LG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2019 - 10 O 192/18
Fundstelle
openJur 2019, 26607
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines von ihr widerrufenen Darlehensvertrags.

Mit Darlehensvertrag vom 04.04.2017 gewährte die Beklagte der Klägerin zur (Teil-) Finanzierung des Kaufpreises für das im Klageantrag zu 2. näher bezeichnete Kraftfahrzeug ein Darlehen über einen Nettodarlehensbetrag von 15.500,00 € zu einem Sollzinssatz von 3,435 % p. a. mit einer Laufzeit von 36 Monaten. Daneben beantragte die Klägerin die Aufnahme in einen von der Beklagten abgeschlossenen Restschuldversicherungsvertrag sowie den Abschluss einer GAP-Versicherung durch die Beklagte; der hierfür erforderliche Aufwand ist im Darlehensvertrag als Bestandteil des Gesamtkreditbetrags ausgewiesen. Wegen des näheren Vertragsinhalts - insbesondere der auf Seite 4 der Vertragsurkunde abgedruckten Widerrufsinformation - wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen.

Die Klägerin leistete eine Anzahlung in Höhe von 10.000,00 € an das verkaufende Autohaus sowie Zins- und Tilgungsleistungen in Höhe von 1.050,00 € an die Beklagte. Mit Schreiben vom 02.01.2018 (Anlage K 3) erklärte sie den Widerruf ihrer auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung, welchen sie anschließend mit anwaltlicher Hilfe durchzusetzen versuchte.

Sie ist der Ansicht, die Widerrufsfrist sei noch nicht abgelaufen, weil die Beklagte bei Vertragsschluss nicht ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und weitere Pflichtangaben nicht ordnungsgemäß erteilt habe.

Die Klägerin beantragt zuletzt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an sie einen Betrag in Höhe von 11.050,00 € ((Anzahlung) + Zins- und sämtliche sonstige Tilgungsleistung) für den Zeitraum vom 04.04.2017 (Vertragsbeginn) bis zum 02.01.2018 (Widerruf) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen, hilfsweise nach Rückgabe des Kraftfahrzeugs e)

2. festzustellen, dass sich die Beklagte seit dem 16.01.2018 mit der Annahme des im Antrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und sich mit der Zahlung aus dem Antrag zu 1. im Schuldnerverzug befindet,

3. festzustellen, dass der Beklagten aus dem am 04.04.2017 (Datum des Vertragsschlusses) geschlossenen Darlehensvertrag mit der Darlehensnummer f) ab dem Zugang der Widerrufserklärung vom 02.01.2018 kein Anspruch mehr auf Vertragszins und die vertragsgemäße Leistung zusteht,

4. die Beklagte zu verurteilen, an sie die gezahlten monatlichen Raten in Höhe von jeweils 150,00 € seit dem Widerruf vom 02.01.2018 bis zum 07.11.2018, insgesamt mithin einen Betrag von 1.650,00 €, zu zahlen,

5. die Beklagte zu verurteilen, sie von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.872,35 € freizustellen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hält den Widerruf für verfristet, jedenfalls aber für rechtsmissbräuchlich. Hilfsweise für den Fall, dass das Gericht den von der Klägerin erklärten Widerruf für wirksam erachten sollte, beantragt sie widerklagend,

festzustellen, dass die Klägerin verpflichtet ist, Wertersatz für eine bei Rückgabe vorhandenen Verschlechterung des PKW e), an sie zu leisten, soweit die Verschlechterung auf einen Umgang mit dem Fahrzeug zurückzuführen ist, der über die Prüfung der Eigenschaften und der Funktionsweise hinausgeht,

Die Klägerin beantragt,

die Hilfswiderklage abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist unbegründet.

1.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag hat sich durch den am 02.01.2018 erklärten Widerruf nicht gemäß § 355 Abs. 1 S. 1 BGB in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt, weil das gemäß § 495 Abs. 1 BGB grundsätzlich bestehende Widerrufsrecht im Zeitpunkt seiner Ausübung bereits erloschen war.

Gemäß § 495 Abs. 1 BGB i. V. m. § 355 BGB stand der Klägerin das Recht zu, ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von 14 Tagen zu widerrufen. Die Widerrufsfrist begann gemäß § 355 Abs. 2 S. 2 BGB mit Vertragsschluss und gemäß § 356b Abs. 1 BGB nicht, bevor der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine für diesen bestimmte Vertragsurkunde, seinen schriftlichen Antrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder seines Antrags zur Verfügung gestellt hat, welche(r) gemäß § 492 Abs. 2 BGB die vorgeschriebenen Angaben nach Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB enthalten musste, anderenfalls die Frist erst mit deren Nachholung gemäß § 492 Abs. 6 BGB begonnen hätte (§ 356b Abs. 2 S. 1 BGB).

Diesen Vorgaben genügt die von der Beklagten im Streitfall verwendete und der Klägerin bei Vertragsschluss zur Verfügung gestellte Vertragsurkunde mit der Folge, dass die Widerrufsfrist bereits im April 2017 abgelaufen war.

a)

Die Beklagte hat der Klägerin mit der von ihr vorgelegten Anlage K 1 eine Abschrift der Vertragsurkunde zur Verfügung gestellt. Weil nach § 356b Abs. 1 BGB die Abschrift der Vertragserklärung des Verbrauchers genügt, muss das ihm belassene Exemplar nicht von ihm unterzeichnet oder mit dem Abbild seiner Unterschrift versehen sein (vgl. zu § 355 Abs. 2 S. 3 BGB in der bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung BGH, Urteil vom 27.02.2017, XI ZR 156/17, Rn. 23).

b)

Zu den nach § 492 Abs. 2 BGB zu erteilenden Pflichtangaben gehörte insbesondere eine den Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 1 und 2 und § 12 EGBGB genügende Widerrufsinformation. Eine solche hat die Beklagte auf Seite 4 der Vertragsurkunde - und nicht etwa, wie die Klägerin behauptet, auf einem gesonderten, nicht von ihrer Unterschrift gedeckten Blatt - erteilt.

aa)

Zwar kann die Beklagte sich insoweit nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB berufen, da sie den Text des Musters gemäß Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 EGBGB nicht vollständig übernommen, sondern an mehreren Stellen modifiziert hat. Insbesondere hat sie die Gestaltungshinweise [2a] und [6f] nicht korrekt umgesetzt, da sie die hiernach einzufügenden Texte um weitere Hinweise bezüglich der Restschuldversicherung und der GAP-Versicherung ergänzt hat. Auch der Gestaltungshinweis [6c] ist nicht korrekt umgesetzt, da der in Satz 4 unabhängig von der konkreten Vertragssituation obligatorisch vorgesehene Hinweis für außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge fehlt.

bb)

Die Widerrufsinformation entspricht jedoch auch mit den vorgenommenen Modifikationen den gesetzlichen Anforderungen. Die insoweit vorgebrachten Beanstandungen der Klägerin sind unbegründet.

