVC Codec (die nachstehend in diesem Artikel als "Einheit" bezeichnet werden) und unabhängig davon, ob eine oder mehrere Einheiten in ein einziges Produkt integriert sind, die folgende Gebühr zu entrichten:

Verkauf von Einheiten in einem beliebigen

Kalenderjahr nach dem 31. Dezember 2004 zu entrichtende Gebühren

0 bis 100.000 Einheiten 0,00.

100.001 bis 5.000.000 Einheiten 0,20 $ pro Einheit

mehr als 5.000.000 Einheiten 0,10 $ pro Einheit

Die Gebühr für die nach Absatz 2.1 der vorliegenden Vereinbarung gewährte Unterlizenz übersteigt jedoch keinesfalls die nachstehend aufgeführten Beträge für den kombinierten Verkauf von AVC Produkten eines Lizenznehmers und seiner Tochtergesellschaften:

Kalenderjahr Zu entrichtende Gebühr nach

Unternehmen pro Jahr

Verkauf 2005 und 2006 3.500.000 $

Verkauf 2007 und 2008 4.250.000 $

Verkauf 2009 und 2010 5.000.000 $

Verkauf zwischen 2011 und 2015 6.500.000 $

Verkauf 2016 8.125.000 $

Verkauf zwischen 2017 und 2020 9.750.000 $"

Weitere Regelungen zum Umfang der gewährten Lizenz sind in Ziffer 2.2 - Ziffer 2.10 vorgesehen, wobei es in Ziffer 2.9 heißt:

"Vorbehaltlich von Artikel 3.1.7 berechtigen die in den Absätzen 2.1 - 2.7 dieser Vereinbarung gewährten Lizenzen den Lizenznehmer nicht, Unterlizenzen zu gewähren. Der Lizenzverwalter ist bereit, jeder Tochtergesellschaft des Lizenznehmers eine AVC Patentportfolio-Lizenz zu gewähren."

Schließlich wird als ein "Codec-Lizenznehmer" gemäß Ziffer 1.17 des Standardlizenzvertrags eine Person oder ein Rechtsträger bezeichnet, der ein AVC Produkt an (i) einen Codec-Lizenznehmerkunden (vgl. dazu Ziffer 1.18 des Vertrags) bzw. (ii) einen Endkunden verkauft."

Im Übrigen wird wegen des weiteren Inhalts des Standardlizenzvertrages auf diesen Bezug genommen.

Im AVC-Standard sind verschiedene Bedingungen, sog. Profile, enthalten, die ihrerseits aus verschiedenen Merkmalen ("features") bestehen. Die Profile sind untergliedert in die Kategorien Baseline, Extended, Main und High (Anlage B 34; vgl. Anlage B 35, Anhang zum Standard)). Die angegriffenen Ausführungsformen sind mit dem AVC-Standard kompatibel.

Bereits im Jahr 2008 fanden zwischen dem D-Konzern, namentlich der E(D USA, im Folgenden: D USA) als Tochterunternehmen der D (im Folgenden: D), welche auch der Mutterkonzern der hiesigen Beklagten ist, und der MPEG LA Verhandlungen gerichtet auf die Erteilung einer Poollizenz statt. Diese Lizenz sollte zunächst den MPEG-2-Standard abdecken. Einen dahingehenden Standardlizenzvertrag übermittelte die MPEG LA der D USA am 3. November 2008 (Anlage B 3).

Die sich anschließende Korrespondenz im Jahr 2009 wurde maßgeblich auf Seiten der D von deren Vizepräsident Herrn Yi Zhao sowie Herrn Wenyu (Wayne) Zhou (nachfolgend: Herr Wayne) und auf Seiten der MPEG LA von Herrn Michael J. Zurat sowie dem Vizepräsidenten Lizenzvergabe Herr Dean Skandalis geführt. Mit E-Mail vom 16. Februar 2009 wurde durch Herrn Herrn Zhao Zurat mitgeteilt, dass ein Paket enthaltend Lizenzverträge betreffend die Standards MPEG-2, MPEG-4 Visual (Part2) und AVC/H.264 (MPEG-4 Part 10) abgesandt worden sei (Anlage B 5), dessen Erhalt Herr Zhao mit E-Mail vom 26. Februar 2009 bestätigte (Anlage B 6). Während der Vertragsverhandlungen, die sich auch im Jahr 2009 in erster Linie auf den MPEG-2 Standard bezogen, beabsichtigte die D Vertragspartner etwaiger Lizenzverträge zu werden, da sie die für den Vertrieb in den USA relevante Gesellschaft sei. Die MPEG LA dagegen bestand auf eine Lizenznahme durch die Muttergesellschaft. In diesem Kontext teilte die D der MPEG LA mit E-Mail vom 18. März 2009 (Anlage B 7) mit, dass ihr bekannt wäre, dass Unternehmen wie Changhong Europe Electric s.r.o., Shenzhen Jiuzhou Electric Co. Ltd., Shenyang Tongfang Multimedia Co. Ltd. bezüglich des MPEG-2 Standards gleichermaßen wie die "Haier America L.L.C." der Haier Gruppe jeweils unabhängig von ihren Mutterkonzernen lizensiert wären.

Nach weiteren E-Mails, Telefonkonferenzen und persönlichen Treffen (vgl. Anlagen B 8 bis B 10) unterbreitete die D A in Absprache mit ihrem Mutterkonzern ein Lizenzangebot, das nunmehr D als Lizenznehmerin vorsah und hinsichtlich des Geltungsbereichs bestimmte, dass der chinesische Markt aus dem Lizenzvertrag ausgenommen sein sollte. Der chinesische Markt sollte zu einem späteren Zeitpunkt eigens vertraglich geregelt werden. Im Ergebnis lehnte MPEG LA diese Vorgehensweise jedoch ab, da D USA bzw. D nicht gewillt war, eine formale Erklärung abzugeben, dass eine spätere Lizenzierung auch des chinesischen Marktes erfolgen sollte.

Die MPEG LA wies die D per E-Mail vom 6. September 2011 (Anlage B 19), welche an Herrn Wayne (D USA) gerichtet war, darauf hin, dass sie Smartphones und Tablets ("mobile handset products") vertreiben würde, die vom streitgegenständlichen Standard Gebrauch machen würden (Anlage K 10-Exhibit A). Zugleich übersandte die MPEG LA eine Patentliste (Anlage K 10 Exhibit-F). Die MPEG LA hatte dem D-Konzern das aus den Anlagen K 10-Exhibit G ersichtliche Lizenzangebot betreffend den MPEG-2-Standard bereits im November 2008 (Anlage B 3) und im Februar 2009 (Anlage B 5) sowie im November 2009 (Anlage B 11) zukommen lassen. Die mit E-Mail vom 6. September 2011 übermittelten elektronischen Dokumente gingen der D auf postalischem Weg im Februar 2012 zu (Anlage B 20).

Der D-Konzern reagierte durch Herrn Zhou am 15. September 2011 auf das unterbreitete Angebot und bat um weitere Gespräche zu dieser Angelegenheit (Anlage B 21).

Die D wiederholte mit E-Mail vom 21. Februar 2012 (Anlage B 23) ihr Anliegen, nur selbst eine Lizenz zu nehmen mit Hinweis auf Tochtergesellschaften wie die Haier America Trading LLC und die Shenzhen Jiuzhou Electric Co. Ltd., deren Muttergesellschaft nicht lizensiert sei.

In der Folgezeit gestalteten sich Terminabsprachen als schwierig. Insbesondere kamen anberaumte persönliche Treffen zwischen hochrangigen Mitarbeitern der MPEG LA und der D mehrfach nicht zustande (Anlage K 10-Exhibit A, I). Im Ergebnis führten weitere Kontaktversuche nicht zum Abschluss eines Lizenzvertrages. Vielmehr brachen die Lizenzverhandlungen in der Mitte des Jahres 2016 ab. Im Rahmen eines Treffens am 20. Juli 2016 fragte D MPEG LA, ob u.a. Claim charts zur Überprüfung der vorgeworfenen Verletzung potentiellen Lizenznehmern vorgelegt würden (Anlage B 28), was diese mit Verweis auf die Standardessentialität aller Patente verneinte.

Im Rahmen des hiesigen Rechtsstreits legte die Beklagte im Rahmen der Klageerwiderung ein erstes Gegenangebot vom 3. Juli 2017 (Anlage B2, B 2a) vor. Das erste Gegenangebot wurde von der D Technologies Co. Ltd, der D Device (Dongguan) Co., Ltd. und der D Device Co., Ltd., alle mit Sitz in China, an die Klägerin gerichtet. Das Angebot übernahm aus dem Standardlizenzvertrag die Staffelung nach Anzahl der Einheiten, aber mit unterschiedlichen Lizenzsätzen für unterschiedliche regionale Märkte (USA: 3,8 US-Cent/1,9 US-Cent; EU 1 US-Cent/0,5 US-Cent sowie VRC und andere 0,55 US-Cent/0,27 US-Cent). Die Definition "China und andere" erfasst ausweislich Ziffer 1 China und den Rest der Welt mit Ausnahme von Europa und den USA. Die Klägerin nahm dieses Angebot nicht an.

Mit Schreiben vom 29. September 2017 (Anlage B 62, B62a) legte die Beklagte der Klägerin eine unwiderrufliche Bankbürgschaft der Industrial and Commercial Bank of China über einen Betrag in Höhe von bis zu $ 3.029.006 vor. Gleichzeitig kündigte die Beklagte die zeitnahe Abrechnung fälliger Lizenzgebühren gemäß Ziffern 4.4 und 4.5 des Angebots vom 3. Juli 2017 an.

Mit Schriftsatz vom 30. Oktober 2018 legte die Beklagte ein zweites Gegenangebot vor (Anlage B 72), das sie der Klägerin mit Schreiben vom 29. Oktober 2018 (Anlagen B 74) ebenso wie eine Abrechnung der Lizenzgebühren für den Zeitraum von Januar 2009 bis zum Dezember 2017 zukommen ließ. Im Unterschied zum ersten Angebot bietet die Beklagte nunmehr eine weltweit einheitliche Lizenz in Höhe von 5,23/2,61 US-Cent ohne regionale Differenzierung allerdings nur für sämtliche für den streitgegenständlichen AVC-Standard essentiellen Patente der Klägerin an. Den Lizenzsatz berechnete die Beklagte pro rata aus dem Betrag, der der Klägerin nach Auffassung der Beklagten nach der Anzahl ihrer Patente im Verhältnis zur Anzahl aller Patente im Patentpool zusteht, inklusive eines Aufschlags von 19% für den Mehraufwand der Klägerin, wegen einer Lizenzierung außerhalb des Pools. Das Inkrafttreten des Vertrages bestimmt sich nach der Annahme durch die Klägerin. Verletzungshandlungen in der Vergangenheit sind auf Grundlage der angebotenen Lizenzraten zu vergüten. In der mündlichen Verhandlung lehnte die Klägerin auch dieses Angebot ab.

Zwischen den Parteien steht die FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots sowie diejenigen der beiden Gegenangebote in Streit. Andere Poolmitglieder (Tagivan II LLC, J Intellectual Property Corporation of America; Mitsubishi Denki K.K.) führen gegen die Beklagte ebenfalls Rechtstreitigkeiten. Auch in diesen Verfahren erklärte sich die Beklagte zum Abschluss individueller Portfoliolizenzverträge bereit.

Die Klägerin meint, der H.264-Standard mache Gebrauch von der Lehre des Klagepatents, so dass sich die Verletzung der geltend gemachten Verfahrens- und Vorrichtungsansprüche bereits aus der - insoweit unstreitig vorhandenen - Möglichkeit der Wiedergabe des nach dem H.264-Standard codierten Videos durch die angegriffenen Ausführungsformen ergebe.

Unerheblich sei, ob ein 8x8 Pixel großer Submakroblock, der als aktueller Block bewegungskompensiert werden soll, noch weiter in 4x4 Pixel große Blöcke (Submakrobock-Partitionen) unterteilt werde, so dass nicht nur einmal, sondern insgesamt 4- mal auf den bereits bewegungskompensierten colozierten (Eck-)Block des B-Bildes zugegriffen werden müsse, da auch in diesem Fall eine Reduzierung der Speicherzugriffslast erfolge, da gegenüber den im Stand der Technik bekannten Verfahren nur 4-mal auf den Speicher zugegriffen werde müsse und nicht 4 (unterschiedliche) Blöcke in den Referenzspeicher eingespeichert würden. Da ein Bewegungsvektor immer aus mehreren Vektorkomponenten bestehe und der Fachmann insoweit wisse, dass ein Vektor keinen bestimmten Wert annehmen könne, sei das Klagepatent derart zu verstehen, dass die Entscheidung, ob ein Bewegungsvektor bestimmt wird oder die Vektorkomponenten auf "0" gesetzt werden, anhand eines Schwellenwertes getroffen wird, der auch einen eher unbestimmten Wertebereich umfassen könne. Der Standardessentialität des Klagepatents stehe auch nicht entgegen, dass das Klagepatent für die Auswahlentscheidung nur eine Bedingung nenne, der H.264-Standard aber noch weitere Kriterien fordere.

Die Verwirklichung der geschützten Lehre ergebe sich auch aus dem Umstand, dass die angegriffenen Ausführungsformen den Browser Google Chrome umfassten, der zur Wiedergabe von H.264-codierten Videodateien den Codec FFmpeg verwende. Entsprechendes ließe sich jedenfalls den für jedermann einsehbaren quelloffenen Teilen des Browsers Chromium entnehmen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dass sie ihre kartellrechtlichen Obliegenheiten gegenüber der Beklagten erfüllt habe. Die Klägerin ist der Ansicht, sich FRAND verhalten zu haben. Als relevanter Prüfungsmaßstab seien die der Orange-Book-Rechtsprechung zu entnehmenden Kriterien heranzuziehen.

Die Klägerin behauptet, dass die MPEG LA für Vertragsverhandlungen und Vertragsschlüsse bevollmächtigt gewesen sei, wozu sich die Beklagte mit Nichtwissen erklärt. Dies sei in der Lizenz- und Elektronikbranche auch bekannt. In der Präambel der Lizenzverträge werde die MPEG LA, was unstreitig ist, als "Licensing Administrator" bezeichnet. Dies stelle klar, dass die MPEG LA die Poollizenzen nicht im eigenen Namen, sondern als Unterlizenz vergebe. Jedenfalls handele sie wirksam für die Klägerin. Gleichermaßen sei es auf der Passivseite legitim, eine Poollizenz mit dem Mutterkonzern der Beklagten schließen zu wollen. Diese Intention würde die Beklagte im Übrigen in den ihrerseits unterbreiteten Lizenzangeboten selbst verfolgen (vgl. Anlage B 4, B72), da als Lizenznehmer der chinesische Mutterkonzern angegeben worden sei.

Die Klägerin meint, in der E-Mail vom 6. September 2011 liege ein hinreichend konkreter Verletzungshinweis und konkretere Angaben zur behaupteten Verletzungshandlung seien nicht erforderlich gewesen. Insbesondere sei die Abrufbarkeit weitergehender Informationen im Internet auf der öffentlich zugänglichen Website der MPEG LA ausreichend gewesen, um den Anforderungen an den Verletzungshinweis zu genügen. Im Übrigen sei der D die Erforderlichkeit einer Lizenz aus den vorangegangenen Vertragsverhandlungen bekannt gewesen.

Die D habe, so meint die Klägerin, vielmehr ihre Lizenzbereitschaft nicht signalisiert. Ein zwischenzeitlicher Abbruch der Vertragsverhandlung sei ihr zuzurechnen. Hierzu behauptet die Klägerin, dass es letztlich die Beklagtenseite gewesen sei, die die Vertragsverhandlungen nicht mehr betrieben habe. Sie habe per E-Mail vom 28. September 2016 ihr Desinteresse an dem unterbreiteten Standardpoollizenzvertrag bekundet (vgl. Anlage K 17) und durchgängig auf eine Lizenznahme durch das amerikanische Tochterunternehmen bestanden.

Hinsichtlich der unstreitig übermittelten Lizenzangebote meint die Klägerin, dass die vorgesehenen Regelungen den FRAND-Anforderungen genügen würden. Die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ergebe sich hinreichend aus dem Lizenzangebot; die Marktakzeptanz der Lizenzgebühren folge jedenfalls aus der Vielzahl der geschlossenen Lizenzverträge.

Die Klägerin ist der Ansicht, die Einbeziehung auch des chinesischen Marktes in den Poollizenzvertrag sei gegenüber der Beklagten bzw. dem D-Konzern nicht diskriminierend. Hierzu behauptet sie, es hätten nicht in China ansässige, in der Elektrobranche tätige Großunternehmen (I, Cisco, Dell, Google, HTC, LG, Microsoft u.a.) eine weltweite Poollizenz genommen, ohne Einbußen in der Wettbewerbsfähigkeit auf dem chinesischen Markt gegenüber nicht lizensierten Wettbewerbern zu erleiden. Im Übrigen, so behauptet die Klägerin, spiele der chinesische Markt für D nur eine untergeordnete Rolle, da sich der Marktanteil nur auf 17,1 % belaufen habe. Auf die tabellarische Darstellung auf S. 47 des Schriftsatzes vom 25. September 2017 (Bl. 206 GA) wird verwiesen.

Ferner behauptet die Klägerin, dass es nach der bisherigen Lizensierungspraxis auch keine Lizenzverträge gebe, die unter Ausschluss gewerblicher Tätigkeiten auf dem chinesischen Markt geschlossen worden seien. Grund dafür, dass die sieben größten in China ansässigen Wettbewerber von D (Oppo Electronics, Xiaomi, Lenovo, ZTE und Vivo Communications Technology Co. Ltd.) unstreitig nicht lizensiert seien, sei deren vehemente ablehnende Haltung gegen eine Lizenznahme, obwohl die MPEG LA mit ihnen entsprechende Korrespondenz aufgenommen habe. Eine Lizenznahme nur durch D oder ein anderes zum D-Konzern gehörendes Unternehmen, das jedenfalls nicht auf dem chinesischen Markt tätig ist, sei daher unzulänglich und nicht branchenüblich, wie die vielen geschlossenen Verträge zeigen würden.

Die Klägerin meint, dass der weltweit einheitliche Lizenzsatz, ohne für den chinesischen Markt geringere Lizenzsätze vorzusehen, gerechtfertigt sei, weil gravierende Preisunterschiede zwischen den verkauften mobilen Endgeräten in den USA, China und Europa nicht zu erkennen seien (vgl. Tabelle Bl. 208 GA).

Es bestehe auch kein strukturelles Ungleichgewicht der in den Pool einbezogenen Schutzrechte. Aus der eigenen Übersicht der Beklagten (Anlage B 29) folge, dass in China in Kraft stehende Patentrechte die viertstärkste Beteiligung am Lizenzpool aufweisen würden.

Die in Ziff. 3.1.1 des Standardlizenzvertrages vorgesehene Höchstbetragsklausel führe bei der Beklagten zu keiner Benachteiligung, da einerseits auch kleinere Unternehmen diese Grenze erreichen würden und andererseits D schon mit ihrem außerchinesischen Geschäft diesen Betrag erreichen und überschreiten würde. Außerdem sei diese Klausel in den vielzählig geschlossenen Lizenzverträgen akzeptiert worden.

Die Klägerin behauptet, Untersuchungen der angegriffenen Ausführungsformen hätten ergeben, dass die Produkte von D alle drei im Standard vorgesehenen Profilen vorhalten würden (Anlage K 8). Hierzu meint die Klägerin, dies rechtfertige es auch alle Profile in den Standardlizenzvertrag aufzunehmen.

Das Fehlen einer Anpassungsklausel sei unschädlich. Die in Ziff. 4.9 des Standardlizenzvertrages enthaltene Klausel sei 1.400-mal akzeptiert worden; gewisse Pauschalierungen seien notwendig. Im Übrigen habe es auch, was unstreitig ist, keine Gebührenanpassungen gegeben, als die Anzahl der in den Pool einbezogenen Patente gestiegen sei.

Die vorgelegten Lizenzverträge seien geeignet, die Branchenüblichkeit darzulegen. Dass sie teilweise abweichende Seitenzahlen aufweisen würden, liege an inhaltlichen Anpassungen und Veränderungen im Laufe der Jahre. Sofern sich die Beklagte auf einen mit dem Poolmitglied Kgeschlossenen Individuallizenzvertrag berufe, sei dessen Erheblichkeit für die Frage der FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots bzw. der bestehenden Indizwirkung der Lizenzverträge unklar. Es sei mit dem 3GPP-Patentportfolio bereits ein anderer Standard als der AVC-Standard betroffen; im Übrigen würden Anhaltspunkte fehlen, dass die Beklagte von ihrem Optionsrecht ("pick right") Gebrauch gemacht hätte. Zudem habe die MPEG LA signalisiert, diesen bestehenden Individuallizenzvertrag berücksichtigen und nach Abschluss des Standardlizenzvertrages mit D etwaige an die Kgezahlte Lizenzgebühren anteilig an die D zurückerstatten zu wollen.

Die seitens der Beklagten begehrte Individualportfoliolizenz an standardessentiellen Patenten der Klägerin sei nicht FRAND. Denn die Lizenzierungspraxis habe sich, wie die Klägerin behauptet, im Laufe der Jahre hin zu einer Poollizenz entwickelt. Die im Lizenzvertrag enthaltene Präambel sei historisch und stamme aus einer Zeit, in der es noch keine Übung auf dem Gebiet der Lizensierung des Standards gegeben habe.

Die Einräumung von Ratenzahlungen für Lizenzschulden in der Vergangenheit oder einem Tilgungsplan stehe keiner Rabattierung gleich. Diese Maßnahmen würden zudem allen Lizenznehmern angeboten.

Im Übrigen entspreche das Gegenangebot nicht den FRAND-Grundsätzen, da die aufgeführten unterschiedlichen Lizenzraten für unterschiedliche Vertragsgebiete (USA, Europa, China und andere) nicht gerechtfertigt seien. Insbesondere sei nicht erklärlich, weshalb neben China auch für andere Regionen, einschließlich des hochpreisigen japanischen Markts, dieselben Lizenzsätze wie in China gelten sollen. Des Weiteren seien die Durchschnittspreise in China auch mit denjenigen in den USA und Europa vergleichbar.

Die Beklagte habe keinen Anspruch auf Abschluss einer Individualportfoliolizenz. Wenngleich eine solche Möglichkeit in der Präambel des Standardlizenzvertrages vorgesehen worden sei, sei praktisch nie von dieser Gebrauch gemacht worden. Dies würden die über 1.400 abgeschlossenen Poollizenzverträge zeigen. Die Branchenüblichkeit habe sich hin zu solchen Verträgen entwickelt. Auch deshalb sei das Gegenangebot der Beklagten schon als nicht FRAND zu betrachten, zumal keine sachlichen Gründe ersichtlich seien, weshalb die D auf einen solche Lizenz bestehe.

Ferner ist die Klägerin der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die Nichtigkeitsklage der Beklagten als rechtsbeständig erweisen. Insbesondere habe die Beklagte nicht hinreichend dargelegt, dass der unter dem Gesichtspunkt der fehlenden Neuheit ins Feld geführte Entwurf zum Standard H.264 (Anlage NK 6) vor dem Prioritätstag des Klagepatents öffentlich zugänglich gewesen sei.

Die Klägerin beantragt,

zu erkennen, wie geschehen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

hilfsweise

den Rechtsstreit bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über die betreffend das Klagepatent beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage auszusetzen.

Die Beklagte meint, das Klagepatent sei für den AVC-Standard nicht standardessentiell, im Übrigen verwirklichten die angegriffenen Ausführungsformen die technische Lehre des Klagepatents auch nicht wortsinngemäß. Insoweit behauptet sie, im Standard würden die zu präzidierenden Blöcke ebenfalls eine Größe von 4x4 Pixeln aufweisen und damit die gleiche Größe wie die colozierten Blöcke. Daraus ergebe sich, dass bei einem aktuellen Block im Sinne der klagepatentgemäßen Lehre insgesamt auch 4-mal auf den colozierten (Eck-)Block zugegriffen werden müsse und so dass das Ziel der Erfindung, die Reduzierung der Speicherzugriffslast gegenüber dem im Stand der Technik bekannten Verfahren, nicht erreicht werde. Nach der Lehre des Klagepatents dürfe nur jeweils ein einziges Mal auf den colozierten Block zugegriffen werden. Darüber hinaus würde im Standard - anders als das Klagepatent lehre - für die Entscheidung, ob der aktuelle Block bewegungskompensiert oder der Vektor auf "0" gesetzt wird, nicht auf einen bestimmten Wert, sondern nur auf eine unspezifische Bereichsangabe abgestellt.

Soweit die Klägerin die Verletzung mit frei zugänglichen Informationen zum Browser Chromium begründen will, seien diese bereits unbehelflich, da die Beklagte diesen Browser gar nicht verwende. Gleiches gelte im Übrigen für den FFmpeg-Codec, der nicht für die Wiedergabe von H.264-codierten Videos eingesetzt werde.

Die Beklagte ist der Auffassung, der von ihr erhobene FRAND-Einwand greife durch. Sie meint, die Klägerin bzw. MPEG LA habe sich nicht FRAND-gemäß verhalten. Zu prüfen sei diese Frage anhand der in der EuGH-Entscheidung D/ZTE aufgestellten Kriterien.

Zunächst ist die Beklagte der Ansicht, dass keine wirksamen Rechtshandlungen der Klägerin vorlägen, da nicht sie, sondern die MPEG LA aufgetreten sei, ohne eine eindeutige rechtliche Befugnis dazu gehabt zu haben.

Der Verletzungshinweis sei unzureichend gewesen. Es hätte näherer Erläuterungen zur behaupteten Verletzung und den betroffenen Schutzrechten bedurft, da, was unstreitig ist, die D selbst nicht über standardessentielle Patente verfüge. Daher sei sie mit der streitgegenständlichen Technologie nicht vertraut. Schon im Rahmen der Vertragsverhandlungen, so behauptet die Beklagte, habe der D-Konzern die Essentialität der Patente sowie deren Verletzung angezweifelt.

Die Beklagte bzw. der D-Konzern sei zu jedem Zeitpunkt lizenzbereit gewesen; dies würde umfänglich durch die E-Mail-Korrespondenz belegt werden (Anlagen B 6-8, B12, B17, und B21). Zwischenzeitliche Verhandlungsunterbrechungen seien der MPEG LA anzulasten.

Es liege kein wirksames Lizenzangebot im Sinne der FRAND-Bedingungen vor. Die Klägerin selbst habe schon gar kein, auch kein Angebot auf eine individuelle Portfoliolizenz, was zwischen den Parteien unstreitig ist, erteilt. Darüber hinaus liege auch in dem Angebot der MPEG LA kein der Klägerin zurechenbares Angebot. Dies gelte entsprechend auch für andere vorgerichtliche Aktivitäten der MPEG LA.

In dem übersandten Lizenzangebot liege außerdem deshalb kein rechtlich bindendes Angebot, da diese Schriftstücke nur der Ansicht gedient hätten und dementsprechend mit "Muster" überschrieben und von der MPEG LA nicht unterschrieben gewesen seien. Außerdem habe die MPEG LA in dem Verletzungshinweis zu den übersandten Unterlagen mitgeteilt, dass diese nicht verbindlich seien.

Die Beklagte behauptet, dass nicht alle im Pool enthaltene Patente standardessentiell seien. Dies hätten außergerichtlich beauftragte Untersuchungen des indischen Unternehmens "GConsulting" ergeben, wonach bezüglich des gesamten Pools 50 % und bezüglich des konkreten Portfolios der Klägerin 59 % der Schutzrechte und bezüglich aller vier Klägerinnen, der bis kürzlich vor dem Landgericht Düsseldorf geführten parallelen Patentrechtsstreitigkeiten 70 % der Schutzrechte nicht standardessentiell seien (vgl. Anlagen B 37, B 40), was die Klägerin mit Nichtwissen bestreitet. Die Einbeziehung nichtessentieller Patente (NEPs) beruhe auf der Standardisierungsorganisation ISO, welche Patentinhabern nicht die Preisgabe von Patentnummern etc. abverlange. Die Leichtigkeit der Deklarierung würden auch die Musteranmeldevordrucke belegen (Anlagen B 39, B 40). Der Patentpool sei, so meint die Beklagte, daher kartellrechtswidrig zustande gekommen und die Abgabe eines FRAND-Angebots nicht möglich. Es verbleibe selbst unter Zugrundelegung des korrigierten Zahlenwerks (Anlage B 48) dabei, dass im Wesentlichen nichtessentielle Patente in den Pool einbezogen worden seien. Dies rühre auch daher, dass eine Überdeklaration angeblicher SEPs stattfinde. So seien, wie die Beklagte behauptet, nichtproduzierende Gesellschaften wie Tagivan ledig zu dem Zweck gegründet worden, den Schutzrechtsbestand zu überhöhen.

Die Einbeziehung des Chinageschäfts in die Poollizenz sei diskriminierend. Die Beklagte behauptet dazu, dass eine solche vertragliche Regelung von der bisherigen Lizensierungspraxis abweiche. Es gebe bisher keinen Lizenzvertrag, der den chinesischen Markt einbeziehe. Kein chinesischer Hersteller, der auf die AVC-Technologie zurückgreife, verfüge über eine Lizenz. Zudem sei das Unternehmen der Beklagten nicht mit einem Multiprodukt-Unternehmen zu vergleichen; es handele sich um ein Ein-Produkt-Unternehmen, das lediglich Smartphones herstelle. Eine weltweit einheitliche Lizenzrate würde unberücksichtigt lassen, dass in unterschiedlichen Absatzmärkten unterschiedliche Verkaufspreise erzielt würden. Insbesondere auf dem chinesischen Markt würden die verkauften Stückzahlen und der damit generierte Umsatz weit auseinanderfallen. Der einheitliche Lizenzsatz betreffe die D vor allem, weil China deren größten Absatzmarkt darstelle.

Die Beklagte ist weiterhin der Ansicht, dass die im Lizenzvertrag in Ziff. 3.1.1 enthaltene Höchstbetragsklausel (sog. "royalty cap") diskriminierend sei, da sie in ihrem Wettbewerbsverhalten erheblich behindert werde. Zunächst sei, was unstreitig ist, bis zu einer Stückzahl von 5 Million und für jede sodann verkaufte Einheit eine Staffellizenz vorgesehen. Außerdem sei aber ein Maximalbetrag geregelt, mit der Folge, dass ab Erreichen dieser Grenze jede weitere verkaufte Einheit keine Lizenzgebühr mehr auslöse. Der Effektivlizenzsatz liege daher deutlich unterhalb des gestaffelten Betrages. Der Höchstbetrag habe für das Jahr 2017 bei USD 8.125 Mio. gelegen. Eine solche Regelung begünstige Lizenznehmer, die mit einem breiten Produktportfolio einen hohen Umsatz generieren würden. So würde der Effektivlizenzsatz im Jahr 2016, nachdem sowohl F als auch D die aktuelle Höchstbetragsgrenze überschritten hätten, für F bei 2,3 USD liegen, wohingegen derjenige der D 5,1 USD betragen würde.

Ebenso sei es diskriminierend, dass das Lizenzangebot keine Anpassungsklausel enthalte, um eine Gebührenanpassung für den Fall des Widerrufs oder Schutzdauerablaufs eines Patents zu ermöglichen.

Ferner sei die Einbeziehung aller Profile, aus denen der streitgegenständliche Standard zusammengesetzt ist, in das Lizenzangebot diskriminierend, da - so behauptet die Beklagte - die Verwirklichung aller Profile in mobilen Endgeräten nicht zwingend und in den angegriffenen Ausführungsformen auch tatsächlich nicht der Fall sei (Anlage B 33). Die Einbeziehung aller Schutzrechte und Profile in den Lizenzvertrag berücksichtige nicht hinreichend den Unterschied zwischen Multiproduktherstellern und solchen Ein-Produkt-Unternehmen wie D, die ausschließlich Mobilfunkpatente/-profile benutzen würden. Eine solche Differenzierung sehe nunmehr die Gebührenstruktur des HEVC-Standards vor (Anlage B 36).

Die Lizenzierungspraxis sei höchst selektiv. Maßgeblich sei die Lizenzierung auf dem Produktmarkt der Mobiltelefone. Betrachte man diesen relevanten Markt seien auf Grundlage einer weltweiten Betrachtung nach Stückzahlen 56% in einem Zeitraum 2017 bis einschließlich 2. Quartal 2018 nicht lizensiert. Von den 44% des lizensierten Marktes entfallen 42% auf Mitglieder des MPEG LA Pools. Somit seien nur 2% des Marktes Lizenznehmer und nicht zugleich Pool-Mitglieder. Eine solche Lizenzierungspraxis sei nicht aussagekräftig und hieraus könnten keine belastbaren Schlüsse für die Marktakzeptanz der Standardlizenz von MPEG LA gezogen werden.

