AG München, Beschluss vom 07.03.2008 - 1506 IK 3260/07
Fundstelle
openJur 2012, 90939
  • Rkr:
Tenor

Auf die Erinnerung der Schuldnerin wird festgestellt, dass der durch den  Lastschriftwiderruf vom  7.12.2008 auf das Konto des Treuhänders  gelangte Betrag von Euro 1.736,44 nicht zur Insolvenzmasse gehört.

Gründe

A.

I. Über das Vermögen der Schuldnerin wurde mit Beschluß vom 13.11.2007 das Verbraucherinsolvenzverfahren eröffnet und Rechtsanwalt ... zum Treuhänder bestellt.

Dieser hat unter Hinweis auf Entscheidungen des BGH vom 4.11.2004, Az IX ZR 22/03 sowie des AG Hamburg vom 28.6.2007, Az 68 g IK 272/07 mit Fax vom 7.12.2007 der kontoführenden Sparkasse gegenüber Lastschriften auf dem Girokonto der Schuldnerin für den Zeitraum 1.10.- 13.11.2007 widersprochen.

Die Sparkasse hat daraufhin 1.736,44 Euro auf das ihr mitgeteilte Treuhandkonto überwiesen und zugleich erklärt, sie werde das Konto der Schuldnerin künftig nur noch als Habenkonto führen.

Vom Lastschriftwiderruf betroffen sind die Wohnraummieten für Oktober und November 2007 sowie Forderungen von Versorgungs- und Telefonunternehmen.

Die Schuldnerin, die Sozialhilfe bezieht, erhält den auf sie und auch den auf ihrem Ehemann entfallenden Teil der Kosten für Unterkunft und Heizung von der Arge für Beschäftigung München GmbH auf ihr Konto überwiesen. Von dort zieht der Vermieter aufgrund der ihm erteilten Ermächtigung den jeweils fälligen Betrag ein.

II. Mit Schreiben vom 6.2.2007 legte die Schuldnerin durch ihren Anwalt Erinnerung ein und beantragt, den Treuhänder anzuweisen, sämtliche durch den Lastschriftwiderruf gutgeschriebenen Beträge an die jeweiligen Vertragspartner der Schuldnerin zu zahlen.

Alle Lastschriften stammten aus dem unpfändbaren Einkommen der Schuldnerin, die Mieten sogar aus Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II, die nach den §§ 850 ff. ZPO unpfändbar seien.

In Insolvenzverfahren, die wie vorliegend nur aufgrund einer Stundung der Verfahrenskosten eröffnet wurden, führe der Lastschriftwiderruf regelmäßig nicht dazu, dass eine verteilbare Masse entstehe. Vielmehr würden nur die gestundeten Kosten den Vermietern, Versorgungsunternehmen etc. überbürdet, obwohl diese ihre Leistung ordnungsgemäß erbracht haben.

Dem  Ehemann der Schuldnerin, der Mitmieter der Wohnung ist, könne aufgrund des zweimonatigen Mietrückstands fristlos gekündigt werden, da er nicht durch § 112 InsO geschützt sei.

Der Treuhänder erklärt, das tatsächliche Vorbringen der Schuldnerin sei richtig.

B.

I. Die Erinnerung der Schuldnerin, mit der sie nach § 36 IV Satz 1 InsO iVm §§ 4 InsO, 766 ZPO die Feststellung begehrt, die durch den Lastschriftwiderruf erlangten Beträge gehörten nicht zur Insolvenzmasse, ist zulässig. Den Antrag kann auch - obwohl in § 36 IV InsO nicht ausdrücklich erwähnt - der Schuldner stellen ( Kübler- Prütting, InsO, Rdn. 40 zu § 36).

Sie ist auch begründet. Das  Gericht hat jedoch abweichend vom Antrag der Schuldnerin nur die fehlende Massezugehörigkeit festgestellt, da der Treuhänder so zunächst prüfen  kann, ob Forderungen einzelner vom Lastschriftwiderruf  betroffener Gläubiger nicht bereits durch den mitverpflichteten Ehemann der Schuldnerin erfüllt wurden.

II. Mit der Entscheidung des AG Hamburg (ZinsO 2007, 721 ff.) stimmt das erkennende Gericht nur insoweit überein, als dieses Treuhänder und Insolvenzverwalter, was deren Berechtigung zum Lastschriftwiderruf betrifft, gleich behandelt.