(1)

Der Umstand, dass das Vertragsformular neben der Widerrufsinformation noch eine - hier nicht einschlägige - "Widerrufsbelehrung" enthält, ist nicht geeignet, die jeweilige Information bzw. Belehrung zu verunklaren, da jeweils in einem unmittelbar darüber stehenden Einleitungssatz klar und deutlich mitgeteilt wird, dass die "Widerrufsinformation" (Seite 4) für einen entgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag und die Widerrufsbelehrung" (Seite 5) für einen unentgeltlichen Verbraucherdarlehensvertrag gilt. Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50). Weil die Beklagte sowohl entgeltliche als auch unentgeltliche Darlehen (sog. 0 %-Finanzierungen) anbietet, kann es ihr nicht verwehrt sein, beide Vertragsgestaltungen mit einem Formular abzudecken. Die zur Identifizierung des jeweils einschlägigen Textes notwendige Subsumtion ist einem durchschnittlichen, normal informierten und verständigen Verbraucher ohne Weiteres möglich und zumutbar, da der Begriff des "Entgelts" Bestandteil des allgemeinen Wortschatzes ist, wo er synonym mit "Gegenleistung" oder "Bezahlung" verwendet wird. Ein Darlehensnehmer, der - wie die Klägerin - einen Sollzins von mehr als 0 % schuldet, kann unschwer erkennen, dass für ihn (ausschließlich) die "Widerrufsinformation" auf Seite 4 maßgeblich ist.

(2)

Die Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation wird nicht dadurch beeinträchtigt, dass unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in Satz 3 der für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag zu zahlende Zinsbetrag mit "0,00 Euro" angegeben ist. Zwar entspricht diese Formulierung nicht der gesetzlichen Regelung des § 357a Abs. 3 S. 1 BGB, wonach der Darlehensnehmer für den genannten Zeitraum den "vereinbarten Sollzins" zu entrichten hat. Von dieser Regelung sind die Parteien indessen einverständlich und wirksam abgewichen.

(a)

Ebenso wie ein Widerrufsrecht nicht nur von Gesetzes wegen bestehen, sondern - als Ausprägung der Vertragsfreiheit - grundsätzlich auch durch Parteivereinbarung konstituiert werden kann, können die Parteien bei Bestehen eines gesetzlichen Widerrufsrechts die Modalitäten für dessen Ausübung - allerdings nur zugunsten des Verbrauchers - verändern und beispielsweise die Widerrufsfrist verlängern bzw. ihren Beginn hinausschieben (vgl. BGH, Urteil vom 13.01.2009, XI ZR 118/08, Rn. 17) oder den Fristbeginn von zusätzlichen Voraussetzungen wie der Erteilung weiterer, gesetzlich nicht vorgeschriebener Pflichtangaben abhängig machen (vgl. BGH, Urteil vom 22.11.2016, XI ZR 434/15, Rn. 29 ff.). Eine solche rechtsgeschäftliche Vereinbarung über eine für den Verbraucher günstige Abänderung der Modalitäten des Widerrufsrechts können die Parteien wirksam treffen, indem der Unternehmer die Abweichung von der gesetzlichen Regelung in die von ihm zu erteilende Widerrufsinformation aufnimmt und der Verbraucher eine die Widerrufsinformation enthaltende Vertragsurkunde unterschreibt. Dass die Verlängerung der Widerrufsfrist und die Information über die Voraussetzungen ihres Anlaufens in einem Akt zusammenfallen, berührt die Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsinformation nicht (BGH, Urteile vom 13.01.2009 und vom 22.11.2016, jeweils a. a. O.).

Nichts anderes als für den Beginn und die Dauer der Widerrufsfrist kann für die Rechtsfolgen des Widerrufs gelten. Ein Darlehensgeber ist von Gesetzes wegen nicht daran gehindert, zugunsten eines Darlehensnehmers auf Teile der ihm im Rahmen eines Rückgewährschuldverhältnisses nach Widerruf zustehenden gesetzlichen Rechte zu verzichten. Nimmt daher ein Darlehensgeber eine Regelung in die Widerrufsinformation auf, welche für den Fall des Widerrufs eine tägliche Zinsbelastung von "0,00 Euro" vorsieht, so liegt darin nach dem objektiven Empfängerhorizont des Darlehensnehmers ein Angebot, im Widerrufsfall auf die Entrichtung des bei Durchführung des Darlehensvertrags vereinbarten Sollzinses zu verzichten. Dieses - weil ihm günstig unbedenkliche - Angebot nimmt der Darlehensnehmer durch die Unterzeichnung des Darlehensvertrags konkludent an. Haben die Parteien demnach wirksam den Entfall der Zinspflicht im Widerrufsfall vereinbart, so ist die Angabe des Tagesbetrages von "0,00 Euro" nicht unrichtig. Die in Satz 1 getroffene Aussage, dass der "vereinbarte Sollzins" zu entrichten sei, wird durch Satz 3 dahingehend modifiziert, dass im Widerrufsfall pro Tag ein Zinsbetrag von "0,00 Euro" vereinbart ist (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 20.01.2017, 8 O 516/15, n. v.; Beschluss vom 13.11.2017, 10 O 248/14, Rn. 12 ff., juris; Urteil vom 23.03.2018, 10 O 96/17, Rn. 17 ff., juris; AG Bayreuth, Urteil vom 28.07.2017, 104 C 211/17, n. v.; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 44 ff., juris; ebenso im Ergebnis OLG Hamburg, Urteil vom 11.10.2017, 13 U 334/16, Rn. 20 ff., juris; OLG Bamberg, Beschluss vom 28.03.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.07.2018, I-6 U 62/18, n. v.; Beschluss vom 17.10.2018, I-14 W 14/18, n. v.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 21, juris).

Für eine dahingehende Auslegung der Vertragserklärung des Darlehensnehmers bedarf es keiner Unterstellung, dass dieser den Verzichtswillen des Darlehensgebers erkennt oder gar die rechtliche Konstruktion durchschaut, dass ihm innerhalb der Widerrufsinformation ein entsprechendes Angebot unterbreitet wird. Maßgeblich und ausreichend ist im Rahmen der für die Widerrufsinformation gebotenen objektiven Auslegung vielmehr, dass der Darlehensnehmer als Ergebnis einer Parallelwertung in der Laiensphäre erkennt, dass er im Widerrufsfall keine Zinsen schuldet. Letzteres erschließt sich einem durchschnittlichen, verständigen Verbraucher ohne Weiteres, da er sich auf den konkret angegebenen Betrag - hier 0,00 Euro - verlassen wird, sei es weil er in Satz 3 zutreffend die speziellere Regelung gegenüber Satz 1 erkennt oder weil er jedenfalls erkennt, dass er sich gegenüber der Beklagten im Zweifel auf die für ihn günstigere Regelung - nämlich Satz 3 - berufen kann.