Gegen die Tatsache, dass alle rund 1.400 Verträge einheitliche Regelungen beinhalten könnten, spreche schon die Betrachtung einzelner der vorgelegten Lizenzverträge. Die vorgelegten Verträge seien daher insgesamt ungeeignet, den FRAND-Charakter zu belegen.

So verweise der vorgelegte ZDF-Vertrag auf ein bestimmtes Bestellformular, mit dem der Vertrag alleine gelte (Anlage K 33 und Anlage K 37 der Anlage B 65). Einige Verträge lägen nur unvollständig oder mit Seitenabweichungen - nicht alle Verträge zählten 32 Seiten - vor. Inhaltliche Änderungen seien daher auch nicht auszuschließen. Etwaige Verlängerungsmitteilungen lägen nicht vor. Die Anlage 1 zum Standardlizenzvertrag, die Angaben zu Lizenzgebern und lizenzierten Patenten enthalte, definiere offenbar den Gegenstand der Lizenz. Der Umstand, dass sie nur bei einem einzigen Vertrag vorgelegt worden sei, deute darauf hin, dass individuell abweichende Vereinbarungen existierten. Der Abgleich der vorgelegten Anlage 1 mit der aktuell verfügbaren Patentliste zeige einen völlig veränderten Schutzrechtsbestand. Aus der vorgelegten Übersicht der Klägerin in der Anlage K 14 ergäben sich in der dritten Spalte "Associated Contracts" mindestens vier verschiedene Vertragstypen, wobei jedem Typ teils erheblich abweichende USD Beträge zugewiesen seien ($ 0,35 bis $ 2,50).

Schließlich spreche auch der Umstand, dass Konzerngesellschaften der Beklagten mit der KInc., die auch ein Poolmitglied sei, ein individueller Lizenzvertrag über das gesamte Portfolio 3GPP/3GPP2-essentieller Patente geschlossen hätten, gegen die Annahme, dass der Standardlizenzvertrag im Markt so verbreitet sei. Der Vertrag sehe ein Stilhalteabkommen vor, wonach KAnsprüche aus anderen SEPs, namentlich solche, die sich auf den AVC-Standard lesen lassen, nicht mit Erfolg gegen die Konzerngesellschaften der Beklagten geltend machen könne. Hier verfügten die Konzerngesellschaften über die Option, durch einseitige Erklärung gegenüber der Kin eine Lizenz auch hinsichtlich dieser anderen SEPs zu treten (sog. "pick right"), wenn Kdie entsprechenden Patente geltend mache. Etwaige Lizenzgebührenansprüche aus diesen weiteren SEPs seien aber bereits mit den Zahlungen für die 3GPP/3GPP2 abgegolten. Der Abschluss eines Lizenzvertrages zu inhaltlich erheblich abweichenden Bedingungen - wie hier - könne dem FRAND-Charakter des klägerischen Angebots daher entgegenstehen.

Da die MPEG LA auch die Möglichkeiten von Raten-/Einmalzahlungen einschließlich Rabatten in den Raum gestellt habe, lasse dies vermuten, dass solche differenzierten Regelungen auch mit anderen Lizenznehmern getroffen worden seien.

Die Beklagte bestreitet mit Nichtwissen, dass Lizenzgeber zu keiner Zeit (auch) Individuallizenzen außerhalb des Pools geschlossen hätten.

Die Beklagte meint, dass jedenfalls ihr zweites Lizenzangebot FRAND-gemäß sei. Sie habe Anpassungen vorgenommen und damit auf die Kritik der Klägerin reagiert. Insbesondere würde sie an der Unterteilung des Weltmarktes und den verschiedenen Lizenzraten nicht mehr festhalten.

Die Beklagte meint, das beantragte Schlechthinverbot sei unverhältnismäßig, da eine wirtschaftlich sinnvolle patentfreie Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen in Betracht käme, insbesondere durch Anbringung eines entsprechenden Warnhinweises. Im Hinblick auf die begehrte Rechnungslegung könne die Klägerin keine Angaben zu Gestehungskosten und Gewinn verlangen, da sie eine FRAND-Erklärung abgegeben habe und sich der geschuldete Schadensersatz auf die Lizenzanalogie beschränke.

Die Beklagte ist der Auffassung, das Klagepatent werde sich in der Entscheidung über die beim Bundespatentgericht anhängige Nichtigkeitsklage als nicht rechtsbeständig erweisen. Insbesondere sei die von ihm beanspruchte technische Lehre nicht neu und habe jedenfalls durch den Stand der Technik nahegelegen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird darüber hinaus auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie auf die zu den Akten gereichten Unterlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

A.

Die Klage ist begründet, da sowohl eine unmittelbare Verletzung des Vorrichtungsanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Verfahrensanspruchs 1 festgestellt werden kann. Da beide Ansprüche die gleichen Merkmale beinhalten, wird die Verletzung nachfolgend anhand des Verfahrensanspruchs 1 dargestellt.

I.

Das Klagepatent betrifft ein Bewegungskompensationsverfahren unter Verwendung von Bewegungsvektoren und Bildcodierungs- und -dekodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens.

Nach dem Klagepatent sind auf Grund des Verarbeitungsbedarfs der extrem großen Datenmengen von digitalen Bildern Technologien zum Komprimieren sowie die Standardisierung derartiger Technologien unerlässlich. Das Klagepatent benennt hierzu in Abschnitt [0002] einige bereits vorhandene Standards.

Herkömmlicherweise werde das Datenvolumen verringert, indem die Redundanz in zeitlicher oder räumlicher Richtung der Bewegbildcodierung reduziert werde. Daher werden für Bild-Interprädiktionscodierung mit dem Ziel der reduzierten zeitlichen Redundanz Bewegungsabschätzung und Generierung eines prädiktiven Bildes auf Einzelblockbasis durchgeführt bezugnehmend auf ein vorheriges Bild und ein nachfolgendes Bild, und eine Codierung wird für einen Differenzwert zwischen einem erhaltenen prädiktiven Bild und einem Bild eines aktuellen zu codierenden Makroblocks durchgeführt. Hierbei steht der Begriff "Bild" für einen Bildschirm. Das Klagepatent beschreibt in Absatz [0004] verschiedene Arten von Bildern. Ein Bild, das kein Referenzbild aufweist und in dem die Bild-Intraprädiktionscodierung durchgeführt wird, wird als I-Bild bezeichnet. Des Weiteren wird ein Bild, in dem nur ein Bild referenziert und die Bild-Interprädiktionscodierung durchgeführt wird, als P-Bild bezeichnet. Darüber hinaus wird ein Bild, in dem zwei Bilder gleichzeitig referenziert werden und in dem die Inter-Bild-Codierung durchgeführt werden kann, als B-Bild bezeichnet. In einem B-Bild können zwei Bilder als beliebige Kombination aus Vorwärtsbildern oder Rückwärtsbildern in der Anzeigereihenfolge referenziert werden. Es können angemessene Referenzbilder für jeden Block ausgewählt werden, der eine Basiseinheit für Codierung und Decodierung ist. Es wird zwischen zwei Referenzbildern unterschieden: ein Referenzbild, das zuvor in einem codierten Bitstrom beschrieben wird, ist das erste Referenzbild, und ein Referenzbild, das später im codierten Bitstrom beschrieben wird, ist das zweite Referenzbild. Die Referenzbilder müssen aber als Bedingung bereits codiert oder decodiert sein im Falle des Codierens und Decodierens dieser Bilder.

Um ein P-Bild oder ein B-Bild zu codieren, wird die Bild-Interprädiktionscodierung unter Verwendung der Bewegungskompensation verwendet. Die Bild-Interprädiktionscodierung unter Verwendung der Bewegungskompensation ist ein Codierungsverfahren, bei dem die Bewegungskompensation auf die Bild-Interprädiktion angewendet wird. Die Bewegungskompensation ist ein Verfahren, das nicht einfach die Prädiktion anhand der Pixelwerte eines Blocks in einem Referenz-Frame durchführt, der zu einem aktuellen Block coloziert ist, sondern den Bewegungsumfang (im Folgenden als "Bewegungsvektor" bezeichnet) jedes Teils schätzt und die Prädiktion unter Berücksichtigung dieses Bewegungsumfangs durchführt, um die prädiktive Genauigkeit zu verbessern und die Datenmenge zu reduzieren. Zum Beispiel wird durch Schätzen des Bewegungsvektors eines aktuellen zu codierenden Bildes, Erhalten eines prädiktiven Wertes, der um den Betrag des Bewegungsvektors verschoben wurde, und Codieren des prädiktiven Rests, der die Differenz zwischen dem prädiktiven Wert und einem Pixelwert jedes Pixels im aktuellen zu codierenden Bild ist, die Datenmenge erfolgreich reduziert. Im Falle dieses Verfahrens sind Informationen eines Bewegungsvektors zum Zeitpunkt der Decodierung erforderlich, und daher wird auch der Bewegungsvektor codiert und aufgenommen oder übertragen.

Der Bewegungsvektor wird auf Blockbasis geschätzt, wobei die Blöcke eine vorgegebene Größe aufweisen. Konkret ausgedrückt wird der Bewegungsvektor durch Verschieben jedes Blocks in einem Referenzbild entsprechend jedem Block in einem aktuellen zu codierenden Bild in einem Buchbereich und durch Erkennen der Position des Referenzblocks, der dem aktuellen zu codierenden Block am meisten ähnelt, geschätzt.

Das Klagepatent beschreibt es in Absatz [0017] insbesondere beim Durchführen der biprädiktiven Bewegungskompensation eines B-Bildes, dessen Pixelwerte durch Bewegungskompensation des aktuellen zu codierenden oder zu decodierenden Bildes bezugnehmend auf zwei Bilder gleichzeitig berechnet werden, als nachteilig, dass das Overhead-Problem dort größer wird, wenn die Größe des aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Blocks klein ist.

In Absatz [0018] benennt das Klagepatent als Stand der Technik die Offenbarung JVT-C 115, ISO/IEC JTC1/SC29/WG11 und ITUT-T SG16 Q.6. Diese schlägt ein Verfahren zum Reduzieren der Zugriffe auf den Referenzspeicher im zeitlichen direkten Modus vor. Wenn der zeitlich nachfolgende colozierte Makroblock Subpartitionen enthält, werden die Bewegungsvektoren des direkten Modus nur von den Bewegungsvektoren abgeleitet, die entweder an die obere oder an die untere Kante des colozierten Makroblocks grenzen.

Vor diesem Hintergrund stellt sich das Klagepatent die Aufgabe (das technische Problem), ein Bewegungskompensationsverfahren bereitzustellen, das den Zugriff auf den Referenzspeicher reduziert (vgl. Absatz [0019]). Darüber hinaus setzt sich das Klagepatent zum Ziel, ein Bildcodierungsverfahren und ein Bilddecodierungsverfahren unter Verwendung des Bewegungskompensationsverfahrens bereitzustellen (vgl. Absatz [0020]).

Diese Aufgaben werden gelöst durch das Verfahren nach Anspruch 1 des Klagepatents, der sich in die folgenden Merkmale gliedern lässt:

1. Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei das Bewegungskompensationsverfahren umfasst:

2. Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

3. wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

3.1 wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

3.2 die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist

3.3 und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist,

4. Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

4.1 wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und,

4.2 wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind.

5. Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors.

Ferner werden die Aufgaben gelöst durch eine Vorrichtung gemäß Anspruch 4 des Klagepatents, der sich in folgende Merkmale gliedern lässt:

1. Bewegungskompensationsvorrichtung (300), die ein prädiktives Bild eines aktuellen Blocks erzeugt, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist, wobei die Bewegungskompensationsvorrichtung umfasst:

2. eine Bewegungsvektorerhaltungseinheit (302), die ausgestaltet ist zum Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation durchgeführt wurde,

3. wobei der Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist, wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt,

3.1 wobei die Größe des Blocks kleiner als die Größe des aktuellen Blocks ist und

3.2 die Größe des colozierten Blocks die gleiche wie die des aktuellen Blocks ist

3.3 und wobei der Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist,

4. eine Bewegungskompensationseinheit (303), die ausgestaltet ist zum Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors,

4.1 wobei, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird (S402, S502, S702), und,

4.2 wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt (s404, S504, S704) wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind,

5. zum Durchführen der Bewegungskompensation (S403, S503, S703) für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors.

II.

Zwischen den Parteien steht - zu Recht - nicht in Streit, dass der H.264-Standard Gebrauch von den Merkmalen 1 und 2 macht. Gleiches gilt indes auch für die übrigen streitigen Merkmale bzw. Merkmalsgruppen 3 bis 5.

1.

Der H.264-Standard macht auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 3.

a)

Gemäß Merkmal 1 des Verfahrensanspruchs 1 betrifft dieser ein Bewegungskompensationsverfahren zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes eines aktuellen Blocks, der in einem aktuellen Makroblock enthalten ist, der in einem B-Bild enthalten ist. Die konkrete Ausgestaltung des beanspruchten Verfahrens wird in den Merkmalen bzw. Merkmalsgruppen 2 bis 5 näher beschrieben. Danach umfasst das Bewegungskompensationsverfahren zunächst das Erhalten eines Bewegungsvektors von einem Block für den Bewegungskompensation bereits durchgeführt wurde (Merkmal 2), wobei dieser Block in einem colozierten Block enthalten ist, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist und wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist, das in Anzeigereihenfolge auf das B-Bild folgt (Merkmal 3). Die Größe des colozierte Blocks nach Merkmal 3 muss kleiner sein als die Größe des aktuellen Blocks (Merkmal 3.1) und die Größe des colozierten Blocks muss die gleiche sein wie die des aktuellen Blocks (Merkmal 3.2). Merkmal 3.3 fordert weiter, dass der für die Bewegungskompensation herangezogene Block in einer Ecke des colozierten Makroblocks angeordnet ist. Das Bestimmen eines Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block soll unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors erfolgen (Merkmal 4), wobei die klagepatentgemäße Lehre zwei Fälle unterscheidet. Wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, soll der Bewegungsvektor für den aktuellen Block als "0" bestimmt werden (Merkmal 4.1). Sofern die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, wird der Bewegungsvektor für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind (Merkmal 4.2). In einem letzten Schritt soll die Bewegungskompensation für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors durchgeführt werden (Merkmal 5).

Das Klagepatent geht - wie auch der H.264-Standard - von einer Aufteilung eines Bildes anhand einer Makroblockstruktur mit festen Blockgrößen aus. Der bereits bewegungskompensierte Block, d.h. der (Referenz-)Block, aus dem der Bewegungsvektor erhalten wird, soll in einem colozierten Block erhalten sein, der seinerseits in einem colozierten Makroblock erhalten sein soll, welcher wiederum in einem für die Prädiktion zu verwendenden Bild enthalten ist. Dem angesprochenen Fachmann ist bekannt, dass - wie auch das Klagepatent in seiner Einführung des Standes der Technik in Absatz [0007] ausführt - die einzelnen Bilder bei der Videokomprimierung grundsätzlich in verschiedene (Marko-)Blöcke unterteilt werden, die zu sogenannten Slices zusammengefasst werden können. Ein Makroblock weist dabei stets die Größe von 16x16 Pixel auf, während ein Submakroblock die Größe 8x8 Pixel hat. Als kleinste Größe kennen der Standard und das Klagepatent Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 Pixel.

Gemäß Merkmal 3 soll der (Referenz-)Block nach Merkmal 2 in einem colozierten Block enthalten sein, wobei der colozierte Block in einem colozierten Makroblock enthalten ist und wobei der colozierte Makroblock in einem Bild enthalten ist. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Größenstruktur erkennt der Fachmann, dass der colozierte Makroblock eine Größe von 16x16 Pixel aufweisen muss, da es sich um einen Makroblock handelt. Im Hinblick auf die Größe des in diesem 16x16-Block enthaltenen colozierten Block erkennt der Fachmann dann, dass dieser eine Größe von 8x8 Pixel aufweisen muss, da er in dem Makroblock enthalten sein soll und dementsprechend kleiner sein muss. Der für die Bewegungskompensation heranzuziehende Block soll seinerseits in diesem 8x8 Pixel großen Block enthalten sein, so dass er eine Größe von 4x4 Pixel aufweisen muss.

Für den aktuellen Block fordert das Klagepatent, dass dieser Block die (Submakroblock-)Größe von 8x8 Pixel aufweisen muss. Dies ergibt sich bereits unmittelbar aus dem Wortlaut des Merkmals 3.1 und der zuvor genannten allgemein bekannten üblichen Blockstruktur bei der Videokomprimierung. Die Größe des Blocks, aus dem der Bewegungsvektor erhalten werden soll, muss nach dem eindeutigen Wortlaut des Anspruchs kleiner sein als die Größe des aktuellen Blocks. Da die Submakroblock-Partitionen als kleinste Einheit die Größe 4x4 aufweisen und der Fachmann Merkmal 3 entnehmen kann, dass der als Referenz herangezogene Block eine solche Submakroblock-Partition ist, bedeutet dies, dass der aktuelle Block mindestens die nächst größere Blockgröße aufweisen muss, mithin eine Größe von 8x8 Pixel.

Diese Auslegung ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang des Anspruchswortlauts, der gemäß Art. 69 Abs. 1 Satz 1 EPÜ den Schutzbereich des Klagepatents bestimmt. Nach Art. 69 Abs. 1 S. 1 EPÜ wird der Schutzbereich eines Patents durch die Patentansprüche bestimmt, wobei auch die Beschreibung und die Zeichnungen heranzuziehen sind (Art. 69 Abs. 1 S. 2 EPÜ). Dabei ist bei der für die Bestimmung des Schutzbereichs gebotenen Auslegung des Patentanspruchs nicht die sprachliche oder logischwissenschaftliche Bedeutung der im Patentanspruch verwendeten Begriffe maßgeblich, sondern deren technischer Sinn, der unter Berücksichtigung von Aufgabe und Lösung, wie sie sich objektiv für den von dem Klagepatent angesprochenen Fachmann aus dem Patent ergeben (BGH, GRUR 1975, 422, 424 - Streckwalze). Zu berücksichtigen sind in diesem Zusammenhang der Sinngehalt des Patentanspruchs in seiner Gesamtheit und der Beitrag, den die einzelnen Merkmale zum Leistungsergebnis der patentierten Erfindung beitragen (BGH, GRUR 2007, 410, 413 - Kettenradanordnung). Unerheblich ist grundsätzlich, ob sich aus anderen, außerhalb des zulässigen Auslegungsmaterials liegenden Unterlagen ein anderes Verständnis von einem in der Patentschrift verwendeten Begriff ergibt, solange sich nicht in der Patentschrift Anhaltspunkte dafür finden lassen, dass ein solches Verständnis auch im Zusammenhang mit der geschützten Lehre zugrundezulegen ist. Denn die Patentschrift stellt gleichsam ihr eigenes Lexikon dar (BGH, GRUR 2002, 515ff. - Schneidmesser I; GRUR 1999, 909ff. - Spannschraube). Die Patentschrift ist insoweit in einem sinnvollen Zusammenhang zu lesen und der Patentanspruch im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben, sondern sie als aufeinander bezogene Teile der dem Fachmann mit dem Patent zur Verfügung gestellten technischen Lehre als eines sinnvollen Ganzen verstanden werden (BGH, GRUR 2009, 653, 654 - Straßenbaumaschine; OLG Düsseldorf, Mitt. 1998, 179 - Mehrpoliger Steckverbinder). Dabei erlaubt ein Ausführungsbeispiel regelmäßig keine einschränkende Auslegung eines die Erfindung allgemein kennzeichnenden Patentanspruchs (BGH, GRUR 2004, 1023, 1024f. - bodenseitige Vereinzelungseinrichtung).

In dieser Auffassung bestärkt wird der Fachmann durch die Beschreibung, die im Rahmen der Auslegung mit zu berücksichtigen ist. In dem Absatz [0045] beschreibt das Klagepatent ein (erstes) Ausführungsbeispiel. Dort heißt es:

"[...] Im Folgenden wird der Fall erläutert, dass der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block coloziert ist, in einer anderen Blockgröße bewegungskompensiert wird als der aktuelle für die Bewegungskompensation vorgesehene Block. Im Bildcodierungsapparat 300 führen beim Durchfuhren der biprädiktiven Bewegungskompensation eines B-Bildes die Bewegungskompensationseinheit 303 und die Bewegungsvektorschätzeinheit 302 die Bewegungskompensation gezielt auf Blöcke mit einer vorgegebenen Größe durch (zum Beispiel Blöcke von 8x8 Pixel), die größer als der kleinste Block (4x4 Pixel) ist, der als Zielblock für die unidirektionale prädiktive Bewegungskompensation verwendet werden kann. [...]"

Dieser Stelle entnimmt der Fachmann, dass das Klagepatent als kleinste mögliche Blockgröße von einem Block der Größe 4x4 ausgeht und der aktuelle Block daher mindestens die Größe 8x8 aufweisen muss.

Nichts anderes folgert der Fachmann aus den Absätzen [0046]f. und [0065]f., in denen die Figuren 9 bis 11 näher erläutert werden.

Wie der vorstehenden Figur 9 nebst der Beschreibungsstelle in Absatz [0046]f. zu entnehmen ist, weist der aktuelle Makroblock die Größe 16x16 Pixel auf, wobei er in vier 8x8 Submakroblöcke (a - d) aufgeteilt ist. Der entsprechende colozierte Makroblock (16x16) besteht seinerseits aus vier Submakroblöcken (8x8), die wiederum aus jeweils vier Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 (a‘ - d‘) bestehen. Insoweit wird der Bewegungsvektor des in der Ecke liegenden 4x4 Bocks a‘ verwendet, um für den aktuellen Block a eine Bewegungskompensation vornehmen zu können. Dass der aktuelle Block die Größe 8x8 und der colozierte Block die Größe 4x4 aufweist, ergibt sich unmittelbar aus Absatz [0047], in dem es heißt:

"[...] Da hier die Größe des aktuellen zu bewegungskompensierenden Blocks 8 Pixel x 8 Pixel beträgt und der Block in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block mit einer Größe von 4x4 Pixel co- loziert ist. [...]"

Von der Frage, in welchem Größenverhältnis der Block im Sinne des Merkmals 3, also der Block, aus dem der Bewegungsvektor stammt, im Vergleich zum aktuellen Block stehen muss, ist die Frage zu unterscheiden, ob es die Festlegung der Größe des aktuellen Blocks auf (mindestens) 8x8 Pixel bedingt, dass dieser Block auch einheitlich verarbeitet werden muss, d.h. für die Bewegungskompensation des gesamten 8x8 Blocks nur insgesamt 1x auf den Bewegungsvektor des in der Ecke gelegenen 4x4-Blocks des colozierten (Submakro-)Blocks zugegriffen werden darf, oder ob auch der viermalige Zugriff auf denselben Bewegungsvektor - wie die Klägerin meint - noch von dem klagepatentgemäßen Verfahren umfasst ist. Zu einem solch viermaligen Zugriff auf denselben Block kommt es, wenn der aktuelle 8x8 Block für die Verarbeitung in vier 4x4 Submakroblockpartitionen aufgeteilt wird.

Der Fachmann kann weder dem Wortlaut des Anspruchs noch der Beschreibung einen Hinweis darauf entnehmen, dass der aktuelle Block nicht - wie der entsprechende colozierte Block auch - in vier 4x4 Submakroblock-Partitionen unterteilt werden kann. Ausgehend von der (Haupt-)Aufgabe des Klagepatents, die Zugriffe auf den Referenzspeicher zwecks Reduzierung des Datenvolumens zu begrenzen, erkennt der Fachmann, dass vermieden werden soll, dass für jeden 4x4 Block des aktuell zu kompensierenden Blocks auf den entsprechenden 4x4 Block in einem colozierten Block zurückgegriffen wird und der jeweils erhaltene Bewegungsvektor verwendet wird (s.a. Absatz [0009]). Dieses im Stand der Technik vorbekannte Verfahren bedingt einen (sehr) hohen Zugriff auf den Referenzbildspeicher, insbesondere bei der B-Prädiktion, bei der immer auf zwei Referenzbilder zugegriffen werden muss. Der Fachmann erkennt insoweit, dass die angestrebte Begrenzung der Speicherzugriffe bereits dann erreicht werden kann, wenn für vier 4x4 Blöcke des aufgeteilten aktuellen 8x8 Blocks nur auf einen einzigen Bewegungsvektor eines colozierten Blocks zurückgegriffen werden muss und somit nicht auf vier ggf. unterschiedliche Bewegungsvektoren. Insoweit muss nämlich nur dieser eine Bewegungsvektor und müssen nicht vier unterschiedliche Vektoren im Referenzspeicher gespeichert werden. Gegenüber dem Stand der Technik (4x Speichern und 4x Zugriff) wird die Speicherzugriffslast nämlich bereits dann reduziert, wenn nur ein Bewegungsvektor pro Submakroblock gespeichert wird, auch wenn auf diesen Vektor 4x zugegriffen wird (1x Speichern und 4x Zugriff).

Entgegen der Ansicht der Beklagten setzt die klagepatentgemäße Lehre nicht voraus, dass nur ein Bewegungsvektor gespeichert wird und darüber hinaus für den gesamten 8x8 Block auch nur ein einziges Mal auf den Referenzspeicher zugegriffen werden darf (1x Speichern und 1x Zugriff). Dieses Verfahrens mag zwar für die angestrebte Datenvolumenreduzierung besonders erstrebenswert sein, allerdings findet der Fachmann keine Anhaltspunkte im Klagepatent für ein solch enges Verständnis.

Ausweislich des Absatzes [0075] wird die Verarbeitungslast, d.h. die Zugriffe auf den (Referenz-)Speicher, bereits dadurch reduziert, als nur noch der Zugriff auf einen einzigen Bewegungsvektor, der zudem in der Ecke liegt, erforderlich ist. Der Fachmann kann dieser Stelle daher entnehmen, dass das Ziel des Klagepatents bereits dann erreicht wird, wenn nur ein einziger Speichervorgang für die Bewegungskompensation eines aktuellen Blocks der Größe 8x8 Pixel erforderlich ist. Im Umkehrschluss bedeutet dies aber, dass der Fachmann auch erkennt, dass es (dann) nicht mehr zwingend darauf ankommt, wie oft darauf diesen einen gespeicherten Bewegungsvektor zugegriffen wird.

Überdies spricht das Klagepatent im Rahmen seiner Aufgabenstellung in Absatz [0019] ganz allgemein von der Reduzierung der Zugriffe auf den Referenzspeicher, wobei dem Fachmann klar ist, dass auf den Speicher in zwei Richtungen zugegriffen werden kann, nämlich beim (Hinein-)Speichern und beim Auslesen. Sofern es dem Klagepatent (allein) auf die Reduzierung der Zugriffe beim Auslesen angekommen wäre, dann wäre eine entsprechende klarstellende Formulierung zu erwarten gewesen. Dass das Klagepatent zwischen der allgemeinen Zugriffslast auf den Speicher (Speichern und Auslesen) und der Last beim reinen Auslesen unterscheidet, folgt auch aus Absatz [0017] der noch zur Offenbarung des bekannten Standes der Technik gehört und wo von der "[...] Last des Zugriffs (Zugriff zum Auslesen) [...]" (Hervorhebung hinzugefügt) die Rede ist, wobei dieser Absatz das spezielle Overhead-Problem bei der Sub-Pixel-Präzision betrifft.

Etwas anderes schließt der Fachmann auch nicht aus Absatz [0022], wo es heißt:

"Da darüber hinaus das Bildcodierungsverfahren und das Bilddecodierungsverfahren die Bewegungskompensation mit einer größeren Größe des aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Blocks als Einheit durchführen, ist es zum Beispiel möglich, den Overhead durch den Zugriff auf einen Bildspeicher beim Codieren und Decodieren eines B-Bildes unter Verwendung der biprädiktiven Bewegungskompensation zu reduzieren."

Die Reduzierung des Overheads wird hier zwar explizit als einer der Vorteile der Erfindung offenbart, allerdings wird dieses Ziel mit den Worten "ist es zum Beispiel möglich" eingeleitet, so dass die Erfindung jedenfalls nicht allein auf dieses Ziel begrenzt wird. Zudem betrifft Absatz [0022] - wie der Fachmann erkennt - auch ein spezielles Overhead-Problem, welches dadurch entsteht, dass bei der Bewegungskompensation mit Sub-Pixel-Präzision die Speicherzugriffslast umso höher ist, je kleiner die Blöcke sind (vgl. Absätze [0016]f.). Da bei der Bewegungskompensation mit Sub-Pixel-Präzision immer auch auf Pixel benachbarter Blöcke mit zugegriffen werden muss, wird die Speicherzugriffslast umso höher, je kleiner die Blöcke sind, da im Endergebnis bei vielen kleinen Blöcken auch auf mehr (umliegende) Pixel zugegriffen werden muss als bei wenigen größeren Blöcken. Soweit das Klagepatent in Absatz [0019] sodann die allgemeine Aufgabe formuliert, ein Verfahren bereitzustellen, mit dem der Zugriff auf den Referenzspeicher reduziert werden kann, bezieht sich diese Aufgabe aber nicht allein auf das Overhead-Problem bei der Sub-Pixel-Präzision. Dies erkennt der Fachmann bereits daraus, dass dieses Problem explizit von Absatz [0022] adressiert wird. Dies wäre jedoch überflüssig, wenn die Overhead-Problematik schon in Absatz [0019] mit umfasst wäre.

Schließlich folgert der Fachmann auch aus der Beschreibung des zweiten Ausführungsbeispiels nicht, dass es dem Klagepatent zwingend auch auf das nur einmalige Auslesen des einen gespeicherten Bewegungsvektors ankäme. Dazu heißt es in Absatz [0065], der eine Beschreibung des in Figur 11 gezeigten Schemas enthält:

"Abb. 11 ist ein Schema, dass den Zusammenhang zwischen dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block und der Mehrzahl von Blöcken in einem nachfolgenden Bild, die zu dem aktuellen zu bewegungskompensierenden Block coloziert sind, zeigt, wenn der aktuelle zu codierende/decodierende Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu einem aktuellen Makroblock coloziert ist, in verschiedenen Blockgrößen in der Zweiten Ausführungsform bewegungskompensiert werden. Auf der linken Seite in Abb. 11 ist ein aktueller zu codierender oder decodierender Makroblock im aktuellen zu codierenden oder decodierenden B-Bild ähnlich wie in Abb. 9 dargestellt. Auf der rechten Seite in Abb. 11 wird der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, der zu dem aktuellen Makroblock coloziert ist, ähnlich wie in Abb. 9 dargestellt. Das Bild, zu dem der Makroblock in einem nachfolgenden Bild, wie dargestellt auf der rechten Seite in Abb. 11, der zu einem aktuellen Makroblock coloziert ist, gehört, ist ein P-Bild oder ein B-Bild; zum Beispiel wurden die Bewegungsvektorschätzung und die Bewegungskompensation für den Makroblock mit einem 4 x 4-Pixel-Block als Einheit (die kleinste Räche in Abb. 11) bereits durchgeführt. Für den aktuellen Makroblock, der auf der linken Seite in Abb. 11 dargestellt ist, wird die Bestimmung des Bewegungsvektors und die Bewegungskompensation mit einem 8 x 8-Pixel-Block als Einheit ähnlich wie in Abb. 9 durchgeführt."

Zwar spricht das Klagepatent hier davon, dass die Bewegungskompensation für den aktuellen 8x8-Block "als Einheit" durchzuführen ist. Daraus folgt aber entgegen der Auffassung der Beklagten nicht, dass nur dann von einer Verarbeitung als Einheit gesprochen werden kann, wenn nur ein Mal auf den gespeicherten und bereits bewegungskompensierten (Eck-)Block zugegriffen wird. Vielmehr versteht der Fachmann die Formulierung "als Einheit" dergestalt, dass - sofern der aktuelle Block für die weitere Verarbeitung in vier 4x4-Blöcke zerlegt wird - der selbe Bewegungsvektor genommen wird, so dass der gesamte Block - unabhängig davon, wie oft auf den gespeicherten Vektor zugegriffen wird - einheitlich verschoben wird. Es kommt dem Klagepatent insoweit darauf an, den gesamten aktuellen 8x8-Block einheitlich zu verschieben, wobei dafür nur der ein- oder mehrmalige Zugriff auf den selben gespeicherten Bewegungsvektor erforderlich ist und nicht auch der nur einmalige Zugriff.

b)

Unter Berücksichtigung dieses Verständnisses macht der streitgegenständliche H.264-Standard Gebrauch von Merkmal 3.1.