Im Übrigen folgt es weder der Rechtsauffassung des AG Hamburg, noch der des BGH in drei weitgehend gleichlautenden Entscheidungen zum Lastschriftwiderruf in Insolvenzeröffnungs- und Insolvenzverfahren vom 4.11.2004 (u.a. BGHZ 161,49 ff.) sowie im Urteil vom 25.10.2007, Gz IX ZR 217/06 (ZIP 2007,2273).

1.) Die zentralen Fragen, wann Forderungen von Gläubigern im Einzugsermächtigungsverfahren erfüllt sind und ob Treuhändern bzw. Insolvenzverwaltern eine weiterreichende Befugnis zum Lastschriftwiderruf zusteht, als dem Schuldner, sind trotz dieser Urteile noch nicht abschließend geklärt. Über beide wird der Bankrechtssenat des BGH in einem unter  Gz XI ZR 283/07 anhängigen Verfahren noch zu befinden haben. Da dessen Vorsitzender und ein Mitglied des Senats ihre Rechtsauffassung, die der des IX. Senats konträr ist, bereits sorgfältig begründet und publiziert haben ( Nobbe/ Ellenberger, WM 2006,1885 ff.), dürfte erst eine Entscheidung des Großen Zivilsenats endgültige Rechtssicherheit bringen.

162.) Eine am Willen der Parteien orientierte Auslegung der Lastschriftabrede, §§ 133, 157 BGB, ergibt, dass der Anspruch eines Gläubigers, der aufgrund einer ihm erteilten Ermächtigung berechtigt eine Forderung einzieht, bereits dann erfüllt ist, wenn der eingezogene Betrag seinem Konto vorbehaltslos gutgeschrieben wurde.

a. Am Einzugsermächtigungsverfahrens beteiligt sind der Schuldner, der Gläubiger, die Gläubiger- und die Schuldnerbank.

Zwischen Schuldner und Gläubiger besteht ein gegenseitiger Vertrag. Hauptpflicht des (Geld-)Gläubigers ist es , die geschuldete Sachleistung zu erbringen, Hauptpflicht des (Geld-)Schuldners den vereinbarten Betrag  fristgerecht zu zahlen. Solange keine ausdrückliche oder konkludente  Nebenabrede besteht, ist die Geldschuld durch Übergabe des entsprechenden Bargeldbetrags zu begleichen.

Treffen die Parteien als Nebenabrede des Vertrags eine Lastschriftvereinbarung in  Form der Einziehungsermächtigung, ermächtigt der Schuldner den Gläubiger, einredefreie und fällige Forderungen selbst einzuziehen. Die Bringschuld des Schuldners wird dadurch zur Holschuld, der Anspruch auf Erhalt von Bargeld zu einem Anspruch auf Erhalt einer Bankgutschrift.

Die gesetzlich nicht geregelte Ermächtigung ist eine Rechtsfigur, die von Rspr. und Lehre aus § 185 I BGB entwickelt wurde. In der speziellen Form  der Einziehungsermächtigung bedeutet sie, dass der Schuldner dem Gläubiger vorab die Einwilligung erteilt, Forderungen bei deren Fälligkeit selbst einzuziehen.

b. Die Vereinbarung einer Einziehungermächtigung hat für beide Parteien zahlreiche Vorteile, sie birgt aber auch gewisse Mißbrauchsrisiken.

Im Verhältnis zwischen Schuldner und Gläubiger resultieren diese daraus, dass beide Rechte ausüben können, die sie bei vertragsgerechtem Verhalten nicht ausüben dürfen. Der Gläubiger kann Forderungen einziehen, die noch nicht fällig oder einredebehaftet sind. Seine Bank, die für ihn die Einziehung übernimmt, kann nämlich allenfalls das Vorliegen einer Ermächtigung prüfen, aber nicht, ob der Einzug im konkreten Fall berechtigt ist. Auf der anderen Seite kann  der Schuldner Lastschriften abredewidrig und grundlos widerrufen.