(b)

Selbst wenn man die Regelungen unter der Überschrift "Widerrufsfolgen" in ihrer Gesamtheit als widersprüchlich und damit potentiell irreführend ansähe (so AG Itzehoe, Urteil vom 26.02.2015, 94 C 343/14, Rn. 30 f., juris; LG Hamburg, Urteil vom 23.11.2016, 305 O 74/16, Rn. 25 f., juris [abgeändert durch OLG Hamburg, a. a. O.]; LG Stuttgart, Urteil vom 21.08.2018, 25 O 73/18, Rn. 52, juris; LG Aurich, Urteil vom 13.11.2018, 1 O 632/18, Rn. 48, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, 13 O 34/18, n. v.; offen gelassen von OLG Hamm, Urteil vom 23.11.2015, 31 U 94/15, Rn. 32, juris), kann sich dies jedenfalls nicht zum Nachteil der Beklagten auswirken.

Denn die Beklagte hat nichts anderes getan, als die Formulierungen des gesetzlichen Musters wörtlich zu übernehmen. Den zugunsten des Darlehensnehmers beabsichtigten Verzicht auf den vereinbarten Sollzins hat sie in der einzigen durch die Gestaltungshinweise des Musters ermöglichten Weise in die Widerrufsinformation eingefügt, indem sie entsprechend dem Gestaltungshinweis [3] den genauen Zinsbetrag pro Tag zutreffend mit "0,00 Euro" angegeben hat. Der - bei objektiver Auslegung (s. o.) ohnehin fernliegende - Eindruck der Widersprüchlichkeit, der sich für einen Darlehensnehmer aus dem Zusammenspiel der Sätze 1 und 3 ergeben könnte, wenn er unter dem "vereinbarten Sollzins" nur den bei Durchführung des Darlehensvertrags maßgeblichen Zins verstünde und dessen Ersetzung für den Fall des Widerrufs durch den konkreten Betrag "0,00 Euro" nicht nachvollzöge, wäre darauf zurückzuführen, dass das gesetzliche Muster keine Möglichkeit für einen Darlehensgeber geschaffen hat, den Satz 1 entfallen zu lassen, wenn er mit den konkret vereinbarten Vertragsbedingungen (s. o.) nicht in Einklang zu bringen ist. Gleiches gilt, sofern man auch zwischen den Sätzen 3 und 4 einen Widerspruch erkennen wollte, weil die in Satz 4 angesprochene Verringerung des zu zahlenden Betrags bei nur teilweiser Inanspruchnahme des Darlehens hier denklogisch ausgeschlossen ist. Letzteres ist indessen derart offensichtlich, dass selbst ein weniger verständiger Verbraucher ohne Weiteres erkennt, dass Satz 4 im konkreten Fall obsolet ist.

Mit dem durch die Vorschriften über das Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers wäre es nicht zu vereinbaren, wenn ein Darlehensgeber an der Vereinbarung von Vertragsbedingungen zugunsten des Darlehensnehmers dadurch gehindert würde, dass er befürchten müsste, hierdurch den Schutz der Gesetzlichkeitsfiktion des Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB zu verlieren (vgl. LG Düsseldorf, a. a. O.; AG Bayreuth, a. a. O.; OLG Hamburg, a. a. O.). Wie der Bundesgerichtshof mehrfach bekräftigt hat, müssen Formularverträge für verschiedene Vertragsgestaltungen offen sein (BGH, Urteil vom 23.09.2003, XI ZR 135/02, Rn. 24; Versäumnisurteil vom 21.02.2017, XI ZR 467/15, Rn. 50). Dies gilt in besonderem Maße für die Musterwiderrufsinformation, bei welcher der Gesetzgeber auch in anderen Zusammenhängen gewisse Unschärfen in Kauf genommen hat.

Die vorstehenden Erwägungen werden nicht dadurch obsolet, dass die Beklagte sich im vorliegenden Fall - wie oben dargestellt - nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen kann, weil sie den Text des Musters an anderer Stelle modifiziert hat. Denn die Formulierungen des Musters nehmen nach dem Willen des Gesetzgebers - anders als die früheren Mustertexte in der am 10.06.2010 außer Kraft getretenen BGB-InfoV - auch bei isolierter Betrachtung einzelner Abschnitte für sich in Anspruch, den Verbraucher in klarer und verständlicher Weise über seine Rechte und Pflichten zu informieren. Damit entfalten sie auch außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 247 § 6 Abs. 2 S. 3 EGBGB eine Leitbildfunktion, die es rechtfertigt, auch einem Unternehmer, der das Muster nur in Teilen verwendet, hinsichtlich der unverändert übernommenen Abschnitte - hier des Abschnitts über die Widerrufsfolgen - einen gewissen, freilich gegenüber der Gesetzlichkeitsfiktion abgeschwächten Vertrauensschutz zuzubilligen.

(3)

Schließlich steht der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsinformation nicht entgegen, dass Nr. 11 c) der Darlehensbedingungen der Beklagten eine Klausel enthält, wonach die Darlehensnehmer gegen Ansprüche der Bank nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen dürfen (so aber LG Ravensburg, Urteil vom 21.09.2018, 2 O 21/18, Rn. 35, juris).

Die Kammer verkennt nicht, dass diese Klausel im Verkehr mit Verbrauchern gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist, weil hierin eine unzulässige Erschwerung des Widerrufsrechts liegt (BGH, Urteil vom 25.04.2017, XI ZR 108/16, Rn. 21; Urteil vom 20.03.2018, XI ZR 309/16, Rn. 19). Allerdings hat dies keine "Fernwirkung" in dem Sinne, dass hieraus eine Fehlerhaftigkeit der Widerrufsinformation folgen würde (OLG Köln, Beschluss vom 18.10.2018, 4 U 90/18, BeckRS 2018, 31111, Rn. 6; vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.07.2018, I-6 U 14/18, n. v.; Beschluss vom 29.10.2018, I-14 U 80/18, n. v.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 23.08.2018, 23 U 9/18, Rn. 61, juris; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019, 12 U 90/18, Rn. 23 ff., juris; Lühmann, EWiR 2019, 99, 100 m. w. N.). Zum einen ist eine Aufklärung über Ansprüche, die dem Verbraucher infolge seines Widerrufs zustehen, von Gesetzes wegen nicht geboten. Zum anderen wird eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsbelehrung nicht dadurch undeutlich, dass die Vertragsunterlagen an anderer, zumal - wie hier - drucktechnisch nicht hervorgehobener Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25 unter Verweis auf BGH, Urteil vom 16.12.2015, IV ZR 71/14, Rn. 11). Diese Erwägung trifft auch auf die Verwendung unwirksamer, weil das Widerrufsrecht erschwerender Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu (vgl. OLG Düsseldorf, a. a. O.; OLG Frankfurt, a. a. O.; OLG Köln, Beschluss vom 10.01.2019, 12 U 90/18, Rn. 25 f., juris). Dementsprechend hat der Bundesgerichtshof, obwohl eine entsprechende Klausel bisher von nahezu allen Banken und Sparkassen verwendet wurde, diesen Umstand in keinem einzigen Fall zum Anlass genommen, die Ordnungsgemäßheit einer Widerrufsinformation in Zweifel zu ziehen.