Der H.264-Standard macht in dem Kapitel 8.4 An- bzw. Vorgaben zum Interprädiktionsprozess, der bei der Decodierung von P- und B-Makroblocktypen aufgerufen wird. Die Parteien tragen - insoweit übereinstimmend - vor, dass das Verfahren zur Ableitung des Bewegungsvektors (aus dem colozierten 4x4 Block) in Abschnitt 8.4.1.2.1 näher beschrieben wird und dort die Variablen "mbPartIdx" und "subMbPartIdx" von Bedeutung sind. Laut der Tabelle 7.14 (Seite 105 des Standards) handelt es sich bei mbPartIdx um einen Submakroblock der Größe 8x8, während subMbPartIdx nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien eine Submakroblock-Partition der Größe 4x4 beschreibt.

Je nachdem, ob der Parameter "direct_8x8_inference_flag" gleich 0 oder gleich 1 ist, wird der Bewegungsvektor aus einem auf der Ecke liegenden colozierten 4x4 Block für einen ganzen 8x8 Block oder nur eine 4x4 Submakroblock-Partition erhalten. Die beiden unterschiedlichen, nach dem Standard zulässigen Fälle, lassen sich anhand der von der Klägerin in ihrer Quintuplik vom. 25. Juli 2018 auf den Seiten 16f. gezeigten, nachfolgend wiedergegebenen Abbildungen veranschaulichen:

In dem Fall "direct_8x8_inference_flag" gleich 0 wird (wie in Abbildung 4 gezeigt) der Bewegungsvektor in Abhängigkeit der Variablen mbPartIdx und subMbPartIdx erhalten (vgl. auch Anlage K 5a, S. 162 unten). Der aktuelle Block im Sinne des Merkmals 3 wird durch eine blaue 0 bezeichnet, wobei dieser Block in vier Submakroblock-Partitionen der Größe 4x4 (gelb gekennzeichnet) unterteilt ist. In Abhängigkeit der Variable subMbPartIdx wird für jeden der vier gelben Blöcke des aktuellen Blocks (0, 1, 2 und 3) ein Bewegungsvektor aus einem anderen Block des colozierten Blocks erhalten. Dieser Fall soll nach dem Vortrag der Klägerin nicht von der klagepatentgemäßen Lehre umfasst sein, da er den vorbekannten Stand der Technik mit der hohen Speicherzugriffslast betrifft (Erhalt eines eigenen Bewegungsvektors für jeden aktuellen 4x4-Block).

Der zweite in Abschnitt 8.4.2.1.1 des Standards beschriebene Fall betrifft "direct_8x8_inference_flag" gleich 1. In diesem Fall wird allein mbPartIdx verarbeitet. Diese Textzeile des Standards zeigt, dass die Submakroblock-Partitionen subMbPartIdx in dem betreffenden Fall keine Rolle spielen. Wie der Abbildung 3 zu entnehmen ist, wird für den ganzen 8x8 Block 0 ein Bewegungsvektor aus dem colozierten 4x4 (Eck-)Block erhalten. Damit umfasst der Standard auch den klagepatentgemäßen Fall, dass nur ein einziger Bewegungsvektor gespeichert wird.

Soweit der Standard im Kapitel 8.4 (dort S. 158, zweiter Spiegelstrich) auch angibt, dass die Blockgröße des aktuellen Block 4x4 Pixel beträgt und in Ziffer 8.4.1.2.2 insoweit ausgeführt wird, dass die Bewegungsvektoren mvLoN, mvL1N und die Referenzindizes refldxLoN, refldxL1N identisch sind für alle 4x4 Submakroblockpartitionen, womit deutlich gemacht wird, dass der aktuelle Makroblock in 4x4-Blöcke unterteilt wird, die im Rahmen der räumlichen direkten Bewegungsvektorprädiktion jeweils als aktuelle Blöcke angesehen werden, ist dies nach dem vorstehend geschilderten Verständnis der Lehre nach dem Klagepatent ohne Relevanz. Da es dem Klagepatent nicht bzw. nicht maßgeblich darauf ankommt, ob der aktuelle Block für die Verarbeitung weiter zerlegt wird, sondern lediglich darauf den Referenzspeicherzugriff zu reduzieren, ist diese weitergehende Unterteilung in Submakroblockpartitionen nicht erheblich solange ein einheitlicher Bewegungsvektor verarbeitet wird, was nicht in Abrede gestellt wird, dass dies auch im AVC-Standard der Fall ist.

Da es mithin nach der klagepatentgemäßen Lehre nicht darauf ankommt, ob auf den einen gespeicherten Bewegungsvektor 1x oder 4x zugegriffen wird, der aktuelle Submakroblock also weiter unterteilt wird, vermögen auch die Aussagen des von der Beklagten herangezogenen Privatgutachters, Herr Farin, in seinem Privatgutachten (Anlage B 43) sowie dessen Ergänzung (Anlage B 43b) keine andere Bewertung zu begründen.

2)

Soweit zwischen den Parteien in Streit steht, ob der H.264-Standard auch Gebrauch von dem Merkmal 5 macht, gemäß dem die Bewegungskompensation für den aktuellen Block zum Erzeugen eines prädiktiven Bildes des aktuellen Blocks unter Verwendung des bestimmten Bewegungsvektors durchgeführt wird, bezieht sich die Diskussion auf die identischen Fragen, wie sie auch bei der Merkmalsgruppe 3 streitgegenständlich sind, so dass auf vorherige Ausführungen verwiesen werden kann.

3)

Der H.264-Standard macht schließlich auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4.

a)

Gemäß der Merkmalsgruppe 4 wird der Bewegungsvektor zum Durchführen der Bewegungskompensation an dem aktuellen Block unter Verwendung des erhaltenen Bewegungsvektors bestimmt, wobei der Vektor, wenn eine Größe des erhaltenen Bewegungsvektors gleich oder kleiner als ein vorbestimmter Wert ist, für den aktuellen Block als "0" bestimmt wird, oder, wenn die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors den vorbestimmten Wert überschreitet, er für den aktuellen Block unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken bestimmt wird, die benachbart zu dem aktuellen Makroblock angeordnet sind.

Unter Berücksichtigung der unter Ziff. II.1.a) dargelegten Auslegungsgrundsätze entnimmt der Fachmann dem Wortsinn dieses Merkmals, dass es bei der Bestimmung des Bewegungsvektors für die Bewegungskompensation - unter anderem - darauf ankommt, ob die Größe des erhaltenen Bewegungsvektors, d.h. der vom Block nach Merkmal 3 abgeleitete Bewegungsvektor, einen bestimmten Wert überschreitet. Für den Fall, dass ein bestimmter Wert nicht erreicht wird, entnimmt der Fachmann Merkmal 4.1., dass der Bewegungsvektor für den aktuellen Block auf "0" gesetzt wird, d.h. keine Bewegungskompensation erforderlich ist. Sollte der Wert jedoch überschritten werden, soll der Bewegungsvektor unter Verwendung von Bewegungsvektoren von benachbarten Makroblöcken weiter bestimmt werden.

Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent eine Unterscheidung zwischen zwei Fallgruppen trifft, wobei nur beim Eintritt der Bedingung - Überschreitung eines vorbestimmten Wertes - eine weitere Vektorbestimmung und infolgedessen eine Bewegungskompensation erforderlich ist. Nähere Angaben bzw. Anforderungen an diesen als Kriterium aufgestellten (Schwell-)Wert, insbesondere, ob es sich um einen festen Wert in Form einer festen Zahl (z.B. 1) handeln muss oder ob als Wert im Sinne dieses Merkmals auch eine Bereichsangabe genügt, kann der Fachmann dem Wortlaut unmittelbar nicht entnehmen.

Dem Fachmann ist jedoch bereits auf Grund seines Fachwissens bewusst, dass ein (Bewegungs-)Vektor aus mehreren Vektorkomponenten besteht, die die Größe des Vektors maßgeblich beeinflussen. Insoweit ist ihm auch bewusst, dass ein Vektor nicht bzw. nicht unmittelbar mit einem Wert abgeglichen werden kann. Das Klagepatent spricht daher auch von der Größe eines Vektors, die mit einem vorbestimmten Wert verglichen werden soll, um zwischen den beiden Verfahrensalternativen zu unterscheiden.

Unter technischfunktionalen Gesichtspunkten erkennt der Fachmann, dass es Merkmal 4 allein darauf ankommt, ob es der nach Merkmal 4.2. vorgesehenen weiteren Vektorbestimmung für den aktuellen Block bedarf oder nicht. Die Frage, welche der beiden Alternativen des Merkmals 4 (Vektor = 0 bzw. 0,0 oder Bestimmung des Vektors) für den aktuellen Block gewählt wird, hängt nur davon ab, welcher (Schwellen-)Wert gewählt wird, wobei der Fachmann weder dem Anspruch noch der Beschreibung des Klagepatents weitere Anhaltspunkte dafür entnehmen kann, welchen (konkreten) Wert er wählen kann bzw. soll. Insoweit überlässt es das Klagepatent dem Fachwissen des Fachmanns einen geeigneten Wert zu bestimmen. Bei diesem Wert muss es sich aber nicht zwingend um eine feste Zahl handeln, sondern es kann auch ein Wertebereich gewählt werden, da es dem Klagepatent nur auf die Festlegung einer - mehr oder weniger breiten - Schwelle ankommt, die aber entweder sehr exakt (feste Zahl) oder eher unbestimmt (Wertebereich) ausgestaltet sein kann. Nicht ersichtlich ist, wieso eine breitere Schwelle in Form eines Wertebereichs nicht geeignet sein soll, als Unterscheidungskriterium zu dienen. Entsprechendes ist auch nicht vorgetragen worden.

Gestützt wird der Fachmann in dieser Ansicht auch durch die Beschreibung in Absatz [0038]. Dort heißt es:

"[...] Mit anderen Worten wird für diesen aktuellen für die Bewegungskompensation vorgesehenen Block die Bewegungskompensation unter Verwendung einer Inter-Bild-Prädiktion durchgeführt, die bestimmt, dass der Bewegungsvektor (0,0) ist. Hierbei bedeutet "die Bewegung ist klein", dass der Block bezugnehmend auf das Bild codiert wird, das dem Bild, in dem der Block enthalten ist, am nächsten liegt, und dass die Größe (der absolute Wert) des Bewegungsvektors innerhalb von "1" liegt. "Die Bewegung ist klein" ist aber auch akzeptabel, wenn die Größe des Bewegungsvektors der vorgegebene Wert oder kleiner ist. Darüber hinaus ist "die Bewegung ist klein" aber auch akzeptabel, wenn bestimmt wird, dass das betreffende Bild das Referenzbild ist."

In diesem Absatz werden drei verschiedene Fälle genannt, die geeignet sind, als Auswahlkriterium für eine der beiden Alternativen der Merkmalsgruppe 4 zu dienen. Während bei der zweiten Alternative, die Gegenstand der streitgegenständlichen Merkmalsgruppe 4 ist, nur von einem Wert die Rede ist, spricht das Klagepatent bezüglich der ersten Alternative, bei der zwei Bedingungen zu erfüllen sind, u.a. von einem absoluten Wert der Größe des Bewegungsvektors. Der Fachmann erkennt daher, dass das Klagepatent allgemein zwischen einem Wert und einem absoluten Wert unterscheidet. Wenn es jedoch - wie die Beklagte meint - unter einem Wert immer einen festen Wert in Form einer Zahl verstehen würde, wäre diese Unterscheidung zwischen einem Wert und einem absoluten Wert schlicht überflüssig. Der Fachmann liest (und versteht) ein Patent aber immer dergestalt, dass er Widersprüche auflöst und keine Auslegung wählt, bei denen sich überflüssige Begriffe und/oder Passagen ergeben.

Entgegen der Auffassung der Beklagten versteht der Fachmann die Merkmalsgruppe 4 auch nicht derart abschließend, als sie die einzige (hinreichende) Bedingung dafür aufstellt, wann der Bewegungsvektor für den aktuellen Block mit "0" bestimmt wird. Weder dem Wortlaut des Merkmals 4 noch der allgemeinen Systematik des Anspruchs kann der Fachmann entnehmen, dass es bei der Bestimmung des Bewegungsvektors zum Durchführen von Bewegungskompensation an dem aktuellen Block, einzig und allein darauf ankommen soll, dass ein vorbestimmter Wert beim erhaltenen Bewegungsvektor vorliegt oder nicht. Allein aus dem Umstand, dass der Anspruch eine Bedingung aufstellt, folgt nicht, dass es nur diese eine zu erfüllende Bedingung geben soll bzw. die Erreichung des gewünschten Erfolgs nur von dieser einen Bedingung abhängt. Vielmehr erkennt der Fachmann anhand der in Absatz [0038] gemachten Ausführungen unmittelbar und eindeutig, dass es auch andere Bedingungen geben kann, die ggf. alternativ oder kumulativ zu erfüllen sind.

b)

Unter Heranziehung dieses Verständnisses macht der Standard auch Gebrauch von der Merkmalsgruppe 4.

Gemäß dem Abschnitt 8.4.1.2.2, der den Ableitungsprozess für Luma-Bewegungsvektoren und Referenzindizes im räumlich direkten Prädiktionsmodus beschreibt, gibt der Standard als (Schwellen-)Wert vor, dass die beiden Bewegungsvektor-Komponenten mvCol[0] und mvCol[1] im Bereich -1 bis 1 liegen. Insoweit handelt es sich um einen vorbestimmten Wert im Sinne des Klagepatents in Form einer Bereichsangabe.

Nachfolgende, der Verdeutlichung des im Standard als Unterscheidungskriterium vorgesehenen Wertebereichs dienende Abbildung ist der Replik der Klägerin vom 25. September 2017 entnommen (dort S. 15):

Alle Bewegungsvektoren, deren Größe so ‚klein‘ ist, dass sie im blauen Wertebereich liegen (exemplarisch anhand eines mittels grünen Pfeils dargestellten Vektors gezeigt), erfüllen die Bedingungen, dass ihre beiden Bewegungsvektorkomponenten mvCol[0] und mvCol[1] im Bereich -1 bis 1 liegen. Sobald mindestens eine Bewegungsvektorkomponente außerhalb des Wertebereichs -1 bis 1 liegt, ist der Vektor (hier mittels eines roten Pfeils dargestellt) so groß, dass - wie Merkmal 4.2 es erfordert - eine Bewegungskompensation für den aktuellen Block durchzuführen ist.

III.

Durch Angebot und Vertrieb der angegriffenen Ausführungsform in der Bundesrepublik Deutschland verletzt die Beklagte das Klagepatent. Denn die angegriffene Ausführungsform entspricht unstreitig den Vorgaben des AVC-Standards, der wiederum die Benutzung der Lehre des Klagepatents voraussetzt. Dies begründet sowohl eine unmittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 4 als auch eine mittelbare Verletzung des Klagepatentanspruchs 1.

Soweit die Beklagte selbst keine H.264-Videos abspielt, sondern dies erst durch die Kunden erfolgt, wendet sie das Verfahren nach Anspruch 1 nicht selbst an. Insoweit liegt jedoch eine mittelbare Patentverletzung des Verfahrensanspruchs 1 im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG vor. Danach ist es Dritten verboten, ohne Zustimmung des Patentinhabers in der Bundesrepublik Deutschland anderen als zur Benutzung der Erfindung berechtigten Personen Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen, zur Benutzung der Erfindung in der Bundesrepublik Deutschland anzubieten, wenn der Dritte weiß oder es auf Grund der Umstände offensichtlich ist, dass diese Mittel dazu geeignet und bestimmt sind, für die Benutzung der Erfindung verwendet zu werden.

Bei den angegriffenen Ausführungsformen handelt es sich unzweifelhaft um Mittel, die sich auf ein wesentliches Element der Erfindung beziehen. Hierunter versteht man Mittel, welche geeignet sind, mit einem Element der Erfindung bei der Verwirklichung des geschützten Erfindungsgedankens funktional zusammenzuwirken (vgl. BGH GRUR 2004, 758, 760f. - Flügelzähler). Ausgeschlossen sind damit solche Mittel, die zwar zur Benutzung der Erfindung verwendet werden können, jedoch zur Verwirklichung der technischen Lehre - also zur Lösung des technischen Problems - nichts oder praktisch nichts beitragen (vgl. BGH GRUR 2007, 769ff. - Pipettiersystem). Wesentlich ist ein Element der Erfindung hingegen regelmäßig bereits dann, wenn es Bestandteil des Patentanspruchs ist (vgl. BGH GRUR 2007, 773ff. - Rohrschweißverfahren).

Die angegriffenen Ausführungsformen eignen sich objektiv zur unmittelbaren Patentbenutzung. Dies ist dann der Fall, wenn bei dem Einsatz des Mittels im Sinne von § 10 Abs. 1 PatG zusammen mit anderen Mitteln bzw. zur Anwendung eines Verfahrens eine unmittelbare Patentverletzung objektiv möglich ist (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. - Antriebsscheibenaufzug). Es ist objektiv möglich, mit angegriffenen Ausführungsformen H.264-codierte Videos abzuspielen.

Die angegriffenen Ausführungsformen sind auch subjektiv zur Benutzung der Erfindung bestimmt. Der Belieferte muss hierzu die ihm angebotene/gelieferte Vorrichtung so zusammenfügen bzw. herrichten wollen, dass sie patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2001, 228ff. - Luftheizgerät). Der Handlungswille des Angebotsempfängers bzw. Lieferempfängers muss im Zeitpunkt der Vornahme der mittelbaren Patentverletzung hinreichend sicher absehbar sein. Hierbei ist es nicht notwendig, dass der Abnehmer die Verwendungsbestimmung bei Zugang des Angebots bereits getroffen hat und der Anbietende dies weiß. Vielmehr genügt, dass bei objektiver Betrachtung aus der Sicht des Anbietenden die hinreichend sichere Erwartung besteht, dass der Abnehmer die angebotenen Mittel zum patentverletzenden Gebrauch bestimmen wird (vgl. BGH GRUR 2006, 839ff. - Deckenheizung). Die subjektive Bestimmung ist regelmäßig auf Grund der Umstände offensichtlich, wenn das Mittel ausschließlich patentverletzend verwendet werden kann (vgl. BGH GRUR 2005, 848ff. - Antriebsscheibenaufzug). Ist ein Mittel sowohl patentfrei als auch patentgemäß nutzbar, ist Offensichtlichkeit gleichwohl anzunehmen, wenn in der Gebrauchsanleitung oder dergleichen auf beide Benutzungsarten gleichermaßen, oder sogar empfehlend, hingewiesen wird (vgl. BGH GRUR 2007, 679ff. - Haubenstretchautomat). So liegt der Fall hier. Soweit die Beklagte die Möglichkeit zum Abspielen der MPEG4-Videos mit ihren Mobiltelefonen nicht schon explizit bewirbt, so muss sie auf Grund der weiten Verbreitung der Videos und der aufgespielten Abspielsoftware jedenfalls sicher davon ausgehen, dass der Endkunde solche Videos abspielt.

Es besteht schließlich auch ein doppelter Inlandsbezug. Voraussetzung hierfür ist, dass sowohl das Anbieten oder Liefern des Mittels als auch die patentgemäße Nutzung im Inland erfolgen (Kühnen in Handbuch der Patentverletzung, 10. Auflage, Kapitel A., Rn. 392 m.w.N.). Zweifel am Vorsatz der Beklagten hinsichtlich der Eignung zur patentgemäßen Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen als auch zur Verwendungsbestimmung sind weder ersichtlich, noch hat die Beklagte einen solchen Vorsatz in Abrede gestellt.

Insoweit war auf die Frage, ob die Klägerin die Verwirklichung der streitigen Merkmale auch durch die als Anlage K 28 zur Akte gereichte Analyse einer der angegriffenen Ausführungsformen hinreichend dargelegt hat, nicht mehr einzugehen.

IV.

Der seitens der Beklagten geltend gemachte kartellrechtliche Zwangslizenzeinwand greift nicht durch.

Die Kammer kann nicht feststellen, dass die Klägerin ihre marktbeherrschende Stellung (dazu unter 1)) missbräuchlich ausgenutzt hat (dazu unter 2)).

1)

Die Klägerin verfügt über eine marktbeherrschende Stellung im Sinne des Art. 102 AEUV.

a)

"Marktbeherrschung" meint die wirtschaftliche Macht, die es einem Unternehmen erlaubt, einen wirksamen Wettbewerb auf dem (zeitlich, räumlich und sachlich relevanten) Markt zu verhindern und sich seinen Wettbewerbern, Abnehmern und den Verbrauchern gegenüber in nennenswertem Umfang unabhängig zu verhalten (EuGH Slg 78, 207 Rn 65 f. - United Brands; EuGH Slg 79, 461 Rn 38 f. - Hoffmann-La Roche; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214).

Die notwendige exakte Abgrenzung des (sachlichen und räumlichen) Marktes, auf dem Unternehmen konkurrieren, kann mittels des sog. Bedarfsmarktkonzepts (vgl. näher dazu etwa Wiedemann, in: Wiedemann, Kartellrecht, 3. Aufl. 2016, § 23 Rn. 11 ff m.w.N.) erfolgen. Es sind diejenigen Wettbewerbskräfte zu eruieren, denen die betreffenden Unternehmen unterliegen. Ferner werden diejenigen Unternehmen bestimmt, welche tatsächlich in der Lage sind, dem Verhalten der beteiligten Unternehmen Schranken zu setzen und einen Entzug vom Wettbewerbsdruck verhindern. Es ist zu klären, welche Produkte bzw. Dienstleistungen aus der Sicht der Nachfrager funktionell gegeneinander austauschbar sind. Demselben sachlichen Markt wird zugeordnet, was aufgrund der jeweiligen Eigenschaften, Preise und Verwendungszwecke aus Sicht der Nachfrager nicht durch andere Produkte bzw. Dienstleistungen substituierbar ist. Zu berücksichtigen ist dabei ein Zusammentreffen mehrerer Faktoren (etwa Marktanteil; Unternehmensstruktur; Wettbewerbssituation; Verhalten auf dem Markt; grds. jedoch nicht der Preis, vgl. Wiedemann, a.a.O., § 23 Rn. 12). Einzelne Faktoren müssen jeweils für sich betrachtet nicht notwendig den Ausschlag geben. Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland stellt - wie jeder Mitgliedsstaat - insoweit zugleich einen wesentlichen Teil des Gemeinsamen Marktes dar (vgl. EuGH Slg. 1983, 3461, Rn. 103 - Michelin/Komm).

Im Zusammenhang mit den hier geltend gemachten Verbietungsrechten aus einem Patent ist die geschilderte Abgrenzung in Bezug auf den Lizenzvergabemarkt vorzunehmen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 217): Anbieter ist der Patentinhaber, dem allein eine Lizenzvergabe am jeweiligen Patent möglich ist; Nachfrager ist der an der patentgeschützten Technik interessierte Anwender. Grundsätzlich führt jedes Patent zu einem eigenen sachlich relevanten Markt, es sei denn, dass im Einzelfall eine - aus der Sicht der Nachfrager - gleichwertige Technologie für dasselbe technische Problem zur Verfügung steht. Anerkanntermaßen ist mit der bloßen Inhaberschaft von Patenten allein noch keine marktbeherrschende Stellung verbunden. Erhält der Patentinhaber allerdings aufgrund hinzutretender Umstände die Möglichkeit, mittels seiner Monopolstellung wirksamen Wettbewerb auf einem nachgelagerten Markt (hier: auf dem nachgeordneten Produktmarkt für (aufgrund des Patents) lizenzpflichtige Waren/Dienstleistungen) zu verhindern, so liegt eine marktbeherrschende Stellung vor (EuGH GRUR Int 1995, 490 - Magill TVG Guide; EuGH WuW 2013, 427 - Astra Zeneca).

Selbst ein standardessentielles Patent ("SEP") als solches begründet noch keine hinreichende Bedingung für eine Marktbeherrschung; auf die Standardessentialität allein ist nicht einmal eine (widerlegliche) Vermutung zu stützen, dass der SEP-Inhaber wirksamen Wettbewerb gerade deshalb verhindern kann, weil das SEP aufgrund der Standardessentialität benutzt werden muss, um mit dem Standard kompatible Produkte erzeugen zu können (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az. 4a O 16/16, BeckRS 2017, 129534; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 220; de Bronett, in Wiedemann, a.a.O., § 22, Rn. 27; Müller, GRUR 2012, 686; a.A. scheinbar Schlussanträge Generalanwalt Wathelet v. 20. November 2014 in der Sache C-170/13 Rn. 57 = BeckRS 2014, 82403; EuGH a.a.O., Rn. 43 hat die Frage offengelassen, weil die Marktbeherrschung im vorgelegten Einzelfall unstreitig und daher nicht Gegenstand der Vorlagefragen war). Es bedarf daher in Bezug auf jedes einzelne in den Standard aufgenommene Patent der auf die Umstände des Einzelfalles abstellenden Beurteilung seiner wettbewerblichen Bedeutung für den nachgelagerten Produktmarkt (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 221 ff.): Ergibt sich insoweit, dass die Nutzung des jeweiligen SEP geradezu eine Marktzutrittsvoraussetzung begründet, ist eine marktbeherrschende Stellung selbst dann zu bejahen, wenn zwar die aus dem jeweiligen SEP resultierende technische Wirkung die Marktteilnahme nicht entscheidend beeinflusst, jedoch aus technischen Gründen zutrittsrelevante Funktionen nicht genutzt werden könnten, so dass die generelle Interoperabilität/Kompatibilität nicht mehr gesichert wäre (vgl. zu allem OLG Düsseldorf, Urt. v. 30. März 2017, I-15 U 66/15, GRUR 2017, 1219, 1222 - Mobiles Kommunikationssystems). Entsprechendes gilt, wenn ein wettbewerbsfähiges Angebot ohne eine Lizenz am betreffenden SEP nicht möglich wäre (z.B. weil für nicht patentgemäße Produkte nur ein Nischenmarkt besteht).

Die Beklagte trägt für die Marktbeherrschung nach den allgemeinen Grundsätzen die Darlegungs- und Bweislast (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Der Beklagte ist insoweit gehalten, hinreichend konkrete Tatsachen vorzutragen, die eine gerichtliche Überprüfung, ob eine beherrschende Stellung auf dem räumlich und sachlich relevanten Markt gegeben ist oder nicht, erlauben.

b)

Die Klägerin hat auf dem zu lizensierenden Markt des AVC-Standards eine beherrschende Stellung inne, weil sie bzw. die MPEG LA als Poolverwalterin über die Erteilung von Lizenzen bezüglich der standardrelevanten Schutzrechte entscheiden kann. Dadurch ist sie in der Lage, Wettbewerb auf dem nachgelagerten Markt, welcher aus allen AVC-fähigen Endgeräten besteht, zu verhindern. Wenngleich der AVC-Standard den nachgelagerten Produktmarkt nicht im Sinne einer Marktzutrittsvoraussetzung beeinflusst, da grundsätzlich auch Endprodukte ohne diesen gängigen Standard vermarktet werden können, ist die Ausstattung der Endgeräte mit diesem Videostandard dennoch ein wesentlicher Faktor. Denn ohne dessen Bereitstellung wären die Produkte (TV, Smartphones, Tablets, usw.) tatsächlich nicht wettbewerbsfähig, weil sie mangels (De-)Codiervorrichtungen praktisch für das Abspielen von Videos und für den durchschnittlichen Nutzer, der diese Abspielmöglichkeit als wichtige Funktion in Form eines "Must Have" betrachtet, untauglich wären. Es ist nämlich kein anderer Standard vorhanden, der den AVC-Standard ersetzen könnte. Eine Austauschbarkeit besteht nicht mit anderen gängigen Standards im Bereich der Videocodierung wie AVI, DivX, Flash Video und WMV. Vielmehr ist es seitens der Endgerätehersteller üblich, die Geräte so auszustatten, dass alle gängigen Standards unterstützt werden und Videoinhalte korrekt wiedergegeben werden können. Denn es ist der Inhalte-Anbieter, der auswählt, welcher Standard für die Codierung genutzt wird. Dementsprechend liegt die Marktdurchdringung auf dem nachgelagerten Produktmarkt auch bei nahezu 100 %. Diese Prozentangabe hat die Beklagte durch stichprobenartige Marktanalysen, deren Ergebnisse sie als Anlagenkonvolut B 41 zur Akte gereicht hat, verifiziert. Die untersuchten Mobiltelefone verschiedener Hersteller werden sämtlich mit AVC-Kompatibilität beworben.

2)

Die Klägerin ist ihren nach der Rechtsprechung des EuGH aus dem kartellrechtlichen Missbrauchs- und Diskriminierungsverbot folgenden FRAND-Obliegenheiten ausreichend nachgekommen. Sie nutzt ihre marktbeherrschende Stellung nicht auf missbräuchliche Weise aus.

a)

Der EuGH hat in der Sache D Technologies/ZTE (Rechtssache D/ZTE, Az. C-170/13, Urt. v. 16. Juli 2015 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 15. Dezember 2015, GRUR 2015, 764, nachfolgend EuGH-Urteil) Vorgaben dazu gemacht, wann die Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs (und auch des Rückrufanspruchs) aus einem von einer Standardisierungsorganisation normierten SEP, dessen Inhaber sich gegenüber dieser Organisation zur Erteilung von Lizenzen zu fairen, zumutbaren und diskriminierungsfreien Bedingungen (FRAND-Bedingungen - fair, reasonable and nondiscriminatory) an jeden Dritten verpflichtet hat, keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV darstellt.

Hiernach muss der Inhaber eines SEPs, bevor er seinen Unterlassungs- oder Rückrufanspruch geltend macht, den angeblichen Verletzer (nachfolgend: "Verletzer") auf die Patentverletzung hinweisen (Leitsätze und Rn. 61 EuGH-Urteil). Soweit der Verletzer zu einer Lizenznahme grundsätzlich bereit ist, muss der SEP-Inhaber ihm ein konkretes schriftliches Angebot auf Lizenzierung des SEPs zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen unterbreiten und dabei auch die Art und Weise der Berechnung der geforderten Lizenzgebühren darlegen (Rn. 63 EuGH-Urteil). Hierauf muss der Verletzer nach Treu und Glauben und insbesondere ohne Verzögerungstaktik reagieren (Rn. 65 EuGH-Urteil). Nimmt er das Angebot des SEP-Inhabers nicht an, muss der Verletzer innerhalb einer kurz zu bemessenden Frist ein Gegenlizenzangebot unterbreiten, welches die FRAND-Vorgaben beachtet (Rn. 66 EuGH-Urteil). Lehnt der SEP-Inhaber dieses Gegenangebot seinerseits ab, muss der Verletzer ab diesem Zeitpunkt über die Benutzung des SEPs abrechnen und für die Zahlung der Lizenzgebühren Sicherheit leisten, was auch für Nutzungen in der Vergangenheit gilt (Rn. 67 EuGH-Urteil). Dem Verletzer darf dabei jedoch kein Vorwurf des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens daraus gemacht werden, dass er während der Lizenzverhandlung den Rechtsbestand oder die Standardessentialität des SEPs angreift oder sich vorbehält, dies später zu tun (Rn. 69 EuGH-Urteil). Die vom EuGH für den Unterlassungs- und Rückrufanspruch explizit vorgesehenen, kartellrechtlichen Einschränkungen gelten nach allgemeiner Auffassung ebenfalls für den Vernichtungsanspruch (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 13. Januar 2016, I- 15 U 65/15, Rn. 16, zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016 - 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040 m.w.N.).

Der EuGH ging beim Aufstellen dieser wechselseitig und stufenweise zu erfüllenden Obliegenheiten ersichtlich von dem Leitbild der lizenzwilligen Parteien und insbesondere eines lizenzwilligen Verletzers aus, der - sobald er auf die Benutzung des Klagepatents hingewiesen wurde - eine zügige Lizenzierung zu FRAND-Bedingungen anstrebt. Gegenüber einem solchen Verletzer besteht kein kartellrechtlich legitimierbares Interesse an der Durchsetzung des Unterlassungsanspruchs aus einem SEP. Stattdessen haben die beiden Parteien sich zu bemühen, zunächst durch außergerichtliche Verhandlungen einen FRAND-gemäßen Lizenzvertrag abzuschließen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Urt. v. 13. Juli 2017, 4a O 154/15, Rn. 254 zitiert nach juris).

