AG Mönchengladbach-Rheydt, Urteil vom 10.07.2018 - 21 Ds-71/18
Fundstelle
openJur 2019, 26618
  • Rkr:

1.

Äußerungen, auch von Richtern in nichtöffentlichen Verhandlungen (Verhandlung in Familiensachen), sind als nichtöffentliche i. S. d. § 201 StGB anzusehen.

2.

Das Teilen eines Internetlinks, auf welchen eine solche gefertigte Tonbanaufnahme abrufbar ist, reicht für das Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens i. S. d. § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB aus.

Tenor

Die Angeklagte Q wird wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30,00 € kostenpflichtig verurteilt.

Der Angeklagte M wird wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes zu einer Geldstrafe von 80 Tagessätzen zu je 10,00 € kostenpflichtig verurteilt.

Angewendete Vorschriften für beide Angeklagten: § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Gründe

I.

a)

Die zur Zeit der Verhandlung 42 Jahre alte Angeklagte T Q ist deutsche Staatsangehörige und verheiratet. Sie ist die Mutter von drei Kindern.

Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist die Angeklagte bisher nicht.

b)

Der zur Zeit der Verhandlung 42 Jahre alte Angeklagte M ist deutscher Staatsangehöriger und geschieden. Er ist Vater von zwei unterhaltspflichtigen Kindern, welche 9 und 5 Jahre alt sind. Unterhalt zahlte er im Zeitpunkt der Verhandlung nicht. Der Angeklagte besitzt das 1. und 2. juristische Staatsexamen und hat zunächst als Rechtsanwalt gearbeitet. Derzeit ist er jedoch nicht als Rechtsanwalt tätig, sondern betreibt eine Internetseite, mit welcher er monatlich 66,95 € verdient. Zudem erhält er Naturalien. Miete zahlt der Angeklagte derzeit nicht, da er bei einer Freundin wohnt.

Strafrechtlich in Erscheinung getreten ist der Angeklagte in der Vergangenheit wie folgt:

31.08.2016 AG O

Tatbezeichnung: Untreue durch Unterlassen

Datum der (letzten) Tat: 00.00.0000

Angewendete Vorschriften: StGB § 266 Abs. 1, § 13 Abs. 1

60 Tagessätze zu je 50,00 EUR Geldstrafe.

II.

Im familiengerichtlichen Verfahren am 12.08.2016 vor dem Amtsgericht Mönchengladbach-Rheydt erstellte eine bislang unbekannte Person unbefugt eine Tonbandaufnahme der nichtöffentlichen Verhandlung, auf welcher u.a. die Zeugin H zu hören ist.

Diese Aufnahme wurde im Internet auf einer Internetplattform hochgeladen. Die Angeklagte Q teilte den zu dem Video gehörenden Link auf ihrem Facebook-Profil. Wie die Angeklagte wusste, lag weder im Hinblick auf die Aufnahme noch bezüglich der Veröffentlichung eine Zustimmung oder Einwilligung der zuständigen Richterin H vor.

Der Angeklagte M reichte mit Schreiben vom 27.10.2016 im Rahmen seiner Strafanzeige gegen die Richterin H eine Abschrift der vorbezeichneten Tonbandaufnahme bei der Staatsanwaltschaft N ein. Des Weiteren teilte er in dem Schreiben einen Internetlink mit, unter welchem die Tonbandaufnahme abrufbar war. Auch dem Angeklagten war bewusst, dass eine Zustimmung oder Einwilligung der Richterin H nicht vorlag.

III.

Die Feststellungen zu den Personen der Angeklagten beruhen jeweils auf den Angaben der Angeklagten und den auszugsweise verlesenen Teilen der Bundeszentralregisterauszügen.