Typischerweise wird daher eine Einziehungsermächtigung nur in Vertragsbeziehungen vereinbart, die auf längere Dauer angelegt sind und in denen ein Mindestmaß an Vertrauen besteht, die jeweilige Gegenpartei werde bestehende Mißbrauchsmöglichkeiten nicht nutzen.

c. Durch die Lastschriftabrede ändern sich die Rechte und Pflichten der Parteien. Der Schuldner ist nicht mehr verpflichtet, die Geldschuld in bar oder durch Überweisung zu erfüllen. Er muß nur noch ausreichende Deckung (auch in Form eines nicht ausgeschöpften Kreditrahmens) auf seinem Girokonto vorrätig halten und, wenn die Einziehung der erteilten Ermächtigung entspricht, die Belastung seines Kontos in Höhe des geschuldeten Betrags widerspruchslos dulden.

d. Der Anspruch des Gläubigers ist erfüllt, wenn die geschuldete Leistung bewirkt, also in der zwischen den Parteien vereinbarten Weise auf seinem Konto angekommen ist, § 362 BGB.

Bei einem Lastschrifteinzug beauftragt der Gläubiger seine Bank im Rahmen  eines bestehenden Girovertrags, eine Forderung bei der Schuldnerbank  einzuziehen. Der Lastschriftbetrag wird dem Gläubiger bei Erhalt des Auftrags von seiner Bank meist sofort gutgeschrieben, jedoch unter Vorbehalt der Einlösung durch die Bank  des Schuldners. Mit der Gutschrift unter Vorbehalt kann der Gläubiger zwar über das Guthaben frei verfügen, trägt aber das Risiko, dass ihm der Betrag bei fehlender Deckung des Schuldnerkontos wieder rückbelastet wird.

Die Gläubigerbank leitet die Lastschrift an die Schuldnerbank weiter und bittet im Rahmen des zwischen den Banken bestehenden Lastschriftabkommens (= LSA) um deren Einlösung. Die Schuldnerbank belastet das Konto ihres Kunden in der Regel sofort und prüft erst dann, ob es ausreichend Deckung oder eine nicht ausgeschöpfte Kreditlinie aufweist.

Wird die Belastungsbuchung nicht spätestens am zweiten Bankenarbeitstag rückgängig gemacht, gilt sie im Verhältnis zwischen den Banken nach Nr. 9 Abs.2  Satz 1 AGB-Banken als eingelöst, womit der Vorbehalt der Einlösung entfällt.

Zieht der Gläubiger eine einredefreie und fällige Forderung ein, handelt er im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung. Sein Verhalten entspricht genau dem, was in der Lastschriftabrede vereinbart wurde  und ist damit von der ihm vorweg erteilten Einwilligung gedeckt.

Wies das Konto des Schuldners genügend Deckung auf und wurde die  Lastschrift eingelöst oder gilt sie nach Nr. 9 Abs. 2 Satz 1 AGB-Banken als eingelöst, ist die geschuldete Kontogutschrift genau in der Weise bewirkt, wie dies in der Lastschriftabrede vereinbart war, also erfüllt.

Für die Erfüllung ist es ohne Belang, wann beim Schuldner ein Geldabfluss erfolgt. Maßgeblich ist allein, wann der Gläubiger die  ihm geschuldete Leistung, hier also die vorbehaltlose Gutschrift, erhält. Der Schuldner hat dann nur noch die Pflicht, von der Widerspruchsmöglichkeit, die sich nur aus dem Girovertrag mit seiner Bank ergibt, keinen Gebrauch zu machen.

Verletzt er diese Pflicht, indem  er die Lastschrift grundlos widerruft, macht er sich gegenüber dem Gläubiger wegen Verletzung der Lastschriftabrede schadensersatzpflichtig, § 280 BGB. Auch daran, dass an die Stelle des Erfüllungsanspruchs ein Schadensersatzanspruch tritt, wird deutlich, dass der ursprüngliche Anspruch durch Erfüllung erloschen ist.

Anders ist dies bei unberechtigtem Forderungseinzug. Zieht der Gläubiger  etwa eine  Forderung vor deren Fälligkeit ein, ist dies nicht von der ihm erteilten Ermächtigung gedeckt, bedarf also der Genehmigung des Schuldners. Widerruft der Schuldner wegen des verfrühten Einzugs, ist er hierzu berechtigt  und macht sich daher auch nicht schadensersatzpflichtig. Wird die Forderung später fällig, hat der Gläubiger daher keinen Schadensersatz-, sondern einen Erfüllungsanspruch.