Nach den allgemeinen im deutschen Zivilprozess geltenden Grundsätzen muss der SEP-Inhaber nach Erhebung des Kartellrechtseinwands in dem Verletzungsprozess darlegen und beweisen, dass er die vom EuGH aufgestellten Obliegenheiten erfüllt hat, damit er den Unterlassungsanspruch ohne Missbrauch geltend machen kann. Soweit es sich hingegen um Obliegenheiten handelt, die seitens des Verletzers zu erfüllen sind, liegt die Darlegungs- und Beweislast für die Erfüllung der jeweiligen Obliegenheit auf seiner Seite. Demnach ist der SEP-Inhaber für die Verletzungsanzeige und die Unterbreitung eines FRAND-Angebots darlegungs- und beweisbelastet; der Patentbenutzer für die Lizenzierungsbitte, das ggf. erforderliche FRAND-Gegenangebot sowie die Abrechnung und Sicherheitsleistung (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 352f.).

b)

Die vorstehend benannten D-Kriterien sind entgegen der Ansicht der Klägerin auf den hiesigen Rechtsstreit anzuwenden und nicht die in der Entscheidung Orange-Book des BGH (vgl. BGH, GRUR 2009, 694, Rn. 29 - Orange-Book-Standard) niedergelegten Grundsätze.

Es ist kein Grund ersichtlich, aus welchem auf die Prüfschritte, wie sie vom BGH im "Orange-Book-Standard"-Urteil aufgestellt worden sind, wonach insbesondere zunächst die Vorlage eines Lizenzangebots durch den Lizenzsucher erforderlich wäre (vgl. BGH, a.a.O., Orange-Book-Standard), zurückzugreifen sein sollte.

Bereits aus zeitlichen Gründen kommt die Orange-Book-Standard-Entscheidung nicht mehr zum Tragen. Denn sie ist rund sechs Jahre vor der Entscheidung des EuGHs, in welcher dieser anerkanntermaßen ein allgemeingültiges Procedere ("D-Kriterien") aufgestellt hat (vgl. Block: Achtzehn Monate nach EuGH "D/ZTE", GRUR 2017, 121 (121)), ergangen. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der BGH, müsste er den Fall nunmehr im Lichte der EuGH-Entscheidung lösen, ihn genauso beurteilen würde. Dagegen spricht vor allem, dass es sich bei Orange-Book-Standard lediglich um einen de facto-Standard gehandelt und der Patentinhaber keine FRAND-Erklärung abgegeben hat, wohingegen im dem EuGH-Urteil zugrundeliegenden Sachverhalt wie auch vorliegend, ein rechtlicher ("de jure") Standard gegenständlich ist und der Patentinhaber (Kläger) auch eine FRAND-Erklärung abgegeben hat.

Dem EuGH-Urteil ist auch, anders als die Klägerin meint, nicht zu entnehmen, dass das aufgestellte Prüfregime und insbesondere die Obliegenheit des Patentinhabers, zuerst ein Lizenzangebot abzugeben, nur in dem Fall gelten sollen, wenn ein offensichtliches Informationsgefälle auf Seiten des Lizenzsuchers vorliegt; es mithin weder öffentlich zugängliche Lizenzverträge noch Standardlizenzverträge gibt.

Das Erfordernis eines primären Lizenzangebots durch den Patentinhaber beruht nämlich nicht, zumindest nicht ausschließlich, auf einem etwaigen Informationsdefizit auf Seiten des Lizenzsuchers, sondern zum einen darauf, dass das Klagepatent für einen von einer Standardorganisation normierten Standard essentiell ist und zum anderen eine unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Inhabers besteht, Dritten zu FRAND-Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Gerade mit diesen Aspekten verknüpft der EuGH den besonderen, für den Patentinhaber aufgestellten Pflichtenkatalog, wie Rn. 51 des EuGH-Urteils entnommen werden kann (vgl. auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17). Gerade aufgrund der abgegebenen Verpflichtungserklärung vertrauen Dritte darauf, eine Lizenz zu angemessenen, diskriminierungsfreien Bedingungen zu erhalten (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 258). So wird es auch in der Literatur vertreten und insoweit die Abgabe einer FRAND-Erklärung als Abgrenzungskriterium klar benannt (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 214).

Eine weitergehende Abgrenzung der so beschriebenen Ausgangssituation zu Fällen in denen eine bestehende Lizenzierungspraxis besteht, ist dem EuGH-Urteil nicht zu entnehmen. Nichts anderes folgt aus der seitens der Klägerin zitierten Randnummer 64 des EuGH-Urteils. Richtig ist zwar, dass dort im letzten Satz des Absatzes verdeutlicht wird, dass es grundsätzlich der Patentinhaber ist, dem die Einschätzung, ob ein unterbreitetes Angebot diskriminierungsfrei ist, leichter als dem Lizenzsucher fällt. Dieses Informationsgefälle rechtfertigt es, zunächst vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes zu fordern. Wie die Einleitung des Satzes mit dem Wort "Außerdem" zeigt, handelt es sich dabei aber lediglich um eine weitere und nicht um die einzige Begründung für die gewählte Reihenfolge. Auch ohne diesen letzten Satz besagt die Randnummer 64 schon, dass vom Patentinhaber die Abgabe eines Lizenzangebotes erwartet werden kann. Dementsprechend ist nicht zu erkennen, dass der EuGH ein weiteres Abgrenzungskriterium schaffen wollte. Dagegen spricht bereits die sprachliche Einleitung mit dem Wort "außerdem", die lediglich ein zusätzliches Argument für die Ansicht, dass der Patentinhaber in Richtung des Abschlusses eines Lizenzvertrages initiativ werden muss, markiert. Auch die systematische Stellung der Ausführungen im Zusammenhang mit der Darstellung der Obliegenheiten des Patentinhabers, die sich gerade aus den beschriebenen Besonderheiten ergibt, unterstreicht, dass lediglich ein zusätzliches Argument für diese Obliegenheiten, nicht aber ein neues Unterscheidungskriterium präsentiert werden soll (LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

Insbesondere unter Berücksichtigung der Randnummern 48 ff. ergibt sich, dass es für den EuGH bei der Beantwortung der Vorlagefrage maßgeblich auf die Art des Patentes sowie die Selbstverpflichtung zur Lizensierung ankam und dass die "Ratio" der Entscheidung nicht auch unbedingt auf existierende Lizenzverträge abstellt. Explizit heißt es in Randnummer 48, dass das zugrundeliegende Verfahren, also D/ZTE, gegenüber anderen Verfahren Besonderheiten aufweise. Diese konkretisiert der EuGH in den folgenden Absätzen zum einen dahingehend, dass ein für einen von einer Standardisierungsorganisation normierten Standard essentielles Patent in Streit steht. Zum anderen stellt er auf die unwiderrufliche Verpflichtungszusage des Patentinhabers gegenüber der Standardisierungsorganisation ab. Das (Nicht-)Vorhandensein von bereits erteilten, ggf. sogar branchenbekannten Lizenzverträgen ist dabei nicht als Kriterium herangezogen worden, um die Besonderheit eines Verfahrens herauszustellen.

Hinzukommt, dass die Auffassung, wonach eine etablierte Lizenzvertragspraxis aus den in dem EuGH-Urteil aufgestellten Grundsätzen hinausführt, auch zu praktischen Abgrenzungsproblemen führt, ab wann von einer solchen Konstellation auszugehen ist.

c)

Die Kammer vermochte vorliegend festzustellen, dass die vom EuGH aufgestellten und auch im hiesigen Rechtsstreit geltenden Verfahrensschritte eingehalten wurden.

aa)

Die Klägerin hat die Verletzung gegenüber der Beklagten ordnungsgemäß angezeigt. Der relevante Verletzungshinweis liegt in der E-Mail der MPEG LA vom 6. September 2011 (vgl. Anlage K 10 - Exhibit A).

Nach den sich aus dem EuGH-Urteil ergebenden Verfahrensschritten obliegt es zunächst dem Patentinhaber, gegenüber dem vermeintlichen Patentverletzer die Verletzung anzuzeigen. Der Verletzer soll auf sein möglicherweise rechtswidriges Verhalten hingewiesen werden, wobei das betroffene SEP zu bezeichnen und anzugeben ist, auf welche Weise es verletzt worden sein soll (vgl. Rn. 61 EuGH-Urteil).

Aufgrund dessen sind zumindest die Angabe der Veröffentlichungsnummer des Klagepatents, die angegriffene Ausführungsform und die vorgeworfene(n) Benutzungshandlung(en) (im Sinne von §§ 9f. PatG) gegenüber dem Verletzer erforderlich (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14, BeckRS 2016, 08040; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Die Verletzungsanzeige erfordert hingegen keine detaillierten (technischen und/oder rechtlichen) Erläuterungen zur Verletzung; der andere Teil muss nur in die Lage versetzt werden (ggf. unter Bemühung sachverständiger Hilfe), den ihm gemachten Verletzungsvorwurf zu prüfen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328). Entgegen der Ansicht des LG Mannheim bedarf die Verletzungsanzeige daher auch (noch) keines Hinweises auf die Standardessentialität des geltend gemachten Patents und/oder der Vorlage von Claim-Charts (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 29. Januar 2016, Az.7 O 66/15 zitiert nach juris). Weder bedarf es eines Hinweises auf die Standardessentialität eines Patents noch der Gegenüberstellung der Anspruchsmerkmale mit den Merkmalen des Standards. Denn die (inhaltlichen) Anforderungen an die Verletzungsanzeige dürfen nicht derart überspannt werden, dass der Patentinhaber zu diesem frühen Zeitpunkt der Auseinandersetzung schon verpflichtet wird, detailliert zu begründen, wodurch die einzelnen Merkmale des Patentanspruchs verwirklicht werden, und seine Ansprüche rechtlich herzuleiten. Den Verletzungsvorwurf inhaltlich zu überprüfen, ist zunächst Sache des Verletzers (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 328).

Nach dieser Maßgabe erweist sich das Schreiben der MPEG LA vom 6. September 2011 vorliegend als hinreichender Verletzungshinweis.

(i)

Der Verletzungshinweis konnte auf Seiten der Klägerin wirksam von der MPEG LA abgegeben und auf Seiten der Beklagten wirksam durch deren Mutterkonzern bzw. Schwestergesellschaft empfangen werden.

Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin gegenüber dem Dkonzern bis zu Beginn dieses Rechtsstreits zu keiner Zeit selbst aufgetreten ist. Vielmehr ist stattdessen ausschließlich die MPEG LA tätig geworden, wobei für die MPEG LA zunächst Herr Michael J. Zurat als Licensing Associate (vgl. Anlage B 7), anschließend Herr Dean Skandalis als deren Vizepräsident Global Licensing (vgl. Anlage B 13) und Herr Ryan Rodriguez als Licensing Associate (Anlage B 21) handelten.

Die MPEGA LA war als Lizenzverwalterin berechtigt, Rechtshandlungen im Zusammenhang mit der Gewährung von Lizenzen an dem AVC/H.264-Patentpool vorzunehmen, was insbesondere den Abschluss von Lizenzverträgen und diesen vorbereitende notwendige Schritte einschließt.

Das EuGH-Urteil steht einer solchen Handlungsmöglichkeit nicht entgegen.

So heißt es dort zwar u.a., dass der Inhaber eines SEP Bedingungen erfüllen muss, durch die ein gerechter Ausgleich der Interessen gewährleistet werden soll (EuGH-Urteil, Rn. 55). Insoweit ist durchgängig nur die Rede vom SEP-Inhaber, der gegenüber dem Lizenzsucher aktiv werden und die aufgestellten Obliegenheiten erfüllen muss. So ist es auch anschließend der Patentinhaber selbst, der gegen den Verletzer Klage erhebt.

Dennoch ergibt sich aus diesem EuGH-Urteil nicht zugleich ein einschränkendes Verständnis dahingehend, dass neben dem SEP-Inhaber nicht auch ein Dritter für diesen die rechtlich relevanten Handlungen vornehmen darf. Ausdrücklich ist diese Möglichkeit in der Entscheidung nicht vorgesehen. Es sind indes keine Gründe festzustellen, die gegen eine solche Handlungsvariante sprechen. Denn im Ergebnis verbleibt es dabei, dass ein dem Patentinhaber zuzurechnendes und wirksames Tätigwerden vorliegt und nur der Patentinhaber berechtigt und verpflichtet wird.

Schützenswerte Interessen des Lizenzsuchers werden dabei nicht beeinträchtigt. Dies gilt jedenfalls dann und solange, wie der Lizenzverwalter zu erkennen gibt, dass nicht er selbst Patentinhaber ist, sondern hinter ihm Patentinhaber stehen, für die er handelt. So ist eine hinreichende Information des Lizenzsuchers gewahrt, da er Kenntnis von der Person des Rechtsinhabers hat. Auf die konkrete rechtliche Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen dem Patentinhaber und dem Dritten/Lizenzverwalter - und auf die seitens der Parteien aufgeworfene Fragestellung, ob eine Stellvertretung durch die MPEG LA an den Vorschriften des deutschen Zivilrechts, nämlich §§ 164 ff. BGB, insbesondere an § 167 BGB, zu messen ist, wo bereits der Umstand gegen sprechen dürfte, dass die die Stellvertretung begründenden Handlungen nicht in Deutschland stattfanden - kommt es nicht an, zumal verschiedene rechtliche Wege der Ausgestaltung denkbar sind (Treuhand, Vertretung). Der Dialog der "wechselseitigen Obliegenheiten" aus dem EuGH-Urteil wird durch diese Handlungsgestaltung jedenfalls nicht beeinträchtigt.

Im Übrigen bietet vorliegend der zur Akte gereichte Standardlizenzvertrag nähere Anhaltspunkte zur Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses zwischen der Klägerin als Patentinhaberin und der MPEG LA.

Der Standardlizenzvertrag zu dem hier streitgegenständlichen Pool (Anlage K 10 - Exhibit G - a) kommt nach dem Eingangspassus,

"Dieser Vertrag wurde am XXX 20XXX zwischen MPEG LA, LLC, einer Limited Liability Company nach dem Recht des Staates Delaware mit Sitz in Denver, Colorade, USA (nachstehend "Lizenzverwalter" genannt), und XXX (nachstehende "Lizenznehmer" genannt) geschlossen.",

zwischen der MPEG LA und dem jeweils Lizenzwilligen zustande. Zu diesem Zweck werden der MPEG LA von den Inhabern der Poolpatente Unterlizenzen gewährt:

"Jeder Lizenzgeber gewährt dem Lizenzverwalter eine weltweite, nichtexklusive Lizenz und/ oder Unterlizenz an allen vom Lizenzgeber lizenzierbaren oder unterlizenzierbaren für AVC wesentlichen Patenten, um es dem Lizenzverwalter zu ermögliche, weltweite nichtexklusive Unterlizenzen an allen diesen für AVC wesentlichen Patent gemäß den Bestimmungen dieses Vertrags zu gewähren."

In Ziff. 3.1 des Standardlizenzvertrags (Anlage K 10 - Exhibit G - a) heißt es außerdem:

"Für die Lizenzen, die in Artikel 2 dieser Vereinbarung nach den AVC wesentlichen Patenten im AVC Patentportfolio gewährt werden, muss der Lizenznehmer dem Lizenzverwalter zugunsten der Lizenzgeber für die Laufzeit der vorliegenden Vereinbarung die im Folgenden festgesetzten Gebühren entrichten:"

Anhand dieser Vertragspassagen steht somit fest, dass es sich bei der MPEG LA um einen Lizenzverwalter handelt, der von jedem Patentinhaber, der seine Schutzrechte in den hier streitgegenständlichen Patentpool eingebracht hat, insbesondere auch der Klägerin, beauftragt worden ist, die im Pool befindlichen Patente im Wege einer Unterpoollizenz an interessierte Lizenznehmer bereitzustellen.

Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Formulierungen in der Präambel möglicherweise nicht trennscharf zwischen stellvertretendem Handeln, worauf die Klägerin auch in ihrem Vortrag abstellt, und der Vergabe von Unterlizenzen unterscheidet. In diesem Verhältnis ist dem Wortlaut des Vertragsangebots die größere Bedeutung beizumessen, was für die Erteilung von Unterlizenzen an MPEG LA spricht (Anlage B 30, S. 2 a.E). Letztlich kommt es aber nicht auf eine abschließende rechtliche Klärung, auf welche Weise die MPEG LA hier tätig geworden ist. Denn die Klägerin lässt sich jedenfalls an das abgegebene Lizenzangebot binden. Die MPEG LA hat ein Angebot an D unterbreitet, wie es von Anfang an dem Willen der Klägerin entsprochen hat. Für die Abgabe eines wirksamen, (auch) der Klägerin zurechenbaren Angebots ist es nur maßgeblich, dass überhaupt eine Verbindung zum Patentinhaber hergestellt werden kann.

Dies ist die entscheidende Ratio des EuGH-Urteils. Wenngleich dort maßgeblich auf den Patentinhaber als denjenigen abgestellt wird, der die D-Kriterien einhalten muss, ist dies nach Ansicht der Kammer nicht in dieser Absolutheit zu begreifen. Es finden sich in der Entscheidung schon keine Anhaltspunkte, dass nicht auch über eine Vertretungskonstellation (oder ähnliche Rechtsstruktur) für den Patentinhaber gehandelt werden dürfte und insoweit ein Auseinanderfallen der Personen des Unterlassungsklägers und des Anbieters (etc.) auftreten kann.

Im Übrigen spricht vorliegend für die Zurechnung des Verhaltens der MPEG LA an die jeweiligen Patentinhaber auch die Regelung auf S. 2, 2. Abs. von unten des Lizenzangebots. Denn darin heißt es, dass jeder Lizenzgeber verpflichtet ist, [...] zu maßvollen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen Lizenzen zu erteilen. Durch die aufgelisteten Adjektive werden gerade die FRAND-Bedingungen unmittelbar und ausdrücklich Gegenstand des Lizenzvertrags. Es gibt keine Hinweise, dass der Regelungswille dahinging, diese Bedingungen nicht durch anderweitige rechtliche Ausgestaltungen, u.a. unter der Heranziehung von beauftragten Dritten, erfüllen zu dürfen. Sofern dies beabsichtigt worden wäre, wäre eine explizite Regelung aber naheliegend gewesen, da zur Zeit der Vertragsgestaltung bereits absehbar war, dass ein Lizenzverwalter für die Patentinhaber handeln würde und dessen vorvertragliches Handeln für die Patentinhaber insoweit absehbar gewesen sein dürfte.

Ferner ist die Rolle der MPEG LA als Lizenzverwalter in der Lizenz- und Elektronikbranche bekannt, weil darin gerade deren unternehmerischer Zweck, wie ihrem eigenen Informationsmaterial (vgl. Anlage B 1, B 1a) und ihrer Website zu entnehmen ist, liegt.

Aber auch darüber hinaus vermag die Beklagte eine ordnungsgemäße Handlungsbefugnis der MPEG LA nicht erheblich in Abrede zu stellen. Die Beklagte verhält sich treuwidrig, wenn sie sich auf fehlende Handlungsbefugnis der MPEG LA beruft. Die Beklagte darf sich im Hinblick auf eine Befugnis der MPEG LA gem. § 138 Abs. 4 ZPO nicht mit Nichtwissen erklären (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Dezember 2017 - I-2 U 39/16 -, juris, Rn. 143; LG Düsseldorf, Urteil vom 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4/17).

Gem. § 138 Abs. 4 ZPO ist Zulässigkeitsvoraussetzung, dass die Erklärung Tatsachen betrifft, die weder eigene Handlungen noch Gegenstand der eigenen Wahrnehmung der Partei waren. Dies trifft zwar grundsätzlich auf den Vorgang einer etwaigen Befugniserteilung zwischen der Klägerin und der MPEG LA zu. Allerdings ist es nicht mit dem Sinn und Zweck der Vorschrift, der darin liegt, die aufgrund der Unkenntnis unterlegene Position des Gegners zu verbessern, zu vereinbaren, der Gegenseite um jeden Preis ihre mangelnde Kenntnis zugutekommen zu lassen. Die Grenze ist dort zu ziehen, wo der Grundsatz von treugemäßem Verhalten nicht mehr gewahrt wird. Dies ist hier der Fall.

Denn der Dkonzern (dazu im Einzelnen sogleich) hat sich nämlich über einen Zeitraum von mehreren Jahren auf Lizenzverhandlungen mit der MPEG LA eingelassen. So beginnt der zur Akte gereichte E-Mailverkehr schon im Jahr 2008 (Anlage B 3) und setzt sich seitdem weitgehend kontinuierlich bis zur E-Mail vom 6. September 2011 (Verletzungshinweis), aber auch darüber hinaus noch fort. Unbeschadet des Umstandes, dass die Korrespondenz zwischen der MPEG LA und der chinesischen Muttergesellschaft der Beklagten bzw. der D USA ("Futurewei Technologies") in den Anfangsjahren auf den Abschluss eines Lizenzvertrages hinsichtlich des MPEG 2-Standards, gerichtet war, war es sogar der Konzern der Beklagtenseite selbst, der ausdrücklich einen solchen Vertragsschluss erbeten hat (vgl. Anlage B 4, E-Mail vom 13. Februar 2009) und offensichtlich davon ausging, dass die mit der MPEG LA geführten Vertragsverhandlungen zu einem wirksamen Lizenzvertrag führen würden.

Genauso stellt sich die Situation für den AVC/H.264-Standard dar. Die MPEG LA verfügt auch für einen Lizenzvertragsabschluss insoweit über die erforderliche Handlungsbefugnis. Der AVC/H.264-Standard wurde im Jahr 2009 Gegenstand der wechselseitigen Kommunikation und der Dkonzern konnte eindeutig erkennen und hat selbst angenommen, dass es gleichfalls die MPEG LA sein würde, die für die Patentinhaber auch in diesem Kontext handeln würde (vgl. Anlage B 5, E-Mail des Hr. Zurat vom 16. Februar 2009; E-Mail B 7, E-Mail von Wayne vom 18. März 2009).

Durch diesen über Jahre hinweg aufrechterhaltenen Geschäftskontakt wurde zugunsten der MPEG LA ein Vertrauenstatbestand dahingehend geschaffen, dass die gewechselte Korrespondenz tatsächlich in einen Vertragsschluss münden würde, da keine Zweifel an der Legitimation der MPEG LA bestanden. Die Beklagte darf sich aufgrund dessen nicht mehr auf solche Zweifel, die erstmals im hiesigen Verfahren geäußert wurden, berufen.

(ii)

Der Verletzungshinweis durfte an ein mit der Beklagten konzernverbundenes Unternehmen, namentlich die Futurewei ("D USA"), gerichtet werden. Es war nicht erforderlich, unmittelbar mit der Beklagten in Kontakt zu treten; dass erstmaliger Kontakt vielmehr erst durch den vorliegenden Rechtsstreit entstand, ist unschädlich.

Denn Konzerne sind insbesondere hinsichtlich kartellrechtlicher Fragestellungen als Einheit anzusehen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; LG Düsseldorf, Urt. v. 4. November 2015, Az. 4a O 93/14 zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 329). Damit ist der Anzeigepflicht jedenfalls bereits schon dann genüge getan, wenn Hinweise an den Mutterkonzern des angeblichen Verletzers erfolgen, da regelmäßig davon ausgegangen werden kann, dass dieser die betreffenden Tochtergesellschaften in den einzelnen Ländern, in denen das SEP benutzt wird, in Kenntnis setzen wird (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Von der gleichen Sachlage muss ausgegangen werden, wenn eine Tochtergesellschaft bzw. dort ein bestimmter Mitarbeiter in jahrelangen Lizenzverhandlungen eine führende Rolle eingenommen und in erster Linie mit den entsprechenden Ansprechpartnern auf Klägerseite verhandelt hat.

Die Tochtergesellschaft D USA stand mit der MPEG LA seit dem Jahr 2008 anfänglich nur über den Standard MPEG 2, später dann auch über den hier streitgegenständlichen AVC-Standard in Verhandlungen. Bereits seit dem Jahr 2009 war Herr Wenyu Zhou, genannt Wayne - an den die E-Mail vom 6. September 2011 gerichtet ist (Anlage K 10 - Exhibit A) - dort als zuständiger Mitarbeiter involviert, der hinsichtlich der Lizenzierung im Austausch mit den anderen Konzerngesellschaften der Beklagten stand. So ergibt sich beispielsweise aus der E-Mail vom 9. Dezember 2009 von Herrn Wayne an Herrn Dean Skandalis von der MPEG LA (Anlage B 16, 16a), dass Herr Wayne sowohl mit den anderen regionalen Niederlassungen außerhalb von China als auch mit der chinesischen Niederlassung der Beklagten in Kontakt stand und die Lizenzverhandlungen koordinierte. Daher wendet sich Herr Ryan Rodriguez von der MPEG LA auf Empfehlung von Herrn Skandalis auch im September 2011 an Herrn Wayne, als er auf die Verletzung des AVC-Standards durch die Mobiltelefone und Tablets der Beklagten und dem daraus resultierenden Erfordernis einer Lizenz hinwies. So benennt er die Rolle von Herrn Wayne zu Beginn der E-Mail vom 6. September 2011 ("I get in touch with you because you handle patent licensing matters at D") und Herr Wayne sah sich auch offensichtlich in der Verpflichtung, die Verhandlungen weiterzuführen, da er in der E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 21, 21a) den Vorschlag eines Telefonats unterbreitet. Insbesondere verwies Herr Wayne Herrn Rodriguez auch nicht auf einen anderen Mitarbeiter oder an eine andere Konzerngesellschaft.

(iii)

Die E-Mail der MPEG LA vom 6. September 2011 genügt auch den inhaltlichen an einen Verletzungshinweis gestellten Anforderungen.

Der Beklagten ist zuzugestehen, dass das Schreiben der MPEG LA vom 6. September 2011 lediglich pauschale Angaben zum Verletzungsprodukt - bezeichnet als "mobile Handapparat- und Tablet-Produkte" und zu den/dem verletzten Schutzrecht(en) - in Form des Hinweises auf "das AVC-Patentportfolio" mit "mehr als 1000 essentiellen AVC-Patenten von 25 Patentinhabern" - enthält. Die Veröffentlichungsnummern konkreter Patente werden darin ebenso wenig genannt wie die konkrete Bezeichnung vermeintlicher Verletzungsprodukte.

Dieser Inhalt ist jedoch vor dem Hintergrund der Vorkorrespondenz zwischen der Muttergesellschaft der Beklagten und der MPEG LA sowie dem Verhalten der Muttergesellschaft der Beklagten nach dem Verletzungshinweis ausnahmsweise ausreichend (so auch LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, 4a O 17/17).

So ist sie bereits in der E-Mail vom 12. November 2009 von Dean Skandalis, Vizepräsident der Lizenzabteilung der MPEG LA, an Herrn Wayne, D Technologies Co. Ltd. (Anlage B 11) angesprochen worden. Erwähnt werden der AVC Standard und erste Einzelheiten zum Inhalt der Lizenz (Lizenzen, royalty cap und Begriff der geschützten Einheit) sowie die Mobiltelefone mit T-DMB Funktionen als Verletzungsprodukte. In der Email vom 6. September 2011 (Anlage K 10, Exhibit A) hat die MPEG LA mit dem nochmaligen Hinweis auf die AVC-Lizenz letztlich nur unterbrochene Gespräche wieder aufgegriffen. Dies wird auch dadurch deutlich, dass Herr Wayne im Nachgang zu dem Verletzungshinweis keine weitergehenden Erläuterungen erbat, sondern stattdessen einen Telefontermin, um die Angelegenheit "weiter" erörtern zu können (Anlage B 21).

Sofern die Beklagte sich darauf zurückzieht, dass keine konkrete Bezugnahme auf das Klagepatent erfolgt, ist dies unschädlich. So konnte die Beklagte bzw. ihre Konzerngesellschaften ausweislich der Anlage K 10 Exhibit E im Internet unter www.mpegla.com die einschlägige SEP-Liste für den Pool nebst crossreferencecharts unter Nennung der zugehörigen Standard-Abschnitte, die von den zugehörigen SEPs Gebrauch machen, einsehen. Auch wenn es sich hierbei nicht um klassische claimcharts handelt - welche die Düsseldorfer Rechtsprechung in diesem Stadium der Verhandlungen nicht einmal verlangt (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem) - bedurfte es deren auch nicht mehr, weil die Klägerin bereits die Möglichkeit hatte, Kenntnis zu nehmen. Dass die Muttergesellschaft jedenfalls Kenntnis von der Tätigkeit der MPEG LA hatte - was nahelegt, dass ihr auch ihr Internetauftritt nicht unbekannt ist -, ergibt sich bereits aus der Email von Herrn Jason Ding vom 1. Juli 2009 an Larry, Bill und Ning von der MPEG LA (vgl. Anlage B 8).

Schließlich ist auch im Rahmen der inhaltlichen Anforderungen zu beachten, dass eine Verletzungsanzeige bloße Förmelei bzw. ein Berufen auf ihr Fehlen rechtsmissbräuchlich sein kann, wenn von der Kenntnis bereits ausgegangen werden kann. Dies ist aus den bereits geschilderten Umständen bei der Beklagten der Fall.

Anders als die Beklagte meint, liegt ein Mangel des Verletzungshinweises nicht darin, dass die Verletzungsanzeige keine claim charts beinhaltete. Denn deren Zurverfügungstellung ist zu diesem Zeitpunkt des Procedere noch nicht notwendig (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Im Übrigen hat die Beklagte erstmals in einer Besprechung im Juli 2016 die Übersendung weiterer Unterlagen wie Claim Charts oder einer Proud List begehrt (Anlage B 26), welche es ihr erst ermöglichen würden, dem Verletzungsvorwurf angemessen nachgehen zu können. Bis dahin hatte die MPEG LA keine Anhaltspunkte, dass der D anhand des vorhandenen Informationsmaterials eine umfassende Prüfung des Verletzungsvorwurfs unmöglich ist.

Sofern die Beklagten auf die E-Mails der MPEG LA vom 16. Februar 2009 und 12. November 2009 (Anlagen B 5 und B11) Bezug nimmt und die Bezeichnung der angegriffenen Ausführungsform "den Standard nutzende Produkte" rügt, kommt es darauf nicht an. Denn diese E-Mails stammen unstreitig aus einem Zeitraum, der vor der hier maßgeblichen Verletzungsanzeige (aus September 2011) liegt.

d)

D, die Muttergesellschaft der Beklagten, hat sich vorliegend in genügender Weise lizenzbereit gezeigt.

An die auf den Verletzungshinweis erforderliche Bitte zur Lizenzierung sind inhaltlich keine hohen Anforderungen zu stellen. Sie kann pauschal sowie formlos geschehen, das Verhalten des Patentbenutzers muss jedoch den eindeutigen Willen zur Lizenznahme erkennen lassen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 333). Von der Lizenzbereitschaftserklärung darf in der Folge nicht abgewichen werden, so dass es auch dann noch Bestand hat, wenn der Patentinhaber sein FRAND-Angebot abzugeben hat (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Inhaltliche Ausführungen, derer es nicht bedarf, können sich dann als schädlich erweisen, wenn der Patentinhaber auf ihrer Grundlage annehmen muss, dass eine Bereitschaft zur Lizenznahme nur unter ganz bestimmten, nicht verhandelbaren Bedingungen besteht, die nicht FRAND sind und auf die sich der Schutzrechtsinhaber deshalb nicht einlassen muss (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 197 a. E.; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 333). Jedoch sind an die Feststellung eines solchen Tatbestandes hohe Anforderungen zu stellen. Die Angabe zu begehrten Lizenzbedingungen entkräftet die Annahme der Lizenzbereitschaft nur dann, wenn sie den sicheren Schluss zulässt, dass der Patentbenutzer in Wahrheit keine Lizenz nehmen möchte (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 9, zitiert nach juris).

Orientiert an diesem Maßstab war die grundsätzliche Lizenzbereitschaft des Konzerns der Beklagten für die Klägerin erkennbar. Nachdem der Verhandlungsführer der Muttergesellschaft die E-Mail vom 6. September 2011 erhalten hatte, bat dieser mit E-Mail vom 15. September 2011 (Anlage B 21, B 21a) um ein Telefonat "damit die weiteren Einzelheiten dieser Angelegenheit besprochen werden können". Die Antwort lässt - bei isolierter Betrachtung - zwar grundsätzlich auch Raum dafür, dass ein Interesse an einer rechtsverbindlichen Einigung am Ende des Gespräches (doch) nicht besteht, was dann aus Sicht der Klägerin die Zusendung von Vertragsunterlagen auch nicht lohnen würde.