c)

Die Klägerin hat auch nicht dargetan, dass die Beklagte weitere gemäß § 492 Abs. 2 BGB i. V. m. Art. 247 §§ 6 bis 13 EGBGB erforderliche Pflichtangaben nicht oder nicht ordnungsgemäß mitgeteilt habe.

Soweit die Klägerin verschiedentlich rügt, bestimmte Pflichtangaben seien "lediglich in AGB" und nicht "im Vertrag selbst" enthalten, ist ihr Vorbringen nicht nachvollziehbar. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, sind alle klägerseits erörterten Pflichtangaben auf den ersten drei Seiten der - auf jeder Seite mit "Verbraucherdarlehensantrag" überschriebenen und auf Seite 6 mit den Unterschriften des Darlehensnehmers endenden - Vertragsurkunde und nicht etwa in den - auf den Seiten 7-9 folgenden - "Darlehensbedingungen" - enthalten. Die rechtliche Einordnung der einzelnen Vertragsbestimmungen als Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) im Sinne des § 305 BGB ist für die Frage, ob Pflichtangaben ordnungsgemäß erteilt sind, unerheblich. So gesehen, können Pflichtangaben durchaus "in AGB" erteilt werden, jedenfalls sofern jene - wie hier - Bestandteil der Vertragsurkunde sind.

aa)

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB anzugebende Art des Darlehens ist durch die Überschrift "Verbraucherdarlehensantrag" - jedenfalls in Verbindung mit den weiteren Vertragsdaten - hinreichend genau bezeichnet. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zur "Art des Kredits" verlangt. "Kreditvertrag" ist in Art. 3 lit. c) der Richtlinie definiert als "Vertrag, bei dem der Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt [...]". Eine richtlinienkonforme Auslegung ergibt daher, dass grundsätzlich eine Bezeichnung genügt, die das konkrete Vertragsverhältnis hinreichend zu den übrigen in Art. 3 lit. c) der Richtlinie genannten Kreditformen, worunter z. B. ein Leasingvertrag fiele, abgrenzt (vgl. die Gesetzesbegründung zu § 3 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB, BT-Drucks. 16/11643, S. 123, wonach "zunächst zwischen Darlehensverträgen und anderen entgeltlichen Finanzierungshilfen unterschieden", die Vertragsart "deshalb z. B. auch als Leasingvertrag bezeichnet" werden könne). Diese Funktion erfüllt bereits die Bezeichnung als "Verbraucherdarlehensantrag". Soweit in der Gesetzesbegründung (a. a. O.) weiter ausgeführt wird, "die Art kann [Hervorhebung der Kammer] sich aber auch auf die nähere Ausgestaltung des Darlehens beziehen, z. B. ein befristetes oder unbefristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung oder Tilgung am Laufzeitende", kann dem schon nicht entnommen werden, dass die nähere Ausgestaltung zwingend zum Ausdruck gebracht werden muss. Im Übrigen geht die in der Gesetzesbegründung beispielhaft angeführte Konkretisierung als befristetes Darlehen mit regelmäßiger Tilgung hinreichend deutlich aus den auf Seite 1 der Vertragsurkunde übersichtlich zusammengefassten Vertragsdaten hervor, in denen u. a. die Anzahl und Höhe der Raten angegeben ist (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 28, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 44, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 358/17, Rn. 50, juris).

bb)

Die nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB erforderliche Information über den Sollzinssatz findet sich - wie die Klägerin selbst ausführt - in der Übersicht auf Seite 1 der Vertragsurkunde, wo die "Sollzinsen (gebunden) in % p.a." mit 3,435 % angegeben sind. Diese Angabe ist klar und verständlich.

cc)

Der Vertrag enthält auch pflichtgemäße Angaben zur Vertragslaufzeit (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 6 EGBGB) sowie zu Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 7 EGBGB). Der Übersicht auf Seite 1 der Vertragsurkunde ist zu entnehmen, dass 35 Raten à 150,00 € und eine Schlussrate in Höhe von 13.728,92 € zu zahlen sind. Die Fälligkeit der ersten Rate wird in Abhängigkeit von dem bei Vertragsschluss noch nicht feststehenden Termin der Auszahlung des Gesamtkreditbetrags nach der Fahrzeugauslieferung festgelegt; die Folgeraten sind dann jeweils einen Monat später fällig. Aus diesen Angaben zu Zahl und Fälligkeit der einzelnen Raten lässt sich durch einen einfachen Rechenschritt (35 + 1) auch die Vertragslaufzeit (36 Monate) ermitteln.

Die Kammer verkennt nicht, dass die "Vertragslaufzeit" einerseits sowie "Betrag, Zahl und Fälligkeit der einzelnen Teilzahlungen" andererseits gesetzlich jeweils als eigenständige Pflichtangaben ausgestaltet sind. Dies schließt jedoch nicht aus, dass beide Informationen aus derselben Textpassage abgeleitet werden können, wenn hierdurch die Klarheit und Verständlichkeit der Information nicht beeinträchtigt wird. Letzteres ist vorliegend nicht der Fall. Denn es ist nicht ersichtlich, welchen weitergehenden Informationsgewinn der Verbraucher erlangen soll, wenn ihm zusätzlich zu Zahl und Fälligkeit der Raten noch eine gesonderte, wegen des - wie ausgeführt - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch ungewissen Ratenzahlungsbeginns zwangsläufig ungenaue Information zur Vertragslaufzeit (z. B. "ca. fünf Jahre") mitgeteilt würde.