Die Feststellungen zur Sache beruhen jeweils auf den Einlassungen der Angeklagten, der Zeugenaussage der Zeugin H sowie dem Schreiben des Angeklagten M vom 27.10.2016, welches in der Hauptverhandlung verlesen und damit zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemacht wurde

a)

Die Angeklagte Q ließ sich in der Hauptverhandlung glaubhaft dahingehend ein, dass sie die Tonbandaufnahme zwar nicht auf Facebook unter ihrem Profil hochgeladen habe, sie jedoch den Link zu dem Video, auf welchem die Tonbandaufnahme abrufbar gewesen sei, unter ihrem Facebook-Profil geteilt habe. Es sei ihr darum gegangen, alles Mögliche für ihre Kinder zu tun, da es eine andere Möglichkeit nicht mehr gegeben hätte. So habe die Zeugin H dem Sachverständigen ein anderes bereits zuvor erstelltes Gutachten nicht zur Verfügung gestellt. Vor dem Teilen des Internetlinks auf Facebook habe sie die Zeugin H nicht um Erlaubnis gefragt.

Diese Einlassung ist - soweit es um das Teilen des Internetlinks zu der Tonbandaufnahme geht - glaubhaft. Es deckt sich, mit Ausnahme dessen, dass das Video nicht direkt auf Facebook hochgeladen, sondern lediglich ein Link zu dem Video geteilt wurde, mit den Erkenntnissen aus der Akte. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung im Hinblick auf das Teilen des Links spricht ferner, dass die Angeklagte die Hintergründe der Tat, weswegen sie diese vornahm, im Einzelnen wiedergab und aus ihrer Sicht erläuterte.

b)

Der Angeklagte M ließ sich in der Hauptverhandlung dahingehend ein, dass er den Tatvorwurf dem Grunde nach einräumte. So habe er das Schreiben vom 27.10.2016 (Bl. 16 ff. d. GA), welches an die Staatsanwaltschaft N adressiert ist und welches eine verschriftliche Fassung der Tonbandaufnahme sowie einen Internetlink zu der entsprechenden Aufnahme enthält, selbst abgetippt. Dies habe der Angeklagte getan, um den Sohn seiner Mandantin vor weiteren Nachteilen zu schützen. So habe ein Ungleichgewicht in der Beweissituation bestanden und ausschließlich zur Schaffung eines Gleichgewichts sei das Tonband verwendet worden. Er sei gezwungen gewesen, zu belegen, dass eine Richterin vorsätzlich eine falsche Stellungnahme abgegeben habe. Eine vorherige Einwilligung der Richterin sei nicht erfragt worden.

Auch die Einlassung des Angeklagten M ist - soweit es um den Tatvorwurf geht - glaubhaft. Die Einlassung deckt sich insbesondere mit den Erkenntnissen aus dem im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Schreiben vom 27.10.2016 an die Staatsanwaltschaft N. Für die Glaubhaftigkeit der Einlassung spricht auch bezüglich des Angeklagten M, dass er im Einzelnen die Hintergründe für die Tat angab und diese detailliert schilderte.

c)

Die Zeugin H gab glaubhaft an, dass eine Einwilligung weder im Hinblick auf das Anfertigen einer Tonbandaufnahme noch hinsichtlich einer Veröffentlichung/eines Gebrauchens vorgelegen habe.

Auf die Frage, ob es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handelte, bekundete die Zeugin plausibel, dass es sich um eine Familiensitzung gehandelt habe und diese bereits von Gesetzes wegen nicht öffentlich seien. Die Zeugin gehe zudem davon aus, dass am Sitzungssaal auch die Leuchte "nichtöffentliche Sitzung" eingeschaltet gewesen sei, wobei dies ihre damalige Geschäftsstelle gemacht habe. Inwieweit bereits in der Terminsladung der Hinweis enthalten sei, dass es sich um eine nichtöffentliche Sitzung handele, könne sie nicht sagen. Die Aussage der Zeugin ist glaubhaft. Sie konnte ausschließen, dass es zuvor eine Einwilligung ihrerseits gegeben hat. Dies deckt sich auch mit den Einlassungen der Angeklagten. Im Hinblick auf die Nichtöffentlichkeit der Sitzung besteht kein Zweifel daran, dass die Zeugin das von ihr Geschilderte, soweit es in ihr Wissen gestellt ist, zutreffend wahrgenommen und wahrheitsgemäß wiedergeben hat. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich ausnahmsweise bei der fraglichen familienrechtlichen Sitzung um eine öffentliche Sitzung gehandelt haben könnte.