Jedoch war die Antwortmail vom 15. September 2011 bei Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs des zwischen der Muttergesellschaft und der MPEG LA im Jahre 2009 bereits stattgefundenen Austauschs so nicht zu verstehen (zur grundsätzlichen Berücksichtigung des Gesamtkontextes auch: OLG Düsseldorf, OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem, Rn. 198).

Ein Verweis der MPEG LA auf die AVC/H.264 Lizenzierung gegenüber dem Mutterkonzern befindet sich bereits in der Email des Herrn Zurat vom 16. Februar 2009 (Anlage B 5, B 5a). Auf diesen Verweis reagierte der Mutterkonzern auch mit E-Mail vom 18. März 2009 (Anlage B 7, B 7a) durch namentliche Benennung des Standards - in allgemeiner Form als MPEG 4 (darunter fallen weitere, hier nicht streitgegenständliche Standards wie MPEG-4 Visual (Teil zwei)) - und brachte dies in einen Zusammenhang mit dem Bestreben des Konzerns, eine Lizenzierung nur von Tochterunternehmen (insbesondere D USA) zu vereinbaren. In der Folgezeit festigte sich diese Forderung vor allem im Hinblick auf eine Lizenzerteilung an dem MPEG-2 Standard aber auch im Zusammenhang mit dem "MPEG 4-Standard" (vgl. Email Jason Ding vom 1. Juli 2009, Anlage B 8, B 8a). Die MPEG LA setzte die Gespräche mit der Muttergesellschaft in Kenntnis dieser Forderung zunächst mit hauptsächlichem Bezug zur Lizenzierung des MPEG-2-Standards, immer aber auch unter Verweis auf den AVC/H.264-Standard (vgl. bspw. E-Mail Herr Dean Skandalis vom 12. November 2009, Anlage B 11, B 11 a), fort. Daraus wird deutlich, dass die MPEG LA und die Konzerngesellschaft bereits im Vorfeld der als Verletzungsanzeige verstandenen E-Mail vom 6. November 2011 in Verhandlungen waren. Das Schreiben vom 6. November 2011 erweist sich vor diesem Hintergrund als Konkretisierung der zuvor mit Augenmerk auf den MPEG-2-Standard durchgeführten Vertragsverhandlungen auf den AVC/H.264-Standard. Als "Wayne" dann die weitere Besprechung der Angelegenheit anregte, war dies deshalb dahingehend zu verstehen, dass die bereits begonnenen Verhandlungen fortgeführt werden sollten.

Das Beharren auf der Fragestellung nach der (Nicht-)Einbeziehung des chinesischen Marktes in den Lizenzvertrag (vgl. Anlagen B 7 - B 14) genügt für sich genommen nicht, um D jegliche Lizenzwilligkeit abzusprechen. Vielmehr dürfte aus deren Sicht aufgrund vergangener Verhandlungsgespräche nicht ausgeschlossen gewesen sein, dass die MPEG LA insoweit ihre Verhandlungsposition anpasst/verändert und der Lizenzvertrag zu einem positiven Abschluss gebracht werden kann.

Allenfalls wäre zu fragen, ob die permanenten Nachfragen zur territorialen Reichweite der Ernsthaftigkeit der Lizenzbereitschaft entgegenstehen können, was im Ergebnis aber zu verneinen ist.

Als "ernsthaft" ist die Lizenzwilligkeit anzusehen, wenn der Lizenzsucher durch sein Gesamtverhalten zu erkennen gibt, sich für das Zustandekommen eines Vertrages einzusetzen. Daran könnte es fehlen, denn, wie die D während der Vertragsverhandlungen zur Kenntnis genommen haben dürfte, hat sich an der Auffassung der MPEG LA, den chinesischen Markt aus einem etwaigen Vertrag herauszunehmen, nichts geändert. Dadurch führen die wiederholten Nachfragen letztlich zu einer Verzögerung des Vertragsschlusses. Dessen musste sich die D auch bewusst gewesen sein. Gegen die Würdigung dieser Nachfragen im Rahmen der Lizensierungsbitte als schädlich spricht jedoch, dass der Kontakt trotz dieser unterschiedlichen Auffassung aufrechterhalten worden ist, was belegt, dass seitens der D ein kontinuierliches Interesse an der Lizensierung bestand.

Im Übrigen hat die Beklagtenseite jedenfalls im Laufe des hiesigen Verfahrens und durch ihr eigenes Lizenzangebot aus August 2017 insgesamt mehrfach signalisiert, lizenzbereit zu sein. Zuletzt hat die D ihre Lizenzwilligkeit durch das zweite Gegenangebot vom 26. Oktober 2018 wiederum aktualisiert.

e)

Das mehrfach und zuletzt unter dem 6. September 2011 per E-Mail unterbreitete Lizenzangebot in Verbindung mit den am 10. Februar 2012 übermittelten Dokumenten der Standardlizenzverträge entspricht den vom EuGH aufgestellten "formellen" Anforderungen und erweist sich auch im Hinblick auf den Inhalt als fair, angemessen und nicht diskriminierend.

aa)

Die Zusendung des Standardlizenzvertrags wird den (eher) "formellen" Anforderungen, die der EUGH an das Angebot des Patentinhabers stellt, gerecht.

Das Angebot ist danach schriftlich zu verfassen und muss darüber hinaus konkret in dem Sinne sein, dass daraus die Lizenzgebühr und die einschlägigen Berechnungsparameter (maßgebliche Bezugsgröße, anzuwendender Lizenzsatz, ggf. Abstaffelung) sowie die Art und Weise der Berechnung hervorgehen (OLG Düsseldorf, a.a.O. Rn. 203 - Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 325). Die Punkte, die üblicherweise Regelungsgegenstand von Lizenzverträgen sind, müssen in das Angebot in Form von aussagekräftigen Bestimmungen aufgenommen sein (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem).

Diese Kriterien sind mit der Zusendung des Standardlizenzvertrag-Dokuments erfüllt.

i)

Zunächst ist in der Zusendung des Standardlizenzvertrages der Klägerin im Februar 2012 an den konzerninternen Ansprechpartner für Lizenzfragen bei der Beklagten, Wayne, ein Lizenzangebot zu sehen, das FRAND-Grundsätzen entspricht.

Wie bereits im Rahmen der Verletzungsanzeige ausgeführt wurde, handelt es sich bei Wayne um den richtigen Adressaten, der im Konzern der Beklagten die mit Lizenzfragen betraute Person darstellte. Wayne erhielt den Standardlizenzvertrag (Anlage K 10 Exhibit G) Anfang Februar 2012, wie sich aus der Email vom 10. Februar 2012 (Anlage B 20) ergibt.

Der Standardlizenzvertrag wurde von der MPEG LA übersandt und ist ausweislich des Wortlauts der Präambel als ein Angebot der Klägerin an den Konzern der Beklagten zu verstehen. Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend den hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlung an Dritte) erteilt werden können (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 2, 3. Absatz). Die Lizenzgeberin (die Klägerin) gewährt der Lizenzverwalterin (MPEG LA) weiterhin eine Lizenz, um ihr die Lizenzverwaltung zu ermöglichen (vgl. Anlage K 10 Exhibit G, Seite 2, letzter Absatz).

Sofern die Beklagte das Handeln der MPEG LA der Klägerin nicht zurechnen lassen möchte, mag zwar ein eigenes Handeln der MPEG LA vorliegen, weil sie eine Unterlizenz vergibt. Dennoch stellt dieses Handeln durch Unterlizenzierung letztlich nur eine Tätigkeit dar, die die MPEG LA anstelle der Klägerin (und aller anderen Pool-Mitglieder) vornimmt. Dass diese Verwaltungstätigkeit berechtigt erfolgt, ergibt sich aus den genannten Passagen des Standardlizenzvertrages selbst. Die Beklagte hat während der gesamten außergerichtlichen Verhandlungen die Berechtigung der MPEG LA für die Pool-Mitglieder zu handeln, nicht in Frage gestellt, sondern hat sich nur anlässlich des Gesprächs am 20. Juli 2016 vergewissert, dass die MPEG LA nicht selbst klageberechtigt sei (vgl. Anlage B 26, B 26a). Selbst wenn man nicht von einer vorherigen Berechtigung der MPEG LA hinsichtlich aller Handlungen, die die Lizenzierung des Klagepatents als Bestandteil des Patentpools betrafen, ausgehen wollte, ist jedenfalls in der Klageerhebung eine Genehmigung der Klägerin zu sehen. Warum der vom EuGH vorgesehene Dialog zwischen SEP-Inhaber und Lizenzinteressent empfindlich gestört sei soll, wenn zunächst mit einem Pool-Verwalter anstelle des einzelnen Pool-Mitglieds verhandelt wird, sieht die Kammer schon vor dem Hintergrund nicht, dass es augenscheinlich im Bereich der SEP-Lizenzierung üblich ist, dass Unternehmen ihre Patente im Wege einer Poollösung zur Verfügung stellen und es insofern einen Ansprechpartner für den gesamten Pool gibt.

ii)

In der Zusendung des Standardlizenzvertrages im Februar 2012 ist aufgrund ihres objektiven Erklärungswerts eine hinreichend konkrete Angebotshandlung zu sehen.

Der für die Koordination der konzernweiten Lizenzverhandlungen zuständigen Person Wayne lag ein vollständiges Vertragsdokument vor, aus dem sämtliche Vertragsbedingungen für eine Lizenz an den AVC-Standard essentiellen Patenten hervorgehen. Insbesondere der Ziffer 3.1.1. lassen sich die erforderlichen Parameter der Lizenzberechnung entnehmen. Art. 2.1. enthält die Gewährung der Lizenz für AVC Produkte, wobei sich aus Art. 1.10 die Definition der AVC-Produkte ergibt. Die essentialia negotii der Lizenzierung sind damit bestimmt.

Das Dokument diente entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nur als Mustervertrag reinen Informationszwecken. Es handelte sich erkennbar um ein in sich geschlossenes Vertragsdokument, das nicht gezielt auf eine der Konzerngesellschaften zugeschnitten ist, sondern als Standardvertrag für eine Vielzahl von Lizenzwilligen gelten soll (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 17/17). Datum und Name des Lizenznehmers sind frei gelassen. Der Hinweis in der Email der MPEG LA vom 6. September 2011 (Anlage B 19, B 19a), dass die elektronischen Kopien lediglich zur Informationszwecken dienen und nicht als Ausfertigungen verwendet werden können, zeigt gerade, dass im Umkehrschluss die postalisch zugesandten Schriftstücke die Funktion als Unterzeichnungsexemplare erfüllen sollten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 15/17).

iii)

Im Ergebnis ist auch die Art und Weise der Berechnung der Lizenzgebühr ausreichend dargelegt.

Die Düsseldorfer Rechtsprechung fordert in diesem Zusammenhang, dass der SEP-Inhaber die wesentlichen Gründe erläutern muss, aufgrund derer er die von ihm vorgeschlagenen Vergütungsparameter für FRAND hält. Sofern er zuvor bereits Lizenzen an Dritte vergeben hat, hat er je nach den Umständen des Einzelfalls mehr oder weniger substantiiert insbesondere zu begründen, warum die von ihm vorgesehene Lizenzvergütung gerade vor diesem Hintergrund FRAND ist (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Bei einer ausreichenden Anzahl von Lizenzverträgen und einer so nachgewiesenen Akzeptanz am Markt (beispielsweise über den Marktanteil der zu einer bestimmten Gebührenhöhe lizenzierten Produkte), werden im Regelfall keine weiteren Angaben zur Angemessenheit der Lizenzgebührenhöhe mehr erforderlich sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 311 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 137). Grundsätzlich muss auch die Berechnungserläuterung ebenso wie das Angebot selbst so rechtzeitig erfolgen, dass dem Verletzer eine ausreichende Reaktionszeit verbleibt (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 13. Juli 2017, Az.: 4a O 154/15, Rn. 319 -zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 11. Juli 2018, Az. 4c O 77/17, BeckRS 2018, 25099, Rn. 144). Sofern zum Zeitpunkt des Angebots aufgrund der angesprochenen Einzelfallumstände das Bedürfnis von konkreteren Erläuterungen noch nicht vorliegt, kann dieses während des Prozesses entstehen, wenn einzelne materielle FRAND-Voraussetzungen substantiiert vom Verletzer bestritten werden, so dass jedenfalls dann sämtliche Berechnungsfaktoren konkret darzulegen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az. I-15 U 66/15, Rn. 19 - zitiert nach juris; LG Düsseldorf, Urt. v. 13. März 2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 254). Die konkreten weiteren Angaben dürfen sich freilich nicht zu den ursprünglichen allgemeineren Angaben in Widerspruch setzen, ansonsten ist das Angebot mangels vorliegender FRAND-Bedingungen als missbräuchlich anzusehen.

Zwar enthält der Standardlizenzvertrag selbst keine Ausführungen zur Art und Weise der Berechnung der Lizenz, solche sind aber im konkreten Einzelfall nach den zuvor aufgestellten Maßstäben entbehrlich. Die Klägerin hat einen Standardlizenzvertrag vorgelegt, den sie mit diesen gleichen Bedingungen einer Vielzahl von Lizenznehmern vorgelegt hat. Je mehr abgeschlossene Lizenzverträge mit gleichartigen Lizenzbedingungen abgeschlossen wurden, umso stärker ist die Vermutung, dass die geforderten Lizenzgebühren FRAND sind (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az. 4a O 126/14 Rn. 219 - zitiert nach juris). Vorliegend handelt es sich um einen Standardlizenzvertrag, wie es sich bereits aus dem vorformulierten Vertragstext ergibt, der Herrn Wayne, als zuständigem Verhandlungspartner des Konzerns der Beklagten, aus den jahrelangen Verhandlungen zuvor bereits im Wesentlichen bekannt war. Abgesehen davon, dass die Liste der Lizenznehmer, welche den Vertrag bereits abgeschlossen hatten, im Internet abrufbar ist (Anlage K 10 - Exhibit F), kannte Herr Wayne ausweislich der Email vom 21. Februar 2012 (Anlage B 23, B 23a) Lizenznehmer, wie z.B. die Haier America Trading, LLC, die den Vertrag - allerdings nicht konzernweit - abgeschlossen hatten. Insofern hatte die Konzerngesellschaft bereits alle Informationen, um sich auf die Verhandlungen einzulassen, die sie dann auch mit der bereits zum MPEG-2 Standard angeführten Begründung weitergeführt hat, dass sie ebenso wie diese Unternehmen nur einzelne Konzerngesellschaften lizensieren lassen wolle. Hinzu tritt, dass die Beklagte die Berechnung der Lizenzhöhe als solche bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung nicht in Frage gestellt hat.

Schließlich bestehen auch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass eine weitere Erläuterung der Berechnungsparameter oder eine Vorlage der geschlossenen Lizenzverträge selbst üblicherweise im Rahmen des Vertragsangebotes erfolgen. Eine dahingehende Branchenüblichkeit ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

f)

Das hier zur Prüfung stehende Angebot entspricht auch inhaltlich FRAND-Grundsätzen.

Als "faire und angemessene" Vertragsbedingungen sind solche zu verstehen, die dem Lizenzwilligen nicht unter Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung angeboten werden. Die Vertragsbedingungen müssen zumutbar und dürfen nicht ausbeuterisch sein (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66/15, juris, Rn. 15). Ein Angebot des Lizenzgebers kann sich insbesondere dann als unfair/ unangemessen erweisen, wenn eine Lizenzgebühr verlangt wird, die den hypothetischen Preis, der sich bei wirksamem Wettbewerb auf dem beherrschten Markt gebildet hätte, erheblich überschreitet, es sei denn, es gibt eine wirtschaftliche Rechtfertigung für die Preisbildung (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Huttenlauch/ Lübbig, in: Loewenheim/ Meessen/ Riesenkampff/ Kerstin/ Meyer-Lindemann, Kartellrecht, Kommentar, 3. Auflage, 2016, Art. 102 AEUV, Rn. 182; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 245). Handelt es sich um ein standardgebundenes Schutzrecht, kann sich die Unangemessenheit ferner daraus ergeben, dass sich im Falle einer Lizenzforderung auch für die übrigen Standard-Schutzrechte eine kumulative Gesamtlizenzbelastung ergeben würde, die wirtschaftlich nicht tragbar ist (Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 246). Zu beachten ist in diesem Zusammenhang, dass eine mathematisch genaue Herleitung einer FRAND-gemäßen Lizenzgebühr nicht zu erfolgen hat, vielmehr ist eine annäherungsweise Entscheidung, die auf Wertungen und Schätzungen beruht, vorzunehmen (Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 425). Vergleichbare Lizenzverträge können dabei ein gewichtiges Indiz für die Angemessenheit der angebotenen Lizenzbedingungen sein (LG Düsseldorf, Urt. v. 31. März 2016, Az.: 4a O 73/14, Rn. 225, zitiert nach juris; Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 245, Rn. 430). Das Vertragsangebot hat sich des Weiteren auch im Hinblick auf die übrigen Vertragsbedingungen (lizenzpflichtige Schutzrechte, Lizenzgebiet usw.) als angemessen zu erweisen.

Das Diskriminierungsverbot normiert für das marktbeherrschende Unternehmen eine Verpflichtung zur Gleichbehandlung, indem es Handelspartnern, die sich in gleicher Lage befinden, dieselben Preise und Geschäftsbedingungen einräumen muss (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). In das Gleichbehandlungsgebot sind dabei nur Sachverhalte, die auch vergleichbar sind, einzubeziehen, während auch marktbeherrschende Unternehmen auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert reagieren können. Eine Ungleichbehandlung ist daher zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt ist. Der dem Inhaber eines gewerblichen Schutzrechts grundsätzlich zustehende weite Spielraum für eine sachliche Rechtfertigung ist eingeschränkt, wenn neben die marktbeherrschende Stellung weitere Umstände treten, aus denen sich ergibt, dass die Ungleichbehandlung die Freiheit des Wettbewerbs gefährdet (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Diese können insbesondere darin bestehen, dass der Zugang zu einem nachgeordneten Produktmarkt von der Befolgung der patentgemäßen Lehre abhängig ist (BGH, GRUR 2004, 966 (968) - Standard-Spundfass) oder das Produkt - wie hier - erst bei Benutzung des Patents wettbewerbsfähig ist (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem).

Der Lizenzsucher ist darlegungs- und beweispflichtig für eine Ungleichbehandlung (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem) bzw. das Vorliegen eines Ausbeutungstatbestandes (LG Düsseldorf, Urt. v. 30. November 2006, Az.: 4b O 58/05, Rn. 140 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 247, Rn. 308). Jedoch ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Lizenzsucher regelmäßig keine nähere Kenntnis über die Lizenzierungspraxis des SEP-Inhabers, insbesondere über mit Dritten bestehende Lizenzverträge und deren Regelungsgehalt, besitzt. Dies rechtfertigt es, dem SEP-Inhaber, der naturgemäß in Kenntnis der Vertragsverhältnisse mit anderen Lizenznehmern ist, und dem nähere Angaben hierzu auch zumutbar sind, insoweit eine sekundäre Darlegungslast aufzuerlegen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 311). Die Angabe zu den Lizenznehmern hat in diesem Zusammenhang vollständig zu erfolgen, und darf nicht auf einige namhafte Unternehmen der Branche reduziert werden (Kühnen, a.a.O.). Der Vortrag hat auch Angaben dazu zu enthalten, welche - konkret zu benennenden - Unternehmen mit welcher Bedeutung auf dem relevanten Markt zu welchen konkreten Konditionen eine Lizenz genommen haben (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem). Steht eine Ungleichbehandlung fest, so obliegt es dem Patentinhaber, etwaige die unterschiedliche Behandlung rechtfertigende Umstände darzulegen und ggf. zu beweisen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem; Kühnen, a.a.O.).

aa)

Orientiert an diesem Maßstab greifen die gegen die FRAND-Gemäßheit gerichteten Einwendungen der Beklagten nicht durch.

i)

Die Kammer vermag nicht festzustellen, dass der Patentpool kartellrechtswidrig zusammengesetzt ist.

Die Feststellung eines "fairen und angemessenen Lizenzangebots" im Zusammenhang mit einem Patentpool, das heißt in der Form eines Zusammenschlusses mehrerer Schutzrechtsinhaber zur gemeinsamen Lizenzierung der von ihnen gehaltenen Patente, verlangt zunächst substantiierten Sachvortrag zur Benutzung der Patente aus dem Pool (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 26 f.; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 420). Insoweit ist jedoch kein an § 286 ZPO gemessener Überzeugungsgrad, der eine persönliche Gewissheit, die Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen, verlangt (m. w. Nachw. Greger, in: Zöller, ZPO, Kommentar, 32. Auflage, 2018, § 286, Rn. 19), erforderlich. Vielmehr ist § 287 Abs. 2 ZPO anwendbar, der - in Herabsetzung des Beweismaßes des § 286 ZPO - eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreichen lässt (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem).

Ein entsprechender Sachvortrag geschieht grundsätzlich über die Vorlage sog. Claim Charts für ausgewählte Portfolio-Patente, die die konkret einschlägigen Passagen des maßgeblichen Standards den jeweiligen SEPs zuordnen (OLG Düsseldorf, a.a.O. - Mobiles Kommunikationssystem).

Eine solche Referenzliste liegt - bezogen auf sämtliche Poolpatente - als Anlage K10 - Exhibit E vor.

Das Anbieten einer Lizenz in einem Patentpool begründet für sich allein den Vorwurf einer missbräuchlichen Unangemessenheit noch nicht. Regelmäßig dient es dem wohlverstandenen Interesse etwaiger Lizenzsucher, dass ihnen eine Benutzungserlaubnis für den gesamten Standard aus einer Hand zu einheitlichen Konditionen offeriert wird, weil sie damit der Notwendigkeit enthoben werden, bei jedem einzelnen Schutzrechtsinhaber um eine Lizenz für dessen Patente nachsuchen zu müssen (LG Düsseldorf, 4b O 508/05, Rn. 119 - Videosignal-Codierung I, zitiert nach juris). Insoweit geben auch die "Leitlinien zur Anwendung von Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Technologietransfer-Vereinbarungen vom 28.03.2014 (Amtsbl. C 89/3) (nachfolgend kurz: "die Leitlinien") eine Orientierungshilfe (vgl. hierzu allgemein Kühnen, ebd., Kap. E., Rn. 299). Sie sehen zur Handhabung des Kartellverbots nach Art. 101 AEUV in Randnummer 245 Folgendes vor:

"[...] Technologiepools können wettbewerbsfördernde Wirkung haben, zumal sie Transaktionskosten senken und der Kumulierung von Lizenzgebühren Grenzen setzen, so dass eine doppelte Gewinnmaximierung vermieden wird. Sie ermöglichen eine zentrale Lizenzvergabe für die vom Pool gehaltenen Technologien. Dies ist vor allem in Wirtschaftszweigen wichtig, in denen Rechte des geistigen Eigentums von zentraler Bedeutung sind und es für die Marktpräsenz erforderlich ist, von einer erheblichen Anzahl von Lizenzgebern Lizenzen zu erhalten. [...]."

Von einer wettbewerbsbeschränkenden Wirkung ist erst dann auszugehen, wenn weitergehende Umstände hervortreten, was auch in Randnummer 246 der Leitlinien zum Ausdruck gelangt:

"Technologiepools können den Wettbewerb auch beschränken, denn ihre Gründung impliziert zwangsläufig den gemeinsamen Absatz der zusammengeführten Technologien, was bei Pools, die ausschließlich oder vorwiegend aus substituierbaren Technologien bestehen, zu einem Preiskartell führen kann. Darüber hinaus können Technologiepools nicht nur den Wettbewerb zwischen den Vertragsparteien verringern, insbesondere wenn sie einen Industriestandard unterstützen oder de facto begründen, sondern durch den Ausschluss alternativer Technologien auch den Innovationswettbewerb. Ein vorhandener Standard und ein entsprechender Technologiepool können den Marktzugang für neue und verbesserte Technologien erschweren."

Orientiert an diesem Maßstab erweist sich das Angebot einer Lizenznahme an einem Patentpool erst bei Vorliegen besonderer Umstände als unangemessen bzw. diskriminierend, und damit als kartellrechtswidrig. Solche Umstände können indes nicht festgestellt werden.

Insbesondere ergeben sich solche Umstände nicht daraus, dass - was die Beklagte geltend macht - Mobilfunkanbieter typischerweise lediglich eines der im Wesentlich vier durch den Standard bereitgestellten Profile und hiervon auch lediglich bestimmte Merkmale nutzen.

(1)

Die Beklagte wendet ein, die Tatsache, dass der AVC/H.264-Standard aus verschiedenen Profilen (im Wesentlichen vier: "Baseline (CBP/BP)", "Extended (XP)", "Main (MP)" und "High (HiP)") besteht, wobei jedes Profil bestimmte Merkmale ("Features") aufweise, Hersteller von Mobilfunkgeräten jedoch im Allgemeinen lediglich einige ausgewählte Profile, insbesondere "Baseline", und auch dann nur bestimmte Merkmale dieser Profile nutzen (Merkmale wie "flexible macroblock ordering (FMO)", "arbitrary slice ordering (ASO)", "redundant slices (RS)", "data partitioning" und "SI/SP slices" würden beispielsweise nicht genutzt.), seien Mobilfunkanbieter mit einer exzessiven Lizenz belastet.

Dieser Einwand kann grundsätzlich geeignet sein, eine Unangemessenheit der Lizenzgebühren darzutun. Er ist mit den Fällen vergleichbar, in denen nicht sämtliche Patente eines Pools genutzt werden (vgl. dazu Kühnen, a.a.O., Rn. 412). Jedoch können - wie vorliegend - gegen eine unbillige Behinderung in diesem Sinne sachliche Gründe angeführt werden (Kühnen, a.a.O.).

Gemäß diesen Maßstäben hat die Beklagte bereits nicht hinreichend aufgezeigt, die relevanten Profile Baseline, Extended, Main und High in den angegriffenen Ausführungsformen nicht derart zur Verfügung zu stellen, dass sie beim Abspielen von Videosequenzen zum Einsatz kommen.

Die Beklagte trägt pauschal vor, dass aus einem Wikipedia-Artikel (Anlage B 33) diejenigen Profile zu ersehen seien, die von mobilen Endgeräten typischerweise nicht unterstützt würden. Konkreten Bezug auf eine bestimmte Passage dieses Wikipedia-Artikels (Anlage B 33) zum Beleg dafür, dass nicht alle Profile in den angegriffenen Ausführungsformen implementiert seien, nimmt die Beklagte nicht. Aus denselben Gründen verfängt auch die Bezugnahme auf den als Anlage B 34 vorgelegten Websiteauszug (www.superuser.com) nicht, da auch dort nur pauschal mobile Endgeräte und nicht verwirklichte Profile thematisiert werden. Mit diesem Vortrag zieht sich die Beklagte darauf zurück, dass ihre Produkte die Profile nicht verwirklichen würden. Dies besagt aber nicht über deren technische Fähigkeit, diese Profile umzusetzen.

Dagegen hat die Klägerin durch eigene Untersuchungen feststellen können, dass in den angegriffenen Ausführungsformen die Profile herstellerseitig voreingestellt sind. Dies hat sie durch die in der Anlage K 8 zusammengefassten Untersuchungsergebnisse belegt.

Wenn aber feststeht, dass die Profile Main und High benutzt werden, gilt dies zwingend auch für das Profil Baseline. Denn, wie sich insbesondere dem als Anlage B 34 zur Akte gereichten Auszug der Homepage www.superuser.com entnehmen lässt, fügen die Profile Main und High lediglich einige Merkmale zu dem Profil Baseline hinzufügen und mithin auf diesem aufbauen. Nichts anderes kann für das Profil Extended gelten.

Selbst wenn in den angegriffenen Ausführungsformen nicht alle Merkmale eines Profils verwirklicht würden, vermag der Vortrag der Beklagten denjenigen der Klägerin nicht zu entkräften. Denn die Beklagte konkretisiert zum einen nicht, welche Merkmale eines Profils nicht verwirklicht werden sollen. Zum anderen handelt es sich um optionale, also auswählbare Merkmale, die aber jedenfalls einem bestimmten Profil zuzuordnen sind und dieses abbilden.

Damit konnte nicht festgestellt werden, dass die D durch die Einbeziehung aller Profile in den Lizenzvertrag übermäßig belastet wäre, zumal auch ihr Produktportfolio durchaus verschiedene AVC-fähige Produkttypen, wie z.B. neben Smartphones auch Tablets und Set-Top-Boxen, aufweist, sodass insoweit die Lizensierung aller Profile sogar vorteilhaft erscheint.

Schließlich ist eine umfängliche Einbeziehung der Profile in den Standardlizenzvertrag deshalb gerechtfertigt, weil einerseits gewisse Pauschalierungen in derartigen Verträgen aus Praktikabilitätsgründen erforderlich sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 11. September 2008, 4b O 78/07, Rn. 101, zitiert nach juris) und andererseits der Videoinhaltehersteller bestimmt, welche Codierung herangezogen wird und Hersteller für Endgeräte somit durch Bereithalten sämtlicher Profile in den angegriffenen Ausführungsformen die Wahrscheinlichkeit erhöhen, dass Abnehmer Videosequenzen tatsächlich abspielen können.

Die Beklagte vermag eine Ungleichbehandlung auch nicht daraus abzuleiten, dass nach ihrem Vortrag die Gebührenstruktur des HEVC-Standards, welcher eine Weiterentwicklung des streitgegenständlichen AVC-Standards ist, nunmehr eine Differenzierung der Lizenzraten danach vorsehe, in welchem Umfang ein Produkt von den Profilen des Standards Gebrauch mache (Anlage B 36). Denn, wie die Beklagte selbst konstatiert, handelt es sich um den Nachfolgestandard, der keinen zwingenden Rückschluss auf die Gebührenstrukturen des hiesigen Standards gibt. Außerdem zeigt die mit "Summary of In-Compliance Royalty Rates with Trademark Discount" überschriebene Anlage B 36 nur einen Ausschnitt der Gebührenbestimmung, wobei für eine umfassende Würdigung die gesamten Vereinbarungen zu den Lizenzgebühren herangezogen werden müssten.

Sofern sich die Beklagte in Bezug auf die Einbeziehung auch unbenutzter Profile auf ein Koppelungsverbot beruft, kann eine unzulässige Koppelung derzeit nicht festgestellt werden, weil es an Profilen fehlt, die von der Beklagten nicht benutzt werden.

(2)

Die Beklagte rügt ferner hinsichtlich der im AVC-Patentpool zusammengefassten Schutzrechte, dass sie nicht alle standardessentiell seien. Der Zusammenschluss aller Rechte und damit auch deren Einbeziehung in Poollizenzverträge sei nur gerechtfertigt, wenn für jedes Schutzrecht dessen Standardessentialität festgestellt werden könne.

Ausgehend von dem oben aufgestellten Grundsatz obliegt es dem Lizenzsucher, darzulegen, dass (von ihm nichtbenutzte) vom Patentpool erfasste Patente nicht standardessentiell sind. Diese Schutzrechte sind konkret zu bezeichnen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 256; LG Düsseldorf, Urt. v. 30. November 2006 - 4b O 508/05 -, Rn. 126 ff. (132), zitiert nach juris). Sofern ihm dies gelingt, ist es Aufgabe des Patentinhabers, sachliche Gründe für deren Einbeziehung aufzuzeigen, auch wenn der Marktauftritt des Lizenzsuchers von diesen Rechten grundsätzlich nicht abhängt. Die Grenze der Zulässigkeit ist das kartellrechtliche Koppelungsverbot (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 415). Erst wenn für nichtstandardessentielle Patente keine sachlichen Gründe für deren Einbeziehung in den Pool benannt werden können, ist das Lizenzangebot un-FRAND, da es ausbeuterisch und nicht zumutbar ist. Dies ergibt sich aus dem Zweck eines solchen Patentpools, der darin liegt, solche Technologien zu bündeln, die sich inhaltlich ergänzen und bei denen die Nutzung der einen nicht ohne die andere möglich ist. Dadurch zeichnet sich Standardessentialität eines Patents aus. Nichtessentielle Schutzrechte sind dagegen für die Benutzung einer Technologie nicht unerlässlich, wobei auch deren Einbeziehung unter bestimmten Gesichtspunkten zulässig sein kann.