Die Ausführungen der Klägerin zu dem Verhältnis von "letzter Rate" zu "Schlussrate" sind nicht nachvollziehbar. Soweit damit gerügt werden soll, dass nicht klar werde, ob die 35. Rate à 150,00 € in der Schlussrate von 13.728,92 € enthalten sei, ist dem entgegenzuhalten, dass für eine solche Annahme keine Grundlage besteht. Vielmehr ist dem Vertrag klar zu entnehmen, dass 35 Monate lang jeweils 150,00 € zu zahlen sind und dann noch einmal, nämlich im 36. Monat, ein Betrag von 13.728,92 €. Kein Verbraucher wird bei Lektüre des Vertrags annehmen, dass im 35. Monat entgegen der klaren Angabe, wonach die 35. Rate wie alle Raten zuvor 150,00 € betrage, dieser Betrag nur einen Teilbetrag der Schlussrate darstelle und er daher (bereits) im 35. Monat den Betrag von 13.728,92 € zu zahlen habe.

dd)

Die Auszahlungsbedingungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 9 EGBGB) sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Vertragsschluss und Auszahlungsbedingungen" angegeben. Insbesondere ist klar geregelt, dass der Darlehensnehmer bestimmen kann, ob der Nettodarlehensbetrag an ihn oder auf seine Weisung an einen Dritten ausgezahlt wird. Eine weitergehende Konkretisierung konnte die Beklagte bei Vertragsschluss nicht leisten, weil sie der Weisung des Darlehensnehmers nicht vorgreifen kann. Dass die Parteien im Einzelfall abweichende oder weitergehende Auszahlungsbedingungen vereinbart hätten, ist weder vorgetragen noch ersichtlich.

ee)

Eine etwaige von der Beklagten an den Verkäufer als Kreditvermittler gezahlte Vermittlungsprovision war im Darlehensvertrag nicht anzugeben. Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB verlangt Angaben über "alle sonstigen Kosten, insbesondere in Zusammenhang mit der Auszahlung oder der Verwendung eines Zahlungsinstruments, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können". Hiermit sind lediglich solche Kosten gemeint, die der Darlehensnehmer im Zusammenhang mit dem Vertrag zu tragen hat (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 124). Dies ist bei Provisionen, welche die Beklagte aus ihrer eigenen Gewinnmarge bestreitet und dementsprechend in den - im Vertrag gesondert angegebenen - Sollzinssatz (s. o.) eingepreist hat, nicht der Fall.

ff)

Der Verzugszinssatz und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB) sowie ein Warnhinweis zu den Folgen ausbleibender Zahlungen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 12 EGBGB) sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter den Überschriften "Verzugskosten (Mahngebühren/Verzugszinssatz)" sowie "Warnhinweis bei ausbleibenden Zahlungen" enthalten.

gg)

Auf das aus § 500 Abs. 2 BGB folgende Recht des Darlehensnehmers, das Darlehen vorzeitig zurückzuzahlen (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 14 EGBGB), hat die Beklagte auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeit der DN (Vorzeitige Rückzahlung)" hingewiesen.

hh)

Der Name und die Anschrift der Klägerin als Darlehensnehmerin (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 2 EGBGB) sind - wie die Klägerin selbst ausführt - auf Seite 1 der Vertragsurkunde enthalten. Der Umstand, dass das Vertragsformular ein zweites - im vorliegenden Fall leeres - Feld für einen etwaigen "Darlehensnehmer 2" enthält und einleitend davon die Rede ist, dass beide Darlehensnehmer als Gesamtschuldner ein Darlehen beantragen, beeinträchtigt die Klarheit und Verständlichkeit der Angabe nicht. Ist ein "Darlehensnehmer 2" nicht eingetragen, so kann der "Darlehensnehmer 1" ohne Weiteres erkennen, dass er alleiniger Vertragspartner der Beklagten ist.

ii)

Als zuständige Aufsichtsbehörde (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde zutreffend die nach § 6 KWG zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) benannt (vgl. Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.201; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 27). Einer - zusätzlichen - Benennung der Europäischen Zentralbank (EZB) bedurfte es nicht, da diese nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 nur die Aufsicht über von ihr als "bedeutend" eingestufte Banken ausübt, wozu die Beklagte unstreitig nicht gehört, und überdies keine Zuständigkeit auf dem Gebiet des Verbraucherschutzes besitzt (LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 89, juris; vgl. auch BGH, Urteil vom 04.07.2017, XI ZR 741/16, Rn. 5, 27, wo die Angabe der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde ausdrücklich gebilligt wird).

jj)

Der nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 4 EGBGB vorgeschriebene Hinweis auf den Anspruch des Darlehensnehmers auf einen Tilgungsplan nach § 492 Abs. 3 S. 2 BGB ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Tilgungsplan" enthalten.

kk)

Das einzuhaltende Verfahren bei der Kündigung des Vertrags (Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeit der DN" hinreichend beschrieben. In diesem Zusammenhang schuldet der Darlehensgeber weder Angaben zu dem allgemeinen, für alle Dauerschuldverhältnisse geltenden Kündigungsrecht nach § 314 BGB noch Angaben zu allgemeinen Verfahrensregeln und Formerfordernissen.

(1)

Die Beklagte hat auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeiten von Bank und DN" grundsätzlich über das beiderseitige außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB informiert, hierbei allerdings durch den Zusatz "und der wichtige Grund von der jeweils anderen Vertragspartei zu vertreten ist" die Tatbestandsvoraussetzungen enger dargestellt, als sie nach dem Gesetzeswortlaut sind. Es kann dahinstehen, ob dies zu einer fehlerhaften Darstellung des Kündigungsrechts nach § 314 BGB führt; denn eine solche war nach Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB bereits dem Grunde nach nicht erforderlich. Ebenso wenig, wie eine formal und inhaltlich den gesetzlichen Anforderungen genügende Widerrufsinformation dadurch undeutlich wird, dass die Vertragsunterlagen an anderer Stelle einen inhaltlich nicht ordnungsgemäßen Zusatz enthalten (BGH, Urteil vom 10.10.2017, IX ZR 443/16, Rn. 25), wird der Beginn der Widerrufsfrist dadurch gehemmt, dass der Darlehensgeber im Zusammenhang mit Pflichtangaben überobligatorisch zusätzliche Informationen inhaltlich fehlerhaft erteilt.