IV.

a)

Die Angeklagte Q hat sich damit wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem sie über ihr Facebook-Profil einen Internetlink teilte und dementsprechend verbreitete, über welchen die aufgezeichnete Tonbandaufnahme, auf der die Zeugin H zu hören ist, für Dritte abrufbar war.

Durch die digitale Audiodatei lag eine Aufzeichnung des gesprochenen Wortes i.S.d. § 201 StGB vor. Dieses war nichtöffentlich, denn es wurde in einer nichtöffentlichen Gerichtsverhandlung gesprochen. Das Merkmal der Nichtöffentlichkeit ist gegeben, wenn die Äußerung nicht für einen größeren, nach Zahl und Individualität unbestimmten oder nicht durch persönliche oder sachliche Beziehungen miteinander verbundenen Personenkreis bestimmt oder unmittelbar verstehbar ist (vgl. Frankfurt NJW 77, 1547 m. Anm. Arzt JR 78, 170, Düsseldorf GesR 12, 54, Graf MK 14, Kargl NK 8, L-Kühl 2). Äußerungen in nichtöffentlichen Verhandlungen sind stets als Nichtöffentliche anzusehen, auch wenn bestimmten Personen, etwa Vertretern der Presse gem. § 175 Abs. 2 GVG die Teilnahme gestattet war (BleiHenkel-FS 117, Gössel/Dölling 37/11; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB § 201 Rn. 10, beckonline). Maßstab sind hierbei die zugrundeliegenden Verfahrensvorschriften (MüKoStGB/Graf StGB § 201 Rn. 14-19, beckonline). Bei der aufgezeichneten Gerichtsverhandlung handelte es sich um eine Verhandlung in Familiensachen, welche gemäß § 170 Absatz 1 Satz 1 GVG nicht öffentlich sind.

Dass es sich bei der Zeugin H um eine Richterin und damit um eine Amtsträgerin in Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben handelte, ist unerheblich, da der Schutz des nichtöffentlich gesprochenen Wortes nach dem Gesetzeszweck trotz der erforderlichen "Transparenz" der Verwaltung auch für dienstliche Äußerungen von Amtsträgern gilt (vgl. Karlsruhe NJW 79, 1513, Tenckhoff JR 81, 255; näher Alber JR 81, 495; and. Ostendorf JR 79, 468 f.). Im Übrigen kommt es weder auf die Vertraulichkeit bzw. Geheimhaltungsbedürftigkeit noch auf den Inhalt der Äußerung an, z.B. ob sie privater oder beruflicher bzw. dienstlicher oder geschäftlicher Natur ist (vgl. BGH[Z] NJW 88, 1016, OLG Frankfurt, Urteil vom 28. März 1977 - 2 Ss 2/77 -, Rn. 12, juris, 1547 Karlsruhe NJW 79, 1513, Jena NStZ 95, 503, Schünemann LK 5).

Da ein Einverständnis der Zeugin H weder bezüglich der eigentlichen Aufnahme noch hinsichtlich der Verbreitung vorlag, handelte es sich um eine unbefugte Aufnahme.

Durch das Teilen des Internetlinks, auf welchem die Tonbandaufnahme abrufbar gewesen ist, hat die Angeklagte Q die unbefugt aufgenommene Tonbandaufnahme Dritten zugänglich gemacht, da sie Dritten hierdurch die Möglichkeit geboten hat, die Aufnahme anzuhören und diese so in die Möglichkeit der Kenntnisnahme brachte. Eine tatsächliche Kenntnisnahme oder die Möglichkeit des "physischen Zugriffs" ist nicht erforderlich. Auch ist nicht erforderlich, dass der Dritte Gewahrsam an der Aufnahme erhält; vielmehr reicht es aus, wenn ihm ein Internetlink, also ein "Sprungziel" im Internet zu einem bestimmten Angebot, überlassen wird, durch dessen Aktivierung er die unbefugte Tonbandaufnahme anhören und ggf. sogar zur eigenen weiteren Verwendung herunterladen kann (vgl. insoweit die entsprechende Kommentierung zu dem Tatbestandsmerkmal des Zugänglichmachens gemäß § 201a StGB; MüKoStGB/Graf StGB § 201a Rn. 59, beckonline).