Die Beklagte vermochte hier nicht darzulegen, dass Schutzrechte vom Patentpool erfasst sind, die tatsächlich hinsichtlich des streitgegenständlichen Standards nicht essentiell sind. Sie hat der ihr obliegenden Darlegungslast vor dem Hintergrund des erheblichen Gegenvortrags der Klägerin nicht Genüge getan. Es bestehen keine erheblichen Zweifel an der Standardessentialität der in den Poll eingebrachten Patente bzw. an sachlichen Gründen für deren Einbeziehung in den Pool. So hat die Beklagte bereits nicht hinreichend konkretisiert, an welchen einzelnen Faktoren sie die fehlende Standardessentialität der in den Patentpool einbezogenen Schutzrechte festmacht. Dies gilt unabhängig davon, welche wissenschaftliche Methode den seitens der D beauftragten Untersuchungen zugrunde gelegt wurde und welcher Mitarbeiter des Unternehmens G die jeweiligen Tabellen und Diagramme (vgl. Anlage B 37) erstellt hat.

Ausweislich der tabellarischen Darstellung in der Anlage B 48 waren 2.173 Patente der vier Klägerinnen (bezogen auf die bis kürzlich vor dem LG Düsseldorf geführten Rechtsstreitigkeiten) und 2.874 Patente anderer Inhaber vorhanden, wobei 439 bzw. 788 Patente in Englisch untersucht wurden. Bei den 29 analysierten englischen Patenten der Klägerin seien 12 standardessentiell, 6 nichtessentiell und 11 informativ.

Dieses Zahlenmaterial vermag nicht den erforderlichen Nachweis für die im Wesentlichen nichtstandardessentielle Zusammensetzung des Pools zu erbringen. Wie nämlich der Titel der Anlage B 37 "overall summary" bereits besagt, handelt es sich bei den darin dargestellten Untersuchungsergebnissen lediglich um pauschale und vereinfachte Zusammenfassungen. Wenngleich gesondert für die Gesellschaften bzw. Konzerngruppen, die bis zuletzt auf Klägerseite vor den Kammern des LG Düsseldorf Verletzungsstreitigkeiten führten, eine zahlenmäßige Aufstellung der Schutzrechte und Eingruppierung erfolgte, ist dennoch in keinem Fall im Detail ersichtlich, um welches Patent oder um welche Patentfamilie es sich konkret handelt. Woran die Zuordnung der untersuchten Schutzrechte zum Standard im Ergebnis nicht positiv verlaufen ist, entbehrt jeder Erklärung. Weiterhin sind 139 Patentfamilien der Klägerinnen vor den Kammern des LG Düsseldorf überhaupt nicht untersucht wurden, ohne dass ersichtlich ist, anhand welcher Kriterien diese Auswahlentscheidung getroffen worden ist. Es hat schließlich keine Gegenüberstellung der Schutzrechte mit Passagen des Standards ("Essentiality Cross Reference Charts") stattgefunden, welche die Unvereinbarkeit belegen könnte. Dabei waren der D die dafür erforderlichen Informationen über die Website der MPEG LA unstreitig zugänglich und sowohl ihrem Fachwissen als auch ihrer personellen Ausstattung nach bestehen keine vernünftigen Zweifel an der Fähigkeit der D, Überprüfungen von Patentrechten auf ihre Standardessentialität hin vorzunehmen (siehe schon oben Verletzungshinweis).

Auch die Anlage B 38 vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Anders als die Beklagte meint, handelt es sich bei diesem Dokument schon angesichts seines geringen Umfangs nicht um ein substantiiertes Expertengutachten, welches Informationen zu den vorgenommenen Untersuchungen bereithält. Es fehlen jegliche Hinweise auf die Herkunft des Dokuments sowie darauf, dass es sich um eine öffentlich zugelassene Prüfeinheit handelt. Abgesehen davon, sind als Anlagen zur Akte gereichte Informationen seitens des Gerichts nur dann inhaltlich zu berücksichtigen, wenn schriftsätzlicher Vortrag unter Bezugnahme auf konkrete Passagen erfolgt. Losgelöst davon sind diesem Dokument auch keine detaillierteren Informationen gegenüber der Anlage B 37, B 48 zu entnehmen, da lediglich eine oberflächliche Beschreibung der Arbeitsweise dargestellt wird, wobei der Großteil der Ausführungen auf die Zusammenstellung des Teams bei G und dessen Expertise entfällt. Zudem wird mitgeteilt, dass die gewonnenen Ergebnisse in einem Excel-Dokument zusammengetragen wurden, welches die Beklagte jedoch nicht zur Akte gereicht hat und auch nur einen Mehrwert gehabt hätte, wenn ihm weitere Informationen als lediglich den Tabellen aus B 37, B 48 zu entnehmen gewesen wären.

Insbesondere zeigt die Anlage B 48, welche eine nach unten korrigierte Anzahl nichtessentieller Rechte belegen soll, dass berechtigte Zweifel an den zusammengefassten Ergebnissen des externen Beratungsunternehmens bestehen können und offenbar auch das hinzugezogene Beratungsunternehmen nicht verlässlich die Relevanz der Rechte feststellen kann. Eine Erklärung, wie das "leicht nach unten korrigierte" Ergebnis zustande gekommen sein soll, liefert die Beklagte nicht. Sie trägt nicht vor, welchen Anlass das Unternehmen G zu einer weiteren Auswertung hatte. Das Vorbringen erschöpft sich dahingehend, dass es sich um "aktuelle Zahlen" handelt.

Im Hinblick auf den geltend gemachten Kartellverstoß bleibt der Einwand der Beklagten ohne Erfolg, weil ihre Zahlen gerade nicht belegen, dass insgesamt erheblich mehr NEPs Bestandteil des Patentpools als SEPs sind. Denn selbst nach ihrer Untersuchung befinden sich insgesamt 51% SEPs im streitgegenständlichen Pool. Zu guter Letzt bleibt auch hier der Einwand, dass das Ergebnis auf einer Stichprobe fußt und eben gerade nicht alle Poolpatente untersucht wurden.

Demgegenüber hat die Klägerin die geltend gemachten Zahlen bestritten und darauf verwiesen, dass die eingebrachten Patente zuvor von unabhängigen Gutachtern auf ihre Standardessentialität geprüft werden, wie es die Leitlinien im Rahmen der Safe-Harbour-Regelung (Rn. 261, b)) vorsehen. Vor diesem Hintergrund spielen die Regularien bei der Standardisierungsorganisation (ISO/ITU/IEC Regeln) keine erhebliche Rolle.

Die Kammer verkennt bei ihrer Würdigung dieses tatsächlichen Vorbringens nicht, dass die Anforderungen an die dem Lizenzsucher, hier der Beklagten, obliegende Darlegungslast nicht überspannt werden dürfen und somit nicht zu allen möglichen Patentrechten eine detaillierte Darstellung der (Un-)Vereinbarkeit mit dem Standard erwartet werden kann. Allerdings kann erwartet werden, dass die ohnehin nur exemplarisch ausgewählten Schutzrechte eingehend untersucht und diese Untersuchungsergebnisse beispielsweise auch mit Bezug auf das jeweilige Klagepatent dargestellt werden, sodass sich die Prüfungen durch das Beratungsunternehmen nachvollziehen lassen. Dies ist vorliegend jedoch nicht erfolgt.

(3)

Zweifel an dem Vorliegen der erforderlichen Standardessentialität ergeben sich nicht daraus, dass die Schutzrechte, bevor sie in den Pool aufgenommen wurden, einer Prüfung auf Essentialität durch das für den europäischen Raum tätige Patentanwaltsbüro H unterzogen wurden. Wenngleich diese für die Prüfung von Aufnahmeanträgen in den Standard hinzugezogenen Patentanwälte nicht gänzlich unabhängig sind, sondern in Verletzungsprozessen auf Seiten der Schutzrechtsinhaber von SEPs auftreten, genügt dies für sich genommen nicht, Zweifel an deren Untersuchungsergebnissen zu begründen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. vom 30. November 2006 - 4b O 508/05 -, Rn. 132, zitiert nach juris).

Ohne Relevanz verbleibt auch der Einwand, dass es einem Schutzrechtsinhaber aufgrund der im Fall von ISO/Matsushita auszufüllenden FRAND-Bereitschaftserklärung (vgl. Anlage B 39 und 40) leichtfällt, ein Patent als standardessentiell zu deklarieren, und dass die Anforderungen an solche Angaben nicht sehr hoch erscheinen mögen. Denn jedenfalls unterzieht eine unabhängige Stelle die angemeldeten Schutzrechte einer Prüfung ob ihrer Standardessentialität. Ohne weitere Anhaltspunkte ist ein Rückschluss daraus auf die Falschdeklarierung nicht möglich.

(4)

Zu keinem anderen Ergebnis führt der Beklagtenvortrag, mit dem die angebliche Lizensierungspraxis kritisiert und behauptet wird, dass massiv nichtessentielle Patente überdeklariert würden, um im Ergebnis höhere Lizenzgebühren erwirtschaften zu können, ohne dass diesen ein angemessener Patentwert gegenüberstünde.

Zur Stützung dieser Behauptung bezieht sich die Beklagte auf die Unternehmen Ericsson, Nippon Telegraph, HP und Tagivan, welche alle Poolmitglieder geworden seien, ohne über nur ein SEP zu verfügen. Das nichtproduzierende Unternehmen Tagivan sei nur zu dem Zweck gegründet worden, die Anzahl der Poolpatente unangemessen zu überhöhen. Dessen Portfolio bestehe aus Abzweigungen von von Poolmitgliedern (hier: J) innegehaltenen Patentfamilien und entsprechenden Teilanmeldungen und verfüge nicht über eigene Schutzrechte.

Die Kammer vermag kein systematisches Vorgehen zur Überdeklarierung in der Gründung von Tagivan, der Klägerin aus dem Parallelverfahren Az. 4a O 17/17, erkennen, wodurch der wirtschaftliche Wert ihres Portfolios teilweise durch übertragene Teilanmeldungen und Abzweigungen vollständig in dem Portfolio von J aufgehe. Gleiches gilt für die Geltendmachung eines J-SEPs außerhalb des Pools durch die Optis Wireless Technology, LLC und andere von J außerhalb des Pools gehaltene SEPs. Die insoweit vorgelegte Untersuchung der G(Anlage B 54) begegnet den gleichen durchgreifenden Bedenken wie die Untersuchung in Anlage B 37 und 38. Die geschilderten Vorgänge sind als solche "neutral" und die Beklagte trägt darüber hinaus nichts vor, was einen systematischen Missbrauch rechtfertigt, zumal mit der Erhöhung der Patentzahl keine Erhöhung der Lizenzgebühr einhergeht (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9. November 2018, Az. 4a O 15/17).

Auch die Ausführungen zu einer vermeintlichen SEP-Strategie der J, durch welche eine unangemessene Erhöhung der Gesamtlizenzgebührenbelastung dargestellt werden soll, greifen nicht durch und begründen kein ausbeuterisches Verhalten der Klägerin bzw. der MPEG LA. Die Beklagte stellt dazu auf ein in den USA gegen die D geführtes Verfahren auf Grundlage des Patents US 7769238B2, welches, wenngleich außerhalb des Pools befindlich, so doch als AVC-essentiell deklariert sei (vgl. Anlage B 50). Die Klägerin dieses amerikanischen Verfahrens sei Teil der Panoptis Equity Holding LLC, wozu auch die Optis Wireless Technology LLC gehöre, auf welche das zuvor der J zustehende US-Patent übertragen worden sei. Das US-Patent gehört weiter zu einer Patentfamilie, umfassend 134 Patente, wobei 57 Schutzrechte außerhalb des Pools stehen und 9 Stück auf Panoptis als einen Dritten außerhalb des Pools stehend übertragen wurden.

Diesem Vortrag ist entgegenzusetzen, dass außerhalb des Pools stehende essentielle Patente eben deshalb nicht von Belang sind, weil sie derzeit nicht in den Pool einbezogen sind. Außerdem ist für die behaupteten Schutzrechte auch unter Heranziehung der Anlage B 52, welche eine Schutzrechtsanalyse auf deren Standardessentialität beinhaltet, gerade dieser Umstand nicht festzustellen. Schließlich ist nicht festzustellen, dass in der vorstehend geschilderten Verhaltensweise einschließlich der Patentübertragungen außerhalb des Patentpools ein planmäßiges Zusammenwirken dieser Unternehmen mit die Lizenzsucher ausbeutender Absicht liegt. Damit einhergehend ist nicht festzustellen, dass aus diesem Verhalten eine die Lizenzsucher übermäßig belastende Gebührenstruktur resultieren würde. Dies gilt unbeschadet der Tatsache, dass die Beklagte auch nicht konkret aufgezeigt hat, wie sich diese behauptete Überhöhung betragsmäßig bemerkbar macht und auswirkt.

Schließlich hat die Klägerin in dem Termin zur mündlichen Verhandlung vorgebracht, dass die Poolmitglieder durch ihre Aufnahme in den Pool verpflichtet werden, auch weitere standardessentiellen Patente darin einzubringen. Wenn sich ein Lizenznehmer sodann einer Inanspruchnahme durch ein Poolmitglied aufgrund eines nicht in den Pool eingestellten Patents ausgesetzt sieht, ist er nach US-amerikanischem Recht berechtigt, sich auf den Standardlizenzvertrag zu berufen, welcher einer separaten Geltendmachung von an sich in den Pool einzustellenden Rechten entgegensteht.

(5)

Auch aus anderen Gründen ist die Zusammensetzung des Pools gegenüber der D nicht ausbeuterisch.

Dies wäre dann der Fall, wenn die D zu einer Lizenznahme auch an solchen (nichtessentiellen) Schutzrechten gezwungen wäre, von denen sie gar keinen Gebrauch macht. Dies hat die Beklagte jedoch nicht dargelegt. Es fehlt jeglicher Vortrag, aus dem zu erkennen ist, dass bei der Benutzung der angegriffenen Ausführungsformen nicht von allen standardessentiellen oder wenn nicht standardessentiellen, so doch mit dem Standard zusammenhängenden komplementären Rechten Gebrauch machen würde. Aufgrund der bei dem Dkonzern vorhandenen Branchenkenntnis sowie der im Zuge der Verhandlungen schon übermittelten Unterlagen betreffend den AVC-Standard, die Cross-Reference-Charts sowie den Standardlizenzvertrag, allesamt über die Website der MPEG LA einsehbar, war auch davon auszugehen, dass der Beklagten solcher Vortrag grundsätzlich möglich gewesen wäre.

Da bereits die mangelnde Standardessentialität nicht dargelegt wurde, kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin einen sachlichen Grund für die Einbeziehung nichtessentieller Patente hätte vorbringen können.

(6)

Es ist auch nicht zu beanstanden, dass im Lizenzangebot der MPEG LA keine Anpassungsklausel vorgesehen ist.

Eine solche Anpassungsklausel wird zur Herbeiführung der FRAND-Gemäßheit eines sich auf einen Patentpool erstreckenden Angebots als adäquates Mittel erachtet, um ein mögliches Ungleichgewicht zwischen der festgeschriebenen Lizenzgebühr und dem variablen Schutzgegenstand in dem Fall auszugleichen, in dem sich der Bestand des Pools verändert (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2016, Az.: I-15 U 66/15, Rn. 32, zitiert nach juris; Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 419), beispielsweise durch Ablauf der Schutzdauer von Poolpatenten oder rechtskräftiger Vernichtung derselben. Es ist jedoch auch möglich, eine in der Variabilität des Schutzrechtsbestandes angelegte unangemessene Höhe der Lizenzgebühren auch durch andere Mechanismen zu kompensieren (OLG Düsseldorf, a.a.O.).

So ist es vorliegend.

Vorliegend ist in Ziff. 4.9 des Lizenzvertrages geregelt:

"Der Lizenznehmer und der Lizenzverwalter erkennen an, dass die zahlbaren Lizenzgebühren nicht deshalb steigen oder fallen, weil die Anzahl der lizensierten AVC Patentportfolio-Patente steigt oder fällt oder weil die Preise der AVC Lizenzgebühr-Produkte steigen oder fallen."

Der Klausel wohnt inne, dass der Lizenzgeber das Risiko des Anstiegs der Poolpatente und der Lizenznehmer das Risiko einer Minimierung derselben übernimmt. Die Klausel trägt - so die Klägerin - der zeitlichen Entwicklung des Patentpools Rechnung, wonach insbesondere am Anfang und am Ende der Laufzeit eine geringere Anzahl von Patenten zu erwarten ist, während im Übrigen eine größere Patentanzahl in dem Pool eingelagert ist.

Dass es sich dabei um einen interessengerechten Kompensationsmechanismus handelt, findet zum einen darin einen Ausdruck, dass der Standardlizenzvertrag in dieser Form von den Lizenznehmern angenommen worden ist, zum anderen darin, dass sich das damit verteilte Risiko bisher nur hinsichtlich des Lizenzgebers realisiert hat. Denn die Lizenzgebühren sind seit Aufnahme des Pools im Jahre 2004 nicht angehoben worden, obwohl die Anzahl der Patente von anfänglich 41 auf nunmehr über 5.000 Patente angestiegen ist.

Eine Diskriminierung läge nur vor, wenn die Lizenzsucherin durch die Vertragsregelung gegenüber anderen Lizenznehmern benachteiligt würde. Dies kann hier nicht festgestellt werden, da die Kammer nicht festzustellen vermochte, dass die Aufnahme einer solchen Klausel in die Standardlizenzverträge branchenüblich ist und von dieser Praxis negativ abgewichen wird, wenn in dem Lizenzvertrag mit dem DKonzern eine solche Regelung nicht vorgesehen ist.

Zugunsten der Klägerin spricht gerade die Indizwirkung für die Branchenüblichkeit des Standardlizenzvertrages spricht, weil dieser Vertrag in der Praxis tatsächlich mehr als 1.400-mal abgeschlossen worden ist.

Der Indizwirkung könnte entgegengehalten werden, dass diese vielen Verträge selbst nicht unter FRAND-Grundsätzen zustande gekommen sind und Abweichungen aufweisen, die gegen die Annahme sprechen, dass der Standardlizenzvertrag mehr als 1.400 mal mit demselben Inhalt zustande gekommen ist.

Im Übrigen steht den Lizenznehmern ausweislich Ziff. 6.4 des Standardlizenzvertrages das Recht zu, das Vertragsverhältnis unter Berücksichtigung einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen freiwillig zu beenden. So hat der Lizenznehmer die Möglichkeit, auf sich verändernde Umstände, die ihm für eine Fortführung des Vertragsverhältnisses nicht mehr günstig erscheinen, zu reagieren und sich von dem Lizenzvertrag zu lösen. Ein Bedürfnis für eine gesonderte Anpassungsklausel, die den Lizenznehmer vor einer gleichbleibenden Lizenzgebühr bei sinkenden Schutzrechten bewahren soll, besteht mithin nicht.

Soweit die Beklagte also Gründe anführt, die die Indizwirkung erschüttern sollen, dringt sie mit keinem durch, worauf nachfolgend eingegangen wird:

bb)

Auch die weiteren Einwendungen der Beklagten gegen die Indizwirkung des umfangreich abgeschlossenen Standardlizenzvertrages führen nicht zum Erfolg.

i)

Soweit die Beklagte die Unvollständigkeit einzelner der vorgelegten Lizenzverträge beanstandet hat, sind diese Mängel zwischenzeitlich von der Klägerin behoben worden; sie hat mit den Anlagen K 34 bis K 36 vollständige Lizenzverträge, insbesondere bezüglich der AHT Holding B.V. und der Sony Computer Entertainment Inc. zur Akte gereicht. Begründet hat die Klägerin die unvollständige Erstvorlage der Verträge auf plausible Weise damit, dass es sich um Scanfehler gehandelt habe.

ii)

Gleichfalls nachvollziehbar erklärt die Klägerin den Seitenunterschied (reichend von weniger als 32 Seiten bis hin zu mehr als 32 Seiten) einiger vorgelegter Lizenzverträge, den die Beklagte schon nur pauschal, da ohne Bezugnahme auf konkrete Verträge, bemängelt hat. So liegen Unterschiede darin begründet, dass die Anzahl der eingangs im Vertragsdokument benannten Poolpatentinhaber gestiegen ist, dass Änderungen in der Präambel vorgenommen wurden, dass die Definition des Standards geändert wurde und dass die einbezogene Anlage 1 ihrerseits verändert worden ist. Diese unterliegt sogar einer vierteljährlichen Aktualisierung. Diesem Vorbringen tritt die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 31. Oktober 2018 nicht auf erhebliche Weise entgegen. Insoweit zeigt die Beklagte nur ihre tatsächlichen Mühen auf, eine Vertragssichtung durchzuführen. Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit den Lizenzverträgen findet nicht mehr statt.

iii)

Unschädlich ist ferner, dass die Anlage 1 des Standardlizenzvertrages nur neben dem Lizenzvertrag mit der Fujitsu Limited Japan aus dem Jahr 2004 zur Einsichtnahme überlassen worden ist (Anlage B 66/K34/K26). Sie dient der Zusammenfassung aller aktuell in den Patentpool einbezogenen Schutzrechte und unterliegt angesichts von Schutzrechtsabläufen etc. ständiger Veränderungen und Anpassungen, vgl. Ziff. 1.8 des Standardlizenzvertrages. Der Inhalt der Anlage 1 ist nicht für sich genommen verbindlicher Vertragsbestandteil; er wird erst wirksam, wenn er auch auf der Website der MPEG LA veröffentlicht worden ist. Dies geht aus Ziff. 8.2.1. des Standardlizenzvertrages hervor. Der dann veröffentlichte Inhalt gilt gleichermaßen für alle in Kraft stehenden Standardlizenzverträge.

iv)

Ebenso wenig ist eine inhaltliche Änderung des streitgegenständlichen Lizenzangebots gegenüber vergangenen Lizenzangeboten feststellbar. Zwar hat die Beklagte einen Vergleich des Musterlizenzvertrages mit dem Vertrag der Huizhou For You General Electronics Co. Ltd. aus dem Jahr 2006 vorgenommen und als Screenshots durch das Computerprogramm Relativity aufgetretene Änderungen vorgelegt. Jedoch ist nicht konkret vorgetragen, worin inhaltliche Abweichungen liegen sollen. Ebenso wenig besagt dieser Vergleich etwas über die weiteren vielfach geschlossenen Lizenzverträge und deren inhaltliche Ausgestaltung. Ihm käme, selbst bei Unterstellen von vorhandenen Inhaltsänderungen, keine Repräsentationswirkung auch für andere Verträge zu.

v)

Ebenso wenig folgen hinreichend sicher inhaltliche Änderungen aus der Vertragsübersicht (Anlage K14). Wenngleich dort unter der Spalte 3, welche mit "associated contract" überschrieben ist, variierende Vertragstypen (bspw. Contract 4, Contract 6) und verschiedene Dollarbeträge genannt werden, ist dies für die von den tausendfach geschlossenen Lizenzverträge zum AVC-Standard unerheblich, da sich diese Tabelle ausweislich der Spalte 1 auf den MPEG-2 Standard bezieht.

vi)

Mit dem Anlagenkonvolut K 38 hat die Klägerin nunmehr auch die Verlängerungsmitteilungen für im Jahr 2010 auslaufende Lizenzverträge zur Akte gereicht. An ihren ursprünglichen Bedenken, dass sich daraus Inhaltsänderungen gegenüber den bisherigen Lizenzverträgen ergeben könnten, hält die Beklagte in ihrem aktuellsten Schriftsatz nicht mehr fest. Konkreter Vortrag zu ermittelten inhaltlichen Abweichungen fehlt jedenfalls.

vii)

Ergänzend hat die Klägerin ebenso als Anlage K 37 das Bestellformular vorgelegt, welches für die Gültigkeit des Lizenzvertrages mit dem ZDF ausweislich des Vermerks in dessen oberer rechten Ecke ("Gilt nur in Verbindung mit der ZDF-Bestellung", handschriftlich: 4500165362) erforderlich ist. Die Erklärung für die Kombination dieses Lizenzvertrages mit einem Bestellformular ist, dass diese Handhabung bei öffentlichrechtlichen Unternehmen üblich sei. Dadurch ist die seitens der Beklagten monierte nur lückenhafte Vertragsvorlegung behoben worden.

Selbst wenn darüber hinaus der Vortrag zu den im Bestellformular ersichtlichen Verkaufspreisen mangels weiterer Erläuterungen als nicht nachvollziehbar erachtet wird, ändert dies jedenfalls nichts an der bestehenden Indizwirkung. Denn es würde sich lediglich um einen Vertrag gegenüber vielzähligen unbeanstandeten Verträgen handeln, der die Aussagekraft der übrigen Verträge nicht zu erschüttern vermag.

viii)

Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die von der Beklagtenseite angegriffenen Lizenzverträge, selbst dann, wenn aus etwaigem Zeitmangel schon nicht alle Lizenzverträge untersucht wurden, nur einen geringen Prozentsatz der tatsächlich geschlossenen Vereinbarungen repräsentieren und daher jedenfalls nicht den Rückschluss zulassen, dass sämtliche Verträge nur auf unzureichende Weise zur Akte gereicht wurden, was der Klägerin zum Nachteil gereichen könnte.

ix)

Schließlich mindert sich die Aussagekraft der tausendfach geschlossenen Lizenzverträge nicht deshalb, weil die Beklagte Datenmaterial (Anlagen B 75) basierend auf Informationen der International Date Corporation (IDC) vorgelegt hat, aus dem sich ergibt, dass von 2017 bis zum 2. Quartal 2018 auf dem weltweiten Markt der Mobiltelefone nur 44 % lizensierte Produkte seien, wobei 42 % der Lizenznehmer von Poolmitgliedern und lediglich 2 % der Lizenznehmer von außerhalb des Patentpools stehenden Unternehmen gebildet würden. Aus diesem prozentualen Verhältnis leitet die Beklagte ab, dass die Lizensierungspraxis der MPEG LA jedenfalls im Hinblick auf externe Wettbewerber nicht verallgemeinerungsfähig und repräsentativ sei. Aus mehreren Gründen verfängt diese Kritik jedoch nicht.

So ist nicht ersichtlich, dass ausschließlich solche Produkte in die Berechnung eingestellt wurden, die auch AVC-fähig sind. Denn nur solche Endgeräte, wobei hier dahingestellt bleiben kann, ob nur Smartphones oder auch darüber hinaus sämtliche Endgeräte betrachtet werden, sind überhaupt betroffen und kämen als potentielle Lizenznehmer der MPEG LA infrage. Ferner bestehen Zweifel an den Kriterien, anhand derer die (nicht-)lizensierten Unternehmen ausgewählt wurden. So ergibt sich aus der tabellarischen Zusammenstellung in der Anlage B 75, dass auch solche Betriebe herangezogen wurden, bei denen es sich offenkundig nicht um Mobilfunkunternehmen bzw. überhaupt um Elektrounternehmen handelt (z.B. Obi, Auchan). Auch ist es unschädlich, dass - die Richtigkeit der Zahlen unterstellt, wofür auch die seitens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegten Zahlen (Säulendiagramm und tabellarische Darstellung) sprechen könnten, da sie allenfalls geringfügig anders ausfallen - ein Großteil der Lizenznehmer zugleich Mitglied des hier relevanten Patentpools ist. Denn die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung anhand des Poolmitglieds I beispielhaft aufgezeigt, was unbestritten geblieben ist, dass nicht jedes Poolmitglied im gleichen Umfang von der Teilnahme am Pool profitiert. So verfügt das Unternehmen I selbst lediglich über 10 eigene standardessentielle Patente und muss aufgrund dessen höhere Lizenzgebühren an den Pool zahlen, als es durch seine anteilige Teilnahme am Pool an Ausschüttungen aus den eingenommenen Gesamtlizenzgebühren erhält. Spiegelbildlich verhält es sich bei dem Poolmitglied J, welcher einer der größten Poolpatentinhaber ist. Die Klägerin hat somit anschaulich aufgezeigt, dass die Marktmacht eines Poolmitglieds, die bei I offensichtlich vorhanden ist, keinen Einfluss darauf hat, wie sich die internen Lizenzgebühren gestalten.

cc)

Das Lizenzangebot ist auch vor dem Hintergrund der Ausführungen der Beklagten zu einem Lizenzvertrag mit der KFRAND-gemäß.

Die D unterliegt angesichts ihres mit dem Poolmitglied K über dessen gesamtes Portfolio an 3GPP/3GPP2-essentiellen Patenten geschlossenen Lizenzvertrages (vgl. Anlage B 60) keiner Diskriminierung oder Ausbeutung, sofern sie auch dem seitens der MPEG LA vorgesehenen weltweiten Lizenzvertrag zustimmen würde. Auch steht dieser Vertrag nicht der Annahme entgegen, dass die vielzähligen Standardlizenzverträge inhaltsgleich zustanden gekommen sind.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass die K trotz ihrer Eigenschaft als Mitglied am AVC-Pool auch außerhalb dessen Lizenzverträge an standardwesentlichen Rechten schließt. Der Standardlizenzvertrag räumt den Poolmitgliedern diese Möglichkeit gerade ein und muss dies auch, um selbst den kartellrechtlichen Vorgaben aus den Leitlinien der EU-Kommission gerecht zu werden und keine Exklusivität an den in den Pool eingebrachten Schutzrechten zu begründen (Leitlinien Rn. 261; vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4/17).

Dennoch ist der Verweis auf den Vertrag mit K nicht geeignet, um aufzuzeigen, dass die Regelungen in den vielzähligen Lizenzverträgen nicht identisch sind und ihnen daher keine Indizwirkung zukommen kann.

Der als Anlage B 60 vorgelegte Lizenzvertrag mit der K zielt nämlich in erster Linie auf den 3GPP/3GPP2-Standard und nicht auf den hiesigen AVC-Standard ab. Jedenfalls ist der Ziff. 5.2.1. nicht mit hinreichender Klarheit zu entnehmen, dass auch der AVC-Standard einbezogen werden soll. Dort ist nur die Rede von "jede Nutzung des lizensierten Produkts". Eine Definition, welche Produkte der Vertrag als lizensiert ansieht, fehlt jedoch.

Die Vertragsklausel (vgl. Ziff. 5.2) sieht vor, dass die D ein Wahlrecht ("pick right") hat, ergänzend Lizenzen an AVC-essentiellen Schutzrechten der Kzu nehmen, sobald diese die Verletzung des SEPs gegenüber der Lizenznehmerin gerichtlich geltend macht.

Eine Ungleichbehandlung bzw. Ausbeutung der D ist indes deshalb nicht gegeben, da sich die MPEG LA gegenüber der D verhandlungsbereit gezeigt hat, wie mit bereits an das Poolmitglied gezahlten Lizenzgebühren betreffend den AVC-Standard umgegangen werden soll. Die MPEG LA würde gezahlte Lizenzgebühren auf Weisung des Lizenzgebers an D erstatten. Die D wäre im Ergebnis keiner doppelten Lizenzzahlung ausgesetzt.

Die Tatsache, dass wegen des den mit K bestehenden Vertrags mit der D besonders verhandelt worden ist, wie Lizenzzahlungen der D an das Poolmitglied K zu behandeln sind, spricht vielmehr für ein FRAND-gemäßes Verhalten der MPEG LA. Denn es würde sich um einzelfallbedingte, ggf. partielle, da nur Rechte eines Poolmitglieds betroffen sind, abweichende Regelungen handeln, welche der D im Übrigen auch zugutekämen und keine Ungleichbehandlung darstellen würden. Dessen musste sich die D auch bewusst sein, weil - ausweislich ihres eigenen Protokollvermerks vom 20. Juli 2016 (Anlage B 26) - die MPEG LA ihr bereits signalisiert hat, auf diese Vertragsgestaltung Rücksicht nehmen zu wollen und die an das Poolmitglied gezahlte Lizenzgebühre zurückzuerstatten.

Im Übrigen hat selbst die Beklagte nicht behauptet, bereits von dem "pick right" Gebrauch gemacht zu haben. Dies wäre aber, neben dem Abschluss des Standardlizenzvertrages, die Voraussetzung dafür, dass gegenüber der D Rechte lesend auf den hier streitgegenständlichen Standard nicht mehr geltend gemacht werden könnten ("globales Stillhalteabkommen") und die Frage der Anrechnung bereits gezahlter Lizenzgebühren virulent würde.

dd)

Die Einbeziehung des chinesischen Marktes zu denselben Lizenzsätzen in den Lizenzvertrag mit der D ist FRAND-gemäß. Eine Diskriminierung ist nicht festzustellen.

i)

Neben einer unmittelbaren Ungleichbehandlung kann eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Lizenznehmern auch darin begründet liegen, dass der Patentinhaber seine Verbietungsrechte nur selektiv durchsetzt, was bedeutet, dass er gegen vereinzelte Wettbewerber Klage erhebt, um auf den Abschluss eines Lizenzvertrages zu drängen, wohingegen andere Lizenznehmer ungehindert vom Schutzrecht Gebrauch machen dürfen. Faktisch führt dies dazu, dass die nicht verklagten Lizenznehmer in den Genuss einer unentgeltlichen Lizenz kommen, obwohl ihre Wettbewerber Lizenzgebühren zahlen müssen bzw. alternativ einer Verurteilung ausgesetzt sind. Ein Missbrauch durch den Patentinhaber liegt in solchen Sachverhaltskonstellationen aber nur vor, wenn diesem grundsätzlich auch ein rechtliches Vorgehen gegen den verschonten Wettbewerber zuzumuten ist. Wann dies der Fall ist, ist anhand der Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Maßgeblich ist, ob der Patentinhaber Kenntnis von dem Verletzer hat und welches Ausmaß der Umfang der Benutzungshandlungen hat. Zuzugestehen ist dem Patentinhaber zudem, dass er konzentriert gegen einzelne Verletzer vorgeht und sowohl aus personellen als auch vor allem finanziellen Gründen nicht gegen alle Verletzer zeitgleich agieren kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap E, Rn. 243). Nichtsdestotrotz ist erforderlich, dass der Patentinhaber darlegt, grundsätzlich bereit zu sein und künftig beabsichtigt, auch gegen weitere Verletzer einzuschreiten. Nur dann ist der kartellrechtlichen Gleichbehandlung Genüge getan.