34e. Die  Möglichkeit des Schuldners, einem Forderungseinzug auch dann zu widersprechen, wenn dieser der erteilten Ermächtigung entspricht, ergibt sich nicht aus der Lastschriftabrede  mit dem Gläubiger, die ihm jeden grundlosen Widerspruch gerade verbietet. Sie ergibt sich allein aus dem Girovertrag mit seiner Bank.

35Diese hat nämlich die Lastschrift nicht aufgrund eines Auftrags eingelöst, den er erteilt hat, sondern aufgrund eines Ersuchens der Gläubigerbank. Um einen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach § 670 BGB zu erlangen, benötigt sie daher vom Schuldner die nachträgliche Genehmigung der vorgenommenen Belastungsbuchung.

f. Erteilt er die Genehmigung oder  gilt sie nach § 7 Abs. 3 AGB-  Banken als erteilt, weil er der ihm in einem Rechnungsabschluß mitgeteilten Kontobelastung innerhalb von 6 Wochen ab Zugang nicht widersprochen hat, erwirbt seine Bank gegen ihn rückwirkend auf den Zeitpunkt der Buchung, § 184 I BGB, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Dieser entspricht der Höhe nach dem Betrag der Belastungsbuchung, die ihm seine Bank bereits in das Kontokorrent eingestellt hat.

Nach  Abschnitt III Nr. 2 des LSA kann seine Bank nur innerhalb von 6 Wochen eine Belastungsbuchung der Gläubigerbank rückbelasten. Dagegen kann der Schuldner 6 Wochen ab Zugang des Rechnungsabschlusses, also bei vierteljährlichem Rechnungsabschluß bis zu 4 1/2 Monate lang, der Lastschrift widersprechen. Seine Bank hat dann gegen ihn keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz, kann aber den Betrag auch nicht mehr rückbelasten. Deshalb erlangt sie gegen den Schuldner bei grundlosem Widerruf einen Anspruch aus sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung, § 826 BGB. Akzeptiert die Gläubigerbank eine Rückbelastung durch die Schuldnerbank  noch nach Ablauf dieser 6 Wochen und storniert die Gutschrift auf dem Konto des Gläubigers, so macht sie sich diesem gegenüber wegen Schlechterfüllung des ihr erteilten Auftrags schadensersatzpflichtig.

Grund für diese komplizierte,  aber für alle Beteiligten sinnvolle  Regelung ist es, den Zahlungsverkehr zu vereinfachen und zu beschleunigen.

Schuldner müssen sich nicht mehr um eine fristgerechte Zahlung kümmern; weist ihr Konto genügend Deckung auf, können Verzugsschäden nicht mehr eintreten. Entsprach die Leistung des Gläubigers nicht dem Vereinbarten, können sie durch Widerruf der Lastschrift die Zahlung rückgängig machen, womit wieder der Gläubiger die Beweislast für eine ordnungsgemäße Erfüllung trägt.

Gläubiger erhalten rasch den geschuldeten Betrag und frühzeitig Kenntnis von Zahlungsschwierigkeiten des Schuldners, wenn es aufgrund fehlender Deckung zu Rückbuchungen kommt.

Wenn der BGH im zitierten Urteil vom 25.10.2007 ausführt, " es ( entspreche ) nicht dem berechtigten Interesse des Gläubigers, eine Leistung  als Erfüllung gelten zu lassen, von der er nicht sicher sein kann, dass er sie behalten darf ", ist dies gleich in zweifacher Hinsicht unrichtig.

Ob Gläubiger eine Leistung als Erfüllung gelten lassen wollen oder nicht, ist ohne Belang. Erfüllung tritt ein, wenn die geschuldete tatsächlich Leistung  bewirkt ist; auf subjektive Merkmale kommt es nicht an ( völlig hM; Nachweise bei Palandt, BGB, 66.Aufl. Rdz. 5 zu § 362 ).