Ob Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB einen Hinweis auf das außerordentliche Kündigungsrecht nach § 314 BGB verlangt, ist in Rechtsprechung und Schrifttum höchst umstritten. Den Entscheidungen und Literaturstimmen, die dies - zum Teil unter unreflektierter Übernahme der Gesetzesbegründung (dazu s. u.) - bejahen (z. B. OLG Frankfurt, Urteil vom 11.04.2017, 25 U 110/16, Rn. 34 ff., juris; OLG Hamm, Urteil vom 11.09.2017, 31 U 27/16, Rn. 56, juris; LG Arnsberg, Urteil vom 17.11.2017, 2 O 45/17, Rn. 24 ff., juris; LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 32 ff., juris; LG Ellwangen, Urteil vom 25.01.2018, 4 O 232/17, Rn. 50 ff., juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14138/17, Rn. 58 ff., juris; LG Limburg, Urteil vom 13.07.2018, 2 O 317/17, Rn. 31 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 96 ff., juris; LG Hamburg, Urteil vom 12.11.2018, 318 O 141/18, Rn. 18 ff., juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 06.03.2019, 13 O 34/18, n. v.; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 492 Rn. 27), vermag sich die Kammer aus folgenden Gründen nicht anzuschließen:

Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dient erklärtermaßen der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 127), welcher lediglich Angaben zu den "Modalitäten bei der Ausübung des [Hervorhebung der Kammer] Rechts auf Kündigung des Kreditvertrags" verlangt. Da die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 lediglich ordentliche Kündigungsrechte bei unbefristeten Kreditverträgen statuiert - und zwar ein obligatorisches (in § 500 BGB in nationales Recht umgesetztes) Kündigungsrecht des Verbrauchers und ein fakultatives (in § 499 Abs. 1 BGB angesprochenes, eine entsprechende Parteivereinbarung voraussetzendes) Kündigungsrecht des Darlehensgebers -, liegt es systematisch nahe, dass sich Art. 10 Abs. 2 lit. s allein auf diese Kündigungsrechte bezieht (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 756; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 39, juris; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 36, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Da die Parteien vorliegend einen befristeten Darlehensvertrag geschlossen haben, wären demnach Angaben zu Kündigungsmöglichkeiten insgesamt obsolet gewesen. Selbst bei einem - vom Wortlaut ermöglichten - weitergehenden Verständnis zeigt der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Richtliniengeber jedenfalls nur spezifische, sich "aus dem Kreditvertrag" ergebende Kündigungsrechte im Blick hatte (vgl. - auf die bei regulärem Vertragsverlauf bestehenden ordentlichen Lösungsrechte abstellend - LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 52, juris, m. w. N.). Ein abweichendes Verständnis unterstellt dem Richtliniengeber die Anordnung einer Informationspflicht über sämtliche im jeweiligen nationalen Recht anerkannten Kündigungsrechte, wofür sich weder im Wortlaut noch in den Materialien der Richtlinie Anhaltspunkte finden (vgl. Herresthal, a. a. O., 756). Außerdem erschiene es inkonsequent, dass nur Kündigungsrechte, nicht aber sonstige, nach allgemeinem Schuldrecht bestehende Möglichkeiten der Vertragsbeendigung (z. B. § 123 BGB, §§ 242 BGB, §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 249 ff., § 313, § 826 BGB) sowie funktionsidentische Rechtsinstitute in anderen nationalen Rechtsordnungen von der Informationspflicht umfasst wären (vgl. LG Braunschweig, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 32, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 59, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 34, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 78, juris; Herresthal, a. a. O., 756 f.).

Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB (BT-Drucks. 16/11643, S. 128) einerseits zutreffend darauf hingewiesen wird, es seien "insbesondere" die Bestimmungen des § 500 BGB-E zu beachten, andererseits aber verallgemeinernd ausgeführt wird, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, "wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist und wie der Darlehensnehmer selbst den Vertrag kündigen kann", und hierfür bei befristeten Darlehensverträgen "zumindest" einen Hinweis darauf, dass eine Kündigung nach § 314 BGB möglich ist, verlangt, interpretiert der historische Gesetzgeber die Regelung in Art. 10 Abs. 2 lit. s der Richtlinie 2008/48/EG zu weit und schießt damit ungewollt über das eigene Primärziel - die inhalts- und wirkungsgleiche Umsetzung der Richtlinie - hinaus. Da die Richtlinie 2008/48/EG gemäß Art. 1, 22 Abs. 1 im Interesse einer Vermeidung unterschiedlicher Schutzniveaus vollharmonisierend ausgestaltet ist mit der Folge, dass die mitgliedstaatlichen Vorschriften im Regelungsbereich der Richtlinie - also jedenfalls hinsichtlich der darin normierten Informationspflichten (dies verkennt LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 34, juris) - weder hinter dem Schutzniveau der Richtlinie zurückbleiben noch über dieses hinausgehen dürfen, ist dieser - sich bereits innerhalb der historischen Auslegung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB ergebende - Widerspruch dadurch aufzulösen, dass die "Anschauungslücke" des deutschen Gesetzgebers bei der Auslegung der Richtlinie durch eine richtlinienkonforme Auslegung bzw. teleologische Reduktion des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB dahingehend zu schließen ist, dass ein Hinweis auf § 314 BGB nicht vorgeschrieben ist (vgl. hierzu eingehend Herresthal, a. a. O., 756 ff.; Schön, BB 2018, 2115, 2116 f.; ebenso im Ergebnis z. B. OLG Köln, a. a. O.; LG Braunschweig, a. a. O., Rn. 32, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 63, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 32, juris; LG Köln, a. a. O., Rn. 58 ff., juris; LG Freiburg, a. a. O., Rn. 34, juris; LG Ulm, a. a. O., Rn. 60 ff., juris; LG Landshut, a. a. O.; nunmehr auch - entgegen der Vorauflage - Palandt/Weidenkaff, BGB, 78. Aufl. 2019, Art. 247 § 6 EGBGB, Rn. 3).

(2)

Ausgehend von der vorstehenden, aus einer richtlinienkonformen Auslegung gewonnenen Prämisse, dass Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB lediglich Angaben zu den in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48/EG geregelten Kündigungsrechten bei unbefristeten Kreditverträgen verlangt, war im vorliegenden Fall eines befristeten Darlehens auch eine Information darüber, dass eine Kündigung seitens des Darlehensgebers gemäß § 492 Abs. 5 BGB auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen muss, von vornherein entbehrlich (vgl. Herresthal, ZIP 2018, 753, 758 f.), zumal auch die Richtlinie in Art. 13 Abs. 1 S. 3 nur für die Kündigung eines unbefristeten Kreditvertrags eine entsprechende Form vorsieht (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 56, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; Schön, BB 2018, 2115, 2116).