Die Angeklagte handelte vorsätzlich, da sie den Internetlink bewusst auf ihrem Facebook-Profil geteilt hat, ihr es gerade darauf ankam, die Tonbandaufnahme Dritten zugänglich zu machen und sie im Übrigen auch Kenntnis davon hatte, dass die Zeugin H weder der Aufnahme, noch dem weiteren Zugänglichmachen zugestimmt hat.

Die Angeklagte handelte auch rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aus Notwehr gemäß § 32 StGB scheitert jedenfalls bereits daran, dass - selbst wenn die Angaben der Zeugin H in der dienstlichen Stellungnahme nicht mit den Angaben aus der Tonbandaufnahme im Einklang stünden - ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff nicht vorlag, dem mit der Aufnahme begegnet werden konnte. Zudem stellt die Veröffentlichung im Internet bzw. die Weitergabe eines entsprechenden Links kein geeignetes Mittel zur Abwendung eines etwaigen Angriffs dar.

Aus den gleichen Gründen scheidet eine Rechtfertigung aus Notstand gemäß § 34 StGB bzw. aus einer notwehrähnlichen Lage aus, da eine Zugänglichmachung im Internet keine Aussicht hat, einen - unterstellt - rechtswidrigen Angriff oder eine Gefahr für ein durch § 34 StGB geschütztes Rechtsgut zu beenden.

Die Angeklagte handelte im Übrigen schuldhaft.

Der erforderliche Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 StGB wurde von der Zeugin H am 09.12.2016 (vgl. Bl. 19 d. GA) gestellt.

b)

Der Angeklagte M hat sich wegen Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes gemäß § 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig gemacht, indem er in seinem Schreiben vom 27.10.2016 an die Staatsanwaltschaft N auf einen Internetlink, über welchen die aufgezeichnete Tonbandaufnahme, auf dem die Zeugin H zu hören ist, hinwies und diesen in dem Schreiben niederschrieb.

Bei der Tonbandaufnahme war das nichtöffentlich gesprochene Wort der Zeugin H zu hören (s.o. unter IV. a) ). Durch das Weitergeben des Internetlinks in seinem Schreiben hat der Angeklagte die unbefugt aufgenommene Tonbandaufnahme Dritten zugänglich gemacht, weil er hierdurch die Tonbandaufnahme verbreitet und Dritten die Möglichkeit der Kenntnisnahme verschafft hat.

Der Angeklagte handelte vorsätzlich, da er bewusst den Internetlink in sein Schreiben vom 27.10.2016 aufnahm und es ihm gerade darum ging, dass Dritte von der Tonbandaufnahme Kenntnis erlangen. Er hatte zudem Kenntnis davon, dass eine Einwilligung der Zeugin H diesbezüglich nicht vorlag.

Auch der Angeklagte M handelte rechtswidrig. Eine Rechtfertigung aus Notwehr gemäß § 32 StGB scheitert daran, dass - selbst wenn die Angaben der Zeugin H in der dienstlichen Stellungnahme nicht mit den Angaben aus der Tonbandaufnahme im Einklang stünden - kein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff vorlag.