Selbst wenn es auf subjektive Umstände ankäme, was früher teilweise vertreten wurde, widerspräche es ganz klar dem Willen von Lastschriftgläubigern, die Leistung des  Schuldners erst dann als Erfüllung  gelten zu lassen, wenn die Frist für einen Lastschriftwiderruf ( nach frühestens 1 1/2 und höchstens 4 1/2 Monaten ) abgelaufen ist. Vielmehr entspräche es ihrem Interesse, den ihnen vereinbarungsgemäß gutgeschriebenen Betrag schon dann als Erfüllung gelten zu lassen, wenn sie vorbehaltlos über die Gutschrift verfügen können.

III. Zum Widerruf einer Lastschrift, die ein Gläubiger vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens berechtigt eingezogen hat, ist ein Treuhänder nicht befugt.

1.) Die Rechte eines Insolvenzverwalters im eröffneten Verfahren leiten sich  weitgehend von denen ab, die ursprünglich dem Schuldner zustanden. Zum Teil ergeben sie sich aus seiner Aufgabe, als Partei kraft Amtes die Interessen der Insolvenzgläubiger wahrzunehmen.

a. Mit Eröffnung des Verfahrens geht die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis  über das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen des Schuldners auf ihn über, § 80 I InsO.

Zugleich tritt er in bestehende und noch nicht vollständig abgewickelte Rechtsbeziehungen , darunter auch in noch nicht erfüllte gegenseitige Verträge, ein, §§ 103 ff. InsO.

Seine Befugnis, bereits abgeschlossene  Rechtshandlungen  des Schuldners, die die Insolvenzgläubiger benachteiligen, nach den §§ 129 ff. InsO anzufechten, ergibt sich aus seiner Stellung als Partei kraft Amtes.

49b. In Verbraucherinsolvenzverfahren nehmen Treuhänder die Aufgaben von Insolvenzverwaltern  wahr, § 313 I InsO. Ihre Rechte und Pflichten unterscheiden sich von denen eines Verwalters vor allem dadurch, dass ihnen kein eigenes Anfechtungsrecht zusteht.

2.) Rechtsgeschäfte, an denen der Schuldner beteiligt war, bestehen nach Eröffnung fort, soweit sich aus den §§ 115 - 118 InsO nicht anderes ergibt.

In gegenseitige Verträge, um die es hier ausschließlich geht, treten Treuhänder und Insolvenzverwalter zunächst genau zu den Bedingungen ein, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurden. Nur in den Fällen, in denen sich dies aus den §§ 103 - 118 InsO ausdrücklich ergibt, stehen ihnen andere oder weitergehende Befugnisse zu, als dem Schuldner.

3.) War in einem gegenseitigen Vertrag eine Einziehungsermächtigung vereinbart, geht die  Pflicht des Schuldners aus der Lastschriftabrede, einen berechtigten und damit von seiner vorab erteilten  Zustimmung gedeckten Einzug widerspruchslos zu dulden, auf den Treuhänder über. Wurde der eingezogene Betrag dem Gläubigerkonto vor Eröffnung vorbehaltlos gutgeschrieben, trifft den Treuhänder dieselbe Pflicht, die sonst den Schuldner treffen würde, nämlich die, die Einziehung stillschweigend zu dulden.

53Dagegen geht die Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften nicht auf den Treuhänder über. Sie läßt sich nämlich nicht aus der Vertragsbeziehung mit dem Gläubiger herleiten, sondern nur aus dem Girovertrag des Schuldners mit seiner Bank. Dieser Girovertrag endet mit Eröffnung des Verfahrens, § 116 InsO.

54Mit ihm erlöschen sämtliche  Neben- oder  Folgevereinbarungen, darunter die Einlösungsbefugnis  der Schuldnerbank  bei einem Lastschrifteinzug (Kübler-Prütting, InsO, Rdn. 20 und 26 zu §§ 115,116 m.w.N.). Zugleich endet auch das Kontokorrentverhältnis ( Kübler-Prütting, Rdn. 21 zu §§ 115,116).

Für das Einziehungsermächtigungsverfahren bedeutet dies:

56Hat der Gläubiger im Rahmen der ihm erteilten Ermächtigung eine fällige und einredefreie Forderung eingezogen und wurde diese dem Konto des Schuldners vor Verfahrenseröffnung belastet, ist dessen nach der Lastschriftabrede geschuldete Leistung bewirkt und damit erfüllt. Der Treuhänder kann die Lastschrift nicht mehr widerrufen, da der Girovertrag, aus  em sich die Widerrufsmöglichkeit ergeben hat, beendet ist, § 116 InsO.