Unabhängig davon wäre eine Ausweitung des Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB auf die Formvorschrift des § 492 Abs. 5 BGB selbst bei autonomer Auslegung des nationalen Rechts nicht geboten. Soweit in der Gesetzesbegründung zu Art. 247 § 6 Abs. 1 Nr. 5 EGBGB verallgemeinernd ausgeführt ist, die Regelung solle dem Darlehensnehmer verdeutlichen, "wann eine Kündigung des Darlehensgebers wirksam ist" (s. o.), mag man darunter zwar nicht nur die Voraussetzungen, sondern auch Formerfordernisse einer Kündigung subsumieren können (so LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 36 ff., juris; LG München I, Urteil vom 09.02.2018, 29 O 14137/17, Rn. 61, juris; Merz, in: Kümpel/Wittig, Bank- und Kapitalmarktrecht, 4. Aufl. 2011, Rn. 10.203). Indessen verhalten sich weder der Wortlaut der Norm noch die Gesetzesmaterialien ausdrücklich zu Formvorschriften. Gegen eine Bezugnahme auf § 492 Abs. 5 BGB spricht zudem die Gesetzessystematik, da es sich hierbei um keine spezifische Kündigungsvorschrift, sondern um eine allgemeine, für alle nach Vertragsschluss abzugebenden Erklärungen des Darlehensgebers geltende Formvorschrift handelt. Zwar kann der Darlehensnehmer ohne deren Kenntnis die Wirksamkeit einer Kündigungserklärung des Darlehensgebers nicht selbst prüfen und abschließend beurteilen. Dazu bedürfte es indes auch einer vollständigen Kenntnis (und des - ohne juristische Vorbildung ohnehin kaum zu erreichenden - Verständnisses) der Vorschriften zur Wirksamkeit von Willenserklärungen im Allgemeinen Teil des BGB (z. B. §§ 130 ff., 164 ff. BGB). Eine derart umfassende Informationspflicht wäre jedoch schon nach ihrem Umfang für eine sinnvolle Verbraucherinformation ungeeignet (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 55, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 60, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.; Urteil vom 16.01.2019, 13 O 373/18, n. v.).

ll)

Die gemäß Art. 247 § 7 Nr. 2 EGBGB erforderlichen Angaben zu den vom Darlehensgeber verlangten Sicherheiten und Versicherungen sind auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Sicherheiten" enthalten. Soweit wegen der Einzelheiten auf die Regelungen in Ziffer 2. a), b) und c) der Darlehensbedingungen Bezug genommen wird, ist dies ausreichend, da die Darlehensbedingungen durch die konkrete Bezugnahme und ihren Abdruck auf den Seiten 7-9 der Vertragsurkunde Vertragsbestandteil geworden sind. Dass die Beklagte verpflichtet wäre, die dort aufgeführten Einzelheiten auf Seite 3 noch einmal unter konkreter Benennung der Klägerin bzw. ihres Fahrzeugs als Sicherungsmittels darzustellen, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen. Eine Pflicht, für jeden einzelnen Kunden eine vollständig individualisierte Vertragsurkunde zu erstellen, wäre einer Bank, die im Massengeschäft notwendigerweise mit Formularverträgen arbeiten muss, auch nicht zuzumuten (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).

mm)

Die Berechnungsmethode des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung (Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB) ist auf Seite 3 der Vertragsurkunde unter der Überschrift "Kündigungsmöglichkeit der DN" in ausreichender Weise dargestellt.

Hierfür genügt nach ganz überwiegender Auffassung die Angabe der wesentlichen Parameter nebst einer Obergrenze (vgl. z. B. OLG Bamberg, Beschluss vom 25.04.2018, 8 U 7/18, n. v.; OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 47, juris; LG Stuttgart, Urteil vom 17.08.2017, 12 O 256/16, Rn. 31, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 09.10.2017, 11 O 37/17, Rn. 61, juris; Urteil vom 10.11.2017, 18a O 48/17, Rn. 33, juris; LG Köln, Urteil vom 10.10.2017, 21 O 23/17, Rn. 56, juris; LG Freiburg, Urteil vom 19.12.2017, 5 O 87/17, Rn. 33, juris; LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 59, juris; Urteil vom 30.01.2018, 6 O 357/17, Rn. 61, juris; LG Ulm, Urteil vom 30.07.2018, 4 O 399/17, Rn. 49 ff., juris; LG Aachen, Urteil vom 18.09.2018, 10 O 112/18, Rn. 90, juris; LG Ravensburg, Urteil vom 20.09.2018, 2 O 77/18, Rn. 51, juris; LG Landshut, Urteil vom 25.10.2018, 24 O 1268/18, Rn. 37, juris; Herresthal, ZIP 2018, 753, 759; Schön, BB 2018, 2115, 2117; Schürnbrand, in: Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2017, § 491a Rn. 39; a. A. - soweit ersichtlich - nur LG Berlin, Urteil vom 05.12.2017, 4 O 150/16, Rn. 40 ff., juris, das die Festlegung auf eine der vom Bundesgerichtshof anerkannten Methoden verlangt).

Die von der Beklagten angegebenen Parameter - "ein zwischenzeitlich verändertes Zinsniveau, die für das Darlehen ursprünglich vereinbarten Zahlungsströme, den dem Kreditgeber entgangenen Gewinn, den mit der vorzeitigen Rückzahlung verbundenen Verwaltungsaufwand (Bearbeitungsentgelt) sowie die infolge der vorzeitigen Rückzahlung ersparten Risiko- und Verwaltungskosten" - ermöglichen die Berechnung des Zinsmargenschadens und des Zinsverschlechterungsschadens nach der vom Bundesgerichtshof - als einer von mehreren zulässigen Berechnungsweisen - anerkannten sog. Aktiv-Aktiv-Methode (vgl. BGH, Urteil vom 01.07.1997, XI ZR 267/96, Rn. 28 ff., juris), womit sogar dem Postulat des Landgerichts Berlin (a. a. O.) nach der Festlegung auf eine bestimmte Berechnungsmethode entsprochen sein dürfte. Auch eine Obergrenze hat die Beklagte durch die alternative Anknüpfung an einen bestimmten Prozentsatz (von 1 bzw. 0,5) des vorzeitig zurückgezahlten Betrages und den Betrag der Sollzinsen, die die Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätten, bestimmt.

Es liegt in der Natur der Sache, dass präzisere Angaben als das Aufzählen der Variablen zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mangels Kenntnis des Kündigungszeitpunktes und der bis dahin eintretenden Entwicklung des Kapitalmarktes nicht möglich sind (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 15.05.2017, 9 U 105/16, n. v.). Eine weitergehende Erläuterung der Berechnungsmethode in Form einer finanzmathematischen Formel ist weder nach dem Wortlaut noch nach Sinn und Zweck des Art. 247 § 7 Nr. 3 EGBGB erforderlich. Die Vorschrift dient der Umsetzung von Art. 10 Abs. 2 lit. r der Richtlinie 2008/48/EG (vgl. BT-Drucks. 16/11643, S. 87), welcher lediglich Informationen zur "Art der Berechnung" verlangt. Nach der Gesetzesbegründung zu § 500 Abs. 2 BGB-E (BT-Drucks. 16/11643, S. 87) soll der Verbraucher "die Berechnung der Entschädigung nachvollziehen und seine Belastung zuverlässig abschätzen [Hervorhebung der Kammer]", nicht aber den konkreten Betrag der geschuldeten Vorfälligkeitsentschädigung selbst berechnen können. Diesem Ziel tragen die Angaben der Beklagten hinreichend Rechnung (vgl. zu einer ähnlichen Formulierung LG Heilbronn, a. a. O.). Die Angabe einer komplexen Formel böte einem durchschnittlich informierten, nicht finanzmathematisch geschulten Verbraucher keinen unmittelbar nutzbaren Informationsgewinn, da er diese ohnehin nicht nachvollziehen könnte (vgl. OLG Köln, a. a. O.; LG Stuttgart, a. a. O.; LG Düsseldorf, a. a. O.; LG Heilbronn, a. a. O.; LG Ravensburg, a. a. O.; Herresthal, a. a. O.; ebenso im Ergebnis LG Berlin, a. a. O., Rn. 44).