Hier ist auch unter Berücksichtigung des ergänzenden klägerischen Vortrags in der mündlichen Verhandlung vom 8. November 2018 eine unzulässige, da gegenüber potentiellen Lizenznehmern nur selektive Vorgehensweise nicht ersichtlich.

Zunächst ist nicht zu beanstanden, dass der Lizenzgeber an denjenigen Unternehmensteil eines Verletzers/Lizenzsuchers herantritt, der befugt ist, Verträge mit weltweiter Wirkung abzuschließen und sogar auch selbst am Vertrieb der zu lizensierenden Produkte beteiligt ist. Insoweit hat der Patentinhaber regelmäßig ein Interesse daran, an den Mutterkonzern heranzutreten, um eine umfassende, aber zugleich kosten- und aufwandsärmere Lösung herbeizuführen (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 08. Januar 2016 - 7 O 96/14 -, Rn. 119, juris).

Denn der Patentinhaber hat grundsätzlich ein legitimes Interesse daran, alle Benutzungshandlungen eines Konzerns durch einen Lizenzvertrag zu regeln, anstatt aus einzelnen Schutzrechten oder in einzelnen Ländern gerichtlich vorgehen zu müssen, um auch insoweit einen Lizenzvertragsschluss herbeizuführen. Zudem entstehen dem SEP-Inhaber höhere Kosten, wenn er gezwungen würde, sein gesamtes Portfolio in verschiedenen Lizenzverträgen (für eine Mehrzahl von Patenten und eine Mehrzahl von Ländern) auszulizensieren. Weiterhin sind die Kontrolle der Einhaltung der Verträge und die Verfolgung von Rechtsverstößen bei einer Mehrzahl von Verträgen oftmals schwieriger (LG Düsseldorf, Teilurteil vom 31. März 2016 - 4a O 73/14 -, Rn. 227, juris).

Demnach ist nicht zu beanstanden, dass die MPEG LA (nur) bereit ist, mit dem Mutterkonzern der Beklagten, der D, Lizenzverträge mit weltweiter Reichweite zu schließen. Auf diese Weise ist ihr nämlich garantiert, dass alle Vertriebshandlungen einer Unternehmensgruppe von einem Lizenzvertrag erfasst werden.

Dem steht nicht entgegen, dass seitens der MPEG LA in anderen Fällen unstreitig Lizenzverträge mit anderen Gesellschaften als der Muttergesellschaft zustande gekommen sind. An dieser Vorgehensweise bestehen nämlich dann keine Bedenken, wenn diese Verträge mit allen vertriebsrelevanten Einzelgesellschaften eines Konzerns geschlossen werden, um auf diesem Weg eine (schrittweise) weltweite Lizenzabdeckung zu erreichen. So ist dies vorliegend mit den in China ansässigen Unternehmen wie Changhong Europe Electric s.r.o., Shenzhen Kiuzhou Electric Co. Ltd. und Shenyang Tongfang Multimedia Co. Ltd. geschehen. Auf die gleiche Weise ist bei der Haier Gruppe verfahren worden. Dass die Haier America LLC Lizenznehmerin geworden ist, lag darin begründet, dass nur sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses im Vertrieb tätig war.

Die Vorgehensweise, von der D eine weltweite Lizenz unter Einbeziehung des chinesischen Marktes zu verlangen, ist aber nur dann FRAND, wenn es branchenüblich ist, stets den chinesischen Markt mitzulizensieren.

So liegt der Fall hier. Es sind seitens der MPEG LA bzw. der Klägerin keine Bestrebungen festzustellen, die den Schluss auf eine nur selektive Rechtsdurchsetzung rechtfertigen können.

Ca. 100 weltweit tätige Wettbewerber der D ohne Sitz in China haben unstreitig den Standardlizenzvertrag abgeschlossen. Zu diesen Lizenznehmern zählen vor allem: I, Cisco, Dell, Delphi Electronics, Google. Es sind nur chinesische Hersteller zu verzeichnen, die auf dem chinesischen Markt ohne eine AVC-Lizenz agieren. Namentlich handelt es sich dabei neben dem D-Konzern um Lenovo, Oppo, Xiaomi, Vivo, ZTE. Die Klägerin hat diese Unternehmen nicht positiv von der Lizenzpflicht befreit; vielmehr bemüht sie sich auch insoweit um den Abschluss von Lizenzverträgen, was diese Unternehmen jedoch durchgängig ablehnen. Dass insoweit keine Lizenzverträge vorgelegt wurden, beruht daher nicht auf Unvollständigkeit seitens der Klägerin, sondern rührt schlicht daher, dass es solche Verträge bis heute nicht gibt.

Gleichwohl hat die Klägerin zu diesem Zweck per E-Mail mit allen Wettbewerbern der D Kontakt aufgenommen. Zuletzt habe sich die Klägerin eine Woche vor der mündlichen Verhandlung des hiesigen Rechtsstreits am 8.November 2018 mit chinesischen Unternehmen getroffen, wobei die Gespräche ergeben hätten, dass der Ausgang der Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf abgewartet werden solle, bevor endgültig über eine Lizenznahme entschieden werde.

Auf das Bestreiten der Beklagten mit Nichtwissen bezüglich der E-Mail-Korrespondenz der MPEG LA mit den chinesischen Wettbewerbern kommt es nicht an. Denn es ist gerichtsbekannt, namentlich aus dem Verfahren der Parallelkammer zum Az. 4b O 4/17, dass sich die dortige Beklagte, die ZTE, stets ablehnend gegenüber Lizenzverhandlungen verhalten hat. Im Übrigen wusste die D aus dem von ihr selbst gefertigten Protokoll zur Verhandlungssitzung mit MPEG LA vom 20. Juli 2016 (Anlage B 26), dass die MPEG LA Gespräche, abzielend auf eine AVC-Lizenz, mit Xiaomi, Oppo und Vivo geführt hat.

Schließlich war von der Klägerin bzw. MPEG LA zur Vermeidung einer selektiven Rechtsdurchsetzung nicht zu verlangen, gegen alle chinesischen Wettbewerber gleichzeitig auch gerichtlich vorzugehen. Denn dem Lizenzgeber ist zuzugestehen, seine Kräfte zu bündeln und Verbietungsrechte zunächst gegen die marktstärksten Verletzer durchzusetzen, andernfalls besteht zu seinen Lasten auch ein erhebliches Kostenrisiko (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 243). Gemäß dieser der MPEG LA zuzugestehenden Auswahlentscheidung ist sie gerechtfertigterweise zunächst nur gegen die D und die ZTE vorgegangen. Im Übrigen hat sie nicht ausgeschlossen, auch gegen die weiteren chinesischen Wettbewerber vorzugehen, sofern mit diesen nicht schon im Lichte der Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf Einigungen erzielt werden können.

Die Regelung eines weltweit einheitlichen Lizenzsatzes stößt unter FRAND-Gesichtspunkten nicht auf Bedenken. Es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb Lizenzsätze für den chinesischen Markt herabgesetzt und Lizenzsätze insgesamt regional bestimmt werden sollen.

Es gelingt der Beklagten nicht, ihren Vortrag, wonach es auf verschiedenen Absatzmärkten sehr starke Unterschiede in den Verkaufspreisen gebe, hinreichend zu substantiieren. Vielmehr hat die Klägerin konkrete Preise vorgetragen, zu denen Endgeräte der D in China, Nordamerika und Europa verkauft werden:

Verkaufspreis China

Verkaufspreis USA

Verkaufspreis Europa

Premium Phone

$ 384

$ 336

$ 320

Basis Phone

$ 151

$ 166

$ 141

Utility Phone

$ 53

$ 53

$ 52,

Diese Angaben wurden von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Somit steht fest, dass lediglich hinsichtlich der Produktgruppe "Basic Phone" die für China erreichten Verkaufspreise niedriger ausfallen. Dies gilt allerdings nur im Verhältnis zu den in Nordamerika erwirtschafteten Verkaufspreisen und der Preisunterschied liegt bei lediglich $ 15. In den anderen Produktkategorien "Premium Phone" und "Utility Phone" dagegen werden auf dem chinesischen Markt die gleichen oder sogar höhere Verkaufspreise erzielt. Die seitens der Beklagten behaupteten großen Preisunterschiede, die ausdifferenzierte Lizenzsätze rechtfertigen sollen, sind demnach nicht feststellbar. Den seitens der Beklagten angeführten Absatzzahlen (Anlage B 47), wonach im Jahr 2016 weltweit ein Absatz in Höhe von rund 140 Mio. erwirtschaftet worden sei, wovon lediglich 77 Mio. auf China entfallen würde, kommt keine weitere Bedeutung mehr zu, weil jedenfalls die maßgeblichen Verkaufspreise unstreitig sind.

Im Übrigen liegen keine anderen Gründe vor, weshalb gegenüber der D andere als die angebotenen Lizenzsätze vorgesehen werden sollten. Insbesondere sind die damit einhergehenden Pauschalierungen nicht zu beanstanden, da dies bei der Gestaltung von Poollizenzen nicht gänzlich zu vermeiden ist. Die Grenze des Zulässigen ist erreicht, wenn die Pauschalierungen für die Lizenzsucher unzumutbar sind (LG Düsseldorf, Urt. v. 11. September 2008 - 4b O 78/07 -, juris, Rn. 101). Dies ist hier nicht festzustellen. Das Unterbleiben einer regionalen Stafflung der Lizenzsätze ist nicht unzumutbar. So stellt die Beklagte zur Beurteilung dieser Fragestellung schon richtigerweise selbst darauf ab, ob dies den Gepflogenheiten der Branche entspricht. Denn nur, wenn gegenüber anderen Lizenznehmern eine solche Staffelung erfolgt ist, müsste gegenüber der D genauso verfahren werden. Es ist indes nicht zu erkennen, dass sich eine solche Gepflogenheit herausgebildet hätte.

So ist unbestritten und folgt zudem aus der Indizwirkung der über 1.400 geschlossenen Lizenzverträge, dass die MPEG LA bisher keine Lizenzverträge geschlossen hat, die unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten am Markt festgesetzte Lizenzsätze vorgesehen haben. Dementsprechend konnte sich keine Gepflogenheit entwickeln, länderspezifische Lizenzsätze festzusetzen. Eine Diskriminierung der D existiert insoweit nicht.

Losgelöst von der Frage, weshalb für die Beklagte als Lizenznehmerin die Durchsetzung von Patentrechten im chinesischen System bei der Bemessung der Lizenzsätze relevant sein soll, da ein Patente ab dem Zeitpunkt zu beachten ist, zu dem es besteht (LG Düsseldorf, Urt. v. 9.November 2018, Az. 4a O 17/17), wären jedenfalls alle Lizenznehmer gleichermaßen von etwaigen Besonderheiten oder Schwierigkeiten des chinesischen Patentdurchsetzungssystems betroffen. Eine Benachteiligung gerade der D liegt darin nicht.

Schließlich ist auch ohne Relevanz, wie die in den Pool einbezogenen Patente ihrer Herkunft nach zu gewichten und ob chinesische Patente darin möglicherweise unterrepräsentiert sind. Die FRAND-Gemäßheit der Lizenzsätze könnte angesichts der regionalen Verteilung der Schutzrechte nur dann fraglich sein, wenn Lizenzgebühren auch für die Länder gefordert werden, in denen nur ein einziges SEP in Kraft steht und benutzt wird; auch in solchen Fällen allerdings ist diese Vorgehensweise nicht zu beanstanden, wenn sie branchenüblich ist.

Hier ist es nicht zu beanstanden, in China in Kraft stehende Schutzrechte vollumfänglich und gleichberechtigt neben den übrigen Schutzrechten zu berücksichtigen. Denn zum einen liegt Branchenüblichkeit vor, da alle Lizenznehmer gleichermaßen von einer etwaigen Unterrepräsentation betroffen sind. Zum anderen ist die Klägerin dem Beklagtenvortrag, der die Einbeziehung chinesischer Rechte moniert, jedenfalls auf erhebliche Weise entgegengetreten, indem sie tabellarisch aufgezeigt hat, dass chinesische Patente den viertgrößten Anteil am Patentpool haben. Die Beklagte hat dieses Vorbringen nicht angegriffen. Schließlich hat die Beklagte auch nicht dargelegt, dass selbst die wenigen chinesischen Patente nicht in der Lage wären, einen Interessenten vom standarddefinierten Markt fernzuhalten (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 11. September 2008 - 4b O 78/07 - Videosignalcodierung III, juris, Rn. 101 f.).

ee)

Zur Bestimmung der FRAND-Gemäßheit der Lizenzsätze kam es nicht auf die Vorlage anderer Dokumente als die Standardlizenzverträge selbst an. Insbesondere war die Einreichung der Membership Agreements nicht erforderlich. Denn diese Vereinbarungen bestehen zwischen der MPEG LA als Lizenzverwalter und den Poolmitgliedern, die zugleich Lizenznehmer sind. Die Beklagte besteht auf die Vorlage dieses Dokuments, da andernfalls nicht festgestellt werden könne, inwieweit das Lizenzangebot an D mit denjenigen Lizenzverträgen mit Poolmitgliedern vergleichbar sei und wie die Lizenzeinnahmen poolintern aufgeteilt werden. Darauf kommt es aber für die Frage der FRAND-Gemäßheit des Lizenzangebots nicht an. Denn bei den Membership Agreements handelt es sich, wie die Beklagte selbst feststellt, um Interna des Patentpools, die auf dessen innere unternehmerischen Strukturen bezogen sind und keinen unmittelbaren Einfluss auf die Lizenzverträge haben. Allein die Existenz dieser Membership Agreements, die durch die Poolmitgliedschaft bedingt ist, sagt nichts darüber aus, dass die mit Poolmitgliedern geschlossenen Lizenzverträge inhaltlich anders ausgestaltet sind. Im Übrigen folgt aus der Indizwirkung der tausendfach geschlossenen Lizenzverträge, dass es keine inhaltlichen Unterschiede dieser Verträge gegenüber externen Lizenznehmern gibt, was die Klägerin konkret am Beispiel des I-Konzerns auch aufgezeigt hat.

Auch in der Sache würden diese weiteren Dokumente lediglich dazu dienen, die effektive Lizenzbelastung (Effektivlizenzsätze) kontrollieren zu können. Auf diese effektiven Lizenzsätze kommt es aber nicht an, um die FRAND-Gemäßheit eines Lizenzangebots zu überprüfen. Denn der Effektivlizenzsatz ist nicht hinreichend verlässlich, da er von vielen seitens des Lizenzgebers nicht beeinflussbaren Faktoren abhängt (z.B. Absatzstärke, Produktportfolio), und variiert auch gerade innerhalb der Gruppe der Pool-Mitgliedern als Lizenznehmer.

ff)

Das unterbreitete Lizenzangebot diskriminiert die D nicht deshalb, weil ihr, wie die Beklagte behauptet - im Vergleich zu anderen Lizenznehmern - keine Rabatte eingeräumt würden.

So ist bereits nicht dargelegt, dass anderen Lizenznehmern Rabatte eingeräumt worden seien.

Soweit die Beklagte auf Ratenzahlungs- und Anrechnungsvereinbarungen Bezug nimmt, stellen diese Regelungen zu den Zahlungsmodalitäten dar, die die nach dem Standardvertrag der Höhe nach zu entrichtenden Gebühren im Grundsatz jedoch nicht berühren.

Sofern Anrechnungsvereinbarungen im Raum stehen ist eine missbräuchliche Ungleichbehandlung bereits deshalb ausgeschlossen, weil es sich dabei lediglich um eine Kompensation etwaiger von dem Lizenznehmer bereits erbrachter Leistungen handelt, mithin jedenfalls ein sachlicher Rechtfertigungsgrund vorliegt. Die Beklagte hat auch nicht dargetan, dass auf ihrer Seite bereits ein Anrechnungsbedürfnis besteht. Im Hinblick auf die Möglichkeit von Ratenzahlungen hat die Klägerin erklärt, dass diese Möglichkeit jedem eingeräumt wird. Insoweit hat die Beklagte aber auch kein Bedürfnis für eine solche Absprache auf ihrer Seite vorgetragen.

Es bestehen auch keine anderen Anhaltspunkte, woraus sich hinsichtlich der zu zahlenden Lizenzbeträge Abweichungen gegenüber anderen Lizenznehmern ergeben könnten, die der D zu Unrecht nicht angeboten werden. Die Beklagte trägt dazu nicht substantiiert vor. Insbesondere folgen solche Anzeichen nicht aus der als Anlage K 14 vorgelegten Übersicht zu (ursprünglich) geschlossenen Lizenzverträgen. Denn ausweislich der ersten Spalte beziehen sich diese Verträge auf den MPEG 2-Standard. Es ist für den hier maßgeblichen MPEG 4-Standard aber ohne Relevanz, ob im Rahmen eines anderen Standards verschiedene Vertragstypen zur Auswahl standen. Unter konkrete Bezugnahme auf Lizenzverträge des hier streitgegenständlichen Standards hat die Beklagte jedenfalls nicht aufgezeigt, dass andere Regelungen getroffen wurden.

gg)

Die in das Lizenzangebot integrierte Höchstbetragsklausel Ziff. 3.1.1. "Royalties and payments" ist angemessen und diskriminiert den Dkonzern nicht.

i)

Die Beklagte kann sich nicht darauf zurückziehen, die "royalty caps" seien nicht angemessen und diskriminierend, weil Multiproduktanbieter durch ihre breitere Produktpalette eher in den Genuss der Kappungsgrenze, die 2016 bei $ 8.125.000 lag, kommen.

Generell besteht keine Verpflichtung zur Meistbegünstigung. Auch einem marktbeherrschenden Unternehmen kann nicht verwehrt werden, auf unterschiedliche Marktbedingungen differenziert zu reagieren. Damit geht einher, dass mit der Marktgegenseite abgeschlossene Verträge nicht in jedem Fall zu dem gleichen wirtschaftlichen Ergebnis führen müssen (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 9.11.2018, Az. 4a O 17/17 m.w.N.). Eine Diskriminierung scheidet aus, wenn es bereits an einer unterschiedlichen Behandlung fehlt.

Die Regelung des Art. 3.1 sieht eine Kappungsgrenze ab einer bestimmten gezahlten Lizenzhöhe ebenso wie eine Freilizenz für die ersten 100.000 verkauften Einheiten vor.

Unter Ziff. 3.1.1 sieht der Lizenzvertrag für die Jahre von 2006 bis 2020 folgende Höchstbeträge vor: für den Zeitraum zwischen 2011 und 2015 lag dieser Betrag bei jährlich 6.500.000 $, für das Jahr 2016 bei 8.125.000 $ und für die Jahre von 2017 bis 2020 bei jährlich 9.750.000 $. Praktisch führt diese Reglung dazu, dass sich der vorherige Lizenzsatz ab Erreichen und auch Überschreiten dieser Grenze nachträglich (rechnerisch) relativiert und der Lizenznehmer effektiv einen geringeren Lizenzsatz pro verkauftem Stück bezahlt hat ("Effektivlizenzsätze"). Dieser Regelung ist immanent, dass Unternehmen mit hohen Umsatzzahlen schneller in den Genuss von sich relativierenden Lizenzsätzen pro Stück kommen als solche mit geringerem Umsatz.

Die mögliche Quersubventionierung bei Unternehmen, die AVC-Produkte aus verschiedenen Sparten der Elektronikbranche anbieten und so durch ein diversifiziertes Produktsortiment schneller die Kappungsgrenze erreichen als ein Ein-Produkt-Hersteller, ist weder Folge einer Ungleichbehandlung noch lässt sich die Klausel deswegen als unangemessen qualifizieren.

Die Kappungsgrenze setzt zunächst einen wirtschaftlichen Anreiz, hohe Stückzahlen zu verkaufen, um bei hohem Umsatz lizenzfrei zu werden. So wird aber der natürliche Wettbewerb gerade gefördert. Eine Wettbewerbsförderung hat gleichzeitig eine gute Durchsetzung des Standards zur Folge. Es entspricht natürlichen Markt- und Wettbewerbsverhältnissen, dass Unternehmen mit gewissen Marktanteilen und einer gewissen Marktpräsenz belohnt werden. So ist der Mechanismus der Rabattierung - nichts anderes passiert bei Erreichen der Kappungsgrenze - bei großen Stückzahlen ein gängiges Mittel in der Wirtschaft.

Es liegt auch keine Ungleichbehandlung von Ein-Produkt-Herstellern im Vergleich zu Multi-Produktherstellern vor. Eine Ungleichbehandlung setzt voraus, dass beide Herstellergruppen überhaupt vergleichbar sind. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil durch die Lizenzierung des AVC-Produkts verschiedene nachgelagerte Produktmärkte erfasst werden, wobei die Produkte untereinander nicht substituierbar sind (Fernseher und Handy). Insofern bietet die Klägerin allen Herstellern die gleichen Kappungsgrenzen an, eine Pflicht zur Differenzierung besteht nicht. Sofern die Beklagte Multi-Produkt-Hersteller als Beispiel einer überproportionalen Begünstigung heranzieht, lässt sie zudem außer Acht, dass die Multi-Produkthersteller auch schneller den Bereich der lizenzfreien Herstellung der ersten 100.000 Einheiten verlassen. Dass der Standardlizenzvertrag das Kodieren und Dekodieren von AVC-Videos und somit verschiedene nachgelagerte Märkte erfasst (mobile Endgeräte, Fernseher, etc.), auf denen diese Technik zum Einsatz kommt, stellt kein unzulässige Kopplung (Bundling) dar. Es wird die Technologie des Videoformats lizenziert, unabhängig in welcher Einrichtung/auf welchem Endgerät sie Anwendung findet. Schon die Kopplung ist nicht ersichtlich, weil die Verwendung des AVC-Formats gerade einheitlich zur entgeltlichen Nutzung bereitgestellt wird. Die vom Patentpool erfasste Technik des AVC-Formats ist als solche auch nicht substituierbar. Die Substituierbarkeit wird wie gesehen gerade nicht dadurch statuiert, dass das Format in verschiedenen Empfangs- oder Sendegeräten zum Einsatz kommt.

Darüber hinaus gelangt die festgesetzte Kappungsgrenze ebenfalls für Ein-Produkt-Hersteller, deren Vertriebstätigkeit auf mobile Endgeräte beschränkt ist, zur Anwendung. Das Erreichen hoher Verkaufszahlen liegt nicht allein in der Auswahl der Produkte, sondern ist auch auf das individuelle Geschäftsgebaren des jeweiligen Wettbewerbers zurückzuführen. So spielen ein gutes Marketing und eine gute Markenpflege, ausgebaute Infrastrukturen und zuverlässige Vertriebsnetze eine Rolle. Der wirtschaftliche Erfolg eines Produktes fußt auf zahlreichen Gründen.

Diese Faktoren führen dazu, dass die streitgegenständliche Klausel letztlich keinen kartellrechtlichen Missbrauch darstellt und die Folge einer Quersubventionierung, die bei einem am Markt erfolgreichen Unternehmen auftreten kann, hinzunehmen ist.

Vorliegend spricht für die Angemessenheit der gewählten Höchstbeträge, dass Lizenznehmer tatsächlich in der Lage sind, solche Umsätze zu erzielen. Dies legt die Klägerin substantiiert dar, indem sie am Beispiel von D tabellarisch, unter Ausnahme des chinesischen Marktes, die verkauften Stückzahlen, den jeweiligen Jahresumsatz sowie den prozentualen Anteil am globalen Markt für das Jahr 2016 aufzeigt (Bl. 231 GA). Diese zahlenmäßigen Angaben stellt die Beklagte nicht auf erhebliche Weise in Abrede. Richtig war nur deren Rüge und insoweit nunmehr von der Klägerin in der Triplik berichtigt, dass es sich in der Spalte der verkauften Einheiten um Stückzahlen handelt, sodass die Angabe des $-Zeichens fälschlicherweise erfolgt ist.

Im Übrigen trägt selbst die Beklagte vor, dass D die Höchstbetragsgrenze überschreitet (vgl. Tab. 1, Schriftsatz v. 3. Juli 2017, S. 54; Bl. 107 GA; Anlagen B 31 und 32). Sie stellt insoweit nur darauf ab, dass der auf diese Weise für sie entstehende effektive Lizenzsatz im Vergleich zum F-Konzern höher ausfällt. Auch aus der Bezugnahme der Beklagten auf den als Anlage B 47 partiell zur Akte gereichten IDC-Report und der dort präsentierten Zahlenwerte zu verkauften Einheiten ergibt sich kein anderes Ergebnis. Denn gerade aus der Tatsache, dass die in der Übersicht Anlage B 47 aufgeführten Stückzahlen für die Jahre 2014 und 2016 gegenüber der klägerseits in den Prozess eingeführten Tabelle nach oben abweichen, ist erst recht anzunehmen, dass auch unter Zugrundelegung dieser Daten die streitgegenständliche Kappungsgrenze überschritten wird.

g)

Die Beklagte hat ihrer aus dem vom EuGH aufgestellten Procedere folgenden Obliegenheit nicht genügt und kein FRAND-gemäßes Gegenangebot abgegeben.

Den wechselseitig zu erfüllenden D-Kriterien des EuGH folgend hat auf ein FRAND-gemäßes Angebot der Lizenzsucher grundsätzlich sorgfältig und gemäß den im Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und nach Treu und Glauben zu reagieren. Sofern er das Angebot nicht annehmen will, besteht für ihn die Möglichkeit, ein Gegenangebot zu unterbreiten, welches ebenso wie das ursprüngliche Lizenzangebot vollständig den FRAND-Kriterien genügen muss. Zudem muss dies innerhalb einer kurz bemessenen Reaktionsfrist auf das Angebot erfolgen (Kühnen, a.a.O., Kap. E, Rn. 338).

Weder das erste (August 2017) noch das zweite Gegenangebot (30. Oktober 2018) sind FRAND-gemäß.

aa)

Die Beklagte stützt sich nur noch auf ihr Angebot vom 30. Oktober 2018, sodass das erste Gegenangebot keiner Prüfung mehr bedurfte.

Das zweite Gegenangebot entspricht nicht FRAND-Grundsätzen.

i)

Obschon das zweite Gegenangebot gegenüber dem zunächst abgegebenen Gegenangebot Veränderungen enthält und so insbesondere die Dreiteilung der Lizenzsätze aufgegeben wurde, sind diese dennoch nicht ausreichend, dass das Angebot insgesamt als FRAND zu erachten ist.

ii)

Die Beklagte hat nämlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Portfoliolizenz.

Zuzugeben ist der Beklagten, dass die Präambel des Lizenzvertrages für Lizenzgeber die Möglichkeit vorsieht, Individual- und Unterlizenzen einzuräumen. Darin heißt es in der deutschen Übersetzung S. 2, 3. Abs. wörtlich:

"Jeder Lizenzgeber verpflichtet sich hiermit dazu, Einzelpersonen, Gesellschaften oder sonstigen Rechtsträgern einzelne Lizenzen bzw. Unterlizenzen nach sämtlichen AVC wesentlichen Patenten zu maßvollen, angemessenen und nicht diskriminierenden Bedingungen entsprechend der hier vereinbarten Geschäftsbedingungen zu erteilen, die vom Lizenzgeber (ohne Zahlungen an Dritte) erteilt werden können."

Schon aus kartellrechtlichen Gründen war die Klägerin verpflichtet, diese Formulierung in den Standardlizenzvertrag aufzunehmen und potentiellen Lizenznehmern die Möglichkeit von Individuallizenzen einzuräumen. Denn andernfalls würde sie die Vertragsfreiheit der Lizenzsucher unzulässigerweise auf einen bestimmten Lizenzgeber und vor allem auf einen bestimmten Vertragsinhalt, nämlich den Patentpool, beschränken. Die Lizenzsucher hätten keine andere Wahl als von derjenigen Vertragspartei das Angebot zu den unterbreiteten Bedingungen anzunehmen, um sich die Möglichkeit auf Wettbewerbsfähigkeit auf dem nachgelagerten Produktmarkt nicht abzuschneiden.

Eine vertragliche Einschränkung der Wahlfreiheit auf eine, wie oben geschildert grundsätzlich zulässige Poollizenz findet ihre Rechtfertigung auch nicht darin, dass - nach unbestrittenem Vortrag der Klägerin - praktisch von der Vergabe von Individuallizenzen nie Gebrauch gemacht worden ist, weil sich die tatsächliche Gepflogenheit der Branche von Anfang an hin zur Vergabe von Poollizenzen entwickelt hat. Zwar ist in der Rechtsprechung grundsätzlich anerkannt, dass eine herausgebildete Branchenüblichkeit ein taugliches Argument für die FRAND-Gemäßheit bestimmter Vertragsregelungen sein kann. Dies würde aber de facto dazu führen, dass die kartellrechtlich erforderliche Offerte einer anderen Lizensierungsmöglichkeit als einer Poollizenz durch faktische Bräuche ausgehebelt werden kann. Denkbar wäre, dass Poolmitglieder damit beginnen, ausschließlich Poollizenzen zu nehmen, und dies aufgrund deren nicht unerheblichen Anzahl bereits zur Etablierung einer solchen Praxis genügt. Poolexterne Lizenznehmer wären dieser Praxis sodann ausgesetzt, ohne sie beeinflussen zu können.

Die Wahrnehmung der mithin verbleidenden Wahlmöglichkeit, sich nur das klägerische Portfolio lizensieren zu lassen, für sich genommen kartellrechtlich neutral (LG Düsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4/17).

Allerdings besteht die Möglichkeit, eine andere als die seitens der Patentinhaber angebotene Lizenz zu nehmen, auch nicht uneingeschränkt. Vielmehr muss das Verhalten des Lizenzsuchers seinerseits an kartellrechtlichen Maßstäben gemessen werden. Er darf für die Klägerin zwingende Kartellrechtsvorgaben nicht zu seinen Gunsten ausnutzen, was letztlich zu einer Benachteiligung des sich FRAND-verhaltenden Schutzrechtsinhabers führen würde. Denn er wäre zur Vergabe einer Individualportfoliolizenz gezwungen.

Deshalb hat ein Lizenznehmer, sofern er für sich eine Abweichung von der bisher praktizierten Gleichbehandlung aller Lizenznehmer begehrt, dafür zwingende, sachlich nachvollziehbare Gründe vorzutragen. Nur dann könnte es unter FRAND-Gesichtspunkten gerechtfertigt sein, in das Gegenangebot ausgewählte Schutzrechte eines Lizenzgebers einzubeziehen.

Sachliche Gründe für das Begehren einer Individuallizenz können beispielsweise darin liegen, dass der Lizenzsucher lediglich von den standardessentiellen Schutzrechten dieses einen Patentinhabers Gebrauch macht oder der Lizenzsucher, sofern er weitere SEPs benutzt, außerdem die Absicht hat, auch von den anderen SEP-Inhabern jeweils Individuallizenzen nehmen zu wollen. Diese Voraussetzungen folgen spiegelbildlich aus dem Verbot der selektiven Rechtsdurchsetzung, dem die Patentinhaber unterliegen. Hinsichtlich eines Lizenzsuchers, der um die Verwirklichung fremder Schutzrechte weiß, ist ohne das Vorliegen eines sachlichen Grundes jedenfalls nicht hinzunehmen, dass er nur vereinzelte und ausgewählte Individualportfoliolizenzen nimmt.

Gemessen an diesen Kriterien ist der Beklagte nicht gelungen, eine sachliche Rechtfertigung für eine Individuallizenz darzulegen.