57Hat der Gläubiger dagegen eine  Forderung unberechtigt eingezogen, kann der Treuhänder widerrufen. Die Schuldnerbank hat nämlich nach § 115 II InsO, der über § 116 Satz 1 InsO entsprechend gilt, die Besorgung übertragener Geschäfte solange fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter/ Treuhänder  anderweitig Fürsorge treffen kann. Zur Besorgung der ihr übertragenen Geschäfte gehört es, einen berechtigten Lastschriftwiderruf auch nach  Beendigung des Girovertrags noch auszuführen. Das aus der Lastschriftabrede herrührende  Recht des  Schuldners, unberechtigte Lastschriften zu widerrufen, ist Teil der Befugnis, sein Vermögen  zu verwalten. Diese Befugnis geht mit Eröffnung auf den Treuhänder über, § 80 I iVm § 313 I Satz 1 InsO.

4.) Erfolgte die Belastung des Schuldnerkontos vor Eröffnung des Verfahrens und befand sich das Konto im Debet oder ist es durch die Belastung debitorisch geworden, trägt das Insolvenzausfallrisiko nicht der Lastschriftgläubiger, der eine Forderung berechtigt eingezogen hat, sondern die Bank des Schuldners.

Diese hat die Gutschrift nur auf Ersuchen der Gläubigerbank und ohne Auftrag des Schuldners erteilt. Der Schuldner kann den Auftrag nach Eröffnung nicht mehr genehmigen; da der Girovertrag nach § 116 InsO beendet ist, kann auch die Genehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 AGB - Banken nicht mehr eintreten.

Der Treuhänder kann berechtigte Lastschriften wegen Beendigung des Girovertrags nicht genehmigen; unberechtigte Lastschriften darf er nicht genehmigen, da er sonst gegen seine Pflicht aus § 21 I InsO, nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage des Schuldners zu verhüten, verstoßen würde. Diese Pflicht besteht auch im eröffneten Verfahren.

Würde er noch genehmigen, erhielte die Bank des Schuldners nach § 184 I BGB rückwirkend auf einen Zeitpunkt, der vor Eröffnung des  Verfahrens liegt, einen Anspruch auf Aufwendungsersatz. Diesen könnte sie noch dem Schuldnerkonto belasten. Ohne Genehmigung erhält sie nur einen Anspruch auf Aufwendungsersatz wegen berechtigter Geschäftsführung ohne Auftrag nach § 683 BGB, der erst nach  Eröffnung entsteht und damit nur als Insolvenzforderung geltend gemacht werden kann.

5.) Bestehen bleibt für Treuhänder und Verwalter die Möglichkeit erfüllte Verträge anzufechten, wenn Gläubiger zwar berechtigt, aber in Kenntnis  der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners eingezogen haben. Treuhänder bedürfen hierzu allerdings einer Beauftragung durch die Gläubigerversammlung, § 313 II Satz 3 InsO.

63Zum Widerruf berechtigter Lastschriften sind sie selbst dann nicht befugt, wenn ein Anfechtungsgrund vorliegt, da die nur aus dem Girovertrag ableitbare Möglichkeit zum Widerruf berechtigter Lastschriften, wie unter B.II.3.) gezeigt, nicht auf sie übergeht.

Dieses Ergebnis ist auch sachgerecht. Die Erstreckung des Lastschriftwiderrufs auf anfechtbare Rechtshandlungen würde zu einer Beweislastumkehr führen : nicht der Treuhänder/Verwalter müßte beweisen, dass  Gläubiger Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit hatten, sondern die Gläubiger, dass sie keine Kenntnis hatten.

IV. Die Ursachen für die gegenteilige Rechtsauffassung des BGH sind vielfältig und können im Rahmen dieses Beschlusses nur skizziert werden.

1.) Zum einen wurde das tatsächliche Geschehen eines Einzugsermächtigungsverfahrens und die rechtlichen Beziehungen der daran Beteiligten  nur unvollständig und teilweise unzutreffend erfaßt. Hieraus und aus einer ungenauen Terminologie folgen Fehler in der rechtlichen Würdigung.