Eine Rechtfertigung aus Notstand gemäß § 34 StGB scheitert vorliegend jedenfalls daran, dass sich der Angeklagte - entgegen seiner Ansicht - nicht in einer Beweisnot befunden hat und das Zugänglichmachen der Tonbandaufnahme gegenüber der Strafverfolgungsbehörde daher schon nicht erforderlich war. Denn der Angeklagte hätte gegenüber der Strafverfolgungsbehörde im Hinblick auf eine etwaige Glaubhaftmachung bzw. Konkretisierung seiner Strafanzeige gegen die Zeugin H ohne weiteres Zeugen benennen können. So hätte er etwa sich selbst, zudem seine damalige Mandantin und Mitangeklagte Q, aber auch den in der Verhandlung anwesenden Sachverständigen bzw. die ebenfalls in der Verhandlung anwesenden Mitarbeiter vom Jugendamt als Zeugen benennen können. Der Angeklagte befand sich somit schon nicht in einer Beweisnot. Unabhängig hiervon ist das Abhören "auf Verdacht" durch Private ausschließlich zu Zwecken der Strafverfolgung, und alleine diesen Zweck verfolgte der Angeklagte bei seiner Strafanzeige und dem hierbei erfolgten Zugänglichmachen des Internetlinks, grundsätzlich schon deshalb unzulässig, weil dies in den Grenzen der §§ 100a ff. StPO allein den dafür zuständigen Behörden und nur im Rahmen einer Telefonüberwachung vorbehalten ist (vgl. Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB § 201 Rn. 31b). Anhaltspunkte, welche vor diesem Hintergrund ein Veröffentlichen zu Zwecken der Strafverfolgung rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich.

Auch sind sonstige Umstände, die das Verhalten des Angeklagten rechtfertigen könnten, nicht gegeben. Staatliche Strafverfolgungsinteressen rechtfertigen im Rahmen einer Interessenabwägung keine heimlichen, auf Verdacht hin erfolgenden Gesprächsaufzeichnungen zum Zweck der Überführung des Schuldigen (vgl. Walther/Silverman ZRP 99, 100; Schönke/Schröder/Lenckner/Eisele StGB § 201 Rn. 31b).

Der Angeklagte handelte ferner schuldhaft.

Der erforderliche Strafantrag gemäß § 205 Abs. 1 StGB wurde von der Zeugin H am 09.12.2016 (vgl. Bl. 19 d. GA) gestellt.

V.

Bei der Strafzumessung ist das Gericht hinsichtlich beider Angeklagten jeweils vom Strafrahmen des § 201 Abs. 1 StGB ausgegangen, der Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahre vorsieht.

Bei der Abwägung der für und gegen die Angeklagten jeweils sprechenden Umstände hat sich das Gericht hinsichtlich beider Angeklagten an den Kriterien des § 46 StGB orientiert.

a)

Zugunsten der Angeklagten Q war ihre Einlassung zu berücksichtigen, in welcher sie den Tatvorwurf dem Grunde nach einräumte. Ferner sprach für die Angeklagte, dass sie bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Das Gericht hat nach Abwägung aller für und gegen die Angeklagte Q sprechenden Umstände daher auf

eine Geldstrafe von 60 Tagessätzen

als tat- und schuldangemessen erkannt. Insoweit war zur Einwirkung auf die Angeklagte die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend.

Die Tagessatzhöhe von 30,00 EUR hat das Gericht mangels konkreter Angaben zum Einkommen der Angeklagten im Wege der Schätzung ermittelt.

b)

Zugunsten des Angeklagten M war ebenfalls seine Einlassung zu berücksichtigen, mit der er den Tatvorwurf einräumte.

Zu Lasten des Angeklagten war hingegen zu berücksichtigen, dass er bereits einmal vorbestraft ist.

Das Gericht hat nach Abwägung aller für und gegen den Angeklagten M sprechenden Umstände daher auf

eine Geldstrafe von 80 Tagessätzen

als tat- und schuldangemessen erkannt. Insoweit war zur Einwirkung auf ihn die Verhängung einer Geldstrafe ausreichend.

Die Höhe der einzelnen Tagessätze wurde gemäß § 40 Abs. 2 StGB auf 10,00 Euro festgesetzt. Diesbezüglich wird auf die oben unter Ziffer I. getroffenen Feststellungen verwiesen.

VI.

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 465 Abs. 1, 466 StPO.