Hiernach kann dahinstehen, ob ein etwaiger Fehler bei der Angabe der Berechnungsmethode der Vorfälligkeitsentschädigung überhaupt Auswirkungen auf den Beginn der Widerrufsfrist hätte (vgl. hierzu OLG Köln, Urteil vom 29.11.2018, 24 U 56/18, Rn. 55, juris; LG Braunschweig, Urteil vom 13.12.2017, 3 O 806/17, Rn. 29, juris; Fritsche, in Münchener Kommentar zum BGB, 7. Aufl. 2016, § 356b Rn. 8; Schürnbrand, a. a. O., § 492 Rn. 62; Herresthal, a. a. O., 759 f., die dies mit dem systematischen Argument verneinen, dass eine Nachholung der Pflichtangabe gemäß §§ 356b Abs. 2 S. 1, 492 Abs. 6 BGB nicht sinnvoll möglich sei, weil der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung in diesem Fall gemäß § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB dauerhaft ausgeschlossen sei).

nn)

Der nach Art 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 a) EGBGB anzugebende "Barzahlungspreis" - also der Preis, den der Verbraucher zu entrichten hätte, wenn seine Schuld bei der Übergabe der Sache oder Erbringung der Leistung in voller Höhe fällig würde (BT-Drucks. 16/11643, S. 132), er das finanzierte Fahrzeug also "bar" bezahlen müsste, ist auf Seite 1 der Vertragsurkunde angegeben und zutreffend als "Kaufpreis" bezeichnet. Die Verwendung des im allgemeinen Sprachgebrauch nicht geläufigen gesetzlichen Fachbegriffs "Barzahlungspreis" ist nicht vorgeschrieben und hätte für den Verbraucher auch keinen weitergehenden Informationswert. Im Gegenteil: Dient das Darlehen - wie hier - der Finanzierung eines Kaufvertrags, ist "Kaufpreis" die speziellere - und damit im Informationsinteresse des Verbrauchers vorzugswürdige - Bezeichnung für den Barzahlungspreis (vgl. LG Heilbronn, Urteil vom 24.01.2018, 6 O 311/17, Rn. 63, juris; LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.).

oo)

Die nach Art. 247 § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 b) EGBGB mitzuteilenden Informationen über die sich aus den §§ 358 und 359 oder § 360 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ergebenden Rechte und über die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte sind in der Widerrufsinformation auf Seite 4 der Vertragsurkunde unter den Zwischenüberschriften "Besonderheiten bei weiteren Verträgen" enthalten.

pp)

Die nach Art 247 § 13 Abs. 1 EGBGB zu ergänzende Angabe betreffend den Namen und die Anschrift des Darlehensvermittlers - hier des verkaufenden Autohauses - ist in der auf jeder einzelnen Seite wiederholten Kopfzeile der Vertragsurkunde enthalten. Dass der Darlehensvermittler im Vertrag ausdrücklich als solcher bezeichnet werden müsse, lässt sich dem Gesetz nicht entnehmen (LG Düsseldorf, Urteil vom 13.12.2018, 8 O 36/18, n. v.). Ob etwas anderes gelten kann, wenn der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Abschluss des Darlehensvertrags mit weiteren Personen in Kontakt getreten war, so dass Unklarheit darüber entstehen könnte, welcher der Beteiligten das Darlehen vermittelt hat, muss hier nicht entschieden werden, da die Vertragsanbahnung ausschließlich über das verkaufende Autohaus erfolgte.

d)

Schließlich genügen sowohl die Darstellung der Widerrufsinformation als auch der übrigen Pflichtangaben dem Deutlichkeitsgebot. Trotz verhältnismäßig geringer Schriftgröße ist der gesamte Vertragstext - bei Vorliegen einer Sehbehinderung ggf. unter Zuhilfenahme einer Sehhilfe - ohne größere Anstrengungen lesbar. Die wesentlichen Pflichtangaben sind auf Seite 3 unter der Überschrift "Gesetzliche Informationspflichten zum Darlehensvertrag für Verbraucher" übersichtlich gegliedert zusammengestellt, die Widerrufsinformation auf Seite 4 ist sogar durch Fettdruck und einen fettgedruckten Rahmen besonders hervorgehoben. Insgesamt gelingt dem von der Beklagten verwendeten Vertragsformular das "Kunststück", die gesetzlich vorgeschriebene Informationsmenge in einem vom Umfang her noch übersichtlich gehaltenen Dokument verständlich darzustellen.

2.

In Ermangelung eines wirksam ausgeübten Widerrufsrechts kommen auch Ansprüche auf Freigabe der Sicherheiten sowie auf Freistellung von außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten von vornherein nicht in Betracht.

II.

Über die Hilfswiderklage war mangels Eintritts der prozessualen Bedingung eines für wirksam erachteten Widerrufs nicht zu entscheiden.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und 2 ZPO.

IV.

Der Streitwert wird auf 12.700,00 € festgesetzt (§ 63 Abs. 2 GKG).

Wertbestimmend sind die - die bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen umfassenden - Zahlungsanträge zu 1. und 4. (vgl. BGH, Beschluss vom 24.07.2018, XI ZR 740/17). Den weiteren Anträgen kommt daneben kein eigenständiger wirtschaftlicher Wert zu (vgl. bezüglich des Feststellungsantrags zu 2. BGH, Beschluss vom 23.02.2010, XI ZR 219/09; bezüglich des negativen Feststellungsantrags zu 3. BGH, Beschluss vom 04.12.2018, XI ZR 196/18). Die Hilfswiderklage war gemäß § 45 Abs. 1 S. 2 ZPO nicht zu berücksichtigen, da über sie keine Entscheidung ergangen ist.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Düsseldorf, Werdener Straße 1, 40227 Düsseldorf, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.