Vor allem fehlt eine sorgfältigen Auslegung der Lastschriftabrede, ohne die sich nicht klären läßt, wann bei berechtigtem Forderungseinzug Erfüllung eintritt. In den drei Urteilen des Jahres 2004 heißt es dazu lediglich im letzten Absatz von Ziff. II.3. b) bb), die Abrede über die Einziehungsermächtigung verbessere die Rechtsstellung des Gläubigers gegenüber dem Schuldner nicht. Eine Begründung für diese These fehlt.

Unter II. 1. b) aa) der Gründe des Urteils vom 25.10.2007 heißt es: für den Schuldner bestehe kein  Anlass, "  dem  Gläubiger durch die  Einziehungsermächtigung mehr Rechte einzuräumen, als jenem  bei Abwicklung  des Zahlungsverkehrs durch Überweisung oder im Abbuchungsverfahren zustehen."

Das ist zwar richtig. Die zu entscheidende Frage ist allerdings nicht, ob dem Gläubiger mehr Rechte , sondern ob und warum ihm weniger Rechte zustehen, als bei einer Überweisung oder Abbuchung vor Eröffnung des Verfahrens.

2.) Besonderer Anlaß, das gefundene Ergebnis auf seine Plausibilität  hin zu überprüfen, hätte deshalb bestanden, weil sich in dem am 4.11.2004 unter Gz. IX ZR 22/03 entschiedenen Fall das  vom Lastschriftwiderruf betroffene Konto des Schuldners im Debet befand.

Das OLG Brandenburg hatte als Vorinstanz noch ausgeführt, als Motiv des vom Schuldner mit Zustimmung des vorläufigen Verwalters vorgenommenen grundlosen Lastschriftwiderrufs komme allein das Bestreben in Betracht, den Sollsaldo auf dem Geschäftskonto des Schuldners zurückzuführen. Vom Widerruf profitiere allein die Bank, die künftige  Insolvenzmasse sei durch ihn  nicht vergrößert worden. Damit  hat es die Problematik eines Lastschriftwiderrufs bei debitorisch geführtem Schuldnerkonto präzise umrissen.

Der  BGH meint dazu unter II. 3. b) " die kontoführende Bank (hatte ) durch den Widerspruch keinen rechterheblichen Vorteil" und im übernächsten Satz " Die Wiedergutschrift erfolgte im Wege einer Berichtigung einer Buchung ".

Tatsächlich ist der vom Gläubiger durch Lastschrift eingezogene Betrag nicht nur buchmäßig, sondern ganz real vom Schuldnerkonto  abgeflossen und  zwar nach Ablauf der 6 Wochenfrist des Abschnitts III Nr. 2 des LSA endgültig.

Banken und Verwalter wissen dies; letztere schon deshalb, weil sie von Kreditinstituten teilweise unverblümt aufgefordert werden, Lastschriften zu widerrufen, um den Debetsaldo, der sich durch  die Einziehung vergrößert hat (und den die Bank nur als Insolvenzforderung geltend machen kann, was bei unzureichender Sicherheit  mißlich ist) zu verringern. Mit dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung, den der BGH mehrfach zitiert, ist dies unvereinbar. Durch den Widerruf wird die Schuldnerbank entweder zulasten der Gläubigerbank oder zulasten des Lastschriftgläubigers begünstigt.

V. Die Folgen der Entscheidungen des BGH zum Lastschriftwiderruf zeigt der vorliegende Fall geradezu exemplarisch.

Mit seinem an der der Rspr. des BGH orientierten Lastschriftwiderruf hat der Treuhänder nicht nur Beträge zur Masse gezogen, die unpfändbar sind, sondern auch solche, die gar nicht zum Vermögen der Schuldnerin, sondern zu dem ihres Ehemanns gehören. Der erlangte Betrag führt zu keiner verteilbaren Masse, sondern nur dazu, dass den vom Widerruf betroffenen Gläubigern die Kosten des Verfahrens überbürdet werden.