Die Beklagte hat zum einen nicht vorgetragen, dass sie keine anderen SEPs außer denjenigen der Klägerin gebraucht. Zum anderen hat sie nicht dargetan, die ernsthafte Absicht zu verfolgen, auch bei anderen Patentinhabern um Individualportfoliolizenzen nachzusuchen.

Denn die behauptete Lizenzwilligkeit im Hinblick auf Individuallizenzen ist gerade nicht mit der erforderlichen Sicherheit festzustellen. Zwar hat die Beklagte auch der jeweiligen Klägerin in den Parallelverfahren (4a O 17/17 und 4a O 63/17) ein Lizenzangebot gerichtet auf eine Portfoliolizenz unterbreitet. Dies genügt aber vor dem Hintergrund nicht zum Nachweis einer ernsthaften Lizenzwilligkeit, da der Pool aus 38 Mitgliedern besteht. Insoweit ist auch weder dargetan noch ersichtlich, dass die Beklagte/D von den SEPs der weiteren Mitglieder keinen Gebrauch macht oder auch den weiteren Poolmitgliedern gegenüber ihre Lizenzwilligkeit bekundet hat. Die Anzeichen sprechen im Übrigen mehr dafür, dass eine solche Kontaktaufnahme gerade noch nicht stattgefunden hat. Denn die Beklagte äußert sich schriftsätzlich nur vage und sieht die Unterbreitung weiterer Angebote nur für den Fall vor, wenn weitere als die vor dem LG Düsseldorf derzeit angegriffenen Benutzungshandlungen "in Betracht kommen". Mit diesem Vorbringen positioniert sich die Beklagte nicht eindeutig, obwohl es ihr diese Feststellungen möglich sind, ob aktuell von anderen SEPs Gebrauch gemacht wird.

Dieses pauschale Vorbringen zeigt, dass die Beklagte tatsächlich gerade nicht gewillt ist, aus eigenem Antrieb Individuallizenzen zu schließen. Hinzukommt, dass die Beklagte jegliche Lizenzbemühungen der Poolmitglieder blockiert.

Denn das das Verhalten eines Lizenzsuchers entspricht nicht mehr den FRAND-Grundsätzen, wenn sich jener erst aufgrund eines Verletzungsprozesses, der seitens der Patentinhaber angestrengt werden müsste und zudem kostenintensiv ist, auf Verhandlungen über einen Lizenzvertrag einlassen würde (vgl. LG Mannheim, Urt. v. 27. Mai 2011, Az. 7 O 65/10). Es bestünde dann kein Gleichgewicht bei zu führenden Lizenzverhandlungen mehr, da auf Seiten der Patentinhaber der Druck besteht, den Klageweg beschreiten zu müssen, um eine Möglichkeit zu wahren, ihr Recht durchsetzen zu können. Dies ist mit den vom EuGH aufgestellten Prüfkriterien unvereinbar. Danach sollen sich redliche Parteien gegenüberstehen, die ernsthaft und ausgeglichen Verhandlungen führen und beiderseitig an einer Lizenz interessiert sind. Insbesondere für das Gegenangebot sieht der EuGH vor, dass der angebliche Verletzer mit Sorgfalt auf das ihm unterbreitete Angebot reagiert, so wie es den in dem Bereich anerkannten geschäftlichen Gepflogenheiten und Treu und Glauben entspricht.

Das Verhalten der Beklagten ist zu Unrecht taktierend und hinauszögernd, obwohl jedenfalls die standardessentiellen Rechte verletzt werden. Wenn sie selbst im Rahmen des Verfahrens mehrfach betont, jedenfalls die Lizenzen an den Rechten nehmen zu wollen, die sie gebraucht, dann sind von ihr dahingehende aktive Betätigungen zu verlangen, um die Ernsthaftigkeit dieser Absicht zu untermauern. Ohne dies würde die Beklagte/D ihrerseits die kartellrechtlichen Regelungen, dass die Lizenzgeber auch zu Individuallizenzen verpflichtet sind, für sich ausnutzen, ohne dies sachlich rechtfertigen zu können.

Auch die in der mündlichen Verhandlung weiter angeführte Motivation für den Abschluss von Individualportfoliolizenzen ist nicht geeignet, die Bedenken an der taktierenden Vorgehensweise der Beklagten auszuräumen. So verfolge die D die Absicht, mit den einzelnen Inhabern der SEPs Kreuzlizenzen abzuschließen und den SEP-Inhabern ihre eigenen Schutzrechte im Austausch zu den SEPs anzubieten. Jedoch vermochte die Beklagte in diesem Zusammenhang keine eigenen Schutzrechte zu benennen, an denen die Lizenzgeber ein ernsthaftes (wirtschaftliches) Interesse haben könnten. Dies wäre insbesondere vor dem Hintergrund wesentlich gewesen, da die D selbst keine Inhaberin von SEPs ist. Somit bestehen keine vernünftigen Gründe, weshalb die D mit der Portfoliolizenz eine Vertragsgestaltung wählen sollte, die sie gegenüber der Poollizenz objektiv schlechter stellt. Denn sie muss einzelne Lizenzverhandlungen mit allen Pool-Mitgliedern führen, sieht sich höheren Lizenzzahlungen sowie höheren Transaktionskosten ausgesetzt und das, obwohl sie im Ergebnis nicht an mehr Schutzrechten Lizenzen erwirbt, als über den Standardlizenzvertrag (vgl. LG Düsseldorf, Urt. v. 12. Dezember 2018, Az. 4b O 4/17). Ein redlicher Lizenzsucher würde daher eine Poollizenz bevorzugen.

Da es bereits an einem FRAND-gemäßen Gegenangebot fehlt, kommt es nicht darauf an, ob hinreichend Sicherheit geleistet worden ist.

IV.

Aus der Verletzung des Klagepatentes ergeben sich nachfolgende Rechtsfolgen:

1)

Da die Beklagte das Klagepatent widerrechtlich benutzt hat, ist sie gemäß Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 1 PatG zur Unterlassung der Benutzungshandlungen verpflichtet.

Soweit im Hinblick auf den Verfahrensanspruch 1 nur eine mittelbare Patentverletzung vorliegt, war die Beklagte auch insoweit vollumfänglich zur Unterlassung zu verurteilen (Schlechthinverbot). Zwar ist ein Schlechthinverbot bei einer mittelbaren Patentverletzung in der Regel nur in solchen Fällen gerechtfertigt, in denen das angebotene oder gelieferte Mittel - technisch und wirtschaftlich sinnvoll - ausschließlich in patentverletzender Weise und nicht auch anders verwendet werden kann (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 414). Sofern auch eine patentfreie Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen in Betracht kommt, ist grundsätzlich auch nur eine eingeschränkte Verurteilung geboten, die sicherstellt, dass einerseits der wirtschaftliche Verkehr mit den angegriffenen Gegenständen außerhalb des Klageschutzrecht unbeeinträchtigt bleibt und andererseits der patentverletzende Gebrauch durch die Abnehmer mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen wird (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 417). Als geeignetes Mittel zur Sicherstellung der Wahrung des Schutzrechts kommen insbesondere Warnhinweise an die Abnehmer oder vertragliche Unterlassungspflichtvereinbarung in Betracht (vgl. BGH GRUR 2007, 685 - Haubenstretchautomat), wobei die Umstände des Einzelfalls entscheidend sind. Allerdings kann gegen den Lieferanten ausnahmsweise trotz prinzipiell patentfreier Nutzungsmöglichkeit dennoch ein Schlechthinverbot ergehen, wenn weder der Warnhinweis noch andere Mittel ausreichende Gewähr dafür bieten, dass es zu keiner Patentverletzung kommt. Dies ist etwa dann anzunehmen, wenn die Patentverletzung für den Lieferanten praktisch nicht feststellbar ist und ihm zugleich zumutbar ist, das Mittel so umzugestalten, dass es nicht mehr patentgemäß verwendet werden kann (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 4, 252 - Rohrschweißverfahren). Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen einer patentfreien Verwendungsmöglichkeit (negative Tatsache) liegt nach den allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen beim Kläger, jedoch genügt es zunächst, wenn er das Nichtbestehen einer solchen Möglichkeit pauschal behauptet. Es ist dann Sache des Beklagten konkrete Nutzungsmöglichkeiten außerhalb des Patents zu benennen (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. A., Rn. 415; OLG Karlsruhe, Urt. v. 23. Juli 2014, Az. 6 U 89/13 - zitiert nach juris).

Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze war ein Schlechthinverbot angezeigt. Zwar können die angegriffenen Ausführungsformen auch jenseits der Nutzung der geschützten Lehre des Klagepatents wirtschaftlich sinnvoll verwendet werden. Gleichwohl war ein Schlechthinverbot zu verhängen. Mildere Mittel als ein Schlechthin-Verbot sind hier nicht geeignet, eine patentverletzende Nutzung der angegriffenen Ausführungsformen zu verhindern; insbesondere erscheinen ein Warnhinweis oder die Verpflichtung, strafbewehrte Unterlassungsvereinbarungen mit den Kunden der angegriffenen Ausführungsformen abschließen zu müssen, hier ungeeignet. Die angegriffenen Ausführungsformen werden letztlich regelmäßig von Endverbrauchern für private Zwecke verwendet. Diesen Kunden kann die Nutzung des Klagepatents nach § 11 Nr. 1 PatG im privaten Bereich zu nicht gewerblichen Zwecken nicht verboten werden. Weiterhin lässt für die Klägerin sich bei Mobiltelefonen wie den angegriffenen Ausführungsformen praktisch nicht kontrollieren, ob die geschützte Lehre verwendet wird.

Im Übrigen kann bei einer patentfreien Verwendungsmöglichkeit ein Schlechthinverbot insbesondere auch deshalb begründet sein, wenn der angegriffene Gegenstand ohne Weiteres derart abgeändert werden kann, dass er den Vorgaben des Patents nicht mehr entspricht, seine Eignung zur patentfreien Verwendung aber gleichwohl nicht einbüßt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 29. März 2012 - Az. I-2 U 137/10 - Rn. 83 bei Juris; LG Düsseldorf, InstGE 5, 173 - Wandverkleidung). In solchen Fällen bedarf es der patentgemäßen Ausbildung des Mittels zur Gewährleistung eines gemeinfreien Gebrauchs außerhalb des Patentes nicht; derjenige, der das Mittel anbietet oder vertreibt, kann an ihr deswegen auch kein schützenswertes Interesse haben.

Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin zur Abwandelbarkeit nicht entgegen getreten. Es ist auch nicht ersichtlich, welche technischen Schwierigkeiten dabei bestehen könnten, die Nutzung der patentgemäßen Lehre zu unterbinden.

Soweit die Abwandelbarkeit dadurch erschwert wird, dass wegen der Standardessentialität des Klagepatents ohne Verwendung von dessen Lehre eine Nutzung des gesamten AVC/H.264-Standards unmöglich gemacht wird, steht dies einem Schlechthin-Verbot grundsätzlich nicht entgegen. Die hiermit verbundenen nachteiligen Folgen für den Patentverletzer werden durch die kartellrechtlichen Beschränkungen des Unterlassungsanspruchs aus dem standardessentiellen Patent kompensiert. Sofern der FRAND-Einwand - wie hier - nicht durchgreift, kann sich ein Patentverletzer nicht darauf berufen, eine patentfreie Abänderung der angegriffenen Ausführungsform sei deswegen nicht möglich oder unangemessen, weil hierdurch zugleich die Nutzung des Standards vereitelt wird.

2)

Die Beklagte trifft auch ein zumindest fahrlässiges Verschulden. Denn die Beklagte als Fachunternehmen hätte bei Anwendung der von ihr im Geschäftsverkehr zu fordernden Sorgfalt die Benutzung des Klagepatents erkennen und vermeiden können, § 276 BGB. Für die Zeit ab Registereintragung der Klägerin schuldet die Beklagte daher Ersatz des Schadens, welcher der Klägerin entstanden ist und noch entstehen wird, Art. 64 EPÜ, § 139 Abs. 2 PatG. Da die genaue Schadensersatzhöhe derzeit noch nicht feststeht, die Klägerin nämlich keine Kenntnis über den Umfang der Benutzungs- und Verletzungshandlungen durch die Beklagte hat, hat sie ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO daran, dass die Schadensersatzpflicht der Beklagten dem Grunde nach festgestellt wird.

3)

Um die Klägerin in die Lage zu versetzen, den ihr zustehenden Schadensersatz und die ihr zustehende angemessene Entschädigung zu beziffern, ist die Beklagte verpflichtet, im zuerkannten Umfang über ihre Benutzungshandlungen Rechnung zu legen, Art. 64 EPÜ, § 140b PatG i.V.m. § 242 BGB. Entgegen der Auffassung der Beklagten schuldet sie vorliegend auch Rechnungslegung über Gestehungskosten und Gewinne. Zwar kann der Schadensersatzanspruch in solchen Fällen, in denen der SEP-Inhaber eine FRAND-Erklärung abgegeben hat, auf eine Lizenzanalogie beschränkt sein mit der Folge, dass auch nur über solche Faktoren Rechnung zu legen ist, die für die Berechnung der Lizenz erforderlich sind, d.h. nicht auch über Gewinne auf Seiten der Beklagten. Dies gilt jedoch nur dann, wenn die Beklagte ihren FRAND-Verpflichtungen vollständig nachgekommen ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kap. E., Rn. 389), was vorliegend nicht festgestellt werden konnte.

4)

Die Beklagte ist nach Art. 64 EPÜ, § 140a Abs. 1 und 3 PatG in der zuerkannten Weise auch zur Vernichtung und zum Rückruf der das Klagepatent verletzenden Gegenstände verpflichtet.

V.

Mit Blick auf die von den Beklagten gegen das Klageschutzrecht eingewandten Entgegenhaltungen war eine Aussetzung des Rechtsstreits gemäß § 148 ZPO bis zu einer auch nur erstinstanzlichen Entscheidung über die Nichtigkeitsklage nicht geboten.

1)

Nach ständiger Rechtsprechung der Kammern (Mitt. 1988, 91 - Nickel-Chrom-Legierung; BIPMZ 1995, 121 - Hepatitis-C-Virus), die auch vom Oberlandesgericht Düsseldorf (GRUR 1979, 188 - Flachdachabläufe; Mitt. 1997, 257, 258 - Steinknacker) und vom Bundesgerichtshof (GRUR 1987, 2784 - Transportfahrzeug) gebilligt wird, stellen ein Einspruch gegen das Klagepatent oder die Erhebung einer Nichtigkeitsklage als solche noch keinen Grund dar, den Verletzungsrechtstreit auszusetzen, weil dies faktisch darauf hinauslaufen würde, dem Angriff auf das Klagepatent eine den Patentschutz hemmende Wirkung beizumessen, die dem Gesetz fremd ist. Eine Aussetzung ist vielmehr grundsätzlich erst dann geboten, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist, dass das Klagepatent der erhobenen Nichtigkeitsklage nicht standhalten wird (vgl. BGH GRUR 2014, 1237, 1238 - Kurznachrichten; Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 652).

Dies kann regelmäßig dann nicht angenommen werden, wenn der Nichtigkeitsangriff darauf gerichtet ist, die Neuheit oder die erfinderische Tätigkeit bei Findung der klagepatentgemäßen Lehre in Frage zu stellen, sich jedoch für eine Bejahung der Patentierbarkeit, die auch insoweit von der wertenden Beurteilung der hierfür zuständigen Instanzen abhängt, noch vernünftige Argumente finden lassen. Gleiches gilt in Fällen, in denen der dem Klagepatent entgegengehaltene Stand der Technik bereits im Erteilungsverfahren berücksichtigt oder das Klagepatent erstinstanzlich aufrechterhalten worden ist (vgl. Kühnen, a.a.O., Kapitel E., Rn. 655f.).

2)

Eine entsprechende hinreichende Erfolgswahrscheinlichkeit der Nichtigkeitsklage vermochte die Kammer nicht festzustellen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die von der Beklagten vorrangig ins Feld geführte Entgegenhaltung JVT-E146d37 (NK 6), bei der es sich um den Standardentwurf zum H.264-Standard handelt, tatsächlich vor dem Prioritätsdatum des Klagepatents (25.11.2002) öffentlich zugänglich war. Denn grundsätzlich können nur solche Dokumente als zum Stand der Technik gehörend bei der Prüfung berücksichtigt werden, die auch vor dem Anmelde- bzw. dem Prioritätstag öffentlich zugänglich waren, Art. 54 Abs. 2 EPÜ.

Die von der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Beklagten gemachten Ausführungen und vorgelegten Dokumente sind indes nicht geeignet, den erforderlichen Nachweis der öffentlichen Zugänglichkeit der NK 6 zu erbringen.

Eine öffentliche Zugänglichkeit ergibt sich zunächst nicht aus der NK 6 selbst. Die auf der Titelseite des Dokuments enthaltene Angabe "Generated: 2002-11-17" lässt allenfalls auf den 17. November 2002 als Erstellungsdatum, nicht jedoch auf eine Veröffentlichung in einem öffentlich zugänglichen Verzeichnis mit dem Titel "Geneva" schließen.

Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Ansicht der Beklagten - auch nicht in Kombination mit dem als Anlage NK 7 vorgelegten Dokument, welches anlässlich des Standardisierungstreffens in Japan vom 5. bis 13. Dezember 2002 (mithin nach dem Prioritätsdatum) veröffentlicht wurde. Dort heißt es zwar, dass einen Monat nach dem Genf-Standardisierungstreffen (9. bis 17. Oktober 2002) die NK 6 in das entsprechende Verzeichnis eingestellt wurde. Allerdings ist nicht zweifelsfrei ersichtlich, ob es sich hierbei um eine taggenaue Datumsangabe handelt oder bloß um eine ungefähre Zeitangabe. Für letztgenannte Variante spricht, dass der Autor der NK 7 nur vage "von einem Monat nach [dem] Genf[meeting]" ("One month after the Geneva...") spricht. Diesem Umstand kommt im vorliegenden Fall jedoch angesichts des Prioritätsdatums vom 25. November 2002 eine wesentliche Bedeutung zu, da dieses Datum ebenfalls nur gut einen Monat nach dem Ende des Genfmeetings liegt. Eine hinreichende Gewissheit, dass die NK 6 vor dem 25. November 2002 und zudem auch in der hier vorgelegten Fassung in das Verzeichnis hochgeladen wurde, lässt sich aus der ungefähren Zeitangabe nicht ableiten.

Eine Vorveröffentlichung lässt sich auch nicht durch das Zitat aus der "AgendaWithNotesdraft11" (NK 13/NK 13a) belegen, die von der Konferenz in Genf stammen soll. Denn dieses Zitat benennt lediglich andere JVT-Dokumente, aber gerade nicht konkret die NK6.

Unerheblich ist weiter, dass die NK6 in verschiedenen Rechercheberichten des EPA als im Oktober 2002 veröffentlicht auftaucht. Denn dies steht schon im Widerspruch zum Vortrag der Beklagten, die vorbringt, die NK6 sei erst am 17. November 2002 veröffentlicht worden. Angesichts solcher Widersprüche kann auf die Rechercheberichte keine hinreichende Überzeugung gestützt werden.

Schließlich kann sich die Beklagte auch nicht auf einen Anscheinsbeweis stützen, der eine Veröffentlichung von Dokumenten im Internet innerhalb eines Monats zum Inhalt hat. Selbst wenn ein solcher Anscheinsbeweis bestehen würde, so wäre er im vorliegenden Einzelfall jedenfalls nicht anzuwenden. Vor dem Hintergrund, dass die ITU fortlaufend eine Vielzahl von Dokumenten veröffentlicht, die zudem auch permanent überarbeitet werden, und es daher nicht auszuschließen ist, dass einzelne Dokumente ggf. später als üblich auf die Server geladen werden, kann vorliegend kein Anschein dafür bestehen, dass immer alle Dokumente der ITU auch innerhalb eines Monats zugänglich sind. Etwas anderes kann auch nicht daraus abgeleitet werden, dass es regelmäßige Treffen der einzelnen ITU-Gruppierungen gibt und daher ein Bedarf an einer zeitnahen Einstellung der Vorschläge auf die Server besteht. Es ist immer davon auszugehen (und letztlich auch nicht unwahrscheinlich), dass einzelne Dokumente später hochgeladen werden, da sie entweder noch nicht vorliegen oder schlicht vergessen wurden.

Die Beklagte vermochte auch mit ihrem Einwand, die Klägerin könne die Veröffentlichung der NK 6 vor dem Prioritätstag nicht mit Nichtwissen i.S.v. § 138 Abs. 4 ZPO bestreiten, da es sich bei der Patentanmelderin, der Firma J , um ihre Rechtsvorgängerin handelt und diese noch unter ihrer alten Firmenbezeichnung Matsushita Electric Industrial Co., Ltd. an dem Genfer Meeting teilgenommen habe und insoweit über eigenes Wissen verfüge, nicht durchzudringen. Die Beklagte ist dem Vortrag der Klägerin, bei der Firma J . handele es sich weder um ein mit ihr wirtschaftlich verbundenes Unternehmen, noch um ihre Rechtsvorgängerin nicht entgegengetreten. Insoweit würde es sich bei einem etwaig vorhandenen Wissen bei J um den Veröffentlichungstag der NK 6 schon nicht um eigene Wahrnehmungen der Klägerin handeln, welches ein Bestreiten mit Nichtwissen ausschließen würde (vgl. Greger in Zöller, Kommentar zur Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 138, Rn. 14). Dahingestellt bleiben kann, ob die Klägerin die Verpflichtung trifft, bei J Erkundigungen einzuholen, mit der Folge, dass ein Bestreiten mit Nichtwissen erst dann zulässig wäre, wenn diese Bemühungen ohne Erfolg blieben, da - wie nachfolgend noch ausgeführt wird - die NK 6 selbst bei unterstellter Vorveröffentlichung dem Klagepatent nicht entgegengehalten werden kann.

3)

Die Kammer vermochte nicht mit hinreichender Sicherheit festzustellen, dass das Bundespatentgericht das Klagepatent wegen mangelnder Neuheit im Lichte der Entgegenhaltung NK 6 vernichten wird.

Eine Entgegenhaltung ist dann neuheitsschädlich, wenn sich die gesamte als Erfindung beanspruchte Lehre des Klagepatents aus dieser Schrift, deren Gesamtinhalt zu ermitteln ist, für den Fachmann am Prioritätstag in einer Weise ergibt, dass ihm die dort vorgestellte technische Lösung unmittelbar und eindeutig sämtliche Merkmale der Erfindung offenbart. Dabei beschränkt sich die technische Lehre der Patentschriften nicht auf den Inhalt der Ansprüche, sondern schließt die gesamte technische Information ein, die ein Durchschnittsfachmann Ansprüchen, Beschreibung und Abbildungen entnehmen kann (vgl. BGH GRUR 2009, 382, 384 - Olanzapin).

In der NK 6 wird sowohl ein Verfahren zur Bewegungskompensation im zeitlichen Direktmodus offenbart als auch eines für den räumlichen Direktmodus. Beide Parteien gehen übereinstimmend und zu Recht davon aus, dass die klagepatentgemäße Lehre und damit auch Klagepatentanspruch 1 sich lediglich auf den räumlichen Direktmodus beziehen und dass es damit zur Begründung einer Neuheitsschädlichkeit notwendig ist, dass die Merkmale des Klagepatentanspruchs 1 in der NK 6 in Bezug auf den räumlichen Direktmodus unmittelbar und eindeutig offenbart werden.

Explizit wird für den räumlichen Direktmodus in Abschnitt 8.4.1.4.2.2 der NK 6 lediglich ein Verfahren offenbart, bei welchem eine Zuordnung von 4x4-Blöcken im aktuellen Makroblock zu den jeweils entsprechenden 4x4-Blöcken im colozierten Makroblock erfolgt (NK 6, S. 97 unten). Hierbei handelt es sich um das vom Klagepatent bereits als Stand der Technik gewürdigte und als nachteilig beschriebene Verfahren, bei dem alle vier 4x4-Blöcke des colozierten Blocks gespeichert und auf diese vier Blöcke auch jeweils, d.h. insgesamt vier Mal, zugegriffen wird. Zwar wird in der NK 6 auch ein Verfahren offenbart, bei welchem aktuelle größere Blöcke (8x8) verwendet werden, dies betrifft allerdings ausdrücklich lediglich den zeitlichen Direktmodus. Dies gesteht auch die Beklagte auf Seite 72 f. ihrer Duplik (Bl. 301f. d.A.) ein, wo sie ausführt:

"Der räumliche Direktmodus präsentiert (noch) keine wortwörtliche Beschreibung der Ecke 4x4-Block-Situation für den Fall der Blockgrößen-Beschränkung auf 8x8-Pixel wie der zeitliche Direktmodus."

Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer kann nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Fachmann - wie die Beklagte meint - an der Stelle, an welcher das Verfahren für den zeitlichen Direktmodus offenbart ist, eine entsprechende Offenbarung auch für den räumlichen Direktmodus automatisch mitliest. Dagegen spricht schon, dass für den räumlichen Direktmodus ein extra Abschnitt in der NK 6, nämlich 8.4.1.4.2.2, existiert, in welchem gerade nicht auf das Verfahren im zeitlichen Direktmodus Bezug genommen wird. Dem Fachmann wird insoweit für den räumlichen Direktmodus eine andere technische Lösung präsentiert als für den zeitlichen Direktmodus. Die Beklagte selbst führt im Rahmen ihrer Argumentation aus, dass der Fachmann die für den zeitlichen Direktmodus gelehrte Lösung auf den räumlichen Direktmodus übertragen müsse, mithin geht die Beklagte davon aus, dass es einer Transferleistung bedarf. Dies führt jedoch dazu, dass der Fachmann der NK 6 die Lehre des Klagepatents nicht unmittelbar entnehmen kann. Zudem fehlt es an der Eindeutigkeit einer entsprechenden Offenbarung in der NK 6, da der Fachmann mehrere - technisch nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang stehende Abschnitte - miteinander kombinieren muss.

4)

In Bezug auf eine mögliche fehlende erfinderische Tätigkeit ausgehend von der NK 6 kann die Kammer ebenfalls keine hinreichende Widerrufswahrscheinlichkeit feststellen.

Die technisch nicht fachkundig besetzte Kammer konnte nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen, dass der Fachmann das zum zeitlichen Direktmodus offenbarte Verfahren in der NK 6 ohne weiteren erfinderischen Schritt auf den räumlichen Direktmodus übertragen würde. Die von der Beklagten zur Begründung herangezogene Einleitung der Entgegenhaltung NK 9 kann zum Verständnis des Fachmanns zum Prioritätszeitpunkt nichts beitragen, da es sich hierbei um ein nach dem Prioritätszeitpunkt veröffentlichtes Dokument handelt.

Es kann nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden, dass zwischen den beiden genannten Modi eine so enge Verwandtschaft besteht, dass eine Übertragung naheliegt. Es handelt sich hier um einen derart komplexen technischen Sachverhalt, dass sich die Kammer keinen wirklichen tieferen Einblick in die Gegebenheiten verschaffen und die von den Parteien vorgebrachten diversen Argumente, die für bzw. gegen eine Verwandtschaft sprechen, entsprechend würdigen kann. Mithin ist von einer Aussetzung abzusehen (so auch Kühnen, a.a.O., Kap. E. Rn. 657).

VI.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91 Abs. 1, 709, 108 ZPO.

1)

Die Sicherheitsleistung war in Höhe des Streitwerts festzusetzen.

Die Vollstreckungsschäden - und damit die Sicherheitsleistung - entsprechen in aller Regel dem festgesetzten Streitwert. Denn die Bestimmung des Streitwerts richtet sich nach dem Interesse der klagenden Partei an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, für dessen Berechnung bei einem - auch hier im Vordergrund stehenden - Unterlassungsanspruch nicht nur der Wert und die Bedeutung der verletzten Rechtsposition des Klägers, sondern ebenso der Umfang der angegriffenen Handlungen maßgeblich sind (OLG Düsseldorf, GRUR-RR 2007, 256 - Sicherheitsleistung/Kaffeepads). Jedenfalls ist die Vollstreckungssicherheit typischerweise nicht höher als der Streitwert einzuschätzen. Denn während es für die Höhe der vom Landgericht anzuordnenden Vollstreckungssicherheit nur auf den mutmaßlichen Vollstreckungsschaden des Schuldners im kurzen Zeitraum bis zur Berufungsverhandlung und der sich daran anschließenden Verkündung der Berufungsentscheidung ankommt, weil mit ihr eine eigene, neue Vollstreckungsgrundlage geschaffen wird, und darüber hinaus nicht vollstreckbare Teile des Urteilsausspruchs (wie der Feststellungstenor) außer Betracht zu bleiben haben, fallen für die Streitwertbemessung sämtliche Klageansprüche und der gesamte Zeitraum bis zum regulären Ende der Patentlaufzeit ins Gewicht (OLG Düsseldorf, GRUR RR 2012, 304 - Höhe des Vollstreckungsschadens). Ist dagegen - ausnahmsweise - zu erwarten, dass eine in Höhe des Streitwerts festgesetzte Sicherheit den drohenden Vollstreckungsschaden nicht vollständig abdecken wird, ist es Sache des Beklagten, dem Gericht die dafür bestehenden konkreten Anhaltspunkte darzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47). Hierfür bedarf es weder einer ins Einzelne gehenden Rechnungslegung noch der Ausbreitung von Geschäftsinterna. Ausreichend, aber auch erforderlich ist vielmehr eine generalisierende Darstellung, die die behaupteten Umsatz- und Gewinnzahlen nachvollziehbar und plausibel macht. Hierzu wird es vielfach genügen, auf Dritte ohnehin zugängliche Unterlagen wie Geschäftsberichte oder dergleichen zurückzugreifen oder eine nach Maßgabe der obigen Ausführungen spezifizierte eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers oder eines sonst zuständigen Mitarbeiters vorzulegen (vgl. OLG Düsseldorf, InstGE 9, 47).

Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass vorliegend ein den Streitwert übersteigender Vollstreckungsschaden zu befürchten ist, hat die Beklagte nicht dargelegt. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass im Jahr 2017 mit dem Verkauf von Mobiltelefonen, die für den AVC/H.264-Standard kompatibel sind, ein Bruttogewinn von 193,03 Millionen US Dollar erzielt wurde, was einer Summe von 169,46 Millionen Euro entspricht. Der eidesstattlichen Versicherung des Herrn Zhongming Liu, Supervisor des Operational und Management Department des D Terminal Cl. Ltd. (Anlage B 84) kann jedoch nicht entnommen werden, dass es sich hierbei um einen Gewinn der hiesigen Beklagten, mithin der deutschen Tochtergesellschaft von D handelt. In der eidesstattlichen Versicherung wird lediglich ausgeführt, dass mit dem Verkauf von AVC—kompatiblen Endgeräten in Deutschland ein Bruttogewinn von 193,03 Millionen US-Dollar erzielt wurde, jedoch weder erklärt, wieso ein annähernd gleicher Gewinn für die Zukunft zu erwarten sei, noch aus welchem Grund dieser gerade zugunsten für die hiesige Beklagte von Relevanz sein soll. Dies lässt sich auch dem als Anlage B 85 vorgelegten Presseartikel nicht entnehmen. Hinzukommt, dass formale Aspekte an den oberflächlichen Angaben in der eidesstattlichen Versicherung zweifeln lassen. Die Erklärung wurde von einer in Deutschland nicht ansässigen Person und einer nicht bei der hiesigen Beklagten tätigen Person abgegeben, so dass Zweifel begründet sind, dass die gemachten Angaben gerade mit Bezug auf die deutsche Beklagte erfolgt sind.

2)

Vollstreckungsschutz im Sinne des § 712 ZPO ist der Beklagten nicht zu gewähren, da sie die Voraussetzungen des § 712 Abs. 1 ZPO weder dargelegt noch gem. § 714 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat.

3)

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze der Beklagten vom 30. November 2018 und 11. Dezember 2018, die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereicht wurden, haben bei der Entscheidung keine Berücksichtigung gefunden und gaben keinen Anlass zur Wiedereröffnung, §§ 296a, 154 ZPO.

4)

Der Streitwert war endgültig auf € 30.000.000,00 hochzusetzen. Denn nur das klägerische Interesse - nicht das des gesamten Patentpools - beläuft sich auf $ 100.000.000 Lizenzschulden. Damit ist letztlich nur das Interesse im Hinblick auf die Feststellung des Schadensersatzes adressiert. Unter Berücksichtigung der Ansprüche auf Unterlassung, Rückruf, Vernichtung und Auskunft erscheint der vorläufig festgesetzte Streitwert in Höhe von € 5.000.000,00 als weit untersetzt.