Die Schuldnerin verliert die ihr bisher eingeräumte Befugnis zur Kontoüberziehung und sieht sich durch Zahlungsaufforderungen, Mahnungen und Kündigungen einer Fülle von tatsächlichen und rechtlichen  Problemen ausgesetzt, zu deren Bewältigung sie ohne Anwalt nicht in der Lage wäre. Dem Ehemann der Schuldnerin droht die Kündigung der Wohnung, den Sozialbehörden die erneute Zahlung bereits erbrachter Leistungen.

Die Verwirrung auf die Spitze treibt das AG Hamburg mit seinem Beschluß vom 17.12.2007, Gz. 68c IK  910/07 (ZVI  2008, 35 ), der Schuldnern die Kostenstundung versagt, wenn sie vor Stellung des Insolvenzantrags generell Lastschriftabbuchungen genehmigen.

Mit dieser Genehmigung ( die  von Schuldnerberatungsstellen zur Vermeidung der sich aus der Rspr. zum Lastschriftwiderruf ergebenden Komplikationen entwickelt wurde), stellen die Schuldner zwar nur klar, dass sie das tun, wozu sie sich in der Lastschriftabrede verpflichtet haben, nämlich einem berechtigten Einzug nicht zu widersprechen.

Das  hindert das Gericht nicht, ihr Verhalten als Verstoß gegen ihre  "Kapitalerhaltungspflicht" und zugleich als Vermögensverschwendung im Sinne des § 290 I Ziff. 4 InsO einzuordnen. Diese sei  zwar in  § 4a I Satz 3 InsO, der die Gründe für die Versagung einer Stundung enthält, nicht genannt. Eine Versagung könne aber auch dann erfolgen, wenn andere in § 290 I InsO genannte Gründe zweifelsfrei vorliegen.

Zweifel, ob die Genehmigung von Lastschriften, für die der Schuldner die Gegenleistung bereits erhalten hat bzw. bei Wohnraummiete noch in Anspruch nimmt, eine Vermögensverschwendung darstellen kann, hat das AG Hamburg nicht. Wieviel Vermögen der Schuldner "verschwendet" hat, teilt es in den veröffentlichten Gründen nicht mit. Dazu  hätte schon deswegen Anlaß bestanden, weil eine Vermögensverschwendung allein nicht ausreicht, sondern §  290 I Ziff. 4 InsO zusätzlich eine Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung erfordert.

Da die Genehmigung von Lastschriften vor Antrag auf Verbraucherinsolvenz üblicherweise nur Beträge betrifft, die insgesamt allenfalls die Verfahrenskosten abdecken würden, ist eine solche Beeinträchtigung der Gläubigerbefriedigung  höchst unwahrscheinlich.

VI. Die Insolvenzordnung enthält einen Katalog von Maßnahmen, wie Verwalter und Treuhänder Vermögenswerte zur  Masse ziehen können. Der Widerruf von berechtigten Lastschriften gehört nicht dazu.

Es besteht auch kein  Anlaß, den Katalog zu erweitern, da ein solcher Widerruf zu völlig unangemessenen Ergebnissen führt.

Der im Insolvenzverfahren geltende Gläubigergleichbehandlungsgrundsatz, auf den sich der BGH mehrfach beruft, verbietet es nicht nur, einzelne Gläubiger zu begünstigen, sondern auch, Insolvenzausfallrisiken von einem Gläubiger auf einen anderen zu verlagern, wie dies bei einem Lastschriftwiderruf mit debitorischem Schuldnerkonto geschieht.

Der Widerruf berechtigter Lastschriften steht zudem in einem Wertungswiderspruch zu den §§  129 ff. InsO. Bei Gläubigern, deren Forderung vor Eröffnung erfüllt wurde, differenziert die Insolvenzordnung danach, ob die ihnen zugeflossenen Leistungen anfechtbar sind oder nicht. Diese sachgerechte Unterscheidung würde aufgehoben, wenn berechtigte Lastschriften generell widerrufbar wären oder jedenfalls gegenüber den Gläubigern, deren Leistungen der Schuldner künftig nicht mehr benötigt.

Da die Insolvenzordnung keine rechtliche Grundlage für einen Widerruf berechtigter Lastschriften bietet und dieser sogar insolvenzrechtlichen Prinzipien widerspricht, ist abzusehen, dass der Große Zivilsenat des BGH die Rechtsprechung des IX. Senats korrigieren wird.

VII. Die Entscheidung ergeht kostenfrei.